Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 18 AsylG 2005 – „Suche nach Familienangehörigen“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 18 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 82 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 24.09.2026 (RIS NOR40278108).

Suche nach Familienangehörigen

§ 18. Das Bundesamt hat, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen.

A. Kernaussage

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§ 18 regelt seit 12.06.2026 nur mehr eine Frage: die Suche nach den Familienangehörigen eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers. Sie ist eine Pflicht des Bundesamtes, besteht von Amts wegen und ohne Unterschied zwischen mündigen und unmündigen Minderjährigen und erstreckt sich auf das Herkunftsland, Drittstaaten und Mitgliedstaaten — „nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten“.

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Die Bestimmung setzt Art 27 Abs 10 AufnahmeRL um. Neben ihr gelten unmittelbar Art 23 Abs 6 AMM-VO, welcher die Ermittlung von Angehörigen in den Mitgliedstaaten für die Zuständigkeit nach Art 25 AMM-VO verlangt, und nach der Zuerkennung Art 33 Abs 7 StatusVO, welcher die Fortsetzung der Suche anordnet.

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Die allgemeine Ermittlungspflicht des § 18 Abs 1 aF und die Glaubwürdigkeitsregel des Abs 3 aF sind entfallen. In Altverfahren gelten sie weiter (§ 75 Abs 32), neben Art 4 StatusVO, welcher ab 12.06.2026 auch dort anzuwenden ist (Rz 13). In Neuverfahren trägt die Ermittlungspflicht Art 34 Abs 1 und 2 VerfVO iVm Art 4 StatusVO, ergänzt durch §§ 37 und 39 Abs 2 AVG. Die Judikatur zu § 18 Abs 1 aF trägt als Maßstab fort (Rz 50 bis 59).

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Praktisch liegt das Gewicht der Bestimmung dort, wo die Behörde dem Minderjährigen ein familiäres Netz im Herkunftsland entgegenhält: Wer sich auf Angehörige beruft, muss ermittelt haben, ob es sie gibt, wo sie sind und ob sie den Minderjährigen aufnehmen und schützen können.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

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Die Vorfassung. § 18 idF BGBl I 68/2013 trug die Überschrift „Ermittlungsverfahren“ und lautete:

(1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

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Die Änderungen. Das AMPAG hat dreierlei getan. Erstens sind Abs 1 und Abs 3 ersatzlos entfallen. Zweitens ist der bisherige Abs 2 einziger Inhalt geworden; die Unterscheidung zwischen mündigen Minderjährigen (Suche von Amts wegen) und unmündigen (Unterstützung auf Ersuchen) ist entfallen. Drittens ist die Terminologie umgestellt: „Antragsteller“ statt „Asylwerber“, „Herkunftsland“ statt „Herkunftsstaat“. Die Überschrift lautet nun „Suche nach Familienangehörigen“.

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Die Materialien. Die Erläuterungen begründen den Entfall der Abs 1 und 3 damit, dass sich die Ermittlungspflicht „künftig aus den Bestimmungen über persönliche Anhörungen in Kapitel II (Abschnitt II) der Verfahrensverordnung“ ergebe und die Relevanz der Mitwirkung für die Glaubwürdigkeit „z.B. aus Art. 4 Abs. 5 lit. d der Statusverordnung“. Art 27 Abs 10 AufnahmeRL gelte „für unmündige ebenso wie für mündige minderjährige Antragsteller“; das Kindeswohl iSd Art 22 Abs 2 der Kinderrechtskonvention und das BVG Kinderrechte seien zu wahren (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18).

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Vier Feststellungen an den Materialien. Erstens: Die Überschrift werde „an die Terminologie des Kapitel II der Verfahrensverordnung angepasst“ — Kapitel II kennt keine Suche nach Familienangehörigen; der Begriff stammt aus Art 27 Abs 10 AufnahmeRL und Art 33 Abs 7 StatusVO. Der Satz passt auf die §§ 19 und 20, welche Abschnitt II („Persönliche Anhörungen“) jenes Kapitels folgen. Zweitens: Die „terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung“ betrifft den „Antragsteller“; zum „Herkunftsland“ (Art 3 Z 13 StatusVO; § 2 Rz 77) schweigen die Materialien. Drittens: Die Materialien verlangen die Wahrung des Kindeswohls, der Text enthält keinen Vorbehalt; nur § 13 Abs 6 BFA-VG führt ihn für die Mitwirkung. Viertens: Zu Art 34 VerfVO, zum Bundesverwaltungsgericht, zu Art 23 Abs 6 AMM-VO und zu Art 33 Abs 7 StatusVO schweigen die Materialien.

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Was fortgilt. Die Judikatur zu § 18 Abs 1 aF trägt in Altverfahren unmittelbar und in Neuverfahren als Maßstab der amtswegigen Ermittlung fort (Rz 50 bis 58; Streitfrage Rz 72 ff). Die Glaubwürdigkeitsregel des Abs 3 aF besteht inhaltsgleich, nunmehr „unbeschadet der Verfahrensverordnung“, in § 13 Abs 5 BFA-VG weiter, welcher schon vor dem AMPAG neben § 18 Abs 3 aF stand (§ 13 BFA-VG Rz 26, 42 ff). Zur Familiensuche nach Abs 2 aF ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes veröffentlicht.

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Das Umfeld. § 13 Abs 6 BFA-VG ist gleichzeitig neu gefasst: Der unbegleitete Minderjährige hat an der Suche mitzuwirken, „soweit er dazu in der Lage ist“, ohne Unterscheidung nach dem Alter (§ 13 BFA-VG Rz 10, 74 f). § 33 Abs 4 BFA-VG verbietet die Übermittlung personenbezogener Daten eines Antragstellers an das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat, vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs 4 zweiter Satz und Abs 5.

