Praxiskommentar AsylG und GEAS · BFA-VG

§ 9 BFA-VG – Schutz des Privat- und Familienlebens

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 9 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.

3. Hauptstück — Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

A. Kernaussage

1

§ 9 ist die zentrale Schranke jeder Aufenthaltsbeendigung. Er macht die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, davon abhängig, dass sie zur Erreichung der Ziele des Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten ist.

2

Die Prüfung erfolgt in Form einer Gesamtbetrachtung. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen vorzunehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des Abs 2 und unter Einbeziehung der Wertungen des Abs 3 (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 4).

3

Der Kriterienkatalog des Abs 2 ist demonstrativ. Er ordnet die Abwägung, ersetzt sie aber nicht; keines der neun Kriterien ist für sich allein ausschlaggebend.

4

Abs 3 verlangt einen ausdrücklichen Ausspruch über die Zulässigkeit und insbesondere darüber, ob die Maßnahme auf Dauer unzulässig ist. Der Dauerhaftigkeitsausspruch ist der Anknüpfungspunkt für den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005.

5

Abs 5 und Abs 6 enthalten Aufenthaltsverfestigungstatbestände für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige nach fünf und nach acht Jahren.

6

Das AMPAG (BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026) hat den Anwendungsbereich der Abs 1 und 3 von der Aufzählung bestimmter Maßnahmen auf den Oberbegriff der aufenthaltsbeendenden Maßnahme umgestellt.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

7

Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 56/2018 und galt seit 01.09.2018. Der Fassungsvergleich weist fünf Fassungen aus.

8

Abs 1 nannte bisher vier Maßnahmen ausdrücklich: die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG, die Ausweisung nach § 66 FPG und das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG. Nunmehr spricht die Bestimmung allgemein von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

9

Die Umstellung erfasst im Wortlaut nunmehr auch die Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO, welche seit 12.06.2026 in § 46 Abs 1 FPG als Abschiebetitel genannt ist und in der bisherigen Aufzählung fehlte. Nach den Erläuterungen dient sie allerdings „bloß der sprachlichen Vereinfachung“ und bewirkt „keine inhaltlichen Änderungen“; die Erstreckung auf alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen war bereits im Wege der Analogie anerkannt (Rz 13).

10

Abs 2 blieb unverändert. Der Kriterienkatalog ist derselbe; die dazu ergangene Judikatur ist ohne Einschränkung weiter maßgebend.

11

Abs 3 wurde entsprechend umgestellt: Bisher war über die Zulässigkeit „der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG“ abzusprechen, nunmehr über jene „der aufenthaltsbeendenden Maßnahme“. Dasselbe gilt für den zweiten und dritten Satz.

12

Die Umstellung des Abs 3 kodifiziert die Rechtsprechung. Der Dauerhaftigkeitsausspruch ist nunmehr im Wortlaut bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu treffen, also auch bei der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Ausweisung und dem Aufenthaltsverbot.

13

Neu ist das Ergebnis allerdings nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits 2023 eine echte, also planwidrige Lücke des § 9 Abs 3 BFA-VG angenommen und sie durch analoge Anwendung auf andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen als die Rückkehrentscheidung geschlossen (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 2 bis RS 4). Die Erläuterungen bestätigen das: Die Änderungen des Abs 1 und des Abs 3 dienten „bloß der sprachlichen Vereinfachung“ und bewirkten „keine inhaltlichen Änderungen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9 BFA-VG).

14

Im dritten Satz des Abs 3 wurde die Zitierung des NAG gekürzt; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

15

Abs 5 und Abs 6 blieben unverändert. Beide knüpfen weiterhin ausdrücklich an die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 FPG an und wurden nicht auf den Oberbegriff umgestellt.

16

Die unterbliebene Umstellung der Abs 5 und 6 ist ein Bruch in der Systematik. Sie ist gleichwohl hinzunehmen: Die Aufenthaltsverfestigung bezieht sich auf rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige, gegen die nach § 52 Abs 4 FPG vorgegangen wird, und passt auf die übrigen Maßnahmen nicht.

C. Prüfschema

17

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.

#PrüfschrittFundstelleMangel bei Verneinung
1Liegt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor?Abs 1§ 9 nicht anwendbar
2Wird in das Privat- oder Familienleben eingegriffen?Abs 1Keine Abwägung erforderlich
3Besteht ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK?Abs 2 Z 2Nur Privatleben zu prüfen
4Ist die Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten?Abs 1Maßnahme unzulässig
5Wurden sämtliche Kriterien des Abs 2 behandelt?Abs 2 Z 1 bis 9Begründungsmangel
6Wurde eine Gesamtbetrachtung vorgenommen?VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 4Begründungsmangel
7Wurde der aktuelle Sachverhalt vollständig festgestellt?VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125Begründungsmangel
8Wurde über die Zulässigkeit ausdrücklich abgesprochen?Abs 3 erster SatzSpruchmangel
9Wurde über die Dauerhaftigkeit abgesprochen?Abs 3 erster SatzSpruchmangel
10Beruht die drohende Verletzung auf nicht bloß vorübergehenden Umständen?Abs 3 zweiter SatzKeine dauerhafte Unzulässigkeit
11Besteht ein Privat- oder Familienleben zu Österreichern oder unionsrechtlich Berechtigten?Abs 3 dritter SatzRegelbeispiel greift nicht
12War der Drittstaatsangehörige fünf bis acht Jahre rechtmäßig niedergelassen?Abs 5Verfestigung greift nicht
13Stützt sich die Maßnahme auf Mittellosigkeit, Krankenversicherung, Unterkunft oder Belastung?Abs 5Verfestigung greift nicht
14Hat der Betroffene die Sicherung glaubhaft gemacht und erscheint sie nicht aussichtslos?Abs 5 zweiter SatzVerfestigung greift nicht
15War er acht Jahre rechtmäßig niedergelassen?Abs 6Verfestigung greift nicht
16Liegen diesfalls die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG vor?Abs 6Maßnahme unzulässig

D. Gliederung

18

Die Kommentierung behandelt zunächst den Anwendungsbereich und den Maßstab des Abs 1, sodann die neun Kriterien des Abs 2 in ihrer Abfolge, sodann den Ausspruch und die Dauerhaftigkeit nach Abs 3 und schließlich die Aufenthaltsverfestigung nach Abs 5 und 6.

19

Das Verhältnis zur Rechtskraft einer früheren Entscheidung wird bei Abs 2 behandelt, weil es dort seinen Ort hat: Die Abwägung ist stets neu und vollständig vorzunehmen.

20

Das Kindeswohl und die Anhörung des minderjährigen Kindes werden im Anschluss an die Kriterien des Abs 2 behandelt. Die Trennung ist gewollt: Das Kindeswohl ist im Katalog nicht genannt und gleichwohl vorrangig zu berücksichtigen, und die Frage der Anhörung ist seit 12.06.2026 keine des Beweisrechts allein mehr.

E. Welche Fassung gilt

21

Für Entscheidungen ab 12.06.2026 gilt die geltende Fassung, für frühere die Fassung BGBl I 56/2018. Für Asylverfahren über Anträge vor dem 12.06.2026 und für vor diesem Stichtag eingeleitete Aberkennungsverfahren gilt die Vorfassung auch bei späterer Entscheidung (Rz 24).

22

Die Unterscheidung wirkt sich beim Dauerhaftigkeitsausspruch nur im Wortlaut aus: Nach dem Wortlaut war er bisher nur bei der Rückkehrentscheidung zu treffen, nach VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 4 aber schon im Wege der Analogie bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rz 13); nunmehr ordnet ihn der Wortlaut bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.

23

Da die Änderung die Rechtsprechung kodifiziert (Rz 13) und zugunsten des Betroffenen wirkt, ist sie auf alle ab dem 12.06.2026 ergehenden Entscheidungen anzuwenden, auch wenn das Verfahren früher eingeleitet wurde; ausgenommen sind Asylverfahren über Anträge vor dem 12.06.2026 und vor diesem Stichtag eingeleitete Aberkennungsverfahren, in welchen dasselbe Ergebnis aus der Analogie folgt (Rz 24 bis 26).

24

Das Übergangsrecht ist zu beachten: „Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 … zu Ende zu führen“ (§ 75 Abs 32 erster Satz AsylG 2005; inhaltsgleich § 58 Abs 8 BFA-VG). In diesen Altverfahren gilt daher § 9 in der Vorfassung, im übrigen Fremdenrecht die geltende Fassung (Übergangsrecht Rz 7 und 37).

25

Praktische Folgen hat das nicht. Da die Novelle die Rechtsprechung kodifiziert hat (Rz 13), gilt in Altverfahren § 9 Abs 3 in der Vorfassung samt der Analogie des VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 — im Ergebnis dasselbe. Der Ausspruch nach Abs 3 ist daher auch dort bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu treffen; wer Gegenteiliges vorträgt, stützt sich auf eine Unterscheidung, welche weder die Materialien noch die Rechtsprechung kennen.

26

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Unterscheidung des Rz 24. Außerhalb von Asyl- und Aberkennungsverfahren wendet es § 9 in der geltenden Fassung an, auch gegenüber Bescheiden, welche lange vor dem 12.06.2026 ergangen sind: „Mangels einer Übergangsbestimmung sind § 9 BFA-VG und § 52 FPG im konkreten Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden“ (BVwG 21.08.2026, W152 2274233-1, gegen einen Bescheid aus 2023; ebenso BVwG 14.07.2026, G312 2332952-1). Die Vermutung des Rz 23 ist damit für das übrige Fremdenrecht bestätigt.

F. Anwendungsbereich und Maßstab — Abs 1

27

Bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 4).

