Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 46a Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, wenn
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50 oder 51 unzulässig ist;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (§ 54a Abs. 2 AsylG 2005);
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
A. Kernaussage
§ 46a regelt die Duldung: den Zustand, in dem die Ausreiseverpflichtung fortbesteht, die Abschiebung aber nicht durchgesetzt werden darf oder kann.
Die Duldung ist kein Aufenthaltsrecht. Abs 1 zweiter Satz stellt ausdrücklich klar, dass die Ausreiseverpflichtung unberührt bleibt. Geduldet wird die Anwesenheit, nicht der Aufenthalt als Recht.
Die vier Duldungsgründe sind verschieden gebaut. Z 1, 2 und 4 knüpfen an die rechtliche Unzulässigkeit der Abschiebung an, Z 3 an ihre tatsächliche Unmöglichkeit.
Z 3 ist der praktisch wichtigste und zugleich umkämpfteste Grund. Er greift nur, wenn die Unmöglichkeit auf Gründen beruht, die der Fremde nicht zu vertreten hat; Abs 3 zählt Fälle des Vertretenmüssens auf.
Der Duldungsstatus wirkt in mehrere Richtungen. Er befreit von der Eigenbeschaffungspflicht nach § 46 Abs 2 FPG, er ist — bei der Duldung nach Z 1 oder Z 3 — Voraussetzung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, und er wirkt auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Wer zu dulden ist, ist nicht abschiebbar, und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wird gegenstandslos.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 145/2017 und galt seit 01.11.2017. Der Fassungsvergleich weist sieben Fassungen aus.
Der Einleitungssatz des Abs 1 wurde geändert: „solange“ wurde durch „wenn“ ersetzt. Sprachlich ist das eine Verschiebung vom Dauerzustand zur Voraussetzung. Die Materialien begründen den Austausch mit der Umformulierung der Z 2, welche „nicht mehr auf einen Zeitraum, sondern den konkreten Zeitpunkt der Versagung oder des Entzugs“ abstellt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 46a FPG). Für die Dauer der Duldung ist zu unterscheiden. Für die Duldung nach Z 3 ordnet Abs 2 zweiter Halbsatz an, dass sie jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe endet; für Z 1 und Z 4 folgt dasselbe aus der Bindung an die Voraussetzungen des Abs 1 (Abs 5 Z 2). Die Duldung nach Z 2 knüpft dagegen an den Ausspruch nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005 beziehungsweise an die Versagung oder den Entzug nach § 54a Abs 2 AsylG 2005 an und besteht daher fort, bis über diesen Ausspruch neu entschieden ist; davon geht auch § 21 Abs 2a Z 3 BFA-VG aus, welcher die Beendigung einer Duldung nach Z 2 durch Rückkehrentscheidung oder Zulässigkeitsfeststellung voraussetzt (Rz 95, 96). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Abs 1 Z 1 wurde gekürzt. Der Verweis auf § 52 Abs 9 Satz 1 FPG ist entfallen; erfasst ist nunmehr nur mehr die Unzulässigkeit nach § 50 oder § 51 FPG. Entfallen ist auch der Vorbehalt „vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig“.
Der entfallene Vorbehalt wurde in einen neuen dritten Satz des Abs 1 verschoben und dort verallgemeinert: Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.
Die Verallgemeinerung ist eine Verschärfung. Der Vorbehalt galt bisher nur für Z 1; er gilt nach dem Wortlaut nunmehr für alle vier Duldungsgründe. Wer in einen von mehreren in Betracht kommenden Staaten abgeschoben werden kann, ist nicht zu dulden.
Die Erläuterungen beschreiben die Änderung allerdings enger: als Erweiterung der bisherigen Einschränkung der Z 1 „für die Duldung aus faktischen Gründen gemäß Z 3“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 1 FPG). Wortlaut und Materialien fallen damit auseinander.
Richtigerweise ist der dritte Satz dem Zweck nach auf Z 1 und Z 3 zu beschränken. Er setzt voraus, dass die Duldung von der Abschiebbarkeit in einen Zielstaat abhängt — und das ist nur bei der Unzulässigkeit nach § 50 und § 51 FPG (Z 1) und bei der tatsächlichen Unmöglichkeit (Z 3) der Fall. Die Duldung nach Z 2 tritt kraft der Verbindung nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005 beziehungsweise kraft § 54a Abs 2 AsylG 2005 ein; ein weiterer Zielstaat ist in jenem Verfahren zu prüfen, nicht im Duldungsverfahren. Und Z 4 knüpft an das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet an, nicht an einen Zielstaat (Rz 57 bis 62).
Abs 1 Z 2 wurde neu gefasst. Bisher erfasste die Ziffer die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 8 Abs 3a und § 9 Abs 2 AsylG 2005. Nunmehr erfasst sie die Feststellung der Unzulässigkeit nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005 sowie den Fall, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nach § 54a AsylG 2005 wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde.
Die zweite Alternative der Z 2 ist neu gefasst: Wer wegen eines Ausschlussgrundes keinen Titel nach § 54a AsylG 2005 erhält, aber wegen Art 2 oder 3 EMRK nicht abgeschoben werden darf, ist ausdrücklich zu dulden; schon Z 2 aF erfasste diese Gruppe (§ 8 Abs 3a und § 9 Abs 2 AsylG 2005 aF; Rz 13).
Die Erläuterungen sprechen dabei von „zwei neuen Duldungsgründen … wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung oder eines Erteilungshindernisses“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 46a FPG). Der kundgemachte Text der Z 2 nennt allein den Ausschlussgrund; § 54a Abs 2 AsylG 2005 kennt kein Erteilungshindernis als Duldungstatbestand. Die Erläuterungen beschreiben damit einen früheren Entwurfsstand. Maßgebend ist der kundgemachte Wortlaut; ein auf das „Erteilungshindernis“ gestützter Duldungsanspruch lässt sich aus den Materialien allein nicht ableiten.
Abs 1 Z 3 und Z 4 blieben unverändert. Ebenso Abs 2, 3, 5 und 6.
In Abs 4 dritter Satz entfiel die Angabe „Namen des Genehmigenden“ unter den auf der Karte anzubringenden Daten.
