Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 12 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
3. Hauptstück — Rechte und Pflichten der Antragsteller 1. Abschnitt — Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
§ 12. (1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn
1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder
2. er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oder b der Verfahrensverordnung zutrifft, sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.
(2) Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantrag
a. binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies
b. zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.
A. Kernaussage
§ 12 regelt seit 12.06.2026 das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet während des Asylverfahrens. Er tritt an die Stelle des bisherigen § 12 (faktischer Abschiebeschutz) und des bisherigen § 12a (faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen), welche beide aufgehoben sind; in Altverfahren (Antrag vor dem 12.06.2026) sind sie weiter anzuwenden (Rz 38 bis 40).
Das Recht auf Verbleib selbst wird nicht mehr national begründet. Die Klammer im Abs 1 verweist auf Art 10 der Verfahrensverordnung: Dort steht es. Nach dessen Abs 1 sind Antragsteller berechtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, „bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat“. § 12 regelt allein, wann dieses Recht aufgehoben werden kann und wann es von vornherein nicht besteht.
Art 10 Abs 2 der Verfahrensverordnung zieht dem Recht auf Verbleib zwei Grenzen: Es begründet keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es berechtigt nicht dazu, ohne Reisedokument nach Art 6 Abs 3 der Aufnahmerichtlinie in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu reisen. Beide Grenzen sind in der Praxis zu beachten: Der Antragsteller ist während des Verfahrens rechtmäßig, aber ohne Titel im Bundesgebiet, weshalb ihm titelabhängige Rechte nicht zukommen; und wer das Bundesgebiet ohne Reisedokument verlässt, verliert das Recht auf Verbleib nicht, hält sich aber im anderen Mitgliedstaat unrechtmäßig auf und ist nach Art 17 Abs 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Rückkehr verpflichtet.
Dass der Aufenthalt während des Verbleibs nicht unrechtmäßig ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorgängerbestimmung des Art 9 Abs 1 RL 2013/32/EU ausgesprochen: Die Bleibeberechtigung verhindert, dass der Aufenthalt von der Antragstellung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung als „illegal“ im Sinne der Rückführungsrichtlinie eingestuft wird (EuGH 09.11.2023, C-257/22, CD, Rn 37 und 42). Daher darf in dieser Zeit keine Rückkehrentscheidung ergehen, gleich auf welchen Zeitraum des Aufenthalts sie sich bezieht (Rn 39 und 44). Art 10 Abs 1 VerfVO entspricht der Vorgängerbestimmung; die Aussage gilt fort (§ 10 AsylG 2005 Rz 40). Für § 12 folgt daraus der Rang der Bestimmung: Erst der Wegfall des Rechts auf Verbleib nach Abs 1 oder Abs 2 öffnet den Weg zur Durchsetzung.
Abs 1 eröffnet die Aufhebung durch das Bundesamt. Sie setzt eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme voraus und einen der beiden Aufhebungsgründe: die Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit (Z 1) oder den Folgeantrag, auf welchen eine Voraussetzung nach Art 56 lit a oder lit b der Verfahrensverordnung zutrifft (Z 2).
Der Schlusshalbsatz des Abs 1 begrenzt beide Gründe: Die Aufhebung darf nur erfolgen, sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder gegen Art 8 EMRK mit sich brächte.
Abs 2 nimmt das Recht auf Verbleib in zwei Konstellationen von vornherein. Die Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein; es bedarf keiner Aufhebung.
Abs 3 kehrt dies wieder um: In den Fällen des Abs 2 ist das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder gegen Art 8 EMRK mit sich brächte, und in den Fällen des Abs 2 Z 2 überdies in Ausnahmefällen.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Mandatsbescheid zu entscheiden. Die Entscheidung über die Aufhebung nach Abs 1 ergeht nach § 22 Abs 6 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform und wird von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung nach § 22 BFA-VG vorgelegt.
Die Bestimmung ist die schärfste Waffe des Verfahrensrechts: Sie entscheidet darüber, ob ein Antragsteller die Entscheidung über seinen Antrag im Inland abwarten darf.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die Änderung ist eine vollständige Neuordnung. Zwei Bestimmungen sind aufgegangen, und der Regelungsgegenstand hat sich verschoben.
Der bisherige § 12. Er begründete den faktischen Abschiebeschutz: Der Antragsteller durfte bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen noch zurückgeschoben noch abgeschoben werden. Abs 2 enthielt die Gebietsbeschränkung während des Zulassungsverfahrens, Abs 3 die Klarstellung, dass der Aufenthalt kein Aufenthaltsrecht nach § 13 begründet.
Diese Regelungen sind entfallen. Das Recht auf Verbleib folgt nunmehr unmittelbar aus Art 10 der Verfahrensverordnung; § 12 setzt es voraus und regelt nur die Ausnahmen. Dabei ist zu beachten, dass Art 10 allein das Verwaltungsverfahren betrifft. Das Verbleibsrecht während des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach Art 68 jener Verordnung, welchen § 18 BFA-VG ausführt. § 12 und § 18 BFA-VG betreffen daher verschiedene Verfahrensabschnitte und sind auseinanderzuhalten.
Für Folgeanträge tritt im Beschwerdeverfahren Art 68 Abs 6 AsylVerfVO hinzu: Die Mitgliedstaaten können abweichend von Art 68 Abs 5 lit d vorsehen, dass der Antragsteller nicht zum Verbleib berechtigt ist, wenn der Rechtsbehelf ihrer Auffassung nach lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, welche zur unverzüglichen Abschiebung führen würde; der Grundsatz der Nichtzurückweisung bleibt unberührt. National ist das in § 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG ausgeführt. Die Parallele zu § 12 Abs 1 Z 2 iVm Art 56 lit a AsylVerfVO ist deutlich: Beide Bestimmungen knüpfen an denselben Verzögerungsvorwurf an, betreffen aber verschiedene Verfahrensabschnitte.
Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO erklärt überdies, warum § 12 Abs 1 auf eine bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme abstellt: Wurde vor der Stellung des Antrags bereits eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung erlassen, so ist eine Rückkehrentscheidung nach Art 37 nicht erforderlich. Der Anwendungsfall des § 12 ist daher typischerweise jener, in welchem die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus einem früheren Verfahren stammt und fortwirkt.
Die Zäsur zum Rechtsbehelfsverfahren. Sie liegt in der Erlassung des Bescheides. Bis dahin kann das Recht auf Verbleib nur nach Abs 1 aufgehoben werden oder nach Abs 2 von vornherein fehlen; ab der Erlassung richtet sich der Verbleib nach Art 68 AsylVerfVO und § 18 BFA-VG (§ 18 BFA-VG Rz 38, 39). Für die Praxis folgt daraus zweierlei: Ein Bescheid nach Abs 3, welcher erst nach der Erlassung der Entscheidung über den Folgeantrag ergeht, ist gegenstandslos — das Vorbringen zur Gefahr ist dann im Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 2 BFA-VG zu erstatten. Und ist der zeitliche Ablauf ungewiss, so ist der Antrag auf Verbleib vorsorglich mit der Beschwerde zu stellen (§ 18 BFA-VG Rz 59).
Der bisherige § 12a. Er ist mit dem AMPAG zur Gänze aufgehoben. Seine vier Regelungsteile finden sich teils wieder, teils nicht:
Der bisherige § 12a Abs 1 (kein faktischer Abschiebeschutz bei Folgeantrag nach Zurückweisung gemäß §§ 4a oder 5) hat keine Entsprechung mehr. Die dort geregelte Konstellation wird nunmehr über Abs 1 Z 2 behandelt, soweit der neue Antrag ein Folgeantrag ist (für den Antrag nach einer Zurückweisung nach § 5 aF str; § 2 Rz 101 bis 104), also über die Aufhebung und nicht über den gesetzlichen Ausschluss.
Der bisherige § 12a Abs 2 (Aufhebung bei Folgeantrag) entspricht dem Abs 1 Z 2. Die Voraussetzungen haben sich jedoch verschoben: Bisher war erforderlich, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Nunmehr ist erforderlich, dass eine Voraussetzung nach Art 56 lit a oder lit b der Verfahrensverordnung zutrifft.
Der bisherige § 12a Abs 3 (kein Abschiebeschutz bei Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor dem Abschiebetermin) entspricht dem Abs 2 Z 2. Die Struktur ist erhalten, die Verweise sind angepasst.
Der bisherige § 12a Abs 4 (Zuerkennung in Ausnahmefällen) entspricht dem Abs 3 zweiter und folgenden Sätzen. Die Struktur ist erhalten, der Prüfungsgegenstand der Z 2 allerdings nicht.
Die bisherige Z 2 des § 12a Abs 4 stellte auf eine Änderung der objektiven Situation im Herkunftsstaat ab. Abs 3 Z 2 stellt nunmehr allgemein darauf ab, ob sich der maßgebliche Sachverhalt auf Grund neuer Umstände entscheidungsrelevant geändert hat. Die Erläuterungen begründen das damit, dass die neuen Umstände nach Art 55 AsylVerfVO nicht notwendigerweise auf objektive beschränkt sind (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12 Abs 3). Das ist eine Erweiterung zugunsten des Antragstellers: Auch Umstände in seiner Person — etwa eine erst nachträglich zutage getretene Verfolgungsgefahr aus einem individuellen Grund — tragen nunmehr die Zuerkennung.
Der bisherige § 12a Abs 6 (Fortwirkung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für 18 Monate ab Ausreise) hat in § 12 keine Entsprechung. Für die Anordnung zur Außerlandesbringung findet sich die Fortwirkung nunmehr in § 61 Abs 2 zweiter Satz FPG.
Für die Rückkehrentscheidung ist sie hingegen ersatzlos entfallen: Weder § 52 noch § 59 noch § 60 FPG enthalten eine Anordnung, wonach eine Rückkehrentscheidung nach der Ausreise für einen bestimmten Zeitraum aufrecht bleibt. Der Abgleich ist gegen die geltenden Fassungen der genannten Bestimmungen vorgenommen; die Wendung „bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht“ besteht im gesamten Bestand nur in den bis 11.06.2026 geltenden Fassungen des § 12a.
Daraus folgt eine Einwendung, welche in Erstverfahren nach Wiedereinreise trägt: Die Behörde, welche sich auf eine vor der Ausreise erlassene Rückkehrentscheidung als „aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme“ iSd Abs 1 stützt, hat darzulegen, woraus deren Fortbestand folgt. Die Fortwirkung kraft Gesetzes gibt es seit dem 12.06.2026 nicht mehr. Das bedeutet nicht, dass jede Rückkehrentscheidung mit der Ausreise erlischt — sie wird nur nicht mehr gesetzlich für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten; maßgebend ist der Bestand der Entscheidung selbst.
