Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 25 AsylG 2005 – „Gegenstandslosigkeit von Anträgen“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 25 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 89 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

Gegenstandslosigkeit von Anträgen

§ 25. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen, wenn er schriftlich gestellt wurde. Vorfassung (BGBl I 70/2015, in Kraft 20.07.2015 bis 11.06.2026):

Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

§ 25. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen

1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits

festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a

Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder

2. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt

nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2

Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem

Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf

internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die

Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der

Beschwerde gilt.

A. Kernaussage

1

§ 25 enthält seit 12.06.2026 nur mehr einen Tatbestand: Ein schriftlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen. Die Ablage ist kein Bescheid; die Eingabe erzeugt keine Rechtswirkungen und wird nicht weiter behandelt.

2

Die Regeln über die Rücknahme stehen nicht mehr im AsylG 2005. Die ausdrückliche Rücknahme ist nach Art 40 VerfVO jederzeit zulässig, die stillschweigende nach Art 41 VerfVO an bestimmte Verhaltensweisen geknüpft; im Beschwerdeverfahren gilt die ausdrückliche Rücknahme als Zurückziehung der Beschwerde (§ 21 Abs 8 BFA-VG).

3

Die Einstellung nach § 24 aF ist ersatzlos entfallen. Vor dem Bundesamt tritt die stillschweigende Rücknahme an ihre Stelle, vor dem Bundesverwaltungsgericht die Einstellung nach § 21 Abs 9 und Abs 10 BFA-VG.

4

In Altverfahren — Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht — gelten § 24 und § 25 in der Vorfassung weiter. Dort ist die Zurückziehung vor dem Bundesamt wirkungslos (nach dem 12.06.2026 str; Rz 74 ff), die Zurückziehung vor dem Bundesverwaltungsgericht beendet das Beschwerdeverfahren, und die Einstellung ist bloß vorläufig.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

5

Das AMPAG hat § 25 neu gefasst und § 24 aufgehoben (Art 1 Z 88 und Z 89 AMPAG; im Inhaltsverzeichnis Art 1 Z 21 und Z 22). Die Überschrift verlor die Wortfolge „und Zurückziehen“.

6

Was blieb. Die Ablage schriftlicher Anträge (Abs 1 Z 2 aF) ist inhaltlich übernommen. Die Materialien begründen das mit dem Verwaltungsaufwand: Es werde „sichergestellt, dass das Bundesamt nicht auf jeden schriftlichen Antrag mit einem Verbesserungsauftrag und bei dessen Nichterfüllung mit einer Ablehnung wegen Unzulässigkeit reagieren muss“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 25).

7

Was sich im Tatbestand änderte. Der Vorbehalt „soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war“ ist entfallen. § 17 Abs 3 aF ließ den Antrag des in Österreich nachgeborenen Kindes eines Schutzberechtigten „auch schriftlich“ zu; § 17 Abs 4 nF enthält diese Möglichkeit nicht mehr. Die Materialien sprechen den Wegfall nicht aus; sie behaupten im Gegenteil, die bisherige Z 2 werde „beibehalten“. Die Frage führt § 17 Rz 72 f, 108 bis 111; dort ist der schriftliche Antrag für das Kind richtigerweise als wirksam angesehen, die Ablage als Gegenposition dargestellt.

8

Was entfiel.

VorfassungInhaltNachfolge
§ 25 Abs 1 Z 1 aFAblage des kurz vor der Abschiebung gestellten Folgeantrags nach Ausreisekeine eigene; Art 41 Abs 1 lit e VerfVO, Art 55 VerfVO
§ 25 Abs 2 erster Satz aFZurückziehung vor dem Bundesamt unzulässigArt 40 Abs 1 VerfVO: Rücknahme jederzeit
§ 25 Abs 2 zweiter Satz aFZurückziehung vor dem BVwG gilt als Beschwerderückziehung§ 21 Abs 8 BFA-VG
§ 25 Abs 2 dritter Satz aFAblage des Zurückziehungsanbringens nach BelehrungArt 40 Abs 2 und 3 VerfVO
§ 24 aFEntziehen, Einstellung, FortsetzungArt 41 VerfVO; § 21 Abs 9 und 10 BFA-VG
9

Die Materialien stützen den Entfall des ersten und dritten Satzes des Abs 2 darauf, dass „Art. 40 Abs. 1 der Verfahrensverordnung die Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz in jeder Lage des Verfahrens zulässt“; die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO sei „nicht mit einem Rechtsbehelf nach Kapitel V der Verfahrensverordnung bekämpfbar und kann daher in Form einer Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) ergehen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 25). Zum Entfall der Z 1 schweigen sie.

10

Was an Judikatur fortgilt. Die Linie zur Ablage schriftlicher Anträge (Rz 24 f) trägt weiter, weil der Wortlaut in diesem Punkt gleich blieb; sie ist zur Vorfassung ergangen. Die Linie zur Unwirksamkeit der Zurückziehung vor dem Bundesamt (Rz 51 f) gilt nur mehr für Altverfahren, jene zu § 24 aF in Altverfahren unmittelbar und für § 21 Abs 9 BFA-VG kraft Nachbildung (§ 21 BFA-VG Rz 38).

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Wann wurde der Antrag eingebracht — vor oder ab dem 12.06.2026?13 ffalte und neue Fassung vermengt
2Liegt ein schriftlich gestellter Antrag vor, oder eine persönliche Äußerung gegenüber einer Behörde nach Art 4 VerfVO?24 ffpersönliche Stellung als „schriftlich“ abgelegt
3Handelt es sich um ein Formblatt nach Art 28 Abs 4 VerfVO iVm § 17 Abs 2 AsylG 2005?29Einreichung mit Stellung verwechselt
4Befand sich der Einschreiter in Haft — wurde er informiert (Art 30 Abs 1 VerfVO)?30Ablage ohne Information
5Wurde die Ablage aktenkundig gemacht und der Einschreiter auf den Weg der persönlichen Stellung verwiesen?31 fstille Ablage; Abschiebung trotz Schutzersuchens
6Liegt eine ausdrückliche Rücknahme vor — persönlich, schriftlich, nach Belehrung (Art 40 Abs 1 und 2 VerfVO)?36 ffmündliche oder mehrdeutige Erklärung als Rücknahme gewertet
7Welche Form hat die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO, und wurde sie begründet?42 f, 61 ffformlose Erledigung ohne Begründung
8Hätte die Behörde nach Art 40 Abs 4 VerfVO in der Sache entscheiden müssen?41Sachlage ignoriert
9Liegt eine stillschweigende Rücknahme vor?46Verweis auf § 13 BFA-VG Rz 77 übersehen
10Im Beschwerdeverfahren: Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde (§ 21 Abs 8 BFA-VG)?48 fErklärung gegenüber Dritten als Rückziehung behandelt
11Altverfahren: Zurückziehung vor dem Bundesamt (§ 25 Abs 2 aF)?51 ff; nach dem 12.06.2026 str, 74 ffwirkungslose Zurückziehung als wirksam behandelt; Rückkehrentscheidung ohne Asylentscheidung
12Altverfahren: Einstellung nach § 24 aF — Voraussetzungen, Fortsetzung, Zweijahresfrist?55 ffEinstellung trotz Entscheidungsreife; Fortsetzung unterlassen
13Folgen eines neuen Antrags nach Rücknahme: Folgeantrag (Art 3 Z 19, Art 55 VerfVO)?45Rücknahme ohne Belehrung über Art 55 Abs 5

D. Gliederung

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Nach dem Übergangsrecht (E) und der Unionsrechtsprüfung (F) behandelt die Einheit Zweck und Grenzen (G), sodann den schriftlich gestellten Antrag (H), die ausdrückliche Rücknahme und ihren Rechtsschutz (I), die stillschweigende Rücknahme und die Einstellung im Beschwerdeverfahren (J), die Altverfahren nach § 24 und § 25 aF (K), die Streitfragen (L), Fallgruppen (M), Prüfliste (N), Schriftsatzbausteine (O), Verweisnetz (P) und Register (Q).

