Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 60 AsylG 2005 – Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 60 Gesetzestext

Fassung BGBl I 145/2017, in Kraft seit 01.11.2017. Durch das AMPAG nicht geändert. Stand des Normtextes: 19.09.2026.

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

A. Kernaussage

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§ 60 enthält die allgemeinen Schranken vor den Titeln des 7. Hauptstückes. Er ist die einzige gesetzliche Regelung dieser Art: „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind auf gesetzlicher Ebene nur in § 60 AsylG 2005 normiert“ (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 RS 6, unter Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

2

Die Bestimmung hat drei Ebenen mit verschiedener Reichweite, welche stets zu trennen sind:

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Abs 1 gilt für alle Aufenthaltstitel des Hauptstückes. Er ist als Verbot formuliert („dürfen … nicht erteilt werden“) und nennt zwei Hindernisse: die aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Z 1) und die Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Z 2).

Ab 17.10.2027: Die RL 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen wird mit diesem Tag ebenso wie die RL 2008/115/EG aufgehoben (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Die Anerkennung regelt dann Art 7 RückführungsVO: Der Mitgliedstaat des illegalen Aufenthalts kann eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung, die ein anderer Mitgliedstaat nach Art 5 Abs 1 RückführungsVO erlassen hat, anerkennen und gestützt auf die Informationen der Europäischen Rückkehranordnung vollstrecken (Art 7 Abs 1, Art 5 Abs 14 RückführungsVO); dann wird keine eigene Rückkehrentscheidung erlassen (Art 6 Abs 4 RückführungsVO).

4

Abs 2 gilt nur für § 56 und nennt vier positive Voraussetzungen: Unterkunft, Krankenversicherung, fehlende finanzielle Belastung und ungestörte Außenbeziehungen.

5

Abs 3 gilt für alle Aufenthaltstitel, allerdings mit einer Einschränkung in der Z 2: Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nur „im Falle der §§ 56 und 57“ beachtlich. Z 1 — das Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung — gilt demgegenüber uneingeschränkt.

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Die praktisch wichtigste Aussage der Judikatur betrifft das Verhältnis zu § 58 Abs 2: Ist eine Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, ist zwingend ein Titel nach § 55 zu erteilen, „woran auch die in § 60 Abs. 1 und 3 Z 1 AsylG 2005 normierten ‚allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen' nichts ändern können“ (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 6).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

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Der Wortlaut des § 60 ist unverändert geblieben; die Fassung stammt aus BGBl I 145/2017. Die Erläuterungen zum AMPAG enthalten keinen eigenen Abschnitt zu § 60.

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Geändert hat sich gleichwohl die Reichweite der Bestimmung, und zwar an drei Stellen.

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Erstens durch den neuen § 54a AsylG 2005. Die Materialien zu jener Bestimmung halten fest, die in § 60 genannten Erteilungsvoraussetzungen und -hindernisse seien auf den neuen Titel „nicht anwendbar“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a). Der Gesetzestext ordnet das nicht an, und die Materialien widersprechen sich an anderer Stelle selbst; zur Auflösung Rz 58 bis 71.

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Zweitens durch die Änderung des § 52 Abs 4 Z 1 FPG. Dort ist § 60 Abs 2 Z 3 nunmehr ausdrücklich als Versagungsgrund ausgenommen, dessen nachträglicher Eintritt eine Rückkehrentscheidung tragen würde. Die Materialien begründen das mit Art 11 Abs 4 der Richtlinie (EU) 2024/1233 über die kombinierte Erlaubnis, wonach Arbeitslosigkeit an sich kein Grund für die Entziehung ist, und erstrecken die Ausnahme „aus Sachlichkeitserwägungen“ auf § 56 AsylG 2005.

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Damit gilt: § 60 Abs 2 Z 3 bleibt Erteilungsvoraussetzung für § 56, verliert aber seine Wirkung als nachträglicher Aufhebungsgrund. Wer den Titel erhalten hat und später arbeitslos wird, verliert ihn deswegen nicht.

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Drittens durch den Entfall des § 35 AsylG 2005. Die Judikatur zu § 60 Abs 2 Z 1 bis Z 3 ist teils zu § 56, teils zum Einreisetitel nach § 35 ergangen. Jene Bestimmung ist entfallen und wird nach § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 in das NAG überführt. Seit dem Inkrafttreten des § 46a NAG idF BGBl I 81/2026 am 07.08.2026 ist über offene Anträge nach § 35 aF nach dem NAG zu entscheiden (§ 75 Abs 38 Z 3, Abs 39 Z 4 AsylG 2005; § 81 Abs 49 bis 53 NAG); § 60 Abs 2 ist in diesen Verfahren nicht mehr Prüfungsmaßstab (Übergangsrecht Rz 62 und 63; § 35 AsylG 2005 Rz 72 bis 80). Die zu § 35 ergangene Judikatur behält ihre Bedeutung für § 56 als Auslegungshilfe; zur Übertragbarkeit Rz 31 und 32.

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt die Rechtsfolge des jeweils maßgeblichen Prüfergebnisses.

