Praxiskommentar AsylG und GEAS · BFA-VG

§ 21 BFA-VG – Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 21 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.

§ 21. (1) Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.

(2a) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen

1. die Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,

2. der Status subsidiären Schutzes entzogen wurde (§ 9 AsylG 2005), oder

3. gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde. Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 14 Abs. 1 lit. b der Statusverordnung) entzogen wurde, ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen. (Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten) (3) Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.

(4) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und §§ 31 bis 33 AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

(8) Die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens gilt als Zurückziehung der Beschwerde.

(9) Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Art. 41 Abs. 1 lit. c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.

(10) Bei freiwilliger Abreise des Antragstellers in das Herkunftsland ist das Beschwerdeverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.

A. Kernaussage

1

§ 21 enthält die Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des Bundesamtes. Er verdrängt in diesem Umfang das VwGVG.

2

Abs 1 ordnet die Ladung des Bundesamtes zur Verhandlung an und räumt ihm das Antrags- und Fragerecht ein.

3

Abs 2, Abs 2a und Abs 6 enthalten verkürzte Entscheidungsfristen: acht Wochen für die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und für Überstellungsentscheidungen, drei Monate für Entzugsentscheidungen, zwei Monate für den Entzug wegen eines Ausschlussgrundes, eine Woche für Bescheide nach § 51 FPG bei aufrechter Anhaltung.

4

Abs 3 eröffnet umgekehrt eine Verlängerung um bis zu fünfzehn Monate, wenn eine vorübergehende ungewisse Lage im Herkunftsland eine Entscheidung nicht zulässt.

5

Abs 4 verpflichtet das Gericht im Asylverfahren an der Grenze zur Sachentscheidung, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder die eigene Feststellung rascher oder billiger ist.

6

Abs 5 ordnet für den bereits ausgereisten Fremden die Feststellung der Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an und, bei Rechtswidrigkeit, die Gestattung der Wiedereinreise.

7

Abs 6a erlaubt die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ohne mündliche Verhandlung.

8

Abs 7 regelt, wann die mündliche Verhandlung unterbleiben kann. Er ist die praktisch wichtigste Bestimmung des Paragraphen.

9

Abs 8 bis Abs 10 sind neu. Sie betreffen die Rücknahme des Antrags, die Einstellung bei verfahrensvereitelndem Verhalten und die Einstellung bei freiwilliger Abreise.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

10

Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 145/2017 und galt seit 01.06.2018. Die Änderungen sind zahlreich und teils tiefgreifend.

11

Abs 2 — neuer Anknüpfungspunkt, weggefallene Bedingung. Bisher galt die Achtwochenfrist für Beschwerden gegen die Zurückweisung „im Zulassungsverfahren“, und zwar nur, „soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde“. Nunmehr gilt sie für die Zurückweisung oder Ablehnung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und für Überstellungsentscheidungen, und die Bedingung der nicht zuerkannten aufschiebenden Wirkung ist entfallen.

12

Der Wegfall der Bedingung ist eine Verbesserung: Die Achtwochenfrist gilt nunmehr unabhängig davon, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

13

Der Begriff des Zulassungsverfahrens ist aus Abs 2 verschwunden. Das entspricht dem Umstand, dass das Zulassungsverfahren des bisherigen § 28 AsylG 2005 in seiner bisherigen Gestalt nicht mehr besteht.

14

Der Wegfall des bisherigen Abs 3. Er lautete: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Diese Bestimmung ist ersatzlos entfallen.

15

Der Wegfall hat zwei Folgen. Erstens gibt es keine automatische Zulassung des Verfahrens mehr. Zweitens — und für die Praxis gewichtiger — entfällt der besondere Stattgebungsgrund bei mangelhaftem Sachverhalt.

16

Der neue Abs 3. An die Stelle der alten Bestimmung tritt die Möglichkeit, die Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG um bis zu fünfzehn Monate zu überschreiten, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb der Frist nicht entschieden werden kann. Die Verfahrensschritte nach Art 35 Abs 7 lit a, b und c der Verfahrensverordnung sind einzuhalten.

17

Diese Bestimmung ist neu und für die Praxis einschneidend: Sie erlaubt eine Verfahrensdauer von bis zu einundzwanzig Monaten allein aufgrund der Lage im Herkunftsland.

18

Die Zahl ist nicht zufällig. Art 35 Abs 7 der Verfahrensverordnung gestattet der Asylbehörde denselben Aufschub und bestimmt: „Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab.“ Die sechs Monate des § 34 Abs 1 VwGVG und die fünfzehn Monate des Abs 3 ergeben zusammen genau diese Höchstdauer. Der Gesetzgeber hat die unionsrechtliche Höchstfrist damit auf das Beschwerdeverfahren übertragen.

Das geschah allerdings ohne unionsrechtliche Verpflichtung: Nach den Materialien enthält die Verfahrensverordnung „für das Rechtsbehelfsverfahren selbst keine solche Regelung; sie steht ihr vor dem Hintergrund der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten aber auch nicht entgegen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21). Die Übertragung ist daher eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, keine Umsetzung. Für die Auslegung bedeutet das: Art 35 Abs 7 der Verfahrensverordnung ist nicht unmittelbar heranzuziehen, wohl aber als Maßstab, an welchem sich der Gesetzgeber erkennbar orientiert hat.

Der Vergleich mit den Fristen der Behörde ordnet das Bild. Art 35 der Verfahrensverordnung bindet die Asylbehörde gestaffelt: Art 35 Abs 1 der Verfahrensverordnung setzt für die Zulässigkeitsprüfung zwei Monate ab Einreichung, im Fall des Art 38 Abs 1 lit e der Verfahrensverordnung zehn Arbeitstage, und stellt klar, dass der Antrag nicht allein wegen Fristablaufs als zulässig gilt. Art 35 Abs 2 der Verfahrensverordnung gestattet eine Verlängerung um höchstens zwei Monate bei unverhältnismäßig großer Zahl von Anträgen, bei komplexen Sach- oder Rechtsfragen und bei einer eindeutig und ausschließlich vom Antragsteller verursachten Verzögerung. Art 35 Abs 3 der Verfahrensverordnung setzt für das beschleunigte Prüfungsverfahren drei Monate, Art 35 Abs 4 der Verfahrensverordnung für die Begründetheitsprüfung sechs Monate; Art 35 Abs 5 der Verfahrensverordnung gestattet deren Verlängerung um höchstens sechs weitere Monate. Art 35 Abs 6 der Verfahrensverordnung lässt die Sechsmonatsfrist für Antragsteller im Überstellungsverfahren nach Art 35 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erst mit der Einreichung nach Art 28 Abs 2 der Verfahrensverordnung beginnen; Art 35 Abs 7 der Verfahrensverordnung regelt den Aufschub bei ungewisser Lage im Herkunftsland mit der Höchstdauer von 21 Monaten; Art 35 Abs 8 der Verfahrensverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, für den Abschluss des Prüfungsverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung durch ein Gericht kürzere Fristen festzulegen. Diese Fristen binden allein die Asylbehörde und werden in § 22 AsylG 2005 geführt (§ 22 AsylG 2005 Rz 24 ff zur Staffel, Rz 33 zum Gericht, Rz 44 ff zum Aufschub, Rz 52 ff zur Zurückverweisung).

Daraus folgt für die Praxis: Die Überschreitung der behördlichen Fristen macht die Entscheidung nicht rechtswidrig — Art 35 Abs 1 letzter Satz der Verfahrensverordnung sagt das für die Zulässigkeitsprüfung ausdrücklich. Sie begründet aber die Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG und ist bei der Beurteilung der Verfahrensdauer nach Art 47 GRC zu berücksichtigen. Die Fristen des § 21 treten zu diesen hinzu; sie laufen nicht parallel, sondern nacheinander.

19

Die drei Verfahrensschritte, auf welche Abs 3 verweist, sind: die Überprüfung der Lage im Herkunftsland mindestens alle vier Monate — Art 35 Abs 7 lit a der Verfahrensverordnung; die Berücksichtigung der von der Asylagentur durchgeführten Überprüfungen — Art 35 Abs 7 lit b der Verfahrensverordnung; und die Unterrichtung der betroffenen Antragsteller so schnell wie möglich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe der Aufschiebung — Art 35 Abs 7 lit c der Verfahrensverordnung. Alle drei sind nachprüfbar, und ihre Einhaltung ist Voraussetzung der Überschreitung — nicht bloß eine Ordnungsvorschrift.

20

Die Materialien nennen für die Verlängerung einen Zweck, welcher sie zugleich begrenzt: Die Schwierigkeiten bei der inhaltlichen Beurteilung eines Antrags stellten sich im Beschwerdeverfahren „schon angesichts der vorrangigen Pflicht des BVwG, in der Sache selbst statt bloß kassatorisch zu entscheiden (§ 28 Abs. 2 VwGVG)“ in derselben Weise wie im behördlichen Verfahren (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21 Abs 3). Die Verlängerung dient daher der Sachentscheidung, nicht der Zurückverweisung.

21

Daraus folgt ein Einwand gegen eine Zurückverweisung nach ausgeschöpfter Verlängerung: Ein Gericht, welches die Frist um bis zu fünfzehn Monate überschreitet und sodann nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverweist, verfehlt den Zweck der Verlängerung. Die Voraussetzungen der Zurückverweisung — krasse Ermittlungslücken — müssen gesondert vorliegen und begründet werden (Baustein Rz 127).

22

Abs 4 — neue Bezeichnung des Verfahrens. An die Stelle des Flughafenverfahrens nach § 33 AsylG 2005 tritt das Asylverfahren an der Grenze nach Art 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und §§ 31 bis 33 AsylG 2005. Der Anwendungsbereich ist damit erheblich erweitert.

23

Abs 6a — neue Anknüpfung. Bisher nannte er die aufschiebende Wirkung, welche „von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17)“ oder vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18). Nunmehr nennt er die Fälle, in welchen sie aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art 43 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung) oder vom Bundesamt nach § 18 Abs 4 aberkannt wurde.

