Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 21 AsylG 2005 – „Beweismittel“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 21 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 83 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 73 Abs 28 AsylG 2005). Stand des Normtextes: 24.09.2026. Der Abänderungsantrag im Plenum vom 20.05.2026 betrifft § 21 nicht.

Beweismittel

§ 21. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung oder Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene Dokumente sind dem Antragsteller so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.

A. Kernaussage

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§ 21 regelt das Schicksal der Dokumente, welche der Antragsteller in Erfüllung seiner Kooperationspflicht aushändigt: Sie sind zurückzustellen, sobald das Asyl- oder Zuständigkeitsverfahren sie nicht mehr benötigt (Satz 1), vorbehaltlich einer Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen (Satz 2) und der Übergabe an eine andere Behörde oder ein Gericht (Satz 3); darüber ist Auskunft zu geben und die Übergabe zu bestätigen (Satz 4).

2

Die Pflicht zur Aushändigung steht in Art 9 Abs 2 lit f VerfVO und Art 17 Abs 3 AMM-VO. Die Verordnung regelt auch die Einbehaltung: Der Antragsteller erhält „unverzüglich Kopien der Originale“, und bei einer Überstellung sind ihm die Dokumente wieder auszuhändigen (Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVO). Sichergestellte Dokumente und Datenträger erfasst § 21 seit 2014 nicht; für sie gelten §§ 35a, 38, 39 und 39a BFA-VG.

3

Wer ein Dokument übergibt, will es als Beweis gewürdigt sehen. Die Einheit behandelt daher auch die Echtheitsprüfung und den Beweiswert vorgelegter und fehlender Dokumente (Rz 34 ff, Rz 48 ff). Die allgemeinen Fragen von Mitwirkung und Glaubwürdigkeit führen § 13 BFA-VG Rz 42 ff und § 15 Rz 48 ff.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

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Das AMPAG hat § 21 in vier Punkten geändert (Art 1 Z 83 AMPAG):

Fassung bis 11.06.2026geltende FassungBedeutung
„Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 übergebene“„Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung oder Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene“Verweisanpassung (§ 15 Rz 6)
„Dokumente und Gegenstände“„Dokumente“Einengung; Materialien schweigen (Rz 6, Rz 64 ff)
„dem Asylwerber“„dem Antragsteller“Terminologie nach Art 3 Z 13 VerfVO
„Dublin - Verordnung“„Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“Verweisanpassung
Satz 2 bis 4unverändert—
5

Die Materialien. Die Erläuterungen nennen die Anpassung an Art 3 Z 13 VerfVO, die Ersetzung der Dublin-Verordnung und den Umstand, dass die Übergabepflicht „künftig in Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie in Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung statt in § 15 Abs. 1 Z 5 geregelt ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 21). Eine inhaltliche Änderung beschreiben sie nicht.

6

Das Schweigen zu den Gegenständen. Den Entfall der Wortfolge „und Gegenstände“ erwähnen die Erläuterungen nicht; er folgt dem Wortlaut des Art 9 Abs 2 lit f VerfVO, welcher nur „Dokumente“ nennt. Zugleich spricht § 38 Abs 2 BFA-VG in der Fassung desselben Gesetzes weiterhin von „Dokumente und Gegenstände“, „zu deren Herausgabe er gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung verpflichtet ist“, und die Erläuterungen bezeichnen auch das nur als Terminologie- und Verweisanpassung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu §§ 34, 35a, 38 BFA-VG). Die beiden Bestimmungen sind nicht aufeinander abgestimmt (Rz 66).

7

Die ältere Entwicklung. Die Stammfassung (01.01.2006 bis 31.12.2013) erfasste „Sichergestellte oder gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 übergebene Dokumente und Gegenstände“. Mit BGBl I 87/2012 entfiel ab 01.01.2014 das Wort „Sichergestellte“; Sicherstellung und Rückstellung regelt seither § 39 BFA-VG. Das Bundesverwaltungsgericht gibt die Materialien zu § 39 BFA-VG dahin wieder, dass diese Bestimmung dem „geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005“ entspreche (BVwG 20.07.2026, W609 2323015-1).

8

Was an Judikatur fortgilt. Rechtssätze zur geltenden Fassung bestehen nicht. Die Judikatur zur Stammfassung ist zur Rückstellung und zur Übergabe an andere Stellen übertragbar (Rz 21 f). Die Judikatur zur Echtheitsprüfung und zur Beweiswürdigung ist an keine Fassung des § 21 gebunden; sie beruht auf § 45 Abs 2 und §§ 46, 47 AVG.

C. Prüfschema

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Die rechte Spalte nennt den Mangel, welcher bei Verneinung zu rügen ist.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welche Fassung gilt?11 f§ 21 aF und nF verwechselt
2Übergeben oder sichergestellt?18 ffRückstellung nach falscher Norm geprüft
3Kopie bei Einbehaltung ausgefolgt (Anträge ab 12.06.2026)?24keine Kopie (Art 9 Abs 2 UAbs 2 VerfVO)
4Wofür wird das Original noch benötigt?25 ffZurückbehaltung „für die Abschiebung“
5Bei Überstellung zurückgegeben?27Dokumente nicht ausgehändigt
6Übergabe nach Satz 3 bestätigt, Auskunft erteilt?30 ffkeine Bestätigung
7Echtheit fachkundig geprüft und vorgehalten?34 ffFälschungsannahme ohne Untersuchung
8Urkunde übersetzt und gewürdigt?46fremdsprachige Urkunde übergangen
9Aus Nichtvorlage nur geschlossen, was sie trägt?49 fffehlendes Dokument als Unglaubwürdigkeit
10Rechtsschutz fristgerecht?58 ffFrist von sechs Wochen versäumt

D. Gliederung

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Nach Übergangsrecht (E), Unionsrecht (F) und Zweck (G) folgen die Wege zum Dokument (H), Einbehaltung und Rückstellung (I), andere Gesetze und Stellen (J), die Echtheitsprüfung (K), die Beweiswürdigung (L), die Datenträger (M), Verfahren und Rechtsschutz (N) und die Streitfragen (O). Die Kooperationspflicht selbst und ihre Auferlegung führt § 15 (dort Rz 48 ff, 71 ff), die Echtheitsvermutung bei der Altersbestimmung § 13 BFA-VG Rz 63.

E. Welche Fassung gilt

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Maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags (Übergangsrecht Rz 7 ff).

VerfahrenanzuwendenAnknüpfung der Übergabepflicht
Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht§ 21 idF BGBl I 87/2012§ 15 Abs 1 Z 5 aF („Dokumente und Gegenstände“)
Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht§ 21 idF BGBl I 39/2026Art 9 Abs 2 lit f VerfVO; Art 17 Abs 3 AMM-VO
Zuständigkeitsverfahren, auch bei Antrag vor dem 12.06.2026nach der Linie des BVwG § 21 idF BGBl I 39/2026 (Übergangsrecht Rz 25 f; Revision zugelassen); zurückzustellen ist nach beiden FassungenArt 17 Abs 3 AMM-VO
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Fallbezogen folgt daraus: In Altverfahren sind auch übergebene Gegenstände nach § 21 aF zurückzustellen, weil die Vorfassung sie ausdrücklich nennt.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

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Ergebnis. Art 9 Abs 2 VerfVO regelt Aushändigung und Einbehaltung samt Kopie und Rückgabe bei Überstellung, nicht aber die Dauer der Einbehaltung und die Rückstellung im Übrigen. § 21 ist in diesem Umfang eine zulässige Ausführungsregelung: Satz 1 ordnet die Rückstellung, welche die Verordnung voraussetzt; Satz 2 und 3 betreffen Verfahren außerhalb der Verordnung; Satz 4 ist eine Garantie zugunsten des Antragstellers.

