Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 22 AsylG 2005 – „Entscheidungen“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 22 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 84 bis 87 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 73 Abs 28). Stand des Normtextes: 24.09.2026.

Entscheidungen

§ 22. (1) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet, vordringlich zu behandeln.

(2) Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Art. 35 der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den Fällen

1. des Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen und

2. des Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.

(3) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Asylverfahren an der Grenze zu verständigen.

(4) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.

(5) Kommt Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) zu unterrichten.

(6) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

A. Kernaussage

1

Die Überschrift verspricht mehr, als die Bestimmung hält. § 22 regelt nicht die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz — Form, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung folgen aus Art 36 VerfVO und dem AVG —, sondern die Zeit, binnen welcher entschieden werden muss, und einzelne Sonderformen.

2

Die Entscheidungsfristen selbst stehen seit 12.06.2026 in Art 35 VerfVO: zwei Monate für die Zulässigkeitsprüfung, drei Monate für das beschleunigte Prüfungsverfahren, sechs Monate für die Prüfung der Begründetheit, jeweils ab Einreichung; Verlängerung um höchstens sechs Monate, Aufschub bei ungewisser Lage im Herkunftsland bis höchstens 21 Monate. § 22 ergänzt nur, wo die Verordnung den Mitgliedstaaten Raum lässt: verkürzte Fristen im zweiten Rechtsgang (Abs 2), die Form der Unterrichtung über den Aufschub (Abs 5), die Vordringlichkeit in der Schubhaft (Abs 1).

3

Der Rechtsbehelf gegen die Überschreitung ist unverändert die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG und § 8 VwGVG. An der Rechtsprechung zum überwiegenden Verschulden hat das AMPAG nichts geändert: Die allgemeine Überlastung entschuldigt nicht, und wer die Entscheidungsfrist ungenützt verstreichen lässt, kann sich auf ein später eintretendes Hindernis — etwa den Umsturz in Syrien — nicht berufen (VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0238, Punkt 16 der Begründung; VwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458, Punkte 14 f der Begründung; Rz 41 ff).

4

Für Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, gilt das alles nicht: Dort bleibt es bei der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs 1 AVG, bei der Dreimonatsfrist in der Schubhaft nach § 22 Abs 6 aF und ohne Aufschub nach Art 35 Abs 7 VerfVO (Rz 12 bis 15, 19 f).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

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Die Vorfassung bestand, nach dem Ablauf des befristeten Abs 1 mit 31.05.2018 (§ 73 Abs 15), aus den Abs 6, 7, 8 und 10. Das AMPAG hat die Absätze neu nummeriert und zwei neue eingefügt (Art 1 Z 84 bis 87 BGBl I 39/2026).

Vorfassung (bis 11.06.2026)Geltende FassungÄnderung
Abs 6: vordringliche Behandlung in der Schubhaft „je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht“; Entscheidung „längstens jedoch binnen je drei Monaten“; nach Entlassung Frist des § 73 Abs 1 AVGAbs 1: nur mehr vordringliche BehandlungFrist und Behördennennung entfallen
—Abs 2: verkürzte Fristen im zweiten Rechtsgangneu (Art 35 Abs 8 VerfVO)
Abs 7: Verständigung der LPD im „Flughafenverfahren“Abs 3: „Asylverfahren an der Grenze“terminologisch
Abs 8: Hemmung bei vorübergehendem SchutzAbs 4unverändert
—Abs 5: Unterrichtung über den Aufschub durch Verfahrensanordnungneu (Art 35 Abs 7 VerfVO)
Abs 10: mündlicher Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2Abs 6: Aufhebung des Rechts auf Verbleib nach § 12 Abs 1terminologisch und im Verweis
6

Der tragende Einschnitt ist der Wegfall der Dreimonatsfrist in der Schubhaft. Die Materialien begründen ihn mit dem unionsrechtlichen Wiederholungsverbot: „Die Normierung einer Entscheidungsfrist kommt jedoch im Hinblick auf das Wiederholungsverbot nicht in Betracht, weshalb der zweite Satz zu entfallen hat.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 22). Das Gebot der Vordringlichkeit soll dagegen „vor dem Hintergrund der in § 80 FPG normierten Pflicht des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, beibehalten werden“ (ebenda).

7

Der zweite Einschnitt liegt außerhalb des Textes: Für neue Anträge verdrängt Art 35 VerfVO die Sechsmonatsfrist des § 73 Abs 1 AVG. Die Bestimmung des AVG gilt nur, „wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“; eine unmittelbar anwendbare Verordnung ist eine solche andere Bestimmung.

8

Was fortgilt. Die Rechtsprechung zu § 8 VwGVG — objektiver Verschuldensbegriff, Unbeachtlichkeit der allgemeinen Überlastung, Organisationspflicht der Behörde — knüpft an kein Merkmal des § 22 an und ist ohne Einschränkung weiter anzuwenden. Übertragbar ist auch die Rechtsprechung zur befristeten Fünfzehnmonatsfrist des § 22 Abs 1 idF BGBl I 24/2016, soweit sie die Frage betrifft, was eine gesetzlich verlängerte Frist für die Verschuldensprüfung bedeutet (Rz 40 f). Zu Abs 6 ist die Rechtsprechung zu § 22 Abs 10 aF übertragbar (Rz 73).

9

Was nicht fortgilt. Die Rechtsprechung, welche die Dreimonatsfrist des § 22 Abs 6 aF als Anker der Haftprognose verwendet (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004 RS 2), trägt in Neuverfahren nur mehr den Grundsatz, nicht die Frist (Rz 62 f).

C. Prüfschema

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Die rechte Spalte nennt den Mangel, welcher in der Praxis an dieser Stelle am häufigsten auftritt.

#SchrittRztypischer Mangel
1Wann wurde der Antrag eingebracht bzw eingereicht — vor oder ab 12.06.2026?12 ffNeue Fristen auf Altverfahren angewendet oder umgekehrt
2Welche Frist des Art 35 VerfVO gilt (Zulässigkeit, beschleunigt, Begründetheit)?24 ffFristbeginn nicht festgestellt; Einreichungsvermerk fehlt
3Wurde die Frist nach Art 35 Abs 2 oder Abs 5 VerfVO verlängert — mit Grund und aktenkundig?29 ffVerlängerung nachträglich behauptet
4Wurde nach Art 35 Abs 7 VerfVO aufgeschoben, und wurden die Schritte lit a bis c sowie die Verfahrensanordnung nach Abs 5 gesetzt?44 ffKeine Unterrichtung; keine Viermonatsüberprüfung
5Zweiter Rechtsgang nach Zurückverweisung: zwölf Wochen bzw fünf Monate?52 ffVolle Frist angenommen
6Befindet sich der Antragsteller in Schubhaft — wurde vordringlich behandelt?58 ffHaftprognose auf die entfallene Dreimonatsfrist gestützt
7Steht der Antragsteller unter vorübergehendem Schutz (Abs 4)?65 ffHemmung ungeprüft auf Neuverfahren übertragen
8Liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde vor?34 ffÜberlastung oder später eingetretene Lageänderung als Entschuldigung
9Säumnisbeschwerde: Nachholfrist, Vorlage, Entscheidung des Gerichts74 ffBescheid nach Ablauf der Nachholfrist erlassen

D. Gliederung

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Nach der Geltung (E, F) und dem Zweck (G) folgen die Entscheidungsfristen im Neuverfahren (H), das überwiegende Verschulden (I), der Aufschub bei ungewisser Lage (J), der zweite Rechtsgang (K), die Schubhaft (L), die Hemmung bei vorübergehendem Schutz (M), Grenzverfahren und Entscheidungsform (N) und das Säumnisverfahren (O). Streitfragen (P), Fallgruppen (Q), Prüfliste (R), Schriftsatzbausteine (S), Verweisnetz (T) und Register (U) schließen an.

E. Welche Fassung gilt

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Die Anknüpfung wird in der Einheit zum Übergangsrecht geführt (Übergangsrecht Rz 7 ff): Maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags, bei Aberkennungsverfahren deren Einleitung (§ 75 Abs 32 AsylG 2005, § 58 Abs 8 BFA-VG). Unionsrechtlich entscheidet für das Verfahrensrecht die Einreichung (Art 79 Abs 3 VerfVO; Übergangsrecht Rz 13 f, 20).

Verfahren§ 22Entscheidungsfrist des BundesamtesSchubhaftAufschub
Säumnisbeschwerde vor 01.06.2016§ 22 aF ohne Abs 1§ 73 Abs 1 AVG: sechs MonateAbs 6 aF: drei Monate—
Säumnisbeschwerde 01.06.2016 bis 31.05.2018 (Rz 13)§ 22 Abs 1 idF BGBl I 24/2016fünfzehn MonateAbs 6 aF: drei Monate—
Antrag bis 11.06.2026, Säumnisbeschwerde ab 01.06.2018§ 22 idF vor dem AMPAG (Abs 6, 7, 8, 10)§ 73 Abs 1 AVG: sechs MonateAbs 6 aF: drei Monate je Instanznicht vorgesehen
Antrag ab 12.06.2026§ 22 idF BGBl I 39/2026Art 35 VerfVOAbs 1: vordringlich, ohne FristArt 35 Abs 7 VerfVO, § 22 Abs 5
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Die Fünfzehnmonatsfrist. § 22 Abs 1 idF BGBl I 24/2016 ordnete an: „Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.“ Er trat mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft (§ 73 Abs 15). Eine rückwirkende Anwendung war nicht vorgesehen; die Frist war daher „nicht auf bereits vor dem 1. Juni 2016 eingebrachte Säumnisbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG anwendbar“ (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0052 RS 2). Angeknüpft war damit nicht an das Datum des Antrags, sondern an die Erhebung der Säumnisbeschwerde. Ob die Frist auch Verfahren erfasste, in welchen die Sechsmonatsfrist am 01.06.2016 bereits abgelaufen war, hat der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lassen; zu einem Antrag vom 28.10.2015 und einer am 30.03.2017 erhobenen Säumnisbeschwerde hat er darauf abgestellt, dass jedenfalls mehr als fünfzehn Monate vergangen waren (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0208, Punkt 9 der Begründung). Für ein heute anhängiges Verfahren hat sie keine Bedeutung mehr.

