Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 20 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 82 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 24.09.2026 (RIS NOR40278110).
Durchführung persönlicher Anhörungen und von Beschwerdeverhandlungen
§ 20. (1) Von der Möglichkeit gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht. Die in Bezug genommene Unionsbestimmung lautet:
Falls der Antragsteller darum ersucht und die Möglichkeit dazu besteht, stellt die Asylbehörde
sicher, dass die Anhörung und die Verdolmetschung von Personen des Geschlechts durchgeführt
werden, das der Antragsteller bevorzugt, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme,
dass das Ersuchen nicht mit Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung steht, die Gründe
für seinen Antrag darzulegen.
— Art 13 Abs 9 VO (EU) 2024/1348
A. Kernaussage
§ 20 regelt nicht mehr selbst, wer anhört und wer verhandelt. Die Sachregel steht seit 12.06.2026 in Art 13 Abs 9 VerfVO; Abs 1 ordnet dazu nur die nachweisliche Belehrung an, Abs 2 überträgt die Unionsregel mit einer Frist auf das Beschwerdeverfahren.
Das System ist umgekehrt worden: Nach § 20 aF löste schon die Behauptung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung die Pflicht zur Anhörung und Verhandlung durch Personen desselben Geschlechts aus, es sei denn, der Asylwerber verlangte anderes. Nach neuem Recht bedarf es eines Ersuchens; dafür kommt es auf den Inhalt des Fluchtvorbringens nicht mehr an, und das Ersuchen kann auf jedes Geschlecht lauten.
Im Beschwerdeverfahren ist das Ersuchen um einen Einzelrichter und gegebenenfalls einen Dolmetscher eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. Ein später gestelltes Ersuchen ist verfristet.
Für Verfahren über Anträge, welche vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, gilt § 20 aF samt der umfangreichen Judikatur fort. Dort bleibt der Verstoß gegen § 20 Abs 2 aF eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und eine Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, welche ohne Relevanzdarstellung aufzugreifen ist.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die Vorfassung (BGBl I 68/2013, in Kraft bis 11.06.2026) lautete in ihrem Kern:
(1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
Abs 4 aF ordnete auf Wunsch des Asylwerbers den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates an und verwies im Übrigen auf § 25 VwGVG.
Die Änderungen im Einzelnen:
| § 20 aF | § 20 nF iVm Art 13 Abs 9 VerfVO | |
|---|---|---|
| Auslöser | Behauptung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung | Ersuchen, unabhängig vom Vorbringen |
| Regel ohne Erklärung | Organwalter und Richter desselben Geschlechts | keine Vorgabe |
| Geschlecht | dasselbe wie der Asylwerber | das vom Antragsteller bevorzugte |
| Dolmetscher | nach der Judikatur miterfasst | ausdrücklich erfasst |
| Vorbehalt | keiner | „Möglichkeit“; Ausnahme bei fehlendem Zusammenhang mit Darlegungsschwierigkeiten |
| Frist im Beschwerdeverfahren | Verlangen „spätestens“ mit der Beschwerde | Ersuchen „nur gleichzeitig“ mit der Beschwerde |
| Senat | erwähnt | entfallen (ausnahmslos Einzelrichter) |
| Öffentlichkeit | Ausschluss auf Wunsch nur vor Senat oder Kammersenat (Abs 4 aF), sonst § 25 VwGVG | nur nach § 25 VwGVG |
Die Materialien begründen die Neufassung damit, dass Art 13 Abs 9 VerfVO über § 20 Abs 1 aF hinausgeht, „als ein solches Ersuchen nicht nur jene Antragsteller äußern können, die ihren Schutzbedarf mit einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung begründen“; Abs 1 könne sich daher auf das Gebot der Belehrung beschränken (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20). Zu Abs 2 halten sie fest: „Auf ein bestimmtes inhaltliches Vorbringen (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung) kommt es dabei nicht mehr an“ (ebenda).
Den Entfall des Abs 4 begründen die Materialien mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit: Da das Ersuchen nicht mehr an ein Vorbringen geknüpft sei, wäre der Ausschluss der Öffentlichkeit „bei Beibehaltung des Abs. 4 also auch begründungslos möglich, was sachlich nicht gerechtfertigt und mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verfahren unvereinbar wäre“ (ebenda).
