Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 50 FPG – Verbot der Abschiebung

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 50 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

A. Kernaussage

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§ 50 enthält das Refoulementverbot des Fremdenrechts. Er benennt drei Fälle, in denen die Abschiebung in einen bestimmten Staat unzulässig ist.

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Abs 1 erfasst den Schutz nach Art 2 und Art 3 EMRK sowie nach den Protokollen Nr 6 und Nr 13 und die ernsthafte Bedrohung von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt in einem Konflikt. Er entspricht inhaltlich dem Prüfungsmaßstab des subsidiären Schutzes.

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Abs 2 erfasst das Refoulementverbot des Art 33 Z 1 GFK, also die Bedrohung von Leben oder Freiheit aus Konventionsgründen. Er entspricht dem Prüfungsmaßstab des Asyls.

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Abs 3 erfasst die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Solange sie entgegensteht, ist die Abschiebung unzulässig.

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Die Bestimmung ist Bezugspunkt zahlreicher anderer Normen: § 46a Abs 1 Z 1 FPG (Duldung), § 52 Abs 9 FPG (Feststellung des Zielstaats), § 18 Abs 7 BFA-VG (Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und § 51 FPG (Feststellungsverfahren).

Ab 17.10.2027: An die Stelle der RL 2008/115/EG tritt die RückführungsVO (Art 49 RückführungsVO). Sie sieht den zwingenden Aufschub der Abschiebung bei Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO) und die Bestimmung des Rückkehrstaats in der Rückkehrentscheidung oder vor der Abschiebung vor (Art 5 Abs 9, Art 10 Abs 4 RückführungsVO); bei Angaben oder Anhaltspunkten für einen Verstoß verweist die Behörde an das geeignete Verfahren oder bewertet die Vereinbarkeit nach nationalem Recht, eine weitere Beurteilung erfolgt nur bei Vorbringen relevanter Informationen (Art 10 Abs 7 RückführungsVO).

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Die Novelle vom 12.06.2026 hat allein den Ausnahmetatbestand des Abs 2 geändert: An die Stelle der innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 tritt die interne Schutzalternative nach Art 8 der Statusverordnung.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

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Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 87/2012 und galt seit 01.01.2014. Der Fassungsvergleich weist fünf Fassungen aus.

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Abs 1 und Abs 3 blieben unverändert. Die dazu ergangene Judikatur ist ohne Einschränkung weiter maßgebend.

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In Abs 2 wurde der Ausnahmetatbestand ausgetauscht. Er lautete bisher: „es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005)“. Er lautet nunmehr: „es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.“

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Die Änderung ist die Folge der Umstellung des materiellen Asylrechts auf die Statusverordnung. § 11 AsylG 2005 regelte die innerstaatliche Fluchtalternative; an seine Stelle tritt Art 8 der Statusverordnung.

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Die Änderung wirkt auch inhaltlich, und die Materialien bestätigen das: Art 8 Abs 1 lit a und lit b der Statusverordnung geht über § 11 AsylG 2005 „insofern hinaus, als nun zusätzlich vorausgesetzt wird, dass die betreffende Person ‚sicher und rechtmäßig'“ in den betreffenden Landesteil einreisen kann (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 11 AsylG 2005). Art 8 der Statusverordnung stellt damit strengere Anforderungen als § 11 AsylG 2005: Er schließt die Prüfung bei staatlicher Verfolgung grundsätzlich aus, verlangt die sichere und rechtmäßige Erreichbarkeit und die Aufnahme, legt die Beweislast der Behörde auf und nennt die Befriedigung der Grundbedürfnisse als eigenes Kriterium. Die zu § 11 AsylG 2005 ergangene Judikatur gilt daher nur eingeschränkt fort (Rz 28 und 31).

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.

#PrüfschrittFundstelleMangel bei Verneinung
1In welchen Staat soll abgeschoben werden?Abs 1 bis 3Ohne Zielstaat keine Prüfung
2Droht eine Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK?Abs 1Abs 1 erster Fall scheidet aus
3Droht eine Verletzung des Protokolls Nr 6 oder Nr 13?Abs 1Abs 1 zweiter Fall scheidet aus
4Droht einer Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt?Abs 1Abs 1 dritter Fall scheidet aus
5Bestehen stichhaltige Gründe für eine Bedrohung aus Konventionsgründen?Abs 2Abs 2 scheidet aus
6Besteht eine interne Schutzalternative nach Art 8 StatusVO?Abs 2 letzter HalbsatzAusnahme scheidet aus; Abschiebung nach Abs 2 unzulässig
7Steht eine vorläufige Maßnahme des EGMR entgegen?Abs 3Abs 3 scheidet aus
8Wurde der Zielstaat einzelfallbezogen geprüft?Abs 1 bis 3Begründungsmangel

D. Gliederung

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Die Kommentierung behandelt die drei Absätze in ihrer Abfolge und schließt mit dem Verhältnis zu den anderen Bestimmungen, die auf § 50 verweisen.

