Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 62 AsylG 2005 – „Aufenthaltsrecht für Vertriebene“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 62 Gesetzestext

Fassung BGBl I 67/2024 (Abs 3), in Kraft seit 05.07.2024 (§ 73 Abs 26 AsylG 2005); Abs 1, 2 und 4 idF BGBl I 70/2015. Durch das AMPAG (BGBl I 39/2026) nicht geändert. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

3. Abschnitt — Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem

1. oder

2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.

(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

Vertriebenen-Verordnung — VertriebenenVO, BGBl II 92/2022 idF BGBl II 27/2023

§§ 1 bis 3 in der Stammfassung, in Kraft seit 12.03.2022; § 4 idF BGBl II 27/2023, in Kraft seit 06.02.2023; § 5 idF BGBl II 27/2023. Promulgationsklausel: „Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 … wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet“.

§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,

2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und

3. Familienangehörige gemäß § 2, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.

§ 2. Als Familienangehörige gelten

1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen

2. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie

3. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.

§ 3. (1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

§ 4. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.

(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.

(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt. Anmerkung im RIS zu § 4 Abs 2: „Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)“.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.

A. Kernaussage

1

§ 62 ist die innerstaatliche Grundlage des vorübergehenden Schutzes. Er gewährt selbst kein Aufenthaltsrecht, sondern ermächtigt die Bundesregierung, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung bestimmten Gruppen von Vertriebenen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einzuräumen. Die einzige geltende Verordnung ist die VertriebenenVO für aus der Ukraine Vertriebene (BGBl II 92/2022 idF BGBl II 27/2023).

2

Das Aufenthaltsrecht entsteht kraft Verordnung, nicht durch Bescheid. Der Ausweis für Vertriebene nach Abs 4 bestätigt es nur: Vertriebene haben nach § 62 Abs 1 und 2 iVm der VertriebenenVO „ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet“ (VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217 RS 3; VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0095 RS 1).

3

Der persönliche Anwendungsbereich ergibt sich aus der Verordnung (zum unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel ohne Schutzstatus nach hier vertretener Auffassung unmittelbar aus dem Durchführungsbeschluss, Rz 121 bis 123). Maßgeblich sind der Wohnsitz in der Ukraine am 24.02.2022 (§ 1 Z 1), ein ukrainischer Schutzstatus (§ 1 Z 2), die Familienangehörigkeit (§ 1 Z 3 iVm § 2) oder ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich am Stichtag (§ 3). Eine Einzelfallprüfung, ob anderweitig Schutz gefunden werden könnte, findet nicht statt.

4

Das Aufenthaltsrecht besteht nach der Anmerkung im RIS derzeit bis 04.03.2027 (str; Rz 118 bis 120); es erlischt vorher, wenn der Betroffene das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt (§ 4 Abs 3 VertriebenenVO). Den Weg in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht eröffnet seit 01.10.2024 die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs 7b NAG; die Zeit als Vertriebener gilt dort als Niederlassung.

5

Das Aufenthaltsrecht steht neben dem Antrag auf internationalen Schutz. Für die Dauer des vorübergehenden Schutzes ist der Fristenlauf im Asylverfahren gehemmt (§ 22 Abs 4); ob das auch für die Fristen des Art 35 VerfVO gilt, wird in § 22 Rz 100 bis 103 geführt.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Der Wortlaut des § 62 ist unverändert geblieben. Das AMPAG enthält keine Novellierungsanordnung zu § 62; die Erläuterungen enthalten keinen Abschnitt zu dieser Bestimmung. Auch die VertriebenenVO ist seit BGBl II 27/2023 nicht geändert worden.

7

Der Fassungsverlauf. Bis 31.12.2013 stand die Regelung als § 76 NAG im NAG; BGBl I 87/2012 hat sie ab 01.01.2014 als § 62 in das AsylG 2005 übernommen. Bis 19.07.2015 war das Recht „im Reisedokument des Fremden zu bestätigen“ und ein Ausweis nur ohne Reisedokument auszustellen (Abs 4 aF, Abs 5 aF). BGBl I 70/2015 hat den Ausweis in jedem Fall vorgesehen und Abs 5 aufgehoben.

8

Der Vergleich zur letzten Vorfassung (bis 04.07.2024). Geändert hat BGBl I 67/2024 allein Abs 3:

Vorfassung (20.07.2015 bis 04.07.2024)Geltende Fassung (seit 05.07.2024)
Bei dauernder Integration kann die Verordnung festlegen, dass „bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann“Die Verordnung kann „von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln“ festlegen, insbesondere Inlandsantrag abweichend von § 21 Abs 1 NAG, Erteilung trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG und die Anrechnung des Aufenthalts als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs 2 NAG)
9

Die Ermächtigung ist damit breiter geworden. Genutzt hat die Bundesregierung sie bisher nicht: Die VertriebenenVO enthält keine Bestimmung nach Abs 3. Der Gesetzgeber hat den Übergang stattdessen unmittelbar im NAG geregelt (§ 41a Abs 7b NAG und § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG, beide idF BGBl I 67/2024; Rz 80 ff).

10

Was sich im Umfeld am 12.06.2026 geändert hat.

  1. Hemmung. Sie steht nun in § 22 Abs 4 statt in § 22 Abs 8 aF, wortgleich (§ 22 Rz 5, 65), und trifft in Neuverfahren auf Art 35 VerfVO (Rz 92 f).
  2. Zuständigkeit. Die AMM-VO ersetzt die Dublin III-VO; ihr Aufenthaltstitel schließt die Dokumente ein, „mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes … nachgewiesen werden kann“ (Art 2 Z 13 VO (EU) 2024/1351; Rz 94).
  3. Eurodac. Art 26 VO (EU) 2024/1358 (Erfassung von Personen mit vorübergehendem Schutz) gilt erst ab 12.06.2029, und die Verordnung gilt nicht für Personen mit vorübergehendem Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und dessen Verlängerungen (Art 63 Abs 2 und 3). Für die aus der Ukraine Vertriebenen ändert sich nichts.
  4. Ausweis. Seit 01.07.2026 regelt ihn § 2 Abs 2 AsylG-DV 2005 idF BGBl II 160/2026 inhaltsgleich (bisher § 2 Abs 5; Rz 64).
  5. Rechtmäßiger Aufenthalt. Nach den Materialien bezieht sich der in § 31 Abs 1 Z 4 FPG bestehen bleibende Verweis auf das AsylG 2005 „in erster Linie auf Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück oder ein Aufenthaltsrecht als Vertriebener aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 des genannten Bundesgesetzes innehaben“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 31 Abs 1 Z 4 FPG).
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Die Materialie beschreibt eine Doppelung: § 31 Abs 1 Z 2 FPG erfasst Fremde, die „auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind“, schon ausdrücklich. Maßgeblich ist Z 2; Z 4 ändert nichts.

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Welche Judikatur fortgilt. Die Rechtsprechung betrifft Abs 1, 2 und 4, welche seit 20.07.2015 unverändert sind, und gilt fort. Anzupassen sind nur die Aussagen zur Dublin III-VO (Rz 94) und zu § 22 Abs 8 aF (§ 22 Rz 66).

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Schweigen der Materialien. Zu § 62 enthalten die ErläutRV 444 BlgNR 28. GP nichts, zu § 22 Abs 4 nur die neue Absatzbezeichnung (§ 22 Rz 65, 70). Die Aussagen zum Verhältnis zur Verfahrensverordnung sind daher aus Norm, Unionsrecht und Judikatur entwickelt.

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang.

#SchrittRztypischer Mangel
1Gilt die Verordnung — bis wann?70 ffAblauf mit 04.03.2024 angenommen (str; Rz 118 ff)
2§ 1 Z 1: Wohnsitz in der Ukraine am 24.02.2022?42 ffAnwesenheit statt Wohnsitz geprüft
3§ 1 Z 2: ukrainischer Schutzstatus?47 ffbefristeter Aufenthalt gleichgesetzt
4§ 1 Z 3 iVm § 2: Familienangehöriger?50 ffAbhängigkeit nicht ermittelt
5§ 3: rechtmäßiger Aufenthalt am Stichtag?54 fBeginn des Rechts verkannt
6Ausschlussgrund nach Art 28 Abs 1 RL 2001/55/EG?56keine Tatsachenfeststellung
7Erloschen nach § 4 Abs 3?73 fkurze Reise als Ausreise gewertet
8Bescheid oder bloße „Verständigung“?104 ffVerständigung als Erledigung behandelt
9Hemmung nach § 22 Abs 4: Alt- oder Neuverfahren?89 ffHemmung auf Art 35 VerfVO übertragen (str; § 22 Rz 100 bis 102)
10Rückkehrentscheidung: Aufenthaltsrecht geprüft?96 f§ 52 Abs 2 FPG übergangen
11§ 41a Abs 7b NAG: Anrechnung ab Einreise?80 ffAnrechnung erst ab Ausweis

D. Gliederung

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Nach Geltung (E bis G) folgen Verordnungsermächtigung (H), persönlicher Anwendungsbereich (I), Rechtsnatur und Ausweis (J), Dauer und Ende (K), Übergang in das NAG (L), Verhältnis zum Asylverfahren und zur Rückkehrentscheidung (M), Grundversorgung (N), Verfahren (O) und Streitfragen (P).

E. Welche Fassung gilt

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§ 62 ist durch das AMPAG nicht geändert worden. Eine Übergangsfrage stellt sich für ihn selbst nicht; maßgeblich ist die Fassung BGBl I 67/2024, für Abs 1, 2 und 4 jene nach BGBl I 70/2015.

