Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 79 FPG – Durchführung der Schubhaft

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 79 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.

§ 79. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß § 78 Abs. 6 gilt § 53d VStG.

(2) Mündige Minderjährige dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.

(2a) Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.

(2b) Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten sind Schubhäftlinge, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und Schubhäftlinge, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander anzuhalten.

(2c) Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.

(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil, einen Erziehungsberechtigten oder die primäre Bezugsperson die Schubhaft verhängt, sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem oder dieser anzuhalten, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.

(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Landespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

(5) Sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, ist Fremden, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.

A. Kernaussage

1

§ 79 regelt, wie die Schubhaft durchzuführen ist: welche verfahrensrechtlichen Regelungen gelten (Abs 1), wer unter welchen Bedingungen angehalten werden darf (Abs 2, 2a), wer von wem getrennt und wer gemeinsam anzuhalten ist (Abs 2b, 2c, 3), auf welcher Grundlage die Rechte und Pflichten der Häftlinge festgelegt werden (Abs 4) und unter welchen Voraussetzungen ein Kind den Häftling begleiten darf (Abs 5).

2

Die Bestimmung wurde am 12.06.2026 in ihrem Kern umgebaut. Aus zwei Absätzen über Minderjährige wurden fünf Absätze, die den Kreis der besonders zu schützenden Häftlinge erheblich erweitern.

3

Der praktisch wichtigste Neuzugang ist Abs 2a: Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen nur angehalten werden, wenn und solange gewährleistet ist, dass die Anhaltung ihre körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet. Die Bestimmung ist als Dauervoraussetzung formuliert und daher fortlaufend zu prüfen.

4

Abs 2a verschiebt die Prüfungsebene. Bislang wurde der Gesundheitszustand überwiegend unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit behandelt; nunmehr besteht nach hier vertretener Auffassung eine eigenständige, an den Kreis der Personen mit besonderen Bedürfnissen anknüpfende Zulässigkeitsschranke (str; Rz 68 bis 73).

5

Abs 2 hebt die Altersgrenze von sechzehn Jahren auf und stellt auf die Mündigkeit ab. Die Änderung ist mit § 76 Abs 1a FPG abzustimmen, der unmündige Minderjährige — wie schon § 76 Abs 1 zweiter Satz FPG aF — von der Haft ausnimmt und gegen mündige Minderjährige das gelindere Mittel zum Regelfall macht.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 70/2015 und galt seit 20.07.2015. Der Fassungsvergleich weist sechs Fassungen aus. Abs 1 und 4 blieben unverändert.

7

Abs 2 wurde neu gefasst. Die frühere Fassung lautete: „Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.“ Nunmehr ist von mündigen Minderjährigen die Rede.

8

Der Wechsel ist mehr als eine Begriffsanpassung. Die alte Fassung erfasste dem Wortlaut nach alle Fremden unter sechzehn Jahren; da Unmündige schon nach § 76 Abs 1 zweiter Satz FPG idF BGBl I 56/2018 nicht in Schubhaft angehalten werden durften, wirkte sie praktisch nur für Fremde zwischen dem vollendeten vierzehnten und dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr. Die neue erfasst mündige Minderjährige, also Personen zwischen dem vollendeten vierzehnten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr, und erstreckt die Garantie damit auf Sechzehn- und Siebzehnjährige. Der Ausschluss Unmündiger steht nunmehr unverändert in § 76 Abs 1a erster Satz FPG.

9

Die Materialien verwenden dabei durchgehend den weiteren Begriff. Sie halten fest, dass die AufnahmeRL die Unterscheidung zwischen unmündigen und mündigen Minderjährigen nicht kennt, sondern ausschließlich zwischen Minderjährigen und Volljährigen unterscheidet, und dass nach Art 13 Abs 2 AufnahmeRL Minderjährige grundsätzlich nicht in Haft genommen werden (Erläuterungen zu § 79 Abs 2 FPG). Dieselbe Verschiebung findet sich bei § 76 Abs 1a FPG und bei § 78 Abs 6 FPG (§ 78 FPG Rz 8, 9).

10

Für die Vertretung ist das brauchbar: Die Ausnahmetatbestände, welche die Haft mündiger Minderjähriger zulassen, sind am Maßstab des Art 13 Abs 2 AufnahmeRL auszulegen, daher als Ausnahmen von einem Grundsatz und nicht als Regelfall für eine eigene Altersstufe. Die Mündigkeit nach österreichischem Recht ist dem Unionsrecht fremd und kann daher kein eigenständiges Argument für eine geringere Schutzintensität tragen.

11

Abs 2a wurde neu eingefügt. Er ist die zentrale Neuerung der Bestimmung.

12

Abs 2b wurde neu eingefügt: Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten sind Schubhäftlinge, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, getrennt von jenen anzuhalten, bei denen das nicht der Fall ist.

13

Abs 2c wurde neu eingefügt: Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 StatusVO stehen und sämtliche Betroffene zugestimmt haben.

14

Abs 3 zweiter Satz wurde erweitert. Die Zusammenführung erfasst nunmehr auch die primäre Bezugsperson, nicht mehr nur Elternteil und Erziehungsberechtigten.

15

Abs 5 blieb unverändert.

16

Die unionsrechtlichen Grundlagen. Die Materialien weisen jede der Neuerungen einer Bestimmung der Aufnahmerichtlinie zu.

17

Abs 2 folgt Art 13 Abs 2 der Aufnahmerichtlinie. Die Richtlinie kennt die österreichische Unterscheidung zwischen unmündigen und mündigen Minderjährigen nicht und stellt auch nicht auf Fremde unter sechzehn Jahren ab; sie unterscheidet allein zwischen Minderjährigen und Volljährigen. Um „eine richtlinienkonforme Umsetzung zu gewährleisten, ohne von dem zivilrechtlich vorgegebenen System“ abzuweichen, soll nur mehr zwischen mündigen und unmündigen Minderjährigen unterschieden werden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 79).

18

Hinzu treten nach den Materialien zwei Garantien, welche im Gesetz keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben, aber unmittelbar aus der Richtlinie folgen: das Recht auf Bildung nach Art 13 Abs 2 UAbs 6 iVm Art 16 der Aufnahmerichtlinie — außer die Haft dauert nur sehr kurz — und der Zugang zu altersgerechten Spiel- und Erholungsmöglichkeiten. Unbegleitete Minderjährige sind nach Art 13 Abs 3 in eigens dafür ausgerichteten Einrichtungen unterzubringen.

19

Diese Garantien sind unmittelbar geltendes Richtlinienrecht und im Verfahren nach § 22a BFA-VG geltend zu machen. Das Kindeswohl nach Art 3 der Kinderrechtskonvention und das BVG Kinderrechte sind nach den Materialien „stets zu wahren“.

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Abs 2a setzt Art 10 Abs 3 iVm Art 13 Abs 1 UAbs 2 der Aufnahmerichtlinie um: Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen nicht in Haft genommen werden, wenn dies ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Bei der Inhaftnahme sind „jegliche sichtbaren Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen“ zu berücksichtigen, welche auf besondere Aufnahmebedürfnisse hindeuten.

21

Die Verzahnung mit dem GVG-B 2005. Ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse nach Art 25 der Aufnahmerichtlinie noch nicht abgeschlossen, muss sie „unverzüglich abgeschlossen“ und ihr Ergebnis berücksichtigt werden. Die Umsetzung erfolgt durch § 2b GVG-B 2005: Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung — soweit noch nicht durchgeführt — im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit vorzunehmen, und die Landespolizeidirektion hat dem Bundesamt das Ergebnis mitzuteilen.

22

Daraus folgt der praktisch wichtigste Angriffspunkt zu Abs 2a: Wurde die Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005 durchgeführt, und wurde ihr Ergebnis dem Bundesamt mitgeteilt und von diesem berücksichtigt? Fehlt eines, so ist der Bescheid mit einem Ermittlungsmangel belastet (Rz 58). Er ist wesentlich und macht die Anhaltung rechtswidrig, wenn Anhaltspunkte für besondere Bedürfnisse bestehen: Dann fehlt die Grundlage für die Gewähr nach Abs 2a, und die Entscheidung vermag die verhängte Schubhaft nicht zu tragen (Rz 63). Die Pflicht zur Berücksichtigung folgt aus Abs 2a selbst; § 2b Abs 3 letzter Satz GVG-B 2005 ordnet nur die Mitteilung an. Zu berücksichtigen ist überdies das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III 155/2008.

23

Abs 2b setzt Art 12 Abs 1 UAbs 2 der Aufnahmerichtlinie um. Die Anhalteordnung unterscheidet dabei nicht; Abs 2b ordnet die Trennung „nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten“ an.

24

Abs 2c setzt Art 13 Abs 5 der Aufnahmerichtlinie um und wirkt als lex specialis zu § 4 Abs 3 AnhO, welcher die Trennung von Frauen und Männern anordnet. Er ermöglicht die gemeinsame Anhaltung Angehöriger verschiedenen Geschlechts, allerdings nur mit Zustimmung aller Beteiligten und nur bei einem Angehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 der Statusverordnung.

25

Abs 3 erweitert den Kreis der Bezugspersonen um die „primäre Bezugsperson“; § 76 Abs 1a Z 1 spricht von der „primären Betreuungsperson“. Die Materialien definieren den Begriff: Personen, „in deren Obhut sich der Minderjährige befindet, die also die faktische Betreuung übernehmen, ohne die Obsorge inne zu haben“.

26

Der Umbau setzt Art 12 und 13 RL (EU) 2024/1346 um, die Haftbedingungen und besondere Garantien für Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regeln, und verknüpft die Anhaltung mit der Bedürfnisprüfung nach § 2b GVG-B 2005.

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.