24

Von den behördlichen Aberkennungen nennt Abs 6a damit nur jene nach § 18 Abs 4, also bei Rückkehrentscheidungen. Die Aberkennung gegen ein Aufenthaltsverbot nach § 18 Abs 5 ist nicht genannt; der bisherige Abs 6a erfasste sie mit dem Verweis auf § 18 insgesamt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Aberkennungen bei Aufenthaltsverboten gleichwohl nach Abs 6a ohne Verhandlung und begründet das damit, die aufschiebende Wirkung sei „gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG aberkannt“ worden, daneben damit, der Sachverhalt erscheine aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt (BVwG 22.06.2026, G312 2345550-1). Die erste Begründung trägt nicht: Beim Aufenthaltsverbot richtet sich die Aberkennung nach § 18 Abs 5 (§ 18 BFA-VG Rz 120 bis 123), und für den Entfall der Verhandlung bleibt dort allein Abs 7, dessen Voraussetzungen gesondert festzustellen sind. Die Behörde wird einwenden, der Gesetzgeber habe alle behördlichen Aberkennungen erfassen wollen; die Erläuterungen begründen die Neufassung aber allein mit der unionsrechtlichen Regelung der aufschiebenden Wirkung und dem Entfall des Zulassungsverfahrens (Rz 27), und der Wortlaut nennt ausdrücklich nur Abs 4. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. In der Beschwerde nach § 18 Abs 7 ist die Verhandlung daher ausdrücklich zu beantragen.

25

Aus Abs 6a ist die Wendung „und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren“ ersatzlos gestrichen. Die Möglichkeit, über solche Beschwerden ohne Verhandlung zu entscheiden, folgt daher nicht mehr aus einer Sonderbestimmung, sondern allein aus Abs 7.

26

Das ist für die Vertretung eine wesentliche Verbesserung. Die Voraussetzungen des Abs 7 sind strenger als die frühere Sonderregelung, und die dazu ergangene Judikatur ist reich.

27

Die Erläuterungen bestätigen dieses Ergebnis und nennen zwei Gründe: Die Anpassungen des Abs 6a seien erforderlich, weil die aufschiebende Wirkung „künftig unionsrechtlich unmittelbar geregelt ist (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, Art. 68 der Verfahrensverordnung) und das Zulassungsverfahren künftig entfällt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21 Abs 6a). Beide Gründe tragen die Streichung; eine Absicht, die Entscheidung ohne Verhandlung im bisherigen Umfang zu erhalten, ist ihnen nicht zu entnehmen. Die Auslegung in Rz 25 ist damit auch durch die Materialien gedeckt.

28

Zu Abs 2 halten die Erläuterungen fest, dass der Regelungsinhalt des bisherigen § 17 Abs 2 BFA-VG in Abs 2 aufgeht und die bisherigen Differenzierungen entfallen, „da die Entscheidungsfrist nach beiden vorgenannten Bestimmungen acht Wochen beträgt und das Zulassungsverfahren künftig nicht mehr stattfindet“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21 Abs 2). Der kundgemachte Text trägt das nicht: Abs 2 nennt allein die Zurückweisung oder Ablehnung „gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005“ und die Überstellungsentscheidung. Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG, die Zurückweisung wegen entschiedener Sache und die Ablehnung nach § 4 AsylG 2005, welche der bisherige § 17 Abs 2 miterfasste, sind nicht genannt. Maßgebend ist der Text: Für diese Beschwerden gilt keine Achtwochenfrist — für die Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG auch in Altverfahren (Übergangsrecht Rz 32), im Übrigen in Neuverfahren —, sondern die Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG (§ 17 BFA-VG Rz 12; zur Ablehnung nach § 4 AsylG 2005 str, Rz 108 ff). Die Materialien können den Anwendungsbereich des Abs 2 nicht über seinen Wortlaut hinaus erstrecken: Die Frist bindet das Gericht, und eine Bindung, welche das Gesetz nicht anordnet, lässt sich aus den Erläuterungen nicht gewinnen. Zur aufschiebenden Wirkung bei § 61 Abs 1 Z 2 FPG § 61 FPG Rz 103 bis 108.

29

Die Rechtsprechung zum bisherigen Abs 6a — kein generelles Unterbleiben der Verhandlung im Zulassungsverfahren, wohl aber ein Ermessen unter Bedachtnahme auf grundrechtliche Überlegungen und auf die Beschleunigung (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 RS 4; VwGH 24.04.2025, Ra 2024/18/0150 RS 2) — hat in Neuverfahren (zu Altverfahren Rz 46) mit der Neufassung des Abs 6a, welche die Verhandlungsregel für das Zulassungsverfahren nicht mehr enthält, ihren Gegenstand verloren. Maßgebend ist allein Abs 7, und für ihn gilt: Von einem geklärten Sachverhalt kann bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Gericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 6).

30

Dem Einwand, der Beschleunigungszweck bestehe fort — Abs 2 mit acht Wochen, Art 43 Abs 3 AMM-VO mit der Monatsfrist —, ist zu widersprechen: Beschleunigungsfristen begründen keine Ausnahme von Abs 7, welcher selbst keine Fristklausel kennt, und der Textanker der früheren Sonderregelung ist weggefallen. Ein richtiger Kern bleibt allerdings: Wo Art 43 Abs 1 AMM-VO den Prüfungsumfang verengt, sind weniger Tatsachen entscheidungserheblich, und der Sachverhalt ist daher öfter geklärt — nicht kraft einer Sonderregel, sondern weil Abs 7 auf den erheblichen Sachverhalt abstellt. Wer die Verhandlung erzwingen will, hat daher Tatsachen zu behaupten, welche in den Prüfungsumfang des Art 43 Abs 1 lit a bis c fallen (§ 5 AsylG 2005 Rz 101 bis 105).

31

Abs 2a — angepasste Terminologie. An die Stelle der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tritt der Entzug der Flüchtlingseigenschaft, an die Stelle des Verweises auf § 7 Abs 2 AsylG 2005 jener auf Art 14 Abs 1 lit b der Statusverordnung. Die Z 3 ist erweitert: Sie erfasst nunmehr auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldeten Fremden und nicht mehr allein die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung.

32

Abs 8 bis Abs 10 sind neu. Sie hatten in der bisherigen Fassung des § 21 keine Entsprechung; Abs 9 und Abs 10 sind allerdings § 24 Abs 2 und Abs 2a AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026 nachgebildet, welche die Einstellung des Asylverfahrens auch vor dem Bundesverwaltungsgericht regelten (Rz 37 f, Rz 100). Abs 8 behandelt die Rücknahme des Antrags als Zurückziehung der Beschwerde; Abs 9 ordnet die Einstellung bei einem Verhalten nach Art 41 Abs 1 lit c bis e der Verfahrensverordnung an; Abs 10 ordnet die Einstellung bei freiwilliger Abreise in das Herkunftsland an.

33

Die drei Buchstaben, auf welche Abs 9 verweist, lauten: die Weigerung, die Anschrift anzugeben, wenn der Antragsteller eine hat, es sei denn, die zuständigen Behörden stellen eine Unterkunft bereit — Art 41 Abs 1 lit c der Verfahrensverordnung; die Nichtteilnahme an einer persönlichen Anhörung ohne rechtfertigenden Grund trotz Verpflichtung oder die Ablehnung der Beantwortung von Fragen während der Anhörung, soweit dadurch das Ergebnis nicht ausreicht, um über die Begründetheit zu entscheiden — Art 41 Abs 1 lit d der Verfahrensverordnung; und das wiederholte Nichtnachkommen der Meldepflichten oder die fehlende Verfügbarkeit für die zuständige Behörde oder die Justizbehörden, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die sich seinem Einfluss entziehen — Art 41 Abs 1 lit e der Verfahrensverordnung.

34

Art 41 Abs 1 lit a der Verfahrensverordnung, Art 41 Abs 1 lit b der Verfahrensverordnung und Art 41 Abs 1 lit f der Verfahrensverordnung — Letzterer betrifft die Einreichung des Antrags in einem anderen als dem nach Art 17 Abs 1 und Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Mitgliedstaat — sind in Abs 9 nicht genannt. Den Grund nennen die Materialien: lit a betrifft Personen, welche den Antrag ohne rechtfertigenden Grund nicht einreichen, und lit b nimmt darauf Bezug, dass der Antragsteller die für die Registrierung nötigen Informationen nach Art 27 VerfVO nicht zur Verfügung stellt; bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens haben Registrierung und Einreichung aber notwendigerweise bereits stattgefunden, sodass lit a und lit b im Ergebnis nur während des behördlichen Asylverfahrens anwendbar sind (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21 Abs 9).

Drei weitere Absätze des Art 41 der Verfahrensverordnung sind für Abs 9 mitzudenken. Art 41 Abs 2 der Verfahrensverordnung weist die Entscheidung über die stillschweigende Rücknahme der Asylbehörde zu: Stellt eine andere zuständige Behörde das Verhalten fest, unterrichtet sie die Asylbehörde, und diese erlässt die Entscheidung. Art 41 Abs 3 der Verfahrensverordnung verpflichtet die zuständige Behörde, den anwesenden Antragsteller in einer ihm verständlichen Sprache über alle verfahrensrechtlichen Folgen der Rücknahme zu unterrichten. Art 41 Abs 5 der Verfahrensverordnung gestattet die Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet, wenn bereits festgestellt war, dass die Voraussetzungen des Schutzes nicht vorliegen.

Für das Beschwerdeverfahren folgt daraus: Die Einstellung nach Abs 9 tritt an die Stelle einer Entscheidung, welche nach Art 41 Abs 2 der Verfahrensverordnung der Asylbehörde vorbehalten wäre; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet damit über eine Frage, welche das Unionsrecht der Behörde zuweist. Die Belehrungspflicht des Art 41 Abs 3 der Verfahrensverordnung ist bei einer Einstellung in Anwesenheit des Antragstellers einzuhalten. Und Art 41 Abs 5 der Verfahrensverordnung zeigt, dass das Unionsrecht die Sachentscheidung der bloßen Beendigung vorzieht, wo die Sache entscheidungsreif ist — auch das spricht für die in Rz 36 vertretene Auffassung.