E. Welche Fassung gilt

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Für Entscheidungen ab 12.06.2026 gilt die geltende Fassung, für frühere die Fassung BGBl I 87/2012. Das gilt auch in Altverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005: § 125 Abs 32 FPG hält nur § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG aF aufrecht, alle übrigen Bestimmungen des FPG gelten in der neuen Fassung (Übergangsrecht Rz 41), und Art 8 der Statusverordnung gilt dort ohnehin kraft Anwendungsvorrangs (Übergangsrecht Rz 16). Für die Abschiebung selbst ist der Zeitpunkt ihres Vollzugs maßgebend (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 RS 2; Rz 22): Jede ab 12.06.2026 vollzogene Abschiebung ist daher an § 50 Abs 2 FPG idgF und damit an Art 8 der Statusverordnung zu messen, gleichviel wann der Titel erlassen wurde. Die Unterscheidung wirkt sich nur bei Abs 2 aus.

F. Art 2 und 3 EMRK und der bewaffnete Konflikt — Abs 1

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Abs 1 nennt drei Fälle: die Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK, die Verletzung des Protokolls Nr 6 oder Nr 13 und die ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt.

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Der Schutz des Art 3 EMRK ist absolut. Er kennt keine Abwägung mit öffentlichen Interessen und keine Ausnahme für gefährliche Personen; das unterscheidet ihn von Art 8 EMRK.

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Der Prüfungsmaßstab entspricht jenem des subsidiären Schutzes. Der Gesetzgeber hat das bei der Schaffung des § 51 Abs 2 FPG idF FrÄG 2009 ausdrücklich zugrunde gelegt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30 f; dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 RS 4). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen über den subsidiären Schutz und der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG war nach nationalem Recht ausgeschlossen; die Frage konnte im Rahmen der Feststellung nicht neu aufgerollt werden (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 RS 13; VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140 RS 1). Seit dem AMPAG setzt der subsidiäre Schutz einen Akteur voraus; für Gefahren ohne Akteur — etwa bei schwerer Krankheit oder allgemeiner Versorgungslage — ist die Deckungsgleichheit daher durchbrochen, und an die Stelle des subsidiären Schutzes tritt der Titel nach § 54a AsylG 2005 (Rz 53 ff).

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Daraus folgt, dass über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist; ein gesonderter Feststellungsantrag nach § 50 FPG ist daneben nicht möglich (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 RS 4). Liegt allerdings keine bindende Entscheidung über Asyl und subsidiären Schutz vor und lehnt der Fremde die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ab, so ist die Unzulässigkeit im Verfahren über die Rückkehrentscheidung als Vorfrage zu prüfen; aus der Ablehnung des Antrags darf weder auf die Aufgabe des Vorbringens noch auf dessen Unglaubwürdigkeit geschlossen werden (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rn 22 bis 25; Baustein Rz 66).

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Der dritte Fall — ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt — entspricht der Definition des ernsthaften Schadens im Unionsrecht. Er setzt keine individuelle Verfolgung voraus; maßgebend ist der Grad der willkürlichen Gewalt im Zielgebiet.

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Die Prüfung ist zielstaatsbezogen und einzelfallbezogen. Allgemeine Länderfeststellungen genügen nicht; erforderlich ist der Bezug auf die konkrete Person und die konkrete Region. Der Fremde hat die aktuelle Bedrohung mittels konkreter, seine Person betreffender, durch Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben glaubhaft zu machen; zu beurteilen ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit in Form einer Prognose, wobei gehäufte Verstöße des Zielstaats nicht unmaßgeblich sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 RS 3).

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Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Eine frühere Beurteilung bindet nicht, wenn sich die Lage im Zielstaat geändert hat: Bei geändertem Sachverhalt ist nicht automatisch von der Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen auszugehen; die Auswirkungen sind auf Basis aktueller Länderfeststellungen zu prüfen, und führen sie nicht zur Unzulässigkeit nach Abs 1, sind sie jedenfalls in der Abwägung nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigen (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0487 RS 1). Berührt das Vorbringen Art 3 EMRK, hat das Verwaltungsgericht mit dem Fremden zu erörtern, ob er einen Folgeantrag beabsichtigt (VwGH 19.04.2022, Ra 2020/21/0266 RS 1).

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Das gilt auch gegenüber einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit nach § 52 Abs 9 FPG, und zwar aus drei Gründen. Art 5 RL 2008/115/EG verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 17, unter Berufung auf EuGH 06.07.2023, C-663/21). § 46 FPG begründet keine unbedingte Abschiebeverpflichtung, sondern stellt die Abschiebung in das Ermessen und unter das Verhältnismäßigkeitsgebot des § 13 Abs 2 FPG (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 5 und RS 6). Und die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs zu beurteilen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 RS 2).

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Wer trotz einer im Vollzugszeitpunkt drohenden Verletzung des Art 3 EMRK abschiebt, handelt daher rechtswidrig, gleichviel welche Feststellung im Titelverfahren getroffen wurde. Der Weg dorthin ist allerdings mühsam: Der vorgezeichnete Weg ist der Folgeantrag (§ 51 Rz 42 bis 44), daneben der Antrag auf Duldung samt Karte nach § 46a Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 FPG und der Antrag, von der Abschiebung Abstand zu nehmen; im Notfall die vorläufige Maßnahme nach Abs 3 (Rz 37). Die Maßnahmenbeschwerde wirkt erst nach dem Vollzug und macht ihn nicht ungeschehen (Baustein Rz 66).