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Antrag vor oder ab 12.06.2026?13 bis 16falsche Fassung angewendet
2Minderjährig und unbegleitet?29Alter oder Begleitung nicht festgestellt
3Suche eingeleitet, wann, wo?31 bis 33keine Suche; nur Herkunftsland
4Zulässige Mittel?34 bis 39Anfrage beim Verfolgerstaat; Daten ohne Zustimmung
5Kindeswohl und Vertraulichkeit geprüft?40Suche trotz Gefährdung
6Mitwirkung angeleitet, Suche dokumentiert?41 fMitwirkungsverletzung unterstellt
7Ergebnis vorgehalten; Aufnahme und Schutz festgestellt?46 f„Onkel im Herkunftsland“ ohne Feststellungen
8Sachverhalt im Übrigen amtswegig ermittelt?50 bis 58Vorbringen übergangen; Länderberichte veraltet

D. Gliederung

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Die Kommentierung behandelt die Geltung (E bis G), die Suche im Einzelnen (H), die Verwertung ihres Ergebnisses (I), die Ermittlungspflicht nach § 18 Abs 1 aF und ihre Nachfolge (J), die Glaubwürdigkeit (K), Verfahren und Rechtsschutz (L) und die Streitfragen (M). Den Begriff des Familienangehörigen führt § 2 (§ 2 Rz 63 f), den des unbegleiteten Minderjährigen und seine Vertretung § 10 BFA-VG (§ 10 BFA-VG Rz 19, 45).

E. Welche Fassung gilt

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Maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 75 Abs 32; Übergangsrecht Rz 7 ff). Das alte Recht gilt in Altverfahren mit den Maßgaben des § 75 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 31 ff). Die Maßgabe zur Statusverordnung, welche nur klarstellt, was nach Art 42 StatusVO ohnehin gilt (Übergangsrecht Rz 12, 16), betrifft auch § 18: Neben § 18 Abs 1 und 3 aF ist Art 4 StatusVO anzuwenden. Dessen Verweis auf Art 34 VerfVO (Art 4 Abs 3 StatusVO) geht in Altverfahren ins Leere (Art 79 Abs 3 VerfVO; Übergangsrecht Rz 13); an seine Stelle tritt die Richtlinie 2013/32/EU, welche § 18 Abs 1 aF umsetzt. Die amtswegige Ermittlungspflicht verdrängt Art 4 StatusVO auch dort nicht (Rz 74).

VerfahrenanzuwendenAnmerkung
Antrag vor 12.06.2026 (Altverfahren)§ 18 Abs 1 bis 3 aF; § 13 Abs 6 BFA-VG aF; Art 4 StatusVO (Art 42 StatusVO; Übergangsrecht Rz 12, 16)Suche für unmündige Minderjährige nach dem Wortlaut nur auf Ersuchen (Streitfrage Rz 64 ff)
Antrag ab 12.06.2026 (Neuverfahren)§ 18 nF; § 13 Abs 6 BFA-VG nF; Art 34 VerfVO, Art 4 StatusVO; §§ 37, 39 AVGArt 79 Abs 3 VerfVO; Übergangsrecht Rz 13
ZuständigkeitsverfahrenArt 23 Abs 6 AMM-VO, ab 12.06.2026 auch bei früher registrierten Anträgen; bei Registrierung vor dem 12.06.2026 Zuständigkeit nach den Kriterien der Dublin III-VOArt 84 Abs 2, Art 85 AMM-VO; Übergangsrecht Rz 25 bis 27
Nach Zuerkennung des SchutzesArt 33 Abs 7 StatusVOgilt ab 12.06.2026 ohne Übergangsregel (Übergangsrecht Rz 12)
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Die Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 war bis 12.06.2026 umzusetzen; eine Übergangsregel für laufende Verfahren enthält sie nicht (Übergangsrecht Rz 29). Ihre Vorgängerin verpflichtete die Mitgliedstaaten schon in Art 24 Abs 3 RL 2013/33/EU, baldmöglichst nach Eingang des Antrags mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen zu beginnen, ohne nach dem Alter zu unterscheiden.

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Fallbezogen: Stellte ein Zwölfjähriger seinen Antrag im März 2026, gilt § 18 Abs 2 aF, dessen zweiter Satz („auf deren Ersuchen“) richtlinienkonform dahin zu lesen ist, dass die Unterstützung auf Ersuchen neben die amtswegige Suche tritt; die Suche ist daher von Amts wegen zu führen (Rz 64 bis 67).

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Die Ermittlungspflicht des § 18 Abs 1 aF gilt im Altverfahren auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Stichtag. Das Gericht prüft, ob die Behörde „ihrer aus § 18 AsylG 2005 aF in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht“ nachgekommen ist (BVwG 28.07.2026, L527 2309232-1; ebenso BVwG 19.08.2026, L508 2251058-2: „§ 18 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG“; BVwG 02.07.2026, L527 2345130-1).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

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Die Grundlage. § 18 setzt eine Richtlinie um. Art 27 Abs 10 AufnahmeRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, „baldmöglichst nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen“ zu beginnen, „erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen“, und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, „das Wohl des unbegleiteten Minderjährigen zu schützen“. Einer Ermächtigung bedarf die Umsetzung einer Richtlinie nicht.

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Zulässige Ausführungsregelung. Soweit § 18 die Suche anordnet, ist er eine gebotene Umsetzungsregelung. Die Aufhebung der Unterscheidung nach dem Alter beseitigt die Abweichung der Vorfassung (Rz 64 ff).

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Das Verhältnis zur AMM-VO. Art 23 Abs 6 AMM-VO verpflichtet den Mitgliedstaat der ersten Registrierung, „unter Wahrung des Kindeswohls sofort geeignete Schritte“ zu unternehmen, um in den Mitgliedstaaten aufhältige Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte zu ermitteln, und erlaubt es, „den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen“ zu erleichtern. Die Pflicht dient der Zuständigkeit nach Art 25 AMM-VO, welcher bei unbegleiteten Minderjährigen ausschließlich gilt.

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Soweit § 18 die Suche „in einem … Mitgliedstaat“ anordnet, deckt er sich mit der Verordnung. Eine unzulässige Wiederholung liegt dennoch nicht vor: § 18 setzt die Richtlinie um, deren Suche dem Kindeswohl und der Aufnahme dient, und reicht über die Verordnung hinaus. Im Zuständigkeitsverfahren gilt der Zeitmaßstab der Verordnung („sofort“) unmittelbar; die Methoden regeln delegierte Rechtsakte und ein Standardformblatt (Art 25 Abs 6 lit a, Art 23 Abs 7 AMM-VO).

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Drei Regelungslücken. Erstens der Zeitpunkt: Die Richtlinie verlangt den Beginn „baldmöglichst“, die Verordnung „sofort“; § 18 schweigt. Richtlinienkonform ist die Suche mit der Stellung des Antrags einzuleiten, nicht erst nach der Anhörung.

