Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 6 AsylG 2005 – „Anträge von Unionsbürgern“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 6 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (AMPAG, Art 1 Novellierungsanordnung 54), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 73 Abs 28); der bisherige § 6 ist samt Überschrift entfallen (Novellierungsanordnung 56). Die Bestimmung steht nun im 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks („Unzulässige Anträge und Unzuständigkeit Österreichs“). Stand des Normtextes: 24.09.2026.

Anträge von Unionsbürgern

§ 6. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(2) Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß. Vorfassung (BGBl I 70/2015, in Kraft vom 20.07.2015 bis 11.06.2026), für Altverfahren maßgebend (Rz 54 ff):

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer

Flüchtlingskonvention genießt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer

Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. aus stichhaltigen Gründen

angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich

darstellt, oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens

rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die

Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung

durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB,

BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz

in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen

werden. § 8 gilt.

A. Kernaussage

1

§ 6 hat mit dem AMPAG seinen Gegenstand vollständig gewechselt. Bis zum 11.06.2026 regelte er den Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten; seit dem 12.06.2026 regelt er den Antrag eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz. Zwischen beiden Fassungen besteht kein innerer Zusammenhang, nur die Paragrafennummer.

2

Abs 1 schafft erstmals eine innerstaatliche Grundlage dafür, den Antrag eines Unionsbürgers als unzulässig abzulehnen, wenn keiner der Tatbestände des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt. Bis dahin war die Zurückweisung allein aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung „gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 8); ob das Protokoll selbst eine solche Grundlage bildet, hat der Gerichtshof offengelassen (Rn 31 aaO; Rz 80 f).

3

Abs 2 ordnet für den ausnahmsweise zugelassenen Antrag und für den Entzug die sinngemäße Anwendung von Verfahrensverordnung, Statusverordnung, AsylG 2005 und BFA-VG an, weil die beiden Verordnungen Unionsbürger nicht erfassen.

4

Der Kern für die Vertretung liegt in lit d: Die Ablehnung setzt voraus, dass das Bundesamt geprüft hat, ob die inhaltliche Prüfung zur Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention erforderlich ist (Rz 34 ff). Die Judikatur zum alten § 6 lebt in Art 12 und Art 14 StatusVO fort und wird in § 3 und § 7 geführt (Rz 54 ff).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

5

Der Austausch des Gegenstandes. Die Novellierungsanordnung 54 fügt „nach § 5“ einen „§ 6 (neu)“ ein, die Novellierungsanordnung 56 lässt den „bisherigen § 6“ samt Überschrift entfallen. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet nunmehr „Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft“ (Novellierungsanordnung 55). Der neue § 6 gehört systematisch zu den Unzulässigkeitstatbeständen der §§ 4 und 5.

6

Die Vorgeschichte. Schon die Regierungsvorlage zum FNG sah in einem § 4b die Zurückweisung des Antrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates vor, wenn eine Voraussetzung des Protokolls Nr 24 nicht vorliegt; die Bestimmung wurde nicht übernommen (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 5). Das AMPAG holt sie nach.

7

Die Erläuterungen sagen das ausdrücklich: „Damit wird erstmals eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung solcher Anträge als unzulässig (bisher: Zurückweisung) geschaffen (anstelle einer Abweisung, die bisher lediglich mangels innerstaatlicher Sonderregelung erforderlich war, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] vom 16.5.2024, Ro 2023/19/0001, Rn. 31)“. Abs 2 sei erforderlich, weil der Anwendungsbereich der Verordnungen „auf Drittstaatsangehörige beschränkt“ ist, „sodass nicht mehr eindeutig geregelt wäre, wie mit Anträgen auf internationalen Schutz bzw. mit Asylanträgen von Unionsbürgern materiell- und verfahrensrechtlich umzugehen ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6 (neu)).

8

Der Entfall des alten § 6. Die Ausschlussgründe sind auf die unmittelbar anwendbare Statusverordnung übergegangen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6; berichtigt nach § 3 Rz 12):

§ 6 aFNachfolgeregelgeführt in
Abs 1 Z 1 (Art 1 Abschnitt D GFK, UNRWA)Art 12 Abs 1 lit a StatusVO§ 3 Rz 99 f
Abs 1 Z 2 (Art 1 Abschnitt F GFK)Art 12 Abs 2 lit a bis c, Abs 3 bis 5 StatusVO§ 3 Rz 103 bis 106
Abs 1 Z 3 (Gefahr für die Sicherheit)Art 14 Abs 2 iVm Abs 1 lit d StatusVO; Entzug Art 14 Abs 1 lit d§ 3 Rz 107; § 7 Rz 55
Abs 1 Z 4 (besonders schweres Verbrechen, Gefahr für die Gemeinschaft)Art 14 Abs 2 iVm Abs 1 lit e StatusVO; Entzug Art 14 Abs 1 lit e§ 3 Rz 107 bis 110; § 7 Rz 56 bis 63
Abs 2 erster Satz (Abweisung ohne weitere Prüfung)Art 13 StatusVO§ 3 Rz 107 ff
Abs 2 zweiter Satz (§ 8 gilt)Art 39 Abs 2 VerfVO§ 3; § 8
9

Was die Materialien zum alten § 6 ungenau wiedergeben. Sie lassen den Antrag bei einer Gefahr nach Art 14 Abs 1 lit d oder lit e StatusVO „bereits auf dieser Ebene abzuweisen“ sein; Art 14 Abs 2 StatusVO räumt dagegen eine Befugnis ein („kann“; § 3 Rz 134). Die Gründe des Art 1 Abschnitt F GFK ordnen sie insgesamt Art 12 Abs 2 lit a StatusVO zu, während sie sich auf lit a bis c verteilen (§ 3 Rz 12 Nr 4). Zutreffend ist ihr Hinweis, dass Art 14 Abs 1 lit e StatusVO „nicht auf einen bestimmten Urteilsstaat“ abstellt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6); auf § 73 StGB kommt es nicht mehr an.

10

Was gleich blieb. Das Asylprotokoll galt schon vor dem 12.06.2026 unmittelbar, und § 19 Abs 1 BFA-VG erklärt die Mitgliedstaaten unverändert zu sicheren Herkunftsländern (§ 19 BFA-VG Rz 33 bis 35). § 74 nennt seit dem AMPAG das Asylprotokoll neben der Genfer Flüchtlingskonvention; die Erläuterungen sprechen von ihm „als vorrangiges Primärrecht“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 74). Die Judikatur zu den beiden Vermutungen ist übertragbar (Rz 34 ff).

C. Prüfschema

11

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Wann wurde der Antrag eingebracht — vor oder ab dem 12.06.2026?13 ff§ 6 nF in einem Altverfahren angewendet
2Ist der Antragsteller Unionsbürger, und besitzt er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft?24 ffEWR-Bürger oder Schweizer Bürger unter § 6 gefasst
3Liegt ein Tatbestand der lit a bis c des Einzigen Artikels vor (Art 15 EMRK, Verfahren nach Art 7 EUV)?31 fflit b und lit c nicht erhoben
4Wurde nach lit d ermittelt, ob der Antrag hinreichend substantiiert ist?34 ffAblehnung ohne Einvernahme und ohne Auseinandersetzung mit dem Vorbringen
5Hat der Antragsteller mit näherer Begründung dargelegt, weshalb ihm Schutz im Herkunftsmitgliedstaat, insbesondere vor den Gerichten, nicht offensteht?35 ffbloße Behauptung als ausreichend oder genügende Darlegung als unzureichend behandelt
6Wurde bei Zulassung inhaltlich nach Abs 2 geprüft — Statusverordnung sinngemäß?41 ffMaßstab verfehlt; Vermutung der lit d trotz Zulassung als Beweislastregel fortgeschrieben (str; Rz 43)
7Ist der Spruch richtig gefasst — Ablehnung als unzulässig, keine Rückkehrentscheidung?48 ffRückkehrentscheidung gegen einen Unionsbürger
8Wurde die Beschwerdefrist richtig belehrt?69 ffzehntägige Frist ohne Grundlage angegeben (str; Rz 69 bis 72)

D. Gliederung

12

Die Kommentierung behandelt nach dem Übergangsrecht (E), der Unionsrechtskonformität (F) und dem Zweck (G) den persönlichen Anwendungsbereich (H), die Tatbestände des Asylprotokolls (I), die Einzelfallprüfung nach lit d (J), die inhaltliche Prüfung und den Entzug nach Abs 2 (K) sowie Verfahren und Rechtsschutz (L). Abschnitt M stellt den § 6 in der Fassung vor dem AMPAG für Altverfahren knapp dar und verweist auf die Einheiten, welche die Nachfolgeregeln führen. Es folgen die Streitfragen (N), die Fallgruppen (O), die Prüfliste (P), die Schriftsatzbausteine (Q), das Verweisnetz (R) und das Register (S).