#FrageFundstelleRechtsfolge
1Welcher Titel steht in Rede — § 54a, § 55, § 56 oder § 57?§ 54 Abs 1Falscher Prüfmaßstab
2Besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG?Abs 1 Z 1Hindernis; Titel nicht zu erteilen
3Ist die Rückkehrentscheidung noch aufrecht?Abs 1 Z 1; § 60 Abs 3 FPG; Ra 2022/21/0093 RS 3; Rz 23, 24Hindernis entfällt
4Besteht eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz?Abs 1 Z 2Hindernis; § 61 Abs 5 beachten
5Bei § 56: Ist ein Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft nachgewiesen?Abs 2 Z 1Voraussetzung fehlt
6Bei § 56: Besteht ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz?Abs 2 Z 2Voraussetzung fehlt
7Bei § 56: Könnte der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung führen?Abs 2 Z 3, § 11 Abs 5 NAGVoraussetzung fehlt
8Bei § 56: Wurde eine Patenschaftserklärung vorgelegt?§ 56 Abs 3, § 2 Abs 1 Z 19Nachweis der Z 1 bis 3 substituiert
9Bei § 56: Werden die Außenbeziehungen wesentlich beeinträchtigt?Abs 2 Z 4Voraussetzung fehlt
10Widerstreitet der Aufenthalt öffentlichen Interessen nach Abs 3 Z 1 (bei §§ 54a und 55 kein eigenständiger Anwendungsbereich: Rz 67, 77 bis 79)?Abs 3 Z 1Titel nicht zu erteilen
11Bei §§ 56 und 57: Gefährdet der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit?Abs 3 Z 2Titel nicht zu erteilen
12Greift die Vorrangregel des § 58 Abs 2 iVm § 9 BFA-VG?VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 6§ 60 tritt zurück
13Gebietet Art 8 EMRK die Erteilung trotz fehlender Voraussetzungen?Art 8 EMRK; § 9 Abs 2 BFA-VGAbsehen geboten

D. Gliederung

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Die Kommentierung behandelt die beiden Hindernisse des Abs 1 (E), die vier Voraussetzungen des Abs 2 (F), die öffentlichen Interessen des Abs 3 (G), den Vorrang des Art 8 EMRK und des § 58 Abs 2 (H) und die Streitfragen (I).

E. Die Hindernisse des Abs 1

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Z 1 — Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Das Hindernis setzt beides voraus: eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein darauf gestütztes Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG.

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Eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot trägt das Hindernis nicht. Ebenso wenig ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG — jener Absatz ist neu und in Abs 1 Z 1 nicht genannt.

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Das ist ein praktisch bedeutsames Ergebnis: Das seit 12.06.2026 zwingende Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG, welches an die fehlende Ausreisefrist oder die versäumte Ausreise anknüpft, löst das Hindernis des § 60 Abs 1 Z 1 nicht aus. Der Gesetzgeber hat den Verweis nicht angepasst.

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Umgekehrt ist zu fragen, ob auch ein isoliert erlassenes Einreiseverbot das Hindernis auslöst. § 53 Abs 1 dritter Satz FPG lässt seit 12.06.2026 zu, das Einreiseverbot „ohne neuerliche Rückkehrentscheidung“ zu erlassen, wenn die maßgeblichen Tatsachen erst später vorliegen. Abs 1 Z 1 verlangt eine „Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG“.

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Das isoliert erlassene Einreiseverbot löst das Hindernis des Abs 1 Z 1 nicht aus. Abs 1 Z 1 verlangt eine Rückkehrentscheidung „gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG“, also eine Rückkehrentscheidung, welche mit einem solchen Einreiseverbot verbunden ist (Rz 15). Das nach § 53 Abs 1 dritter Satz FPG ohne neuerliche Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot ist eine eigene, später ergehende Entscheidung; die Rückkehrentscheidung, auf welcher es beruht, bleibt eine solche nach § 52 FPG allein. Der Gesetzgeber hat den Verweis bei der Einführung des isolierten Einreiseverbots ebenso wenig angepasst wie bei Abs 4 (Rz 17).

Dagegen lässt sich einwenden, § 53 Abs 1 erster Satz FPG binde jedes Einreiseverbot an eine Rückkehrentscheidung — „auf Grund oder in Verbindung mit“ —, und die Wendung „iVm“ in § 60 Abs 1 Z 1 meine diese rechtliche Anknüpfung, nicht die zeitliche Gleichzeitigkeit. Nach dem Zweck des Abs 1 Z 1 solle ein aufrechtes Einreiseverbot nicht durch die Erteilung eines Titels unterlaufen werden; dieser Zweck treffe das nachträglich erlassene Einreiseverbot in gleicher Weise.

Richtigerweise ist das isoliert erlassene Einreiseverbot von Abs 1 Z 1 nicht erfasst. Es ergeht zwar „auf Grund“ einer Rückkehrentscheidung, ist mit ihr aber nicht verbunden; Abs 1 Z 1 knüpft an die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot an und nicht, wie § 11 Abs 1 Z 1 NAG, an jedes Einreiseverbot („ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG“). Der Gesetzgeber kennt daher die weitere Formulierung und hat sie in Abs 1 Z 1 nicht gewählt. Eine Erweiterung zulasten des Betroffenen ist der analogen Anwendung nicht zugänglich (Rz 22). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde die Versagung auf ein isoliert erlassenes Einreiseverbot, ist zu rügen, dass Abs 1 Z 1 eine mit dem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung verlangt. Folgt das Gericht der Gegenposition, sperrt das isolierte Einreiseverbot den Titel; es ist daher hilfsweise selbst zu bekämpfen.

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Zu bedenken ist schließlich ein Spannungsverhältnis zur Judikatur. Der Verwaltungsgerichtshof hält die amtswegige Prüfung des § 57 bei aufrechtem Einreiseverbot für entbehrlich, weil dem Fremden der begründete Antrag nach § 57 Abs 1 AsylG 2005 „unbenommen“ sei (VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 6). Solange die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG aufrecht ist, ist dieser Antrag aber nach Abs 1 Z 1 zu versagen — der Weg, auf welchen der Gerichtshof verweist, ist versperrt.

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Offen bleibt er nur in drei Konstellationen: wenn das Einreiseverbot auf § 53 Abs 4 FPG gestützt ist (Rz 16, 17) oder ohne neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Rz 19), wenn die Rückkehrentscheidung wegen geänderter Umstände unwirksam geworden ist (Rz 23) oder wenn Art 8 EMRK zur Erteilung zwingt. Der Gerichtshof hat die Frage in Ra 2024/20/0602 gesehen und offengelassen: Die Amtsrevision hatte vorgebracht, der Erteilung eines Titels nach § 57 stehe „jedenfalls § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegen“ (Rn 13); auf dieses Vorbringen „musste nicht mehr … eingegangen werden“ (Rn 34). Ob der Verweis auf den Antrag nach § 57 Abs 1 bei aufrechter Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG trägt, ist daher nicht entschieden.