G. Das Refoulementverbot der GFK — Abs 2

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Die Abschiebung ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort Leben oder Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Ansichten bedroht wäre.

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Die Bestimmung übernimmt Art 33 Z 1 GFK. Der Schutz greift unabhängig davon, ob der Betroffene als Flüchtling anerkannt ist; maßgebend ist die drohende Bedrohung.

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Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ entspricht jenem des Art 3 EMRK. Eine bloße Möglichkeit genügt nicht; erforderlich ist eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit.

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Der Ausnahmetatbestand ist die interne Schutzalternative nach Art 8 der Statusverordnung. Besteht sie, so ist die Abschiebung trotz der Bedrohung zulässig. Art 8 Abs 1 der Statusverordnung lautet: Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so prüft die Asylbehörde, ob der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, „da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt“, und ob er dort entweder keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht (lit a) oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz hat (lit b).

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Drei Anordnungen des Art 8 der Statusverordnung sind für die Praxis entscheidend, und alle drei wirken zugunsten des Betroffenen. Erstens: Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Abs 1 durchgeführt (Art 8 Abs 2 erster Satz). Eine Prüfung darf nur stattfinden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht (Art 8 Abs 2 zweiter Satz). Zweitens: Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine interne Schutzalternative zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen (Art 8 Abs 3 zweiter Satz); der Antragsteller ist berechtigt, Nachweise und Informationen vorzulegen, die das Gegenteil nahelegen, und diese sind zu berücksichtigen (Art 8 Abs 3 dritter und vierter Satz der Statusverordnung). Drittens ist der Prüfungsstoff dreigeteilt: Nach Art 8 Abs 5 lit a der Statusverordnung sind die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes nach Art 7 der Statusverordnung zu berücksichtigen; nach Art 8 Abs 5 lit b der Statusverordnung die persönlichen Umstände hinsichtlich Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexueller Ausrichtung, ethnischer Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit; und nach Art 8 Abs 5 lit c der Statusverordnung die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Beim unbegleiteten Minderjährigen ist überdies dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, insbesondere dem Vorhandensein langfristiger und angemessener Betreuungsmöglichkeiten und bestehender Sorgerechtsregelungen (Art 8 Abs 6 der Statusverordnung).

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Art 8 Abs 4 der Statusverordnung bestimmt Zeitpunkt und Erkenntnisquellen. Maßgebend sind die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Landesteil und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Art 4 der Statusverordnung, und zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Heranzuziehen sind „genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen“ und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern sowie die Leitfäden nach Art 11 der Verordnung (EU) 2021/2303.

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Daraus folgen zwei Rügen, welche in der Praxis tragen. Erstens die Aktualitätsrüge: Länderberichte, welche im Entscheidungszeitpunkt überholt sind, genügen Art 8 Abs 4 der Statusverordnung nicht — und zwar unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Ermittlung aktuell waren. Zweitens die Quellenrüge: Besteht zum Herkunftsstaat eine gemeinsame Analyse oder ein Leitfaden der Asylagentur, so ist er heranzuziehen; weicht die Behörde davon ab, hat sie das zu begründen. Beides ist im Verfahren nach § 50 Abs 2 FPG ebenso zu beachten wie im Asylverfahren, weil der Verweis des Abs 2 auf Art 8 der Statusverordnung die Bestimmung als Ganzes erfasst.

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Der Vergleich mit § 11 AsylG 2005 zeigt, dass die Änderung nicht bloß terminologisch ist. § 11 Abs 1 AsylG 2005 stellte darauf ab, ob „vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden“ kann und ob der Aufenthalt zumutbar ist; § 11 Abs 2 AsylG 2005 nannte allein die allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände. Art 8 der Statusverordnung geht darüber in vier Punkten hinaus: Er schließt die Prüfung bei staatlicher Verfolgung grundsätzlich aus, er verlangt zusätzlich die sichere und rechtmäßige Erreichbarkeit und die Aufnahme, er legt die Beweislast ausdrücklich der Behörde auf, und er benennt die Grundbedürfnisse als eigenes Kriterium. Die zu § 11 AsylG 2005 ergangene Judikatur gilt daher nur fort, soweit sie zu diesen Anforderungen nicht in Widerspruch steht: Zur Zumutbarkeit und zur Berücksichtigung der persönlichen Umstände bleibt sie verwertbar, zur Beweislast und zur Prüfung bei staatlicher Verfolgung ist sie überholt.

32

Anders als Art 33 Z 2 GFK kennt § 50 Abs 2 FPG keine Ausnahme für Personen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaats ausgeht. Das ist bemerkenswert und wirkt zugunsten des Betroffenen: Der nationale Schutz reicht damit weiter als die Konvention.

