Gerichte heben mehrere Verwaltungsstrafverfahren gegen Nigerianer auf

Gerichte heben mehrere Verwaltungsstrafverfahren gegen Nigerianer auf


Herr E.ist nigerianischer Staatsbürger gegen welchen, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Juli 2016, ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Grund der Verhängung des EV waren zwei Verurteilungen nach Vergehenstatbestände des Suchtmittelgesetzes aus den Jahren 2012 und 2013. Seit 2013 hat er sich wohl verhalten. 

Im Mai 2017 ehelichte Herr E. eine österreichische Staatsbürgerin, welche durch ihre Erwerbstätigkeit in Spanien vom Oktober 2017 bis Jänner 2018 ihr Recht auf Freizügigkeit nach der UnionsbürgerRL in Anspruch nahm. Verfahrensgegenständlich wurde er mit Strafverfügung vom November 2018, von der LPD Wien-Fremdenpolizei aufgrund einer, nach der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht fristgemäßen Ausreise, mit €500 bestraft wurde.

Daraufhin erhob er gegen die Strafverfügung im Dezember 2018 Einspruch. In Folge wurde er mit Straferkenntnis im Dezember 2018, zur gleichen Zahl, mit einer Strafe von €550 bestraft. Die dagegen im Dezember 2018 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht nach der Verhandlung vom Februar 2019 abgewiesen. 

Dagegen erhob Herr E. am im März 2019 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthshof, welcher mit Erkenntnis von August 2018, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Als Begründung führte der VwGH an, dass das AV nicht durchsetzbar ist, weshalb Herr E. mangels des Vorliegens eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht bestraft werden kann. In Folge gab das Verwaltunsgericht mit Erkenntnis vom Oktober 2019, der Beschwerde statt und stellte das Verfahren ein.

2. In einem weiteren Verfahren wurde Herr E. mit Straferkenntnis vom Dezember 2018 aufgrund der von ihm als unerlaubt qualifizierte im Februar 2018 versuchte Einreise nach Österreich am Flughafen Schwechat gemäß § 120 Abs 1c FPG mit €5000 bestraft. In Folge hob er Ende Dezember 2018 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich welches mit Erkenntnis vom Mai 2019 der Beschwerde Folge gab und die Verwaltungsstraferkenntnis aufhob. 

Als Begründung führte das VG an, dass das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Juli 2016 auf die Dauer von vier Jahren verhängte AV, mit Erkenntnis vom BVwG von März 2019 ersatzlos behoben wurde. Außerdem sei die mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom Juli 2017  erlassene Rückkehrentscheidung gegenstandlos geworden. Da nunmehr kein Aufenthaltsverbot gegen Herrn E. besteht, kann ihm die Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben war. 

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