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Übergangsrecht wirkt nur mittelbar, und zwar über die Bestimmungen, welche an das Aufenthaltsrecht anknüpfen:

FrageAltverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026)Neuverfahren (Antrag ab dem 12.06.2026)
Hemmung der Entscheidungsfrist§ 22 Abs 8 aF iVm § 73 AVG; die Hemmung greift (§ 22 Rz 66)§ 22 Abs 4 trifft auf Art 35 VerfVO (§ 22 Rz 69, 100 bis 103)
Zuständigkeit bei Antrag auf internationalen SchutzKriterien der Dublin III-VO, wenn der Antrag vor dem Stichtag registriert wurde; Verfahren nach Art 42, 43 AMM-VO (Übergangsrecht Rz 25 bis 28)AMM-VO, Art 2 Z 13, Art 29
Rückkehrentscheidung nach Abweisung§ 52 Abs 2 Z 2 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG: nur, wenn „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ zukommtArt 37 VerfVO iVm Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG (Rz 96 f, 127 ff)
Ausweis§ 2 Abs 5 AsylG-DV 2005 idF BGBl II 93/2022 bis 30.06.2026§ 2 Abs 2 AsylG-DV 2005 idF BGBl II 160/2026 ab 01.07.2026
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Altverfahren ist, wessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde (Übergangsrecht Rz 7 bis 10). Verfahren über das Aufenthaltsrecht selbst sind keine Asylverfahren iSd § 75 Abs 32; für sie gilt das Recht im Entscheidungszeitpunkt (Übergangsrecht Rz 74 bis 76), was mangels Änderung des § 62 ohne Folge bleibt.

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Fallbezogen: Die meisten Vertriebenen haben ihren Antrag auf internationalen Schutz 2022 gestellt; in diesen Altverfahren greift die Hemmung nach § 22 Abs 8 aF ohne Kollision mit der Verfahrensverordnung.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

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§ 62 setzt keine Verordnung des Paktes um, sondern ist nationale Grundlage für die Umsetzung der RL 2001/55/EG, deren Mechanismus der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ausgelöst hat. Zur Richtlinie Rz 26, 56; den Wortlaut der Art 1 bis 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gibt VfGH 15.03.2023, E3249/2022, Pkt II.3 vollständig wieder.

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Im Einzelnen ergibt sich je Bestimmung:

Bestimmungunionsrechtlicher BezugErgebnis
§ 62 Abs 1 und 2Umsetzung der RL 2001/55/EG; Ausführung eines Ratsbeschlusses nach deren Art 5zulässige Ausführungsregelung; die VertriebenenVO geht über den Durchführungsbeschluss hinaus (Rz 24)
§ 62 Abs 3keiner; Aufenthaltstitel nach nationalem Rechtzulässige nationale Regelung
§ 62 Abs 4Dokument über den Aufenthalt; Art 2 Z 13 AMM-VO knüpft daran anzulässige Ausführungsregelung
§ 22 Abs 4 (Hemmung)Art 35 VerfVO kennt keine Hemmunginhaltliche Abweichung, soweit Neuverfahren erfasst sind — geführt in § 22 Rz 16, 69, 100 bis 103
Verhältnis vorübergehender Schutz — Antrag auf internationalen SchutzDie VerfVO enthält keine BestimmungRegelungslücke im Pakt; die Frage bleibt der RL 2001/55/EG überlassen (Rz 25)
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Festzuhalten ist daher ausdrücklich: Für § 62 selbst liegt eine zulässige Ausführungsregelung vor. Die Hemmung nach § 22 Abs 4 wird dort geführt; die Frage des Anwendungsvorrangs, wo die Verordnung enger ist als der Durchführungsbeschluss, behandeln Rz 24 und 121 bis 123.

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Die Schranke des Abs 1. Das Merkmal „die anderweitig keinen Schutz finden“ beschreibt die Gruppe, nicht den Einzelnen. Der Verfassungsgerichtshof hat das für die VertriebenenVO klargestellt: „Die VertriebenenV stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz.“ (VfGH 15.03.2023, E3249/2022). Eine Einzelfallprüfung der Schutzalternative ist daher unzulässig.

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Günstigere nationale Regelung. Die VertriebenenVO legt den Personenkreis „weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest“; sie tut das „In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums“ nach Art 7 der Richtlinie (VfGH 15.03.2023, E3249/2022). Wo die Verordnung weiter reicht, ist sie anzuwenden; wo sie enger wäre als der Beschluss, stellt sich die Frage des Anwendungsvorrangs (Rz 121 ff).

25

Die Lücke im Pakt. Verfahrensverordnung, Aufnahmerichtlinie 2024/1346 und Statusverordnung enthalten keine Bestimmung über den vorübergehenden Schutz; die AMM-VO nennt ihn nur im Begriff des Aufenthaltstitels (Art 2 Z 13) und in der Lageberichterstattung (Art 9), die Krisenverordnung 2024/1359 bei der Verrechnung von Solidaritätsbeiträgen (Art 9). Ob und wann über den Antrag eines Vertriebenen zu entscheiden ist, regelt der Pakt daher nicht (Regelungslücke). Für das bisherige Recht hat der Gerichtshof entschieden: Ein Antrag auf internationalen Schutz darf, soweit er auf den subsidiären Schutz gerichtet ist, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller vorübergehenden Schutz genießt (EuGH 20.11.2025, C-195/25, Framholm, Rn 61); der vorübergehende Schutz ist kein Unzulässigkeitsgrund, und vor einer Abweisung sind die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise der subsidiäre Schutz zu prüfen (Rn 59, 60). Art 18 RL 2011/95/EU und Art 33 RL 2013/32/EU sind unmittelbar wirksam; entgegenstehendes nationales Recht ist unangewendet zu lassen (Rn 74). Die Aussage trägt auch im Pakt: Art 38 VerfVO nennt den vorübergehenden Schutz unter den Unzulässigkeitsgründen nicht.

26

Die Fristen des Art 35 VerfVO gelten daher auch für Vertriebene. Ob die RL 2001/55/EG eine Grundlage für ihr Anhalten bietet, ist an deren Art 17 bis 19 zu prüfen: Art 17 Abs 1 sichert, dass Personen mit vorübergehendem Schutz „jederzeit einen Asylantrag stellen können“; Art 17 Abs 2 verlangt, noch nicht bearbeitete Anträge „nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes zum Abschluss zu bringen“; Art 19 Abs 1 erlaubt, die Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht mit dem Status des Antragstellers zu kumulieren. Ein Anhalten des Verfahrens während des Schutzes kann sich daher allein auf Art 17 Abs 2 stützen; die Einzelheiten und die offene Frage seines Verhältnisses zu Art 35 VerfVO führt § 22 Rz 100 bis 102.

27

Verfassungsrecht. Art I Abs 1 BVG-Rassendiskriminierung verbietet sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden; der Verfassungsgerichtshof misst daran die Auslegung der VertriebenenVO (Rz 43, 113).

G. Zweck und Grenzen

28

§ 62 bezweckt die rasche, gruppenbezogene Aufnahme bei einem Massenzustrom: An die Stelle der Einzelfallprüfung tritt die Zugehörigkeit zu einer durch Verordnung beschriebenen Gruppe; die Duldung bis zum Inkrafttreten der Verordnung schließt die zeitliche Lücke.

29

Die Bestimmung ist auf Vorübergehendes angelegt; für die dauerhafte Lage sieht Abs 3 den Übergang in das NAG vor. Der vorübergehende Schutz ist kein Status wie der internationale Schutz, sondern ein befristetes Aufenthaltsrecht neben dem Asylverfahren.

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Die Grenzen sind ebenso wichtig. § 62 dient nicht dazu,

  • die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ersetzen oder auf Dauer aufzuschieben (Rz 89 ff);
  • die Zugehörigkeit zur Gruppe von einer individuellen Schutzbedürftigkeit abhängig zu machen (Rz 23);
  • das Aufenthaltsrecht von der Ausstellung des Ausweises abhängig zu machen (Rz 59 f);
  • eine Rückkehrentscheidung gegen jemanden zu tragen, dem das Aufenthaltsrecht zukommt (Rz 96 f).
31

Umgekehrt erwirbt, wer nicht unter die Verordnung fällt, kein Recht durch Registrierung oder Ausweis. Im Fall VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0634, hatten die ukrainischen Behörden einen Schutzstatus verneint; „Die ihm ausgestellte „Karte für Vertriebene“ wurde sichergestellt.“

32

An das Aufenthaltsrecht knüpfen weitere Rechtsfolgen an: der freie Arbeitsmarktzugang (§ 1 Abs 2 lit k AuslBG; Rz 65), Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld bei Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice (§ 3 Abs 6 FLAG; § 2 Abs 1 Z 5 lit d KBGG).

H. Die Verordnungsermächtigung — Abs 1 und 2

33

Die Voraussetzungen. Abs 1 verlangt einen bewaffneten Konflikt oder sonstige, die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdende Umstände, die unmittelbare Betroffenheit einer Gruppe von Fremden, das Fehlen anderweitigen Schutzes für die Gruppe und das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss. „Kann“ räumt Verordnungsermessen ein; einen Anspruch auf eine Verordnung begründet § 62 nicht.

34

Der Inhalt. Nach Abs 2 sind „Einreise und Dauer des Aufenthaltes“ zu regeln; die VertriebenenVO tut das in § 1 und § 4. Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und Grundversorgung ergeben sich aus anderen Gesetzen (Rz 32).

35

Unionsrecht. Die VertriebenenVO wurde „zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382“ erlassen (VfGH 15.03.2023, E238/2023, wörtlich wiedergegeben in VwGH 17.10.2023, Ro 2022/17/0003). § 62 selbst setzt keinen Ratsbeschluss voraus; manche Grundversorgungsgesetze der Länder knüpfen dagegen nur an den unionsrechtlichen Fall an (Rz 101).

36

Die Duldung vor der Verordnung. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung ist der Aufenthalt geduldet, was die Behörde zu bestätigen hat. Die Duldung ist kein Aufenthaltsrecht (§ 46a FPG Rz 2). Der Ausweis gilt zugleich als diese Bestätigung (§ 2 Abs 2 zweiter Satz AsylG-DV 2005).