E. Welche Fassung gilt

13

Das Übergangsrecht wird in der gleichnamigen Einheit geführt (Übergangsrecht Rz 7 f, 12, 16, 31 ff, 49 f). Für § 6 ergibt sich:

KonstellationMaßgebendFundstelle
Antrag eines Unionsbürgers ab dem 12.06.2026 eingebracht§ 6 nF§ 73 Abs 28
Antrag eines Unionsbürgers vor dem 12.06.2026 eingebrachtaltes Recht: keine Zurückweisung oder Ablehnung wegen der Unionsbürgerschaft; inhaltliche Prüfung unter den beiden Vermutungen§ 75 Abs 32; VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 6, RS 8; Rz 80 ff (str)
Drittstaatsangehöriger, Altverfahren, Ausschlussgrund nach § 6 aFVerfahren altes Recht; inhaltlich Art 12 und Art 14 StatusVO§ 75 Abs 32; Übergangsrecht Rz 16, 31 ff; § 3 Rz 26
Aberkennung nach § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 aF vor dem Stichtag eingeleitetEntzug nach Art 14 StatusVO iVm § 75 Abs 32§ 7 Rz 13 bis 16
Rechtskräftige Entscheidung nach § 6 aFbehält Gültigkeit; Folgeantrag: entschiedene Sache§ 75 Abs 31; Übergangsrecht Rz 49 f
14

Der fallbezogene Satz: Den Altantrag eines Unionsbürgers trägt § 6 Abs 1 nF nicht, weil er Verfahrensrecht ist (Übergangsrecht Rz 7 f, 14). Die Maßgabe des § 75 Abs 32 zur Statusverordnung erfasst den Unionsbürger im Altverfahren nicht: Die Verordnung gilt nach ihren Art 1 und 2 nur für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, und die Maßgabe vollzieht ihren Anwendungsbereich bloß nach (Übergangsrecht Rz 16). Im Altverfahren ist die Flüchtlingseigenschaft eines Unionsbürgers daher weiterhin „unmittelbar aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ohne Einbeziehung des asylrechtlichen Sekundärrechts zu ermitteln“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 2). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

15

Der Rahmen. Verfahrens- und Statusverordnung erfassen Unionsbürger nicht (Art 1, Art 2 Abs 1 StatusVO; Art 3 VerfVO: Antrag ist „das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat“). Erwägungsgrund 21 der Statusverordnung lautet: „Das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügt ist, bleibt von dieser Verordnung unberührt.“

16

Abs 1 — Regelungslücke. Art 38 VerfVO kennt die Unionsbürgerschaft als Unzulässigkeitsgrund nicht; eine Ermächtigung besteht nicht und ist nicht nötig. Maßstab ist das Asylprotokoll, welches unmittelbar gilt, aber „die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht“ festlegt (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 2). Regelungslücke: Abs 1 schließt die Lücke national und steht mit dem Protokoll im Einklang, solange er die Einzelfallprüfung nach lit d nicht abschneidet (Rz 34 ff).

17

Abs 2 — zulässige Ausführungsregelung für die Verfahrensverordnung. Art 2 Abs 3 VerfVO lautet: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf Anträge auf Schutz anzuwenden, auf die die Verordnung (EU) 2024/1347 keine Anwendung findet.“ Abs 2 übt diese Befugnis aus; die Materialien nennen sie nicht.

18

Abs 2 — Regelungslücke für die Statusverordnung. Eine Öffnungsklausel fehlt ihr. Der Gesetzgeber darf ihren Inhalt für einen von ihr nicht erfassten Personenkreis gleichwohl als innerstaatliches Recht für sinngemäß anwendbar erklären. Für den Unionsbürger gilt sie daher kraft § 6 Abs 2 als Bundesrecht, nicht als Unionsrecht; eine Vorlagepflicht nach Art 267 AEUV besteht dafür nicht in gleicher Weise. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

19

Der Vorrang des Protokolls. Abs 2 kann das Protokoll nicht verdrängen (§ 74). Das betrifft vor allem die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit nach lit d; zu ihrer Wirkung nach der Zulassung Rz 43. Dass § 6 Abs 1 das Protokoll nach ABl C 202/2016, § 74 nach ABl C 115/2008 zitiert, ist ohne Folgen.

G. Zweck und Grenzen

20

Der Zweck. Das Protokoll will verhindern, „dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird“, und beachtet zugleich „den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens“ (Präambel, wiedergegeben in VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001, Rn 14). Abs 1 soll den unbegründeten Antrag rasch erledigen, nicht den begründeten abschneiden.

21

Die Grenze. Deshalb erlaubt lit d eine individuelle Prüfung, „ob der Antrag so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 4). Eine Auslegung, welche diese Prüfung ausschließt, verfehlt den Zweck des Protokolls selbst.

22

Kein Mittel der Aufenthaltsbeendigung. Der Aufenthalt des Unionsbürgers beruht auf dem Freizügigkeitsrecht. Soweit ihm ein Aufenthaltsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie zukommt, trifft ihn der Verlust der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung nicht, „weil sich der Revisionswerber als Unionsbürger - gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) - weiterhin im Bundesgebiet aufhalten darf“ (VwGH 03.11.2017, Ra 2017/20/0388 RS 1, Beschluss nach § 30 Abs 2 VwGG). Ein Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate besteht allerdings nur unter den Voraussetzungen des Art 7 RL 2004/38/EG, etwa bei ausreichenden Existenzmitteln und umfassendem Krankenversicherungsschutz; dem mittellosen Antragsteller ohne Erwerbstätigkeit, welcher von der Grundversorgung ausgeschlossen ist (Rz 23), fehlt es daher regelmäßig. Mit der Ablehnung ist keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verbinden (Rz 52).

23

Grundversorgung. Unionsbürger sind ex lege ausgeschlossen (§ 3 Abs 1 GVG-B 2005); die Erläuterungen berufen sich dafür auch auf den „Gedanken des Asylprotokolls“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 3 GVG-B 2005). Der Antragsteller hat Unterkunft und Unterhalt selbst sicherzustellen.

H. Der persönliche Anwendungsbereich — Unionsbürger

24

Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (Art 20 Abs 1 AEUV; § 2 Abs 1 Z 12 AsylG 2005). Der Einschub „der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“ ist deklarativ (§ 2 Abs 1 Z 15), stellt aber klar, dass ein Doppelstaater mit österreichischer Staatsbürgerschaft nicht erfasst ist.

25

EWR-Bürger und Schweizer Bürger sind keine Unionsbürger; Protokoll und § 6 erfassen sie nicht. Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind nach § 1 Abs 2 HL-V sichere Herkunftsländer (§ 19 BFA-VG Rz 32). Nach § 2 Abs 1 Z 16 ist Drittstaatsangehöriger „ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist“; sie fallen damit aus § 4 Abs 1 heraus. Nichts anderes gilt nach den Verordnungen: Art 2 Z 1 AMM-VO iVm Art 2 Nr 5 lit b SGK nimmt EWR-Bürger und Schweizer Bürger vom Begriff des Drittstaatsangehörigen aus; ihr Ersuchen ist kein Antrag iSd Art 3 Z 12 VerfVO. Begriff und Abgrenzung führt § 2 AsylG 2005 Rz 34 bis 38 (Streitfrage § 2 AsylG 2005 Rz 97 bis 100). Nach welchem Recht ein solches Ersuchen zu behandeln ist, regelt § 6 nicht: Abs 2 ordnet die sinngemäße Anwendung der Verordnungen nur für Unionsbürger an. Rechtsprechung dazu besteht nicht.