Erste Entscheidungen ziehen daraus eine Folge für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Das Bundesamt hatte die Fortwirkung nach § 12a Abs 6 aF als „ein auf 18 Monate befristetes, nur für Österreich gültiges, Einreiseverbot“ eingetragen und den Antrag auf dessen Aufhebung nach § 60 FPG mangels Einreiseverbots zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zurückweisung bestätigt, aber festgehalten: „§ 12a AsylG ist nunmehr nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 entfallen. Vor dem Hintergrund der hier getroffenen rechtlichen Ausführungen des BVwG wird das BFA ehestmöglich den gesetzlichen Zustand herzustellen haben und insbesondere eine entsprechende Korrektur der Eintragungen in SIS vorzunehmen haben.“ (BVwG 20.07.2026, G306 2338516-1; zum Entfall des § 12a AsylG ebenso BVwG 12.08.2026, G306 2335160-1). Welcher gesetzliche Zustand gemeint ist, sagt das Gericht nicht ausdrücklich. Richtigerweise ist eine Eintragung, welche allein auf der gesetzlichen Fortwirkung nach § 12a Abs 6 aF beruht, seit dem 12.06.2026 zu löschen. Für die Vertretung folgt daraus: Nicht der Antrag nach § 60 FPG, sondern das Verlangen auf Berichtigung der Ausschreibung ist der richtige Weg.
Der neue Aufhebungsgrund des Abs 1 Z 1. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit war bisher kein Grund, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie ist es nunmehr. Die unionsrechtliche Grundlage ist Art 10 Abs 4 lit c der Verfahrensverordnung: Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme vom Verbleibsrecht vorsehen, wenn der Antragsteller „unbeschadet der Artikel 12 und 17 der Verordnung (EU) 2024/1347 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, sofern die Anwendung einer solchen Ausnahme nicht dazu führt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird“.
Das ist die einschneidendste materielle Neuerung. Sie löst die Aufhebung vom Folgeantrag: Auch ein Erstantragsteller kann sein Recht auf Verbleib verlieren, sofern gegen ihn eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt.
Der neue Ausschluss des Abs 2 Z 1. In den Fällen des Abs 1 Z 1 besteht das Recht auf Verbleib von vornherein nicht, wenn gegen den Antragsteller ein Einreiseverbot oder ein Aufenthaltsverbot vorliegt. Auch dieser Ausschluss ist neu.
Der Ausschluss ist allerdings an beide Voraussetzungen gebunden: Er greift nur „in den Fällen des Abs 1 Z 1“, daher nur dann, wenn zusätzlich zum Einreise- oder Aufenthaltsverbot auch die Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann. Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG — etwa wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 2 Z 1 oder Z 3 FPG — trägt den Ausschluss daher nicht, solange die Gefährdungsprognose fehlt. Die Behörde, welche den Ausschluss allein mit dem Bestehen eines Einreiseverbots begründet, überspringt eine Tatbestandsvoraussetzung.
Die Fassung der Voraussetzung im Abs 1. Der bisherige § 12a Abs 2 Z 1 verlangte, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme „besteht“. Abs 1 verlangt, dass sie „aufrecht und rechtskräftig“ vorliegt. Der Wortlaut ist enger gefasst; inhaltlich nimmt er auf, was der Verwaltungsgerichtshof schon zur Vorfassung verlangt hat (Rz 44; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0734 RS 1: „(rechtskräftigen) Vorentscheidung“). Eine noch nicht rechtskräftige Maßnahme trägt die Aufhebung nicht; in Altverfahren (Rz 40) gilt dasselbe.
Der Vergleich mit Art 10 Abs 4 der Verfahrensverordnung zeigt überdies, dass das nationale Recht an zwei weiteren Stellen strenger ist als das Unionsrecht und damit zugunsten des Antragstellers wirkt. Erstens verlangt Art 10 Abs 4 lit c allein, dass der Antragsteller eine Gefahr darstellt; § 12 Abs 1 Z 1 verlangt, dass dies „aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann“. Zweitens knüpft Art 10 Abs 4 die Ausnahme an keine aufenthaltsbeendende Maßnahme; § 12 Abs 1 setzt eine aufrechte und rechtskräftige Maßnahme voraus. Beide Verschärfungen sind wirksam: Das Unionsrecht eröffnet den Mitgliedstaaten eine Möglichkeit, es verpflichtet sie nicht.
Der Prüfungsmaßstab des Schlusshalbsatzes. Der bisherige § 12a Abs 2 Z 3 nannte Art 2, 3 und 8 EMRK sowie die Protokolle Nr 6 und Nr 13 und die ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt. Der Schlusshalbsatz des Abs 1 verweist stattdessen auf § 50 und § 51 FPG sowie auf Art 8 EMRK. Inhaltlich deckt sich das weitgehend, weil § 50 Abs 1 FPG dieselben Tatbestände nennt; der Verweis auf § 51 FPG ist allerdings neu und erfasst das Feststellungsverfahren für Drittstaaten.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Liegt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor? | Abs 1 | Keine Aufhebung möglich |
| 2 | Ist sie aufrecht und rechtskräftig? | Abs 1 | Keine Aufhebung möglich |
| 3 | Besteht ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot? | Abs 2 Z 1 | Ausschluss greift nicht |
| 4 | Ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit auszugehen? | Abs 1 Z 1 | Z 1 scheidet aus |
| 5 | Bestehen dafür stichhaltige Gründe? | Abs 1 Z 1 | Z 1 scheidet aus |
| 6 | Liegt ein Folgeantrag vor? | Abs 1 Z 2 | Z 2 scheidet aus |
| 7 | Trifft auf ihn Art 56 lit a oder lit b VerfVO zu? | Abs 1 Z 2 | Z 2 scheidet aus |
| 8 | Wurde er binnen achtzehn Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt? | Abs 2 Z 2 lit a | Ausschluss greift nicht |
| 9 | War der Termin nachweislich bekanntgegeben? | Abs 2 Z 2 lit a | Ausschluss greift nicht |
| 10 | Lag Haft, Festnahmeauftrag oder gelinderes Mittel vor? | Abs 2 Z 2 lit b | Ausschluss greift nicht |
| 11 | Brächte die Abschiebung eine reale Gefahr nach § 50 oder § 51 FPG oder Art 8 EMRK? | Abs 1 letzter Halbsatz; Abs 3 erster Satz | Aufhebung unzulässig; Zuerkennung geboten |
| 12 | Konnte der Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt gestellt werden? | Abs 3 Z 1 | Ausnahmefall scheidet aus |
| 13 | Hat sich der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert? | Abs 3 Z 2 | Ausnahmefall scheidet aus |
| 14 | Wurde ein zweiter oder weiterer Folgeantrag (Art 56 lit b AsylVerfVO) binnen zwei Tagen vor dem Termin gestellt? | Abs 3 fünfter Satz; Rz 89 | Beschränkung auf den ersten Folgeantrag angewendet |
| 15 | Erging die Entscheidung in der richtigen Form? | Abs 3 vierter Satz; § 22 Abs 6 AsylG 2005 | Formmangel |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst die gemeinsame Voraussetzung des Abs 1, sodann die beiden Aufhebungsgründe, die gesetzlichen Ausschlüsse des Abs 2, die Zuerkennung nach Abs 3, die Entscheidungsform und die gerichtliche Überprüfung. Sie schließt mit den Streitfragen.
E. Welche Fassung gilt
In Verfahren über Anträge, welche ab dem 12.06.2026 eingebracht wurden, gilt die geltende Fassung (Rz 38). In Altverfahren gelten, auch für Entscheidungen nach dem Stichtag, der bisherige § 12 (idF BGBl I 70/2015) und der bisherige § 12a (idF BGBl I 145/2017).
Ein nach dem 12.06.2026 ergehender Bescheid, welcher den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufhebt, stützt sich in einem Verfahren über einen ab dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag auf eine aufgehobene Bestimmung; in Altverfahren trägt § 75 Abs 32 letzter Satz AsylG 2005 die Aufhebung (Rz 40).
Das Übergangsrecht führt zu einem auffälligen Ergebnis. Maßgeblich ist § 75 Abs 32 AsylG 2005 und der wortgleich aufgebaute § 58 Abs 8 BFA-VG: Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen. Anzuknüpfen ist daher an die Einbringung des Antrags, nicht an den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht an jenen der Beschwerde.
Die Maßgaben des § 75 Abs 32 AsylG 2005 betreffen das Recht auf Verbleib nicht. Angeordnet ist die sofortige Anwendung des § 12 BFA-VG — der Bestimmung über Bescheide, wonach Spruch und Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu ergehen haben —, ferner die Maßgeblichkeit der Statusverordnung für die inhaltlichen Voraussetzungen, die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und die Befreiung von Gebühren nach § 70 AsylG 2005. Mit § 12 AsylG 2005 hat keine dieser Maßgaben zu tun; wer in einem Altverfahren die Anwendung des neuen § 12 AsylG 2005 begehrt, wird mit dem Gesetzestext widerlegt.
Hinzu tritt § 75 Abs 32 letzter Satz AsylG 2005: Entscheidungen nach § 12a AsylG 2005 können in Altverfahren auch nach dem 12.06.2026 erlassen werden, obwohl § 12a mit dem AMPAG entfallen ist. Der faktische Abschiebeschutz kann daher in Altverfahren weiterhin nach der aufgehobenen Bestimmung aberkannt werden. Wer in einem Altverfahren eine Aufhebung nach § 12a bekämpft, hat sich mit dieser Fortgeltungsanordnung auseinanderzusetzen; die Rüge, die Bestimmung sei aufgehoben, trägt dort nicht.
F. Die gemeinsame Voraussetzung — aufrechte und rechtskräftige Maßnahme
Beide Aufhebungsgründe setzen voraus, dass gegen den Antragsteller eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrecht und rechtskräftig vorliegt.
Aufrecht ist die Maßnahme, solange sie nicht behoben, aufgehoben oder gegenstandslos geworden ist. Für die Anordnung zur Außerlandesbringung gilt die Fortwirkung von 18 Monaten ab Ausreise nach § 61 Abs 2 zweiter Satz FPG; für eine auf die bisherige Z 2 gestützte Anordnung ist sie zu verneinen (§ 61 FPG Rz 117).
Rechtskräftig ist sie erst, wenn sie nicht mehr mit ordentlichem Rechtsmittel bekämpfbar ist. Eine bloß durchsetzbare Maßnahme genügt nicht: Der Wortlaut nennt beide Eigenschaften nebeneinander.
Dieses Erfordernis ist nicht neu, sondern setzt die Rechtsprechung zur Vorfassung fort. Zum bisherigen § 12a Abs 3 — welcher die Rechtskraft nicht ausdrücklich verlangte — hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:
Dass diese Maßnahme nicht nur durchsetzbar, sondern auch rechtskräftig sein muss, wird nicht ausdrücklich angeordnet, erschließt sich aber aus der Systematik des § 12a AsylG 2005 sowie den dazu ergangenen Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP 11) und ist nicht zuletzt auch aus Rechtsschutzerwägungen geboten.