28

Die Prüfung erfolgt in Form einer Gesamtbetrachtung: Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen vorzunehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des Abs 2 und unter Einbeziehung der Wertungen des Abs 3 (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 4; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 4).

29

Der Maßstab gilt nicht nur für die Rückkehrentscheidung und das Aufenthaltsverbot, welche Abs 1 in der Fassung vor dem AMPAG ausdrücklich nannte, sondern auch für das Einreiseverbot nach § 53 FPG, in dessen Abs 2 und 3 die Abwägung nach Art 8 EMRK ausdrücklich angesprochen ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 4 letzter Satz).

30

Nach der Neufassung des Abs 1 erfasst die Bestimmung sämtliche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Dazu zählen die Rückkehrentscheidung, die Überstellungsentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot.

31

Bei der Überstellungsentscheidung wirkt die Abwägung allerdings nur mittelbar: Die Zuständigkeit richtet sich abschließend nach der AMM-VO, und das Bundesamt kann die Überstellung nicht deshalb unterlassen, weil es die Abwägung nach § 9 für sich anders löst. Der Weg führt daher über die Ermessensklausel des Art 35 Abs 1 AMM-VO: Ergibt die Abwägung die dauernde Unzulässigkeit der Überstellung, so ist der Selbsteintritt zu erklären und der Ausspruch nach Abs 3 zu treffen; daran schließt sich die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 an, über deren Ergebnis abzusprechen ist (§ 58 Abs 2 und 3 AsylG 2005 analog). Für die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Zurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof den Ausspruch nach Abs 3 im Wege der Analogie erstreckt und die amtswegige Prüfung nach § 58 Abs 2 AsylG 2005 daran angeschlossen (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 1 und RS 4). Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geht über die bloß mittelbare Wirkung hinaus und wendet § 9 unmittelbar an: „§ 9 BFA-VG ist entsprechend den obenstehenden Ausführungen in der geltenden Fassung anzuwenden, da die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG nicht für Fälle, die der AMM-VO unterliegen, anzuwenden ist.“ und „Folglich hat auch unter Beachtung des eingeschränkten Prüfumfangs des Art. 43 Abs. 1 AMM-VO eine Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen“ (BVwG 18.08.2026, W240 2348774-1; ebenso BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1). Die Revision zum Verhältnis von Art 43 Abs 1 AMM-VO und Art 8 EMRK ist zugelassen (BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1; BVwG 11.09.2026, W185 2339340-1; BVwG 15.09.2026, W235 2342878-1); ob Revisionen erhoben wurden, ist nicht ersichtlich. Die Bewertung führt § 5 AsylG 2005 Rz 148 bis 150.

32

Für die Ausweisung nach § 66 FPG ist das schon vor der Neufassung geklärt: Der zweite Absatz des § 66 FPG, welcher Art 28 Abs 1 der Freizügigkeitsrichtlinie umsetzt, „entspricht inhaltlich weitgehend dem auf Ausweisungen (ergänzend) auch anwendbaren Abs. 2 des § 9 BFA-VG 2014“ (VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016 RS 6). Und der Gesetzgeber ging davon aus, dass die auf Dauer bestehende Unzulässigkeit nicht nur bei der Rückkehrentscheidung, sondern auch bei der Ausweisung nach § 66 FPG in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen ist (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 2). Die Einzelheiten führt § 66 FPG Rz 9, 20 und 78.

33

Das Merkmal „dringend geboten“ ist strenger als die bloße Erforderlichkeit. Es verlangt ein Gewicht des öffentlichen Interesses, das den Eingriff trägt; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.

34

Der Eingriff in das Privat- oder Familienleben ist Tatbestandsvoraussetzung. Fehlt er, so bedarf es keiner Abwägung; das ist praktisch selten, weil jeder längere Aufenthalt ein Privatleben begründet.

35

Bei Familienangehörigen eines Unionsbürgers, welcher von seiner Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hat — praktisch: eines österreichischen Staatsbürgers im Inland —, geht der Abwägung eine eigene unionsrechtliche Prüfung voraus. Art 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, welche bewirken, dass „den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird“ (EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci ua, Rn 64; auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofes). Das trifft Sachverhalte, in welchen sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Rn 66); der bloße Wunsch, die Familiengemeinschaft im Unionsgebiet aufrechtzuerhalten, genügt nicht (Rn 68; EuGH 08.05.2018, C-82/16, K.A. ua, Rn 74). Maßgebend ist ein Abhängigkeitsverhältnis: Bei einem erwachsenen Unionsbürger kommt es nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht; bei einem minderjährigen sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insbesondere das Alter, die körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad der affektiven Bindung an jeden Elternteil und das Risiko der Trennung für das innere Gleichgewicht des Kindes; die familiäre Bindung allein reicht nicht aus, ein Zusammenleben ist nicht erforderlich (K.A. ua, Rn 76). Besteht das Abhängigkeitsverhältnis, so ist weiter zu prüfen, ob die Gründe der Maßnahme es erlauben, vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht abzuweichen (EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 70, für das Einreiseverbot). Fällt der Sachverhalt nicht unter das Unionsrecht, so bleibt es bei der Prüfung nach Art 8 EMRK (Dereci ua, Rn 72 und 74). Zum eigenständigen Maßstab und zur Reihenfolge der beiden Prüfungen Art 20 AEUV Rz 110 bis 114; zum Abhängigkeitsverhältnis Art 20 AEUV Rz 63 bis 78.

36

Für das Verfahren folgt daraus dreierlei. Erstens: Sind der Behörde familiäre Bindungen zu einem Unionsbürger bekannt, so hat sie sich vor Erlassung der Rückkehrentscheidung — gegebenenfalls durch Einholung der erforderlichen Informationen — zu vergewissern, dass die Maßnahme den Unionsbürger nicht zum Verlassen des Unionsgebiets zwingt (EuGH 16.07.2026, C-26/25, Bukla, Rn 77 und 81; ebenso für Entzug und Versagung eines Aufenthaltstitels EuGH 25.04.2024, C-420/22 und C-528/22, NW und PQ, Rn 71, 72 und 74). Zweitens: Der Zeitpunkt der Entstehung des Abhängigkeitsverhältnisses ist unerheblich, auch wenn es erst nach Verhängung eines Einreiseverbots entstanden ist (K.A. ua, Rn 80 f). Die Relativierung des Abs 2 Z 8 (Rz 66 ff) ist auf die Prüfung nach Art 20 AEUV daher nicht zu übertragen. Drittens: Eine Präklusion der Berufung auf Art 20 AEUV im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn der Behörde die familiären Bindungen bekannt waren oder die maßgebenden Tatsachen erst im Gerichtsverfahren festgestellt werden (Bukla, Rn 96); das ist bei § 20 BFA-VG zu beachten (§ 20 BFA-VG Rz 31). Der Verweis auf ein Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersetzt die Prüfung nicht: Zu prüfen ist, ob das Familienleben dort fortgesetzt werden könnte und ob der Umzug dem Kindeswohl entgegenstünde (EuGH 04.06.2026, C-147/24, Safi, Rn 65). Die Einzelheiten führt § 52 FPG Rz 39 bis 44; die führende Darstellung, auch zu Präklusion und neuen Tatsachen, steht in Art 20 AEUV Rz 79 bis 85 und 115 bis 118.

G. Die Kriterien — Abs 2

1. Allgemeines

37

Der Katalog ist demonstrativ. Weitere Umstände sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Abwägung von Bedeutung sind.

38

Keines der Kriterien ist für sich allein ausschlaggebend. Die Abwägung ist eine Gesamtbetrachtung; die schematische Abarbeitung des Katalogs ohne abschließende Gewichtung ist ein Begründungsmangel.

39

Bei der Beurteilung ist der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 12; zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts RS 8).

40

Eine früher ergangene Entscheidung darf einbezogen werden, und es darf auf jene Gründe Rücksicht genommen werden, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben. Das ändert aber nichts daran, dass bei der zeitlich späteren Entscheidung die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen ist; es darf nicht bloß auf Ereignisse nach der früheren Entscheidung abgestellt werden (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 12).

41

Es ist nicht zulässig, bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, jenen Maßstab anzulegen, der bei der Prüfung der entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG maßgeblich ist (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 12). Der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs 10 AsylG 2005 ist demgegenüber dem § 68 Abs 1 AVG nachgebildet; die dort entwickelten Grundsätze zur wesentlichen Sachverhaltsänderung sind für ihn heranzuziehen (RS 11). Das Wiederholungsverbot steht der neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht entgegen: § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs 2 Z 2 FPG in der bis 11.06.2026 geltenden Fassung ordneten die Verbindung an, woraus ein Abgehen von der Unwiederholbarkeit folgt (RS 10; zur geltenden Rechtslage Rz 42).

42

Der zuletzt genannte Rechtssatz ist zur Rechtslage vor dem 12.06.2026 ergangen: § 10 AsylG 2005 kennt seither keinen Ziffernkatalog mehr, und § 52 Abs 2 FPG verweist auf Art 37 VerfVO. Die Aussage trägt gleichwohl weiter, weil die Verbindung der Entscheidungen nunmehr in § 10 AsylG 2005 nF und in Art 37 VerfVO angeordnet ist. Allerdings ordnet § 52 Abs 2 FPG nF die Rückkehrentscheidung „über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3“ an, und nach Art 37 zweiter Satz VerfVO ist die Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Antragstellung bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (§ 10 AsylG 2005 Rz 36 und 37). RS 10 trägt daher nur, soweit eine Rückkehrentscheidung überhaupt zu erlassen ist: Besteht keine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so ist die neue mit der Ablehnung zu verbinden, und die Abwägung nach § 9 ist vollständig vorzunehmen (Rz 40, 43). Besteht dagegen eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so ist nach § 59 Abs 3 FPG keine neuerliche zu erlassen, auch beim Folgeantrag; eine gleichwohl erlassene ist zu beheben (§ 10 AsylG 2005 Rz 37 und 38), und das Privat- und Familienleben ist über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 geltend zu machen (Rz 109 f). Folge für die Vertretung: Ergeht trotz aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung eine neue, so ist die Sperre des § 59 Abs 3 FPG zu rügen; ergeht eine Rückkehrentscheidung zulässigerweise, so ist die vollständige Abwägung nach § 9 einzufordern (Rz 40, 43). In Asylverfahren, auf die § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung nach § 125 Abs 32 FPG weiterhin nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem AMPAG; dort gilt RS 10 unmittelbar (Übergangsrecht Rz 39 bis 41).

