Ebay Bewertung/Rezension löschen

Ebay Bewertung/Rezension löschen


Wenn Sie als Händler Produkte auf Ebyverkaufen, kann es gut vorkommen, dass Sie negative Bewertungen erhalten werden. Viele Ebay-Kunden sind gnadenlos ehrlich sind sich nicht bewusst, was für Auswirkungen ihre Bewertung haben. Negative Produktbewertungen können jeden Händler die Suppe versalzen, da sie den Bewertungsschnitt eines Produktes senken. 

Auch wenn Sie als Händler bereits mehrere positive Produktbewertungen vorzeigen können, ist es ärgerlich, wenn ein potentieller Kunde aufgrund von ein paar schlechten Bewertungen von einem Kauf abgeschreckt wird.  Anders als der potenzielle Käufer, der im Geschäft das Produkt sehen, anfassen und beim Händler direkt Fragen stellen kann, ist der potenzielle Käufer im Internet auf die Beschreibungen und Erfahrungen zum Produkt angewiesen. Interessenten fokussieren sich zuerst auf die negativen Bewertungen, um sich ein erstes Bild von dem Produkt zu verschaffen und entscheiden danach ob das Produkt in den Warenkorb kommt oder nicht.  

Da stellt sich die Frage, wie Sie als Händler die negativen Bewertungen/Rezensionen löschen lassen können? Hiefür gibt es mehrere Schritte.

1. Schritt
Abmahnung  

Der erste Schritt zur Löschung von Bewertungen und Rezensionen ist: das Anwaltliche Abmahnschreiben an die Person, welche die Bewertung abgegeben hat, sofern sie namentlich bekannt ist.  

Bei Ebay besteht die Möglichkeit, dass man als Käufer innerhalb von 30 Tagen nach abgegebener Bewertung diese wieder löschen oder ändern kann. Daher kann man sich über einen Anwalt an den Käufer wenden, sodass er die negative Rezension selbst entfernt.

Häufig kann ein solches Schreiben vom Anwalt durchaus Erfolge erzielen. Viele Kunden lassen es nicht auf eine weitere gerichtliche Konfrontation ankommen.

Im Idealfall kann der Kunde eine negative Rezension überarbeiten, sodass ihr Bewertungsschnitt nicht länger darunter leidet. Ist eine Korrektur nicht mehr möglich, kann die Bewertung/Rezension  durch den Kunden gelöscht werden. 

2. Schritt
Ebay kontaktieren

Blieb die Abmahnung erfolglos kann der nächste Schritt gesetzt werden: der Anwalt kontaktiert Ebay direkt.

Da Rezensionen und Bewertungen mit Kauferfahrungen im Zusammenhang stehen müssen und sich an Richtlinien halten müssen, kann der Rechtsanwalt Ebay über Verstöße einer Bewertung/Rezension an den Rezensionrichtlinien und an geltendem Recht aufklären.


Wann liegen Verstöße gegen die Rezensionsrichtlinien vor?

1. Bewertungserpressung:

Eine gute Bewertung darf nicht erpresst werden, um sich dadurch Vorteile wie z. B. eine positive Gegenbewertung oder einen Preisnachlass zu ergattern.

2. Manipulation von Bewertungen:

Bewertungen, die nur das Ziel haben, das Bewertungsprofil des Verkäufers künstlich abzuwerten – beispielsweise Wiederkäufe beim selben Händler, nur um nach jedem Kauf schlechte Bewertungen abzugeben, sind auf Ebay verboten.

3.  Vulgäre, rassistische oder beleidigende Bewertungen sind nicht erlaubt.

4. Bewertungskampagnen:

Nicht erlaubt sind organisierte Bewertungskampagnen, bei denen mehrere Personen sich absprechen und bei einem Händler kaufen, um diesen anschließend kollektiv negativ zu bewerten.

5. Rachebewertungen:

Negative Bewertungen aus Rache sind verboten – z. B. wenn jemand schlecht bewertet, nur weil die Person ihn zuvor schlecht bewertet hat.

Wann liegen Verstöße gegen geltendes Recht vor?

1. Unwahre Behauptungen beruhend auf Tatsachen

2. Üble Nachrede- Vorwurf einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder
eines unehrenhaften Verhaltens, oder eines Verhaltens gegen die guten Sitten.

3. Verleumdung- Bei Verleumdung wird jemand verdächtigt, eine strafbare Handlung begangen zu haben, obwohl klar ist, dass der Vorwurf falsch und die Person dadurch gefährdet ist, von Polizei oder Staatsanwaltschaft verfolgt zu werden.

4. Schmähkritik-Bewertungen die auf die Herabsetzung einer Person abzielen und sich nicht mit der Sache auseinandersetzen. 

5. Beleidigung-Die Beschimpfung oder Verspottung einer Person vor mindestens zwei anderen

Kosten: Für den 1. und 2. Schritt verlangen wir verrechnen wir pauschal ein Pauschalhonorar iHv EUR 200. 

3. Schritt 
Klage und
Einstweilige Verfügung

Wird die Bewertung/Rezension trotz Abmahnung und Kontaktaufnahme mit Ebay nicht gelöscht, so bleibt nur noch eins: Die Klage! 

Hier kann sowohl die Person, welche die Bewertung abgegeben hat, als auch Ebay auf Schadenersatz verklagt werden. 

In besonders dringenden Fällen können wir auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragen. In diesem Fall kann eine sofortige Löschung binnen etwa einer bis vier Wochen bewirkt werden. 

Kosten: Die Abrechnung richtet sich nach dem RATG; um mit der Klagsführung beginnen zu können, benötigen wir allerdings lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 743. Im Erfolgsfall - wir werden Ihnen hierzu eine genaue und verlässliche Einschätzung geben - erhalten Sie die Gerichtsgebühr wieder vom Gegner zurück. Im Normalfall (Obsiegen) sollte die Klagsführung daher im Ergebnis für Sie kostenfrei sein.

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Kosten fallen bei Kontakt keine an - bevor wir für Sie eine kostenpflichtige Tätigkeit vornehmen, werden Sie ausdrücklich gefragt. Wir weisen auch auf Ihr 14-tägiges Rücktrittsrecht hin, falls Sie Dienstleistungen online buchen. 

Wir sind für Sie auch telefonisch unter 06507283562 erreichbar. 

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