Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 46 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
7. Hauptstück — Abschiebung und Duldung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, denen gemäß § 12 AsylG 2005 oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib mehr zukommt, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
A. Kernaussage
§ 46 regelt die Abschiebung: die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung. Sie setzt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung voraus und ist nur in den vier Fällen des Abs 1 zulässig.
Die Abschiebung ist kein Bescheid, sondern ein Realakt. Angeordnet wird sie durch den Abschiebeauftrag des Bundesamtes, vollzogen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes; der Rechtsbehelf ist die Maßnahmenbeschwerde.
Praktisch am bedeutsamsten sind die Abs 2 bis 2b: die Pflicht des Fremden zur Beschaffung eines Reisedokuments, die Ermächtigung des Bundesamtes zur Einholung eines Heimreisezertifikats und die Möglichkeit, die Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen.
Der Mitwirkungs- und Ladungsbescheid nach Abs 2b ist der Angelpunkt des Rechtsschutzes vor der Abschiebung. Seine Zulässigkeit richtet sich nach § 19 AVG und setzt die Notwendigkeit unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 RS 2).
§ 46 ist zugleich der Bezugspunkt des Schubhaftrechts. Die Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG dient der Sicherung der Abschiebung; ist diese nicht realisierbar, so entfällt der Haftgrund.
Ab 17.10.2027: Die Haft dauert nur so lang an, wie die Haftgründe des Art 29 RückführungsVO gegeben sind und dies für die wirksame und erfolgreiche Rückkehr erforderlich ist (Art 30 Abs 1 RückführungsVO); sind die Haftgründe nicht mehr gegeben, ist zu entlassen (Art 30 Abs 2 RückführungsVO). Die hinreichende Aussicht auf Abschiebung nennt die RückführungsVO ausdrücklich nur als Voraussetzung einer Inhaftnahme über die Höchstdauer von 24 Monaten hinaus (Art 30 Abs 4 RückführungsVO).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 56/2018 und galt seit 01.09.2018. Der Fassungsvergleich weist zehn Fassungen aus.
Abs 1 wurde um die Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO erweitert. Die Aufzählung der durchsetzbaren Titel lautet nunmehr: Rückkehrentscheidung, Überstellungsentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot.
Die Ermächtigungsnorm liegt im Unionsrecht. Nach Art 46 Abs 1 AMM-VO erfolgt die Vollstreckung der Überstellungsentscheidung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats; innerstaatlich ist sie nach den Erläuterungen auch künftig als Abschiebung zu qualifizieren (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 46 Abs 1 FPG). Das trägt zugleich die Aussage der Rz 17: Eine vor dem 12.06.2026 nach der Dublin-III-Verordnung erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung wird weiter als solche vollstreckt, weil ihre Vollstreckung nicht auf Art 46 AMM-VO beruht.
Die Ergänzung ist folgerichtig: An die Stelle der Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung tritt die Überstellungsentscheidung nach der AMM-VO. Sie ist damit ein eigenständiger Abschiebetitel.
Abs 3 letzter Satz wurde geändert. Bisher waren Amtshandlungen betreffend Fremde prioritär zu führen, deren faktischer Abschiebeschutz nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde. Nunmehr gilt das für Fremde, denen nach § 12 AsylG 2005 oder Art 68 Abs 3 AsylVerfVO kein Recht auf Verbleib mehr zukommt.
Der Anwendungsbereich der Prioritätsklausel ist damit erheblich erweitert. Er erfasst nicht mehr nur den Sonderfall des aufgehobenen faktischen Abschiebeschutzes, sondern jeden Wegfall des Rechts auf Verbleib.
Die Erläuterungen gehen noch weiter: Die Priorität soll bereits dann gelten, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über einen allenfalls gestellten Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 AsylVerfVO noch nicht ergangen ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 46 Abs 3 FPG). Das ist zweischneidig und in Rz 110 aufzulösen.
Die Abs 2, 2a, 2b, 4, 5, 6 und 7 blieben unverändert. Die dazu ergangene Judikatur ist ohne Einschränkung weiter maßgebend.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Besteht eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nach Abs 1? | Abs 1 | Abschiebung ohne Titel |
| 2 | Ist sie durchsetzbar? Welche Ziffer des § 52 Abs 8 FPG trägt? Wurde ein Antrag auf Verbleib gestellt, und ist über ihn entschieden? | Abs 1; § 52 Abs 8, § 59 Abs 4 FPG; Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO; Rz 24 bis 28 | Abschiebung rechtswidrig |
| 3 | Liegt einer der vier Fälle des Abs 1 Z 1 bis 4 vor? | Abs 1 Z 1 bis 4 | Abschiebung rechtswidrig |
| 3a | Ist die Abschiebung verhältnismäßig, und hat die Behörde ihr Ermessen geübt? | § 13 Abs 2 FPG; Rz 31, 32 | Abschiebung rechtswidrig |
| 4 | Ist der Aufenthalt nach § 46a geduldet? | Abs 2 letzter Satz; § 46a; Rz 43 | Pflicht nach Abs 2 entfällt; Mitwirkung nach Abs 2a regelmäßig nicht notwendig; Abschiebung unzulässig |
| 5 | Verfügt der Fremde über ein Reisedokument? | Abs 2 | Beschaffungspflicht |
| 6 | Ist die Beschaffung aus nicht zu vertretenden Gründen unmöglich? | Abs 2 erster Satz letzter Halbsatz | Pflichtverletzung zu verneinen |
| 7 | Hat das Bundesamt von Abs 2a Gebrauch gemacht? | Abs 2a erster Satz | Mitwirkungspflicht nach Abs 2a entsteht nicht |
| 8 | Wurde die Mitwirkung mit Bescheid auferlegt? | Abs 2b erster Satz | Kein Zwangsmittel |
| 9 | Entspricht der Bescheid den Erfordernissen des § 19 Abs 2 und 3 AVG? | Abs 2b; § 19 AVG | Bescheid rechtswidrig |
| 10 | Ist die Ladung notwendig im Sinne des § 19 Abs 1 AVG? | VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 | Bescheid rechtswidrig |
| 11 | Besteht eine zumindest durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme? | VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012 | Ladung regelmäßig nicht notwendig |
| 12 | Falls nicht: bestehen besondere Gründe, die die Ladung schon jetzt nötig machen? | VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 | Bescheid rechtswidrig |
| 13 | Wurde das Zwangsmittel angedroht und zu eigenen Handen zugestellt? | § 19 Abs 3 AVG; § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG | Zwangsmittel unzulässig |
| 14 | Bei unbegleiteten Minderjährigen: ist die Übergabe im Zielstaat gesichert? | Abs 3 erster Satz | Abschiebung unzulässig |
| 15 | Bei Angehörigen: wurden Maßnahmen zum Schutz des Familienlebens angeordnet? | Abs 4 | Verfahrensmangel |
| 16 | Wurde die Abschiebung überwacht? | Abs 6 | Verfahrensmangel |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1, sodann die Beschaffungs- und Mitwirkungspflichten der Abs 2 und 2a, sodann den Mitwirkungs- und Ladungsbescheid nach Abs 2b mit der Frage seiner Notwendigkeit, sodann die Durchführungspflichten des Abs 3 und 4, schließlich die Eintragung nach Abs 5, die Überwachung nach Abs 6 und die Krankenanstaltsauskunft nach Abs 7.
E. Welche Fassung gilt
Für Abschiebungen ab 12.06.2026 gilt die geltende Fassung. Für frühere Sachverhalte gilt die Fassung BGBl I 56/2018.
Die Erweiterung des Abs 1 um die Überstellungsentscheidung ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach Art 42 AMM-VO ergangen sind. Für Anordnungen zur Außerlandesbringung, welche vor dem 12.06.2026 nach der Dublin-III-Verordnung erlassen wurden, bleibt es bei deren Vollstreckung. Wird über einen vor dem Stichtag gestellten Antrag erst danach entschieden, so ergeht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung (Übergangsrecht Rz 25 bis 27); die Gegenposition, welche die Anordnung zur Außerlandesbringung fortführt, ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zugelassenen Revisionen offen.
Die Überstellungsentscheidung und ihre Vollstreckung. Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung regelt die Mitteilung der Überstellungsentscheidung. Nach Art 42 Abs 1 jener Verordnung trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat die Entscheidung binnen zwei Wochen ab Annahme des Aufnahmegesuchs oder ab Bestätigung der Wiederaufnahme. Art 42 Abs 2 jener Verordnung verlangt die unverzügliche schriftliche Verständigung in verständlicher Sprache über die Überstellung, über die allfällige Nichtprüfung des Antrags, über die Überstellungsfristen und über die Verpflichtung nach Art 17 Abs 5 jener Verordnung; Art 42 Abs 4 jener Verordnung verlangt zusätzlich die Rechtsbehelfsbelehrung nach Art 43 jener Verordnung samt dem Recht, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und die Bekanntgabe rechtsberatender Stellen. Art 42 Abs 3 jener Verordnung erlaubt die Zustellung an den Rechtsbeistand, Art 42 Abs 5 jener Verordnung verlangt beim unvertretenen Betroffenen die Information über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, stets über die Rechtsbehelfe und deren Fristen.
Für § 46 ist das die Vorfrage: Die Abschiebung nach Abs 1 setzt eine durchsetzbare Überstellungsentscheidung voraus. Wurde die Belehrung nach Art 42 Abs 4 oder die Information nach Art 42 Abs 5 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung unterlassen, so ist die Entscheidung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt; die Frist für den Rechtsbehelf hat nicht zu laufen begonnen, und die Vollstreckung entbehrt der Grundlage (§ 61 FPG Rz 57).