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Die Pflicht zur Kopie wiederholt § 21 nicht; das ist unschädlich, weil Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVO unmittelbar gilt. Anders im Überstellungsfall: Bei einer Überstellung gemäß Art 46 AMM-VO händigen die Behörden die Dokumente dem Antragsteller „zum Zeitpunkt der Überstellung wieder aus“ (Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz VerfVO). Das gilt unmittelbar. § 21 Satz 3 ordnet die Übergabe an eine andere Stelle nur „erforderlichenfalls“ an und ist daher so anzuwenden, dass sie die Aushändigung nicht hindert: Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung mit verordnungskonformer Anwendung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Art 17 Abs 3 AMM-VO verlangt die Offenlegung zuständigkeitsrelevanter Elemente „auch durch Übermittlung seiner Identitätsdokumente, wenn er im Besitz solcher Dokumente ist“, spätestens in der Anhörung nach Art 22 AMM-VO. Die Rückstellung folgt § 21 Satz 1.

G. Zweck und Grenzen

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Zweck. § 21 verbindet das Interesse des Verfahrens an der Prüfung der Originale mit dem Interesse des Antragstellers an seinen Dokumenten. Reisepass, Geburts- oder Heiratsurkunde werden außerhalb des Asylverfahrens gebraucht — für das Standesamt, ein Verfahren nach dem NAG, die Ausreise.

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Grenzen. § 21 ist keine Befugnis zur Wegnahme; er setzt eine Übergabe voraus. Er ist keine Grundlage, Dokumente für Zwecke außerhalb des Asyl- und Zuständigkeitsverfahrens zurückzubehalten (Rz 68 ff). Und er begründet weder eine Vermutung der Echtheit des Übergebenen noch eine der Unglaubwürdigkeit dessen, der nichts übergibt (Rz 49 ff).

H. Die Wege zum Dokument — Übergabe, Durchsuchung, Sicherstellung

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Die Übergabe. Der Antragsteller händigt die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente „so schnell wie möglich“ aus (Art 9 Abs 2 lit f VerfVO); hat er kein Identitäts- oder Reisedokument, schuldet er „eine Begründung“ (Art 9 Abs 2 lit b VerfVO), nicht die Beschaffung (§ 13 BFA-VG Rz 35; § 15 Rz 54). Art, Nummer und Gültigkeit werden bei der Registrierung erfasst (Art 27 Abs 1 lit b VerfVO).

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Die Durchsuchung. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Kleidung und Behältnisse bei Einbringung des Antrags durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller Dokumente oder Gegenstände zu Identität, Staatsangehörigkeit, Reiseroute oder Fluchtgründen mitführt und nicht vorlegt; zuvor ist er zur freiwilligen Herausgabe aufzufordern (§ 38 Abs 1 Z 4 BFA-VG; zu Abs 2 Rz 6). Unionsrechtlich ist die Durchsuchung nur zulässig, wenn sie „für die Prüfung eines Antrags erforderlich und hinreichend begründet ist“ (Art 9 Abs 5 VerfVO; § 13 BFA-VG Rz 41); das gilt für Anträge ab dem 12.06.2026. In Altverfahren geht der Verweis des § 38 Abs 2 BFA-VG auf Art 9 Abs 2 lit f VerfVO ins Leere; für die Durchsuchung nach Dokumenten nach dieser Bestimmung fehlt dort richtigerweise die Grundlage, die Durchsuchung nach Abs 1 bleibt unberührt (§ 38 BFA-VG Rz 16, 30; Übergangsrecht Rz 74).

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Die Sicherstellung. § 39 Abs 1 BFA-VG ermächtigt zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, welche für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung als Beweismittel benötigt werden; „Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass“ (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 1). Über die Sicherstellung ist eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; das Bundesamt stellt zurück, sobald die Beweismittel nicht mehr für Verfahren oder eine Abschiebung benötigt werden (§ 39 Abs 3 BFA-VG).

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Die Unterscheidung ist tragend. Für das übergebene Dokument gilt § 21, für das sichergestellte § 39 Abs 3 BFA-VG; nur dieser nennt die Abschiebung. Zur Stammfassung hat der Verwaltungsgerichtshof beschrieben, dass die Behörde mit den Dokumenten „nach § 21 AsylG 2005 vorzugehen hat. Dabei stehen drei Alternativen zur Auswahl“: bei Bedarf die weitere Aufbewahrung, sonst die Rückstellung oder die Übermittlung an eine andere Behörde oder ein Gericht (VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188 RS 2, zu § 21 und § 44 Abs 4 AsylG 2005 aF; ebenso VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158 RS 1). Eine fremdenpolizeiliche Sicherstellung des Reisepasses neben der asylrechtlichen hielt er für ausgeschlossen; dafür „bleibt in diesem Stadium kein Raum“ (VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188 RS 3).

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Die drei Alternativen sind auf das übergebene Dokument übertragbar. Der Akt verzeichnet allerdings oft nicht, ob übergeben oder sichergestellt wurde; die Vertretung hat daher zuerst die Registrierungsniederschrift und eine allfällige Bestätigung nach § 39 Abs 3 BFA-VG anzufordern.

I. Einbehaltung, Kopie und Rückstellung — Satz 1

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Die Einbehaltung ist eine Entscheidung. Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVO spricht davon, dass die Behörden „beschließen“, Dokumente einzubehalten. Sie ist nicht die selbstverständliche Folge der Aushändigung und bedarf eines im Akt festgehaltenen Grundes.

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Die Kopie. Behält die Behörde ein, erhält der Antragsteller „unverzüglich Kopien der Originale“; fehlt die Kopie, ist das zu rügen (§ 13 BFA-VG Rz 40). Das gilt für Anträge ab dem 12.06.2026 (Art 79 Abs 3 VerfVO; Übergangsrecht Rz 13 f). In Verfahren über Anträge davor kennen § 21 aF und § 15 Abs 1 Z 5 aF keine Pflicht zur Ausfolgung einer Kopie; die Kopie ist dort im Wege der Akteneinsicht zu verlangen (§ 17 Abs 1 AVG).

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„Nicht mehr benötigt“. Maßgebend ist allein der Bedarf des Asyl- oder Zuständigkeitsverfahrens: solange das Original für einen Ermittlungsschritt gebraucht wird, welcher mit einer Kopie nicht zu leisten ist, typischerweise die urkundentechnische Untersuchung. Zur Stammfassung nannten die Materialien als Beispiel Zweifel an der Echtheit von Urkunden, wie der Verwaltungsgerichtshof wiedergibt (VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188 RS 2). Ist die Untersuchung abgeschlossen, genügen Kopie und Bericht; die Rückstellung ist „so schnell wie möglich“ vorzunehmen und nicht an den Abschluss des Verfahrens gebunden.

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Die Abschiebung ist kein Bedarf iSd Satz 1. Satz 1 nennt das Verfahren nach dem AsylG 2005 und das Zuständigkeitsverfahren, nicht die Abschiebung. Wer ein übergebenes Dokument für eine künftige Abschiebung behalten will, braucht eine Grundlage nach § 39 Abs 1 und 2 BFA-VG: Das Dokument muss für eine Abschiebung oder die Erlangung eines Ersatzreisedokuments als Beweismittel benötigt werden, und die Zurückbehaltung muss im Zeitpunkt der Maßnahme verhältnismäßig sein (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 3); über sie ist Auskunft zu geben und eine Bestätigung zu erteilen (Satz 4; § 39 Abs 3 BFA-VG). Eines gesonderten Sicherstellungsakts durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes neben der Übermittlung nach Satz 3 bedarf es dafür nicht (VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188 RS 3, zu § 21 aF); die Voraussetzungen ersetzt die Übermittlung aber nicht (Streitfrage Rz 68 ff). Dass das Bundesamt auch für die Abschiebung zuständig ist (§ 3 Abs 1 Z 2 und 3 BFA-G), ändert an der erforderlichen Grundlage nichts (Rz 69).

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Die Überstellung. Bei einer Überstellung gemäß Art 46 AMM-VO sind die Dokumente dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Überstellung wieder auszuhändigen (Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz VerfVO; Rz 14). Das gilt für Anträge ab dem 12.06.2026; in Verfahren über Anträge davor folgt die Rückstellung aus § 21 Satz 1 aF, weil das Verfahren das Original mit der Überstellung nicht mehr benötigt.