Der Umbau der Z 1 und Z 2 folgt der Umstellung des materiellen Asylrechts auf die Statusverordnung. Die zu den früheren Verweisen ergangene Judikatur ist daher nur eingeschränkt übertragbar; die Judikatur zu Z 3 und Abs 3 ist dagegen unverändert maßgebend.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Besteht eine Ausreiseverpflichtung? | Abs 1 zweiter Satz | Duldung nicht einschlägig |
| 2 | Ist die Abschiebung nach § 50 oder § 51 FPG unzulässig? | Abs 1 Z 1 | Z 1 scheidet aus |
| 3 | Wurde die Unzulässigkeit nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005 oder nach § 8 Abs 3a, § 9 Abs 2 AsylG 2005 aF festgestellt? | Abs 1 Z 2 erste Alternative; Rz 42 | Z 2 scheidet aus |
| 4 | Wurde ein Titel nach § 54a AsylG 2005 wegen eines Ausschlussgrundes versagt oder entzogen? | Abs 1 Z 2 zweite Alternative | Z 2 scheidet aus |
| 5 | Ist die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich? | Abs 1 Z 3 | Z 3 scheidet aus |
| 6 | Sind diese Gründe vom Fremden zu vertreten? | Abs 3 Z 1 bis 3 | Duldung ausgeschlossen |
| 7 | Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und der Unmöglichkeit? | VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 | Kein Vertretenmüssen |
| 8 | Ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig? | Abs 1 Z 4 | Z 4 scheidet aus |
| 9 | Besteht die Zuständigkeit eines anderen Staates nach einer Entscheidung gemäß § 61 FPG? | Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz | Duldung ausgeschlossen |
| 10 | Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht? Ist die Abschiebung in sämtliche unmöglich oder unzulässig? | Abs 1 dritter Satz | Duldung ausgeschlossen |
| 11 | Wurde eine Karte für Geduldete ausgestellt? | Abs 4 | Anspruch durchsetzbar |
| 12 | Ab wann gilt der Aufenthalt als geduldet? | Abs 6 | Rückwirkung bei früherer rechtskräftiger Feststellung |
| 13 | Wurden Auflagen verhängt? Wurden sie mit Verfahrensanordnung mitgeteilt? | Abs 2 | Verfahrensmangel |
| 14 | Wurde über die Fortdauer der Auflagen im verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen? | Abs 2 | Verfahrensmangel |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst die Rechtsnatur der Duldung, sodann die vier Duldungsgründe, sodann die Ausschlusstatbestände des Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz und des Abs 1 dritter Satz, sodann das Vertretenmüssen nach Abs 3 mit der Frage der Kausalität, sodann die Auflagen nach Abs 2, die Karte nach Abs 4 und 5 und den Beginn der Duldung nach Abs 6.
E. Welche Fassung gilt
Für Sachverhalte ab 12.06.2026 gilt die geltende Fassung. Für frühere Sachverhalte gilt die Fassung BGBl I 145/2017. Eine Übergangsbestimmung für § 46a fehlt; § 125 Abs 32 FPG hält das bisherige Recht nur für die Verbindung nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 aufrecht (Übergangsrecht Rz 39 bis 41). Ob ab dem 12.06.2026 eine Duldung besteht, richtet sich daher auch in Verfahren über vor dem Stichtag gestellte Anträge nach der geltenden Fassung.
Für die Z 3 und den Abs 3 ist die Unterscheidung ohne Bedeutung, weil beide unverändert geblieben sind. Für die Z 1 und Z 2 ist sie wesentlich: Die neuen Verweise gehen auf andere Bestimmungen als die alten.
Der neue Abs 1 dritter Satz wirkt zulasten des Betroffenen und ist daher auf Sachverhalte vor dem 12.06.2026 nicht anzuwenden. Bestehende Duldungen sind ab diesem Tag nach der neuen Rechtslage zu beurteilen; das kann zur Entziehung der Karte nach Abs 5 Z 2 führen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
F. Rechtsnatur und Wirkung
Die Duldung ist ein gesetzlicher Zustand, kein Recht. Abs 1 zweiter Satz stellt klar, dass die Ausreiseverpflichtung unberührt bleibt; der Geduldete darf und soll ausreisen, er darf nur nicht abgeschoben werden.
Die Duldung entsteht kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen. Die Karte nach Abs 4 ist deklarativ, nicht konstitutiv — mit der Einschränkung des Abs 6, der für den Beginn an die Ausfolgung anknüpft.
Der unionsrechtliche Rahmen: Art 9 RL 2008/115/EG. Die Duldung setzt die Aufschubtatbestände der Rückführungsrichtlinie um. Art 9 Abs 1 RL 2008/115/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Aufschub der Abschiebung in zwei Fällen: nach Art 9 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG, wenn sie gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, und nach Art 9 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG, solange nach Art 13 Abs 2 RL 2008/115/EG aufschiebende Wirkung besteht. Beide Fälle sind zwingend; ein Ermessen besteht nicht.
Art 9 Abs 2 RL 2008/115/EG stellt daneben einen fakultativen Aufschub „unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum“. Zwei Gesichtspunkte sind dabei ausdrücklich zu berücksichtigen: nach Art 9 Abs 2 lit a RL 2008/115/EG die körperliche oder psychische Verfassung des Betroffenen und nach Art 9 Abs 2 lit b RL 2008/115/EG technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder das Scheitern der Abschiebung wegen Unklarheit über die Identität. Art 9 Abs 3 RL 2008/115/EG gestattet es, dem Betroffenen für die Dauer des Aufschubs die Verpflichtungen des Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG aufzuerlegen; das ist die unionsrechtliche Grundlage der Auflagen nach Abs 2 (Rz 74 ff).
Ab 17.10.2027: Art 11 Abs 2 RückführungsVO lässt den Aufschub unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu, ohne Gesichtspunkte wie die körperliche oder psychische Verfassung oder technische Gründe zu nennen; ein Antrag ist hinreichend zu begründen (Art 11 Abs 3 RückführungsVO), bei geänderten Umständen wird der Aufschub überprüft (Art 11 Abs 5 RückführungsVO). Während des Aufschubs können Maßnahmen nach Art 18, 23 und 29 RückführungsVO angewandt werden (Art 11 Abs 7 RückführungsVO), gegen nicht kooperierende, nicht abschiebbare Drittstaatsangehörige auch solche nach Art 20 Abs 1 RückführungsVO (Art 20 Abs 3 RückführungsVO).
Für die Vertretung ist der Vergleich mit dem nationalen Katalog zu ziehen: Die körperliche oder psychische Verfassung, welche Art 9 Abs 2 lit a RL 2008/115/EG ausdrücklich nennt, kommt im Katalog des Abs 1 nicht als eigener Duldungsgrund vor. Sie ist daher in erster Linie unter Abs 1 Z 1 zu fassen — soweit die Abschiebung deshalb gegen § 50 FPG verstieße — oder über die tatsächliche Unmöglichkeit nach Abs 1 Z 3. Daneben kommt Z 2 in Betracht, wenn die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG im Asylverfahren mit der Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes oder mit dem Entzug verbunden wurde (Rz 41), und Z 4, wenn die Verfassung des Fremden in der Abwägung nach § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig macht (Rz 51, 52). Im Antrag sind daher sämtliche in Betracht kommenden Ziffern zu bezeichnen (Rz 81).