26

Die Schließung der Lücke. Für eine Behandlung nach dem Muster des Antrags eines Unionsbürgers alten Rechts spricht, dass der Verwaltungsgerichtshof für diesen eine Prüfung unmittelbar nach der Genfer Flüchtlingskonvention „ohne Einbeziehung des asylrechtlichen Sekundärrechts“ verlangt hat (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 2), die Vermutung des sicheren Herkunftsstaates als widerlegbar behandelt (RS 6), dem Bundesamt eine Ermittlungspflicht auferlegt (RS 7) und die Zurückweisung allein wegen der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen hat (RS 8). Die Lage des EWR-Bürgers und des Schweizer Bürgers ist vergleichbar: Auch für sie gelten die Verordnungen nicht (Rz 25), und die Lücke ist planwidrig, weil § 6 Abs 2 nur den Unionsbürger nennt und § 2 Abs 1 Z 16 den EWR-Bürger und den Schweizer Bürger zugleich aus dem Begriff des Drittstaatsangehörigen nimmt. Gegen die Übertragung spricht, dass die Linie zum Asylprotokoll ergangen ist, welches nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats erfasst; für die übrigen Staaten bleibt allein die Einstufung nach § 1 Abs 2 HL-V, welche die Behörde als gesetzliche Vermutung mit verfahrensverkürzender Folge heranziehen könnte. Richtigerweise ist die Lücke so zu schließen: Die Flüchtlingseigenschaft ist unmittelbar nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu beurteilen, das Refoulementverbot und Art 3 EMRK gelten uneingeschränkt; das Verfahren richtet sich nach dem AVG, dem 4. Hauptstück und den nicht verordnungsakzessorischen Bestimmungen des BFA-VG, mit Ermittlungspflicht des Bundesamtes (analog RS 7). Die Einstufung nach § 1 Abs 2 HL-V ist nur eine widerlegbare Vermutung der Schutzfähigkeit (analog RS 6); sie trägt weder eine Zurückweisung noch eine Abweisung ohne Prüfung (analog RS 8). Eine Ablehnung nach § 4 oder Art 38 VerfVO scheidet aus (§ 2 Rz 98). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

27

Staatenlose und Familienangehörige. Für den Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und für den drittstaatsangehörigen Angehörigen eines Unionsbürgers gilt § 6 nicht. In gemischten Familien sind die Anträge getrennt zu beurteilen; so erledigte das Bundesamt den Antrag eines Kindes mit polnischer Staatsangehörigkeit nach dem Protokoll, jenen der kenianischen Mutter nach der Zuständigkeitsordnung: „Der Antrag des Sohnes der Revisionswerberin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag gemäß Protokoll Nr. 24“ zurückgewiesen (VwGH 19.10.2023, Ra 2022/20/0406, Sachverhalt).

28

Doppelstaater und Zeitpunkt. Wer neben einer Unionsstaatsangehörigkeit eine Drittstaatsangehörigkeit besitzt, fällt unter § 6 (Rz 77). Maßgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung: Abs 1 erfasst den Antrag, „den ein Unionsbürger … in Österreich gestellt hat“, und das Übergangsrecht knüpft ebenso an die Einbringung an (§ 75 Abs 32; Übergangsrecht Rz 7 f). Dagegen lässt sich anführen, dass das Protokoll untersagt, den Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen (Rz 30), und damit auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellt. Richtigerweise trägt ein Beitritt des Herkunftsstaats während des Verfahrens die Ablehnung nach Abs 1 nicht: Abs 1 knüpft an die Antragstellung an, und das Protokoll legt die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 2; Rz 82). Der Beitritt ist bei der inhaltlichen Prüfung der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats zu würdigen. Folge für die Vertretung: Gegen eine solche Ablehnung sind das Datum der Antragstellung und der spätere Beitritt vorzutragen; folgt das Gericht der Gegenposition, ist vorsorglich nach lit d darzulegen, weshalb Schutz im Herkunftsstaat nicht offensteht (Rz 35 ff). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

I. Das Asylprotokoll — der Maßstab der Zulässigkeit

29

Der Wortlaut. Der Einzige Artikel lautet im ersten Satz: „In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer.“ Im zweiten Satz: „Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,“ wenn einer von vier Tatbeständen vorliegt (wiedergegeben in VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001, Rn 14).

30

Der Verbotsgehalt. „Das Asylprotokoll verbietet es den Mitgliedstaaten, einen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen, wenn nicht eine der Voraussetzungen der lit. a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 1, unter Hinweis auf EuGH 03.06.2021, C-650/18, Rn 40). Abs 1 übersetzt das Verbot in die Erledigungsform der Unzulässigkeit.

31

Lit a bis c. Lit a greift, wenn der Herkunftsmitgliedstaat Art 15 EMRK anwendet und Maßnahmen ergreift, welche die Verpflichtungen der Konvention außer Kraft setzen; lit b, „wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist“, bis der Rat oder der Europäische Rat darüber beschlossen hat; lit c, wenn ein Beschluss nach Art 7 Abs 1 oder Abs 2 EUV erlassen wurde (Rn 14 aaO). Das sind objektive Umstände. Liegt einer vor, ist der Antrag zuzulassen, ohne dass es einer Darlegung bedarf. Das Bundesamt hat den Stand der Verfahren nach Art 7 EUV von Amts wegen festzustellen; ein Bescheid, welcher lit a bis c mit einem Satz verneint, ist mangelhaft begründet.

32

Lit d greift, „wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird“ (Rn 14 aaO). Er trägt die gesamte Praxis.

33

Die Materialien nennen die „lit. a bis d des Einzigen Artikels“ und sprechen davon, dass die Anforderungen für eine inhaltliche Behandlung „ausnahmsweise erfüllt“ sein können (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6 (neu)). Zu lit d und zur Frage, wer den einseitigen Beschluss fasst, schweigen sie (Rz 65).

J. Die Einzelfallprüfung nach lit d

34

Die tragende Linie. Lit d lässt „über die Tatbestände der lit. a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates“ zu; der Antragsteller kann die Vermutung entkräften, „indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 3 unter Berufung auf VfGH 22.06.2021, E2546/2020).

35

Die Darlegungslast. Es ist Aufgabe des Antragstellers, „nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen“ (VfGH 22.06.2021, E2546/2020; ebenso VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 3).

36

Gegenstand der Darlegung ist daher nicht die Verfolgung, sondern das Fehlen wirksamen Schutzes. Der Verfassungsgerichtshof prüfte im Anlassfall nicht, ob die behauptete Behandlung durch die Sicherheitsbehörden rechtswidrig war: „Dies ist gemäß litd des Einzigen Artikels des Protokolls Nr 24 auch nicht zu prüfen“; entscheidend war, dass der Beschwerdeführer gegen Haft und Verurteilung Rechtsmittel erheben konnte und erhoben hatte (VfGH 22.06.2021, E2546/2020). Vorzutragen ist daher der Rechtsweg im Herkunftsmitgliedstaat: welche Rechtsbehelfe bestanden, ob sie ergriffen wurden, mit welchem Ergebnis und warum sie keinen Schutz bieten.

37

Die zweite Vermutung. Zugleich ist „die in § 19 Abs. 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 6); die Einstufung spricht „für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit“ (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/20/0388 RS 1). Beide Vermutungen betreffen dieselbe Frage und sind in einem Zug zu widerlegen; die Einzelheiten führt § 19 BFA-VG Rz 33 bis 35.

38

Die Ermittlungspflicht. „Das BFA trifft eine Ermittlungspflicht, um zu beurteilen, ob der Antrag eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz auf seine Begründetheit hin zu prüfen ist“; die Bestimmungen des 4. Hauptstücks über den Ablauf des Verfahrens bleiben unberührt (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 7). Der Rechtssatz trägt unter § 6 nF erst recht, weil die Ablehnung davon abhängt, ob lit d greift. Die Pflicht schließt die Einvernahme ein. Im Anlassfall hatte das Bundesamt den Antrag „ohne dessen Einvernahme zurückgewiesen“ (Rn 4 aaO); behoben wurde der Bescheid aber, weil die Zurückweisung gesetzlich nicht vorgesehen war (RS 8; Rn 31 f aaO).