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Wer zurückstellt. § 21 nennt keinen Adressaten. Richtigerweise trifft die Pflicht die Stelle, bei welcher das Dokument liegt, im Beschwerdeverfahren auch das Bundesverwaltungsgericht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Es empfiehlt sich, bei jeder Vorlage eine Liste der übergebenen Originale in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.

J. Andere Bundesgesetze, andere Stellen — Satz 2 bis 4

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Satz 2. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt, vor allem die strafprozessuale bei Verdacht einer Urkundenfälschung (§§ 223, 224 StGB) und jene nach § 39 BFA-VG. § 21 verdrängt sie nicht, begründet sie aber auch nicht.

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Satz 3. Die Beweismittel sind „erforderlichenfalls“ der zuständigen Behörde oder dem Gericht zu übergeben. Das verlangt einen konkreten Anlass. Zur Stammfassung nannten die Materialien für die Übermittlung ausdrücklich das gerichtliche Strafverfahren (wiedergegeben in VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188 RS 2), etwa wegen §§ 223, 224 StGB, wenn die Untersuchung eine Totalfälschung ergeben hat und das Strafgericht das Original benötigt. Die Entscheidung BVwG 01.09.2026, L504 2303496-1, berücksichtigt eine solche Anklage wegen eines totalgefälschten Führerscheins; dieser war allerdings bei einer Verkehrskontrolle vorgewiesen, nicht im Asylverfahren übergeben worden, sodass die Entscheidung nur das Nebeneinander beider Verfahren zeigt, nicht eine Übergabe nach Satz 3. Das Wort „Beweismittel“ ist ein Überbleibsel der Fassung mit „Dokumente und Gegenstände“.

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Satz 4. Über Verlangen ist Auskunft zu geben — wo das Dokument ist, an wen es übergeben wurde — und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen. Ohne Bestätigung weiß der Antragsteller nicht, gegen wen er seinen Herausgabeanspruch richten muss.

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Kopien ins Ausland. Zum AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Weitergabe von Kopien vorgelegter Urkunden an den Vertrauensanwalt der Botschaft im Herkunftsstaat „einer Zustimmung des Asylwerbers“ bedarf, unmittelbar aus § 1 DSG und der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG (VwGH 27.01.2000, 99/20/0488 RS 2). Art 20 Abs 3 B-VG ist durch Art 1 Z 2 BGBl I 5/2024 mit Wirkung ab 01.09.2025 aufgehoben. Das Zustimmungserfordernis bleibt bestehen, weil der Gerichtshof es „unmittelbar“ auch auf das Grundrecht auf Datenschutz gestützt hat. Die Ausnahme für den Vertrauensanwalt, welcher zum Sachverständigen bestellt und dem Verfahren in dieser Funktion beigezogen wird, bezog er allein auf die Amtsverschwiegenheit (RS 2); für die geltende Rechtslage trägt sie daher nicht, und richtigerweise bedarf die Weitergabe auch dann einer Rechtfertigung nach § 1 Abs 2 DSG. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Allgemein gehaltene Auskünfte ohne Bezug zur Person, etwa über die Existenz oder Nichtexistenz bestimmter Behörden, darf die Behörde auch ohne Zustimmung einholen (VwGH 27.01.2000, 99/20/0488 RS 3). Die Weigerung unterliegt der freien Beweiswürdigung, „wobei auf die geltend gemachten Gründe der Weigerung Bedacht zu nehmen ist“ (VwGH 27.01.2000, 99/20/0488 RS 3). Geschieht das nicht, hält die Ansicht, die Verweigerung der Zustimmung spreche gegen die Glaubwürdigkeit, der Kontrolle nicht stand (RS 3); die Weigerung allein lässt den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit nicht zu (VwGH 23.02.1994, 92/01/0888 RS 1). Der Übergabe von Kopien gleichzuhalten ist die Mitteilung von Einzelheiten, welche eine Identifizierung des Antragstellers ermöglichen könnten (RS 3).

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In Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 tritt Art 7 Abs 2 VerfVO hinzu (in Altverfahren Art 30 lit b RL 2013/32/EU): Bei den Akteuren, welche den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt haben, werden keine Informationen in einer Weise eingeholt, welche ihnen die Antragstellung zur Kenntnis bringt (§ 46 FPG Rz 57 ff). Eine Echtheitsanfrage bei der ausstellenden Behörde ist daher unzulässig, wenn der Staat der behauptete Verfolger ist und die Anfrage die Antragstellung erkennen lässt.

K. Die Echtheitsprüfung

34

Die Pflicht zur fachkundigen Prüfung. Die tragende Linie ist alt und nie aufgegeben worden: „Für eine nachvollziehbare Würdigung des vom Asylwerber vorgelegten Schreibens bedarf es einer fachmännischen Beurteilung seiner Echtheit und seines Inhaltes“ (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0173 RS 1; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 RS 8). Ohne Kenntnis der Behördenmodalitäten im Herkunftsstaat darf die Behörde eine überprüfungswürdige Urkunde nicht aus eigener Anschauung für gefälscht erklären.

35

Keine abstrakte Würdigung. Bei der Prüfung der Echtheit „muss sich die Behörde im Asylverfahren mit den Urkunden selbst auseinander setzen“; der Schluss aus Berichten über verbreitete Fälschungen liefe auf eine „bloß abstrakte Beurteilung“ hinaus (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0397 RS 1). Aus der Käuflichkeit derartiger Urkunden ergibt sich „ohne Feststehen ihrer Unechtheit - fallbezogen noch nicht“, dass die vorgelegten Dokumente so beschafft wurden (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 RS 8). Eine allgemeine Aussage des Botschafters ohne nähere Ermittlungen genügt nicht (VwGH 18.04.1996, 95/20/0280 RS 3).

36

Unionsrechtlich ist jedes zur Stützung des Antrags vorgelegte Dokument „als Element dieses Antrags anzusehen“; die Unmöglichkeit, seine Echtheit zu bestätigen, oder das Fehlen einer objektiv überprüfbaren Quelle rechtfertigt „für sich genommen den Ausschluss eines solchen Dokuments von der Prüfung“ nicht (EuGH 10.06.2021, C-921/19, LH, Rn 44). Der Mitgliedstaat hat das Dokument „unter Mitwirkung des Antragstellers“ zu prüfen (Rn 61). Das Urteil legt Art 4 Abs 1 und 2 RL 2011/95/EU aus; Art 4 Abs 1 und 2 StatusVO führt die Mitwirkungs- und Prüfpflicht fort. Es bestätigt Rz 34 und 35: Die Behörde darf eine nicht verifizierbare Urkunde nicht beiseitelassen, sondern hat sie zu würdigen und an ihrer Klärung mitzuwirken.

37

Die Linie ist der Maßstab gegen einen verbreiteten Textbaustein. Länderfeststellungen halten etwa zum Irak fest: „Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen.“ (BVwG 17.08.2026, L532 2310019-1). Ein solcher Satz beschreibt ein Risiko; er ersetzt die Prüfung der vorgelegten Urkunde nicht.

38

Die echte, aber unwahre Urkunde. Auch sie kann die Vorlage erfolglos machen; „Überlegungen in Bezug auf eine solche Möglichkeit lassen sich der Entscheidung aber nicht in der Form einer bloßen Spekulation zu Grunde legen“, es bedarf konkreter Ermittlungsergebnisse, etwa zur Häufigkeit von Gefälligkeitsurkunden (VwGH 03.07.2003, 2003/20/0082 RS 1).

39

Die Untersuchung in der Praxis. Originale werden urkundentechnisch untersucht durch das Bundeskriminalamt (BVwG 17.08.2026, L532 2310019-1; BVwG 05.08.2026, W192 2292278-1) oder die Landespolizeidirektion (BVwG 02.07.2026, W615 2345808-2); auch das Bundesverwaltungsgericht beauftragt selbst eine Dokumentenprüfung (BVwG 19.08.2026, W231 2267959-2). Im Asylverfahren an der Grenze lag der Bericht vier Tage nach der Antragstellung vor, und das Gericht stützte die Identität auf die Kopie des Reisepasses und den Bericht, „wonach sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben“ (BVwG 02.07.2026, W615 2345808-2).

