Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 14 Gesetzestext
Fassung BGBl I 100/2005 idF BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 65 bis 69 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026; Abs 1a und Abs 4 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben (§ 73 Abs 28 AsylG 2005). Stand des Normtextes: 24.09.2026.
Wiedereinreise
§ 14. (1) Einem Antragsteller, dessen Beschwerde gegen eine mit einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 66, BGBl. I Nr. 39/2026) (2) Ein Antragsteller, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Liegt die Zustelladresse im Ausland, so gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.
(3) Zum Nachweis der Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu löschen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 39/2026)
A. Kernaussage
§ 14 ist die Folgenbeseitigungsnorm des Asylverfahrens: Wer abgeschoben wurde, weil seine Beschwerde gegen die mit einer ablehnenden Entscheidung verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme keine aufschiebende Wirkung hatte, und dann mit der Beschwerde durchdringt, darf zurückkehren. Die Grenzorgane haben die Wiedereinreise zu gestatten, wenn die Beschwerdeentscheidung vorgelegt und die Verfahrensidentität nachgewiesen wird; dafür genügt der Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten (Abs 3). Ein Ermessen besteht nicht.
Abs 2 sichert das Verfahren nach der Abschiebung: Belehrung über Zustellbevollmächtigten und Meldepflicht nach Art 9 Abs 2 lit c VerfVO und — aus Abs 4 aF übernommen — die Zustellfiktion für die Auslandsadresse.
§ 14 ist kein Ersatz für den vorläufigen Rechtsschutz: Die Wiedereinreise macht die Abschiebung nicht ungeschehen (Rz 23 f). Die Praxis ist dünn; einen Rechtssatz, welcher § 14 selbst auslegt, gibt es nicht, und seit dem 12.06.2026 ist keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes veröffentlicht, welche die Wiedereinreise auf § 14 stützt.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Das AMPAG hat § 14 an fünf Stellen geändert (Art 1 Z 65 bis 69 BGBl I 39/2026):
| Stelle | bis 11.06.2026 | seit 12.06.2026 |
|---|---|---|
| Abs 1 — Person | „Asylwerber“ | „Antragsteller“ (Art 3 Z 13 VerfVO) |
| Abs 1 — Grundentscheidung | „zurückweisenden oder abweisenden“ | „ablehnenden“ |
| Abs 1 — Maßnahme | Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) oder Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG) | „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ (§ 2 Abs 1 Z 20) |
| Abs 1 letzter Satz | Zulassung des Verfahrens | entfallen |
| Abs 1a | Wiedereinreise nach Behebung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a Abs 2 aF, § 22 BFA-VG aF) oder nach Stattgabe im Zulassungsverfahren bei fehlendem Abschiebeschutz (§ 12a Abs 1 und 3 aF, § 21 Abs 3 BFA-VG aF) | entfallen |
| Abs 2 | „Asylwerber“; Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisungsentscheidung (§ 66 FPG); Verweis auf § 15 Abs 1 Z 4 aF; „schriftliches“ Informationsblatt | „Antragsteller“; „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ (§ 2 Abs 1 Z 20); Art 9 Abs 2 lit c VerfVO; Zustellfiktion angefügt |
| Abs 4 | Zustellung an die letzte bekannte Adresse; Fiktion | entfallen |
Die Erläuterungen sprechen von einer „terminologische[n] Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung“; künftig solle „nur mehr allgemein auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgestellt werden“, und „Da das Zulassungsverfahren nicht mehr stattfindet, hat der letzte Satz zu entfallen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 14). Der Begriff der aufenthaltsbeendenden Maßnahme umfasst nach § 2 Abs 1 Z 20 auch die Überstellungsentscheidung; ob Abs 1 sie erfasst, entscheidet aber das Erfordernis der Verbindung (Rz 29; Streitfrage Rz 61 ff).
Zum Entfall des Abs 1a heißt es nur, er stelle auf § 12a aF ab, „§ 12a aber gänzlich entfällt“. Das trifft den Text, nicht die Funktion: Aufhebung des Rechts auf Verbleib nach § 12 Abs 1 und Überprüfung nach § 22 BFA-VG setzen das System des § 12a Abs 2 aF fort, samt Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung. Für den Erfolgsfall fehlt nun jede Wiedereinreisebestimmung (Streitfrage Rz 66 ff); die Materialien schweigen dazu.
Zu Abs 2: Informationsblätter seien „naturgemäß immer schriftlich“; der neue letzte Satz übernehme Abs 4 aF, „da der Nachweis einer rechtsgültigen Zustellung im Ausland auf schwerwiegende praktische Probleme stoßen kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 14, unter Hinweis auf 952 BlgNR 22. GP 41). Den ersten Satz des Abs 4 aF lassen die Materialien entfallen, „weil sich dessen Regelungsinhalt aus Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 der Verfahrensverordnung ableiten lässt“. Das ist nur zur Hälfte richtig: Die Verordnung deckt die vom Antragsteller selbst mitgeteilte Anschrift, nicht die der Behörde sonst bekannte (Rz 58).
Unverändert sind Abs 3 und die Grundstruktur des Abs 1. Die zur Vorfassung ergangene Judikatur ist daher übertragbar, soweit sie diese Merkmale betrifft (Rz 30). Der Abänderungsantrag im Plenum (77. Sitzung NR, 20.05.2026) betrifft § 14 nicht.
Eine gleichlaufende Regelung enthält § 11 Abs 7 BFA-VG nF — dort weiterhin mit „schriftliche[m]“ Informationsblatt und mit Zustellung an den Vertreter (Rz 59).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Prüfschritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 eingebracht? | 12 ff | Abs 1a aF im Altverfahren übersehen |
| 2 | Antragsteller (Art 3 Z 13 VerfVO)? | 25 | Verfahren nur nach dem 7. Hauptstück |
| 3 | Ablehnende Entscheidung mit verbundener Maßnahme? | 26 ff | Überstellung unter Abs 1 statt Art 46 Abs 3 AMM-VO |
| 4 | Keine aufschiebende Wirkung im Zeitpunkt der Abschiebung? | 30 ff | Abschiebung trotz aufschiebender Wirkung — Maßnahmenbeschwerde und Wiedereinreise nach Abs 1 nicht begehrt (Wiedereinreise daneben str; Rz 49) |
| 5 | Folgegabe, welche die Maßnahme erfasst? | 33 f | nur Nebenpunkt stattgegeben |
| 6 | Zustellung der Beschwerdeentscheidung wirksam? | 57 ff | Fiktion auf nie mitgeteilte Adresse gestützt (str; Rz 58); im Altverfahren Abs 4 aF übersehen |
| 7 | Verfahrensidentität (Abs 3)? | 37 | Reisepass verlangt |
| 8 | Einreiseverbot, SIS-Ausschreibung beseitigt; Visum D? | 39 ff | Vertretungsbehörde verweist auf SIS (str; Rz 39 f) |
| 9 | Kosten? | 43, 74 ff | Rücküberstellungskosten dem Betroffenen angelastet |
| 10 | Verweigerung an der Grenze — welches Gericht? | 44 | Bundesverwaltungsgericht statt Landesverwaltungsgericht (nach hier vertretener Auffassung; Rz 44) |
| 11 | Recht auf Verbleib nach der Einreise? | 53 f | Verbleibsrecht verneint |
D. Gliederung
Nach Fassungsfrage (E), Unionsrechtsbefund (F) und Zweck (G) folgen die Voraussetzungen (H), das Verfahren an der Grenze (I), das Verhältnis zu § 21 Abs 5 BFA-VG, zur Zuwartepflicht und zu Art 46 AMM-VO (J), die Fortsetzung des Verfahrens (K), Abs 2 (L) und der Anwendungsteil (M bis R).