E. Welche Fassung gilt

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Maßgeblich ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 75 Abs 32 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 7 ff); für das Unionsrecht Art 79 Abs 3 VerfVO (Übergangsrecht Rz 13, 20).

VerfahrenanzuwendenRücknahmeEinstellung
Antrag vor 12.06.2026, vor dem Bundesamt§ 25 aFZurückziehung wirkungslos (Abs 2 erster Satz aF), außer bei rechtmäßiger Niederlassung§ 24 Abs 2 und 2a aF
Antrag vor 12.06.2026, vor dem BVwG§ 25 aFgilt als Beschwerderückziehung (Abs 2 zweiter Satz aF)§ 24 Abs 2 und 2a aF
Antrag ab 12.06.2026, vor dem Bundesamt§ 25 nF; Art 40, 41 VerfVOjederzeit; Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVOkeine; Art 41 VerfVO
Antrag ab 12.06.2026, vor dem BVwG§ 21 Abs 8 bis 10 BFA-VGgilt als Beschwerderückziehung§ 21 Abs 9, 10 BFA-VG
schriftliche Eingabe ab 12.06.2026§ 25 nF——
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Eine schriftliche Eingabe ab dem 12.06.2026 ist kein Altverfahren, auch wenn sie sich auf einen früheren Antrag bezieht: Ist über diesen noch nicht entschieden, ist sie Vorbringen im laufenden Verfahren. Für das Beschwerdeverfahren in Altverfahren ordnet § 17 Abs 8 aF ausdrücklich an, dass der schriftliche Antrag als Beschwerdeergänzung gilt und sein Vorbringen in die Entscheidung über die Beschwerde einfließt (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 11). Vor dem Bundesamt fehlt eine solche Anordnung. Dagegen lässt sich einwenden, eine schriftliche Eingabe vermöge „prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen“ und sei „grundsätzlich nicht weiter zu behandeln“ (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 14, zu § 25 Abs 1 Z 2 aF; § 25 nF ordnet die Ablage gleichlautend an). Richtigerweise betrifft das die Eingabe als Antrag: Als solche ist sie abzulegen. Das darin enthaltene Vorbringen hat das Bundesamt im anhängigen Verfahren gleichwohl zu berücksichtigen, weil es in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden (im Altverfahren § 18 Abs 1 aF; im Neuverfahren Art 34 Abs 1 und 2 VerfVO iVm Art 4 StatusVO, §§ 37, 39 Abs 2 AVG; § 18 Rz 3). Folge für die Vertretung. Neues Vorbringen ist nicht als „Antrag“, sondern als Stellungnahme im anhängigen Verfahren zu bezeichnen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

15

Einstellung und Fortsetzung nach § 24 aF sind nicht an das Verfahrensstadium gebunden (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 RS 10). Das Bundesverwaltungsgericht wendet § 24 aF in Altverfahren auch nach dem Stichtag an: Es setzte ein am 02.06.2026 eingestelltes Beschwerdeverfahren nach der Festnahme des Beschwerdeführers (Mitteilung des Bundesamtes vom 23.07.2026) mit Beschluss vom 27.07.2026 fort (BVwG 11.08.2026, W177 2168911-3) und entschied bei freiwilliger Abreise in der Sache, weil „nun Entscheidungsreife gegeben“ war (BVwG 07.07.2026, L508 2292729-2, zu § 24 Abs 2a aF).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

16

Die Prüfung ist je Tatbestand zu führen. Die Verfahrensverordnung gilt unmittelbar; eine nationale Regel bedarf einer Ermächtigung oder muss außerhalb ihres Regelungsbereichs liegen.

17

Ablage des schriftlich gestellten Antrags. Die Verordnung regelt die Stellung als persönliche Äußerung des Wunsches gegenüber einer zuständigen Behörde nach Art 4 Abs 1 und 2 (Art 26 Abs 1 VerfVO) und die Einreichung grundsätzlich persönlich (Art 28 Abs 3 VerfVO); mittels Formblatts nur, wenn das nationale Recht es vorsieht (Art 28 Abs 4 VerfVO). Eine Eingabe per Post, E-Mail oder durch einen Vertreter ist daher kein nach Art 26 gestellter Antrag. Die Verordnung regelt ihre Behandlung nicht; eine Ermächtigung ist nicht erforderlich.

18

Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung, allerdings nur in unionsrechtskonformer Auslegung mit drei Grenzen. Erstens erfasst § 25 kein Formblatt nach § 17 Abs 2 AsylG 2005 iVm Art 28 Abs 4 VerfVO (Rz 29). Zweitens erfasst er keine persönliche Äußerung gegenüber einer Behörde nach Art 4 VerfVO, auch wenn sie sich einer schriftlichen Notiz bedient (Rz 27 f, 66 ff). Drittens entbindet er nicht von der Informationspflicht gegenüber Personen in Haft (Art 30 Abs 1 VerfVO; Rz 30).

19

Entfall des § 25 Abs 2 erster und dritter Satz aF. Die Unzulässigkeit der Zurückziehung vor dem Bundesamt wäre neben Art 40 Abs 1 VerfVO eine inhaltliche Abweichung gewesen; der Entfall ist unionsrechtlich geboten. Für Anträge vor dem Stichtag gilt die Verordnung nicht (Art 79 Abs 3 VerfVO); dort bleibt es bei § 25 Abs 2 aF (Rz 51 ff).

20

Form der Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO. Das AsylG 2005 regelt sie nicht. § 10 zweiter Satz setzt sie voraus, bestimmt aber ihre Form nicht; die Materialien nennen die Verfahrensanordnung. Es besteht eine Regelungslücke hinsichtlich Form, Begründung und Kontrolle der Wirksamkeit der Rücknahme (Rz 42 f, 61 ff, 70 ff).

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Entfall des § 25 Abs 1 Z 1 aF und des § 24 aF. An ihre Stelle tritt Art 41 VerfVO unmittelbar. Ein nationaler Tatbestand der Gegenstandslosigkeit bei Ausreise oder Untertauchen wäre neben Art 41 Abs 1 VerfVO eine unzulässige Abweichung; der Gesetzgeber hat ihn zu Recht nicht beibehalten. Die Einzelheiten führt § 13 BFA-VG Rz 77.

G. Zweck und Grenzen

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Zweck. Die Ablage schützt die persönliche Antragstellung. Sie dient der Feststellung der Identität: „Der Feststellung der wahren Identität dient auch das Erfordernis einer persönlichen Antragstellung“ (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 13). Zugleich entlastet sie das Bundesamt vom Verbesserungsverfahren (Rz 6).

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Grenzen. § 25 ist kein Instrument, um den Zugang zum Verfahren zu erschweren. Wer persönlich um Schutz ersucht, ist binnen fünf Tagen zu registrieren (Art 27 Abs 1 VerfVO); wurde der Antrag bei einer nicht registrierenden Behörde nach Art 4 Abs 2 VerfVO gestellt, binnen fünf Tagen nach deren Unterrichtung, welche spätestens binnen drei Arbeitstagen zu erfolgen hat (Art 27 Abs 3 VerfVO; § 17 Rz 38, 46). Die Ablage antwortet auf die Form der Eingabe, nicht auf ihren Inhalt.

