Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 22a Gesetzestext
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Fassung BGBl I 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I 70/2015; in Kraft seit 19.06.2015. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
A. Kernaussage
§ 22a bündelt den gesamten Rechtsschutz gegen freiheitsentziehende Maßnahmen des Fremdenrechts in einem einzigen Rechtsbehelf beim Bundesverwaltungsgericht. Er erfasst drei Gegenstände — Schubhaftbescheid, Festnahme, Anhaltung —, verläuft nach den Regeln der Maßnahmenbeschwerde und verpflichtet das Gericht, bei andauernder Haft zusätzlich über die Fortsetzung abzusprechen. Die Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid ist nach Abs 5 ausdrücklich ausgeschlossen. Das gelindere Mittel gehört dagegen nicht hierher: es ergeht mit Bescheid, und gegen diesen führt die Vorstellung (§ 77 FPG Rz 106).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
An § 22a selbst nichts. Die Bestimmung steht unverändert seit dem 19.06.2015 in der Fassung BGBl I 70/2015; das AMPAG hat sie nicht berührt.
Geändert hat sich der Bezugspunkt. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Haft, die seit dem 12.06.2026 auf einer neuen Fassung des § 76 beruht — mit dem Verweis auf § 53, dem neuen Haftgrund der Z 3 und der Bezugnahme auf Art 2 Abs 18 AMM-VO (§ 76 FPG Rz 2).
Daraus folgt für den Fortsetzungsausspruch eine praktische Verschiebung: Er ist nach der Rechtslage zu treffen, die im Entscheidungszeitpunkt gilt, während die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach dem Zeitpunkt ihrer Erlassung zu beurteilen ist (Rz 79). In Übergangsfällen können daher innerhalb einer Entscheidung zwei Rechtslagen maßgeblich sein.
Die Unionsrechtswidrigkeit des Verweises auf § 53 (§ 76 FPG Rz 36 ff) ist im Fortsetzungsausspruch von Amts wegen aufzugreifen: der Anwendungsvorrang wirkt unabhängig davon, ob die Beschwerde ihn geltend macht.
C. Prüfschema
Die Prüfung einer Entscheidung nach § 22a folgt sieben Schritten.
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Welcher Gegenstand wird angefochten — Bescheid, Festnahme, Anhaltung? | 33 | Anfechtungsgegenstand nicht bezeichnet |
| 2 | Ist der Rechtsbehelf der richtige — § 22a oder Vorstellung? | 47 | Gelinderes Mittel mit Schubhaftbeschwerde bekämpft |
| 3 | Wer ist belangte Behörde? | 53 | Falsche Behörde bezeichnet |
| 4 | Wurde binnen einer Woche über die Fortsetzung entschieden? | 61 | Frist überschritten, Folge falsch beurteilt |
| 5 | Ist der Fortsetzungsausspruch getroffen und trägt er? | 75 | Ausspruch unterblieben; Bindung an frühere Entscheidung übergangen |
| 6 | Bei Haft über vier Monate: wurde amtswegig überprüft? | 97 | Überprüfung unterblieben; Darlegungslast nicht erfüllt |
| 7 | Kosten | 110 | Teilunterliegen beim Kostenzuspruch übersehen |
Die Schritte 1 und 2 entscheiden über Zulässigkeit und Kosten. Wer sie falsch beantwortet, verliert das Verfahren, bevor es um die Sache geht (§ 77 FPG Rz 108).
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich am 12.06.2026 geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 6 |
| E | Welche Fassung gilt | 8 |
| F | Verfassungs- und unionsrechtlicher Rahmen | 10 |
| G | Zweck und Grenzen | 27 |
| H | Der Anfechtungsgegenstand | 33 |
| I | Das Verfahren | 51 |
| J | Die Entscheidungsfrist | 61 |
| K | Der Fortsetzungsausspruch | 75 |
| L | Die amtswegige Überprüfung | 97 |
| M | Kosten | 110 |
| N | Revision und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof | 119 |
| O | Prüfliste | 126 |
| P | Schriftsatzbausteine | 127 |
| Q | Verweisnetz | 136 |
E. Welche Fassung gilt
§ 22a gilt seit 19.06.2015 unverändert. Eine Fassungsfrage stellt sich daher nicht.
Sehr wohl zu prüfen ist die Fassung der Bestimmung, deren Anwendung überprüft wird — also des § 76 (§ 76 FPG Rz 23). Der erste Griff gilt dem Zeitpunkt der Anordnung und dem angefochtenen Anhaltezeitraum, nicht dem Datum der Beschwerde: Dauert die Anhaltung über den 12.06.2026 hinweg an, so ist der Zeitraum ab diesem Tag am neuen Recht zu messen (Übergangsrecht Rz 76; § 76 FPG Rz 27). Der Fortsetzungsausspruch folgt der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt (Rz 4, 79).
F. Verfassungs- und unionsrechtlicher Rahmen
Art 6 Abs 1 PersFrSchG 1988 gewährleistet jedem Festgenommenen das Recht auf ein Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs entschieden wird. Art 5 Abs 4 EMRK enthält dieselbe Garantie und verlangt eine beschleunigte Entscheidung.
§ 22a ist die Ausführung dieser Garantien. Daraus folgt, dass die Bestimmung im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzes auszulegen ist: Zweifel an der Zulässigkeit gehen nicht zu Lasten des Angehaltenen.
Unionsrechtlich treten Art 11 der Aufnahme-Richtlinie (EU) 2024/1346 und Art 15 Abs 2 und 3 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG hinzu. Beide verlangen eine gerichtliche Überprüfung der Haft und ihre Wiederholung in gebührenden Zeitabständen.
Die beiden Regime sind auseinanderzuhalten, weil sie unterschiedlich weit gehen. Art 15 RL 2008/115/EG gilt für die Haft zur Sicherung der Rückführung. Art 11 AufnahmeRL gilt für die Haft des Antragstellers — also für die Haft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG und für die Anhaltung im Verfahren an der Grenze nach § 40a BFA-VG — und enthält Garantien, welche das nationale Recht nicht kennt.
Art 11 Abs 3 AufnahmeRL: Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und auf Antrag für eine zügige gerichtliche Überprüfung; sie muss so schnell wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage — in Ausnahmefällen 21 Tage — nach Beginn der Haft (amtswegige Überprüfung) oder nach Einleitung des Verfahrens (Überprüfung auf Antrag) abgeschlossen werden. UAbs 2 knüpft daran eine Rechtsfolge:
Wurde die in Unterabsatz 1 genannte gerichtliche Überprüfung im Falle einer Durchführung von Amts wegen nicht innerhalb von 21 Tagen nach Beginn der Haft oder im Falle einer Durchführung auf Antrag des Antragstellers nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens abgeschlossen, so ist der betreffende Antragsteller unverzüglich freizulassen.
Art 11 Abs 4 AufnahmeRL verlangt die unverzügliche schriftliche Information über die Haftgründe, über die Verfahren zur Anfechtung und über die Möglichkeit unentgeltlicher Rechtsberatung, jeweils in einer verständlichen Sprache. Art 11 Abs 5 UAbs 3 ordnet die unverzügliche Freilassung an, falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt. Art 11 Abs 6 verweist für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung auf Art 29.
Zwei weitere Absätze bilden den Prüfungsgegenstand des Gerichtes. Art 11 Abs 1 der Aufnahmerichtlinie begrenzt die Haft auf den kürzest möglichen Zeitraum und auf die Dauer, für welche die Gründe des Art 10 Abs 4 jener Richtlinie gegeben sind, und schließt die Fortsetzung der Haft bei behördlichen Verzögerungen aus, welche dem Antragsteller nicht zuzurechnen sind. Art 11 Abs 2 der Aufnahmerichtlinie verlangt die schriftliche Anordnung unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und die Erläuterung, warum weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Beides ist im Verfahren nach Abs 1 zu prüfen: Die Begründungsanforderung des Art 11 Abs 2 der Aufnahmerichtlinie geht über § 76 Abs 4 FPG hinaus, weil sie die Auseinandersetzung mit dem gelinderen Mittel ausdrücklich zum Bestandteil der Anordnung macht (§ 77 FPG Rz 17).
Für die Haft zur Sicherung der Rückführung gibt Art 15 RL 2008/115/EG den Maßstab. Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG lässt die Haft nur zu, sofern im konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, und nur zur Vorbereitung der Rückkehr oder zur Durchführung der Abschiebung, insbesondere bei Fluchtgefahr (Art 15 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG) oder beim Umgehen oder Behindern der Vorbereitung der Rückkehr oder des Abschiebungsverfahrens (Art 15 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG); die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein. Art 15 Abs 2 RL 2008/115/EG verlangt die schriftliche Anordnung unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und stellt dem Mitgliedstaat die Wahl zwischen der amtswegigen gerichtlichen Kontrolle nach Art 15 Abs 2 lit a RL 2008/115/EG und dem Antragsrecht samt unverzüglicher Belehrung nach Art 15 Abs 2 lit b RL 2008/115/EG; ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, ist unverzüglich freizulassen. Art 15 Abs 3 RL 2008/115/EG verlangt die Überprüfung in gebührenden Zeitabständen, bei längerer Haftdauer unter der Aufsicht einer Justizbehörde.