E. Welche Fassung gilt
Maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags (Übergangsrecht Rz 7 ff); die Maßgaben des § 75 Abs 32 betreffen § 14 nicht (Übergangsrecht Rz 31 ff).
| Verfahren | anzuwenden | Grundlage |
|---|---|---|
| Antrag vor dem 12.06.2026 | § 14 idF BGBl I 68/2013 samt Abs 1 letzter Satz, Abs 1a und Abs 4 aF | § 75 Abs 32 erster Satz |
| Altverfahren, Aufhebung oder Fehlen des faktischen Abschiebeschutzes nach dem Stichtag | § 12a aF, § 14 Abs 1a aF, § 22 BFA-VG aF, § 21 Abs 3 BFA-VG aF | § 75 Abs 32 zweiter Satz; Übergangsrecht Rz 32 |
| Antrag ab dem 12.06.2026 | § 14 nF; § 18 BFA-VG iVm Art 68 VerfVO | Art 79 Abs 3 VerfVO; § 18 BFA-VG Rz 30 |
| Überstellungsentscheidung | Art 46 Abs 3, Art 47 AMM-VO unmittelbar | Art 84 f AMM-VO; Übergangsrecht Rz 25 ff; in Dublin-Altfällen str (Rz 52) |
Dass § 14 aF im Altverfahren gilt, obwohl § 75 Abs 32 nur Bundesamt und Gericht nennt und die Wiedereinreise von den Grenzorganen gestattet wird, ist zu bejahen: Die Wiedereinreise vollzieht das Ergebnis des Altverfahrens, und Abs 1 letzter Satz aF (Zulassung) richtet sich ohnehin an das Bundesamt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Praktisch folgt daraus: Wird im Altverfahren der faktische Abschiebeschutz nach § 12a Abs 2 aF aufgehoben, der Betroffene abgeschoben und die Aufhebung nach § 22 BFA-VG aF behoben, so ist die Wiedereinreise nach § 14 Abs 1a aF zu gestatten; die Lücke des neuen Rechts (Rz 66 ff) besteht dort nicht. Dasselbe gilt, wenn dem Fremden nach § 12a Abs 1 oder 3 aF ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam und das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde im Zulassungsverfahren stattgegeben hat (§ 21 Abs 3 BFA-VG aF); vorzulegen ist dann diese Entscheidung (§ 14 Abs 1a aF zweiter Fall). Wurde das Zulassungsverfahren noch geführt, ist das Verfahren nach der Rückkehr zuzulassen.
Fallbezogen: In einem Altverfahren nach § 4a aF hat das Bundesverwaltungsgericht nach der freiwilligen Ausreise § 21 Abs 5 BFA-VG angewendet und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung „zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war“ (BVwG 30.06.2026, W232 2341197-1); zur Wiedereinreise kam es daher nicht.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Das Unionsrecht regelt die Rückkehr nach erfolgreichem Rechtsbehelf nur für die Überstellung (Art 46 Abs 3 AMM-VO). Im Einzelnen ergibt sich je Absatz:
| Regelung | Ermächtigung oder Vorgabe | Ergebnis |
|---|---|---|
| Abs 1 — Rückkehrentscheidung (Art 37 VerfVO) | keine; Art 68 VerfVO regelt nur den Verbleib bis zur Entscheidung; Art 47 GRC | zulässige Ausführungsregelung, welche eine Lücke im Sinne der Wirksamkeit schließt |
| Abs 1 — Überstellungsentscheidung | Art 46 Abs 3 AMM-VO | Regelungslücke — Abs 1 erfasst sie nicht; die Verordnung gilt unmittelbar (Rz 61 ff) |
| Entfall Abs 1a aF | Art 10 Abs 4, Art 56 VerfVO erlauben die Ausnahme vom Verbleib, regeln die Rückkehr nicht | Regelungslücke (Rz 66 ff) |
| Abs 2 erster bis dritter Satz | Art 9 Abs 2 lit c VerfVO (Pflicht); Art 8 Abs 2 lit c VerfVO (Information im Verwaltungsverfahren) | zulässige Ausführung — Verweis statt Wiederholung |
| Abs 2 letzter Satz | Art 9 Abs 3 UAbs 2 VerfVO: Mitgliedstaaten legen Zeitpunkt des Erhalts fest | zulässige Ausführung — ausdrücklich ermächtigt, begrenzt durch UAbs 1 (Rz 58) |
| Abs 3 | keine Vorgabe | zulässige Ausführung |
| Entfall Abs 4 aF erster Satz | Art 9 Abs 3 UAbs 1 VerfVO | Wiederholung beseitigt, soweit die selbst mitgeteilte Anschrift betroffen ist (Rz 7, 58) |
Art 68 VerfVO. Art 68 Abs 1 VerfVO setzt die Wirkungen der Rückkehrentscheidung aus, solange ein Recht auf Verbleib besteht; Art 68 Abs 2 VerfVO gewährt es bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. § 14 greift nur, wo es fehlt: bei beschleunigter Prüfung und Grenzverfahren (Art 68 Abs 3 lit a sublit i und sublit ii VerfVO), Unzulässigkeit (Art 68 Abs 3 lit b VerfVO), stillschweigender Rücknahme (Art 68 Abs 3 lit c VerfVO) und unbegründetem Folgeantrag (Art 68 Abs 3 lit d VerfVO). Der Entzug (Art 68 Abs 3 lit e VerfVO) passt nicht, weil der Betroffene kein Antragsteller ist. Einzelheiten § 18 BFA-VG Rz 37 ff.
In diesen Fällen entscheidet das Gericht auf Antrag über den Verbleib (Art 68 Abs 4 VerfVO), flankiert durch Antragsfrist, Dolmetscher, Rechtsberatung und Unterrichtung (Art 68 Abs 5 lit a, lit b, lit c und lit e VerfVO) und das Abschiebungsverbot bis zum Fristablauf und bis zur Entscheidung (Art 68 Abs 5 lit d sublit i und ii VerfVO). § 14 betrifft im Regelfall eine erst danach zulässig gewordene Abschiebung (zur rechtswidrigen Abschiebung Rz 49). Art 68 Abs 6 VerfVO (Folgeantrag, § 18 Abs 1 dritter Satz BFA-VG) macht die Abschiebung sofort durchsetzbar; dort ist § 14 die einzige Vorkehrung. Art 68 Abs 7 VerfVO betrifft die Revision (Rz 35).
Art 47 GRC. Die Pflicht zu einem Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung soll sicherstellen, „dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist“ (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 RS 5, unter Berufung auf EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, und EuGH 30.9.2020, CPAS de Seraing, C-402/19, Rn 38). Nach Gnandi muss der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung „kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben“, damit die Anforderungen aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und aus Art 47 GRC gewahrt sind (EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 56). Wo das Unionsrecht diesen Schutz nicht verlangt, ist die Rückkehr nach Erfolg das Mindeste, was die Wirksamkeit gebietet. § 14 ist als Gebot des Art 47 GRC auszulegen.
Ab 17.10.2027: Art 28 Abs 1 RückführungsVO sieht keine automatische aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor; die Mitgliedstaaten stellen unter Achtung des Art 47 GRC sicher, dass das erstinstanzliche Gericht die Abschiebung auf Antrag aussetzen kann, nationale Regelungen über eine automatische aufschiebende Wirkung bleiben unberührt. Gegen weitere Rechtsbehelfe wird die Abschiebung grundsätzlich nicht ausgesetzt (Art 28 Abs 3 RückführungsVO). Für die mit der Asylentscheidung verbundene Rückkehrentscheidung bleibt die VerfVO nach Art 2 Abs 3 RückführungsVO (nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend) unberührt; ob die zu Gnandi entwickelten Anforderungen darüber hinaus fortgelten, ist offen.
Art 13 RL 2008/115/EG (Rechtsbehelf, Art 13 Abs 1; Aussetzung, Art 13 Abs 2; Beratung und Vertretung, Art 13 Abs 3 RL 2008/115/EG und Art 13 Abs 4 RL 2008/115/EG) gilt für jede Rückkehrentscheidung, auch für die mit einer Asylentscheidung verbundene (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 RS 5). Bei dieser folgt die Wartepflicht allerdings vorrangig aus dem Asylverfahrensrecht, im Altverfahren aus Art 46 Abs 6 und 8 RL 2013/32/EU (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 RS 6), im Neuverfahren aus Art 68 VerfVO (Rz 17 f). Eigenständige Bedeutung hat Art 13 RL 2008/115/EG für Rückkehrentscheidungen außerhalb des Asylverfahrens; dort gilt nicht § 14, sondern § 21 Abs 5 BFA-VG (Rz 45).