43

Eine Grundlage dafür, von der Interessenabwägung abzusehen, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und seither kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich weder in § 9 BFA-VG noch im 7. Hauptstück des AsylG 2005 (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 unter Berufung auf VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).

44

Das ist der wirksamste Einwand gegen eine formelhafte Begründung: Die Behörde darf sich nicht darauf zurückziehen, die Abwägung sei bereits früher vorgenommen worden.

2. Die einzelnen Kriterien

45

Z 1 — Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und Rechtmäßigkeit. Die Dauer ist das gewichtigste zeitliche Kriterium; die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts mindert sein Gewicht, hebt es aber nicht auf.

46

Ab zehn Jahren kehrt sich die Regel um:

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.

— VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 2 (Stammrechtssatz VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 RS 3)

47

Der Gerichtshof verankert die Regel ausdrücklich im Gesetz: Mit ihr wird „im Besonderen der gesetzlichen Anordnung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG Rechnung getragen“ (Ro 2025/20/0003 RS 5). Sie ist daher keine bloße Faustregel der Rechtsprechung, sondern die Konkretisierung eines Abwägungskriteriums.

48

Die Beweislast kehrt sich damit um. Nicht der Fremde hat seine Integration darzutun, sondern die Behörde hat darzulegen, dass er die zehn Jahre „überhaupt nicht genützt“ hat. Der Maßstab ist streng: Nicht eine unterdurchschnittliche Integration genügt, sondern das gänzliche Ausbleiben sozialer und beruflicher Verankerung.

49

Eine strafgerichtliche Verurteilung relativiert die Dauer, hebt die Regel aber nicht auf: Sie geht in die Gesamtabwägung ein und ist auch nach Tilgung würdigungsfähig (Rz 64). Die Behörde hat die Gesamtpersönlichkeit zu würdigen, nicht die Verurteilung der Aufenthaltsdauer gegenüberzustellen. Im Anwendungsbereich des Abs 6 sperrt die Tilgung überdies den Tatbestand (Rz 118 bis 120). Dasselbe gilt für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, etwa gegen das AuslBG: Auch sie können dem Überwiegen des persönlichen Interesses trotz mehr als zehnjährigen Aufenthalts entgegenstehen (VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055 RS 2), gehen aber ebenso in die Gesamtabwägung ein und heben die Regel nicht auf.

50

Der Verfassungsgerichtshof misst die Begründung an dieser Regel: Bei einem nahezu elfjährigen Aufenthalt erweist sich „die unter anderem auf die "kurze Zeit im Bundesgebiet" gestützte Begründung bzw die mangelnde Auseinandersetzung mit der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als willkürlich“ (VfGH 15.06.2026, E4180/2025, Rn 18). Dass die Integration durch das Verschweigen einer Zweitstaatsangehörigkeit ermöglicht wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht zu ihrer Relativierung herangezogen; beanstandet hat der Gerichtshof nicht diese Relativierung, sondern die fehlende Auseinandersetzung mit der Trennung von der Ehefrau und mit der Aufenthaltsdauer (VfGH 15.06.2026, E4180/2025, Rn 16 bis 18). Für die Vertretung folgt daraus: Auch wo die Aufenthaltsdauer an Gewicht verliert, ist ihre Würdigung einzufordern; eine Begründung, welche die Dauer übergeht oder verkürzt darstellt, ist als Willkür zu rügen.

51

Z 2 — tatsächliches Bestehen eines Familienlebens. Maßgebend ist die gelebte Beziehung, nicht der formale Status. Eine standesamtliche Ehe ohne gemeinsames Leben begründet kein Familienleben; eine faktische Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern begründet es auch ohne Trauschein.

52

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Maßstab als Stammrechtssatz gefasst:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. … Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen — etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder — äußern können.

— VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425 RS 1 (Stammrechtssatz), unter Hinweis auf EGMR 02.11.2010, Şerife Yiğit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr 3976/05, Rz 93 und Rz 96

53

Für die Beschwerde folgt daraus ein Beweisthema: Zusammenleben, Dauer der Beziehung und gemeinsame Kinder sind die drei vom Gerichtshof genannten Umstände. Sie sind einzeln zu behaupten und unter Beweis zu stellen; die bloße Behauptung einer Lebensgemeinschaft genügt nicht.

54

Z 3 — Schutzwürdigkeit des Privatlebens. Erfasst sind soziale Bindungen, Sprachkenntnisse, Vereins- und Nachbarschaftsbeziehungen, Ausbildung und Erwerbstätigkeit; zum Besuch einer Bildungseinrichtung Rz 82.

55

Z 4 — Grad der Integration. Das Kriterium überschneidet sich mit Z 3 und ist gesondert zu würdigen: Sprachzertifikate, Erwerbstätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit, ehrenamtliches Engagement.

56

Der Verwaltungsgerichtshof bestimmt den Maßstab für Minderjährige eigens und zweigliedrig: Der Grad der Integration muss so weit reichen, „dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert“ (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 RS 6). Aus der Sicht des Minderjährigen bedeutet das: gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Wahrnehmung des vorhandenen Bildungsangebots und Vertrautwerden mit dem sozialen und kulturellen Leben — „je nach Alter fortschreitend“.

57

Die Formel ist für die Vertretung brauchbar, weil sie den Nachweis gliedert: Sprache, Ausbildung, gesellschaftliche Teilnahme. Bei Erwachsenen tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit hinzu.

58

Z 5 — Bindungen zum Heimatstaat. Zu prüfen sind dort lebende Angehörige, Sprachkenntnisse, Dauer des dortigen Aufenthalts und die Möglichkeit der Wiedereingliederung.

59

Ausdrücklich einbezogen ist die wirtschaftliche Seite: Unter dem Gesichtspunkt der Z 5 ist „auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen“ (VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 RS 3, unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 9).

60

Fehlen die Bindungen, kehrt sich das Gewicht der Aufenthaltsdauer um. Der Verwaltungsgerichtshof hat das für Minderjährige ausgesprochen:

Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das — vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht — in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen … In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu.

— VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 RS 3

61

Das ist der tragende Einwand in Fällen kurzer Aufenthaltsdauer: Wo die Bindungen zum Herkunftsstaat fehlen, trägt die kurze Dauer die Maßnahme nicht. Drei Voraussetzungen sind darzutun — fehlende oder äußerst geringe Bindungen, Unbescholtenheit und ausreichende Integration — und dazu, dass eine Wiederanpassung nicht in zumutbarer Weise erwartet werden kann.

62

Ein längerer Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat spielt nur in dem Umfang eine Rolle, in dem dadurch die Bindungen zum Heimatland abgebrochen sein können; er ändert nichts daran, dass es maßgeblich auf diese Bindungen, auf Art und Dauer des Aufenthalts in Österreich und auf den Grad der Integration ankommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 RS 5).

63

Z 6 — strafgerichtliche Unbescholtenheit. Sie wirkt zugunsten des Betroffenen. Ihr Fehlen wirkt doppelt: Es erhöht nicht nur das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, sondern ist auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem es die Aufenthaltsdauer und eine erfolgte Integration relativieren kann (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277 RS 2; VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0086 RS 1).

64

Die bereits erfolgte Tilgung einer Verurteilung hindert die Berücksichtigung der Straffälligkeit bei der Abwägung nicht (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 6). Die Tilgung wirkt daher nur auf das Gewicht, nicht auf die Berücksichtigungsfähigkeit. Eine zeitliche Grenze für zurückliegende Verurteilungen setzt das Gesetz nicht; dasselbe gilt für Verstöße nach Z 7 (VwGH 05.06.2025, Ra 2022/17/0128 RS 2). Für die Vertretung bleibt das Gewichtungsargument: Je länger das Wohlverhalten, desto geringer das Gewicht.

65

Z 7 — Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts. Erfasst sind auch Verwaltungsübertretungen; ins Gewicht fallende Verstöße können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen sprechen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006 unter Berufung auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

66

Z 8 — Entstehung des Privat- und Familienlebens bei unsicherem Aufenthaltsstatus. Das Kriterium mindert das Gewicht der Bindungen, hebt es aber nicht auf; es ist nicht zulässig, allein daraus die Zulässigkeit der Maßnahme abzuleiten. Der Gesichtspunkt darf „nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden“; der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration ist Gewicht beizumessen, insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055 RS 1).

67

Die Rechtsprechung fasst das in einer wiederkehrenden Formel:

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft.

— VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199 RS 1; gleichlautend VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060 RS 1; VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0268 RS 1; VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486 RS 1

68

Das Wort „relativierend“ ist der Ansatzpunkt der Vertretung: Das Kriterium mindert das Gewicht, es beseitigt die Bindung nicht. Die Behörde, welche aus dem unsicheren Status auf die Unbeachtlichkeit des Familienlebens schließt, verkürzt die Abwägung auf ein einziges Kriterium und verstößt gegen die Anordnung des Abs 2, alle neun Kriterien zu gewichten.