Die Vollstreckung selbst richtet sich nach Art 46 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Nach Art 46 Abs 1 jener Verordnung erfolgt die Überstellung sobald praktisch möglich, jedenfalls binnen sechs Monaten ab Annahme des Gesuchs, ab Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung oder ab der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung; sie ist in humaner Weise und unter Wahrung der Menschenwürde durchzuführen. Art 46 Abs 2 jener Verordnung knüpft an den fruchtlosen Ablauf dieser Frist den Übergang der Zuständigkeit auf den überstellenden Mitgliedstaat; die Frist verlängert sich auf höchstens ein Jahr bei Inhaftierung und auf höchstens drei Jahre, wenn der Betroffene flüchtig ist, sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt (zur Reichweite § 5 AsylG 2005 Rz 58). Steht er den Behörden wieder zur Verfügung und verbleiben weniger als drei Monate, so stehen drei Monate zur Verfügung.
Art 46 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ordnet die umgehende Wiederaufnahme an, wenn irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wird. Art 46 Abs 4 jener Verordnung ermächtigt die Kommission zu Durchführungsrechtsakten über Konsultation und Informationsaustausch, insbesondere bei Verschiebung, Fristversäumnis, stillschweigender Annahme und der Überstellung Minderjähriger oder abhängiger Personen.
Daraus folgt der wichtigste Einwand gegen eine Abschiebung nach Abs 1 in der Variante der Überstellungsentscheidung: Der Fristenlauf nach Art 46 Abs 1 und Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist zu erheben. Ist die Frist abgelaufen, so ist Österreich zuständig geworden, die Überstellungsentscheidung ist gegenstandslos, und die Abschiebung ist rechtswidrig. Die Behauptung des Flüchtigseins, welche die Frist auf drei Jahre streckt, ist konkret zu belegen; sie trägt nicht schon dann, wenn der Betroffene an einer Meldeadresse nicht angetroffen wurde.
F. Die Tatbestandsvoraussetzungen — Abs 1
Die Abschiebung setzt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung voraus. Durchsetzbarkeit ist nicht Rechtskraft. Seit 12.06.2026 bestimmt § 52 Abs 8 FPG den Eintritt der Durchsetzbarkeit abschließend in vier Ziffern; die frühere Faustformel — Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder Ablauf der Ausreisefrist — trifft die geltende Rechtslage nicht mehr.
Die vier Ziffern des § 52 Abs 8 FPG.
| Fall | Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit | |
|---|---|---|
| Z 1 | § 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG | mit der Erlassung durch das Bundesamt |
| Z 2 | § 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG | zu dem nach Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher nicht gestellt wird |
| Z 3 | § 18 Abs 4 BFA-VG | mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder mit dem ungenutzten Ablauf der Frist für diese Beschwerde |
| Z 4 | Beschwerde mit aufschiebender Wirkung; Stattgabe in den Fällen der Z 2 und Z 3 | mit Eintritt der Rechtskraft |
Die Frist für die freiwillige Ausreise ist in keiner der vier Ziffern ein Merkmal der Durchsetzbarkeit. Sie betrifft den Schlussteil des Abs 8 — den Inhalt der Ausreiseverpflichtung — und über diesen die Z 2 des Abs 1 (Rz 34).
Für eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche bereits vor dem Antrag auf internationalen Schutz bestand, tritt § 59 Abs 4 FPG hinzu: Ihre Durchsetzbarkeit ist aufgeschoben, solange dem Antragsteller das Recht auf Verbleib nach Art 10 und Art 68 AsylVerfVO sowie nach § 12 AsylG 2005 zukommt. § 52 Abs 8 FPG gilt sinngemäß, die Z 1 und Z 4 allerdings mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und die Rechtskraft der den Antrag ablehnenden Entscheidung treten.
Praktisch bedeutsam ist die Z 2. Im Asylverfahren hat die Beschwerde in den Fällen des Art 68 Abs 3 AsylVerfVO von vornherein keine aufschiebende Wirkung (§ 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG); einer Aberkennung bedarf es dort nicht. Maßgebend ist stattdessen der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 AsylVerfVO und § 18 Abs 2 BFA-VG: Solange über ihn nicht entschieden ist, ist die Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar, weil Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO die Abschiebung bis zur Entscheidung des Gerichts untersagt.
Daraus folgt der tragende Einwand gegen jede Abschiebung im Asylverfahren: Nicht die fehlende Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist geltend zu machen, sondern der anhängige, noch nicht erledigte Antrag auf Verbleib. Der Antrag ist daher in jedem Fall fristgerecht zu stellen (Baustein Rz 137). Das gilt für Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge; in Altverfahren gelten § 16 Abs 4 bis 6 und § 18 BFA-VG aF fort (zu § 18 aF str; § 18 BFA-VG Rz 34), und ein Antrag auf Verbleib ist dort nicht vorgesehen (Übergangsrecht Rz 32, 33).
Fehlt die Durchsetzbarkeit — etwa weil der Verwaltungsgerichtshof einer Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat —, so ist die Abschiebung unzulässig; das wirkt sich auch auf die Zulässigkeit von Mitwirkungsbescheiden aus (BVwG 16.04.2026, W150 2313121-1). Die zitierte Entscheidung erging zu einem Verfahren aus der Zeit vor dem 12.06.2026 und beurteilt die Durchsetzbarkeit daher nach der Vorfassung; ihr Ergebnis — keine Durchsetzbarkeit, keine Mitwirkungspflicht — trägt gleichwohl, weil § 46 Abs 1 FPG die Durchsetzbarkeit unverändert voraussetzt.
Über die Durchsetzbarkeit hinaus verlangt Abs 1 einen der vier Fälle. Die Abschiebung ist damit nicht die Regelfolge der Ausreiseverpflichtung, sondern deren zwangsweise Durchsetzung in qualifizierten Fällen.
Das ist keine bloße Beschreibung, sondern hat zwei Anker im Gesetz und in der Judikatur. § 46 FPG sieht bei Vorliegen der genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in das behördliche Ermessen (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 5; Stammrechtssatz VwGH 2010/21/0056 RS 2). Und die Abschiebung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot des § 13 Abs 2 FPG (Ra 2022/21/0093 RS 6; VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 RS 3).
§ 13 Abs 2 FPG ist damit die Norm, welche die Verletzung der Pflichten nach Abs 3 und Abs 4 zum Rechtswidrigkeitsgrund der Abschiebung erhebt (Rz 131); zur Prüfung der fortbestehenden Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung im Vollzugszeitpunkt § 59 Rz 70 bis 77: Ein Eingriff, welcher die Verhältnismäßigkeit nicht wahrt, ist auch dann rechtswidrig, wenn die Tatbestände des Abs 1 erfüllt sind. In der Maßnahmenbeschwerde ist daher stets neben Abs 1 auch § 13 Abs 2 FPG zu rügen.
Abs 1 Z 1 stellt auf die Notwendigkeit der Ausreiseüberwachung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ab. Z 2 auf die nicht zeitgerechte Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, Z 3 auf die auf bestimmte Tatsachen gestützte Befürchtung der Nichterfüllung und Z 4 auf die Rückkehr entgegen einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot.
Z 2 ist der praktische Regelfall. Sie setzt voraus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt war und abgelaufen ist; wurde keine Frist eingeräumt, so ist der Fremde zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet (§ 52 Abs 8 Schlussteil FPG), und Z 2 setzt auch dann voraus, dass er die ihm offen stehende freiwillige Ausreise unterlassen hat (VwGH 27.03.2024, Ra 2023/22/0185 RS 1; Rz 36, 37). Der bloße Eintritt der Durchsetzbarkeit erfüllt Z 2 nicht.
Die Aufzählung ist abschließend. Liegt keiner der vier Fälle vor, so ist die Abschiebung unzulässig, mag die Ausreiseverpflichtung auch bestehen. Das wirkt auf die Schubhaft zurück: Nur wenn eine der Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt ist, kann die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0235 RS 1). Fehlt die durchsetzbare Rückkehrentscheidung, weil eine Neubeurteilung im Vollzugszeitpunkt ergibt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, fehlt auch die Voraussetzung der Z 2 (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/21/0162 RS 1).
Die Abschiebung ist die zwangsweise Verbringung. Sie ist von der freiwilligen Ausreise und von der Rückkehrberatung zu unterscheiden; Art 7 RL 2008/115/EG gibt der freiwilligen Ausreise grundsätzlich den Vorrang. Die Unterlassung einer zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig und notwendig ist (VwGH 27.03.2024, Ra 2023/22/0185 RS 1).
Ab 17.10.2027: Neben die Ausreisefrist von höchstens 30 Tagen tritt gleichrangig die Feststellung, dass umgehend auszureisen ist; die Umstände dafür kann das nationale Recht festlegen (Art 5 Abs 2 UAbs 1 lit a und b, UAbs 3 RückführungsVO). Abzuschieben ist auch bei fehlender Zusammenarbeit, Sicherheitsrisiko, unrechtmäßiger Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat oder aus nach nationalem Recht notwendigen und verhältnismäßigen Gründen (Art 10 Abs 1 lit b bis e RückführungsVO); die freiwillige Rückkehr darf dann gestattet werden (Art 10 Abs 2 RückführungsVO). Ob die Linie der Rsp (Rz 36 f) daran festhält, ist offen.