Ab 17.10.2027: Maßstab sind dann Art 29 bis 31 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Art 29 Abs 1 RückführungsVO lässt die Haft auf Grundlage einer Einzelfallprüfung zu, soweit sie verhältnismäßig ist; den Vorrang weniger einschneidender Maßnahmen nennt nur ErwG 48 (Alternativen nach Art 23 RückführungsVO). Die Haftgründe zählt Art 29 Abs 3 RückführungsVO abschließend auf; neben Fluchtgefahr und Umgehen oder Behindern (lit a und b) sind dies Sicherheitsrisiko, Feststellung der Identität, Verletzung von Mitwirkungspflichten und im nationalen Recht vorgesehene Gründe (lit c bis f).
Österreich hat den Weg des Art 15 Abs 2 lit b RL 2008/115/EG gewählt: Die gerichtliche Kontrolle setzt die Beschwerde nach Abs 1 voraus, von Amts wegen erfolgt sie erst nach vier Monaten (Abs 4). Daraus folgt eine Belehrungspflicht unmittelbar aus der Richtlinie, deren Verletzung im Verfahren zu rügen ist; für Antragsteller ergibt sich dieselbe Pflicht aus Art 11 Abs 4 der Aufnahmerichtlinie (Rz 15). Der Prüfungsmaßstab des Gerichtes umfasst überdies die materiellen Schranken: Art 15 Abs 4 RL 2008/115/EG (keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung), Art 15 Abs 5 RL 2008/115/EG (Fortdauer nur, solange die Umstände des Abs 1 gegeben sind, Höchstdauer sechs Monate) und Art 15 Abs 6 RL 2008/115/EG (Verlängerung um höchstens zwölf Monate nur wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft des Betroffenen nach Art 15 Abs 6 lit a RL 2008/115/EG oder wegen Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten nach Art 15 Abs 6 lit b RL 2008/115/EG, und nur gegen den Nachweis angemessener Bemühungen). Ergibt die Prüfung einen Verstoß, so ist nicht bloß die Rechtswidrigkeit festzustellen, sondern die Freilassung auszusprechen (§ 81 FPG Rz 28 ff).
Ab 17.10.2027: Die Wahl zwischen amtswegiger gerichtlicher Überprüfung und Antragsrecht samt umgehender Unterrichtung sieht Art 31 Abs 3 UAbs 1 lit a und b RückführungsVO vor. Zu entlassen ist, wenn die Haftgründe nach Art 29 RückführungsVO nicht mehr gegeben sind (Art 30 Abs 2 RückführungsVO); die Höchstdauer beträgt zwölf Monate, verlängerbar auch bei im nationalen Recht vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen auf 24 Monate (Art 30 Abs 3 RückführungsVO), und die hinreichende Aussicht auf Abschiebung ist Voraussetzung weiterer Haft von höchstens sechs Monaten (Art 30 Abs 4 RückführungsVO).
Der Prüfungsumfang des Gerichtes. Das Gericht hat bei der Kontrolle, ob die unionsrechtlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Haft beachtet wurden, sämtliche ihm zur Kenntnis gebrachten, insbesondere tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und anhand dieser Umstände den Verstoß gegen eine solche Voraussetzung festzustellen, auch wenn der Betroffene ihn nicht geltend gemacht hat; die Parteien sind dazu zu hören (EuGH 08.11.2022, C-704/20 und C-39/21, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, Rn 88, 93 und 94). Die Pflicht gilt für die Haft nach Art 15 RL 2008/115/EG ebenso wie für die Haft von Antragstellern nach der Richtlinie 2013/33/EU und die Überstellungshaft nach Art 28 Dublin-III-VO; Maßstab sind diese Bestimmungen samt den nationalen Umsetzungsvorschriften (Rn 76 und 77). Die Entscheidung ist auf das neue Recht übertragbar: Art 10 und 11 der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 und Art 44 und 45 AMM-VO treten an die Stelle der genannten Bestimmungen, und der tragende Grund — der strenge Rahmen der Haft und das Gebot der Freilassung, sobald eine Voraussetzung fehlt (Rn 79, 86 und 92) — ist ebenso in Art 6 und 47 GRC verankert, welche die Neufassung nicht berührt. Das Gericht muss überdies in der Sache entscheiden können: Es setzt seine Entscheidung an die Stelle jener der Behörde, befindet über ein gelinderes Mittel oder die Freilassung und ist nicht auf die von der Behörde vorgelegten Umstände beschränkt (EuGH 05.06.2014, C-146/14 PPU, Mahdi, Rn 62 und 64). Das „jedenfalls“ der Abs 3 und 4 deckt sich damit mit dem unionsrechtlichen Maßstab (Rz 76, 106); das Beschwerdevorbringen begrenzt den Prüfungsumfang nicht.
Die Kontrolle der Haft über sechs Monate. Übersteigt die zur Vollstreckung derselben Rückkehrentscheidung zusammengerechnete Haft (§ 80 FPG Rz 51) sechs Monate, so ist ihre Verlängerung zwingend durch eine Justizbehörde zu kontrollieren; diese Kontrolle darf nicht vom Antrag des Häftlings abhängen (EuGH 05.03.2026, C-150/24, Aroja, Rn 77 bis 79). Abs 4 genügt dem dem Grunde nach, weil er die Überprüfung von Amts wegen nach vier Monaten vorsieht (zur Lücke bei unterbrochener Haft Rz 100). Die Kontrolle muss nicht vor Erreichen der sechs Monate, aber so schnell wie möglich nach der Entscheidung über die Verlängerung erfolgen (Rn 89). Ihr Ausbleiben macht die Haft allerdings nicht von selbst rechtswidrig: Die Pflicht gehört zum Rechtsschutz, nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Haft; eine Freilassung ist allein deshalb nur geboten, wenn die Höchstdauer des Art 15 Abs 6 RL 2008/115/EG erreicht ist (Rn 94, 96, 97 und 100). Für die Vertretung folgt daraus: Die verspätete oder unterbliebene Vorlage ist zu rügen (Rz 26, 102), der Entlassungsantrag aber auf die materiellen Voraussetzungen zu stützen.
Ab 17.10.2027: Art 31 Abs 1 RückführungsVO verlangt eine Überprüfung mindestens alle sechs Monate auf Antrag oder von Amts wegen, und Art 31 Abs 3 UAbs 1 lit b RückführungsVO lässt für behördlich angeordnete oder verlängerte Haft das Antragsmodell zu; eine gerichtliche Überprüfung mindestens alle drei Monate ist nur bei Haft über 24 Monate hinaus vorgesehen, wenn die Verlängerung mehr als drei Monate beträgt (Art 31 Abs 3 UAbs 2 RückführungsVO). Ob die Aussage aus Aroja auf Art 31 RückführungsVO übertragbar ist, ist offen; die Höchstdauer richtet sich nach Art 30 Abs 3 und 4 RückführungsVO.
Die Vorgabe der wiederkehrenden Überprüfung setzt Abs 4 um: nach vier Monaten und sodann alle vier Wochen. Ob dieser Abstand den Vorgaben genügt, ist bei sehr langer Haft zweifelhaft — die Richtlinien knüpfen an die Intensität des Eingriffs an, die mit der Dauer wächst.
Für Antragsteller ist der Maßstab Art 11 Abs 5 UAbs 1 AufnahmeRL: Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, welche sich auf die Rechtmäßigkeit auswirken könnten. Ein starrer Beginn erst nach vier Monaten ist damit nicht vereinbar, wenn zwischenzeitig maßgebliche Umstände eintreten.
Für unbegleitete Minderjährige verschärft Art 11 Abs 5 UAbs 2 AufnahmeRL die Vorgabe: Ihre Haft wird in regelmäßigen Zeitabständen von Amts wegen überprüft. Die Viermonatsschwelle des Abs 4 ist für sie unanwendbar; das Gericht hat die Überprüfung in kürzeren, der Dauer angemessenen Abständen von Amts wegen vorzunehmen.
Ab 17.10.2027: Auch für die Haft unbegleiteter Minderjähriger nach der RückführungsVO, also nicht nur für Antragsteller, verlangt Art 31 Abs 2 RückführungsVO eine Überprüfung von Amts wegen mindestens alle drei Monate oder auf Antrag des Minderjährigen, seines Vertreters oder der nach Art 17 Abs 2 RückführungsVO bestellten Person.
Streitfrage. Abs 4 letzter Satz lässt die amtswegige Überprüfung entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs 1 bereits eingebracht wurde. Richtigerweise ist das eng zu lesen: der Entfall setzt voraus, dass über diese Beschwerde auch tatsächlich und zeitnah entschieden wird. Andernfalls entstünde eine Lücke im wiederkehrenden Rechtsschutz, die weder Art 6 PersFrSchG noch die Richtlinien zulassen. Für Antragsteller ergibt sich das unmittelbar aus Art 11 Abs 5 UAbs 1 AufnahmeRL (Rz 22): Ist über die Beschwerde nach Wochen nicht entschieden, so ist die Vorlage nach Abs 4 nicht entbehrlich. Für die Haft über sechs Monate stützt das Unionsrecht diese Lesart allgemein: Die gerichtliche Kontrolle der Verlängerung darf nicht vom Antrag des Häftlings abhängen (EuGH 05.03.2026, C-150/24, Aroja, Rn 78 und 79; Rz 20). Der Entfall nach Abs 4 letztem Satz ist daher nur hinzunehmen, wenn das Gericht über die Beschwerde so zeitnah entscheidet, dass die Kontrolle der Verlängerung tatsächlich so schnell wie möglich stattfindet (Rn 89).
Dagegen lässt sich einwenden: Die Behörde wird sich auf den Wortlaut stützen und die Vorlage unterlassen, sobald eine Beschwerde eingebracht ist. Dem ist zu widersprechen: der Entfall betrifft die Doppelgleisigkeit, nicht den Rechtsschutz als solchen.
