Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 10 AsylG 2005 – Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 10 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.

5. Abschnitt — Gemeinsame Bestimmungen

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.

A. Kernaussage

1

§ 10 ordnet an, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die ihr zugrunde liegende Entscheidung in einem Bescheid zu verbinden sind.

2

Die Bestimmung hat mit dem 12.06.2026 ihre Richtung gewechselt. Bisher war die Entscheidung mit der Maßnahme zu verbinden, und § 10 zählte auf, in welchen Fällen eine Maßnahme zu erlassen war. Nunmehr ist umgekehrt die Entscheidung mit der Maßnahme zu verbinden, und die Pflicht zur Erlassung der Maßnahme ergibt sich aus Art 37 der Verfahrensverordnung, aus § 52 Abs 1 bis 3 FPG oder aus § 61 Abs 1 Z 1 FPG. In Altverfahren gilt § 10 idF BGBl I 145/2017; in Altverfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz richtet sich die Verbindung nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG, in vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren ist die Rückkehrentscheidung richtigerweise auf § 52 Abs 2 FPG idF AMPAG zu stützen (Rz 31; Übergangsrecht Rz 39 ff, 42).

3

§ 10 ist damit keine Rechtsgrundlage für die aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr. Er ist eine reine Verbindungsvorschrift.

4

Erfasst sind vier Arten zugrundeliegender Entscheidungen: die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, jene über den Entzug des internationalen Schutzes, jene über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück und jene über die amtswegige Erteilung eines solchen Titels.

5

Der zweite Satz nimmt einen Fall aus: die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags.

6

Die Bedeutung der Bestimmung liegt in der Verfahrensökonomie und im Rechtsschutz: Der Betroffene erhält einen Bescheid, gegen welchen er mit einer Beschwerde vorgehen kann, und die Verwaltungsgerichte entscheiden über zusammengehörige Fragen in einem Verfahren.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

7

Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 145/2017 und galt seit 01.11.2017. Die Neufassung ist eine vollständige Umgestaltung.

8

Die Umkehr der Blickrichtung. Der bisherige Abs 1 lautete: „Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn …“. Er zählte in fünf Ziffern die Fälle auf und begründete damit zugleich die Pflicht zur Erlassung der Maßnahme. Die geltende Fassung setzt diese Pflicht voraus und regelt nur noch die Verbindung.

9

Der Wegfall des Ziffernkatalogs. Die bisherigen Z 1 bis Z 5 sind entfallen. An ihre Stelle tritt der Verweis auf Art 37 der Verfahrensverordnung, auf § 52 Abs 1 bis 3 FPG und auf § 61 Abs 1 Z 1 FPG.

10

Dieser Verweis ist enger, als der Katalog war. Die bisherige Z 2 (Zurückweisung nach § 5) ist nicht mehr eigens genannt: Der Zuständigkeitsfall nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung wird durch eine Überstellungsentscheidung erledigt, welche keiner zusätzlichen Maßnahme bedarf, und der vertragliche Zuständigkeitsfall ist über § 61 Abs 1 Z 1 FPG erfasst.

11

Ebenso wenig genannt ist § 61 Abs 1 Z 2 FPG. Die Anordnung zur Außerlandesbringung gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigten, welcher in Österreich keinen Antrag gestellt hat, ergeht daher nicht notwendig gemeinsam mit einer asylrechtlichen Entscheidung: Sie kann eigenständig erlassen werden.

12

Der Wegfall des Vorbehalts zugunsten des § 57. Der bisherige Abs 1 schloss mit den Worten „und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird“. Dieser Vorbehalt ist entfallen.

13

Der Wegfall warf die Frage auf, ob die Pflicht zur amtswegigen Prüfung fortbesteht: Der Verwaltungsgerichtshof hatte sie aus dem Zusammenhalt des § 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 mit dem bisherigen § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 abgeleitet (VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 1; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 RS 2), für den Fall der Aberkennung aus dem Zusammenhalt des § 58 Abs 1 Z 3 mit dem bisherigen § 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 20), und der Anknüpfungspunkt im § 10 besteht nicht mehr.

14

Die Frage ist durch die Neufassung des § 58 AsylG 2005 zu beantworten, allerdings sorgfältiger, als es zunächst scheint. § 58 Abs 1a AsylG 2005 idF BGBl I 39/2026 ordnet die amtswegige Prüfung des § 57 in fünf Fällen an: bei Ablehnung nach § 4 (Z 1), bei Ablehnung als unbegründet (Z 2), beim Entzug der Flüchtlingseigenschaft ohne subsidiären Schutz (Z 3), beim Entzug des subsidiären Schutzes (Z 4) und beim nicht rechtmäßigen Aufenthalt außerhalb des Anwendungsbereichs des 6. Hauptstücks des FPG (Z 5). In den Fällen der Z 2 bis Z 4 ist § 57 nur zu prüfen, wenn ein Titel nach § 54a nicht erteilt wird (§ 58 Abs 1a Schlussteil); die Prüfung des § 54a geht daher vor.

15

Wird ein Folgeantrag nach Prüfung in der Sache in beiden Punkten als unbegründet abgelehnt, so greift § 58 Abs 1a Z 2 unmittelbar. Offen ist allein der wegen entschiedener Sache (Art 38 Abs 2 VerfVO oder § 68 AVG) zurückgewiesene oder abgelehnte Folgeantrag: Er ist darunter nicht genannt, auch nicht in Z 1, weil § 4 Abs 1 AsylG 2005 diesen Fall nicht regelt. Den Folgeantrag nennt allein der Schlussteil des Abs 1 — und zwar nur für § 54a. Für § 57 fehlt damit genau jener Anknüpfungspunkt, aus welchem der Verwaltungsgerichtshof die Prüfpflicht bisher abgeleitet hat (Rz 13). Die Behörde wird das einwenden, und der Einwand ist nicht von der Hand zu weisen: Der Gesetzgeber hat den Folgeantrag in Abs 1 ausdrücklich aufgenommen und in Abs 1a nicht.

16

Die Prüfpflicht besteht gleichwohl fort, allerdings auf anderer Grundlage: auf § 58 Abs 1a Z 5. Wird der Folgeantrag abgelehnt, so endet das Recht auf Verbleib (Art 10 Abs 1, Art 68 Abs 3 AsylVerfVO), und der Fremde hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; die Rückkehrentscheidung nach Art 37 AsylVerfVO, welche die Richtlinie 2008/115/EG einzuhalten hat, setzt eben diesen Aufenthalt voraus (Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG; § 52 FPG Rz 67). Die Erläuterungen bestätigen die Kontinuität zum bisherigen Abs 2 (Rz 20).

17

Unabhängig davon besteht die Prüfpflicht für § 54a: Nach § 58 Abs 1 Schlussteil AsylG 2005 gilt die amtswegige Prüfung auch dann, wenn ein nach einer Entscheidung nach Z 1, Z 2 oder Z 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und zwar für jeden weiteren solchen Folgeantrag. Diese Pflicht hängt nicht an einer Rückkehrentscheidung und ist daher gesondert zu rügen (Baustein Rz 81).

18

Der Wegfall der bisherigen Abs 2 und Abs 3. Abs 2 betraf die Nichterteilung eines Titels nach § 57 an einen unrechtmäßig Aufhältigen, Abs 3 die Ab- oder Zurückweisung eines Antrags auf einen Titel nach §§ 55, 56 oder 57. Beide sind entfallen. Der Fall des bisherigen Abs 2 ist nunmehr von § 52 Abs 1 Z 1 FPG erfasst; die amtswegige Prüfung des § 57 folgt aus § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005 (Rz 20). Der Fall des bisherigen Abs 3 ist von § 52 Abs 3 FPG erfasst, welcher die Rückkehrentscheidung anordnet, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird; die Einschränkung des bisherigen Abs 3 zweiter Satz für die Zurückweisung nach § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 ist im Wortlaut entfallen (zu ihrer Fortwirkung § 58 Rz 68 ff).