69

Der Zeitpunkt entscheidet über die Wirkung. Entstand die Bindung, bevor der Aufenthalt unsicher wurde, greift die Relativierung nicht. Darzutun ist daher, wann die Beziehung begründet wurde und welchen Aufenthaltsstatus der Betroffene zu diesem Zeitpunkt hatte.

70

Z 9 — den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen. Das Kriterium wirkt zugunsten des Betroffenen und ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen; die Verfahrensdauer ist aktenkundig.

71

Der tragende Gedanke ist ein staatlicher Verantwortungsgedanke: Es liegt beim Staat, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so zu führen, dass ohne außergewöhnlich komplexe Rechtsfragen und ohne ein dem Fremden anzulastendes Verhalten nicht eine so lange Zeit verstreicht, dass beim Fremden die Erwartung geweckt wird, es sei nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung zu rechnen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 4 unter Berufung auf VfGH 07.10.2010, B950/10 ua). Wer die Zeit des langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, und kein sonstiges Fehlverhalten gesetzt hat, soll daraus keinen Nachteil erleiden.

72

Maßgebend ist daneben, ob die Behörde wirksame Schritte zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung unterlassen hat und ob das Verfahren von jahrelangem, nicht vom Fremden verschuldetem Stillstand gekennzeichnet war (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 4 unter Verweis auf VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055).

73

Umgekehrt steht maßgebliches Fehlverhalten des Fremden, welches die Erlassung oder Effektuierung der Maßnahme verhindert hat, der Aufenthaltsbeendigung auch nach langem Aufenthalt nicht entgegen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 5). Erfasst sind insbesondere Täuschung über die Identität, das Sichverborgenhalten, das beharrliche jahrelange Verletzen einer rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung und das absichtliche Verzögern des Asylverfahrens.

74

Z 9 wird in der Praxis regelmäßig übergangen. Bei mehrjährigen Verfahren ist die Verfahrensdauer daher stets aufzugliedern und den Behörden zuzurechnen, soweit sie nicht auf das Verhalten des Betroffenen zurückgeht.

3. Das Kindeswohl

75

Das Kindeswohl ist im Katalog nicht ausdrücklich genannt. Es ist gleichwohl vorrangig zu berücksichtigen; das folgt aus Art 1 BVG Kinderrechte, aus Art 24 GRC und aus Art 5 lit a RL 2008/115/EG. Jene Bestimmung lautet:

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

— Art 5 RL 2008/115/EG

Drei Gesichtspunkte sind damit unionsrechtlich vorgegeben, nicht einer. Neben dem Kindeswohl nennt Art 5 lit b RL 2008/115/EG die familiären Bindungen — sie decken sich mit Z 2 und Z 3 — und Art 5 lit c RL 2008/115/EG den Gesundheitszustand. Der Gesundheitszustand fehlt im Katalog des Abs 2 vollständig; er ist gleichwohl zu berücksichtigen, und zwar nicht erst im Rahmen des § 50 FPG, sondern schon in der Abwägung. Die Behörde, welche eine schwere Erkrankung nur unter dem Gesichtspunkt des Refoulementverbots prüft, übergeht Art 5 lit c RL 2008/115/EG. Von der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls zu trennen ist das Beteiligungsrecht des Kindes, welches Art 4 BVG Kinderrechte und Art 24 Abs 1 GRC gewährleisten (dazu Rz 93 ff).

Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 5 RL treten Art 4 und Art 15 RückführungsVO (beide nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend; Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Ausdrücklich vorgegeben sind damit die Einhaltung der Grundrechte und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Art 4 RückführungsVO) und der Vorrang des Kindeswohls (Art 15 RückführungsVO); familiäre Bindungen und Gesundheitszustand nennen diese Bestimmungen nicht. Ob deren Berücksichtigung in der Abwägung dann unionsrechtlich nur noch über die Charta (Art 7 GRC) geboten ist, ist offen.

76

Ein absoluter Vorrang kommt dem Kindeswohl allerdings nicht zu. Auch bei Minderjährigen steht dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung maßgeblicher Stellenwert zu, zumal dann, wenn nach negativem Abschluss des Asylverfahrens kein Aufenthaltsrecht mehr besteht (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 1).

77

Die Kriterien des § 138 ABGB dienen als Orientierungsmaßstab, sind jedoch nicht unbesehen zu übernehmen: Die verwaltungsrechtliche Abwägung hat eine andere Eigenart als die kindschaftsrechtliche Entscheidung. Dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden Gedanken — der „Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung“, welche im Kindschaftsrecht im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellt — ist daher im Rahmen des § 9 grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen, und dem bloßen Wunsch, im Bundesgebiet zu bleiben, keine vorrangige Bedeutung (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 1). Zum Verhältnis zur Beteiligung des Kindes nach Art 4 BVG Kinderrechte Rz 95 und 96.

78

Seit 12.06.2026 besteht ein ausdrücklicher unionsrechtlicher Kriterienkatalog: Art 26 Abs 2 AufnahmeRL nennt die Möglichkeiten der Familienzusammenführung, das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen samt der Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität bei der Betreuung, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr sowie die Meinungen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Art 22 Abs 2 VerfVO verweist für die Bewertung des Kindeswohls ausdrücklich auf diese Bestimmung.

79

Der Katalog ist zur Gliederung der Begründung heranzuziehen: Er ist geeignet, der Abwägung bei Minderjährigen jene Struktur zu geben, welche § 9 Abs 2 für den allgemeinen Fall vorgibt.

80

Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt die Aussage der Rz 75 zum Gesundheitszustand: Art 5 und Art 9 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG stehen dem entgegen, dass die Folgen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Gesundheitszustand „nur berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob der Drittstaatsangehörige reisefähig ist“ (EuGH 22.11.2022, C-69/21, X, Rn 82). Gesundheitszustand und die im Inland erhaltene Versorgung sind „zusammen mit den übrigen relevanten Gesichtspunkten“ bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob das Recht auf Achtung des Privatlebens der Maßnahme entgegensteht (Rn 103). Auch ein Einreiseverbot darf nicht ergehen, ohne zuvor Gesundheitszustand, familiäre Bindungen und Kindeswohl berücksichtigt zu haben (EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 92); eine damit unvereinbare nationale Regelung hat das Gericht unangewendet zu lassen (Rn 104). Die Behörde wird dem entgegenhalten, dass bei einem ohne Aufenthaltstitel entwickelten Privatleben „nur außergewöhnliche Gründe dem entgegenstehen“ können, dass ein Rückkehrverfahren durchgeführt wird, und dass die bloße Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zielland nach Art 7 GRC nicht genügt (X, Rn 99 und 102). Das betrifft das Ergebnis der Abwägung, nicht ihre Vornahme: Die Pflicht, den Gesundheitszustand zu gewichten, bleibt bestehen.

Ab 17.10.2027: Art 5 lit b und c RL haben in Art 4 und 15 RückführungsVO keine ausdrückliche Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); für das Einreiseverbot verlangt Art 8 Abs 8 RückführungsVO, die Dauer in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Ob X und M. D. übertragbar sind, soweit sie auf Art 5 RL beruhen, ist offen; die Prüfung nach Art 7 GRC (X, Rn 103) knüpft nicht an die RL an.

81

Der Katalog ist demonstrativ und steht dem nicht entgegen. Das Kindeswohl ist unter Z 2 und Z 3 zu behandeln und gesondert zu gewichten.

82

Der Besuch einer Bildungseinrichtung im Bundesgebiet zählt als Aspekt des Privatlebens zu den zu berücksichtigenden Umständen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 2; Stammrechtssatz VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156 RS 2). Dass die Bildungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat jenen im Bundesgebiet nicht gleichwertig sind, ist demgegenüber nicht entscheidend (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 3; EGMR 27.02.2014, S.J. gegen Belgien, Beschwerde Nr 70.055/10, Rn 134 und 142). Im Vorbringen ist daher die Einbindung in die Ausbildung darzulegen, nicht das Bildungsgefälle.

83

Der Verfassungsgerichtshof verlangt, im Rahmen der Interessenabwägung „die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung“ auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder zu ermitteln und zu berücksichtigen; eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und damit zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen (VfGH 13.06.2022, E979/2021 ua, unter Berufung auf VfSlg 19.362/2011 und VfGH 28.11.2019, E707/2019). Tragend war dort, dass das Bundesverwaltungsgericht die mit der Rückkehrentscheidung verbundene Trennung von Mutter und Sohn nicht behandelt hatte; der Umstand, dass das Familienleben bei unsicherem Aufenthalt entstanden war, änderte daran nichts. Die Trennungsfolge ist daher im Vorbringen stets eigens darzulegen.

84

Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt die Berücksichtigung des Kindeswohls auch dann, wenn nicht das Kind, sondern ein Elternteil Adressat ist: Art 5 RL 2008/115/EG iVm Art 24 GRC verpflichtet, vor Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen, „selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt“ (EuGH 11.03.2021, C-112/20, M. A., Rn 43; zur Reichweite des Art 24 Abs 2 GRC Rn 36). Gegenüber einem Elternteil ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen (EuGH 16.07.2026, C-26/25, Bukla, Rn 80); gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen hat sich der Mitgliedstaat zudem zu vergewissern, dass im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht, wobei nicht allein nach dem Alter unterschieden werden darf (EuGH 14.01.2021, C-441/19, TQ, Rn 60 und 68). Aspekte des Familienlebens, welche der Fremde — auch zur Stützung eines Antrags auf Aufenthaltsgewährung — geltend macht, sind selbst dann zu berücksichtigen, wenn bereits eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht (EuGH 08.05.2018, C-82/16, K.A. ua, Rn 104 und 107). Die Grenze zieht die Mitwirkungspflicht: Der Fremde hat jede relevante Veränderung seines Familienlebens unverzüglich mitzuteilen; Umstände, welche er schon im früheren Verfahren hätte anführen können, muss die Behörde im späteren nicht aufgreifen (Rn 105 bis 107).