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Die Fünfzehnmonatsfrist galt nur für Anträge auf internationalen Schutz, „unzweifelhaft nur für Anträge auf internationalen Schutz und nicht auch für andere vom BFA zu erledigende Anträge“ (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0252 RS 2). Dieselbe Abgrenzung gilt für Art 35 VerfVO: Über Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück ist weiterhin binnen sechs Monaten nach § 73 Abs 1 AVG zu entscheiden.

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Fallbezogen: Wer im Altverfahren eine Säumnisbeschwerde erhebt, rechnet sechs Monate ab Einbringung nach § 73 Abs 1 AVG und § 8 Abs 1 VwGVG; Art 35 VerfVO ist dort weder Maßstab noch Entschuldigung.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

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Die Fristen des Art 35 VerfVO gelten unmittelbar. Jede Bestimmung des § 22 ist daher daran zu messen, ob die Verordnung eine Ermächtigung enthält. Im Einzelnen ergibt sich je Absatz:

AbsErmächtigung in der VerfVOErgebnis
1Art 34 Abs 5 („kann die Prüfung … vorziehen, insbesondere wenn …“); dazu Art 11 Abs 1 AufnahmeRLzulässige Ausführungsregelung (Rz 59)
2Art 35 Abs 8 (Auftrag an die Mitgliedstaaten)zulässige Ausführungsregelung; zugleich Regelungslücke für die Zulässigkeitsprüfung nach Art 35 Abs 1 (Rz 55)
3keine; Organisationsvorschrift für den Vollzug der Art 43 ffzulässige Ausführungsregelung
4keine; Art 35 kennt keine Hemmung; für Personen mit vorübergehendem Schutz Art 17 Abs 2 und Art 19 Abs 1 RL 2001/55/EGinhaltliche Abweichung, soweit die Hemmung über Art 17 Abs 2 und Art 19 Abs 1 RL 2001/55/EG hinausführt oder den Antragsteller ohne Rechtsbehelf gegen Säumnis lässt (Rz 69 ff, 101 f)
5Art 35 Abs 7 lit c (Unterrichtung ohne Formvorgabe)zulässige Ausführungsregelung
6keine Entscheidung über den Antrag iSd Art 36; Verfahren über das Recht auf Verbleibzulässige Ausführungsregelung (§ 12 Rz 95 ff)
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Das Wiederholungsverbot hat der Gesetzgeber in Abs 1 selbst angewendet (Rz 6). Es ist auch bei der Auslegung zu beachten: Wo § 22 schweigt, ist nicht auf § 73 AVG zurückzugreifen, sondern auf Art 35 VerfVO.

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Art 47 GRC. Die Frist des Art 35 VerfVO konkretisiert für das behördliche Verfahren den Anspruch auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Die Säumnisbeschwerde ist der innerstaatliche Weg, ihn durchzusetzen; wird sie mit Gründen abgewiesen, welche die Verordnung nicht kennt — etwa allgemeiner Überlastung außerhalb des Verlängerungstatbestands —, ist das zugleich eine Frage des wirksamen Rechtsbehelfs.

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Altverfahren. Für Anträge vor dem 12.06.2026 gilt nach Art 79 Abs 3 VerfVO die Richtlinie 2013/32/EU. Weder Art 35 Abs 7 VerfVO noch § 22 Abs 5 bieten dort eine Grundlage für einen Aufschub. Die Richtlinie selbst sah ihn nur als Option vor: Die Mitgliedstaaten „können“ den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn „aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann“, innerhalb der Fristen zu entscheiden; sie haben dann die Lage mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und die Antragsteller sowie die Kommission zu unterrichten (Art 31 Abs 4 RL 2013/32/EU). Die Höchstfrist beträgt 21 Monate nach der förmlichen Antragstellung (Art 31 Abs 5). Das Recht vor dem AMPAG hat diese Option nicht umgesetzt; eine nicht umgesetzte Ermächtigung trägt keinen Aufschub zulasten des Antragstellers. Das Bundesamt hat die Säumnis in Altverfahren nach § 8 Abs 1 dritter Satz VwGVG zu rechtfertigen, und dafür gilt die Rechtsprechung zum überwiegenden Verschulden (Rz 34 ff).

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Das Bundesverwaltungsgericht wendet in Altverfahren nach Säumnis die Sechsmonatsfrist an und hält fest: „Die belangte Behörde traf demnach eine Pflicht zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten.“ (BVwG 13.08.2026, W233 2337650-1, zu einem Antrag vom August 2023, mit Sachentscheidung nach der Statusverordnung).

G. Zweck und Grenzen

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Der Zweck ist ein doppelter: Die Bestimmung ergänzt die unmittelbar geltenden Fristen dort, wo die Verordnung eine Regelung verlangt (Abs 2) oder offenlässt (Abs 5), und sie hält die innerstaatlichen Sonderanordnungen aufrecht, welche nicht in die Verordnung übernommen wurden (Abs 1, 3, 4, 6).

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Die Grenze folgt aus demselben Satz: § 22 darf die Fristen des Art 35 VerfVO weder verlängern noch hemmen noch mit zusätzlichen Voraussetzungen versehen. Eine Auslegung, welche § 22 als Grundlage für eine längere Verfahrensdauer heranzieht, als die Verordnung sie erlaubt, ist abzulehnen.

23

Abs 1 verfolgt einen Haftzweck, keinen Verfahrenszweck: Er soll die Dauer der Schubhaft kurz halten (Rz 6). Er ist daher nicht dazu da, Anträge Inhaftierter in das beschleunigte Verfahren zu drängen. Ob beschleunigt geprüft wird, bestimmt allein Art 42 VerfVO.

H. Die Entscheidungsfristen im Neuverfahren — Art 35 VerfVO

24

Begriff. Art 35 VerfVO bindet die „Asylbehörde“, also das Bundesamt. Die Fristen laufen ab der Einreichung des Antrags (Art 28 VerfVO, § 17 Abs 2 AsylG 2005), nicht ab der Stellung und nicht ab der Registrierung. Das Datum der Einreichung ist aktenkundig zu machen; fehlt der Vermerk, trifft die Unklarheit die Behörde (§ 17 Rz 42, 97).

25

Die Staffel lautet:

VerfahrenFristVerlängerungFundstelle
Zulässigkeit (Art 38 Abs 1 lit a bis d, Abs 2)zwei Monatehöchstens zwei Monate (lit a bis c)Art 35 Abs 1 UAbs 1, Abs 2
Zulässigkeit (Art 38 Abs 1 lit e)zehn Arbeitstage—Art 35 Abs 1 UAbs 2
beschleunigtes Prüfungsverfahrendrei Monate—Art 35 Abs 3
Begründetheitsechs Monatehöchstens sechs Monate (lit a bis c)Art 35 Abs 4, Abs 5
Aufschub bei ungewisser Lagehöchstens 21 Monate ab Einreichung—Art 35 Abs 7
Verfahren an der Grenzezwölf bzw sechzehn Wochen ab Registrierung, alle Schritte—Art 51 Abs 2; § 33
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Das Grenzverfahren folgt einer eigenen Frist, welche nicht an die Einreichung, sondern an die Registrierung knüpft und das Rechtsbehelfsverfahren einschließt; sie wird in § 33 geführt (§ 33 Rz 40 ff, 48 f).

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Die tragende Linie. Die Sechsmonatsfrist des Art 35 Abs 4 ist die Regel. Die Verordnung formuliert sie als Pflicht der Behörde: Sie „stellt sicher, dass — unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung — das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit … so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags abgeschlossen wird“. Die Materialien bezeichnen sie als „die grundsätzlich sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 22 Abs 5).

28

Das Verhältnis zu § 8 VwGVG. Die Säumnisbeschwerde ist zulässig, wenn die Behörde nicht binnen sechs Monaten, „wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser“ entschieden hat (§ 8 Abs 1 erster Satz VwGVG). Die Frist des Art 35 VerfVO ist eine solche gesetzliche Frist; die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht. Für das beschleunigte Verfahren wird die Säumnisbeschwerde daher nach drei Monaten zulässig, für die Zulässigkeitsprüfung nach zwei Monaten.

29

Die Verlängerung nach Art 35 Abs 5. Die Behörde „kann“ die Sechsmonatsfrist um höchstens sechs weitere Monate verlängern, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen im selben Zeitraum den Abschluss unmöglich macht (lit a), wenn es um komplexe Sach- oder Rechtsfragen geht (lit b) oder wenn die Verzögerung eindeutig und ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Art 9 nicht nachgekommen ist (lit c). Art 35 Abs 2 VerfVO sieht dieselben Gründe für die Zulässigkeitsprüfung vor, dort mit höchstens zwei Monaten.

30

Anders als für den Aufschub nach Abs 7 verlangt die Verordnung für die Verlängerung weder eine Unterrichtung noch eine Form. Das AMPAG hat hier nichts ergänzt: § 22 Abs 5 betrifft nur den Aufschub. Daraus ergeben sich drei Fragen, welche in P behandelt werden: ob die Verlängerung vor Fristablauf erklärt werden muss (Rz 79 ff), ob lit a die Rechtsprechung zur Überlastung aufhebt (Rz 83 ff) und was nach Ablauf der verlängerten Frist gilt (Rz 40 f).

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Nachweis und Begründung. Stützt sich das Bundesamt auf eine Verlängerung, hat es im Säumnisverfahren den Tatbestand, den Zeitpunkt der Verlängerung und die Tatsachen darzulegen, auf welche es sie stützt. Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung zum überwiegenden Verschulden: Das Verwaltungsgericht hat auf den konkreten Fall bezogen zu prüfen, ob der fristgerechten Entscheidung unüberwindliche Hindernisse entgegenstanden (VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0238, Punkt 19 der Begründung, unter Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0252; Rz 42). Das ist auf die Verlängerung nach Art 35 Abs 2 und Abs 5 VerfVO zu übertragen: Wer sich auf einen Verlängerungsgrund beruft, hat die Umstände darzulegen, welche ihn tragen; für lit a gilt zusätzlich Rz 86. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verlängerung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

32

Lit c und das Verhalten des Antragstellers. Die Verlängerung wegen Pflichtverletzung setzt eine Verzögerung voraus, welche „eindeutig und ausschließlich“ auf den Antragsteller zurückgeht. Das ist enger als der Maßstab des § 8 Abs 1 VwGVG, welcher nur ein überwiegendes Verschulden der Behörde verlangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die unterlassene Nachreichung von Reise- und Identitätsdokumenten nicht genügen lassen, wenn nicht ersichtlich ist, dass sie die Behörde an Verfahrensschritten wie der Einvernahme gehindert hätte (VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0238, Punkt 18 der Begründung).

