Was sind die Voraussetzungen und Unterlagen für eine (elektronische) Verpflichtungserklärung?

Was sind die Voraussetzungen und Unterlagen für eine (elektronische) Verpflichtungserklärung

Stellen Sie sich die folgende Situation vor: 

Sie wollen Familienmitglieder oder Freunde nach Österreich einladen. Sie rufen an und planen die Reise. Plötzlich erzählt Ihnen jemand etwas von möglichen Schwierigkeiten.

Dann sind Sie nicht alleine: Je nach Umständen kann es sein, dass das Ganze nicht so einfach ist, wie Sie sich das vielleicht erhofft haben. 
Nämlich in den Fällen, in denen die eingeladene Person Visumpflicht in Österreich trifft und nicht ausreichend finanzielle Eigenmittel zur Verfügung hat.

Aber womöglich existiert eine Lösung: Die so genannte Verpflichtungserklärung.

Bei einer Verpflichtungserklärung erklärt sich jemand bereit, gewisse Kosten einer anderen Person zu tragen, wenn er oder sie das nicht selbst kann.
 

Worum handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung?

Wenn ein visumspflichtiger Fremder (Drittstaatsangehöriger) nicht über ausreichende, beziehungsweise nachweisbare, finanzielle Mittel verfügt, um den geplanten Aufenthalt in Österreich zu finanzieren, so wird normalerweise kein Visum ausgestellt.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass ein Einlader mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Verpflichtungserklärung abgibt. Das bedeutet, dass er sich verpflichtet, gewisse Kosten dieser Person zu tragen, wenn er oder sie das nicht selbst kann.

Ganz generell sind von einer Verpflichtungserklärung alle Kosten mitumfasst, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können.

Um welche Kosten handelt es sich? Welche Beträge müssen von einer Verpflichtungserklärung gedeckt werden?

Ganz generell sind von einer Verpflichtungserklärung alle Kosten mitumfasst, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können.
Das lässt sich am besten anhand von Beispielen die Haftung aus einer Verpflichtungserklärung erklären:

• Zunächst einmal resultiert aus der Verpflichtungserklärung eine Haftung für Abschiebekosten. Wenn also der Fremdenpolizei Kosten entstehen, weil die eingeladene Person nicht mehr ausreist, haftet die einladende Person.
Das mag auf den ersten Blick nach nicht viel klingen, kann aber rasch ein paar tausend Euro erreichen.

• Weiters werden beispielsweise dringende medizinische Maßnahmen davon umfasst (das lässt sich jedoch vermeiden, wenn der Fremde eine in Österreich gültige Krankenversicherung besitzt; in diesem Fall haftet der Einlader nicht für ein finanzielles Risiko derartiger medizinischer Kosten).

Was für Kosten müssen NICHT von einer Verpflichtungserklärung gedeckt werden?


Selbstverständlich ist von der Verpflichtungserklärung nicht jedes finanzielle Risiko mitumfasst, das würde den finanziellen Belastungsrahmen sprengen.

Eine völlige Ausuferung der Kosten könnte in diesem Fall nicht verhindert werden.
Nicht von einer Verpflichtungserklärung umfasst sind also

• privatrechtliche Leistungen oder auch
• Kosten, die durch strafrechtliche Delikte entstehen.



Eine Einladung und damit verbundene Verpflichtungserklärung können durch Personen und juristische Personen abgegeben werden. Diese treffen unterschiedlichen Handlungsbedarf und Verpflichtungen.

Wer hat die Möglichkeit, Fremde einzuladen und eine Verpflichtungserklärung abzugeben?

Eine Einladung und damit verbundene Verpflichtungserklärung können durch Personen und juristische Personen abgegeben werden.Diese treffen unterschiedlichen Handlungsbedarf und Verpflichtungen.

Sehen wir uns diese Unterschiede im Detail an:

1. Einladung und elektronische Verpflichtungserklärung durch Unternehmen & Vereine

Visumspflichtigen Fremden kann durch Firmen und Vereine eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, wodurch diesen dadurch ein Visum erteilt werden kann.
Innerhalb des Unternehmens beziehungsweise des Vereins hat diese Verpflichtungserklärung eine zur Vertretung der Firma befugte Person oder eine bevollmächtigte Person der Gesellschaft / des Vereins abzugeben.

Durch die Verpflichtungserklärung erklärt sich das Unternehmen beziehungsweise der Verein bereit, für alle Kosten aufzukommen, die den öffentlichen Rechtsträgern entstehen können.

2. Einladung und elektronische Verpflichtungserklärung durch Privatpersonen

Neben Unternehmen und Vereinen haben aber auch Privatpersonen die Möglichkeit, eine elektronische Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies hat naturgemäß durch die Person selbst zu erfolgen.
Durch die Verpflichtungserklärung erklärt sich die Privatperson bereit, für alle Kosten aufzukommen, die den öffentlichen Rechtsträgern entstehen können.


Firmen, Vereine und Privatpersonen können bei  der zuständigen Landespolizeidirektion eine kostenlose „Elektronischen Verpflichtungserklärung“ (kurz: EVE) abgeben.