Fehlt jeder Anhaltspunkt, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, so ist die Abschiebung rechtswidrig. Die typischen Fälle, welche die Abschiebung statt der freiwilligen Ausreise tragen, sind strafrechtlich relevantes oder aggressives Verhalten, beharrliche Missachtung der Rechtsordnung oder Täuschung über die Identität. Liegt nichts davon vor und ist der Fremde zur Ausreise bereit, so trägt Abs 1 Z 3 die Abschiebung nicht: „Der Wille, der Ausreise nicht nachzukommen, war somit gar nie vorhanden, zumal er auch eine Rückkehrberatung bei der Bundesbetreuungsagentur in Anspruch nahm.“ (BVwG 03.07.2026, G306 2328576-1; Festnahme, Schubhaft und Abschiebung für rechtswidrig erklärt). Für die Vertretung folgt daraus: Die Bereitschaft zur Ausreise ist früh und belegt vorzubringen — Rückkehrberatung, Reisemittel, geplante Ausreise —, weil sie zugleich die Abschiebung und die Sicherungsmaßnahmen angreift.
G. Die Beschaffungspflicht des Fremden — Abs 2
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat vorbehaltlich des Abs 2a bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen.
Die Pflicht umfasst sämtliche dafür erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokuments, die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und der Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten.
Die Pflicht entfällt, wenn die Beschaffung aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich ist. Die Beweislast trifft dafür den Fremden; der bloße Hinweis auf die Untätigkeit der ausländischen Behörde genügt nicht, wohl aber der Nachweis eines erfolglosen Antrags.
Die Erfüllung der Pflicht ist dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen (Abs 2 zweiter Satz). Der Nachweis ist zu dokumentieren; er ist die Grundlage der Duldung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG.
Die Pflicht entfällt, wenn der Aufenthalt nach § 46a FPG geduldet ist (Abs 2 dritter Satz). Parallele, „einander widersprechende“ Pflichten nach Abs 2 und Abs 2a sollen nicht bestehen (vgl BVwG 26.05.2023, W222 2193381-2).
Der Wortlaut nimmt allerdings nur die Pflicht nach Abs 2 aus, nicht jene nach Abs 2a zweiter Satz. Für die Mitwirkung an der Beschaffung durch das Bundesamt folgt die Unzulässigkeit gegenüber dem Geduldeten daher nicht aus dem Wortlaut, sondern aus der fehlenden Notwendigkeit: Solange die Duldung besteht, ist die Abschiebung nicht zu betreiben, und eine Ladung ohne durchsetzbare Maßnahme ist regelmäßig nicht notwendig (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 RS 1). Ein auf Abs 2a gestützter Bescheid nach Abs 2b ist mit diesem Argument zu bekämpfen, nicht mit dem dritten Satz des Abs 2.
Der Vorbehalt zugunsten des Abs 2a bedeutet, dass die Eigenbeschaffungspflicht zurücktritt, sobald das Bundesamt selbst tätig wird. Beide Pflichten treffen den Fremden nicht nebeneinander.
H. Die Ermächtigung des Bundesamtes und die Mitwirkungspflicht — Abs 2a
Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen — insbesondere ein Heimreisezertifikat oder ein Ersatzreisedokument — oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen nach § 97 Abs 1 FPG auszustellen.
Seit 16.10.2026: Nach Art 34 Abs 1 RückführungsVO (Art 50 Abs 2 RückführungsVO) leiten die zuständigen Behörden nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung gegebenenfalls, auch mit Unterstützung durch Frontex, die Rückübernahme ein, einschließlich der Bestätigung der Staatsangehörigkeit, der Ausstellung eines Reisedokuments und der Organisation einer Rückkehraktion; gegebenenfalls ist das europäische Reisedokument für die Rückkehr nach der VO (EU) 2016/1953 zu verwenden.
Das Wort „jederzeit“ ist nicht wörtlich zu nehmen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat richtet sich nach § 33 Abs 3 BFA-VG: Sie ist nach Art 49 Abs 1 lit d DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, welche zur Beschaffung einer Bewilligung nach § 46 Abs 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 46 Abs 2 oder Abs 2b FPG erforderlich sind. § 108 Abs 4 FPG, auf welchen die ältere Rechtsprechung daneben abstellte, ist mit BGBl I 32/2018 aufgehoben worden; § 108 FPG hat seither nur mehr drei Absätze. Die Grenzen der Datenübermittlung folgen daher allein aus § 33 Abs 3 und Abs 4 BFA-VG.
Für den Antragsteller — die Neufassung spricht nicht mehr vom Asylwerber (Art 3 Z 13 AsylVerfVO) — gilt die schärfere Regel des § 33 Abs 4 BFA-VG: Die Übermittlung ist grundsätzlich unzulässig und wird erst zulässig, wenn der Antrag — wenn auch nicht rechtskräftig — abgelehnt oder nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde oder das Recht auf Verbleib nach Art 10 AsylVerfVO nicht oder nicht mehr zukommt; die Antragstellung darf dabei keinesfalls hervorkommen (Rz 62, 63). Im Altverfahren tritt an die Stelle des Rechts auf Verbleib der faktische Abschiebeschutz nach §§ 12, 12a AsylG 2005 aF (Rz 62).
Aus § 108 Abs 4 FPG in der bis 24.05.2018 geltenden Fassung ließ sich keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme vorbereitender Handlungen ableiten (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 RS 1). Die Aussage trägt weiter, und zwar nunmehr erst recht: Nach dem Entfall des Absatzes fehlt jede ausdrückliche zeitliche Schranke. Sie folgt daher allein aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Zusammenhang mit Ladungen.
Macht das Bundesamt von der Ermächtigung Gebrauch, so hat der Fremde an den Amtshandlungen, die der Erlangung der Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokuments dienen, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und angekündigte Termine wahrzunehmen.
Die Mitwirkungspflicht entsteht kraft Gesetzes, nicht erst durch Bescheid. Der Bescheid nach Abs 2b ist nicht konstitutiv für die Pflicht, sondern für ihre zwangsweise Durchsetzbarkeit.
Ab 17.10.2027: Die Mitwirkungspflicht im Rückkehrverfahren ergibt sich unmittelbar aus Art 18 RückführungsVO, ua zur Vorlage von Identitäts- und Reisedokumenten, zur Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden und zum Erscheinen vor diesen, auch per Videokonferenz (Art 18 Abs 3 lit c, l und m RückführungsVO). Bei Nichteinhaltung ist mindestens eine Maßnahme nach Art 20 Abs 1 zu verhängen (Art 22 RückführungsVO); die Ausreisefrist kann verkürzt werden (Art 5 Abs 5 RückführungsVO), und die Pflichtverletzung ist Haftgrund (Art 29 Abs 3 lit e RückführungsVO). Ob Abs 2 bis 2b daneben als Durchführungsrecht bestehen, ist offen.
Der Umfang der Mitwirkung ist durch das Merkmal „im erforderlichen Umfang“ begrenzt. Verlangt werden kann, was zur Erlangung der Bewilligung erforderlich ist — nicht mehr.
Die Pflicht umfasst insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität nach § 36 Abs 2 BFA-VG und der Herkunft sowie die Wahrnehmung angekündigter Termine.
Nicht umfasst ist die Abgabe unwahrer Erklärungen. Verlangt die ausländische Behörde eine Erklärung über die Freiwilligkeit der Rückkehr, so kann der Fremde nicht verhalten werden, eine solche wahrheitswidrig abzugeben; das widerspräche dem Zweck der Bestimmung und dem Verbot der Selbstbelastung mit unwahren Angaben. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Amtshandlung muss unter der Leitung eines Behördenorgans stattfinden. Der mit dem FrÄG 2011 geschaffene Abs 2a gestattete zwar die Ladung auch außerhalb des Amtsbereichs der Behörde, nicht aber die Ladung vor den Konsul anstelle einer Amtshandlung des Bundesamtes; das FrÄG 2015 hat dies ausdrücklich klargestellt. Für die geltende Fassung folgt dasselbe aus dem Wortlaut: Abs 2a und Abs 2b erfassen nur Amtshandlungen „des Bundesamtes“. Wird auf die Anwesenheit eines Vertreters des Bundesamtes in der Ladung ausdrücklich hingewiesen, so ist von einer zulässigen Ladung auszugehen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 RS 1; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012 RS 1).
Fehlt dieser Hinweis, so ist die Ladung darauf zu prüfen, ob sie der Sache nach eine Vorführung vor die ausländische Vertretungsbehörde anordnet. Trifft das zu, ist sie nicht von Abs 2a gedeckt.
1. Vorführung vor Vertreter des Herkunftsstaats (Art 7 AsylVerfVO)
Die Vorführung eines Antragstellers vor Vertreter seines Herkunftsstaats ist in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge am Maßstab des Art 7 AsylVerfVO zu messen (für Altanträge gilt die Verordnung nach ihrem Art 79 Abs 3 nicht; Übergangsrecht Rz 13, 22); für die persönliche Befragung hat der Verwaltungsgerichtshof zur früheren Rechtslage eine Zumutbarkeitsschranke bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gezogen, welche neben Art 7 AsylVerfVO fortbesteht (Rz 57).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur früheren Rechtslage ausgesprochen, die Ausnahmeregelung des § 33 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG regle grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung durch Botschaftsvertreter (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012 RS 6; VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 RS 2). Für die Befragung gilt aber ergänzend, „dass es einem Asylwerber - außer es handelt sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden“ (Ra 2018/21/0012 RS 6; Ro 2018/21/0006 RS 2). Nach Ro 2018/21/0006 RS 2 gilt das auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2017, welche das Wort „jederzeit“ in Abs 2a eingefügt hat; da Abs 2a und Abs 2b seither unverändert geblieben sind und die Ladung weiterhin auf § 19 AVG beruht (Rz 70), trägt die Schranke auch nach dem 12.06.2026. In Altverfahren gilt sie ohnehin fort (§ 75 Abs 32 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 31, 32).