— VwGH 01.07.2026, Ra 2026/14/0215 RS 1, mit dem Stammrechtssatz VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041 RS 1
Für die Vertretung ist daraus abzuleiten, dass die Rechtskraft der Vorentscheidung stets zu prüfen ist. Ist sie nicht eingetreten, ist die Aufhebung des Rechts auf Verbleib ohne Grundlage. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis in § 12 Abs 1 nunmehr ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen: Was zur Vorfassung erst im Auslegungsweg gewonnen werden musste, steht jetzt im Gesetz.
G. Der Aufhebungsgrund der Gefahr — Abs 1 Z 1
Zwei weitere Ausnahmen vom Recht auf Verbleib, welche Art 10 AsylVerfVO kennt, hat der Gesetzgeber nicht in § 12 übernommen. Art 10 Abs 3 AsylVerfVO nimmt dem Antragsteller das Recht auf Verbleib, wenn er auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben wird; die Bestimmung gilt unmittelbar und bedarf keines nationalen Aktes. Art 10 Abs 4 lit b AsylVerfVO eröffnet daneben die Option, eine Ausnahme für die Auslieferung, Übergabe oder Überstellung zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung an einen Mitgliedstaat, einen Drittstaat, den Internationalen Strafgerichtshof oder ein anderes internationales Gericht vorzusehen.
Diese Option hat der Gesetzgeber bewusst nicht ausgeübt. Nach den Erläuterungen bedarf sie keiner gesonderten Umsetzung, weil das Auslieferungsgericht nach § 13 ARHG — und nach § 2 Abs 3 IStGH-ZG — bereits nach geltender Rechtslage autonom und unabhängig vom Asylverfahren entscheidet und weil eine bereits bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme während der Anhängigkeit des Auslieferungsverfahrens nicht vollstreckt werden darf; das gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller zum Verbleib berechtigt ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12). Die Erwähnung der Übergabe „an einen anderen Mitgliedstaat“ in lit b halten die Erläuterungen für ein Versehen, weil Abs 3 diesen Fall bereits unmittelbar regelt.
Für die Vertretung folgt daraus: Läuft gegen den Antragsteller ein Auslieferungs- verfahren, so bleibt sein Recht auf Verbleib nach Art 10 Abs 1 AsylVerfVO bestehen — eine nationale Ausnahme fehlt, und § 12 ist nicht die Rechtsgrundlage. Wird er dagegen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übergeben, so entfällt das Recht kraft Verordnung, ebenfalls ohne Anwendung des § 12.
Art 10 Abs 5 AsylVerfVO tritt als eigenständige Schranke hinzu: Eine Auslieferung, Übergabe oder Überstellung an einen Drittstaat oder ein internationales Gericht nach Abs 4 lit b ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass daraus keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung folgt, welche gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten des Mitgliedstaats verstößt. Die Bestimmung ist im Auslieferungsverfahren geltend zu machen.
Z 1 verlangt, dass aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, der Antragsteller stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit dar.
Der Maßstab ist zweistufig: Es bedarf einer Gefahr und stichhaltiger Gründe für deren Annahme. Die bloße Verurteilung genügt daher nicht; erforderlich ist eine auf die Art und Schwere der Taten und auf das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild gestützte Prognose.
Dieser Maßstab entspricht jenem, welchen der Verwaltungsgerichtshof für die Gefährdungsprognose im Fremdenrecht durchgehend verlangt: In Betracht zu ziehen ist das Gesamtverhalten des Fremden, und auf Grund konkreter Feststellungen ist zu beurteilen, ob die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; abzustellen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 3, zum Einreiseverbot; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 RS 1, zu § 52 Abs 5 FPG; beide unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Die Übertragung auf Abs 1 Z 1 ist zu bejahen: Die Bestimmung greift mit dem Wegfall des Rechts auf Verbleib tief in die Rechtsstellung ein, und ihr Wortlaut („stichhaltige Gründe für die Annahme“) verlangt dieselbe Begründungsdichte wie die Gefährdungstatbestände des Fremdenpolizeigesetzes. Rechtsprechung zu Abs 1 Z 1 besteht nicht; die Übertragung ist jene des Verfassers.
Für den Schriftsatz ist damit der Angriffspunkt bezeichnet: Stützt sich der Bescheid allein auf die Verurteilung und ihre rechtliche Qualifikation, ohne Art und Schwere der Tat und das Persönlichkeitsbild zu behandeln, so fehlt die Prognose. Das ist ein Begründungsmangel, welcher unabhängig von der Beweiswürdigung trägt.
Die Aufhebung nach Z 1 setzt keinen Folgeantrag voraus. Sie trifft auch den Erstantragsteller, sofern gegen ihn bereits eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Diese Konstellation ist nicht selten: Sie liegt etwa vor, wenn ein Fremder nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.
Die Erläuterungen nennen als Beispiel für Z 1 den Fall, dass gegen den Antragsteller bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und diese mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG verbunden ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12 Abs 1). Dieses Beispiel ist allerdings gerade kein Fall der Aufhebung mit Bescheid: Liegt ein Einreiseverbot vor und ist zugleich die Gefährdung anzunehmen, so besteht das Recht auf Verbleib nach Abs 2 Z 1 bereits kraft Gesetzes nicht, und es bedarf keiner Aufhebung.
Der eigenständige Anwendungsbereich des Abs 1 Z 1 liegt daher bei der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ohne Einreise- oder Aufenthaltsverbot. Für die Praxis ist das von Gewicht: Fehlt ein solches Verbot, so ist die Gefährdungsprognose eigenständig und mit voller Begründungstiefe zu führen; die Behörde kann sich nicht auf eine bereits an anderer Stelle getroffene Feststellung stützen.
Mittelbar bestätigt das Beispiel im Übrigen den Maßstab der Rz 51: Der Gesetzgeber hat an den Fall gedacht, in welchem die Gefährdung bereits in einem Einreiseverbot festgestellt ist; für das Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 FPG, welches eine schwerwiegende Gefahr voraussetzt, trifft das zu, daher an eine Gefährdung von einigem Gewicht. Ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 FPG kann dagegen auch auf anderen öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK beruhen; es belegt die Gefährdung nach Abs 1 Z 1 nicht (Rz 30). Die bloße Verurteilung ohne solche Feststellung trägt die Aufhebung nicht.
H. Der Aufhebungsgrund des Folgeantrags — Abs 1 Z 2
Z 2 verlangt einen Folgeantrag, auf welchen eine Voraussetzung nach Art 56 lit a oder lit b der Verfahrensverordnung zutrifft. Art 56 lautet: Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib machen und von Art 68 Abs 5 lit d abweichen, wenn „ein erster Folgeantrag nur zu dem Zweck eingereicht worden ist, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, und nicht weiter gemäß Artikel 55 Absatz 7 geprüft wird“ (lit a) oder wenn „nach einer endgültigen Entscheidung, mit der ein erster Folgeantrag als unzulässig oder als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ein zweiter oder weiterer Folgeantrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurde“ (lit b).
Die beiden Buchstaben sind scharf voneinander zu trennen. Lit b ist rein formal: Er greift beim zweiten und jedem weiteren Folgeantrag, ohne dass es auf eine Verzögerungsabsicht ankäme. Lit a greift schon beim ersten Folgeantrag, verlangt dafür aber zweierlei kumulativ: die Einreichung nur zum Zweck der Verzögerung oder Vereitelung und dass der Antrag nach Art 55 Abs 7 nicht weiter geprüft wird, also mangels neuer Umstände nach Art 38 Abs 2 als unzulässig abgelehnt wird. Für die Vertretung ist daher beim ersten Folgeantrag stets zu prüfen, ob die Behörde beide Voraussetzungen festgestellt hat.
Die zum bisherigen § 12a Abs 2 Z 2 ergangene Judikatur bleibt gleichwohl bedeutsam, weil sie die Prüfungsdichte betrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat verlangt, dass schon bei einer Grobprüfung die spätere Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Nicht jeder Folgeantrag, bei welchem eine spätere Zurückweisung wegen entschiedener Sache in Betracht kommen könnte, berechtigt zur Aufhebung. Es muss sich um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0734 RS 1, unter Hinweis auf VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608 Rn 14, und VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010 RS 2). Der Wortlaut des jüngsten Rechtssatzes:
Für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist Voraussetzung, dass — im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Z 2 — schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
— VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0734 RS 1
Der Maßstab ist auf Abs 1 Z 2 zu übertragen, und zwar aus dem Wortlaut der Verordnung selbst: Art 56 lit a setzt voraus, dass der Antrag „nicht weiter gemäß Artikel 55 Absatz 7 geprüft wird“, und Art 55 Abs 7 verlangt die Feststellung, dass keine neuen Umstände nach Art 55 Abs 3 vorgebracht worden oder zutage getreten sind. Die Grobprüfung hat daher genau diese Feststellung zu tragen. Der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Maßstab — der Verfahrensausgang muss sich von vornherein deutlich abzeichnen — ist dafür der zutreffende Prüfungsmaßstab und bleibt anwendbar.
Neuer Sachverhalt, welchen die Vorentscheidung nicht behandelt hat. Bei der Prüfung der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen; maßgebend ist, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Relevanz zukommt (VwGH 16.02.2026, Ra 2026/20/0039, Rn 21 und 22). Daraus folgt für die Grobprüfung: Hat die Vorentscheidung einen nunmehr vorgebrachten Sachverhalt — etwa neue familiäre Bindungen — nachweislich nicht behandelt, so liegt die Zurückweisung nicht auf der Hand, und die Aufhebung nach Abs 1 Z 2 scheidet aus, solange dem Vorbringen ein glaubhafter Kern nicht abgesprochen werden kann. Die Beurteilung des glaubhaften Kerns gehört zur Beweiswürdigung (Rn 23); sie ist im Bescheid nachvollziehbar zu begründen und nicht durch den bloßen Hinweis auf die Vorentscheidung zu ersetzen.
I. Die gesetzlichen Ausschlüsse — Abs 2
Abs 2 Z 1 schließt das Recht auf Verbleib in den Fällen des Abs 1 Z 1 aus, wenn gegen den Antragsteller ein Einreiseverbot oder ein Aufenthaltsverbot vorliegt.