H. Der schriftlich gestellte Antrag

24

Begriff. Schriftlich gestellt ist ein Antrag, wenn der Wunsch nach internationalem Schutz der Behörde nur in einem Schriftstück zugeht: per Post, per Telefax, per E-Mail, durch einen Vertreter oder im Rahmen eines anderen Anbringens. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorfassung ausgesprochen, Anträge seien „persönlich und mündlich zu stellen“; die Unzulässigkeit des schriftlichen Antrages ergebe sich „bereits aus dem Wortlaut“ (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 10; ebenso VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0152 RS 3: „grundsätzlich mündlich und persönlich zu stellen“).

25

Die tragende Linie. Die Regel ist eine „Sonderverfahrensregelung …, welche § 13 AVG vorgeht“ (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 7); die Eingabe vermag „prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen“ und ist nicht weiter zu behandeln (RS 14), ein Verbesserungsauftrag ist nicht zu erteilen (RS 16). Auch der Vertreter im Inland kann den Antrag für einen im Ausland befindlichen Angehörigen nicht einbringen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 2); für den im Inland befindlichen Antragsteller folgt dasselbe aus Art 26 Abs 1 VerfVO („persönlich“).

26

Die Folge für das Verfahren. Weist das Bundesamt die schriftliche Eingabe mit Bescheid zurück, statt sie abzulegen, ist der Bescheid richtigerweise zu beheben, weil über eine wirkungslose Eingabe nicht abzusprechen ist; der Verwaltungsgerichtshof hat das nicht ausgesprochen, sondern nur festgehalten, dass das Bundesamt die Behebung im Anlassfall nicht bekämpfte (Ra 2022/01/0297, Rn 12, 17). Eine Pflicht, danach ein Asylverfahren zu führen, entsteht aber nicht, weil § 28 Abs 5 VwGVG auf die Konstellation „nicht zu übertragen“ ist (Ra 2022/01/0297 RS 7). Im Anlassfall hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf, welches das Bundesamt zur Weiterleitung an die Sicherheitsbehörde nach § 17 Abs 5 aF verpflichtet hatte (Ra 2022/01/0297 RS 5).

27

Die persönliche Äußerung in Schriftform. Art 26 Abs 1 VerfVO verlangt, dass die Person „persönlich den Wunsch äußert“. Mündlichkeit verlangt die Verordnung nicht. Wer der Justizwache, einer Landespolizeidirektion oder einem Organ im Anhaltezentrum persönlich einen Zettel mit dem Schutzersuchen übergibt, äußert den Wunsch persönlich gegenüber einer Behörde nach Art 4 Abs 2 VerfVO (§ 4a BFA-VG). Das ist Stellung iSd Art 26, nicht schriftliche Stellung iSd § 25 (Streitfrage Rz 66 ff).

28

Hat die Behörde Zweifel, ob eine Aussage als Antrag zu verstehen ist, so fragt sie ausdrücklich nach (Art 26 Abs 1 Unterabsatz 2 VerfVO; § 17 Rz 37 f). Das gilt auch, wenn der Wunsch persönlich, aber mit einem Schriftstück geäußert wird.

29

Abgrenzung zum Formblatt. In den Fällen des § 43 Abs 2 BFA-VG gilt der Antrag „mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht“ (§ 17 Abs 2 AsylG 2005). Das Formblatt ist Einreichung eines bereits persönlich gestellten Antrags. § 25 betrifft die Stellung; er ist auf das Formblatt nicht anzuwenden. Der Wegfall des Vorbehalts zugunsten des § 17 Abs 3 aF ändert daran nichts, weil das Formblatt nicht in § 17 Abs 3 aF, sondern im neuen § 17 Abs 2 geregelt ist (§ 17 Rz 63, 98 ff).

30

Haft. Gibt es Anzeichen dafür, dass eine Person in einer Hafteinrichtung einen Antrag stellen möchte, stellen die Behörden „ihnen Informationen über die Möglichkeit hierzu zur Verfügung“ (Art 30 Abs 1 VerfVO). Ein schriftliches Schutzersuchen aus der Haft ist ein solches Anzeichen. Die Ablage nach § 25 ist daher mit der Information zu verbinden, wie und bei wem der Antrag persönlich gestellt werden kann. Unterbleibt sie, ist in jedem Anhalte- und Abschiebungsverfahren zu rügen, der Zugang zum Verfahren sei verwehrt worden.

31

Form der Ablage. Das Gesetz sieht keinen Bescheid vor. Die Ablage ist durch Aktenvermerk festzuhalten; einer Mitteilung an den Einschreiter bedarf es nach dem Wortlaut nicht. Richtigerweise ist dem Einschreiter gleichwohl mitzuteilen, dass die Eingabe als Antrag nicht behandelt wird: Der Antrag ist nach Art 26 VerfVO formfrei gegenüber jeder Behörde nach Art 4 zu stellen, und der Einschreiter muss wissen, dass er den Schritt nachzuholen hat. Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

32

Rechtsschutz. Die schriftliche Eingabe vermag „prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen“ und ist „grundsätzlich nicht weiter zu behandeln“ (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 14). Dass gegen die Ablage kein Rechtsmittel besteht, spricht der Rechtssatz nicht aus; es folgt richtigerweise daraus, dass kein Bescheid ergeht und die Eingabe keine Entscheidungspflicht auslöst (ebenso § 17 Rz 111). Eine Säumnisbeschwerde ginge daher ins Leere. Der wirksame Rechtsbehelf ist die persönliche Stellung; sie ist sofort nachzuholen. Lag in Wahrheit eine persönliche Äußerung vor (Rz 27), ist der Antrag gestellt, und seine Missachtung ist im Verfahren über Rückkehrentscheidung und Schubhaft zu rügen (§ 17 Rz 12).

33

Nachgeborene Kinder. Den schriftlichen Antrag für ein in Österreich nachgeborenes Kind eines Schutzberechtigten erfasst die Ablage richtigerweise nicht; die Gegenposition wendet sie seit dem 12.06.2026 auch auf ihn an (§ 17 Rz 108 bis 111). Für das nachgeborene Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig und ungeduldet im Bundesgebiet aufhält, gilt der Antrag mit Einlangen der Geburtsanzeige oder mit sonstiger Kenntnis des Bundesamtes von der Geburt als gestellt und eingereicht, sofern dem Kind nicht bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage zukommt (§ 17 Abs 5 und 6 AsylG 2005); die Anzeige ist keine schriftliche Antragstellung iSd § 25, sondern Auslöser einer gesetzlichen Fiktion.

34

Was hier regelmäßig schiefgeht: E-Mail des Vertreters ohne persönliche Stellung; Zurückweisungsbescheid statt Ablage; Ablage einer persönlichen Übergabe in Haft.

35

Nachweis. Festzustellen ist, wie der Wunsch der Behörde zugegangen ist: Zeitpunkt, Ort, Behörde, Anwesenheit der Person. Einen Postaufgabeschein als Nachweis zu verlangen, ist verfehlt, weil der Antrag nicht schriftlich zu stellen ist (Ra 2023/20/0152 RS 3).

I. Die ausdrückliche Rücknahme — Art 40 VerfVO

36

Grundsatz. „Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen“ (Art 40 Abs 1 erster Satz VerfVO). Das AsylG 2005 enthält dazu keine Regel mehr; die Verordnung gilt unmittelbar. Der frühere Grundsatz, die Zurückziehung sei vor dem Bundesamt nicht möglich, ist für Neuverfahren beseitigt (Rz 19).