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Zweitens die Vertraulichkeit: Könnte das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein, sind Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe der Informationen vertraulich zu halten (Art 27 Abs 10 zweiter Satz AufnahmeRL; Art 33 Abs 7 UAbs 2 StatusVO). § 33 Abs 4 BFA-VG deckt nur die Übermittlung an das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat ab, nicht die Weitergabe an Mitgliedstaaten, Suchdienste oder Private, und lässt Ausnahmen zu (Abs 4 zweiter Satz, Abs 5). Die Lücke ist über das Merkmal „nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten“ richtlinienkonform zu schließen (Rz 36 bis 40).

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Drittens die Zeit nach der Zuerkennung: Eine begonnene Suche wird fortgesetzt, eine noch nicht begonnene so bald wie möglich nach der Zuerkennung begonnen, „sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht“ (Art 33 Abs 7 StatusVO). § 18 erfasst nur den „Antragsteller“ und nennt für die Zeit danach keine Behörde; der Vormund unterstützt bei der Suche (Art 33 Abs 2 UAbs 1 lit c StatusVO). Gegen eine fortdauernde Zuständigkeit des Bundesamtes lässt sich einwenden, dass das Asylverfahren mit der Zuerkennung beendet ist, § 18 die Pflicht an die Eigenschaft als Antragsteller knüpft und die Verordnung dem Vormund die Aufgabe zuweist, bei der Suche zu unterstützen. Dem ist zu widersprechen: Art 33 Abs 7 StatusVO verpflichtet den Mitgliedstaat unmittelbar, die begonnene Suche nach der Zuerkennung fortzusetzen; der Vormund unterstützt den Minderjährigen „bei Bedarf“, er führt die Suche nicht. Die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung obliegt dem Bundesamt (§ 3 Abs 2 Z 2 BFA-VG), und die Pflicht, welche die Verordnung an diese Zuerkennung knüpft, fällt in denselben Wirkungsbereich. Richtigerweise bleibt das Bundesamt, welches die Suche begonnen hat, zuständig; die Frage ist allerdings offen. Für die Vertretung empfiehlt sich, die Fortsetzung der Suche beim Bundesamt schriftlich zu beantragen und den Vormund davon zu verständigen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Der Entfall des Abs 1. Die Ermittlungspflicht folgt in Neuverfahren unmittelbar aus Art 34 VerfVO; eine nationale Wiederholung wäre eine unzulässige Wiederholung gewesen. Wo die Verordnung schweigt, gelten die §§ 37, 39 Abs 2 und 46 AVG (Rz 55 bis 57).

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Zusammenfassung. Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung, mit einer Regelungslücke in drei Punkten, welche durch unmittelbare Anwendung der Verordnungen und richtlinienkonforme Auslegung zu schließen ist. In Altverfahren ist der zweite Satz des § 18 Abs 2 aF richtlinienkonform dahin zu lesen, dass die Unterstützung auf Ersuchen neben die amtswegige Suche tritt; hilfsweise bleibt er unangewendet, soweit er die Suche für unmündige Minderjährige von einem Ersuchen abhängig macht (Rz 64 bis 67).

G. Zweck und Grenzen

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Zweck. Die Suche dient dem Kindeswohl: Das Kind soll möglichst im Familienverband aufwachsen; auf die Familienzusammenführung richtet Art 22 Abs 2 der Kinderrechtskonvention die Unterstützung bei der Suche (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18). Art 1 BVG Kinderrechte und Art 24 GRC machen das Kindeswohl zur vorrangigen Erwägung, Art 22 Abs 1 VerfVO für das Asylverfahren. Zugleich dient die Suche der Zuständigkeit (Art 25 AMM-VO) und der Unterbringung bei Verwandten (Art 27 Abs 9 AufnahmeRL).

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Grenzen. Die Suche ist kein Ermittlungsinstrument gegen den Minderjährigen und keine Grundlage für hoheitliche Ermittlungen im Ausland (Rz 36 f). Ihr Ergebnis darf verwertet werden (Rz 45 bis 49); die Suche darf aber nicht so gesteuert werden, dass sie das Kindeswohl oder die Sicherheit der Angehörigen hintanstellt. Widerspricht sie dem Kindeswohl, hat sie zu unterbleiben (Rz 40).

H. Die Suche im Einzelnen

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Der Berechtigte. Die Pflicht besteht gegenüber dem „Antragsteller“, über dessen Antrag noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist (Art 3 Z 13 VerfVO). Sie beginnt mit der Stellung des Antrags und endet mit der Volljährigkeit oder der endgültigen Entscheidung; nach einer Zuerkennung setzt Art 33 Abs 7 StatusVO fort (Rz 23).

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Minderjährig und unbegleitet. Unbegleitet ist, wer ohne einen nach Recht oder Gepflogenheiten verantwortlichen Erwachsenen ankommt, solange er sich nicht tatsächlich in dessen Obhut befindet (Art 3 Z 7 VerfVO; Art 3 Z 11 StatusVO, welcher auch in Altverfahren gilt; § 2 Rz 67). Ob der mit einem erwachsenen Geschwister eingereiste Minderjährige unbegleitet ist, führt § 10 BFA-VG (§ 10 BFA-VG Rz 19, 45). Ist das Alter zweifelhaft, ist es in Neuverfahren nach Art 25 VerfVO, in Altverfahren nach § 13 Abs 3 BFA-VG aF zu klären (§ 13 BFA-VG Rz 58 ff); die Suche ist bis dahin nicht aufzuschieben, weil die Verzögerung gerade den trifft, dessen Minderjährigkeit sich bestätigt.

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Die Familienangehörigen. § 18 bestimmt den Begriff nicht. Richtigerweise ist die weite Umschreibung zugrunde zu legen, welche auch erwachsene Geschwister erfasst (§ 2 Rz 63 f). Das Merkmal des Aufenthalts im selben Mitgliedstaat (Art 2 Z 3 AufnahmeRL) passt auf die Suche nicht, weil sie gerade Angehörige außerhalb Österreichs betrifft; Art 23 Abs 6 AMM-VO nennt ausdrücklich auch Geschwister und Verwandte. Die Suchpflicht selbst beruht auf Art 27 Abs 10 AufnahmeRL, auf welchen die Erläuterungen § 18 ausdrücklich stützen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18); diese Bestimmung verlangt die Suche nach „Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen“, ohne sie auf Personen im selben Mitgliedstaat zu beschränken. Die enge Begriffsbestimmung des Art 2 Z 3 AufnahmeRL ist auf die Aufnahmebedingungen zugeschnitten; auf den Suchauftrag übertragen, liefe dieser für Angehörige im Herkunftsland und in Drittstaaten leer, welche § 18 gerade nennt.