Die Bestimmung knüpft an die Fälle des Abs 1 Z 1 an, setzt also die Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit voraus. Sie erspart in diesen Fällen die Aufhebung: Das Recht besteht von vornherein nicht. So auch die Begründung zum Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates am 20.05.2026 (zu Art 1 Z 63): Abs 2 schließt das Recht auf Verbleib ex lege aus, einer Aufhebung nach Abs 1 bedarf es dann nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Abs 2 Z 1 auf einen aus der Schubhaft gestellten Folgeantrag angewendet: „Dem BF kommt gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG ex lege kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zu“; ein Recht nach Abs 3 war mit rechtskräftigem Bescheid nicht zuerkannt worden. Daraus folgte die Haft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG und die Erfüllung des § 76 Abs 3 Z 4 FPG (BVwG 11.09.2026, W600 2217059-5; § 76 FPG Rz 72). Ob die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 — die Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit — vorlag, erörtert die Entscheidung nicht. Nach Rz 67 ist sie Tatbestandsvoraussetzung auch des Ausschlusses; ein Einreiseverbot allein trägt ihn nicht. Das ist in der Schubhaftbeschwerde gesondert zu rügen. Anders BVwG 21.09.2026, G303 2338392-3: Nach einem aus der Anhaltung nach § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG gestellten sechsten Folgeantrag hat das Gericht die Schubhaft auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 40 Abs 5 BFA-VG gestützt und die Fortsetzung auch nach dem Mandatsbescheid nach Abs 3 (Rz 94) auf die bisherigen Erwägungen gegründet, ohne zu § 76 Abs 2 Z 2 FPG überzugehen und ohne die Zuordnung zu erörtern (§ 76 FPG Rz 69 bis 72). Die Zuordnung der Anhaltung nach dem Recht auf Verbleib ist daher für die Anhaltung wie für den Fortsetzungsausspruch ausdrücklich einzufordern.
Abs 2 Z 2 schließt das Recht auf Verbleib in den Fällen des Abs 1 Z 2 aus, wenn der Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor einem nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als gegen den Antragsteller ein gelinderes Mittel angewendet wurde oder er aufgrund eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.
Beide Voraussetzungen der Z 2 müssen zusammentreffen; das Wort „überdies“ macht dies deutlich. Fehlt eine von ihnen, besteht das Recht auf Verbleib und kann nur nach Abs 1 aufgehoben werden.
Die achtzehntägige Frist ist eine materielle Frist. § 33 Abs 2 AVG gilt für ihre Berechnung nicht: Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, so verschiebt es sich nicht auf den nächsten Werktag. Der Schlussteil des Abs 2, welcher das anordnet, geht auf den Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates am 20.05.2026 zurück; er entspricht dem bisherigen § 12a Abs 3 letzter Satz und gleicht Abs 2 an Abs 3 an (Begründung zu Art 1 Z 63).
Der Abschiebetermin muss nachweislich bekanntgegeben worden sein. Fehlt der Nachweis, greift der Ausschluss nicht. Für die Vertretung ist das der erste Prüfpunkt: Wann und wie wurde der Termin bekanntgegeben, und was liegt darüber im Akt?
Die Vorgängerbestimmung stützt das. Zu § 12a Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung einen „bereits festgelegten und dem Fremden bekannt gegebenen Abschiebetermin“ und das Zusammentreffen mit einer Anhaltung oder Maßnahme verlangt; überdies müsse die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht nur durchsetzbar, sondern auch rechtskräftig sein, was sich aus der Systematik, den Materialien und aus Rechtsschutzerwägungen erschließe (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041 RS 1).
Der Rechtssatz ist auf Abs 2 Z 2 übertragbar, weil dessen Wortlaut — „nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies“ — die Merkmale der Vorgängerbestimmung übernommen hat. Die erste Aussage des Rechtssatzes — das Zusammentreffen von Termin und Anhaltung — trägt Rz 70; die zweite trägt Rz 44 und 125: Die Rechtskraft ist auch dort zu fordern, wo sie nicht ausdrücklich angeordnet ist, wenn die Rechtsfolge im Wegfall des Rechts auf Verbleib besteht.
Umgekehrt trägt der Einwand nicht, der Termin sei zu spät mitgeteilt worden: Zweck der Vorgängerbestimmung war es, Folgeanträge zu erfassen, welche gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Termin gestellt werden; ob der Termin ehestmöglich mitgeteilt wurde, ist unerheblich (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118 RS 1, zu § 12a Abs 3 Z 2 AsylG 2005 aF). Der Einwand ist daher auf den Nachweis der Bekanntgabe zu richten, nicht auf ihren Zeitpunkt.
J. Die Zuerkennung — Abs 3
Abs 3 erster Satz ordnet die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib in den Fällen des Abs 2 an, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder gegen Art 8 EMRK mit sich brächte.
Diese Anordnung ist zwingend. Sie stellt sicher, dass der gesetzliche Ausschluss des Abs 2 nicht zu einer Abschiebung führt, welche gegen das Refoulementverbot oder gegen Art 8 EMRK verstieße. Der erste Satz ist durch den Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates am 20.05.2026 eingefügt worden; nach dessen Begründung gilt er für sämtliche Fälle des Abs 2, also für den Antragsteller, gegen welchen ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorliegt (Z 1), ebenso wie für jenen, der einen Folgeantrag gestellt hat (Z 2).
Abs 3 zweiter Satz eröffnet für die Fälle des Abs 2 Z 2 überdies die Zuerkennung in Ausnahmefällen: wenn der Antrag nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Die Beschränkung auf Abs 2 Z 2 geht auf den Abänderungsantrag zurück; die Begründung verweist auf die Angleichung an Abs 1 Z 1, dessen Aufhebungsgrund eine Verzögerungsabsicht nicht voraussetzt.
Dieser Fall liegt nach dem dritten Satz vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Z 1), oder wenn sich seit der letzten Entscheidung aufgrund neuer Umstände der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat (Z 2).
Vorgelagert ist die Frage, ob überhaupt ein Folgeantrag vorliegt. Art 55 Abs 1 der Verfahrensverordnung trennt scharf: Ein Antrag, welcher gestellt wird, bevor über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige Entscheidung ergangen ist, gilt „als weitere Angabe und nicht als neuer Antrag“; er ist im laufenden Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahren zu prüfen, sofern das Gericht die zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann. Erst ein Antrag nach endgültiger Entscheidung ist nach Art 55 Abs 2 der Verfahrensverordnung ein Folgeantrag.
Daraus folgt für § 12 Abs 1 Z 2 eine Einwendung, welche in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Wird während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag gestellt, ist er kein Folgeantrag, sondern eine weitere Angabe. Der Aufhebungsgrund der Z 2 ist daher nicht verwirklicht, und das Recht auf Verbleib bleibt unberührt. Ob eine Entscheidung „endgültig“ ist, bestimmt Art 3 Z 8 VerfVO: Endgültig ist sie, sobald kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Verfahrensverordnung mehr offensteht oder sie nach nationalem Recht endgültig ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Verbleibsrecht besteht (§ 2 AsylG 2005 Rz 53). In Österreich ist das die rechtskräftige Entscheidung. Zum Verhältnis zum Neuerungsverbot § 20 BFA-VG Rz 27 f, 88 bis 90.
Liegt ein Folgeantrag vor, verweist die Z 2 für die neuen Umstände auf Art 55 Abs 3 der Verfahrensverordnung. Der Begriff ist damit unionsrechtlich determiniert. Nach Art 55 Abs 3 der Verfahrensverordnung unterliegt ein Folgeantrag einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vorgebracht worden sind. Zwei Gruppen kommen in Betracht: Nach Art 55 Abs 3 lit a der Verfahrensverordnung solche, „durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz … anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird“; nach Art 55 Abs 3 lit b der Verfahrensverordnung solche, „die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde“.
Art 55 Abs 5 schränkt den Begriff ein: Die vorgebrachten Umstände gelten nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, sie im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, welche er früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden — es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass Anspruch auf internationalen Schutz besteht, oder der frühere Antrag wurde ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt.
Die Rückausnahme des Art 55 Abs 5 zweiter Satz ist für die Vertretung der wichtigste Satz dieses Abschnitts: Selbst verschuldetes Zuwarten schadet nicht, wenn die Umstände die Wahrscheinlichkeit erheblich erhöhen. Der Sache nach setzt das Unionsrecht damit die Schwere des drohenden Schadens über das Verschulden am Zeitpunkt des Vorbringens.
Die erste Prüfung wird nach Art 55 Abs 4 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung durchgeführt, und zwar unter Beachtung der Grundsätze und Garantien des Kapitels II. Die Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände enthält. Daraus ergibt sich der Maßstab für die Rüge: Der Entfall der Anhörung ist die Ausnahme und setzt Eindeutigkeit voraus; bleibt ein Vorbringen auslegungsbedürftig oder hängt seine Beurteilung an der Glaubhaftigkeit, ist anzuhören.
Sind neue Umstände vorgebracht worden oder zutage getreten, ist der Antrag nach Art 55 Abs 6 der Verfahrensverordnung weiter auf seine Begründetheit zu prüfen — es sei denn, er ist aus einem anderen Grund des Art 38 Abs 1 der Verfahrensverordnung unzulässig. Fehlen neue Umstände, ist er nach Art 55 Abs 7 der Verfahrensverordnung iVm Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung als unzulässig abzulehnen. Für § 12 Abs 1 Z 2 iVm Art 56 lit a VerfVO bedeutet das: Der Aufhebungsgrund trägt nur den zweiten Fall; ist die Begründetheitsprüfung eröffnet, fehlt beim ersten Folgeantrag die Grundlage für die Aufhebung des Rechts auf Verbleib. Beim zweiten oder weiteren Folgeantrag (Art 56 lit b VerfVO) setzt die Aufhebung die Ablehnung mangels neuer Umstände nicht voraus (Rz 61, 89); dort schützt allein der Schlusshalbsatz des Abs 1 (Rz 6, 33).
Neuer Umstand kann auch ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union sein. Zur Vorgängerbestimmung des Art 40 Abs 2 und 3 RL 2013/32/EU hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass „jedes Urteil des Gerichtshofs, und zwar auch ein Urteil, das sich auf die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts beschränkt, die bei Erlass einer Entscheidung über einen früheren Antrag bereits in Kraft war, unabhängig von seinem Verkündungsdatum einen neuen Umstand bzw. ein neues Element“ darstellt, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (EuGH 08.02.2024, C-216/22, A. A., Rn 54); die Pflicht zur Sachprüfung beschränkt sich auf Fälle, in welchen die Auslegung für die Begründetheit maßgeblich erscheint (Rn 51). Art 55 Abs 3 lit a VerfVO übernimmt das Kriterium der erheblichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit; die Aussage ist daher übertragbar. Für § 12 Abs 1 Z 2 folgt daraus: Stützt sich der Folgeantrag auf ein einschlägiges Urteil, so ist die Feststellung, neue Umstände fehlten, nicht zu treffen, und die Aufhebung des Rechts auf Verbleib scheitert an Art 56 lit a VerfVO. Ist die Begründetheitsprüfung eröffnet, so sind alle vorgebrachten Tatsachen zu prüfen, auch jene, welche schon im früheren Verfahren gewürdigt wurden (EuGH 13.06.2024, C-563/22, SN und LN, Rn 54 und 58); die Beschränkung auf die neuen Umstände gilt nur für die Zulässigkeit (Rn 55).
Wurde ein zweiter oder weiterer Folgeantrag — ein Folgeantrag iSd Art 56 lit b AsylVerfVO — binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung beschränkt: Sie erfasst nur den ersten Satz und die Z 2 und ist lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen; diese Modalität betrifft richtigerweise allein die Z 2 (Rz 119, 120).