Wie und wo müssen Unternehmen, Vereine und Privatpersonen eine Verpflichtungserklärung abgeben?

Firmen, Vereine und Privatpersonen können sich direkt an die für ihren eigenen Firmensitz zuständige Landespolizeidirektion wenden. Das erfolgt durch die Abgabe einer kostenlosen „Elektronischen Verpflichtungserklärung“ (kurz: EVE).

Diese Erklärung ist der Formalakt, der die Haftung für alle Kosten bewirkt, die den öffentlichen Rechtsträgern entstehen können (genaueres dazu haben wir bereits weiter oben erörtert).


Wichtig: Ausschließlich die zuständige Behörde kann die EVE ausfüllen.

Damit eine Verpflichtungserklärung rechtswirksam abgegeben wird, ist es erforderlich, der Erklärung mehre Dokumente beizulegen, abhängig davon wer (Verein, Firma, Privatperson) diese abgibt.

Welche Unterlagen sind bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung erforderlich?

Damit eine Verpflichtungserklärung rechtswirksam abgegeben wird, ist es erforderlich, der Erklärung mehre Dokumente beizulegen. Dabei macht es einen Unterschied, ob eine Firma/ein Verein oder eine Privatperson die Verpflichtungserklärung leistet.

Firmen haben für die Geschäftseinladung die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1. Einen Identitätsausweis des Vertreters,
2. einen Firmenbuchauszug und vorhandene Gewerbescheine,
3. einen Nachweis der Bonität des Unternehmens (beispielsweise ein Jahresabschluss oder eine Ein-Ausgabenrechnung),
4. eventuelle Vollmachten sowie
5. die Bekanntgabe der Reisepassnummer des Visumwerbers.

Vereine haben für die Geschäftseinladung die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1. Einen Identitätsausweis des Vertreters,
2. einen Vereinsregisterauszug,
3. die Vereinssatzung,
4. ein Nachweis über Vereinstätigkeit und die Bonität des Vereins (beispielsweise die Bilanz oder eine Bescheinigung des Steuerberaters),
5. eventuelle Vollmachten sowie
6. die Bekanntgabe der Reisepassnummer des Visumwerbers.

Privatpersonen wiederum haben diese Unterlagen vorzulegen:

1. Einen Identitätsausweis,
2. eine Meldebestätigung,
3. ein Nachweis über die Bonität, also über das Einkommen (beispielsweise ein Lohnzettel oder ein Einkommenssteuerbescheid),
4. einen Nachweis über die Beziehung zu der eingeladenen Person,
5. eventuelle bestehende Sorgepflichten,
6. Nachweise über Kredite,
7. ein Mietvertrag oder eine Eigentumsurkunde sowie
8. die Bekanntgabe der Reisepassnummer des Visumwerbers.

Wie ist das weitere Vorgehen nach der Abgabe der Verpflichtungserklärung und der zusätzlichen Unterlagen?


Die Fremdenrechtsbehörde prüft im Anschluss die Unterlagen. Nachdem die EVE abgegeben wurde und soweit alles in Ordnung und vollständig ist, wird dem Verpflichtungserklärenden eine ID-Nummer übermittelt. Diese muss dem Visumswerber im Anschluss daran selbstständig mitgeteilt werden.

Frühestens 48 Stunden später kann dann schlussendlich der eingeladene Fremde einen Antrag unter Bekanntgabe der ID-Nummer im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder die für den Konsularbezirk zuständige österreichische Vertretungsbehörde) stellen. 

Aufgepasst: Dass darf nicht in Österreich geschehen darf, sondern muss bei der Vertretungsbehörde gemacht werden. 

Ein Visum, das durch eine Verpflichtungserklärung erteilt worden ist, garantiert keine Einreise. 

Gilt die Verpflichtungserklärung als Einreisegarant?

Nein! Ein Visum, das durch eine Verpflichtungserklärung erteilt worden ist, garantiert keine Einreise. 

Wenn beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, durch die eine Zurückweisung durch die Behörden notwendig erscheint, so kann das Visum sofort wieder annulliert werden.
Die Folge ist, dass die Einreise dennoch verweigert werden würde.

Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung können hohe finanzielle Risiken für den Einlader entstehen. Womöglich gibt es bessere Methoden, Familienangehörigen und Freunden dabei zu helfen, ein Visum in Österreich zu erlangen.

Vereinbaren Sie gleich einen Gesprächstermin

Befinden Sie sich in der Situation, dass Sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben und nun zu einer Zahlung aufgefordert werden? 

Oder haben Sie vor, eine elektronische Verpflichtungserklärung abzugeben und benötigen noch professionellen Rat?

Gerne können Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren, in dem wir für Ihren individuellen Fall das bestmögliche Vorgehen besprechen können. 

Denn jede Situation muss individuell beurteilt werden und Erfahrung mit den Behörden ist in fremdenrechtlichen Angelegenheiten unerlässlich.

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Fragen kostet bekanntlich nichts - nehmen Sie gerne ganz unverbindlich mit uns Kontakt auf.

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