31

Die Orte. Gesucht wird im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedstaat, und zwar dort, wo Angehörige nach den Angaben des Minderjährigen und den übrigen Ergebnissen vermutet werden können. Eine auf das Herkunftsland beschränkte Suche genügt nicht, wenn der Minderjährige Angehörige in einem Mitgliedstaat nennt.

32

Der Beginn. Die Suche ist mit der Antragstellung einzuleiten (Rz 21); praktisch beginnt sie mit der Befragung zu den Angehörigen. Das Bundesamt fragte dabei nach der Vorfassung: „Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, welche einer Suche nach Ihren Familienangehörigen entgegenstehen?“, und folgte dem Vertreter die Verfahrensanordnung nach § 13 Abs 6 BFA-VG aus (BVwG 06.12.2017, W202 2112108-1). Die Vorgangsweise ist auf die geltende Rechtslage übertragbar.

33

Die Befragung findet in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters statt (§ 10 BFA-VG Rz 52, 73); auf eine Befragung ohne ihn darf eine Mitwirkungsverletzung nicht gestützt werden.

34

Die Mittel — „nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten“. Das Merkmal begrenzt die Pflicht auf das tatsächlich Mögliche, befreit aber nicht von ihr. Zur Verfügung stehen die Suchdienste internationaler Organisationen (Art 27 Abs 10 AufnahmeRL; Art 23 Abs 6 UAbs 2 AMM-VO), der Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten (Art 23 Abs 7 AMM-VO) und die Anfrage bei Angehörigen im Inland.

35

Die Grenzen, welche der Verwaltungsgerichtshof den Ermittlungen im Herkunftsstaat gezogen hat, gelten für die Suche erst recht (Rz 36 bis 38).

36

Keine hoheitliche Ermittlung im Ausland. „Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt.“ Zulässig bleiben allgemein gehaltene Auskünfte im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 RS 4, zu § 18 Abs 1 aF).

37

Kein Kontakt zum Verfolgerstaat. „Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von § 46 AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen.“ (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 RS 3). „Diese Vorgaben dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Behörde derartige Ermittlungen an "Recherchebeauftragte" oder "Ermittlungshelfer" delegiert, die anschließend … Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates aufnehmen.“ (VwGH 14.04.2026, Ra 2025/18/0171, Rn 15; die vorangehende Aussage zur Ungeeignetheit solcher Ermittlungen ist dort als RS 1 ausgewiesen, GRS wie VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 RS 3). Eine Suche über Behörden des Herkunftslandes ist daher unzulässig, gleich, ob der Minderjährige Verfolgung durch den Staat oder durch private Akteure geltend macht: Die Asylbehörden dürfen mit den Behörden des Herkunftsstaates nicht kooperieren, und personenbezogene Daten des Antragstellers dürfen dorthin grundsätzlich nicht übermittelt werden (VwGH 14.04.2026, Ra 2025/18/0171, Rn 13; § 33 Abs 4 BFA-VG).

38

Daten. Die Weitergabe personenbezogener Daten oder Dokumente an Vertrauenspersonen oder Ermittler ist „nur mit dessen Zustimmung zulässig“ (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 RS 6; VwGH 14.04.2026, Ra 2025/18/0171 RS 2). Beim unbegleiteten Minderjährigen erteilt sie der gesetzliche Vertreter.

39

Richtigerweise ist Rz 37 auf die Familiensuche auch dort anzuwenden, wo die Nachfrage keine Behörde des Herkunftslandes erreicht, sondern über Vertrauenspersonen oder sonstige Private im Herkunftsland läuft: Die Nachfrage nach einem namentlich genannten Kind kann die Familie gefährden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

40

Kindeswohl und Vertraulichkeit. Die Suche hat zu unterbleiben oder ist anzupassen, wenn sie dem Wohl des Minderjährigen widerspricht — etwa wenn Angehörige an der Verfolgung beteiligt sind, eine Zwangsverheiratung durch die Familie geltend gemacht wird oder die Nachfrage Angehörige gefährdet (§ 13 BFA-VG Rz 74; Art 27 Abs 10 AufnahmeRL). Das Bundesamt hat das vor Beginn zu prüfen, nach Anhörung des Minderjährigen und seines Vertreters; die Gesichtspunkte des Art 23 Abs 4 AMM-VO sind übertragbar. Ein Name gehört nicht in eine Anfrage, welche das Herkunftsland erreichen kann (Rz 22).

41

Mitwirkung. Der Minderjährige hat mitzuwirken, „soweit er dazu in der Lage ist“, und die Ergebnisse vorzulegen, soweit sie dem Bundesamt nicht ohnehin zugänglich sind; die Pflicht entfällt, wenn die Suche nicht im Interesse des Kindeswohls liegt (§ 13 Abs 6 BFA-VG). Bleibt die Suche ergebnislos, darf daraus nicht ohne weiteres auf mangelnde Mitwirkung geschlossen werden (§ 13 BFA-VG Rz 75).

42

Wer die Mitwirkung verlangt, hat den Minderjährigen anzuleiten (§ 13a AVG; in Neuverfahren auch Art 22 Abs 1 VerfVO). Einleitung, Mittel, Stellen und Ergebnis der Suche sind im Akt festzuhalten (§ 16 AVG).

43

Das Zuständigkeitsverfahren. Nennt der Minderjährige Angehörige in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Suche Teil der Zuständigkeitsprüfung. Art 25 AMM-VO kennt eine Rangfolge: Familienangehöriger oder Geschwister mit rechtmäßigem Aufenthalt, sodann ein aufnahmefähiger Verwandter, sodann der Staat der ersten Registrierung, jeweils vorbehaltlich des Kindeswohls. Eine Überstellungsentscheidung, welche die Suche nach Art 23 Abs 6 AMM-VO nicht erkennen lässt, ist mangelhaft begründet.