Ab 17.10.2027: Die ausdrückliche Nennung der körperlichen oder psychischen Verfassung entfällt; Art 11 Abs 2 RückführungsVO lässt den Aufschub nur noch allgemein unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu. Zwingend aufzuschieben ist, wenn die Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstieße (Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO); die Mitgliedstaaten handeln unter vollständiger Einhaltung der Charta (Art 4 RückführungsVO, nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend). Ob die Zuordnung zu den Ziffern des Abs 1 davon berührt wird, ist offen.
Die Garantien bis zur Rückkehr: Art 14 RL 2008/115/EG. Für die Dauer des Aufschubs sind nach Art 14 Abs 1 RL 2008/115/EG vier Grundsätze „soweit wie möglich“ zu beachten: nach Art 14 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG die Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den im selben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen; nach Art 14 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten; nach Art 14 Abs 1 lit c RL 2008/115/EG der Zugang zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts; und nach Art 14 Abs 1 lit d RL 2008/115/EG die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen. Ausgenommen sind allein die Fälle der Art 16 und Art 17 RL 2008/115/EG, also die Haft.
Ab 17.10.2027: Art 11 Abs 6 RückführungsVO ergänzt die Garantien um die Grundbedürfnisse (lit a) und bezieht sie auf den Zeitraum, für den die Abschiebung aufgeschoben wurde; zu berücksichtigen ist dabei auch die Erfüllung der Pflichten aus der RückführungsVO. Bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht dürfen Leistungen verweigert oder gekürzt werden, soweit die Grundbedürfnisse gedeckt bleiben (Art 22 lit a RückführungsVO).
Art 14 Abs 2 RL 2008/115/EG verlangt eine schriftliche Bestätigung darüber, dass die Frist für die freiwillige Ausreise verlängert wurde oder die Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird. Das ist die unionsrechtliche Grundlage der Karte für Geduldete (Abs 4 bis Abs 6; Rz 80 ff) — und zugleich der Maßstab für die Rüge: Wird die Duldung bejaht, die Karte aber nicht ausgefolgt, fehlt die von Art 14 Abs 2 RL 2008/115/EG geforderte Bestätigung. Die Anknüpfung des Abs 6 an die Ausfolgung ist daran zu messen. Der Gerichtshof hat die Pflicht ausdrücklich bejaht: Ein Mitgliedstaat, der den Drittstaatsangehörigen nicht innerhalb der Fristen des Art 8 abschieben kann, „muss“ ihm eine schriftliche Bestätigung ausstellen, dass die Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird (EuGH 12.09.2024, C-352/23, Changu, Rn 61). Einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus Art 1, 4 und 7 GRC gibt es nicht; bis zur Abschiebung kann sich der Betroffene aber auf die Rechte aus der Charta und aus Art 14 Abs 1 berufen (Rn 79). Ein nationaler Titel aus humanitären Gründen bleibt zulässig, sofern er sich klar vom internationalen Schutz unterscheidet (Rn 54).
Die Duldung wirkt zunächst auf § 46 Abs 2 FPG: Die Pflicht zur Eigenbeschaffung eines Reisedokuments entfällt (§ 46 Abs 2 letzter Satz FPG). Das verhindert einander widersprechende Pflichten.
Sie wirkt weiter auf das Aufenthaltsrecht: Nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Aufenthalt nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und bei dem die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, es sei denn, er stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Die Duldung nach Z 2 und Z 4 trägt den Titel nicht (§ 57 AsylG 2005 Rz 24, 81 bis 83).
Liegen die Voraussetzungen einer Duldung nach Abs 1 Z 3 vor, so ist einem mit dem Antrag verbundenen Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben, wenn die nicht zu vertretenden Gründe darin liegen, dass die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar war; ein Antrag nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 darf dann in aller Regel nicht nach § 58 Abs 11 AsylG 2005 zurückgewiesen werden, und das Feststehen der Verfahrensidentität genügt (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 RS 2).
Sie wirkt schließlich auf das Haftrecht. Die Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG dient der Sicherung der Abschiebung; ist der Aufenthalt zu dulden, so ist die Abschiebung nicht realisierbar, und die Haft ist unverhältnismäßig.
Ab 17.10.2027: Wird die Abschiebung aufgeschoben, kann Haft nach Art 29 RückführungsVO angewandt werden, wenn deren Bedingungen erfüllt sind (Art 11 Abs 7 RückführungsVO). Die Entlassung knüpft an den Wegfall der Haftgründe (Art 30 Abs 2 RückführungsVO); maßgeblich bleiben Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit für die wirksame und erfolgreiche Rückkehr (Art 29 Abs 1, Art 30 Abs 1 RückführungsVO).
Die Duldung wirkt daneben auf die Grundversorgung und auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Folgen richten sich nach den jeweiligen Materiengesetzen und sind hier nicht zu behandeln.
G. Die Duldungsgründe des Abs 1
1. Unzulässigkeit nach § 50 oder § 51 FPG — Z 1
Z 1 erfasst die Fälle, in denen die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig ist — also bei Gefahr einer Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13, bei Gefahr für Leben oder Freiheit aus Konventionsgründen oder bei Bestehen einer einstweiligen Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — sowie die Fälle des § 51 FPG.
Der bisherige Verweis auf § 52 Abs 9 Satz 1 FPG ist entfallen. Die dort geregelte Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung im Zuge der Rückkehrentscheidung trägt die Duldung nunmehr nicht mehr unmittelbar; sie ist über Z 2 oder über § 50 FPG zu erfassen.
Die Materialien erklären den Entfall: Mit einer Rückkehrentscheidung kann künftig nicht mehr die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung verbunden werden, sondern nur mehr die Feststellung deren Zulässigkeit; die Erläuterungen berufen sich dafür auf EuGH 06.07.2023, C-663/21 (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 1 FPG). Der Verweis ist daher entfallen, weil es solche Feststellungen künftig nicht mehr gibt, nicht weil der Duldungsgrund eingeschränkt werden sollte.
Für bestehende Feststellungen nach § 52 Abs 9 FPG in der Fassung vor dem 12.06.2026 bleibt es daher bei der Duldung: Z 1 ist in diesen Fällen weit auszulegen, weil die Feststellung ihrerseits auf § 50 FPG beruht. Die Materialien stehen dieser Lesart nicht entgegen: Sie begründen den Entfall allein damit, dass solche Feststellungen künftig nicht mehr ergehen (Rz 38).
2. Feststellung nach dem AsylG 2005 und Versagung nach § 54a — Z 2
Z 2 erste Alternative erfasst den Fall, dass die Abschiebung nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde.