37

Praktische Bedeutung hat die Duldung erst wieder bei einem neuen Ereignis vor Erlassung einer Verordnung.

38

Die Vorgängerverordnung. Zur Vertriebenen-Verordnung für den Kosovo, BGBl II 133/1999 (§ 29 FrG 1997), sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, sie „erlaubte nämlich nicht die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes“ (VwGH 13.03.2002, 2002/12/0033 RS 2). Der Satz gilt fort: Das Aufenthaltsrecht wirkt in das Niederlassungsrecht nur, soweit eine Norm es anordnet — heute § 41a Abs 7b NAG (Rz 80 ff).

39

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss ist Gültigkeitsvoraussetzung; die VertriebenenVO und BGBl II 27/2023 weisen es aus. Für die Verlängerungen über den 04.03.2024 hinaus ist keine Verordnung ergangen (Rz 71, 118 ff).

40

Die Verordnung ist von Amts wegen anzuwenden; vor jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen eine aus der Ukraine kommende Person ist das Aufenthaltsrecht zu prüfen (Rz 96 f).

I. Der persönliche Anwendungsbereich der VertriebenenVO

41

Die Verordnung erfasst vier Gruppen: Ukrainer mit Wohnsitz in der Ukraine (§ 1 Z 1), Personen mit ukrainischem Schutzstatus (§ 1 Z 2), Familienangehörige (§ 1 Z 3 iVm § 2) und Ukrainer, welche sich am Stichtag rechtmäßig in Österreich aufhielten (§ 3). Für alle gilt der Vorbehalt der Ausschlussgründe.

42

§ 1 Z 1 — der Wohnsitz. Maßgeblich ist der Wohnsitz in der Ukraine am 24.02.2022, nicht die Anwesenheit. „Ob eine Person am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend.“ (VfGH 15.03.2023, E3249/2022).

43

Wohnsitz ist der Ort, an dem sich jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen (VfGH 15.03.2023, E3249/2022). Wer kurz vor dem Stichtag etwa auf Urlaub ausreiste, behält ihn; wer allein auf die Ausreise abstellt, hat die Rechtslage „gröblich verkannt“ (VfGH 15.03.2023, E238/2023, wiedergegeben in VwGH 17.10.2023, Ro 2022/17/0003).

44

Der Verwaltungsgerichtshof folgt: „Eine kurzzeitige Abwesenheit von einem Wohnsitz auf Grund einer Auslandsreise führt nicht zu dessen Verlust.“ (VwGH 17.10.2023, Ro 2022/17/0003 RS 1); fehlen Feststellungen zum Wohnsitz, ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig. Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht das Aufenthaltsrecht „gemäß § 62 AsylG iVm § 1 Z 1 Vertriebenen VO BGBl. II 92/2022“ fest (BVwG 21.11.2023, W189 2259721-1).

45

Festzustellen sind Dauer und Zweck der Abwesenheit, Wohnung, Arbeit und Familie in der Ukraine und die Rückkehrabsicht vor dem Stichtag.

46

Die Vertreibung. § 1 Z 1 verlangt, dass die Person „aufgrund des bewaffneten Konfliktes“ vertrieben wurde. Der Verfassungsgerichtshof versteht das so, dass sie „nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können“ (VfGH 15.03.2023, E3249/2022). Ob in einem anderen Landesteil Sicherheit bestünde, ist nicht zu prüfen (Rz 23).

47

§ 1 Z 2 — der ukrainische Schutzstatus. Erfasst sind Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit einem vor dem 24.02.2022 gewährten internationalen oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus nach ukrainischem Recht. Ein Aufenthaltsrecht zu Studien- oder Arbeitszwecken genügt nicht; der Wortlaut ist eindeutig.

48

Streitpunkt ist der Nachweis. Verneinen die ukrainischen Behörden auf Anfrage einen Flüchtlingsstatus oder „Komplementärschutz“, fehlt die Voraussetzung (Sachverhalt VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0634). Die Auskunft ist Beweismittel; zu ihr ist Gehör zu gewähren.

49

Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel, aber ohne Schutzstatus, erfasst § 1 Z 2 nicht. Ob der Durchführungsbeschluss für sie Schutz verlangt, ist Streitfrage (Rz 121 ff).

50

§ 1 Z 3 iVm § 2 — die Familienangehörigen. Erfasst sind Ehegatten und eingetragene Partner (Z 1), minderjährige ledige Kinder (Z 2) und sonstige enge Verwandte, welche vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft lebten und vollständig oder größtenteils abhängig waren (Z 3). Alle müssen sich vor dem 24.02.2022 bereits als Familienangehörige in der Ukraine aufgehalten haben. Eltern erfasst § 2 nur als sonstige enge Verwandte nach Z 3, also bei häuslicher Gemeinschaft und Abhängigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings den leiblichen Vater eines minderjährigen ukrainischen Kindes, welcher mit Ehefrau und Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte, „bei verfassungskonformer Interpretation der Vertriebenen VO ebenfalls als Vertriebener“ angesehen (BVwG 19.12.2024, L518 2302211-1, gekürzte Ausfertigung; vgl. Art I Abs 1 BVG-Rassendiskriminierung, Rz 27). Für einen Elternteil in dieser Lage ist das Aufenthaltsrecht daher geltend zu machen (zur Tragweite der nicht näher begründeten Entscheidung Rz 125); Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht.

51

Die Abhängigkeit nach Z 3 ist zu ermitteln. Der Verfassungsgerichtshof hob eine Entscheidung auf, welche das Vorbringen der Abhängigkeit eines erkrankten Sohnes von seiner Mutter übergangen hatte (VfGH 15.03.2023, E3434/2022).

52

Der Familienangehörige muss nicht Ukrainer sein. Mit dem Aufenthaltsrecht des Ehemanns einer Ukrainerin nach § 1 Z 3 iVm § 2 Z 1 — auch bei unbekanntem Aufenthaltsort der Ehefrau — hat sich das Bundesverwaltungsgericht vor einer Rückkehrentscheidung zu befassen (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278; Rz 96).

53

Lebensgefährten nennt § 2 nicht. Ob sie erfasst sind, ist Streitfrage (Rz 124 ff).

54

§ 3 — rechtmäßiger Aufenthalt am Stichtag. Abs 1 erfasst Ukrainer, deren Titel nach dem NAG oder nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 mangels Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde, Abs 2 jene, die sich am 24.02.2022 visumfrei oder mit Visum rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.

55

Das Recht nach § 3 Abs 2 kommt „erst nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu“ (VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217 RS 1); bis dahin ist der Aufenthalt nach § 31 Abs 1 Z 1 FPG rechtmäßig.

56

Ausschlussgründe. §§ 1 und 3 verweisen auf Art 28 Abs 1 RL 2001/55/EG. Danach kann ausgeschlossen werden, bei wem ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor der Aufnahme ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts außerhalb des Aufnahmemitgliedstaates oder Handlungen begangen hat, welche den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit a); ferner, wer aus triftigen Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder, nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens, als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen ist (lit b). Die Ausschlussgründe beziehen sich „nur auf das persönliche Verhalten der betreffenden Personen“, und die Entscheidung hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (Art 28 Abs 2). Richtigerweise sind daher die tragenden Tatsachen festzustellen; die bloße Nennung einer Verurteilung genügt nicht, und bei lit b ist die Gefahr neben der Verurteilung gesondert zu begründen.

57

„Nach ihrer Einreise“. Das Recht entsteht mit der Einreise; eine Registrierungsfrist kennt die Verordnung nicht.

58

Doppelstaater. Wer neben der ukrainischen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ist EWR-Bürger (§ 2 Rz 33); sein Aufenthalt richtet sich nach dem Freizügigkeitsrecht. In einem solchen Fall hat das Bundesamt den Status als Vertriebener aberkannt (Sachverhalt BVwG 29.07.2026, W280 2304032-1).

J. Rechtsnatur und Ausweis — Abs 4

59

Ein Recht kraft Verordnung. Das Aufenthaltsrecht entsteht unmittelbar durch die Verordnung. Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Vertriebenen „hängt somit nicht von der Ausstellung eines "Ausweises für Vertriebene" ab“ (VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0095 RS 1).

60

Der Ausweis ist daher deklaratorisch: Das Recht besteht ab der Einreise, auch wenn der Ausweis später ausgestellt oder verweigert wird.

61

Die Behörde „hat“ das Recht von Amts wegen durch den Ausweis zu bestätigen; die Registrierung genügt. Säumnis setzt einen Antrag voraus (Rz 110).

62

Unionsrechtlich ist dem Vertriebenen ein Aufenthaltstitel zu erteilen (Art 8 Abs 1 RL 2001/55/EG). Er darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Betroffene einen solchen Titel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, aber noch nicht erhalten hat (EuGH 27.02.2025, C-753/23, Krasiliva, Rn 33); gegen die Zurückweisung des Antrags steht ein wirksamer Rechtsbehelf offen (Rn 40). Richtigerweise erfüllt der Ausweis nach Abs 4 diese Funktion; seine Verweigerung ist daher bekämpfbar, auch wenn er das Recht nur bestätigt (Rz 60).

63

Der Ausweis kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht (Abs 4 zweiter Satz); ein Reisedokument für Auslandsreisen ist er nicht.

64

Form und Inhalt. Seit 01.07.2026 wird der Ausweis als Karte nach Maßgabe der VO (EG) Nr 1030/2002 nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; er gilt zugleich als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt nach Abs 1 (§ 2 Abs 2 AsylG-DV 2005 idF BGBl II 160/2026). Bis 30.06.2026 stand dieselbe Regelung in § 2 Abs 5 AsylG-DV 2005 mit Verweis auf Anlage E.