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Richtigerweise ist an dieser Auslegung festzuhalten, und die Entstehungsgeschichte trägt sie zusätzlich: § 50 Abs 4 und 5 FPG idF BGBl I 100/2005 enthielten die Ausnahme des Art 33 Z 2 GFK ausdrücklich — die Abschiebung eines nur im Sinn des Abs 2 Bedrohten war zulässig, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellte oder wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt war und deshalb eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutete, was mit Bescheid festzustellen war. Mit dem FrÄG 2009, BGBl I 122/2009, sind beide Absätze mit Wirkung ab 01.01.2010 entfallen. Der Gesetzgeber hat Z 2 also übernommen und wieder beseitigt; der Entfall ist kein Versehen, sondern entspricht dem absoluten Schutz des Art 3 EMRK, der in diesen Fällen ohnehin greift. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

H. Die vorläufige Maßnahme des EGMR — Abs 3

34

Die Abschiebung ist unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

35

Gemeint ist die vorläufige Maßnahme nach Regel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Sie ergeht regelmäßig kurzfristig und ist der Behörde unmittelbar bekanntzugeben.

36

Die Unzulässigkeit besteht „solange“ die Maßnahme entgegensteht. Sie endet mit deren Aufhebung oder mit der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache.

37

Der Wortlaut spricht von einer „Empfehlung“. Das ist eine historische Formulierung; nach der Judikatur des Gerichtshofs sind vorläufige Maßnahmen für die Vertragsstaaten verbindlich: Ein Staat, welcher einer nach Regel 39 der Verfahrensordnung angezeigten Maßnahme nicht entspricht, verletzt seine Verpflichtung aus Art 34 EMRK, die wirksame Ausübung des Beschwerderechts nicht zu behindern (EGMR [GK] 04.02.2005, Mamatkulov und Askarov gegen die Türkei, Bsw 46827/99 und 46951/99). Die Bestimmung ordnet die Unzulässigkeit ohnehin unbedingt an.

38

Eine Abschiebung entgegen einer vorläufigen Maßnahme ist rechtswidrig und mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen. Sie begründet zugleich eine Verletzung des Art 34 EMRK.

39

Die Wirkung auf die Schubhaft. Die vorläufige Maßnahme ist auch von der Schubhaftbehörde zu beachten. Sie darf nicht mehr ohne Weiteres von einer zeitnahen Abschiebung ausgehen, sondern hat eigenständig zu beurteilen, ob es trotz der Maßnahme zu einer alsbaldigen Abschiebung kommen kann (VwGH 18.04.2013, 2011/21/0042 RS 1; VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0188 RS 1). Verzögerungen bei der innerstaatlichen Information der Behörden rechtfertigen eine verspätete Enthaftung nicht (VwGH 18.04.2013, 2011/21/0042 RS 2). Die vorläufige Maßnahme ist daher sogleich dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, verbunden mit dem Antrag auf Enthaftung.

I. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

40

§ 46a Abs 1 Z 1 FPG knüpft die Duldung an die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 oder § 51 FPG. Wer nach § 50 FPG nicht abgeschoben werden darf, ist zu dulden.

41

§ 52 Abs 9 FPG verlangt die Feststellung, dass die Abschiebung zulässig ist. Sie ist nur zu treffen, wenn kein Fall des § 50 FPG vorliegt. Ist die Abschiebung in den Herkunftsstaat nach § 50 FPG unzulässig und kommt kein anderer Staat faktisch und rechtlich als Zielstaat in Betracht, so unterbleibt nicht nur die Feststellung, sondern auch die Rückkehrentscheidung samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rn 24 f). Unionsrechtlich folgt dasselbe aus Art 5 RL 2008/115/EG: Er steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen, wenn feststeht, dass die Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 17; EuGH 06.07.2023, C-663/21).

Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 10 RückführungsVO bestimmt, dass die Behörde durch ein Abschiebungshindernis nicht daran gehindert wird, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen; wurde der Rückkehrstaat festgelegt und die Gefahr einer Zurückweisung festgestellt, wird die Abschiebung dorthin nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben. Die unionsrechtliche Stütze auf Art 5 RL 2008/115/EG und EuGH C-663/21 entfällt damit; ob die Linie VwGH Ra 2016/21/0234 fortbesteht, ist offen.

42

§ 18 Abs 7 BFA-VG ordnet an, dass der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung stattzugeben ist, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstieße.

43

Der Anwendungsbereich ist allerdings enger, als der Satz vermuten lässt: § 18 Abs 7 BFA-VG betrifft die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Abs 4 und Abs 5, nicht die Fälle des Abs 1, in welchen die Beschwerde kraft Art 68 Abs 3 AsylVerfVO von vornherein keine aufschiebende Wirkung hat. Im Asylverfahren an der Grenze und in den übrigen Fällen des Abs 1 führt daher nicht § 18 Abs 7 BFA-VG zum Ziel, sondern der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 AsylVerfVO und § 18 Abs 2 BFA-VG (§ 46 Rz 27, 28).

44

§ 51 FPG regelt das Feststellungsverfahren für andere Staaten als den Herkunftsstaat. Für den Herkunftsstaat ist das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der vorgezeichnete Weg, und ein Feststellungsantrag ist ausgeschlossen (Rz 18).