Der Wortlaut ist dabei ungenau. § 8 Abs 3 und § 9 Abs 1 AsylG 2005 sprechen keine Feststellung aus, sondern ordnen an, dass die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes — oder der Entzug — für den Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG „mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden“ ist. Richtigerweise tritt die Duldung daher kraft dieser Verbindung ein; eines gesonderten Feststellungsausspruchs bedarf es nicht. Fehlt die Verbindung im Bescheid, so ist sie zu rügen (Baustein § 50 Rz 64).
Ungeregelt ist, ob Feststellungen nach § 8 Abs 3a und § 9 Abs 2 AsylG 2005 aF die Duldung nach Z 2 tragen — jene, welche vor dem 12.06.2026 rechtskräftig wurden, und jene, welche in Altverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 weiterhin ergehen (§ 8 AsylG 2005 Rz 9, 114). Z 2 verweist nur auf § 8 Abs 3 und § 9 Abs 1 AsylG 2005 in der geltenden Fassung.
Richtigerweise tragen sie die Duldung. Der Gesetzgeber hat die Verbindung von Ausschluss und Unzulässigkeit der Abschiebung mit der Duldung beibehalten und lediglich die Verweise der Umstellung auf die Statusverordnung angepasst (Rz 18); dass Feststellungen nach der Vorfassung ihre Duldungswirkung verlieren sollten, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Die Verweisung der Z 2 ist daher dem Zweck nach auf die Vorgängerbestimmungen zu erstrecken. Hilfsweise greift Z 1, weil die Feststellung ihrerseits auf der Unzulässigkeit nach § 50 FPG beruht; es gilt dasselbe wie für Feststellungen nach § 52 Abs 9 FPG aF (Rz 39).
Dagegen lässt sich anführen, dass Z 2 nach ihrem Wortlaut allein die neuen Bestimmungen nennt und eine Übergangsbestimmung für § 46a fehlt (Rz 21). Richtigerweise steht das der Erstreckung nicht entgegen: Das Fehlen einer Übergangsbestimmung spricht für die Anwendung der geltenden Fassung, nicht dafür, dass eine in Altverfahren weiterhin vorgesehene Feststellung ins Leere gehen soll. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Im Antrag auf Ausstellung der Karte ist Z 2 und hilfsweise Z 1 zu bezeichnen.
Z 2 zweite Alternative erfasst den Fall, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nach § 54a AsylG 2005 wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder nach § 54a Abs 2 AsylG 2005 entzogen wurde.
Die zweite Alternative ist praktisch bedeutsam. Sie betrifft Personen, bei denen ein Ausschlussgrund vorliegt — etwa wegen schwerer Straftaten —, die aber wegen des absoluten Schutzes des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden dürfen. Diese Personen sind ausdrücklich zu dulden; neu ist nur die Anknüpfung an die Versagung oder den Entzug des Titels nach § 54a AsylG 2005.
Eine neue Rechtsfolge liegt darin nicht: Bisher war diese Gruppe nach Z 2 aF zu dulden, weil ihre Abschiebung nach § 8 Abs 3a oder § 9 Abs 2 AsylG 2005 aF unzulässig war (Rz 13); der Gesetzgeber hat die Verbindung von Ausschluss und Duldung beibehalten (Rz 42).
3. Tatsächliche Unmöglichkeit — Z 3
Z 3 erfasst den Fall, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
Der Wortlaut „unmöglich erscheint“ verlangt keine Gewissheit. Es genügt, dass die Unmöglichkeit nach dem Stand des Verfahrens anzunehmen ist; eine Wahrscheinlichkeitsprognose reicht.
Typische Fälle sind die Weigerung des Herkunftsstaats, ein Heimreisezertifikat auszustellen, die Ungeklärtheit der Staatsangehörigkeit trotz Mitwirkung des Fremden, das Fehlen von Verkehrsverbindungen und eine Sperre des Luftraums.
Die Verletzung der Ausreiseverpflichtung steht der Duldung nach Z 3 nicht entgegen. Sie ist im Gegenteil ihre indirekte Voraussetzung: Erst wenn eine freiwillige Ausreise unterblieb, ist die Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig und notwendig, und erst dann stellt sich die Frage der Duldung wegen ihrer faktischen Unmöglichkeit (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 RS 5).
Diese Klarstellung ist praktisch wichtig. Die Behörde argumentiert regelmäßig, wer nicht freiwillig ausgereist sei, habe die Unmöglichkeit zu vertreten. Das findet im Gesetz keine Deckung.
4. Vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung — Z 4
Z 4 erfasst den Fall, dass die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
Gemeint ist die Fallgruppe, in der die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK die Aufenthaltsbeendigung für einen bestimmten Zeitraum ausschließt, ohne dass ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.
H. Die Ausschlusstatbestände
1. Zuständigkeit eines anderen Staates
Die Duldung entfällt, wenn nach einer Entscheidung gemäß § 61 FPG weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates besteht oder dieser sie weiterhin oder neuerlich anerkennt.
Die Bestimmung betrifft die Überstellungsfälle. Sie verhindert, dass die Unmöglichkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Duldung führt, obwohl die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat möglich ist.
Der Wortlaut ist seit 12.06.2026 allerdings enger als der Zweck. § 61 FPG erfasst nur noch die vertraglich begründete Zuständigkeit (§ 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) und den Schutz in einem anderen Mitgliedstaat; die Zuständigkeit nach der AMM-VO wird dagegen durch die Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO erledigt, welche keine „Entscheidung gemäß § 61“ ist.
Nach dem Wortlaut wäre der Ausschluss daher auf die Überstellungsentscheidung nicht anzuwenden. Für eine Erstreckung spricht der Zweck: Der Ausschluss beruht darauf, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat möglich ist, und dieser Grund trifft auf die Überstellung nach Art 42 AMM-VO ebenso zu. Dagegen spricht, dass das AMPAG die Überstellungsentscheidung in § 46 Abs 1 FPG ausdrücklich neben der Anordnung zur Außerlandesbringung genannt, den Schlussteil des § 46a Abs 1 bei derselben Novelle aber auf die „Entscheidung gemäß § 61“ beschränkt gelassen hat; eine planwidrige Lücke ist damit nicht dargetan, und ein Ausschlusstatbestand ist nicht im Wege der Analogie zulasten des Betroffenen zu erweitern. Richtigerweise ist der Schlussteil auf die Überstellungsentscheidung nicht anzuwenden. Des Analogieschlusses bedarf es auch nicht: Ist die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat möglich, so ist der Aufenthalt nach Abs 1 dritter Satz ohnehin nicht nach Z 1 oder Z 3 zu dulden (Rz 12). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Gegen eine auf den Schlussteil gestützte Versagung ist der Wortlaut vorzutragen; im Übrigen ist zu prüfen, ob die Überstellung tatsächlich möglich ist, insbesondere ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist.