40

Die drei Ergebnisse tragen verschieden weit:

Ergebniswas es beweistwas es nicht beweist
keine Hinweise auf Verfälschung, Vergleichsmaterial vorhandenEchtheit von Formular und Merkmaleninhaltliche Richtigkeit
keine Hinweise auf Verfälschung, kein Vergleichsmaterialnichts gegen die EchtheitEchtheit; inhaltliche Richtigkeit
Totalfälschung oder Verfälschung mit BefundUnechtheit dieses DokumentsUnechtheit anderer Dokumente; Unwahrheit des Kerns
41

Kein Vergleichsmaterial. Das Bundesverwaltungsgericht folgert, dass „mangels Vorliegens geeigneten Vergleichsmaterials eine abschließende Beurteilung der Echtheit und Authentizität nicht möglich und kann daher auch nicht auf die Richtigkeit des Inhalts der Unterlagen geschlossen werden“ (BVwG 19.08.2026, W231 2267959-2, im Wiederaufnahmeverfahren). Das trifft den positiven Beweis, nicht die Umkehrung, die Urkunde sei wertlos (Streitfrage Rz 72 ff).

42

Der Befund der Fälschung. Stützt der Bericht die Fälschung auf einen konkreten Befund — etwa dass Vordruck, Seriennummer und Stempel im Tintenstrahldruck aufgebracht wurden —, genügt die bloße Beteuerung der Echtheit nicht (BVwG 17.08.2026, L532 2310019-1). Das entspricht der Linie zum Vertrauensanwalt: Einer schlüssigen, vorgehaltenen Stellungnahme tritt der Gerichtshof nicht entgegen, wenn der Asylwerber ihr „nur mit einer pauschalen Gegenbehauptung entgegen getreten ist“ (VwGH 27.01.2000, 99/20/0488 RS 4; VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 RS 3). Der Befund ist daher im Einzelnen anzugreifen.

43

Keine Ansteckung. Die Fälschung eines Dokuments beweist nicht die Fälschung der übrigen: Es lasse „schon grundsätzlich die Beurteilung des einen Schriftstücks keinen Schluss auf die Authentizität des jeweils anderen“ zu, und dasselbe gelte für die umgekehrte Argumentation der Behörde (BVwG 17.08.2026, L532 2310019-1). Jede Urkunde ist für sich zu würdigen.

44

Vertrauensanwalt und Parteiengehör. Seine Stellungnahme ist „ein Beweismittel eigener Art“; zu berücksichtigen ist, „dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen“ (VwGH 06.11.2020, Ra 2020/18/0311 RS 1; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 RS 5); sie ist „kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel“ (VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506 RS 3). Einwände gegen ihre Qualität dürfen nicht dadurch erledigt werden, dass der Bericht schlicht nicht herangezogen wird (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260 RS 1). Bericht und Stellungnahme sind vollständig vorzuhalten (§ 45 Abs 3 AVG); der allgemeine Hinweis auf die Akteneinsicht „reicht zur Wahrung des Parteiengehörs nicht aus“ (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/19/0142 RS 1).

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Auch die Ermittlungsweise ist offenzulegen. Informationen darüber, wie die Behörden zur Prüfung des Antrags im Herkunftsland Ermittlungen durchführen, gehören zu den Informationen in der Akte, „auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“, wenn sie für die Beurteilung der Nichtzurückweisung relevant sein können; Antragsteller und Gericht müssen Zugang zu ihnen erhalten können (EuGH 29.01.2026, C-431/24, Multan, Rn 56). Wird der Zugang aus berechtigten Gründen eingeschränkt, darf das den Antragsteller nicht in eine Lage versetzen, in der weder er noch sein Rechtsberater sich vom wesentlichen Inhalt entscheidender Aktenbestandteile Kenntnis verschaffen kann (Rn 55). Art 18 Abs 1 und 2 VerfVO führt Art 23 Abs 1 RL 2013/32/EU fort (Zugang des Rechtsberaters zu denselben Informationen, Verweigerung nur aus den dort genannten Gründen). Richtigerweise sind daher beim Vertrauensanwalt nicht nur Bericht und Ergebnis, sondern auch Auftrag, Fragestellung und Vorgangsweise vorzuhalten, soweit sie die Würdigung tragen.

46

Die Übersetzung. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG verpflichten einen Asylwerber „generell, fremdsprachige Urkunden nur in übersetzter Form vorzulegen“ (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 RS 5, zu § 15 Abs 1 Z 5 aF). Die Übersetzung ist amtswegige Ermittlung; die unterbliebene Übersetzung „einen Verfahrensmangel darstellen kann, der bei gegebener Relevanz zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt“, hat der Gerichtshof mehrfach erkannt (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 RS 6). Beim Strafurteil des Herkunftsstaates ist die verständliche Übersetzung „eine wesentliche Sachverhaltsgrundlage“ (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133 RS 3). Für neue Anträge bestätigt Art 34 Abs 4 VerfVO: Sachdienliche Unterlagen sind, falls notwendig, „für die Zwecke dieser Prüfung zu übersetzen“ (§ 13 BFA-VG Rz 32). Beweisanträge auf Untersuchung oder Übersetzung dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Tatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel ungeeignet ist (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 RS 7).

47

Die Beweiskraft ausländischer Urkunden. Nach § 47 AVG gelten §§ 292 bis 294 ZPO. Ausländische öffentliche Urkunden haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nur „unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit“ und wenn sie „mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind“ (§ 293 Abs 2 ZPO); die erweiterte Beweiskraft des § 47 zweiter Satz AVG betrifft nur inländische Urkunden. Die Urkunde des Herkunftsstaates ist daher regelmäßig frei zu würdigen (§ 45 Abs 2 AVG); eine feste Beweisregel besteht nicht (§ 45 Abs 2, § 47 AVG); für in ausländischen Urkunden eingetragene Eheschließungsdaten hat das der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0307 RS 1, zu § 16 IPRG und § 35 AsylG 2005 aF). Frei würdigen heißt allerdings: würdigen, nicht übergehen. Eine Echtheitsvermutung ordnet die Verordnung nur für die Altersbestimmung an (Art 25 Abs 1 VerfVO; § 13 BFA-VG Rz 63).

L. Beweiswürdigung — vorgelegte und fehlende Dokumente

48

Der Maßstab. Die Behörde beurteilt nach freier Überzeugung (§ 45 Abs 2 AVG); für neue Anträge prüft sie Angaben und Unterlagen „objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen“ (Art 34 Abs 2 VerfVO iVm Art 4 Abs 3 StatusVO). Glaubhaftmachung und Beweiserleichterung führt § 3 Rz 68 ff, die Mitwirkung als Element der Glaubwürdigkeit § 13 BFA-VG Rz 42 ff.

49

Vorlagepflicht, keine Beweislast. Art 4 Abs 2 lit b StatusVO nennt „alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Unterlagen“; was er nicht hat, schuldet er nicht. Aus der Unterlassung der Beibringung von Dokumenten darf „allein noch kein Schluß auf die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw seines Vorbringens gezogen werden“ (VwGH 23.02.1994, 92/01/0888 RS 1, zum AsylG 1991; ebenso VwGH 19.03.1997, 95/01/0525 RS 3). Fehlende Identitätsnachweise könnten dem Fremden „nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie tatsächlich über solche verfügt hätten oder solche beschaffbar gewesen wären“ (VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040 RS 2, zur Duldung nach § 46a FPG idF BGBl I 87/2012).

50

Die Beweiserleichterung. Sind Aspekte nicht belegt, werden nach Art 4 Abs 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn die vier Voraussetzungen vorliegen; das Bundesverwaltungsgericht stellt das seinen Entscheidungen voran („werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt“, BVwG 04.09.2026, W263 2344247-1). Der Hebel der Vertretung ist die zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen (lit b): Warum gibt es kein Dokument, warum ist es nicht beschaffbar, warum wäre die Beschaffung gefährlich?