AMM-VO. Art 43 AMM-VO begrenzt den Prüfumfang (Art 43 Abs 1 lit a, lit b und lit c AMM-VO), setzt die Frist (Art 43 Abs 2 AMM-VO) und macht die aufschiebende Wirkung vom Antrag abhängig (Art 43 Abs 3 AMM-VO; § 18 BFA-VG Rz 98 ff); Art 43 Abs 4 AMM-VO und Art 43 Abs 5 AMM-VO betreffen Beratung und Vertretung. Die Rückkehr regelt nicht Art 43, sondern Art 46 Abs 3 AMM-VO; Art 46 Abs 1 AMM-VO betrifft die Durchführung samt Laissez-passer, Art 46 Abs 2 AMM-VO den Zuständigkeitsübergang (§ 46 FPG Rz 20), Art 46 Abs 4 AMM-VO die Durchführungsrechtsakte. Die Kosten der Rücküberstellung trägt der überstellende Staat (Art 47 Abs 2 AMM-VO), nie der Betroffene (Art 47 Abs 3 AMM-VO); Art 47 Abs 1 AMM-VO betrifft den Unionsbeitrag. Von Art 9 VerfVO sind nur Art 9 Abs 2 lit c und Art 9 Abs 3 VerfVO einschlägig; Art 9 Abs 2 lit a, lit b, lit d, lit e, lit f, lit g und lit h VerfVO sowie Art 9 Abs 1, Art 9 Abs 4 und Art 9 Abs 5 VerfVO setzen die Anwesenheit im Hoheitsgebiet voraus.
G. Zweck und Grenzen
Zweck. § 14 ist das Gegenstück des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung: Wer das Risiko der Abschiebung vor der Beschwerdeentscheidung trägt, erhält im Erfolgsfall die Rückkehr. Die Grenzorgane prüfen die Beschwerdeentscheidung nicht nach.
Kein Ersatz für den vorläufigen Rechtsschutz. Es kommt nicht darauf an, ob später rückzuüberstellen gewesen wäre: „Maßgeblich ist vielmehr, dass die in die Rechte der Fremden eingreifende, mit Zwangsmitteln vorgenommene Abschiebung von Österreich nach Kroatien und der anschließende, gegen ihren Willen erfolgte Aufenthalt nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können, selbst wenn sie nach einem die Zuständigkeit Österreichs ergebenden Urteil des EuGH dorthin wieder rücküberstellt hätten werden müssen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 RS 4, zu Art 29 Abs 3 Dublin III-VO). Deshalb ist vor der Abschiebung die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz abzuwarten (Rz 48 f).
Die Möglichkeit der Wiedereinreise rechtfertigt die Abschiebung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Annahme, eine Abschiebung sei verhältnismäßig, „weil das Verfahren ohnedies auch nach der Abschiebung fortzusetzen und dem Fremden dann gegebenenfalls die Wiedereinreise zu ermöglichen sei“, verworfen: „Dass diese Ansicht hinsichtlich der Voraussetzungen einer Abschiebung verfehlt ist, ergibt sich bereits aus dem schon genannten Erkenntnis VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0250“ (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, zu einem Verfahren nach § 55).
H. Die Voraussetzungen der Wiedereinreise — Abs 1 und Abs 3
Antragsteller ist, wer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, „über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist“ (Art 3 Z 13 VerfVO; § 2 AsylG 2005 Rz 51 bis 53). Maßgebend ist die Stellung im Zeitpunkt der Beschwerde: Wird der Beschwerde durch Zuerkennung eines Status Folge gegeben, endet die Antragstellereigenschaft, der Anspruch nach Abs 1 aber nicht — das Gegenteil verkehrte den Zweck. Wer allein einen Antrag nach dem 7. Hauptstück gestellt hat, ist auf § 21 Abs 5 BFA-VG verwiesen.
Ablehnende Entscheidung umfasst die Ablehnung als unzulässig, als unbegründet oder offensichtlich unbegründet und als stillschweigend zurückgenommen (Art 37, Art 67 Abs 1 VerfVO), daher auch die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 und § 68 AVG. Eine inhaltliche Änderung wollten die Materialien nicht (Rz 5).
Verbundene Maßnahme ist die nach § 10 verbundene Rückkehrentscheidung (Art 37 VerfVO, § 52 FPG) oder Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG. Die Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG ist mit keiner Asylentscheidung verbunden; ihrer Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs 1 VwGVG zu (§ 61 FPG Rz 103 ff, 106).
Wer außerhalb des Asylverfahrens eine Rückkehrentscheidung erhält, deren aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 4 BFA-VG aberkannt wird (§ 18 BFA-VG Rz 5, 107), fällt nicht unter § 14, sondern unter § 21 Abs 5 BFA-VG.
Die Überstellungsentscheidung ist aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 2 Abs 1 Z 20), aber mit keiner ablehnenden Entscheidung verbunden; sie ist nach § 5 Abs 1 zweiter Satz selbst die Erledigung. Nach dem Wortlaut fällt sie nicht unter Abs 1; an ihre Stelle tritt Art 46 Abs 3 AMM-VO (Rz 51; Streitfrage Rz 61 ff).
Keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Grenze zur Vorfassung klar gezogen: „Die Bestimmung des § 14 AsylG 2005 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keine aufschiebende Wirkung hatte, wohingegen der Beschwerde im gegenständlichen Fall aufschiebende Wirkung zukam.“ (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0088, zu § 14 aF). Der Wortlaut ist insofern unverändert; die Aussage gilt fort.
Im Neuverfahren fehlt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes in den Fällen des Art 68 Abs 3 VerfVO (§ 18 Abs 1 BFA-VG); § 14 greift, wenn kein Antrag auf Verbleib gestellt, der Antrag verspätet oder abgewiesen wurde oder § 18 Abs 1 dritter Satz BFA-VG anzuwenden war. Im Altverfahren fehlt sie bei Zurückweisungen nach § 16 Abs 2 BFA-VG aF, welcher „jene Fälle, in denen einer Beschwerde gegen eine asylrechtliche Entscheidung bzw. eine Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt“, bestimmte (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 RS 2), sofern das Gericht sie nicht nach § 17 BFA-VG aF zuerkannte (§ 17 BFA-VG Rz 1 f); bei Abweisungen nach Aberkennung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG aF.
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Abschiebung. Hatte die Beschwerde damals aufschiebende Wirkung, so war die Abschiebung rechtswidrig und ist mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen; die Wiedereinreise nach Folgegabe ist daneben im Größenschluss aus Abs 1 zu begehren (Rz 49). Eine nach der Abschiebung zuerkannte aufschiebende Wirkung wirkt nicht zurück (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 4, zu § 17 Abs 4 BFA-VG aF; § 17 BFA-VG Rz 45). Ob die freiwillige Ausreise der Abschiebung gleichsteht, ist Streitfrage (Rz 70 ff).
Folge gegeben ist der Beschwerde bei Stattgabe in der Sache — Zuerkennung eines Status oder Behebung der Maßnahme — und bei Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG, welche die Maßnahme gleichfalls beseitigt.
Die Folgegabe muss die Maßnahme erfassen. Wird nur die Dauer eines Einreiseverbots herabgesetzt und bleibt die Rückkehrentscheidung bestehen, so trägt das die Wiedereinreise nicht; die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Abweisung im Asylpunkt genügt, weil sie der Rückkehrentscheidung die Grundlage entzieht.
Revision. Hebt der Verwaltungsgerichtshof ein abweisendes Erkenntnis auf, nachdem der Betroffene abgeschoben wurde, so greift § 14 mit der stattgebenden Ersatzentscheidung. Dass der Beschwerde ursprünglich aufschiebende Wirkung zukam, steht nicht entgegen, weil sie mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes endete und im Zeitpunkt der Abschiebung kein Recht auf Verbleib bestand: Im Altverfahren hat die Revision keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie wird nach § 30 Abs 2 VwGG zuerkannt (§ 30 Abs 1 VwGG); Art 68 VerfVO ist dort nicht anzuwenden (Übergangsrecht Rz 32, 33). Im Neuverfahren gewährt Art 68 Abs 7 VerfVO für die Revision kein Recht auf Verbleib (Rz 18).
Dagegen lässt sich VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0088 anführen: Der Gerichtshof hat § 14 für eine Revisionswerberin verneint, welche nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgereist war, weil „der Beschwerde im gegenständlichen Fall aufschiebende Wirkung zukam“ (Rz 30). Maßgebend wäre danach die Wirkung der Beschwerde, nicht die Lage im Zeitpunkt der Abschiebung. Dem ist für den hier behandelten Fall nicht zu folgen: Die Revisionswerberin war unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, über die Rückkehrentscheidung war nicht entschieden, weil das Verfahren nach § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen worden war, und die Revision wurde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne Sachentscheidung zurückgewiesen; die Aussage trägt allein die Verneinung der Revisionslegitimation. Zu einer Abschiebung, welcher eine erfolgreiche Revision folgt, verhält sie sich nicht. Zweck des § 14 ist, das Risiko einer Abschiebung vor der endgültigen Entscheidung auszugleichen (Rz 22); dieses Risiko trägt auch, wer nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschoben wird, ehe der Verwaltungsgerichtshof entscheidet. Richtigerweise greift Abs 1 daher auch in dieser Lage, zumindest in analoger Anwendung (Rz 35). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Lage besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Mit der Revision ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 30 Abs 2 VwGG). Wird die Wiedereinreise nach erfolgreicher Revision verweigert, ist vorzutragen, dass Ra 2015/18/0088 eine freiwillige Rückkehr betraf und die Revision dort ohne Sachentscheidung zurückgewiesen wurde; daneben ist im fortgesetzten Verfahren die Gestattung nach § 21 Abs 5 BFA-VG zu beantragen (Rz 45 f).