37

Form. Der Antrag „wird vom Antragsteller persönlich schriftlich zurückgenommen, oder von seinem Rechtsberater, der seine rechtliche Vertretung ausübt, nach Maßgabe des nationalen Rechts abgegeben“ (Art 40 Abs 1 zweiter Satz VerfVO). Die Asymmetrie zu § 25 ist auffällig: Der Antrag ist persönlich zu stellen und darf nicht schriftlich gestellt werden; die Rücknahme ist schriftlich zu erklären. Eine bloß mündliche Erklärung — in der Einvernahme, gegenüber der Rückkehrberatung, an der Grenze — ist keine ausdrückliche Rücknahme iSd Art 40 (ebenso § 10 Rz 50).

38

Ausdrücklichkeit. „Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde“ (VwGH 10.07.2024, Ra 2022/19/0008 RS 1, zur Vorfassung). Weist die Erklärung einen undeutlichen Inhalt auf, hat die Behörde den wahren Willen festzustellen, den Einschreiter also „zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen“ (ebenda RS 1). Die Erklärung gegenüber einem Grenzkontrollorgan bei der Ausreise genügte nicht; sie war „keine taugliche Grundlage für die Annahme“, der Revisionswerber wolle seinen Antrag zurückziehen (Ra 2022/19/0008, Rn 13). Die Linie gilt für Art 40 erst recht, weil dieser die Schriftform verlangt.

39

Belehrung. Die Behörden unterrichten den Antragsteller „zum Zeitpunkt der Rücknahme“ in einer ihm verständlichen Sprache über „alle verfahrensrechtlichen Folgen dieser Rücknahme“ (Art 40 Abs 2 iVm Art 8 Abs 2 lit c VerfVO): Ende des Rechts auf Verbleib (Art 10 Abs 1 VerfVO), Rückkehrentscheidung (Art 37 VerfVO), Folgeantrag (Rz 45), Ausschluss des Rechtsbehelfs nach Kapitel V (Art 40 Abs 3 letzter Satz VerfVO; zur Überprüfbarkeit der Wirksamkeit der Rücknahme Rz 62 bis 64). Fehlt die Belehrung, ist die Rücknahme wegen Willensmangels angreifbar (Rz 70 ff).

40

Rücknahme vor einer anderen Behörde. Findet sie vor einer anderen zuständigen Behörde statt — etwa vor der Landespolizeidirektion oder der Justizwache (§ 4a BFA-VG) —, so unterrichtet diese die Asylbehörde (Art 40 Abs 3 erster Satz VerfVO).

41

Sachentscheidung trotz Rücknahme. Hat die Asylbehörde im Zeitpunkt der Rücknahme bereits festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, „so kann sie trotzdem die Entscheidung treffen, den Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen“ (Art 40 Abs 4 VerfVO). Diese Entscheidung ist anfechtbar und mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden (§ 10 Rz 51 f). Wer den Antrag in einem späten Verfahrensstadium zurücknimmt, erhält daher unter Umständen eine Sachentscheidung, welche ihm im Folgeverfahren als entschiedene Sache entgegengehalten wird. Das ist vor jeder Rücknahme zu prüfen.

42

Die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO. „Die Asylbehörde erlässt eine Entscheidung, mit der erklärt wird, dass der Antrag ausdrücklich zurückgenommen wurde. Diese Entscheidung ist endgültig und kann nicht mit einem Rechtsbehelf gemäß Kapitel V dieser Verordnung angefochten werden.“ Richtigerweise ist sie bei jeder ausdrücklichen Rücknahme zu erlassen, nicht nur bei einer Rücknahme vor einer anderen Behörde: Art 36 Abs 2 VerfVO setzt die Ablehnung „als ausdrücklich zurückgenommen“ als Entscheidungstyp voraus und verlangt deren Begründung; Art 3 Z 19 VerfVO knüpft den Folgeantrag an eine solche Entscheidung; die Materialien lesen Art 40 Abs 3 ebenso allgemein (Rz 9). § 10 Rz 49 beschreibt den ersten Satz; eine Einschränkung des zweiten folgt daraus nicht.

43

Form. Die Materialien wollen eine Verfahrensanordnung (Rz 9). Solche sind nach § 7 Abs 1 VwGVG „erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid“ anfechtbar; nach einer Rücknahme ergeht aber kein solcher Bescheid. Ob überhaupt wirksam zurückgenommen wurde, würde daher im Rechtszug gegen die Verfahrensanordnung nie geprüft, sondern allenfalls mittelbar im Verfahren über die nachfolgende Rückkehrentscheidung oder über die Säumnisbeschwerde (Rz 65, 70 bis 72; Streitfrage Rz 61 ff). Hinzu tritt eine Abweichung der Materialien vom Text: Die Erläuterungen zu § 10 halten fest, „Abs. 5 legt nun fest, dass diese mittels Verfahrensanordnung zu erfolgen hat“. § 10 hat keinen Abs 5, und eine solche Anordnung enthält der kundgemachte Text nicht; die Materialien beschreiben einen Entwurf.

44

Aufenthalt und Rückkehrentscheidung. Mit der Entscheidung nach Art 40 Abs 3 endet das Recht auf Verbleib, welches bis zur Entscheidung der Asylbehörde besteht (Art 10 Abs 1 VerfVO). Die Rückkehrentscheidung muss nicht mit ihr verbunden werden (§ 10 zweiter Satz AsylG 2005); ergeht sie gesondert, so ist sie jedenfalls „zeitgleich und zusammen mit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder unverzüglich danach“ zu erlassen (Art 37 VerfVO). Einzelheiten führt § 10 Rz 23 bis 26, 49 bis 53.

45

Der neue Antrag nach Rücknahme. Er ist Folgeantrag: Art 3 Z 19 VerfVO erfasst den weiteren Antrag nach einer endgültigen Entscheidung „auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde“ (wiedergegeben in BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3; BVwG 19.08.2026, W231 2267959-2 — beide noch mit der unberichtigten Wendung „unanfechtbaren Entscheidung“). Umstände, die schon früher hätten vorgebracht werden können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit des Schutzes erheblich oder „der frühere Antrag [wurde] ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41 abgelehnt“ (Art 55 Abs 5 VerfVO). Die zweite Rückausnahme steht dem, der ausdrücklich zurücknimmt, nicht offen. Er läuft daher Gefahr, dass sein bisheriges Vorbringen unberücksichtigt bleibt, sofern es die Wahrscheinlichkeit des Schutzes nicht erheblich erhöht. Das ist die schwerste Folge der Rücknahme; über sie ist zu belehren.

J. Stillschweigende Rücknahme und Einstellung im Beschwerdeverfahren

46

Stillschweigende Rücknahme. Sie ist in Art 41 VerfVO geregelt und wird in § 13 BFA-VG Rz 77 geführt (ferner § 15 Rz 66, § 15a Rz 64, § 17 Rz 63, 98 ff). Für § 25 ist nur festzuhalten: Anders als die ausdrückliche ist die stillschweigende Rücknahme mit Beschwerde bekämpfbar (Art 67 Abs 1 lit c VerfVO), und sie begünstigt den späteren Folgeantrag (Art 55 Abs 5 letzter Halbsatz VerfVO).

47

Ein schriftlich gestellter und nach § 25 abgelegter Antrag löst die Rücknahmefiktion des Art 41 Abs 1 lit a VerfVO nicht aus: Diese setzt einen gestellten und registrierten Antrag voraus, welcher nicht eingereicht wurde. Die Ablage und die stillschweigende Rücknahme schließen einander daher aus.