#PrüfschrittFundstelleMangel bei Verneinung
1Ist der Häftling Antragsteller?Abs 2a, 2bWeichenstellung für Abs 2a und 2b
2Wurde die Bedürfnisprüfung nach § 2b GVG-B 2005 durchgeführt?Abs 2a; § 2b Abs 4 GVG-BErmittlungsmangel
3Liegen besondere Bedürfnisse vor?§ 2b Abs 2 GVG-BAbs 2a nicht anwendbar
4Ist gewährleistet, dass die Anhaltung die körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet?Abs 2aAnhaltung unzulässig (ohne Abwägung str; Rz 68 bis 73)
5Besteht diese Gewähr fort?Abs 2a („und solange“)Anhaltung ab Wegfall unzulässig
6Ist der Häftling minderjährig? Mündig oder unmündig?Abs 2; § 76 Abs 1a FPG; Art 13 Abs 2 UAbs 4 AufnahmeRL (Rz 45 bis 48)Unmündige: Haft jedenfalls unzulässig
7Ist eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet?Abs 2Anhaltung unzulässig
8Werden Antragsteller und Nichtantragsteller getrennt angehalten?Abs 2bVollzugsmangel (str; Rz 124 bis 126); faktische Möglichkeiten darzulegen
9Werden Minderjährige von Erwachsenen getrennt angehalten?Abs 3 erster SatzAnhaltung rechtswidrig (str; Rz 122)
10Befindet sich ein Elternteil, Erziehungsberechtigter oder die primäre Bezugsperson in Haft?Abs 3 zweiter SatzZusammenführung geboten
11Verlangt das Kindeswohl die getrennte Anhaltung?Abs 3 zweiter SatzAusnahme von der Zusammenführung
12Gemeinsame Anhaltung verschiedenen Geschlechts: Angehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 StatusVO?Abs 2cGemeinsame Anhaltung unzulässig
13Haben sämtliche Betroffene zugestimmt?Abs 2cGemeinsame Anhaltung unzulässig
14Steht eine Abschiebung zeitnah bevor und ist familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet?Abs 5Begleitung nicht zu gestatten

D. Gliederung

28

Die Kommentierung behandelt zunächst die Verweisungen des Abs 1, sodann die personenbezogenen Zulässigkeitsschranken der Abs 2 und 2a, sodann die Trennungs- und Zusammenführungsgebote der Abs 2b, 2c und 3, sodann die Hausordnung nach Abs 4 und schließlich die Begleitung durch Minderjährige nach Abs 5.

29

Abs 2a wird vor Abs 2b behandelt, weil er eine Zulässigkeitsschranke enthält, während Abs 2b bis 3 die Ausgestaltung des Vollzugs betreffen. Die Reihenfolge folgt damit dem Prüfungsgang, nicht der Absatzfolge.

E. Welche Fassung gilt

30

Für Haftzeiten ab 12.06.2026 gilt die geltende Fassung. Für frühere Haftzeiten gilt die Fassung BGBl I 70/2015.

31

Abs 2a ist auf laufende Haftzeiten ab dem Inkrafttreten anzuwenden. Er enthält eine Dauervoraussetzung; ein am 12.06.2026 bereits angehaltener Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen ist ab diesem Tag nach der neuen Bestimmung zu beurteilen.

32

Dasselbe gilt für Abs 2: Für einen am 12.06.2026 angehaltenen Minderjährigen zwischen dem vollendeten sechzehnten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr ist ab diesem Tag zu prüfen, ob eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Für Unmündige ändert sich nichts: Ihre Anhaltung war schon nach § 76 Abs 1 zweiter Satz FPG idF BGBl I 56/2018 unzulässig und ist es nach § 76 Abs 1a erster Satz FPG weiterhin.

F. Die Verweisungen — Abs 1

33

Für die Anhaltung in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt § 53c Abs 1 bis 5 VStG; für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern nach § 78 Abs 6 FPG gilt § 53d VStG.

34

§ 53c VStG regelt den Vollzug der Verwaltungsstrafhaft und enthält die Grundzüge der Behandlung der Häftlinge. Der Verweis macht diese Regelungen für den Schubhaftvollzug maßgebend und bildet zugleich die gesetzliche Grundlage der Anhalteordnung.

35

Die Anhalteordnung, BGBl II 128/1999, konkretisiert den Vollzug. Sie regelt unter anderem die Feststellung der Haftfähigkeit, die ärztliche Betreuung und die Behandlung der Häftlinge im Einzelnen.

36

Die Verweisung auf das VStG ist eine Notlösung. Die Schubhaft ist keine Strafhaft; sie dient der Sicherung eines Verfahrens oder einer Abschiebung, nicht der Ahndung eines Fehlverhaltens. Art 16 Abs 1 RL 2008/115/EG verlangt daher grundsätzlich die Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen. Die Anwendung strafvollzugsnaher Regelungen ist daher unionsrechtlich einschränkend auszulegen: Sie darf nicht dazu führen, dass der Schubhäftling wie ein Strafgefangener behandelt wird.

Ab 17.10.2027: Art 32 Abs 1 RückführungsVO sieht die Inhaftnahme grundsätzlich in speziellen Einrichtungen vor, einschließlich speziell dafür bestimmter Bereiche anderer Einrichtungen; muss auf gewöhnliche Haftanstalten zurückgegriffen werden, sind die Drittstaatsangehörigen „soweit möglich“ von Strafgefangenen getrennt unterzubringen. Bei Sicherheitsrisiko iSd Art 13 RückführungsVO lassen Art 13 Abs 5 lit c und Art 32 Abs 7 RückführungsVO die Unterbringung in Gefängnissen bzw. in Hafteinrichtungen mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen zu. Ob dies die einschränkende Auslegung der VStG-Verweisung berührt, ist offen.

37

Für Antragsteller tritt die Aufnahmerichtlinie hinzu, und zwar mit einer Vorgabe, welche § 79 Abs 1 FPG nicht abbildet. Art 12 Abs 1 UAbs 1 AufnahmeRL lautet: „Die Haft der Antragsteller erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen.“ Muss die Unterbringung ausnahmsweise in einer gewöhnlichen Haftanstalt erfolgen, so wird der Antragsteller „gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht, und es kommen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen zur Anwendung“. Die Verweisung des Abs 1 auf das VStG ist daher für Antragsteller doppelt begrenzt: Sie trägt weder die Unterbringung gemeinsam mit Strafgefangenen noch die Anwendung strafvollzugsnaher Regelungen dort, wo die Richtlinie eigene Haftbedingungen vorsieht.

G. Mündige Minderjährige — Abs 2

38

Mündige Minderjährige dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.

39

Die Bestimmung ist keine Ermächtigung zur Haft, sondern eine Schranke ihrer Durchführung. Ob die Haft angeordnet werden darf, richtet sich nach § 76 Abs 1a FPG: Gegen mündige Minderjährige ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck damit nicht erreicht werden kann, und es liegt einer der beiden dort genannten Fälle vor.

40

Erst wenn diese Hürde genommen ist, stellt sich die Frage des Abs 2. Sie lautet: Ist eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet?

41

Das Erfordernis ist positiv formuliert. Die Behörde hat darzulegen, dass die Unterbringung und Pflege dem Alter und Entwicklungsstand entsprechen; es genügt nicht, dass nichts dagegen spricht.

42

„Unterbringung“ meint die räumlichen Verhältnisse, „Pflege“ die Betreuung. Erforderlich sind daher sowohl ein geeigneter Haftraum als auch eine altersgerechte Betreuung, einschließlich der Möglichkeit zu Bewegung und Beschäftigung.

43

Fehlt es an einem der beiden Elemente, so ist die Anhaltung unzulässig. Der Mangel kann nicht durch eine Verkürzung der Haftdauer geheilt werden.

44

Die Bestimmung ist im Licht des BVG Kinderrechte und des Art 13 AufnahmeRL auszulegen. Beide verlangen, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist und die Haft Minderjähriger nur als letztes Mittel und für den kürzestmöglichen Zeitraum in Betracht kommt.

45

Abs 2 steht darüber hinaus unter einem unionsrechtlichen Vorbehalt, welchen der Gesetzgeber nicht umgesetzt hat. Art 13 Abs 2 UAbs 4 AufnahmeRL lautet: Minderjährige „werden niemals in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht“. Der Satz kennt keinen Vorbehalt und keine Ausnahme.

46

Die Erläuterungen ziehen daraus nur den Ausschluss vom gerichtlichen Gefangenenhaus (RV 444 BlgNR XXVIII. GP, zu § 78 Abs 6 FPG). Richtigerweise erfasst er auch die Hafträume der Landespolizeidirektionen, soweit dort Verwaltungsfreiheitsstrafen vollzogen werden: Nach § 4 Abs 3 zweiter Satz AnhO werden dort Verwaltungsstrafhäftlinge angehalten, und damit ist die Einrichtung eine solche, welche zu Strafvollzugszwecken genutzt wird.

47

Die Bestimmung ist unbedingt und hinreichend genau; sie ist daher unmittelbar anzuwenden. Für den mündigen Minderjährigen folgt daraus, dass die Schubhaft und die Haft nach § 40a BFA-VG nur in einer Einrichtung vollzogen werden dürfen, welche ausschließlich der fremdenrechtlichen Anhaltung dient und auf Minderjährige ausgerichtet ist; besteht eine solche nicht, ist die Haft nicht anzuordnen und eine angeordnete zu beenden. Für Familien mit Minderjährigen gilt nach Art 13 Abs 4 UAbs 2 AufnahmeRL nichts anderes.