44

Nach der Zuerkennung wird die Suche fortgesetzt (Rz 23). Ergibt sie Angehörige in einem Drittstaat, eröffnet das die Familienzusammenführung, den Zweck, welchen die Materialien benennen.

I. Das Ergebnis der Suche im Verfahren

45

Verwertung. Das Ergebnis ist Beweismittel iSd § 46 AVG und darf auch zum Nachteil des Minderjährigen verwertet werden, etwa für die Frage, ob er bei einer Rückkehr in einen Familienverband aufgenommen würde — vorausgesetzt, die Suche hat ihren Zweck gewahrt (Rz 27).

46

Aufnahme und Schutz. Stützt die Behörde die Rückkehrprognose auf Angehörige, hat sie festzustellen, wer sie sind, wo sie leben und ob sie den Minderjährigen aufnehmen und schützen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entscheidung aufgehoben, welche einer mit zwölf Jahren unbegleitet eingereisten Minderjährigen Verwandte im Herkunftsstaat entgegenhielt, ohne zu prüfen, „in welchen Familienverband die Revisionswerberin im Fall ihrer Rückkehr konkret aufgenommen werden könnte, und ob dieser ihr unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls Schutz vor den im Verfahren geltend gemachten und sie betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen (etwa Zwangsverheiratung) bieten würde“ (VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0452 RS 1).

47

Parteiengehör. Das Ergebnis ist dem Minderjährigen und seinem Vertreter vorzuhalten (§ 45 Abs 3 AVG). Beruht die Entscheidung auf einem Ergebnis, welches erstmals im Bescheid erscheint, ist der Mangel wesentlich.

48

Angehörige im Inland. Ein Angehöriger in Österreich ist als Zeuge in Betracht zu ziehen: Ein namentlich bekannter Onkel war „auch von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf Vernehmung des Onkels gerichteter Beweisantrag vorlag“ (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022 RS 4, zu § 18 Abs 1 aF).

49

Beweiswürdigung. „Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen“; es bedarf „zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung“ (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 RS 1). Unkenntnis über den Aufenthalt der Angehörigen ist bei einem Minderjährigen, welcher Jahre unterwegs war, kein Indiz mangelnder Glaubwürdigkeit.

J. Die Ermittlungspflicht nach § 18 Abs 1 aF und ihre Nachfolge

50

Die tragende Linie. § 18 Abs 1 aF stellte „eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen“ (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 RS 1; zuletzt VwGH 22.01.2026, Ra 2026/20/0019 RS 1, GRS wie VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 RS 1). Im Mittelpunkt steht das Vorbringen: „Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu.“ (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143 RS 2).

51

Die Grenze nach innen. Die Pflicht bedeutet „nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen“ (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143 RS 2). Sie „geht nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die die Asylwerberin gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat“ (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202 RS 1). Umgekehrt darf sich das Gericht „über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen“ (VwGH 01.07.2026, Ra 2026/14/0010, Rn 13).

52

Die allgemeine Lage. „Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörde und das VwG diese von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen“; sie haben „von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen“ (VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009 RS 3). Zur Aktualität der Länderinformationen § 8 Rz 43.

53

Die Grenze nach außen. „Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht.“ (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0238 RS 1). Erkundigungen über Vertrauenspersonen sind nicht in jedem Fall "erforderlich" iSd § 18 Abs 1 letzter Satz aF; die Behörde hat zu prüfen, ob solche Personen zur Verfügung stehen und ob niemand gefährdet wird (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 RS 7). „Ein Beweisantrag eines Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig.“ (ebenda RS 8). Zum Beweiswert der Stellungnahme § 21 Rz 44.

54

Die Staatendokumentation. Sie hat den „realen Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat bereitzustellen“, nicht das individuelle Vorbringen zu verifizieren (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 RS 10). Das Bundesverwaltungsgericht ist „berechtigt (und im Sinne seiner meritorischen Entscheidungspflicht auch verpflichtet), sich bei seinen Ermittlungen der Staatendokumentation zu bedienen“ (VwGH 01.04.2022, Ro 2022/18/0001 RS 1).

55

Wo die Pflicht seit 12.06.2026 steht. In Neuverfahren trägt sie Art 34 VerfVO. Die Asylbehörde prüft und entscheidet „unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II“ (Abs 1), „objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen“, und berücksichtigt die Angaben des Antragstellers nach Art 4 Abs 1 und 2 StatusVO, „sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen“ über das Herkunftsland „einschließlich Kinderrechtsorganisationen“ sowie die individuelle Lage und die persönlichen Umstände, darunter das Alter (Abs 2 lit a, b und d). Art 4 Abs 3 StatusVO verweist für die Prüfung auf diese Bestimmung.

56

Art 4 StatusVO selbst regelt die Seite des Antragstellers: Er legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar und kooperiert umfassend (Abs 1). Das Bundesverwaltungsgericht leitet daraus, und zwar schon in einem Altverfahren (§ 75 Abs 32; Rz 13), ab: „Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Antragsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens“ (BVwG 31.07.2026, W223 2344239-1). Eine Pflicht der Behörde, den Sachverhalt gemeinsam mit dem Antragsteller zu ermitteln, enthält Art 4 StatusVO nicht; sie folgt aus Art 34 VerfVO und aus Art 12 Abs 2 VerfVO, welcher dem Antragsteller Gelegenheit gibt, sich „zu möglicherweise fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern“ (§ 19 Rz 34 f, 127 ff).

57

Die Verordnung regelt die Prüfung, nicht das gesamte Ermittlungsverfahren. Beweisaufnahme, Zeugen und Parteiengehör bestimmt weiter das AVG: § 37, § 39 Abs 2, § 45 Abs 3 und § 46. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten sie über § 17 VwGVG; Art 67 Abs 3 VerfVO verlangt dort „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung“.

58

Die Erläuterungen verorten die Pflicht in der persönlichen Anhörung (Rz 7). Das greift zu kurz: Die Anhörung ist ein Mittel der Ermittlung, nicht ihr Maß (Streitfrage Rz 72 ff).