45

Der Maßstab dieses Verfahrens ist bei Einbringung des Antrags ab dem 12.06.2026 die Verfahrensverordnung (für Altverfahren § 68 AVG, Rz 58). Der Folgeantrag unterliegt nach Art 55 Abs 3 AsylVerfVO einer ersten Prüfung, ob neue Umstände zutage getreten oder vorgebracht worden sind, durch welche die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung erheblich erhöht wird; als neu gelten nach Abs 5 jene Umstände, welche der Antragsteller ohne eigenes Verschulden im früheren Verfahren nicht vorbringen konnte. Umstände, welche er früher hätte vorbringen können, sind gleichwohl zu berücksichtigen, wenn sie „erheblich die Wahrscheinlichkeit“ erhöhen, „dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat“, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde (Abs 5 zweiter Satz). Liegen sie vor, so ist der Antrag nach Abs 6 in der Sache zu prüfen; liegen sie nicht vor, so ist er nach Abs 7 iVm Art 38 Abs 2 AsylVerfVO als unzulässig abzulehnen.

46

Die Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat nach der Entscheidung ist der Prototyp eines solchen Umstands. Das Verbleibsrecht nach Art 10 Abs 1 AsylVerfVO besteht dabei fort: Die Ausnahme des Art 10 Abs 4 lit a iVm Art 56 lit a AsylVerfVO setzt voraus, dass der erste Folgeantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung eingereicht wurde und nach Art 55 Abs 7 nicht weiter geprüft wird; bei substantiierter Lageänderung liegt keines von beidem vor (Baustein § 51 Rz 98).

47

§ 76 FPG setzt für die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung voraus, dass diese realisierbar ist. Ist sie nach § 50 FPG unzulässig, so ist die Haft unverhältnismäßig.

Ab 17.10.2027: Nach Art 29 Abs 2 RückführungsVO darf die Haft nur für Zwecke der Rückkehr, auch zu ihrer Vorbereitung, zur Rückübernahme oder zur Durchführung der Abschiebung aufrechterhalten werden; sie dauert nur so lang, wie die Haftgründe gegeben sind und dies zur wirksamen und erfolgreichen Rückkehr erforderlich ist (Art 30 Abs 1 RückführungsVO), und bei Wegfall der Haftgründe ist der Drittstaatsangehörige zu entlassen (Art 30 Abs 2 RückführungsVO). Die hinreichende Aussicht auf Abschiebung nennt die Verordnung ausdrücklich nur für die Haft nach Ablauf von 24 Monaten (Art 30 Abs 4 RückführungsVO).

J. Rechtsschutz

48

§ 50 begründet keinen eigenen Spruchpunkt. Seine Verletzung ist mit Beschwerde gegen die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG und gegen die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, welche bei unzulässiger Abschiebung in den einzigen Zielstaat zu unterbleiben haben (Rz 41), mit Beschwerde nach § 18 Abs 7 BFA-VG, mit Antrag auf Duldung nach § 46a FPG oder mit Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung geltend zu machen.

Ab 17.10.2027: Nach Art 5 Abs 10 RückführungsVO bleibt die Rückkehrentscheidung trotz Abschiebungshindernis zulässig; der Schutz läuft dann über den Aufschub der Abschiebung nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO, über den der Drittstaatsangehörige eine schriftliche Bestätigung samt seinen Rechten erhält (Art 11 Abs 4 RückführungsVO) und der bei Änderung der relevanten Umstände überprüft wird (Art 11 Abs 5 RückführungsVO). Ob die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung dann noch auf ihr Unterbleiben gerichtet werden kann, ist offen.

49

Ein gesonderter Feststellungsantrag ist für den Herkunftsstaat nicht möglich; für andere Staaten steht § 51 FPG offen.

50

Im Schubhaftverfahren ist die Unzulässigkeit der Abschiebung als Einwand gegen die Realisierbarkeit und damit gegen die Verhältnismäßigkeit vorzubringen.

51

Die Sperre des gesonderten Feststellungsantrags beruht auf einer ausdrücklichen Anordnung. Das FPG kennt einen eigenständigen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht; stellt ein Fremder einen solchen, so gilt er nach § 51 Abs 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz, und es ist nach dem AsylG 2005 vorzugehen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 RS 3).

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Der Grund liegt in der Deckungsgleichheit der Maßstäbe: Nach den Materialien zum FrÄG 2009 entspricht der Prüfungsmaßstab des subsidiären Schutzes jenem des Refoulementverbots des § 50 Abs 1 FPG; über den Gegenstand einer solchen Feststellung wird daher ohnehin und ausschließlich im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen (Ra 2015/21/0119 RS 4; ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30 f).

1. Fortwirken der Sperre des gesonderten Feststellungsantrags nach dem 12.06.2026

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Ob die Sperre des gesonderten Feststellungsantrags nach dem 12.06.2026 fortträgt, hängt davon ab, ob ihre Prämisse fortbesteht.

54

Die Prämisse der Sperre ist die Deckungsgleichheit der Maßstäbe. Sie beruhte auf § 8 Abs 1 AsylG 2005, welcher den subsidiären Schutz an dieselben Voraussetzungen knüpfte wie § 50 Abs 1 FPG. Seit 12.06.2026 folgt der subsidiäre Schutz unmittelbar der Statusverordnung, und § 50 Abs 2 FPG verweist für die interne Schutzalternative nunmehr ausdrücklich auf Art 8 der Statusverordnung. Der subsidiäre Schutz setzt allerdings voraus, dass der ernsthafte Schaden von einem Akteur ausgeht; § 50 Abs 1 FPG kennt diese Voraussetzung nicht. Für Gefahren ohne Akteur ist die Deckungsgleichheit daher durchbrochen.