48

Darin liegt eine Lücke, welche die Novelle erzeugt hat: § 76 Abs 1a Z 1 und 2 FPG lassen die Haft mündiger Minderjähriger ausdrücklich zu — nach den Erläuterungen in Umsetzung des Art 13 Abs 2 UAbs 3 AufnahmeRL —, ein Vollzugsort, welcher dem UAbs 4 genügt, ist aber nicht geschaffen worden. Die Haft ist national erlaubt und unionsrechtlich an jedem derzeit verfügbaren Ort verboten; zulässig wäre sie erst in einer Einrichtung nach Rz 47, welche nicht besteht. Der Einwand ist daher stets auf die konkrete Einrichtung zu beziehen. Für die Vertretung ist das der stärkste Einwand gegen jede Haft eines Minderjährigen; er ist mit Beschwerde nach § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG, bei Haft nach § 40a BFA-VG nach § 22a Abs 1 Z 2 BFA-VG zu erheben.

49

Die beiden Fälle des § 76 Abs 1a FPG sind überdies am Wortlaut der Richtlinie zu messen. Nach Art 13 Abs 2 lit a der Aufnahmerichtlinie darf ein begleiteter Minderjähriger nur in Haft genommen werden, wenn sich der Vater, die Mutter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet; nach Art 13 Abs 2 lit b der Aufnahmerichtlinie darf ein unbegleiteter Minderjähriger nur in Haft genommen werden, wenn die Haft den Minderjährigen schützt. Beide Fälle stehen zudem unter den drei vorgeschalteten Bedingungen des Art 13 Abs 2 UAbs 3 der Aufnahmerichtlinie: Ausnahmefall, letztes Mittel und festgestellte Unwirksamkeit weniger einschneidender Maßnahmen, und eine Prüfung, welche ergeben hat, dass die Haft dem Wohl des Kindes dient.

50

Daraus ist für die Vertretung zweierlei zu gewinnen. Erstens ist bei unbegleiteten Minderjährigen darzulegen, dass die Haft den Minderjährigen schützt; die Sicherung der Abschiebung ist kein Schutz des Minderjährigen, sodass die Haft eines unbegleiteten Minderjährigen allein zu Sicherungszwecken dem Art 13 Abs 2 lit b der Aufnahmerichtlinie widerspricht. Zweitens setzt Art 13 Abs 2 lit a der Aufnahmerichtlinie voraus, dass sich die Bezugsperson bereits in Haft befindet: Werden Kind und Bezugsperson gleichzeitig in Haft genommen, ist gesondert zu prüfen, ob die Haft der Bezugsperson ihrerseits zulässig ist, weil andernfalls die Haft des Kindes ihre einzige Grundlage verliert (§ 76 FPG Rz 197 bis 199).

H. Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen — Abs 2a

51

Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange — auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG-B 2005 — gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.

52

Die Bestimmung erfasst Antragsteller, also Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Auf Fremde ohne anhängiges Verfahren ist sie unmittelbar nicht anwendbar; für diese bleibt es bei der Prüfung der Haftfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit.

53

Das Bundesverwaltungsgericht hat die unmittelbare Anwendung verneint: „Der BF ist aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Schutzverfahrens kein Antragsteller im Sinne dieser Bestimmung.“ Die analoge Anwendung hat es offengelassen, weil sie „für die Entscheidung nicht erforderlich“ sei; der Gesundheitszustand jedes Schubhäftlings sei ohnehin in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (BVwG 28.09.2026, W117 2351258-1). Für den Fremden ohne anhängiges Verfahren bleibt damit in erster Linie der Weg über Rz 60 bis 62. Wurden besondere Bedürfnisse während des Schutzverfahrens nach § 2b GVG-B 2005 festgestellt und bestehen sie fort, so ist hilfsweise die analoge Anwendung des Abs 2a vorzutragen: Die Gefährdung, vor welcher Abs 2a schützt, endet nicht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag. Dagegen spricht, dass Abs 2a die Aufnahmerichtlinie umsetzt, deren Anwendungsbereich mit der Antragstellereigenschaft endet, und dass für Rückzuführende Art 16 Abs 3 RL 2008/115/EG und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereitstehen; eine planwidrige Lücke ist daher schwer darzutun. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht.

54

Wer besondere Bedürfnisse hat, bestimmt § 2b GVG-B 2005. Als Personengruppen nennt dessen Abs 2 zehn Gruppen: begleitete oder unbegleitete Minderjährige (Z 1), Personen mit Behinderungen (Z 2), ältere Personen (Z 3), Schwangere (Z 4), homosexuelle, bisexuelle, inter- oder transgeschlechtliche Personen (Z 5), Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern (Z 6), Opfer von Menschenhandel (Z 7), Personen mit schweren Erkrankungen (Z 8), Personen mit einer krankheitswertigen belastungsabhängigen Störung oder einer psychischen Erkrankung von vergleichbarem Gewicht (Z 9) sowie Opfer von Zwangsehen, Kinderehen, Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller, insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt (Z 10); die Aufzählung ist demonstrativ.

55

Die Beurteilung hat binnen 30 Tagen ab Antragstellung zu erfolgen (§ 2b Abs 1 GVG-B 2005). Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist sie, sofern noch nicht durchgeführt, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit vorzunehmen (§ 2b Abs 4 GVG-B 2005).

56

Die Erläuterungen verweisen für diese Anordnung auf „§ 2b … in Abs. 2“; der Gesetzestext hat sie in Abs 4. Maßgebend ist der Gesetzestext. Die unrichtige Bezifferung ist festzuhalten, weil sie im Verfahren gegen den Betroffenen verwendet werden könnte.

57

Die Beurteilung erfolgt nach § 2b Abs 3 GVG-B 2005 anhand sichtbarer äußerlicher körperlicher Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers oder anhand von Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters; erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen, und die Ergebnisse der Überprüfung nach Art 12 der Screeningverordnung sind, wenn vorhanden, zu berücksichtigen. Das entspricht Art 10 Abs 3 AufnahmeRL, wonach solche Merkmale bei der Inhaftnahme zu berücksichtigen sind und eine noch nicht abgeschlossene Beurteilung unverzüglich abzuschließen ist.

58

Diese Verknüpfung ist der praktische Hebel der Bestimmung. Die Haftfähigkeits- untersuchung ist damit nicht mehr bloß die Frage, ob der Betroffene haftfähig ist, sondern zugleich die Bedürfnisprüfung. Unterbleibt sie, so fehlt die Tatsachengrundlage für die Prüfung nach Abs 2a, und der Bescheid ist mit einem Ermittlungsmangel behaftet.

59

Die Rechtsprechung trägt diesen Hebel bereits, und zwar in drei Stufen. Erstens ist die Haftunfähigkeit im Verfahren nach § 22a Abs 1 BFA-VG inhaltlich zu prüfen, und zwar bereits vor Anordnung der Schubhaft, weil es sich um eine Voraussetzung ihrer Zulässigkeit handelt — unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet (VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 RS 1, unter Hinweis auf VwGH 30.04.2009, 2006/21/0341).

60

Zweitens kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes — selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit folgt — bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046 RS 1, Stammrechtssatz zu VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442 RS 1). Das ist die Brücke zwischen der Haftfähigkeit und dem strengeren Maßstab des Abs 2a.

61

Drittens — und das ist der schärfste Satz — weist eine Bescheidbegründung, welche sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Licht der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifenden Begründungsmangel auf (VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094 RS 2, unter Hinweis auf VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0164 RS 1).

62

Für die Vertretung ist damit der Aufbau der Beschwerde vorgezeichnet. Zu rügen ist nicht in erster Linie, der Betroffene sei haftunfähig — das ist die schwerste Behauptung und die am leichtesten zu widerlegende. Zu rügen ist, dass sich der Bescheid mit dem Gesundheitszustand allein unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit befasst und die Verhältnismäßigkeit sowie, bei Antragstellern, die Gewähr nach Abs 2a nicht behandelt hat. Der Mangel ist nicht sanierbar; er trägt die Rechtswidrigerklärung unabhängig davon, wie das Gericht den Gesundheitszustand selbst beurteilt.

63

Allgemein gilt für Begründungsmängel: Nicht jeder bewirkt die Rechtswidrigkeit, sondern nur ein wesentlicher, also einer, welcher zur Folge hat, dass die Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094 RS 1, Stammrechtssatz zu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004 RS 1). Das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Gesundheitszustand ist nach Rz 61 ein solcher Mangel.

64

Wie dieser Hebel in der Praxis trägt, zeigt BVwG 07.05.2026, G315 2342408-1. Der Angehaltene machte eine in Schüben verlaufende Erkrankung geltend; die Amtsärztin hatte die Haftfähigkeit bestätigt. Das Gericht hielt fest, die Bestätigung belege den Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung, schließe aber das Auftreten von Symptomen im Lauf der Anhaltung nicht aus, und stellte darauf ab, dass die Behörde den Gesundheitszustand allein unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit behandelt hatte: Bescheid und Anhaltung wurden für rechtswidrig erklärt und der Fortsetzungsausspruch verweigert. Für die Vertretung folgt daraus ein zweites Beweisthema neben der Haftfähigkeit, nämlich die Eignung der Betreuungslage im Anhaltezentrum für das konkrete Krankheitsbild: Eine Auskunft des medizinischen Dienstes, welche eine Verschlechterung durch die Anhaltung weder ausschließen noch vorhersagen kann, trägt die Verhältnismäßigkeit nicht.

65

Der Prüfungsmaßstab des Abs 2a ist strenger als jener der Haftfähigkeit. Haftfähig ist, wer die Haft gesundheitlich erträgt; nach Abs 2a muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Anhaltung die Gesundheit nicht gefährdet. Der Unterschied liegt in der Prognose: Abs 2a fragt nicht nur nach dem gegenwärtigen Zustand, sondern nach der Auswirkung der Haft auf ihn.