35

Art 41 Abs 4 der Verfahrensverordnung gestattet der zuständigen Behörde, das Verfahren auszusetzen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, Unterlassungen oder Handlungen gemäß Abs 1 zu begründen oder zu berichtigen, bevor eine Entscheidung ergeht, mit welcher der Antrag für stillschweigend zurückgenommen erklärt wird. Die Bestimmung ist eine Ermächtigung der Asylbehörde und bindet das Gericht nicht unmittelbar; die Materialien äußern sich zu ihr nicht.

36

Richtigerweise ist dem Antragsteller vor der Einstellung nach Abs 9 gleichwohl Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu erklären, soweit er oder sein Vertreter erreichbar ist. Die Grundlage dafür ist allerdings nicht Art 41 Abs 4, sondern § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 3 AVG: Ob die Anhörung „ohne rechtfertigenden Grund“ versäumt wurde (Art 41 Abs 1 lit d) oder ob die fehlende Verfügbarkeit auf Umstände zurückgeht, „die sich seinem Einfluss entziehen“ (lit e), ist eine Tatfrage, welche nicht ohne Parteiengehör zu Lasten des Antragstellers beurteilt werden darf. Art 41 Abs 4 bestätigt diesen Vorrang der Berichtigung vor der Beendigung. Ist der Antragsteller unerreichbar und kein Vertreter bestellt, tritt die Fortsetzungspflicht des Abs 9 zweiter Satz an die Stelle der Anhörung. Unionsrechtlich stützt das die Rechtsprechung zu Art 46 RL 2013/32/EU: Eine an das Nichterscheinen vor dem Gericht geknüpfte Vermutung der missbräuchlichen Einlegung des Rechtsbehelfs, welche ohne inhaltliche Prüfung zu dessen Abweisung führt, ist unverhältnismäßig, weil das Ausbleiben auf Gründen beruhen kann, welche nicht mit einer Vereitelungsabsicht zusammenhängen (EuGH 03.07.2025, C-610/23, Al Nasiria, Rn 65, 67, 69; dort zu einer Pflicht zum Erscheinen allein zur Anwesenheitskontrolle). Rechtsprechung zu Abs 9 besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

37

Für die Gewichtung ist die Vorbildbestimmung heranzuziehen. § 24 Abs 2 AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026 — mit dem AMPAG aufgehoben — galt auch im Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF: „dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht“; VwGH 17.03.2021, Fr 2020/22/0018 RS 1). Nach Ablauf von zwei Jahren war die Fortsetzung unzulässig, und die Zuerkennung internationalen Schutzes bedurfte eines neuerlichen Antrags (VwGH 07.08.2025, Ra 2025/18/0134 RS 1; VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0294 RS 4). Abs 9 übernimmt diese Rechtsfolge: Nach Ablauf von zwei Jahren ist die Fortsetzung nicht mehr zulässig, der angefochtene Bescheid bleibt unüberprüft bestehen, und dem Betroffenen bleibt allein ein neuer Antrag (Rz 104). Die Folge ist damit nicht schwerer als nach altem Recht, aber gewichtig: Der neue Antrag eröffnet ein neues Verfahren, eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides findet nicht mehr statt. Das ist ein weiteres Argument für das Parteiengehör vor der Einstellung und zugleich der Grund, weshalb die Zweijahresfrist in der Vertretung zu überwachen ist.

38

Die Rechtsprechung zur Vorbildbestimmung ist auf Abs 9 im Übrigen übertragbar, weil die Materialien die Nachbildung ausdrücklich herstellen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21 Abs 9). Danach kommt der Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung zu, der Beschluss ist bloß verfahrensleitend, und eine nicht den Voraussetzungen entsprechende Einstellung lässt die Entscheidungspflicht unberührt, welche mit Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG durchzusetzen ist (VwGH 17.03.2021, Fr 2020/22/0018 RS 1). Liegen die Voraussetzungen dagegen vor, besteht keine Säumnis (VwGH 14.12.2023, Fr 2023/20/0019 RS 1). Eine Pflicht des Gerichtes, den Aufenthaltsort von Amts wegen zu ermitteln, besteht nicht; der Antragsteller hat die Fortsetzung durch Bekanntgabe seines Aufenthalts selbst zu bewirken (VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0294 RS 4).

39

Für die Vertretung folgt daraus eine Abfolge: Der Einstellungsbeschluss ist dem Vertreter zuzustellen; die Erklärung des Verhaltens und die Bekanntgabe der Anschrift sind unverzüglich nachzureichen; wird das Verfahren gleichwohl nicht fortgesetzt, ist der Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG zu stellen — und zwar vor Ablauf der zwei Jahre, nach welchen die Fortsetzung ausgeschlossen ist.

40

Was unverändert blieb. Abs 1, Abs 5, Abs 6 und Abs 7 sind wortgleich. Die dazu ergangene Judikatur gilt ohne Einschränkung fort. Das ist für Abs 7 von großer Bedeutung.

41

Bei Abs 5 ist die Wortgleichheit allerdings irreführend: Sein Anwendungsbereich hat sich erweitert, weil der letzte Satz des § 52 Abs 8 FPG aF entfallen ist. Die Materialien halten dazu fest, dadurch werde „gleichzeitig der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 BFA-VG umfassend auch für das Verfahren über Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen geöffnet“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52 Abs 8 FPG). Die Feststellung nach Abs 5 ist daher nunmehr grundsätzlich auch dort zu treffen (Rz 114 f; § 52 FPG); bei der Rückkehrentscheidung, welche nach Art 67 Abs 1 VerfVO der umfassenden Ex-nunc-Prüfung unterliegt, geht allerdings Art 67 Abs 3 VerfVO vor (Rz 74 f).

C. Prüfschema

42

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.

#PrüfschrittFundstelleMangel bei Verneinung
1Welche Entscheidungsfrist gilt?Abs 2, 2a, 3, 6; § 34 Abs 1 VwGVGSäumnis unklar
2Wurde die Frist überschritten?Abs 2a zweiter Satz; Abs 3Fristsetzungsantrag (§ 38 VwGG)
3Wurde die Überschreitung begründet?Abs 2a; Abs 3Begründungsmangel
4Liegt ein Asylverfahren an der Grenze vor?Abs 4Keine Pflicht zur Sachentscheidung
5Ist der Sachverhalt hinreichend festgestellt?Abs 4; Abs 7Verhandlung geboten
6Hält sich der Fremde noch im Bundesgebiet auf?Abs 5Feststellungsentscheidung
7War die Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig?Abs 5Wiedereinreise zu gestatten
8Wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt?Abs 7; § 24 VwGVGVerzicht
9War der Sachverhalt vollständig und aktuell erhoben?Abs 7Verhandlung geboten
10Wurde die Beweiswürdigung offengelegt und geteilt?Abs 7Verhandlung geboten
11Wird in der Beschwerde ein entgegenstehender Sachverhalt behauptet?Abs 7; § 20 BFA-VG; Art 67 Abs 3 VerfVOVerhandlung geboten
12Wurde der Antrag zurückgenommen?Abs 8Beschwerde gilt als zurückgezogen
13Liegt ein Verhalten nach Art 41 Abs 1 lit c bis e VerfVO vor?Abs 9Keine Einstellung
14Ist der Antragsteller freiwillig ausgereist?Abs 10Keine Einstellung
15Ist der Sachverhalt entscheidungsreif?Abs 10Einstellung unzulässig

D. Gliederung

43

Die Kommentierung behandelt die Entscheidungsfristen, die Sachentscheidungspflicht im Verfahren an der Grenze, die Feststellungsentscheidung nach Ausreise, die Verhandlungspflicht nach Abs 7 und die neuen Einstellungstatbestände. Sie schließt mit den Streitfragen.

E. Welche Fassung gilt

44

Für Verfahren, in welchen ab 12.06.2026 entschieden wird, gilt die geltende Fassung, in Asyl- und Aberkennungsverfahren allerdings nur, wenn der verfahrenseinleitende Antrag ab diesem Tag eingebracht oder das Verfahren ab diesem Tag eingeleitet wurde (Rz 45).

45

Das Übergangsrecht weicht hier von der sonst üblichen Sofortwirkung des Verfahrensrechts ab. Maßgeblich ist § 75 Abs 32 AsylG 2005 und der wortgleich aufgebaute § 58 Abs 8 BFA-VG: Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen. Anzuknüpfen ist daher an die Einbringung des Antrags, nicht an den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht an jenen der Beschwerde.

46

Für § 21 bedeutet das: In Altverfahren gelten die Entscheidungsfristen und die Verhandlungspflicht nach der Fassung vor dem AMPAG — einschließlich des aufgehobenen Abs 3 und des Abs 6a in der damaligen Fassung, welcher die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren gestattete. Die Nachteile der neuen Rechtslage (Rz 15, 17) treffen Altverfahren daher nicht; umgekehrt kommt Altverfahren auch die Verbesserung nach Rz 25 f nicht zugute, und für die Verhandlung im Zulassungsverfahren bleibt die Rechtsprechung zu Abs 6a aF maßgebend (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 RS 4; VwGH 24.04.2025, Ra 2024/18/0150 RS 2; Rz 29). Die Rechtsänderung selbst kann allerdings eine weitere Verhandlung erfordern, wenn vor dem 12.06.2026 bereits verhandelt wurde. Zweck der Verhandlung ist auch das Rechtsgespräch, und das gilt „insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte“ (VwGH 07.01.2026, Ra 2023/12/0136 RS 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach einer Verhandlung im März 2026 bloß schriftliches Parteiengehör zur neuen Rechtslage eingeräumt und eine weitere Verhandlung für entbehrlich gehalten, weil die geänderte Rechtslage „zu keiner neuen Rechtsfrage, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden wäre“, führe: Die für Art 15 StatusVO maßgeblichen Umstände seien schon zu § 8 Abs 1 aF erörtert worden, und auf den verantwortlichen Akteur komme es mangels ernsthaften Schadens nicht an (BVwG 04.10.2026, W225 2303589-1). Das trägt nur, wenn der neue Maßstab im Fall tatsächlich keine neue Frage aufwirft. Wo die Statusverordnung eine Voraussetzung anders fasst als das bisherige Recht, etwa mit dem Akteur nach Art 6 StatusVO beim subsidiären Schutz, und das Ergebnis davon abhängen kann, stellt sich eine im bisherigen Verfahren nicht erörterte Rechtsfrage. Folge für die Vertretung. Zum Parteiengehör über die neue Rechtslage ist Stellung zu nehmen; die Stellungnahme hat die Fragen zu benennen, welche die Statusverordnung im Fall neu aufwirft, und die Verhandlung zu beantragen. Unterbleibt die Stellungnahme, so ist die Rüge der unterlassenen Verhandlung geschwächt.