51

Die Vorlage muss gewürdigt werden. Stützt die Behörde die Beweiswürdigung allein auf den Eindruck in der Verhandlung, hat sie sich „zu Unrecht mit dieser Urkunde nicht auseinander gesetzt“ (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0324 RS 3). Beim Folgeantrag gilt das schon für die Zulässigkeit: Die Behörde hat sich mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens „(und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden)“ auseinanderzusetzen (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087 RS 2). Unionsrechtlich darf ein Dokument nicht automatisch deshalb als nicht neu gelten, weil seine Echtheit nicht feststellbar oder seine Quelle nicht objektiv überprüfbar ist (EuGH 10.06.2021, C-921/19, LH, Rn 54); die Beurteilung der Beweise darf sich nicht danach unterscheiden, ob es sich um einen Erst- oder einen Folgeantrag handelt, und der Mitgliedstaat hat mit dem Antragsteller zu kooperieren (Rn 63). Für die weitere Prüfung genügt, dass das Dokument „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt“, dass der Antragsteller anzuerkennen ist (Rn 62). Art 55 VerfVO führt Art 40 RL 2013/32/EU fort (zur Umsetzung § 4 AsylG 2005 Rz 99, 100).

52

Echte Dokumente als Argument der Behörde. Aus einem regulär ausgestellten Reisepass schließt die Behörde oft, der Staat verfolge den Antragsteller nicht. Ohne Ermittlung der Umstände der Erlangung „erweist sich diese pauschale beweiswürdigende Überlegung nicht als schlüssig“ (VwGH 11.11.2010, 2006/20/0226 RS 1).

53

Falsche Dokumente. Die vorsätzliche Täuschung durch falsche Dokumente oder das Zurückhalten von Dokumenten kann in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 ins beschleunigte Verfahren führen (Art 42 Abs 1 lit c VerfVO; § 15 Rz 52 f). In Verfahren über Anträge vor dem 12.06.2026 ist Art 42 VerfVO nicht anzuwenden (Art 79 Abs 3 VerfVO; Übergangsrecht Rz 13 f); dort kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG aF aberkannt werden, welcher nach § 58 Abs 8 BFA-VG fortgilt (§ 18 BFA-VG Rz 28 ff). Dieser Tatbestand erfasst allein den Versuch, „über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen“; ein gefälschtes Beweismittel zu den Fluchtgründen, etwa ein Haftbefehl, trägt die Aberkennung daher nicht. Der Gebrauch gefälschter Reisedokumente zur Einreise betrifft dagegen den Reiseweg und ist offen zu legen; die Offenlegung ist die beste Verteidigung gegen den Vorwurf der Täuschung.

54

Die deutsche Rechtsprechung. Schon zum alten Recht, welches Art 31 Abs 8 lit c der Richtlinie 2013/32/EU umsetzte, verlangt das VG Gelsenkirchen für die offensichtliche Täuschung durch falsche Dokumente ein bewusstes Handeln: „Erforderlich ist dann, dass dem Antragsteller die Fälschung bekannt war oder sie für den Antragsteller wenigstens bei der zu erwartenden Sorgfalt zu erkennen war.“ Abweichungen von der üblichen Drucktechnik tragen den Schluss auf eine Fälschung nicht, wenn eine einheitliche Herstellungstechnik des Dokuments nicht festzustellen ist (VG Gelsenkirchen 20.07.2026, 5a L 1277/26.A, zu einer Tazkira). Für Anträge ab dem 12.06.2026 verlangt Art 42 Abs 1 lit c VerfVO darüber hinaus, dass der Antragsteller die Behörden „vorsätzlich getäuscht hat“; in Altverfahren verlangt § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG aF, dass er „zu täuschen versucht hat“, und damit ebenfalls Vorsatz (zum engeren Gegenstand dieses Tatbestands Rz 53). Die bloße Erkennbarkeit der Fälschung genügt daher in beiden Verfahren nicht. Das ist dem Bundesamt entgegenzuhalten, wenn es das beschleunigte Verfahren allein auf ein Gutachten über die Herstellungstechnik stützt.

55

Revisibilität. Die Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nur überprüfbar, „als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233 RS 2); revisibel ist sie, wenn sie „in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen“ wurde (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0021 RS 2). Der Gerichtshof prüft dabei auch, ob das Verwaltungsgericht „alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233 RS 2); eine übergangene Urkunde (Rz 51) ist daher auch in der Revision zu rügen. Der Kampf um die Urkunde ist allerdings vor allem im Beschwerdeverfahren zu führen, mit Beweisanträgen und dem Antrag auf mündliche Verhandlung.

M. Datenträger

56

Datenträger fallen nicht unter § 21: Sie werden nach § 38 Abs 2 und § 39 BFA-VG sichergestellt und nach § 39a BFA-VG ausgewertet, zur Identitätsfeststellung oder zur Bestimmung des zuständigen Staates, wenn die vorliegenden Beweismittel nicht genügen oder ein Auftrag nach § 35a BFA-VG vorliegt. Dem Bundesamt werden die Ergebnisse samt Sicherungskopie übermittelt (§ 39 Abs 3 BFA-VG); die Datenträger sind unverzüglich zurückzustellen, sobald die Auswertung sie nicht mehr erfordert (§ 39a Abs 3 BFA-VG).

57

Ein Antrag des Bundesverwaltungsgerichts gegen diese Bestimmungen wurde wegen zu engen Anfechtungsumfangs zurückgewiesen: „Das antragstellende Gericht hätte jedoch auch jene Bestimmungen anfechten müssen, die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsuchung von Asylwerbern und zur Sicherstellung von Beweismitteln ermächtigen“ (VfGH 24.06.2026, G16/2026). In der Sache ist nicht entschieden (§ 13 BFA-VG Rz 41). Das Auswertungsergebnis ist vorzuhalten und frei zu würdigen.

N. Verfahren und Rechtsschutz

58

Die Einbehaltung als Maßnahme. Die Rückstellung ist Realakt. Behält die Behörde ein übergebenes Dokument gegen den Willen des Antragstellers zurück, kommt die Maßnahmenbeschwerde in Betracht (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG): „Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus.“ Geschah die Vorlage „in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung“ und unterblieb diese trotz erkennbaren Willens, darf die Maßnahme nicht verneint werden (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RS 1).

59

Zuständigkeit und Frist. § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG nennt Maßnahmen nach dem BFA-VG und dem FPG; für § 21 folgt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art 131 Abs 2 B-VG, weil das Bundesamt in unmittelbarer Bundesverwaltung handelt (str; § 7 BFA-VG Rz 77, 78, 115 bis 117). Die Frist beträgt sechs Wochen und beginnt mit der Kenntnis von der Maßnahme (§ 7 Abs 4 zweiter Satz und Z 3 VwGVG; Rz 78). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme; bei der Verhältnismäßigkeit ist auf alle Auswirkungen Bedacht zu nehmen, „die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind“ (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 2 und RS 3).

60

Die Folge. Dauert die für rechtswidrig erklärte Maßnahme an, hat die Behörde unverzüglich den entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs 6 VwGVG); ein daneben gestelltes Ausfolgebegehren ist „nicht als eigenständiger Antrag zu betrachten“ (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RS 2).

61

Ohne Verfahrenszweck keine Einbehaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abnahme einer Karte für Geduldete für rechtswidrig erklärt, weil weder ein Asylverfahren noch ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig war: Sie „wurde weder als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA, noch für eine Abschiebung benötigt“ (BVwG 20.07.2026, W609 2323015-1, zu § 39 BFA-VG). Der Gedanke gilt für § 21 erst recht.

62

Die Aufforderung. Vor der Beschwerde empfiehlt sich die schriftliche Aufforderung zur Rückstellung und Auskunft nach § 21 Satz 1 und 4. Sie macht den Willen erkennbar (Rz 58) und macht den Beginn der Frist nachweisbar (Rz 78).