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Dagegen lässt sich einwenden, darin liege ein Redaktionsversehen, welches zu schließen wäre. Dem ist zu widersprechen: Eine Erweiterung zulasten des Betroffenen ist der analogen Anwendung nicht zugänglich. Abs 1 Z 1 ist als Eingriffstatbestand eng auszulegen.

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Das Merkmal „aufrecht“. Es ist eigenständig zu prüfen. Die Rückkehrentscheidung ist nicht mehr aufrecht, wenn sie nach § 60 Abs 3 FPG gegenstandslos geworden ist oder wenn sie durch eine maßgebliche Änderung der Art 8-Grundlagen unwirksam geworden ist (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 3 und RS 4; VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0148 RS 1 und RS 2).

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§ 59 Abs 3 FPG gehört nicht hierher. Die Bestimmung verbietet die neuerliche Rückkehrentscheidung gerade deshalb, weil die bestehende aufrecht ist; sie konsumiert nichts und macht nichts gegenstandslos. Wer vorträgt, die Rückkehrentscheidung sei „nach § 59 Abs 3 FPG konsumiert“ und bilde deshalb kein Hindernis nach Abs 1 Z 1, trägt das Gegenteil dessen vor, was die Norm anordnet.

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Der letztgenannte Fall ist der praktisch wichtigste: Wer einen Titel nach dem 7. Hauptstück anstrebt, macht regelmäßig gerade eine Änderung der Art 8-Grundlagen geltend. Trifft sie zu, ist die alte Rückkehrentscheidung unwirksam — und das Hindernis des Abs 1 Z 1 entfällt.

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Z 2 — Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Das Hindernis knüpft allein an das Bestehen der Entscheidung an; eine Gefährdungsprognose ist nicht verlangt.

27

Die Bestimmung ist mit § 61 Abs 4 und Abs 5 AsylG 2005 zu lesen. Jene erlauben die Entziehung eines Titels wegen einer Rückführungsentscheidung nur unter erschwerten Voraussetzungen — akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit — und schließen sie aus, wenn die Vollstreckung Art 2 oder Art 3 EMRK verletzte.

28

Daraus folgt ein Wertungswiderspruch, welchen die Materialien zu § 54a ausdrücklich ansprechen: Wenn die Entziehung selbst bei akuter Gefahr unzulässig ist, kann die Versagung ohne solche Gefahr nicht zulässig sein. Abs 1 Z 2 ist daher teleologisch zu reduzieren, soweit die Abschiebung in den Herkunftsstaat gegen das Refoulementverbot verstieße.

29

Praktische Folge. Stützt die Behörde die Versagung auf Abs 1 Z 2, ist vorzutragen, dass die Vollstreckung der ausländischen Rückführungsentscheidung Art 2 oder Art 3 EMRK verletzte; das Hindernis entfällt dann.

F. Die Voraussetzungen des Abs 2 — nur für § 56

30

Abs 2 gilt als Erteilungsvoraussetzung ausschließlich für Aufenthaltstitel nach § 56. Für die Erteilung nach § 54a, § 55 und § 57 ist er ohne Bedeutung; im Verlängerungsverfahren nach §§ 54a und 57 entscheidet Abs 2 Z 1 bis 4 aber darüber, ob das Bundesamt der Niederlassungsbehörde mitteilt oder den Titel selbst erteilt (§ 59 Abs 4 Z 3 und zweiter Satz; § 54a Rz 114).

31

Die Herkunft der Judikatur. Die vorhandene Rechtsprechung zu Abs 2 Z 1 bis Z 3 ist teils unmittelbar zu § 56 ergangen (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 RS 4; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0273 RS 1; VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163 RS 1 und RS 4; VwGH 22.04.2026, Ra 2023/17/0016 RS 3), teils zum Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005, welcher mit dem AMPAG entfallen ist (VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 3; VwGH 02.09.2021, Ra 2020/19/0240 RS 1). Das AMPAG hat § 56 nur in der Verweisung des Abs 3 zweiter Satz auf § 2 Abs 1 Z 19 geändert; die Rechtsprechung zu § 56 gilt daher fort. Die zu § 35 ergangene Rechtsprechung ist auf § 56 übertragbar, weil die Tatbestandsmerkmale dieselben sind; die dort entwickelten Maßstäbe sind allerdings im Zusammenhang des Familiennachzugs zu lesen. Diese Übertragung ist eine Auslegungshilfe und kein Präjudiz; Rechtsprechung, welche die zu § 35 entwickelten Maßstäbe auf § 56 erstreckt, besteht nicht, und die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

32

Z 1 — die ortsübliche Unterkunft. Verlangt ist ein Rechtsanspruch, nicht die bloße faktische Nutzungsmöglichkeit. Es obliegt dem Fremden, „initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen“ (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0273 RS 1, zu § 56 iVm § 60 Abs 2 Z 1, unter Hinweis auf VwGH 13.09.2012, 2011/23/0145 RS 1; gleichlautend zu § 11 Abs 2 Z 2 NAG VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032 RS 1).

33

Der Nachweis ist daher mit Mietvertrag, Untermietvertrag oder einer vergleichbaren Urkunde zu führen. Eine Wohnrechtsvereinbarung mit Angehörigen genügt, wenn sie einen durchsetzbaren Anspruch begründet.

34

Der Maßstab der Ortsüblichkeit ist die „für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich“ angesehene Unterkunft. Er ist vom Bundesamt festzustellen; der bloße Hinweis auf die Größe der Wohnung genügt nicht.

35

Z 2 — der Krankenversicherungsschutz. Verlangt sind zwei Merkmale: die Abdeckung aller Risiken und die Leistungspflicht in Österreich. Eine ausländische Reiseversicherung erfüllt regelmäßig keines von beiden. Ein Kriterium der „Eigenfinanzierung“ lässt sich Z 2 nicht entnehmen (VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0153 RS 1); auch ein von Dritten getragener Schutz genügt daher, sofern er alle Risiken abdeckt.

