Einspruch gegen Corona Strafen und Strafverfügungen

Corona / COVID Virus: 
Einspruch gegen Strafverfügung

Seit Ende März 2020 rollt nun eine Welle von zahlreichen Anzeigen, Aufforderungen zur Rechtfertigung, Strafverfügungen und Strafbescheiden durchs Land. Teilweise sind die Vorwürfe ziemlich bizarr und auch nicht nachvollziehbar. Gerade in Wien sind die Strafen oft empfindlich hoch und liegen gewöhnlich bei EUR 500. 

Auch für Unternehmer ist die Rechtslage alles andere als befriedigend: Wo fängt der Kundenbereich an und wo darf ich meine Kunden zur Übergabe von Produkten treffen? Auch hier scheint es Differenzen und bereits Anzeigen zu geben, welche in Zukunft geklärt werden müssen. 

Jedenfalls gilt: Nicht gleich verzagen, sondern erst einmal überprüfen, ob eine Anfechtung sich auszahlen kann! Auch für die Polizei und dem Magistrat ist die derzeitige Situation noch unbekannt. Daher schleichen sich oft einige Fehler ein. Große Teile der Verordnungen wurden bereits vom Verfassungsgerichtshof gekippt!

NEWS: Aktuell sind viele Strafverfügungen ungültig


Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte werden auch weiterhin ignoriert

Mittlerweile haben wir in rund 700 Verwaltungsstrafverfahren seit dem Beginn dort "Corona-Krise" vertreten. 

Unsere Bilanz: In über 70% der Verfahren konnten wir teils mit einfachen Argumenten bürokratielos einen Sieg für unsere Mandanten erringen. 

Denn: Die Materie ist neu und die Exekutive hat aufgrund der laufend wechselnden Verordnungen kaum mehr eine Orientierung, wie die Strafverfügungen richtig zu schreiben sind. 

Als ausgewiesene Experten ist es daher ein ungleicher Kampf: Wir können in aller Ruhe Ihre Strafverfügung aufgrund der bisher gewonnenen Verfahren analysieren und "zerlegen" und jedenfalls Ihnen in einer kostenfreien Ersteinschätzung mitteilen, wie hoch Ihre Chancen wirklich stehen. 

Aufbau der Strafverfügung

Derzeit gibt das Magistrat vor allem Strafverfügungen aus. 

Diese sind wie folgt aufgebaut: 

Bezeichnung: "Strafverfügung"

Datum/Zeit: Genaue Angabe, wann der genaue Verstoß stattgefunden haben soll. 

Ort: Genaue Angabe des Ortes, wo der Verstoß stattgefunden haben soll. 

Es folgt dann eine genaue Beschreibung, wie zum Beispiel: "Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in 1020 Wien, Obere Donaustraße 30/Treppelweg einen öffentlichen Ort betreten und dabei gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich auch nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, gehandelt hat, den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte aufgrund der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 96/2020 in der Zeit vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten war. Der Aufenthalt am angeführten Ort war auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Maßnahmen gerechtfertigt."

Verletzte Rechtsvorschrift: Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 Abs. 3 und § 2 Z 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 i.V.m. § 1 der VPO gem. § 2 Abs 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes BGBl. II Nr. 96/2020. 

Strafe: Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: EUR 500 / Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, gemäß § 3 Abs 3 COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 12/2020. 

Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten:
-) das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe,
-) die Kostenentscheidung und
-) den Schuldspruch.

Autofahrer, Demonstranten und Privatbesuche aufgepasst


Hier gibt es besonders hohe Chancen!

Bei Strafen aufgrund Privatbesuche oder aufgrund mehrerer Passagiere in einem Auto bestehen besonders hohe Chancen, die Entscheidung zu bekämpfen. 

Gleiches gilt insbesondere für Teilnehmer an Veranstaltungen und Demonstrationen - besonders, wenn es um den Verstoß gegen die Maskentragepflicht geht!

Dazu sind aber wichtige Details zu beachten.

Aber auch in anderen Fällen ist eine Überprüfung der Chancen jedenfalls anzuraten.