33

Das Bundesverwaltungsgericht. Art 35 VerfVO bindet nur die Asylbehörde. Für das Gericht gilt § 34 Abs 1 VwGVG und die Sonderregeln des § 21 BFA-VG, darunter die Verlängerung um bis zu fünfzehn Monate bei ungewisser Lage (§ 21 Abs 3 BFA-VG; § 21 BFA-VG Rz 16 ff, 57 ff). Gegen die Säumnis des Gerichtes steht der Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG offen.

I. Das überwiegende Verschulden — § 8 Abs 1 dritter Satz VwGVG

34

Begriff. Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 8 Abs 1 dritter Satz VwGVG). Der Begriff ist objektiv: Verschulden liegt vor, wenn die Behörde „nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war“ (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 RS 1; zuletzt VwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458 RS 1).

35

Die tragende Linie. Ein überwiegendes Verschulden liegt vor, wenn die Behörde „die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet“, und „der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann“ (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 RS 1; VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133 RS 2). Die Behörden haben durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu ermöglichen (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133 RS 4, GRS wie VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036 RS 2).

36

Zwei Konkretisierungen sind für das Asylverfahren besonders brauchbar. Verschulden ist auch anzunehmen, „wenn die Behörde erst nach Verstreichen von etwa mehr als zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraumes erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt“; und „Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen“ (VwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458 RS 2, GRS wie VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002 RS 6).

37

Die schärfste Formel lautet: „Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei oder nur unzureichende Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist“; „Entscheidend ist demnach, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten“ (VwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458 RS 3; enger, nur für „keinerlei Verfahrensschritte“, VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0238 RS 2; zum zweiten Satz ebenda RS 1).

38

Die Ausnahme von 2015/2016. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Belastung durch den Zustrom des Jahres 2015 als Ausnahmesituation anerkannt, welche sich von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide; die Behörde stand „unzweifelhaft“ vor einer extremen Belastungssituation (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 RS 3 und RS 4; VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004 RS 1). Zugleich hat er auf den Gesetzgeber verwiesen, welcher zum Ausdruck gebracht hat, dass „die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, nicht berührt wird“ (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 RS 2, unter Hinweis auf AB 1097 BlgNR 25. GP 7 f).

39

Die Ausnahme ist eng. Sie greift nicht, wenn die Frist bereits abgelaufen war, bevor der Anstieg der Anträge die Behörde traf: „Eine unverschuldete Verzögerung liegt nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief“ (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127 RS 1). Für die Jahre 2021 und 2022 hat der Gerichtshof eine vergleichbare Lage verneint: Aus den Feststellungen sei nicht abzuleiten, dass die Lage „jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses Ro 2016/01/0001 bis 0004 gegeben war“ (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228 RS 1).

40

Die verlängerte Frist als Obergrenze. Nachdem der Gesetzgeber die Frist 2016 auf fünfzehn Monate verlängert hatte, konnte die Überlastung „allein keinesfalls als geeignet angesehen werden, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen“ (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0208 RS 1; VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133 RS 3). Der Gedanke ist auf Art 35 VerfVO zu übertragen: Die Verordnung hat den Massenzustrom als Verlängerungsgrund selbst geregelt (Art 35 Abs 5 lit a). Nach Ablauf der verlängerten Frist kann dieselbe Belastung die Säumnis nicht nochmals entschuldigen.

41

Die Lageänderung im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht hat Säumnisbeschwerden syrischer Antragsteller 2025 mit der Begründung abgewiesen, nach dem Sturz des Regimes am 08.12.2024 seien die Länderinformationen obsolet und eine Entscheidung unmöglich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem in zwei Erkenntnissen entgegengetreten.

42

Im ersten Fall lief die Frist am 15.11.2024 ab, „vor jenem Zeitpunkt …, zu dem die vorliegenden Länderinformationen, insbesondere der Staatendokumentation, zur Lage in Syrien aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes Anfang Dezember 2024 ihre Aktualität verloren“; auch mit dem Hinweis auf die große Zahl der Verfahren „wird nicht dargelegt, dass die Behörde durch unüberwindliche Hindernisse an der fristgerechten Entscheidung im hier gegenständlichen Fall gehindert gewesen wäre“ (VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0238, Punkte 16 und 19 der Begründung). Zu prüfen ist dabei „auch die Möglichkeit innerbehördlicher (Umverteilungs-)Maßnahmen“ (ebenda, Punkt 19).

43

Im zweiten Fall lief die Frist erst am 16.01.2025 ab, der Umsturz fiel also in die Frist. Auch das trug die Abweisung nicht: Das Bundesamt hatte die Zeit vom Beginn der Frist bis zum Umsturz, knapp fünf Monate, ungenützt verstreichen lassen; das Gericht hatte diesen „der Entscheidungspflicht unterliegenden Zeitraum bei der Beurteilung des Verschuldens nicht berücksichtigt“ (VwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458, Punkte 14 f der Begründung). Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde stattgegeben und dem Bundesamt nach § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, den Bescheid binnen acht Wochen nach der festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen, darunter mit dem Auftrag zu einer aktuellen Lagebeurteilung: „Im Hinblick auf die notorische Lageänderung in Syrien ist Folgendes auszuführen“ (BVwG 02.06.2026, W144 2312350-1).

J. Der Aufschub bei ungewisser Lage im Herkunftsland — Abs 5 und Art 35 Abs 7 VerfVO

44

Begriff. Die Asylbehörde „kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Fristen zu entscheiden“ (Art 35 Abs 7 UAbs 1 VerfVO). Der Aufschub betrifft nur die Prüfung der Begründetheit im Normverfahren; auf die Zulässigkeitsprüfung und das beschleunigte Verfahren bezieht er sich nicht.

45

Die Voraussetzungen sind drei: eine ungewisse Lage, welche aller Voraussicht nach vorübergehend ist, und die vernünftige Annahme, dass deshalb innerhalb der Frist des Abs 4 nicht entschieden werden kann. Eine dauerhaft schlechte, aber bekannte Lage ist keine ungewisse; sie ist zu beurteilen, nicht abzuwarten.

46

Die Verfahrensschritte. Die Behörde überprüft die Lage mindestens alle vier Monate (lit a), berücksichtigt gegebenenfalls die Überprüfungen der Asylagentur (lit b) und unterrichtet die betroffenen Antragsteller so schnell wie möglich in einer verständlichen Sprache über die Gründe der Aufschiebung (lit c). Der Mitgliedstaat unterrichtet Kommission und Asylagentur. Die Prüfung ist „in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags“ abzuschließen (Art 35 Abs 7 UAbs 2 VerfVO).

47

Abs 5. Er regelt allein die Form der Unterrichtung nach lit c: Sie erfolgt durch Verfahrensanordnung nach § 7 Abs 1 VwGVG. Die Materialien halten fest: „Für diese Information sieht die Verfahrensverordnung keine besondere Form vor.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 22 Abs 5). Gegen die Verfahrensanordnung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie kann erst in der Beschwerde gegen den Bescheid angefochten werden (§ 7 Abs 1 VwGVG).

48

Abweichung von Text und Verordnung. Abs 5 spricht von der „Verlängerung der Entscheidungsfrist“, Art 35 Abs 7 VerfVO vom „Aufschub“ des Abschlusses. Die Materialien verwenden beide Ausdrücke nebeneinander und verlangen eine Unterrichtung „unverzüglich“, während die Verordnung „so schnell wie möglich“ sagt. Maßgebend ist die Verordnung. Die Wortwahl des Abs 5 darf nicht dazu führen, den Aufschub wie eine Verlängerung nach Abs 5 der Verordnung ohne die Schritte lit a bis c zu behandeln.

49

Säumnis während des Aufschubs. Ein Aufschub, welcher die Voraussetzungen und Schritte des Art 35 Abs 7 VerfVO einhält, verschiebt die maßgebliche Frist iSd § 8 Abs 1 VwGVG, höchstens bis zum Ablauf von 21 Monaten ab Einreichung. Ein Aufschub ohne Unterrichtung oder ohne Viermonatsprüfung trägt ihn nicht (Rz 88 ff). Nach 21 Monaten gibt es keinen weiteren Aufschub; ab dann ist die Säumnisbeschwerde ohne Weiteres zulässig, und ein Verweis auf die fortdauernde Ungewissheit ist kein unüberwindliches Hindernis mehr, sondern die Wiederholung des Aufschubgrundes.

50

Die Praxis 2024/2025 und das neue Recht. Der faktische Entscheidungsstopp des Bundesamtes zu Syrien nach dem 08.12.2024 hatte keine gesetzliche Grundlage; er betraf ausschließlich Altverfahren. Für sie ist er allein nach § 8 Abs 1 VwGVG zu beurteilen (Rz 41 ff). Für Anträge ab dem 12.06.2026 bietet Art 35 Abs 7 VerfVO nun eine Grundlage — aber nur mit den Schritten lit a bis c, nur für die Begründetheit und nur bis 21 Monate.

51

Nachweis und Begründung. Im Säumnisverfahren hat das Bundesamt vorzulegen: die Verfahrensanordnung samt Zustellnachweis, die Überprüfungen der Lage im Viermonatsabstand und die Mitteilung an Kommission und Asylagentur. Fehlt eines davon, ist das zu rügen. Für das Beschwerdeverfahren gilt die entsprechende Befugnis des Gerichtes nach § 21 Abs 3 BFA-VG (§ 21 BFA-VG Rz 16 bis 21).