2. Mehrere Zielstaaten
Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist (Abs 1 dritter Satz).
Die Bestimmung ist neu in dieser Allgemeinheit. Sie verlagert die Prüfung: Nicht mehr die Unmöglichkeit der Abschiebung schlechthin ist festzustellen, sondern die Unmöglichkeit hinsichtlich jedes einzelnen in Betracht kommenden Staates.
Welche Staaten „in Betracht kommen“, ist auslegungsbedürftig. Der Begriff kann nicht jeden denkbaren Staat erfassen; erforderlich ist ein konkreter Anknüpfungspunkt — die Staatsangehörigkeit, ein früherer gewöhnlicher Aufenthalt oder eine Aufnahmezusage.
Die Feststellungslast ist zu teilen. Welche Staaten überhaupt in Betracht kommen, hat die Behörde darzulegen: Das ist eine Tatfrage aus ihrem Wissen über Rückübernahmeabkommen und Aufnahmezusagen, und andernfalls liefe die Duldung leer, weil sich stets ein weiterer Staat benennen ließe.
Seit 16.10.2026: Art 3 Nr 3 RückführungsVO bestimmt, welche Staaten Rückkehrstaat sein können (Art 50 Abs 2 RückführungsVO): neben dem Herkunftsstaat, dem Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts, dem Transitstaat nach einem Rückübernahmeabkommen und einem Staat, in dem ein Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht, auch der sichere Drittstaat und der erste Asylstaat nach einer Unzulässigkeitsentscheidung sowie ein Drittstaat, mit dem ein Abkommen nach Art 14 RückführungsVO besteht (lit g), sofern es sich nicht um einen Staat nach lit a, b oder d handelt; Rückkehrentscheidung und Abschiebung richten sich bis 16.10.2027 weiter nach der RL 2008/115/EG. Kommt ein solcher Abkommensstaat in Betracht, so hat die Behörde auch das Abkommen und die Aufnahme darzulegen; bei unbegleiteten Minderjährigen scheidet er aus (Art 14 Abs 5 RückführungsVO).
Dass die Abschiebung in jeden dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist, hat das Bundesamt von Amts wegen zu ermitteln (§ 39 Abs 2 AVG); den Fremden trifft eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich jener Umstände, welche in seiner Sphäre liegen, etwa seiner Beziehungen zu dem jeweiligen Staat. Dafür spricht, dass das Bundesamt die Karte nach Abs 4 erster Satz auch von Amts wegen auszustellen hat und Abs 4 zweiter Satz im Antrag nur die Bezeichnung des Duldungsgrundes, nicht dessen Nachweis verlangt. Dagegen lässt sich anführen, dass der dritte Satz eine Voraussetzung der Duldung formuliert („nur zu dulden, wenn“) und wer einen Anspruch geltend macht, dessen Voraussetzungen darzutun hat. Richtigerweise ändert die Fassung als Voraussetzung an der amtswegigen Ermittlungspflicht nichts: Sie bestimmt, was festzustellen ist, nicht, wer es zu ermitteln hat. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
I. Das Vertretenmüssen — Abs 3
Abs 3 zählt drei Fälle auf, in denen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vorliegen: die Verschleierung der Identität (Z 1), die Nichtbefolgung eines Ladungstermins zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokuments (Z 2) und die fehlende Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten oder deren Vereitelung (Z 3).
Die Aufzählung ist nicht abschließend; das Wort „jedenfalls“ zeigt das (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092 RS 1). Andere Verhaltensweisen können ebenfalls ein Vertretenmüssen begründen.
Zwischen den in Abs 3 angeführten Handlungen oder Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung muss eine kausale Verknüpfung bestehen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Abs 1 Z 3 in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Abs 3 (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 RS 2).
Nach den Materialien zum FrÄG 2011 soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren — etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikats — mitwirkt (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 27).
Die Verschleierung der Identität steht der Duldung daher nur dann entgegen, wenn dadurch die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 RS 2).
Das ist der wirksamste Einwand gegen eine auf Abs 3 gestützte Versagung: Die Behörde hat darzulegen, dass gerade das beanstandete Verhalten die Abschiebung verhindert. Bleibt die Abschiebung auch bei vollständiger Mitwirkung unmöglich — etwa weil der Herkunftsstaat grundsätzlich keine Heimreisezertifikate ausstellt —, so fehlt die Kausalität.
Abs 3 Z 3 nimmt auf die Verpflichtung nach § 46 Abs 2a FPG Bezug. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung nach § 46 Abs 2 FPG, aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 RS 1; bestätigt VwGH 10.11.2025, Ra 2025/22/0059 RS 1).
Der Verwaltungsgerichtshof hält es gleichwohl grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen einer Duldung nach Abs 1 Z 3 auch dann zu verneinen, wenn der Fremde der Verpflichtung nach § 46 Abs 2 FPG nicht nachgekommen ist, obwohl diese vom Wortlaut des Abs 3 Z 3 nicht erfasst ist (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 RS 2; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0154 RS 1; VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208 RS 2). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid nach § 46 Abs 2b FPG aufgetragen worden ist; begründet wird die Erweiterung mit dem „sachlich gebotene[n] Gleichklang“ mit der von Abs 3 Z 2 und 3 erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs 2a FPG (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 RS 2).
Diese Erweiterung über den Wortlaut hinaus ist zu bedenken. Sie stützt sich auf den Gleichklang mit den Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs 2a FPG; tragfähig ist sie, weil die Aufzählung des Abs 3 nicht abschließend ist (Rz 64), und in diesem Punkt vertretbar; das Kausalitätserfordernis bleibt allerdings auch hier maßgebend. Wer aus Eigenem kein Dokument beantragt hat, verhindert die Abschiebung nur dann, wenn die Beantragung zum Erfolg geführt hätte. Die Rechtsprechung ist zudem auf ihren Kern zurückzuführen: Sie gilt „grundsätzlich“ und „jedenfalls“ bei rechtskräftigem Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG; fehlt ein solcher Auftrag, ist das Vertretenmüssen im Einzelfall zu begründen. Die Pflicht nach § 46 Abs 2 FPG entfällt überdies, wenn ihre Erfüllung aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich wäre (§ 46 Abs 2 erster Satz FPG).
Kommt der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG nicht nach, so ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des Abs 3 Z 3 auszugehen; der daran anknüpfende Schluss, die Abschiebung erscheine aus vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich, ist vertretbar (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 RS 2).
Die Kehrseite folgt aus § 46: Ist der Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG seinerseits rechtswidrig — etwa mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme —, so kann seine Nichtbefolgung kein Vertretenmüssen begründen. Der Angriff auf den Mitwirkungsbescheid ist daher zugleich die Verteidigung der Duldung.