63

Im Beschwerdeverfahren kann die Untersuchung nachgeholt werden (Rz 39). Für erst in der Beschwerde vorgelegte Urkunden sind die Grenzen des Neuerungsverbots zu beachten, welche § 20 BFA-VG führt.

O. Streitfragen

1. Übergebene Gegenstände nach dem Entfall der Wortfolge „und Gegenstände“

64

Die Wortfolge „und Gegenstände“ ist in § 21 entfallen. Ob ein übergebener Gegenstand danach ohne weitere Grundlage behalten werden darf oder zurückzustellen ist, ist nicht entschieden.

Auch ein übergebener Gegenstand ist zurückzustellen, wenn für das Zurückbehalten keine Grundlage besteht. Das Zurückbehalten einer freiwillig übergebenen Sache bedarf einer Grundlage. Satz 2 lässt nur die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen unberührt; für das Bundesamt ist das § 39 BFA-VG, welcher eine schriftliche Bestätigung und die Rückstellung nach Wegfall des Bedarfs anordnet (Abs 3). § 38 Abs 2 BFA-VG unterstellt selbst eine Herausgabepflicht „gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f“ auch für Gegenstände (Rz 6). Und auch die freiwillige Herausgabe schließt eine bekämpfbare Maßnahme nicht aus, wenn die Rückstellung trotz erkennbaren Willens unterbleibt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RS 1).

Dagegen lässt sich einwenden, die Rückstellungspflicht sei für übergebene Gegenstände entfallen. Der Gesetzgeber hat die Wortfolge ausdrücklich gestrichen (Art 1 Z 83 AMPAG). Art 9 Abs 2 lit f VerfVO nennt nur Dokumente, und § 21 knüpft an diese Übergabe an. Das Bundesamt wird daher vortragen, für einen übergebenen Gegenstand — ein Kleidungsstück, einen Ausweis in Kartenform ohne Dokumentcharakter — bestehe keine Rückstellungspflicht nach § 21, und er könne bei Bedarf nach § 39 BFA-VG sichergestellt werden.

65

Die Einengung des Wortlauts ist zu bejahen, die daraus gezogene Folge abzulehnen. Dem Argument aus der Streichung ist zu widersprechen: Sie nimmt den Gegenstand aus § 21 heraus, schafft aber keine Befugnis, ihn zu behalten. Richtigerweise gibt es für den freiwillig übergebenen Gegenstand keine dritte Kategorie: Entweder wird er nach § 39 BFA-VG mit Bestätigung sichergestellt und nach dessen Abs 3 zurückgestellt, oder er ist zurückzustellen, weil für das Zurückbehalten keine Grundlage besteht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

66

Der Widerspruch zu § 38 Abs 2 BFA-VG, welcher eine Herausgabepflicht „gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f“ auch für Gegenstände unterstellt (Rz 6), stützt das Ergebnis: Eine solche Pflicht kennt die Verordnung nicht; nach Gegenständen darf nur unter den Voraussetzungen des Art 9 Abs 5 VerfVO durchsucht werden.

67

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen, dass die Einbehaltung ohne Sicherstellung nach § 39 BFA-VG jeder Grundlage entbehrt und als Maßnahme bekämpfbar ist (Rz 58); verlangt ist die Rückstellung, hilfsweise die Bestätigung nach § 39 Abs 3 BFA-VG.

2. Zurückbehaltung eines übergebenen Dokuments für eine künftige Abschiebung

68

Solange das Asylverfahren das übergebene Dokument braucht, trägt § 21 die Einbehaltung. Ob das Bundesamt es nach § 21 auch für eine künftige Abschiebung zurückbehalten darf, ist zur geltenden Fassung nicht entschieden.

Das Bundesamt darf das Dokument nicht allein nach § 21 für eine künftige Abschiebung zurückbehalten. Satz 1 nennt als Zweck nur das Verfahren nach dem AsylG 2005 und das Zuständigkeitsverfahren; § 39 Abs 3 BFA-VG nennt daneben die Abschiebung ausdrücklich. Der Gesetzgeber hat die Zwecke daher unterschieden. § 39 BFA-VG knüpft die Zurückbehaltung für die Abschiebung an ein Sicherstellungsbedürfnis (Abs 1 und 2), an eine schriftliche Bestätigung (Abs 3) und an die Verhältnismäßigkeit, bei welcher auf alle im Zeitpunkt der Sicherstellung absehbaren Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 3). Auch zur Stammfassung setzte die Übermittlung nach Satz 3 voraus, dass „über die Zwecke des Asylverfahrens hinaus ein Sicherstellungsbedürfnis nach anderen Bestimmungen besteht“ (VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188 RS 2).

Dagegen lässt sich einwenden, die Zurückbehaltung nach § 21 sei zulässig. § 39 Abs 1 und 2 BFA-VG zählen Dokumente, welche für eine Abschiebung oder ein Ersatzreisedokument benötigt werden, zu den Beweismitteln, und ein Reisepass ist „auch (und vor allem)“ ein solches (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 1). Zur Stammfassung hat der Gerichtshof die Weiterleitung an die Fremdenpolizeibehörde als Teil des Vorgehens nach § 21 beschrieben (VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188 RS 2) und ausgesprochen, dass es wegen dieser Übermittlung „einer vorangehenden fremdenpolizeilichen Sicherstellungsbefugnis gar nicht bedarf“ (VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188 RS 3). Da das Bundesamt heute selbst für die Abschiebung zuständig ist (§ 3 Abs 1 Z 2 und 3 BFA-G), wird es argumentieren, die Übergabe nach Satz 3 an sich selbst sei entbehrlich und das Dokument könne unmittelbar für die Abschiebung verwendet werden.

69

Die Zurückbehaltung allein nach § 21 ist abzulehnen. Dem Argument aus der Zuständigkeitsbündelung beim Bundesamt ist zu widersprechen: Es betrifft, wer handelt, nicht auf welcher Grundlage. Auch nach VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188 RS 2 trägt die Übermittlung nach Satz 3 nur ein Sicherstellungsbedürfnis „nach anderen Bestimmungen“, heute § 39 Abs 1 und 2 BFA-VG; dessen Voraussetzungen, vor allem die Verhältnismäßigkeit (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 3), sind daher auch zu prüfen, wenn Asyl- und Fremdenbehörde zusammenfallen, und über die Weiterverwendung ist Auskunft zu geben und eine Bestätigung zu erteilen (Satz 4; § 39 Abs 3 BFA-VG). RS 3 derselben Entscheidung steht dem nicht entgegen: Er erspart einen gesonderten fremdenpolizeilichen Sicherstellungsakt neben der Übermittlung, nicht die Voraussetzungen des Sicherstellungsbedürfnisses; er betraf zudem die Erstbefragung unter der obligatorischen Sicherstellung des § 44 Abs 4 AsylG 2005 aF und zwei getrennte Behörden. Richtigerweise kommt es daher nicht auf einen förmlichen Sicherstellungsakt an, sondern darauf, dass die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 2 BFA-VG im Zeitpunkt der Zurückbehaltung vorliegen und dem Antragsteller bestätigt werden. Wer diese Voraussetzungen über § 21 umgeht, entzieht dem Antragsteller Bestätigung und Prüfungsmaßstab. Zur geltenden Fassung besteht keine Rechtsprechung; die Abgrenzung ist jene des Verfassers.

70

Solange das Asylverfahren das Original braucht, trägt § 21 die Einbehaltung; danach bedarf es der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 2 BFA-VG mit konkretem Verfahrenszweck (Rz 26, 61). Die Materialien zu § 39 BFA-VG, wie das Bundesverwaltungsgericht sie wiedergibt, ziehen auch eine zeitliche Grenze: „Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“ (BVwG 20.07.2026, W609 2323015-1).

71

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Verhältnismäßigkeit anzugreifen (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 3): welches Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist, ob die Abschiebung absehbar ist und ob eine beglaubigte Kopie genügt. Zu verlangen ist jedenfalls die Bestätigung nach § 21 Satz 4 oder § 39 Abs 3 BFA-VG.