Von der Judikatur zu § 20 aF übertragbar sind die Aussagen zum Zweck, zur Heilung behördlicher Mängel nur durch eine ordnungsgemäße Verhandlung, zum Anwendungsbereich, zu Folgeanträgen, zur Zuweisung bei Beschwerdeanfall und zur Unbeachtlichkeit späterer Erklärungen. Nicht übertragbar ist alles, was an die Behauptung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung anknüpft (Rz 61 ff). Ob der Verstoß weiterhin eine Unzuständigkeit bewirkt, ist offen (Rz 87 ff).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Wann wurde der Antrag eingebracht (vor oder ab 12.06.2026)? | 17 ff | aF und nF verwechselt; Judikatur zu § 20 aF auf Neuverfahren übertragen |
| 2 | Liegt ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz vor? | 42, 53, 71 | § 20 in einem Titelverfahren angewendet |
| 3 | Wurde der Antragsteller vor der Anhörung nachweislich belehrt? | 34 ff | Belehrung fehlt oder ist nicht dokumentiert |
| 4 | Wurde ein Ersuchen gestellt, und wurde ihm entsprochen (Anhörende und Dolmetscher)? | 37 ff | Dolmetscher des anderen Geschlechts beigezogen |
| 5 | Hat die Behörde das Ersuchen abgelehnt, und ist die Ablehnung begründet? | 39 f | Ablehnung ohne Begründung oder mit Glaubwürdigkeitserwägungen |
| 6 | Wurde das Ersuchen im Beschwerdeverfahren gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt? | 46 ff | Ersuchen nicht wiederholt; erst in der Verhandlung gestellt |
| 7 | Hat der ersuchte Richter verhandelt und entschieden? | 50 ff, 91 ff | Zuweisung erst bei Anberaumung der Verhandlung; Entscheidung ohne Verhandlung durch den anderen Richter |
| 8 | Ist ein Mangel des Bundesamts durch die Verhandlung geheilt? | 44 f | Entscheidung ohne Verhandlung trotz Mangels nach Abs 1 |
| 9 | Altverfahren: Wurde ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet? | 62 ff | Richter des anderen Geschlechts; Glaubwürdigkeitsprüfung vor Zuweisung |
| 10 | Öffentlichkeit, Videokonferenz, Familienverfahren | 81 ff | Antrag nach § 25 VwGVG übergangen; Durchschlagen übersehen |
D. Gliederung
Zu § 19 AsylG 2005. § 19 AsylG 2005 regelt die Belehrung über die Folgen einer unwahren Aussage (§ 19 AsylG 2005 Rz 46 ff) und die Begleitung durch Vertrauensperson und Vertreter (§ 19 AsylG 2005 Rz 53 ff); § 20 allein die Person der Anhörenden, des Richters und des Dolmetschers. Beide Belehrungen sind gesondert zu dokumentieren.
Zu Art 20 bis 23 VerfVO. Die besonderen Verfahrensgarantien gelten unabhängig von § 20 unmittelbar (Rz 26 ff).
Zu § 20 BFA-VG. Wer Aspekte seiner Sexualität erst im Beschwerdeverfahren offenbart, unterliegt dem Neuerungsverbot regelmäßig nicht (§ 20 BFA-VG Rz 73); das Ersuchen nach Abs 2 kann er dann allerdings nicht mehr stellen (Rz 47, 97 ff).
Zu § 21 BFA-VG. Der Entfall der Verhandlung richtet sich nach § 21 Abs 7 BFA-VG (§ 21 BFA-VG Rz 76 ff); ein Mangel nach Abs 1 schließt ihn regelmäßig aus (Rz 45).
Zu § 34. Der Mangel schlägt im Familienverfahren auf die Angehörigen durch (§ 34 Rz 81; Rz 75).
E. Welche Fassung gilt
§ 20 ist eine Verfahrensbestimmung. Es gilt die Anknüpfung an die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 75 Abs 32 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 7 f); die Maßgaben des Übergangsrechts betreffen § 20 nicht (Übergangsrecht Rz 31).
| Verfahren | anzuwenden | Fundstelle |
|---|---|---|
| Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht, Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht | § 20 aF (Abs 4 aF nur für Senate); daneben Art 15 Abs 3 lit b RL 2013/32/EU | § 75 Abs 32 AsylG 2005; Art 79 Abs 3 VerfVO |
| Antrag ab dem 12.06.2026, auch Folgeantrag | § 20 nF iVm Art 13 Abs 9 VerfVO | Art 79 Abs 3 VerfVO |
| Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet | Rechtslage vor dem AMPAG | § 75 Abs 32 AsylG 2005 |
| Entzugsverfahren ab dem 12.06.2026 | Art 66 VerfVO; § 20 nF nicht unmittelbar (Rz 25) | — |
Das Bundesverwaltungsgericht verfährt so: Es wendet in Altverfahren nach dem Stichtag „§ 20 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG“ an (BVwG 16.07.2026, I425 2338204-1) und führt Unzuständigkeitserklärungen nach „§ 20 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung“ fort (BVwG 29.07.2026, W123 2120874-4). Auch Neuzuweisungen nach dem Stichtag stützt es in Altverfahren auf die alte Bestimmung (BVwG 06.08.2026, W610 2339471-1: Zuweisung am 15.06.2026 infolge einer auf § 20 gestützten Unzuständigkeitsanzeige).