K. Der zweite Rechtsgang — Abs 2

52

Begriff. Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen, verringert sich die Frist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang im beschleunigten Verfahren (Art 35 Abs 3) auf zwölf Wochen und im Normverfahren (Art 35 Abs 4) auf fünf Monate. Abs 2 setzt Art 35 Abs 8 VerfVO um, welcher die Mitgliedstaaten verpflichtet, für diesen Fall Fristen festzulegen, die „kürzer sein [müssen] als die in diesem Artikel festgelegten Fristen“. Die Materialien nennen sie „geringfügig herabgesetzte Entscheidungsfristen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 22 Abs 2).

53

Ein Redaktionsversehen. Abs 2 verweist auf „§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG“. Der letzte Satz des § 28 Abs 3 VwGVG ordnet die Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung an; die Zurückverweisung selbst steht im zweiten Satz. Gemeint ist erkennbar die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, auf welche der Wortlaut „aufgehoben und … zurückverwiesen“ im Übrigen genau passt. Die Materialien schweigen zum Verweis.

54

Fristbeginn. Abs 2 sagt nicht, wann die verkürzte Frist beginnt. Richtigerweise beginnt sie mit der Zustellung des Zurückverweisungsbeschlusses an das Bundesamt: Ab diesem Zeitpunkt ist die Behörde wieder zuständig und entscheidungspflichtig, und § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG knüpft den Fristbeginn gleichfalls an das Einlangen dessen, worüber zu entscheiden ist. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

55

Die Lücke. Abs 2 erfasst nur die Fristen des Art 35 Abs 3 und Abs 4. Für die Zulässigkeitsprüfung (Art 35 Abs 1: zwei Monate) fehlt eine verkürzte Frist, obwohl Art 35 Abs 8 VerfVO sie für alle Fristen „in diesem Artikel“ verlangt. Das ist eine Regelungslücke. Eine unmittelbare Wirkung des Art 35 Abs 8 scheidet aus, weil die Bestimmung keine Frist nennt; bis zur Nachbesserung gilt die Zweimonatsfrist auch im zweiten Rechtsgang. Praktisch ist das von geringer Bedeutung, weil die Zurückverweisung nach Unzulässigkeitsentscheidungen selten ist.

56

Verlängerung im zweiten Rechtsgang. Die Formel „jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist“ wirft die Frage auf, ob die Verlängerung nach Art 35 Abs 5 und der Aufschub nach Abs 7 auch im zweiten Rechtsgang möglich sind (Rz 92 ff).

57

Was hier regelmäßig schiefgeht. Nach einer Zurückverweisung wird die Säumnisbeschwerde erst nach sechs Monaten erhoben. Im Normverfahren ist sie nach fünf Monaten zulässig, im beschleunigten Verfahren nach zwölf Wochen. Für Altverfahren gilt Abs 2 nicht; dort bleibt es bei sechs Monaten nach § 73 Abs 1 AVG.

L. Die vordringliche Behandlung in der Schubhaft — Abs 1

58

Begriff. Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind vordringlich zu behandeln, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet. Andere Formen der Anhaltung — Haft nach § 40a BFA-VG, Untersuchungs- oder Strafhaft — erfasst der Wortlaut nicht; für den Entzug gilt die eigene Vordringlichkeit des § 7 Abs 1 (§ 7 Rz 65 f).

59

Unionsrechtliche Einordnung. Art 34 Abs 5 VerfVO erlaubt der Asylbehörde, die Prüfung eines Antrags vorzuziehen, „insbesondere“ in den dort genannten Fällen. Die Aufzählung ist offen; eine innerstaatliche Anordnung, Inhaftierte vorzuziehen, hält sich in diesem Rahmen. Sie entspricht zudem Art 11 Abs 1 AufnahmeRL: Die Verfahren in Bezug auf die Haftgründe „werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortsetzung der Haft.“ Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.

60

Adressat. Die Vorfassung nannte ausdrücklich Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht. Die geltende Fassung spricht nur von „Verfahren über Anträge“. Dass das Gericht damit aus der Pflicht entlassen sein sollte, ist abzulehnen (Rz 96 ff).

61

Rechtsfolge. Abs 1 setzt keine Frist. Eine Säumnisbeschwerde kann auf ihn allein nicht gestützt werden; maßgebend bleiben die Fristen des Art 35 VerfVO. Seine Wirkung entfaltet er in der Haftprüfung: Wer vordringlich zu behandeln ist und nicht vordringlich behandelt wird, dessen Haft verlängert sich aus Gründen, welche nicht ihm zuzurechnen sind.

62

Die Haftprognose. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG, die Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen; eine Haft ist rechtswidrig, wenn von vornherein damit zu rechnen ist, dass innerhalb der Höchstdauer keine durchsetzbare Maßnahme ergehen wird — „ungeachtet der gesetzlichen Entscheidungsfristen (siehe vor allem § 22 Abs. 6 AsylG 2005), von deren Einhaltung, aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann“; es sei „unverzichtbar, bei Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen“ (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004 RS 2, zu § 22 Abs 6 aF).

63

Der Rechtssatz ist zur Vorfassung ergangen. Sein Kern — die Dauer des Asylverfahrens ist eigens zu prognostizieren, und die Frist allein beweist nichts — trägt unverändert. Sein Anker, die Dreimonatsfrist, ist in Neuverfahren entfallen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht nicht durchgehend beachtet: In einem Haftverfahren über einen am 01.07.2026 gestellten Folgeantrag stützte es die Prognose darauf, dass „angesichts des § 22 Abs. 6 AsylG, welcher eine Entscheidung des BVwG längstens innerhalb von drei Monaten bei aufrechter Schubhaft vorsieht, mit einer Entscheidung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen realistisch auszugehen ist“ (BVwG 15.07.2026, W294 2347238-1). Diese Frist galt für den nach dem 12.06.2026 gestellten Antrag nicht mehr.

64

Für die Vertretung folgt daraus: In Neuverfahren ist die Haftprognose auf Art 35 VerfVO zu stützen — beim beschleunigten Verfahren (Art 42 Abs 1 lit d oder lit g VerfVO) drei Monate für das Bundesamt, im Übrigen sechs Monate —, zuzüglich des Beschwerdeverfahrens. Eine Prognose, welche die entfallene Frist zugrunde legt, ist unschlüssig. In Altverfahren gilt § 22 Abs 6 aF samt Dreimonatsfrist je Instanz dagegen weiter (§ 75 Abs 32; Übergangsrecht Rz 7, 31 ff).

M. Die Hemmung bei vorübergehendem Schutz — Abs 4

65

Begriff. Kommt die Richtlinie 2001/55/EG zur Anwendung oder wird eine Verordnung nach § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach dem AsylG 2005 für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt. Der Absatz ist wortgleich mit Abs 8 aF; die Materialien sprechen nur von der neuen Absatzbezeichnung.

66

Die tragende Linie des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Gericht weist Säumnisbeschwerden von Personen mit Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung (BGBl II 92/2022) als unzulässig zurück, weil mangels Fristablaufs keine Säumnis vorliege (BVwG 06.02.2023, W247 2263104-1). Das gilt auch für Drittstaatsangehörige, welche unter die Verordnung fallen: Es sei „gemäß § 22 Abs. 8 AsylG 2005 der Fristenlauf im Verfahren über die Antragstellung auf internationalen Schutz für die Dauer dieses vorübergehenden Schutzes gehemmt und liegt keine Säumnis der belangten Behörde vor“ (BVwG 28.08.2025, W202 2315855-1, zu afghanischen Staatsangehörigen mit Ausweis für Vertriebene). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Hemmung besteht nicht.

67

Voraussetzung ist der Schutz selbst. Die Hemmung dauert „für die Dauer des vorübergehenden Schutzes“. Endet das Aufenthaltsrecht — durch Ablauf der Verordnung, durch Wegfall der persönlichen Voraussetzungen —, läuft die Frist weiter; sie beginnt nicht neu. Festzustellen sind daher Beginn und Ende des Schutzes im Einzelfall, nicht bloß die Geltung der Verordnung.

68

Die Grenze im Altverfahren. Auch in Altverfahren ist die Hemmung nach § 22 Abs 8 aF am Unionsrecht zu messen. Für Anträge vor dem 12.06.2026 gilt die Richtlinie 2013/32/EU (Art 79 Abs 3 VerfVO); sie verlangt den Abschluss des Prüfungsverfahrens jedenfalls binnen höchstens 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung (Art 31 Abs 5 RL 2013/32/EU; Rz 19). Die Richtlinie 2001/55/EG trägt nur, dass der Antrag während des vorübergehenden Schutzes unerledigt bleibt, und verlangt seinen Abschluss nach dessen Ablauf (Art 17 Abs 2; Rz 102). Diese Auslegung der Richtlinie hängt nicht vom Antragsdatum ab. Die Hemmung wirkt daher jedenfalls ab dem Ablauf von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung nicht mehr. Dagegen lässt sich einwenden, Art 17 Abs 2 der Richtlinie 2001/55/EG gehe als Sonderregel für den Massenzustrom der allgemeinen Höchstfrist des Art 31 Abs 5 RL 2013/32/EU vor; das ist dieselbe Frage, welche für Neuverfahren offen ist (Rz 102). Richtigerweise ist dem nicht zu folgen: Art 17 Abs 2 der Richtlinie 2001/55/EG setzt das Unerledigtbleiben des Antrags voraus, ordnet aber weder eine Hemmung noch eine Ausnahme von der Höchstfrist an, welche Art 31 Abs 5 RL 2013/32/EU für jeden Fall setzt (Rz 19, 102). Die Lesart ist vertretbar und für den Antragsteller die günstigere. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Folgt das Gericht der Gegenposition, sind Beginn und Ende des Schutzes im Einzelfall festzustellen (Rz 67), und ein Vorabentscheidungsersuchen zum Verhältnis des Art 17 Abs 2 RL 2001/55/EG zu Art 31 Abs 5 RL 2013/32/EU ist anzuregen.

69

Im Neuverfahren. Für Anträge ab dem 12.06.2026 trifft die Hemmung auf die unmittelbar geltenden Fristen des Art 35 VerfVO, welche keine Hemmung kennen. Eine nationale Anordnung, welche die Fristen der Verordnung für Jahre anhält, ist mit dem Anwendungsvorrang nicht vereinbar, soweit sie die Pflicht der Behörde selbst betrifft und nicht als Ausführung der Richtlinie 2001/55/EG getragen ist (inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht, Rz 102). Offen ist, ob sie als Regelung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs — also nur der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde — Bestand hat (Rz 100 ff).