Das Unionsrecht beantwortet diese Frage für Anträge, welche ab dem 12.06.2026 eingereicht wurden (Art 79 Abs 3 VerfVO; Rz 56). Art 7 AsylVerfVO bindet die Behörden während des gesamten Verfahrens und nach der endgültigen Entscheidung an den Grundsatz der Vertraulichkeit. Nach Abs 2 lit b werden bei den Akteuren, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt, die diesen Akteuren die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der Antragsteller einen Antrag gestellt hat.
Die Bestimmung erfasst gerade nicht nur die Übermittlung, sondern auch das Einholen von Informationen, und sie stellt nicht auf personenbezogene Daten ab, sondern auf die Tatsache der Antragstellung. Darin liegt ihr Gewinn gegenüber der Vorfassung: Die vom Verwaltungsgerichtshof für das noch nicht rechtskräftig beendete Verfahren gezogene Zumutbarkeitsschranke (Rz 57) ist unionsrechtlich ergänzt, und zwar über den Abschluss des Verfahrens hinaus.
Der zeitliche Anwendungsbereich reicht weiter, als es zunächst scheint. Art 7 Abs 2 AsylVerfVO gilt „während des gesamten Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes und nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Antrag“, und der Akteur ist derjenige, welcher den Antragsteller „seinen Angaben zufolge“ verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt hat. Maßgebend ist daher das Vorbringen, nicht das Ergebnis der Prüfung. Die Bestimmung ist gerade für den Fall geschrieben, dass die Verfolgung nicht anerkannt wurde: Andernfalls käme eine Rückführung nicht in Betracht. Die Zäsur zwischen anhängigem und abgeschlossenem Verfahren ist daher nicht die des Art 7 AsylVerfVO; sie bleibt allein für die zusätzliche Zumutbarkeitsschranke der Rechtsprechung maßgebend (Rz 57).
Die Zäsur des Gesetzes ist eine andere: ob die Amtshandlung die Tatsache der Antragstellung zur Kenntnis bringt oder nicht. Denselben Maßstab enthält § 33 Abs 4 letzter Satz BFA-VG: „Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“ Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass ein Heimreisezertifikat beschafft werden kann, ohne die Antragstellung zu offenbaren. Die Behauptung, die Vorführung bringe die Antragstellung stets zur Kenntnis, trägt daher nicht; sie ist im Einzelfall zu begründen — etwa mit der Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung nach dem GVG-B 2005, mit dem Inhalt der Ladung oder mit der Art der Befragung durch die Delegation.
Hinzu tritt die Befugnisschranke des § 33 Abs 4 BFA-VG. Nach dessen erstem Satz ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Antragstellers an das Herkunftsland grundsätzlich unzulässig. Der zweite Satz erlaubt sie für die Beschaffung einer Bewilligung nach § 46 Abs 2a FPG erst, wenn der Antrag — wenn auch nicht rechtskräftig — abgelehnt oder nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen worden ist oder dem Antragsteller das Recht auf Verbleib nach Art 10 AsylVerfVO nicht oder nicht mehr zukommt. Die Befugnis beginnt daher mit der nicht rechtskräftigen Ablehnung durch das Bundesamt und reicht in das Beschwerdeverfahren hinein; sie endet nicht mit dessen Abschluss.
In Altverfahren (Antrag vor dem 12.06.2026) gilt die Verfahrensverordnung nicht (Art 79 Abs 3 VerfVO; Rz 56); ein Recht auf Verbleib nach ihrem Art 10 kann dem Antragsteller dort nicht zukommen. Daraus ließe sich ableiten, die Übermittlung sei beim Altantragsteller schon deshalb jederzeit zulässig, weil ihm dieses Recht „nicht“ zukommt. Dem ist zu widersprechen: Die Ausnahme des zweiten Satzes setzt ein Verfahren voraus, in welchem ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung überhaupt in Betracht kommt; der erste Satz schützt jeden Antragsteller, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber des AMPAG den Schutz gerade jener Antragsteller beseitigt haben sollte, deren Verfahren am längsten anhängig sind. Richtigerweise tritt in Altverfahren an die Stelle des Rechts auf Verbleib der faktische Abschiebeschutz nach §§ 12, 12a AsylG 2005 aF, welcher dort fortbesteht (§ 75 Abs 32 AsylG 2005; § 58 Abs 8 BFA-VG). Die Übermittlung ist daher erst zulässig, wenn der Antrag — wenn auch nicht rechtskräftig — ab- oder zurückgewiesen wurde oder dem Antragsteller faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Ob § 33 Abs 4 BFA-VG in Altverfahren über § 58 Abs 8 BFA-VG in der Vorfassung gilt, welche genau diese Voraussetzungen nannte, oder als Befugnis nach der Fassung im Zeitpunkt der Übermittlung zu beurteilen ist (Übergangsrecht Rz 74, 76), kann offen bleiben: Auch die geltende Fassung ist so zu lesen, weil ihr in Altverfahren ins Leere gehender Verweis auf die Verordnung durch die entsprechende Rechtsfigur des bisherigen Rechts zu ersetzen ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Für die Vertretung bedeutet das: Beruft sich die Behörde beim Altantragsteller auf das Fehlen eines Rechts auf Verbleib nach Art 10 VerfVO, ist der fortbestehende faktische Abschiebeschutz nach § 12 aF und, beim zugelassenen Antragsteller, das Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 1 aF (Übergangsrecht Rz 74 aE) darzulegen. Folgt das Gericht dem nicht, bleibt der letzte Satz des § 33 Abs 4 BFA-VG: Die Antragstellung darf keinesfalls hervorkommen (Rz 61, 63).
Richtigerweise ist daher wie folgt zu unterscheiden. Solange dem Antragsteller das Recht auf Verbleib nach Art 10 AsylVerfVO — im Altverfahren der faktische Abschiebeschutz nach §§ 12, 12a AsylG 2005 aF (Rz 62) — zukommt und der Antrag nicht abgelehnt ist, fehlt schon die Übermittlungsbefugnis des § 33 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG; die Vorführung ist unzulässig. Ist der Antrag abgelehnt, so ist die Übermittlung dem Grunde nach zulässig. Die Vorführung zur Gegenüberstellung und Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates ist allerdings bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens — außer beim Folgeantrag — in der Regel unzumutbar und daher nicht nötig iSd § 19 Abs 1 AVG (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012 RS 6; VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 RS 2; Rz 57); eine Ladung vor das Bundesamt, etwa zur Identitätsfeststellung, ist nicht schon deshalb unzulässig, muss aber ihrerseits nötig iSd § 19 Abs 1 AVG sein, was vor Bestehen einer zumindest durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen zutrifft (Ro 2018/21/0006 RS 1, RS 2). Daneben und über den rechtskräftigen Abschluss hinaus entscheidet, ob die Antragstellung bei der Amtshandlung hervorkommt — dies zu verhindern ist nach dem letzten Satz des § 33 Abs 4 BFA-VG und nach Art 7 Abs 2 lit b AsylVerfVO Sache der Behörde. Gelingt es ihr nicht, so ist die Amtshandlung unzulässig, und zwar auch nach der endgültigen Entscheidung.
Vorgelagert ist Art 7 Abs 1 der Verfahrensverordnung. Er bindet die mit der Anwendung jener Verordnung betrauten Behörden hinsichtlich aller personenbezogenen Informationen, von welchen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit, und zwar auch für den Informationsaustausch zwischen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertraulichkeitspflicht besteht damit unabhängig davon, ob der Empfänger der Herkunftsstaat oder eine andere Stelle ist; Art 7 Abs 2 jener Verordnung schärft sie für den Herkunftsstaat zusätzlich. Für die Vertretung folgt daraus, dass jede Weitergabe von Daten aus dem Asylverfahren zum Zweck der Beschaffung eines Heimreisezertifikates begründungsbedürftig ist und der Betroffene Auskunft darüber verlangen kann, welche Informationen übermittelt wurden.
Art 7 Abs 2 lit a AsylVerfVO ist daneben stets mitzuprüfen: Er verbietet schon die Weitergabe von Informationen über den Antrag an den benannten Akteur. Da die Vorführung regelmäßig mit einer Datenübermittlung einhergeht, sind beide Buchstaben einschlägig.
Dagegen lässt sich einwenden, die Vorführung sei zulässig, weil Art 7 die Rückführung sonst dauerhaft verhinderte. Die Rückführung setzt regelmäßig die Mitwirkung des Herkunftsstaats voraus. Art 7 sei daher so auszulegen, dass er die Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht ausschließt. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Bestimmung hindert nicht die Rückführung, sondern nur jene Ausgestaltung der Amtshandlung, welche dem benannten Verfolger die Antragstellung offenbart. Sie steht der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments auf anderem Weg ebenso wenig entgegen wie der Ausstellung eines Reisedokuments nach § 97 Abs 1 FPG.
Folge für die Vertretung. Vorzutragen ist daher: welche Akteure als Verfolger benannt wurden; ob dem Antragsteller das Recht auf Verbleib noch zukommt oder der Antrag bereits abgelehnt ist; ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und ob ein Folgeantrag vorliegt; und — wenn er abgelehnt ist — aus welchen konkreten Umständen die Delegation auf die Antragstellung schließen kann (Baustein Rz 140).
I. Der Mitwirkungs- und Ladungsbescheid — Abs 2b
1. Grundlagen
Die Verpflichtung nach Abs 2 oder Abs 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden.