48

Rücknahme im Beschwerdeverfahren. „Die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens gilt als Zurückziehung der Beschwerde“ (§ 21 Abs 8 BFA-VG; Nachfolge des § 25 Abs 2 zweiter Satz aF, ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21 Abs 8; § 21 BFA-VG Rz 32, 96 f). Der angefochtene Bescheid samt Rückkehrentscheidung wird rechtskräftig; das Verfahren „ist mit Beschluss einzustellen“ (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 RS 4). Die Zurückziehung muss „ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden“ (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 RS 1). Zur Vorfassung: „Da das Schreiben des BF somit als Zurückziehung der Beschwerde gilt, war das Beschwerdeverfahren mittels Beschluss einzustellen“ (BVwG 23.10.2024, G316 2298577-1).

49

Die Rücknahme im Beschwerdeverfahren wiegt schwerer als jene vor dem Bundesamt: Hier wird die negative Entscheidung rechtskräftig. Die Zurückziehung bedarf einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber dem Gericht; die Mitteilung eines anderen Organs über eine ihm gegenüber abgegebene Erklärung ist dafür keine taugliche Grundlage (Ra 2022/19/0008, Rn 11, 13). Ist die Erklärung undeutlich, hat das Gericht den wahren Willen durch Aufforderung zur Präzisierung oder Einvernahme festzustellen (ebenda RS 1).

50

Einstellung. Bei einem Verhalten nach Art 41 Abs 1 lit c bis e VerfVO oder freiwilliger Abreise ist das Beschwerdeverfahren mangels Entscheidungsreife einzustellen (§ 21 Abs 9 und 10 BFA-VG; § 21 BFA-VG Rz 32 bis 38, 98 bis 104). Anders als die ausdrückliche „resultiert aber die stillschweigende Rücknahme nicht sofort in der Rechtskraft (und damit der Durchsetzbarkeit) des angefochtenen Bescheides“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21 Abs 9).

K. Altverfahren — § 25 aF und § 24 aF

51

Zurückziehung vor dem Bundesamt. Nach § 25 Abs 2 erster Satz aF ist sie „nicht möglich“; die Regel soll das Zurückziehen und Neustellen verhindern (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0340, Rn 11 bis 15, 20 f). Sie gilt auch für den bloß gestellten, noch nicht eingebrachten Antrag: Für eine „Differenzierung zwischen nur gestellten und bereits eingebrachten Anträgen“ bestünden „überhaupt keine Anhaltspunkte“ (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0340 RS 1).

52

Folgen. Die Zurückziehung ist wirkungslos; das Verfahren bleibt anhängig. An der Stellung als Asylwerber „ändert sich trotz der Rückziehung des Asylantrags nichts“ (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0067 RS 2); die Zurückziehung hätte „keine Rechtswirkungen entfaltet, weshalb das Asylverfahren erstinstanzlich anhängig wäre“ (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0131 RS 1). Eine Rückkehrentscheidung darf daher nicht ergehen, bevor über den Antrag abgesprochen ist: „Ein - vom Verwaltungsgericht allenfalls angenommenes - wirksames Zurückziehen des Antrags durch den Revisionswerber im Zuge seiner Erstbefragung bei der Behörde war gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 2005 nicht möglich“ (VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, Rn 5.2); die bereits erlassene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot war ersatzlos zu beheben (ebenda Rn 6.2; zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vor der Asylentscheidung ebenda RS 1, GRS zu VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 RS 2).

53

Ausnahme. Wirksam ist die Zurückziehung vor dem Bundesamt, wenn der Asylwerber „in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG)“ ist. Maßgeblich ist die Niederlassung im Zeitpunkt der Erklärung; ein bloß beantragter Titel genügt nicht.

54

Weitere Tatbestände der Vorfassung. Das Zurückziehungsanbringen ist „nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen“ abzulegen (Abs 2 dritter Satz aF); im Beschwerdeverfahren gilt die Zurückziehung als solche der Beschwerde (Abs 2 zweiter Satz aF; Rz 48 f). Abs 1 Z 1 aF erfasste den Folgeantrag nach § 12a Abs 3 aF, gestellt binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin, ohne faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs 4 aF, wenn der Antragsteller nicht mehr aufhältig war.

55

Einstellung nach § 24 aF. Der Asylwerber entzog sich dem Verfahren bei unbekanntem Aufenthalt infolge verletzter Mitwirkungspflichten (Abs 1 Z 1 aF), freiwilligem Verlassen des Bundesgebiets (Z 2) oder Versäumung von Terminen im Zulassungsverfahren (Z 3). Einzustellen war nur, wenn ohne weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht entschieden werden konnte (Abs 2 aF). Zu Z 1 § 15a Rz 65, zur Ermittlungspflicht § 15 Rz 67.

56

Rechtsnatur. Der Einstellung ist „keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen“ (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 RS 11; VwGH 07.08.2025, Ra 2025/18/0134 RS 1). Der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes ist „bloß als verfahrensleitend“ anzusehen (Ra 2018/19/0020 RS 12); eine abgesonderte Revision ist nicht zulässig (VwGH 19.12.2025, Ra 2024/17/0164 RS 1). Er ist nicht der Rechtskraft fähig (VwGH 25.06.2025, Fr 2024/14/0014 RS 1, GRS zu VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0508 RS 1).

57

Fortsetzung und Säumnis. Die Fortsetzung ist „eine amtswegige Maßnahme“ ohne Antragsrecht; sie ist mit Fristsetzungsantrag durchsetzbar (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0303 RS 1). Lagen die Voraussetzungen der Einstellung vor, „liegt keine Säumnis … (mehr) vor“; eine nicht dem § 24 entsprechende Einstellung berührt die Entscheidungspflicht nicht (VwGH 14.12.2023, Fr 2023/20/0019 RS 1; VwGH 17.03.2021, Fr 2020/22/0018 RS 1). Den Aufenthaltsort muss die Behörde nicht ermitteln (VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0294 RS 4).

58

Zweijahresfrist. Nach ihrem Ablauf ist die Fortsetzung unzulässig; es bedarf eines neuen Antrags, und die Einstellung „begründet … im Falle einer neuerlichen Antragstellung auch keine res iudicata“ (VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0294 RS 3). Bis dahin bestand der faktische Abschiebeschutz fort (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0668 RS 2, zu § 12 Abs 1 idF vor BGBl I 122/2009).

59

Freiwillige Abreise (§ 24 Abs 2a aF). Die Bestimmung ersetzte die frühere Gegenstandslosigkeit bei Ausreise: Man sollte „nicht mehr - wie nach der zuvor geltenden Rechtslage - von einer Gegenstandslosigkeit ausgehen“ und das Verfahren bei Wiedereinreise neu beginnen müssen (VwGH 25.06.2025, Fr 2024/14/0014 RS 5). Bei Entscheidungsreife ist zu entscheiden, nicht einzustellen (BVwG 07.07.2026, L508 2292729-2; Rz 15).

60

Anwendungsbereich. § 24 aF betrifft nur das Asylverfahren. Ein Verfahren über die amtswegige Nichterteilung eines Titels nach § 57 samt Rückkehrentscheidung „stellt kein solches Asylverfahren dar“ (VwGH 19.12.2025, Ra 2024/17/0164 RS 3); ebenso wenig das Aberkennungsverfahren über den subsidiären Schutz (Fr 2024/14/0014 RS 3). Eine dennoch verfügte Einstellung berührt die Entscheidungspflicht nicht; nachdem das Bundesamt die Nichtanwendbarkeit des § 24 aF geltend gemacht hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht in der Sache (BVwG 23.06.2026, W169 2144445-4).

L. Streitfragen

1. Form der Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO

61

Die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO kann als Verfahrensanordnung oder als Bescheid verstanden werden. Davon hängt ab, ob und wie die Wirksamkeit der Rücknahme gerichtlich überprüft werden kann.