66

Die Wortfolge „wenn und solange“ macht die Voraussetzung zur Dauervoraussetzung. Fällt die Gewähr während der Haft weg, so wird die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt unzulässig; die Behörde hat dies im Rahmen der Überprüfung nach § 80 Abs 6 FPG und, bei konkreten Anhaltspunkten, auch außerhalb dieses Rhythmus zu beachten.

67

Die Formulierung „auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG-B 2005“ besagt zweierlei. Erstens sind diese Ergebnisse heranzuziehen; zweitens ist die Prüfung damit nicht erschöpft. Ein negatives Ergebnis der Bedürfnisprüfung entbindet die Behörde nicht davon, konkrete Anhaltspunkte aus dem Verfahren zu würdigen.

68

Die Verwaltungsgerichte behandeln Abs 2a bislang als Schutzgedanken innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Formel lautet, auch unter Berücksichtigung des Schutzgedankens des § 79 Abs 2a FPG sei nicht ersichtlich, dass die Anhaltung die körperliche oder psychische Gesundheit in einer Weise gefährden würde, die der Fortsetzung der Schubhaft entgegenstünde; daraus wird geschlossen, die Verhältnismäßigkeit sei weiterhin gegeben (BVwG 15.07.2026, W294 2347238-1; BVwG 23.07.2026, W294 2347809-1). Ebenso wird die Haftsituation „auch iSd § 79 Abs. 2a FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026“ als zumutbar und verhältnismäßig beurteilt (BVwG 24.07.2026, W601 2346470-1). In keiner der bislang ergangenen Entscheidungen führte Abs 2a zur Aufhebung.

69

Die jüngere Rechtsprechung hält an dieser Einordnung fest. Dem Vorbringen, Abs 2a mache die Haft eines Antragstellers mit besonderen Bedürfnissen ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung unzulässig, hat das Bundesverwaltungsgericht entgegengehalten, dass „lediglich eine allgemeine und unsubstanziierte Behauptung aufgestellt wird“; zugleich hat es die Fortsetzung der Schubhaft wegen einer schweren psychischen Erkrankung als unverhältnismäßig verneint (BVwG 18.09.2026, W611 2350926-1). Die Entscheidung verwirft die hier vertretene Lesart (Rz 70) nicht, sondern lässt das Vorbringen an der Tatsachenebene scheitern. Sie bestätigt damit Rz 74: Ohne Befunde wird Abs 2a nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft. Die Feststellung in Rz 68, wonach Abs 2a bislang in keiner Entscheidung zur Aufhebung geführt hat, gilt weiter; die Enthaftung beruhte auf der allgemeinen Verhältnismäßigkeit.

70

Diese Einordnung greift zu kurz. Abs 2a ist nach seinem Wortlaut eine eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung („dürfen … angehalten werden, wenn und solange“), nicht ein Abwägungsgesichtspunkt. Eine Gefährdung der Gesundheit ist daher nicht gegen das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung abzuwägen: Ist sie zu bejahen, ist die Anhaltung unzulässig, mag das Sicherungsinteresse noch so gewichtig sein.

71

Die Materialien stützen diese Lesart. Die Erläuterungen fassen den Regelungsgehalt des Abs 2a so zusammen, dass Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen zwar in Schubhaft angehalten werden dürfen, „aber nur wenn und solange — auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG-B 2005 — gewährleistet ist, dass die Anhaltung ihre körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 79 Abs 2a). Das ist die Sprache der Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht jene des Abwägungsgesichtspunktes: Die Haft ist an eine Gewähr geknüpft, welche entweder besteht oder nicht besteht. Ein Gesichtspunkt, welcher gegen das Sicherungsinteresse abzuwägen wäre, lässt sich den Materialien nicht entnehmen.

72

Hinzu tritt ein Unterschied im Maßstab, welcher in der Vertretung aufzugreifen ist. Art 10 Abs 3 iVm Art 13 Abs 1 UAbs 2 der Aufnahmerichtlinie verbietet die Haft, wenn sie die Gesundheit ernsthaft gefährden würde; die Materialien geben die Richtlinie auch mit diesem Wort wieder. Der Gesetzgeber hat das Wort in den Text des Abs 2a jedoch nicht übernommen: Das Gesetz verlangt die Gewähr, dass die Anhaltung die Gesundheit nicht gefährdet. Der nationale Maßstab ist damit strenger als der unionsrechtliche Mindeststandard, was Art 4 der Aufnahmerichtlinie ausdrücklich zulässt. Dem Einwand, Abs 2a greife erst bei einer qualifizierten, also ernsthaften Gefährdung, ist daher zu widersprechen: Eine Erheblichkeitsschwelle in den Wortlaut hineinzulesen, welche der Gesetzgeber gerade nicht gesetzt hat, ist eine Auslegung gegen den Text zu Lasten des Betroffenen. Der Einwand, das Fehlen des Wortes beruhe auf einem Versehen, wie die Wiedergabe der Richtlinie in den Materialien zeige, trägt nicht: Wo die Erläuterungen den Regelungsgehalt des Abs 2a selbst beschreiben, verlangen sie die Gewähr, dass die Anhaltung die Gesundheit „nicht gefährdet“ (Rz 71); das Wort „ernsthaft“ steht nur in der Wiedergabe der Richtlinie.

73

Der Unterschied ist praktisch erheblich. Nach der Abwägungslösung kann eine Gesundheitsgefährdung durch ein starkes Sicherungsinteresse aufgewogen werden; nach der hier vertretenen Auffassung nicht. Die Frage ist bislang nicht höchstgerichtlich geklärt und sollte in jedem einschlägigen Verfahren aufgeworfen werden.

74

Für die Praxis folgt daraus: Der Schriftsatz hat die besonderen Bedürfnisse unter Bezug auf § 2b Abs 2 GVG-B 2005 konkret zu benennen, das Ergebnis der Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005 zu erfragen und die Gefährdung durch die Anhaltung mit Befunden zu belegen. Die bloße Behauptung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes trägt nicht.

75

Die vorgelagerte Prüfung nach der Screeningverordnung. Die Tatsachengrundlage des Abs 2a entsteht regelmäßig schon vor der Haft. Art 12 Abs 3 der Screeningverordnung verlangt eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durch eigens geschultes Personal der Überprüfungsbehörden, welche Anzeichen dafür ermitteln soll, dass der Betroffene staatenlos oder vulnerabel oder Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sein könnte oder besondere Bedürfnisse haben könnte; die Behörde kann sich dabei durch Nichtregierungsorganisationen und durch qualifiziertes medizinisches Personal unterstützen lassen. Art 12 Abs 4 der Screeningverordnung knüpft an das Ergebnis eine Handlungspflicht: Gibt es Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität oder für besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, so ist eine zeitnahe und angemessene Unterstützung in angemessenen Einrichtungen zu leisten, bei Minderjährigen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise durch geschultes Personal und in Zusammenarbeit mit den nationalen Kinderschutzbehörden. Art 12 Abs 2 der Screeningverordnung erlaubt es, die Gesundheitskontrolle bei Antragstellern im Rahmen der medizinischen Untersuchung nach Art 24 der Verfahrensverordnung vorzunehmen.

76

Für das Schubhaftverfahren folgt daraus ein Akteneinsichts- und Ermittlungsansatz. Die Ergebnisse der Prüfung nach Art 12 der Screeningverordnung sind nach § 2b Abs 3 GVG-B 2005, wenn vorhanden, zu berücksichtigen (Rz 57). Wurde der Betroffene einem Screening unterzogen, so liegen sie vor. Fehlen sie im Schubhaftakt, so ist ihre Beischaffung zu beantragen oder darzulegen, weshalb ein Screening unterblieben ist. Ergibt sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für eine Vulnerabilität, so ist die Behörde nicht nur zur Berücksichtigung, sondern nach Art 12 Abs 4 der Screeningverordnung zur Unterstützung verpflichtet; unterbleibt diese, ist die Gewähr des Abs 2a nicht dargetan.

I. Getrennte Anhaltung von Antragstellern — Abs 2b

77

Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten sind Schubhäftlinge, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und Schubhäftlinge, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander anzuhalten.

78

Der Vorbehalt der faktischen Möglichkeiten schwächt das Gebot ab. Es ist keine absolute Trennungspflicht, sondern eine Pflicht, die Trennung im Rahmen des Möglichen herzustellen.

79

Der Vorbehalt ist gleichwohl kein Freibrief. Die Behörde hat darzulegen, weshalb die Trennung im konkreten Fall nicht möglich war; der pauschale Hinweis auf die Belegung genügt nicht.

80

Vor allem aber lässt der Vorbehalt die Rechtsfolge nicht entfallen, welche das Unionsrecht an die unterbliebene Trennung knüpft. Art 12 Abs 1 UAbs 3 AufnahmeRL lautet: „Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden.“ Die faktische Unmöglichkeit der Trennung entbindet daher nicht, sondern verschiebt die Pflicht: An die Stelle der Trennung tritt die volle Anwendung der Haftbedingungen des Art 12 Abs 2 bis 5 AufnahmeRL auf den gemeinsam untergebrachten Antragsteller (Rz 112). Für die Vertretung ist damit auch die zweite Stufe zu prüfen: Wird die unterbliebene Trennung mit der Belegung gerechtfertigt, so ist zu fragen, welche Haftbedingungen an ihrer Stelle eingehalten wurden.

81

Die Bestimmung dient dem Schutz der Antragsteller. Sie sind Personen in einem laufenden Schutzverfahren und sollen nicht mit Personen zusammengelegt werden, deren Verfahren abgeschlossen ist und deren Abschiebung bevorsteht.