47

§ 58 Abs 5 BFA-VG bleibt daneben aufrecht: § 21 Abs 2b idF BGBl I 145/2017 gilt für Beschwerdeverfahren, welche mit Ablauf des 31.05.2018 bereits anhängig waren, auch danach weiter.

F. Die Entscheidungsfristen

48

Abs 2 ordnet die Achtwochenfrist an für Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Ablehnung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und gegen Überstellungsentscheidungen.

49

Bemerkenswert ist der Wortlaut: Er nennt neben der Zurückweisung auch die Ablehnung als unzulässig, obwohl § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 die Zurückweisung anordnet. Die doppelte Nennung dürfte der Vorsicht des Gesetzgebers geschuldet sein; eine Erstreckung auf § 4 AsylG 2005 ist ihr nicht zu entnehmen, weil die Bestimmung ausdrücklich auf § 5 Abs 1 Z 1 verweist (str; Rz 108 ff).

50

Abs 2a ordnet die Dreimonatsfrist an für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft ohne Zuerkennung subsidiären Schutzes, für den Entzug des Status subsidiären Schutzes und für die Rückkehrentscheidung oder Zulässigkeitsfeststellung gegen einen nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldeten Fremden.

51

Die Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung erforderlich ist; diesfalls gilt § 34 Abs 1 VwGVG. Die Überschreitung ist damit an eine Sachvoraussetzung gebunden und zu begründen.

52

Verkürzte Fristen und rasche Entscheidung. Verkürzte Rechtsmittelfristen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann unerlässlich, wenn sie mit Maßnahmen einhergehen, welche eine entsprechend rasche Entscheidung gewährleisten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus für die Rechtslage vor dem AMPAG abgeleitet, dass die verkürzte Beschwerdefrist im Aberkennungsverfahren die Einhaltung der behördlichen Entscheidungsfrist voraussetzt; wurde diese überschritten, galt wieder die Beschwerdefrist von vier Wochen (VwGH 06.03.2024, Ro 2023/14/0004 RS 1, unter Berufung auf VfGH 26.09.2017, G134/2017 ua). Der Gedanke ist auf das geltende Recht übertragbar, soweit eine verkürzte Beschwerdefrist an ein beschleunigtes Verfahren anknüpft (§ 16 BFA-VG Rz 32 ff); das ist eigene Ableitung. Die Dreimonatsfrist des Abs 2a ist dagegen eine Frist des Gerichtes, deren Überschreitung die Beschwerdefrist nicht berührt.

53

Für den Entzug wegen eines Ausschlussgrundes nach Art 14 Abs 1 lit b der Statusverordnung beträgt die Frist zwei Monate.

54

Der Tatbestand ist eng. Art 14 Abs 1 lit b der Statusverordnung erfasst allein den Fall, dass der Betroffene „gemäß Artikel 12 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist“. Die übrigen Entzugsgründe des Art 14 Abs 1 der Statusverordnung — Wegfall der Flüchtlingseigenschaft nach Art 11, falsche Darstellung oder Verschweigen von Tatsachen, Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats und Gefahr für die Allgemeinheit nach Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat — lösen die Zweimonatsfrist nicht aus; für sie bleibt es bei der Dreimonatsfrist des Abs 2a.

55

Daraus folgt für die Praxis: Maßgebend für die Frist des Bundesverwaltungsgerichts ist die Begründung des angefochtenen Bescheides, weil Abs 2a letzter Satz an die Entscheidung anknüpft, mit welcher die Flüchtlingseigenschaft „wegen eines Ausschlussgrundes“ entzogen wurde. Stützt der Bescheid den Entzug (auch) auf Art 14 Abs 1 lit b der Statusverordnung, gilt die Zweimonatsfrist; eine abweichende Beurteilung des Entzugsgrundes im Beschwerdeverfahren ändert die Frist nicht nachträglich. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Die Entzugsgründe selbst werden in den Aberkennungseinheiten geführt.

56

Abs 6 ordnet die Wochenfrist an für Beschwerden gegen Bescheide nach § 51 FPG, mit welchen die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Die Frist knüpft damit an die Anhaltung und nicht an die Feststellung als solche.

57

Abs 3 kehrt die Richtung um: Er erlaubt die Überschreitung der Frist des § 34 Abs 1 VwGVG um bis zu fünfzehn Monate bei vorübergehender ungewisser Lage im Herkunftsland.

58

Die Bestimmung ist an drei Voraussetzungen gebunden: eine vorübergehende ungewisse Lage, die hinreichend begründete Annahme, dass innerhalb der Frist nicht entschieden werden kann, und die Einhaltung der Verfahrensschritte nach Art 35 Abs 7 lit a, b und c der Verfahrensverordnung.

59

Für die Vertretung ist daraus abzuleiten, dass die Verlängerung nicht stillschweigend eintritt. Sie ist zu begründen und an Verfahrensschritte gebunden, deren Einhaltung überprüfbar ist. Wird die Frist ohne diese Schritte überschritten, liegt Säumnis vor.

60

Der Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG steht offen, wenn die maßgebliche Frist ungenützt verstreicht.

G. Die Sachentscheidung im Verfahren an der Grenze — Abs 4

61

In Verfahren gegen eine Entscheidung im Asylverfahren an der Grenze hat das Gericht in der Sache zu entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die eigene Feststellung im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

62

Die Bestimmung entspricht in ihrem Aufbau § 28 Abs 2 VwGVG, welcher die Sachentscheidung bereits anordnet. Sie verschärft diese Pflicht allerdings in einem Punkt: Abs 4 lässt genügen, dass der Sachverhalt „hinreichend festgestellt“ wurde, während § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG verlangt, dass der maßgebliche Sachverhalt „feststeht“. Der Raum für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist im Verfahren an der Grenze daher enger; ausgeschlossen ist sie nicht, weil Abs 4 den § 28 Abs 3 VwGVG nicht verdrängt.

63

Der Anwendungsbereich ist mit dem 12.06.2026 erheblich erweitert worden. Er umfasst nunmehr das gesamte Asylverfahren an der Grenze nach Art 43 bis Art 54 der Verfahrensverordnung und nach §§ 31 bis 33 AsylG 2005, nicht mehr allein das Flughafenverfahren.

64

Ob überhaupt ein Verfahren an der Grenze vorliegt, richtet sich nach Art 43 Abs 1 der Verfahrensverordnung. Vorausgesetzt ist, dass die Einreise noch nicht gestattet wurde und der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen des Art 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt. Vier Anlässe kommen in Betracht: nach Art 43 Abs 1 lit a der Verfahrensverordnung die Antragstellung an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone; nach Art 43 Abs 1 lit b der Verfahrensverordnung der Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze; nach Art 43 Abs 1 lit c der Verfahrensverordnung die Ausschiffung nach einem Such- und Rettungseinsatz; nach Art 43 Abs 1 lit d der Verfahrensverordnung die Übernahme nach Art 67 Abs 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Liegt keiner dieser Anlässe vor, ist Abs 4 nicht anwendbar, und es bleibt bei § 28 VwGVG. Die Tatbestände werden in § 31 AsylG 2005 geführt (§ 31 AsylG 2005 Rz 21 ff).

65

Art 43 Abs 2 der Verfahrensverordnung verbietet es, Antragstellern im Grenzverfahren die Einreise zu gestatten; jede Maßnahme zur Verhinderung der unerlaubten Einreise muss mit der Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen. Art 43 Abs 3 der Verfahrensverordnung nennt drei Fälle, in denen die Einreise auch abweichend von Art 51 Abs 2 der Verfahrensverordnung nicht zu gestatten ist: nach Art 43 Abs 3 lit a der Verfahrensverordnung, wenn kein Verbleibsrecht nach Art 10 Abs 4 lit a oder lit c der Verfahrensverordnung besteht; nach Art 43 Abs 3 lit b der Verfahrensverordnung, wenn kein Verbleibsrecht nach Art 68 der Verfahrensverordnung besteht und der Verbleib für das Rechtsbehelfsverfahren nicht fristgerecht beantragt wurde; nach Art 43 Abs 3 lit c der Verfahrensverordnung, wenn kein Verbleibsrecht nach Art 68 der Verfahrensverordnung besteht und ein Gericht den Verbleib versagt hat.

66

Der zweite dieser Fälle ist für die Vertretung der gefährlichste: Wer den Antrag auf Verbleib versäumt, verliert nicht nur den Vollzugsschutz, sondern bleibt auch im Grenzverfahren und damit ohne Einreise. Die Fristen laufen zusammen (§ 18 BFA-VG Rz 67, § 16 BFA-VG Rz 9 ff).

67

Art 43 Abs 4 der Verfahrensverordnung verpflichtet jeden Mitgliedstaat, einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Grenzverfahren vorzusehen. Dessen Feststellungen sind im Beschwerdeverfahren verwertbar; auf sie ist zu verweisen, wo die Einhaltung der Garantien des Kapitels II der Verfahrensverordnung bestritten wird.

68

Für die Vertretung folgt daraus, dass eine Zurückverweisung in diesen Verfahren regelmäßig nicht in Betracht kommt. Das Vorbringen ist daher vollständig im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

H. Die Feststellungsentscheidung nach Ausreise — Abs 5

69

Hält sich der Fremde im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, hat das Gericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

70

War sie nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Die Gestattung ergeht von Amts wegen; eines Antrags bedarf es nicht.