Verfahrensidentität ist die Identität mit der Person, welche das Verfahren geführt hat, nicht die wahre Identität. Nach Abs 3 genügt der positive Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten (Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke, äußerliche körperliche Merkmale, Unterschrift; § 2 Abs 2); eine nötige erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt nur auf Antrag, die Daten sind danach zu löschen. Ein Reisepass darf nicht verlangt werden.
I. Das Verfahren der Wiedereinreise
Die Wiedereinreise gestatten die Organe der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle, ohne Antrag, Bescheid oder Vorabbewilligung. Vorzulegen ist eine Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung; sie ist zweckmäßig vorab der Grenzpolizei am Einreiseort zu übermitteln. § 14 bindet nur die österreichischen Grenzorgane; die Einreise über einen anderen Schengen-Staat ist zu vermeiden.
Einreisetitel. § 14 berechtigt zur Einreise, verschafft aber kein Beförderungsdokument: Der Beförderungsunternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Person über das Reisedokument „und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt“ (§ 111 Abs 1 FPG). Die Vertretungsbehörde kann nach § 22 Abs 1 FPG von Amts wegen ein Visum D erteilen, auch trotz Ausschreibung im SIS (§ 21 Abs 2 Z 6 FPG). Richtigerweise verdichtet sich dieses Ermessen im Fall des § 14 zur Pflicht, weil die gebundene Anordnung des Abs 1 sonst ins Leere liefe. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Bei der Rücküberstellung stellt Österreich als überstellender Staat erforderlichenfalls einen Laissez-passer aus (Art 46 Abs 1 AMM-VO).
Gegen eine Pflicht der Vertretungsbehörde lässt sich einwenden: § 14 Abs 1 richtet sich an die Organe an der Grenzübergangsstelle, nicht an die Vertretungsbehörde. § 22 Abs 1 FPG räumt dieser Ermessen ein („kann“), welches sie „von Amts wegen“ und nur „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses“ übt; ein Antragsrecht besteht nicht, und eine gesetzliche Anordnung, das Ermessen im Fall des § 14 in bestimmter Weise zu üben, fehlt. Dem ist zu widersprechen, soweit daraus folgen soll, die Vertretungsbehörde sei in ihrer Entscheidung frei: Ermessen ist im Sinn des Gesetzes zu üben (Art 130 Abs 3 B-VG), und zum Gesetz gehört die gebundene Anordnung des § 14 Abs 1. Hat das Gericht der Beschwerde Folge gegeben und wird der Betroffene ohne Einreiseberechtigung nicht befördert (§ 111 Abs 1 FPG), so liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor; eine Verweigerung nähme dem Erfolg der Beschwerde seine Wirkung. Zuzugestehen ist allerdings, dass § 22 Abs 1 FPG nur über den Versagungsgrund des § 21 Abs 2 Z 6 FPG hinweghilft; andere Versagungsgründe deckt er nicht. Folge für die Vertretung. Die Erteilung ist bei der Vertretungsbehörde unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung und mit Hinweis auf § 14 Abs 1 anzuregen; Verweigerung und Verzögerung sind zu dokumentieren, weil die daraus entstehenden Kosten und Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen sind (Rz 43).
Einreiseverbot. Das verbundene Einreiseverbot fällt mit der Rückkehrentscheidung (§ 53 FPG Rz 33 f); ein Zurückweisungsgrund nach § 41 Abs 2 Z 2 FPG besteht dann nicht, auch wenn der Datenbestand nicht nachgeführt ist.
SIS-Ausschreibung. Sie ist nach der Behebung zu löschen. Ihr Fortbestand hindert den Anspruch nicht, ist aber das häufigste praktische Hindernis und vor der Reise zu beseitigen.
Kosten. Für die Rücküberstellung trägt sie Österreich (Art 47 Abs 2 und 3 AMM-VO). Für die Rückkehr nach einer Abschiebung fehlt eine Regelung; § 113 FPG betrifft Kosten, welche dem Bund oder der Landespolizeidirektion entstehen (Streitfrage Rz 74 ff). Schäden aus rechtswidriger Abschiebung und verweigerter Wiedereinreise sind im Amtshaftungsweg geltend zu machen; der Verwaltungsgerichtshof hatte über den Antrag eines Amtshaftungsgerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (§ 11 Abs 1 AHG, § 67 VwGG) in einem Verfahren zu entscheiden, in welchem Ersatz unter anderem für die Abschiebung „und die Verweigerung der Wiedereinreise“ begehrt wurde (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001).
Rechtsschutz gegen die Verweigerung. Die Verweigerung an der Grenze ist Zurückweisung nach § 41 FPG durch Organe der Landespolizeidirektion; darüber entscheidet das Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs 1 FPG), weil § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht nur Maßnahmen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG zuweist. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
J. Das Verhältnis zu § 21 Abs 5 BFA-VG, zur Zuwartepflicht und zu Art 46 AMM-VO
§ 21 Abs 5 BFA-VG. Hält sich der Fremde bei der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, stellt das Gericht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung fest; war sie rechtswidrig, „ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten“ (§ 21 BFA-VG Rz 69 ff). § 21 Abs 5 BFA-VG regelt den Spruch des Gerichts, § 14 Abs 1 den Vollzug an der Grenze; beide sind nebeneinander anzuwenden. Die Materialien meinen, mit dem Entfall des § 52 Abs 8 zweiter Satz FPG aF sei § 21 Abs 5 BFA-VG auch für die Rückkehrentscheidung geöffnet (§ 52 FPG Rz 21 ff). Das trägt nicht ohne weiteres: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erstreckung auf Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung „jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005“ „schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG)“ abgelehnt, weil der Zweck bereits durch § 52 Abs 1 Z 2 FPG erreicht wird; § 52 Abs 8 zweiter Satz FPG aF hat das nur „zum Ausdruck gebracht“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 4). § 52 Abs 1 Z 2 FPG gilt unverändert fort; an der fehlenden Erforderlichkeit der Abweichung vom VwGVG ändert die Streichung eines Satzes nichts. Richtigerweise entscheidet das Gericht über die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG daher auch nach der Ausreise nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung; für die mit einer Asylentscheidung verbundene Rückkehrentscheidung tritt Art 67 Abs 3 VerfVO hinzu (Rz 47). Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Die Behörde wird sich auf die Materialien stützen; folgt das Gericht ihr, sind jedenfalls die Feststellung und die Gestattung der Wiedereinreise zu beantragen (Rz 46).
Die Vertretung beantragt daher stets beides: die Feststellung und die Gestattung im Spruch.
Die Kehrseite ist die Beschränkung auf eine „vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 4, zur Rechtslage vor dem 12.06.2026). Für die mit einer Asylentscheidung verbundene Rückkehrentscheidung verlangt in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 Art 67 Abs 3 VerfVO dagegen „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung“ jedes Rechtsbehelfs nach Art 67 Abs 1 VerfVO, lit e eingeschlossen; in Altverfahren gilt Art 46 Abs 3 RL 2013/32/EU (Übergangsrecht Rz 13, 14). Richtigerweise ist § 21 Abs 5 BFA-VG dort in diesem Umfang unangewendet zu lassen; die Frage führt § 21 BFA-VG Rz 74 f.
Zuwartepflicht. Den Regelfall des § 14 bildet die zulässige Abschiebung; zur rechtswidrigen Abschiebung Rz 49. Im Altverfahren war nach § 16 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG aF bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage zuzuwarten (§ 16 BFA-VG Rz 19, 53; § 17 BFA-VG Rz 46 f), im Neuverfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verbleib (Art 68 Abs 5 lit d VerfVO; § 18 BFA-VG Rz 60).