82

Ein Verstoß macht die Anhaltung nicht ohne weiteres rechtswidrig, weil das Gebot unter dem Möglichkeitsvorbehalt steht. Er begründet aber einen Vollzugsmangel, der im Rahmen des Abs 2a Bedeutung erlangen kann: Führt die gemeinsame Anhaltung zu einer Gefährdung der Gesundheit eines Antragstellers mit besonderen Bedürfnissen, so ist die Anhaltung nach Abs 2a unzulässig.

J. Gemeinsame Anhaltung verschiedenen Geschlechts — Abs 2c

83

Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 StatusVO stehen und sämtliche Betroffene zugestimmt haben.

84

Der Wortlaut der in Bezug genommenen Begriffsbestimmung. Nach Art 3 Z 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, welche sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

85

lit a erfasst den Ehegatten oder den nicht verheirateten Partner, welcher mit der Person eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind. lit b erfasst die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter lit a genannten Paares oder der Person, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche, außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt. lit c erfasst den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, welcher nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person verantwortlich ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist; erwachsene Geschwister sind eingeschlossen.

86

Zu lit b und lit c enthält die Bestimmung jeweils denselben Zusatz: Minderjährige gelten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden. Eine im Ausland geschlossene Kinderehe begründet daher kein Angehörigenverhältnis nach lit a und nimmt der Minderjährige nicht die Stellung nach lit b oder lit c.

87

Der Kreis ist damit abschließend und enger als der landläufige Begriff der Familie: Erwachsene Geschwister sind nur über lit c und nur gegenüber einem minderjährigen Familienmitglied erfasst, Großeltern und Verwandte in der Seitenlinie gar nicht. Volljährige Kinder fallen nur dann unter lit b, wenn sie abhängig sind.

88

Die Verweisung wirft eine Auslegungsfrage auf, welche in der Vertretung aufzugreifen ist: Art 3 Z 9 StatusVO ist auf Personen zugeschnitten, denen internationaler Schutz bereits gewährt wurde, und knüpft überdies an den Bestand der Familie vor der Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an. In der Schubhaft steht regelmäßig keine schutzberechtigte Person in Rede. Verstünde man die Verweisung samt diesen statusbezogenen Voraussetzungen, so liefe Abs 2c weitgehend leer. Richtigerweise nimmt die Verweisung daher allein den in lit a bis c umschriebenen Kreis der Angehörigen in Bezug und nicht auch die Schutzgewährung und den Zeitpunkt der Familiengründung: Andernfalls wäre die gemeinsame Anhaltung gerade jenen verwehrt, für welche sie gedacht ist. Dem Standpunkt, eine erst im Bundesgebiet begründete Ehe oder Partnerschaft hindere die gemeinsame Anhaltung, ist daher zu widersprechen.

89

Die Bestimmung ist eine Ausnahme von der sonst geltenden Geschlechtertrennung im Haftvollzug. Sie ermöglicht es, Familienangehörige nicht auseinanderzureißen.

90

Die Voraussetzungen sind kumulativ. Fehlt das Angehörigenverhältnis oder die Zustimmung auch nur eines Betroffenen, so ist die gemeinsame Anhaltung unzulässig.

91

Die Zustimmung muss von sämtlichen Betroffenen stammen, nicht nur von dem, der die gemeinsame Anhaltung anstrebt. Sie ist aktenkundig zu machen und jederzeit widerruflich: Eine Zustimmung, die nicht mehr besteht, trägt die gemeinsame Anhaltung nicht weiter.

92

Die Bestimmung ist als Kann-Bestimmung formuliert. Ein Rechtsanspruch auf gemeinsame Anhaltung besteht damit nach dem Wortlaut nicht. Richtigerweise ist das Ermessen jedoch im Licht des Art 8 EMRK und des Art 13 RL (EU) 2024/1346 gebunden: Liegen beide Voraussetzungen vor und stehen keine Gründe der Ordnung oder Sicherheit entgegen, ist die gemeinsame Anhaltung zu gewähren.

93

Die Richtlinienvorgabe deckt sich im Ausgangspunkt, reicht aber weiter. Art 13 Abs 5 UAbs 1 AufnahmeRL trägt den Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass in Haft befindliche männliche und weibliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, „es sei denn, es handelt sich bei diesen in Haft befindlichen Antragstellern um Familienangehörige und alle Betroffenen erteilen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung“. Art 13 Abs 5 UAbs 2 AufnahmeRL fügt hinzu, dass Ausnahmen von der Trennung „auch hinsichtlich der Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten gelten“ können, welche zur Erholung und für soziale Aktivitäten einschließlich der Bereitstellung von Mahlzeiten bestimmt sind.

94

Diesen zweiten Unterabsatz hat der Gesetzgeber nicht übernommen. Abs 2c spricht allein von der gemeinsamen Anhaltung. Daraus ist nicht zu schließen, die Nutzung gemeinsamer Aufenthalts- und Speiseräume sei unzulässig: Ist schon die gemeinsame Unterbringung zulässig, so ist es die gemeinsame Nutzung solcher Räume erst recht. Für die Vertretung folgt daraus, dass einem Antrag auf gemeinsame Anhaltung hilfsweise der Antrag auf gemeinsame Nutzung der Aufenthalts- und Speiseräume beizufügen ist: Er ist das gelindere Mittel und trägt auch dort, wo die gemeinsame Unterbringung an der räumlichen Ausstattung scheitert. Über ihn ist im Vollzug zu entscheiden; seine Verweigerung ist wie jene der gemeinsamen Anhaltung mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen (Rz 123).

95

Für Minderjährige geht Abs 3 zweiter Satz vor: Dort ist die Zusammenführung mit dem in Haft befindlichen Elternteil, Erziehungsberechtigten oder der primären Bezugsperson zwingend angeordnet und nur durch das Kindeswohl begrenzt.

K. Minderjährige im Vollzug — Abs 3

96

Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Das Gebot ist unbedingt formuliert und steht unter keinem Möglichkeitsvorbehalt.

97

Ein Verstoß macht die Anhaltung rechtswidrig. Anders als bei Abs 2b kann sich die Behörde nicht auf faktische Grenzen berufen; kann die getrennte Anhaltung nicht gewährleistet werden, so ist die Haft zu beenden. Der Verstoß betrifft daher nicht bloß eine Modalität des Vollzugs, sondern eine Voraussetzung der weiteren Anhaltung (Rz 122).

98

Abs 3 zweiter Satz durchbricht das Trennungsgebot zugunsten der Familieneinheit: Wurde auch gegen einen Elternteil, einen Erziehungsberechtigten oder die primäre Bezugsperson die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem oder dieser anzuhalten.

99

Die Erweiterung um die primäre Bezugsperson ist neu. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die tatsächliche Betreuung nicht stets bei einem Elternteil oder gesetzlichen Vertreter liegt, und entspricht inhaltlich der „primären Betreuungsperson“ des § 76 Abs 1a Z 1 FPG und des Art 13 Abs 2 lit a AufnahmeRL. Der abweichende Wortlaut ist ein Redaktionsunterschied: Beide Begriffe knüpfen an die faktische Betreuung ohne Obsorge an (Rz 25; § 76 FPG Rz 10). Ein engerer Begriff der Bezugsperson ist daher abzulehnen.

100

Die Zusammenführung entfällt, wenn das Wohl des Minderjährigen die getrennte Anhaltung verlangt. Das ist die Ausnahme und bedarf einer einzelfallbezogenen Begründung; das Kindeswohl ist nach dem BVG Kinderrechte vorrangig zu berücksichtigen.

L. Die Hausordnung — Abs 4

101

Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Landespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

102

Eine Verordnung dieses Namens besteht nicht. Bis zum 30.04.1999 galt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), BGBl 566/1988 idF BGBl II 185/1998. Sie ist mit dem Inkrafttreten der Anhalteordnung am 01.05.1999 außer Kraft getreten (§ 30 Abs 1 AnhO). An ihre Stelle trat die Anhalteordnung, BGBl II 128/1999, deren 2. Abschnitt in der Stammfassung die Überschrift „Hausordnung“ trug; die Novelle BGBl II 439/2005 hat diesen Abschnitt mit Wirkung vom 01.01.2006 in „Vollzug der Haft“ umbenannt (§ 30 Abs 2 AnhO). Seither führt weder eine Verordnung noch ein Abschnitt einer Verordnung die Bezeichnung „Hausordnung“.

103

Abs 4 ist damit nicht unerfüllt geblieben: Die Anhalteordnung regelt in ihrem 2. Abschnitt (§§ 4 bis 25) durchgehend jene Rechte und Pflichten der Häftlinge, welche Abs 4 dem Verordnungsgeber aufträgt — Anhaltung, Einzelhaft, offene Stationen, besondere Sicherheitsmaßnahmen, Aufnahme, Haftfähigkeit, Nachtruhe, Effekten, ärztliche Betreuung, Seelsorge, Hygiene, Verpflegung, Rauchen, Beschäftigung, Hausarbeit, Bewegung im Freien, Briefverkehr, Besuch, Fernsprecher und Information. Die Anhalteordnung ist die Hausordnung iSd Abs 4; die Umbenennung des Abschnitts hat daran nichts geändert.

104

Das ist im Schriftsatz vorweg zu sagen. Wer einen Verstoß gegen die „Hausordnung“ rügt, ohne die Anhalteordnung zu nennen, läuft Gefahr, dass die Behörde das Vorbringen mit dem Hinweis abtut, eine Hausordnung dieses Namens bestehe nicht. Die Rüge ist daher an der betreffenden Bestimmung der Anhalteordnung festzumachen und die Zuordnung zu Abs 4 in einem Satz zu begründen.

105

Dasselbe gilt für Abs 5 zweiter Satz, welcher „die Schutznormen aus der Hausordnung“ für den begleitenden Minderjährigen sinngemäß anwendbar erklärt: Gemeint sind die Schutznormen des 2. Abschnitts der Anhalteordnung (Rz 120).