70

Die Materialien schweigen zu dieser Frage. Das ist bemerkenswert, weil sie zu Abs 1 das Wiederholungsverbot ausdrücklich prüfen; zu Abs 4 fehlt jede Prüfung am Maßstab der Verordnung und der Richtlinie 2001/55/EG, auf welche Abs 4 selbst verweist.

N. Grenzverfahren und Entscheidungsform — Abs 3 und Abs 6

71

Abs 3. Bundesamt und Gericht haben die Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Asylverfahren an der Grenze zu verständigen. Die Änderung ist nach den Materialien eine „terminologische Anpassung an die Art. 43 ff. der Verfahrensverordnung“. Die Verständigung ist eine interne Organisationspflicht; ihr Unterbleiben macht die Entscheidung nicht rechtswidrig, kann aber für die Rechtmäßigkeit einer an die Durchsetzbarkeit anknüpfenden Anhaltung von Bedeutung sein (§ 33 Rz 43 ff).

72

Die Form der Entscheidung über den Antrag. Sie folgt nicht aus § 22, sondern aus Art 36 VerfVO und dem AVG: Die Entscheidung wird „schriftlich so schnell wie möglich gemäß dem nationalen Recht“ mitgeteilt (Art 36 Abs 1); bei Ablehnung sind „die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen“ (Art 36 Abs 2); der Antragsteller ist schriftlich darüber zu unterrichten, wie die Entscheidung angefochten werden kann, ohne Rechtsberater in einer verständlichen Sprache (Art 36 Abs 3 und 4). Innerstaatlich ergeht sie als Bescheid (§§ 56 ff AVG). Eine mündliche Verkündung der Entscheidung über den Antrag sieht das Gesetz nicht vor.

73

Abs 6. Die einzige mündliche Entscheidung ist jene über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib nach § 12 Abs 1. Sie wird in § 12 und § 22 BFA-VG geführt (§ 12 Rz 95 bis 101; § 22 BFA-VG Rz 3, 10). Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beurkundungsfiktion eine wirksame Verkündung voraussetzt; wird in Abwesenheit der Partei verkündet, so ist „lediglich eine unwirksame Bescheidverkündung beurkundet“ worden (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364 RS 6, zu § 22 Abs 10 aF; ebenso RS 4). Die Konstruktion der fingierten Beschwerde hält er mit Art 47 GRC für vereinbar (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 RS 5, zu § 22 Abs 10 aF). Beide Aussagen sind auf Abs 6 zu übertragen, weil der Wortlaut bis auf die Bezeichnung des Rechts gleich geblieben ist.

O. Das Säumnisverfahren

74

Einbringung und Nachholung. Die Säumnisbeschwerde ist beim Bundesamt einzubringen. Es kann den Bescheid binnen drei Monaten nachholen (§ 16 Abs 1 VwGVG); bis dahin „bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 bestehen“, sofern es die Beschwerde nicht vorher vorlegt (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 RS 3).

75

Zuständigkeitsübergang. Nach Vorlage oder ungenütztem Ablauf der Nachholfrist geht die Zuständigkeit bei zulässiger und berechtigter Säumnisbeschwerde auf das Gericht über (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 RS 4). Ein später erlassener Bescheid ist „mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet“ (ebenda RS 5).

76

Entscheidung des Gerichtes. Ist die Säumnisbeschwerde berechtigt, entscheidet das Gericht in der Sache oder beschränkt sich nach § 28 Abs 7 VwGVG auf die maßgeblichen Rechtsfragen und trägt der Behörde auf, den Bescheid binnen höchstens acht Wochen zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht übt dieses Ermessen im Asylverfahren zugunsten des Auftrags, wenn der Sachverhalt nicht geklärt ist: „Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben“ (BVwG 02.06.2026, W144 2312350-1). Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das Gericht in der Sache (§ 28 Abs 7 zweiter Satz VwGVG).

77

Das anzuwendende Recht nach dem Zuständigkeitsübergang. Das Gericht entscheidet nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt; in Altverfahren ist das nach § 75 Abs 32 das bisherige Verfahrensrecht mit der Statusverordnung als materiellem Maßstab (Übergangsrecht Rz 31 bis 34; BVwG 13.08.2026, W233 2337650-1). Das gilt auch nach einem Auftrag nach § 28 Abs 7 VwGVG. An die im Auftrag festgelegte Rechtsanschauung ist auch das Gericht gebunden, wenn es nach Säumnis der Behörde selbst entscheidet; „Eine Ausnahme von dieser Bindung bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage“. Das Inkrafttreten der Statusverordnung ist eine solche Änderung: Seit dem Auftrag „ist eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten“, und das Gericht entscheidet im Altverfahren, soweit die Rechtsänderung reicht, ohne Bindung an die Rechtsanschauung des Auftrags nach § 75 Abs 32 mit der Statusverordnung als Maßstab (BVwG 15.09.2026, W615 2310249-1, nach Auftrag BVwG 01.09.2025, W161 2310249-1). Folge für die Vertretung. Wer sich auf eine im Auftrag festgelegte günstige Rechtsanschauung stützt, hat darzulegen, dass sie von der Rechtsänderung nicht berührt ist, weil die Statusverordnung in diesem Punkt dasselbe verlangt wie das bisherige Recht.

78

Sonderhemmungen. Eigene Hemmungen bestehen für die übergeleiteten Verfahren nach § 35 aF (§ 75 Abs 38; § 35 Rz 81 bis 84). Die Hemmung für die Familienverfahren während einer Verordnung nach § 36 (§ 36a Rz 2) ist seit 12.06.2026 gegenstandslos und mit Ablauf des 30.09.2026 außer Kraft getreten (§ 36a Rz 3 f). Sie sind auf das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht übertragbar.

P. Streitfragen

1. Form und Aktenkundigkeit der Verlängerung nach Art 35 Abs 5 VerfVO

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Art 35 Abs 5 VerfVO lässt die Verlängerung der Entscheidungsfrist zu. Ob die Verlängerung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erklärt und aktenkundig gemacht werden muss, damit sie die Säumnisbeschwerde hindert, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob sich die Behörde im Säumnisverfahren erstmals auf die Verlängerung berufen kann.

80

Die Verlängerung hindert die Säumnisbeschwerde nur, wenn sie vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erklärt und aktenkundig gemacht wurde. Art 35 Abs 5 VerfVO lautet „kann … verlängern“; die Verlängerung ist eine Entscheidung der Behörde, nicht eine Rechtsfolge, welche von selbst eintritt. Eine Entscheidung, welche erst im Säumnisverfahren behauptet wird, lässt sich von einer nachträglichen Rechtfertigung nicht unterscheiden. Die Materialien sprechen von der „grundsätzlich sechsmonatige[n] Entscheidungsfrist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 22 Abs 5); wer sich auf die Ausnahme beruft, hat sie nachzuweisen.

Dagegen lässt sich einwenden, die Verlängerung sei formfrei. Die Verordnung verlangt für die Verlängerung weder eine Form noch eine Unterrichtung; das unterscheidet sie ausdrücklich vom Aufschub nach Abs 7, für welchen lit c die Unterrichtung vorschreibt. Auch der innerstaatliche Gesetzgeber hat die Formvorschrift des § 22 Abs 5 auf den Aufschub beschränkt. Die Behörde wird daher vortragen, maßgebend sei allein, ob im Zeitpunkt des Fristablaufs ein Verlängerungsgrund objektiv vorlag; dann gelte die verlängerte Frist von zwölf Monaten als „gesetzlich … längere Entscheidungsfrist“ iSd § 8 Abs 1 VwGVG.

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Die Gegenposition ist abzulehnen. Dem Schluss aus dem Fehlen einer Formvorschrift ist zu widersprechen: Dass die Verordnung für die Verlängerung keine Unterrichtung vorschreibt, macht sie nicht zu einer Rechtsfolge kraft Gesetzes; sie bleibt eine Entscheidung der Behörde, und diese muss im Zeitpunkt des Fristablaufs getroffen sein, wenn sie die Säumnis ausschließen soll. § 22 Abs 5 regelt die Form der Unterrichtung beim Aufschub, nicht die Frage, ob eine Verlängerung überhaupt getroffen wurde. Richtigerweise hindert die Verlängerung die Säumnisbeschwerde daher nur, wenn vor Ablauf der sechs Monate ein aktenkundiger Vorgang die Verlängerung und ihren Grund festhält. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

82

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist im Säumnisverfahren der behauptete Verlängerungsgrund selbst zu bestreiten: bei lit a die Zahl der im selben Zeitraum gestellten Anträge und die Unmöglichkeit gerade im konkreten Verfahren, bei lit b die konkrete Komplexität (die bloße Komplexität der Materie genügt nicht; VwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458 RS 2, GRS wie VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002 RS 6), bei lit c das „eindeutig und ausschließlich“ dem Antragsteller zuzurechnende Versäumnis.

2. Verlängerungsgrund der großen Antragszahl und Entschuldigung durch Überlastung

83

Art 35 Abs 5 lit a VerfVO erkennt die unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen als Verlängerungsgrund an; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt die allgemeine Überlastung die Säumnis nicht. Ob der Verlängerungsgrund diese Rechtsprechung aufhebt, ist zu Art 35 VerfVO nicht entschieden. Davon hängt ab, ob sich die Behörde bei hoher Antragszahl auf fehlendes Verschulden berufen kann.

84

Der Verlängerungsgrund hebt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überlastung nicht auf. Lit a verlängert die Frist, sie hebt sie nicht auf: um „höchstens sechs weitere Monate“, und nur wenn die Zahl der Anträge es „unmöglich“ macht, das Verfahren innerhalb der Frist abzuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die gesetzliche Verlängerung auf fünfzehn Monate ausgesprochen, dass die Überlastung danach „allein keinesfalls“ eine längere Verfahrensdauer rechtfertigt (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0208 RS 1). Innerhalb der Frist genügt der „allgemeine Hinweis auf die Überlastung“ nicht (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 RS 1), und eine Lage von der Exzeptionalität des Jahres 2015 ist konkret festzustellen (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228 RS 1). Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt für den Verlängerungsgrund einen erheblichen Anstieg in kurzer Zeit (Rz 86).