J. Auflagen — Abs 2
Die Duldung nach Abs 1 Z 3 kann mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe.
Auflagen sind nur bei der Duldung nach Z 3 vorgesehen, nicht bei jener nach Z 1, 2 oder 4. Eine Auflage zu einer Duldung nach Z 1 entbehrt der Grundlage.
Die festgesetzten Auflagen sind während des anhängigen Verfahrens mit Verfahrensanordnung nach § 7 Abs 1 VwGVG mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Mitteilung mit Verfahrensanordnung entspricht jener der Meldemodalitäten nach § 15a Abs 2 AsylG 2005 und nach § 56 Abs 4 FPG, welcher nach Abs 2 letzter Satz sinngemäß gilt (§ 56 FPG Rz 24, 45): Die Verfahrensanordnung ist nicht gesondert anfechtbar, sondern erst mit der Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid (§ 7 Abs 1 VwGVG); der Abspruch im Bescheid ist dagegen anfechtbar.
Unterbleibt der Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid, so fehlt es an einem Titel für die Fortdauer der Auflagen. Sie enden mit dem Verfahren.
K. Die Karte für Geduldete — Abs 4 bis 6
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Ausstellung ist zwingend. Die Verordnung nach Abs 4 letzter Satz ist § 11 FPG-DV: „Karten für Geduldete werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.“ (idF BGBl II 204/2011). Das AMPAG hat daran nichts geändert.
Im Antrag ist der Grund der Duldung nach Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Bezeichnung ist nicht bindend: Das Bundesamt hat sämtliche Duldungsgründe zu prüfen, weil es die Karte nach Abs 4 erster Satz bei Vorliegen der Voraussetzungen auch von Amts wegen auszustellen hat. Der Verwaltungsgerichtshof spricht zwar von der Prüfung der „im Antrag bezeichneten Voraussetzungen“ (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 RS 1); er umschreibt damit aber den Prüfgegenstand des Anlassfalls, in welchem allein Z 3 geltend gemacht war, und schließt die amtswegige Prüfung weiterer Gründe nicht aus. Ausdrückliche Rechtsprechung zur Bindung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Für die Praxis sind gleichwohl sämtliche in Betracht kommenden Gründe im Antrag zu bezeichnen.
Die Karte dient dem Nachweis der Identität im Verfahren vor dem Bundesamt. Sie ist kein Reisedokument und kein Aufenthaltstitel.
Für die Ausstellung genügt die Heranziehung jener Identitätsdaten, die dem Verfahren schon bisher zugrunde gelegt wurden; die Identität muss nicht gesichert festgestellt sein (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 27; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 RS 2).
Die Karte gilt ein Jahr und wird bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen über Antrag für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig zu stellen.
Bei der Duldung nach Z 4 ist dabei eine Besonderheit zu beachten. Z 4 setzt voraus, dass die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist. Ist die Unzulässigkeit inzwischen dauerhaft geworden, so liegen die Voraussetzungen der Z 4 nicht mehr vor, und es gebührt nicht die Verlängerung der Karte, sondern der Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005: § 58 Abs 2 AsylG 2005 knüpft die amtswegige Prüfung gerade daran, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Der Verlängerungsantrag zur Karte nach Z 4 ist daher stets mit dem Vorbringen zu verbinden, dass die Voraussetzungen des § 55 AsylG 2005 vorliegen. Beides schließt einander nicht aus: Wird der Titel erteilt, erledigt sich die Duldung; wird er versagt, bleibt es bei der Karte.
Die Karte ist in vier Fällen zu entziehen: bei Ablauf der Gültigkeitsdauer (Z 1), bei Wegfall der Voraussetzungen (Z 2), wenn das Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Z 3) und wenn andere amtliche Eintragungen unlesbar geworden sind (Z 4).
Die Entziehung nach Z 2 setzt den Wegfall der Duldungsvoraussetzungen voraus. Sie ist mit Bescheid auszusprechen und anfechtbar; die bloße Abnahme der Karte ersetzt den Bescheid nicht.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich vorzulegen, wenn sie entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt sind zur Abnahme ermächtigt.
Die Vorlagepflicht bei bloß rechtfertigenden Umständen ist weit gefasst. Sie verlangt vom Fremden eine rechtliche Beurteilung, die ihm regelmäßig nicht möglich ist; richtigerweise ist sie einschränkend auszulegen und auf offenkundige Fälle zu beschränken. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Nach Abs 6 gilt der Aufenthalt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen wurde bereits früher rechtskräftig festgestellt; diesfalls gilt der Aufenthalt ab Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Die Bestimmung ist bei der Duldung nach Z 1 und Z 3 für die Jahresfrist des § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 von erheblicher Bedeutung. Wer eine rechtskräftige Feststellung erwirkt hat, sollte sich auf diese und nicht auf die spätere Ausfolgung der Karte berufen.
Daraus folgt für die Praxis, dass der Beginn der Duldung gesondert vorzutragen ist. Ein eigener Feststellungsantrag auf Duldung ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen, und für den Herkunftsstaat kennt das Gesetz keinen eigenständigen Feststellungsantrag: Ein auf ihn bezogener Antrag nach § 51 Abs 1 FPG gilt nach § 51 Abs 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz, über welchen nach dem AsylG 2005 zu entscheiden ist (§ 51 Rz 33, 67, 68). Ein solcher Antrag ist daher nur bewusst zu stellen. Ein Antrag auf Feststellung der Duldungsvoraussetzungen wäre zurückzuweisen; im Verfahren über die Karte werden diese nur als Vorfrage beurteilt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 RS 1), und eine Vorfragenbeurteilung erwächst nicht in Rechtskraft. Eine frühere rechtskräftige Feststellung iSd Abs 6 liegt daher nur vor, wo die Unzulässigkeit der Abschiebung in einem anderen Verfahren im Spruch rechtskräftig festgehalten wurde — etwa nach § 52 Abs 9 FPG aF, nach § 8 Abs 3a oder § 9 Abs 2 AsylG 2005 aF oder in der Verbindung nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005 (Rz 39, 41, 42). Auf sie ist sich im Antrag auf Ausstellung der Karte ausdrücklich zu berufen, weil sie den Beginn der Duldung vordatiert.
L. Rechtsschutz
Über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ist mit Bescheid abzusprechen; gegen dessen Abweisung steht die Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
Für eine besondere Konstellation sieht das Gesetz eine kurze Entscheidungsfrist vor: Nach § 21 Abs 2a Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit welchen gegen Fremde, deren Aufenthalt nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde. Die Frist kann überschritten werden, soweit dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung erforderlich ist; diesfalls gilt § 34 Abs 1 VwGVG.