106

Daneben bestehen in den einzelnen Anhaltezentren aufgelegte und ausgehängte Hausordnungen. Diese sind keine Verordnungen, sondern innerdienstliche Anordnungen des Kommandanten (§ 1a Z 6 AnhO); sie binden den Häftling nur, soweit sie in der Anhalteordnung Deckung finden. Eine dort angeordnete Beschränkung, welche über die Anhalteordnung hinausgeht, ist unbeachtlich und mit Beschwerde nach § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG gegen die Anhaltung zu bekämpfen, hilfsweise mit Maßnahmenbeschwerde (Rz 121 ff).

107

Unionsrechtlicher Umsetzungshinweis. Die Anhalteordnung trägt in der Rechtsinformationssystem-Fassung nunmehr den Umsetzungshinweis auf die Aufnahmerichtlinie 2024/1346 (CELEX 32024L1346), obwohl ihr Text seit BGBl II 439/2005 unverändert ist. Der Hinweis bestätigt, dass der Verordnungsgeber die Anhalteordnung als Umsetzungsakt zu Art 12 und Art 13 der Aufnahmerichtlinie versteht. Da ihr Wortlaut den Anforderungen dieser Bestimmungen an mehreren Stellen nicht genügt (Rz 111 ff, § 78 FPG Rz 108 ff), ist der Umsetzungshinweis kein Beleg der Richtlinienkonformität, sondern der Anknüpfungspunkt für die unmittelbare Anwendung der Richtlinie.

108

Abs 4 ist eine Verordnungsermächtigung. Sie ist nach Art 18 Abs 2 B-VG am Maßstab der hinreichenden gesetzlichen Determinierung zu messen; die Bestimmung nennt mit den Rechten und Pflichten der Häftlinge, der Aufrechterhaltung der Ordnung und den räumlichen und personellen Gegebenheiten drei Determinanten.

109

Die Hausordnung darf keine Grundrechtseingriffe schaffen, die im Gesetz keine Deckung finden. Sie konkretisiert den Vollzug, begründet aber keine über § 79 und die Anhalteordnung hinausgehenden Beschränkungen.

110

Die Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten rechtfertigt keine Unterschreitung der Mindeststandards. Wo diese nicht eingehalten werden können, ist nicht die Hausordnung anzupassen, sondern die Haft zu beenden.

111

Welche Mindeststandards das sind. Die Hausordnung und die Anhalteordnung sind unionsrechtlich vorgezeichnet. Für Rückzuführende gibt Art 16 RL 2008/115/EG den Katalog vor: Art 16 Abs 2 RL 2008/115/EG die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und Konsularbehörden, Art 16 Abs 3 RL 2008/115/EG die besondere Aufmerksamkeit für schutzbedürftige Personen samt medizinischer Notfallversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, Art 16 Abs 4 RL 2008/115/EG den Zugang einschlägig tätiger nationaler, internationaler und nichtstaatlicher Organisationen zu den Hafteinrichtungen und Art 16 Abs 5 RL 2008/115/EG die systematische Erläuterung der geltenden Regeln sowie der Rechte und Pflichten einschließlich des Anspruchs auf Kontaktaufnahme mit diesen Organisationen (§ 78 FPG Rz 108 f).

Ab 17.10.2027: Den Katalog gibt dann Art 32 RückführungsVO vor: Kontaktaufnahme (Abs 3), besondere Aufmerksamkeit für Vulnerable samt medizinischer Notfallversorgung (Abs 4), Besuchsrecht von Organisationen (Abs 5) und Information über die Regeln der Einrichtung (Abs 6). Neu sind das Recht, sich im Freien aufzuhalten (Abs 2), und die Befugnis, Besuche von einer Genehmigung und einer Sicherheitsüberprüfung abhängig zu machen und den Zugang aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Verwaltung der Einrichtung zu beschränken (Abs 5).

112

Für Antragsteller tritt Art 12 der Aufnahmerichtlinie hinzu: Art 12 Abs 2 der Aufnahmerichtlinie die Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten, Art 12 Abs 3 der Aufnahmerichtlinie der Zugang des UNHCR und der in seinem Auftrag tätigen Organisationen unter Bedingungen, welche die Privatsphäre schützen, und Art 12 Abs 4 der Aufnahmerichtlinie derselbe Zugang für Familienangehörige, den Rechtsbeistand und anerkannte Nichtregierungsorganisationen, einschränkbar nur, soweit dies objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Einrichtung erforderlich ist und den Zugang nicht wesentlich behindert.

113

Für Minderjährige und Familien gibt Art 17 RL 2008/115/EG die Anforderungen vor: Art 17 Abs 1 RL 2008/115/EG die Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer, Art 17 Abs 2 RL 2008/115/EG die gesonderte Unterbringung von Familien mit angemessener Privatsphäre, Art 17 Abs 3 RL 2008/115/EG die Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und den Zugang zur Bildung, Art 17 Abs 4 RL 2008/115/EG die personell und materiell geeigneten Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige und Art 17 Abs 5 RL 2008/115/EG den Vorrang des Kindeswohls (§ 78 FPG Rz 110 f).

114

Diese Vorgaben binden nicht erst den Vollzug, sondern bereits die Verordnung. Eine Hausordnung, welche einen dieser Punkte nicht regelt, ist in diesem Punkt unvollständig; die Richtlinienbestimmungen sind diesfalls unmittelbar anzuwenden, weil sie unbedingt und hinreichend genau sind. Für die Vertretung ist daher nicht die Hausordnung zu bekämpfen, sondern das Recht unmittelbar aus der Richtlinie geltend zu machen — mit Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, mit Beschwerde nach § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG gegen die Anhaltung dann, wenn der Mangel die Haft selbst unionsrechtswidrig macht (Rz 123 bis 126).

M. Begleitung durch Minderjährige — Abs 5

115

Sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, ist Fremden, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden.

116

Die Bestimmung betrifft nicht die Haft des Minderjährigen, sondern seine Begleitung. Der Minderjährige ist nicht Häftling; er hält sich bei der ihn betreuenden Person auf, um nicht von ihr getrennt zu werden.

117

Die Voraussetzungen sind die familien- und kindgerechte Unterbringung und die zeitliche Nähe zur Abschiebung. Fehlt eine davon, ist die Begleitung nicht zu gestatten.

118

Das Merkmal „zeitnah zu einer Abschiebung“ begrenzt die Bestimmung auf die Endphase. Sie trägt keine Begleitung über längere Zeiträume; diesfalls ist entweder die Haft zu beenden oder für den Minderjährigen eine Betreuung außerhalb der Hafteinrichtung sicherzustellen.

119

Die Formulierung „ist zu gestatten“ begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch. Ein Ermessen besteht nicht.

120

Abs 5 zweiter Satz erklärt die Schutznormen der Hausordnung für den begleitenden Minderjährigen sinngemäß anwendbar. Die übrigen Bestimmungen der Hausordnung — insbesondere solche über Pflichten und Ordnungsmaßnahmen — gelten für ihn nicht: Er ist kein Häftling.

N. Rechtsschutz

121

Verstöße gegen Abs 2, 2a und 3 machen die Anhaltung rechtswidrig und sind mit der Beschwerde nach § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG geltend zu machen. Bei anhängiger Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid ist der Verstoß zugleich im Rahmen des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs 3 BFA-VG zu prüfen.

122

Für Abs 3 ist das nicht selbstverständlich. Dagegen lässt sich einwenden, auch die Trennung Minderjähriger von Erwachsenen und die Zusammenführung mit der Bezugsperson seien Modalitäten des Vollzugs, welche nach VwGH 29.04.2010, 2008/21/0545 RS 2 nicht mit der Schubhaftbeschwerde, sondern mit Maßnahmenbeschwerde anzufechten sind (Rz 125). Richtigerweise trägt der Einwand für Abs 3 erster Satz nicht: Das Gebot steht unter keinem Möglichkeitsvorbehalt, das Gesetz kennt keine Ersatzfolge wie Art 12 Abs 1 UAbs 3 AufnahmeRL für Abs 2b (Rz 80), und kann die Trennung nicht hergestellt werden, so ist die Haft zu beenden (Rz 97); damit steht die Haft als solche in Rede. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Neben der Beschwerde nach § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ist gegen den Vollzug binnen sechs Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) Maßnahmenbeschwerde zu erheben (Rz 126, 127); das gilt erst recht für die unterbliebene Zusammenführung nach Abs 3 zweiter Satz.

123

Verstöße gegen Abs 2b und die Verweigerung der gemeinsamen Anhaltung nach Abs 2c oder der Begleitung nach Abs 5 betreffen zunächst die Ausgestaltung des Vollzugs und sind mit Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zu bekämpfen.

124

Mit der Schubhaftbeschwerde ist der Verstoß gegen Abs 2b nur geltend zu machen, wenn der Vollzug die Haft selbst unionsrechtswidrig macht. Das ist vor allem der Fall, wenn der Antragsteller in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht wird, ohne von den gewöhnlichen Strafgefangenen gesondert zu sein (Art 12 Abs 1 erster Unterabsatz AufnahmeRL): Dann erweist sich die Haft als unrechtmäßig, und Art 11 Abs 5 UAbs 3 AufnahmeRL ordnet die unverzügliche Freilassung an. Die bloße gemeinsame Anhaltung mit Schubhäftlingen ohne Antrag genügt dafür nicht; sie ist Vollzugsmangel und mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen (Rz 123).

125

Dagegen lässt sich einwenden, die Einhaltung der Haftbedingungen sei stets Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung. Abs 2b setze Art 12 Abs 1 AufnahmeRL um, und Art 11 Abs 5 UAbs 3 AufnahmeRL ordne die unverzügliche Freilassung an, wenn sich die Haft als unrechtmäßig erweist. Jeder Verstoß gegen das Trennungsgebot sei daher auch im Verfahren nach § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG und im Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG geltend zu machen.