36

Z 3 — die finanzielle Belastung. Der Verweis geht auf § 11 Abs 5 NAG, welcher die Berechnung vorgibt. Maßgeblich ist die Prognose („führen könnte“), nicht der gegenwärtige Zustand. Grundsätzlich sind die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich; ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung zu rechnen ist (VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163 RS 1). Es obliegt dem Fremden, eine hinreichend konkrete Aussicht auf ausreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen (VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163 RS 4; VwGH 22.04.2026, Ra 2023/17/0016 RS 3). Eine vor dem Ende der Gültigkeitsdauer auslaufende Befristung des Mietvertrages schließt den Nachweis der Unterkunft nach Z 1 nicht zwangsläufig aus; auch dort ist eine Prognose zu treffen (VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163 RS 2).

37

Der Wortlaut des § 11 Abs 5 NAG. Der Aufenthalt führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, „wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen". Der zweite Satz ordnet an: „Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen." Der dritte Satz fährt fort: „Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.“ Nach dem fünften Satz sind in Verfahren bei Erstanträgen soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf welche ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

38

Zwei Punkte sind für die Vertretung erheblich. Die Schmälerung durch regelmäßige Aufwendungen ist zwingend anzusetzen, und die Aufzählung ist demonstrativ; die Behörde hat daher sämtliche regelmäßigen Aufwendungen zu erheben und nicht bloß die genannten. Umgekehrt sind die regelmäßigen Aufwendungen, insbesondere die Mietbelastung, einmalig um den Betrag nach § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG zu kürzen: Nur der übersteigende Teil schmälert die Einkünfte, und der Betrag erhöht die notwendigen Einkünfte nicht. Die Kürzung ist von Amts wegen vorzunehmen — sie wird in der Praxis häufig übergangen und kann den Ausschlag geben.

39

Seit dem AMPAG ist Z 3 kein nachträglicher Aufhebungsgrund mehr (Rz 10, 11). Das wirkt zugunsten des Titelinhabers, ändert aber nichts an der Erteilungsvoraussetzung.

40

Die Patenschaftserklärung. § 56 Abs 3 zweiter Satz erlaubt, den Nachweis einer oder mehrerer der Z 1 bis Z 3 durch eine einzige Patenschaftserklärung nach § 2 Abs 1 Z 19 AsylG 2005 zu erbringen. Sie „dient nämlich im Sinn des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 dazu, das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu substituieren“ (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 RS 4).

41

Wichtig ist die dort ebenfalls getroffene Aussage zur Haftung: „Dass die Patenschaftserklärung auch unabhängig von der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine Haftung begründen soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.“ Wird der Titel nicht erteilt, haftet der Pate nicht.

42

Das ist bei der Beratung des Paten zu sagen: Die Haftung ist an die Erteilung geknüpft.

43

Z 4 — die Außenbeziehungen. Der Tatbestand verlangt eine wesentliche Beeinträchtigung der Beziehungen zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt. Er ist praktisch bedeutungslos und in Bescheiden kaum je tragend; wird er dennoch herangezogen, ist die Wesentlichkeit zu bestreiten. Rechtsprechung zu Z 4 besteht nicht (RIS, Stand: 23.09.2026).

G. Die öffentlichen Interessen des Abs 3

44

Abs 3 erster Satz stellt den Grundsatz auf: Aufenthaltstitel dürfen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die beiden Ziffern sind eine abschließende Legaldefinition dieses Widerstreits („Der Aufenthalt … widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn“).

45

Daraus folgt: Ein Widerstreit außerhalb der Z 1 und Z 2 trägt die Versagung nicht. Die Behörde darf nicht auf allgemeine migrationspolitische Erwägungen ausweichen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

46

Z 1 — Extremismus und Terrorismus. Der Tatbestand hat drei Alternativen: das Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung bei nicht auszuschließenden Aktivitäten; das Überzeugenwollen anderer von einer gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates gerichteten Einstellung durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift; und die Unterstützung einer Person oder Organisation, welche die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

47

Alle drei verlangen bestimmte Tatsachen beziehungsweise eine konkrete Prognose. Der bloße Verdacht genügt nicht, und die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder einem Verein trägt den Tatbestand nicht. Eine rechtskräftige Verurteilung ist allerdings nicht erforderlich (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0125 RS 1, zu § 53 Abs 3 Z 9 FPG und § 60 Abs 3 Z 1 AsylG 2005). Die bestimmten Tatsachen sind daher festzustellen, nicht bloß die Verurteilung zu prüfen.

48

Z 1 nennt alle Titel des Hauptstückes, auch § 55. Das ist bemerkenswert, weil § 55 an Art 8 EMRK anknüpft; zur Auflösung Rz 53 bis 55 und Streitfrage Rz 77 ff.

49

Z 2 — Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Sie gilt nur „im Falle der §§ 56 und 57“. Für § 54a und § 55 ist sie ohne Bedeutung.

50

Der Anwendungsbereich ist damit enger, als die Bescheide regelmäßig annehmen. Wird die Versagung eines Titels nach § 55 auf Abs 3 Z 2 gestützt, ist das schon deshalb rechtswidrig.

H. Der Vorrang des § 58 Abs 2 und des Art 8 EMRK

51

Der Vorrang des § 58 Abs 2. Ist eine Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, ist zwingend ein Titel nach § 55 zu erteilen, „woran auch die in § 60 Abs. 1 und 3 Z 1 AsylG 2005 normierten ‚allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen' nichts ändern können“ (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 6).

52

Das ist die weitreichendste Aussage der Judikatur zu § 60. Sie bedeutet: Im Anwendungsbereich des § 58 Abs 2 tritt § 60 zur Gänze zurück — sowohl die Hindernisse des Abs 1 als auch die öffentlichen Interessen des Abs 3 Z 1.

53

Der Grund liegt in der Systematik: Die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung beruht bereits auf einer Abwägung nach § 9 BFA-VG, in welche die öffentlichen Interessen eingeflossen sind. Eine zweite Abwägung über § 60 wäre eine unzulässige Wiederholung.