85

Eine Begründung, die das Kindeswohl nicht eigenständig behandelt, ist mangelhaft. Das ist einer der häufigsten und aussichtsreichsten Beschwerdepunkte.

4. Die Anhörung des minderjährigen Kindes

86

Ob das minderjährige Kind vor Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst zu hören ist, war bis zur Reform allein nach dem AVG zu beantworten. Seit 12.06.2026 tritt Unionsrecht hinzu, welches die Frage anders stellt.

87

Nach der Rechtsprechung sind Minderjährige in der Regel nicht prozessfähig; sie nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verfahren teil (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 13). Verfahrenshandlungen — auch die Stellungnahme im Parteiengehör — hat daher der gesetzliche Vertreter zu setzen (RS 15, RS 19), sofern nicht ausnahmsweise gesetzlich anderes angeordnet ist (RS 19; zum unbegleiteten Minderjährigen § 10 Abs 3 erster Satz BFA-VG, § 10 BFA-VG Rz 47).

88

Die Vernehmung eines Minderjährigen als Zeuge oder Beteiligter ist gleichwohl zulässig (RS 14, RS 16). Sie dient jedoch allein der Beweisaufnahme, also der Schilderung eigener Wahrnehmungen, nicht der Abgabe von Werturteilen oder der Lösung von Rechtsfragen (RS 18).

89

Eine dem § 105 AußStrG vergleichbare Bestimmung, welche die persönliche Anhörung des Kindes zur Gewährung rechtlichen Gehörs und zur Einholung seiner unbeeinflussten Meinung anordnet, kennt weder das AVG noch das Sonderverfahrensrecht (RS 19). Darin liegt der Kern der bisherigen Linie: Das Kind wird gehört, soweit es etwas bezeugen kann, nicht deshalb, weil es betroffen ist.

90

Für den Beweisantrag auf Vernehmung eines Minderjährigen gilt ein strenger Maßstab (RS 22). Anzugeben sind: welche Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollen und weshalb sie maßgeblich sind; weshalb vom Minderjährigen trotz seines Alters zielführende Angaben zu erwarten sind — je jünger das Kind, desto eingehender; ob andere Beweismittel bestehen; und weshalb keine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen ist (RS 21).

91

Bei jeder verfahrensleitenden Anordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls hintangehalten und eine Beeinträchtigung tunlichst vermieden wird; die Vernehmung hat in kindgerechter Weise zu erfolgen (RS 17, RS 20).

92

Die Rechtsprechung stützte ihre Herleitung unter anderem auf § 10 Abs 3 und Abs 6 BFA-VG (RS 17). Abs 4 bis 6 des § 10 BFA-VG wurden durch Art 4 Z 21 AMPAG, BGBl I 39/2026, aufgehoben. Die tragende Erwägung — die eingeschränkte, auf begünstigende Handlungen beschränkte Prozessfähigkeit — trägt daher nur mehr über Abs 3 sowie über § 58 Abs 12 AsylG 2005 und § 11 Abs 8, § 12 Abs 3 und § 89 FPG.

Zu § 10 Abs 3 BFA-VG ist überdies eine Abweichung zwischen Materialien und Gesetzestext zu beachten: Die Erläuterungen sprechen von einem neuen letzten Halbsatz, wonach sich die über die bloße Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt hinausgehenden Aspekte der gesetzlichen Vertretung und der Obsorge nach den Bestimmungen des Zivilrechts richten. Der kundgemachte Abs 3 enthält diesen Halbsatz nicht. Maßgebend ist daher der Gesetzestext; die Materialien beschreiben einen früheren Entwurf.

#### 1. Persönliche Anhörung des Kindes in der Abwägung nach § 9 (Art 4 BVG Kinderrechte)

93

Zu beurteilen ist, ob Art 4 BVG Kinderrechte die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung auch in der Abwägung nach § 9 gebietet.

94

Die Rechtsprechung verneint eine dem § 105 AußStrG vergleichbare Anhörungspflicht (RS 19); ein Anspruch auf alters- und entwicklungsgerechte Beteiligung folgt aber aus Art 4 BVG Kinderrechte, welcher die Beteiligung im Verfassungsrang anordnet:

Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

— Art 4 BVG über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011

95

Diese Gewährleistung ist nicht auf ein bestimmtes Verfahren beschränkt: Sie gilt in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten und daher auch in der Abwägung nach § 9. Für den Anwendungsbereich des Unionsrechts gewährleistet Art 24 Abs 1 GRC dasselbe, indem er das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung und auf Berücksichtigung seiner Meinung in einer seinem Alter und seinem Reifegrad entsprechenden Weise festschreibt. Dagegen lässt sich einwenden, ein Anhörungsrecht folge daraus nicht. Art 4 BVG Kinderrechte gibt keine Verfahrensform vor. Die Bestimmung spricht von angemessener Beteiligung, nicht von persönlicher Anhörung, und überlässt deren Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber, welcher eine dem § 105 AußStrG vergleichbare Anordnung weder im AVG noch im Sonderverfahrensrecht getroffen hat (Rz 89). Schwerer wiegt ein zweiter Einwand: Der Verwaltungsgerichtshof misst dem bloßen Wunsch, im Bundesgebiet zu bleiben, keine vorrangige Bedeutung bei; das habe „auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist“, und dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden Gedanken der Berücksichtigung der Meinung des Kindes sei bei der Interessenabwägung „grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen“ (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 1; Rz 77). Daraus ließe sich ableiten, die Meinung des Kindes sei für die Abwägung nach § 9 ohne Belang und ihre Erhebung daher entbehrlich.

96

Richtigerweise ist zu unterscheiden: Eine Pflicht zur kindschaftsrechtlichen Anhörung nach dem Vorbild des § 105 AußStrG ist zu verneinen, ein Anspruch auf alters- und entwicklungsgerechte Beteiligung dagegen zu bejahen. Der Einwand aus RS 1 steht dem nicht entgegen: Er betrifft das Gewicht einer erhobenen Meinung in der Abwägung, nicht die vorgelagerte Beteiligung, und „kein erhöhter Stellenwert“ ist nicht „kein Stellenwert“. Eine Meinung, welche nie erhoben wurde, kann weder gewichtet noch als bloßer Wunsch eingeordnet werden. Art 4 BVG Kinderrechte stellt die Beteiligung nicht in das Ermessen der Behörde; offen bleibt allein ihre Form, welche in der Einvernahme des gesetzlichen Vertreters, in einer schriftlichen Äußerung oder in der persönlichen Anhörung liegen kann. Unterbleibt jede Form der Beteiligung, obwohl das Kind nach Alter und Entwicklung zu einer eigenen Meinung imstande ist, so ist die Abwägung nach § 9 mangelhaft. Hinzu tritt seit 12.06.2026 Art 26 Abs 2 lit d AufnahmeRL, welcher die Meinung des Minderjährigen als Faktor der Kindeswohlwürdigung nennt (Rz 78).

97

Ergeht die aufenthaltsbeendende Maßnahme nach § 10 AsylG 2005 gemeinsam mit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, so ist die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung des Minderjährigen ohnehin nach Art 22 Abs 3 VerfVO zu geben, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht; eine gegenteilige Entscheidung ist zu begründen. Ihr Ergebnis steht damit zur Verfügung und darf nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es den zweiten Spruchpunkt betrifft.

98

Folge für die Vertretung. Für die Beschwerde folgt daraus ein zweistufiges Vorbringen: zunächst die Rüge, dass das Kind entgegen Art 4 BVG Kinderrechte in keiner seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise beteiligt wurde; sodann die Rüge, dass die Abwägung nach § 9 die vorliegende Meinung des Minderjährigen nicht gewürdigt hat. Der Beweisantrag auf Vernehmung ist daneben nach den Anforderungen der Rz 90 auszuführen.

H. Ausspruch und Dauerhaftigkeit — Abs 3

99

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist.

100

Der Ausspruch ist zwingend. Fehlt er, so ist der Bescheid mangelhaft; das gilt für sämtliche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, seit 12.06.2026 nach dem Wortlaut, zuvor und in Altverfahren im Wege der Analogie (Rz 13, 25).

101

Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

102

Der dritte Satz nennt ein Regelbeispiel: Das ist insbesondere der Fall, wenn die Maßnahme schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht oder unbefristetem Niederlassungsrecht unzulässig wäre.

103

Das Regelbeispiel ist nicht abschließend; das folgt schon aus dem Wortlaut („insbesondere“). Auch andere nicht bloß vorübergehende Umstände — etwa eine langjährige Verwurzelung ohne Anknüpfung an einen österreichischen Angehörigen — können die dauerhafte Unzulässigkeit begründen. Eine ausdrückliche Rechtsprechung zum demonstrativen Charakter besteht nicht.

104

Der Dauerhaftigkeitsausspruch ist der Anknüpfungspunkt für § 55 AsylG 2005: Wird die Maßnahme auf Dauer für unzulässig erklärt, so ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und über das Ergebnis im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 2 und 3 AsylG 2005); in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts ist der Titel zu erteilen, ohne dass der Fremde auf eine Antragstellung verwiesen werden darf. § 58 Abs 2 AsylG 2005 nennt auch in der geltenden Fassung nur die Rückkehrentscheidung; für die übrigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gilt er analog (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 1 und RS 4).