65

Wo der Ausweis konstitutiv wirkt. § 1 Abs 2 lit k AuslBG nimmt „Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen“, vom AuslBG aus; „Ab diesem Zeitpunkt haben sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt“ (VwGH 24.10.2025, Ra 2025/09/0071 RS 1, zur Einfügung mit BGBl I 43/2023 ab 21.04.2023; GRS VwGH 24.10.2025, Ra 2025/09/0079 RS 1). Ohne Ausweis gilt das AuslBG.

66

Das geht über das Unionsrecht hinaus: „Der durch § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG eingeräumte freie Zugang zum Arbeitsmarkt geht über die bereits zuvor erfolgte Umsetzung der Regelung in Art. 12 Massenzustrom-Richtlinie hinaus“ (VwGH 18.04.2024, Ra 2024/09/0017).

67

Kein Fremdenpass nach § 88 Abs 1 Z 2 FPG, der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verlangt: Das Aufenthaltsrecht „berechtigt gemäß § 62 AsylG 2005 iVm § 1 Vertriebenen-Verordnung nämlich zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet“ (BVwG 01.07.2026, W280 2315168-1; § 88 Abs 2a FPG scheiterte dort an der Zumutbarkeit eines Heimatpasses).

68

Rechtmäßiger Aufenthalt. Der Vertriebene hält sich nach § 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig auf (Rz 11); das sperrt die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG (§ 52 FPG Rz 52, 53).

69

Zuständigkeit. Das Aufenthaltsrecht ist Aufenthaltstitel im Sinn des Zuständigkeitsrechts; für den Antrag eines hier geschützten Vertriebenen ist Österreich zuständig (Rz 94).

K. Dauer und Ende

70

Die Dauer. § 4 Abs 1 VertriebenenVO nennt den 04.03.2024; die Stammfassung sah den 03.03.2023 und automatische Verlängerungen um je sechs Monate, höchstens ein Jahr, vor.

71

Verlängerung durch Ratsbeschluss. Nach § 4 Abs 2 endet das Recht bei einem Beschluss nach Art 6 Abs 1 lit b oder Art 4 Abs 2 RL 2001/55/EG „zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt“; RIS verbindet damit die Verlängerung bis 04.03.2027 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460. Das Bundesverwaltungsgericht legt diesen Termin zugrunde, „bis 04.03.2027, vgl. § 4 Abs. 1 Vertriebenen VO iVm dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460“ (BVwG 18.08.2026, W233 2348864-1), zuvor den 04.03.2026 unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 (BVwG 07.08.2025, W226 2316936-1).

72

Eine nationale Verordnung mit festem Enddatum wird damit durch spätere Unionsrechtsakte verlängert, ohne neues Einvernehmen mit dem Hauptausschuss. Ob das trägt, ist Streitfrage (Rz 118 ff).

73

Erlöschen bei Ausreise. Das Recht nach §§ 1 oder 3 erlischt ex lege, wenn der Betreffende das Bundesgebiet „nicht bloß kurzfristig“ verlässt (§ 4 Abs 3).

74

Der Begriff ist nicht definiert. Richtigerweise sind Dauer und Zweck maßgeblich, und die Wertung des § 1 Z 1 ist heranzuziehen: Wie eine kurze Reise den Wohnsitz nicht beseitigt (Rz 44), beseitigt ein kurzer Besuch im Ausland das Aufenthaltsrecht nicht. Ausreise und Rückkehr sind festzustellen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

75

Fehlende Voraussetzungen. Fehlten sie von Anfang an, bestand kein Recht; eine förmliche Aberkennung kennt § 62 nicht. Das Bundesamt kann das Nichtbestehen feststellen und den Ausweis einziehen (Rz 31, 48).

76

Ein nachträglicher Ausschlussgrund nach Art 28 Abs 1 RL 2001/55/EG beendet das Recht; die Feststellung ist zu begründen (Rz 56).

77

Folgen des Endes. Die Hemmung nach § 22 Abs 4 endet; die Frist läuft weiter, sie beginnt nicht neu (§ 22 Rz 67). Der Aufenthalt wird unrechtmäßig, sofern kein anderes Aufenthaltsrecht besteht, etwa während des Asylverfahrens oder nach dem NAG.

78

Vor einer Rückkehrentscheidung sind dann § 41a Abs 7b NAG, das Asylverfahren, § 50 FPG und Art 8 EMRK zu prüfen.

79

Sozialleistungen nach FLAG und KBGG knüpfen an das Aufenthaltsrecht an und enden mit ihm. § 3 Abs 6 FLAG idF BGBl I 135/2022 gewährte die Familienbeihilfe ohne weitere Voraussetzung und ist mit 31.10.2025 außer Kraft getreten. Seit 01.11.2025 besteht der Anspruch nach § 3 Abs 6 FLAG idF BGBl I 64/2025 nur bei unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice; ausgenommen sind Personen bis zur Vollendung des 18. und ab Vollendung des 65. Lebensjahres, Personen mit erheblich behindertem Kind (§ 8 Abs 5 FLAG) und Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung erfolgt (§ 55 Abs 70 FLAG). § 3 Abs 7 FLAG, wonach Vertriebene für die Zeit des bewaffneten Konflikts den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben, ist mit 30.06.2026 außer Kraft getreten (§ 55 Abs 57 FLAG); seither ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach § 2 Abs 8 FLAG festzustellen.

L. Übergang in einen Titel nach dem NAG — Abs 3 und § 41a Abs 7b NAG

80

Der Weg. Seit 01.10.2024 kann Drittstaatsangehörigen eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen und eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice nach § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG vorliegt (§ 41a Abs 7b NAG). § 41a NAG ist damit der Übergang.

81

Die Mitteilung bestätigt, dass der Vertriebene „innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, versichert war“ (§ 20e Abs 1 Z 4 AuslBG); sonst ist sie mit Bescheid zu versagen (§ 20e Abs 3 AuslBG).

82

Anrechnung. Unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte auf Grund einer Verordnung nach § 62 Abs 1 gelten als Niederlassung iSd § 2 Abs 2 NAG (§ 41a Abs 7b letzter Satz NAG). Das entscheidet über die Gültigkeitsdauer: Drei Jahre verlangen zwei Jahre durchgehender rechtmäßiger Niederlassung (§ 20 Abs 1a Z 2 NAG).

83

Die Anrechnung beginnt nicht erst mit dem Ausweis; die gegenteilige Beurteilung des Verwaltungsgerichts war rechtswidrig, weil das Recht ex lege besteht (VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0095 RS 1).

84

Die Familienangehörigen. Die Anrechnung gilt auch für die Familienangehörigen, welche einen davon abgeleiteten Titel nach § 46 Abs 1 Z 1 NAG erhalten; auch deren Zeiten gelten „ebenso als Niederlassung im Sinn von § 2 Abs. 2 NAG“ (VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0095 RS 2, unter Berufung auf RV 2528 BlgNR 27. GP und AB 2589 BlgNR 27. GP sowie auf § 21 Abs 2 Z 7a NAG).

85

Inlandsantrag. § 21 Abs 2 Z 7a NAG erlaubt den Antrag nach § 41a Abs 7b und § 46 Abs 1 Z 1 NAG „jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“; er ist daher vor dem Ende des Aufenthaltsrechts zu stellen.

86

§ 62 Abs 3 als Reserve. Die weitergehende Ermächtigung — Erteilung trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen — ist ungenutzt. Wer die Beschäftigungsvoraussetzung nicht erfüllt (Betreuungspflichten, Krankheit, Alter), hat im NAG keinen eigenen Weg; endet der Schutz, gilt Rz 78.

87

Festzustellen sind Einreise, Beschäftigungszeiten, Rechtmäßigkeit im Antragszeitpunkt und Modul 1 der Integrationsvereinbarung.

M. Verhältnis zum Antrag auf internationalen Schutz und zur Rückkehrentscheidung

88

Nebeneinander. Das Aufenthaltsrecht schließt den Antrag auf internationalen Schutz nicht aus; keines ersetzt das andere. Das bestätigt der Gerichtshof: Keine Bestimmung der RL 2011/95/EU schließt Personen mit vorübergehendem Schutz vom subsidiären Schutz aus (EuGH 20.11.2025, C-195/25, Framholm, Rn 55, 61; Rz 25).

89

Die Hemmung. Kommt die RL 2001/55/EG zur Anwendung oder wird eine Verordnung nach § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener „für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt“ (§ 22 Abs 4). Die Kernaussage dazu führt § 22 Rz 65 bis 70 und 100 bis 103; hier ist nur das Ergebnis wiederzugeben: In Altverfahren greift die Hemmung, in Neuverfahren ist sie nach hier vertretener Auffassung nicht anzuwenden, soweit sie über Art 17 Abs 2 und Art 19 Abs 1 RL 2001/55/EG hinausführt (str; Rz 92; § 22 Rz 100 bis 102).

90

Die Rechtsprechung seit dem 12.06.2026 bestätigt die Linie für Altverfahren. Einer Mutter und ihrer volljährigen Tochter, welche am 02.03.2022 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, als Vertriebene registriert waren und Ausweise bis 04.03.2027 besaßen, hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen: „Insofern ist gemäß § 22 Abs. 4 AsylG 2005 der Fristenlauf in den beiden Verfahren über die Antragstellung auf internationalen Schutz für die Dauer dieses vorübergehenden Schutzes gehemmt und liegt keine Säumnis der belangten Behörde vor.“ (BVwG 18.08.2026, W233 2348864-1). Die Säumnisbeschwerden wurden zurückgewiesen.

91

Die Entscheidung wendet § 22 Abs 4 nF auf einen Antrag aus 2022 an; nach § 75 Abs 32 wäre Abs 8 aF heranzuziehen, was bei gleichem Wortlaut folgenlos bleibt. Dass die Hemmung ein Verfahren über vier Jahre ohne Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit anhält, ist in geeigneten Fällen mit Art 47 GRC zu rügen.