Die Beschleunigungspflicht wirkt auch auf das Verhalten der Behörde: die Vorlagepflicht nach Abs 4 zweiter Satz ist so zu erfüllen, dass dem Gericht eine Woche zur Entscheidung bleibt. Eine verspätete Vorlage ist eine Verletzung dieser Pflicht und im Verfahren zu rügen.
G. Zweck und Grenzen
§ 22a schafft einen einheitlichen Rechtsbehelf für alle freiheitsentziehenden Maßnahmen nach dem BFA-VG und dem 8. Hauptstück des FPG. Er ersetzt die früher getrennten Wege und vermeidet, dass der Angehaltene den richtigen Weg suchen muss.
Der Rechtsbehelf hat zwei Funktionen, die auseinanderzuhalten sind. Er dient erstens der nachträglichen Feststellung, ob die Anordnung, die Festnahme oder die Anhaltung rechtmäßig war. Er dient zweitens — bei andauernder Haft — der Entscheidung darüber, ob die Haft fortgesetzt werden darf.
Die erste Funktion blickt zurück, die zweite nach vorn. Beide Aussprüche sind gesondert anfechtbar und können unterschiedlich ausfallen: eine rechtswidrige Anordnung schließt einen positiven Fortsetzungsausspruch nicht aus, wenn die Voraussetzungen inzwischen vorliegen — und umgekehrt.
Nicht erfasst ist das gelindere Mittel. Es ist keine Freiheitsentziehung, ergeht mit Bescheid, und gegen diesen führt die Vorstellung (§ 77 FPG Rz 106 ff).
Ebenfalls nicht erfasst ist die Abschiebung. Sie ist als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zu bekämpfen; die Abgrenzung verläuft nach dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung an die Grenze ihren tatsächlichen Anfang nimmt (§ 77 FPG Rz 94).
H. Der Anfechtungsgegenstand
Abs 1 nennt drei Gegenstände nebeneinander: den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung. Sie sind selbständig und gesondert zu bezeichnen.
Z 1 — Festnahme nach dem BFA-VG. Erfasst sind die Festnahme nach § 40 BFA-VG und die Anhaltung nach § 40 Abs 4 BFA-VG. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG.
Festnahme auf Grund eines Festnahmeauftrages. Mit der Festnahme ist der Festnahmeauftrag mitzuprüfen; seine gesonderte Anfechtung kommt nicht in Betracht (§ 7 BFA-VG Rz 80). Eine Verletzung der Pflicht, über die Gründe der Festnahme ehestens in einer verständlichen Sprache zu informieren, macht Festnahme und Anhaltung (nur) dann rechtswidrig, „wenn dadurch die Erlangung von effektivem Rechtsschutz in Form der Einbringung einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG behindert wird“. Bekanntzugeben ist der Inhalt des Tatbestandes des § 34 BFA-VG, auf welchen der Festnahmeauftrag gestützt ist; die bloße Nennung der Rechtsgrundlage genügt nicht (VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0133, Rn 16, 18 und 21; § 40 BFA-VG Rz 60). Eine Entscheidung, welche die Unterrichtung bei der Einvernahme unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage genügen ließ (BVwG 18.08.2026, W154 2309010-4), ist damit nicht vereinbar; die Revision hat das Gericht nicht zugelassen, ob außerordentliche Revision erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Dagegen lässt sich einwenden: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Unterrichtung bei der zeitnahen Vernehmung genügen lassen, wenn neben der Rechtsgrundlage inhaltlich auf den Zweck der Festnahme hingewiesen wurde (VwGH 08.05.2025, Ra 2023/21/0192, Rn 13, wiedergegeben in Ra 2024/21/0133, Rn 17), und eine Unterrichtung erst im zeitnah erlassenen Schubhaftbescheid für möglich gehalten (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rn 19, wiedergegeben in Ra 2024/21/0133, Rn 19). Richtigerweise trägt diese Linie nur, wenn der Inhalt des Festnahmetatbestandes tatsächlich in verständlicher Sprache vermittelt wurde; der Hinweis auf die gesetzliche Grundlage allein leistet das nicht (Ra 2024/21/0133, Rn 21). Für die Vertretung folgt daraus: Darzulegen ist, dass weder bei der Festnahme noch bei der Einvernahme noch im Schubhaftbescheid der Inhalt des Tatbestandes des § 34 BFA-VG zur Sprache kam und dass dadurch die Einbringung der Beschwerde behindert wurde. Die Festnahme zur Abschiebung nach § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG wahrt die Höchstdauer von 72 Stunden auch dann, wenn die Abschiebung erst am dritten Tag erfolgt (BVwG 21.08.2026, I423 2346213-1).
Z 2 — Anhaltung unter Berufung auf das BFA-VG. Der Tatbestand ist der weiteste: er erfasst jede Anhaltung, gleichgültig ob ihr ein Bescheid zugrunde liegt. Die Wendung „wird oder wurde“ stellt klar, dass auch die bereits beendete Anhaltung angefochten werden kann.
Unter Z 2 fällt daher auch die Anhaltung im Verfahren an der Grenze nach § 40a BFA-VG: Sie erfolgt unter Berufung auf dieses Bundesgesetz. Daraus folgt: Die Beschwerde richtet sich nach § 22a, die Wochenfrist des Abs 2 gilt, und der Fortsetzungsausspruch nach Abs 3 ist zu treffen, solange die Anhaltung andauert; anders als bei der Schubhaft (Rz 91) ist er bei der Grenzhaft nach der zu § 40a BFA-VG Rz 204 vertretenen Auffassung kein eigener Hafttitel und heilt einen rechtswidrigen Bescheid nach § 40a Abs 4 nicht. Abs 4 läuft dagegen leer, weil die Grenzhaft die Viermonatsschwelle nicht erreicht.
Die wiederkehrende Überprüfung nach Art 11 Abs 5 AufnahmeRL ist in dieser Lage allein über wiederholte Beschwerden zu erreichen. Das Gericht darf eine solche Beschwerde nicht als unzulässige Wiederholung behandeln: Art 11 Abs 5 UAbs 1 verlangt die Überprüfung gerade dann, wenn sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen (§ 40a Rz 65 ff).
Nicht erfasst: die Aufenthaltsanordnung im Asylverfahren an der Grenze. Anders als die Grenzhaft nach § 40a beruht die Anordnung nach Art 54 Abs 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG 2005 nicht auf dem BFA-VG. Das Bundesverwaltungsgericht hat Z 2 daher verneint, weil der Betroffene nicht „unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird“ (BVwG 06.07.2026, W117 2346735-1; BVwG 10.07.2026, W154 2345808-4). Die Wochenfrist des Abs 2 und der Fortsetzungsausspruch nach Abs 3 gelten für sie nicht (zum Fortsetzungsausspruch ebenso BVwG 12.10.2026, W601 2352273-1, auch bei Beurteilung der Anhaltung als Haft, weil keine Anordnung nach § 40a ergangen sei); Rechtsbehelf ist die Bescheidbeschwerde, bei Anordnung durch Verfahrensanordnung die Maßnahmenbeschwerde (§ 32 AsylG 2005 Rz 119, 120, 123). Ebenso hat das Gericht eine ausdrücklich auf § 22a gestützte Beschwerde gegen den Bescheid nach Art 54 Abs 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG 2005 zurückgewiesen, weil „§ 22a BFA-VG weder unmittelbar noch analog Anwendung findet“; Gegenstand sei eine Aufenthaltsanordnung samt Nichtgestattung der Einreise, nicht eine Haftanordnung (BVwG 07.09.2026, W600 2350261-1). Die Revision ist zugelassen, weil Rechtsprechung „zur Frage, ob eine analoge Anwendung des § 22a BFA-VG auf gegenständliche Fallkonstellationen unter Berücksichtigung der kurzen Entscheidungsfrist, wie sie das BVG PersFr bzw. die EMRK vorsieht, stattzufinden hat“ nicht vorliege; ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Eine planwidrige Lücke verneint auch eine Entscheidung, welche die Anhaltung im Sondertransitbereich als Haft beurteilt: Der Gesetzgeber habe die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde „bewusst nur bei einer Anhaltung in Haft gemäß § 40a BFA-VG für sinngemäß anwendbar erklären“ wollen; die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung sei gleichwohl nach Art 6 Abs 1 PersFrSchG zu prüfen, auch nach ihrem Ende (BVwG 10.10.2026, W618 2351728-2; § 40a BFA-VG Rz 181). Wortgleich hat dieselbe Gerichtsabteilung schon zuvor eine ausdrücklich auf § 22a analog gestützte Beschwerde gegen den Bescheid zurückgewiesen; die zugleich erhobene Bescheidbeschwerde war nach § 12 VwGVG beim Bundesamt einzubringen und wurde nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG der Weiterleitung dorthin zugeführt (BVwG 29.09.2026, W618 2351463-1; Revision nicht zulässig). Der zurückweisenden Linie ist zu widersprechen: Die Bescheidbeschwerde ohne Entscheidungsfrist und regelmäßig ohne aufschiebende Wirkung ist gegen eine andauernde Beschränkung der Freiheit kein wirksamer Rechtsbehelf, und für die Schlechterstellung gegenüber dem Schubhäftling fehlt ein sachlicher Grund; richtigerweise sind Abs 1 Z 2 und die Wochenfrist des Abs 2 sinngemäß anzuwenden (§ 32 AsylG 2005 Rz 123). Bis zu ihrer Klärung ist die Bescheidbeschwerde beim Bundesamt einzubringen (§ 12 VwGVG), § 22a hilfsweise anzuführen und die Entscheidung binnen einer Woche zu beantragen; Vollzugsmaßnahmen über den Bescheid hinaus sind mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen (§ 40a BFA-VG Rz 161, 162, 184).