39

Der Maßstab. Geprüft wird nicht die Begründetheit, sondern ob der Antrag „so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist“ (RS 4 aaO). Gegenstand der Darlegung ist nicht die Glaubhaftmachung der Verfolgung, sondern die begründete Darlegung des fehlenden Schutzes (Rz 35 f): Das ist eine Frage der Substantiierung, nicht der Beweiswürdigung. Dagegen lässt sich anführen, dass der Antragsteller nach RS 3 „nachweist“, dass die inhaltliche Prüfung erforderlich ist, und dass im Anlassfall die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gewürdigt wurde (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/20/0285, Rn 16). Richtigerweise bezieht sich der Nachweis darauf, dass der Antrag „so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist“ (RS 4): Gewürdigt wird die Schutzfähigkeit des Herkunftsmitgliedstaats anhand des dargelegten Rechtswegs, nicht die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptung. Würdigt die Behörde im Rahmen des Abs 1 die Verfolgung abschließend, hat sie der Sache nach inhaltlich entschieden und die Ablehnung verfehlt.

40

Zusammenfassung. Genügt die Darlegung, ist der Antrag nach Abs 2 inhaltlich zu prüfen; die Vermutung ist damit entkräftet (Rz 43). Genügt sie nicht, ist er abzulehnen. Ob die Behörde dabei gebunden ist, ist Streitfrage (Rz 65 ff). Was hier regelmäßig schiefgeht: Verneinung der lit a bis c ohne Feststellungen, Ablehnung ohne Einvernahme, Verlangen nach Nachweis der Verfolgung statt Darlegung des fehlenden Schutzes.

K. Die inhaltliche Prüfung und der Entzug — Abs 2

41

Sinngemäß heißt: mit den Anpassungen, welche die Stellung des Unionsbürgers verlangt. Eine Bestimmung, welche an die Drittstaatsangehörigkeit anknüpft, ist zu übertragen, soweit ihr Zweck das trägt, und unanwendbar, soweit ihr Zweck die Drittstaatsangehörigkeit voraussetzt.

42

Der materielle Maßstab ist die Statusverordnung, sinngemäß (§ 3 Rz 99 ff zu Ausschluss und Nichtzuerkennung). Die Linie, wonach die Flüchtlingseigenschaft eines Unionsbürgers „unmittelbar aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ohne Einbeziehung des asylrechtlichen Sekundärrechts zu ermitteln“ war (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 2), ist für Anträge ab dem 12.06.2026 überholt und bleibt für Altverfahren maßgebend (Rz 14). Tragend wird Art 7 StatusVO: Was im Zulassungsschritt darzulegen war — die Schutzunfähigkeit des Herkunftsmitgliedstaats —, ist nun glaubhaft zu machen.

43

Die Vermutung der lit d gilt „bei der Prüfung des Antrags“ (Rn 14 aaO). Nach der Rechtsprechung entkräftet der Antragsteller sie, „indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist“ (RS 3; Rz 34). Mit der Zulassung ist die Vermutung daher entkräftet; sie wirkt in der inhaltlichen Prüfung nicht als Beweislastregel fort, und es gilt der allgemeine Maßstab der Glaubhaftmachung (Art 4 StatusVO sinngemäß; zum Schutz im Herkunftsmitgliedstaat Art 7 StatusVO, Rz 42). Dagegen lässt sich anführen, dass das Protokoll die Vermutung gerade für die Prüfung des Antrags anordnet und als Primärrecht den sinngemäß angewendeten Bestimmungen vorgeht (Rz 19). Richtigerweise ist der Vorrang gewahrt, weil die Prüfung von der Vermutung ausgegangen ist und diese durch die Darlegung, welche die Zulassung trägt, widerlegt wurde; eine Vermutung, welche nach ihrer Widerlegung fortwirkte, nähme der Widerlegungsmöglichkeit ihre Rechtsfolge (Rz 65). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Fehlen staatlichen Schutzes trägt der Antragsteller wie jeder andere; eine erhöhte Schwelle wird nach der Zulassung nicht erneut aufgerichtet. Folge für die Vertretung: Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die zur Zulassung erstattete Darlegung im Verfahren nach Abs 2 zu wiederholen und durch Bescheinigungsmittel zur Schutzunfähigkeit des Herkunftsmitgliedstaats zu ergänzen; auch dann gilt das Beweismaß der Glaubhaftmachung. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

44

Subsidiärer Schutz. Abs 2 erfasst den Antrag insgesamt (Art 39 Abs 2 VerfVO sinngemäß). Das Protokoll spricht vom „Asylantrag“; richtigerweise ist das Schutzersuchen nach beiden Status gemeint, weil der Antrag einheitlich ist (§ 2 Abs 1 AsylG 2005; Art 3 VerfVO).

45

Nicht übertragbar sind die Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO und § 52 FPG — die Rückführungsrichtlinie gilt für Unionsbürger nicht (Rz 52) — und der Titel nach § 54a, dessen der Unionsbürger nicht bedarf. Der Aufenthaltstitel nach Art 24 StatusVO ist bei Zuerkennung sinngemäß auszustellen.

46

Der Entzug. Die Erläuterungen halten ihn für einen Fall, „der angesichts der strengen Vorgaben des Asylprotokolls freilich nur in den seltensten Ausnahmefällen denkbar ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6 (neu)). Praktisch betrifft er den Flüchtling, dessen Herkunftsstaat nach der Zuerkennung der Union beigetreten ist, und den Unionsbürger, dessen Herkunftsmitgliedstaat die Voraussetzungen der lit a bis c nicht mehr erfüllt. Maßstab ist Art 14 iVm Art 11 StatusVO sinngemäß (§ 7 Rz 49 ff); den Wegfall der Umstände hat die Behörde im Einzelfall nachzuweisen (Art 14 Abs 4 StatusVO). Der Beitritt allein ersetzt diesen Nachweis nicht: Er begründet eine Vermutung für neue Anträge, nicht für den Wegfall eines festgestellten Risikos. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

47

Abgrenzung zum Ende kraft Gesetzes. Wer als Drittstaatsangehöriger Schutz erhielt und danach die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erwarb, verliert ihn ohne Verfahren (Art 66 Abs 6 VerfVO; § 7 Rz 81 bis 85). Der Flüchtling aus einem später beigetretenen Staat hat die Staatsangehörigkeit dagegen nicht „erworben“; für ihn bleibt es beim Entzugsverfahren nach Abs 2.

L. Verfahren, Rechtsschutz und Folgen

48

Der Spruch lautet auf Ablehnung als unzulässig. Die Entscheidung ist rein verfahrensrechtlich: „Es liegt daher eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde.“ (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/20/0285, zur Zurückweisung nach dem Protokoll). Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung beschränkt: „Das Bundesverwaltungsgericht war im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags beschränkt“; ist sie rechtswidrig, ist der Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001, Rn 32). Das Begehren auf Zuerkennung ist nur hilfsweise zu stellen. In der Revision ist als Revisionspunkt das Recht auf meritorische Entscheidung über den Antrag zu bezeichnen; in den allein genannten Rechten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten kann der Revisionswerber „nicht verletzt werden“, und die Revision ist zurückzuweisen (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/20/0285, Rn 14, 19).

49

Das Verfahren bis zur Entscheidung nach Abs 1. Abs 2 erfasst nach seinem Wortlaut nur Anträge, „die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind“. Jedenfalls gelten das AVG und das 4. Hauptstück des AsylG 2005 (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 7); im Übrigen Rz 69 ff.

50

Die Beschwerdefrist. § 16 Abs 1 und 2 BFA-VG nennen die Ablehnung nach § 6 Abs 1 nicht. Es gilt die Vierwochenfrist des § 7 Abs 4 VwGVG (§ 16 BFA-VG Rz 69 bis 72); vorsorglich ist die Beschwerde binnen zehn Tagen einzubringen (§ 16 BFA-VG Rz 73; Rz 69 ff).