Aufforderung zur Rechtfertigung 

Möglich ist auch, dass das Magistrat Ihnen zuerst einmal eine Aufforderung zur Rechtfertigung schickt. 

In diesem Fall ist noch keine Strafe festgesetzt. Das Magistrat möchte erst untersuchen, ob überhaupt eine Verwaltungsstraftat vorliegt. 

Wichtig: Hier ist es ganz entscheidend, wie Stellungnahme bezogen wird. Das hier Gesagte ist irreversibel, man kann es grundsätzlich nicht mehr korrigieren. 

Wozu ein Anwalt?


Ein Anwalt kostet doch Geld, oder?

Eine berechtigte Frage: Zahlt es sich bei auch kleinen Strafen aus, einen Anwalt zu beauftragen? 

Grundsätzlich: Für die Vorprüfung und die Anleitung für den Einspruch verrechnen wir Ihnen nichts. Da der Einspruch besonders wichtig ist, empfiehlt es sich jedenfalls dieses Service in Anspruch zu nehmen (Details siehe unten). 

Für das folgende Verwaltungsstrafverfahren gilt: In besonders eindeutigen Fällen muss der Staat Ihnen die Kosten des Rechtsanwalts vollständig ersetzen. Daher zahlt es sich jedenfalls aus, die Vorprüfung in Anspruch zu nehmen - wir können für Sie einschätzen, ob es sich um einen eindeutigen Fall handelt.

Schritt 1: 
Genaue Überprüfung aller Angaben 

Sämtliche Angaben müssen genauest auf der Strafverfügung wiedergegeben werden. 

§ 44a VStG bestimmt nämlich: 
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Nach der Judikatur müssen diese Angaben präzise sein. Es muss insb völlig ausgeschlossen sein, dass eine zweite Bestrafung aufgrund desselben Vergehens erfolgen kann. 

Oft geben Strafverfügungen den Ort oder die Zeit nicht genau wieder. Schon aus diesem Grund kann eine Anfechtung möglich sein. 

Vorliegend ist auch an eine genaue Beschreibung der Tat zu denken. Wird etwa vorgeworfen, dass ein Mindestabstand zu einer anderen Person nicht eingehalten wurde, so ist aus unserer Sicht auf die Identität der anderen Person anzugeben. Ansonsten sind die Angaben nicht genau genug. Es müssen auch die genauen Umstände des Vergehens beschrieben werden. Warum war diese Person zu nahe? Wer war wirklich schuld? Aus unserer Praxis sehen wir, dass gerade bei Corona-Strafen gar nicht auf das Verschulden eingegangen wird und dieses aus der Beschreibung nicht ersichtlich ist. So wurden bereits zahlreiche Menschen bestraft, welche auf einer Parkbank saßen, wobei sie zu den Fußgängern nicht den Mindestabstand einhielten. Hier ist doch offensichtlich: Die Fußgänger haben sich dem Sitzenden genähert, nicht anders herum. 

Schritt 2:
Ausnahmen überprüfen
für Vergehen bis zum 13.04.2020

Die 98. Verordung bestimmt mit Gültigkeit bis zum 14.04.2020: 

98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
1.die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
2.die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
3.die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
4.die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
5.wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

§ 3. Das Betreten von
1. Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,
2.Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

§ 4. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.

§ 6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

Die Verordnung ist äußerst kasuistisch und schwer verständlich. 

Erlaubt sind nach der VO etwa
  • Spaziergänge ohne Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Radfahren, Autofahren, Motorradfahren aus jedem erdenklichen Grund
  • Motocrossfahren, Fallschrimspringen
  • Coronapartys auch mit 1.000 Teilnehmern, oder auch eine Hochzeit, sofern dies nicht an einem öffentlichen Ort geschieht und die Teilnehmer zur Anreise keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. 
  • Jede Art von öffentlicher Zusammenkunft, wofern 1 Meter Sicherheitsabstand eingehalten wird.
Nicht erlaubt ist hingegen
  • Spaziergang mit der Lebensgefährtin / Verwandten, mit der man nicht zusammen wohnt, wenn dabei nicht der ein Meter Abstand eingehalten wird (in der Wohnung darf man sich aber besuchen und auch machen was man möchte - bitte nur nicht im Freien!). 
  • Benutzung eines Sportplatzes, auch wenn man ganz alleine zB Torschusstraining macht. 
Die Ausnahmen sind also deutlich zu eng formuliert. So ist nun mittlerweile von den Gerichten geklärt, dass auch ein geschiedener Vater, welcher nicht im gleichen Haushalt mit seiner Tochter lebt, unter die Ausnahme der Z2 fällt, wenn er diese im Rahmen des Besuchsrechts besuchen geht. Allerdings ist die Bestimmung Z5 wohl zu eng, da dieser Vater dann mit seiner Tochter nicht spazieren gehen könnte. Die Ausnahmebestimmungen müssen daher mit dem gesunden Menschenverstand natürlich erweitert werden. Dies wird auch als teleologische Reduktion und Analogie bezeichnet. 