19

Die Verlagerung ist folgerichtig: Die Pflicht zur Erlassung der Maßnahme gehört in das FPG, die Pflicht zur Verbindung in das AsylG 2005.

20

Die Materialien bestätigen das und geben zugleich den Schlüssel für Rz 12 bis 14. Sie begründen die Neufassung damit, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen seit 01.01.2014 in der exklusiven Zuständigkeit des Bundesamtes liege und § 10 „nur mehr die sachlich einschlägigen Bestimmungen aus dem 8. Hauptstück des FPG dupliziert“; die Bestimmung könne sich daher „auf die verfahrensrechtliche Anordnung beschränken“. Zum Wegfall des bisherigen Abs 2 halten sie ausdrücklich fest, die Neufassung „deckt den Regelungsinhalt des bisherigen § 10 Abs. 2 ab, der die Verbindung der amtswegigen Nichterteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' (§§ 57, 58 Abs. 1 Z 5) mit einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet anordnet“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 10).

21

Daraus folgt für die in Rz 13 aufgeworfene Frage die abschließende Antwort: Der Wegfall des Vorbehalts zugunsten des § 57 ist eine Bereinigung einer Doppelregelung, keine inhaltliche Abkehr. Der Vorrang der Prüfung des § 57 vor der Rückkehrentscheidung (VwGH 26.06.2019, Ra 2018/20/0534 RS 1; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 20) besteht daher fort; er ist nunmehr auf § 58 Abs 1a AsylG 2005 — für den Folgeantrag auf dessen Z 5 (Rz 16) — und auf die Kontinuität zum bisherigen § 10 Abs 2 zu stützen, welche die Erläuterungen ausdrücklich herstellen.

22

Zu vermerken ist eine Abweichung der Materialien vom Gesetzestext. Die Erläuterungen sprechen von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, „deren Erlassung künftig auch auf Art. 37 der Verfahrens- oder Art. 42 Abs. 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung beruhen kann“; § 10 nennt allein Art 37 AsylVerfVO, § 52 Abs 1 bis 3 und § 61 Abs 1 Z 1 FPG. Die Abweichung ist für Rz 10 von Gewicht: Die Erläuterungen behandeln die Überstellungsentscheidung als aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb sie keiner zusätzlichen Maßnahme bedarf (§ 5 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005) — nicht deshalb, weil § 10 sie überginge.

23

Der neue zweite Satz. Er nimmt die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags aus. Eine Entsprechung hatte die bisherige Fassung nicht.

24

Die Materialien nennen zwei Gründe. Erstens ist die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung vom Rechtsbehelf nach dessen Kapitel V ausgenommen und daher beim Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar. Zweitens setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Asylverfahren eine verfahrensabschließende Entscheidung über Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz voraus; nimmt der Antragsteller seinen Antrag während des laufenden Verfahrens zurück, ist das Bundesamt „oftmals noch nicht einmal in die Situation gekommen, die speziell mit einer Rückkehrentscheidung zusammenhängenden Prüfschritte — vor allem die Abwägung nach Art. 8 EMRK — vorzunehmen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 10).

25

Die Rückkehrentscheidung kann in diesem Sonderfall daher gesondert erlassen werden, nach Art 37 vierter Satz VerfVO allerdings zeitgleich mit der Entscheidung nach Art 40 Abs 3 oder unverzüglich danach. Für die Praxis folgt daraus: Die Rücknahme des Antrags beseitigt die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht, sie löst sie nur aus dem Bescheid über den Antrag. Ergeht die Rückkehrentscheidung nicht unverzüglich, so ist die Verzögerung zu rügen (§ 52 FPG Rz 66). Wer zur Rücknahme rät, hat darüber zu belehren.

26

Die spätere Rückkehrentscheidung ist allerdings kein von § 10 befreiter Raum. Sie ergeht nach Art 37 erster Satz VerfVO, welcher auch die ausdrückliche Rücknahme erfasst, gegen einen Fremden, dessen Recht auf Verbleib mit der Entscheidung nach Art 40 Abs 3 geendet hat und welcher sich daher nicht rechtmäßig aufhält; sie löst damit die amtswegige Prüfung des § 57 nach § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005 aus; die Entscheidung darüber ist nach § 10 erster Satz vierter Alternative mit ihr zu verbinden. Der zweite Satz des § 10 nimmt allein die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 AsylVerfVO aus, nicht die ihr nachfolgende Rückkehrentscheidung.

C. Prüfschema

27

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.

#PrüfschrittFundstelleMangel bei Verneinung
1Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen?Art 37 VerfVO; § 52 Abs 1 bis 3 FPG; § 61 Abs 1 Z 1 FPGKeine Verbindungspflicht
2Auf welcher dieser drei Grundlagen beruht die Maßnahme?§ 10 erster SatzFalsche Maßnahme
3Welche Entscheidung liegt ihr zugrunde?§ 10 erster SatzVerbindung nicht möglich
4Wurde die Entscheidung mit der Maßnahme verbunden?§ 10 erster SatzVerfahrensmangel
5Liegt eine ausdrückliche Rücknahme des Antrags vor?§ 10 zweiter SatzAusnahme greift nicht
6Ergeht eine Entscheidung nach Art 40 Abs 3 VerfVO?§ 10 zweiter SatzAusnahme greift nicht
7Wurde — soweit § 58 Abs 1 greift — über § 54a und, wird dieser nicht erteilt, über § 57 AsylG 2005 abgesprochen?§ 58 Abs 1, Abs 1a und Abs 3 AsylG 2005Begründungsmangel
8Ist die Maßnahme auf Dauer unzulässig?§ 9 Abs 3 BFA-VGFehlender Ausspruch

D. Gliederung

28

Die Kommentierung behandelt den Anwendungsbereich des ersten Satzes, den Kreis der zugrundeliegenden Entscheidungen, die Ausnahme des zweiten Satzes, die Folgen der Verbindung für Rechtskraft und Anfechtung sowie die Streitfragen.

E. Welche Fassung gilt

29

Maßgebend ist nicht das Datum der Entscheidung, sondern die Antragseinbringung (Übergangsrecht Rz 7 f): Wurde der verfahrenseinleitende Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht, gilt die geltende Fassung, in Altverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 die Fassung BGBl I 145/2017.

30

Maßgeblich ist § 75 Abs 32 AsylG 2005 und der wortgleich aufgebaute § 58 Abs 8 BFA-VG: Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen. Anzuknüpfen ist daher an die Einbringung des Antrags, nicht an den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht an jenen der Beschwerde.

31

Fünf Anordnungen durchbrechen das: § 12 BFA-VG idF AMPAG ist auch in Altverfahren anzuwenden; die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs richten sich nach der Statusverordnung; bei Nichtzuerkennung oder Entzug des subsidiären Schutzes ist auch § 54a AsylG 2005 zu prüfen; und die Gebührenbefreiung richtet sich nach § 70 AsylG 2005 idF AMPAG. Für § 10 bedeutet das: Die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme richtet sich in Altverfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem AMPAG; das ordnet § 125 Abs 32 FPG ausdrücklich an. Aberkennungsverfahren erfasst die Sonderregel nicht: § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG aF betreffen allein Antragsfälle, die Aberkennung stand in Z 3 und Z 4, welche § 125 Abs 32 FPG nicht aufrechterhält. In vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren ist die Rückkehrentscheidung nach der Werkposition daher auf § 52 Abs 2 FPG idF AMPAG zu stützen; die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist uneinheitlich (Übergangsrecht Rz 42; § 52 FPG Rz 46). Für die Werkposition mit ausdrücklicher Begründung: § 125 Abs 32 FPG „betrifft Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, in denen ein solcher Antrag zurück- oder abgewiesen wird, und erfasst daher Aberkennungs- bzw. Entzugsverfahren nicht“; anzuwenden ist § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF AMPAG (BVwG 23.09.2026, W158 2256337-3, zum Entzug subsidiären Schutzes). Die Einheit ist in Altverfahren daher zusammen mit der Vorfassung des § 52 FPG zu lesen. Die fünfte Anordnung — Entscheidungen nach § 12a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG können in Altverfahren auch nach dem 12.06.2026 ergehen — betrifft § 10 nicht unmittelbar.