Z 3 — Anordnung der Schubhaft. Erfasst ist der Schubhaftbescheid als solcher, auch wenn er noch nicht vollzogen wurde.
Nichtbescheid. Voraussetzung ist ein Bescheid. Fehlt der Erledigung die Genehmigung, so ist sie auch mit Amtssignatur kein Bescheid; die Beschwerde gegen sie ist zurückzuweisen: „In Ermangelung des Bescheidcharakters war die Beschwerde, die sich gegen die behördliche Erledigung richtet, daher gegenständlich zurückzuweisen.“ Die Anhaltung bleibt gleichwohl anfechtbar: „Selbst wenn mangels rechtswirksamer Anordnung der Schubhaft die gegenständliche Anhaltung des BF auch nicht als Schubhaft gewertet werden kann und § 22a BFA-VG demzufolge als Beschwerdegrundlage nicht einschlägig wäre, erweist sich die Beschwerde jedenfalls gemäß § 7 Abs. 3 BFA-VG iVm. § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG dennoch als zulässig.“ (BVwG 03.09.2026, W600 2347524-1; die Anhaltung wurde für rechtswidrig erklärt). Für die Vertretung folgt daraus: Bei Zweifeln am Bescheidcharakter ist neben dem Bescheid stets die Anhaltung ausdrücklich anzufechten (§ 76 FPG Rz 207, § 40 BFA-VG Rz 58).
Die Tatbestände überschneiden sich: Geht der Schubhaft eine Festnahme nach diesem Bundesgesetz voraus, liegen Z 1 und Z 3 nebeneinander vor; gegen einen vollzogenen Schubhaftbescheid erfasst Z 3 Anordnung und Anhaltung. Die Beschwerde hat dennoch anzugeben, was sie angreift — die Anordnung, den Vollzug oder beides —, weil sich daran der Prüfungsmaßstab und der Zeitpunkt der Beurteilung knüpfen (Rz 79).
Die Anhaltung ist ein Dauerzustand. Ihre Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt; sie kann daher abschnittsweise rechtmäßig und rechtswidrig sein.
Daraus folgt für die Beschwerdeschrift, dass der angefochtene Zeitraum zu bezeichnen ist. Eine Beschwerde, die nur „die Anhaltung“ nennt, zwingt das Gericht zur Auslegung — und die fällt nicht immer so aus, wie sie gemeint war.
Folgebeschwerde für denselben Zeitraum. Eine Beschwerde „gegen die dauernde Anhaltung“ erfasst den gesamten bisherigen Anhaltezeitraum ab Bescheiderlassung, nicht bloß den Zeitraum ab ihrer Einbringung: „Eben diese ‚dauernde Anhaltung‘ wurde zum Gegenstand der Beschwerde gemacht.“ Hat das Gericht festgestellt, dass „die bisherige Anhaltung“ rechtswidrig erfolgte, so ist über diesen Zeitraum rechtskräftig abgesprochen; eine zweite Beschwerde für denselben Zeitraum ist wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen, mit Kostenersatz an den Bund (BVwG 17.08.2026, G306 2342851-3). Für die Vertretung folgt daraus: Der Zeitraum ist in der ersten Beschwerde ausdrücklich ab Haftbeginn zu bezeichnen; eine weitere Beschwerde kommt nur für den nach dem ersten Erkenntnis liegenden Zeitraum in Betracht. Umgekehrt beschränkt eine Beschwerde, welche nur die Anhaltung ab ihrer Einbringung angreift, den Prüfungsgegenstand auf diesen Zeitraum (BVwG 06.08.2026, G316 2341453-2; § 76 FPG Rz 27).
Nach Abs 5 ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. Der Ausschluss ist ausdrücklich und abschließend: auch ein als Mandatsbescheid ergangener Schubhaftbescheid ist nur mit Beschwerde nach § 22a bekämpfbar.
Genau umgekehrt verhält es sich beim gelinderen Mittel. Dieses ergeht nach § 77 Abs 8 mit Bescheid, für den Abs 5 nicht gilt; dagegen führt die Vorstellung, nicht die Beschwerde nach § 22a (§ 77 FPG Rz 106 ff). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch für die Unterkunftnahme im Sondertransitbereich auf Grund eines gelinderen Mittels nach § 40a Abs 3 BFA-VG entschieden und den auf § 22a gestützten Antrag zurückgewiesen (BVwG 16.10.2026, W624 2350534-5). Das gilt allerdings nur, solange das gelindere Mittel nicht selbst Haft ist: Kann der Betroffene den Ort nicht aus eigenem verlassen, so wird er unter Berufung auf das BFA-VG angehalten, und Abs 1 Z 2 ist eröffnet (§ 40a BFA-VG Rz 135; im Ergebnis, ohne Anwendung des § 22a, Behebung des Mandatsbescheides und Entlassung nach Art 6 PersFrSchG durch BVwG 15.10.2026, W117 2352446-1).
Die Abgrenzung im Überblick.
| Gegenstand | Rechtsbehelf | Fundstelle |
|---|---|---|
| Schubhaftbescheid | Beschwerde § 22a Abs 1 Z 3; Vorstellung ausgeschlossen | § 22a Abs 5 |
| Festnahme nach § 40 BFA-VG | Beschwerde § 22a Abs 1 Z 1 | § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG |
| Anhaltung, auch beendete | Beschwerde § 22a Abs 1 Z 2 | Abs 1 Z 2 |
| Gelinderes Mittel (Mandatsbescheid) | Vorstellung | § 77 Abs 8, § 57 Abs 2 AVG |
| Faktische Anhaltung ohne Deckung im Bescheid | Maßnahmenbeschwerde | § 77 FPG Rz 111 |
| Abschiebung | Maßnahmenbeschwerde | § 77 FPG Rz 94 |
Dagegen lässt sich einwenden: Die Behörde wird bei unklarer Bezeichnung einwenden, die Eingabe richte sich gegen einen Bescheid und sei daher als Beschwerde unzulässig oder verspätet. Dem ist entgegenzuhalten, dass Eingaben nach ihrem erkennbaren Inhalt zu deuten sind — das Gericht legt aus, aber es ergänzt nicht.
Fehler in der Praxis. Der Anfechtungsgegenstand wird nicht bezeichnet. Der Zeitraum fehlt. Es wird der Bescheid angegriffen, gemeint aber die faktische Handhabung — oder umgekehrt.
I. Das Verfahren
Nach Abs 1a gelten für Beschwerden nach Abs 1 die für Maßnahmenbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Das Schubhaftverfahren folgt daher dem Regime der Maßnahmenbeschwerde, nicht jenem der Bescheidbeschwerde.
Das hat Folgen für Form, Frist, Beteiligte und Kosten. Insbesondere gilt § 35 VwGVG über den Aufwandersatz (Rz 110).
Belangte Behörde ist nach Abs 1a jene Behörde, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Zurechnung folgt der Veranlassung, nicht dem Vollzug: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG nach § 3 Abs 2 FPG für das Bundesamt tätig. Die Festnahme nach § 40 BFA-VG erfolgt auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes (§ 34 BFA-VG) oder zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt und ist diesem daher zuzurechnen.
Die Bezeichnung der belangten Behörde ist kein Formalismus: von ihr hängt ab, wer die Akten vorzulegen hat, wer im Verfahren gehört wird und wem die Kosten zuzusprechen oder aufzuerlegen sind.
Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht (§ 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG). Die Entscheidung ergeht durch Einzelrichter.
Mängelbehebung. Das Gericht kann nach § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag erteilen. Abs 2 zweiter Satz knüpft daran die Hemmung der Entscheidungsfrist (Rz 65).
Ein Verbesserungsauftrag ist nicht folgenlos: er verlängert die Haft, über deren Fortsetzung zu entscheiden ist. Die Beschwerde ist daher von Anfang an vollständig einzubringen — mit Bezeichnung des Gegenstands, des Zeitraums, der belangten Behörde und einem bestimmten Begehren.
Verhandlung. Maßstab ist § 21 Abs 7 BFA-VG, welcher auch im Verfahren nach § 22a gilt (§ 21 Rz 78 ff). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung § 76 FPG Rz 149 f: sie ist geboten, wo der persönliche Eindruck über die Kooperationsbereitschaft entscheidet und kein einschlägiges Vorverhalten vorliegt.
Beendete Anhaltung. Die Entlassung beseitigt das Rechtsschutzinteresse nicht. Abs 1 Z 2 nennt ausdrücklich auch die vergangene Anhaltung; der Feststellungsausspruch bleibt möglich und ist Voraussetzung für den Kostenersatz.
Entfällt bei beendeter Anhaltung der Fortsetzungsausspruch, verkürzt sich das Verfahren auf die rückblickende Feststellung — und damit auf die erste der beiden Funktionen (Rz 28). Das setzt voraus, dass die Beschwerde die rückblickende Feststellung auch begehrt. Richtet sie sich allein gegen die Fortsetzung der Schubhaft und endet die Anhaltung vor der Entscheidung, so geht sie ins Leere: Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Vorlage- und Schriftsatzaufwand des Bundes von € 426,20 auferlegt, weil die Schubhaft mit der Festnahme nach der StPO während eines gescheiterten Abschiebungsversuchs geendet habe (BVwG 23.07.2026, W600 2348037-1). Die Beschwerde hat daher stets auch den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung zu bezeichnen (Rz 127). Nach Auffassung des Verfassers hat diese Beurteilung eine Kehrseite: Ist die Schubhaft mit der strafprozessualen Festnahme beendet, so lebt der Schubhaftbescheid danach nicht wieder auf; eine weitere Anhaltung in Schubhaft bedarf eines neuen Bescheides und ist ohne ihn nach Abs 1 Z 2 zu bekämpfen.