Die Bestimmung erfasst daher den Fall, dass die Duldung nach Z 2 endet und an ihre Stelle die Aufenthaltsbeendigung tritt. Sie ist in der Beschwerde ausdrücklich geltend zu machen, weil sie die Entscheidungsfrist gegenüber der Regel des § 34 Abs 1 VwGVG halbiert.
Die Entziehung der Karte nach Abs 5 ist mit Bescheid auszusprechen und anfechtbar.
Die Auflagen nach Abs 2 sind während des anhängigen Verfahrens mit Verfahrensanordnung mitzuteilen und daher nicht gesondert anfechtbar; angefochten wird der Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid.
Die faktische Abnahme der Karte ohne Bescheid ist Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen.
Im Schubhaftverfahren ist die Duldung als Einwand gegen die Verhältnismäßigkeit vorzubringen. Ein anhängiges Duldungsverfahren ist dabei zu berücksichtigen; das Bundesverwaltungsgericht hat die Duldungsvoraussetzungen als Vorfrage zu beurteilen.
M. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Herkunftsstaat stellt kein Heimreisezertifikat aus | Abs 1 Z 3 | Anfragen des Bundesamtes; Antworten; Dauer |
| Fremder wirkt nicht mit, Abschiebung wäre auch sonst unmöglich | Kausalität fehlt; Duldung | Praxis des Zielstaats; hypothetischer Verlauf |
| Identität verschleiert, dadurch Abschiebung verhindert | Abs 3 Z 1; keine Duldung | Kausalzusammenhang |
| Ladungstermin nicht befolgt | Abs 3 Z 2; keine Duldung | Zustellung; Entschuldigung |
| Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG nicht befolgt | Abs 3 Z 3; keine Duldung | Rechtmäßigkeit des Auftrags |
| Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG rechtswidrig | Kein Vertretenmüssen | Durchsetzbare Maßnahme; besondere Gründe |
| Keine Eigenbeschaffung nach § 46 Abs 2 FPG | Nach der Judikatur Duldung grundsätzlich zu verneinen, jedenfalls bei rechtskräftigem Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG | Auftrag; nachweisliche Unmöglichkeit; hypothetischer Erfolg |
| Freiwillige Ausreise unterblieben | Kein Duldungshindernis | — |
| Ausschlussgrund, aber Art 3 EMRK entgegenstehend | Abs 1 Z 2 zweite Alternative | Bescheid nach § 54a AsylG 2005 |
| Mehrere Zielstaaten denkbar | Abs 1 dritter Satz | Konkreter Anknüpfungspunkt je Staat |
| Zuständigkeit eines anderen Staates nach § 61 FPG | Duldung ausgeschlossen | Überstellungsfrist; Anerkennung |
| Duldung nach Z 1 oder Z 3 länger als ein Jahr | § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; nicht bei Z 2 und Z 4 | Beginn nach Abs 6; Gefahr oder Verurteilung wegen eines Verbrechens |
| Schubhaft trotz Duldungsvoraussetzungen | Unverhältnismäßig | Realisierbarkeit der Abschiebung |
N. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Besteht eine durchsetzbare Ausreiseverpflichtung? Seit wann?
- Welcher Duldungsgrund wird geltend gemacht? Wurde er im Antrag bezeichnet?
- Bei Z 1: liegt eine Unzulässigkeit nach § 50 oder § 51 FPG vor? Gibt es eine Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG?
- Bei Z 2: existiert eine Feststellung nach § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 1 AsylG 2005 oder nach § 8 Abs 3a, § 9 Abs 2 AsylG 2005 aF (Rz 42)? Oder ein Bescheid nach § 54a AsylG 2005 mit Ausschlussgrund?
- Bei Z 3: worin besteht die tatsächliche Unmöglichkeit? Seit wann?
- Welche Schritte hat das Bundesamt zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gesetzt? Wann? Mit welchem Ergebnis?
- Wirft die Behörde dem Fremden ein Verhalten nach Abs 3 vor? Welches?
- Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Unmöglichkeit? Wäre die Abschiebung bei vollständiger Mitwirkung möglich gewesen?
- Liegt ein Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG vor? Ist er rechtmäßig?
- Hat der Fremde aus Eigenem nach § 46 Abs 2 FPG ein Dokument beantragt? Ist das nachgewiesen?
- Welche Zielstaaten kommen in Betracht (Feststellungslast der Behörde)? Ist die Abschiebung in jeden von ihnen unmöglich oder unzulässig (amtswegige Ermittlung; Mitwirkung des Fremden zu Umständen aus seiner Sphäre, Rz 61)? Greift der dritte Satz überhaupt — bei Z 2 und Z 4 richtigerweise nicht (Rz 12)?
- Besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 FPG die Zuständigkeit eines anderen Staates?
- Wurde eine Karte ausgestellt? Wann? Wurde sie verlängert oder entzogen?
- Gibt es eine frühere rechtskräftige Feststellung der Duldungsvoraussetzungen? Von wann?
- Wurden Auflagen verhängt? Mit Verfahrensanordnung mitgeteilt? Im Bescheid behandelt?
- Bei Z 1 oder Z 3: Ist die Jahresfrist des § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt? Steht eine Gefahr oder eine Verurteilung wegen eines Verbrechens entgegen?
- Bei Z 4: Ist die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung inzwischen dauerhaft? Dann nicht Verlängerung der Karte, sondern § 55 AsylG 2005 (Rz 85, 86).
- Wurde die Duldung nach Z 2 beendet und an ihre Stelle eine Rückkehrentscheidung oder eine Zulässigkeitsfeststellung gesetzt? Dann Dreimonatsfrist nach § 21 Abs 2a Z 3 BFA-VG (Rz 95, 96).
O. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — Kausalität des vorgeworfenen Verhaltens.
Zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen oder Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung muss eine kausale Verknüpfung bestehen; das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 46a Abs 1 Z 3 FPG in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Abs 3. Nach den Materialien soll die Duldung nur dann nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer [Darstellung] vor. Dieses Verhalten hat die Abschiebung nicht verhindert: [Darstellung, etwa dass der Zielstaat generell keine Heimreisezertifikate ausstellt oder dass die Identität ohnehin feststand]. Damit fehlt die Kausalität, und die Voraussetzungen der Duldung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG liegen vor.
Beschwerde — Verletzung der Ausreiseverpflichtung kein Duldungshindernis.
Die belangte Behörde stützt die Abweisung darauf, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen ist. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Deckung. § 46a Abs 1 Z 3 FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt nach § 46 Abs 1 FPG aber überhaupt nur in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise unterblieben ist. Die Verletzung der Ausreiseverpflichtung ist daher eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte.
Beschwerde — rechtswidriger Mitwirkungsauftrag.