105

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK iVm § 9 Abs 2 BFA-VG maßgeblich zugunsten des Fremden geändert haben (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001 unter Berufung auf VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, Rn 10; vgl auch VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250).

106

Das ist eine Aussage von großer Tragweite. Sie bedeutet, dass eine formell noch dem Rechtsbestand angehörende Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, wenn die aktuelle Erlassung unzulässig wäre.

107

Im Schubhaftverfahren ist diese Frage zu prüfen, wenn konkrete Zweifel an der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung auf der Hand liegen (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001).

108

Für die Praxis ist das der schärfste Hebel gegen eine auf eine alte Rückkehrentscheidung gestützte Schubhaft: Hat sich die Lage seither wesentlich zugunsten des Betroffenen geändert, so ist die Rückkehrentscheidung unwirksam und die Haft unverhältnismäßig.

109

Besteht bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es nach § 59 Abs 3 FPG keiner neuerlichen. Ein Rechtsschutzdefizit entsteht dadurch nicht, weil zur Geltendmachung des Privat- und Familienlebens der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht; bei relevanter Änderung des Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung diesem Antrag auch nicht nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 entgegen (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256 RS 3).

110

Die Aussage stammt zur alten Fassung des § 59 Abs 5 FPG. Sie gilt für den neuen § 59 Abs 3 FPG fort und ist der Weg, auf dem eine geänderte Sachlage geltend zu machen ist. Nicht übernommen hat § 59 Abs 3 FPG allerdings die Ausnahme, welche § 59 Abs 5 FPG aF für neue Tatsachen nach § 53 Abs 2 und 3 FPG vorsah: Die neuerliche Rückkehrentscheidung entfällt nunmehr unabhängig davon, ob die bestehende mit einem Einreiseverbot verbunden ist, und ein Einreiseverbot wegen später hervorkommender Tatsachen ist ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen (§ 53 Abs 1 letzter Satz FPG). Die Abwägung nach Art 8 EMRK ist dann beim Einreiseverbot selbst vorzunehmen (Rz 29). Die Aussage zum Rechtsschutz über § 55 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.

I. Die Aufenthaltsverfestigung — Abs 5 und 6

111

Abs 5 erfasst Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits fünf, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren.

112

Gegen sie darf eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 iVm § 53 FPG nicht erlassen werden, wenn sie allein auf Mittellosigkeit, fehlenden Krankenversicherungsschutz, fehlende eigene Unterkunft oder die Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gestützt wird.

113

Der Schutz greift nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel und den Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

114

Das Merkmal der Glaubhaftmachung ist eine Mitwirkungslast. Der Betroffene hat konkrete Schritte darzulegen — Bewerbungen, Zusagen, Wohnungssuche —; bloße Absichtserklärungen genügen nicht.

115

Abs 6 erfasst Drittstaatsangehörige, die bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig niedergelassen waren. Gegen sie darf eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG vorliegen.

116

Die Schwelle ist damit die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Der Verweis erfasst den gesamten Abs 3 des § 53 FPG einschließlich seines Ziffernkatalogs.

117

§ 53 Abs 6 FPG besteht aus zwei Sätzen, welche zusammengehören: „Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.“ Ausländische Verurteilungen stehen inländischen daher gleich, soweit die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind — und sie verlieren diese Wirkung mit der Tilgung ebenso.

118

Die schärfste Wirkung des Abs 6 liegt allerdings in einer Bestimmung, welche der Verweis mit sich führt: § 53 Abs 6 FPG. Danach liegt eine nach § 53 Abs 3 FPG maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine getilgte Verurteilung kann die Tatbestände des § 53 Abs 3 Z 1 bis 5 FPG, soweit sie an eine gerichtliche Verurteilung anknüpfen, daher nicht mehr erfüllen; eine verwaltungsbehördliche Bestrafung nach Z 4 erfasst § 53 Abs 6 FPG nach seinem Wortlaut nicht.

119

Für den acht Jahre rechtmäßig Niedergelassenen folgt daraus: Stützt sich die Behörde allein auf eine getilgte Verurteilung, so liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG nicht vor, und die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 FPG ist ohne Abwägung unzulässig. Das ist keine Frage des Gewichts in der Interessenabwägung, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung (Baustein Rz 147).

120

Von der Berücksichtigungsfähigkeit der getilgten Verurteilung im Rahmen der Abwägung nach Abs 1 und Abs 2 ist das zu unterscheiden (Rz 64): Dort bleibt das zugrunde liegende Verhalten würdigungsfähig. Im Anwendungsbereich des Abs 6 ist die Tilgung dagegen eine Sperre.

121

Zur Einordnung des Abs 4 Z 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat den bisherigen § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG idF vor BGBl I 56/2018 (außer Kraft mit Ablauf des 31.08.2018, § 56 Abs 12 BFA-VG) ausdrücklich als Aufenthaltsverfestigungstatbestand bezeichnet (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 9). Das ist mehr als eine Bezeichnung: Ein Verfestigungstatbestand wirkt als Schranke der Maßnahme und nicht bloß als Gewicht in der Abwägung.

122

Beide Absätze setzen die rechtmäßige Niederlassung voraus. Zeiten eines bloßen Aufenthaltsrechts als Antragsteller zählen nicht; maßgebend ist die Niederlassung nach dem NAG.

123

Für den ehemaligen Asylberechtigten gilt das allerdings nicht in dieser Schärfe. Das Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten entspricht inhaltlich den Kriterien einer Niederlassung iSd § 2 Abs 2 NAG; die Bestimmungen über die Aufenthaltsverfestigung — § 52 Abs 5 FPG, § 9 Abs 5 und Abs 6 BFA-VG — sind auf ihn zwar nicht unmittelbar anwendbar, ihre Wertungen sind aber — unter Bedachtnahme auf jene des § 3 Abs 4 und des § 7 Abs 3 AsylG 2005 — auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, im Rahmen der Beurteilung nach Abs 1 zu beachten (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 7; im Volltext unter Verweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Der Rechtssatz spricht von § 52 Abs 2 Z 3 FPG; jene Ziffer besteht seit 12.06.2026 nicht mehr — der Entzug ist nunmehr in § 52 Abs 2 Z 1 FPG (Flüchtlingseigenschaft) und Z 2 FPG (subsidiärer Schutz) geregelt.

124

Die Wertungsübernahme setzt allerdings voraus, dass der Status bestanden hat. Wird das Asylverfahren wiederaufgenommen, so wirkt das ex tunc: Der zuerkannte Status samt dem darauf gegründeten Aufenthaltsrecht ist mit rückwirkender Kraft erloschen, und es verbleibt lediglich jener Aufenthaltsstatus, welcher während des Asylverfahrens nach § 13 Abs 1 AsylG 2005 zustand (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 13; § 13 AsylG 2005 ist mit 12.06.2026 entfallen, an seine Stelle tritt in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 das Recht auf Verbleib nach Art 10 VerfVO und § 12 AsylG 2005; im Altverfahren gilt § 13 Abs 1 aF fort, Übergangsrecht Rz 74 Schlussabsatz). Niederlassungszeiten iSd Rz 123 entstehen dadurch nicht. Für Entscheidungen nach dem 12.06.2026 ist die Rückwirkung allerdings in Frage gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht hält die Wiederaufnahme bei Täuschung über ausschlaggebende Tatsachen durch den Entzug nach Art 14 Abs 1 lit c bzw Art 19 Abs 1 lit c StatusVO für verdrängt; dieser „verdrängt [...] die nationalrechtliche Regelung des § 69 AVG, da die durch § 69 AVG bedingte Rechtsfolge (Wirkung der Wiederaufnahme ex tunc) der unionsrechtlichen Bestimmung (Wirkung ex nunc) entgegenstehen würde“ (BVwG 25.08.2026, W288 2278429-2). Eine andere Abteilung erwägt hingegen, dass die Flüchtlingseigenschaft im Fall des Art 14 Abs 1 lit c StatusVO „mit der Wirkung ex tunc zu entziehen sein würde“ (BVwG 06.08.2026, L515 2315046-1, obiter; Revision zugelassen). Die Frage ist uneinheitlich beantwortet; die Einzelheiten führen § 7 AsylG 2005 Rz 53 f und § 9 AsylG 2005 Rz 59 f. Für die Wertungsübernahme folgt daraus: Wirkt der Entzug ex nunc, so bleibt der bis dahin bestehende Status für die Niederlassungszeiten beachtlich.

125

Der mittlerweile erlangten Integration ist in dieser Lage ein gewisser Stellenwert gleichwohl nicht ohne Weiteres abzusprechen; er ist allerdings regelmäßig als gemindert zu erachten (RS 8). Ob dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus Art 8 EMRK besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

126

Der Wegfall des § 45 Abs 8 NAG aF. Für den langjährig Asylberechtigten gab es bis zum Sommer 2026 einen zweiten Schutzmechanismus: Nach § 7 Abs 3 AsylG 2005 aF war einem nicht Straffälligen nach fünf Jahren erst abzuerkennen, nachdem ihm auf Verständigung der Titel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 Abs 8 NAG von Amts wegen erteilt worden war. § 45 Abs 8 NAG ist nach § 82 NAG idF BGBl I 81/2026 mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft getreten; das RIS führt § 45 NAG ab 07.08.2026 ohne diesen Absatz, und § 81 NAG enthält dafür keine Übergangsbestimmung. Der Weg über den amtswegig zu erteilenden Titel ist daher auch in Altverfahren verschlossen. Richtigerweise bleibt die Aberkennung im Altverfahren deshalb gesperrt, bis über einen Aufenthaltstitel rechtskräftig entschieden ist oder der Betroffene die Gelegenheit, ihn zu beantragen, nicht wahrgenommen hat (§ 7 AsylG 2005 Rz 96 bis 101). Folgt das Gericht dem nicht, ist die Wertungsübernahme nach Rz 123 der Ort, an welchem die Aufenthaltsverfestigung des ehemaligen Asylberechtigten zur Geltung kommt. Unberührt bleibt ein vor dem Wegfall erteilter Titel „Daueraufenthalt – EU“; für Inhaber eines solchen Titels ordnet § 45 Abs 13 NAG nF bei Entzug des internationalen Schutzes die Neuausstellung ohne Eintragung des Schutzes an, wenn das Aufenthaltsrecht weiter besteht.