J. Die Entscheidungsfrist
Nach Abs 2 erster Satz hat die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Die Frist ist die einfachgesetzliche Ausprägung der Beschleunigungspflicht des Art 6 PersFrSchG 1988 und des Art 5 Abs 4 EMRK (Rz 10).
Sie betrifft den Fortsetzungsausspruch, nicht die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Endet die Anhaltung vor Ablauf der Woche, entfällt die Frist.
Der Fristbeginn knüpft an das Einlangen der Beschwerde an; im Fall des Abs 4 dritter Satz an die Vorlage der Verwaltungsakten, mit der die Beschwerde als eingebracht gilt (Rz 103).
Hemmung. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG hemmt den Lauf bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist.
Die Folgen der Überschreitung sind nach der Haftkategorie zu trennen: Die Rechtsprechung zu Abs 2 (Rz 67 ff) ist zur Rückkehr-Schubhaft ergangen; für Antragsteller geht Art 11 Abs 3 UAbs 2 AufnahmeRL vor (Rz 71 ff).
Die Folgen der Überschreitung hat der Verwaltungsgerichtshof für die Rückkehr-Schubhaft grundlegend geklärt. Der Schubhaftbescheid verliert seine Wirksamkeit nicht; er bildet weiterhin den maßgeblichen Schubhafttitel. Die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum hängt davon ab, ob der Bescheid dafür eine taugliche Grundlage darstellt (VwGH 30.04.2026, Ra 2026/21/0026 RS 1).
Der verspätete Fortsetzungsausspruch ist nur in diesem Umfang rechtswidrig; das führt aber nicht zu seiner Aufhebung, weil der Fremde durch eine Aufhebung in Ansehung des Rechts auf fristgerechte Entscheidung nicht besser gestellt wäre. Eine Aufhebung käme nur in Betracht, wenn die Entscheidung außer wegen der nicht fristgerechten Erlassung mit einer sonstigen Rechtswidrigkeit belastet ist (VwGH 30.04.2026, Ra 2026/21/0026 RS 1).
Geltend zu machen ist die Fristüberschreitung daher nicht mit gesonderter Schubhaftbeschwerde, sondern mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der gegebenenfalls eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit feststellt (VwGH 30.04.2026, Ra 2026/21/0026 RS 1).
Beschränkt sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Feststellung, gehört das angefochtene Erkenntnis weiterhin zur Gänze dem Rechtsbestand an; die Anhaltung im Zeitraum der Fristüberschreitung ist nicht per se rechtswidrig (VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202 RS 1).
Für Antragsteller trägt diese Linie nicht. Ihre Haft unterliegt Art 11 AufnahmeRL, und dessen Abs 3 UAbs 2 ordnet für die Überprüfung auf Antrag an: Ist sie nicht binnen 21 Tagen nach Einleitung des Verfahrens abgeschlossen, so ist der Antragsteller unverzüglich freizulassen (Rz 14). Die Richtlinie knüpft an die Fristüberschreitung somit nicht bloß eine Feststellung der Rechtsverletzung, sondern die Freilassung.
Der Anwendungsvorrang führt daher zu einem anderen Ergebnis als Rz 67 bis 70: Ist über die Schubhaftbeschwerde eines Antragstellers am 22. Tag nach Einbringung nicht entschieden, so ist die weitere Anhaltung unionsrechtswidrig, und die Freilassung ist zu beantragen. Die in Rz 69 empfohlene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ersetzt diesen Anspruch nicht und setzt ihn nicht rechtzeitig durch (Baustein Rz 133).
Die Hemmung nach Abs 2 zweiter Satz (Verbesserungsauftrag, Rz 65) kann die 21 Tage nicht verlängern: Die Richtlinie kennt sie nicht, und eine nationale Hemmung, welche die unionsrechtliche Höchstfrist verschiebt, wäre mit Art 11 Abs 3 UAbs 2 AufnahmeRL unvereinbar. Ebenso ist die Haft nach Art 11 Abs 5 UAbs 3 AufnahmeRL unverzüglich zu beenden, wenn sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt.
Die Abgrenzung ist im Schriftsatz vorweg zu treffen: Wer als Antragsteller iSd Art 3 Z 13 VerfVO angehalten wird — Haft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG, Anhaltung nach § 40a BFA-VG —, argumentiert mit Art 11 AufnahmeRL; wer nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angehalten wird, mit Art 15 RL 2008/115/EG und der Rechtsprechung der Rz 67 bis 70.
K. Der Fortsetzungsausspruch
Nach Abs 3 hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
„Jedenfalls“ bedeutet: von Amts wegen, unabhängig vom Beschwerdevorbringen und unabhängig vom Ausgang der Prüfung der Anordnung. Unterbleibt der Ausspruch, ist das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Unionsrechtlich ebenso EuGH 08.11.2022, C-704/20 und C-39/21, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, Rn 94 (Rz 19).
Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung unterscheiden sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht (VwGH 24.06.2026, Ra 2026/21/0029 RS 1). Zu prüfen sind daher Haftgrund, Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit — nunmehr aber bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt.
Zum amtswegigen Prüfungsumfang gehört auch Art 5 RL 2008/115/EG. Das Gericht, welches die Rechtmäßigkeit einer Haft zur Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung überprüft, hat — gegebenenfalls von Amts wegen — zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung entgegensteht (EuGH 04.09.2025, C-313/25 PPU, Adrar, Rn 76), und ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen der Haft als solcher oder der Abschiebung entgegenstehen (Rn 80 und 84). Die Bestandskraft der Rückkehrentscheidung und der Umstand, dass der Betroffene sie nicht angefochten hat, schließen diese Prüfung nicht aus (Rn 63 und 64); auf nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderungen kann er sich berufen (Rn 65). Eine nationale Regel oder Praxis, welche die vollständige Prüfung der Nichtzurückweisung dem Verfahren über internationalen Schutz vorbehält, verstößt gegen Art 5 und 15 RL 2008/115/EG (Rn 74 und 75). Steht der Grundsatz der Abschiebung entgegen, ist der Betroffene unverzüglich freizulassen (Rn 73; § 80 FPG Rz 29). Den Betroffenen trifft allerdings die Pflicht, die Behörde über jede relevante Veränderung seines Familienlebens unverzüglich zu unterrichten (Rn 83). Für den Fortsetzungsausspruch folgt daraus: Vorbringen zu Gefahren im Zielstaat und zu Kindern im Inland ist auch im Haftverfahren zu erstatten und vom Gericht zu würdigen; der Hinweis der Behörde auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung trägt die Fortsetzung nicht.
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 5 RL treten Art 4 (Grundrechte, Nichtzurückweisung) und Art 15 (Wohl des Kindes) RückführungsVO (beide nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend; Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); familiäre Bindungen nennen sie nicht ausdrücklich. Nach Art 10 Abs 7 RückführungsVO verweisen die Behörden bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Nichtzurückweisung an das geeignete Verfahren, gegebenenfalls das Asylverfahren, oder bewerten sie nach nationalem Recht; der Betroffene hat relevante Informationen so bald wie möglich vorzubringen, und eine weitere Beurteilung erfolgt nur bei relevantem Vorbringen. Ob Adrar insoweit fortgilt, ist offen.
Der maßgebliche Zeitpunkt ist damit ein anderer als bei der Prüfung der Anordnung: Diese beurteilt sich nach dem Zeitpunkt ihrer Erlassung, der Fortsetzungsausspruch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung. Umstände, die erst später eingetreten sind, sind daher nur beim Fortsetzungsausspruch beachtlich.
Praktisch bedeutsam ist das in beide Richtungen: eine anfangs rechtswidrige Haft kann fortzusetzen sein, wenn inzwischen ein tauglicher Grund vorliegt; eine anfangs rechtmäßige Haft ist nicht fortzusetzen, wenn die Abschiebung inzwischen nicht mehr zeitnah realisierbar ist (§ 76 FPG Rz 165).
Gehörsverletzungen im Haftverlängerungsverfahren. Wird die Haft unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlängert, so folgt daraus nicht von selbst ihre Aufhebung. Das Gericht darf die Haftmaßnahme nur aufheben, wenn es aufgrund aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles der Ansicht ist, dass der Verstoß dem Betroffenen tatsächlich die Möglichkeit genommen hat, sich in solchem Maße besser zu verteidigen, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH 10.09.2013, C-383/13 PPU, G. und R., Rn 40, 44 und 45). Nicht jede Regelwidrigkeit verletzt das Gehör, und nicht jede Verletzung führt automatisch zur Rechtswidrigkeit iSd Art 15 Abs 2 UAbs 4 RL 2008/115/EG und damit zur Freilassung (Rn 39). Bedingungen und Folgen der Gehörswahrung richten sich mangels unionsrechtlicher Regelung nach nationalem Recht, begrenzt durch Äquivalenz und Effektivität und durch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie (Rn 35 bis 37). Der Gerichtshof hat denselben Gedanken auf die verspätete gerichtliche Kontrolle einer Haftverlängerung übertragen (EuGH 05.03.2026, C-150/24, Aroja, Rn 98; Rz 20) und für die Folgen einer rechtswidrig gewordenen vorangegangenen Haft herangezogen (EuGH 04.10.2024, C-387/24 PPU, Bouskoura, Rn 58). Im österreichischen Verfahren betrifft das vor allem das Verfahren nach Abs 4, in welchem der Angehaltene Partei ist und zu hören ist (Rz 104), und die Anordnung im Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör (§ 76 FPG Rz 205).
