AMS lehnt Verlängerung von Asylwerbern ab!
Uns erreichen in den letzten Tagen zahlreiche Mitteilungen von verzweifelten Unternehmern:
Asylwerber erhalten vom AMS plötzlich keine Verlängerung mehr der aufrechten Arbeitsbewilligungen! Dies gilt offenbar für alle Asylwerber, welche sich mit ihrem Verfahren in der zweiten Instanz befinden.
Was kann man nun tun? Was sind die Chancen?
Aus unserer Sicht ist klar: Dies ist rechtwidrig und wird das BVwG diese Entscheidungen aufheben.
Dr. KLAMMER gleich kontaktieren: Auf Whatsapp unter +43 650 7283562
Was genau entscheidet das AMS derzeit?
Konkret geht es um die Beschäftigungsbewilligung Asylwerber, welche mit einer AMS Ablehnung Beschäftigungsbewilligung, gewöhnlich nach § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG, (Ausländerbeschäftigungsgesetz); hier geht es um den Recht auf Verbleib nach Art 10 Verfahrensverordnung (EU) 2024/1348, im Zuge der GEAS-Reform, AMPAG, umgesetzt im Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, wobei hier die § 75 Abs 32 AsylG 2005, Übergangsbestimmung Asylverfahren, § 13 AsylG 2005 aF, § 12 AsylG 2005 nF, zum Stichtag 12.06.2026 relevant sind. Ist ein erstinstanzlicher Asylbescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ergangen und nun das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig (Beschwerde Asylverfahren), gibt es keine Arbeitsmöglichkeit mehr. Darüber erfolgt die Information oft über ein Parteiengehör AMS, wobei mit einer Stellungnahme, dann mit einer Bescheidbeschwerde AMS als Beschwerde an dasVerwaltungsgericht vorzugehen ist.
Auf dem Bescheid / negativen Parteiengehör finden sich dann Formulierungen wie:
"Da das erstinstanzliche Asylverfahren somit abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG nicht vor."
"Laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom [Datum] abgelehnt. Da das erstinstanzliche Asylverfahren somit abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG nicht vor."
"der Ausländer a) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder b) Antragsteller im Sinne des Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung), ist, sein Antrag auf internationalen Schutz seit drei Monaten gemäß Art. 27 dieser Verordnung registriert ist und ihm gemäß Art. 10 dieser Verordnung ein Recht auf Verbleib zukommt, es sei denn der Antrag wird in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f dieser Verordnung geprüft, oder c) über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt."
Ist dies mit der Zielsetzung des neuen GEAS-Regimes vereinbar?
Die Antwort ist klar: Ja!
In den Materialen zu der Gesetzesreform wird klar betont, dass man tatsächlich nicht möchte, dass Asylwerber in der 2. Instanz mehr arbeiten - diese sollen nur mehr ein eigenes, sehr begrenztes Aufenthaltsrecht haben.
Für die Zukunft ist daher klar: Es wird immer schwieriger werden, als Asylwerber in Österreich zu arbeiten.
ABER die gute Nachricht:
Personen, welche vor dem 12.06.2026 bereits Asyl beantragt haben, haben exzellente Chancen, eine Verlängerung zu erhalten, da die Übergangsbestimmungen diese klar ausnehmen!
Was können wir also für Sie unternehmen?
Wenn Sie als Arbeitgeber ein Parteiengehör oder einen ablehnenden Bescheid des AMS zur Beschäftigungsbewilligung eines Asylwerbers erhalten, prüfen wir zunächst das Wichtigste: Wann wurde der zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gestellt? Liegt dieses Datum vor dem 12.06.2026, greift die Übergangsregel des § 75 Abs 32 AsylG 2005 – und damit bleibt das alte, durchgehende Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 aF anwendbar, das ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mitumfasst. Genau diesen Punkt übersieht die Behörde in der Praxis regelmäßig, wenn sie sich allein auf den erstinstanzlichen Bescheid des BFA stützt.
Je nach Verfahrensstand unternehmen wir für Sie:
- Liegt erst ein Parteiengehör vor: Wir erstatten fristgerecht eine Stellungnahme, die das anhängige Beschwerdeverfahren und die richtige Übergangsbestimmung aufzeigt – bevor überhaupt ein abweisender Bescheid ergeht.
- Liegt bereits ein abweisender Bescheid vor: Wir bringen fristgerecht Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht ein und beantragen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung.
- Wir prüfen für Sie verlässlich, ob Ihr Mitarbeiter unter die Altfall-Regelung fällt oder ob tatsächlich die neue, seit 12.06.2026 geltende Rechtslage greift.
- Wir übernehmen die gesamte Fristenwahrung und Korrespondenz mit AMS und Gericht, damit Sie Ihren Mitarbeiter währenddessen weiterbeschäftigen können.
Asylverfahren: Unsere Expertise!