Die Wartepflicht reicht über die gesetzliche Frist hinaus: Ist über die aufschiebende Wirkung noch nicht entschieden, „muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert“ (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 RS 6; ebenso VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 RS 6; VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001 RS 1); bis dahin kommt dem Fremden „weiterhin ein Bleiberecht zu“ (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177 RS 3). Wer vorher abgeschoben wurde, kann die Abschiebung mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfen: „Nach der (seit 1. Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 RS 1). Ob daneben Abs 1 greift, ist nicht entschieden. Bei aberkannter aufschiebender Wirkung ist der Wortlaut erfüllt: Der Beschwerde kam im Zeitpunkt der Abschiebung keine aufschiebende Wirkung zu; die verlängerte Wartepflicht macht die Abschiebung rechtswidrig, verschafft der Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung. Wurde trotz bestehender aufschiebender Wirkung abgeschoben (Rz 32), trägt der Größenschluss: Wer rechtswidrig abgeschoben wurde, darf nicht schlechter stehen als der rechtmäßig Abgeschobene, welchem Abs 1 die Rückkehr gewährt (Rz 22). Dagegen lässt sich einwenden, § 14 setze eine zulässige Abschiebung voraus, der Verwaltungsgerichtshof habe § 14 auf Fälle beschränkt, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0088; Rz 30), und für die rechtswidrige Abschiebung sei die Maßnahmenbeschwerde der vorgesehene Weg. Dem ist zu widersprechen: Die Maßnahmenbeschwerde stellt die Rechtswidrigkeit fest, führt den Betroffenen aber nicht zurück, und Ra 2015/18/0088 betraf eine freiwillige Rückkehr, über welche ohne Sachentscheidung erkannt wurde (Rz 36). Richtigerweise stehen Maßnahmenbeschwerde und Wiedereinreise nach Abs 1 nebeneinander. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Die Maßnahmenbeschwerde ist binnen sechs Wochen zu erheben (§ 7 Abs 4 VwGVG); nach Folgegabe ist daneben die Wiedereinreise nach Abs 1 zu begehren und die Beschwerdeentscheidung an der Grenze vorzulegen.
Aufhebung des Rechts auf Verbleib. § 22 Abs 2 BFA-VG erlaubt die Abschiebung nach drei Arbeitstagen, das Gericht darf acht Wochen entscheiden (§ 22 BFA-VG Rz 43 ff). Für die Rückkehr nach erfolgreicher Überprüfung fehlt seit dem Entfall des Abs 1a aF eine Regelung (Rz 66 ff).
Art 46 Abs 3 AMM-VO ordnet an: „Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person umgehend wieder auf.“ Die Bestimmung kennt weder das Erfordernis fehlender aufschiebender Wirkung noch einen Identitätsnachweis; sie verpflichtet Österreich, schützt den Betroffenen und ist unmittelbar anwendbar. Das gilt auch in Dublin-Altfällen: Die Dublin III-Verordnung liefert dort nur die Zuständigkeitskriterien, die Wiederaufnahme richtet sich als Verfahrensfrage nach Art 46 Abs 3 AMM-VO und nicht nach Art 29 Abs 3 Dublin III-VO (Rz 12; Übergangsrecht Rz 25, 30).
Gesichert ist diese Lösung nicht: Die Gegenposition, welche Dublin-Altfälle zur Gänze dem bisherigen Recht zuweist und die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 aF samt Anordnung zur Außerlandesbringung verlangt, ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zugelassenen Revisionen offen (Übergangsrecht Rz 26, 27). Ergeht im Altfall eine solche Entscheidung, so erfasst § 14 Abs 1 aF die „Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG“ ausdrücklich (Rz 12). Folge für die Vertretung. Nach vollzogener Überstellung und erfolgreicher Beschwerde ist die Wiederaufnahme auf Art 46 Abs 3 AMM-VO zu stützen; hilfsweise ist die Wiedereinreise nach § 14 Abs 1 aF zu begehren (Übergangsrecht Rz 28).
K. Die Fortsetzung des Verfahrens
Nach einer Zurückverweisung ist das Verfahren vor dem Bundesamt fortzusetzen; ein neuer Antrag ist nicht zu stellen. Im Neuverfahren lebt das Recht auf Verbleib nach Art 10 Abs 1 VerfVO wieder auf: Antragsteller dürfen verbleiben, „bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat“ (§ 18 BFA-VG Rz 38); im Altverfahren richtet sich der Aufenthalt nach § 12 Abs 1 aF und § 13 Abs 1 aF (§ 12 AsylG 2005 Rz 36; Übergangsrecht Rz 74 Schlussabsatz); § 12 Abs 2 aF ist ab dem 12.06.2026 auch in Altverfahren nicht mehr anzuwenden (Übergangsrecht Rz 74). Die frühere Entscheidung ist beseitigt.
Wird ein Status zuerkannt, ist im Beschwerdeverfahren zu beantragen, dass mit der Zuerkennung der Titel nach Art 24 StatusVO erteilt wird; ein Antrag nach § 75 Abs 35 ist nicht zu stellen (Übergangsrecht Rz 34, 35). Nach der Rücküberstellung folgt die Rechtsstellung aus der Verordnung, nicht aus einem neuen Ersuchen (§ 17 AsylG 2005 Rz 39). Eine nicht behobene frühere Rückkehrentscheidung wirkt nicht kraft Gesetzes fort (§ 12 AsylG 2005 Rz 24 f).
L. Belehrung und Zustellung — Abs 2
Abs 2 erfasst den Antragsteller, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige Maßnahme durchgesetzt wird. Er ist das Gegenstück zu Abs 1: ohne Zustellung keine Beschwerdeentscheidung, ohne sie keine Wiedereinreise.
Die Belehrung ist nachweislich zu erteilen: Zustellbevollmächtigter, Meldepflicht nach Art 9 Abs 2 lit c VerfVO (im Altverfahren § 15 Abs 1 Z 4 aF), Postanschriften von Bundesamt und Gericht, soweit möglich ein Informationsblatt in verständlicher Sprache. Art 9 Abs 2 lit c VerfVO nennt auch Telefonnummer und E-Mail-Adresse; wer deren Nichtmeldung vorwirft, hat darüber belehrt zu haben (§ 15 AsylG 2005 Rz 45 f). Ohne Belehrung trägt weder der Vorwurf der Meldepflichtverletzung noch die Fiktion an einer nicht mitgeteilten Adresse.
Die Zustellfiktion — Zustellung „mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse“ — ist die Regelung, welche Art 9 Abs 3 UAbs 2 VerfVO den Mitgliedstaaten überlässt: Sie legen „die Art der Mitteilung und den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitteilung als vom Antragsteller erhalten gilt“. Sie ersetzt § 11 ZustG nicht, sondern verlegt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
Die Grenze zieht Art 9 Abs 3 UAbs 1 VerfVO: Der Antragsteller muss die Mitteilung an jener Anschrift gegen sich gelten lassen, welche „er selbst den zuständigen Behörden zuletzt mitgeteilt hat“. Eine anders bekannt gewordene Adresse trägt die Fiktion nicht; das Eintreffen hat die Behörde nachzuweisen. Dagegen lässt sich § 11 Abs 7 BFA-VG einwenden: Danach haben Zustellungen an den Antragsteller, dem das Recht auf Verbleib nicht oder nicht mehr zukommt und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, „soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse“ zu erfolgen, und für die Auslandsadresse gilt dieselbe Fiktion; der Gesetzgeber hat die bekannte Adresse also gerade nicht auf die selbst mitgeteilte beschränkt. Dem ist zu widersprechen. Richtigerweise trägt die Fiktion nur die selbst mitgeteilte Anschrift: Art 9 Abs 3 UAbs 2 VerfVO ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Art der Mitteilung und den Zeitpunkt des Erhalts festzulegen, nicht aber, den Antragsteller an eine Anschrift zu binden, welche er nicht selbst angegeben hat; diese Bindung regelt UAbs 1. Soweit § 11 Abs 7 BFA-VG die Fiktion auf eine anders bekannt gewordene Adresse erstreckt, ist er unionsrechtskonform einschränkend auszulegen; sein Wortlaut („soweit möglich“) lässt das zu (§ 11 BFA-VG Rz 27, 89). Wo das nicht gelingt, bleibt er insoweit wegen des Anwendungsvorrangs der Verordnung unangewendet. Die Zustellung an diese Adresse ist dadurch nicht ausgeschlossen, sie wird aber erst mit dem tatsächlichen Zukommen wirksam (§ 7 ZustG). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Das gilt im Neuverfahren. Im Altverfahren ist Art 9 VerfVO nicht anzuwenden (Übergangsrecht Rz 13, 14); dort gelten Abs 4 aF und, in den Fällen des § 12a aF, § 11 Abs 7 BFA-VG aF (§ 11 BFA-VG Rz 111 f), welche die Zustellung an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse ausdrücklich genügen lassen. Folge für die Vertretung. Vor der Abschiebung ist eine Anschrift oder ein Zustellbevollmächtigter bekanntzugeben; wird an eine sonst bekannte Adresse zugestellt, ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens darzutun. Im Altverfahren ist zu prüfen, ob die Adresse dem Bundesamt oder dem Gericht tatsächlich bekannt war, ob die Entscheidung dort eingetroffen ist und ob die Belehrung nach Abs 2 aF erteilt wurde.