Für die Vertretung folgt daraus die Pflicht zur Relevanzdarstellung: Die Rüge des unterbliebenen Gehörs ist mit dem Vorbringen zu verbinden, welches bei Gewährung des Gehörs erstattet worden wäre, und mit der Darlegung, weshalb es die Beendigung der Haft hätte rechtfertigen können (Rn 40) — etwa Angaben zu einer Unterkunft für das gelindere Mittel, zum Stand der Beschaffung des Heimreisezertifikats oder zur eigenen Mitwirkung. Abzugrenzen ist der Fall, in welchem eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung fehlt: Dann ist die Haft ohne Relevanzprüfung zu beenden (Rz 19). Dagegen lässt sich einwenden: Die Behörde wird vortragen, der Betroffene hätte nichts vorbringen können, was zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Das ist am Einzelfall zu widerlegen; die Beurteilung obliegt dem Gericht anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände (Rn 40 und 44).
Die Bindungswirkung ist der praktisch wichtigste Punkt des gesamten Abschnitts. Enthält ein in Rechtskraft erwachsenes Erkenntnis den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen, so ist die Behörde daran gebunden: sie darf ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen (VwGH 24.06.2026, Ra 2026/21/0029 RS 1, unter Hinweis auf VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246 RS 7, und 15.12.2011, 2010/21/0292).
Die Bindung trifft auch das Gericht im Verfahren über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde, und zwar in Bezug auf den nach Abs 3 zu treffenden Fortsetzungsausspruch (VwGH 24.06.2026, Ra 2026/21/0029 RS 1).
Daraus folgt für die Verteidigung ein starker Einwand: wurde die Fortsetzung einmal rechtskräftig verneint, ist jede neuerliche Haft ohne geänderte Sach- oder Rechtslage von vornherein rechtswidrig. Die Behörde trägt die Darlegungslast für die Änderung.
Die Sperre greift bereits während des anhängigen Beschwerdeverfahrens: Ist das Gericht angerufen und dauert die Haft an, so ist eine Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides ausgeschlossen, weil der Fortsetzungsausspruch selbst der neue Titelbescheid für die weitere Anhaltung ist (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246 RS 4, ergangen zu § 83 Abs 4 FrPolG 2005 und zum unabhängigen Verwaltungssenat). Die Rechtssätze 4 bis 6 dieses Erkenntnisses sind auf § 22a Abs 3 übertragbar: Die Bestimmung überträgt den Fortsetzungsausspruch inhaltsgleich dem Bundesverwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof behandelt diesen Ausspruch als tauglichen Schubhafttitel (VwGH 30.04.2026, Ra 2026/21/0026 RS 1) und hat die Bindungsaussage desselben Erkenntnisses auf § 22a Abs 3 angewandt (VwGH 24.06.2026, Ra 2026/21/0029 RS 1). Ein in diesem Zeitraum „nachgeschobener“ Schubhaftbescheid ist wegen Unzuständigkeit rechtswidrig.
Das Gericht hat die Fortsetzung in jede Richtung zu prüfen. Eine Einschränkung auf einzelne Schubhafttatbestände mit der Folge, dass die Prüfung hinsichtlich der übrigen der Behörde zukäme, widerspricht der Rechtslage (RS 5). Es ist an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen nicht gebunden (RS 6).
Daraus folgt die Reichweite des negativen Ausspruchs: Verneint das Gericht die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung, so bedeutet das von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der Fortsetzung auf Grund jeglichen im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob das Gericht dessen Voraussetzungen erkennbar geprüft hat (RS 6). Der Einwand der Behörde, ein bestimmter Tatbestand sei nicht geprüft worden, geht daher ins Leere (Baustein Rz 134). Ein erst nach dem negativen Ausspruch in Kraft getretener Haftgrund — etwa der neue Haftgrund der Z 3 des § 76 (Rz 3) — ist dagegen eine Änderung der Rechtslage iSd Rz 82; ob sie maßgeblich ist, hat die Behörde konkret darzulegen (Rz 84).
Die Änderung muss maßgeblich sein. Ein bloßer Zeitablauf, ein neuer Aktenvermerk oder eine andere rechtliche Begründung desselben Sachverhalts genügen nicht.
Dagegen lässt sich einwenden: Die Behörde wird eine geänderte Sachlage darin sehen, dass ein Heimreisezertifikat nunmehr in Aussicht stehe oder der Fremde sich anders verhalten habe. Beides kann tragen — aber nur, wenn es konkret festgestellt wird; die bloße Behauptung geänderter Erfahrungswerte genügt nicht (§ 76 FPG Rz 214).
Ein positiver Fortsetzungsausspruch entfaltet keine vergleichbare Bindung zu Lasten des Fremden: er stellt fest, dass die Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, und sagt über spätere Zeitpunkte nichts.
Der Fortsetzungsausspruch ist ein eigener Schubhafttitel. Das ist der Grund, weshalb eine ursprünglich rechtswidrige Anordnung durch ihn — und nur durch ihn — „geheilt“ werden kann (§ 76 FPG Rz 220).
Auch ein verspätet erlassener Fortsetzungsausspruch stellt, soweit er nicht an einem weiteren Mangel leidet, einen tauglichen Schubhafttitel dar (VwGH 30.04.2026, Ra 2026/21/0026 RS 1).
Bei Anschlussschubhaft nach einer Strafhaft schlägt die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung auf den Fortsetzungsausspruch durch (VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321 RS 1; § 76 FPG Rz 176).
Fallgruppen zum Fortsetzungsausspruch.
| Sachverhalt | Fortsetzung | Was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Früherer rechtskräftiger negativer Ausspruch, unveränderte Sachlage | nein | maßgebliche Änderung seit dem früheren Ausspruch | VwGH 24.06.2026, Ra 2026/21/0029 |
| Abschiebung nicht mehr zeitnah realisierbar | nein | Lage im Zielstaat, Stand des Verfahrens | VfGH 04.10.2022, E4429/2021 (zur Anhaltung; sinngemäß) |
| Untätigkeit bei der Beschaffung des Heimreisezertifikats | nein | Schritte und Zeitpunkte | VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097 |
| Anschlussschubhaft nach untätiger Strafhaftzeit | regelmäßig nein; anders nur bei nachvollziehbarer Einzelfallbegründung | Verhalten der Behörde vor Haftende | VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321 |
| Verspäteter Ausspruch ohne weiteren Mangel | tauglicher Titel | Datum des Einlangens, Hemmungszeiten | VwGH 30.04.2026, Ra 2026/21/0026 |
Nachweis und Begründung. Der Ausspruch ist zu begründen. Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe des Bescheids beschränkt, genügt nicht: gefordert ist die Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt.
Fehler in der Praxis. Der Ausspruch unterbleibt bei andauernder Haft. Er wird getroffen, obwohl die Anhaltung bereits geendet hat. Die Bindung an einen früheren negativen Ausspruch wird übergangen.
L. Die amtswegige Überprüfung
Abs 4 richtet ein zweites, von der Beschwerde unabhängiges Verfahren ein. Es greift, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll.
Die Überprüfung hat nach dem Tag zu erfolgen, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen.
„Durchgehend“ ist wörtlich zu nehmen: Unterbrechungen setzen die Frist neu in Lauf. Bei aufeinanderfolgenden Haftzeiten ist zu prüfen, ob eine echte Unterbrechung vorlag oder die Haft nur formal neu begründet wurde.
Für die unionsrechtliche Höchstdauer gilt diese Wortlautauslegung nicht. Sämtliche Haftzeiten zur Vollstreckung derselben Rückkehrentscheidung sind zusammenzurechnen (EuGH 05.03.2026, C-150/24, Aroja, Rn 73; § 80 FPG Rz 51), und die gerichtliche Kontrolle einer Haft über sechs Monate darf nicht vom Antrag des Häftlings abhängen (Rn 79; Rz 20). Setzt jede Unterbrechung die Frist des Abs 4 neu in Lauf, so kann eine aus mehreren Abschnitten bestehende Haft sechs Monate überschreiten, ohne dass je vier Monate „durchgehend“ erreicht waren — und ohne jede amtswegige gerichtliche Kontrolle. Richtigerweise ist Abs 4 in diesem Fall unionsrechtskonform anzuwenden: Die Akten sind spätestens vorzulegen, sobald die zusammengerechnete Haft sechs Monate überschreitet, und die Kontrolle hat so schnell wie möglich zu erfolgen (Rn 89). Dagegen lässt sich einwenden: Die Behörde wird sich auf das Wort „durchgehend“ stützen. Dem ist der Anwendungsvorrang entgegenzuhalten; der Wortlaut bleibt für die Viermonatsschwelle maßgebend, nicht aber für die unionsrechtlich gebotene Kontrolle nach sechs Monaten.