51

Die aufschiebende Wirkung. § 18 Abs 1 BFA-VG knüpft an Art 68 Abs 3 VerfVO an, dessen lit b nur die Gründe des Art 38 nennt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung nach § 6 Abs 1 hat daher nach § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Bedeutung hat sie für den Antragsteller, dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt (Rz 22, 23, 52).

52

Keine Rückkehrentscheidung. § 10 verlangt die Verbindung nur, wenn nach Art 37 VerfVO, § 52 Abs 1 bis 3 oder § 61 Abs 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist; alle drei betreffen Drittstaatsangehörige. Eine dennoch verbundene Rückkehrentscheidung ist rechtswidrig. Nach den Erläuterungen ist gegen den Unionsbürger „allenfalls – d.h. wenn ihm unabhängig vom Asylverfahren kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt – eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19 BFA-VG), und zwar in einem eigenen Verfahren nach §§ 66 und 67 FPG (§ 66 FPG Rz 81); der Beschwerde gegen die Ausweisung darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden (§ 18 Abs 6 BFA-VG; § 18 BFA-VG Rz 124). Einen Zielstaatsausspruch wie § 4 Abs 1 letzter Satz sieht § 6 nicht vor.

53

Folgeantrag. Neue Umstände liegen insbesondere vor, wenn seit der Ablehnung ein Tatbestand der lit a bis c eingetreten ist — etwa die Einleitung eines Verfahrens nach Art 7 Abs 1 EUV — oder neue Tatsachen zur Schutzunfähigkeit hervorgekommen sind.

M. Altverfahren: § 6 in der Fassung vor dem AMPAG

54

Die Bedeutung. § 6 aF ist in Asylverfahren über Anträge vor dem 12.06.2026 und in davor eingeleiteten Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs 1 Z 1 aF nicht mehr Maßstab, sondern Quelle der Judikatur: Die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich nach Art 12 und Art 14 StatusVO (§ 75 Abs 32; Übergangsrecht Rz 16, 31 ff; § 3 Rz 26). Diese Einheit stellt die Linie nur knapp dar; geführt wird sie in § 3 Rz 99 bis 113 und § 7 Rz 49 bis 63.

55

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte einen auf § 6 Abs 1 Z 4 aF gestützten Aberkennungsbescheid mit der Maßgabe, dass die Flüchtlingseigenschaft „gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen“ wird, und maß die Schwere der Tat an der Judikatur zur Vorgängerbestimmung (BVwG 23.07.2026, W146 2346241-1). Die Judikatur zu § 6 Abs 1 Z 4 aF sei „weiterhin auf Fälle des Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO anzuwenden“, „da sich an dessen Inhalt nichts geändert hat“ (BVwG 06.08.2026, W247 2193190-4). Dem ist beizupflichten, allerdings nur für die an das Unionsrecht angepasste Judikatur; die ältere Güterabwägung gegen die Rückkehrfolgen ist nicht übertragbar (Rz 62).

56

Die unionsrechtskonforme Auslegung. Z 4 ist „als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge“ anzusehen und in deren Sinn auszulegen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 3). „Nichts anderes gilt für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der sich inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. a StatusRL deckt.“ (VwGH 24.03.2025, Ra 2025/20/0059 RS 1). Das ist der Grund, weshalb die Judikatur in Art 14 StatusVO fortlebt.

57

Z 1 — UNRWA. Der Ausschluss griff „nur solange, als der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht weggefallen ist“ (VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 RS 1); übertragbar auf Art 12 Abs 1 lit a StatusVO (§ 3 Rz 100, 101). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat schon zu Art 12 Abs 1 lit a RL 2004/83 ausgesprochen, dass nur ausgeschlossen ist, wer den Beistand tatsächlich in Anspruch nimmt (EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bolbol, Rn 53), und dass der Wegfall „aus irgendeinem Grund“ auch den vom Willen des Betroffenen unabhängigen Wegfall erfasst, welcher die Zuerkennung von Rechts wegen nach sich zieht (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott ua, Rn 65, 81). Z 1 aF war in diesem Sinn auszulegen; für Altverfahren trägt das die Rüge, dass ohne Feststellung der tatsächlichen Inanspruchnahme und ihres Fortbestehens ausgeschlossen wurde. In der Spruchpraxis zum Altverfahren tritt Art 12 Abs 1 lit a StatusVO an die Stelle der Z 1 aF; auf ihn gestützt hat das Bundesverwaltungsgericht einem bei UNRWA registrierten Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ipso facto zuerkannt (BVwG 31.08.2026, W215 2322902-2; § 3 Rz 102).

58

Z 2 — Art 1 Abschnitt F GFK. Z 2 war vor dem Hintergrund des Art 12 Abs 2 StatusRL zu sehen (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004 RS 1); eine rechtskräftige Verurteilung war nicht Voraussetzung (RS 7). „In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen“ (VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001 RS 2). Die im selben Rechtssatz verlangte Abwägung gegen die Schutzinteressen ist durch Art 12 Abs 4 StatusVO überholt, welcher den Ausschluss ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung „in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung“ anordnet (§ 3 Rz 103 bis 106). Unionsrechtlich war sie schon nach Art 12 Abs 2 lit b und lit c RL 2004/83 nicht geboten: Der Ausschluss setzt „keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung“ und keine gegenwärtige Gefahr voraus (EuGH 09.11.2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn 105, 111). Geboten ist dagegen die Einzelprüfung der individuellen Verantwortung; die Mitgliedschaft in einer gelisteten Organisation genügt nicht (Rn 99), die Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung kann genügen (EuGH 31.01.2017, C-573/14, Lounani, Rn 79; § 3 Rz 105).

59

Z 3 — Sicherheit. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 27.02.2025, C-454/23, bezieht sich Art 14 Abs 4 lit a StatusRL „auf eine andere Art von Gefahr“ als lit b; die Wendung entspricht dem Begriff der „nationalen Sicherheit“ (VwGH 24.03.2025, Ra 2025/20/0059 RS 2). Das gilt für Art 14 Abs 1 lit d StatusVO fort (§ 7 Rz 55).

60

Z 4 — zwei Voraussetzungen. Nach dem Urteil vom 06.07.2023, C-8/22, kann die Gefahr für die Allgemeinheit „nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden“, weil eine Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vorliegt; beides ist gesondert festzustellen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 6). Für die Gefahr kann auf die Rechtsprechung zu § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG zurückgegriffen werden (RS 15).

61

Die besonders schwere Straftat. Unter Berufung auf das Urteil vom 06.07.2023, C-402/22, gab der Verwaltungsgerichtshof die Gesamtbetrachtung mehrerer Verurteilungen auf (RS 4); es ist „immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen“ (RS 5). Die Kriterien im Einzelnen: RS 14; § 7 Rz 57 f.

62

Die Verhältnismäßigkeit. „Es ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.“ Abzuwägen ist gegen den Verlust der Statusrechte, nicht gegen die Rückkehrfolgen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 16; RS 13 unter Berufung auf EuGH 06.07.2023, C-663/21). „Die Situation im Herkunftsstaat hat bei der im Rahmen der Aberkennungsentscheidung durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einzufließen“ (VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0372 RS 1); beim Entzug „hat eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht stattzufinden“ (VwGH 12.05.2025, Ra 2025/20/0136 RS 1). Für die Nichtzuerkennung gelten dieselben Kriterien (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119 RS 4). Ob die Prüfung unter Art 14 StatusVO fortbesteht, führen § 3 Rz 134 und § 7 Rz 93.

63

Abs 2 aF. Der Antrag konnte in Bezug auf den Asylstatus „ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden“; beim subsidiären Schutz sind dann aber auch die ungeprüften Fluchtgründe einzubeziehen (VwGH 23.03.2026, Ra 2025/20/0599 RS 3). Das bleibt unter Art 39 Abs 2 VerfVO richtig.

64

Fortwirkung. Eine rechtskräftige Entscheidung nach § 6 aF begründet die entschiedene Sache (§ 75 Abs 31; Übergangsrecht Rz 49 f). Das Bundesverwaltungsgericht wies einen Folgeantrag nach früherem Ausschluss nach § 6 Abs 1 Z 4 aF gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 75 Abs 32 zurück (BVwG 06.08.2026, W247 2193190-4). Beruhte die frühere Entscheidung auf einer Gesamtbetrachtung, welche seit VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 4, unzulässig ist, so ist das vorzutragen; ob darin für sich eine maßgebliche Änderung liegt, ist ungeklärt.