Beim ersten Folgeantrag gilt die Beschränkung nicht. Der fünfte Satz des Abs 3 nennt ausdrücklich nur den Folgeantrag iSd Art 56 lit b AsylVerfVO, und die Erläuterungen begründen die Differenzierung: Art 56 lit a setzt voraus, dass der Antrag mangels neu hervorgekommener Umstände nicht in der Sache geprüft wird (Art 55 Abs 7 AsylVerfVO), weshalb beim ersten Folgeantrag zumindest eine Grobprüfung der entscheidungsrelevanten Änderung vorzunehmen ist; Art 56 lit b setzt das nicht voraus, weshalb sich die Prüfung dort auf die objektive Lage beschränken darf (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12 Abs 3).
Beim ersten Folgeantrag bleibt es daher bei der vollen Prüfung nach Z 1 und Z 2, und zwar nach dem erweiterten Maßstab der Z 2 (Rz 22): Maßgebend ist jede entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts, nicht nur eine Änderung der objektiven Lage im Herkunftsstaat. Die Behörde, welche beim ersten Folgeantrag die Prüfung auf die objektive Lage verkürzt, wendet den fünften Satz auf einen Fall an, den er nicht erfasst.
Diese Beschränkung nimmt dem Antragsteller die Möglichkeit, sich auf Z 1 zu berufen. Sie ist die schärfste Regelung der gesamten Bestimmung und im Einzelfall genau auf ihre Voraussetzungen zu prüfen: Maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung im Verhältnis zum Termin. Ihre unionsrechtliche Grundlage ist Art 56 der Verfahrensverordnung, welcher die Abweichung ausdrücklich auch von Art 68 Abs 5 lit d gestattet — also von jener Garantie, welche die Abschiebung bis zur Gerichtsentscheidung über den Verbleib untersagt. Die Ermächtigung reicht nicht weiter: Von der Fünftagesfrist des lit a, vom Dolmetscher nach lit b, von der Rechtsvertretung nach lit c und von der Belehrung nach lit e darf nicht abgewichen werden. Die Ermächtigung steht allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung; § 12 Abs 3 erster Satz setzt diesen Vorbehalt um und ist daher von der Beschränkung des fünften Satzes nicht erfasst (Rz 119, 120).
Auch die zweitägige Frist wird ohne § 33 Abs 2 AVG berechnet.
Der letzte Satz stellt klar, dass die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib einer weiteren Verfahrensführung nach Abs 1 nicht entgegensteht. Das Bundesamt kann daher nach der Zuerkennung das Aufhebungsverfahren führen.
K. Entscheidungsform und Überprüfung
Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 3 ist mit Mandatsbescheid nach § 57 AVG zu entscheiden. Die Form hat einen Grund: Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die Entscheidung diene dem nach Art 13 EMRK und dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Rechtsschutz, welcher im Hinblick auf Art 3 EMRK eine Überprüfung bereits ex ante verlange (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118 RS 2). Daraus hat er abgeleitet, dass die Abschiebung nicht vor Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung durchgeführt werden darf (ebenso VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 RS 1); da es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs ankommt, ändert eine nachträgliche negative Entscheidung an ihrer Rechtswidrigkeit nichts (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118 RS 2). Abs 3 übernimmt die Form des Mandatsbescheides und mit ihr den Zweck der Prüfung ex ante; der Satz ist daher auf die geltende Fassung zu übertragen: In den Fällen des Abs 2 darf erst nach Erlassung des Mandatsbescheides nach Abs 3 abgeschoben werden. Dass Art 56 der Verfahrensverordnung Ausnahmen vom Recht auf Verbleib zulässt, steht dem nicht entgegen: Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Rz 91), dessen Wahrung die Prüfung ex ante dient. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Die Praxis folgt der Form: Das Bundesamt spricht mit Mandatsbescheid nach Abs 3 iVm § 57 Abs 1 AVG aus, dass „das Recht auf Verbleib gemäß Art 10 VerfVO dem BF gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird“, und das Bundesverwaltungsgericht knüpft daran die Durchsetzbarkeit: „Damit ist die gegen den BF bestehende Rückkehrentscheidung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z3 FPG als aufenthaltsbeendende Maßnahme wieder durchsetzbar.“ (BVwG 21.09.2026, G303 2338392-3). Das entspricht der hier vertretenen Auffassung.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib nach Abs 1 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung nach § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung nach § 62 Abs 3 AVG (§ 22 Abs 6 AsylG 2005).
Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung nach § 22 BFA-VG zu übermitteln. Die Übermittlung gilt als Beschwerde; das ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben (§ 22 Abs 6 AsylG 2005).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit Beschluss, ohne mündliche Verhandlung und binnen acht Wochen; § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist nicht anzuwenden (§ 22 Abs 1 und Abs 3 BFA-VG, § 22 Abs 6 AsylG 2005).
Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung zuzuwarten (§ 22 Abs 2 BFA-VG).
Die Aufhebung führt daher nicht zum sofortigen Verlust des Bleiberechts: Für diesen Zeitraum kommt dem Antragsteller ungeachtet der Aufhebung weiterhin ein Bleiberecht zu (VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 2; fortgeführt durch VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0188 RS 2; vgl bereits VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 1 — dort allerdings zur Zuwartepflicht nach dem mit dem AMPAG aufgehobenen § 16 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG).
Der Gesetzgeber hat mit der Anordnung, ohne mündliche Verhandlung und binnen acht Wochen zu entscheiden und nicht zurückverweisen zu dürfen, vor Augen, dass im Rahmen der Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben soll; untersagt ist sie dem Gericht allerdings nicht (VwGH 08.09.2022, Ra 2021/14/0186 RS 1, Stammrechtssatz zu VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010 RS 4).
Die Verfahrensbestimmungen des § 22 Abs 6 AsylG 2005 und des § 22 BFA-VG beziehen sich nur auf Entscheidungen über die Aufhebung. Ist eine solche nicht Gegenstand des Verfahrens, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis und nicht mit Beschluss (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 RS 4, zu § 22 Abs 10 AsylG 2005 aF).
Ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib kraft Gesetzes nicht zugekommen, kommt eine Entscheidung über die Aufhebung nicht in Betracht. Spricht das Bundesverwaltungsgericht dennoch über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung ab, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 RS 2).
Diese Abgrenzung ist auf die geltende Rechtslage zu übertragen: Abs 2 regelt den gesetzlichen Ausschluss, Abs 1 die Aufhebung. Wer im Anwendungsbereich des Abs 2 steht, erhält eine Entscheidung nach Abs 3 und, solange ihm das Recht nicht zuerkannt ist, keine nach Abs 1; nach der Zuerkennung bleibt die Aufhebung nach Abs 1 möglich (Abs 3 letzter Satz; Rz 93).
L. Streitfragen
1. Anwendbarkeit des § 12 im Asylverfahren an der Grenze
§ 12 Abs 1 knüpft den Wegfall des Rechts auf Verbleib an eine aufenthaltsbeendende Maßnahme; im Asylverfahren an der Grenze ist über eine solche nach § 33 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 aber nicht abzusprechen. Ob § 12 dort anwendbar ist, hängt davon ab, ob die Option des Art 10 Abs 4 lit a AsylVerfVO ausgeübt wurde.
§ 12 ist im Asylverfahren an der Grenze regelmäßig nicht anwendbar. Abs 1 setzt eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme voraus. Nach § 33 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 ist im Asylverfahren an der Grenze über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art 37 AsylVerfVO aber nicht abzusprechen. Damit fehlt dort regelmäßig die Voraussetzung, an welche Abs 1 anknüpft.
Die Erläuterungen bestätigen den Zusammenhang: Zum Entfall des früheren § 31 Abs 4 AsylG 2005 führen sie aus, die Klarstellung, dass die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen im Flughafenverfahren nicht anwendbar seien, sei entbehrlich, weil die Regelung über den Wegfall des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung abstelle, über eine solche im Verfahren an der Grenze aber nicht abzusprechen sei (RV 444 BlgNR XXVIII. GP, zu § 31, Entfall des Abs 4).
Daraus folgt: Der Folgeantragsteller an der Grenze, gegen den keine Rückkehrentscheidung aus einem früheren Verfahren im Inland besteht, kann sein Recht auf Verbleib nach § 12 nicht verlieren. Die Option des Art 10 Abs 4 lit a AsylVerfVO — der Mitgliedstaat „kann“ eine Ausnahme vorsehen — hat Österreich allein in Abs 1 Z 2 ausgeübt, und zwar unter der Voraussetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Wo diese fehlt, ist die Option nicht ausgeübt, und Art 43 Abs 3 lit a AsylVerfVO, welcher auf Art 10 Abs 4 lit a verweist, läuft leer.
Dagegen lässt sich einwenden, § 12 sei auch im Asylverfahren an der Grenze anwendbar. Die Zurückweisung nach § 33 Abs 4 zweiter Satz sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im materiellen Sinn. Alternativ gelte Art 43 Abs 3 lit a AsylVerfVO unmittelbar und bedürfe des § 12 nicht.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Begriff der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist in § 2 Abs 1 Z 20 AsylG 2005 bestimmt (§ 2 Rz 81) und erfasst die Zurückweisung nicht; und Art 43 Abs 3 lit a verweist seinerseits auf eine Option, deren Ausübung er voraussetzt, ohne sie zu ersetzen.
Anders liegt es nur, wenn gegen den Antragsteller aus einem früheren Verfahren im Inland eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Dann ist nach Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO keine neue Rückkehrentscheidung erforderlich, Abs 1 ist anwendbar, und über Art 43 Abs 3 lit a AsylVerfVO sperrt der Wegfall des Verbleibsrechts auch die Einreisegestattung.
Folge für die Vertretung. An der Grenze ist das der stärkste Einwand gegen jede auf § 12 gestützte Aufhebung: Es ist zu erheben und vorzutragen, dass keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus einem früheren Verfahren besteht. Zugleich ist zu beachten, dass das Recht auf Verbleib unabhängig davon mit der Entscheidung des Bundesamtes endet (Art 10 Abs 1 AsylVerfVO) und im Beschwerdeverfahren an der Grenze nach Art 68 Abs 3 lit a sublit ii AsylVerfVO nicht besteht — § 12 ist für diesen Wegfall nicht die Rechtsgrundlage und wird dafür auch nicht benötigt (§ 31 Rz 62 ff).
2. Durchsetzbare, aber noch nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (Abs 1)
Der Wortlaut des Abs 1 verlangt „aufrecht und rechtskräftig“. Ob eine durchsetzbare, aber noch nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme genügt, ist zu klären.
Eine durchsetzbare, aber noch nicht rechtskräftige Maßnahme genügt nicht. Der Wortlaut ist eindeutig und nennt beide Eigenschaften nebeneinander. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtskraft schon zur Vorfassung aus deren Systematik, den Materialien und aus Rechtsschutzerwägungen verlangt hat (VwGH 01.07.2026, Ra 2026/14/0215 RS 1; Rz 44), und dass die Erläuterungen die im vorigen Verfahren erlassene Rückkehrentscheidung als „definitionsgemäß (§ 2 Abs. 1 Z 23) rechtskräftig“ bezeichnen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12, Allgemeines).