Ab 17.10.2027: Art 31 Abs 1 und 3 RückführungsVO sehen eine antragsunabhängige gerichtliche Kontrolle nach sechs Monaten nicht vor, sondern eine Überprüfung mindestens alle sechs Monate auf Antrag oder von Amts wegen. Hat sich der Betroffene in einen anderen Mitgliedstaat begeben und stellt sein Verhalten einen Haftgrund dar, gilt eine neue Haftdauer (Art 30 Abs 3 UAbs 2 RückführungsVO). Ob die hier vertretene unionsrechtskonforme Anwendung des Abs 4 dann noch geboten ist, ist offen.
Die Vorlagepflicht trifft das Bundesamt. Es hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Gericht eine Woche zur Entscheidung vor dem jeweiligen Termin bleibt.
Die Vorlagefrist ist damit eine Pflicht der Behörde und nicht bloß eine Ordnungsvorschrift: ihre Verletzung verkürzt die gerichtliche Prüfung und ist zu rügen.
Die fingierte Beschwerde. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Der Angehaltene muss daher nichts tun, um das Verfahren in Gang zu setzen.
Das bedeutet zugleich, dass er im Verfahren Partei ist und gehört werden muss. Die Fiktion schafft ein Verfahren, kein bloßes Aktenstudium.
Die Darlegungslast liegt bei der Behörde: sie hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das ist eine Umkehrung gegenüber dem Beschwerdeverfahren und der eigentliche Hebel des Abs 4.
Das Gericht hat jedenfalls festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung vorliegen und ob die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist. Der zweite Ausspruch tritt gegenüber Abs 3 hinzu: bei langer Haft ist die Verhältnismäßigkeit eigenständig zu prüfen.
Bei dieser Prüfung ist die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats typischerweise entscheidend (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097 RS 1; § 76 FPG Rz 212 ff).
Der Entfall nach Abs 4 letztem Satz greift, soweit eine Beschwerde nach Abs 1 bereits eingebracht wurde. Zur einschränkenden Auslegung Rz 24.
Fehler in der Praxis. Die Vorlage erfolgt verspätet, sodass dem Gericht die Woche nicht bleibt. Die Behörde legt die Akten vor, ohne darzulegen, warum die Aufrechterhaltung notwendig und verhältnismäßig ist — und das Gericht prüft dennoch ohne diese Grundlage.
M. Kosten
Über den Aufwandersatz entscheidet § 35 VwGVG, der nach Abs 1a auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar ist.
Maßgeblich ist, wer obsiegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass ein Beschwerdeführer, der hinsichtlich des Ausspruchs nach Abs 3 — und damit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft — als endgültig unterlegen zu betrachten ist, keinen Kostenersatz erhält: die Prämisse vollständigen Obsiegens trifft dann nicht zu (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240 RS 1).
Daraus folgt die praktisch wichtigste Kostenregel: wer die Anordnung erfolgreich angreift, aber den Fortsetzungsausspruch verliert, erhält keinen Kostenersatz. Die Behörde erhält ihn ebenso wenig, weil sie nach § 35 Abs 3 VwGVG nur bei Zurückweisung, Abweisung oder Zurückziehung der Beschwerde obsiegt (Rz 117). Der Fortsetzungsausspruch ist damit nicht nur die wichtigere, sondern auch die kostenentscheidende Frage.
Für die Vertretung folgt daraus eine Reihenfolge: das Vorbringen ist zuerst auf den Entscheidungszeitpunkt zu richten und erst danach auf die Anordnung. Wer nur die Anordnung angreift, gewinnt im besten Fall die Hälfte und bleibt auf den eigenen Kosten sitzen.
Wird die Beschwerde zurückgewiesen — etwa weil der falsche Rechtsbehelf gewählt wurde —, trägt der Beschwerdeführer den Aufwand der Behörde (§ 77 FPG Rz 112).
Die Höhe in der Praxis. Wird die Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung abgewiesen, spricht das Gericht dem Bund auf Antrag Vorlage- und Schriftsatzaufwand nach § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV zu, zusammen € 426,20 (BVwG 18.08.2026, W154 2309010-4; BVwG 21.08.2026, I423 2346213-1). Mangels Verhandlung gebührt kein Verhandlungsaufwand.
Die Höhe richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Ersatzfähig sind insbesondere Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Hat eine Verhandlung stattgefunden, so ist der Verhandlungsaufwand neben dem Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Ein allgemein auf Kostenersatz gerichteter Antrag umfasst ihn: Schon im Antrag, „Kostenersatz zuzuerkennen“, kommt das Begehren der Pauschbeträge „hinlänglich zum Ausdruck“, bei Durchführung einer Verhandlung auch für den Verhandlungsaufwand (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042, Rn 12 und 13). Ein Erkenntnis, welches ihn ohne Begründung übergeht, ist im Kostenpunkt mit Revision zu bekämpfen; gegen BVwG 30.06.2026, G306 2342851-1, hat das Gericht die Revision nicht zugelassen; ob außerordentliche Revision erhoben wurde, ist nicht ersichtlich.
Dagegen lässt sich einwenden: Die Behörde wird bei teilweisem Unterliegen stets vollen Kostenersatz für sich beantragen. Das trägt nicht: die Regel gilt in beide Richtungen, und über den Ersatz ist nach dem Ergebnis der einzelnen Aussprüche zu entscheiden.
Fehler in der Praxis. Der Kostenantrag wird nicht oder nicht beziffert gestellt. Das Obsiegen wird auf die Anordnung bezogen, ohne den Fortsetzungsausspruch in den Blick zu nehmen.
N. Revision und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
Gegen das Erkenntnis steht die außerordentliche Revision offen, soweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Anordnung und Fortsetzungsausspruch sind gesondert anfechtbar. Wird die Revision hinsichtlich des Fortsetzungsausspruchs zurückgewiesen, schlägt das auf die Kostenentscheidung durch (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240 RS 1).
Die Verletzung der Entscheidungsfrist ist beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, nicht mit gesonderter Schubhaftbeschwerde (Rz 69).
Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich in diesen Fällen auf die Feststellung der Rechtsverletzung und hebt den verspätet ergangenen Ausspruch nicht auf, weil eine Aufhebung die Rechtsverletzung nicht beseitigen, sondern verschärfen könnte (VwGH 30.04.2026, Ra 2026/21/0026 RS 1).
Beschränkt sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Feststellung, bleibt das Erkenntnis zur Gänze im Rechtsbestand (VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202 RS 1).
Die Frage des Gefährdungsmaßstabs nach § 76 Abs 2 Z 1 ist höchstgerichtlich ungeklärt; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision mehrfach zugelassen, ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich (§ 76 FPG Rz 49, 50).
Praktische Folge. Solange diese Frage offen ist, empfiehlt sich in einschlägigen Fällen die Revision — und in der Beschwerde die ausdrückliche Anregung, die Revision zuzulassen.
O. Prüfliste
Die Liste folgt der Reihenfolge des Prüfschemas.
| Fehler | Rz | |
|---|---|---|
| 1 | Anfechtungsgegenstand nicht bezeichnet | 42 |
| 2 | Angefochtener Zeitraum nicht bezeichnet | 44 |
| 3 | Falscher Rechtsbehelf: § 22a statt Vorstellung oder umgekehrt | 47 |
| 4 | Belangte Behörde falsch bezeichnet | 53 |
| 5 | Fortsetzungsausspruch bei andauernder Haft unterblieben | 76 |
| 6 | Fortsetzungsausspruch nach dem Zeitpunkt der Anordnung statt der Entscheidung beurteilt | 79 |
| 7 | Bindung an früheren negativen Ausspruch übergangen | 82 |
| 8 | Geänderte Sachlage nur behauptet, nicht festgestellt | 88 |
| 9 | Fristüberschreitung mit Schubhaftbeschwerde statt beim VfGH gerügt | 69 |
| 10 | Bei Haft über vier Monate: amtswegige Überprüfung unterblieben | 97 |
| 11 | Akten verspätet vorgelegt, Wochenfrist des Gerichts verkürzt | 101 |
| 12 | Darlegung der Behörde nach Abs 4 vierter Satz fehlt | 105 |
| 13 | Verhältnismäßigkeit nach Abs 4 nicht eigens geprüft | 106 |
| 14 | Entfall nach Abs 4 letztem Satz angenommen, obwohl über die Beschwerde nicht entschieden wird | 24 |
| 15 | Verhandlung unterlassen, obwohl persönlicher Eindruck entscheidend | 58 |
| 16 | Kostenantrag nicht oder nicht beziffert gestellt | 118 |
| 17 | Teilunterliegen beim Fortsetzungsausspruch beim Kostenzuspruch übersehen | 111 |
P. Schriftsatzbausteine
Einleitung einer Schubhaftbeschwerde — Bezeichnung des Gegenstands.
Die Beschwerde richtet sich gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG gegen
Belangte Behörde ist gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat und dem die Anhaltung zuzurechnen ist.
Es wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären, die Anhaltung im bezeichneten Zeitraum für rechtswidrig zu erklären, gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, und dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG den Aufwand in gesetzlicher Höhe zu ersetzen.
Zum Fortsetzungsausspruch — Bindung an eine frühere Entscheidung.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom [Datum], GZ [•], wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen.
Da sich die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Behörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf. Diese Bindung besteht auch für das Verwaltungsgericht im Verfahren über eine gegen den neuen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den nach § 22a Abs 3 BFA-VG zu treffenden Fortsetzungsausspruch (VwGH 24.06.2026, Ra 2026/21/0029).
Eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist seither nicht eingetreten. [Ausführung.] Der neuerliche Schubhaftbescheid ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Zum Fortsetzungsausspruch — maßgeblicher Zeitpunkt.
Der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nicht nach jenem der Anordnung.