62

Die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO ergeht als Bescheid. Die Entscheidung beendet das Verfahren; eine Verfahrensanordnung leitet dagegen ein Verfahren, welches mit Bescheid endet (§ 7 Abs 1 VwGVG). Art 36 Abs 1 und 2 VerfVO verlangen die schriftliche Mitteilung und die Darlegung der sachlichen und rechtlichen Gründe und nennen die Ablehnung „als ausdrücklich zurückgenommen“ ausdrücklich; Art 36 Abs 3 nimmt sie nur von der Unterrichtung über die Anfechtung aus, nicht von der Begründungspflicht. Art 40 Abs 3 letzter Satz VerfVO schließt nur den Rechtsbehelf nach Kapitel V aus, also die umfassende Prüfung nach Art 67; die Vorfrage, ob überhaupt wirksam zurückgenommen wurde, muss nach Art 47 GRC gerichtlich überprüfbar bleiben, wenn die Rücknahme bestritten ist.

Dagegen lässt sich einwenden, die Entscheidung ergehe als Verfahrensanordnung. Die Materialien ordnen die Entscheidung als Verfahrensanordnung ein, weil sie „nicht mit einem Rechtsbehelf nach Kapitel V der Verfahrensverordnung bekämpfbar“ sei (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 25). § 10 zweiter Satz bestätigt ihre Sonderstellung. Die Verordnung erklärt sie für „endgültig“; ein beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbarer Bescheid widerspräche dem. Hinzu tritt Art 36 Abs 3 VerfVO, welcher die Unterrichtung über die Anfechtung für die ausdrücklich zurückgenommene Entscheidung nicht vorsieht. Die Behörde wird die Rücknahme daher formlos zur Kenntnis nehmen.

63

Die Einordnung als Verfahrensanordnung ist abzulehnen; richtigerweise ergeht ein Bescheid. Den Hinweisen auf die Materialien und auf die „endgültige“ Entscheidung ist zu widersprechen: Die Materialien schließen aus dem Ausschluss des Rechtsbehelfs nach Kapitel V auf die Form der Verfahrensanordnung; der Schluss trägt nicht, weil der Ausschluss die Anfechtung in der Sache betrifft, nicht die Natur der verfahrensbeendenden Entscheidung. Endgültig ist die wirksame Rücknahme; ob eine solche vorliegt, bleibt prüfbar. Dass Art 36 Abs 3 VerfVO keine Belehrung über die Anfechtung vorsieht, folgt aus dem Ausschluss des Rechtsbehelfs nach Kapitel V und nicht aus der Form der Entscheidung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

64

Dagegen lässt sich einwenden, der Bescheid laufe auf die ausgeschlossene Anfechtung hinaus. Dem ist zu widersprechen: Geprüft wird nur, ob eine Erklärung nach Art 40 Abs 1 und 2 VerfVO vorliegt. Liegt sie vor, ist die Beschwerde abzuweisen; die Endgültigkeit bleibt unberührt.

65

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so wird die Wirksamkeit der Rücknahme nur mittelbar geprüft: im Verfahren über die nachfolgende Rückkehrentscheidung oder über die Säumnisbeschwerde (Rz 70 ff). Vorzutragen ist, dass die Rücknahme nicht persönlich schriftlich erklärt, nicht belehrt oder nicht ernst gemeint war.

2. Persönliche Übergabe eines schriftlichen Schutzersuchens (Art 4 VerfVO) und schriftliche Stellung iSd § 25

66

Wird ein schriftliches Schutzersuchen nach Art 4 VerfVO einer Behörde persönlich übergeben, so kann dies als schriftliche Stellung iSd § 25 oder als persönliche Stellung nach Art 26 Abs 1 VerfVO verstanden werden. Davon hängt ab, ob § 25 anzuwenden ist. Zur geltenden Fassung ist die Frage nicht entschieden.

67

Die Übergabe eines schriftlichen Schutzersuchens an eine Behörde ist eine persönliche Stellung und keine schriftliche Stellung iSd § 25. Art 26 Abs 1 VerfVO verlangt, dass die Person einer zuständigen Behörde gegenüber „persönlich den Wunsch äußert“; eine mündliche Äußerung verlangt er nicht. § 25 ist im Licht der Verordnung auszulegen (Rz 18). Der Zweck der persönlichen Stellung, die Feststellung der wahren Identität (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 13), ist erreicht, wenn die Person vor der Behörde steht. Und bei Zweifeln haben die Bediensteten ausdrücklich nachzufragen (Art 26 Abs 1 Unterabsatz 2 VerfVO).

Dagegen lässt sich einwenden, es liege eine schriftliche Stellung vor. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt die Stellung „persönlich und mündlich“ (Ra 2022/01/0297 RS 10; Ra 2023/20/0152 RS 3). § 25 knüpft allein an die Form an, und die Materialien wollen jeden Verbesserungsaufwand vermeiden (Rz 6). Die Behörde wird das Schriftstück als schriftlichen Antrag ablegen, gleichgültig, wer es übergeben hat.

68

Die Einordnung als schriftliche Stellung ist abzulehnen. Dem Hinweis auf die Judikatur ist zu widersprechen: Sie ist zwar zu § 25 Abs 1 Z 2 aF ergangen, dessen Wortlaut („schriftlich gestellt“) § 25 nF übernimmt (Ra 2022/01/0297 RS 10, 14); sie betraf aber eine Eingabe ohne Anwesenheit der schutzsuchenden Person (E-Mail des Vertreters; Ra 2022/01/0297, Rn 1) und hatte die persönliche Übergabe eines Schriftstücks nicht zu beurteilen. Auch der Zweck der Ablage, den Verbesserungsaufwand zu vermeiden (Rz 6), greift nicht, wenn die Person anwesend ist und befragt werden kann. Dagegen lässt sich einwenden, damit würden Anträge per Boten zulässig. Dem ist zu widersprechen: Entscheidend ist die Anwesenheit der schutzsuchenden Person selbst. Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

69

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die mündliche Stellung sofort nachzuholen und zu dokumentieren (Organ, Zeitpunkt, Dolmetscher); für die Zwischenzeit ist die unterlassene Nachfrage und Information zu rügen (Art 26 Abs 1 Unterabsatz 2, Art 30 Abs 1 VerfVO).

3. Geltendmachung einer bestrittenen Rücknahme

70

Bestreitet der Antragsteller die Rücknahme nach Art 40 VerfVO, so kommen als Rechtsbehelf der Folgeantrag oder die Säumnisbeschwerde in Betracht. Davon hängt ab, ob der Antrag als unerledigt gilt.

71

Ist über die bestrittene Rücknahme keine Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO ergangen (sonst Rz 62 bis 64, 72), ist die Säumnisbeschwerde der Rechtsbehelf. Ist die Rücknahme unwirksam, fehlt die endgültige Entscheidung, an welche Art 3 Z 19 und Art 55 Abs 2 VerfVO den Folgeantrag anknüpfen; der Antrag ist dann unerledigt. Zu § 24 aF hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine nicht dem Gesetz entsprechende Beendigung „keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht“ hat (VwGH 14.12.2023, Fr 2023/20/0019 RS 1; VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 RS 13).

Dagegen lässt sich einwenden, der Antragsteller sei auf den Folgeantrag zu verweisen. Die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO ist „endgültig“. Ein Antrag auf Fortsetzung ist nicht vorgesehen; schon zu § 24 Abs 2 aF hat der Verwaltungsgerichtshof ein Antragsrecht verneint (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0303 RS 1). Die Behörde wird auf den Folgeantrag verweisen und neue Umstände nach Art 55 VerfVO verlangen.