3. Beweiswert einer Urkunde bei ergebnisloser Echtheitsprüfung

72

Blieb die Untersuchung einer Urkunde mangels Vergleichsmaterials ohne Ergebnis, so hängt von der Würdigung ab, ob die Urkunde verworfen werden darf.

Eine Urkunde darf nicht allein deshalb verworfen werden, weil die Echtheitsprüfung ergebnislos blieb. Die Behörde muss sich mit den Urkunden selbst auseinandersetzen; der Schluss aus Berichten über verbreitete Fälschungen liefe auf eine „bloß abstrakte Beurteilung“ hinaus (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0397 RS 1). Aus der Käuflichkeit solcher Urkunden ergibt sich „ohne Feststehen ihrer Unechtheit“ nicht, dass die vorgelegten so beschafft wurden (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 RS 8). Die Möglichkeit einer echten, aber unwahren Urkunde lässt sich der Entscheidung nicht „in der Form einer bloßen Spekulation“ zugrunde legen; es bedarf nachvollziehbarer Ermittlungsergebnisse (VwGH 03.07.2003, 2003/20/0082 RS 1). Und nach Art 4 Abs 5 StatusVO werden für nicht belegte Aspekte der Aussage unter den dort genannten Voraussetzungen keine zusätzlichen Beweismittel verlangt (Rz 74).

Dagegen lässt sich einwenden, eine nicht verifizierbare Urkunde sei zu verwerfen. Das Bundesverwaltungsgericht folgert aus dem fehlenden Vergleichsmaterial, dass „auch nicht auf die Richtigkeit des Inhalts der Unterlagen geschlossen werden“ kann (BVwG 19.08.2026, W231 2267959-2). Länderberichte belegen käufliche echte Urkunden mit falschem Inhalt (Rz 37), und auch eine echte Urkunde kann unwahr sein (VwGH 03.07.2003, 2003/20/0082 RS 1). Die Behörde wird daher vortragen, eine nicht verifizierbare Urkunde habe keinen Beweiswert.

73

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil. Der ergebnislose Bericht beweist die Echtheit nicht; unrichtig ist aber der Schluss, die Urkunde sei daher beweisuntauglich. Die Untersuchung hat keine Fälschungsmerkmale ergeben, und die Möglichkeit eines unwahren Inhalts trägt die Verwerfung ohne konkrete Ermittlungsergebnisse nicht (VwGH 03.07.2003, 2003/20/0082 RS 1). Die Urkunde ist als Indiz in die Gesamtwürdigung aufzunehmen, gemeinsam mit der Übereinstimmung von Inhalt und Aussage. Der Auffassung in W231 2267959-2 ist für das Erstverfahren zu widersprechen: Sie ist im Wiederaufnahmeverfahren ergangen, welches Beweismittel verlangt, die eine rechtskräftige Würdigung erschüttern; auf das Erstverfahren ist die Entscheidung nicht zu übertragen.

74

Art 4 Abs 5 StatusVO stützt das Ergebnis: Eine Urkunde, welche der Aussage entspricht und keine Fälschungsmerkmale aufweist, kann nicht weniger wiegen als keine Urkunde.

75

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist weitere Ermittlung zu beantragen — Anfrage an die Staatendokumentation zu den Ausstellungsmodalitäten, Vergleichsmaterial über andere Mitgliedstaaten, Befragung des Ausstellers — unter Wahrung des Art 7 Abs 2 VerfVO, in Altverfahren des Art 30 lit b RL 2013/32/EU (Rz 33); die Ablehnung ist an VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 RS 7 zu messen (Rz 46).

4. Rechtsschutz gegen die Nichtrückstellung

76

Gegen die Nichtrückstellung kommen die Maßnahmenbeschwerde und ein Antrag mit nachfolgendem Bescheid in Betracht. Davon hängt ab, welcher Rechtsbehelf zulässig ist.

Gegen die Nichtrückstellung ist die Maßnahmenbeschwerde zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei einem freiwillig übergebenen Reisepass die Maßnahme nicht verneint werden darf, wenn die Vorlage in Erwartung alsbaldiger Rückstellung geschah und diese trotz erkennbar darauf gerichteten Willens unterblieb (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RS 1), und dem daneben gestellten Ausfolgebegehren keinen eigenen Gehalt zuerkannt, weil § 28 Abs 6 VwGVG die Herstellung des rechtmäßigen Zustands anordnet (RS 2). § 21 sieht weder einen Antrag noch einen Bescheid über die Rückstellung vor; die Rückstellung ist Realakt (Rz 58).

Dagegen lässt sich einwenden, es sei ein Antrag mit nachfolgendem Bescheid zu stellen. Die Maßnahmenbeschwerde dient dem Zweck, „eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen“; „Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein“ (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005 RS 3). § 21 gewährt einen Anspruch auf Rückstellung; über Ansprüche entscheidet die Behörde mit Bescheid, gegen Untätigkeit steht die Säumnisbeschwerde offen. Das Bundesamt wird die Maßnahmenbeschwerde daher als unzulässig bekämpfen.

77

Die Maßnahmenbeschwerde ist zu bejahen. Dem Einwand der Subsidiarität ist zu widersprechen: Er setzt ein Verwaltungsverfahren voraus, in welchem die Rückstellung ausgetragen werden kann (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005 RS 3). Ein solches sieht § 21 nicht vor, und der Verwaltungsgerichtshof hat in der Konstellation des freiwillig übergebenen Reisepasses, zu § 39 BFA-VG, ausgesprochen, dass die Maßnahme nicht verneint werden darf, wenn die Vorlage in Erwartung alsbaldiger Rückstellung geschah und diese trotz erkennbar darauf gerichteten Willens unterblieb (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RS 1); das daneben gestellte Ausfolgebegehren geht in der Herstellung des rechtmäßigen Zustands nach § 28 Abs 6 VwGVG auf (RS 2). Für § 21, welcher kein Bescheidverfahren vorsieht, gilt nichts anderes. Dem Einwand, die pflichtgemäße Übergabe geschehe nicht in Erwartung alsbaldiger Rückstellung, ist zu widersprechen: Satz 1 ordnet die Rückstellung „so schnell wie möglich“ an, sobald das Verfahren das Dokument nicht mehr benötigt; ab diesem Zeitpunkt ist die Lage jener gleichzuhalten, welche RS 1 voraussetzt, und die Maßnahme liegt in der Zurückbehaltung gegen den erkennbaren Willen nach Wegfall des Bedarfs (Rz 78).

78

Offen ist der Beginn der Frist, nämlich Übergabe, erste Weigerung oder Wegfall des Bedarfs. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers: Die Maßnahme liegt in der Zurückbehaltung gegen den erkennbaren Willen; die Frist beginnt daher nicht mit der Übergabe, sondern frühestens mit der Weigerung, das Dokument trotz erkennbar darauf gerichteten Willens zurückzustellen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RS 1), und nach § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Antragsteller von der Zurückbehaltung gegen seinen Willen Kenntnis erlangt, etwa wenn ein Rückstellungsbegehren unbeantwortet bleibt. Eine bestimmte Form dieses Willens verlangt der Gerichtshof nicht; auch ein mündliches Begehren, etwa in einer Einvernahme, kann ihn erkennbar machen. Folge für die Vertretung. Der Akt ist auf ein früheres Rückstellungsbegehren zu prüfen, und die Frist ist vom frühesten in Betracht kommenden Zeitpunkt an zu berechnen. Die schriftliche Aufforderung (Rz 62) macht den Beginn nachweisbar, verschiebt ihn aber nicht.

79

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist der Antrag auf Rückstellung schriftlich zu stellen und nach sechs Monaten Säumnisbeschwerde zu erheben. Zuerst ist allerdings die Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen ab der Weigerung zu erheben (Rz 78). Der Antrag auf Rückstellung ist an keine Frist gebunden und erst zu stellen, wenn das Gericht die Maßnahmenbeschwerde wegen Subsidiarität zurückweist: Ein zugleich gestellter Antrag schüfe jene Zweigleisigkeit, welche der Verwaltungsgerichtshof ausschließen will, und ein darauf ergehender Bescheid entzöge der Maßnahmenbeschwerde gegen die bereits vorgenommene Zurückbehaltung die Grundlage (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005 RS 3).