Für die Auferlegung der Verpflichtung nach Abs 2a Satz 2 gilt § 19 Abs 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung bei der ausländischen Vertretungsbehörde verbunden werden.
Rechtsgrundlage der in diesem Zusammenhang ergehenden Ladung ist § 19 AVG; ihre Zulässigkeit setzt die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilende Notwendigkeit voraus (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 RS 2).
Der Bescheid hat den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs 2 und 3 AVG zu entsprechen: Er hat Ort und Zeit der Amtshandlung, ihren Gegenstand, die Eigenschaft des Geladenen, die mitzubringenden Behelfe und die Folgen des Ausbleibens anzugeben.
Das Zwangsmittel ist die Festnahme nach § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG. Seine Anwendung setzt nach § 19 Abs 3 AVG voraus, dass es in der Ladung angedroht war und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde.
§ 3 Abs 3 BFA-VG erklärt das Bundesamt für die Vollstreckung seiner Bescheide für zuständig; es gilt das VVG. Die Pflichten nach Abs 2 und Abs 2a — einschließlich der Pflicht, angekündigte Termine wahrzunehmen, etwa einen Interviewtermin bei der ausländischen Behörde — sind nach den Materialien „ausnahmslos um höchstpersönliche Handlungen“, welche nur der Fremde selbst erfüllen kann und die daher keiner Ersatzvornahme nach § 4 VVG zugänglich sind; als Zwangsmittel kommen allein die Geldstrafe und die Haft nach § 5 Abs 1 VVG in Betracht, und zwar nur, wenn die Pflicht zuvor mit Bescheid nach Abs 2b auferlegt wurde (IA 2285/A XXV. GP 61, zu Z 58 [§ 46 Abs 2b]).
2. Die Notwendigkeit der Ladung
Bei der Frage, ob eine Ladung im Zusammenhang mit § 46 Abs 2a FPG „nötig“ im Sinne des § 19 Abs 1 AVG ist, ist auf die speziellen Regelungen des Fremdenrechts Bedacht zu nehmen; die Entscheidung nennt § 33 Abs 4 BFA-VG und § 108 Abs 4 FPG (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012 RS 4). § 108 Abs 4 FPG ist seit 25.05.2018 aufgehoben (BGBl I 32/2018; Rz 46); maßgebend bleibt § 33 Abs 4 BFA-VG.
Einzubeziehen ist der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck des Ersatzreisedokuments: die Abschiebung zu ermöglichen. Da die Abschiebung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme voraussetzt, ist der Sache nach erforderlich, dass eine zumindest durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 RS 1).
Das lässt dem Bundesamt einen Spielraum: Ausnahmsweise kann eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verfügt werden, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nötig ist (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 RS 1).
Die besonderen Gründe sind im Bescheid darzulegen. Der Spielraum ist eine Ausnahme; er trägt nicht die allgemeine Praxis, schon während des laufenden Verfahrens zu laden.
Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung — etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikats — sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 RS 3; VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081 RS 2).
Ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bewirkt daher nicht die Unzulässigkeit der Ladung: Solche Anträge stehen nach § 58 Abs 13 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen; für die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber ordnete das bis 11.06.2026 § 16 Abs 5 BFA-VG ausdrücklich an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 RS 2). Jener Absatz ist mit 12.06.2026 aufgehoben (Art 4 Z 37 AMPAG); die Aussage folgt seither aus § 58 Abs 13 AsylG 2005 selbst (§ 58 AsylG 2005 Rz 90).
Der Mitwirkungsbescheid nach Abs 2b muss die auferlegte Verpflichtung in Form eines konkret umschreibenden Auftrags enthalten; er darf nicht generell ergehen (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012 RS 3 unter Berufung auf VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 und Ra 2017/21/0035).
Die Ladung ist mit dem Mitwirkungsbescheid nicht zwingend zu verbinden. Der Wortlaut räumt dazu nur eine Möglichkeit ein; die Materialien zum FrÄG 2015 sprechen davon, die Auferlegung werde „im Regelfall“ mit einer Ladung zu verbinden sein, also nicht immer (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012 RS 2; ErläutRV 582 BlgNR 25. GP zu Art 4 Z 23 und 24 [§ 46 Abs 2 und 2a]).
Für Antragsteller gilt das grundsätzlich ebenso, allerdings mit der sich aus § 33 Abs 4 BFA-VG ergebenden Einschränkung (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 RS 1; zur Einschränkung VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012 RS 6).
Die besonderen Gründe sind im Bescheid darzulegen. Sie fehlen regelmäßig, wenn der Fremde sich kooperativ verhält, über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt und für die Behörde greifbar ist und seine Identität ohnehin feststeht (BVwG 16.04.2026, W150 2313121-1).
Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision gegen die aufenthaltsbeendende Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so besteht keine durchsetzbare Maßnahme. Ein danach erlassener Mitwirkungsbescheid ist mangels Notwendigkeit rechtswidrig (BVwG 16.04.2026, W150 2313121-1).
Für die Praxis folgt daraus eine klare Prüfreihenfolge: erstens, ob eine durchsetzbare Maßnahme besteht; zweitens, falls nicht, ob der Bescheid besondere Gründe nennt; drittens, ob diese Gründe die Ladung trotz fehlender Durchsetzbarkeit tragen.
3. Die Beschwer
Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung.
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt nicht mehr vor, wenn die darin angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137 RS 4).
Erfasst ist insbesondere der Fall, dass die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, welches nur so gedeutet werden kann, dass sie das Erscheinen zum festgesetzten Termin nicht weiter für erforderlich hält. Ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend erklärt werden — etwa durch die Erlassung eines neuerlichen Ladungsbescheides und die Anberaumung eines neuen Termins (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137 RS 4).
Diese zu § 19 Abs 3 AVG entwickelte Rechtsprechung ist auf den Mitwirkungsbescheid übertragbar, weil Abs 2b ausdrücklich auf § 19 Abs 2 bis 4 AVG verweist (BVwG 19.10.2023, W250 2279695-1).
Daraus folgt eine für die Praxis wichtige Konstellation: Trägt der Bescheid dem Fremden zwar konkrete Handlungen auf, enthält er aber keine Ladung — weder vor das Bundesamt noch zu einer Amtshandlung bei einer ausländischen Vertretungsbehörde —, so kann die Festnahme nach § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG nicht verhängt werden, und die Beschwerde ist mangels Beschwer zurückzuweisen (BVwG 19.10.2023, W250 2279695-1).
Das Ergebnis ist zweischneidig. Es entzieht dem Fremden den Rechtsschutz, nimmt dem Bescheid aber zugleich die Zwangswirkung. Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte daher nicht ohne Weiteres Beschwerde erheben, sondern zunächst prüfen, ob überhaupt eine Ladung und eine wirksame Androhung vorliegt.
Die Beschwer lässt sich allerdings nicht damit begründen, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 76 Abs 3 Z 1a FPG ein Kriterium der Fluchtgefahr ist und über § 3 Abs 3 BFA-VG Zwangsstrafen nach sich ziehen kann: Beide Folgen knüpfen an die Verletzung der Pflicht an, und die Pflicht besteht nach Rz 50 bereits kraft Gesetzes. Der Bescheid fügt der Rechtsstellung dann nichts hinzu. Wer Rz 50 vertritt, kann daher nicht zugleich aus den Folgen der Pflichtverletzung eine Beschwer ableiten.
Tragfähig ist die Beschwer allein dort, wo der Bescheid die Pflicht über das Gesetz hinaus konkretisiert — etwa durch die Bestimmung eines Termins, eines Ortes oder einer bestimmten Handlung (Rz 80). Nur diese Konkretisierung ist der Rechtsstellung hinzugefügt und daher anfechtbar.
4. Die aufschiebende Wirkung
Das Bundesamt schließt die aufschiebende Wirkung regelmäßig nach § 13 Abs 2 VwGVG aus. Der Ausschluss setzt voraus, dass nach Abwägung der berührten Interessen der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Die Entscheidung über die Zuerkennung oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung und im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112 RS 1; vgl VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097 RS 3).
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0175 RS 1).
Für die Praxis folgt daraus, dass der Antrag zwar zu stellen ist, die Entscheidung in der Hauptsache aber vorrangig zu betreiben ist. Bei kurzen Terminen ist der Antrag mit dem Ersuchen um vorrangige Behandlung zu verbinden.
J. Die Durchführungspflichten — Abs 3
Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ehestmöglich zu treffen.
Der unionsrechtliche Rahmen der Abschiebung. Art 8 RL 2008/115/EG ist die Grundnorm. Art 8 Abs 1 RL 2008/115/EG verpflichtet dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu ergreifen, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder der Betroffene ihr nicht nachgekommen ist. Art 8 Abs 2 RL 2008/115/EG stellt die Kehrseite klar: Wurde eine Frist eingeräumt, so darf vor deren Ablauf nicht vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb der Frist entsteht eine der Gefahren des Art 7 Abs 4 jener Richtlinie. Das ist die unionsrechtliche Entsprechung zu § 55 FPG und zur Durchsetzbarkeit nach § 52 Abs 8 FPG (§ 55 FPG Rz 103).
Ab 17.10.2027: Grundnorm ist Art 10 Abs 1 RückführungsVO. Er verpflichtet zur Abschiebung nicht nur bei Nichtbefolgung der Ausreisepflicht (lit a), sondern auch bei fehlender Zusammenarbeit (lit b), Sicherheitsrisiko nach Art 13 (lit c), unrechtmäßiger Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat auch während der Ausreisefrist (lit d) und aus anderen nach nationalem Recht notwendigen und verhältnismäßigen Gründen (lit e). Ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot vor Fristablauf wie Art 8 Abs 2 RL 2008/115/EG enthält Art 10 RückführungsVO nicht.