§ 11 Abs 7 BFA-VG regelt denselben Gegenstand für den Antragsteller, „dem das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt“, und ordnet die Zustellung an den Verfahrensvertreter oder Rechtsberater an, wenn der Fremde vertreten ist („haben … zu erfolgen“). Beide Bestimmungen gelten nebeneinander; ist ein Vertreter bestellt, geht die Zustellung an ihn der Fiktion vor. Die Fiktion an der letzten bekannten Zustelladresse trägt auch § 11 Abs 7 BFA-VG nur in den Grenzen des Art 9 Abs 3 UAbs 1 VerfVO (Rz 58). Das in § 14 gestrichene, in § 11 Abs 7 BFA-VG belassene „schriftlich“ ist redaktionell.
Was regelmäßig schiefgeht: Die Belehrung ist nicht dokumentiert; zugestellt wird an die frühere Unterkunft im Inland.
M. Streitfragen
1. Überstellungsentscheidung im Anwendungsbereich des Abs 1
Ob Abs 1 die Überstellungsentscheidung erfasst, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob der Nachweis der Verfahrensidentität auch für die Rücküberstellung zu führen ist.
Die Einbeziehung der Überstellungsentscheidung ist abzulehnen. Nach dem Wortlaut ist die Überstellungsentscheidung mit keiner ablehnenden Entscheidung „verbunden“, sondern selbst die Erledigung. Die Frage ist entschärft, weil Art 46 Abs 3 AMM-VO die umgehende Wiederaufnahme ohne weitere Voraussetzung unmittelbar anordnet.
Dagegen lässt sich einwenden, Abs 1 erfasse die Überstellungsentscheidung. Die Materialien wollen „nur mehr allgemein auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen“ abstellen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 14), und § 2 Abs 1 Z 20 nennt die Überstellungsentscheidung ausdrücklich. Der Gesetzgeber habe daher alle Maßnahmen einbeziehen wollen. Die Behörde gewinnt damit den Nachweis der Verfahrensidentität auch für die Rücküberstellung.
Der Einbeziehung steht zunächst der Wortlaut entgegen: Abs 1 verlangt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche mit einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes „verbunden“ ist; die Überstellungsentscheidung ist aber nach § 5 Abs 1 zweiter Satz selbst die Erledigung und mit keiner anderen Entscheidung verbunden (Rz 29). Ferner steht die Begründung der Materialien entgegen, welche die Änderung als „terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung“ ausweisen und keinen Fall nennen, welchen Abs 1 neu erfassen soll (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 14). Schließlich regelt Art 46 Abs 3 AMM-VO die Wiederaufnahme nach einem erfolgreichen Rechtsbehelf gegen eine vollzogene Überstellung unmittelbar und ohne Identitätsnachweis (Rz 51); eine nationale Bestimmung, welche diese Pflicht an zusätzliche Voraussetzungen knüpfte, träte zur unmittelbar geltenden Verordnung in Widerspruch.
Dem Hinweis auf die Materialien und auf § 2 Abs 1 Z 20 ist zu widersprechen: Die Materialien kündigen eine „terminologische[n] Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung“ an; sie nennen keinen Fall, welchen Abs 1 neu erfassen soll, und schweigen zur Überstellungsentscheidung. Die Wendung „nur mehr allgemein auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen“ bezeichnet den Oberbegriff, ändert aber nichts am Erfordernis, dass die Maßnahme mit einer ablehnenden Entscheidung „verbunden“ ist. Eine Absicht, dieses Erfordernis aufzugeben, ist den Materialien nicht zu entnehmen, und das Schweigen der Materialien kann den Wortlaut nicht erweitern. Auch § 2 Abs 1 Z 20 hilft nicht weiter, weil die Begriffsbestimmung nur festlegt, was aufenthaltsbeendende Maßnahme ist, nicht aber, wann Abs 1 sie erfasst. Nach dem Wortlaut ist die Einbeziehung abzulehnen, weil die Überstellungsentscheidung mit keiner ablehnenden Entscheidung „verbunden“, sondern selbst die Erledigung ist (Rz 29). Abs 1 ist daher allenfalls als Vollzugsnorm für die Grenzorgane heranzuziehen, nie als Einschränkung der Verordnung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen, dass Abs 3 durch einen positiven Abgleich mit den bei der Antragstellung erhobenen biometrischen Daten erfüllt ist und jede weitere Anforderung Art 46 Abs 3 AMM-VO widerspräche.
Die Rücküberstellung ist Pflicht Österreichs; der Betroffene reist nicht auf eigene Kosten an (Art 47 Abs 2 und 3 AMM-VO).
2. Wiedereinreise nach Aufhebung des Rechts auf Verbleib im Überprüfungsverfahren
Ob die Wiedereinreise zu gestatten ist, wenn das Gericht die Aufhebung des Rechts auf Verbleib nach der Abschiebung für rechtswidrig erklärt, ist nicht entschieden. Abs 1a aF regelte genau diesen Fall; er ist entfallen, ohne dass für das Überprüfungsverfahren nach § 22 BFA-VG eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. Davon hängt ab, ob eine stattgebende Entscheidung den abgeschobenen Antragsteller zurückführt oder folgenlos bleibt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht.
Für die Wiedereinreise sprechen die Materialien: Sie begründen den Entfall allein mit dem Wegfall des § 12a aF (Rz 6), und dessen Funktion lebt in § 12 Abs 1 und § 22 BFA-VG fort. Die Streichung beruht damit auf einer Verwechslung von Text und Funktion und ist planwidrig. Hinzu tritt Art 47 GRC: Eine Überprüfung, deren Ergebnis nach vollzogener Abschiebung folgenlos bliebe, wäre kein wirksamer Rechtsbehelf (§ 22 BFA-VG Rz 45). Abs 1 iVm Abs 3 ist daher analog anzuwenden.
Dagegen lässt sich einwenden, der Gesetzgeber habe Abs 1a aF, welcher genau diesen Fall regelte, gestrichen, und § 22 Abs 2 BFA-VG nehme die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung bewusst in Kauf. Eine Analogie setze eine planwidrige Lücke voraus; der ausdrückliche Entfall spreche gegen die Planwidrigkeit. Abs 1 verlange überdies eine Beschwerde gegen eine Maßnahme, während die Überprüfung die Aufhebung des Verbleibsrechts betrifft.
Richtigerweise ist die Wiedereinreise zu bejahen. Dem Einwand der bewussten Streichung ist zu widersprechen: Ein Entfall, welchen die Materialien allein mit dem Wegfall einer anderen Bestimmung begründen, deren Funktion fortbesteht, ist kein Wille, die Rechtsfolge abzuschaffen. Dass Abs 1 eine Beschwerde gegen eine Maßnahme voraussetzt, betrifft den Wortlaut; ihn überbrückt gerade die Analogie, welche Art 47 GRC fordert. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Für die Praxis empfiehlt sich, im Überprüfungsverfahren für den Fall einer Abschiebung vor der Entscheidung anzuregen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss nach § 22 BFA-VG die Wiedereinreise ausdrücklich gestattet, weil § 14 Abs 1 an der Grenze die Vorlage einer Entscheidung verlangt. Unmittelbar auf § 21 Abs 5 BFA-VG lässt sich dieser Ausspruch nicht stützen, weil jene Bestimmung eine Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme voraussetzt (Rz 45); er beruht auf derselben Analogie wie die Wiedereinreise selbst. Zwingend ist er nicht.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt bei einer Aufhebung nach § 12 Abs 1 Z 1 die Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung des Art 68 Abs 5 lit d VerfVO (§ 22 BFA-VG Rz 59). Vor der Abschiebung ist eine vorläufige Maßnahme nach Unionsrecht zu beantragen: Das Gericht „muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung“ sicherzustellen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 RS 4).
3. Wiedereinreise nach freiwilliger Ausreise
Ob Abs 1 auch nach freiwilliger Ausreise gilt, ist offen. Davon hängt ab, ob die Wiedereinreise auch dem gestattet ist, welcher ausgereist ist.