N. Streitfragen

1. Bindung des Bundesamtes an das Ergebnis der Prüfung nach lit d

65

Lit d verlangt, dass das Fehlen staatlichen Schutzes hinreichend dargelegt wird. Zwei Lesarten kommen in Betracht: Das Bundesamt hat den Antrag zuzulassen, wenn die Darlegung genügt, oder es ist an das Ergebnis der Prüfung nicht gebunden, weil lit d eine Befugnis beschreibt.

Die Rechtsprechung versteht lit d als Einzelfallprüfung durch die Asylbehörde, bei welcher der Antragsteller die Vermutung entkräften kann (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 3 unter Berufung auf VfGH 22.06.2021, E2546/2020); geprüft wird, ob eine Prüfung zur Einhaltung der Konvention „erforderlich ist“ (RS 4). Eine Widerlegungsmöglichkeit ohne Rechtsfolge wäre sinnlos, und Art 18 GRC gewährleistet das Asylrecht nach Maßgabe der Konvention, deren Zweck das Protokoll ausdrücklich beachtet. Das Bundesamt hat den Antrag daher zuzulassen, wenn die Darlegung genügt.

66

Für die Gegenposition spricht: Lit d beschreibt eine Befugnis, keine Voraussetzung: Der Mitgliedstaat fasst „einseitig einen solchen Beschluss“, der Rat wird „umgehend unterrichtet“, und die Vermutung gilt, „ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird“ (Rn 14 aaO). Die Unterrichtung des Rates deutet auf einen Akt auf Regierungsebene, welchen das Bundesamt nicht setzen kann; fehlt er, fehlt die „genannte Voraussetzung“ des Abs 1. Die Erläuterungen sehen die Anforderungen des Protokolls nur „ausnahmsweise erfüllt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6 (neu)).

67

Richtigerweise ist die Gegenposition abzulehnen. Dem Einwand, lit d beschreibe eine Befugnis, deren Ausübung einen Akt auf Regierungsebene voraussetze, ist zu widersprechen: Das Bundesamt übt die Befugnis für die Republik aus; die Unterrichtung des Rates ist Folge, nicht Voraussetzung des Beschlusses. Dem Hinweis auf den Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis ist zu widersprechen: Der Vorbehalt steht im Satz über die Vermutung und stellt klar, dass diese den Mitgliedstaat nicht an ein Ergebnis bindet; er schützt die Befugnis gegen die Vermutung, nicht gegen die Rechtsfolge einer gelungenen Darlegung. Ist dargelegt, dass die inhaltliche Prüfung erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen (RS 3; Rz 34), so ist die Befugnis durch eben diese Verpflichtung und durch Art 18 GRC gebunden. Auch der Hinweis der Erläuterungen auf die nur ausnahmsweise erfüllten Anforderungen des Protokolls betrifft die Häufigkeit, nicht die Rechtsfolge einer erfolgreichen Darlegung. Zu § 6 nF besteht keine Rechtsprechung; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

68

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, bleibt vorzutragen: Begründungspflicht für den Nichtgebrauch der Befugnis (RS 7 aaO); Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung der lit d; Prüfung des Zurückweisungsschutzes im Ausweisungsverfahren (§ 66 FPG Rz 81).

2. Verfahrensrecht bis zur Entscheidung nach Abs 1 und Beschwerdefrist gegen die Ablehnung

69

Bis zur Entscheidung nach Abs 1 kommt Abs 2 als Verfahrensrecht in Betracht, für die Ablehnung selbst das AVG und das 4. Hauptstück oder, sinngemäß, die Zehntagesfrist des § 16 Abs 1 BFA-VG. Davon hängt ab, ob gegen die Ablehnung die Beschwerdefrist von zehn Tagen oder von vier Wochen gilt.

Die Vierwochenfrist des § 7 Abs 4 VwGVG gilt. Abs 2 erfasst nach seinem Wortlaut nur den zugelassenen Antrag; für die Ablehnung bleibt es beim AVG und beim 4. Hauptstück (RS 7 aaO). Eine kurze Frist bedarf eines ausdrücklichen Anknüpfungspunktes (§ 16 BFA-VG Rz 72), und § 16 BFA-VG nennt § 6 Abs 1 nicht.

70

Für die Gegenposition spricht: Ob ein Antrag abzulehnen ist, steht erst am Ende fest; bis dahin unterliege er Abs 2, welcher nach den Erläuterungen regelt, wie mit solchen Anträgen „materiell- und verfahrensrechtlich umzugehen ist“. Sinngemäß erfasse Art 67 Abs 7 lit a VerfVO die Ablehnung „als unzulässig“; mit § 19 Abs 1 BFA-VG ergebe das die Zehntagesfrist des § 16 Abs 1 BFA-VG. Art 67 Abs 7 lit a VerfVO nennt die Entscheidung, mit der ein Antrag als unzulässig abgelehnt wird, ausdrücklich, und knüpft die kurze Frist an den Fall, dass „einer der in Artikel 42 Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Umstände zutrifft“; die Vermutung des Protokolls, „dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist“, stelle einem solchen Umstand gleich. Der Zweck der kurzen Frist, die Erledigung offensichtlich aussichtsloser Anträge zu beschleunigen, treffe auf die Ablehnung nach Abs 1 in besonderer Weise zu. Die Gegenseite stützt sich auf den Wortlaut des Art 67 Abs 7 lit a VerfVO und auf den Zweck der Frist; Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen.

71

Richtigerweise gilt die Vierwochenfrist des § 7 Abs 4 VwGVG. Dem Hinweis auf Art 67 Abs 7 lit a VerfVO ist zu widersprechen: Die Bestimmung bindet die Mitgliedstaaten nur bei der Festlegung der Fristen und knüpft an Umstände des Art 42 VerfVO an, welche bei der Ablehnung nach Abs 1 nicht festgestellt werden; die Vierwochenfrist hält überdies den Rahmen des Art 67 Abs 7 lit b VerfVO („mindestens zwei Wochen und höchstens ein Monat“) ein. Dem Einwand, bis zur Entscheidung gelte Abs 2 auch für die Ablehnung, ist zu widersprechen, weil Abs 2 nach seinem Wortlaut nur den zugelassenen Antrag erfasst. Der Zweck der kurzen Frist trägt eine Fristverkürzung ohne ausdrücklichen Anknüpfungspunkt nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

72

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist eine nach dem zehnten Tag eingebrachte Beschwerde verspätet. Die Beschwerde ist daher binnen zehn Tagen einzubringen (§ 16 BFA-VG Rz 73). Belehrt der Bescheid über vier Wochen, gilt die innerhalb dieser Frist eingebrachte Beschwerde nach § 61 Abs 3 AVG als rechtzeitig.

3. Beschleunigtes Verfahren beim zugelassenen Antrag

73

Der zugelassene Antrag wird nach Abs 2 sinngemäß nach den Vorschriften der Verfahrensverordnung geführt. Ob das Bundesamt ihn dabei sinngemäß im beschleunigten Verfahren führen und als offensichtlich unbegründet ablehnen darf, hängt von der Reichweite der sinngemäßen Anwendung der Art 39 Abs 4 und Art 42 VerfVO ab.

