Haben Drittstaatsangehörige Anspruch auf Bildungskarenz und Bildungsteilzeit?

Haben Drittstaatsangehörige Anspruch auf Bildungskarenz und Bildungsteilzeit?

Ständige Weiterbildung ist ein Prädikat, das ich auch in meiner Kanzlei lebe und für äußerst wichtig halte. 
Das sehen auch immer mehr Arbeitnehmer so und wünschen sich eine Auszeit des Arbeitsalltages, um sich beruflich zu entwickeln.
Wenn der Wunsch nach Weiterbildung entsteht, kann die Bildungskarenz ein durchwegs sinnvoller Weg sein. 


Bei der Bildungskarenz handelt es sich um eine Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeit. Diese Freistellung erfolgt unentgeltlich und gilt für einen Zeitraum, in dem eine Weiterbildungsmaßnahme absolviert wird.
 

Was ist die Bildungskarenz ?

Bei der Bildungskarenz handelt es sich um eine Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeit. Diese Freistellung erfolgt unentgeltlich und gilt für einen Zeitraum, in dem eine Weiterbildungsmaßnahme absolviert wird.

Während der aufrechten Bildungskarenz genießen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diverse Vorteile:

Das Dienstverhältnis bleibt aufrecht bestehen und der Arbeitnehmer ist weiterhin unfall- und krankenversichert.
 
Zudem hat der Arbeitgeber kein Gehalt zu entrichten. Denn das AMS übernimmt hier ein so genanntes “Weiterbildungsgeld”, das der Höhe des Arbeitslosengeldes entspricht.

Wenn der Arbeitgeber nicht völlig auf Sie verzichten kann oder möchte, so ist auch die Bildungsteilzeit ein spannender Mittelweg zwischen kompletter Pause und der Möglichkeit, einer gewünschten Weiterbildung nachzugehen.

Was ist die Bildungsteilzeit ?


Die Bildungsteilzeit ist vergleichbar mit der Bildungskarenz, allerdings in abgeschwächter Variante. 

Die Arbeitszeit wird hierbei lediglich um 25-50 % reduziert, wobei mindestens 10 Stunden wöchentlich für die Weiterbildung verwendet werden muss. Außerdem muss mindestens 10 Stunden pro Woche beim Arbeitgeber weitergearbeitet werden. Für die entfallenen Stunden erhält man aliquoten Lohnersatz.


Sowohl bei der Bildungskarenz als auch bei der Bildungsteilzeit müssen Leistungsnachweise erbracht werden.

Was sind generelle Voraussetzung für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit?

Sowohl bei der Bildungskarenz als auch bei der Bildungsteilzeit müssen Leistungsnachweise erbracht werden.

Wird die Bildungskarenz für ein Studium investiert, so müssen pro Semester mindestens 4 Semesterstunden (das entspricht 8 ECTS-Punkten) absolviert werden. 

Bei der Bildungsteilzeit reduziert sich diese Anforderung jeweils um die Hälfe (also 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS-Punkte).


Laut den aktuellen Gesetzesbestimmungen besteht ein Anspruch auf Bildungskarenz mit einer RWR Karte.

Gibt es Anspruch auf Bildungskarenz mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“?

Haben nun auch Drittstaatsangehörige das Recht, Bildungskarenz und Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen oder genießen lediglich Staats- und Unionsbürger diese Möglichkeit?
 
Gehen wir dem auf den Grund:
Sowohl das Gesetz als auch die Judikatur geben darüber wenig Aufschluss. Lediglich das Ausländerbeschäftigungsgesetz hinsichtlich Rot-Weiß-Rot – Karte plus bezieht sich auf das Thema der Bildungskarenz in Verbindung mit Drittstaatsangehörigen.

Darin wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden darf.

Konkret geht aus der relevante Gesetzesstelle hervor, dass Inhaber und Inhaberinnen einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ vor der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“gemäß dem „NAG“ (also dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sein muss.

Das grundsätzlich noch nichts mit Bildungskarenz zu tun. Doch dann wird in der Gesetzesstelle darauf Bezug genommen, dass Bildungskarenz auch von der erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer mit der „Rot-Weiß-Rot Karte“ umfasst ist.

Aus der oben beschriebenen Bestimmung geht also hervor, dass Bildungskarenz mit einer Rot-Weiß-Rot Karte möglich ist (und somit auch mit der Rot-Weiß-Rot Karte plus). 

Und wie sieht das mit der Bildungsteilzeit aus?


Auch, wenn Bildungsteilzeit nicht explizit erwähnt wird, werden die gleichen Regeln sinngemäß auch für die Bildungsteilzeit angewendet, sodass Drittstaatsangehörige gleichermaßen Bildungsteilzeit wie Bildungsteilzeit nehmen können.

Wenn Sie also mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ Bildungskarenz oder Bildungsteilzeitnehmen möchten, so liegen Ihnen hier keine weiteren Steine im Weg. 

Natürlich ist aber die Möglichkeit, Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen, auch davon abhängig, ob Ihr Arbeitgeber mit Ihnen darüber Einvernehmen findet oder nicht.


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