32

Zum Ganzen die Querschnittseinheit Übergangsrecht: zu den drei Stichtagsregeln Übergangsrecht Rz 4 ff, zur unionsrechtlichen Schiene des Art 42 StatusVO und des Art 79 Abs 3 VerfVO Übergangsrecht Rz 11 ff, zu den fünf Maßgaben Übergangsrecht Rz 31 ff und zur Sonderregel des § 125 Abs 32 FPG Übergangsrecht Rz 39 ff.

33

Außerhalb von Asylverfahren gilt § 10 in der geltenden Fassung. Bescheide, welche die Rückkehrentscheidung noch auf § 10 Abs 2 oder Abs 3 in der Vorfassung stützen, bestätigt das Bundesverwaltungsgericht wegen der Neuformulierung des § 10 mit einer Maßgabe; der Spruch lautet dann auf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG nach der einschlägigen Ziffer des § 52 FPG, etwa nach dessen Abs 3 (BVwG 28.08.2026, W280 1427971-5; ebenso BVwG 03.08.2026, G316 2348449-1). Die Rüge, die Rechtsgrundlage des Bescheides bestehe nicht mehr, führt daher nicht zur Behebung, sondern nur zur Richtigstellung des Spruchs.

F. Der Anwendungsbereich — erster Satz

34

Die Verbindungspflicht setzt voraus, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist. Ob das der Fall ist, entscheidet nicht § 10, sondern die genannten Bestimmungen.

36

Art 37 der Verfahrensverordnung trägt die Maßnahme in jenen Fällen, in welchen das Unionsrecht sie unmittelbar anordnet. Er lautet: Wird ein Antrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt, so erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung, mit der die Richtlinie 2008/115/EG und der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten werden. Drei weitere Anordnungen treten hinzu: Wurde vor der Stellung des Antrags bereits eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung erlassen, so ist die Rückkehrentscheidung nach Art 37 nicht erforderlich; sie wird als Teil der Ablehnungsentscheidung oder als gesonderte Entscheidung erlassen; und wird sie gesondert erlassen, so ergeht sie zeitgleich und zusammen mit der Ablehnungsentscheidung oder unverzüglich danach. § 52 Abs 2 FPG nimmt darauf ausdrücklich Bezug, indem er die Rückkehrentscheidung „über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus“ anordnet.

37

Wurde vor der Stellung des Antrags bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen, „so ist die Rückkehrentscheidung gemäß diesem Artikel nicht erforderlich“ (Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO). Ob die Wendung die neuerliche Rückkehrentscheidung verbietet oder die Behörde nur von ihr freistellt, ist nicht entschieden. Für eine Sperre lässt sich der Zweck anführen, Doppelentscheidungen über dieselbe Rückkehrverpflichtung zu vermeiden. Dagegen spricht der Wortlaut: „nicht erforderlich“ ordnet kein Verbot an, sondern beschreibt eine Entbehrlichkeit. Richtigerweise ist Art 37 zweiter Satz als Freistellung zu lesen, welche die neuerliche Rückkehrentscheidung unionsrechtlich entbehrlich macht und dem nationalen Gesetzgeber die Sperre erlaubt. Die Sperre selbst folgt seit 12.06.2026 aus § 59 Abs 3 FPG: Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt nach § 52 FPG, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, und zwar unabhängig davon, ob die bestehende mit einem Einreiseverbot verbunden ist. § 52 Abs 2 FPG steht ausdrücklich „unbeschadet des § 59 Abs. 3“. Gleichlaufend § 76 FPG Rz 83 und § 59 FPG. Das Bundesverwaltungsgericht verfährt beim Folgeantrag so und hält fest, „dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 AsylVfVO nicht erforderlich ist, weil gegen den Beschwerdeführer vor der Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde“ (BVwG 25.08.2026, W105 2301258-2; ebenso BVwG 01.09.2026, I421 2314523-2; BVwG 03.09.2026, W612 2298785-3; BVwG 15.09.2026, I412 2313248-5; BVwG 01.10.2026, W182 2215929-3). Ob Art 37 zweiter Satz die neuerliche Rückkehrentscheidung sperrt oder nur von ihr freistellt, erörtern diese Entscheidungen nicht.

38

Für den Folgeantrag — den praktischen Hauptfall des § 10 — ist das der entscheidende Punkt. Dort besteht aus dem Erstverfahren regelmäßig eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ergeht gleichwohl eine neue, so ist der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben; die Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung richtet sich nach § 59 Abs 4 FPG (Baustein Rz 79).

39

Damit stellt sich die Frage der Rüge zum Aufenthaltstitel neu. Nach der Rechtsprechung zur Vorfassung erweist sich die amtswegige Prüfung des § 57 „stets dann nicht als gesetzlich geboten, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohnedies schon aus einem anderem Grund“ — im Anlassfall wegen eines aufrechten Einreiseverbots — unterbleibt (VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 6). Diese Rechtsprechung beruhte auf dem Vorbehalt der Nichterteilung nach § 57 im bisherigen § 10 Abs 1 (Ra 2024/20/0602 RS 1 und RS 5) und auf § 59 Abs 5 FPG aF, welcher nur mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidungen erfasste (RS 2 und RS 3 derselben Entscheidung). Beide Grundlagen sind entfallen: Der Vorbehalt besteht nicht mehr (Rz 12), und § 59 Abs 3 FPG sperrt die neuerliche Rückkehrentscheidung unabhängig von einem Einreiseverbot. Die Prüfpflicht beim Folgeantrag beruht nunmehr auf § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005 (Rz 16, 21), welcher nach seinem Wortlaut an den nicht rechtmäßigen Aufenthalt außerhalb des Anwendungsbereiches des 6. Hauptstückes des FPG anknüpft und nicht an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Für die Gegenposition spricht der Zweck, welchen RS 6 benennt: Die Prüfung soll verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung trotz eines Anspruchs nach § 57 ergeht; unterbleibt sie, so entfalle dieser Zweck, und die bestehende Rückkehrentscheidung war auch im Anlassfall durchsetzbar. Hinzu tritt, dass die Erläuterungen die Neufassung als Fortführung des bisherigen § 10 Abs 2 verstehen, welcher die amtswegige Nichterteilung nach § 57 mit einer Rückkehrentscheidung verband (Rz 20, 21); mit dem Regelungsinhalt sei auch die Einschränkung fortgeführt. Dem ist zu widersprechen: Die teleologische Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes setzte an einem Tatbestandsmerkmal an, welches die Prüfpflicht mit der Rückkehrentscheidung verknüpfte; Z 5 enthält kein solches Merkmal, und eine Einschränkung des Wortlauts allein aus dem Zweck hätte den Fremden, gegen welchen die bestehende Rückkehrentscheidung nach § 59 Abs 4 FPG durchgesetzt werden soll, ohne amtswegigen Abspruch über einen ihm allfällig zustehenden Titel zu lassen. Auch aus den Erläuterungen ist die Einschränkung nicht zu gewinnen: Die Kontinuität, welche sie herstellen, betrifft die Verbindung der Nichterteilung mit einer Rückkehrentscheidung, welche ergeht (Rz 20); für den Fall, in welchem eine neuerliche Rückkehrentscheidung gesperrt ist, ist aus ihr nichts abzuleiten, und gegen den Wortlaut der Z 5 kommt den Materialien kein Vorrang zu. Richtigerweise ist über § 57 daher auch dann abzusprechen, wenn die neuerliche Rückkehrentscheidung nach § 59 Abs 3 FPG unterbleibt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Die tragende Rüge richtet sich gegen die neuerliche Rückkehrentscheidung (Rz 38); daneben ist der fehlende Abspruch über § 57 zu rügen (Baustein Rz 80), und hilfsweise ist ein begründeter Antrag nach § 57 Abs 1 AsylG 2005 zu stellen, welchen auch RS 6 als Weg der Rechtsdurchsetzung nennt. Die Prüfpflicht nach § 58 Abs 1 Schlussteil AsylG 2005 zu § 54a bleibt davon unberührt (Rz 17).