127

Beide Absätze knüpfen an § 52 Abs 4 FPG an. Für Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 1, 2, 3, 5 oder 6 FPG gelten sie nach dem Wortlaut nicht.

128

Für § 52 Abs 5 FPG ist das folgerichtig, weil dort ohnehin die Schwelle des § 53 Abs 3 FPG gilt. Für § 52 Abs 1 FPG ist es misslich, aber unvermeidlich: Wer unrechtmäßig aufhältig ist, ist nicht rechtmäßig niedergelassen.

129

Für § 52 Abs 2 Z 1 FPG — den Entzug der Flüchtlingseigenschaft — bleibt es bei der Wertungsübernahme nach Rz 123. Für § 52 Abs 2 Z 2 FPG — den Entzug des subsidiären Schutzes — trägt der Rechtssatz die Aussage nicht unmittelbar; er stützt sich auf die Aufenthaltsberechtigung des Asylberechtigten nach § 3 Abs 4 AsylG 2005. Dagegen, die Wertung zu erstrecken, spricht, dass die Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten befristet erteilt und jeweils verlängert wird. Richtigerweise ist sie gleichwohl zu erstrecken: Tragend war für den Verwaltungsgerichtshof, dass der Aufenthalt den Zwecken des § 2 Abs 2 NAG entspricht und damit inhaltlich einer Niederlassung gleichkommt; das trifft auf den subsidiär Schutzberechtigten, dessen Berechtigung wiederholt verlängert wurde, ebenso zu, und die Befristung wirkt auf das Gewicht, nicht auf die Übernahme der Wertung. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Praktisch bedeutet das: Wer acht Jahre als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet war, kann die Schwelle des § 53 Abs 3 FPG samt der Tilgungssperre des § 53 Abs 6 FPG als Wertung in die Abwägung nach Abs 1 einbringen, auch ohne je nach dem NAG niedergelassen gewesen zu sein.

130

Der Entfall des § 52 Abs 4 Z 2 und Z 3 FPG mit 12.06.2026 verkleinert den Anwendungsbereich des Abs 5 nicht. Die dort geregelten Erwerbstätigkeitstatbestände erfassten nur das erste Jahr der Niederlassung und eine Niederlassung von weniger als fünf Jahren.

J. Rechtsschutz

131

§ 9 begründet keinen eigenen Spruchpunkt. Die Verletzung ist mit Beschwerde gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme geltend zu machen.

132

Der fehlende oder unzureichende Ausspruch nach Abs 3 ist ein eigenständiger Beschwerdepunkt. Er führt zur Behebung, nicht bloß zur Ergänzung.

133

Die unzureichende Interessenabwägung ist ein Begründungsmangel. Er ist relevant, wenn die Behörde bei ordnungsgemäßer Abwägung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können; das ist darzulegen.

134

Die Revision gegen die Interessenabwägung hat geringe Aussicht. Die in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Abwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel, „wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist“; das gilt sinngemäß für die Gefährdungsprognose (VwGH 11.08.2026, Ra 2025/21/0118, Rn 15). Hat das Gericht nach mündlicher Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks abgewogen und sich mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, so bedarf es keiner weiteren Einvernahme von Angehörigen zu den Auswirkungen der Trennung (Rn 18 und 19). Das Gewicht liegt daher im Beschwerdeverfahren: Dort sind die Tatsachen zum Kindeswohl vollständig vorzubringen und unter Beweis zu stellen (Rz 75 ff).

135

Im Schubhaftverfahren ist die Wirksamkeit einer früheren Rückkehrentscheidung als Vorfrage zu prüfen, wenn konkrete Zweifel auf der Hand liegen (Rz 107).

136

Die geänderte Sachlage ist im Übrigen mit einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 geltend zu machen (Rz 109).

K. Fallgruppen

137

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

FallgruppeRechtslageFestzustellen
Kein Ausspruch über die DauerhaftigkeitAbs 3; SpruchmangelSpruch des Bescheides
Ausspruch nur bei der Rückkehrentscheidung, nicht bei der Anordnung zur AußerlandesbringungBei jeder Maßnahme; seit 12.06.2026 nach dem Wortlaut, zuvor und in Altverfahren analog (Rz 13, 25); SpruchmangelArt der Maßnahme
Abwägung mit Verweis auf frühere EntscheidungUnzulässigBegründung; VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228
Nur Ereignisse nach der früheren Entscheidung gewürdigtUnzulässigVwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125
Maßstab des § 68 Abs 1 AVG angelegtUnzulässigBegründung
Kindeswohl nicht eigenständig behandeltBegründungsmangelMinderjährige Angehörige
Kindeswohl als absoluter Vorrang behandeltUnzutreffendVwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 1
Meinung des Kindes nicht gewürdigtArt 26 Abs 2 lit d AufnahmeRL; BegründungsmangelAlter und Reife; Verfahrensakt
Gelegenheit zur persönlichen Anhörung nicht gegeben, Unterbleiben nicht begründetArt 22 Abs 3 VerfVODatum der Antragstellung; Niederschriften
Beweisantrag auf Vernehmung des Kindes pauschal abgelehntPrüfmaßstab; Rz 90Wortlaut des Beweisantrags
Überlange Verfahrensdauer nicht gewürdigtAbs 2 Z 9; BegründungsmangelVerfahrensverlauf; Zurechnung
Bindungen bei unsicherem Aufenthaltsstatus entstandenAbs 2 Z 8; Gewicht gemindert, nicht aufgehobenZeitpunkt der Entstehung
Fünf bis acht Jahre niedergelassen, MittellosigkeitAbs 5; Maßnahme unzulässigNiederlassungsdauer; Glaubhaftmachung
Acht Jahre niedergelassenAbs 6; nur bei § 53 Abs 3 FPGNiederlassungsdauer; Gefährdungsgrad
Alte Rückkehrentscheidung, Lage wesentlich geändertMaßnahme unwirksamÄnderungen seit Erlassung
Schubhaft auf alte Rückkehrentscheidung gestütztVorfragenprüfungKonkrete Zweifel

L. Prüfliste

138

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Welche aufenthaltsbeendende Maßnahme wird erlassen? Auf welche Bestimmung gestützt?
  2. Wird in das Privat- oder Familienleben eingegriffen? Worin besteht es?
  3. Wurden sämtliche neun Kriterien des Abs 2 behandelt? Welche fehlen?
  4. Wurde eine abschließende Gesamtbetrachtung vorgenommen — oder nur der Katalog abgearbeitet?
  5. Wurde der aktuelle Sachverhalt vollständig festgestellt?
  6. Beruft sich die Behörde auf eine frühere Entscheidung? In welcher Weise?
  7. Wurde der Maßstab des § 68 Abs 1 AVG angelegt?
  8. Sind minderjährige Kinder betroffen? Wurde das Kindeswohl eigenständig gewürdigt?
  9. Wie lange dauerte das Verfahren? Welche Zeiten sind den Behörden zuzurechnen?
  10. Enthält der Spruch einen Ausspruch über die Zulässigkeit? Über die Dauerhaftigkeit?
  11. Bestehen Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern oder unionsrechtlich Berechtigten?
  12. War der Betroffene rechtmäßig niedergelassen? Seit wann? Wie lange ununterbrochen?
  13. Auf welche Bestimmung stützt sich die Rückkehrentscheidung — § 52 Abs 4 FPG?
  14. Bei Abs 5: wurde die Sicherung glaubhaft gemacht? Mit welchen Nachweisen?
  15. Bei Abs 6: liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG vor?
  16. Besteht eine frühere Rückkehrentscheidung? Hat sich die Lage seither wesentlich geändert?

M. Schriftsatzbausteine

139

Beschwerde — keine Gesamtbetrachtung.

Bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der angefochtene Bescheid arbeitet den Katalog des § 9 Abs 2 BFA-VG ab, ohne die dabei ermittelten Umstände abschließend zu gewichten. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit [Kriterien]. Die Begründung ist daher mangelhaft.

140

Beschwerde — Verweis auf frühere Abwägung.

Die belangte Behörde sieht von einer Interessenabwägung ab, weil seit der früheren Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen sei. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von der gebotenen Interessenabwägung abzusehen, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seither kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich weder in § 9 BFA-VG noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005. Überdies ist bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung der im Zeitpunkt der Erlassung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen; es darf nicht bloß auf Ereignisse nach der früheren Entscheidung abgestellt werden.

141

Beschwerde — Zehnjahresregel.

Der Beschwerdeführer hält sich seit [Datum] und damit seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist die Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat die Zeit genützt: [Erwerbstätigkeit, Sprachniveau, Familie, sonstige Integrationsschritte]. Die Verurteilung vom [Datum] relativiert die Aufenthaltsdauer, trägt aber nicht die Annahme, er habe die Zeit überhaupt nicht genützt. Die belangte Behörde hat die Ausnahme nicht dargelegt.

142

Beschwerde — Kindeswohl.