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Die Sperre trägt fort. Soweit die Maßstäbe deckungsgleich sind, verliert der Betroffene nichts, weil über denselben Gegenstand im Schutzverfahren entschieden wird. Soweit sie es wegen des Akteurserfordernisses nicht mehr sind, hat der Gesetzgeber die Lücke selbst geschlossen: Wird der Antrag hinsichtlich beider Status als unbegründet abgelehnt oder wird der Schutz entzogen, so hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist, weil die Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre, und darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 54a Abs 1, § 58 Abs 1 und 3 AsylG 2005). Über § 50 Abs 1 FPG wird daher auch bei Gefahren ohne Akteur im Schutzverfahren selbst abgesprochen. Das gilt auch im Ausschlussfall, weil § 8 Abs 3 AsylG 2005 die Prüfung des § 50 FPG im Schutzverfahren ausdrücklich voraussetzt.

56

Dagegen lässt sich einwenden, bei Versagung des subsidiären Schutzes wegen eines Ausschlussgrundes sei über das Refoulementverbot des § 50 Abs 1 FPG gerade nicht abgesprochen, weshalb eine Rechtsschutzlücke entstehe. Die Sperre beruhte nach den Materialien auf der Deckungsgleichheit der Maßstäbe (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30 f; Ra 2015/21/0119 RS 4); wird der subsidiäre Schutz wegen eines Ausschlussgrundes abgelehnt, so wird er inhaltlich nicht geprüft, und die Deckungsgleichheit trägt nicht mehr. § 8 Abs 3 AsylG 2005 setzt die Prüfung des § 50 FPG zwar voraus („für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist“), weist sie aber dem Schutzverfahren zu, in welchem der Betroffene sie ohne eigenen Antrag nicht erzwingen kann. Unterbleibt sie, so stünde ihm weder der Feststellungsantrag (§ 51 Abs 2 FPG) noch der Duldungsantrag nach Z 1 offen, weil Z 1 an die Unzulässigkeit gemäß §§ 50 oder 51 anknüpft und Z 2 an die Feststellung nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005. Das spricht nach Wortlaut und Zweck dafür, die Sperre auf jene Fälle zu beschränken, in welchen der subsidiäre Schutz inhaltlich geprüft wurde.

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Gesetzgeber hat diesen Fall seit 12.06.2026 ausdrücklich geregelt. Nach § 8 Abs 3 AsylG 2005 ist die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet für den Fall, dass die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden; § 9 Abs 1 AsylG 2005 ordnet dasselbe für den Entzug an. Über § 50 FPG wird daher auch im Ausschlussfall im Schutzverfahren selbst abgesprochen, und die Sperre trägt gerade deshalb fort. Dem Argument, die Deckungsgleichheit trage im Ausschlussfall nicht mehr, ist zu widersprechen: Der Ausschlussgrund betrifft den Status, nicht den Maßstab des Art 3 EMRK, und § 8 Abs 3 setzt die Prüfung des § 50 FPG im Schutzverfahren ausdrücklich voraus. Eine Lücke bestünde nur, wenn der Duldungsausspruch unterbliebe; dann ist der Bescheid zu ergänzen (Rz 57), nicht ein zweiter Feststellungsweg zu eröffnen. Auch die Prämisse der Gegenseite, bis dahin stehe nicht einmal die Duldung nach Z 1 offen, trifft nicht zu: Z 1 knüpft an die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG selbst an, nicht an deren Feststellung, und einer ausdrücklichen Feststellung bedarf es für die Duldung nach Z 1 nicht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rn 26). Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

57

Folge für die Vertretung. Für den Schriftsatz folgt daraus ein anderer Weg als der des Duldungsantrags: Zu rügen ist die fehlende Verbindung nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005 im Verfahren über den Antrag oder über den Entzug. Fehlt der Duldungsausspruch, so ist der Bescheid in diesem Punkt zu ergänzen; bis dahin ist die Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG auszustellen (Baustein Rz 64), und zwar gestützt auf § 46a Abs 1 Z 1 FPG, welcher an die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG selbst anknüpft und keiner Feststellung bedarf (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rn 26; § 51 Rz 71). Mit dem Ausspruch nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005 tritt Z 2 hinzu. Der Feststellungsantrag nach § 50 FPG ist auch hier ausgeschlossen (§ 51 Abs 2 FPG). Geht die Gefahr von keinem Akteur aus, so ist die unterbliebene amtswegige Prüfung des Titels nach § 54a AsylG 2005 zu rügen (§ 58 Abs 1 und 3 AsylG 2005; Rz 55).