72

Die Verweisung auf den Folgeantrag ist abzulehnen, wenn die Rücknahme unwirksam ist. Dem Argument aus der Endgültigkeit ist zu widersprechen: Endgültig ist nur die wirksame Rücknahme; ob sie vorliegt, ist die Vorfrage. Das fehlende Antragsrecht auf Fortsetzung (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0303 RS 1) beruhte darauf, dass die Behörde das Verfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen zwingend fortzusetzen hatte; es nimmt dem Antragsteller nicht den Rechtsbehelf gegen ihre Untätigkeit. Dagegen lässt sich einwenden, die Säumnisbeschwerde unterlaufe die Endgültigkeit. Dem ist zu widersprechen: Sie betrifft nur, ob eine Rücknahme vorliegt; die wirksame Rücknahme bleibt unwiderruflich. Die Wertung der Judikatur zu § 24 aF ist übertragbar. Hat das Bundesamt eine Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO erlassen, ist sie mit Beschwerde zu bekämpfen (Rz 62 bis 64); ist nichts ergangen oder wird die Erklärung formlos bzw mit Verfahrensanordnung zur Kenntnis genommen, ist Rechtsbehelf die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG. In beiden Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die Wirksamkeit der Rücknahme als Vorfrage. Zweckmäßig ist, beim Bundesamt zuvor schriftlich die Fortführung zu begehren. Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

73

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist hilfsweise ein Folgeantrag zu stellen und darzulegen, weshalb das Vorbringen ohne eigenes Verschulden nicht früher erstattet werden konnte (Art 55 Abs 5 erster Satz VerfVO).

4. Wirkungslosigkeit der Zurückziehung vor dem Bundesamt in Altverfahren nach dem 12.06.2026

74

Nach § 25 Abs 2 aF ist die Zurückziehung vor dem Bundesamt in Altverfahren wirkungslos. Ob dies auch nach dem 12.06.2026 gilt, ist zur Rechtslage nach dem Stichtag nicht entschieden.

75

Die Zurückziehung vor dem Bundesamt ist in Altverfahren auch nach dem 12.06.2026 wirkungslos. § 75 Abs 32 AsylG 2005 ordnet für Altverfahren die Rechtslage vor dem AMPAG an, und Art 79 Abs 3 VerfVO nimmt Altanträge von der Verordnung aus (Übergangsrecht Rz 13 f). Die Richtlinie 2013/32/EU regelt das Verfahren bei ausdrücklicher Rücknahme in Art 27 Abs 1 nur für den Fall, dass die Mitgliedstaaten sie vorsehen („Soweit die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen“), und überlässt die Frage damit dem nationalen Recht. Der Verwaltungsgerichtshof wandte die Regel noch 2024 an (VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, Rn 5.2).

Dagegen lässt sich einwenden, die Zurückziehung sei nach dem 12.06.2026 wirksam. Jedenfalls der Missbrauchszweck des § 25 Abs 2 aF, das Zurückziehen und Neustellen zu verhindern (Ra 2019/21/0340 RS 1; Rn 11 bis 15, 20 f), ist überholt: Seit dem Stichtag ist die Rücknahme jederzeit zulässig, und der neue Antrag ist Folgeantrag. Die Ungleichbehandlung von Alt- und Neuantragstellern sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Vertretung wird das vortragen, wenn der Mandant etwa einen Titel nach dem NAG anstrebt.

76

Die Wirkungslosigkeit ist zu bejahen. Dem Einwand der Ungleichbehandlung ist zu widersprechen: Die unterschiedliche Behandlung folgt aus der unionsrechtlichen Stichtagsregel des Art 79 Abs 3 VerfVO, welche § 75 Abs 32 AsylG 2005 nachvollzieht; die Richtlinie lässt die Frage dem nationalen Recht. Dem Einwand, der Zweck des § 25 Abs 2 aF sei überholt, ist ebenfalls zu widersprechen: Folgeantrag ist nach Art 3 Z 19 VerfVO der weitere Antrag nach einer endgültigen Entscheidung, und zwar auch, wenn der frühere Antrag „als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde“ (Rz 45). Die Entscheidung, welche diese Ablehnung ausspricht, sieht Art 40 Abs 3 VerfVO vor (Rz 42); sie ergeht auf Altanträge nicht (Art 79 Abs 3 VerfVO), und das nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwendende Recht vor dem AMPAG kennt keine Entscheidung, mit welcher ein Antrag als ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wird. Dass der nach einer Zurückziehung im Altverfahren gestellte Antrag Folgeantrag wäre, ist daher nicht gesichert, und die Gefahr des Zurückziehens und Neustellens, welcher § 25 Abs 2 aF begegnet (Ra 2019/21/0340, Rn 11, 20 f), besteht in Altverfahren fort. Hinzu tritt der zweite Zweck, welchen der Verwaltungsgerichtshof der Regel beimisst: trotz Zurückziehung über die Gewährung internationalen Schutzes abzusprechen, „um den Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen“ (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0340 RS 1). Dieser Zweck ist durch den Stichtag nicht berührt. Dagegen lässt sich ferner einwenden, die Behörde halte den Asylwerber damit gegen seinen Willen im Verfahren; er bleibt aber im Verfahren mit dem Schutz, der daran hängt: Vor der Asylentscheidung darf keine Rückkehrentscheidung ergehen (Rz 52); für den rechtmäßig Niedergelassenen besteht die Ausnahme (Rz 53). Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem Stichtag besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

77

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so endet das Altverfahren mit der Erklärung; zu prüfen ist sofort, ob eine Rückkehrentscheidung droht.

M. Fallgruppen

78

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
E-Mail des Vertreters „Antrag auf internationalen Schutz“ an das BundesamtAblage nach § 25; keine RechtswirkungForm des Zugangs; persönliche Stellung nachgeholt?Ra 2022/01/0297 RS 14; Rz 24 f
Häftling übergibt der Justizwache persönlich einen Zettel mit SchutzersuchenStellung iSd Art 26 VerfVO; § 25 nicht anwendbar (str.)Anwesenheit, Organ, Zeitpunkt, WortlautRz 27, 66 ff
Schriftliches Schutzersuchen aus der Schubhaft per PostAblage, aber Information nach Art 30 Abs 1 VerfVOReaktion der Behörde; Information erteilt?Rz 30
Mündliche Rücknahmeerklärung in der Einvernahme (Neuverfahren)keine ausdrückliche RücknahmeSchriftstück, Unterschrift, BelehrungArt 40 Abs 1; Rz 37
Schriftliche Rücknahme ohne Belehrung über den Folgeantragwirksam, aber wegen Willensmangels angreifbarBelehrung nach Art 40 Abs 2 VerfVORz 39, 45, 70 ff
Rücknahme des Antrags vor dem BVwGgilt als Beschwerderückziehung; Bescheid rechtskräftigErklärung gegenüber dem Gericht, eindeutig§ 21 Abs 8 BFA-VG; Rz 48
Erklärung gegenüber einem Grenzkontrollorgan bei der Ausreisekeine ZurückziehungAdressat der ErklärungRa 2022/19/0008 Rn 13; Rz 38, 49
Altverfahren: Zurückziehung in der Erstbefragungwirkungslos (nach dem 12.06.2026 str; Rz 74 ff); Rückkehrentscheidung unzulässigDatum der AntragstellungRa 2022/17/0142; Ra 2019/21/0340 RS 1; Rz 51 f
Altverfahren: Einstellung, Wiederauftauchen nach 18 Monatenamtswegige FortsetzungDatum der EinstellungRa 2018/19/0303 RS 1; Rz 57
Altverfahren: Einstellung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens nach § 24 aFEinstellung ohne Wirkung; Entscheidungspflicht bleibtArt des VerfahrensRa 2024/17/0164 RS 3; Rz 60