Art 8 Abs 3 RL 2008/115/EG erlaubt eine gesonderte Entscheidung über die Anordnung der Abschiebung. Österreich hat davon keinen Gebrauch gemacht: Die Abschiebung nach § 46 ist Realakt, kein Bescheid (Rz 2). Daraus folgt, dass die Rechtsschutzgarantien an der Rückkehrentscheidung und an der Maßnahmenbeschwerde hängen (Rz 128 ff).
Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO lässt eine schriftlich begründete Abschiebungsentscheidung zu, in der Rückkehrentscheidung oder gesondert (Art 3 Nr 6, Art 10 Abs 3 und 5 RückführungsVO); sie ist anfechtbar (Art 26 Abs 1 RückführungsVO), bei gemeinsamer Erlassung zusammen mit der Rückkehrentscheidung (Art 27 Abs 4 RückführungsVO). Der Rückkehrstaat ist spätestens vor der Abschiebung zu bestimmen (Art 10 Abs 4 RückführungsVO); sind mehrere bestimmt, ist der Betroffene rechtzeitig über den Zielstaat zu unterrichten (Art 24 Abs 3 RückführungsVO). Ob Österreich eine Abschiebungsentscheidung einführt, ist offen.
Art 8 Abs 4 RL 2008/115/EG begrenzt den Zwang: Zwangsmaßnahmen gegen Widerstand leistende Drittstaatsangehörige sind letztes Mittel, müssen verhältnismäßig sein, dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen und sind unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit anzuwenden. Art 8 Abs 5 RL 2008/115/EG verweist für die Abschiebung auf dem Luftweg auf die Gemeinsamen Leitlinien im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG. Art 8 Abs 6 RL 2008/115/EG verlangt ein wirksames System zur Überwachung von Rückführungen.
Für die Vertretung sind daraus zwei Rügen zu gewinnen. Erstens ist jede Zwangsanwendung bei der Abschiebung an Art 8 Abs 4 RL 2008/115/EG zu messen; die Maßnahmenbeschwerde hat darzulegen, welches gelindere Mittel zur Verfügung gestanden wäre. Zweitens ist die Einhaltung der Leitlinien nach Art 8 Abs 5 RL 2008/115/EG bei Abschiebungen auf dem Luftweg — insbesondere bei Sammelabschiebungen — zu prüfen; die Behörde hat den Ablauf zu dokumentieren.
Das Gebot der ehestmöglichen Veranlassung korrespondiert mit § 80 Abs 1 FPG. Wird die Abschiebung verzögert betrieben, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig; die Verzögerung ist im Haftverfahren zu rügen.
Ausdrücklich genannt ist die Entrichtung allfälliger Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden. Unterbleibt sie, so beruht die Verzögerung auf einem Umstand, den die Behörde zu vertreten hat.
Bei unbegleiteten minderjährigen Fremden hat sich das Bundesamt vor der Abschiebung zu vergewissern, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann.
Die Bestimmung setzt Art 10 Abs 2 RL 2008/115/EG um. Sie ist zwingend: Ohne die Vergewisserung ist die Abschiebung unzulässig.
Die Vergewisserung vor der Abschiebung ist von jener vor Erlass der Rückkehrentscheidung zu unterscheiden. Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen ist eine umfassende und eingehende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen und konkret zu prüfen, ob im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit besteht; fehlt sie, darf die Rückkehrentscheidung nicht ergehen (EuGH 14.01.2021, C-441/19, TQ, Rn 55, 56 und 60). Die Pflicht des Art 10 Abs 2 RL 2008/115/EG vor der Abschiebung besteht daneben (Rn 77): Ist im Zeitpunkt der geplanten Abschiebung keine geeignete Aufnahmemöglichkeit mehr gewährleistet, darf die Rückkehrentscheidung nicht vollstreckt werden (Rn 78). Das Alter allein ist kein taugliches Unterscheidungskriterium; die Prüfung ist auch für ältere Minderjährige im Einzelfall vorzunehmen (Rn 66 und 68). Umgekehrt darf der Mitgliedstaat nach Erlass der Rückkehrentscheidung und erfolgter Vergewisserung nicht bis zur Volljährigkeit zuwarten (Rn 81 und 82). Für die Vertretung folgt daraus: Die Vergewisserung ist auf den Zeitpunkt der Abschiebung zu beziehen; eine im Verfahren über die Rückkehrentscheidung getroffene Feststellung trägt die Abschiebung nicht, wenn sich die Lage im Zielstaat seither geändert hat. Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung verweisen. Dem ist zu widersprechen: Rn 77 und 78 sind entgegenzuhalten.
Die Vergewisserung ist aktenkundig zu machen und muss konkret sein. Die abstrakte Feststellung, im Zielstaat bestünden Aufnahmeeinrichtungen, genügt nicht; erforderlich ist die Feststellung, dass dieser Minderjährige dieser Person oder Einrichtung übergeben werden kann.
Abs 3 zweiter Satz ordnet die prioritäre Führung von Amtshandlungen betreffend Fremde an, denen nach § 12 AsylG 2005 oder Art 68 Abs 3 AsylVerfVO kein Recht auf Verbleib mehr zukommt. Die Bestimmung ist eine Organisationsvorschrift; ein subjektives Recht auf vorrangige Behandlung begründet sie nicht. In Altverfahren, in welchen der faktische Abschiebeschutz nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 aF aufgehoben wird (§ 75 Abs 32 zweiter Satz AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 31, 32), greift die Klausel nach ihrem Wortlaut nicht. Eine Erstreckung im Analogieweg ist abzulehnen: Die Klausel begründet keine Befugnis (Rz 110), und das Beschleunigungsgebot folgt dort ohnehin aus Abs 3 erster Satz und § 80 Abs 1 FPG, worauf sich auch die Rüge nach Rz 111 stützen lässt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Nach den Erläuterungen soll die Priorität schon vor der Entscheidung über einen Antrag auf Verbleib greifen (Rz 12). Daraus folgt allerdings keine Befugnis zu Amtshandlungen, welche in diesem Zeitraum unzulässig sind. In ihm ist die Abschiebung nach Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO untersagt und die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 8 Z 2 FPG nicht durchsetzbar; die Übermittlung an den Herkunftsstaat ist nach § 33 Abs 4 BFA-VG nur zulässig, wenn der Antrag bereits abgelehnt ist oder das Recht auf Verbleib nicht mehr zukommt (Rz 62). Die Prioritätsklausel deckt daher allein die zeitliche Reihung der Bearbeitung, nicht deren Inhalt.
Mittelbar wirkt sie gleichwohl zugunsten des Betroffenen: Wer in Schubhaft angehalten wird und unter die Prioritätsklausel fällt, kann deren Verletzung als Beleg dafür anführen, dass die Behörde das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt hat.
K. Der Schutz des Familienlebens — Abs 4
Liegen bei Angehörigen im Sinne des § 72 StGB die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Abschiebeauftrags Maßnahmen anzuordnen, die sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben so gering wie möglich bleibt.
Die Bestimmung ist die einfachgesetzliche Ausprägung des Art 8 EMRK im Vollzug. Sie betrifft nicht die Zulässigkeit der Abschiebung, sondern ihre Durchführung.
Praktisch bedeutet sie, dass Angehörige gemeinsam und zeitgleich abzuschieben sind. Die getrennte Abschiebung bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
Die Anordnung hat bei der Erteilung des Auftrags zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen. Ihr Unterbleiben ist ein Verfahrensmangel, der mit Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung geltend zu machen ist.
L. Eintragung, Überwachung, Krankenanstalt — Abs 5 bis 7
Die Abschiebung ist im Reisedokument ersichtlich zu machen, sofern sie dadurch nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird (Abs 5 erster Satz).
Die Eintragung ist auf Antrag zu streichen, sofern ihre Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist (Abs 5 zweiter Satz). Der Anspruch setzt damit eine erfolgreiche Maßnahmenbeschwerde voraus.
Die Streichung ist ein eigenständiger Anspruch. Sie ist nach erfolgreicher Maßnahmenbeschwerde ausdrücklich zu beantragen; sie erfolgt nicht von Amts wegen.
Abschiebungen sind systematisch zu überwachen (Abs 6 erster Satz). Die Bestimmung setzt Art 8 Abs 6 RL 2008/115/EG um; die näheren Bestimmungen hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Die Überwachung ist ein unabhängiges Monitoring, nicht die Begleitung durch Sicherheitsorgane. Ihr Unterbleiben ist im Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde zu rügen; die Beobachtungen der Monitoringstelle sind ein Beweismittel.
Die Verordnung ist nicht ergangen. Eine Verordnung des Bundesministers für Inneres über die nähere Durchführung der Überwachung besteht nicht. Die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II 450/2005 idF BGBl II 88/2026, regelt die Abschiebungsüberwachung nicht, und eine sonstige auf Abs 6 zweiter Satz gestützte Verordnung ist nicht kundgemacht. Die Verordnungsermächtigung ist seit ihrer Einfügung unerfüllt geblieben.
Die Pflicht des Abs 6 erster Satz besteht gleichwohl. Sie ist unbedingt formuliert („sind systematisch zu überwachen“) und hängt nach ihrem Wortlaut nicht davon ab, dass die näheren Bestimmungen erlassen werden: Der zweite Satz betrifft allein die Ausgestaltung. Das Fehlen der Verordnung entbindet die Behörde daher nicht; es entzieht ihr vielmehr die Möglichkeit, das Unterbleiben der Überwachung mit einer Verordnungslage zu rechtfertigen.