Dagegen lässt sich einwenden, der Verlängerungsgrund hebe die Rechtsprechung auf. Die Verordnung erkennt die unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen ausdrücklich als Grund an, die Frist zu überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon vor der gesetzlichen Verlängerung von 2016 eine außergewöhnliche Belastungssituation als unüberwindliches Hindernis gewertet (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 RS 3 und RS 4). Die Behörde wird daher argumentieren, bei hoher Antragszahl sei ihr Verschulden schon kraft Unionsrechts ausgeschlossen, und zwar auch über zwölf Monate hinaus.

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Die Gegenposition ist abzulehnen. Dem Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 RS 3 und RS 4 ist zu widersprechen: Jene Entscheidung betraf eine konkret festgestellte Belastung von besonderer Exzeptionalität; sie entschuldigte die Überschreitung der damaligen Frist, sie hob die Frist nicht auf. Hat die Verordnung die Belastung als Verlängerungsgrund bereits verbraucht, kann sie die Säumnis nach Ablauf der Höchstfrist nicht noch einmal entschuldigen. Innerhalb der ersten sechs Monate gilt die Linie zur Überlastung unverändert (Rz 84).

86

Der Gerichtshof bestätigt das Ergebnis. Zur Vorgängerbestimmung (Art 31 Abs 3 UAbs 3 lit b RL 2013/32/EU, große Zahl gleichzeitig gestellter Anträge) hat er entschieden: Die Verlängerung setzt voraus, dass die Zahl der Anträge „innerhalb eines kurzen Zeitraums im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich gestiegen ist“; ein allmählicher Anstieg über einen langen Zeitraum trägt sie nicht (EuGH 08.05.2025, C-662/23, Zimir, Rn 49; Rn 41, 42, 47). Der Zeitraum ist durch die Zeit begrenzt, welche der Mitgliedstaat benötigt, um Personal einzustellen und auszubilden (Rn 48). Andere Umstände, „wie z. B. auf das vorherige Vorliegen einer großen Menge nicht bearbeiteter Anträge oder die unzureichende Zahl an Personal der Asylbehörde“, rechtfertigen die Verlängerung nicht (Rn 56; Rn 55). Mehrere aufeinanderfolgende Verlängerungen sind nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass ihm trotz seiner Bemühungen nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, die Behörde auszustatten, und die Gesamtdauer die Höchstfrist nicht überschreitet (EuGH 05.03.2026, C-489/24, Safita, Rn 36; Rn 33, 34). Die Urteile sind auf Art 35 Abs 5 lit a VerfVO zu übertragen: Die Bestimmung knüpft wie die Vorgängerin an die Zahl der Anträge „innerhalb desselben Zeitraums“ an, und Art 4 Abs 7 VerfVO verpflichtet die Mitgliedstaaten wie Art 4 Abs 1 der Richtlinie, der Asylbehörde angemessene Mittel und qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Höchstfrist beträgt nach Art 35 Abs 5 VerfVO sechs weitere Monate, auch bei mehreren Verlängerungen. Daraus folgt für Rz 31: Das Bundesamt hat den Anstieg im kurzen Zeitraum und seine Bemühungen um Aufstockung konkret darzulegen; Rückstand und Personalmangel genügen nicht.

87

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, bleibt vorzutragen, dass die Behörde in der Frist überhaupt keine Schritte gesetzt hat und dem Antragsteller kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist: Das ist nach VwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458 RS 3, „jedenfalls“ ein überwiegendes Verschulden, unabhängig von der Gesamtbelastung.

3. Aufschub nach Art 35 Abs 7 VerfVO bei unterbliebener Unterrichtung oder Überprüfung

88

Art 35 Abs 7 VerfVO lässt den Aufschub der Entscheidung bei ungewisser Lage im Herkunftsland zu und verbindet ihn in lit a bis c mit Schritten, darunter die Unterrichtung nach lit c und Abs 5 und die Viermonatsüberprüfung nach lit a. Ob der Aufschub die Überschreitung der Sechsmonatsfrist auch dann trägt, wenn diese Unterrichtung oder Überprüfung unterblieben ist, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob die Säumnisbeschwerde trotz des behaupteten Aufschubs berechtigt ist.

89

Der Aufschub trägt die Überschreitung der Sechsmonatsfrist nicht, wenn die Unterrichtung oder die Überprüfung unterblieben ist. Die Schritte lit a bis c sind Bedingungen des Aufschubs, nicht Begleiterscheinungen. Nur die Überprüfung „mindestens alle vier Monate“ zeigt, dass die Lage noch vorübergehend und ungewiss ist. Ohne Unterrichtung kann der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des Aufschubs nicht einmal erkennen; Abs 5 hat die Unterrichtung gerade deshalb in eine feste Form gebracht. Und die Verordnung begrenzt den Aufschub absolut mit 21 Monaten nach der Einreichung (Art 35 Abs 7 letzter Satz VerfVO); er bleibt Ausnahme.

Dagegen lässt sich einwenden, der Aufschub trage die Überschreitung auch ohne diese Schritte. Die Voraussetzung des Aufschubs ist nach dem ersten Unterabsatz allein die ungewisse Lage; die Schritte lit a bis c beschreiben, wie die Behörde „in solchen Fällen“ vorgeht. Die Unterrichtung soll „so schnell wie möglich“ erfolgen, also nicht zwingend vor Fristablauf. Und eine Verfahrensanordnung ist nach § 7 Abs 1 VwGVG nicht gesondert anfechtbar; ihr Fehlen, wird die Behörde sagen, sei eine bloße Ordnungswidrigkeit.

90

Die Gegenposition ist abzulehnen. Dem Schluss aus der Wendung „in solchen Fällen“ ist zu widersprechen: Sie beschreibt, unter welchen Bedingungen der Aufschub geführt werden darf, nicht bloß, wie er zu verwalten ist. Dass die Unterrichtung „so schnell wie möglich“ erfolgen soll, erlaubt keine Unterrichtung erst im Säumnisverfahren; und die fehlende gesonderte Anfechtbarkeit der Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) betrifft den Rechtsbehelf gegen sie, nicht die Frage, ob der Aufschub die Säumnis ausschließt. Dieselbe Auffassung vertritt das Werk zum Parallelfall des § 21 Abs 3 BFA-VG (§ 21 BFA-VG Rz 19, 59). Rechtsprechung zu Art 35 Abs 7 VerfVO besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

91

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist der Aufschub inhaltlich anzugreifen: ob die Lage im konkreten Herkunftsgebiet ungewiss war, ob sie vorübergehend erschien und ob sie gerade dieses Verfahren betraf — eine Unsicherheit über die Lage in einem Landesteil trägt den Aufschub eines Antrags aus einem anderen nicht. Und die Grenze von 21 Monaten gilt in jedem Fall.

4. Verlängerung und Aufschub im zweiten Rechtsgang

92

Abs 2 verkürzt im zweiten Rechtsgang die Entscheidungsfrist; Art 35 Abs 5 und Abs 7 VerfVO räumen dem Bundesamt Verlängerung und Aufschub ein. Ob das Bundesamt die verkürzte Frist des Abs 2 im zweiten Rechtsgang nach Art 35 Abs 5 VerfVO verlängern oder den Abschluss des Verfahrens nach Art 35 Abs 7 VerfVO aufschieben kann, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, wann die Säumnisbeschwerde im zweiten Rechtsgang berechtigt ist.

93

Das Bundesamt kann die verkürzte Frist des Abs 2 im zweiten Rechtsgang weder verlängern noch aufschieben. Art 35 Abs 8 VerfVO überträgt den Mitgliedstaaten die Festlegung der Fristen „für den Abschluss des Prüfungsverfahrens“ nach Zurückverweisung, und diese müssen „kürzer sein als die in diesem Artikel festgelegten Fristen“; das schließt die Entscheidung ein, die Frist fest zu bemessen. Beide Befugnisse der Verordnung sind nach ihrem Wortlaut an die Fristen des Abs 4 gebunden: Art 35 Abs 5 VerfVO erlaubt die Verlängerung der „in Absatz 4 genannte[n] Sechsmonatsfrist“, und Art 35 Abs 7 VerfVO lässt den Aufschub zu, wenn vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, „innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Fristen“ zu entscheiden. Eine national festgelegte kürzere Frist nennt keine der beiden Bestimmungen. Die Wendung „jeweils maßgebliche“ unterscheidet nach dem Wortlaut nur zwischen den beiden Ziffern — beschleunigtes Verfahren und Normverfahren. Und der Zweck des Abs 8, das Verfahren nach Zurückverweisung zu beschleunigen, würde verfehlt, könnte die Behörde die kürzere Frist durch Verlängerung oder Aufschub wieder dehnen.

Dagegen lässt sich einwenden, Verlängerung und Aufschub seien auch im zweiten Rechtsgang möglich. Abs 2 verringert die „jeweils maßgebliche“ Frist; maßgeblich kann auch eine verlängerte oder aufgeschobene Frist sein. Die Befugnisse der Verordnung gelten unmittelbar, und ein nationales Gesetz kann eine unmittelbar eingeräumte Befugnis nicht beseitigen; Abs 8 verlangt nur kürzere Fristen, er schließt Verlängerung und Aufschub nicht ausdrücklich aus. Für den Aufschub tritt der stärkste Einwand hinzu: Eine im zweiten Rechtsgang neu eintretende ungewisse Lage im Herkunftsland kann die Behörde nicht beeinflussen. Ihr eine kürzere Frist ohne Ausweg aufzuerlegen, zwänge sie, auf einer Lage zu entscheiden, über welche nach der Wertung des Art 35 Abs 7 VerfVO vernünftigerweise nicht entschieden werden kann; den Antragsteller schützt dabei die absolute Grenze von 21 Monaten nach der Einreichung (Art 35 Abs 7 letzter Satz VerfVO). Die Behörde wird daher vortragen, auch im zweiten Rechtsgang könne sie jedenfalls bei ungewisser Lage aufschieben.