P. Fallgruppen

80

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Reisepass übergeben, Untersuchung abgeschlossen, Pass bleibt beim Bundesamtzurückzustellenweiterer Bedarf des AsylverfahrensRz 25
Pass nach negativer Entscheidung „für die Abschiebung“ behaltennur über § 39 BFA-VG mit BestätigungVerfahren zur Aufenthaltsbeendigung; VerhältnismäßigkeitRz 68 ff; Ra 2020/21/0213 RS 3
Original ohne Kopie einbehaltenrechtswidrig bei Anträgen ab 12.06.2026; davor Kopie über AkteneinsichtZeitpunkt des Antrags; Ausfolgung der KopieRz 24
Urkunde als „käuflich“ verworfen, keine UntersuchungErmittlungsmangelfachkundige Prüfung2002/20/0391 RS 8; 2001/01/0397 RS 1
Untersuchung: keine Fälschung, kein VergleichsmaterialIndiz, nicht wertlosÜbereinstimmung mit der AussageRz 72 ff
Totalfälschung mit Befund, weitere Urkunden vorgelegtUnechtheit nur dieses DokumentsErgebnis je Urkunde; Auseinandersetzung mit dem BefundL532 2310019-1; 99/20/0488 RS 4
fremdsprachiges Strafurteil unübersetztVerfahrensmangel bei RelevanzInhalt des UrteilsRa 2020/14/0135 RS 6; Ra 2014/18/0133 RS 3
kein Identitätsdokument, Begründung gegebenkein Vorwurf ohne BeschaffbarkeitBesitz oder BeschaffbarkeitRa 2014/21/0040 RS 2
Kopien an Vertrauensanwalt ohne Zustimmungunzulässig (§ 1 DSG); Weigerung frei zu würdigenGründe der Weigerung99/20/0488 RS 2 und 3; Art 7 Abs 2 VerfVO bzw in Altverfahren Art 30 lit b RL 2013/32/EU
Mobiltelefon sichergestellt und ausgewertet§§ 38 bis 39a BFA-VG, nicht § 21Auswertungsauftrag; RückstellungRz 56 f; G16/2026

Q. Prüfliste gegen den Bescheid

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Vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten:

  1. Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 (Rz 11)?
  2. Dokument übergeben oder sichergestellt; Bestätigung vorhanden (Rz 20 ff)?
  3. Kopie bei Einbehaltung ausgefolgt, bei Anträgen ab dem 12.06.2026 (Rz 24)?
  4. Wofür wird das Original noch benötigt; Untersuchung abgeschlossen (Rz 25)?
  5. Zurückbehaltung für die Abschiebung, ohne dass die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 2 BFA-VG vorliegen und bestätigt wurden (Rz 68 ff)?
  6. Echtheit fachkundig geprüft oder nur abstrakt verneint (Rz 34 f)?
  7. Bericht und Stellungnahme des Vertrauensanwalts vollständig vorgehalten (Rz 44)?
  8. Aus einem Fälschungsbefund auf andere Urkunden oder den Kern geschlossen (Rz 43)?
  9. Fremdsprachige Urkunden übersetzt und gewürdigt (Rz 46)?
  10. Fehlenden Dokumenten Gewicht gegeben, ohne Besitz oder Beschaffbarkeit festzustellen (Rz 49 f)?
  11. Anfrage an den Herkunftsstaat unter Verletzung des Art 7 Abs 2 VerfVO, in Altverfahren des Art 30 lit b RL 2013/32/EU (Rz 33)?
  12. Frist der Maßnahmenbeschwerde gewahrt (Rz 59, 78)?

R. Schriftsatzbausteine

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Echtheit ohne Untersuchung verneint.

Die belangte Behörde spricht der vorgelegten [Urkunde] den Beweiswert mit dem Hinweis ab, derartige Dokumente seien im Herkunftsstaat käuflich. Eine urkundentechnische Untersuchung hat sie nicht veranlasst. Aus der Käuflichkeit ergibt sich „ohne Feststehen ihrer Unechtheit - fallbezogen noch nicht“, dass die vorgelegten Dokumente so beschafft wurden (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 RS 8); es bedarf einer fachmännischen Beurteilung ihrer Echtheit und ihres Inhaltes (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0173 RS 1). Beantragt wird die urkundentechnische Untersuchung des Originals.

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Schluss von einer Fälschung auf alle Urkunden.

Die Untersuchung hat allein zu [Dokument A] eine Fälschung ergeben, zu [Dokumenten B und C] keine Hinweise auf eine Verfälschung. Die Beurteilung eines Schriftstücks lässt keinen Schluss auf die Authentizität des jeweils anderen zu (BVwG 17.08.2026, L532 2310019-1). Die belangte Behörde hat die übrigen Urkunden nicht gesondert gewürdigt.

84

Unterbliebene Übersetzung.

Der Beschwerdeführer hat [Urkunde] in [Sprache] vorgelegt; die belangte Behörde hat sie weder übersetzen lassen noch gewürdigt. Eine Pflicht, fremdsprachige Urkunden nur übersetzt vorzulegen, besteht nicht; die unterbliebene Übersetzung ist ein Verfahrensmangel, welcher bei Relevanz zur Aufhebung führt (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 RS 5 und RS 6). Die Relevanz liegt darin, dass [Inhalt] das Kernvorbringen bestätigt.

85

Maßnahmenbeschwerde wegen Nichtrückstellung.

Der Beschwerdeführer hat am [Datum] seinen Reisepass gemäß Art 9 Abs 2 lit f VerfVO übergeben; die Untersuchung ist seit [Datum] abgeschlossen. Trotz schriftlicher Aufforderung vom [Datum] verweigert die belangte Behörde die Rückstellung. Nach § 21 erster Satz AsylG 2005 ist das Dokument so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn es für das Verfahren nicht mehr benötigt wird; die Abschiebung ist dort nicht genannt, die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 2 BFA-VG sind weder dargetan noch bestätigt (§ 21 vierter Satz AsylG 2005; § 39 Abs 3 BFA-VG). Die Zurückbehaltung gegen den erkennbaren Willen ist Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RS 1). Beantragt wird, sie für rechtswidrig zu erklären; die Behörde hat den entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs 6 VwGVG).

S. Verweisnetz

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AsylG 2005: § 3 Rz 68 ff (Art 4 StatusVO); § 15 Rz 6 (Gegenüberstellung), § 15 Rz 52 f (Täuschung), § 15 Rz 54 (Dokumente), § 15 Rz 71 ff (Auferlegung mit Bescheid); Übergangsrecht Rz 7 ff, Übergangsrecht Rz 25 f. BFA-VG: § 13 BFA-VG Rz 32 (Übersetzung), § 13 BFA-VG Rz 35 (Zumutbarkeit), § 13 BFA-VG Rz 40 (Kopie), § 13 BFA-VG Rz 41 (Durchsuchung, Datenträger), § 13 BFA-VG Rz 42 ff (Glaubwürdigkeit), § 13 BFA-VG Rz 63 (Art 25 VerfVO); § 20 BFA-VG (Neuerungsverbot); §§ 7, 35a, 38, 39, 39a BFA-VG. FPG: § 46 FPG Rz 57 ff (Art 7 VerfVO). Sonstiges: §§ 45 bis 47 AVG; §§ 292, 293 ZPO; § 7 Abs 4, § 28 Abs 6 VwGVG; §§ 223, 224 StGB; § 1 DSG.

T. Entscheidungen und Materialien — Register

87

VwGH.

88

VfGH. VfGH 24.06.2026, G16/2026 — Rz 57.

89

EuGH.

90

Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte (Auslegungshilfe zum Unionsrecht; Benutzerhinweise Abschnitt 7).

  • VG Gelsenkirchen 20.07.2026, 5a L 1277/26.A — Täuschung durch falsche Dokumente; Drucktechnik einer Tazkira (Rz 54).
91

BVwG.

92

Materialien und Rechtsakte.