92

Im Neuverfahren besteht Anspruch auf Entscheidung in den Fristen des Art 35 VerfVO; die Hemmung findet in der Verordnung keine Grundlage und hält sich nur, soweit sie als Ausführung des Art 17 Abs 2 RL 2001/55/EG getragen ist; das Verhältnis zu Art 35 VerfVO ist offen (Rz 25 f; § 22 Rz 69, 100 bis 102).

93

Die Säumnisbeschwerde ist dort nach Ablauf der Frist des Art 35 VerfVO zu erheben; folgt das Gericht der Hemmung, sind Beginn und Ende des Schutzes festzustellen (§ 22 Rz 103).

94

Zuständigkeit. Wegen Art 2 lit l Dublin III-VO „ist das durch die VertriebenenV gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-VO zu verstehen“ (VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217 RS 3); ein nach Antragstellung erteilter Titel ist besonderes Zuständigkeitskriterium entgegen der Versteinerungsregel (RS 4). Die AMM-VO trägt das: Art 2 Z 13 erfasst Dokumente über den vorübergehenden Schutz, Art 29 Abs 1 weist die Zuständigkeit dem ausstellenden Staat zu, Art 37 Abs 1 lässt sie bei Erteilung eines Titels übergehen. Die Rechtssätze sind zur Dublin III-VO ergangen und übertragbar, weil der Wortlaut sie trägt. Für Anträge, welche vor dem 12.06.2026 registriert wurden, gelten sie unmittelbar fort: Art 84 Abs 2 AMM-VO verweist auf die Kriterien der Dublin III-VO (Übergangsrecht Rz 25), und nach der weiten Lesart dieser Verweisung erfasst er alle zuständigkeitsbestimmenden Bestimmungen, daher auch den Übergang der Zuständigkeit nach Art 19 Abs 1 Dublin III-VO (RS 4; Übergangsrecht Rz 30; § 5 Rz 130 bis 134). Überstellungsentscheidung und Rechtsbehelf richten sich auch dort nach Art 42 und 43 AMM-VO.

95

Nach Verneinung steht der Asylantrag offen. Das Vorbringen, vorübergehender Schutz folge aus Art 2 Abs 2 des Durchführungsbeschlusses wegen eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltsrechts, ist vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten; im Revisionsverfahren „war im Hinblick auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG bestehende Neuerungsverbot nicht einzugehen“ (VwGH 14.05.2025, Ra 2025/20/0122).

96

Rückkehrentscheidung. Nach § 52 Abs 1 FPG scheidet sie aus (Rz 68); nach § 52 Abs 2 FPG aF ergeht sie nur, wenn „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt“; § 52 Abs 2 FPG nF führt den Vorbehalt im Schlussteil für beide Entzugsfälle fort (Z 1 und Z 2); für die Rückkehrentscheidung nach Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz (Art 37 VerfVO) fehlt er (Rz 127). Aus Sicht des FPG ist das AsylG 2005 ein anderes Bundesgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu klären, „ob ein solches Aufenthaltsrecht der Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FPG gegründeten Rückkehrentscheidung schon dem Grunde nach entgegen stünde“ (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278).

97

Für Altverfahren ist das nach § 52 Abs 2 FPG aF zu bejahen; für Neuverfahren nach Art 37 VerfVO ist es Streitfrage (Rz 127 ff); der Gerichtshof hat die Frage für die Rückführungsrichtlinie im Sinne der hier vertretenen Auffassung beantwortet (Rz 98). Eigene Feststellungen des Gerichts zu den Bindungen an Ukraine und Herkunftsstaat ohne Verhandlung verletzen § 21 Abs 7 BFA-VG (VwGH 05.09.2023, Ra 2022/17/0224; § 21 BFA-VG Rz 76 ff).

98

Die RL 2008/115/EG hindert einen Mitgliedstaat daran, eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, welcher sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält (EuGH 19.12.2024, C-244/24 und C-290/24, Kaduna, Rn 140). Wer vorübergehenden Schutz genießt, hält sich rechtmäßig auf, weil ihm nach Art 8 RL 2001/55/EG ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist; gegen ihn darf keine Rückkehrentscheidung ergehen (Rn 145 bis 147). Das gilt auch dann, wenn die Behörde in der Rückkehrentscheidung ausdrücklich feststellt, dass sie keine Wirkung entfaltet, solange der Aufenthalt rechtmäßig ist (Rn 141): Die Entscheidung wäre unverzüglich im Schengener Informationssystem auszuschreiben, und sie könnte spätere Änderungen der Umstände, insbesondere iSd Art 5 RL 2008/115/EG, nicht berücksichtigen (Rn 142, 143). Der Verstoß ist ein materieller Fehler, kein Verfahrensmangel; er ist zu ahnden, ohne dass zu prüfen ist, ob die Behörde ohne ihn anders entschieden hätte (Rn 144). Das Urteil betraf fakultativ gewährten vorübergehenden Schutz; die tragende Begründung — die Pflicht zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach Art 8 der Richtlinie — gilt für den obligatorischen Schutz ebenso. Fakultativ gewährter Schutz darf allerdings vor dem Ende des vom Rat beschlossenen Schutzes entzogen werden, sofern Ziele und praktische Wirksamkeit der RL 2001/55/EG nicht beeinträchtigt werden (Rn 135); erst mit dem Ende des Schutzes wird der Aufenthalt unrechtmäßig (Rz 77).

N. Grundversorgung

99

Die Zielgruppe. Die Grundversorgungsvereinbarung erfasst in Art 2 Abs 1 Z 3 „Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß … einer Verordnung gemäß § 29 FrG“; das ist die Vorgängerbestimmung des § 62. Die Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch (Art 1 Abs 5); Ansprüche ergeben sich aus den Grundversorgungsgesetzen der Länder.

100

Die Ergänzung von 2022. BGBl I 197/2022 sieht eine Erstversorgungspauschale für Drittstaatsangehörige vor, welche aufgrund der Verordnung nach § 62 Abs 1 zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sind (Art 3), und nimmt aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, welche nicht unter die Verordnung fallen, deren Einreise aber nach Art 6 Abs 5 lit c SGK zur Durchreise gestattet wurde, in den Anwendungsbereich auf (Art 4), rückwirkend ab 01.03.2022 (Art 5).

101

Landesrecht. Knüpft ein Landesgesetz an einen „Massenzustrom von Vertriebenen“ an, meint es den Fall eines Ratsbeschlusses nach Art 5 RL 2001/55/EG; der Verweis auf § 76 NAG aF, nunmehr § 62 AsylG 2005, bezieht sich auf eine in dieser Lage erlassene Verordnung (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154 RS 5, zu § 6 OÖ GrundversorgungsG 2006). Für die VertriebenenVO ist das erfüllt.

102

Durchsetzung. Nicht erbrachte Grundversorgung ist mit Leistungsbegehren geltend zu machen, nicht mit Feststellungsantrag (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154 RS 1, zu einer Asylwerberin; der verfahrensrechtliche Satz gilt für Vertriebene gleichermaßen).

103

Verordnungen, mit denen Kasernen zu Betreuungseinrichtungen des Bundes erklärt werden, sind bei Ereignissen, welche eine Verordnung nach § 62 rechtfertigen, nur an der Kaserne anzuschlagen (§ 11 Abs 3 GVG-B 2005).

O. Verfahren und Rechtsschutz

104

Registrierung und Ausweis. Das Verfahren beginnt mit der Registrierung beim Bundesamt; einen Bescheid über die Ausstellung sieht § 62 nicht vor.

105

Die „Verständigung“. Eine formlose Mitteilung mit dem Hinweis „Dieses Schreiben ist kein Bescheid. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.“ ist mangels Spruchs kein anfechtbarer Bescheid; die Beschwerde dagegen ist zurückzuweisen (BVwG 26.08.2024, W196 2295428-1).

106

Der Feststellungsantrag. „Das BFA war verpflichtet über diesen Antrag zu entscheiden“; nach sechs Monaten ist die Säumnisbeschwerde zulässig, und das Gericht entscheidet in der Sache (BVwG 26.08.2024, W196 2295428-1; Rz 115 ff).

107

Spruchform. Verneint das Bundesamt das Recht mit Bescheid, stellt es das Nichtbestehen fest und weist den Antrag „auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gem. § 62 Abs. 4 AsylG“ zurück (Bescheid im Verfahren BVwG 16.10.2023, L504 2261359-1), häufig verbunden mit einer Rückkehrentscheidung.

108

Die Zurückweisung ist verfehlt: Über den Anspruch auf den Ausweis ist in der Sache zu entscheiden, also abzuweisen. Die Rüge wiegt, wenn die Zurückweisung eine Sachprüfung ersetzt.

109

Das Gericht stellt das Recht fest und spricht die Ausstellung des Ausweises aus, etwa dass der Partei „ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt“ (BVwG 19.12.2024, L518 2302211-1).

110

Säumnis beim Ausweis. Weil die Ausstellung von Amts wegen erfolgt, ist ein ausdrücklicher Antrag zu stellen, um die Entscheidungspflicht nach § 73 AVG und die Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG auszulösen.

111

Verhandlung. Wohnsitz, Abhängigkeit und ukrainischer Status sind Tatfragen. Stellt das Gericht ohne Verhandlung erstmals fest, „während welcher Zeiträume, sich der Revisionswerber überhaupt im Herkunftsstaat (und nicht in der Ukraine) aufgehalten hat“, ist das rechtswidrig (VwGH 05.09.2023, Ra 2022/17/0224).

112

Einstweilige Anordnung nach Unionsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, den Antrag aber wegen der Sachentscheidung zurückgewiesen (BVwG 26.08.2024, W196 2295428-1).

113

Verfassungsgerichtshof. Die Verkennung des Wohnsitzbegriffs ist Willkür iSd Art I Abs 1 BVG-Rassendiskriminierung (VfGH 15.03.2023, E3249/2022); die Beschwerde nach Art 144 B-VG ist neben der Revision zu erwägen.

