Der Wegweiser zur Familienzusammenführung

Der Wegweiser zur Familienzusammenführung


Endlich sind Sie verheiratet! Nur, wie soll jetzt der Ehepartner ein Visum bekommen?
Es wurde im Ausland geheiratet und nun fragen Sie sich, "Wie kommt mein Ehepartner jetzt nach Österreich?"
Sie waren bereits bei der Österreichischen Botschaft oder der Niederlassungsbehörde in Österreich und Ihnen wurde mitgeteilt, dass ihr Ehepartner keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragen kann. Was nun?
Bereits vor mehreren Monaten haben Sie einen Antrag gestellt und die Behörde hat sich noch nicht gerührt?

Falls Sie sich bereits diese Fragen gestellt haben lesen Sie weiter den genau mit diesen Fragen werden wir uns im Artikel beschäftigen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Familienzusammenführung unterstützen, Sie über ihre Rechte aufklären und die notwendigen Schritte setzen damit ihr Antrag auf Familienzusammenführung hoffentlich positiv abgeschlossen wird und ihre Liebste/ihr Liebster sein Visum erhält. 

Wer sind Familienangehörige?

-Ehepartner
-Eingetragene Partner
-Minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder

Ich bin traditionell verheiratet. Kann ich eine Familienzusammenführung beantragen?

Leider zählt in Österreich nur die standesamtliche Heirat, weshalb Sie diese zuerst nachholen müssen. Danach kann die Familienzusammenführung erfolgen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten ihren Ehepartner und auch Kinder, über die Familienzusammenführung, nach Österreich zu holen. 

Welche Arten von Familienzusammenführung gibt es überhaupt?

1. Die Familienzusammenführung über die Asylschiene. Diese Möglichkeit besteht für Asyl- und Subsidiärschutzberechtigte die ihre Ehepartner nach Österreich holen wollen.

Beispiel
Herr A. kommt aus Afghanistan und hat in Österreich seit einem Jahr Asyl. Seine Frau kann jetzt bei der Österreichischen Botschaft  einen Antrag auf Familienzusammenführung über Asyl stellen. 

2. Die Familienzusammenführung über die NAG (Niederlassung und Aufenthaltsgesetz) Schiene. Diese Möglichkeit besteht für Personen die in Österreich bereits einen Aufenthaltstitel, inkl. Asyl und Subsidiärschutz, haben. 

Beispiel
Frau M kommt aus Iran und besitzt eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Ihr Ehemann kann bei der Österreichen Botschaft einen Antrag auf Familienzusammenführung über das NAG stellen.

Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Familienzusammenführung im NAG, abhängig davon, welchen Aufenthaltstitel die zusammenführende Person in Österreich hat.

Welche Möglichkeiten für die Familienzusammenführung bestehen im NAG?

A. Antrag auf Rot-Weiß Rot Karte Plus-Familienangehöriger

Beispiel: Herr A. besitzt in Österreich eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Nun kann  seine Frau eine RWR Karte Plus Angehöriger beantragen.

B. Antrag auf Familienangehöriger (Angehöriger eines Österreichers)
Beispiel: Frau L heiratet einen Österreicher und kann nun einen Antrag auf Angehöriger stellen.

C. Antrag auf Aufenthaltskarte- (Angehöriger eines EU Bürgers bzw. Österreichers der in der EU gearbeitet hat)
Beispiel: Herr M. heiratet eine Slowakin, die in Österreich arbeitet, und kann nun eine Aufenthaltskarte beantragen.
Achtung: Die Karte ist im Gegensatz zu den anderen, fünf Jahre gültig.

D. Antrag auf Studentenvisum-Angehöriger
Frau S. studiert in Österreich und besitzt ein Studentenvisum. Ihr Mann und ihre Kinder können ein Studentenvisum-Angehöriger beantragen.

E. Antrag auf Niederlassungsbewilligung
Frau M besitzt eine Niederlassungbewilligung-Künstler. Ihr Mann kann nun einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen. 
Achtung: Mit diesem Visum darf man in Österreich nicht arbeiten.

