Was zählt als ausserordentliche Leistung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft?
Sie wollen die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen und wissen nicht ob Sie sich für eine der Ausnahmen qualifizieren?
Was zählt als ausserordentliche Leistung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft?
Was bedeutet Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik?
Mit diesem Artikel wollen wir Ihnen helfen alle Fragen, die Sie zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Ausnahmeregelung für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für ausserordentliche Leistungen, sowie Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik.
Wenn Sie noch Fragen zum Erwerb der Österreichischen Staatsbürgerschaft haben, die österreichische Staatsbürgerschaft als Doppelstaatsbürger oder wissen wollen welche Dokumente Sie brauchen um die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen, klicken Sie sich durch unsere Artikel zu diesem Thema:
Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik
Der Staat Österreich darf an Personen, die besondere Leistungen
in ihrem Gebiet erbracht haben bzw. in naher Zukunft erbringen werden, die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen.
Im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz steht dazu:
Die allgemeinen Voraussetzungen
entfallen,
"... wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt."
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 10 (6)
Was genau darunter zählt ist nicht immer ganz klar. Deshalb hat das Bundesministerium 2014 ein Quotenkatalog
veröffentlich in dem einige Richtlinien
für die Behörden definiert werden um ihnen dabei zu helfen zu entscheiden ob eine Leistung auch wirklich als ausserordentlich anzusehen ist.
Ausserordentliche Leistungen
Das Bundesministerium hat 4 Bereiche definiert in denen solche besonderen Leistungen erbracht werden können:
1. Wissenschaftliche
Leistungen
2. Wirtschaftliche
Leistungen
3. Sportliche
Leistungen
4. Künstlerische
Leistungen
Wenn das Bundesministerium bestätigt, dass die erbrachten und zu erwartenden Leistungen im besonderen Interesse der Republik stehen, dann gelten folgende Auflagen:
Sie müssen ...
1. KEINEN
Aufenthalt in Österreich haben,
2. KEINE
Deutschkenntnisse nachweisen,
3. KEINEN
Staatsbürgerschaftstest ablegen,
4. KEINEN
gesicherten Lebensunterhalt nachweisen
und
5. NICHT
auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten.
Gibt es nur diese vier Bereiche in denen besondere Leistungen erbracht werden können?
Nein.
Prinzipiell kann in jedem Gebiet
eine besondere Leistung erbracht werden. Das Bundesministerium muss es nur als etwas ausserordentlich positives sehen, dass der Republik Österreich einen sichtbaren Vorteil
bringen wird.
Es ist also möglich auch in anderen Bereichen eine Staatsbürgerschaft verliehen zu bekommen, da es dort aber keinen klar definierten Quotenkatalog gibt, könnte es schwieriger
werden das Bundesministerium zu überzeugen.
Unser Angebot
Wie können wir helfen?
Die vier Interessenbereiche
1. Wissenschaftliche Leistungen
- wissenschaftliche Tätigkeit auf Gebieten, die noch nicht erschlossen
sind (od. signifikante Weiterentwicklung)
- überwiegend ständige Tätigkeit
in Österreich (od. in österreichischem Unternehmen)
- hohe Reputation
in der internationalen scientific community bzw. internationaler Bekanntheitsgrad;
- nationale und internationale Publikationen;
- Wissenstransfer
von im Ausland angeeignetem neuen Wissen nach Österreich
(z.B. an Studierende und andere Wissenschaftler);
- aktive anerkannte Forschungstätigkeiten;
- Lehrtätigkeit
an österreichischen Hochschulen;
2. Wirtschaftliche Leistungen
- Inhaber einer Firma
oder leitende Funktion mit maßgeblichen Einfluss in einem Unternehmen;
- hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Unternehmens;
- Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
in einem relevanten Ausmaß (insb. wirtschaftlich schwachen Regionen);
- maßgebliche, insbesondere bereits getätigte Investitionen
oder durchgeführte Projekte;
- Bekanntheitsgrad
des Unternehmens;
- Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen
Österreichs auf dem Wirtschaftssektor
Müssen alle Punkte erfüllt sein?
Nein.
Diese Punkte sind rein eine Hilfe
für das Ministerium um einen Rahmen zu haben, an dem sie sich orientieren können. Natürlich sollte aber ein Großteil der Punkte erfüllt sein. Der Prozess und die Auswahl sollten übersichtlicher und transparenter mit Hilfe dieses Quotenkatalogs werden.
Die vier Interessenbereiche
3. Sportliche Leistungen
- kein Österreicher hat das gleiche Leistungsniveau
(auch nicht im Nachwuchs);
- die herausragenden sportlichen Leistungen
wurden bereits über einen längeren Zeitraum (mind. 1 Jahr) in Österreich
erbracht;
- Laufbahn als Sportler dauert noch länger (Alter);
- sofortige Einsetzbarkeit
in einem österreichischen Nationalteam (muss möglich sein);
- sehr gute Platzierungen
bei nationalen oder internationalen Wettkämpfen als Einzelner oder mit der Mannschaft
4. Künstlerische Leistungen
- wesentlichen
Beitrag zum Kunstgeschehen;
- wesentliche
Leistungen im Bereich der Ausbildung
an österreichischen Hochschulen erbracht;
- Stärkung und Verbreitung
des künstlerischen Renommees Österreichs auf internationaler Ebene;
- großes Publikum;
- Entwicklung einer eigenen Technik, Reaktivierung einer alten Kunsttechnik in neuer Verwendung oder Herausbildung einer neuen, modernen Kunstform
Wird die Staatsbürgerschaft oft auf diese Weise verliehen?
Von 2006-2017 gab es über 300 solche Einbürgerungen
prominenter Persönlichkeiten.
Darunter sind unter anderem, Anna Netrebko (Opernsängerin), Anselm Kiefer (Maler), Michal Solowow (Geschäftsmann), und Jolanta Ogar (Seglerin).
Seit 2018 werden auf Grund des Datenschutzes keine Daten mehr zu diesen Einbürgerungen veröffentlicht.
Weitere wichtige Informationen
Die Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse für die Republik Österreich kann sehr wohl auch auf die Kinder und den Ehepartner
(oder eingetragene Partnerschaft) erstreckt werden.
Weitere Voraussetzungen:
- Unbescholtenheit
- keine
häufigen oder schwerwiegende Verwaltungsübertretungen
(z.B. Alkohol am Steuer)
- kein Aufenthaltsverbot
oder Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
- Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen
- Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung
nahe
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Wie Sie in diesem Artikel sehen können, gilt es sehr viel zu beachten. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten und es gibt viele Ausnahmen und Sonderfälle. Ein Anwalt kann Ihnen hier sehr zur Hilfe kommen.
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