114

Nachweis. Der Betroffene belegt die Voraussetzungen mit Urkunden (Meldung, Arbeit, Ehe, Status); das Bundesamt hat ukrainische Auskünfte offenzulegen.

P. Streitfragen

1. Feststellungsbescheid über das Bestehen des Aufenthaltsrechts

115

Zu klären ist, ob der Betroffene Anspruch auf einen Feststellungsbescheid über das Bestehen des Aufenthaltsrechts hat. Davon hängt ab, auf welchem Weg das Recht verbindlich geklärt wird.

Der Betroffene hat Anspruch auf einen Feststellungsbescheid über das Bestehen des Aufenthaltsrechts. Das Recht trägt Rechtsfolgen außerhalb des Rückkehrverfahrens, und ohne aufenthaltsbeendende Maßnahme gibt es keinen anderen Weg zur verbindlichen Klärung. Die Bestätigung von Amts wegen setzt voraus, dass die Behörde das Recht bejaht; verneint sie es, ist die Feststellung der Weg, auf dem das Recht verbindlich geklärt wird.

Dagegen lässt sich einwenden, der Betroffene habe keinen Anspruch auf einen Feststellungsbescheid. Das Recht besteht ex lege, der Ausweis bestätigt es, und § 62 sieht keinen Bescheid vor. Der Feststellungsbescheid ist subsidiär (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154 RS 1, zur Grundversorgung). Die Frage ist im Verfahren über die Rückkehrentscheidung zu klären, wo der Verwaltungsgerichtshof sie verortet (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278). Das Gesetz kennt zudem nur Bestätigungen: Die Duldung bis zum Inkrafttreten der Verordnung ist „dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen“ (Abs 1 dritter Satz), und das durch die Verordnung eingeräumte Recht hat die Behörde „durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen“ (Abs 4 erster Satz). Wer den Ausweis nicht erhält, kann dessen Ausstellung begehren; ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an einer eigenen Feststellung fehle, weil der Verwaltungsgerichtshof das Feststellungsbegehren als „nur subsidiären Rechtsbehelf“ ansieht, welcher hinter einen auch nur möglichen Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides zurücktritt (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154 RS 1).

116

Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise ist der Anspruch zu bejahen: Das Recht trägt Rechtsfolgen außerhalb des Rückkehrverfahrens — Arbeitsmarktzugang (Rz 65), Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld (Rz 32), Anrechnung als Niederlassung (Rz 82 ff) —, und ohne aufenthaltsbeendende Maßnahme gibt es keinen anderen Weg zur verbindlichen Klärung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungspflicht bejaht und den Feststellungsbescheid für zulässig erachtet: Er sei „geeignet und notwendig, um gegen die Einschätzung der Behörde, dass die Voraussetzungen nach der VertriebenenVO nicht vorliegen, vorgehen zu können. Ein anderer Rechtsbehelf steht fallgegenständlich nicht zur Verfügung und ein Anspruch auf einen solchen ergibt sich wohl bereits aus Art. 47 GRC.“ Das rechtliche Interesse folge aus dem Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs 1 Z 2 FPG), dem freien Arbeitsmarktzugang (§ 1 Abs 2 lit k AuslBG) und der möglichen Familienzusammenführung (§ 1 Z 3 iVm § 2 VertriebenenVO) (BVwG 26.08.2024, W196 2295428-1, Pkt 3.3.2.3). Dem Einwand der Subsidiarität ist zu widersprechen: Der Rechtssatz betrifft ein Leistungsbegehren, in dessen Rahmen die Frage ohnehin geklärt wird, und verneint ein rechtliches Interesse nur, wo ein solcher Weg offensteht; § 62 sieht für die Ausstellung des Ausweises keinen Bescheid vor (Rz 104), und Art 47 GRC verlangt gegen die Verneinung des unionsrechtlich gewährleisteten Rechts einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. zur Verweigerung des Aufenthaltstitels EuGH 27.02.2025, C-753/23, Krasiliva, Rn 40; Rz 62). Die Bestätigung von Amts wegen setzt zudem voraus, dass die Behörde das Recht bejaht; verneint sie es, ist die Feststellung der Weg, auf dem das Recht verbindlich geklärt wird. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

117

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist der Antrag auf Ausstellung des Ausweises zu stellen und dessen Erledigung einzufordern; über ihn ist in der Sache zu entscheiden (Rz 108). Im Rückkehrverfahren ist das Aufenthaltsrecht als Vorfrage vorzutragen und seine Prüfung zu verlangen (Rz 96).

2. Dauer des Aufenthaltsrechts über den 04.03.2024 hinaus

118

Es ist zu klären, ob das Aufenthaltsrecht über den 04.03.2024 hinaus besteht, obwohl keine neue Verordnung erlassen wurde.

Das Aufenthaltsrecht besteht über den 04.03.2024 hinaus fort. § 4 Abs 2 nennt ausdrücklich Beschlüsse nach Art 4 Abs 2 RL 2001/55/EG, also Verlängerungsbeschlüsse, welche einen späteren Endzeitpunkt festlegen. Der Hauptausschuss hat dieser Konstruktion mit BGBl II 27/2023 zugestimmt.

Dagegen lässt sich einwenden, das Aufenthaltsrecht sei mit dem 04.03.2024 erloschen. Nach § 62 Abs 1 und 2 hat die Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss die Dauer zu regeln; § 4 Abs 1 nennt den 04.03.2024, § 4 Abs 2 spricht nur vom „Enden“. Eine Verlängerung durch künftige Unionsrechtsakte sei eine dynamische Verweisung, unvereinbar mit Art 18 B-VG und dem Einvernehmenserfordernis. Der Wortlaut stütze diese Lesart: § 4 Abs 1 VertriebenenVO befristet das Aufenthaltsrecht ausdrücklich bis 4. März 2024, und § 4 Abs 2 ordnet für den Fall eines Ratsbeschlusses nur an, dass das Aufenthaltsrecht „zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt“ endet; eine Anordnung der Verlängerung enthält die Bestimmung nicht. Das Aufenthaltsrecht besteht „gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO“ (VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0095 RS 1), und die Dauer hat nach § 62 Abs 2 die Verordnung zu regeln. Mit dem 04.03.2024 sei das Recht daher erloschen, solange der Verordnungsgeber keine neue Dauer festgelegt hat.

119

Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise trägt die Verlängerung: § 4 Abs 2 nennt ausdrücklich Beschlüsse nach Art 4 Abs 2 RL 2001/55/EG, also Verlängerungsbeschlüsse, welche einen späteren Endzeitpunkt festlegen; der Hauptausschuss hat dieser Konstruktion mit BGBl II 27/2023 zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht legt den 04.03.2027 zugrunde (BVwG 18.08.2026, W233 2348864-1; Rz 71). Selbst nach der Gegenposition bliebe der Durchführungsbeschluss für Österreich verbindlich. Dem Einwand der dynamischen Verweisung ist zu widersprechen: Die Dauer ist in der Verordnung selbst geregelt, nämlich durch die Anknüpfung an den im Beschluss genannten Zeitpunkt (§ 4 Abs 2), und § 62 Abs 2 AsylG 2005 verlangt eine Regelung der Dauer, nicht deren Festlegung durch ein Datum im Verordnungstext. Eine Übertragung der Rechtsetzung an einen fremden Normgeber, welche Art 18 B-VG und dem Einvernehmenserfordernis widerspräche, liegt darin nicht: Der Durchführungsbeschluss nach Art 4 Abs 2 RL 2001/55/EG ist nach Art 288 Abs 4 AEUV verbindlich und bindet Österreich unabhängig von der Verordnung; diese delegiert daher keine Rechtsetzung, sondern vollzieht eine ohnehin verbindliche Unionsentscheidung nach, und das Einvernehmen des Hauptausschusses erstreckt sich auf eben diese Anknüpfung. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

120

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Gesetzmäßigkeit der VertriebenenVO vor dem Verfassungsgerichtshof aufzuwerfen und die unmittelbare Wirkung des Durchführungsbeschlusses geltend zu machen; bis dahin ist die Abschiebung nach § 50 FPG und Art 8 EMRK zu prüfen.

3. Aufenthaltsrecht bei unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine ohne Schutzstatus

121

Zu klären ist, ob ein Drittstaatsangehöriger, der sich vor dem 24.02.2022 mit unbefristetem Aufenthaltstitel, aber ohne Schutzstatus in der Ukraine aufhielt, ein Aufenthaltsrecht hat.

Ein Recht auf vorübergehenden Schutz besteht, solange Österreich dieser Gruppe keinen angemessenen Schutz nach nationalem Recht gewährt. Nach Art 2 Abs 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wenden die Mitgliedstaaten „entweder den Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht“ auf Staatenlose und Drittstaatsangehörige an, welche sich vor dem 24.02.2022 aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können (EuGH 19.12.2024, C-244/24 und C-290/24, Kaduna, Rn 86). Der Gerichtshof beschreibt dies als Anwendung des „obligatorischen vorübergehenden Schutzes“, es sei denn, ein angemessener Schutz wurde nach nationalem Recht gewährt (Rn 84): Der Beschluss ist die Regel, der nationale Schutz die Ausnahme. § 1 Z 2 VertriebenenVO verlangt einen Schutzstatus und erfasst diese Gruppe nicht; die Öffnung der Grundversorgung für Durchreisende (Art 4 BGBl I 197/2022) ist kein Aufenthaltsrecht und daher kein angemessener Schutz. Damit bleibt es bei der Pflicht aus dem Beschluss, welcher den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, solange sie die Ausnahme nicht in Anspruch genommen haben.

