Schönheits-OP fehlgeschlagen: Schadenersatz und Schmerzensgeld

Schönheits-OP fehlgeschlagen: Schadenersatz und Schmerzensgeld

Sie haben sich einer Schönheits-OP unterzogen und sind unzufrieden mit dem Ergebnis? Sie haben Schmerzen nach der OP und der Arzt hatte Ihnen vorher nichts darüber gesagt? Möglicherweise gibt es in diesen Fällen Schadenersatzansprüche.

Egal welchen Grund man hat sich einer Schönheits-OP zu unterziehen, man macht es um ein Ergebnis zu bekommen, mit dem man zufrieden ist und dass das Aussehen verbessert. Wenn dann das Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, auch noch überraschende Komplikationen auftreten oder vielleicht sogar bleibende Schäden entstehen, dann können Schadenersatzzahlungen und/oder Schmerzensgeld-Forderungen an den behandelten Arzt gestellt werden. In diesem Artikel wollen wir Ihnen erklären in welchen Situationen solche Schadenersatzzahlungen und Schmerzensgeld-Forderungen auftreten können.

Was ist eine Schönheits-OP?

Als Schönheits-OP werden medizinische Eingriffe bezeichnet, die als medizinisch nicht notwendig deklariert wurden; also z.B. eine Brustvergrößerung, oder eine Nasenkorrektur. Bei diesen Behandlungen ist auch wirklich eine Operation notwendig. Liegt eine Schönheitsbehandlung vor, bei der keine OP notwendig ist (z.B. Botox, Laserbehandlung, etc.), dann spricht man von ästhetischen Behandlungen. 

Wann haftet der Arzt für eine misslungene Schönheits-OP?

Nur weil der Patient mit dem Ergebnis der Schönheits-OP nicht zufrieden ist, besteht noch lange kein Anspruch auf Schadenersatz. Der behandelnde Arzt muss einen groben Fehler gemacht haben, oder seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sein, damit ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Hier kann ein Anwalt helfen, den Fall zu analysieren und einen etwaigen Anspruch festzustellen.

Was zählt als Behandlungsfehler bei einer Schönheits-OP? 

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt z.B. nicht angebrachte Methoden für die OP verwendet, veraltete Behandlungsmethoden angewandt werden, oder die Behandlung nicht den fachärztlichen Standards entspricht. 

Narbenbildungen, Blutergüsse, oder Schwellungen sind "normale" Nebenwirkungen, die nicht als Behandlungsfehler gelten, besonders wenn der Arzt den Patienten über diese möglichen Nebenwirkungen schriftlich und nachweislich aufgeklärt hat. Hier passieren in der Praxis oft Fehler, weshalb eine nachträgliche Überprüfung im Schadensfall lohnend ist. 

Unzufriedenheit mit dem Endergebnis ist auch kein Anspruchsgrund für Schadenersatzforderungen, da der Arzt nie 100% Zufriedenheit garantieren kann. In jedem Fall ist eine Abklärung mit einem Rechtsanwalt ratsam, um zu erfahren ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.

Worüber muss der Arzt den Patienten aufklären?

Der Arzt hat eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten. Über diese Punkte muss der Arzt den Patienten nachweislich aufgeklärt haben: Nebenwirkungen der Behandlung, Alternativbehandlungsmethoden, mögliches unzufriedenstellendes Endergebnis, Komplikationen die auf Grund von Vorbehandlungen und Vorerkrankungen auftreten könnten. Dadurch, dass eine Schönheits-OP ein freiwilliger Eingriff ist, muss der Arzt "schonungslos" aufklären. Der Arzt muss auf Anfrage des Patienten außerdem seine Qualifikationen als Facharzt nachweisen. 

Des Weiteren muss eine 14 tägige Warteperiode zwischen Aufklärungsgespräch und der Unterschrift des Patienten eingehalten werden, um zu gewährleisten, dass der Patient genug Zeit hatte, sich alles gut zu überlegen. Wird diese nicht eingehalten, liegt ein Behandlungsfehler vor.

Darf jeder Arzt eine Schönheits-OP durchführen? 

Nein! Nur Fachärzte mit entsprechender Ausbildung und Fortbildungen dürfen solche Eingriffe durchführen. Diese Ärzte sind auch zu regelmäßigen, fachspezifischen Fortbildungen verpflichtet. ACHTUNG: Der Begriff Schönheits-Chirug ist nicht besonders geschützt, d.h. jeder kann sich als solcher bezeichnen, auch wenn er die entsprechenden Ausbildungen und Qualifikationen nicht hat. Deshalb ist es wichtig, sich genauestens über den behandelnden Arzt zu informieren und die nötigen Qualifikationen zu verlangen. 

Meine Schönheits-OP ist schief gelaufen. Ich vermute der Arzt hat gepfuscht. Was mache ich jetzt?

Das Wichtigste ist, dass alles dokumentiert wird:
  • Machen Sie Fotos, machen Sie sich Notizen von Behandlungsgesprächen, suchen Sie mögliche Zeugen (Zimmernachbarn im KH - notieren Sie sich die Daten). 
  • Fordern Sie Ihre Behandlungsakte an. In dieser sind alle Eingriffe und alle Laborergebnisse, etc. vermerkt.
  • Holen Sie sich eine zweite Meinung: gehen Sie zu einem anderen Arzt und fragen Sie nach, ob die auftretenden Nebenwirkungen "normal" sind, oder ob vielleicht wirklich Pfusch vorliegt. 
  • Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, der Sie in diesem Fall gut beraten kann.

Wie bezahle ich einen möglichen Prozess? 

Am einfachsten ist es wenn ein bestehender Rechtsschutz vorhanden ist. Wir wickeln die Abrechnung vom ersten Beratungsgespräch bis zum Prozess mit dieser direkt ab. 

Wenn Sie keinen Rechtsschutz haben, können wir über Ihre Möglichkeiten bei einem Erstgespräch (180€) reden. 

Was ist, wenn die Schönheits-OP im Ausland stattgefunden hat?

Wenn die Schönheits-OP im Ausland stattgefunden hat, ist jeder Fall anders. Hier muss sich ein fachkundiger Rechtsanwalt die Sachlage genau anschauen. Je nachdem wie die Behandlung und auch die Werbung der Behandlung, durch die der Patient auf die Behandlung aufmerksam wurde, stattgefunden hat, sind österreichische oder ausländische Behörden zuständig. Deshalb muss jeder Fall einzeln angeschaut werden. 
In diesem Artikel können Sie genaueres darüber nachlesen: Schönheitsoperationen im Ausland.

Dr. Klammer kann Ihnen bei allen Anliegen zu diesem Thema helfen

Haben Sie oder einer ihrer Bekannten Ähnliches erlebt? 
Über das unterstehende Kontaktformular können Sie sich gerne bei uns melden und uns ihre Situation schildern. Dr. Klammer und sein Team werden den Sachverhalt prüfen und sich bei Ihnen über die weitere Vorgehensweise melden.

Wenn Sie persönlich mit uns sprechen wollen, bieten wir Ihnen gerne zu unserem üblichen Tarif (EUR 180,-) eine Erstberatung an, in welcher wir Sie professionell bis zu einer Stunde lang über die Möglichkeiten informieren und auch gerne den Grundstein für eine Vertretung in einem aus dieser Sache entstehenden Prozess legen. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können wir mit dem Stichwort "Schönheits-OP" die Abwicklung der Bezahlung von Anfang an für Sie übernehmen. 

Vereinbaren Sie sich hierfür einfach einen Termin unter 06507283562 / office@anwaltklammer.com

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