Dagegen lässt sich einwenden, ein weiteres Verständnis sei geboten. Dafür spreche, dass der bisherige § 12a Abs 2 Z 1 bloß verlangte, dass die Maßnahme „besteht“, und die Erläuterungen festhalten, Abs 1 führe „die Regelung des geltenden § 12a Abs. 2 weiter“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12 Abs 1). Die Bestimmung verfehlte überdies ihren Zweck, die Durchsetzung der Vorentscheidung rasch zu ermöglichen, wenn die Aufhebung erst nach Rechtskraft möglich wäre.
Dem ist zu widersprechen: Die Erläuterungen sprechen von der Weiterführung der Regelung des bisherigen § 12a Abs 2, nicht von der Übernahme seines Wortlauts; der Gesetzgeber hat „besteht“ durch „aufrecht und rechtskräftig“ ersetzt (Rz 31), und eine Weiterführung, welche diese Änderung überginge, nähme dem neuen Wortlaut jede Bedeutung. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum bisherigen § 12a Abs 3, welcher gleichfalls nur verlangte, dass die Maßnahme „besteht“, die Rechtskraft aus der Systematik des § 12a aF erschlossen (Rz 44, 73); das Merkmal „besteht“ trug daher schon nach der Vorfassung keine bloß durchsetzbare Maßnahme. Den Zweck rascher Durchsetzung hat der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Anordnung selbst begrenzt. Dem weiteren Einwand, die enge Lesart lasse eine Schutzlücke zulasten der öffentlichen Ordnung entstehen, ist zu widersprechen: Solange die Maßnahme nicht rechtskräftig ist, steht ohnehin nicht fest, dass der Antragsteller das Bundesgebiet zu verlassen hat. Die Beschränkung ist sachgerecht. Die Aufhebung bei bloß durchsetzbarer Maßnahme ist daher abzulehnen.
Folge für die Vertretung. Stützt das Bundesamt die Aufhebung auf eine Maßnahme, deren Rechtskraft nicht eingetreten ist, so ist dies mit der anhängigen Beschwerde oder dem Datum der Zustellung der Beschwerdeentscheidung zu belegen und als Fehlen der Grundvoraussetzung des Abs 1 zu rügen (Rz 45). Folgt das Gericht der weiteren Lesart, so ist hilfsweise vorzutragen, dass die Maßnahme im Zeitpunkt der Aufhebung jedenfalls durchsetzbar gewesen sein muss, und im Verfahren über die Maßnahme ist der Antrag auf Verbleib zu stellen (§ 18 BFA-VG). Zugleich ist die reale Gefahr nach § 50 oder § 51 FPG oder der Eingriff in Art 8 EMRK konkret darzulegen, weil der Schlussteil des Abs 1 die Aufhebung auch dann ausschließt. Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur neuen Fassung fehlt, ist die Frage in der Revision als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Art 133 Abs 4 B-VG) aufzuwerfen.
3. Maßstab der Grobprüfung bei Abs 1 Z 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Maßstab der Grobprüfung zum bisherigen § 12a Abs 2 Z 2 entwickelt, welcher die voraussichtliche Zurückweisung wegen fehlender Sachverhaltsänderung verlangte. Abs 1 Z 2 verweist stattdessen auf Art 56 lit a und lit b der Verfahrensverordnung. Ob der Maßstab fortgilt, ist zu klären.
Der Maßstab der Grobprüfung gilt fort. Er wurde nicht aus dem Wortlaut, sondern aus dem Zweck der Bestimmung und aus dem Gebot wirksamen Rechtsschutzes abgeleitet. Er betrifft die Prüfungsdichte, nicht die Tatbestandsmerkmale.
Dagegen lässt sich einwenden, der Maßstab sei mit § 12a Abs 2 Z 2 aF entfallen. Dafür spreche der geänderte Wortlaut. Abs 1 Z 2 verweise stattdessen auf Art 56 lit a und lit b der Verfahrensverordnung.
Gegen die Fortgeltung lässt sich ferner einwenden, sie laufe darauf hinaus, die unionsrechtlichen Voraussetzungen zu verschärfen. Dem ist zu widersprechen: Sie betrifft die Prüfungsdichte, nicht die Tatbestandsmerkmale. Die Behörde hat zu prüfen, ob eine Voraussetzung nach Art 56 der Verordnung zutrifft; der Maßstab sagt nur, wie sicher dieses Ergebnis sein muss. Die Fortgeltung ist daher zu bejahen.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Auffassung, der Maßstab der Grobprüfung sei mit § 12a Abs 2 Z 2 aF entfallen, so ist die Rüge auf den Wortlaut des Art 56 lit a VerfVO zu stützen: Die Aufhebung beim ersten Folgeantrag setzt voraus, dass der Antrag „nicht weiter gemäß Artikel 55 Absatz 7 geprüft wird“, also die Feststellung, dass keine neuen Umstände vorgebracht worden oder zutage getreten sind (Rz 64), und dass er „nur“ zum Zweck der Verzögerung oder Vereitelung gestellt wurde (Rz 61). Beide Feststellungen sind im Bescheid zu begründen; fehlt eine von ihnen, trägt die Aufhebung nicht. Darzulegen ist, welches neue Vorbringen erstattet wurde, weshalb ihm ein glaubhafter Kern zukommt (Rz 65) und an welcher Stelle der Bescheid es übergangen oder nur pauschal gewürdigt hat. Beim zweiten oder weiteren Folgeantrag (Art 56 lit b VerfVO) trägt diese Rüge nicht; dort bleibt der Schlussteil des Abs 1 mit der realen Gefahr nach § 50 oder § 51 FPG und dem Eingriff in Art 8 EMRK (Rz 6, 33).
4. Beschränkung der Prüfung nach Abs 3 fünfter Satz und Art 47 GRC
Abs 3 fünfter Satz beschränkt beim zweiten oder weiteren Folgeantrag, welcher binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt wird, die Prüfung des Rechts auf Verbleib; die Beschränkung nimmt dem Antragsteller die Berufung auf Abs 3 Z 1. Zwei Lesarten kommen in Betracht: Die Beschränkung auf die objektive Situation im Herkunftsland betrifft allein die neuen Umstände der Z 2, oder sie erfasst auch die reale Gefahr nach dem ersten Satz des Abs 3 — § 50 oder § 51 FPG, Art 8 EMRK. Davon hängt ab, ob persönliche Umstände wie eine Erkrankung, eine Familienbindung im Bundesgebiet oder eine individuelle Verfolgungsgefahr im Zweitagesfall noch zu prüfen sind, und damit auch, ob die Bestimmung mit Art 47 und Art 19 Abs 2 GRC vereinbar ist. Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Die Beschränkung auf die objektive Situation im Herkunftsland betrifft allein die Z 2. Die Prüfung nach dem ersten Satz — reale Gefahr nach § 50 oder § 51 FPG, Eingriff in Art 8 EMRK — ist auch im Zweitagesfall uneingeschränkt vorzunehmen, unter Einschluss persönlicher Umstände. Eine Erkrankung oder eine Familienbindung im Bundesgebiet ist daher auch dann zu berücksichtigen. Das entspricht Rz 91.
Dagegen lässt sich einwenden, die Beschränkung erfasse auch den ersten Satz. Dafür spreche der Wortlaut, und zwar in seiner stärksten Form: Der fünfte Satz ordnet an, die Prüfung „auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen“. Grammatisch bezieht sich der zweite Halbsatz auf „die Prüfung des Rechts auf Verbleib“ insgesamt, also auch auf den ersten Satz; hätte der Gesetzgeber die Modalität allein der Z 2 zuordnen wollen, so hätte er sie dort anfügen können. Die Behörde wird sich überdies auf die Erläuterungen berufen, wonach sich beim weiteren Folgeantrag „die Prüfung neuer Umstände hier auf die objektive Situation im Herkunftsland beschränken“ könne, weil Art 56 lit b VerfVO die Ausnahme ohne weitere Voraussetzung zulasse (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12 Abs 3); persönliches Vorbringen, welches erst unmittelbar vor dem Abschiebetermin erstattet wird, sei danach nicht mehr zu prüfen. Schließlich wird sie den Zweck der Zweitagesfrist anführen: Anträge, welche nur die unmittelbar bevorstehende Abschiebung verhindern sollen, seien ohne Ermittlungen zur Person zu erledigen.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Für die Beschränkung allein auf die Z 2 sprechen zunächst die Materialien. Die Erläuterungen beziehen die Beschränkung auf die „Prüfung neuer Umstände“ und halten fest, „dass sich die Prüfung gemäß Z 2 auf die objektive Situation im Herkunftsland zu beschränken hat“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12 Abs 3); von der Prüfung nach dem ersten Satz sprechen sie nicht. Die Wendung „des ersten Satzes“ ist erst durch den Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates am 20.05.2026 eingefügt worden, und dessen Begründung nennt den Zweck: Die Erweiterung soll „klarstellen, dass allfällige im Raum stehende Verstöße gegen das Refoulementverbot oder das Recht auf Privat- und Familienleben auch in jenen Fällen zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen sind, in denen der Folgeantrag erst in den letzten zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt wurde“. Dafür spricht ferner die Gesetzesgeschichte: § 12a Abs 4 aF beschränkte die Prüfung im Zweitagesfall auf die Z 2, welche damals ihrerseits auf die objektive Situation im Herkunftsstaat abstellte; nachdem die neue Z 2 jede entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung erfasst (Rz 22), stellt die Wendung „lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland“ für den Zweitagesfall den bisherigen Gehalt der Z 2 wieder her. Dafür spricht schließlich Art 8 EMRK: Dieser Eingriff ist seiner Natur nach nur an den persönlichen Umständen des Betroffenen zu messen und kann nicht anhand der objektiven Situation im Herkunftsland geprüft werden. Bezöge man die Wendung auf den ersten Satz, so nähme man ihm für Art 8 EMRK jeden Anwendungsbereich.