40

Zeitlich ist die Rückkehrentscheidung an die Entscheidung über den Antrag gebunden. Nach Antragstellung und vor der erstinstanzlichen Entscheidung darf sie nicht ergehen, und zwar „unabhängig davon, auf welchen Zeitraum des Aufenthalts in der Rückkehrentscheidung Bezug genommen wird“ (EuGH 09.11.2023, C-257/22, CD, Rn 44); ab der Ablehnung oder zusammen mit ihr in einer einzigen Entscheidung kann sie erlassen werden (Rn 40). Das Urteil legt Art 9 Abs 1 RL 2013/32/EU aus; dessen Entsprechung ist Art 10 Abs 1 VerfVO, welcher das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gewährt, und Art 37 VerfVO ordnet die Rückkehrentscheidung als Teil der Ablehnungsentscheidung oder zeitgleich mit ihr oder unverzüglich danach an. Die Aussage ist daher auf die Rechtslage seit 12.06.2026 zu übertragen. Eine während des anhängigen Verfahrens auf § 52 Abs 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung — etwa wegen eines schon vor der Antragstellung unrechtmäßigen Aufenthalts — ist rechtswidrig. Das Argument trägt nicht, soweit das Recht auf Verbleib nach Art 10 Abs 3 oder Abs 4 VerfVO nicht besteht oder ausgeschlossen ist.

41

§ 52 Abs 1 bis 3 FPG erfasst den unrechtmäßigen Aufenthalt, den Entzug des internationalen Schutzes und die Ab- oder Zurückweisung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück.

42

§ 61 Abs 1 Z 1 FPG erfasst die Anordnung zur Außerlandesbringung nach einer Ablehnung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 oder einer Zurückweisung gemäß § 5 Abs 1 Z 1 sowie nach den daran anschließenden Folgeentscheidungen. § 4a nennt Z 1 nicht mehr. Ob und auf welcher Grundlage in Altverfahren nach einer Zurückweisung nach § 4a aF, welche § 75 Abs 32 weiterhin zulässt, eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergeht, führt die Querschnittseinheit Übergangsrecht (Übergangsrecht Rz 44): Richtigerweise fehlt der Anordnung die Grundlage; § 61 FPG aF kommt nur hilfsweise in Betracht (§ 4a Rz 108 bis 112).

43

Nicht genannt sind § 52 Abs 4 bis 6 FPG und § 61 Abs 1 Z 2 FPG. Für diese Maßnahmen besteht keine Verbindungspflicht nach § 10: Sie ergehen eigenständig. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

G. Die zugrundeliegenden Entscheidungen

44

Vier Arten sind genannt. Erstens die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz: Sie umfasst die Ablehnung als unzulässig, die Zurückweisung und die inhaltliche Entscheidung. Die Überstellungsentscheidung gehört nicht hierher: Sie ist selbst die aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rz 10, 22).

45

Zweitens die Entscheidung über den Entzug des internationalen Schutzes.

46

Drittens die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück.

47

Viertens die Entscheidung über die amtswegige Erteilung eines solchen Titels. Damit ist insbesondere der Abspruch über § 57 AsylG 2005 erfasst.

48

Die vierte Alternative ist der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Abspruch über den amtswegigen Titel in denselben Bescheid gehört wie die Maßnahme. Das entspricht § 58 Abs 3 AsylG 2005, wonach über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist.

H. Die Ausnahme — zweiter Satz

49

Die Verbindungspflicht entfällt, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung nach Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung ergeht. Art 40 Abs 3 enthält drei Sätze. Der erste betrifft allein die Rücknahme vor einer anderen zuständigen Behörde als der Asylbehörde; in diesem Fall „unterrichtet diese Behörde die Asylbehörde über diese Rücknahme“. Der zweite und der dritte Satz sind nicht auf diesen Fall beschränkt: „Die Asylbehörde erlässt eine Entscheidung, mit der erklärt wird, dass der Antrag ausdrücklich zurückgenommen wurde. Diese Entscheidung ist endgültig und kann nicht mit einem Rechtsbehelf gemäß Kapitel V dieser Verordnung angefochten werden.“ Richtigerweise ergeht die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 daher bei jeder ausdrücklichen Rücknahme: Art 36 Abs 2 VerfVO setzt die Ablehnung „als ausdrücklich zurückgenommen“ als eigenen Entscheidungstyp voraus, und Art 3 Z 19 VerfVO knüpft den Folgeantrag an eine solche Entscheidung (§ 25 AsylG 2005 Rz 42). Der zweite Satz des § 10 greift damit unabhängig davon, vor welcher Behörde zurückgenommen wurde.

50

Zwei Voraussetzungen treten kumulativ hinzu: die ausdrückliche Rücknahme und die Entscheidung nach der genannten Bestimmung. Die stillschweigende Rücknahme — sie ist in Art 41 der Verfahrensverordnung geregelt — genügt dem Wortlaut nach nicht. Die ausdrückliche Rücknahme hat nach Art 40 Abs 1 schriftlich zu erfolgen, und zwar persönlich durch den Antragsteller oder durch seinen Rechtsberater; die zuständigen Behörden haben ihn zum Zeitpunkt der Rücknahme in einer ihm verständlichen Sprache über alle verfahrensrechtlichen Folgen zu unterrichten (Art 40 Abs 2). Eine mündliche Erklärung trägt die Ausnahme daher nicht.

51

Von dieser Entscheidung ist jene nach Art 40 Abs 4 der Verfahrensverordnung zu unterscheiden. Hat die Asylbehörde im Zeitpunkt der ausdrücklichen Rücknahme bereits festgestellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Statusverordnung nicht erfüllt, so kann sie den Antrag trotz der Rücknahme als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ablehnen. Das ist keine Entscheidung nach Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung, sondern eine Sachentscheidung.

52

Für § 10 folgt daraus eine Abgrenzung, welche der Wortlaut des zweiten Satzes nicht trifft: Die Ausnahme von der Verbindungspflicht knüpft allein an die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung an. Wählt die Behörde den Weg des Art 40 Abs 4 jener Verordnung, so liegt eine abweisende Entscheidung über den Antrag vor, und die Verbindungspflicht des ersten Satzes greift wieder. Der Unterschied ist auch für den Rechtsschutz erheblich: Die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung ist endgültig und nicht mit einem Rechtsbehelf nach Kapitel V jener Verordnung anfechtbar (zur Überprüfbarkeit der Wirksamkeit der Rücknahme § 25 Rz 61 bis 63, 70 bis 72), jene nach Art 40 Abs 4 jener Verordnung ist eine anfechtbare Sachentscheidung.

53

Die Ausnahme befreit nur von der Verbindung, nicht von der Maßnahme. Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, ist sie zu erlassen; sie ergeht dann in einem eigenen Bescheid.

I. Folgen der Verbindung

54

Die verbundenen Aussprüche sind rechtlich trennbar. Sie können unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen; zwischen ihnen besteht ein rechtlicher Zusammenhang nur in dem Umfang, in dem es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden, und als manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, unter Hinweis auf VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 RS 1).

55

Für die Vertretung ist daraus abzuleiten, dass jeder Spruchpunkt gesondert zu bekämpfen ist. Die Beschwerde hat anzugeben, welche Spruchpunkte angefochten werden; unangefochtene Spruchpunkte erwachsen in Rechtskraft.

56

Umgekehrt kann ein Ausspruch, welcher rechtlich auf einem anderen aufbaut, mit dessen Aufhebung seine Grundlage verlieren (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 RS 1). Nach der Rechtsprechung zur Vorfassung hatte der Ausspruch über die Nichterteilung nach § 57 zu unterbleiben, wenn die Rückkehrentscheidung von vornherein unterblieb (VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 5 und RS 6); zur geltenden Fassung Rz 39.