Abs 1 gilt auch nach freiwilliger Ausreise. Abs 1 knüpft an die fehlende aufschiebende Wirkung und die Folgegabe an, nicht an die Abschiebung. Wer unter dem Druck einer durchsetzbaren Maßnahme ausreist und die Beschwerde aufrechterhält, verzichtet nicht.
Dagegen lässt sich einwenden, nach freiwilliger Ausreise gelte Abs 1 nicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe zur freiwilligen Rückkehr ausgesprochen: „Durch die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat hat die Revisionswerberin unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie ihre Rechtsstellung als Asylwerberin bzw. ihre Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will“ (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0088 RS 2). Wer freiwillig gehe, verzichte. Einer Wiedereinreise bedürfe es nicht.
Richtigerweise ist dem Einwand nur für die Rückkehr in den Herkunftsstaat ohne Ausreisepflicht beizupflichten, und dort als Deutung des Verhaltens, nicht als Aussage über § 14. Dem weitergehenden Einwand ist zu widersprechen: Der Rechtssatz schließt aus der Freiwilligkeit der Rückkehr auf den Verzicht; wer aber ausreist, um der Abschiebung aufgrund einer durchsetzbaren Maßnahme zuvorzukommen, erfüllt eine Pflicht, und aus der Erfüllung einer Pflicht ist kein Verzicht zu erschließen, auch wenn der Herkunftsstaat das Ziel der Ausreise ist. Wer so ausreist und die Beschwerde aufrechterhält, verzichtet daher nicht; § 21 Abs 5 BFA-VG behandelt ihn wie den Abgeschobenen, weil er allein darauf abstellt, dass sich der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhält (§ 21 BFA-VG Rz 114, 115). Dagegen lässt sich § 21 Abs 10 BFA-VG einwenden: Bei freiwilliger Abreise in das Herkunftsland „ist das Beschwerdeverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif“; die Bestimmung stellt auf das Beschwerdeverfahren als Ganzes ab, welches bei der nach § 10 verbundenen Rückkehrentscheidung auch die Maßnahme umfasst, und ohne Sachentscheidung fehlt die Folgegabe, an welche Abs 1 anknüpft. Dem ist nur teilweise beizupflichten. Für den entscheidungsreifen Sachverhalt ordnet § 21 Abs 10 BFA-VG selbst die Entscheidung an; dort steht er Abs 1 nicht entgegen. Im Übrigen betrifft die Einstellung das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz, nicht jenes über die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über welche § 21 Abs 5 BFA-VG nach der Ausreise eigens entscheiden lässt (§ 21 BFA-VG Rz 118): Wer ausreist, um der Abschiebung aufgrund einer durchsetzbaren Maßnahme zuvorzukommen, darf nicht schlechter stehen als der Abgeschobene, dessen Beschwerde nach § 21 Abs 5 BFA-VG fortgeführt wird; ein Rechtsbehelf, welcher durch die Befolgung der Ausreisepflicht entfiele, wäre kein wirksamer Rechtsbehelf iSd Art 47 GRC. Abs 1 ist daher zu bejahen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so kommt alles auf das fortbestehende Rechtsschutzinteresse an: vor der Ausreise schriftlich erklären, Beschwerde nicht zurückziehen, festhalten, dass die Ausreise nur der Vermeidung der Zwangsvollstreckung dient. Vor einer Ausreise in den Herkunftsstaat ist überdies das Vorbringen samt Beweismitteln vollständig zu erstatten und die Entscheidungsreife geltend zu machen, weil § 21 Abs 10 BFA-VG die Einstellung nur für den nicht entscheidungsreifen Sachverhalt anordnet.
Folgt das Gericht den Materialien, friert die freiwillige Ausreise die Beurteilung nach § 21 Abs 5 BFA-VG auf den Zeitpunkt der Erlassung ein; richtigerweise bleibt es für die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG bei der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt (Rz 45; § 52 FPG Rz 23). Vom Rat zur Ausreise ist in beiden Lesarten abzusehen.
4. Kosten der Wiedereinreise nach einer Abschiebung
Ob der Bund die Kosten der Wiedereinreise nach einer Abschiebung trägt, ist nicht entschieden.
Der Bund trägt die Kosten der Wiedereinreise nach einer Abschiebung aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht. Abs 1 „gestattet“ die Wiedereinreise und begründet keine Leistungspflicht. Eine Kostentragung ohne gesetzliche Grundlage ist der Verwaltung verwehrt. Der Unionsgesetzgeber hat die Kosten nur für die Rücküberstellung geregelt (Art 47 Abs 2 AMM-VO); der Umkehrschluss liegt nahe.
Dagegen lässt sich einwenden, der Bund habe die Kosten zu tragen. Die Wiedereinreise nach Abs 1 ist die Folgenbeseitigung für eine Abschiebung, welche sich nachträglich als unberechtigt erwiesen hat; sie bleibt wirkungslos, wenn der Betroffene die Reise nicht bezahlen kann. Art 47 Abs 2 AMM-VO legt die Kosten der Rücküberstellung nach einem erfolgreichen Rechtsbehelf dem Mitgliedstaat auf, welcher die erste Überstellung durchgeführt hat, und Abs 3 verbietet, die Überstellungskosten den überstellten Personen aufzuerlegen; der Gedanke, dass die Folgen einer zu Unrecht vollzogenen Maßnahme nicht den Betroffenen treffen dürfen, gelte für die Abschiebung nach Rückkehrentscheidung gleichermaßen. Hinzu komme, dass Art 47 GRC einen wirksamen Rechtsbehelf verlangt und ein Erfolg der Beschwerde, welcher an den Reisekosten scheitert, diesem Maßstab nicht genügt. Die Gegenseite stützt sich damit auf Wortlaut und Zweck des Art 47 AMM-VO und auf Art 47 GRC; Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen.
Für die Rücküberstellung ist die Frage entschieden (Art 47 Abs 2 und 3 AMM-VO). Dem Hinweis auf Art 47 AMM-VO ist für die Abschiebung zu widersprechen: Die Bestimmung regelt ausdrücklich nur die Rücküberstellung nach einer Überstellungsentscheidung; der Unionsgesetzgeber hat eine entsprechende Regelung für die Abschiebung aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht getroffen, und eine Analogie zu einer Kostenlast des Staates setzt eine planwidrige Lücke voraus, welche sich aus dem bloßen Schweigen des Gesetzes nicht ergibt. Nach einer Abschiebung aufgrund einer Rückkehrentscheidung ist eine Leistungspflicht aus Art 47 GRC allein abzulehnen: Abs 1 „gestattet“ die Wiedereinreise, und eine Kostentragung ohne gesetzliche Grundlage lässt sich aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht gewinnen. Kann der Betroffene die Reise nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, ist Art 47 GRC gleichwohl als Hilfsargument vorzutragen; der tragende Weg ist der Amtshaftungsweg (Rz 77). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der Amtshaftungsweg. Die Kosten sind als Schaden im Amtshaftungsweg geltend zu machen, wenn Abschiebung oder Verweigerung der Wiedereinreise rechtswidrig waren (Rz 43).
Folge für die Vertretung. Die Kostenfrage ist vor der Reise mit dem Bundesamt zu klären; kann der Betroffene die Reise nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, ist Art 47 GRC als Hilfsargument vorzutragen und der Amtshaftungsweg zu beschreiten (Rz 76, 77).
N. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Unzulässigkeit, kein Antrag auf Verbleib, Abschiebung, Zurückverweisung | Wiedereinreise nach Abs 1 | Zeitpunkt der Abschiebung, Folgegabe | Rz 31, 33 |
| Antrag auf Verbleib stattgegeben, dennoch abgeschoben | Maßnahmenbeschwerde; daneben Abs 1 im Größenschluss (strittig) | Datum der Entscheidung über den Antrag | Rz 30, 49; Ra 2017/21/0179 RS 1 |
| Abschiebung vor Entscheidung über die aufschiebende Wirkung (Altverfahren) | Abschiebung rechtswidrig; Maßnahmenbeschwerde, nach Folgegabe Abs 1 (strittig) | Einlangen der Vorlage, Entscheidungsdatum | Rz 49; Ro 2018/18/0008 RS 6 |
| Überstellung, Rechtsbehelf nach Vollzug erfolgreich | Wiederaufnahme, Kosten beim Bund | Datum der Überstellung und der Stattgabe | Rz 51, 61 ff |
| Aufhebung des Verbleibsrechts behoben, bereits abgeschoben | Abs 1 analog (strittig); Altverfahren Abs 1a aF | Daten der Abschiebung und der Überprüfung | Rz 14, 66 ff |
| Freiwillige Ausreise, Beschwerde aufrecht | Abs 1 anwendbar (strittig) | Zielstaat, Erklärung zum Rechtsschutzinteresse | Rz 70 ff |
| Nur Dauer des Einreiseverbots herabgesetzt | keine Wiedereinreise | Bestand der Rückkehrentscheidung | Rz 34 |
| Erkenntnis vom VwGH aufgehoben, Ersatzentscheidung stattgebend | Wiedereinreise nach Abs 1 (strittig; Ra 2015/18/0088) | Datum der Abschiebung, Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG | Rz 35, 36 |
| Antrag auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf Ermöglichung der Wiedereinreise | nach § 14 unzulässig; vorläufige Maßnahme nach Unionsrecht vertretbar, Rückholung strittig | Stand des Beschwerdeverfahrens, Gefährdung der Wirksamkeit der Entscheidung | Rz 80; Ra 2017/21/0179 RS 4 |
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen ausdrücklich auf Unionsrecht gestützten Antrag zurückgewiesen: „Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf Veranlassung der Ermöglichung der Wiedereinreise wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend hielt es fest, dass das AsylG „die Gewährung einer Wiedereinreise nur unter gesetzlich explizit determinierten Voraussetzungen gestattet“ (BVwG 12.03.2018, W220 2132413-1, Spruchpunkt A) III., zu § 14 aF). Für § 14 ist dem beizupflichten. Soweit das Gericht damit auch die vorläufige Maßnahme nach Unionsrecht verneint hat, ist ihm zu widersprechen: Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht „muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung“ sicherzustellen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 RS 4); auf eine nationale Antragsgrundlage kommt es dafür nicht an. Zuzugestehen ist allerdings, dass dieser Rechtssatz die Sicherung vor einer Abschiebung betrifft und nicht die Rückholung nach ihr. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
O. Prüfliste gegen den Bescheid und die Verweigerung
- Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 — § 14 aF samt Abs 1a oder nF (Rz 12 ff)?
- Antragsteller; Maßnahme mit ablehnender Entscheidung verbunden; bei Überstellung Art 46 Abs 3 AMM-VO (Rz 25 ff, 51)?
- Aufschiebende Wirkung im Zeitpunkt der Abschiebung? Wenn ja: Maßnahmenbeschwerde, daneben Wiedereinreise nach Abs 1 (Rz 30 ff, 49; str).
- Entscheidung über den Antrag auf Verbleib vor der Abschiebung abgewartet (Rz 18, 48 f)?
- Folgegabe, welche die Maßnahme erfasst (Rz 33 f)?
- Zustellung an selbst mitgeteilte Adresse oder an den Vertreter; im Altverfahren an die letzte bekannte Adresse nach Abs 4 aF (Rz 57 ff)?
- Abgleich nach Abs 3 statt Reisepass (Rz 37)?
- Einreiseverbot und SIS-Ausschreibung beseitigt, Visum D angeregt (Rz 39 ff)?
- Kosten geklärt (Rz 43, 74 ff)?
- Recht auf Verbleib nach der Einreise anerkannt (Rz 53)?
P. Schriftsatzbausteine
Antrag im Beschwerdeverfahren nach Abschiebung.
Der Beschwerdeführer wurde am [Datum] abgeschoben. Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht rechtmäßig war, sowie die Wiedereinreise unter einem zu gestatten; über die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu erkennen (Rz 45). Da der Beschwerde gegen die mit der ablehnenden Entscheidung verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme keine aufschiebende Wirkung zukam, ist ihm überdies nach § 14 Abs 1 AsylG 2005 an der Grenzübergangsstelle die Wiedereinreise zu gestatten. Es wird ersucht, die Entscheidung dem ausgewiesenen Vertreter zuzustellen (§ 11 Abs 7 BFA-VG; im Altverfahren § 9 Abs 3 ZustG).
Ersuchen an die Vertretungsbehörde.
Dem Einschreiter ist nach § 14 Abs 1 AsylG 2005 die Wiedereinreise zu gestatten; die Beschwerdeentscheidung vom [Datum], GZ [ ], liegt bei. Die Ausschreibung im SIS beruht auf der behobenen Rückkehrentscheidung. Es wird angeregt, von Amts wegen gemäß § 22 Abs 1 FPG ein Visum D zu erteilen; die gebundene Anordnung des § 14 Abs 1 AsylG 2005 lässt für eine Versagung keinen Raum.
Rücküberstellung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben. Gemäß Art 46 Abs 3 AMM-VO hat Österreich den Einschreiter umgehend wieder aufzunehmen; die Kosten trägt Österreich, sie dürfen dem Einschreiter nicht auferlegt werden (Art 47 Abs 2 und 3 AMM-VO). Es wird ersucht, die Rücküberstellung zu veranlassen und erforderlichenfalls einen Laissez-passer auszustellen.
Einwand gegen die Abschiebung unter Hinweis auf die spätere Wiedereinreise.
Die belangte Behörde hält die Abschiebung für verhältnismäßig, weil im Erfolgsfall die Wiedereinreise offenstehe. Diese Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof als verfehlt bezeichnet (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001). Die Abschiebung ist nicht rückgängig zu machen, auch wenn später die Rückkehr angeordnet wird (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 RS 4).
Q. Verweisnetz
AsylG 2005: § 2 Abs 1 Z 20 und Abs 2, § 5, § 10, § 12 (§ 12 AsylG 2005 Rz 24 f), § 15 (§ 15 AsylG 2005 Rz 45 f), § 17 (§ 17 AsylG 2005 Rz 39), § 75 Abs 32. BFA-VG: § 7 Abs 1 Z 3, § 11 Abs 7, § 16 Abs 4 aF (§ 16 BFA-VG Rz 19, 53), § 17 aF (§ 17 BFA-VG Rz 1 f, 45 ff), § 18 (§ 18 BFA-VG Rz 5, 37 ff, 98 ff, 107), § 21 Abs 5 (§ 21 BFA-VG Rz 69 ff, 114), § 22 (§ 22 BFA-VG Rz 43 ff, 59). FPG: § 9 Abs 1, § 21 Abs 2 Z 6, § 22 Abs 1, § 41 Abs 2 Z 2, § 46 (§ 46 FPG Rz 20), § 52 (§ 52 FPG Rz 21 ff), § 53 (§ 53 FPG Rz 33 f), § 61, § 111 Abs 1, § 113. Übergangsrecht Rz 7 ff, 25 ff, 31 ff. Unionsrecht: Art 3 Z 13, Art 9, Art 10, Art 37, Art 67, Art 68 VerfVO; Art 43, Art 46, Art 47 AMM-VO; Art 13 RL 2008/115/EG; Art 47 GRC.
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 13 RL 2008/115/EG, die mit diesem Tag aufgehoben wird (Art 49 RückführungsVO), treten Art 25 bis 28 RückführungsVO: auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im gerichtlichen Verfahren (Art 25 Abs 1 RückführungsVO), wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht mit umfassender Prüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht (Art 26 Abs 1 und 2 RückführungsVO), eine Rechtsbehelfsfrist von grundsätzlich höchstens 14 Tagen (Art 27 Abs 1 RückführungsVO) und die Aussetzung der Abschiebung auf Antrag (Art 28 RückführungsVO; Rz 19).
R. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH.
- VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0088 (Begründung, Wortlaut) — Rz 30, 36, 49, 79; RS 2 — Rz 70.
- VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 4 — Rz 32.
- VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 RS 1 — Rz 49, 79; RS 4 — Rz 23, 68, 80, 85.
- VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 4 — Rz 45, 47.
- VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 RS 6 — Rz 49, 79.
- VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177 RS 3 — Rz 49.
- VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250 (Begründung, wiedergegeben in VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001) — Rz 24.
- VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 RS 2 — Rz 31; RS 5 — Rz 19, 20; RS 6 — Rz 20, 49. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001 RS 1 — Rz 49; Begründung (Wortlaut) — Rz 24, 43, 85.
VfGH. Keine Entscheidung zu § 14 im RIS.
BVwG.
- BVwG 12.03.2018, W220 2132413-1 — Rz 80.
- BVwG 30.06.2026, W232 2341197-1 — Rz 15.
Materialien und Rechtsakte. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 14 — Rz 5, 6, 7, 61; 952 BlgNR 22. GP 41 (nach den Erläuterungen) — Rz 7. Abänderungsantrag 77. Sitzung NR, 20.05.2026 — betrifft § 14 nicht (Rz 8). BGBl I 39/2026 Art 1 Z 65 bis 69; § 73 Abs 28 AsylG 2005.