F. Antrag auf Niederlassungsbewilligung-ausgenommen Erwerbstätigkeit
Herr M. heiratet eine Frau die in Italien Daueraufenthalt hat. Nun kann Sie in Österreich eine Nierderlassungbewilligung-ausgenommen Erwerbstätgikeit beantragen. 
Achtung: Mit diesem Visum darf man in Österreich nicht arbeiten.

Der Antragsteller muss ein Familienangehöriger einer Person in Österreich sein, welche einen Aufenthaltstitel besitzt. Genügend Einkommen, eine Krankenversicherung und ein Wohnrecht, bzw. Wohnmöglichkeit, sind ebenfalls erforderlich. 

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
-Der Antragsteller muss ein Familienangehöriger von einer Person die in Österreich sein, welche einen Aufenthaltstitel besitzt. 
-Ausreichend finanzielle Mittel müssen vorhanden sein-siehe u.a. nähere Details
-Ein Wohnrecht, bzw eine Wohnmöglichkeit in Österreich muss vorhanden sein,
-Krankenversicherungsschutz bzw. nach der Einreise, muss vorhanden sein
-Es darf kein Aufenthalts/Einreiseverbot bestehen. 
 
 Welche Unterlagen werden benötigt?
- Heiratsurkunde bei Ehepartnern 
-Geburtsurkunde
-A1 Deutschzertifikat (nicht älter als 1 Jahr nach Ausstellung)
-Reisepass
-EU Pass Foto
-Ausreichend finanzielle Mittel (für eine Einzelperson €966,65, für ein Ehepaar also €1.472,00 netto, bzw. nachdem die Miete und Kreditzahlungen abgezogen wurden, für jedes Kind €149,15)
-Einkommensunterlagen des Gatten
-Mietvertrag/Wohnrechtsvereinbarung
-Krankenversicherung
-Strafregisterauszug aus dem Heimatland
-bei manchen Anträgen wird ein 1870 KSV Auszug angefordert

Wo kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag kann, nach der Einreise nach Österreich, bei der Niederlassungsbehörde (MA35, Bezirkshauptmannschaft,) gestellt werden oder auch bei der Österreichischen Botschaft im Ausland, bzw. ihrem Heimatland. 

Achtung: Falls Sie mit einem Touristen Visum nach Österreich eingereist sind und Sie hier den Antrag gestellt haben, dürfen Sie nur bis zum Ablauf der 90 Tage ab Einreise bleiben. Falls Sie bis dahin noch nicht ihr Visum haben, müssen Sie ausreisen und im Heimatland auf ihr Visum warten.

Nachdem der Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt wurde, hat die Behörde sechs Monate Zeit um darüber zu entscheiden. 

Wie lange hat die Niederlassungsbehörde Zeit um über meinen Antrag zu entscheiden?

Nachdem der Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt wurde, hat die Behörde sechs Monate Zeit um darüber zu entscheiden. 

Sollte Sie nach sechs Monaten noch keine Entscheidung erhalten haben gibt es mehrere Möglichkeiten. Siehe Lange Wartezeiten im Niederlassungverfahren

Wann Sie ihrer Familie nachholen können hängt davon ab, ob Sie Asyl oder Subsidiärschutz erhalten haben. 

Ich habe gerade in Österreich Asyl bekommen. Ab wann kann ich meine Frau/Mann/Kinder nach Österreich holen?

Sobald Sie den Asylbescheid erhalten haben, kann ihr Frau/Mann/Kinder bei der Österreichischen Botschaft im Heimatland einen Antrag stellen. Wenn Sie mehr als drei Monate warten gelten strengere Bedingungen (Krankenversicherung, Wohnungsgröße, ausreichendes Einkommen).

Ich habe gerade in Österreich Subsidiärschutz bekommen. Ab wann kann ich meine Frau/Mann/Kinder nach Österreich holen?

Leider erst drei Jahre nachdem Sie den Subsidiärschutzbescheid erhalten haben. 

Die Niederlassungsbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und verständigt Sie nach Abschluss des Verfahrens. Falls der Antrag abgewiesen wurde kann eine Beschwerde eingelegt werden. 