57

Vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung war nach der Rechtsprechung zur Vorfassung — auch bei Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache — grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist; über das Ergebnis war im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, ausgenommen die von § 59 Abs 5 FPG aF erfasste Konstellation (VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 2). Dasselbe galt für die Anordnung zur Außerlandesbringung in den Fällen des bisherigen § 10 Abs 1 Z 1 (VwGH 26.06.2019, Ra 2018/20/0534 RS 1). Zur geltenden Fassung § 58 Abs 1, Abs 1a und Abs 3 AsylG 2005 (Rz 14 ff).

58

Diese Prüfung ist entbehrlich, wenn die Erlassung der Maßnahme ohnehin schon aus einem anderen Grund unterbleibt: Kommt es von vornherein nicht zur Maßnahme, ist nicht zu prüfen, ob ihr ein Aufenthaltsrecht entgegenstünde (VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 6). Die Aussage betrifft die Vorfassung; zur Prüfpflicht nach § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005 bei gesperrter Rückkehrentscheidung Rz 39.

59

Erweist sich die Erlassung der Maßnahme wegen Art 8 EMRK auf Dauer als unzulässig, ist dies auszusprechen; § 9 Abs 3 BFA-VG erfasst seit 12.06.2026 nach seinem Wortlaut jede aufenthaltsbeendende Maßnahme, zuvor war er auf andere Maßnahmen als die Rückkehrentscheidung analog anzuwenden (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 2 bis RS 4; § 9 BFA-VG Rz 13, 100). Ist die Maßnahme auf Dauer unzulässig, so ist der Titel nach § 55 „gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 jedenfalls“ zu erteilen (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001 RS 4); erteilen kann ihn auch das Verwaltungsgericht innerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens (§ 55 Rz 49), die Ausfolgung obliegt sodann dem Bundesamt (§ 58 Rz 49).

60

Zwei Folgen der Verbindung für den Rechtsschutz. Die erste betrifft die Frist. Nach § 16 Abs 1 zweiter Halbsatz und Abs 2 Z 4 BFA-VG gilt die verkürzte Beschwerdefrist der Asylentscheidung auch für die mit ihr verbundenen Spruchpunkte, also für die Rückkehrentscheidung nach Art 37 AsylVerfVO und für die Anordnung zur Außerlandesbringung; die Erläuterungen nennen die Rückkehrentscheidung nach Art 37 ausdrücklich als Beispiel (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 16 BFA-VG; § 16 BFA-VG Rz 34). Wer für die verbundene Maßnahme von der vierwöchigen Frist ausgeht, verliert die Beschwerde in diesem Umfang.

61

Die zweite betrifft die Untrennbarkeit im Verhältnis zur Ausreisefrist. Innerhalb der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind die Rückkehrentscheidung und die Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise nach der geänderten Rechtsprechung rechtlich untrennbar verbunden und teilen dasselbe Schicksal (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 14 und RS 15; § 52 FPG Rz 181 ff). Das steht zu Rz 54 nicht im Widerspruch: Die Verbindung nach § 10 ist eine verfahrensrechtliche zwischen der Asylentscheidung und der Maßnahme, und diese beiden bleiben trennbare Spruchpunkte; die Untrennbarkeit besteht innerhalb der Maßnahme.

Ab 17.10.2027: Nach Art 26 Abs 4 RückführungsVO führt die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines nicht wesentlichen Bestandteils einer Rückkehrentscheidung nicht zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des verbleibenden Teils; nach ErwG 15 RückführungsVO soll die Aufhebung der Ausreisefrist (Art 5 Abs 2 RückführungsVO) die Ausreiseverpflichtung nicht berühren. Die Aufhebung allein der Frist lässt die Rückkehrentscheidung dann bestehen; ob die Untrennbarkeit und ihre Folge für die Anfechtung (Rz 62) unionsrechtlich weiter tragen, ist offen.

62

Für die Beschwerde folgt daraus eine doppelte Sorgfalt: Die Frist ist nach der Asylentscheidung zu bemessen, und die Anfechtung der Rückkehrentscheidung erfasst die Ausreisefrist mit, während die Asylentscheidung gesondert zu bekämpfen ist.

63

Die Verbindung wirkt auch auf das Parteiengehör. Eine gesonderte Anhörung speziell zur Rückkehrentscheidung ist unionsrechtlich nicht geboten, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts am Schluss eines Verfahrens feststellt, in welchem das Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde (EuGH 05.11.2014, C-166/13, Mukarubega, Rn 82). Die Begründung zieht allerdings eine Grenze: Der Betroffene muss die Möglichkeit gehabt haben, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit des Aufenthalts und „solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht“ (Rn 60). Richtigerweise ist das Recht auf Anhörung zur Maßnahme daher nicht gewahrt, wenn die Einvernahme allein den Fluchtgründen galt und das Privat- und Familienleben (§ 9 BFA-VG) sowie die Voraussetzungen des § 57 nicht erhoben wurden. Die Behörde wird dem entgegenhalten, dass der Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet ist und alle Gründe von sich aus vorzubringen hat; die Pflicht der Behörde, alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen und die Entscheidung eingehend zu begründen (Rn 48), bleibt davon unberührt. Den Umfang der Anhörung zur Rückkehrentscheidung führt § 52 FPG Rz 174.

J. Streitfragen

1. Prüfpflicht zu § 57 AsylG 2005 beim Folgeantrag

64

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflicht zur amtswegigen Prüfung des § 57 AsylG 2005 aus dem Zusammenhalt des § 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 mit dem bisherigen § 10 Abs 1 Z 3 abgeleitet; der dortige Anknüpfungspunkt ist entfallen, und § 58 Abs 1a AsylG 2005 nennt den wegen entschiedener Sache zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag nicht (Rz 15); wird der Folgeantrag in der Sache als unbegründet abgelehnt, so greift Z 2 unmittelbar. Ob die Prüfpflicht beim Folgeantrag nach dem Wegfall des Vorbehalts im bisherigen § 10 Abs 1 fortbesteht, hängt daher von der Auslegung des § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005 ab.

Die Prüfpflicht besteht gleichwohl fort, und zwar über § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005: Nach der Ablehnung endet das Recht auf Verbleib, der Fremde hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, und eben diesen Aufenthalt setzt die Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO voraus (Rz 16). Die Erläuterungen zu § 10 bestätigen die Kontinuität zum bisherigen § 10 Abs 2 (Rz 16, 20).

65

Die Rechtsprechung steht dieser Herleitung nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Prüfpflicht aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen abgeleitet und nicht aus einem einzelnen Wort: § 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 stehe im Zusammenhang mit dem bisherigen § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026, und die dortige Voraussetzung gelte nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung; ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen, so entfällt die amtswegige Prüfung des § 57 (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 RS 2). Die Prüfpflicht hängt danach an der Verbindung mit der Rückkehrentscheidung, nicht an einem einzelnen Wort. Ergeht nach der Ablehnung des Folgeantrags eine Rückkehrentscheidung, so trifft dieser Gedanke unverändert zu, und an die Stelle des entfallenen Vorbehalts im bisherigen § 10 Abs 1 tritt § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005. Unterbleibt die neuerliche Rückkehrentscheidung nach § 59 Abs 3 FPG, so spricht die Bindung an die Rückkehrentscheidung für die Gegenposition; dazu Rz 39. Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

66

Gegen die Fortgeltung lässt sich einwenden: Der Gesetzgeber hatte § 58 Abs 1a bei der Neufassung in der Hand: Er hat den Folgeantrag im Schlussteil des Abs 1 für § 54a ausdrücklich aufgenommen und in Abs 1a für § 57 nicht; § 10 enthält den Vorbehalt der Nichterteilung nach § 57 nicht mehr; die Erläuterungen zu § 58 Abs 1a sprechen nur von terminologischen Angleichungen; und Z 5 setzt den nicht rechtmäßigen Aufenthalt voraus, welcher im Zeitpunkt der Entscheidung über den Folgeantrag — bei noch bestehendem Verbleibsrecht — gerade nicht vorliegt.