94

Dem Einwand ist zu widersprechen. Das Argument aus der unmittelbaren Geltung trägt nicht: Die Verordnung selbst verweist die Fristen nach Zurückverweisung an das nationale Recht (Art 35 Abs 8 VerfVO), und beide Befugnisse beziehen sich nach ihrem Wortlaut auf die Fristen des Abs 4, nicht auf die Fristen des Abs 2. Dem Einwand der unbeeinflussbaren Lage ist zu widersprechen: Die Behörde entscheidet nach der Lage im Entscheidungszeitpunkt, und die Säumnisbeschwerde zwingt sie nicht zu einer Entscheidung ohne Grundlage; das Gericht kann sich nach § 28 Abs 7 VwGVG auf die Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Entscheidung auf aktueller Lagebeurteilung auftragen (Rz 76). Die Grenze von 21 Monaten begrenzt die Gesamtdauer; sie ersetzt nicht die kürzeren Fristen, welche Abs 8 gerade für den zweiten Rechtsgang verlangt. Die Lesart ist vom Wortlaut getragen und für den Antragsteller die günstigere. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

95

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, gilt die Verlängerung nur mit einem vor Ablauf der fünf Monate aktenkundigen Grund (Rz 81) und der Aufschub nur mit allen Schritten des Art 35 Abs 7 lit a bis c VerfVO und der Unterrichtung nach Abs 5 (Rz 90). Der erste Rechtsgang wird auf die Höchstfristen angerechnet: Die Verlängerung darf zusammen mit der verkürzten Frist die Obergrenze von zwölf Monaten ab Einreichung nicht überschreiten, der Aufschub die Grenze von 21 Monaten ab Einreichung nicht.

5. Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an die vordringliche Behandlung nach Abs 1

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Abs 1 ordnet die vordringliche Behandlung der Verfahren in der Schubhaft an. Die geltende Fassung nennt — anders als § 22 Abs 6 aF — Bundesamt und Gericht nicht mehr. Ob Abs 1 auch das Bundesverwaltungsgericht bindet, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob das Gebot im Beschwerdeverfahren gilt.

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Abs 1 bindet auch das Bundesverwaltungsgericht. Der Ausdruck „Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz“ umfasst das Beschwerdeverfahren; das Gesetz verwendet den Ausdruck für beide Instanzen (§ 75 Abs 32: „vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht … zu Ende zu führen“). Die Materialien begründen allein den Entfall der Frist im zweiten Satz, wollen das Gebot „beibehalten“ und bezeichnen die Neufassung im Übrigen als „terminologische Anpassung“ an Art 3 Z 13 VerfVO; eine Einschränkung des Adressatenkreises erwähnen sie nicht (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 22). Und Art 11 Abs 1 AufnahmeRL — Verzögerungen, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortsetzung der Haft — gilt für jedes Verfahren, von welchem die Haft abhängt.

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 1 richte sich nur an das Bundesamt. Der Gesetzgeber hat die Wendung „je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht“ gestrichen. Die Materialien begründen die Beibehaltung der Vordringlichkeit mit der Pflicht „des Bundesamtes“ nach § 80 FPG (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 22). Art 34 Abs 5 VerfVO, auf welchen Abs 1 sich stützt, betrifft nur die Asylbehörde. Das Gericht wird daher argumentieren, Abs 1 richte sich nur mehr an das Bundesamt.

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Die Gegenposition ist abzulehnen. Die Streichung der Wendung „je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht“ begründen die Materialien nicht eigens. Sie begründen allein den Entfall der Frist als inhaltliche Änderung und bezeichnen das Übrige als terminologische Anpassung an Art 3 Z 13 VerfVO. Hätte der Gesetzgeber das Gericht aus dem Gebot entlassen wollen, wäre das als inhaltliche Änderung zu begründen gewesen: Das Schweigen der Materialien trägt eine Einschränkung nicht. Der Hinweis auf die Pflicht des Bundesamtes nach § 80 FPG nennt den Anlass der Beibehaltung, nicht ihre Grenze. Dass Art 34 Abs 5 VerfVO nur die Asylbehörde betrifft, trägt die Beschränkung nicht: Abs 1 ist eine nationale Anordnung, und für das Gericht folgt dieselbe Pflicht ohnehin aus Art 11 Abs 1 AufnahmeRL, soweit die Haft vom Beschwerdeverfahren abhängt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, bleibt die Pflicht aus § 80 FPG und Art 11 Abs 1 AufnahmeRL: Die Haftprüfung hat die voraussichtliche Dauer des Beschwerdeverfahrens eigens zu beurteilen (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004 RS 2).

6. Hemmung der Fristen des Art 35 VerfVO nach Abs 4

100

Abs 4 regelt die Hemmung bei vorübergehendem Schutz (Abschnitt M). Ob Abs 4 in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 die Fristen des Art 35 VerfVO hemmt, ist zur geltenden Fassung nicht entschieden. Davon hängt ab, ob in Neuverfahren die Säumnisbeschwerde während des vorübergehenden Schutzes zulässig ist.

101

Abs 4 hemmt die Fristen des Art 35 VerfVO in Neuverfahren nicht, soweit er über die Richtlinie 2001/55/EG hinausführt. Die Verordnung regelt Fristen, Verlängerung und Aufschub und kennt keine Hemmung (Rz 16, inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht). Ein Antragsteller ohne Rechtsbehelf gegen Säumnis stünde im Widerspruch zu Art 47 GRC. Und der Gerichtshof der Europäischen Union hat aus der Richtlinie 2001/55/EG abgeleitet, dass Personen mit vorübergehendem Schutz weiterhin tatsächlich die Möglichkeit haben müssen, internationalen Schutz zu erlangen (EuGH 20.11.2025, C-195/25, Framholm, Rn 48 f; Rz 102).

Dagegen lässt sich einwenden, die Hemmung gelte in Neuverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die Hemmung ständig an und weist Säumnisbeschwerden als unzulässig zurück (BVwG 06.02.2023, W247 2263104-1; BVwG 28.08.2025, W202 2315855-1, beide zu § 22 Abs 8 aF). Der Gesetzgeber hat den Absatz mit dem AMPAG unverändert übernommen, obwohl er den übrigen § 22 an die Verordnung angepasst hat. Die Behörde wird ferner argumentieren, der Rechtsbehelf gegen Säumnis sei Sache der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten; Abs 4 regle nur die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde. Schließlich wird sie sich auf die Richtlinie 2001/55/EG stützen, welche neben der Verfahrensverordnung fortgilt; die Verfahrensverordnung nimmt auf sie nicht Bezug. Nach Art 17 Abs 2 der Richtlinie ist die Prüfung der bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes noch nicht bearbeiteten Asylanträge „nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes zum Abschluss zu bringen“; die Richtlinie setzt damit voraus, dass solche Anträge während des Schutzes unerledigt bleiben dürfen. Nach Art 19 Abs 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Rechte aus dem vorübergehenden Schutz „nicht mit dem Status eines Asylbewerbers, dessen Antrag geprüft wird, kumuliert werden können“. Abs 4 sei daher Ausführung dieser Richtlinie; Art 35 VerfVO regle den Massenzustrom nicht.

102

Abs 4 hält sich in Neuverfahren nur, soweit er als Ausführung der Richtlinie 2001/55/EG gelesen werden kann: Art 17 Abs 2 der Richtlinie setzt voraus, dass der Asylantrag einer Person, welche vorübergehenden Schutz genießt, während dieses Schutzes unerledigt bleiben kann, und verlangt seinen Abschluss nach dessen Ablauf. Weiter trägt die Richtlinie nicht. Soweit die Hemmung Antragsteller erfasst, welche keinen vorübergehenden Schutz genießen, über die Dauer des vorübergehenden Schutzes hinauswirkt oder den Antragsteller nach dessen Ende ohne Rechtsbehelf gegen Säumnis lässt, ist Abs 4 unanwendbar (inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht): Die Verordnung regelt Fristen, Verlängerung und Aufschub und kennt keine Hemmung; ein Antragsteller ohne Rechtsbehelf gegen Säumnis stünde im Widerspruch zu Art 47 GRC. Richtigerweise ist Abs 4 in Neuverfahren daher nicht anzuwenden, soweit er über Art 17 Abs 2 und Art 19 Abs 1 der Richtlinie hinausführt. Offen bleibt das Verhältnis des Art 17 Abs 2 der Richtlinie zu Art 35 VerfVO — Spezialität der Massenzustromregelung gegenüber den allgemeinen Fristen oder Vorrang der jüngeren, unmittelbar geltenden Verordnung; für den Antragsteller ist vorzutragen, dass die Richtlinie keine Hemmung anordnet, sondern nur den Abschluss nach Ablauf verlangt. Dafür spricht auch der Gerichtshof: Die Richtlinie 2001/55/EG hindert die Mitgliedstaaten daran, „davon auszugehen, dass eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, für die Dauer dieses Schutzes keinen subsidiären Schutz beantragen kann“ (EuGH 20.11.2025, C-195/25, Framholm, Rn 49); sie soll sicherstellen, dass diese Personen „weiterhin tatsächlich die Möglichkeit haben, internationalen Schutz zu erlangen“ (Rn 48; zum Nebeneinander beider Schutzformen § 62 Rz 25, 88). Ob Art 17 Abs 2 der Richtlinie die bloße Verschiebung der Entscheidung trägt, hat er nicht entschieden. Die Frage hat Gewicht. Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind Beginn und Ende des vorübergehenden Schutzes im Einzelfall festzustellen (Rz 67), und ein Vorabentscheidungsersuchen zu Art 35 VerfVO ist anzuregen.

