Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld-wann habe ich Anspruch?

Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld-wann habe ich Anspruch?


Sie befinden sich in einem Asylverfahren oder haben bereits ein Visum beantragt, haben gerade ein Kind bekommen und fragen sich ob Sie Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe beantragen können. Ihre Freundin erzählt Ihnen, dass erst als sie und ihr Kind ihre Visums erhalten haben, hat ihnen das Finanzamt, hat ihnen die WGKK die Leistung zuerkannt und ihr das Geld überwiesen. 

Was ist mit dem Zeitraum wo mein Kind noch kein Visum hatte aber bereits einen Antrag gestellt hat?

Nur weil Sie noch keine Entscheidung im Asyl oder Niederlassungsverfahren haben, heißt das noch lange nicht, dass sie keinen Anspruch auf diese Unterstützung haben. Auch in Sozialrechtssachen kann Ihnen ein Anwalt tatkräftig zur Seite stehen und ihre Rechte bei den Behörden durchsetzen.

Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Was ist der Unterschied?

Kinderbetreuungsgeld ist eine Unterstützung für Eltern die sich in Karenz befinden, und kann von der Geburt des Kindes bis längstens zum dritten Lebensjahres des Kindes beantragt werden. 

Familienbeihilfe ist eine Unterstützung, welche Eltern ab der Geburt bis zum 24 Lebensjahres des Kindes beantragen können.

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes und der Familienbeihilfe hängt von der Variante und vom Alter des Kindes ab.

Wie hoch sind die Beträge für Kinderbetreungsgeld und Familienbeihilfe?

Beim Kinderbetreuungsgeld kommt es auf die Variante aus für die Sie sich entscheiden. Die pauschale Leistung liegt je nach gewählter Variante zwischen 14,53 Euro und 33,88 Euro pro Tag. 

Bei der Familienbeihilfe können Sie je nach Alter des Kindes liegt die Leistung zwischen €114 und €165 pro Monat. Außerdem kommt für lohnsteuerpflichtige Eltern ein Kinderabsetzbetrag von €58,40 pro Kind pro Monat.

Falls Sie mehrere Kinder haben erhalten Sie noch zusätzliche Beihilfen. 

Für die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. 

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Kinderbetreuungsgeld?

-Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind.

-Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen 
    -Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
    -Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt

-Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind

-Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil

-Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen (€16.200 jährlich). Ansonsten müssen Sie Geld zurückzahlen!

-Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
(Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)

-Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (Asylberechtigung, Visum)
 
Wichtig hier zu beachten: 

1. Subsidiärschutzberechtigte können nur Kinderbetreuungsgeld erhalten, wenn Sie nicht Geld durch die Grundversorgung beziehen.

2. Es gibt Fälle, in denen auch ohne Visum, der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach EU Recht rechtmäßig ist, weshalb Kinderbetreuungsgeld beantragt werden kann. 



Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Familienbeihilfe?

-Gemeinsamer Hauptwohnsitz mit dem Kind in Österreich
-Lebensmittelpunkt in Österreich
-Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich 

Wichtig hier zu beachten:  

1. Subsidiärschutzberechtigte können nur Kinderbetreuungsgeld erhalten, wenn Sie nicht Geld durch die Grundversorgung beziehen.

2. Es gibt Fälle, in denen auch ohne Visum, der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach EU Recht rechtmäßig ist, weshalb Kinderbetreuungsgeld beantragt werden kann. 


Nachdem der Antrag bei der Gebietskrankenkasse gestellt wurde, prüft diese ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen und verständigt Sie danach schriftlich.  

Kinderbetreuungsgeld-Wie läuft das Verfahren ab? 

Nach der Geburt des Kindes stellen Sie bei der zuständigen Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes. 

Die Krankenkasse prüft ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen und ob alle notwendigen Information vorhanden sind. Sollten Unterlagen oder Informationen fehlen werden Sie schriftlich verständigt. 