Dem Einwand ist zu widersprechen. Die Richtlinie verlangt die Trennung nur „soweit möglich“ und knüpft an ihr Unterbleiben eine eigene Folge, nämlich die volle Anwendung der Haftbedingungen (Rz 80), nicht die Freilassung. Art 11 Abs 5 UAbs 3 AufnahmeRL setzt voraus, dass sich die Haft als unrechtmäßig erweist; dass jeder Mangel der Haftbedingungen sie dazu macht, sagt er nicht. Der Verwaltungsgerichtshof versteht die Schubhaftbeschwerde als Haftbeschwerde im Sinne eines habeas-corpus-Verfahrens, welche, soweit es nicht um die „strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides“ geht, „nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten“; Umstände des Vollzugs sind mit Maßnahmenbeschwerde anzufechten (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0545 RS 2, zu §§ 82, 83 FPG aF). Die Struktur des § 22a BFA-VG ist dieselbe.

126

Folge für die Vertretung. Beide Beschwerden sind nebeneinander zu erheben: die Schubhaftbeschwerde gegen die Haft, die Maßnahmenbeschwerde gegen den Vollzug, für welche die Frist von sechs Wochen nach § 7 Abs 4 VwGVG gilt. In der Schubhaftbeschwerde ist die unterbliebene Trennung als belastender Umstand der Verhältnismäßigkeit vorzutragen, nicht als selbständiger Rechtswidrigkeitsgrund. Die Lesart der Rz 125 ist hilfsweise vorzutragen, wenn die Unterbringung jener in einer gewöhnlichen Haftanstalt nahekommt.

127

Im Zweifel sind beide Wege zu beschreiten. Über die Art der Beschwerde entscheidet ihr Inhalt, nicht ihre Bezeichnung (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0545 RS 1); wird der Vollzug allein in der Schubhaftbeschwerde gerügt, droht für diesen Teil die Zurückweisung samt Kostenersatzpflicht.

128

Wird die Beschwerde abgewiesen, so hat der Beschwerdeführer dem Bund die Aufwendungen zu ersetzen; zuletzt wurden € 887,20 zugesprochen (BVwG 23.06.2026, W294 2345629-1; BVwG 15.07.2026, W294 2347238-1; BVwG 23.07.2026, W294 2347809-1).

O. Fallgruppen

129

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

FallgruppeRechtslageFestzustellen
Unmündiger Minderjähriger in Haft§ 76 Abs 1a FPG; Haft unzulässigAlter; Altersfeststellung
Mündiger Minderjähriger in Haft§ 76 Abs 1a FPG und Abs 2Ausnahmefall; Unterbringung und Pflege
Antragsteller mit besonderen BedürfnissenAbs 2aBedürfnisprüfung nach § 2b GVG-B; Gefährdungsprognose
Bedürfnisprüfung nicht durchgeführtErmittlungsmangelZeitpunkt der Haftfähigkeitsuntersuchung
Gesundheitszustand verschlechtert sich in HaftAbs 2a („und solange“)Befunde; Kenntnis der Behörde; Überprüfung nach § 80 Abs 6 FPG
Schwangere§ 2b Abs 2 Z 4 GVG-B; Abs 2aSchwangerschaftswoche; Betreuung im Haftraum
Opfer von Folter oder schwerer Gewalt§ 2b Abs 2 Z 10 GVG-B; Abs 2aBefund; Auswirkung der Haft
Antragsteller gemeinsam mit Nichtantragstellern angehaltenAbs 2b; MöglichkeitsvorbehaltBelegungssituation; Darlegung der Behörde
Ehepaar getrennt angehaltenAbs 2cAngehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 StatusVO; Zustimmungen
Minderjähriger gemeinsam mit ErwachsenenAbs 3 erster Satz; Anhaltung rechtswidrig (str; Rz 122); daneben MaßnahmenbeschwerdeHaftraumbelegung; Möglichkeit der Trennung in der Einrichtung
Elternteil ebenfalls in HaftAbs 3 zweiter Satz; Zusammenführung gebotenHaft des Elternteils; Kindeswohl
Begleitung durch Kind gewünschtAbs 5Abschiebungstermin; familien- und kindgerechte Unterbringung

P. Prüfliste

130

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Ist der Betroffene Antragsteller im Sinne des Asylrechts? Seit wann?
  2. Wurde die Beurteilung besonderer Bedürfnisse nach § 2b GVG-B 2005 durchgeführt? Wann, durch wen, mit welchem Ergebnis?
  3. Wurde sie, falls in Haft nachgeholt, im Rahmen der Haftfähigkeitsuntersuchung vorgenommen (§ 2b Abs 4 GVG-B 2005)?
  4. Wurde das Ergebnis dem Bundesamt und dem Antragsteller mitgeteilt (§ 2b Abs 3 letzter Satz GVG-B 2005)?
  5. Welcher Personengruppe des § 2b Abs 2 GVG-B 2005 ist der Betroffene zuzuordnen?
  6. Welche Befunde belegen die Gefährdung durch die Anhaltung? Von wann?
  7. Hat sich der Zustand seit der Anordnung geändert? Wann hat die Behörde davon Kenntnis erlangt?
  8. Wurde die Verhältnismäßigkeit nach § 80 Abs 6 FPG überprüft? Wurde Abs 2a dabei behandelt?
  9. Ist der Betroffene minderjährig? Wie wurde das Alter festgestellt?
  10. Wird er getrennt von Erwachsenen angehalten?
  11. Befindet sich ein Elternteil, Erziehungsberechtigter oder die primäre Bezugsperson in Haft? Erfolgte die Zusammenführung?
  12. Wurde eine getrennte Anhaltung mit dem Kindeswohl begründet?
  13. Wird der Antragsteller getrennt von Nichtantragstellern angehalten? Wenn nicht: wie begründet die Behörde die faktische Unmöglichkeit?
  14. Besteht ein Angehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 StatusVO? Liegen die Zustimmungen sämtlicher Betroffener vor und sind sie aktenkundig?
  15. Steht eine Abschiebung zeitnah bevor? Wurde die Begleitung durch ein Kind beantragt und wie wurde darüber entschieden?
  16. Welche Fassung der Hausordnung gilt? Enthält sie Beschränkungen ohne gesetzliche Deckung?

Q. Schriftsatzbausteine

131

Beschwerde nach § 22a BFA-VG — Abs 2a als eigenständige Schranke.

§ 79 Abs 2a FPG idF BGBl I 39/2026 lässt die Anhaltung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen nur zu, wenn und solange gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet. Die Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut eine Zulässigkeitsvoraussetzung, nicht ein Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeitsabwägung: Sie sagt, unter welchen Bedingungen angehalten werden darf, nicht, was gegen das Sicherungsinteresse abzuwägen ist. Eine Gefährdung der Gesundheit kann daher durch ein noch so gewichtiges öffentliches Interesse nicht aufgewogen werden. Der Beschwerdeführer gehört zur Personengruppe des § 2b Abs 2 Z [Ziffer] GVG-B 2005 [Darstellung]. Die vorgelegten Befunde vom [Datum] belegen, dass die Anhaltung seine Gesundheit gefährdet. Die Anhaltung ist daher unzulässig.

132

Beschwerde — unterbliebene Beurteilung nach § 2b GVG-B 2005.

Nach § 2b Abs 4 GVG-B 2005 ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei in Haft befindlichen Antragstellern, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit vorzunehmen. Eine solche Beurteilung ist dem Akt nicht zu entnehmen. Damit fehlt die Tatsachengrundlage für die nach § 79 Abs 2a FPG gebotene Prüfung. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt nicht ermittelt. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet; die darauf gestützte Anhaltung ist rechtswidrig.

133

Beschwerde — Minderjähriger nicht getrennt angehalten.

Nach § 79 Abs 3 erster Satz FPG sind minderjährige Schubhäftlinge von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Das Gebot steht — anders als jenes des § 79 Abs 2b FPG — unter keinem Vorbehalt der faktischen Möglichkeiten. Der Beschwerdeführer wurde seit [Datum] gemeinsam mit erwachsenen Häftlingen angehalten. Kann die getrennte Anhaltung nicht gewährleistet werden, so ist nicht das Trennungsgebot zurückzunehmen, sondern die Haft zu beenden. Die Anhaltung ab [Datum] ist rechtswidrig.

134

Beschwerde — Zusammenführung mit der primären Bezugsperson.

Nach § 79 Abs 3 zweiter Satz FPG idF BGBl I 39/2026 sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit einem Elternteil, einem Erziehungsberechtigten oder der primären Bezugsperson anzuhalten, wenn auch gegen diese oder diesen die Schubhaft verhängt wurde, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt. Gegen [Name] wurde mit Bescheid vom [Datum] ebenfalls die Schubhaft verhängt. [Name] ist die primäre Bezugsperson des Beschwerdeführers [Darstellung]. Eine Zusammenführung ist nicht erfolgt. Gründe des Kindeswohls, die dagegen sprächen, wurden nicht festgestellt und sind nicht ersichtlich. Die getrennte Anhaltung ist daher rechtswidrig.

135

Antrag — gemeinsame Anhaltung nach Abs 2c.

Der Einschreiter und [Name] werden beide in Schubhaft angehalten. Sie stehen zueinander in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des Art 3 Z 9 der Statusverordnung [Darstellung]. Beide stimmen der gemeinsamen Anhaltung ausdrücklich zu; die Zustimmung von [Name] wird beigeschlossen. Die Voraussetzungen des § 79 Abs 2c FPG liegen damit vor. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist im Licht des Art 8 EMRK und des Art 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden; Gründe der Ordnung oder Sicherheit, die entgegenstünden, bestehen nicht. Es wird daher beantragt, die gemeinsame Anhaltung zu verfügen.