59

Die Verfassungssphäre. Das Unterlassen der Ermittlung kann Willkür begründen. Der Verfassungsgerichtshof hat das Erkenntnis im Fall eines als unbegleiteter Minderjähriger eingereisten Antragstellers aufgehoben und dabei festgehalten, Willkür liege unter anderem im „Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt“ (VfGH 11.06.2024, E241/2024).

K. Mitwirkung und Glaubwürdigkeit — § 18 Abs 3 aF

60

§ 18 Abs 3 aF ist entfallen, § 13 Abs 5 BFA-VG ordnet dasselbe an, nunmehr „unbeschadet der Verfahrensverordnung“. Inhalt und Grenzen führt § 13 BFA-VG (§ 13 BFA-VG Rz 26, 42 bis 49): Die Mitwirkung ist ein Umstand der Gesamtwürdigung; sie ersetzt die Ermittlung nicht (§ 13 BFA-VG Rz 31).

L. Verfahren und Rechtsschutz

61

Kein Antrag, kein Bescheid. Die Suche ist ein Realakt. Ein Antrag auf Durchführung und eine bescheidmäßige Erledigung sind nicht vorgesehen. Die Vertretung — für den Minderjährigen der gesetzliche Vertreter (§ 10 BFA-VG Rz 48, 56) — hat die Suche anzuregen, die Anregung aktenkundig zu machen und die Unterlassung im Verfahren über den Antrag zu rügen.

62

Die Rüge im Beschwerdeverfahren. Die Unterlassung ist ein Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung auf Umständen beruht, welche die Suche hätte klären können (Streitfrage Rz 68 ff). Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist sie als Revisionsgrund, nicht als Revisionspunkt geltend zu machen: Ein Recht auf ein Ermittlungsverfahren nach „§ 37 AVG iVm. § 18 AsylG“ ist kein Revisionspunkt (VwGH 30.06.2020, Ra 2019/20/0492 RS 1).

63

Das Gericht. § 18 nennt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es führt die Suche nicht selbst durch, hat aber zu ermitteln, was für seine Entscheidung erheblich ist, einschließlich der familiären Anknüpfung im Herkunftsland (Rz 46). Ist die Suche unterblieben und kommt es auf ihr Ergebnis an, kann es sie beim Bundesamt veranlassen oder eigene Ermittlungen über die Angehörigen führen.

M. Streitfragen

1. Suche in Altverfahren für unbegleitete unmündige Minderjährige

64

§ 18 Abs 2 zweiter Satz aF sah für unmündige Minderjährige nur die Unterstützung auf Ersuchen vor; dasselbe ordnet § 13 Abs 6 letzter Satz BFA-VG aF an, welcher in Altverfahren über § 58 Abs 8 BFA-VG fortgilt: Unbegleitete unmündige Minderjährige sind „auf deren Ersuchen von der Behörde bei der Suche nach deren Familienangehörigen zu unterstützen“. Ob die Suche in Altverfahren auch für unbegleitete unmündige Minderjährige von Amts wegen zu führen ist, hängt davon ab, ob die Bestimmung richtlinienkonform zu lesen ist.

Die amtswegige Pflicht zur Suche besteht auch in Altverfahren für unbegleitete unmündige Minderjährige. Beide Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, mit der Suche zu beginnen, und zwar für jeden unbegleiteten Minderjährigen. Der zweite Satz des § 18 Abs 2 aF ist richtlinienkonform dahin zu lesen, dass die Unterstützung auf Ersuchen neben die amtswegige Suche tritt.

65

Dagegen lässt sich einwenden, die Suche sei in Altverfahren nicht von Amts wegen zu führen. § 75 Abs 32 führt Altverfahren nach altem Recht zu Ende und nennt § 18 unter den Maßgaben nicht. Der Wortlaut des § 18 Abs 2 aF ist eindeutig: Von Amts wegen wird nur für mündige Minderjährige gesucht, unmündige werden auf Ersuchen unterstützt. Die Unterstützung ist selbst eine Form der Suche, das Ersuchen kann der gesetzliche Vertreter jederzeit stellen, und die Richtlinien überlassen die Modalitäten den Mitgliedstaaten. Vor allem aber findet die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Grenze dort, wo sie zu einer Auslegung contra legem führte (EuGH 27.04.2023, C-528/21, Rn 99). Die Behörde wird geltend machen, der Gesetzgeber habe 2013 zwischen mündigen und unmündigen Minderjährigen bewusst unterschieden und die Ersuchensregel in § 13 Abs 6 letzter Satz BFA-VG aF ein zweites Mal verankert; eine amtswegige Pflicht für unmündige Minderjährige sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen, und ohne Ersuchen sei das Bundesamt im Altverfahren nicht säumig.

66

Richtigerweise ist die amtswegige Pflicht zu bejahen. Beide Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, mit der Suche zu beginnen, und zwar für jeden unbegleiteten Minderjährigen; die Erläuterungen räumen das ausdrücklich ein („für unmündige ebenso wie für mündige minderjährige Antragsteller“, ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18). Die Pflicht ist unbedingt; offen sind nur die Mittel. Der zweite Satz des § 18 Abs 2 aF ist richtlinienkonform dahin zu lesen, dass die Unterstützung auf Ersuchen neben die amtswegige Suche tritt. Das ist keine Auslegung contra legem: Der zweite Satz ordnet an, was das Bundesamt auf Ersuchen zu tun hat; er verbietet nicht, für unmündige Minderjährige von Amts wegen zu suchen, und die Lesart lässt ihm seinen Anwendungsbereich. Für § 13 Abs 6 letzter Satz BFA-VG aF gilt dasselbe: Auch er regelt nur, was auf Ersuchen geschieht, und steht in einer Bestimmung über die Mitwirkung des Minderjährigen, nicht über die Pflicht der Behörde. Die doppelte Verankerung bekräftigt daher die Ersuchensregel; ein Verbot der amtswegigen Suche folgt aus ihr nicht. Selbst wenn man das anders sähe, bliebe es beim Ergebnis: Art 24 Abs 3 RL 2013/33/EU und, ab ihrer Aufhebung mit 12.06.2026, Art 27 Abs 10 RL (EU) 2024/1346, dessen Umsetzung in § 18 nF Altverfahren nicht erfasst (§ 75 Abs 32; Übergangsrecht Rz 29), ordnen den Beginn der Suche unbedingt und hinreichend genau an und wirken im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und der Behörde unmittelbar; die Frage einer horizontalen Wirkung stellt sich nicht. Eine entgegenstehende nationale Regelung bleibt dann unangewendet (EuGH 27.04.2023, C-528/21, Rn 100). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

67

Folge für die Vertretung. Vorbeugend ist das Ersuchen nach § 18 Abs 2 zweiter Satz aF durch den gesetzlichen Vertreter schon im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich und aktenkundig zu stellen. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, ist vorzutragen, dass das Ersuchen spätestens mit der Beschwerde gestellt ist, und zu beantragen, dass die Behörde die Angehörigen über die Suchdienste ermittelt. Stützt die Entscheidung sich auf Angehörige im Herkunftsland, trägt die Rüge nach Rz 46 unabhängig davon.