67

Der letzte Einwand ist der ernsteste, und ihm ist zu widersprechen: Maßgebend ist der Aufenthalt nach der Ablehnung, nicht jener während des Verfahrens. Andernfalls käme auch die Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO nicht in Betracht, welche die Richtlinie 2008/115/EG einzuhalten hat und daher denselben nicht rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt (Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG; § 52 FPG Rz 67). Das Unionsrecht legt denselben Zeitpunkt zugrunde: Art 37 VerfVO lässt die Rückkehrentscheidung „als Teil der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz“ oder „zeitgleich und zusammen mit“ ihr ergehen, also in dem Augenblick, in welchem das Recht auf Verbleib nach Art 10 Abs 1 VerfVO mit der Entscheidung der Asylbehörde endet. Wer der Behörde die Rückkehrentscheidung zugesteht, muss ihr die Prüfpflicht nach Z 5 zugestehen. Auch die übrigen Einwände tragen nicht. Dass der Gesetzgeber den Folgeantrag in Abs 1 ausdrücklich nennt, betrifft den neuen Titel nach § 54a, für welchen erst ein Auslöser zu schaffen war (§ 58 Rz 8); für den Titel nach § 57 bestand der Auslöser bereits, und zwar in Abs 1a Z 5, welcher in diesem Punkt unverändert blieb (§ 58 Rz 9). Der Wegfall des Vorbehalts in § 10 ist nach den Erläuterungen die Bereinigung einer Doppelregelung: Die Neufassung „deckt den Regelungsinhalt des bisherigen § 10 Abs. 2 ab“ (Rz 20, 21). Dass die Erläuterungen zu § 58 Abs 1a nur terminologische Angleichungen nennen, spricht daher für die Fortgeltung: Eine Einschränkung der Prüfpflicht beim Folgeantrag wäre dort zu begründen gewesen und ist nicht begründet. Richtigerweise ist die Fortgeltung der Prüfpflicht daher zu bejahen.

68

Folge für die Vertretung. Daraus folgt eine Reihenfolge des Vorbringens: zuerst die Sperre des § 59 Abs 3 FPG (Rz 37 bis 39), sodann — falls sie nicht greift — die Prüfpflicht nach § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005, und daneben, wenn der Folgeantrag einer Entscheidung nach § 58 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 nachfolgt, die Prüfpflicht zu § 54a nach § 58 Abs 1 Schlussteil AsylG 2005, welche von alledem unabhängig ist.

2. Verbindungspflicht für Maßnahmen, welche der erste Satz nicht nennt

69

Der Wortlaut des ersten Satzes nennt Art 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs 1 bis 3 FPG und § 61 Abs 1 Z 1 FPG. Ob die Verbindungspflicht auch für Maßnahmen besteht, welche der erste Satz nicht nennt, ist eine Frage der Auslegung dieser Aufzählung.

Die Aufzählung ist abschließend: Sie benennt die Grundlagen einzeln — Art 37 VerfVO, § 52 Abs 1 bis 3 FPG, § 61 Abs 1 Z 1 FPG — und lässt § 52 Abs 4 bis 6 und § 61 Abs 1 Z 2 FPG aus (Rz 43); bei einer bloß beispielhaften Aufzählung wäre diese Auswahl entbehrlich. Die Erwähnung des Art 42 Abs 1 AMM-VO in den Materialien betrifft eine Entscheidung, welche selbst aufenthaltsbeendende Maßnahme ist und keiner Verbindung bedarf (Rz 22); eine Erweiterung des Kreises der zu verbindenden Maßnahmen lässt sich ihr nicht entnehmen. Und die Materialien beschränken § 10 ausdrücklich „auf die verfahrensrechtliche Anordnung“; welche Maßnahme zu verbinden ist, bestimmt der Wortlaut, nicht die Zweckmäßigkeit im Einzelfall.

Dagegen lässt sich einwenden, die Aufzählung sei ausdehnend auszulegen. Dafür spreche zunächst die Verfahrensökonomie: Die Verbindung bündelt Sachentscheidung und aufenthaltsbeendende Maßnahme in einem Bescheid, in einem Beschwerdeverfahren und in einer einzigen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Hinzu kommen die Materialien: Sie beschreiben § 10 als Anordnung, mit der sachlich in Betracht kommenden Entscheidung „die jeweils einschlägige aufenthaltsbeendende Maßnahme“ zu verbinden, und nennen dabei auch Art 42 Abs 1 AMM-VO, welchen der Wortlaut nicht aufführt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 10; Rz 22); daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber die Aufzählung nicht als abschließend verstanden hat. Schließlich setzt eine Maßnahme wie jene nach § 52 Abs 4 Z 1 FPG eine Entscheidung über einen Titel nach dem 7. Hauptstück voraus, also eine der in § 10 genannten Entscheidungsarten (Rz 70).

Richtigerweise ist die ausdehnende Auslegung daher abzulehnen. Die Verfahrensökonomie trägt eine Verbindung gegen den eindeutigen Wortlaut nicht, und die Materialien bestätigen den Wortlaut, statt ihn zu erweitern.

70

Nicht zu halten wäre die weitergehende Begründung, die nicht genannten Maßnahmen setzten ihrer Natur nach keine Entscheidung voraus, mit welcher sie verbunden werden könnten. Für § 52 Abs 4 Z 1 FPG trifft das nicht zu: Dieser knüpft an einen nachträglich hervorgekommenen Versagungsgrund nach § 60 AsylG 2005 an und setzt damit eine Entscheidung über einen Titel nach dem 7. Hauptstück voraus — also gerade jene Entscheidung, welche § 10 erster Satz in seiner vierten Alternative nennt. Die Verbindungspflicht scheitert dort am abschließenden Wortlaut, nicht an der Natur der Maßnahme.

71

Gegen die Synthese lässt sich einwenden, dadurch entstehe eine Rechtsschutzlücke. Dem ist zu widersprechen: Auch der eigenständige Bescheid ist anfechtbar, und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist in ihm vorzunehmen.

72

Folge für die Vertretung. Hauptvorbringen: Wird eine nicht genannte Maßnahme, etwa nach § 52 Abs 4 Z 1 FPG, in einem eigenständigen Bescheid erlassen, so ist dessen Anfechtung fristgerecht und gesondert zu erheben; in der Beschwerde ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nachzuholen und der Einwand zu führen, dass sie im bisherigen Verfahren nicht vorgenommen wurde. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der ausdehnenden Auslegung folgt: Die Maßnahme ist dann mit der Entscheidung über den Titel zu verbinden; ihre gesonderte Erlassung ist als Verfahrensmangel zu rügen, und die Beschwerde ist gegen beide Aussprüche zu richten, weil trennbare Aussprüche unterschiedliche rechtliche Schicksale haben können (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 RS 1).

3. Stillschweigende Rücknahme im zweiten Satz

73

Der zweite Satz verlangt die „ausdrückliche“ Rücknahme. Ob er auch die stillschweigende Rücknahme erfasst, ist nicht entschieden.

Die stillschweigende Rücknahme ist nicht erfasst. Maßgebend ist der Wortlaut, welcher die „ausdrückliche“ Rücknahme verlangt. Die Verfahrensverordnung trennt beide Formen: Art 40 regelt die ausdrückliche, Art 41 die stillschweigende Rücknahme. Die Trennung hat Gewicht, weil nur die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 „endgültig“ ist und nicht mit einem Rechtsbehelf nach Kapitel V angefochten werden kann, während gegen die Ablehnung als stillschweigend zurückgenommen ein Rechtsbehelf besteht (Art 67 Abs 1 lit c VerfVO); mit ihr ist eine Rückkehrentscheidung, welche als Teil der Entscheidung ergeht, „bei demselben Gericht, innerhalb desselben Gerichtsverfahrens und innerhalb derselben Fristen“ anzufechten (Art 67 Abs 1 UAbs 3 VerfVO). Die Materialien begründen die Ausnahme gerade mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach Art 40 Abs 3 (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 10).