Die belangte Behörde leitet das Vertretenmüssen daraus ab, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG vom [Datum] nicht nachgekommen ist. Dieser Auftrag war rechtswidrig: [Darstellung, etwa fehlende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme oder fehlende besondere Gründe]. Die Nichtbefolgung eines rechtswidrigen Auftrags kann kein Vertretenmüssen im Sinne des § 46a Abs 3 Z 3 FPG begründen.
Beschwerde — mehrere Zielstaaten.
§ 46a Abs 1 dritter Satz FPG setzt voraus, dass mehrere Zielstaaten in Betracht kommen. „In Betracht“ kommt ein Staat nur, wenn ein konkreter Anknüpfungspunkt besteht — die Staatsangehörigkeit, ein früherer gewöhnlicher Aufenthalt oder eine Aufnahmezusage. Die belangte Behörde nennt [Staat] als weiteren Zielstaat, ohne einen solchen Anknüpfungspunkt festzustellen. Sie hat auch nicht dargelegt, dass die Abschiebung dorthin möglich und zulässig wäre. Die Feststellungslast trifft dafür die Behörde; andernfalls liefe die Duldung leer, weil sich stets ein weiterer Staat benennen ließe.
Antrag — Karte unter Berufung auf eine frühere Feststellung.
Nach § 46a Abs 6 FPG gilt der Aufenthalt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt; diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Mit [Bescheid/Erkenntnis] vom [Datum], rechtskräftig seit [Datum], wurde [die Unzulässigkeit der Abschiebung nach … festgestellt]. Damit wurde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs 1 Z [Ziffer] FPG bereits zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Es wird daher beantragt, dem Einschreiter eine Karte für Geduldete auszustellen; der Aufenthalt gilt nach § 46a Abs 6 zweiter Satz FPG seit [Datum der Rechtskraft] als geduldet.
P. Verweisnetz
Im FPG: § 46 (Abschiebung, insbesondere Abs 2, 2a und 2b), § 50 und § 51 (Unzulässigkeit der Abschiebung), § 52 Abs 9 (Feststellung im Zuge der Rückkehrentscheidung), § 56 (Auflagen), § 61 (Anordnung zur Außerlandesbringung), § 76 Abs 2 Z 2 (Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung).
Im AsylG 2005: § 8 Abs 3, § 9 Abs 1 (Feststellung der Unzulässigkeit), § 54a (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK), § 57 Abs 1 Z 1 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), § 58 Abs 11 (Zurückweisung bei Nichtvorlage von Identitätsdokumenten), § 15a Abs 2 (Meldeverpflichtung mit Verfahrensanordnung).
Im BFA-VG: § 9 Abs 1 bis 3 (Interessenabwägung), § 21 Abs 2a Z 3 (Entscheidungsfrist nach Ende der Duldung nach Z 2).
Sonstiges: § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Heilung); § 7 Abs 1 VwGVG; Art 9 und Art 14 RL 2008/115/EG; Art 2 und Art 3 EMRK.
Ab 17.10.2027: An die Stelle der RL 2008/115/EG tritt die RückführungsVO (Art 49 Abs 1 RückführungsVO); Art 9 RL 2008/115/EG entspricht dann Art 11 Abs 1 bis 5 und 7 RückführungsVO, Art 14 RL 2008/115/EG entspricht Art 11 Abs 4 und 6 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Art 3 Nr 3 und Art 14 RückführungsVO gelten bereits seit 16.10.2026 (Art 50 Abs 2 RückführungsVO; Rz 60). Eine Übergangsbestimmung für bestehende Duldungen und Karten enthält die RückführungsVO nicht (Übergangsrecht Rz 76).
Q. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof.
- VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 RS 1 und RS 2 — RS 1: Der Ausstellung der Karte ist „keine Feststellung über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet"; die Behörde prüft die Duldungsvoraussetzungen „nur als Vorfrage" und stellt je nach Ergebnis die Karte aus oder weist den Antrag ab. Ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wäre daher zurück- und nicht abzuweisen. RS 2: Zwischen den Handlungen nach Abs 3 und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung muss eine kausale Verknüpfung bestehen; für die Karte genügt „die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden".
- VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 RS 2 — Liegen die Voraussetzungen der Duldung nach Abs 1 Z 3 vor, so ist einem Heilungsantrag wegen der Nichtvorlage von Identitätsnachweisen „immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 stattzugeben, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden … nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war"; ein damit verbundener Antrag nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 darf „in aller Regel nicht" nach § 58 Abs 11 AsylG 2005 zurückgewiesen werden.
- VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 RS 2 — Kommt der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG nicht nach, „ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 auszugehen".
- VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 RS 2 (Stammrechtssatz zu VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543 RS 1) — Es ist „grundsätzlich für gerechtfertigt" zu erachten, die Voraussetzungen der Duldung nach Abs 1 Z 3 zu verneinen, wenn der Fremde der Verpflichtung nach § 46 Abs 2 FPG nicht nachgekommen ist, das Fehlen gültiger Reisedokumente „aus Eigenem zu beseitigen"; das gelte „jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 aufgetragen worden ist".
- VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 RS 1 — Abs 3 Z 3 nimmt auf die Verpflichtung des § 46 Abs 2a FPG Bezug (Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten). „Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 legcit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen."
- VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092 RS 1 — Abs 1 Z 3 setzt eine Unmöglichkeit der Abschiebung und eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus; Abs 3 regelt „auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls")“ nur das Vertretenmüssen, nicht die (Un)Möglichkeit.
- VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208 RS 2; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0154 RS 1 (wortgleich) — Die Duldung nach Abs 1 Z 3 ist grundsätzlich auch dann zu verneinen, wenn der Fremde der Verpflichtung nach § 46 Abs 2 FPG, „die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 nicht erfasst ist“, nicht nachgekommen ist (Fortführung von Ra 2020/21/0543 und Ra 2020/21/0203).
- VwGH 10.11.2025, Ra 2025/22/0059 RS 1 — wörtliche Fortführung des Stammrechtssatzes Ra 2021/21/0038 RS 1 einschließlich der Unterscheidung von der Verpflichtung nach § 46 Abs 2 FPG.
Bundesverwaltungsgericht. In dieser Einheit nicht zitiert.
Materialien und Rechtsakte.
- ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 27 — Duldung soll nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit auf fehlender Mitwirkung beruht; für die Karte genügen die bisherigen Identitätsdaten.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — Neufassung des Abs 1 Z 1 und Z 2; neuer Abs 1 dritter Satz; Kürzung des Abs 4.
- BGBl I 145/2017 — Fassung vor dem 12.06.2026.
- § 11 FPG-DV, BGBl II 450/2005 idF BGBl II 204/2011 — Äußere Form der Karte für Geduldete (Muster der Anlage A).