2. Unterlassene Suche als wesentlicher Mangel

68

Wird die Suche nach Angehörigen unterlassen, so ist zu klären, ob darin ein wesentlicher Mangel der Entscheidung über den Antrag liegt.

Der Mangel ist wesentlich, wenn die Behörde die Verneinung einer Gefährdung, die Rückkehrprognose oder die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative auf Angehörige im Herkunftsland stützt. Wo die Entscheidung nicht auf der familiären Lage beruht, ist er nicht wesentlich. Die Suche ist in diesem Fall das Mittel, um die Annahme zum Familienverband zu prüfen.

69

Dagegen lässt sich einwenden, die unterlassene Suche sei kein wesentlicher Mangel. Die Suche dient dem Kindeswohl, nicht der Entscheidung über den Schutz; ihr Unterbleiben berührt den Bescheid nicht. Das Ermittlungsverfahren als solches ist kein subjektives Recht (VwGH 30.06.2020, Ra 2019/20/0492 RS 1), und wer die Relevanz behauptet, muss dartun, was die Suche ergeben hätte.

70

Dem Einwand ist beizupflichten, wo die Entscheidung nicht auf der familiären Lage beruht: Dort ist der Mangel nicht wesentlich. Zu unterscheiden ist allerdings: Stützt die Behörde die Verneinung einer Gefährdung, die Rückkehrprognose oder die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative auf Angehörige im Herkunftsland, ist die Suche das Mittel, um diese Annahme zu prüfen. Dann ist der Mangel wesentlich, weil die Aufnahme- und Schutzfähigkeit des Familienverbandes festzustellen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Fehlen solcher Feststellungen als wesentlichen Verfahrensmangel gewertet, wo die Länderfeststellungen den Schutz einer unbegleitet eingereisten Zwölfjährigen bei Verwandten in Frage stellten (VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0452 RS 1). Die Relevanz ist mit der Darlegung dargetan, welche Angehörigen gesucht hätten werden müssen und weshalb ihre Aufnahmefähigkeit zweifelhaft ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wesentlichkeit einer unterlassenen Suche besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

71

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, bleibt die Rüge der fehlenden Feststellungen zur Aufnahme im Familienverband; sie steht auf eigener Grundlage und setzt die Suche nicht voraus.

3. Verankerung der allgemeinen Ermittlungspflicht seit 12.06.2026

72

Die allgemeine Ermittlungspflicht war bis 12.06.2026 in § 18 Abs 1 aF verankert. Wo sie seit 12.06.2026 verankert ist und ob die Judikatur zu § 18 Abs 1 aF in Neuverfahren fortträgt, ist zu klären.

Die allgemeine Ermittlungspflicht folgt in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 aus Art 34 Abs 1 und 2 VerfVO; in Altverfahren gilt § 18 Abs 1 aF neben Art 4 StatusVO weiter (Rz 3, 13, 16). Wo die Verordnung schweigt, gelten §§ 37 und 39 Abs 2 AVG. Die Judikatur zu § 18 Abs 1 aF trägt fort, weil sie diese Bestimmungen konkretisierte.

73

Dagegen lässt sich einwenden, die Ermittlungspflicht folge allein aus der Anhörung. Nach den Erläuterungen folgt die Ermittlungspflicht aus den Bestimmungen über die persönliche Anhörung (Art 11 bis 14 VerfVO). Die Verordnung ist abschließend; Judikatur zu einer aufgehobenen Bestimmung ist nicht heranzuziehen. Die Behörde wird ableiten, dass sie ihre Pflicht mit einer ordnungsgemäßen Anhörung erfüllt und im Übrigen die Darlegungslast des Art 4 Abs 1 StatusVO gilt.

74

Die Gegenauffassung ist abzulehnen. Die Pflicht folgt aus Art 34 Abs 1 und 2 VerfVO, welcher die Prüfung „objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen“ unter Berücksichtigung aktueller Informationen über das Herkunftsland und der persönlichen Umstände verlangt; die Anhörung ist eines ihrer Mittel. Auch die Darlegungslast des Art 4 Abs 1 StatusVO verdrängt die Pflicht nicht: Sie regelt die Seite des Antragstellers (Rz 56), und Art 4 Abs 3 StatusVO verweist für die Prüfung gerade auf Art 34 VerfVO (Rz 55); was der Antragsteller darlegt, hat die Behörde daher zu prüfen und, wo es dafür nötig ist, zu ermitteln. Abschließend ist die Verordnung allein für die Prüfung, nicht für das gesamte Ermittlungsverfahren (Rz 57). Wo die Verordnung schweigt, gelten §§ 37 und 39 Abs 2 AVG. Die Judikatur zu § 18 Abs 1 aF trägt fort, weil sie diese Bestimmungen konkretisierte (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 RS 1). Wo die Verordnung eine Frage selbst regelt, ist die Judikatur an ihr zu messen, namentlich beim Vorhalt von Widersprüchen, welchen Art 12 Abs 2 VerfVO der Sache nach gleichlautend mit Art 16 RL 2013/32/EU regelt (§ 19 Rz 127 bis 130), und bei den Voraussetzungen, unter welchen keine weiteren Beweise verlangt werden (Art 4 Abs 5 StatusVO; § 13 BFA-VG Rz 46). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur neuen Rechtslage besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, ist der Mangel über die Anhörung selbst zu rügen: Art 12 Abs 2 VerfVO verlangt, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu fehlenden Angaben zu äußern. Wer zu den Angehörigen nicht gefragt hat, hat diese Gelegenheit nicht gegeben (§ 19 Rz 35).