Wie läuft das Verfahren ab?

Im Fall der Auslandsantragstellung überprüft die Österreichische Botschaft ihren Antrag und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde (MA 35, Bezirkshauptmannschaft) oder der Asylbehörde-dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde bzw. Asylbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der Österreischen Botschaft im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Botschaft informiert Sie dann darüber.

Sie können dann mit gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und das Visum bei der zuständigen Niederlassungsbehörde bzw. Asylbehörde persönlich abholen.

Falls Sie den Antrag in Österreich gestellt haben, prüft die Niederlassungsbehörde bzw. Asylbehörde, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums vorliegen. Wenn Sie die Voraussetzungen und das Verfahren positiv abschließen, stellt Ihnen die Behörde das Visum aus. 

Falls Sie nicht die Voraussetzungen erfüllen stellt ihn die Behörde einen Bescheid aus, gegen welchen Sie innerhalb von vier Wochen, Beschwerde einlegen können.

Wieso wurde mein Antrag abgewiesen?

Eine negative Entscheidung kann aus mehreren Gründen erfolgen, z.B.

-Es bestehen Zweifel an der Ehe, bzw. geht die Behörde von einer Aufenthaltsehe auf
-Bei Asylzusammenführungen: es besteht der Verdacht auf Fälschung der Heiratsurkunde/Geburtsurkunden
-die Höhe finanziellen Mittel ist nicht ausreichend
-die Wohnung die Sie beziehen werden ist zu klein, hinsichtlich Qm/ pro Person, mindestens 17qm 
-die Krankenversicherung ist nicht vorhanden oder die Polizze deckt nicht genügend Risiken ab.

Die Abweisungsgründe werden Ihnen im Bescheid mitgeteilt. Suchen Sie gleich einen Rechtsanwalt auf, der Ihnen diese genauer erklären kann.

Gegen den Bescheid können Sie, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung, Beschwerde erheben.

Mehrere Faktoren können die Erfolgschancen erhöhen. Diese sollten jedoch bei einem Rechtsberatungsgespräches erörtert werden. 

Gibt es in Familienzusammenführungsverfahren Strategien um die Erfolgschancen  zu erhöhen?

Hierfür wäre ein Rechtsberatungsgespräches dringend zu empfehlen, da sich der Rechtsanwalt zuerst mit dem Fall auseinandersetzen, um eine vernünftige Strategie zu erarbeiten.  

Verschiedene Faktoren, zb. ob Kinder vorhanden sind, ob EU Recht anzuwenden ist, können die Erfolgschancen erhöhen und sogar auch deutlich, jedoch sollten diese zuerst mit dem Rechtsanwalt analysiert und bewertet werden. 


Unsere Empfehlung:  
Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin beim Rechtsanwalt

Was sind meine nächsten Schritte? 

1. Anwalt kontaktieren und Gesprächstermin vereinbaren.

2. Beraten lassen und die nächsten Schritte besprechen, unter anderem auch klären, ob es sinnvoll ist eine schnelle Entscheidung zu erhalten.
a. Im Falle eines negativen Bescheides
   i. Den Rechtsanwalt beauftragen eine Beschwerde zu schreiben.
b. Falls noch kein Bescheid erlassen wurde
   i. Den Rechtsanwalt beauftragen die Niederlassungsbehörde zu kontaktieren.
   ii. Den Rechtsanwalt beauftragen eine Säumnisbeschwerde oder  Fristsetzungsantrag zu stellen. 

Vereinbaren Sie gleich einen Termin

Zusammenfassend kann ein Rechtsanwalt Ihnen behilflich sein, sodass ihre Familienangehörigen nach Österreich kommen können und auch in Österreich bleiben können. 

Rufen Sie uns einfach unter 06507283562 an oder schreiben Sie uns auf office@anwaltklammer.com um einen Beratungstermin für EUR 150 zu vereinbaren. Wir können Ihnen im Termin gleich mitteilen, wie bei Ihnen die richtige Vorgehensweise ist. 
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