54

Praktische Folge. Stützt die Behörde die Versagung eines Titels nach § 55 auf § 60, obwohl die dauerhafte Unzulässigkeit rechtskräftig feststeht, ist das ohne Weiteres rechtswidrig.

55

Der Vorrang des Art 8 EMRK. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum entfallenen § 35 AsylG 2005 ausgesprochen, das Bundesamt dürfe die Mitteilung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis Z 3 erfüllt sind, „es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten“; werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, sei zu prüfen, ob sich ein Anspruch im Lichte des Art 8 EMRK ergibt (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 3).

56

Der Gedanke ist auf § 56 übertragbar: Auch dort ist von den Voraussetzungen des Abs 2 abzusehen, wenn Art 8 EMRK die Erteilung gebietet. Der Grundsatz folgt nicht aus § 56, sondern aus der unmittelbaren Geltung des Art 8 EMRK und dem Anwendungsvorrang, welchen § 9 Abs 2 BFA-VG innerstaatlich abbildet. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

57

Dagegen lässt sich einwenden, das mache den Abs 2 überflüssig. Dem ist zu widersprechen: Er bleibt der Regelfall. Das Absehen setzt voraus, dass die Erteilung nach Art 8 EMRK geboten ist — nicht bloß wünschenswert.

I. Streitfragen

1. Anwendung des § 60 auf den Titel nach § 54a

58

§ 54a ist ein Aufenthaltstitel des 7. Hauptstückes, und weder § 60 noch § 54a enthält eine ausdrückliche Ausnahme. Ob § 60 für den Titel nach § 54a gilt, hängt von der Auslegung des Abs 1 und des Abs 3 und von der Würdigung der Materialien ab.

Die Erteilungsvoraussetzungen und -hindernisse des § 60 sind auf den Titel nach § 54a nicht uneingeschränkt anzuwenden. Es geht nicht um Unanwendbarkeit, sondern um teleologische Reduktion in drei Schritten. Abs 1 Z 1 läuft für Entscheidungen ab dem 12.06.2026 von selbst leer, Abs 1 Z 2 ist teleologisch zu reduzieren, und Abs 3 Z 1 hat neben Art 17 der Statusverordnung keinen eigenständigen Anwendungsbereich.

Dagegen lässt sich einwenden, § 60 gelte für den Titel nach § 54a uneingeschränkt. Der Wortlaut des Abs 1 und des Abs 3 erster Satz spricht von „Aufenthaltstitel“ ohne Einschränkung; § 54a ist ein Aufenthaltstitel des 7. Hauptstückes. Eine ausdrückliche Ausnahme enthält weder § 60 noch § 54a.

59

Die Materialien sind in sich gespalten, und das ist offenzulegen. Zu § 54a Abs 1 halten sie fest, die in § 60 genannten Erteilungsvoraussetzungen und -hindernisse seien auf den neuen Titel nicht anwendbar; ihre Begründung ist dreifach: Die Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit sei bereits über Art 17 Abs 1 lit d der Statusverordnung erfasst; eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung könne bei dauerhaft unzulässiger Abschiebung nicht bestehen (EuGH 06.07.2023, C-663/21); und die Entziehung wegen einer ausländischen Rückführungsentscheidung sei nach § 61 Abs 5 gerade ausgeschlossen.

60

Zu § 54a Abs 2 sagen dieselben Materialien das Gegenteil: § 60 Abs 1 Z 1 und § 60 Abs 3 sollten „im Sinne der Gleichbehandlung mit den übrigen Aufenthaltstiteln nach dem 7. Hauptstück … zusätzlich für anwendbar erklärt werden“. Und zu § 61 Abs 5a nennen sie „die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 und 3“ als Voraussetzung des § 54a. Der kundgemachte § 54a Abs 2 nennt § 60 nicht.

61

Die Erläuterungen beschreiben damit einen früheren Entwurfsstand — dasselbe Muster wie bei § 39 Abs 3c BFA-VG, § 40a BFA-VG und § 61 Abs 5a AsylG 2005. Auf sie allein lässt sich daher weder die eine noch die andere Auffassung stützen. Maßgebend ist der kundgemachte Wortlaut, und die Auflösung ist am Gesetz selbst zu führen.

62

Dem Einwand ist zu widersprechen. Der Sache nach ist den Materialien beizupflichten, die Begründung ist allerdings zu schärfen. Es geht nicht um Unanwendbarkeit, sondern um teleologische Reduktion in drei Schritten.

63

Abs 1 Z 1 läuft für Entscheidungen ab dem 12.06.2026 von selbst leer: Er setzt eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot voraus; eine solche kann seit der Neufassung des § 52 Abs 9 FPG nicht mehr bestehen, wenn die Abschiebung in den Herkunftsstaat dauerhaft unzulässig ist — und eben das ist die Erteilungsvoraussetzung des § 54a.

Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 10 RückführungsVO bestimmt, dass ein Abschiebungshindernis die zuständigen Behörden nicht am Erlass einer Rückkehrentscheidung hindert; ist die Gefahr einer Zurückweisung festgestellt, wird die Abschiebung nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben. Die auf EuGH C-663/21 gestützte Prämisse der Materialien (Rz 59) hat in der RückführungsVO damit keine Grundlage; ob § 52 Abs 9 FPG und das Leerlaufen des Abs 1 Z 1 dann allein national zu begründen sind, ist offen.

64

Für ältere Entscheidungen gilt das nicht. Vor dem 12.06.2026 konnte nach § 52 Abs 9 in der Vorfassung eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde; solche Entscheidungen bestehen fort (§ 61 Rz 73). Nach dem Wortlaut stünde Abs 1 Z 1 dem Titel nach § 54a dann entgegen.