Dagegen lässt sich einwenden, ein Aufenthaltsrecht bestehe nicht. § 1 Z 2 VertriebenenVO verlange einen Schutzstatus, und ein Aufenthaltsrecht nach § 62 AsylG 2005 bestehe nur für jene Gruppen, welche die Verordnung nennt (§ 62 Abs 1 und 2). Art 2 Abs 2 des Durchführungsbeschlusses stelle die Anwendung des Beschlusses und den angemessenen Schutz nach nationalem Recht als Alternativen nebeneinander und überlasse dem Mitgliedstaat die Wahl; eine unbedingte, unmittelbar wirkende Pflicht bestehe daher nicht. Die Unmöglichkeit der Rückkehr sei im Asylverfahren, bei § 50 FPG und in der Abwägung nach Art 8 EMRK zu berücksichtigen (§ 9 BFA-VG Rz 27). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage nicht entschieden: Das Vorbringen, aus Art 2 Abs 2 folge vorübergehender Schutz, war wegen des Neuerungsverbotes nicht zu behandeln (VwGH 14.05.2025, Ra 2025/20/0122).

122

Richtigerweise ist das Recht auf vorübergehenden Schutz zu bejahen, solange kein angemessener nationaler Schutz gewährt ist. Dem Einwand der freien Wahl ist zu widersprechen: Der Gerichtshof versteht Art 2 Abs 2 als Regel mit Ausnahme, nicht als Wahl zwischen Gleichrangigem (Kaduna, Rn 84, 86); wer die Ausnahme nicht nutzt, bleibt an die Regel gebunden. Die Pflicht ist unbedingt und hinreichend genau, weil sie die Gruppe nach Aufenthaltstitel, Stichtag und Rückkehrmöglichkeit bestimmt. Dem Einwand aus § 1 Z 2 VertriebenenVO und § 62 Abs 1 und 2 ist zu widersprechen: Die Enge der Verordnung belegt gerade, dass Österreich für diese Gruppe keinen nationalen Schutz vorgesehen hat; sie kann die unionsrechtliche Pflicht nicht verkürzen, und das Recht folgt dann aus dem Durchführungsbeschluss selbst. Dass die Rückkehrunmöglichkeit im Asylverfahren, bei § 50 FPG und nach Art 8 EMRK zu würdigen ist, ersetzt keinen angemessenen Schutz, weil keine dieser Prüfungen ein Aufenthaltsrecht gewährt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

123

Folge für die Vertretung. Die Feststellung des unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels und der Unmöglichkeit der sicheren und dauerhaften Rückkehr ist zu beantragen, und das Recht auf vorübergehenden Schutz ist unmittelbar aus Art 2 Abs 2 des Durchführungsbeschlusses geltend zu machen; das Vorbringen ist bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten (Rz 95), die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist anzuregen. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Rückkehrunmöglichkeit im Asylverfahren, bei § 50 FPG und in der Abwägung nach Art 8 EMRK vorzutragen.

4. Lebensgefährten als Familienangehörige nach § 2 VertriebenenVO

124

Zu klären ist, ob Lebensgefährten Familienangehörige nach § 2 VertriebenenVO sind.

Lebensgefährten sind keine Familienangehörigen nach § 2 VertriebenenVO. § 2 Z 1 nennt „Ehegatten und eingetragene Partner“ abschließend. Enger Verwandter nach Z 3 ist der Lebensgefährte nicht.

Dagegen lässt sich einwenden, Lebensgefährten seien einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Frage wegen des Familienbegriffs des Art 8 EMRK für klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof ließ sie offen: „Selbst dies würde jedoch allein noch nicht dazu führen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, die vom BVwG für verhältnismäßig angesehen wurde, unzulässig wäre.“ (VwGH 30.06.2025, Ro 2025/18/0001). Für die Einbeziehung spricht nach Wortlaut, Systematik und Zweck weiter: § 2 Z 3 knüpft an die häusliche Gemeinschaft vor der Vertreibung und an die Abhängigkeit, nicht an die Verwandtschaft als solche, und der Lebensgefährte, welcher in der Ukraine in häuslicher Gemeinschaft lebte, ist nach dem Zweck der Bestimmung, die Familieneinheit der Vertriebenen zu wahren, ebenso schutzbedürftig wie ein enger Verwandter. Auch der Durchführungsbeschluss erfasst in Art 2 Abs 1 lit c Familienangehörige (EuGH 19.12.2024, C-244/24 und C-290/24, Kaduna, Rn 85) und zählt dazu in Art 2 Abs 4 lit a neben dem Ehegatten den nicht verheirateten Partner, „der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind“ (wiedergegeben in VfGH 15.03.2023, E3249/2022, Pkt II.3); die Verordnung hat diesen Begriff umzusetzen und ist in seinem Licht zu lesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 2 zudem nicht als abschließend behandelt: Den leiblichen Vater eines minderjährigen ukrainischen Kindes, welcher mit Ehefrau und Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte, sah es „bei verfassungskonformer Interpretation der Vertriebenen VO ebenfalls als Vertriebener“ an (BVwG 19.12.2024, L518 2302211-1). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage nicht entschieden: Er wies die Revision zurück, weil die Zulassungsbegründung keine konkret fallbezogene Rechtsfrage darlegte.

125

Richtigerweise ist die Einbeziehung zu verneinen: § 2 Z 1 nennt „Ehegatten und eingetragene Partner“ abschließend, und enger Verwandter nach Z 3 ist der Lebensgefährte nicht. Art 8 EMRK bleibt in der Abwägung. Dem Einwand zu Z 3 und zum Unionsrecht ist zu widersprechen: Z 3 verlangt Verwandtschaft, welche der Lebensgefährte nicht hat. Der Durchführungsbeschluss verlangt die Einbeziehung des nicht verheirateten Partners nur, wenn das nationale Ausländerrecht nicht verheiratete Paare verheirateten gleichstellt (Art 2 Abs 4 lit a). Das ist für Österreich zu verneinen: Unter den Partnern ist Familienangehöriger nach § 2 Abs 1 Z 9 NAG nur der Ehegatte oder eingetragene Partner, der Lebenspartner kann etwa nach § 47 Abs 3 Z 2 NAG lediglich als Angehöriger eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erhalten. Eine unionsrechtliche Pflicht zur Einbeziehung besteht daher nicht. Dem Einwand aus der verfassungskonformen Auslegung ist ebenfalls zu widersprechen: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vater eines minderjährigen ukrainischen Kindes ist in gekürzter Ausfertigung ergangen und begründet die Erweiterung nicht näher; sie betrifft die Eltern-Kind-Beziehung, und die Unterscheidung zwischen Ehe oder eingetragener Partnerschaft und Lebensgemeinschaft ist sachlich begründbar, weil das Fremdenrecht sie durchgehend trifft. Für den Lebensgefährten umschreibt § 2 den Kreis daher abschließend („Als Familienangehörige gelten“). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

126

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind Dauer, gemeinsamer Haushalt in der Ukraine vor dem Stichtag und Abhängigkeit festzustellen.

5. Rückkehrentscheidung gegen Vertriebene im Neuverfahren nach Art 37 VerfVO

127

Zu klären ist, ob in einem Neuverfahren nach Art 37 VerfVO eine Rückkehrentscheidung gegen einen Vertriebenen ergehen darf, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird.

Die Rückkehrentscheidung ist unzulässig. Art 37 VerfVO verlangt eine Rückkehrentscheidung, „mit der die Richtlinie 2008/115/EG … eingehalten wird“. Der Vertriebene hält sich rechtmäßig auf (§ 31 Abs 1 Z 2 FPG).

Dagegen lässt sich einwenden, die Rückkehrentscheidung sei zulässig. Art 37 VerfVO verpflichtet bei Doppelablehnung ohne Vorbehalt zur Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG Rz 63, 64). Der nationale Vorbehalt „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ steht nur noch in § 52 Abs 2 FPG für die Entzugsfälle.

Ab 17.10.2027: Die Bezugnahme des Art 37 VerfVO auf die RL 2008/115/EG gilt dann als Bezugnahme auf die RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO). Auch diese verlangt die Rückkehrentscheidung nur gegenüber illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, und illegal aufhältig ist nicht, wer die Aufenthaltsbedingungen des Mitgliedstaats erfüllt (Art 3 Nr 2 und Art 5 Abs 1 RückführungsVO).

128

Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise ist die Rückkehrentscheidung unzulässig. Die Rückführungsrichtlinie erfasst nur den „illegalen Aufenthalt“ (Art 3 Z 2) und verpflichtet nur gegenüber „illegal … aufhältigen Drittstaatsangehörigen“ zur Rückkehrentscheidung (Art 6 Abs 1); wer eine Aufenthaltsberechtigung hat, erhält keine (Art 6 Abs 4). Der Gerichtshof bestätigt das: Gegen den rechtmäßig Aufhältigen, insbesondere den Inhaber vorübergehenden Schutzes, darf keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie ergehen (EuGH 19.12.2024, C-244/24 und C-290/24, Kaduna, Rn 140, 147; Rz 98). Da Art 37 VerfVO die Einhaltung der Richtlinie verlangt, ist die Gegenposition abzulehnen. Zur Übertragung auf Art 37 VerfVO selbst besteht noch keine Rechtsprechung.

129

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Rückkehrentscheidung für die Dauer des Aufenthaltsrechts nicht durchsetzbar zu machen; vorzutragen ist Art 6 Abs 4 dritter Satz RL 2008/115/EG, wonach eine ergangene Rückkehrentscheidung für die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung auszusetzen ist, und ein Vorabentscheidungsersuchen ist anzuregen. Die Aussetzung genügt allerdings nicht: Auch eine Rückkehrentscheidung, welche ausdrücklich keine Wirkung entfalten soll, solange der Aufenthalt rechtmäßig ist, ist unzulässig (Kaduna, Rn 141). Vorrangig ist daher die Aufhebung zu begehren; das Vorabentscheidungsersuchen ist nur mehr zur Übertragung auf Art 37 VerfVO anzuregen.