71

Die Bestimmung soll nach der Rechtsprechung verhindern, dass der Fremde die aufenthaltsbeendende Maßnahme dadurch konterkariert, dass er durch bloßes Verlassen des Bundesgebietes die Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 4; Rz 115). Für den Fremden wirkt sie zugleich als Rechtsschutzgarantie: Die Beschwerde wird durch Ausreise oder Abschiebung nicht gegenstandslos, und die rechtswidrige Maßnahme führt zur Gestattung der Wiedereinreise. Den Vollzug vor der Entscheidung verhindert dagegen nicht Abs 5, sondern das Recht auf Verbleib (Art 68 VerfVO) und die aufschiebende Wirkung (§ 18 BFA-VG; Abs 6a).

72

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Maßnahme, nicht jener der Beschwerdeentscheidung. Spätere Entwicklungen bleiben außer Betracht (zur Grenze im Anwendungsbereich des Art 67 Abs 3 VerfVO Rz 74 f).

73

Die Gestattung der Wiedereinreise ist kein Aufenthaltstitel. Sie ermöglicht die Rückkehr zur Fortsetzung des Verfahrens; über den Aufenthalt ist gesondert zu entscheiden.

1. Abs 5 und die Ex-nunc-Prüfung nach Art 67 Abs 3 VerfVO

74

Abs 5 beschränkt die Prüfungskompetenz des Gerichtes „auf eine vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 4). Seit 12.06.2026 verlangt Art 67 Abs 3 VerfVO für jeden Rechtsbehelf nach Art 67 Abs 1 VerfVO eine „umfassende Ex-nunc-Prüfung“, welche sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt; nach Art 67 Abs 1 lit e zählt dazu auch die Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO. Zu klären ist, ob Abs 5 bei der mit der Ablehnung des Antrags verbundenen Rückkehrentscheidung (§ 10 AsylG 2005) neben dieser Anordnung anzuwenden ist.

In Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 (für Altverfahren Übergangsrecht Rz 13 f) ist Abs 5 bei der mit der Ablehnung des Antrags verbundenen Rückkehrentscheidung unanwendbar. Abs 5 steht im Widerspruch zum Wortlaut der Verordnung, und eine Unbeschadet-Klausel wie § 20 Abs 1 enthält Abs 5 nicht. Die Vertretung kann sich zusätzlich darauf stützen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon zur früheren Rechtslage eine „Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005)“ abgelehnt hat (RS 4 aaO); tragend waren Art 136 Abs 2 B-VG und § 52 Abs 1 Z 2 FPG, welcher unverändert fortgilt, während § 52 Abs 8 zweiter Satz FPG aF das Ergebnis nur „zum Ausdruck gebracht“ hat (§ 14 AsylG 2005 Rz 45; § 52 FPG Rz 23).

75

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 5 sei anzuwenden. Die Behörde wird einwenden, Abs 5 solle verhindern, dass der Fremde die Maßnahme durch bloßes Verlassen des Bundesgebietes konterkariert (RS 4 aaO), und Art 67 Abs 3 VerfVO regle den Umfang der Prüfung, nicht ihren Zeitpunkt. Abs 5 bleibe daher neben Art 67 Abs 3 VerfVO anwendbar.

Dem Einwand ist zu widersprechen: „Ex nunc“ bezeichnet gerade den Zeitpunkt, und die Verordnung kennt keine Ausnahme für den ausgereisten Antragsteller. Der Gerichtshof hat zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung ausgesprochen, dass das Gericht neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zutage getretene Gesichtspunkte berücksichtigen muss und dass Umfang und Intensität der Prüfung „nicht unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten“ fallen (EuGH 04.06.2026, C-198/25, Quotal, Rn 44, 46). Auch die Materialien zu § 52 Abs 8 FPG, nach welchen der Anwendungsbereich des Abs 5 „umfassend auch für das Verfahren über Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen geöffnet“ wird (Rz 41), tragen die Gegenposition nicht: Sie geben den Willen des nationalen Gesetzgebers wieder und können den Anwendungsvorrang des Art 67 Abs 3 VerfVO nicht verdrängen. Für Rückkehrentscheidungen außerhalb des Art 67 Abs 1 VerfVO, etwa nach § 52 Abs 1 FPG, hat der Verwaltungsgerichtshof die Erstreckung des Abs 5 schon wegen Art 136 Abs 2 B-VG abgelehnt (RS 4 aaO; Rz 74). Im Anwendungsbereich des Art 67 Abs 1 VerfVO ist Abs 5 wegen des Anwendungsvorranges unangewendet zu lassen: Das Gericht prüft die Rückkehrentscheidung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung; die Gestattung der Wiedereinreise als Folge einer rechtswidrigen Maßnahme bleibt davon unberührt (§ 14 AsylG 2005 Rz 45 bis 47). Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind jedenfalls die Feststellung und die Gestattung der Wiedereinreise zu beantragen (Rz 70; Baustein Rz 123).

I. Die Verhandlungspflicht — Abs 7

76

Abs 7 bestimmt, wann die mündliche Verhandlung unterbleiben kann: wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

77

Für den Anwendungsbereich des BFA-VG enthält Abs 7 eigene Regelungen, wann — auch trotz Vorliegens eines Antrags — von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Bei der Beurteilung sind daher neben § 24 Abs 1 bis 3 und Abs 5 VwGVG allein Abs 7 und nicht die bloß subsidiär anwendbare Norm des § 24 Abs 4 VwGVG heranzuziehen (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 RS 3).

78

Für die Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ hat der Verwaltungsgerichtshof vier Kriterien aufgestellt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 RS 4):

79

Erstens: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

80

Zweitens: Die Behörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben.

81

Drittens: Das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen.

82

Viertens: In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden. Dabei bleibt bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG verstößt.

83

Das vierte Kriterium ist in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 eingeschränkt (zu Altverfahren § 20 BFA-VG Rz 15 f): § 20 Abs 1 BFA-VG beginnt nunmehr mit den Worten „Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“. Vorbringen, welches nach diesen Verordnungen zuzulassen ist, verstößt daher nicht gegen das Neuerungsverbot und kann den Entfall der Verhandlung nicht mehr tragen (Rz 90 ff).

84

Ergänzende Feststellungen zu „notorischen“ Umständen. Trifft das Gericht über den Bescheid hinaus Feststellungen zu angeblich notorischen Umständen, ohne Quellen offenzulegen und ohne sie zu erörtern, und behauptet die Beschwerde einen dem Ermittlungsergebnis entgegenstehenden relevanten Sachverhalt, so liegt kein geklärter Sachverhalt vor (VwGH 09.07.2026, Ra 2026/14/0087, Rn 15, zur Wiederaufnahme wegen Erschleichens). Die Folge der Verletzung ist absolut: „Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC [...] zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste“ (Rn 16). Für die Vertretung folgt daraus: In der Revision ist darzulegen, dass die Entscheidung in den Anwendungsbereich des Art 47 GRC fällt; eine Relevanzdarstellung ist dann nicht erforderlich.

85

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 RS 4 letzter Satz).

86

Eine solche Besonderheit ist die Anhörung durch eine Person desselben Geschlechts. Die fehlende Belehrung, die Missachtung des Ersuchens und die unbegründete Ablehnung nach § 20 AsylG 2005 sind Mängel des behördlichen Verfahrens; geheilt werden sie nur durch eine im Einklang mit dieser Bestimmung durchgeführte Verhandlung. Ein solcher Mangel schließt den Entfall der Verhandlung nach Abs 7 daher regelmäßig aus, weil kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren iSd ersten Kriteriums vorliegt; die Zurückverweisung ist nicht die richtige Folge (§ 20 AsylG 2005 Rz 44 f, Baustein § 20 AsylG 2005 Rz 103).

87

Der unionsrechtliche Maßstab. Abs 7 ist an Art 67 Abs 3 VerfVO zu messen, welcher die umfassende Ex-nunc-Prüfung des Art 46 Abs 3 RL 2013/32/EU fortführt. Zu dieser Bestimmung hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht den Antragsteller nicht unter allen Umständen persönlich anhören muss; ob es ihn anhört, ist im Licht seiner Pflicht zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu beurteilen, und nur wenn es diese Prüfung allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift der Anhörung vor der Asylbehörde durchführen kann, darf es von der Anhörung absehen (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko, Rn 44, 48). Hält das Gericht die Anhörung für notwendig, ist sie ein Formerfordernis, auf welches es aus Gründen der Beschleunigung nicht verzichten darf (Rn 45). Den Entfall bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag hält der Gerichtshof für zulässig, „wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen“, vorausgesetzt, der Antragsteller hatte im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur persönlichen Anhörung, ihre Niederschrift liegt im Akt, und das Gericht kann die Anhörung anordnen, wenn es sie für erforderlich hält (Rn 49). Die Übertragung auf die Verordnung trägt: Art 67 Abs 3 VerfVO übernimmt den Wortlaut des Art 46 Abs 3 der Richtlinie, und Art 12 und 14 VerfVO (Anhörung zum Inhalt des Antrags, Niederschrift) treten an die Stelle der Art 14 und 17 der Richtlinie. Die vier Kriterien der Rz 78 bis 82 genügen diesem Maßstab, weil sie ein vollständiges behördliches Ermittlungsverfahren, eine offengelegte und vom Gericht geteilte Beweiswürdigung und das Fehlen relevanten neuen Vorbringens verlangen. Für die Vertretung folgt daraus zweierlei: Hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt keine Gelegenheit zur Anhörung zum Inhalt des Antrags oder liegt ihre Niederschrift nicht im Akt, trägt Abs 7 den Entfall der Verhandlung schon unionsrechtlich nicht; und jeder begründete Zweifel an der Begründetheit der Ablehnung schließt ihn aus.

88

Für die Vertretung ist daraus die Arbeitsanweisung abzuleiten: Die Beschwerde hat konkreten, über die Aktenlage hinausgehenden Sachverhalt zu behaupten und ihn mit Beweismitteln zu unterlegen. Das bloße Bestreiten trägt keine Verhandlungspflicht.