N. Prüfliste gegen den Bescheid

79

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Wann wurde der Antrag eingebracht — gilt § 25 aF oder nF (Rz 13)?
  2. Wurde der Wunsch persönlich gegenüber einer Behörde nach Art 4 VerfVO geäußert oder nur schriftlich übermittelt (Rz 24, 27)?
  3. Handelt es sich um ein Formblatt nach § 17 Abs 2 AsylG 2005 (Rz 29)?
  4. Befand sich der Einschreiter in Haft; wurde er nach Art 30 Abs 1 VerfVO informiert (Rz 30)?
  5. Hat das Bundesamt statt abzulegen mit Bescheid zurückgewiesen (Rz 26)?
  6. Liegt eine persönlich schriftlich erklärte Rücknahme vor (Rz 37)?
  7. Wurde über alle Folgen belehrt, insbesondere über Art 55 Abs 5 VerfVO (Rz 39, 45)?
  8. Wurde eine begründete Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO erlassen, und in welcher Form (Rz 42 f, 61 ff)?
  9. Hätte die Behörde nach Art 40 Abs 4 in der Sache entschieden, und ist diese Entscheidung mit der Rückkehrentscheidung verbunden (Rz 41)?
  10. Wurde die Rückkehrentscheidung zeitgleich mit der Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO oder unverzüglich danach erlassen (Rz 44)?
  11. Im Beschwerdeverfahren: Richtet sich die Erklärung an das Gericht und ist sie eindeutig (Rz 48 f)?
  12. Altverfahren: Wurde eine wirkungslose Zurückziehung als wirksam behandelt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Rz 51 f; nach dem 12.06.2026 str, Rz 74 ff)?
  13. Altverfahren: Lagen die Voraussetzungen der Einstellung vor; war der Sachverhalt entscheidungsreif; läuft die Zweijahresfrist (Rz 55 ff)?
  14. Ist gegen eine Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO Beschwerde zu erheben (Rz 62 bis 64, 72), oder ist — wenn nichts ergangen ist oder die Rücknahme formlos bzw mit Verfahrensanordnung zur Kenntnis genommen wurde — eine Säumnisbeschwerde oder ein Fristsetzungsantrag angezeigt (Rz 57, 72)?

O. Schriftsatzbausteine

80

Persönliche Stellung, nicht schriftlicher Antrag.

Der Beschwerdeführer hat am [Datum] dem Organ der [Justizwache/Landespolizeidirektion] in [Ort der Anhaltung] persönlich ein Schriftstück übergeben, in welchem er um internationalen Schutz ersucht. Ein Antrag gilt als gestellt, wenn die Person einer zuständigen Behörde gemäß Art 4 Abs 1 und 2 VerfVO „gegenüber persönlich den Wunsch äußert, internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat zu erhalten“ (Art 26 Abs 1 VerfVO); die Justizwache ist eine solche Behörde (§ 4a BFA-VG). Die Verordnung verlangt die persönliche, nicht die mündliche Äußerung. Die Ablage nach § 25 AsylG 2005 erfasst nur Anträge, die der Behörde ausschließlich schriftlich zugehen. Bei Zweifeln hätte die Behörde nachfragen müssen (Art 26 Abs 1 Unterabsatz 2 VerfVO). Die Justizwache hatte die Registrierungsbehörde spätestens binnen drei Arbeitstagen zu unterrichten, diese den Antrag binnen weiterer fünf Tage zu registrieren (Art 27 Abs 3 VerfVO).

81

Fehlende Information in Haft.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom [Datum] aus der Anhaltung ließ erkennen, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchte. Nach Art 30 Abs 1 VerfVO waren ihm Informationen über die Möglichkeit der Antragstellung zur Verfügung zu stellen. Die belangte Behörde hat das Schreiben nach § 25 AsylG 2005 abgelegt, ohne ihn zu informieren.

82

Keine wirksame Rücknahme.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom [Datum] ist nicht wirksam zurückgenommen. Die Rücknahme ist „persönlich schriftlich“ zu erklären (Art 40 Abs 1 VerfVO); eine solche Erklärung liegt nicht vor. Auch war der Beschwerdeführer „zum Zeitpunkt der Rücknahme“ nicht in einer ihm verständlichen Sprache über alle verfahrensrechtlichen Folgen unterrichtet worden (Art 40 Abs 2 VerfVO), insbesondere nicht darüber, dass ein weiterer Antrag als Folgeantrag behandelt wird und früheres Vorbringen ausgeschlossen sein kann (Art 3 Z 19, Art 55 Abs 5 VerfVO). Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 10.07.2024, Ra 2022/19/0008 RS 1); bei undeutlichem Inhalt hätte die Behörde den wahren Willen durch Aufforderung zur Präzisierung oder Einvernahme feststellen müssen (ebenda). Das Verfahren ist daher anhängig; die belangte Behörde ist zur Entscheidung verpflichtet. Da sie innerhalb der Entscheidungsfrist nicht entschieden hat, wird Säumnisbeschwerde erhoben.

83

Altverfahren — Rückkehrentscheidung trotz anhängigen Asylverfahrens.

Der Beschwerdeführer hat am [Datum], somit vor dem 12.06.2026, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Erklärung in der Erstbefragung, keinen Asylantrag stellen zu wollen, war gemäß § 25 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wirkungslos (VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, Rn 5.2; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0340 RS 1). Über den Antrag ist nicht abgesprochen. Vor dieser Entscheidung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig (Ra 2022/17/0142 RS 1); die Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot ist ersatzlos zu beheben.

84

Altverfahren — Einstellung trotz Entscheidungsreife oder außerhalb eines Asylverfahrens.

Das Verfahren wurde nach § 24 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026 eingestellt. Die Einstellung setzt voraus, dass eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Der Sachverhalt war entscheidungsreif, weil [...]. Eine nicht dem § 24 entsprechende Einstellung „zeitigt keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht“ (VwGH 14.12.2023, Fr 2023/20/0019 RS 1). Es wird die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung in der Sache begehrt.

P. Verweisnetz

85

Im AsylG 2005: § 10 zweiter Satz (Ausnahme von der Verbindung; § 10 Rz 23 bis 26, 49 bis 53, 73), § 12 (Recht auf Verbleib), § 15 (Rz 66 f), § 15a (Rz 64 f), § 17 (Stellung, Registrierung, Einreichung; § 17 Rz 12, 37, 38, 63, 72 f, 98 ff, 108 bis 111), § 75 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 7 ff, 13, 20, 31 ff).

86

Im BFA-VG: § 4a (sonstige Behörden), § 13 (Kooperation; § 13 BFA-VG Rz 77 — führend zur stillschweigenden Rücknahme), § 21 Abs 8 bis 10 (§ 21 BFA-VG Rz 32 bis 38, 96 bis 104), § 34 (Festnahmeauftrag; § 34 BFA-VG Rz 10), § 43 Abs 2 (Formblatt). Sonst: § 7 Abs 1, § 28 Abs 5 VwGVG; § 13 AVG; Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG.

87

Unionsrecht: VO (EU) 2024/1348 Art 3 Z 19, Art 4, Art 8 Abs 2 lit c, Art 10, Art 26 bis 28, Art 30, Art 36, Art 37, Art 39 Abs 1 lit c, Art 40, Art 41, Art 55, Art 67 Abs 1 lit c, Art 79 Abs 3; Art 47 GRC.

Q. Entscheidungen und Materialien — Register

88

VwGH — schriftlicher Antrag.

89

VwGH — Zurückziehung und Rücknahme.

90

VwGH — Einstellung nach § 24 aF.

91

VfGH, EuGH. Im Text ist keine Entscheidung zitiert.

92

BVwG.

93

Materialien.