Ab 17.10.2027: Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG einschließlich der Aussetzungsregel des dritten Satzes hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); das Hilfsvorbringen kann sich nur bis 16.10.2027 darauf stützen. Die RückführungsVO knüpft die Rückkehrentscheidung an den illegalen Aufenthalt (Art 3 Nr 2 und Art 5 Abs 1 RückführungsVO); ob die Rsp Kaduna darauf übertragbar ist, ist offen.

Q. Fallgruppen

130

Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebnisWas festzustellen istFundstelle
Ukrainer, kurz vor dem 24.02.2022 auf Urlaub ausgereistRecht nach § 1 Z 1Wohnsitz am StichtagVfGH E3249/2022; VwGH Ro 2022/17/0003 RS 1
Ukrainer, am 24.02.2022 visumfrei in ÖsterreichRecht nach § 3 Abs 2 nach Ablauf des visumfreien AufenthaltsEinreise, AufenthaltstageVwGH Ra 2022/14/0217 RS 1
Erwachsener, erkrankter Sohn einer VertriebenenRecht nach § 2 Z 3 möglichHaushalt, AbhängigkeitVfGH E3434/2022
Ehemann einer Ukrainerinvor Rückkehrentscheidung § 2 Z 1 prüfenEhe, Aufenthalt in der UkraineVwGH Ra 2023/20/0278
Vater eines minderjährigen ukrainischen Kindes, gemeinsamer HaushaltRecht bei verfassungskonformer Auslegung (BVwG, gekürzte Ausfertigung; Rz 50, 125)Abstammung, Haushalt, Aufenthalt in der UkraineBVwG L518 2302211-1
Lebensgefährtekein Recht nach § 2; Art 8 EMRKIntensität der BeziehungVwGH Ro 2025/18/0001 (offengelassen); Werkposition Rz 125
Behaupteter ukrainischer Schutzstatus, Ukraine verneintkein Recht; Karte sichergestelltAuskunft, GehörVwGH Ra 2025/20/0634 (Sachverhalt)
Ausweis Monate nach EinreiseNiederlassung ab EinreiseEinreisedatumVwGH Ra 2025/22/0095 RS 1 und 2
Beschäftigung mit Ausweis seit 21.04.2023freier ArbeitsmarktzugangAusweisVwGH Ra 2025/09/0071 RS 1
Antrag auf Fremdenpasskein FremdenpassZumutbarkeit eines HeimatpassesBVwG W280 2315168-1
Asylantrag 2022, Säumnisbeschwerde 2026Zurückweisung wegen HemmungDauer des SchutzesBVwG W233 2348864-1
Formlose Mitteilung des BFAkein Bescheid; Feststellungsantrag (str; Rz 115 ff)AntragsdatumBVwG W196 2295428-1

R. Prüfliste gegen den Bescheid

131

Die Liste ist vor der Einbringung abzuarbeiten.

  1. Legt der Bescheid die Geltung der VertriebenenVO bis 04.03.2027 zugrunde (Rz 71; str, Rz 118 ff)?
  2. Stellt er bei § 1 Z 1 auf den Wohnsitz am 24.02.2022 ab oder nur auf die Anwesenheit (Rz 42 ff)?
  3. Prüft er bei § 1 Z 2 den ukrainischen Schutzstatus mit offengelegter Auskunft (Rz 48)?
  4. Ermittelt er bei § 2 Z 3 die Abhängigkeit und die häusliche Gemeinschaft (Rz 51)?
  5. Beachtet er bei § 3 Abs 2 den Beginn nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts (Rz 55)?
  6. Stellt er einen Ausschlussgrund mit Tatsachen fest (Rz 56)?
  7. Nimmt er ein Erlöschen nach § 4 Abs 3 nur bei nicht bloß kurzfristigem Verlassen an (Rz 74)?
  8. Weist er den Antrag auf den Ausweis zurück statt in der Sache zu entscheiden (Rz 108)?
  9. Erlässt er eine Rückkehrentscheidung, ohne das Aufenthaltsrecht zu prüfen (Rz 96 f, 128)?
  10. Rechnet er bei § 41a Abs 7b NAG die Zeit erst ab dem Ausweis an (Rz 83)?
  11. Beruft er sich im Neuverfahren auf die Hemmung des § 22 Abs 4 (Rz 92; str, § 22 Rz 100 bis 102)?

S. Schriftsatzbausteine

132

Wohnsitz statt Anwesenheit.

Die belangte Behörde verneint das Aufenthaltsrecht, weil der Beschwerdeführer die Ukraine am [...] verlassen habe. Nach § 1 Z 1 VertriebenenVO ist der Wohnsitz maßgeblich: „Ob eine Person am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend.“ (VfGH 15.03.2023, E3249/2022); „Eine kurzzeitige Abwesenheit von einem Wohnsitz auf Grund einer Auslandsreise führt nicht zu dessen Verlust.“ (VwGH 17.10.2023, Ro 2022/17/0003 RS 1). Feststellungen zum Wohnsitz in [...] am 24.02.2022 fehlen.

133

Anrechnung ab Einreise.

Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung „hängt somit nicht von der Ausstellung eines "Ausweises für Vertriebene" ab“ (VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0095 RS 1). Der Beschwerdeführer ist am [...] eingereist; seither gilt sein Aufenthalt nach § 41a Abs 7b letzter Satz NAG als Niederlassung. Da er damit seit mehr als zwei Jahren durchgehend rechtmäßig niedergelassen ist und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung am [...] erfüllt hat, ist der Titel nach § 20 Abs 1a NAG für drei Jahre auszustellen.

134

Rückkehrentscheidung trotz Aufenthaltsrecht.

Dem Beschwerdeführer kommt nach § 1 Z [...] VertriebenenVO ein Aufenthaltsrecht zu (§ 31 Abs 1 Z 2 FPG). [Altverfahren:] Nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG ergeht eine Rückkehrentscheidung nur, wenn „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ zukommt (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278). [Neuverfahren:] Art 37 VerfVO verlangt eine Rückkehrentscheidung, mit der die Richtlinie 2008/115/EG eingehalten wird; nach deren Art 6 Abs 1 ergeht sie nur gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige.

135

Verständigung und Feststellungsantrag.

Die Mitteilung des Bundesamtes vom [...] ist kein Bescheid (BVwG 26.08.2024, W196 2295428-1). Beantragt wird, mit Bescheid festzustellen, dass dem Antragsteller das Aufenthaltsrecht nach § 62 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 1 Z [...] VertriebenenVO zukommt, und den Ausweis auszustellen; das rechtliche Interesse folgt aus § 1 Abs 2 lit k AuslBG, § 3 Abs 6 FLAG und § 41a Abs 7b NAG.

T. Verweisnetz

136

Im AsylG 2005: § 2 Abs 1 Z 15, 16 (Fremder, Drittstaatsangehöriger; § 2 Rz 32 bis 35), § 22 Abs 4 (Hemmung; § 22 Rz 65 bis 70, 100 bis 103), § 73 Abs 26, § 75 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 7 bis 10, 74 bis 76).

137

Im FPG: § 31 Abs 1 Z 1, 2, 4 (rechtmäßiger Aufenthalt), § 46a (Duldung; § 46a FPG Rz 2), § 50, § 52 Abs 1 bis 3 (§ 52 FPG Rz 52, 53, 63 bis 69), § 88. Im BFA-VG: § 9 (§ 9 BFA-VG Rz 27), § 21 Abs 7 (§ 21 BFA-VG Rz 76 ff), § 29 Abs 4 (Datenübermittlung nach der RL 2001/55/EG).

138

Sonstiges: § 2 Abs 2 AsylG-DV 2005; §§ 2 Abs 1 Z 9 und Abs 2, 20 Abs 1a, 21 Abs 2 Z 7a, 41a Abs 7b, 46 Abs 1 Z 1, 47 Abs 3 Z 2 NAG; §§ 1 Abs 2 lit k, 20e Abs 1 Z 4 und Abs 3 AuslBG; § 3 Abs 6 FLAG; § 2 Abs 1 Z 5 lit d KBGG; Art 1, 2 Grundversorgungsvereinbarung und BGBl I 197/2022; § 11 Abs 3 GVG-B 2005; § 73 AVG; § 8 VwGVG.

139

Unionsrecht: RL 2001/55/EG; Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, (EU) 2024/1836 und (EU) 2025/1460; Art 2 Z 13, Art 29, Art 37 VO (EU) 2024/1351; Art 26, Art 63 VO (EU) 2024/1358; Art 35, Art 37 VO (EU) 2024/1348; Art 3 Z 2, Art 6 RL 2008/115/EG.

U. Entscheidungen und Materialien — Register

140

VwGH.

141

VfGH.

142

EuGH.

  • EuGH 19.12.2024, C-244/24 und C-290/24, Kaduna, Rn 135, 140 bis 147 — Entzug fakultativen vorübergehenden Schutzes; keine Rückkehrentscheidung gegen rechtmäßig Aufhältige, auch nicht mit aufgeschobener Wirkung (Rz 97, 98, 128, 129).
  • EuGH 19.12.2024, C-244/24 und C-290/24, Kaduna, Rn 84 bis 86 — Art 2 Abs 1 lit c und Abs 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382: obligatorischer vorübergehender Schutz; Beschluss oder angemessener Schutz nach nationalem Recht (Rz 121, 122, 124, 125).
  • EuGH 27.02.2025, C-753/23, Krasiliva, Rn 33, 40 — Aufenthaltstitel nach Art 8 Abs 1 RL 2001/55/EG trotz Antrags in einem anderen Mitgliedstaat; Rechtsbehelf (Rz 62, 116).
  • EuGH 20.11.2025, C-195/25, Framholm, Rn 55, 59 bis 61, 74 — subsidiärer Schutz neben vorübergehendem Schutz; unmittelbare Wirkung der Art 18 RL 2011/95/EU und Art 33 RL 2013/32/EU (Rz 25, 88).
143

BVwG.

144

Materialien und Rechtsakte.