89

Zugleich ist das Neuerungsverbot zu beachten: Vorbringen, welches gegen § 20 BFA-VG verstößt, bleibt außer Betracht und trägt die Verhandlungspflicht nicht. Nach der Rechtsprechung ist das Neuerungsverbot allerdings ein bloßes Missbrauchsverbot, und das Gericht hat den Missbrauch im Einzelfall schlüssig herzuleiten; die Einzelheiten führt § 20 BFA-VG (§ 20 BFA-VG Rz 1 f, Rz 54 ff). Nur ein Vorbringen, welches das Neuerungsverbot zu Recht trifft, kann den Entfall der Verhandlung tragen (§ 20 BFA-VG Rz 81). Der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs 1 BFA-VG ist daher jeweils mitzubegründen.

90

Die Unbeschadet-Klausel des § 20 Abs 1 BFA-VG geht dem vor. Ihr Inhalt, die Materialien und das Verhältnis zu Art 67 Abs 3 VerfVO und zu Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO werden in § 20 BFA-VG geführt (§ 20 BFA-VG Rz 3, Rz 9 f, Rz 19 bis 30); hier ist nur die Folge für Abs 7 festzuhalten.

91

Im Ergebnis gilt: In Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art 67 Abs 1 VerfVO verlangt Art 67 Abs 3 VerfVO eine umfassende Ex-nunc-Prüfung; die Abweichung des § 20 Abs 1 BFA-VG davon löst die Unbeschadet-Klausel selbst auf, und neues Vorbringen ist dort zu berücksichtigen (§ 20 BFA-VG Rz 27 f).

92

Für Abs 7 folgt daraus: Ist das Vorbringen nach Art 67 Abs 3 VerfVO zu berücksichtigen, so ist es ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt iSd vierten Kriteriums (Rz 82). Das Neuerungsverbot kann es nicht aus der Betrachtung nehmen, und der Entfall der Verhandlung nach Abs 7 ist ausgeschlossen (Baustein Rz 126).

93

Für die Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung gilt umgekehrt die Enge des Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO (§ 20 BFA-VG Rz 29): Vorbringen außerhalb der lit a bis c ist nicht entscheidungserheblich und trägt die Verhandlungspflicht nicht (Rz 30). Die Reichweite des Neuerungsverbotes richtet sich damit nach dem Anfechtungsgegenstand, nicht mehr einheitlich nach § 20 BFA-VG.

94

Ein weiterer Gesichtspunkt folgt aus Art 67 Abs 1 UAbs 3 VerfVO: Wird eine Rückkehrentscheidung als Teil einer damit zusammenhängenden Entscheidung nach UAbs 1 lit a bis d erlassen, so wird sie zusammen mit dieser bei demselben Gericht, innerhalb desselben Gerichtsverfahrens und innerhalb derselben Fristen angefochten. Das ist die unionsrechtliche Grundlage des § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 4 BFA-VG und der Untrennbarkeit der Spruchpunkte im Beschwerdeverfahren (vgl zu Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist § 55 FPG Rz 21 ff, 112 ff). Wird die Rückkehrentscheidung dagegen gesondert nach Art 37 VerfVO erlassen, so kann sie in gesonderten Verfahren angefochten werden.

95

Abs 6a nimmt die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung aus. Über sie kann unbeschadet des Abs 7 ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

J. Rücknahme und Einstellung — Abs 8 bis Abs 10

96

Abs 8 bestimmt, dass die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

97

Die Bestimmung erfasst nur die ausdrückliche Rücknahme. Die stillschweigende Rücknahme ist nicht erfasst; für sie bleibt es bei Abs 9.

98

Abs 9 ordnet die Einstellung an, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Art 41 Abs 1 lit c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann.

99

Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Kann das Gericht ohne weitere Verhandlung entscheiden, ist nicht einzustellen, sondern zu entscheiden.

100

Abs 10 ordnet die Einstellung bei freiwilliger Abreise in das Herkunftsland an, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Die Bestimmung übernimmt nahezu wörtlich § 24 Abs 2a AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026, welcher die Einstellung bei freiwilliger Abreise in den Herkunftsstaat für das Asylverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens anordnete.

101

Die Ausnahme der Entscheidungsreife ist für die Vertretung bedeutsam: Wer ausreist, aber ein entscheidungsreifes Verfahren hinterlässt, hat Anspruch auf die Entscheidung.

102

In beiden Fällen ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen: nach Abs 9, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wieder möglich ist, nach Abs 10, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.

103

Mit der Fortsetzung beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einstellung ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.

104

Die Zweijahresfrist ist eine Ausschlussfrist. Nach ihrem Ablauf ist ein neuer Antrag zu stellen; das eingestellte Verfahren lebt nicht wieder auf. So hat der Verwaltungsgerichtshof die gleichlautende Vorbildbestimmung des § 24 Abs 2 AsylG 2005 aF verstanden (VwGH 07.08.2025, Ra 2025/18/0134 RS 1; VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0294 RS 4); die Rechtsprechung ist übertragbar (Rz 38), für Abs 10 über die gleichlautende Vorbildbestimmung des § 24 Abs 2a AsylG 2005 aF (Rz 32). Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

K. Streitfragen

1. Wegfall des bisherigen Abs 3 zweiter Satz

105

Der bisherige Abs 3 zweiter Satz gebot die Stattgebung, wenn der Sachverhalt so mangelhaft war, dass eine Verhandlung unvermeidlich erschien. Diese Anordnung besteht nicht mehr. Zu klären ist, ob sie im Wege der Auslegung fortgilt und der Wegfall damit nicht zulasten des Beschwerdeführers wirkt.

Die Anordnung des bisherigen Abs 3 zweiter Satz gilt im Wege der Auslegung nicht fort. Der mangelhafte Sachverhalt führt nunmehr dazu, dass die Voraussetzungen des Abs 7 nicht vorliegen und daher zu verhandeln ist. Der Rechtsschutz verlagert sich auf die Verhandlungspflicht.

Dagegen lässt sich einwenden, die Anordnung gelte fort. Dafür spräche das Gebot wirksamen Rechtsschutzes: Art 67 Abs 3 der Verfahrensverordnung verlangt eine umfassende Ex-nunc-Prüfung, „die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“, und Art 47 GRC gewährleistet wirksamen Rechtsschutz. Der bisherige Abs 3 zweiter Satz habe sichergestellt, dass ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt nicht im verkürzten Verfahren zulasten des Antragstellers bereinigt wird, sondern zur Stattgebung führt; ohne die Regel müsse das Gericht den Mangel innerhalb der Achtwochenfrist des Abs 2 beheben, wofür die Zeit kaum reiche.

Dem Einwand ist zu widersprechen. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung ersatzlos gestrichen, und das Zulassungsverfahren, an welches sie anknüpfte, besteht nicht mehr (Rz 13, 14). Die Fortgeltung ist abzulehnen. Richtigerweise führt der mangelhafte Sachverhalt nunmehr dazu, dass die Voraussetzungen des Abs 7 nicht vorliegen und daher zu verhandeln ist. Das Ergebnis ist allerdings nicht dasselbe: Nach der früheren Rechtslage führte der mangelhafte Sachverhalt zur Zulassung und damit zur Zurückverweisung, nunmehr zur Verhandlung vor dem Gericht, welches selbst zu ermitteln und in der Sache zu entscheiden hat (§ 28 Abs 2 VwGVG; Rz 20). Auch die Kürze der Achtwochenfrist des Abs 2 trägt die Fortgeltung nicht: Sie ist eine Entscheidungsfrist des Gerichtes, deren Knappheit keine Sachentscheidung ohne ausreichende Ermittlung rechtfertigt und deren Überschreitung nur Säumnis begründet, welcher mit Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG zu begegnen ist; bei mangelhaftem Sachverhalt fehlen gerade die Voraussetzungen des Abs 7, sodass zu verhandeln ist und der Mangel nicht im verkürzten Verfahren zulasten des Beschwerdeführers bereinigt werden kann. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Für die Vertretung folgt daraus in Neuverfahren eine andere Antragstellung (in Altverfahren gilt Abs 3 aF fort, Rz 46): Die Beschwerde hat jenen Sachverhalt zu behaupten, welchen das Gericht zu ermitteln hätte, und die Verhandlung zu beantragen — nicht die Zurückverweisung.

106

Dagegen lässt sich einwenden, der Beschwerdeführer verliere dadurch den Anspruch auf Zulassung des Verfahrens. Dem ist zu widersprechen: Das Zulassungsverfahren in seiner bisherigen Gestalt besteht in Neuverfahren (zu Altverfahren Rz 46) nicht mehr; ein Anspruch auf Zulassung geht daher ins Leere.

107

Unionsrechtlicher Rahmen. Ob das Gericht nach Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung selbst in der Sache entscheidet oder zurückverweist, gibt das Unionsrecht nicht vor. Zum Folgeantrag hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass Art 46 Abs 1 lit a sublit ii RL 2013/32/EU es „erlaubt, nicht aber verlangt“, dass die Mitgliedstaaten ihre Gerichte ermächtigen, selbst über den Antrag zu entscheiden (EuGH 08.02.2024, C-216/22, A. A., Rn 67). Entscheidet das Gericht selbst, hat es die Grundsätze und Garantien des Kapitels II der Richtlinie zu achten; ist die persönliche Anhörung vor der Behörde unterblieben, ist sie vor dem Gericht durchzuführen, es sei denn, das Gericht kann auf Grund der verfügbaren Beweismittel positiv über die Flüchtlingseigenschaft entscheiden (Rn 65, 66). Verweist es zurück, ist die Behörde an die Entscheidung und die sie tragenden Gründe gebunden (Rn 63). Art 67 Abs 1 lit a VerfVO gewährt den Rechtsbehelf gegen die Unzulässigkeitsentscheidung „gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II“ und führt Art 46 Abs 1 lit a RL 2013/32/EU fort; die Aussagen sind daher übertragbar. Für Rz 105 folgt daraus: Die Sachentscheidung durch das Gericht ist unionsrechtlich zulässig, setzt aber die Anhörung zum Inhalt des Antrags (Art 12 VerfVO) vor dem Gericht voraus, wo sie vor dem Bundesamt unterblieben ist; die Vertretung hat sie zu beantragen (Rz 87).

2. Reichweite der Achtwochenfrist des Abs 2 bei Ablehnung nach § 4 AsylG 2005

108

Zu klären ist, ob die Achtwochenfrist des Abs 2 auch für die Ablehnung nach § 4 AsylG 2005 gilt. Der Wortlaut nennt die Zurückweisung oder Ablehnung „gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005“.