65

Richtigerweise ist auch das zu verneinen, und zwar aus zwei Gründen. Eine Rückkehrentscheidung, welche trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung erging, hätte nach EuGH 06.07.2023, C-663/21, nicht erlassen werden dürfen; der Verwaltungsgerichtshof lässt die Anordnung, die Antragsabweisung, die Nichtzuerkennung oder die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 3a und § 9 Abs 2 AsylG 2005 mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden, seither unangewendet (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 19). Daraus folgt, dass eine solche Entscheidung dem Titel nach § 54a nicht als „aufrecht“ iSd Abs 1 Z 1 entgegengehalten werden kann: Abs 1 Z 1 darf nicht dazu dienen, die unionsrechtswidrige Wirkung der Entscheidung fortzusetzen. Für rechtskräftige Entscheidungen hat der Gerichtshof das nicht ausgesprochen; Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Und selbst wenn man das anders sähe, wird sie mit der Erteilung des Titels nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG gegenstandslos — Abs 1 Z 1 kann ein Hindernis nicht aus einer Entscheidung ableiten, welche die Erteilung selbst beseitigt.

Ab 17.10.2027: Nach Art 5 Abs 10 RückführungsVO hindert ein Abschiebungshindernis den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht; bei festgestellter Gefahr einer Zurückweisung wird die Abschiebung aufgeschoben (Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO). Das erste, auf EuGH C-663/21 gestützte Argument betrifft Rückkehrentscheidungen nach der RL 2008/115/EG; ob es für danach erlassene Rückkehrentscheidungen trägt, ist offen. Das zweite Argument (§ 60 Abs 3 Z 2 FPG) ist national begründet.

66

Abs 1 Z 2 ist nach Rz 28 teleologisch zu reduzieren; der Wertungswiderspruch zu § 61 Abs 5 trägt dieselbe Lösung.

67

Abs 3 Z 2 ist für § 54a schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar, weil er nur die §§ 56 und 57 nennt. Verbleibt Abs 3 Z 1. Er ist inhaltlich von Art 17 Abs 1 lit c und lit d der Statusverordnung erfasst, welcher nach § 54a Abs 1 zweiter Satz das Erteilungshindernis bildet; eine zusätzliche Anwendung des Abs 3 Z 1 hätte keinen eigenständigen Anwendungsbereich.

68

Dagegen lässt sich einwenden, diese Auslegung führe zu einer Schutzlücke. Dem ist zu widersprechen: Art 17 der Statusverordnung deckt die Sicherheitsfrage ab, und seine Prüfung ist nach Art 17 Abs 4 strenger ausgestaltet als jene des § 60 Abs 3 Z 1, weil sie die individuelle Verantwortung und alle Begleitumstände verlangt.

69

Der Vergleich der beiden Maßstäbe lohnt im Einzelnen, weil er die Rüge trägt. Art 17 Abs 1 der Statusverordnung nennt vier Gründe, darunter das Verbrechen gegen den Frieden, das Kriegsverbrechen und das Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art 17 Abs 1 lit a der Statusverordnung) sowie die vor der Ankunft begangene oder nach der Ankunft abgeurteilte schwere Straftat (Art 17 Abs 1 lit b der Statusverordnung). Art 17 Abs 2 der Statusverordnung erstreckt den Ausschluss auf Anstifter und sonstige Teilnehmer, Art 17 Abs 3 der Statusverordnung auf jenen, welcher das Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen sonstiger mit Freiheitsstrafe bedrohter Taten zu entgehen. Art 17 Abs 5 der Statusverordnung verlangt bei Minderjährigen zusätzlich die Berücksichtigung der Strafmündigkeit nach nationalem Recht und allfälliger Verurteilungen nach der Einreise.

70

§ 60 kennt nichts davon. Seine Versagungsgründe knüpfen an die Verurteilung und an die Gefährdung an, ohne die individuelle Verantwortung, die Begleitumstände, die Teilnahmeform oder die Minderjährigkeit zu gewichten. Wird § 60 auf einen Fall angewandt, welchen die Statusverordnung dem Art 17 zuweist, so tritt daher an die Stelle einer abgestuften Prüfung eine pauschale — und genau das ist zu rügen.

71

Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde die Versagung eines Titels nach § 54a auf § 60, ist zu rügen: Der Ausschluss richtet sich nach § 54a Abs 1 zweiter Satz abschließend nach Art 17 der Statusverordnung.

2. Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG im Rahmen des Abs 1 Z 1

72

Der Wortlaut nennt allein die Fälle des § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG. Das zwingende Einreiseverbot nach dem neuen Abs 4 ist nicht genannt. Ob Abs 1 Z 1 gleichwohl auch das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG erfasst, hängt davon ab, ob die Aufzählung abschließend ist.

Die Aufzählung des Abs 1 Z 1 ist abschließend. Das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG ist daher nicht erfasst (Rz 17, 22). Der Wortlaut nennt allein die Fälle des § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG.

73

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 1 Z 1 erfasse auch das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG. Auch dieses ist ein Einreiseverbot iSd § 53 FPG und untersagt nach Art 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie die Einreise und den Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum, gleichviel, auf welchen Absatz es gestützt ist. Für die Fälle des § 53 Abs 4 Z 1 FPG ordnet der zweite Satz zudem an, dass die Dauer nach Abs 2 oder Abs 3 zu bemessen ist, wenn dort genannte Tatsachen vorliegen; ein solches Einreiseverbot beruht damit auf § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG und fällt nach dem Wortlaut unter Abs 1 Z 1. Nach dem Zweck des Abs 1 Z 1 soll ein aufrechtes Einreiseverbot nicht durch die Erteilung eines Titels unterlaufen werden; dieser Zweck trifft das zwingende Einreiseverbot des Abs 4 in gleicher Weise, und dass der Gesetzgeber den Verweis bei der Einfügung des Abs 4 nicht angepasst hat, sei ein Redaktionsversehen, welches zu schließen wäre. Die Behörde wird daher auch das Einreiseverbot nach Abs 4 als Hindernis heranziehen. Die Gegenseite stützt sich damit auf Wortlaut, Systematik und Zweck; Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen.