Die sinngemäße Anwendung der Art 39 Abs 4 und Art 42 VerfVO ist abzulehnen, soweit sie auf die Herkunft aus einem Mitgliedstaat und die Vermutung des Protokolls gestützt wird. § 6 Abs 2 ordnet die sinngemäße Anwendung an, gestützt auf Art 2 Abs 3 VerfVO (Rz 17); sinngemäß heißt, dass eine Bestimmung unanwendbar bleibt, soweit ihr Zweck die Drittstaatsangehörigkeit voraussetzt (Rz 41). Das beschleunigte Verfahren wegen Herkunft aus einem sicheren Staat knüpft an das Konzept des sicheren Herkunftslands an, und dieses gilt nur für Drittstaaten (Art 61 Abs 1, Art 42 Abs 1 lit e VerfVO). Die Verordnung spart Unionsbürger dabei aus; die sinngemäße Anwendung überträgt den Zweck einer Bestimmung, sie erstreckt keine Verfahrensverschärfung auf einen Personenkreis, welchen die Verordnung nicht erfasst. Dasselbe ist für § 19 Abs 1 BFA-VG abgeleitet: Auf die Einstufung der Mitgliedstaaten kann weder ein beschleunigtes Verfahren noch der Wegfall des Verbleibsrechts gestützt werden (§ 19 BFA-VG Rz 22). Die übrigen Gründe des Art 42 Abs 1 VerfVO bleiben sinngemäß anwendbar, soweit ihr Zweck nicht an die Drittstaatsangehörigkeit anknüpft.

74

Für die Gegenposition spricht: Entscheidend sei das Protokoll selbst. Bei der Prüfung gilt die Vermutung, „dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist“ (Rn 14 aaO); die Einstufung als offensichtlich unbegründet vollziehe sie nach, wenn sie nicht widerlegt wird, und die sinngemäße Anwendung der Art 39 Abs 4 und Art 42 VerfVO folge daher aus dem Primärrecht. § 19 BFA-VG Rz 22 betreffe die unmittelbare Anwendung, nicht die sinngemäße nach § 6 Abs 2. Die Behörde wird sich darauf stützen.

75

Richtigerweise ist die sinngemäße Anwendung der Art 39 Abs 4 und Art 42 VerfVO auf die Herkunft aus einem Mitgliedstaat abzulehnen. Dem Einwand aus dem Protokoll ist zu widersprechen: Die Vermutung regelt, wer das Fehlen staatlichen Schutzes darzulegen hat und wie die Behörde würdigt; mit der Zulassung ist sie entkräftet (Rz 43). Eine Verfahrensart mit verkürzten Fristen ordnet das Protokoll nicht an, weil es die verfahrensrechtlichen Modalitäten nicht festlegt (RS 2 aaO; Rz 80). Dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet vermutet wird, macht ihn nicht zum Antrag aus einem sicheren Herkunftsland im Sinn des Art 42 Abs 1 lit e VerfVO. Dem Einwand, § 19 BFA-VG Rz 22 betreffe nur die unmittelbare Anwendung, ist zu widersprechen: Die sinngemäße Anwendung reicht nicht weiter als der Zweck der Bestimmung (Rz 41), und dieser setzt den Drittstaat voraus. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

76

Folge für die Vertretung. Nach der hier vertretenen Auffassung ist der zugelassene Antrag im regulären Verfahren zu führen; das Recht auf Verbleib bleibt unberührt, weil sein Wegfall nach Art 68 Abs 3 lit a VerfVO an das beschleunigte Verfahren anknüpft. Gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist die Wahl der Verfahrensart als Verfahrensmangel zu rügen. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist jedenfalls die Widerlegung der Vermutung nach lit d darzulegen. Bis zur Klärung ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren vorsorglich binnen zehn Tagen, im Verfahren an der Grenze binnen einer Woche (§ 33 Abs 2 AsylG 2005; § 16 BFA-VG Rz 104 f), einzubringen (§ 16 Abs 1 BFA-VG iVm Art 67 Abs 7 lit a VerfVO sinngemäß).

4. Doppelstaater mit Verfolgung durch den Drittstaat

77

Abs 1 stellt auf die Unionsbürgerschaft ab. Macht ein Doppelstaater Verfolgung durch seinen Drittstaat geltend, kommt in Betracht, ihn unter § 6 zu fassen oder Abs 1 teleologisch zu reduzieren.

Die Reduktion ist abzulehnen. Abs 1 stellt allein auf die Unionsbürgerschaft ab. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, nur Flüchtling, wenn ihm der Schutz jedes dieser Staaten nicht offensteht; der Doppelstaater kann sich regelmäßig des Schutzes seines Mitgliedstaats bedienen, sodass die Vermutung gerade zutrifft. Verweigert der Mitgliedstaat den Schutz tatsächlich, ist das nach lit d darzulegen.

78

Für die Gegenposition spricht: Die Vermutung des Protokolls beruht auf dem Schutzniveau „in den Mitgliedstaaten“ und passt nur, wenn die Verfolgung den Mitgliedstaat betrifft. Die Vertretung wird eine teleologische Reduktion des Abs 1 vortragen. Der Wortlaut des Abs 1 knüpft an den Unionsbürger, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und enthält keine Ausnahme für Doppelstaater; die Verfolgung durch den Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, richtet sich gegen eine Person, für welche die Annahme eines Schutzes durch den Mitgliedstaat nicht zutreffen muss. Die Gegenseite stützt sich damit auf Wortlaut und Zweck des Protokolls; Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen.

79

Richtigerweise ist die Reduktion abzulehnen. Dem Einwand, die Vermutung passe nicht, ist zu widersprechen: Die Vermutung ist widerlegbar, und lit d eröffnet gerade den Raum, die Verfolgung durch den Drittstaat im Einzelfall darzulegen; eine verdeckte Lücke, welche eine teleologische Reduktion rechtfertigte, besteht daher nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist der Schutz durch den Mitgliedstaat bei der Flüchtlingseigenschaft zu würdigen, mit regelmäßig gleichem Ergebnis.

5. Ablehnung eines vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrags eines Unionsbürgers

80

Für den vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag eines Unionsbürgers kommt eine Ablehnung als unzulässig, gestützt auf § 6 Abs 1 nF oder unmittelbar auf das Protokoll, in Betracht. Dem steht § 75 Abs 32 entgegen, nach welchem das bisherige Verfahrensrecht gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der unmittelbaren Grundlage im Protokoll offengelassen.

Die Ablehnung ist unzulässig. Nach § 75 Abs 32 gilt das bisherige Verfahrensrecht, nach welchem die Zurückweisung „gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig“ ist (RS 8 aaO). Die offengelassene Frage ist zu verneinen, weil das Protokoll die verfahrensrechtlichen Modalitäten nicht festlegt (RS 2). Eben deshalb wurde Abs 1 geschaffen; die Erläuterungen bestätigen, dass bisher eine „Abweisung“ erforderlich war (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6 (neu)).

81

Für die Gegenposition spricht: Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, „ob das Asylprotokoll selbst unmittelbare Grundlage einer derartigen Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrags eines Unionsbürgers sein kann“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001, Rn 31). Das Protokoll gilt unmittelbar und verbietet, den Antrag „zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen“, wenn nicht eine der Voraussetzungen der lit a bis d vorliegt (RS 1); § 74 lässt es unberührt. Die Behörde wird daraus die Zulässigkeit der Ablehnung in jedem offenen Verfahren ableiten.

82

Richtigerweise bleibt es bei der Unzulässigkeit der Ablehnung. Dem Einwand der unmittelbaren Geltung des Protokolls (RS 1) ist zu widersprechen, weil es die verfahrensrechtlichen Modalitäten nicht festlegt (RS 2). Dem Einwand, die Behörde könne in jedem offenen Verfahren ablehnen, ist zu widersprechen, weil nach § 75 Abs 32 das bisherige Verfahrensrecht gilt. Der Anwendungsvorrang verdrängt § 75 Abs 32 nicht: Er greift nur, soweit nationales Recht dem Unionsrecht widerspricht, und das Protokoll verlangt das Ergebnis — keine Bearbeitung des Antrags ohne Vorliegen einer der lit a bis d —, überlässt die Form der Erledigung aber dem nationalen Verfahrensrecht (RS 2). Die Abweisung nach Prüfung der lit d, welche das bisherige Recht vorsah (Rz 80), genügt dem Protokoll; ein Widerspruch, welcher den Vorrang auslösen könnte, besteht daher nicht.

83

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, muss die Ablehnung jedenfalls auf einer Prüfung nach lit d samt Ermittlungen beruhen (RS 3, RS 7). Die Revision ist wegen Abweichung von RS 8 zulässig, wenn der im Altverfahren gestellte Antrag ohne inhaltliche Prüfung allein wegen der Unionsbürgerschaft abgelehnt wurde; fehlt zudem die Prüfung nach lit d, so liegt auch eine Abweichung von RS 3 und RS 7 vor. Revisionspunkt ist das Recht auf meritorische Entscheidung über den Antrag (Rz 48).