Unklar ist auch, wer "in häuslicher Gemeinschaft" lebt. Was ist mit der Freundin, bei welcher man schon seit Monaten wechselseitig übernachtet? Ist das eine häusliche Gemeinschaft? Wir sagen: Selbstverständlich! Es ist schließlich nicht tragbar, dass ein bestehendes Familien- und Privatleben auf unbestimmte Dauer unterbrochen wird. 

Für Unternehmer ist insb die Auslegung der Ausnahmen von den Betriebsschließungen entscheidend. Auch hier wird mit Augenmaß vorzugehen sein. Schließlich befinden wir uns alle in derselben, neuen Situation und die kurzen Texte der COVID-Gesetze und Verordungen schaffen kaum Rechtssicherheit.

Wichtig: Reguliert ist ausschließlich die Betretung des öffentlichen Raumes, nicht das Verweilen!

Ausnahmen ab 14.04.2020 bis 30.04.2020

Leider hat die Regierung aus den offensichtlichen Unzulänglichkeiten der ersten Verordnung nichts gelernt und nun eine "renovierte Verordnung" erlassen, welche noch verwirrender ist als die erste. 

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
1.die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
2.die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
3.die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein;
3a.zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idgF;
4.die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
5.wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

§ 3. Das Betreten von
1.Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,
2.Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

§ 4. (1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.

§ 6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass im Unterschied zur Rechtslage zuvor Folgendes erlaubt ist: 

ERLAUBT ist nun: 
  • Grundloses U-Bahn-Fahren, solange man eine Maske trägt;
  • Insb darf man zum Besuch von Freunden, zu einer privaten "Corona-Party" oder zu einer privaten Hochzeit mit der U-Bahn anreisen.
NICHT ERLAUBT ist: 
  • Autofahren mit Freunden ist nach dem Wortlaut nur erlaubt, wenn eine Maske getragen wird, und ein 1 m Abstand gewahrt bleibt; diese Bestimmung ist aber höchst problematisch, da das Auto ein privater Raum ist und keine Ermächtigung vorliegt, dass eine solche Einschränkung mit Verordnung gemacht wird;
  • sonst kommen keinerlei neue Verbote hinzu!
Es gilt daher auch weiterhin die verwirrende Rechtslage. Besonders unnötig ist die Klarstellung, dass Hochzeiten und Begräbnisse im engsten Familienkreis nun zulässig sein sollen, wenn der Abstand von 1 m eingehalten wird. Sofern dies bei einem öffentlichen Ort geschieht, gilt aber ohnehin die 1m Regel der Z5 und zwar ohne Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer. Bei einer privaten Veranstaltung, welche weder in einem Gasthaus, Hotel oder sonst einem öffentlichen Ort stattfindet, gibt es keine Begrenzungen und es muss auch nicht der 1m Abstand eingehalten werden. 

Hinzukommt, dass die 1m Abstandregel nicht immer eingehalten werden muss: Ist jemand etwa zur Hilfeleistung eines Unterstützungsbedürftigen unterwegs, so muss er nach dem Wortlaut der VO auf dem gesamten Weg den Mindestabstand nicht einhalten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass man grundsätzlich immer nur glaubhaft machen muss, zur Hilfeleistung unterwegs zu sein, um eine Freifahrtkarte zu haben!