N. Fallgruppen

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Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebnisFestzustellenFundstelle
Unbegleiteter Minderjähriger, Neuverfahren, keine Suche eingeleitetPflichtverletzung; wesentlich, wenn Entscheidung auf Familie gestütztBeginn und Mittel der SucheRz 32, 70
Bescheid verweist auf „Onkel im Herkunftsland“FeststellungsmangelAufenthalt, Aufnahme- und SchutzfähigkeitRa 2024/18/0452 RS 1
Suche über Polizei oder Ministerium des HerkunftslandesunzulässigVerfolger, Gefährdung der AngehörigenRa 2015/18/0100 RS 3; Ra 2025/18/0171 RS 1
Angehörige in einem anderen Mitgliedstaat genanntSuche nach Art 23 Abs 6 AMM-VO; Zuständigkeit nach Art 25Aufenthaltsstatus, AufnahmefähigkeitRz 43
Familie beteiligt an ZwangsverheiratungSuche hat zu unterbleibenKindeswohlRz 40
Suche ergebnisloskeine Mitwirkungsverletzung ohne weiteresAnleitung, eigene Bemühungen§ 13 BFA-VG Rz 75
Zwölfjähriger, Antrag vor 12.06.2026, kein ErsuchenSuche dennoch gebotenRichtlinienkonforme AuslegungRz 66
Schutz zuerkannt, Suche offenFortsetzungKindeswohlArt 33 Abs 7 StatusVO

O. Prüfliste gegen den Bescheid

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Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Antrag vor oder ab 12.06.2026 (Rz 13)?
  2. Minderjährigkeit und Unbegleitetheit festgestellt (Rz 29)?
  3. Suche mit der Antragstellung eingeleitet und dokumentiert (Rz 32, 42)?
  4. Alle Orte, auch Mitgliedstaaten (Rz 31, 43)?
  5. Zulässige Mittel; Zustimmung zur Datenweitergabe (Rz 36 bis 38)?
  6. Kindeswohl geprüft, Vertraulichkeit gewahrt (Rz 40)?
  7. Anleitung; Befragung mit dem Vertreter (Rz 33, 42)?
  8. Ergebnis vorgehalten (Rz 47)?
  9. Angehörige im Bescheid — Feststellungen zu Aufnahme und Schutz (Rz 46)?
  10. Angaben des Minderjährigen besonders sorgfältig gewürdigt (Rz 49)?

P. Schriftsatzbausteine

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Unterlassene Suche und Rückkehr in den Familienverband.

Der Beschwerdeführer ist als unbegleiteter Minderjähriger eingereist. Das Bundesamt hat die nach § 18 AsylG 2005 iVm Art 27 Abs 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 gebotene Suche nach seinen Familienangehörigen nicht eingeleitet, stützt die Rückkehrprognose aber auf [Angehörige] in [Herkunftsland]. Feststellungen, ob diese Angehörigen den Beschwerdeführer aufnehmen und schützen können, fehlen. Nach VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0452 RS 1, ist konkret zu prüfen, in welchen Familienverband der Minderjährige aufgenommen werden könnte und ob dieser ihm Schutz vor den geltend gemachten Gefahren bietet. Beantragt wird, die Suche über [Suchdienst] durchzuführen und ihr Ergebnis vorzuhalten.

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Unzulässige Ermittlung über das Herkunftsland.

Die belangte Behörde hat zur Ermittlung der Angehörigen [Stelle] im Herkunftsland befasst. Der Beschwerdeführer macht Verfolgung durch [Akteur] geltend. Ermittlungen, welche die Gefahr von Verfolgung für im Herkunftsland verbliebene Personen mit sich bringen können, sind nach VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 RS 3, als ungeeignet iSd § 46 AVG zu unterlassen; sie dürfen auch nicht an Ermittlungshelfer delegiert werden (VwGH 14.04.2026, Ra 2025/18/0171, Rn 15). Das Ergebnis ist unverwertbar; die Datenweitergabe erfolgte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 RS 6; § 33 Abs 4 BFA-VG).

80

Altverfahren — unmündiger Minderjähriger.

Der Beschwerdeführer war bei Antragstellung [Alter] Jahre alt. § 18 Abs 2 zweiter Satz AsylG 2005 aF und § 13 Abs 6 letzter Satz BFA-VG aF sind im Licht des Art 24 Abs 3 der Richtlinie 2013/33/EU und des Art 27 Abs 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 dahin auszulegen, dass die Suche auch für unmündige unbegleitete Minderjährige von Amts wegen zu führen ist; die Erläuterungen zum AMPAG bestätigen das (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18). Hilfsweise wird hiermit ersucht, die Suche durchzuführen.

Q. Verweisnetz

81

Im AsylG 2005: § 2 (§ 2 Rz 63 f, 67, 77), § 8 (§ 8 Rz 43), § 19 (§ 19 Rz 34 f, 74, 127 bis 130), § 21 (§ 21 Rz 44), § 30 (§ 30 Rz 38), § 34 (§ 34 Rz 36 bis 43), § 75 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff). Im BFA-VG: § 10 (§ 10 BFA-VG Rz 19, 45, 48, 52, 56, 73), § 13 (§ 13 BFA-VG Rz 10, 26, 31, 42 bis 49, 74 f), § 33 Abs 4. Sonstiges: §§ 13a, 16, 37, 39 Abs 2, 45 Abs 3, 46 AVG; § 17 VwGVG; § 5 BFA-G. Unionsrecht: Art 27 Abs 9 und 10 AufnahmeRL; Art 23 Abs 4, 6 und 7, Art 25 AMM-VO; Art 4, Art 33 Abs 7 StatusVO; Art 12 Abs 2, Art 22, Art 34, Art 67 Abs 3 VerfVO.

R. Entscheidungen und Materialien — Register

82

VwGH.

83

VfGH. VfGH 11.06.2024, E241/2024 — Rz 59.

84

EuGH. EuGH 27.04.2023, C-528/21, Rn 99 und 100 — Grenze der unionsrechtskonformen Auslegung; Nichtanwendung bei unmittelbarer Wirkung — Rz 65, 66. Zu Art 27 Abs 10 AufnahmeRL und Art 24 Abs 3 RL 2013/33/EU ist keine Entscheidung nachgewiesen.

85

BVwG.

86

Materialien und Rechtsakte.