Die Achtwochenfrist des Abs 2 gilt für die Ablehnung nach § 4 AsylG 2005 nicht. Maßgebend ist der kundgemachte Gesetzestext, und dieser nennt allein § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut tragen die Materialien nicht.

Dagegen lässt sich einwenden, die Frist erfasse auch die Ablehnung nach § 4 AsylG 2005. Dafür spricht: Die Doppelnennung von Zurückweisung und Ablehnung könnte dahin verstanden werden, dass auch § 4 AsylG 2005 erfasst sein soll, weil dort abgelehnt wird. Der Wortlaut sei damit nicht auf Zurückweisungen beschränkt.

Dem Einwand ist zu widersprechen. Die Erstreckung ist abzulehnen: Der Verweis nennt ausdrücklich nur § 5 Abs 1 Z 1. Für die Ablehnung nach § 4 AsylG 2005 gilt daher die Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

109

Dagegen lässt sich einwenden, die Materialien sprächen für die Erstreckung: Der Regelungsinhalt des bisherigen § 17 Abs 2 — welcher die Achtwochenfrist für zurückweisende Asylentscheidungen allgemein anordnete — sollte „im § 21 Abs. 2 untergebracht werden“, und die Differenzierungen sollten entfallen, weil die Frist nach beiden Bestimmungen acht Wochen beträgt und das Zulassungsverfahren künftig nicht mehr stattfindet (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21 Abs 2). Die Erläuterungen beschreiben damit einen weiteren Anwendungsbereich, als ihn der kundgemachte Text hat.

110

Dem Einwand ist zu widersprechen: Maßgebend ist der Gesetzestext, und dieser nennt allein § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Die Materialien beschreiben einen früheren Entwurf oder gehen über den beschlossenen Wortlaut hinaus; eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut tragen sie nicht.

111

Dem Einwand, der Betroffene bleibe dadurch schlechter gestellt, ist beizupflichten: Wer nach § 4 AsylG 2005 abgelehnt wird, hat kein Recht auf Verbleib (Art 68 Abs 3 lit b VerfVO) und wartet auf die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib; die längere Entscheidungsfrist in der Hauptsache wirkt für ihn daher nachteilig.

Folge für die Vertretung. Der Nachteil ist mit der Rüge der überlangen Verfahrensdauer und mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufzufangen, nicht mit einer Auslegung gegen den Wortlaut.

3. Verlängerung nach Abs 3 bei Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen

112

Zu klären ist, ob Abs 3 die Verlängerung auch bei Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen erlaubt. Der Wortlaut beschränkt sie auf Entscheidungen, mit welchen ein Antrag „als unbegründet abgelehnt wurde“.

Die Unzulässigkeitsentscheidung ist damit nicht erfasst; die Erstreckung ist zu verneinen. Das ist folgerichtig: Die ungewisse Lage im Herkunftsland ist für die Zulässigkeit ohne Bedeutung.

113

Dagegen lässt sich einwenden, die Verlängerung sei zu erstrecken. Dafür spricht die Sorge, die Behörde könne die Beschränkung dadurch umgehen, dass sie eine Unzulässigkeitsentscheidung trifft. Nach dem Zweck des Abs 3, bei einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland eine überhastete Entscheidung des Gerichtes zu vermeiden, mache es keinen Unterschied, in welcher Form der Antrag abgelehnt wurde; auch eine Unzulässigkeitsentscheidung könne Annahmen über die Lage im Herkunftsland voraussetzen. Das Gericht prüft die Beschwerde ex nunc (Art 67 Abs 3 der Verfahrensverordnung) und müsse daher die jeweils aktuelle Lage berücksichtigen können. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Verlängerung betrifft das Beschwerdeverfahren und steht dem Gericht zu, nicht der Behörde. Zudem gestattet Art 35 Abs 7 der Verfahrensverordnung, auf dessen Verfahrensschritte Abs 3 verweist, den Aufschub nur gegenüber den „in Absatz 4 festgelegten Fristen“, also gegenüber der Frist für die Prüfung der Begründetheit; die Frist für die Prüfung der Unzulässigkeit (Art 35 Abs 1) ist davon nicht erfasst. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen, dass die Verlängerung eine hinreichend begründete vorübergehende ungewisse Lage im Herkunftsland und die Einhaltung der Verfahrensschritte des Art 35 Abs 7 lit a, b und c der Verfahrensverordnung voraussetzt; fehlt beides, ist die Überschreitung der Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG zu rügen.

4. Reichweite des Abs 5 bei freiwilliger Ausreise

114

Zu klären ist, ob Abs 5 voraussetzt, dass der Fremde abgeschoben wurde.

Der Wortlaut stellt allein darauf ab, dass sich der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Die freiwillige Ausreise ist daher ebenso erfasst wie die Abschiebung. Das ist für die Vertretung bedeutsam: Auch wer freiwillig ausreist, verliert die Beschwerde nicht.

115

Der Zweck der Bestimmung bestätigt das: Der Fremde soll durch seine Ausreise gerechtfertigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen und deren Wirkungen nicht konterkarieren können (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237 RS 3). Auf die Art der Ausreise kommt es dafür nicht an.

116

Derselbe Rechtssatz bezeichnet zugleich die Grenze: Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG unterfallen dem Abs 5 nicht, weil sie tatbestandsmäßig nicht an einen aktuellen Inlandsaufenthalt anknüpfen und auch gegenüber einem bereits im Ausland befindlichen Fremden möglich sind; schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 136 Abs 2 B-VG) könne Abs 5 sie nicht erfassen. Und Abs 5 bietet nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Grundlage für die Feststellung, statt der ergangenen Maßnahme wäre eine andere rechtmäßig gewesen (RS 2).

117

Für die Vertretung eines EWR-Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ist das von Gewicht: Im Verfahren über ein Aufenthaltsverbot bleibt es auch nach der Ausreise bei der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes; Änderungen zugunsten des Betroffenen sind zu berücksichtigen (§ 52 FPG Rz 24 und 25).

118

Dagegen lässt sich Abs 10 einwenden, welcher die Einstellung bei freiwilliger Abreise in das Herkunftsland anordnet. Abs 10 sei nach Wortlaut und Systematik die speziellere Regel für die freiwillige Ausreise des Antragstellers und gehe Abs 5 vor, weil der Gesetzgeber diesen Fall eigens geregelt hat, und zwar mit der Rechtsfolge der Einstellung, nicht der Feststellung. Auch der zweite Satz des Abs 5, wonach die Wiedereinreise zu gestatten ist, wenn die Maßnahme nicht rechtmäßig war, sei auf den Fall zugeschnitten, dass der Fremde das Bundesgebiet nicht aus eigenem Entschluss verlassen hat. Schließlich ordne Abs 10 zweiter Satz die Fortsetzung nur an, wenn sich der Fremde nach der Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt; für ein Feststellungsverfahren nach Abs 5 sei daneben kein Raum.

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur teilweise: Abs 10 betrifft das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz und nimmt die Entscheidungsreife aus, Abs 5 das Verfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme. Beide Bestimmungen stehen nebeneinander. Der Wortlaut des Abs 10 spricht allerdings ohne Einschränkung vom „Beschwerdeverfahren“; die Trennung nach dem Verfahrensgegenstand ist eine Auslegung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

119

Folge für die Vertretung. Wird die Beschwerde nach freiwilliger Ausreise mit Hinweis auf Abs 10 als gegenstandslos angesehen, ist vorzutragen, dass Abs 10 das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz betrifft und das Verfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme daneben fortzuführen ist, und zwar nach Abs 5 oder, wo Art 67 Abs 3 VerfVO vorgeht, mit umfassender Ex-nunc-Prüfung (Rz 74 f).

L. Fallgruppen

120

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

FallgruppeRechtslageFestzustellen
Beschwerde gegen ÜberstellungsentscheidungAbs 2; acht WochenDatum der Vorlage
Beschwerde gegen Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005Abs 2; acht WochenRechtsgrundlage
Beschwerde gegen Ablehnung nach § 4 AsylG 2005§ 34 Abs 1 VwGVG (str; Rz 108 ff)Rechtsgrundlage
Entzug der FlüchtlingseigenschaftAbs 2a; drei MonateZuerkennung subsidiären Schutzes
Entzug wegen AusschlussgrundesAbs 2a letzter Satz; zwei MonateArt 14 Abs 1 lit b StatusVO
Rückkehrentscheidung gegen Geduldeten nach § 46a Abs 1 Z 2 FPGAbs 2a Z 3; drei MonateDuldungsstatus
Bescheid nach § 51 FPG bei AnhaltungAbs 6; eine WocheDauer der Anhaltung
Ungewisse Lage im HerkunftslandAbs 3; bis zu 15 MonateBegründung; Verfahrensschritte
Asylverfahren an der GrenzeAbs 4; SachentscheidungStand der Sachverhaltsfeststellung
Fremder bereits ausgereistAbs 5; Feststellung und WiedereinreiseZeitpunkt der Ausreise
Verhandlungsantrag gestelltAbs 7; vier KriterienKonkretes Vorbringen
Ausdrückliche AntragsrücknahmeAbs 8; Zurückziehung der BeschwerdeForm der Rücknahme
Verfahrensvereitelndes VerhaltenAbs 9; EinstellungMöglichkeit der Entscheidung
Freiwillige Abreise in das HerkunftslandAbs 10; EinstellungEntscheidungsreife

M. Prüfliste

121

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Welche Entscheidungsfrist gilt für diese Beschwerde?
  2. Wann wurde die Beschwerde vorgelegt? Wann läuft die Frist ab?
  3. Wurde die Frist überschritten? Wurde die Überschreitung begründet?
  4. Soll eine mündliche Verhandlung erreicht werden?
  5. Welcher über die Aktenlage hinausgehende Sachverhalt wird behauptet? Welche Beweismittel?
  6. Verstößt das Vorbringen gegen § 20 BFA-VG? Welcher Ausnahmetatbestand trägt es? Greift die Unbeschadet-Klausel des § 20 Abs 1 BFA-VG — ist das Vorbringen nach Art 67 Abs 3 VerfVO zuzulassen oder nach Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO ausgeschlossen?
  7. War der behördliche Sachverhalt vollständig und ist er noch aktuell?
  8. Hat die Behörde ihre Beweiswürdigung offengelegt?
  9. Handelt es sich um ein Asylverfahren an der Grenze? Ist die Sachentscheidung zu begehren?
  10. Hält sich der Beschwerdeführer noch im Bundesgebiet auf?
  11. Ist ein Ausspruch nach Abs 5 und die Gestattung der Wiedereinreise zu begehren?
  12. Droht eine Einstellung nach Abs 9 oder Abs 10? Ist der Sachverhalt entscheidungsreif?
  13. Wann endet die Zweijahresfrist für die Fortsetzung?

