Verliere ich bei einem Arbeitgeberwechsel meine Rot-Weiß-Rot Karte-also meinen Aufenthaltstitel?

Verliere ich bei einem Arbeitgeberwechsel meine Rot-Weiß-Rot Karte-also meinen Aufenthaltstitel?

Im Zuge meiner Anwaltstätigkeit habe ich die Erfahrung gemacht, dass ich viele Fragen in unterschiedlichen Varianten inhaltlich regelmäßig wiederholt gestellt bekomme. So auch bei dem folgenden Thema:

Bereits zum wiederholten Male wollten meine Mandanten von mir wissen, ob ein Arbeitgeberwechsel bei Drittstaatsangehörigen zu Problemen führen kann. Gemeint war dabei immer, ob damit ein etwaiger Verlust des Aufenthaltstitels einhergeht.
Um diese Frage zu beantworten, kommt es allerdings auf die Ausgangssituation an.

Ganz allgemein muss zunächst zwischen Bürgern aus EU-/EWR-Staaten oder Bürgern sonstiger Staaten werden(diese Bürger werden als Drittstaatsangehörige bezeichnet). 

Ganz allgemein muss zunächst zwischen Bürgern aus EU-/EWR-Staaten oder Bürgern sonstiger Staaten werden(diese Bürger werden als Drittstaatsangehörige bezeichnet). 

EU- und EWR-Staatsbürgerunterliegen weitaus weniger strengen Reglementierungen und genießen die sogenannte Einreise- und Niederlassungsfreiheit.

Drittstaatsangehörige haben im Vergleich zu Bürgern aus EU-/EWR-Staaten demgegenüber nur deutlich eingeschränktere Freiheiten am Arbeitsmarkt.

Auf die Regelungen in Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigenwird in weiterer Folge eingegangen:

Ausländische Staatsangehörige müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen um in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen ausländische Staatsangehörige einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen?

Wie Drittstaatsangehörige in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen können, wird imAusländerbeschäftigungsrechtgeregelt. 
Die Voraussetzung dafür, in Österreich legal als Ausländer arbeiten zu dürfen,istein Aufenthaltstitel (das können eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Niederlassungsbewilligung sein).

Der am häufigsten ausgestellte Aufenthaltstitel ist die „Rot-Weiß-Rot“ – Karte (auch RWR genannt). Die RWR-Karte wir allerdings nur unter speziellen Voraussetzungen vergeben, die in § 20d des Ausländerbeschäftigungsgesetzesaufgelistet werden.Zugelassen für die Rotweißrot Karte sind demnach:

1. Besonders Hochqualifizierte,
2. Fachkräfte in Mangelberufen,
3. Sonstige Schlüsselkräfte,
4. Studienabsolventinnen/Studienabsolventen einer österreichischen Hochschule,
5. Selbstständige Schlüsselkräfte sowie
6. Start-up-Gründerinnen/-Gründer.

In Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel – also unserer Ausgangsfrage – sind natürlich nur unselbstständige Tätigkeiten relevant. 
Und hier tauchen wir endlich in die Beantwortung der ursprünglichen Frage ein:

Die „Rot-Weiß-Rot-Karte “ wird für eine der oben aufgelisteten Voraussetzungen ausgestellt; also für einen einzigen, ganz konkreten Fall. 

Das bedeutet, dass dieser Aufenthaltstitel (im Falle eines Angestelltenverhältnisses) auch nur für einen ganz bestimmten(österreichischen) Arbeitgeber ausgestellt wird.

Kommt es also zu einem Verlust der Anstellung bei diesem ganz konkreten Arbeitgeber, geht damit auch der Verlust des Aufenthaltstitels – also der Rot-Weiß-Rot-Karte – einher.

Lässt sich der Entzug der Rot-Weiß-Rot Karte bei Verlust des Dienstverhältnisses nie verhindern? 

Grundsätzlich sieht das Gesetz nur eine Möglichkeit vor, den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ ändern zu lassen. Dafür ist es allerdings notwendig, rechtzeitig ein so genanntes „Zweckänderungsverfahren“ einzuleiten.Rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang, die Zweckänderung unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

Wenn dies nicht gemacht wird, so wird der Aufenthaltstitel entzogen.

Der Begriff „Zweckänderungsantrag“ wird im NAG als ein „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einem anderen Zweckumfang während des Geltungszeitraumes des bestehenden Aufenthaltstitels“ definiert.

Was ist das Zweckänderungsverfahren?

Der Begriff „Zweckänderungsantrag“ wird im NAG als ein „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einem anderen Zweckumfang während des Geltungszeitraumes des bestehenden Aufenthaltstitels“ definiert.

Weiters besagt das Gesetz, dass demnach ein Drittstaatsangehöriger den Aufenthaltszweck während des Aufenthalts in Österreich ändern kann. Dafür hat er dies der Behörde im Inland allerdings unverzüglich bekannt zu geben. 

Eine solche Zweckänderung ist jedoch nur zulässig, wenn der Fremde „die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht“. 

Selbst bei einem Betriebsübergang ist die Rot-Weiß-Rot Karte – im Falle der Untätigkeit – also nicht vor einem Entzug gesichert.

Wie sieht es bei einem Betriebsübergangmit der Rot-Weiß-Rot Karte aus?

Da bei einem Betriebsübergang der Arbeitgeber gleichbleibt,könnte man meinen, dassdaher auch der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot“ – Karte die Gültigkeit behält.

Aber aufgepasst: Die Gerichte in Österreich sehen das anders und haben in einem konkreten Streitfall entschieden, dass auch in hier ein Zweckänderungsverfahren eingeleitet hätte werden müssen.

Selbst bei einem Betriebsübergang ist die Rot-Weiß-Rot Karte – im Falle der Untätigkeit – also nicht vor einem Entzug gesichert.

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Wie zu sehen ist, handelt es sich bei der Beantwortung der Ausgangsfrage um alles andere, als eine simple Ja- oder Nein-Antwort.

Ob ein Arbeitgeberwechsel in Verbindung mit der „Rot-Weiß-Rot“ Karte also ernstzunehmende Schwierigkeiten auslöst, kommt schlussendlich immer auf den Einzelfall an.

Uns ist völlig bewusst, dass so viele Informationen überwältigend sein können. Und zusätzlich zu den Gesetzestexten hängt dahinter noch ein ganzer Zugwagon an Rechtsprechung und behördlichen Entscheidungen, die den Ausgang eines Verfahrens noch unberechenbarer machen.

Wir haben jahrelange Erfahrung im Rechtsgebiet des Fremdenrechts und bereits hunderte Verfahren zu den gleichen Themen erfolgreich für unsere Mandanten geführt. Wir wissen, worauf zu achten ist und worauf es bei der Kommunikation mit den Behörden und den Gerichten ankommt.

Kontaktieren Sie uns gerne heute noch für eine unverbindliches Erstgespräch, um gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten. 

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