Richtigerweise betrifft die Beschränkung auf die objektive Situation im Herkunftsland allein die Z 2. Die Prüfung nach dem ersten Satz — reale Gefahr nach § 50 oder § 51 FPG, Eingriff in Art 8 EMRK — ist auch im Zweitagesfall uneingeschränkt vorzunehmen, unter Einschluss persönlicher Umstände; das entspricht Rz 91. Den Wortlautbedenken ist zu widersprechen: Der fünfte Satz nennt zwei Prüfungsgegenstände und schließt eine Modalität an, welche nur für einen von ihnen Sinn ergibt, nämlich für jenen, der an der Lage im Herkunftsland gemessen werden kann; Art 8 EMRK kann es nicht (Rz 119). Die grammatische Zuordnung ist daher nicht zwingend, und wo der Wortlaut zwei Zuordnungen zulässt, entscheiden Materialien und Zweck. Beide weisen auf die Z 2: Eine Auslegung, welche die zugunsten des Fremden eingefügte Wendung „des ersten Satzes“ als Beschränkung zu seinen Lasten läse, verkehrte den erklärten Willen in sein Gegenteil. Dem Einwand der Behörde aus den Erläuterungen ist zu widersprechen: Sie betreffen die neuen Umstände der Z 2, nicht die reale Gefahr nach dem ersten Satz. Auch der Zweck der Zweitagesfrist trägt die Erstreckung nicht: Sie soll die Entscheidung beschleunigen, nicht den Maßstab absenken, und Art 56 VerfVO gestattet die Ausnahme vom Recht auf Verbleib ohnehin nur „unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung“. In diesem Verständnis ist die Bestimmung mit Art 47 und Art 19 Abs 2 GRC vereinbar. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Hilfsbegründung. Wer die Wortlautbedenken für durchschlagend hält, gelangt jedenfalls für aktenkundige Umstände zum selben Ergebnis, und zwar über den Gegenstand der Einschränkung: Sie betrifft dann die Ermittlungstiefe, nicht den Prüfmaßstab. Das Bundesamt hat binnen zweier Tage keine neuerliche Einvernahme zu führen und kein neues persönliches Vorbringen zu erheben; es hat seiner Entscheidung die objektive Lage im Herkunftsland zugrunde zu legen. Die reale Gefahr nach § 50 oder § 51 FPG und der Eingriff in Art 8 EMRK bleiben aber in vollem Umfang zu prüfen, soweit sie sich aus der Aktenlage ergeben — auch aus aktenkundigen persönlichen Umständen wie einer dokumentierten Erkrankung oder einer bereits festgestellten Familienbindung im Bundesgebiet. Art 2 und Art 3 EMRK sind überdies absolut; eine Auslegung, welche aktenkundige personenbezogene Gefahren ausblendete, wäre mit Art 4 und Art 19 Abs 2 GRC unvereinbar.
Folge für die Vertretung. Hat das Bundesamt einen persönlichen Umstand mit dem Hinweis auf den fünften Satz unbeachtet gelassen, so ist nicht die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung geltend zu machen, sondern ihre unrichtige Auslegung: Der fünfte Satz beschränkt allein die Prüfung der Z 2 (Rz 120). Vorzutragen sind die persönlichen Umstände, welche die reale Gefahr oder den Eingriff in Art 8 EMRK begründen, samt Beweisanboten. Folgt das Gericht der Erstreckung auf den ersten Satz, so ist hilfsweise die Lesart der Rz 121 vorzutragen: Der Umstand ist mit der Aktenstelle zu bezeichnen, an welcher er bereits vor der Antragstellung dokumentiert war; damit steht fest, dass seine Berücksichtigung keine weitere Ermittlung erfordert hätte. Folgt das Gericht auch dem nicht, so ist weiter hilfsweise der Anwendungsvorrang geltend zu machen: Art 56 VerfVO gestattet die Ausnahme vom Recht auf Verbleib nur „unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ (Rz 91). Eine Lesart des fünften Satzes, welche personenbezogene Gefahren ausblendet, überschreitet diese Ermächtigung und ist mit Art 19 Abs 2 GRC unvereinbar; der fünfte Satz bleibt in diesem Umfang unangewendet. Einer Normprüfung bedarf es dafür nicht, weil Bundesamt und Gericht den Vorrang selbst zu beachten haben. Die Reihenfolge lautet: zuerst die Auslegung nach Rz 120, dann die Hilfsbegründung nach Rz 121, erst danach die Nichtanwendung.
5. Noch nicht durchsetzbares Einreiseverbot (Abs 2 Z 1)
Der Wortlaut verlangt nur, dass ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot „vorliegt“. Ob Abs 2 Z 1 auch ein noch nicht durchsetzbares Einreiseverbot erfasst, ist zu klären.
Die Auslegung hat eng zu erfolgen. Angesichts der Schärfe der Rechtsfolge — das Recht auf Verbleib besteht von vornherein nicht — ist der Begriff eng auszulegen: Erforderlich ist ein rechtskräftiges Verbot. Dafür spricht auch der Zusammenhang mit Abs 1, welcher für die aufenthaltsbeendende Maßnahme ausdrücklich die Rechtskraft verlangt.
Dagegen lässt sich einwenden, ein bloß erlassenes Verbot genüge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut: „Vorliegt“ ist nicht „rechtskräftig“, und der Gesetzgeber hat die Rechtskraft in Abs 1 ausdrücklich angeordnet, in Abs 2 Z 1 aber nicht. Wer aus diesem Unterschied schließt, das Verbot müsse bloß erlassen sein, argumentiert mit dem Wortlaut und dem Umkehrschluss. Hinzu tritt ein Einwand aus dem Zweck: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtskraft der außerhalb des Asylverfahrens ergangenen Maßnahme auch deshalb verlangt, weil es bei der Zuerkennung nach § 12a Abs 4 aF zu keiner Prüfung des Art 8 EMRK mehr kam (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041 RS 2); Abs 3 erster Satz ordnet diese Prüfung nunmehr auch in den Fällen des Abs 2 Z 1 an, weshalb der Rechtsschutzgrund entfallen sei.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die engere Auslegung trägt gleichwohl, und zwar über die Akzessorietät: Das Einreiseverbot geht nach § 53 Abs 1 FPG mit der Rückkehrentscheidung einher und teilt ihr rechtliches Schicksal. Ist die Rückkehrentscheidung nach Abs 1 rechtskräftig, so ist es regelmäßig auch das Einreiseverbot. Praktische Bedeutung behält die Frage daher allein beim isolierten Einreiseverbot, welches nach § 53 Abs 1 dritter Satz FPG ohne neuerliche Rückkehrentscheidung ergeht, und beim Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG, welches ohne Rückkehrentscheidung ergeht. Beim isolierten Einreiseverbot sagt die Rechtskraft der zugrunde liegenden Rückkehrentscheidung über jene des später erlassenen Verbots nichts aus. Für diese Fälle ist die Rechtskraft zu fordern: Die Rechtsfolge des Abs 2 Z 1 — der vollständige Wegfall des Rechts auf Verbleib — ist einer noch nicht endgültigen Entscheidung nicht zuzuordnen. Der Umkehrschluss aus Abs 1 trägt nicht: Die ausdrückliche Anordnung der Rechtskraft in Abs 1 schreibt fest, was zur Vorfassung im Auslegungsweg gewonnen worden war (Rz 44, 45), und der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtskraft gerade dort verlangt, wo sie nicht angeordnet war, weil die Rechtsfolge im Verlust des faktischen Abschiebeschutzes bestand (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041 RS 1; Rz 73). Aus dem Schweigen des Abs 2 Z 1 ist daher kein Verzicht auf die Rechtskraft zu erschließen, sondern der Satz anzuwenden, dass die Rechtskraft auch ohne ausdrückliche Anordnung zu fordern ist, wenn die Rechtsfolge im Wegfall des Rechts auf Verbleib besteht (Rz 74). Auch der Einwand aus Abs 3 erster Satz trägt nicht: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtskraft aus Systematik, Materialien und Rechtsschutzerwägungen begründet, letztere aus der Rechtsfolge selbst, dem Wegfall des Abschiebeschutzes (Ra 2020/21/0041 RS 1), und das Fehlen der Prüfung nach Art 8 EMRK nur zusätzlich angeführt („zumal“, RS 2). Überdies prüft Abs 3 erster Satz allein die Folgen der Abschiebung, nicht die Rechtmäßigkeit des Verbots; diese wird erst im noch offenen Rechtsmittelverfahren geprüft, dessen Ergebnis der Wegfall des Rechts auf Verbleib vorwegnähme. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Die Frage ist von Gewicht: Wird das Recht auf Verbleib unter Berufung auf ein nicht rechtskräftiges isoliertes Einreiseverbot verneint, so ist zunächst die Rechtskraft zu bestreiten und hilfsweise die Zuerkennung nach Abs 3 zu beantragen.
M. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Folgeantrag nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung | Abs 1 Z 2 | Änderung des Sachverhalts |
| Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem Termin, in Schubhaft | Abs 2 Z 2 | Termin und Bekanntgabe; Haftzeitraum |
| Folgeantrag binnen 18 Tagen, aber ohne Haft und ohne gelinderes Mittel | Abs 2 Z 2 greift nicht | Status zum Antragszeitpunkt |
| Zweiter oder weiterer Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem Termin | Abs 3 fünfter Satz; beschränkte Prüfung | Genauer Zeitpunkt; Zählung der Folgeanträge |
| Erster Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem Termin | Abs 3 fünfter Satz greift nicht; volle Prüfung (Rz 89) | Unanfechtbare Erledigung des Erstantrags |
| Erstantrag nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit | Abs 1 Z 1 | Gefährdungsprognose |
| Einreiseverbot aufrecht, Gefahr für die öffentliche Ordnung | Abs 2 Z 1 | Rechtskraft des Verbots |
| Maßnahme noch nicht rechtskräftig | Keine Aufhebung möglich | Verfahrensstand |
| Reale Gefahr nach § 50 FPG | Abs 1 letzter Halbsatz; Abs 3 erster Satz | Lage im Zielstaat |
| Familienleben in Österreich | Abs 1 letzter Halbsatz; Art 8 EMRK | Intensität und Dauer |
| Antrag konnte früher nicht gestellt werden | Abs 3 Z 1 | Hinderungsgrund |
| Objektive Lage im Herkunftsland geändert | Abs 3 Z 2; Art 55 Abs 3 VerfVO | Neue Umstände |
| Abschiebung vor Ablauf des dritten Arbeitstages | § 22 Abs 2 BFA-VG; rechtswidrig | Einlangen der Akten |
| Abschiebung in den Fällen des Abs 2 vor Erlassung des Mandatsbescheides nach Abs 3 | Abs 3; rechtswidrig (Rz 94; zur Vorfassung 2012/21/0118 RS 2, zur geltenden Fassung nicht entschieden) | Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Abschiebung |
N. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Welche aufenthaltsbeendende Maßnahme liegt vor? Ist sie aufrecht und rechtskräftig?
- Auf welchen Grund stützt sich die Aufhebung: Abs 1 Z 1 oder Z 2?
- Bei Z 1: Worauf stützt die Behörde die Gefährdungsprognose? Reicht die Begründung über die Verurteilung hinaus?
- Besteht ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot? Ist es rechtskräftig?
- Bei Z 2: Welche Voraussetzung des Art 56 der Verfahrensverordnung soll zutreffen?
- Zeichnet sich die spätere Zurückweisung von vornherein deutlich ab?
- Wann wurde der Folgeantrag gestellt? Wann war der Abschiebetermin?
- Wurde der Termin nachweislich bekanntgegeben? Was liegt darüber im Akt?