O. Fallgruppen

84

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Unionsbürger, Antrag ab 12.06.2026, keine Angaben zum fehlenden SchutzAblehnung als unzulässigEinvernahme, Würdigung, lit a bis c verneintVwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 3, RS 7
Rechtsweg im Herkunftsmitgliedstaat und dessen Versagen näher dargelegtZulassung; Prüfung nach Abs 2Rechtsbehelfe, Ergebnis, Gründe der SchutzlosigkeitVfGH 22.06.2021, E2546/2020; Rz 35 ff
Kritik an Behörden, Rechtsmittel aber möglich und ergriffenVermutung nicht widerlegtWirksamkeit der RechtsbehelfeVfGH 22.06.2021, E2546/2020
Verfahren nach Art 7 Abs 1 EUV gegen den Herkunftsmitgliedstaat offenlit b; ZulassungStand des VerfahrensRz 31
Antrag vor 12.06.2026, Ablehnung nach § 6 Abs 1 nFersatzlose BehebungDatum der EinbringungVwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 8, Rn 32; Rz 80 ff (str)
Ablehnung samt RückkehrentscheidungRückkehrentscheidung rechtswidrigUnionsbürgerschaftRz 52
Norweger oder Schweizer§ 6 nicht anwendbarStaatsangehörigkeitRz 24 f; § 19 BFA-VG Rz 32
Flüchtling, Herkunftsstaat später beigetretenEntzug nur nach Abs 2 iVm Art 14 StatusVOWegfall der Umstände im EinzelfallRz 46 f
Drittstaatsangehöriger, Altverfahren, Ausschluss nach § 6 Abs 1 Z 4 aFMaßstab Art 14 StatusVO; Spruch umstellenSchwere der einzelnen Tat, Gefahr, VerhältnismäßigkeitBVwG 23.07.2026, W146 2346241-1; Rz 60 ff
Mehrere Verurteilungen, keine für sich besonders schwerkein Ausschluss nach lit eSchwere jeder TatVwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 4

P. Prüfliste gegen den Bescheid

85

Vor der Beschwerde abzuarbeiten:

  1. Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht? Dann keine Ablehnung nach § 6 nF (Rz 80 ff; str).
  2. Unionsbürger — oder EWR-Bürger, Schweizer Bürger, Staatenloser (Rz 24 ff)?
  3. Lit a bis c geprüft, Stand der Verfahren nach Art 7 EUV festgestellt (Rz 31)?
  4. Einvernahme durchgeführt, Vorbringen zur Schutzunfähigkeit gewürdigt (Rz 38)?
  5. Richtiger Maßstab — Substantiierung, nicht Glaubhaftmachung (Rz 38 f; str)?
  6. Rechtsweg im Herkunftsmitgliedstaat vorgetragen? Sonst in der Beschwerde nachholen, soweit § 20 BFA-VG nicht entgegensteht.
  7. Rückkehrentscheidung verbunden (Rz 52)?
  8. Frist: vorsorglich zehn Tage, im Verfahren an der Grenze eine Woche (Rz 50, 69 ff; § 33 Abs 2 AsylG 2005); in der Revision Revisionspunkt: Recht auf meritorische Entscheidung (Rz 48).
  9. Bei Zulassung: Statusverordnung sinngemäß, subsidiärer Schutz geprüft (Rz 41 ff)?
  10. Altverfahren mit Ausschluss nach § 6 aF: Spruch auf Art 12 oder Art 14 StatusVO umgestellt, angepasste Judikatur angewendet (Rz 54 ff)?

Q. Schriftsatzbausteine

86

Ablehnung ohne Prüfung nach lit d.

Die belangte Behörde hat den Antrag gemäß § 6 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt, ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ohne sich mit seinem Vorbringen zum fehlenden Schutz in [Herkunftsmitgliedstaat] auseinanderzusetzen. Lit d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr 24 erlaubt eine individuelle Prüfung, ob der Antrag so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung zur Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention erforderlich ist (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 4); das Bundesamt trifft eine Ermittlungspflicht (RS 7). Der Beschwerdeführer hat [Rechtsbehelf] ergriffen, mit dem Ergebnis [...]; er konnte sich des Schutzes der Gerichte seines Herkunftsstaates nicht bedienen (VfGH 22.06.2021, E2546/2020). Die Ablehnung ist rechtswidrig.

87

Unionsbürger im Altverfahren.

Der Antrag wurde am [Datum vor dem 12.06.2026] eingebracht; nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 gilt die Rechtslage vor dem AMPAG. Danach ist die Zurückweisung allein aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats „gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 8). Der Bescheid ist ersatzlos zu beheben (Rn 32 aaO).

88

Rückkehrentscheidung gegen einen Unionsbürger.

§ 10 AsylG 2005 setzt voraus, dass nach Art 37 VerfVO, § 52 Abs 1 bis 3 oder § 61 Abs 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist; diese Bestimmungen betreffen Drittstaatsangehörige. Gegen den Beschwerdeführer als Unionsbürger kommt allenfalls eine Ausweisung nach § 66 FPG in einem eigenen Verfahren in Betracht. Die Rückkehrentscheidung ist ersatzlos zu beheben.

89

Gesamtbetrachtung im Altverfahren.

Die belangte Behörde wertet mehrere Verurteilungen in ihrer Gesamtheit als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 aF. Maßstab ist nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 Art 14 Abs 1 lit e StatusVO. Eine Gesamtbetrachtung ist unzulässig (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 4); die Gefahr ist gesondert festzustellen (RS 6) und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen (RS 16).

R. Verweisnetz

90

AsylG 2005: § 2 Abs 1 Z 12, 15, 16; § 3 (§ 3 Rz 12, 26, 99 bis 113, 134); § 4; § 7 (§ 7 Rz 13 bis 16, 49 bis 63, 81 bis 85, 93); § 8; § 10; § 73 Abs 28; § 74; § 75 Abs 31 und 32 (Übergangsrecht Rz 7 f, 12, 16, 31 ff, 49 f). BFA-VG: § 16 (§ 16 BFA-VG Rz 69 bis 73); § 18 Abs 1 und 6 (§ 18 BFA-VG Rz 124); § 19 Abs 1 (§ 19 BFA-VG Rz 21, 22, 32 bis 35, 62); § 20. FPG: § 66 (§ 66 FPG Rz 10, 81); § 67. Sonstiges: § 3 Abs 1 GVG-B 2005; § 61 Abs 3 AVG; § 7 Abs 4, § 13 Abs 1 VwGVG; § 1 Abs 2 HL-V. Unionsrecht: Protokoll Nr 24; Art 20 Abs 1, Art 78, Art 267 AEUV; Art 7 EUV; Art 2 Abs 3, Art 3, Art 38, Art 39, Art 42, Art 66 Abs 6, Art 67 Abs 7, Art 68 Abs 3 VerfVO; Art 1, 2, 7, 11, 12, 13, 14, 24 und ErwGr 21 StatusVO; Art 18 GRC.

S. Entscheidungen und Materialien — Register

91

Rechtsakte. BGBl I 100/2005 (Stammfassung, 01.01.2006 bis 19.07.2015); BGBl I 70/2015 (Vorfassung, 20.07.2015 bis 11.06.2026); BGBl I 39/2026, Art 1 Novellierungsanordnungen 54 bis 56 (§ 6 nF; Entfall des § 6 aF).

92

VwGH — Unionsbürger.

93

VwGH — § 6 aF.

94

VfGH. VfGH 22.06.2021, E2546/2020 — Rz 34 bis 36, 65 ff.

95

EuGH.

96

BVwG seit dem 12.06.2026.

97

Materialien. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6 (neu) und zum Entfall des bisherigen § 6 — Rz 7, 9, 33, 46, 65 ff; zu § 74 — Rz 10; zu § 19 BFA-VG — Rz 52; zu § 3 GVG-B 2005 — Rz 23. VO (EU) 2024/1347 ErwGr 21 — Rz 15.