Dagegen lässt sich einwenden, auch die stillschweigende Rücknahme sei erfasst. Dies ergebe sich aus dem zweiten Grund der Materialien: Nimmt der Antragsteller den Antrag während des Verfahrens zurück, sei das Bundesamt „oftmals noch nicht einmal in die Situation gekommen“, die mit der Rückkehrentscheidung zusammenhängenden Prüfschritte, „vor allem die Abwägung nach Art. 8 EMRK“, vorzunehmen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 10). Dieser Grund trifft auf die stillschweigende Rücknahme mindestens ebenso zu: Sie knüpft an die unterbliebene förmliche Antragstellung, die verweigerte Mitwirkung, das Fernbleiben von der Anhörung oder die fehlende Verfügbarkeit an (Art 41 Abs 1 VerfVO), also an Lagen, in welchen der Betroffene regelmäßig nicht greifbar ist und die Verbindung ins Leere geht. Art 37 erster Satz VerfVO verlangt die Rückkehrentscheidung überdies für beide Formen der Rücknahme gleichermaßen.

Richtigerweise ist die stillschweigende Rücknahme daher nicht erfasst; für sie bleibt es bei der Verbindungspflicht. Der Wortlaut ist eindeutig, und die Unterscheidung ist nicht planwidrig: Die Materialien stützen die Ausnahme auf den Ausschluss des Rechtsbehelfs nach Kapitel V, welcher nur der Entscheidung nach Art 40 Abs 3 zukommt, und Art 67 Abs 1 UAbs 3 VerfVO setzt für die anfechtbare Entscheidung nach Art 41 die gemeinsame Anfechtung voraus. Dem zweiten Grund der Materialien ist zu widersprechen: Er nennt ein Motiv des Gesetzgebers und keinen Tatbestand, und die Abwägung nach § 9 BFA-VG ist bei der stillschweigenden Rücknahme auf Grundlage der Aktenlage vorzunehmen; dass der Betroffene nicht greifbar ist, schmälert ihre Grundlage, macht die Verbindung aber nicht entbehrlich. Dass Art 37 erster Satz VerfVO die Rückkehrentscheidung für beide Formen der Rücknahme verlangt, spricht nicht gegen die Verbindung: Nach den folgenden Anordnungen ergeht die Rückkehrentscheidung als Teil der Ablehnungsentscheidung oder als gesonderte Entscheidung, welche zeitgleich und zusammen mit der Ablehnungsentscheidung oder unverzüglich danach ergeht (Rz 36, 67); das Unionsrecht lässt die Verbindung daher zu, statt sie auszuschließen. Bei der ausdrücklichen Rücknahme ergeht die Rückkehrentscheidung daher gesondert nach Art 37 VerfVO, zeitgleich mit der Entscheidung nach Art 40 Abs 3 oder unverzüglich danach (Rz 25), bei der stillschweigenden bleibt es nach § 10 erster Satz bei der Verbindung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Die Trennung ist von Nutzen: Behandelt die Behörde eine bloß angenommene Rücknahme als ausdrückliche und unterlässt sie die Verbindung, so fehlt die gesetzliche Grundlage dafür — und mit ihr der Ausschluss des Rechtsbehelfs nach Art 40 Abs 3 letzter Satz.

74

Folge für die Vertretung (hilfsweise). Folgt das Gericht der Gegenansicht und erfasst es auch die stillschweigende Rücknahme, so ergeht die Rückkehrentscheidung gesondert nach Art 37 VerfVO, zeitgleich mit der Ablehnung oder unverzüglich danach; sie ist dann binnen der Beschwerdefrist selbständig anzufechten, und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist in diesem Bescheid einzufordern. Vorzutragen ist überdies, dass die Voraussetzungen der stillschweigenden Rücknahme nach Art 41 der Verfahrensverordnung nicht vorliegen und die Rücknahme daher nicht angenommen werden durfte.

K. Fallgruppen

75

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen nach der geltenden Fassung. In Altverfahren, auch über vor dem 12.06.2026 eingebrachte Folgeanträge, gelten § 10 idF BGBl I 145/2017 und, soweit über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG; in vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren ist die Rückkehrentscheidung richtigerweise auf § 52 Abs 2 FPG idF AMPAG zu stützen (Rz 31; Übergangsrecht Rz 31, 39 ff, 42).

FallgruppeRechtslageFestzustellen
Abweisung des Antrags in beiden PunktenArt 37 VerfVO; Verbindung gebotenAbspruch über § 54a, wird er nicht erteilt, über § 57
Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 2§ 61 Abs 1 Z 1 FPG; Verbindung gebotenZielstaatsausspruch
Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1§ 61 Abs 1 Z 1 FPG; Verbindung gebotenZuständiger Staat
Überstellungsentscheidung nach § 5 Abs 1 Z 2Keine Anordnung nach § 61; § 10 greift nichtEntscheidungsform
Entzug des internationalen Schutzes§ 52 Abs 2 FPG; Verbindung gebotenAbspruch über § 54a, wird er nicht erteilt, über § 57
Ab- oder Zurückweisung eines Titelantrags§ 52 Abs 3 FPG; Verbindung geboten, nicht aber bei Zurückweisung nach § 58 Abs 9 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 (dort Rz 68 ff)Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs 9
Ausdrückliche Rücknahme des Antrags§ 10 zweiter Satz; keine VerbindungForm der Rücknahme
Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPGKeine VerbindungspflichtEigenständiger Bescheid
Maßnahme unterbleibt aus anderem GrundNach der Rechtsprechung zur Vorfassung keine Prüfung des § 57 geboten (Ra 2024/20/0602 RS 6); bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt nach § 58 Abs 1a Z 5 gleichwohl zu prüfen (Rz 39, strittig)Grund des Unterbleibens
Folgeantrag bei aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung§ 59 Abs 3 FPG: keine neuerliche Rückkehrentscheidung (Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO stellt von ihr frei, Rz 37); § 57 nach § 58 Abs 1a Z 5 gleichwohl zu prüfen (Rz 39, strittig); § 54a nach § 58 Abs 1 Schlussteil sehr wohlBestand und Wirksamkeit der Altentscheidung; Datum der Rechtskraft
Folgeantrag ohne aufrechte RückkehrentscheidungNeue Rückkehrentscheidung nach Art 37 erster Satz AsylVerfVO; § 57 über § 58 Abs 1a Z 5, § 54a über § 58 Abs 1 SchlussteilWarum die Altentscheidung fehlt oder weggefallen ist
Maßnahme auf Dauer unzulässig§ 9 Abs 3 BFA-VG; § 55 AsylG 2005Ausspruch

L. Prüfliste

76

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Welche aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde erlassen? Auf welcher Grundlage?
  2. Ist diese Grundlage im ersten Satz des § 10 genannt?
  3. Welche Entscheidung liegt der Maßnahme zugrunde?
  4. Wurden beide in einem Bescheid verbunden?
  5. Wurde über § 54a AsylG 2005 und, wird dieser nicht erteilt, über § 57 AsylG 2005 abgesprochen (§ 58 Abs 1, Abs 1a Schlussteil)? In welchem Spruchpunkt?
  6. Welche Spruchpunkte werden angefochten? Welche erwachsen in Rechtskraft?
  7. Hängt ein angefochtener Spruchpunkt rechtlich von der Maßnahme ab?
  8. Wurde ein Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG begehrt?
  9. Liegt eine ausdrückliche Rücknahme des Antrags vor? Ergeht die Rückkehrentscheidung gesondert, so ist zu prüfen, ob sie unverzüglich erging (Art 37 VerfVO; Rz 25), und ob über § 57 nach § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005 abgesprochen wurde (Rz 26).
  10. Besteht aus einem früheren Verfahren eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung? Dann greift die Sperre des § 59 Abs 3 FPG, welche Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO zulässt, und eine neuerliche Rückkehrentscheidung ist ersatzlos zu beheben (Rz 37 bis 39). Über § 57 AsylG 2005 ist gleichwohl abzusprechen; hilfsweise Antrag nach § 57 Abs 1 (Rz 39).
  11. Ist die Altentscheidung noch wirksam — oder nach § 60 Abs 3 FPG gegenstandslos oder wegen geänderter Umstände nach § 9 BFA-VG unwirksam geworden?
  12. Handelt es sich um einen Folgeantrag nach einer Entscheidung nach § 58 Abs 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 AsylG 2005? Dann besteht die Prüfpflicht zu § 54a unabhängig von der Rückkehrentscheidung (Rz 17).