N. Schriftsatzbausteine

122

Beschwerde — Antrag auf mündliche Verhandlung.

Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine Verhandlung nur unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das setzt voraus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig und aktuell erhoben ist, die Behörde ihre Beweiswürdigung offengelegt hat, das Bundesverwaltungsgericht diese teilt und in der Beschwerde kein darüber hinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet wird. Der Beschwerdeführer behauptet folgenden, über das Ermittlungsergebnis hinausgehenden Sachverhalt: [Darstellung]. Als Beweismittel werden angeboten: [Beweismittel]. Dieses Vorbringen konnte vor dem Bundesamt nicht erstattet werden, weil [Grund]; § 20 Abs 1 Z [Ziffer] BFA-VG trägt es.

123

Beschwerde — Antrag nach Abs 5.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem [Datum] nicht mehr im Bundesgebiet auf. Nach § 21 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war, und, war sie es nicht, die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Es wird daher beantragt festzustellen, dass die [Maßnahme] vom [Datum] im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtswidrig war, und dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise zu gestatten.

124

Fristsetzungsantrag.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am [Datum] vorgelegt. Nach § 21 Abs [2 oder 2a oder 6] BFA-VG war binnen [Frist] zu entscheiden; die Frist ist am [Datum] abgelaufen. Eine Überschreitung nach § 21 Abs 2a zweiter Satz BFA-VG wurde nicht begründet; Schritte nach Art 35 Abs 7 der Verfahrensverordnung wurden nicht gesetzt. Es wird daher beantragt, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 VwGG eine Frist zur Erlassung der Entscheidung zu setzen.

125

Stellungnahme — gegen die Einstellung nach Abs 10.

Der Beschwerdeführer ist am [Datum] in sein Herkunftsland ausgereist. § 21 Abs 10 BFA-VG ordnet die Einstellung an, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Das ist hier der Fall: [Begründung]. Der maßgebliche Sachverhalt ist vollständig erhoben; offene Ermittlungsschritte bestehen nicht. Das Verfahren ist daher nicht einzustellen, sondern in der Sache zu entscheiden.

126

Beschwerde — Neuerungsverbot und Ex-nunc-Prüfung.

Das in dieser Beschwerde erstattete Vorbringen zu [Umstand] ist zu berücksichtigen. § 20 Abs 1 BFA-VG gilt „unbeschadet der Verfahrensverordnung“. Art 67 Abs 3 der Verfahrensverordnung verlangt für den Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach Art 67 Abs 1 eine umfassende Ex-nunc-Prüfung, welche sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Die angefochtene Entscheidung ist eine solche nach Art 67 Abs 1 lit [•]. Das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen. Weil ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt behauptet wird, liegen die Voraussetzungen für den Entfall der Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG nicht vor.

127

Revision — Zurückverweisung nach ausgeschöpfter Fristverlängerung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungsfrist nach § 21 Abs 3 BFA-VG um [Monate] überschritten und sodann nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen. Die Verlängerung dient nach den Materialien der Entscheidung in der Sache selbst statt bloß kassatorisch (§ 28 Abs 2 VwGVG); sie trägt keine Zurückverweisung. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG liegen nicht vor: Das Bundesamt hat [Darstellung der erhobenen Ermittlungen]; von einem bloß ansatzweise ermittelten Sachverhalt kann keine Rede sein. Das Gericht hätte daher in der Sache selbst zu entscheiden gehabt.

O. Verweisnetz

128

§ 5 AsylG 2005 — Zuständigkeit; Abs 2 knüpft an Abs 1 Z 1 an.

129

§ 7 und § 9 AsylG 2005 — Entzug der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes; Abs 2a Z 1 und Z 2. § 9 AsylG 2005 idF BGBl I 39/2026 regelt nicht mehr die Voraussetzungen des Entzugs, welche sich aus Art 19 StatusVO ergeben, sondern die Begleitanordnungen: die Verbindung mit einer Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG beim Entzug wegen eines Ausschlussgrundes, wenn die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig ist (Abs 1), die vordringliche Behandlung des Verfahrens nach Art 65 VerfVO bei Straffälligkeit, Anklage, Untersuchungshaft oder Betretung auf frischer Tat (Abs 2), den Widerruf des Aufenthaltstitels nach Art 24 Abs 5 StatusVO (Abs 3) und das Ende des Status bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder in einem Fall des Art 66 Abs 6 VerfVO (Abs 4). Die vordringliche Behandlung nach Abs 2 und die Dreimonatsfrist nach Abs 2a Z 2 greifen daher regelmäßig ineinander.

130

§ 22 AsylG 2005 — Entscheidungsfristen der Behörde nach Art 35 VerfVO (Rz 18; § 22 AsylG 2005 Rz 24 ff, Rz 44 ff, Rz 52 ff).

131

§§ 31 bis 33 AsylG 2005 — Asylverfahren an der Grenze; Abs 4.

132

§ 18 Abs 4 BFA-VG — Aberkennung der aufschiebenden Wirkung; Abs 6a.

133

§ 20 BFA-VG — Neuerungsverbot; wirkt über Abs 7 auf die Verhandlungspflicht. Abs 1 gilt seit 12.06.2026 unbeschadet der Verfahrensverordnung und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Rz 89 bis 93; führend § 20 BFA-VG Rz 19 bis 30, Rz 54 ff, Rz 80 f).

134

§ 22a BFA-VG — Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft; dessen Abs 2 enthält eine eigene Wochenfrist, welche neben jener des Abs 6 steht und deren Überschreitung andere Folgen hat (§ 22a Rz 61 ff). Zur Verhandlungspflicht in Schubhaftsachen gilt Abs 7 ebenso (§ 22a Rz 58).

135

§ 20 AsylG 2005 — Anhörung und Verhandlung durch Personen desselben Geschlechts; ein Mangel schließt den Entfall der Verhandlung regelmäßig aus (Rz 86; § 20 AsylG 2005 Rz 45).

136

§ 22 BFA-VG — Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib; dort gilt Abs 7 nicht, weil § 22 Abs 1 die Verhandlung ausschließt.

137

§ 46a Abs 1 Z 2 FPG — Duldung; Abs 2a Z 3.

138

§ 51 FPG — Feststellungsverfahren; Abs 6.

139

§ 24 VwGVG — mündliche Verhandlung; gilt „im Übrigen“.

140

§ 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG — Sachentscheidung und Zurückverweisung.

141

§ 34 Abs 1 VwGVG — allgemeine Entscheidungsfrist.

142

§ 8 VwGVG — Säumnisbeschwerde.

143

Art 14 Abs 1 lit b der Statusverordnung — Ausschlussgrund; Abs 2a letzter Satz.

144

Art 35 Abs 7, Art 41 Abs 1 lit c bis e, Art 43 bis 54 und Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung sowie Art 43 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung.

P. Entscheidungen und Materialien — Register

145

Verwaltungsgerichtshof.

  • VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, RS 1 bis RS 4 — Übertragbarkeit der Judikatur zu § 67d AVG; Verhältnis von § 21 Abs 7 BFA-VG zu § 24 Abs 4 VwGVG; die vier Kriterien der Wendung „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt“.
  • VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 RS 4 — Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren: kein generelles Unterbleiben; Ermessensübung nach § 21 Abs 6a BFA-VG zwischen grundrechtlichen Überlegungen und dem Ziel der raschen Erledigung (zur Rechtslage vor dem 12.06.2026).
  • VwGH 06.03.2024, Ro 2023/14/0004 RS 1 — verkürzte Beschwerdefrist setzt die Einhaltung der Entscheidungsfrist voraus; sonst vier Wochen (Rz 52).
  • VwGH 07.01.2026, Ra 2023/12/0136 RS 1 — Rechtsgespräch als Zweck der Verhandlung, insbesondere bei Änderung der Rechtslage in einem entscheidungswesentlichen Punkt (Rz 46).
  • VwGH 09.07.2026, Ra 2026/14/0087, Rn 15, 16 — „notorische“ Feststellungen ohne Quellen; kein geklärter Sachverhalt; Aufhebung ohne Relevanzprüfung im Anwendungsbereich des Art 47 GRC (Rz 84).
146

Materialien und Rechtsakte.

  • VO (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung), Amtsblatt L vom 22.05.2024 — Art 35 (Dauer des Prüfungsverfahrens, insbesondere Abs 7), Art 41 (stillschweigende Rücknahme), Art 43 bis 54 (Asylverfahren an der Grenze), Art 67 und Art 68.
  • VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) Art 43 Abs 3 — Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.
  • VO (EU) 2024/1347 (Statusverordnung) Art 14 Abs 1 lit b — Ausschlussgrund.
147

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.

148

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.

149

EuGH.

  • EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko, Rn 44, 45, 48, 49 — Entfall der Anhörung im Rechtsbehelfsverfahren; Rz 87.
  • EuGH 08.02.2024, C-216/22, A. A., Rn 63, 65, 66, 67 — Sachentscheidung des Gerichts nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung erlaubt, nicht geboten; Anhörung vor dem Gericht; Rz 107.
  • EuGH 03.07.2025, C-610/23, Al Nasiria, Rn 65, 67, 69 — Vermutung der missbräuchlichen Einlegung bei Nichterscheinen; Rz 36.
  • EuGH 04.06.2026, C-198/25, Quotal, Rn 44, 46 — Umfang der Ex-nunc-Prüfung; Rz 75.