Klargestellt ist hingegen immer noch nicht, dass zB ein geschiedener Vater mit seinem Sohn, der bei der Mutter lebt, einen Spaziergang auf der öffentlichen Straße machen darf und ihn dabei etwa auf den Arm nehmen darf. Unklar ist auch, ob man mit seiner Freundin, mit der man nicht zusammenwohnt, beim Spaziergang den 1m Abstand einhalten muss. Privatbesuche sind hingegen unumschränkt erlaubt: Dass der Vater seinen Sohn in einer privaten Wohnung besuchen darf, steht fest, da Treffen in privaten Wohnungen nicht geregelt sind. 

Ab 01.05.2020

Ab 01.05.2020 gilt die neue COVID-VO, welche ganz neue Verhaltensregeln definiert.

Die wichtigsten Regeln im Alltag:

-) 1-m-Abstand zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, ist an öffentlichen Orten einzuhalten.
-) In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Maske zu tragen.
-) Beim Autofahren können vier Personen mitfahren: Zwei vorne, zwei hinten; alle müssen eine Maske tragen.
-) Auch beim U-Bahn-fahren eine Maske tragen und den 1-m-Abstand einhalten.

Private Treffen in privaten Wohnungen sind ausdrücklich nicht reglementiert, was grundrechtlich sehr begrüßenswert ist.

Insgesamt wirkt die VO besser durchdacht und offenbart auch keine Divergenzen zwischen der Berichterstattung in den Medien und seinem Inhalt.

Auszusetzen ist allerdings, dass die 1-m-Abstandsregel teilweise nicht grundrechtskonform ist: So gilt auch hier, dass wenn zB mal ein Freund übernachtet, ich bei einem Spaziergang in der Früh oder einer Fahrt mit dem Auto mit derselben Person dann den 1-m-Abstand einhalten muss. Wie zuletzt der VerfGH Saarland am 28.04.2020 urteilte, sind solche Brüche in den Verhaltensregeln grundrechtswidrig. Richtigerweise wird man daher davon ausgehen müssen, dass die 1-m-Abstandsregel in diesem Fall unangewendet bleiben muss.

In der Praxis wird die 1-m-Abstandsregel sicher für großen Unmut sorgen. Die Polizei wird die Einhaltung nach freiem Auge schätzen, und wohl gegebenenfalls Strafen verhängen. Zu hoffen bleibt, dass diese nicht wie bisher mit EUR 500 bemessen werden. Dies ist völlig unverhältnismäßig. In der Praxis wird eine Fehleinschätzung eines Polizisten eigentlich nicht bekämpfbar sein. Zu hoffen ist, dass es hier zu wenig Härtefällen kommt!

Zur Verordnung selbst: https://www.ris.bka.gv.at/…/BGBLA_20…/BGBLA_2020_II_197.html

Entscheidung betr Zeiträume März, April, Mai 2020 

Hammerentscheidungen vom Verwaltungsgericht und Verfassungsgerichtshof
Zuerst der Bericht die Presse am 03.07.2020: Eine Verwaltungsgericht hat geurteilt, dass lediglich großteils das "Betreten" von öffentlichen Orten reguliert war!

Das bedeutet: Der erste Schritt ins Freie musste unter Einhaltung der 1-m-Abstandsregel erfolgen. 

Nach dem zweiten Schritt musste man keinen Abstand mehr einhalten!

Dann noch "hinterher" der endgültige Sargnagel vom Verfassungsgerichtshof: Größte Teile der Verordnungen wurden aufgehoben!

Damit gibt es tatsächlich kaum noch Strafverfügungen und Straferkenntnisse, die rechtswirksam sind. 

Hinsichtlich der Lockerungsverordnung erhielten wir im August 2020 noch eine interessante Entscheidung des LVwG Steiermark: Betretungsverbote werden in der Lockerungsverordnung gar nicht ausgesprochen, weshalb auch keine Strafen verhängt werden können. 

Auch umgelegt auf die akutuelle Lockerungsverbordnung Stand Ende Sept 2020 ergibt sich: Alle Strafen bis Ende Sept 2020 sind unrechtmäßig und müssen daher nicht bezahlt werden, wenn sie rechtzeitig bekämpft werden!