- Lag zum Antragszeitpunkt Haft, ein Festnahmeauftrag oder ein gelinderes Mittel vor?
- Brächte die Abschiebung eine reale Gefahr nach § 50 oder § 51 FPG oder nach Art 8 EMRK?
- Konnte der Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt gestellt werden? Welche Bescheinigungsmittel?
- Welche neuen Umstände liegen vor? Seit wann?
- In welcher Form erging die Entscheidung? Wurde sie beurkundet? In den Fällen des Abs 2: Wurde der Mandatsbescheid nach Abs 3 vor der Abschiebung erlassen (Rz 94)?
- Wann sind die Akten beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt? Wurde die Dreitagesfrist gewahrt?
O. Schriftsatzbausteine
Stellungnahme — fehlende Rechtskraft der Vorentscheidung.
§ 12 Abs 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Die Rückkehrentscheidung vom [Datum] ist nicht in Rechtskraft erwachsen: Die dagegen erhobene Beschwerde ist zu [Zahl] beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine Aufhebung des Rechts auf Verbleib kommt daher nicht in Betracht.
Stellungnahme — Grobprüfung.
Die Aufhebung des Rechts auf Verbleib setzt voraus, dass sich der Verfahrensausgang — die spätere Zurückweisung des Folgeantrags — von vornherein deutlich abzeichnet. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine spätere Zurückweisung in Betracht kommen könnte, berechtigt zur Aufhebung. Der Antragsteller hat vorgebracht: [Vorbringen]. Dazu wurden vorgelegt: [Beweismittel]. Dieses Vorbringen betrifft [Umstand] und war zum Zeitpunkt der Vorentscheidung nicht bekannt. Der Verfahrensausgang zeichnet sich daher gerade nicht deutlich ab.
Stellungnahme — Abschiebetermin nicht nachweislich bekanntgegeben.
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a AsylG 2005 setzt voraus, dass dem Antragsteller der Abschiebetermin nachweislich bekanntgegeben wurde. Der Verwaltungsakt enthält keinen Nachweis einer solchen Bekanntgabe; insbesondere fehlt [Nachweis]. Der gesetzliche Ausschluss des Rechts auf Verbleib greift daher nicht. Das Recht auf Verbleib besteht und könnte allenfalls nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 aufgehoben werden.
Antrag — Zuerkennung in Ausnahmefällen.
Es wird beantragt, dem Antragsteller das Recht auf Verbleib nach § 12 Abs 3 AsylG 2005 zuzuerkennen. Der Antrag wurde nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt: Der Antragsteller konnte ihn zu keinem früheren Zeitpunkt stellen, weil [Grund]; [Bescheinigung] wird vorgelegt. Überdies hat sich seit der letzten Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt aufgrund neuer Umstände entscheidungsrelevant geändert: [Darstellung].
Maßnahmenbeschwerde — Abschiebung vor Ablauf der Dreitagesfrist.
Nach § 22 Abs 2 BFA-VG ist mit der Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Die Akten langten am [Datum] ein. Die Abschiebung erfolgte am [Datum] und damit vor Ablauf der Frist. Dem Antragsteller kam ungeachtet der Aufhebung des Rechts auf Verbleib für diesen Zeitraum weiterhin ein Bleiberecht zu. Die Abschiebung war daher rechtswidrig.
Maßnahmenbeschwerde — Abschiebung vor Erlassung des Bescheides nach Abs 3.
In den Fällen des § 12 Abs 2 AsylG 2005 ist über das Recht auf Verbleib nach § 12 Abs 3 AsylG 2005 mit Mandatsbescheid zu entscheiden. Diese Entscheidung hat vor der Abschiebung zu ergehen; eine nachträgliche Entscheidung ändert an der Rechtswidrigkeit der Abschiebung nichts (zur Vorgängerbestimmung des § 12a Abs 4 AsylG 2005 aF VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). § 12 Abs 3 AsylG 2005 übernimmt die Form des Mandatsbescheides und mit ihr den Zweck der Prüfung vor der Abschiebung. Der Folgeantrag wurde am [Datum] gestellt. Die Abschiebung erfolgte am [Datum]; ein Bescheid nach § 12 Abs 3 AsylG 2005 war zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen [er wurde erst am [Datum] erlassen]. Die Abschiebung war daher rechtswidrig.
P. Verweisnetz
§ 22 Abs 6 AsylG 2005 — Entscheidungsform; Übermittlung der Akten; Beschlussform der gerichtlichen Entscheidung.
§ 22 BFA-VG — Überprüfung der Aufhebung; Dreitagesfrist; Entscheidungsfrist von acht Wochen. Die Rechtsfrage der Aufhebung und ihrer Überprüfung wird dort geführt (§ 22 BFA-VG Rz 23 ff).
§ 18 BFA-VG — Recht auf Verbleib im Beschwerdeverfahren. § 12 und Art 10 der Verfahrensverordnung betreffen allein das Verwaltungsverfahren; ab der Erlassung des Bescheides (Rz 16) richtet sich der Verbleib nach Art 68 der Verfahrensverordnung und nach § 18 BFA-VG. Der Antrag auf Verbleib — Frist, Einbringungsstelle, Rechtsnatur und Entscheidungsfrist — wird in § 18 BFA-VG Rz 4 und Rz 66 ff geführt; der Katalog der Fälle, in denen das Verbleibsrecht nach Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung wegfällt, in § 18 BFA-VG Rz 43 ff. Diese Einheit setzt dazu keinen eigenen Maßstab.
§ 20 BFA-VG — gilt im Überprüfungsverfahren sinngemäß.
§ 34 Abs 3 Z 1 und Z 3 BFA-VG — Festnahmeauftrag; Voraussetzung des Abs 2 Z 2 lit b.
§ 50 und § 51 FPG — Verbot der Abschiebung und Feststellungsverfahren; Prüfungsmaßstab des Abs 1 letzter Halbsatz und des Abs 3 erster Satz.
§ 62 Abs 2 und Abs 3 AVG — Beurkundung und schriftliche Ausfertigung.
Art 10, Art 55 Abs 3 und Art 56 der Verfahrensverordnung — Recht auf Verbleib, neue Umstände und Folgeantragstatbestände.
Q. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof — Prüfungsmaßstab der Aufhebung.
- VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010 RS 2 und RS 4 — Grobprüfung; Ergänzung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht als Ausnahme.
- VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608 — Grobprüfung; deutliches Abzeichnen des Verfahrensausgangs.
- VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0734 — jüngste Zusammenfassung des Maßstabs.
Verwaltungsgerichtshof — Voraussetzungen auf Seiten der Vorentscheidung.
- VwGH 01.07.2026, Ra 2026/14/0215 RS 1, mit dem Stammrechtssatz VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041 RS 1 — die aufenthaltsbeendende Maßnahme muss nicht nur durchsetzbar, sondern auch rechtskräftig sein; Systematik, Materialien und Rechtsschutzerwägungen (Rz 44, 111).
- VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118 RS 1 und RS 2 — Zweck der Achtzehntagefrist; Zeitpunkt der Mitteilung unerheblich; Entscheidung über die Zuerkennung dient dem Rechtsschutz nach Art 13 EMRK ex ante; keine Abschiebung vor Erlassung des Bescheides (Rz 75, 94, 134).
- VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 RS 1 — die Entscheidung über die Zuerkennung hat vor der Abschiebung zu ergehen (Rz 94, 134).
- VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041 RS 1 — Achtzehntagefrist und Bestehen der Maßnahme; RS 2 — Rechtskraft der außerhalb des Asylverfahrens ergangenen Maßnahme, fehlende Prüfung nach Art 8 EMRK (Rz 124, 125).
Verwaltungsgerichtshof — Wirkung der Aufhebung und Verfahren.
- VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 1 — Zuwartepflicht nach § 16 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG aF (Rz 99).
- VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 RS 2 und RS 4 — Abgrenzung von Aufhebung und gesetzlichem Ausschluss; Erkenntnis statt Beschluss; Unzuständigkeit bei Überschreitung der Sache.
- VwGH 08.09.2022, Ra 2021/14/0186 — Ergänzung des Sachverhalts als Ausnahme; Durchsetzbarkeit; Dreitagesfrist.
- VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 2 — kein sofortiger Verlust des Bleiberechts.
- VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0188 RS 2 — Fortführung.
Gerichtshof der Europäischen Union.
- EuGH 09.11.2023, C-257/22, CD, Rn 37, 39, 42, 44 — kein illegaler Aufenthalt und keine Rückkehrentscheidung zwischen Antragstellung und erstinstanzlicher Entscheidung (Rz 4).
- EuGH 08.02.2024, C-216/22, A. A., Rn 51, 54 — Urteil des Gerichtshofes als neuer Umstand beim Folgeantrag (Rz 87).
- EuGH 13.06.2024, C-563/22, SN und LN, Rn 54, 55, 58 — Prüfung aller Tatsachen in der Sachprüfung des Folgeantrags (Rz 87).
Bundesverwaltungsgericht.
- BVwG 20.07.2026, G306 2338516-1 — Entfall des § 12a; Berichtigung der SIS-Eintragung (Rz 26).
- BVwG 12.08.2026, G306 2335160-1 — ebenso (Rz 26).
- BVwG 11.09.2026, W600 2217059-5 — Abs 2 Z 1 beim Folgeantrag aus der Schubhaft (Rz 68).
- BVwG 21.09.2026, G303 2338392-3 — Mandatsbescheid nach Abs 3; Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung; Schubhaft weiter nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG (Rz 68, 94).
Materialien und Rechtsakte.
- VO (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung), Amtsblatt L vom 22.05.2024 — Art 10 (Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens), Art 55 (Folgeanträge), Art 56 (Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen), Art 68 (aufschiebende Wirkung).
- AMPAG, BGBl I 39/2026 — Neufassung des § 12; Aufhebung des § 12a.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12 (Allgemeines, Abs 1 und Abs 3) — unter anderem Rz 89, 111, 118, 120.
- Abänderungsantrag Gödl, Köllner, Wotschke ua, 77. Sitzung des Nationalrates, 20.05.2026, Z 1 bis 5 und Begründung zu Art 1 Z 63 — Schlussteil des Abs 2, erster Satz des Abs 3, Beschränkung des zweiten Satzes auf Abs 2 Z 2, Entfall der Wendungen „mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG)“ und „in der persönlichen Anhörung“ (Rz 67, 71, 77, 78); Zweck der Wendung „des ersten Satzes“ im Schlussteil des Abs 3 (Rz 119, 120).
- BGBl I 70/2015 — Fassung des bisherigen § 12.
- BGBl I 145/2017 — Fassung des bisherigen § 12a.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049 — zitiert in Rz 52.
- VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 3 — zitiert in Rz 52.
- VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 RS 1 — zitiert in Rz 52.
- VwGH 16.02.2026, Ra 2026/20/0039, Rn 21 bis 23 — entschiedene Sache; glaubhafter Kern; Beweiswürdigung; zitiert in Rz 65.