Für die Vertretung folgt daraus eine tragfähige Rüge. Wird eine Abschiebung ohne Überwachung durchgeführt, ist der Verstoß gegen Abs 6 erster Satz und gegen Art 8 Abs 6 RL 2008/115/EG geltend zu machen, und zwar ohne dass die Behörde auf eine noch ausstehende Verordnung verweisen könnte. Ergänzend ist Art 8 Abs 6 RL 2008/115/EG unmittelbar anzuwenden: Die Bestimmung ist unbedingt und hinreichend genau, weil sie ein wirksames System der Überwachung von Rückführungen verlangt und dessen Einrichtung nicht in das Ermessen des Mitgliedstaats stellt.
Ab 17.10.2027: An die Stelle des Art 8 Abs 6 RL 2008/115/EG tritt Art 12 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang), der als Verordnungsbestimmung unmittelbar gilt. Er verlangt ein unabhängiges System für die Überwachung von Abschiebungen; die Mitgliedstaaten können sich auf Strukturen stützen, die nach der VO (EU) 2024/1356 eingerichtet wurden. Ob das bestehende Abschiebungsmonitoring dem Erfordernis der Unabhängigkeit entspricht, ist offen.
Der Beweisantrag ist auf die Beiziehung des Überwachungsberichts zu richten. Wird mitgeteilt, ein solcher bestehe nicht, so ist damit zugleich das Unterbleiben der Überwachung erwiesen; die Behörde trägt für die Einhaltung des Abs 6 die Darlegungslast, weil die Überwachung in ihrer Sphäre liegt.
Abs 7 verpflichtet Krankenanstalten, das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt zu informieren, wenn die Abschiebung zeitnah bevorsteht, und Änderungen aus Eigenem mitzuteilen.
Die Bestimmung durchbricht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nur in engem Umfang: Mitzuteilen ist der Entlassungszeitpunkt, nicht die Diagnose oder der Behandlungsverlauf. Eine darüber hinausgehende Auskunft ist unzulässig. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Auskunftspflicht besteht nur, wenn die Abschiebung zeitnah bevorsteht. Das ist von der Behörde darzulegen; eine Anfrage ohne konkreten Abschiebetermin findet in Abs 7 keine Deckung.
M. Rechtsschutz
Die Abschiebung ist ein Realakt und mit Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zu bekämpfen. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht.
Der Abschiebeauftrag ist nicht gesondert anfechtbar. Er ist ein behördeninterner Akt; angefochten wird die Abschiebung selbst.
Der Mitwirkungs- und Ladungsbescheid nach Abs 2b ist ein Bescheid und mit Bescheidbeschwerde zu bekämpfen. Die Beschwer ist gesondert zu prüfen (Abschnitt I 3).
Die Verletzung der Pflichten nach Abs 3 und 4 macht die Abschiebung rechtswidrig und ist mit der Maßnahmenbeschwerde geltend zu machen.
Die Streichung der Eintragung nach Abs 5 ist mit Antrag an das Bundesamt zu betreiben; gegen dessen Ablehnung steht die Bescheidbeschwerde offen.
Der Kostenersatz richtet sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwErsV, bei der Bescheidbeschwerde besteht kein Kostenersatzanspruch.
N. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Abschiebung ohne durchsetzbare Maßnahme | Abs 1; rechtswidrig | Durchsetzbarkeit; aufschiebende Wirkung |
| Aufschiebende Wirkung durch den VwGH zuerkannt | Keine Durchsetzbarkeit | Datum des Beschlusses; Zustellung |
| Mitwirkungsbescheid ohne durchsetzbare Maßnahme | Besondere Gründe erforderlich | Begründung des Bescheides |
| Mitwirkungsbescheid ohne Ladung | Keine Festnahme nach § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG; Beschwerde mangels Beschwer unzulässig | Spruch des Bescheides; Androhung |
| Kooperativer Fremder mit aufrechter Meldung | Ladung regelmäßig nicht notwendig | Meldung; bisheriges Verhalten; Identität |
| Duldung nach § 46a FPG | Mitwirkungspflicht nach Abs 2 entfällt | Karte für Geduldete; Voraussetzungen |
| Beschaffung aus nicht zu vertretenden Gründen unmöglich | Abs 2 erster Satz letzter Halbsatz | Antrag bei der Vertretungsbehörde; Nachweis |
| Unbegleiteter Minderjähriger | Abs 3 erster Satz; Vergewisserung erforderlich | Konkrete Übergabemöglichkeit; Aktenvermerk |
| Angehörige gleichzeitig abzuschieben | Abs 4; Maßnahmen anzuordnen | Abschiebetermine; angeordnete Maßnahmen |
| Abschiebung nicht überwacht | Abs 6; Verfahrensmangel | Monitoringbericht |
| Auskunft der Krankenanstalt ohne konkreten Termin | Abs 7 nicht erfüllt | Anfrage; Abschiebetermin |
| Verzögerte Veranlassung bei Schubhaft | Abs 3 iVm § 80 Abs 1 FPG | Zeitachse der Behördenschritte |
O. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Welche aufenthaltsbeendende Entscheidung liegt vor? Wann wurde sie erlassen, wann durchsetzbar?
- Nach welcher Ziffer des § 52 Abs 8 FPG ist die Entscheidung durchsetzbar geworden? Wurde ein Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 AsylVerfVO und § 18 Abs 2 BFA-VG gestellt, und ist über ihn entschieden? Wurde einer Beschwerde oder Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt? Wann?
- Auf welchen Fall des Abs 1 Z 1 bis 4 stützt sich die Abschiebung?
- War eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt? Wann lief sie ab?
- Verfügt der Fremde über ein Reisedokument? Wurde es eingezogen?
- Hat der Fremde aus Eigenem ein Dokument beantragt? Wann, bei welcher Behörde, mit welchem Ergebnis? Ist der Nachweis erbracht?
- Ist der Aufenthalt nach § 46a FPG geduldet? Seit wann?
- Hat das Bundesamt von Abs 2a Gebrauch gemacht? Wann, bei welcher Behörde?
- Liegt ein Bescheid nach Abs 2b vor? Wann wurde er erlassen und zugestellt? Zu eigenen Handen?
- Enthält der Bescheid eine Ladung? Vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung bei der ausländischen Vertretungsbehörde?
- Wurde ein Zwangsmittel angedroht? Welches?
- Bestand im Zeitpunkt der Erlassung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme?
- Falls nicht: nennt der Bescheid besondere Gründe? Tragen sie?
- Ist der Fremde kooperativ? Aufrecht gemeldet? Steht seine Identität fest?
- Wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen? Wie begründet?
- Bei unbegleiteten Minderjährigen: liegt die Vergewisserung nach Abs 3 vor? Ist sie konkret?
- Bei Angehörigen: wurden Maßnahmen nach Abs 4 angeordnet?
- Wurde die Abschiebung nach Abs 6 überwacht? Liegt ein Bericht vor?
- Wurde eine Eintragung nach Abs 5 vorgenommen? Ist ihre Streichung zu beantragen?
P. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — Mitwirkungsbescheid ohne durchsetzbare Maßnahme.
Rechtsgrundlage der im Zusammenhang mit § 46 Abs 2a FPG ergehenden Ladung ist § 19 AVG; ihre Zulässigkeit setzt die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraus. Einzubeziehen ist dabei der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck des Ersatzreisedokuments, nämlich die Abschiebung zu ermöglichen; diese setzt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme voraus. Der Sache nach ist daher erforderlich, dass eine zumindest durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom [Datum], [GZ], wurde der Revision des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand daher keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Besondere Gründe, die die Ladung schon in diesem Stadium nötig machten, nennt der Bescheid nicht und liegen nicht vor: Der Beschwerdeführer verhält sich kooperativ, verfügt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung und ist für die Behörde greifbar; seine Identität steht fest. Der Bescheid ist daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.
Beschwerde — Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar, weil über den Antrag auf Verbleib nicht entschieden ist.
Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung hat nach § 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG iVm Art 68 Abs 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit der Beschwerde am [Datum] einen Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 dieser Verordnung und § 18 Abs 2 BFA-VG gestellt. Nach § 52 Abs 8 Z 2 FPG wird die Rückkehrentscheidung diesfalls erst zu dem nach Art 68 Abs 5 lit d der Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt durchsetzbar, sofern das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag nicht stattgibt. Eine Entscheidung über den Antrag ist nicht ergangen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht durchsetzbar. Die Abschiebung nach § 46 Abs 1 FPG ist unzulässig; ein Mitwirkungsbescheid nach § 46 Abs 2b FPG kommt mangels Notwendigkeit nicht in Betracht (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). [Bei bereits vor dem Asylverfahren bestehender, aufrechter und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung:] Überdies ist deren Durchsetzbarkeit nach § 59 Abs 4 FPG aufgeschoben, solange dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbleib zukommt.
Beschwerde — Mitwirkungsbescheid gegen einen Geduldeten.
Nach § 46 Abs 2 letzter Satz FPG gelten die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a FPG geduldet ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist seit [Datum] nach § 46a Abs 1 Z [Ziffer] FPG geduldet. Eine Verpflichtung nach § 46 Abs 2 FPG besteht daher nicht und kann ihm nach § 46 Abs 2b FPG auch nicht mit Bescheid auferlegt werden. Einander widersprechende Pflichten — einerseits zur Mitwirkung an der Ermöglichung der Abschiebung, andererseits zur Duldung wegen ihrer Unmöglichkeit — hat der Gesetzgeber gerade vermeiden wollen.