Ab Herbst 2020

Aufgrund der zahlreichen, sich fast wöchentlich ändernden Rechtslage, kann derzeit kein Überblick dargestellt werden - wir überprüfen eine konkrete Strafe aber sehr gerne für Sie!

Genauigkeit ist der Schlüssel


Es fühlt sich wie eine Ostereiersuche an

Jedes Detail zählt: Wurde auch Ihr Name richtig geschrieben? Ihr Geburtsdatum? Vielleicht liegt ja auch hier ein Fehler vor und Sie können nicht eindeutig identifiziert werden - auch ein klarer Verstoß gegen das Gesetz!

Schritt 3: Verfassungsrecht!

Auch wenn die "Ostereiersuche" erfolglos war: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen worden!

Die COVID-Gesetze und COVID-Verordnungen sind höchst umstritten und greifen wohl in einem unzumutbaren Ausmaß in die Freiheiten jedes Menschen ein, weshalb es nicht unwahrscheinlich ist, dass bei den kommenden Überprüfungen diese als gesetzwidrig oder verfassungswidrig beurteilt werden. 

In diesem Fall muss man natürlich auch nicht die Strafen bezahlen - wenn das Verfahren noch anhängig ist oder direkt vor den Verfassungsgerichtshof kam. 

Daher kann es sich auszahlen, mal einen Einspruch einzubringen, damit die Sache mal anhängig wird und somit die Chance erhalten bleibt, dass man im Falle der nachträglichen Aufhebung nicht zahlen muss. 

Wann soll ich Strafmandate bezahlen?


Neu ab 14.04.2020: Billige Strafmandate

Ab 14.04.2020 können nun auch von Parksheriffs Strafmandate in Höhe von EUR 20 bis 50 ausgestellt werden. 

Sollte man diese Strafmandate bezahlen?

Unsere Faustregel: 
Grundsätzlich nie bezahlen und die Strafverfügung verlangen.

Es gibt wohl tatsächlich wenige Situationen, in welchen nicht doch eine Ausnahmeregel glaubhaft gemacht werden kann. 

Außerdem hat der VfGH wiederholt die geltenden VO aufgehoben, weshalb auch darauf spekuliert werden kann, dass dies nochmals der Fall sein wird.  

Wichtiges zum Einspruch

Wichtig: Den Einspruch keinesfalls unterschätzen oder auch selbst abfassen. 

Da die Verordnung ganz neu ist, ist es besonders wichtig, sämliche Verfassungsgesetze und Veordnungen im Blick zu behalten. 

Taktisch ist es besonders wichtig, klug vorzugehen. Wenn man zu viel erzählt, kann es auch gut sein, dass man aufgrund einer ganz andere Sache plötzlich ein Verwaltungsstrafverfahren hat. 

Als erste Verfahrenshandlung ist es daher entscheidend, dass der Einspruch von einer erfahrenen Person verfasst wird. 

Unser Angebot: 
Kostenfreie Vorprüfung und Anleitung Einspruch

NUR FÜR ÖSTERREICH (NICHT DEUTSCHLAND)

Gerne bieten wir Ihnen an, dass wir eine kostenfreie Prüfung Ihrer Strafverfügung oder Ihres Strafbescheids.

In eindeutig rechtwidrigen Fällen muss der Staat Ihre Anwaltsrechnung übernehmen. 

Am einfachsten ist es, wenn Sie uns ein Foto auf Telegram oder Whatsapp unter der Nummer +436507283562 oder auf die E-Mail-Adresse office@anwaltklammer.com übermitteln. 

Unsere Kanzlei ist auf das Verwaltungsstrafrecht spezialisiert. Wir vertreten jährlich in vielen Verfahren und verfügen über eine tiefgehende Expertise auf diesem Rechtsgebiet.

Fragen können wir gerne auch über das untenstehende Kontaktformular beantworten.

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Fragen kostet bekanntlich nichts - nehmen Sie gerne ganz unverbindlich mit uns Kontakt auf.

ACHTUNG: BITTE NICHT AUS DEUTSCHLAND KONTAKTIEREN
(wir haben keine Befugnis zu deutschem Recht zu beraten)

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