74

Richtigerweise ist die Aufzählung abschließend (Rz 17, 22). Der Gesetzgeber hat den Verweis bei der Einfügung des § 53 Abs 4 FPG nicht angepasst; ob bewusst oder versehentlich, ist für die Auslegung eines Eingriffstatbestandes ohne Bedeutung. Dem Wortlaut nach nennt Abs 1 Z 1 allein § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG, und der zweite Satz des § 53 Abs 4 FPG ändert daran nichts: Er regelt die Bemessung der Dauer, nicht die Rechtsgrundlage, und lässt das Einreiseverbot ein solches nach Abs 4 bleiben. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

75

Dagegen lässt sich einwenden, das Ergebnis sei systemwidrig. Dem ist zu widersprechen; es ist jedenfalls vertretbar: § 53 Abs 4 FPG knüpft an die fehlende oder widerrufene Ausreisefrist oder an die versäumte Ausreise an und setzt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht voraus, auch wenn eine solche der Versagung oder dem Widerruf der Frist nach § 55 Abs 4 Z 1 oder Abs 5 FPG zugrunde liegen kann. Auch dann bleibt das Einreiseverbot ein solches nach Abs 4; der Verweis des zweiten Satzes auf Abs 2 oder Abs 3 betrifft nur die Bemessung der Dauer (Rz 74). Dass ein solches Einreiseverbot den Aufenthaltstitel nicht sperrt, ist daher folgerichtig; einer tatsächlich bestehenden Gefährdung kann die Behörde bei den Titeln nach §§ 56 und 57 über Abs 3 Z 2 begegnen.

76

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenseite, so ist zu rügen, dass Abs 1 Z 1 das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG nicht nennt und eine Erweiterung zulasten des Betroffenen der analogen Anwendung nicht zugänglich ist (Rz 22). Hilfsweise ist das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG selbst zu bekämpfen und, wo die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung feststeht, der Vorrang des § 58 Abs 2 vorzutragen, vor welchem § 60 zurücktritt (Rz 51 bis 54).

3. Anwendung des Abs 3 Z 1 auf den Titel nach § 55

77

Die Einschränkung auf die §§ 56 und 57 findet sich nur in Abs 3 Z 2, nicht in Z 1. Ob Abs 3 Z 1 beim Titel nach § 55 neben der Abwägung nach § 9 Abs 2 BFA-VG einen eigenständigen Anwendungsbereich hat, ist nicht entschieden.

Abs 3 Z 1 hat beim Titel nach § 55 keinen eigenständigen Anwendungsbereich, auch nicht beim Titel auf Antrag. § 55 Abs 1 Z 1 setzt in jeder Verfahrensart voraus, dass die Erteilung „gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist“; in diese Abwägung fließen die öffentlichen Interessen ein, namentlich die strafgerichtliche Unbescholtenheit und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§ 9 Abs 2 Z 6 und 7 BFA-VG). Ist die Erteilung danach geboten, kann Abs 3 Z 1 sie nicht sperren.

78

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 3 Z 1 gelte nach dem Wortlaut auch für § 55. Eine Einschränkung auf die §§ 56 und 57 enthält nur Abs 3 Z 2, und Z 1 nennt die Titel des Hauptstückes ohne Ausnahme (Rz 48). Der Vorrang, den der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat — die in § 60 Abs 1 und Abs 3 Z 1 normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ändern an der zwingenden Erteilung des Titels nach § 55 nichts (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 6; Rz 51) —, betreffe nur den Anwendungsbereich des § 58 Abs 2, in welchem die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bereits festgestellt ist. Beim Titel auf Antrag ohne vorangegangenen Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG fehle eine solche Feststellung; dort behalte Abs 3 Z 1 seine Prüfaufgabe.

79

Dem Einwand ist zu widersprechen. Der Grund des Vorrangs liegt nicht im Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG, sondern in der Abwägung, auf welcher er beruht (Rz 53). Dieselbe Abwägung verlangt § 55 Abs 1 Z 1 auch beim Titel auf Antrag: Die Erteilung muss „gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG“ geboten sein, und § 9 Abs 2 Z 6 und 7 BFA-VG nehmen die öffentlichen Interessen in diese Abwägung auf. Eine zweite Abwägung über Abs 3 Z 1 wäre auch hier eine Wiederholung (Rz 53). Nach Art 8 EMRK darf die Erteilung überdies nicht an Voraussetzungen scheitern, wenn sie geboten ist (vgl VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 3, ergangen zu § 35 aF und § 60 Abs 2; zur Übertragung auf § 56 Rz 56; jene auf § 55 ist Auffassung des Verfassers). Dass Abs 3 Z 2 ausdrücklich nur die §§ 56 und 57 nennt, zeigt, dass der Gesetzgeber beim Gefährdungsmaßstab zwischen den Titeln unterschieden hat; für den Titel aus Gründen des Art 8 EMRK hat er die Abwägung in § 55 Abs 1 Z 1 selbst geregelt. Richtigerweise hat Abs 3 Z 1 beim Titel nach § 55 keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

80

Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde die Versagung eines Titels nach § 55 auf Abs 3 Z 1, so ist vorzutragen, dass die öffentlichen Interessen bereits in der Abwägung nach § 9 Abs 2 BFA-VG zu berücksichtigen sind und im Anwendungsbereich des § 58 Abs 2 § 60 zur Gänze zurücktritt (Rz 51 bis 54); Art 8 EMRK gebietet die Erteilung (Rz 55 bis 57). Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist beim Titel auf Antrag, dem kein Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG vorangegangen ist, hilfsweise darzulegen, dass der Aufenthalt öffentlichen Interessen nach Abs 3 Z 1 nicht widerstreitet.