R. Verweisnetz

136

Im FPG: § 76 Abs 1a (Minderjährige), § 77 (gelinderes Mittel), § 78 (Vollzug, insbesondere Abs 6), § 80 Abs 6 (vierwöchige Überprüfung), § 81 (Aufhebung).

137

Im BFA-VG: § 22a (Rechtsschutz), § 40a Abs 1 dritter Satz — der Verweis erfasst § 78 FPG, nicht aber § 79 FPG; dazu Abschnitt S.

138

Sonstiges: § 53c Abs 1 bis 5 und § 53d VStG; Anhalteordnung, BGBl II 128/1999; § 2b GVG-B 2005 (Beurteilung besonderer Bedürfnisse).

139

Unionsrecht: Art 12, 13 und 24 bis 27 RL (EU) 2024/1346; Art 3 Z 9 VO (EU) 2024/1347; Art 12 VO (EU) 2024/1356; Art 16 und 17 RL 2008/115/EG. Verfassungsrecht: Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988; BVG Kinderrechte, BGBl I 4/2011; Art 3 und Art 8 EMRK; Art 18 Abs 2 B-VG.

Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 16 und 17 RL 2008/115/EG treten Art 32 und 33 RückführungsVO (Art 49 Abs 1 und 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 36). In Notlagen darf ein Mitgliedstaat dringliche Maßnahmen ergreifen, die von Art 32 Abs 1 und Art 33 Abs 2 RückführungsVO abweichen (Art 45 Abs 1 RückführungsVO).

S. Die Lücke bei der Haft im Asylverfahren an der Grenze

140

§ 40a Abs 1 dritter Satz BFA-VG erklärt für die Haft im Asylverfahren an der Grenze die §§ 76 Abs 1a, 78, 80 Abs 6, 81 Abs 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a BFA-VG für anwendbar. § 79 FPG ist nicht genannt.

141

Die Folge wäre, dass für die Grenzhaft weder die Trennungsgebote der Abs 2b und 3 noch die Zulässigkeitsschranke des Abs 2a gelten. Das ist ein offenkundiges Versehen: Die Haft nach § 40a trifft gerade jene Personengruppe, für die Abs 2a geschaffen wurde, nämlich Antragsteller.

142

Die Materialien geben für diese Lücke nichts her. Die Erläuterungen zu § 40a zählen § 76 Abs 1a, § 78, § 80 Abs 6, § 81 Abs 1 Z 2 und Z 3 FPG sowie § 22a BFA-VG auf und äußern sich zu § 79 FPG mit keinem Wort: Sie begründen den Ausschluss weder, noch bezeichnen sie ihn als Versehen. Die folgende Ableitung ist daher eine eigene und als solche kenntlich zu machen.

143

Richtigerweise ist § 79 FPG auf die Haft nach § 40a BFA-VG anzuwenden. Der Weg dorthin führt allerdings nicht über den Verweis auf § 78 FPG: Dieser regelt den Vollzugsort und trägt für sich genommen wenig, weil er über die Anhaltebedingungen nichts aussagt.

144

Tragend ist das Unionsrecht. Art 12 und Art 13 AufnahmeRL gelten für jede Haft von Antragstellern. Für Fälle nach Art 43 AsylVerfVO — und um solche geht es bei § 40a — nehmen Art 12 Abs 5 letzter Satz und Art 13 Abs 6 AufnahmeRL jede Erleichterung ausdrücklich zurück: Die Haftbedingungen gelten dort ohne Abweichung, und zwar strenger als für Antragsteller an einer sonstigen Grenzübergangsstelle oder in einer sonstigen Transitzone (§ 40a BFA-VG Rz 79).

145

§ 79 Abs 2a, 2b, 2c und 3 FPG sind die innerstaatliche Umsetzung eben dieser Garantien. Eine Grenzhaft ohne sie wäre daher richtlinienwidrig, und zugleich verlöre der Antragsteller im Grenzverfahren jenen Schutz, welcher dem Antragsteller in Schubhaft zukommt — ein Ergebnis, welches die Richtlinie gerade ausschließt.

146

Daraus folgt: Der Verweis des § 40a Abs 1 dritter Satz BFA-VG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er § 79 FPG einschließt. Trägt diese Auslegung im Einzelfall nicht — etwa weil die Aufzählung als abschließend verstanden wird —, so sind Art 12 und Art 13 AufnahmeRL unmittelbar anzuwenden: Sie sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, und die Nichteinhaltung der Haftgarantien führt überdies nach Art 53 Abs 2 lit e AsylVerfVO dazu, dass das Grenzverfahren zu beenden und die Einreise zu gestatten ist.

147

Die richtlinienkonforme Auslegung führt damit zu folgendem Ergebnis: Auch in der Grenzhaft sind Minderjährige getrennt von Erwachsenen anzuhalten, ist die Zusammenführung mit der primären Bezugsperson geboten, gilt die Zulässigkeitsschranke des Abs 2a und gelten die Regelungen über die gemeinsame Anhaltung nach Abs 2c.

T. Entscheidungen und Materialien — Register

148

Bundesverwaltungsgericht — zu § 79 Abs 2a FPG.

  • BVwG 23.06.2026, W294 2345629-1 — Vorbringen unter Hinweis auf § 79 Abs 2a FPG, die Anhaltung dürfe die körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährden. In der rechtlichen Beurteilung wird Abs 2a als „Schutzgedanke“ innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung behandelt: Aus den Beschwerden ergebe sich keine Haftunfähigkeit, medizinische und psychologische Betreuung stehe zur Verfügung, und auch unter Berücksichtigung des Schutzgedankens des Abs 2a sei eine Gefährdung, welche der Fortsetzung entgegenstünde, nicht ersichtlich. Beschwerde abgewiesen; Fortsetzungsausspruch; Kostenersatz zugunsten des Bundes € 887,20.
  • BVwG 15.07.2026, W294 2347238-1 — Schutzgedanke des § 79 Abs 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit; Beschwerde abgewiesen; Kostenersatz € 887,20.
  • BVwG 23.07.2026, W294 2347809-1 — ebenso; Beschwerde abgewiesen; Kostenersatz € 887,20.
  • BVwG 24.07.2026, W601 2346470-1 — Auseinandersetzung mit § 79 Abs 2a FPG als Beschwerdepunkt.
  • BVwG 18.09.2026, W611 2350926-1 — Vorbringen zu Abs 2a als unsubstanziiert verworfen; Bescheid und Anhaltung wegen fehlender Feststellungen zum Gesundheitszustand rechtswidrig; Fortsetzung wegen schwerer psychischer Erkrankung unverhältnismäßig (Rz 69).
  • BVwG 28.09.2026, W117 2351258-1 — Abs 2a unmittelbar nur auf Antragsteller anwendbar, nicht nach rechtskräftig abgeschlossenem Schutzverfahren; analoge Anwendung als für die Entscheidung nicht erforderlich offengelassen; Gesundheitszustand im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (Rz 53).
149

Bundesverwaltungsgericht — zur Haftfähigkeit und zur Verhältnismäßigkeit bei Erkrankung.

  • BVwG 07.05.2026, G315 2342408-1 — Die amtsärztliche Bestätigung der Haftfähigkeit belegt den Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung, schließt aber das Auftreten von Symptomen im Lauf der Anhaltung nicht aus; bei einer in Schüben verlaufenden Erkrankung ist zusätzlich zu prüfen, ob die Anhaltung ohne Lebensgefahr oder gravierende Verschlechterung erfolgen kann und ob im Anhaltezentrum Personal zur Verfügung steht, welches die Symptome erkennt. Die Behörde hat den Gesundheitszustand nur unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit behandelt: Begründungsmangel. Beschwerde stattgegeben, Bescheid und Anhaltung für rechtswidrig erklärt, kein Fortsetzungsausspruch, Kostenersatzantrag der Behörde abgewiesen (Rz 61, 62, 64). § 79 Abs 2a FPG ist in der Entscheidung nicht angesprochen.
150

Verwaltungsgerichtshof.

  • VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 RS 1 — Die Haftunfähigkeit ist im Verfahren nach § 22a Abs 1 BFA-VG inhaltlich zu prüfen, und zwar bereits vor Anordnung der Schubhaft, weil sie eine Voraussetzung ihrer Zulässigkeit ist. RS 3 — Maßgeblich ist, ob die Verhängung aus damaliger Sicht zulässig war; rechtswidrig ist der Bescheid, wenn die genannten Gründe die Anordnung nicht zu tragen vermochten oder auf unschlüssig begründeten oder erkennbar tatsachenwidrigen Annahmen beruhten.
  • VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046 RS 1 — Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes kann auch ohne Haftunfähigkeit bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen.
  • VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094 RS 1 und RS 2 — Nur ein wesentlicher Begründungsmangel macht den Schubhaftbescheid rechtswidrig; eine Begründung, welche den Gesundheitszustand nur im Licht der Haftfähigkeit und nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit behandelt, ist ein solcher Mangel und im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar (Rz 59 bis 63).
  • VwGH 29.04.2010, 2008/21/0545 RS 1 — Ob eine Schubhaftbeschwerde oder eine Maßnahmenbeschwerde vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt, nicht nach der Bezeichnung. RS 2 — Die Schubhaftbeschwerde hat nur die Haft als solche zum Thema, nicht deren Modalitäten; Umstände des Vollzugs sind mit Maßnahmenbeschwerde anzufechten (zu §§ 82, 83 FPG aF; Rz 125, 127). Am 11.10.2026 im Rechtsbestand gelesen.
151

Verfassungsgerichtshof. In dieser Einheit nicht zitiert.

152

Rechtsakte.

153

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.