Maßnahmenbeschwerde — unbegleiteter Minderjähriger.
Nach § 46 Abs 3 erster Satz FPG hat sich das Bundesamt vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Die Bestimmung setzt Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG um und ist zwingend. Dem Akt ist eine solche Vergewisserung nicht zu entnehmen; die Feststellung, im Zielstaat bestünden Aufnahmeeinrichtungen, genügt nicht, weil sie nicht aussagt, dass der Beschwerdeführer einer dieser Einrichtungen übergeben werden kann. Die am [Datum] vollzogene Abschiebung war daher rechtswidrig.
Beschwerde — Vorführung vor Vertreter des benannten Verfolgerstaates.
Die angeordnete Amtshandlung besteht in der Vorführung des Beschwerdeführers vor Vertreter jenes Staates, den er im Asylverfahren als Verfolger benannt hat. Nach Art 7 Abs 2 lit b der Verordnung (EU) 2024/1348 dürfen bei einem solchen Akteur — während des gesamten Verfahrens und auch nach Erlass einer endgültigen Entscheidung — keine Informationen in einer Weise eingeholt werden, welche ihm die Tatsache zur Kenntnis bringt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gestellt hat; nach lit a leg cit dürfen entsprechende Informationen auch nicht weitergegeben werden. § 33 Abs 4 letzter Satz BFA-VG ordnet dasselbe an. [Variante 1 — Verbleibsrecht besteht:] Dem Beschwerdeführer kommt das Recht auf Verbleib nach Art 10 Abs 1 der Verordnung zu; der Antrag ist nicht abgelehnt. Die Übermittlung seiner Daten an das Herkunftsland ist daher nach § 33 Abs 4 erster Satz BFA-VG unzulässig, und die Ausnahme des zweiten Satzes ist nicht eröffnet. [Variante 2a — Antrag nicht rechtskräftig abgelehnt:] Das Verfahren über den Antrag ist nicht rechtskräftig abgeschlossen; ein Folgeantrag liegt nicht vor. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar, Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden; die Ladung ist nicht nötig iSd § 19 Abs 1 AVG (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012; VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). [Variante 2 — Antrag bereits abgelehnt:] Die Vorführung bringt die Tatsache der Antragstellung zur Kenntnis, weil [der Beschwerdeführer in einer Betreuungseinrichtung nach dem GVG-B 2005 untergebracht ist / die Ladung das Aktenzeichen des Asylverfahrens ausweist / die Delegation nach dem Stand des Asylverfahrens fragt]. Der Bescheid ist daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.
Maßnahmenbeschwerde — getrennte Abschiebung von Angehörigen.
Nach § 46 Abs 4 FPG hat das Bundesamt, wenn bei Angehörigen die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vorliegen, bei der Erteilung des Auftrages Maßnahmen anzuordnen, die sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben so gering wie möglich bleibt. Der Beschwerdeführer wurde am [Datum] abgeschoben, seine [Angehörige] erst am [Datum]. Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs 4 FPG wurden nicht angeordnet; Gründe, die eine getrennte Abschiebung erforderlich gemacht hätten, wurden nicht festgestellt. Die Abschiebung ist daher rechtswidrig.
Antrag — Streichung der Eintragung nach Abs 5.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom [Datum], [GZ], wurde die Abschiebung des Einschreiters vom [Datum] für rechtswidrig erklärt. Nach § 46 Abs 5 zweiter Satz FPG ist die Eintragung der Abschiebung im Reisedokument auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern ihre Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist. Es wird daher beantragt, die Eintragung im Reisedokument des Einschreiters zu streichen.
Q. Verweisnetz
Im FPG: § 45 (Zurückschiebung), § 46a (Duldung), § 52 (Rückkehrentscheidung; zur Durchsetzbarkeit § 52 FPG Rz 128 ff), § 50 (Verbot der Abschiebung; § 50 FPG Rz 20 ff), § 53 (Einreiseverbot), § 61 (Anordnung zur Außerlandesbringung), § 76 (Schubhaft, insbesondere Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 1a), § 77 (gelinderes Mittel), § 80 Abs 1 (Beschleunigungsgebot), § 97 Abs 1 (Reisedokument für die Rückführung).
Im BFA-VG: § 3 Abs 3 (Vollstreckung; Zwangsstrafen), § 33 Abs 3 (Datenübermittlung an den Herkunftsstaat; Rz 46), § 33 Abs 4 (Einschränkung für Antragsteller; zur Zuwartepflicht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verbleib § 18 BFA-VG Rz 85 ff), § 34 Abs 3 Z 4 (Festnahmeauftrag), § 36 Abs 2 (Identität), § 21 Abs 7 (Entfall der Verhandlung).
Im AsylG 2005: § 12 (Recht auf Verbleib im Bundesgebiet und dessen Ausnahmen). § 12a ist mit dem AMPAG zur Gänze entfallen; der frühere faktische Abschiebeschutz besteht nur mehr in Altverfahren fort, in welchen Entscheidungen nach § 12a aF auch nach dem 12.06.2026 ergehen können (§ 75 Abs 32 zweiter Satz AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 31, 32).
Verfahrensrecht: § 19, § 56 AVG; § 5 Abs 1 VVG; § 13 VwGVG; § 35 VwGVG; Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG.
Unionsrecht: Art 7, Art 8, Art 10 RL 2008/115/EG; Art 42 und Art 46 Abs 1 VO (EU) 2024/1351; Art 7 Abs 2, Art 68 Abs 3 VO (EU) 2024/1348.
Ab 17.10.2027: An die Stelle der Art 7, 8 und 10 RL 2008/115/EG treten Art 5 Abs 2 bis 5, Art 10, 12, 17, 20 und 23 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); bis 16.10.2027 bleibt die RL anwendbar (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Bereits seit 16.10.2026 gelten Art 34 RückführungsVO zur Einleitung der Rückübernahme (Rz 45) und das Verbot, unbegleitete Minderjährige in einen Abkommensstaat nach Art 3 Nr 3 lit g RückführungsVO rückzuführen (Art 14 Abs 5, Art 50 Abs 2 RückführungsVO).
R. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof.
- VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0235 RS 1 — Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur bei Vorliegen einer Voraussetzung des Abs 1 (Rz 35). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 27.03.2024, Ra 2023/22/0185 RS 1 — Unterlassung der freiwilligen Ausreise als Bedingung der Abschiebung (Rz 36).
- VwGH 22.10.2025, Ra 2024/21/0162 RS 1 — Wirkungslosigkeit der Rückkehrentscheidung bei Neubeurteilung im Vollzugszeitpunkt; keine Durchsetzbarkeit (Rz 35).
- VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081 RS 2 — Verhältnismäßigkeit der Ladung.
- VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 — Verhältnismäßigkeit der Ladung.
- VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012 — Bedachtnahme auf § 33 Abs 4 BFA-VG und § 108 Abs 4 FPG (Letzterer seit 25.05.2018 aufgehoben, BGBl I 32/2018); Einschränkung für Antragsteller (zur Neufassung Rz 62).
- VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006 — Rechtsgrundlage der Ladung ist § 19 AVG; Notwendigkeit unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit; keine zeitliche Einschränkung aus § 108 Abs 4 FPG; Spielraum für Ladungen vor Eintritt der Durchsetzbarkeit bei besonderen Gründen.
- VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137 — keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid, wenn die angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können.
- VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097 und VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112 — Entscheidung über die aufschiebende Wirkung als einzelfallbezogene Interessenabwägung; im Allgemeinen nicht revisibel.
- VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0175 — Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
- VwGH 14.05.1991, 90/05/0242 und VwGH 02.07.1998, 98/07/0018 — Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit.
Bundesverwaltungsgericht.
- BVwG 19.10.2023, W250 2279695-1 — Mitwirkungsbescheid ohne Ladung; Festnahme nach § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG nicht möglich; Zurückweisung mangels Beschwer. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 26.05.2023, W222 2193381-2 — Vermeidung einander widersprechender Pflichten; Verhältnis von Mitwirkung und Duldung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG.
- BVwG 16.04.2026, W150 2313121-1 — Mitwirkungsbescheid nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof; keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung; keine besonderen Gründe; Bescheid rechtswidrig; Beschwerde stattgegeben.
- BVwG 03.07.2026, G306 2328576-1 — Abschiebung trotz Ausreisebereitschaft und Rückkehrberatung rechtswidrig (Rz 37). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Materialien und Rechtsakte.
- IA 2285/A XXV. GP 61, zu Z 58 (§ 46 Abs 2b) — die Pflichten nach Abs 2 und 2a sind ausnahmslos höchstpersönliche Handlungen; keine Ersatzvornahme nach § 4 VVG, Zwangsmittel Geldstrafe und Haft nach § 5 Abs 1 VVG.
- ErläutRV 582 BlgNR 25. GP zu Art 4 Z 23 und 24 (§ 46 Abs 2 und 2a) — die Mitwirkung wird „im Regelfall“ mit einer Ladung zu verbinden sein.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — Erweiterung des Abs 1 um die Überstellungsentscheidung; Neufassung des Abs 3 zweiter Satz.
- BGBl I 56/2018 — Fassung vor dem 12.06.2026.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056 RS 2 — zitiert in Rz 31 (Stammrechtssatz zu VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 5).
- VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 — zitiert in Rz 80.
- VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0035 — zitiert in Rz 80.
- VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 RS 3 — zitiert in Rz 31.
- VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 5 — zitiert in Rz 31.