Der Beschwerdeführer ist Vater von [Anzahl] minderjährigen Kindern, die [Darstellung]. Das Kindeswohl ist nach Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, nach Art 24 Abs 2 GRC und nach Art 5 lit a der Richtlinie 2008/115/EG vorrangig zu berücksichtigen. Der Katalog des § 9 Abs 2 BFA-VG ist demonstrativ und steht dem nicht entgegen. Der angefochtene Bescheid erwähnt die Kinder, würdigt ihr Wohl aber nicht eigenständig. Er setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, [Darstellung]. Die Begründung ist daher mangelhaft.

143

Beschwerde — Beteiligung des Kindes.

Die Rückkehrentscheidung betrifft die Kinder des Beschwerdeführers, [Namen, Alter], welche im Bundesgebiet geboren wurden und hier [Schule/Kindergarten] besuchen. Nach Art 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise. Art 24 Abs 1 GRC ordnet für den Anwendungsbereich des Unionsrechts dasselbe an. Die belangte Behörde hat die Kinder weder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise beteiligt noch ihre Meinung in der Abwägung nach § 9 Abs 2 BFA-VG berücksichtigt; sie hat auch nicht begründet, weshalb eine Beteiligung dem Kindeswohl widerspräche. [Im Asylfall zusätzlich:] Überdies war den Minderjährigen nach Art 22 Abs 3 der Verfahrensverordnung Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben; das Unterbleiben wurde nicht begründet. Die Abwägung ist daher unvollständig.

144

Beschwerde — Verfahrensdauer.

Nach § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG ist zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Das Verfahren des Beschwerdeführers dauerte von [Datum] bis [Datum], also [Zeitraum]. Davon entfallen auf [Darstellung der Zeiträume und ihrer Ursachen]. Keine dieser Verzögerungen ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Der angefochtene Bescheid behandelt dieses Kriterium nicht.

145

Beschwerde nach § 22a BFA-VG — Unwirksamkeit der Rückkehrentscheidung.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK iVm § 9 Abs 2 BFA-VG maßgeblich zugunsten des Fremden geändert haben. Liegen konkrete Zweifel an der aufrechten Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung auf der Hand, so ist auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen. Seit Erlassung der Rückkehrentscheidung vom [Datum] hat sich die Lage des Beschwerdeführers maßgeblich geändert: [Darstellung]. Die Rückkehrentscheidung entfaltet daher keine Rechtswirkungen mehr. Damit fehlt der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ihre Grundlage.

146

Beschwerde — Aufenthaltsverfestigung nach Abs 6.

Der Beschwerdeführer war vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits seit [Datum] und damit mehr als acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Nach § 9 Abs 6 BFA-VG darf gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG vorliegen, wenn also bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Solche Tatsachen wurden nicht festgestellt: [Darstellung]. Die Rückkehrentscheidung ist daher unzulässig.

147

Beschwerde nach Abs 6 — getilgte Verurteilung.

Die belangte Behörde stützt die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr nach § 53 Abs 3 FPG ausschließlich auf die Verurteilung des [Gericht] vom [Datum], [GZ]. Nach § 53 Abs 6 FPG liegt eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist; § 73 StGB gilt. Die Verurteilung ist mit Ablauf des [Datum] getilgt. Sie darf daher nicht mehr herangezogen werden. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG und folglich auch an der nach § 9 Abs 6 BFA-VG allein verbleibenden Grundlage für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 FPG.

N. Verweisnetz

148

Im BFA-VG: § 18 (aufschiebende Wirkung), § 21 Abs 7 (Entfall der Verhandlung; der Maßstab wird in § 21 BFA-VG Rz 76 ff geführt), § 22a (Rechtsschutz bei Haft).

149

Im FPG: § 52 (Rückkehrentscheidung, insbesondere Abs 4 und Abs 11), § 53 FPG Rz 75 ff (Bemessung der Dauer des Einreiseverbots), § 53 (Einreiseverbot, insbesondere Abs 2 und 3), § 59 Abs 3 (Konsumtion), § 61 (Anordnung zur Außerlandesbringung), § 66 (Ausweisung), § 67 (Aufenthaltsverbot), § 76 (Schubhaft).

150

Im AsylG 2005: § 55 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK), § 58 Abs 10 und 11, § 10 (§ 10 Abs 3 aF in Altverfahren).

152

Unionsrecht und Verfassungsrecht: Art 8 EMRK; Art 7 und Art 24 GRC; Art 20 AEUV; Art 5 RL 2008/115/EG; BVG Kinderrechte, BGBl I 4/2011.

Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 5 RL 2008/115/EG treten Art 4 und Art 15 RückführungsVO (Art 49 Abs 1 und 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 75); beide gelten bereits seit 16.10.2026 (Art 50 Abs 2 RückführungsVO). Familiäre Bindungen und Gesundheitszustand nennen sie nicht ausdrücklich (Rz 80).

O. Entscheidungen und Materialien — Register

153

Verwaltungsgerichtshof.

  • VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0086 RS 1 und VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277 RS 2 — fehlende Unbescholtenheit relativiert Aufenthaltsdauer und Integration (Rz 63).
  • VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156 RS 2 (Stammrechtssatz) — Besuch einer Bildungseinrichtung als Aspekt des Privatlebens (Rz 82).
  • VwGH 05.06.2025, Ra 2022/17/0128 RS 2 — keine zeitliche Grenze für zurückliegende Verurteilungen und Verstöße nach Z 7 (Rz 64).
  • VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 — Gesamtbetrachtung; Kriterien des Abs 2 und Wertungen des Abs 3 (Rz 28, 59).
  • VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 — Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG; Gesamtbetrachtung; Geltung auch für das Einreiseverbot (Rz 2, 17, 27 bis 29, 121).
  • VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 — Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften in der Abwägung (Rz 65).
  • VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250 — Wirksamkeitsverlust einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei maßgeblich geänderten Beurteilungsgrundlagen (Rz 105).
  • VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006 — Gefährdungsprognose und Bemessung des Einreiseverbots (Rz 65).
  • VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256 — kein Rechtsschutzdefizit durch die Konsumtion; Antrag nach § 55 AsylG 2005; § 58 Abs 10 AsylG 2005 steht bei relevanter Änderung nicht entgegen (Rz 109).
  • VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400 — keine Grundlage für ein Absehen von der Interessenabwägung (Rz 43).
  • VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 — ebenso; ungenügende Begründung (Rz 43, 137).
  • VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001 — Wirksamkeitsverlust der Rückkehrentscheidung; Vorfragenprüfung im Schubhaftverfahren; rechtswidriger Fortsetzungsausspruch (Rz 105, 107).
  • VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 — RS 1 kein absoluter Vorrang des Kindeswohls, § 138 ABGB als Orientierungsmaßstab; RS 2 und RS 3 Bildungseinrichtung und Gleichwertigkeit; RS 4 behördlich zu verantwortende Verzögerungen; RS 5 Fehlverhalten des Fremden; RS 6 getilgte Straftaten; RS 8, RS 10 bis RS 12 vollständige Feststellung des aktuellen Sachverhalts, kein Maßstab des § 68 Abs 1 AVG, Einbeziehung der früheren Entscheidung, Wiederholungsverbot; RS 13 bis RS 22 Prozessfähigkeit, Vernehmung und Anhörung Minderjähriger.
154

Verfassungsgerichtshof.

  • VfGH 13.06.2022, E979/2021 ua — Ermittlung der konkreten Auswirkungen auf Familienleben und Kindeswohl; Trennung von Mutter und Sohn nicht behandelt; Verletzung des Art 8 EMRK auch bei Entstehung des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts (Rz 83).
155

Rechtsakte.

156

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.

157

Gerichtshof der Europäischen Union.

  • EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci ua, Rn 64, 66, 68, 72, 74 — Kernbestand der Rechte aus Art 20 AEUV; Verlassen des Unionsgebiets als Ganzes; Prüfung nach Art 8 EMRK außerhalb des Unionsrechts (Rz 35).
  • EuGH 08.05.2018, C-82/16, K.A. ua, Rn 74, 76, 80, 81, 104 bis 107 — Abhängigkeitsverhältnis; Zeitpunkt seiner Entstehung unerheblich; Familienleben trotz bestehenden Einreiseverbots zu berücksichtigen; Mitwirkungspflicht (Rz 35, 36, 84).
  • EuGH 14.01.2021, C-441/19, TQ, Rn 60, 68 — umfassende und eingehende Beurteilung bei unbegleiteten Minderjährigen; Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat (Rz 84).
  • EuGH 11.03.2021, C-112/20, M. A., Rn 36, 43 — Kindeswohl auch bei Rückkehrentscheidung gegen den Vater (Rz 84).
  • EuGH 22.11.2022, C-69/21, X, Rn 82, 99, 102, 103 — Gesundheitszustand nicht nur bei der Reisefähigkeit; Berücksichtigung in der Prüfung des Privatlebens (Rz 80).
  • EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 70, 92, 104 — Art 20 AEUV vor dem Einreiseverbot; Art 5 RL 2008/115/EG; Unanwendbarkeit unvereinbarer Regelungen (Rz 35, 80).
  • EuGH 25.04.2024, C-420/22 und C-528/22, NW und PQ, Rn 71, 72, 74 — Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses vor Entzug oder Versagung eines Aufenthaltstitels (Rz 36).
  • EuGH 04.06.2026, C-147/24, Safi, Rn 65 — Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ersetzt die Prüfung nach Art 20 AEUV nicht (Rz 36).
  • EuGH 16.07.2026, C-26/25, Bukla, Rn 77, 80, 81, 96 — Ermittlungspflicht vor der Rückkehrentscheidung; Beurteilung der Situation des Minderjährigen; keine Präklusion des Art 20 AEUV im Gerichtsverfahren (Rz 36, 84).
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Neuere Entscheidungen.