M. Schriftsatzbausteine

77

Beschwerde — fehlende Verbindung.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom [Datum] die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, ohne die ihr zugrunde liegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit ihr zu verbinden. § 10 AsylG 2005 ordnet an, dass mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die zugrundeliegende Entscheidung zu verbinden ist. Ein Fall des zweiten Satzes liegt nicht vor. Der Bescheid ist daher mit einem Verfahrensmangel belastet.

78

Beschwerde — Verbindung ohne tragende Grundlage.

Die belangte Behörde hat die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG verbunden. Der Antrag wurde jedoch nach § 4 Abs 1 Z [1, 3 oder 4] AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt. § 61 Abs 1 Z 1 FPG erfasst die Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 sowie jede weitere, einer solchen Entscheidung folgende Entscheidung nach Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs 1 AVG. Keine dieser Vorentscheidungen liegt hier vor. § 10 AsylG 2005 verweist für diesen Fall auf Art 37 der Verfahrensverordnung. Die Anordnung zur Außerlandesbringung war daher nicht die zulässige Maßnahme.

79

Beschwerde — Sperre der neuerlichen Rückkehrentscheidung.

Gegen den Beschwerdeführer besteht die mit [Bescheid/Erkenntnis] vom [Datum] rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung. Sie ist weder nach § 60 Abs 3 FPG gegenstandslos geworden noch durch eine Änderung der nach § 9 BFA-VG maßgeblichen Umstände unwirksam. Nach § 59 Abs 3 FPG ist bei einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, und zwar unabhängig davon, ob die bestehende mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Art 37 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2024/1348 steht dem nicht entgegen: Danach ist eine Rückkehrentscheidung nach Art 37 nicht erforderlich, wenn vor der Antragstellung bereits eine erlassen wurde. § 52 Abs 2 FPG steht ausdrücklich „unbeschadet des § 59 Abs. 3“. Der Spruchpunkt [•] ist daher ersatzlos zu beheben. Die Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung richtet sich nach § 59 Abs 4 FPG.

80

Beschwerde — fehlender Abspruch über § 57 AsylG 2005.

Die belangte Behörde hat die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, ohne über die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abzusprechen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorliegen, hat der Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; diese kommt erst in Betracht, wenn ein darauf gestütztes Aufenthaltsrecht verneint wurde (VwGH 26.06.2019, Ra 2018/20/0534; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Prüfpflicht folgt für den Beschwerdeführer, welcher sich nach der Ablehnung seines Antrags nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aus § 58 Abs 1a Z 5 AsylG 2005; nach § 58 Abs 3 AsylG 2005 ist über das Ergebnis im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Diese Verneinung fehlt. Die Rückkehrentscheidung ist daher rechtswidrig und aufzuheben; das Verwaltungsgericht kann die unterbliebene Prüfung nicht erstmals selbst vornehmen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

81

Beschwerde — fehlender Abspruch über § 54a AsylG 2005 beim Folgeantrag.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom [Datum] wurde mit Bescheid vom [Datum] sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt. Der Folgeantrag vom [Datum] wurde wegen entschiedener Sache [zurückgewiesen / abgelehnt]. Nach § 58 Abs 1 Schlussteil AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 auch in diesem Fall von Amts wegen zu prüfen, und zwar für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag. Die Prüfung setzt keine Rückkehrentscheidung voraus. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass [Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat]. Über die Erteilung wurde nicht abgesprochen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005).

N. Verweisnetz

82

§ 4 und § 5 AsylG 2005 — Unzulässigkeit und Zuständigkeit; die zugrundeliegenden Entscheidungen.

83

§ 57 und § 58 AsylG 2005 Rz 32 ff — Aufenthaltstitel besonderer Schutz; amtswegige Prüfung und Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid.

84

§ 16 BFA-VG — Beschwerdefrist. Die mit der verfahrensabschließenden Entscheidung verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme unterliegt derselben Frist wie diese; die Rechtsfrage wird in § 16 BFA-VG Rz 9 ff geführt, die Fristen selbst in § 16 BFA-VG Rz 3 ff.

85

§ 59 Abs 3 FPG — Sperre der neuerlichen Rückkehrentscheidung. Besteht bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, ist keine neuerliche zu erlassen; die Rechtsfrage wird in § 59 FPG Rz 23 ff geführt.

86

§ 9 BFA-VG Rz 27 ff — Interessenabwägung; Abs 3 (§ 9 BFA-VG Rz 99 ff) für den Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit.

87

§ 52 Abs 1 bis 3 FPG — Rückkehrentscheidung; eine der drei genannten Grundlagen.

88

§ 61 Abs 1 Z 1 FPG — Anordnung zur Außerlandesbringung; eine der drei genannten Grundlagen.

89

Art 37 und Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung — unionsrechtliche Grundlage der Maßnahme und Entscheidung nach ausdrücklicher Rücknahme.

O. Entscheidungen und Materialien — Register

90

Verwaltungsgerichtshof.

  • VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 — Zusammenhang von § 58 Abs 1 und § 10 AsylG 2005.
  • VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 (Volltext) — rechtlich trennbare Aussprüche; unterschiedliche rechtliche Schicksale. Die Aussage steht in der Begründung des Erkenntnisses, nicht in einem der zwölf Rechtssätze; diese betreffen die Wiederaufnahme und die Identitätstäuschung.
  • VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 RS 1 — Stammrechtssatz zur Trennbarkeit: sechs einzeln aufgezählte Aussprüche sind rechtlich trennbar, separat anfechtbar und können unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen; der Zusammenhang besteht nur, soweit ein Ausspruch Tatbestandsvoraussetzung eines anderen ist oder eine Verbindung angeordnet ist.
  • VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 2 bis RS 4 — § 9 Abs 3 BFA-VG analog auf andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
  • VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 1, RS 2, RS 3, RS 5 und RS 6 — Zusammenhang von § 58 Abs 1 Z 2 und § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 aF; amtswegige Prüfung des § 57 AsylG 2005; Entbehrlichkeit bei Unterbleiben der Maßnahme.
  • VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 20 — Die Rückkehrentscheidung kommt erst in Betracht, wenn ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht verneint wurde.
  • VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 3 — Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 erstmals zu verneinen.
  • VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001 RS 4 — Bei dauerhafter Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist der Titel nach § 55 gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 jedenfalls zu erteilen (Rz 59).
91

Gerichtshof der Europäischen Union.

  • EuGH 05.11.2014, C-166/13, Mukarubega, Rn 48, 60, 82 — keine gesonderte Anhörung zur Rückkehrentscheidung nach voll gewahrtem Recht auf Anhörung im vorangegangenen Verfahren; Grenze dieser Aussage (Rz 63).
  • EuGH 09.11.2023, C-257/22, CD, Rn 40, 44 — keine Rückkehrentscheidung nach Antragstellung und vor der erstinstanzlichen Entscheidung, gleich auf welchen Aufenthaltszeitraum sie sich bezieht (Rz 40).
92

Materialien und Rechtsakte.

  • VO (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung), Amtsblatt L vom 22.05.2024 — Art 10 (Recht auf Verbleib), Art 37 (Ablehnung und Rückkehrentscheidung), Art 40 (ausdrückliche Rücknahme), Art 41 (stillschweigende Rücknahme), Art 67 (Rechtsbehelf).
  • § 58 AsylG 2005 idF BGBl I 39/2026 — Abs 1, Abs 1a und Abs 3; amtswegige Prüfung der Aufenthaltstitel nach §§ 54a und 57 und Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid.
  • AMPAG, BGBl I 39/2026 — Neufassung des § 10.
  • BGBl I 145/2017 — Fassung vor dem 12.06.2026.
93

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.

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Neuere Entscheidungen.