58

Zwei ältere Wege sind damit versperrt. Die „Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG“ trägt die Unzulässigkeit nicht: § 52 Abs 9 FPG kennt, wie schon in der Fassung BGBl I 87/2012 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rn 11), nur die Feststellung der Zulässigkeit; ist die Abschiebung unzulässig, so unterbleibt die Feststellung und, wenn kein anderer Zielstaat in Betracht kommt, auch die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Rz 41; § 51 Rz 65). Und der Verweis auf § 68 Abs 1 AVG für den Folgeantrag trifft die geltende Rechtslage nicht: Der Folgeantrag unterliegt der ersten Prüfung nach Art 55 Abs 3 AsylVerfVO und ist, wenn keine neuen Umstände vorliegen, nach Art 55 Abs 7 iVm Art 38 Abs 2 AsylVerfVO als unzulässig abzulehnen; § 68 AVG bleibt nur für Altverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005.

Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 10 RückführungsVO hindert die Erlassung der Rückkehrentscheidung bei einem Abschiebungshindernis nicht; die Abschiebung in den Rückkehrstaat wird dann nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben. Ob die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bei unzulässiger Abschiebung ohne anderen Zielstaat weiterhin zu unterbleiben hat, ist offen (Rz 41).

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Ob der Feststellungsantrag nach § 51 Abs 1 FPG im Verfahren über eine Rückkehrentscheidung offensteht, ist für den Herkunftsstaat geklärt: Er steht nicht offen (§ 51 Abs 2 FPG; Rz 51). Für einen vom Herkunftsstaat verschiedenen Staat hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Antrag nach § 51 Abs 1 FPG während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr möglich ist, und ausdrücklich offengelassen, ob deshalb für einen solchen Staat eine ausdrückliche Feststellung der Unzulässigkeit geboten sein könnte; dafür könnte „unter Umständen eine andere Sichtweise geboten sein“ (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rn 26; § 51 Rz 75). Die Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung“ stand in § 51 Abs 1 FPG von 01.07.2011 bis 19.07.2015 und ist seit BGBl I 70/2015 gestrichen; das AMPAG hat § 51 FPG nicht berührt. Die Umstellung des § 9 BFA-VG auf den Oberbegriff trägt keine Analogie, weil der Gesetzgeber die Rückkehrentscheidung 2015 bewusst gestrichen und § 52 Abs 9 FPG an ihre Stelle gesetzt hat (§ 51 Rz 4, 22, 72). Der Rechtsschutz nach Art 13 EMRK, auf welchen die Materialien § 51 Abs 1 FPG stützen (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 20), bleibt dennoch gewahrt: gegen die amtswegige Feststellung durch Beschwerde, für einen darin nicht genannten Staat durch die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG samt Karte nach Abs 4 (§ 51 Rz 73 bis 77). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche die offengelassene Frage für den Drittstaat entscheidet, besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

K. Fallgruppen

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Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

FallgruppeRechtslageFestzustellen
Drohende Verletzung des Art 3 EMRK im HerkunftsstaatAbs 1; im Asylverfahren zu klärenAntrag auf internationalen Schutz
Drohende TodesstrafeAbs 1; Protokolle Nr 6 und 13Rechtslage und Praxis im Zielstaat
Bewaffneter Konflikt im ZielgebietAbs 1 dritter FallGrad der willkürlichen Gewalt; Region
Bedrohung aus KonventionsgründenAbs 2Stichhaltige Gründe
Interne Schutzalternative angenommenAbs 2 letzter Halbsatz; Art 8 StatusVOSicherheit, Erreichbarkeit, Zumutbarkeit
Vorläufige Maßnahme des EGMRAbs 3; Abschiebung unzulässigDatum und Reichweite der Maßnahme
Abschiebung trotz vorläufiger MaßnahmeRechtswidrig; Art 34 EMRKKenntnis der Behörde
Lage im Zielstaat seit der Entscheidung geändertNeubeurteilung erforderlich; Art 5 RL 2008/115/EG, § 13 Abs 2 FPG (Rz 22, 23)Aktuelle Länderinformationen; Zeitpunkt des Vollzugs
Subsidiärer Schutz wegen eines Ausschlussgrundes versagtDuldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG kraft Verbindung nach § 8 Abs 3 AsylG 2005 (Rz 56, 57)Ausspruch über die Unzulässigkeit; Fehlen des Duldungsausspruchs
Art-3-Gefahr ohne Akteur (etwa schwere Krankheit, Versorgungslage)Kein subsidiärer Schutz; „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen nach § 54a Abs 1 iVm § 58 Abs 1 AsylG 2005 (Rz 55, 57)Nicht bloß vorübergehende Unzulässigkeit nach § 50 Abs 1 FPG; Spruchpunkt nach § 58 Abs 3 AsylG 2005
Schubhaft bei unzulässiger AbschiebungUnverhältnismäßigRealisierbarkeit

L. Prüfliste

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Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. In welchen Staat soll abgeschoben werden? Wurde er im Spruch genannt?
  2. Ist es der Herkunftsstaat oder ein anderer Staat?
  3. Welche Gefahren drohen dort? Welche Beweismittel liegen vor?
  4. Welche Länderinformationen hat die Behörde herangezogen? Von wann?
  5. Hat sich die Lage seit der Entscheidung geändert?
  6. Nimmt die Behörde eine interne Schutzalternative an? Für welche Region?
  7. Ist diese Region sicher, legal und sicher erreichbar, und ist die Niederlassung zumutbar?
  8. Besteht eine vorläufige Maßnahme des EGMR? Seit wann? Mit welchem Inhalt?
  9. Wurde sie der Behörde bekanntgegeben? Wann?
  10. Wurde die Abschiebung dennoch vollzogen?