Nachdem die Voraussetzungen überprüft wurden und der Antrag positiv ausfällt, erhalten Sie ein Informationsschreiben über den Kinderbetreuungsgeldanspruch. Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Kinderbetreuungsgeldbetrag auf ihr Konto überwiesen.

Sollte die Voraussetzungen nicht vorliegen, stellt Ihnen die Behörde einen Abweisungsbescheid aus, gegen welchen Sie innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen können.
 

Nachdem der Antrag beim Finanzamt gestellt wurde, prüft dieses ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen und verständigt Sie danach schriftlich. 

Familienbeihilfe-Wie läuft das Verfahren ab? 

Nach der Geburt des Kindes stellen Sie bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe. 

Das Finanzamt prüft ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen und ob alle notwendigen Information vorhanden sind. Sollten Unterlagen oder Informationen fehlen werden Sie schriftlich verständigt. 

Nachdem die Voraussetzungen überprüft wurden und der Antrag positiv ausfällt, erhalten Sie ein Informationsschreiben über den Familienbeihilfeanspruch. Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Familienbeihilfenbetrag auf ihr Konto überwiesen.

Sollte die Voraussetzungen nicht vorliegen, stellt Ihnen die Behörde einen Abweisungsbescheid aus, gegen welchen Sie innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen können.

Wo werden die Anträge eingebracht und welche Fristen gibt es?

Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld wird bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (ÖGK) eingebracht. Der Antrag auf Familienbeihilfe wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eingebracht.

Nachdem der Antrag eingelangt ist, haben beide Behörden sechs Monate Zeit um über den Antrag zu entscheiden. 

Wenn keine Entscheidung ergeht, kann man gegen die Gebietskrankenkasse eine Säumnisklage erheben und gegen das Finanzamt eine Säumnisbeschwerde erheben. 

Es gibt mehrere Gründe warum die Behörde den Antrag abgewiesen hat. Diese finden Sie in ihrem Bescheid.

Warum wurde mein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld /Familienbeihilfe abgewiesen?

Die Abweisungsgründe finden Sie im Bescheid der Behörde. Häufige Gründe für die Abweisung des Antrages sind:

-Kein Lebensmittelpunkt in Österreich
- Kein rechtmäßiger Aufenthalt, dokumentiert durch ein Visum/Asyl/Subsidiärschutzberechtigungskarte


Wichtig zu beachten: Auch wenn Sie kein Visum/Aufenthaltsberechtigungskarte haben, heißt das nicht, dass Sie in Österreich kein Aufenthaltsrecht haben. In gewissen Fällen, wenn ein österreichisches Kind vorhanden ist, besteht ein Aufenthaltsrecht nach EU Rechtsprechung. 

Lassen Sie sich von einem Anwalt über ihren Aufenthaltsstatus und Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld/Familienbeihilfe beraten.

Unsere Empfehlung: Beratungsgespräch vereinbaren

Mein Antrag wurde abgewiesen. Was sind meine nächsten Schritte?

1.Anwalt kontaktieren und Gesprächstermin vereinbaren

2. Beraten lassen um den Verfahrensstand zu klären.
a. Wenn ein negativer Bescheid erlassen wurde:
i. Den Rechtsanwalt beauftragen eine Beschwerde zu erheben.
b. Wenn noch kein Bescheid erlassen wurde.
i. Den Rechtsanwalt beauftragen mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.
ii. Den Rechtsanwalt beauftragen eine Säumnisklage/Beschwerde zu erheben.

                         

Vereinbaren Sie gleich einen Gesprächstermin

Auch wenn es um Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe geht, kann Ihnen ein Rechtsanwalt behilflich sein dabei ihre Rechte durchzusetzen und hoffentlich ein positives Ergebnis erhalten zu können.

Rufen Sie uns einfach unter 06507283562 an oder schreiben Sie uns auf office@anwaltklammer.com um einen Beratungstermin für EUR 180 zu vereinbaren. Wir können Ihnen im Termin gleich mitteilen, wie bei Ihnen die richtige Vorgehensweise ist. 
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