Seit der Anordnung sind folgende Umstände eingetreten: [Ausführung]. Diese Umstände stehen der Fortsetzung entgegen. Insbesondere ist eine zeitnahe Abschiebung nicht mehr realisierbar; die Anhaltung ist daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen unverhältnismäßig (vgl zur Anhaltung VfGH 04.10.2022, E4429/2021).
Zur amtswegigen Überprüfung — fehlende Darlegung der Behörde.
Der Beschwerdeführer wird seit dem [Datum] durchgehend in Schubhaft angehalten; die Dauer von vier Monaten wurde am [Datum] überschritten.
Nach § 22a Abs 4 vierter Satz BFA-VG hat das Bundesamt darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Eine solche Darlegung enthält die Aktenvorlage nicht; sie beschränkt sich auf die Wiedergabe des Schubhaftbescheids.
Das Gericht hat nach § 22a Abs 4 fünfter Satz BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung vorliegen und ob die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist. Für die zweite Feststellung fehlt jede Grundlage.
Zur verspäteten Aktenvorlage.
Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten erst am [Datum] vorgelegt. Nach § 22a Abs 4 zweiter Satz BFA-VG sind sie so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor dem Termin bleibt. Diese Frist wurde um [•] Tage unterschritten.
Die Verletzung der Vorlagepflicht verkürzt die gerichtliche Prüfung zu Lasten des Angehaltenen und ist bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung zu berücksichtigen.
Zur Entscheidungsfrist — Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Die Beschwerde wurde am [Datum] eingebracht. Der Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft erging erst am [Datum] und damit [•] Tage nach Ablauf der Frist des § 22a Abs 2 BFA-VG. Hemmungszeiten nach § 22a Abs 2 zweiter Satz BFA-VG sind nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art 6 PersFrSchG 1988, Art 5 Abs 4 EMRK) verletzt.
Antragsteller — Freilassung nach Ablauf von 21 Tagen.
Der Beschwerdeführer ist Antragsteller iSd Art 3 Z 13 der Verfahrensverordnung; seine Haft unterliegt Art 11 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Die Schubhaftbeschwerde wurde am [Datum] eingebracht. Nach Art 11 Abs 3 UAbs 1 der Richtlinie ist die gerichtliche Überprüfung auf Antrag spätestens 15 Tage, in Ausnahmefällen 21 Tage nach Einleitung des Verfahrens abzuschließen; nach UAbs 2 ist der Antragsteller unverzüglich freizulassen, wenn die Überprüfung nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen wurde. Die Frist ist am [Datum] abgelaufen. Der Beschwerdeführer ist daher unverzüglich freizulassen. Die zu § 22a Abs 2 BFA-VG ergangene Rechtsprechung, wonach die Fristüberschreitung die Anhaltung nicht per se rechtswidrig macht (VwGH 30.04.2026, Ra 2026/21/0026), betrifft die Haft zur Sicherung der Abschiebung und ist auf Antragsteller wegen des Anwendungsvorrangs der Richtlinie nicht übertragbar. Ein Verbesserungsauftrag hemmt diese Frist nicht.
Der Fortsetzungsausspruch sperrt die Behörde.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens und andauernder Haft ist allein das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines die Fortsetzung tragenden Titels zuständig; ein in diesem Zeitraum erlassener neuer Schubhaftbescheid ist wegen Unzuständigkeit rechtswidrig (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246, zu § 83 Abs 4 FrPolG 2005; zum Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG als Schubhafttitel VwGH 30.04.2026, Ra 2026/21/0026). Das Gericht hat die Fortsetzung nach allen Richtungen zu prüfen und ist an die im Bescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen nicht gebunden. Verneint es die Fortsetzung, so gilt das für jeden im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Schubhafttatbestand, auch für jenen, den die belangte Behörde nunmehr heranzieht; auf die erkennbare Prüfung des einzelnen Tatbestandes kommt es nicht an.
Zum Kostenersatz.
Es wird beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs 1 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG und der VwG-Aufwandersatzverordnung den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in gesetzlicher Höhe zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer obsiegt sowohl hinsichtlich der Anordnung als auch hinsichtlich des Ausspruchs nach § 22a Abs 3 BFA-VG; ein teilweises Unterliegen, das dem Kostenersatz entgegenstünde, liegt nicht vor.
Q. Verweisnetz
§ 76 FPG (Schubhaft) · § 77 FPG (gelinderes Mittel, Rechtsbehelf: Vorstellung) · § 80 FPG (Dauer) · § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG (Zuständigkeit) · § 40 BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) · § 47 BFA-VG (unmittelbare Zwangsgewalt) · § 3 Abs 2 FPG (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) · § 13 Abs 3 AVG (Verbesserungsauftrag) · § 35 VwGVG und VwG-AufwErsV (Kosten) · Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) · Art 6 PersFrSchG 1988 · Art 5 Abs 4 EMRK · Art 11 RL (EU) 2024/1346 · Art 15 Abs 2 und 3 RL 2008/115/EG · § 40a BFA-VG (Anhaltung im Verfahren an der Grenze) · § 21 Abs 7 BFA-VG (Entfall der Verhandlung) · § 22a Abs 2 und § 21 Abs 6 BFA-VG (Wochenfristen nebeneinander).
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 15 Abs 2 und 3 RL 2008/115/EG, die mit diesem Tag aufgehoben wird, treten Art 29 Abs 4, Art 30 Abs 2 und Art 31 Abs 1 bis 3 RückführungsVO (Art 49 RückführungsVO; Rz 17, 18 und 20). Eine Übergangsbestimmung für über den Stichtag andauernde Schubhaft enthält die RückführungsVO nicht (Übergangsrecht Rz 76).
R. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof 04.10.2022, E4429/2021
Verwaltungsgerichtshof 26.04.2018, Ra 2017/21/0240 · 31.05.2022, Ra 2021/21/0321 · 23.05.2024, Ra 2023/21/0097 · 28.01.2026, Ra 2024/21/0202 · 30.04.2026, Ra 2026/21/0026 · 24.06.2026, Ra 2026/21/0029
Gerichtshof der Europäischen Union 10.09.2013, C-383/13 PPU, G. und R., Rn 35 bis 37, 39, 40, 44, 45 (Rz 81) · 05.06.2014, C-146/14 PPU, Mahdi, Rn 62, 64 (Rz 19) · 08.11.2022, C-704/20 und C-39/21, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, Rn 76, 77, 79, 86, 88, 92 bis 94 (Rz 19, 76) · 04.10.2024, C-387/24 PPU, Bouskoura, Rn 58 (Rz 81) · 04.09.2025, C-313/25 PPU, Adrar, Rn 63 bis 65, 73 bis 76, 80, 83, 84 (Rz 78) · 05.03.2026, C-150/24, Aroja, Rn 73, 77 bis 79, 89, 94, 96 bis 98, 100 (Rz 20, 24, 81, 100)
Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026, W117 2346735-1 (Rz 39). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
10.07.2026, W154 2345808-4 (Rz 39). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
23.07.2026, W600 2348037-1 (Rz 60); nur gegen die Fortsetzung gerichtete Beschwerde nach Ende der Schubhaft abgewiesen, Aufwandersatz an den Bund. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
18.08.2026, W154 2309010-4 (Rz 35, 115; Gegenposition; Revision nicht zugelassen). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
18.08.2026, W154 2319173-1. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
21.08.2026, I423 2346213-1 (Rz 35, 115). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
06.08.2026, G316 2341453-2 (Rz 45). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
17.08.2026, G306 2342851-3 (Rz 45). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
03.09.2026, W600 2347524-1 (Rz 41).
07.09.2026, W600 2350261-1 (Rz 39); Revision zugelassen.
29.09.2026, W618 2351463-1 (Rz 39); Revision nicht zugelassen.
10.10.2026, W618 2351728-2 (nicht veröffentlicht; Verfahren des Verfassers; Rz 39; Gegenposition); Revision zugelassen. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
12.10.2026, W601 2352273-1 (nicht veröffentlicht; Verfahren des Verfassers; Rz 39); Revision zugelassen. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
15.10.2026, W117 2352446-1 (nicht veröffentlicht; Verfahren des Verfassers; Rz 47); Mandatsbescheid über das gelindere Mittel im Sondertransitbereich behoben, Entlassung nach Art 6 PersFrSchG; Revision zu den Spruchpunkten II. und III. zugelassen. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
16.10.2026, W624 2350534-5 (nicht veröffentlicht; Verfahren des Verfassers; Rz 47); Eventualantrag nach § 22a gegen die Anhaltung auf Grund des gelinderen Mittels zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen
- VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292 — zitiert in Rz 82.
- VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246 RS 4 bis RS 7 — RS 4 bis 6 zu § 83 Abs 4 FrPolG 2005; zitiert in Rz 82, 85 bis 87, 134.
- VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042, Rn 12 und 13 — allgemeiner Kostenantrag umfasst die Pauschbeträge, bei Verhandlung auch den Verhandlungsaufwand; zitiert in Rz 116.
- VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0133, Rn 16 bis 19 und 21 — Unterrichtung nach § 41 Abs 1 BFA-VG; zitiert in Rz 35. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rn 19, und 08.05.2025, Ra 2023/21/0192, Rn 13 — nach der Wiedergabe in Ra 2024/21/0133; zitiert in Rz 35. Der Verfasser ist im Verfahren Ra 2023/21/0192 als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 30.06.2026, G306 2342851-1 — Kostenpunkt; Revision nicht zugelassen; zitiert in Rz 116. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.