M. Schriftsatzbausteine

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Beschwerde — interne Schutzalternative nicht dargetan.

Nach § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort Leben oder Freiheit aus Konventionsgründen bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art 8 der Statusverordnung. Die belangte Behörde nimmt eine interne Schutzalternative in [Region] an, ohne festzustellen, dass der Beschwerdeführer dort sicher wäre, diese Region legal und sicher erreichen könnte, dort aufgenommen würde und dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort niederzulassen. Die Feststellung der internen Schutzalternative obliegt der Behörde. Ihre Begründung ist mangelhaft.

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Maßnahmenbeschwerde — Abschiebung trotz vorläufiger Maßnahme.

Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Gerichtshof hat am [Datum] zu [Beschwerdenummer] eine vorläufige Maßnahme nach Regel 39 seiner Verfahrensordnung erlassen, mit der der Republik Österreich aufgetragen wurde, den Beschwerdeführer bis [Datum] nicht abzuschieben. Die Maßnahme wurde der belangten Behörde am [Datum] bekanntgegeben. Die am [Datum] vollzogene Abschiebung war daher unzulässig und rechtswidrig. Sie begründet überdies eine Verletzung des Art 34 EMRK.

64

Beschwerde — fehlende Duldung nach § 8 Abs 3 AsylG 2005.

Die belangte Behörde lehnt den Antrag hinsichtlich des Status subsidiären Schutzes wegen eines Ausschlussgrundes nach Art 17 der Verordnung (EU) 2024/1347 als unbegründet ab und geht zugleich davon aus, dass die Abschiebung nach [Staat] wegen der dort drohenden Verletzung des Art 3 EMRK unzulässig ist. Nach § 8 Abs 3 AsylG 2005 ist die Ablehnung diesfalls mit einer Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden. Ein Duldungsausspruch fehlt. Der Bescheid ist in diesem Punkt rechtswidrig. Es wird beantragt, ihn um den Duldungsausspruch zu ergänzen und eine Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG auszustellen.

65

Beschwerde nach § 18 Abs 7 BFA-VG.

Nach § 18 Abs 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG verstoßen würde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach [Staat] würde eine Verletzung des Art 3 EMRK begründen: [Darstellung]. Der Maßstab ist die Annahme, nicht die Gewissheit; die abschließende Prüfung ist dem Hauptverfahren vorbehalten.

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Antrag an das Bundesamt — von der Abschiebung Abstand zu nehmen.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs 9 FPG vom [Datum] beruht auf der Lage in [Staat] im damaligen Entscheidungszeitpunkt. Seither hat sich die Lage durch [Ereignis] so verändert, dass die Abschiebung Art 3 EMRK verletzte. Art 5 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet die Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). § 46 FPG begründet keine unbedingte Abschiebeverpflichtung und unterliegt § 13 Abs 2 FPG (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093); die Rechtmäßigkeit der Abschiebung bemisst sich nach dem Zeitpunkt ihres Vollzugs (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Es wird daher beantragt, von der Abschiebung nach [Staat] Abstand zu nehmen und den Aufenthalt nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG zu dulden. [Falls kein Folgeantrag gestellt wird:] Der Einschreiter stellt keinen Antrag auf internationalen Schutz. Daraus darf weder auf die Aufgabe seines Vorbringens noch auf dessen Unglaubwürdigkeit geschlossen werden; die Behörde hat sich mit ihm im fremdenpolizeilichen Verfahren auseinanderzusetzen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

N. Verweisnetz

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Im FPG: § 46 (Abschiebung), § 46a Abs 1 Z 1 (Duldung; § 46a FPG Rz 24 ff), § 51 (Feststellungsverfahren), § 52 Abs 9 (Feststellung des Zielstaats), § 76 (Schubhaft).

68

Im BFA-VG: § 18 Abs 7 (Beschwerde gegen die Aberkennung), § 9 (Interessenabwägung).

69

Im AsylG 2005: § 3, § 8 (internationaler Schutz), § 11 aF (innerstaatliche Fluchtalternative), § 54a und § 58 Abs 1 und 3 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK; amtswegige Prüfung).

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Unionsrecht und Völkerrecht: Art 8 VO (EU) 2024/1347; Art 55 und Art 56 VO (EU) 2024/1348 (Folgeantrag); Art 5 RL 2008/115/EG; Art 33 GFK; Art 2, 3 und 34 EMRK; Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK; Regel 39 der Verfahrensordnung des EGMR.

O. Entscheidungen und Materialien — Register

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Verwaltungsgerichtshof.

72

Materialien und Rechtsakte.

  • VO (EU) 2024/1347 (Statusverordnung) Art 8 — interne Schutzalternative; Wortlaut nach dem Amtsblatt vom 22.05.2024.
  • § 11 AsylG 2005 idF BGBl I 100/2005, aufgehoben durch BGBl I 39/2026 — innerstaatliche Fluchtalternative; Vorgängerregelung.
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Weitere im Text zitierte Entscheidungen.