J. Fallgruppen

81

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

KonstellationErgebnisFestzustellen
Rückkehrentscheidung ohne EinreiseverbotKein Hindernis nach Abs 1 Z 1Bestand eines Einreiseverbots
Einreiseverbot nur nach § 53 Abs 4 FPGKein Hindernis nach Abs 1 Z 1Rechtsgrundlage des Einreiseverbots
Einreiseverbot ohne neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen (§ 53 Abs 1 dritter Satz FPG)Kein Hindernis nach Abs 1 Z 1 (Rz 19); hilfsweise Einreiseverbot bekämpfenZeitpunkt und Grundlage des Einreiseverbots
Art 8-Lage seit der Rückkehrentscheidung maßgeblich geändertRückkehrentscheidung unwirksam; Hindernis entfälltZeitpunkt und Inhalt der Änderung
Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates, Refoulementverbot entgegenAbs 1 Z 2 teleologisch reduziertLage im Herkunftsstaat
§ 56: kein Mietvertrag, nur faktische WohnmöglichkeitAbs 2 Z 1 nicht erfülltRechtsanspruch auf Unterkunft
§ 56: Patenschaftserklärung vorgelegtZ 1 bis 3 substituiertBeglaubigung, drei Jahre Gültigkeit
§ 56: Titel versagt, Pate soll haftenKeine HaftungErteilung des Titels
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, § 60 dennoch herangezogenVersagung rechtswidrigRechtskraft des Ausspruchs nach § 9 Abs 3 BFA-VG
§ 55 versagt wegen Gefährdung der öffentlichen OrdnungAbs 3 Z 2 nicht anwendbarBezeichnung des Titels im Spruch
§ 54a versagt unter Berufung auf § 60Ausschluss richtet sich nach Art 17 StatusVORechtsgrundlage der Versagung

K. Prüfliste

82

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Welcher Titel steht in Rede, und welche Absätze des § 60 gelten dafür überhaupt?
  2. Wird die Versagung auf Abs 1 Z 1 gestützt? Besteht ein Einreiseverbot, und auf welchen Absatz des § 53 FPG ist es gestützt?
  3. Ist die Rückkehrentscheidung noch aufrecht — oder durch Änderung der Art 8-Lage unwirksam?
  4. Wird die Versagung auf Abs 1 Z 2 gestützt? Verstieße die Vollstreckung gegen Art 2 oder Art 3 EMRK?
  5. Bei § 56: Welche der vier Voraussetzungen des Abs 2 verneint die Behörde, und mit welcher Begründung?
  6. Bei § 56: Wurde eine Patenschaftserklärung vorgelegt und gewürdigt?
  7. Wird die Versagung auf Abs 3 Z 1 gestützt? Nennt der Bescheid bestimmte Tatsachen? Bei § 54a oder § 55: kein eigenständiger Anwendungsbereich (Rz 67, 77 bis 79).
  8. Wird Abs 3 Z 2 auf einen Titel nach § 54a oder § 55 angewendet? Dann ist er unanwendbar.
  9. Steht die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung rechtskräftig fest? Dann tritt § 60 zurück.
  10. Gebietet Art 8 EMRK die Erteilung trotz fehlender Voraussetzungen des Abs 2?

L. Schriftsatzbausteine

83

Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG.

Die belangte Behörde stützt die Versagung auf § 60 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Jene Bestimmung setzt eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG voraus. Das gegen den Antragsteller erlassene Einreiseverbot beruht auf § 53 Abs 4 FPG. Dieser Absatz ist in § 60 Abs 1 Z 1 leg cit nicht genannt; die Aufzählung ist abschließend und als Eingriffstatbestand einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich.

84

Unwirksam gewordene Rückkehrentscheidung.

Die gegen den Antragsteller erlassene Rückkehrentscheidung vom [...] ist nicht mehr aufrecht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Rückkehrentscheidung bereits mit einer maßgeblichen Änderung der in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließenden Beurteilungsgrundlagen zu Gunsten des Fremden unwirksam (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 3). Eine solche Änderung ist eingetreten, weil [...]. Das Hindernis des § 60 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 besteht daher nicht.

85

§ 60 trotz dauerhafter Unzulässigkeit.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom [...] wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Nach § 58 Abs 2 AsylG 2005 ist diesfalls zwingend ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 leg cit zu erteilen, woran auch die in § 60 Abs 1 und Abs 3 Z 1 leg cit normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nichts ändern können (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 6).

86

Abs 3 Z 2 auf § 55 angewendet.

Die belangte Behörde stützt die Versagung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auf § 60 Abs 3 Z 2 leg cit. Jene Ziffer gilt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur „im Falle der §§ 56 und 57“. Für den Titel nach § 55 ist sie nicht anwendbar.

87

Ortsübliche Unterkunft.

Der Antragsteller hat mit dem Mietvertrag vom [...] einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, welche für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist. Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen dazu, welche Größe sie für ortsüblich hält; der bloße Hinweis auf die Wohnungsgröße ersetzt diese Feststellung nicht.

M. Verweisnetz

88

Im AsylG 2005: § 2 Abs 1 Z 19 (Patenschaftserklärung), § 54 (Arten und Form), § 54a, § 55, § 56 Abs 3, § 57, § 58 Abs 2 und Abs 3, § 61 Abs 4 und Abs 5 (Entziehung).

89

Im BFA-VG: § 9 Abs 1 bis 3 (Interessenabwägung und Ausspruch).

90

Im FPG: § 52 Abs 4 Z 1 (Ausnahme des § 60 Abs 2 Z 3), § 52 Abs 9, § 53 Abs 1 dritter Satz (isoliertes Einreiseverbot), § 53 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 (Einreiseverbot), § 59 Abs 3 (Sperre der neuerlichen Rückkehrentscheidung — kein Fall des Wegfalls, Rz 24), § 60 Abs 3 FPG (Gegenstandslosigkeit).

91

Sonstiges: § 11 Abs 5 NAG (finanzielle Belastung), § 46a und § 81 Abs 49 bis 53 NAG (Überleitung der Verfahren nach § 35 aF), Art 17 VO (EU) 2024/1347, Art 11 Abs 4 und Abs 6 RL (EU) 2024/1233.

N. Entscheidungen und Materialien — Register

92

Rechtsakte.

93

Materialien.

94

Judikatur.

95

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.