Seit Jahren vertreten wir in Asylverfahren - in mittlerweile über 10.000 Verfahren!
Die Kanzlei Dr. Gregor Klammer begleitet seit Jahren Menschen im Asylverfahren – von der Antragstellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bis zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und, wo erforderlich, bis zur Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder zur Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Wir verstehen das Asylverfahren nicht als isolierten Verwaltungsakt, sondern als einen Lebensabschnitt, in dem für unsere Mandantinnen und Mandanten sehr viel auf dem Spiel steht: die eigene Sicherheit, die Möglichkeit zu arbeiten, ein stabiles Leben in Österreich aufzubauen. Diese Verantwortung nehmen wir sehr ernst.
Unsere Tätigkeit beginnt oft schon vor der Einvernahme beim BFA, wo wir unsere Mandantinnen und Mandanten auf die entscheidenden Fragen vorbereiten, und reicht über die sorgfältige Prüfung jedes Bescheids bis zur fristgerechten Beschwerdeerhebung. Dabei arbeiten wir mit einer eigenen, laufend aktualisierten Wissensbasis zur aktuellen Rechtsprechung von BVwG, VwGH, VfGH und EGMR sowie zu den Herkunftsländer-Feststellungen, die für die individuelle Verfolgungs- und Gefährdungsprognose maßgeblich sind. Jede Beschwerde wird bei uns nicht nach Schema F verfasst, sondern anhand des konkreten Bescheids und der konkreten Fluchtgeschichte aufgebaut – mit lückenloser, im Schriftsatz nachvollziehbarer Quellenangabe zu jeder zitierten Norm und jeder zitierten Entscheidung.
Ein Schwerpunkt, der viele unserer Mandantinnen und Mandanten – und ebenso deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – unmittelbar betrifft, ist die Schnittstelle zwischen Asylverfahren und Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitsrecht. Wer sich in einem laufenden Asylverfahren befindet, ist in seinem Recht auf Verbleib in Österreich und in seinem Zugang zum Arbeitsmarkt unmittelbar von aufenthaltsrechtlichen Übergangsbestimmungen abhängig, die sich – wie zuletzt mit der GEAS-Reform und dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) zum 12.06.2026 – ändern können, ohne dass Betroffene oder ihre Arbeitgeber das notwendigerweise sofort erkennen. Wir verbinden daher unsere Expertise im Asylverfahren mit vertiefter Kenntnis des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und vertreten in dieser Schnittstelle sowohl die Asylwerberinnen und Asylwerber selbst als auch die Unternehmen, die sie beschäftigen möchten oder bereits beschäftigen.
Praktisch bedeutet das: Wenn das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beschäftigungsbewilligung verweigert oder nicht verlängert, prüfen wir nicht nur die asylrechtliche, sondern auch die arbeitsmarktrechtliche Seite des Falls – und erkennen dabei Konstellationen, in denen Behörden die einschlägigen Übergangsbestimmungen unrichtig anwenden, weil sie den tatsächlichen Verfahrensstand oder den maßgeblichen Stichtag übersehen. Diese Verbindung unterschiedlicher Rechtsmaterien innerhalb eines einzigen Sachverhalts ist unserer Erfahrung nach oft der entscheidende Punkt, den eine rein schematische Bearbeitung übersieht.
Wir vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten mehrsprachig und persönlich, erläutern jeden Verfahrensschritt verständlich und ohne unnötige Fachsprache, und stehen ebenso Unternehmen zur Seite, die verlässlich wissen möchten, ob und wie lange sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im Asylverfahren rechtssicher weiterbeschäftigen können. Ob es um die erste Einvernahme, die Beschwerde gegen einen negativen Bescheid, die Klärung einer Beschäftigungsbewilligung oder um komplexe Übergangsfragen durch die jüngste Gesetzesreform geht – wir begleiten das Verfahren in jeder Phase mit derselben Sorgfalt.
Wie viel kostet das Ganze?
Wir bieten Pauschalpreise an:
Für eine Parteigehör-Stellungnahme verrechnen wir EUR 360.
Für eine Beschwerde verrechnen wir EUR 600.
Für einen Gerichtstermin verrechnen wir EUR 800.
Alle Beträge sind pauschal, bereits zzgl USt.
Unser Angebot
Basispaket - Erstberatung
Wir bieten für 180€ ein Erstgespräch für eine halbe Stunde Beratung von unseren Rechtsanwälten. Hier können wir Ihnen genau sagen, was Ihre Chancen sind und wie die weitere Vorgehensweise ist. Schreiben Sie uns per Mail an: office@anwaltklammer.com
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Oder:
Verfahrensvertretung:
-Wir bieten Pauschalpreise an:
Für eine Parteigehör-Stellungnahme verrechnen wir EUR 360.
Für eine Beschwerde verrechnen wir EUR 600.
Für einen Gerichtstermin verrechnen wir EUR 800.
Alle Beträge sind pauschal, bereits zzgl USt.
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