Q. Fallgruppen

104

Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebnisWas festzustellen istFundstelle
Antrag 2024, keine Verfahrensschritte in sechs Monaten, Umsturz im Herkunftsstaat nach FristablaufSäumnisbeschwerde berechtigtFristende; Datum des Ereignisses; VerfahrensschritteVwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0238 RS 2
wie vor, Umsturz innerhalb der Frist, fünf Monate ungenütztSäumnisbeschwerde berechtigtNutzung der Zeit vor dem EreignisVwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458 RS 3
Behörde beruft sich auf hohe AntragszahlenKeine Entschuldigung ohne ExzeptionalitätVergleich mit 2015; UmverteilungVwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228 RS 1
Erster Verfahrensschritt nach mehr als zwei Dritteln der FristÜberwiegendes VerschuldenDatum des ersten zielführenden SchrittesVwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458 RS 2
Antrag ab 12.06.2026, beschleunigtes Verfahren, drei Monate verstrichenSäumnisbeschwerde zulässigEinreichungsdatum; Art 42-GrundArt 35 Abs 3 VerfVO; Rz 28
Neuverfahren, Behörde behauptet im Säumnisverfahren erstmals VerlängerungVerlängerung trägt nichtAktenvermerk vor FristablaufRz 79 ff
Neuverfahren, Aufschub ohne VerfahrensanordnungAufschub trägt nichtZustellung der Verfahrensanordnung; ViermonatsprüfungArt 35 Abs 7 VerfVO, Abs 5; Rz 88 ff
Altverfahren, Bundesamt beruft sich auf Art 35 Abs 7Keine GrundlageEinbringungsdatumArt 79 Abs 3 VerfVO; Rz 19
Zurückverweisung, Normverfahren, fünf Monate verstrichenSäumnisbeschwerde zulässigZustellung des BeschlussesAbs 2 Z 2; Rz 54
Schubhaft, Neuverfahren, Haftprognose auf Dreimonatsfrist gestütztPrognose unschlüssigAntragsdatum; VerfahrensartRz 63 f (kritisch zu BVwG 15.07.2026, W294 2347238-1)
Schubhaft, AltverfahrenDreimonatsfrist je Instanz giltAntragsdatum§ 22 Abs 6 aF; Rz 64
Säumnisbeschwerde bei Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-VerordnungZurückweisung nach der Praxis des BVwG (Altverfahren); Grenze von 21 Monaten nach Art 31 Abs 5 RL 2013/32/EU vortragenBeginn und Ende des Schutzes; Datum der förmlichen AntragstellungBVwG 28.08.2025, W202 2315855-1; Rz 68
Bescheid nach Ablauf der Nachholfrist erlassen, Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigtrechtswidrig wegen UnzuständigkeitEinbringung der Säumnisbeschwerde; Bescheiddatum; Zulässigkeit und Berechtigung der Säumnisbeschwerde (Fristablauf, überwiegendes Verschulden)VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 RS 4, RS 5; Rz 75

R. Prüfliste gegen den Bescheid oder die Abweisung der Säumnisbeschwerde

105

Die Liste fasst die Prüfschritte dieser Einheit zusammen.

  1. Wann wurde der Antrag eingebracht, wann eingereicht? Liegt der Einreichungsvermerk vor (Rz 24)?
  2. Altverfahren oder Neuverfahren (Rz 12)? Wendet die Entscheidung die passende Frist an?
  3. Welche Frist des Art 35 VerfVO gilt — Zulässigkeit, beschleunigt, Begründetheit (Rz 25)?
  4. Ist im Akt vor Fristablauf eine Verlängerung mit Grund festgehalten (Rz 29 ff, 79 ff)?
  5. Wurde aufgeschoben: Verfahrensanordnung zugestellt, Lage alle vier Monate überprüft, 21 Monate eingehalten (Rz 44 ff, 88 ff)?
  6. Zweiter Rechtsgang: zwölf Wochen oder fünf Monate ab Zustellung (Rz 52 ff)?
  7. Welche Verfahrensschritte hat die Behörde in der Frist gesetzt, und wann den ersten (Rz 36 f)?
  8. Stützt sich die Abweisung auf Überlastung oder ein Ereignis nach Fristablauf (Rz 38 ff)?
  9. Wurde die Zeit vor einem Ereignis innerhalb der Frist berücksichtigt (Rz 43)?
  10. Ist ein Verhalten des Antragstellers festgestellt, das Verfahrensschritte tatsächlich hinderte (Rz 32)?
  11. Schubhaft: vordringliche Behandlung; stützt die Haftprognose sich auf eine geltende Frist (Rz 58 ff)?
  12. Vorübergehender Schutz: tatsächlicher Zeitraum festgestellt (Rz 67)?
  13. Wurde der Bescheid innerhalb der Nachholfrist erlassen (Rz 74 f)?

S. Schriftsatzbausteine

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Säumnisbeschwerde — Neuverfahren.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf internationalen Schutz am [...] eingereicht Beweis: Vermerk nach [§ 17 Abs 2 AsylG 2005]. Nach Art 35 Abs 4 VerfVO war das Prüfungsverfahren spätestens sechs Monate danach, am [...], abzuschließen. Diese Frist ist eine gesetzliche Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs 1 VwGVG. Eine Verlängerung nach Art 35 Abs 5 VerfVO ist dem Akt nicht zu entnehmen; sie wäre vor Fristablauf festzuhalten gewesen. Ein Aufschub nach Art 35 Abs 7 VerfVO ist dem Beschwerdeführer nicht mittels Verfahrensanordnung (§ 22 Abs 5 AsylG 2005) mitgeteilt worden. Die Behörde hat in der Frist [keine/nur folgende] Verfahrensschritte gesetzt. Dem Beschwerdeführer ist kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen; er hat [Mitwirkung darlegen]. Die Verzögerung ist daher „jedenfalls“ auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen (VwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458 RS 3). Beantragt wird, in der Sache selbst zu entscheiden und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

107

Säumnisbeschwerde — Altverfahren, Lageänderung im Herkunftsstaat.

Der Antrag wurde am [...] eingebracht; es gilt die Sechsmonatsfrist des § 73 Abs 1 AVG (§ 75 Abs 32 AsylG 2005). Sie lief am [...] ab. Die Behörde beruft sich auf die geänderte Lage in [...] seit [...]. Die Frist war zu diesem Zeitpunkt [bereits abgelaufen / bereits zu ... Monaten verstrichen, ohne dass Verfahrensschritte gesetzt wurden]. Nach VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0238, und VwGH 28.01.2026, Ra 2025/20/0458, ist der gesamte der Entscheidungspflicht unterliegende Zeitraum zu beurteilen; ein später eintretendes Hindernis entschuldigt die ungenützte Zeit davor nicht. Eine Grundlage für einen Aufschub nach Art 35 Abs 7 VerfVO besteht im Altverfahren nicht (Art 79 Abs 3 VerfVO).

108

Aufschub ohne Verfahrensschritte.

Die Behörde stützt die Überschreitung auf einen Aufschub nach Art 35 Abs 7 VerfVO. Eine Verfahrensanordnung nach § 22 Abs 5 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt; Überprüfungen der Lage im Abstand von höchstens vier Monaten (Art 35 Abs 7 lit a VerfVO) sind dem Akt nicht zu entnehmen. Die Schritte lit a bis c sind Voraussetzungen des Aufschubs. Ohne sie gilt die Frist des Art 35 Abs 4 VerfVO. Im Übrigen betrifft die behauptete Ungewissheit [Landesteil], nicht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers [...].

109

Schubhaft — Haftprognose.

Die Prognose, das Asylverfahren werde binnen drei Monaten je Instanz abgeschlossen, stützt sich auf § 22 Abs 6 AsylG 2005 in der Fassung vor dem BGBl I 39/2026. Der Antrag wurde am [...] und damit ab dem 12.06.2026 eingebracht (§ 75 Abs 32 AsylG 2005, Art 79 Abs 3 VerfVO); die Frist ist für ihn entfallen. § 22 Abs 1 AsylG 2005 ordnet nur mehr die vordringliche Behandlung an. Die voraussichtliche Dauer ist daher nach Art 35 VerfVO und der Dauer des Beschwerdeverfahrens eigens zu beurteilen (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004 RS 2). Das ist unterblieben.

T. Verweisnetz

110

Im AsylG 2005: § 7 Abs 1 (Vordringlichkeit beim Entzug; § 7 Rz 65 f, 102 ff), § 12 (Aufhebung des Rechts auf Verbleib; § 12 Rz 95 bis 101), § 17 (Einreichung als Fristbeginn; § 17 Rz 42, 97), § 33 (Fristen im Grenzverfahren; § 33 Rz 40 ff, 48 f), § 35 und § 36a (Sonderhemmungen, beide außer Kraft; § 35 Rz 81 bis 84; § 36a Rz 2 bis 4), § 62 (Vertriebene), § 73 Abs 15 und 28, § 75 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 7 ff, 13 f, 20, 31 bis 34).

111

Im BFA-VG: § 16 (Beschwerdefristen), § 21 Abs 2, 2a und 3 (Entscheidungsfristen des Gerichtes; § 21 BFA-VG Rz 16 bis 21, 57 bis 60), § 22 (Überprüfung der Aufhebung; § 22 BFA-VG Rz 3, 10), § 40a (Haft im Grenzverfahren).

112

Im FPG: § 76 Abs 2 Z 1 (Schubhaft während des Asylverfahrens), § 80 (Dauer der Schubhaft).

113

Sonstiges: Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG; § 73 AVG; §§ 7, 8, 16, 28 Abs 3 und 7, 34 VwGVG; § 38 VwGG. Unionsrecht: Art 34 Abs 5, Art 35, Art 36, Art 42, Art 51, Art 79 Abs 3 VerfVO; Art 11 Abs 1 AufnahmeRL; Art 47 GRC.

U. Entscheidungen und Materialien — Register

114

VwGH.

115

VfGH. Zu § 22 in der geltenden Fassung keine Entscheidung im RIS.

116

EuGH. Zu Art 35 VerfVO keine Entscheidung; zur Vorgängerbestimmung:

117

BVwG.

118

Materialien.

119

Rechtsakte. BGBl I 24/2016 (§ 22 Abs 1, Fünfzehnmonatsfrist, befristet bis 31.05.2018); BGBl I 39/2026, Art 1 Z 84 bis 87 (geltende Fassung); RL 2001/55/EG, Art 17 Abs 2, Art 19 Abs 1 — Rz 68, 69, 70, 101, 102; RL 2013/32/EU, Art 31 Abs 4 und 5 — Rz 19, 68.