Der Leitfaden zum Modul 2 der Integrationsvereinbarung – wen trifft es, was gilt es zu beachten und zu erledigen? (Teil 2 von 2)

Der Leitfaden zum Modul 2 der Integrationsvereinbarung – wen trifft es, was gilt es zu beachten und zu erledigen? (Teil 2 von 2)

Bei diesem Artikel handelt es sich um einen zweiteiligen Beitrag. Hier geht es zum Teil 1: „Der Leitfaden zur Integrationsvereinbarung und dem Modul 1 – wen trifft es, was ist zu erledigen?“

Im letzten Artikel haben wir uns damit auseinandergesetzt, was die Integrationsvereinbarung ist, wen sie betrifft, welche Ausnahmen es gibt und wer von der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung umfasst ist.

In weiterer Folge beschäftigen wir uns mit dem Modul 2 der Integrationsvereinbarung sowie den Regeln zur Übergangsbestimmung für das Modul 2.

Das Modul II ist das zweite von zwei aufeinander aufbauenden Modulen. Um das Modul 2 abzuschließen, bedarf es zunächst der Absolvierung des Modul 1.
 

Zu den Details des Modul 2 der Integrationsvereinbarung („selbständige Sprachverwendung“)

Das Modul II ist das zweite von zwei aufeinander aufbauenden Modulen. Um das Modul 2 abzuschließen, bedarf es zunächst der Absolvierung des Modul 1.

Die Integrationsprüfung des Moduls II der Integrationsvereinbarung wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt. 

Es dient dem Erwerb von erweiterten Deutschkenntnissen und umfasst neben Sprachinhalten auch Werteinhalte.  

Für einen erfolgreichen Abschluss müssen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen werden.




Muss das Modul 2 der Integrationsvereinbarung jedenfalls abgeschlossen werden?



Das kommt ganz darauf an, was Sie für Ziele haben.

Im Unterschied zum Modul 1 besteht keine generelle Pflicht zur Erfüllung des Modul 2 für Inhaber von Aufenthaltstiteln.

Allerdings muss das Modul 2 erfüllt werden, um den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erhalten.

 Zudem dient es als Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse im Verfahren zur Verleihung österreichischer Staatsbürgerschaften.

Wenn Sie also eine Staatsbürgerschaft anstreben, so ist der Abschluss des Modul II unerlässlich.





Wie schon beim Modul 1 gibt es auch beim Modul 2 diverse Möglichkeiten für einen erfolgreichen Abschluss. 
Allerdings sollten Sie beachten, dass manche der derzeitigen Möglichkeiten mit 1. Juni 2021 wegfallen. 

Auf welche Arten kann das Modul 2 erfüllt werden?

Wie schon beim Modul 1 gibt es auch beim Modul 2 diverse Möglichkeiten für einen erfolgreichen Abschluss. Allerdings sollten Sie beachten, dass manche der derzeitigen Möglichkeiten mit 1. Juni 2021 wegfallen.

Durch ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (mindestens auf Sprachniveau B1) des österreichischen Integrationsfonds (ÖIF),

• durch einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung (mindestens auf Sprachniveau B1) des „Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ (ÖSD); allerdings nur bis zum 30. Mai 2021,

• für Minderjährige der Besuch einer Volksschule beziehungsweise Hauptschule oder AHS, jeweils im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht,

• durch den Nachweis eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich und dem postiviven Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch“,

• durch den Nachweis an einem positiven Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch" nach einem mindestens vierjährigen Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule oder auch

• durch dieInskriptioneiner mindestens zweijährigen postsekundären Bildungseinrichtung, die in deutscher Unterrichtssprache 

• durch den Nachweis über die zweijährige Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung (beispielsweise an einer Universität) in einem Studium mit deutscher Unterrichtssprache und Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 16 Semesterstunden oder 

• durch den Nachweis eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses.
Mir ist völlig klar, dass diese Liste verwirrend sein kann. Gerne berate und unterstütze ich Sie dabei, ein besseres Bild davon zu bekommen. Kontaktieren Sie mich noch heute.


Es gibt ein paar Personengruppen die von der Erfüllung des Moduls 2 der IntVer ausgenommen sind.

Wer ist von der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung ausgenommen?


Die folgenden Personengruppen müssen das Modul 2 nicht absolvieren:

• Unmündige Minderjährige (also Menschen unter 14 Jahre), die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht immer noch unmündig sein werden sowie

• Personen, denen aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann (das muss durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden).




Übergangsbestimmungen für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Im Teil 1 dieser Artikelreihe sind wir bereits darauf eingegangen, dass die Integrationsvereinbarung Personen betrifft, die seit dem 01. Oktober 2017 einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen haben.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung 2017 muss von jenen Personen erfüllt sein, die ab dem 01. Oktober 2017 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" stellen.

Für Personen, die vor dem 01. Oktober 2017 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ oder auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt haben, gelten die Bestimmungen des Zeitpunktes der Antragstellung.
Also gelten die jeweiligen Regelungen davor.

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