Maßgebend ist allein der Antrag, nicht der Zeitpunkt der Beschwerde. Wer in einem Altverfahren nach dem 12.06.2026 Beschwerde erhebt, hat es daher mit § 20 Abs 2 aF zu tun: Die Behauptung des Eingriffs begründet die Zuständigkeit ohne Ersuchen, und ein abweichendes Verlangen ist spätestens mit der Beschwerde zu stellen.
Unionsrechtlich unterliegen Altanträge der RL 2013/32/EU (Art 79 Abs 3 VerfVO; Übergangsrecht Rz 13 f), deren Art 15 Abs 3 lit b die Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts auf Ersuchen „soweit möglich“ vorsieht, „es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen“ (Art 15 Abs 3 lit b RL 2013/32/EU; ebenso VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363 RS 3); lit c enthält dieselbe Regel für den Dolmetscher. § 20 aF geht innerhalb seines Anwendungsbereichs als günstigere Regel darüber hinaus: Es bedarf keines Ersuchens, und eine Ausnahme besteht nicht. In der persönlichen Reichweite ist § 20 aF allerdings enger. Wer keinen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet, kann daher in Altverfahren vor dem Bundesamt gleichwohl nach Art 15 Abs 3 lit b und c RL 2013/32/EU um eine anhörende Person und einen Dolmetscher gleichen Geschlechts ersuchen.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Art 13 Abs 9 VerfVO gilt unmittelbar. Die Verordnung enthält keine Ermächtigung, die Voraussetzungen des Ersuchens national zu regeln. Jede Bestimmung des § 20 ist daher daran zu messen, ob sie die Unionsregel ausführt, bloß wiederholt, von ihr abweicht oder eine Lücke füllt.
Abs 1 — zulässige Ausführungsregelung. Die Verordnung sieht eine Belehrung über die Möglichkeit des Ersuchens nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur nachweislichen Belehrung sichert die praktische Wirksamkeit des Art 13 Abs 9: Ein Ersuchen setzt Kenntnis voraus. Die Regelung fügt dem Unionsrecht eine Verfahrensgarantie hinzu, ohne dessen Voraussetzungen zu verändern. Sie ist zulässig.
Abs 2 — Regelungslücke, national geschlossen. Art 13 VerfVO betrifft die persönlichen Anhörungen nach Art 11 und 12 durch die Asylbehörde. Für die Verhandlung vor Gericht regelt die Verordnung nur den Dolmetscher (Art 67 Abs 4 VerfVO), nicht dessen Geschlecht und nicht das des Richters. Die Materialien sprechen daher zu Recht von dem „nur für das verwaltungsbehördliche Asylverfahren anwendbaren“ Art 13 Abs 9 und von einem insofern „keinen unionsrechtlichen Vorgaben unterliegende[n] Asylbeschwerdeverfahren“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20). Abs 2 füllt diese Lücke, indem er die Unionsregel als nationales Recht für anwendbar erklärt. Das ist zulässig.
Im Beschwerdeverfahren gilt Art 13 Abs 9 daher kraft nationaler Anordnung, aber mit dem unionsrechtlichen Inhalt, den der Verweis übernimmt. Maßstab bleibt zudem Art 47 GRC, weil das Beschwerdeverfahren den wirksamen Rechtsbehelf nach Art 67 VerfVO verwirklicht (§ 21 BFA-VG Rz 91).
Das Entzugsverfahren — Regelungslücke, nicht geschlossen. Art 13 Abs 1 VerfVO erfasst nur Anhörungen nach Art 11 und 12. Art 66 VerfVO sieht für das Entzugsverfahren eine persönliche Anhörung oder Verhandlung vor, verweist aber nicht auf Art 13. § 20 Abs 1 spricht vom „Antragsteller“. Für den Schutzberechtigten im Entzugsverfahren besteht daher keine ausdrückliche Regel. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers: Einem gleichartigen Ersuchen ist nach dem Gebot des fairen Verfahrens zu entsprechen, weil der Entzug dieselben intimen Umstände berühren kann wie die Zuerkennung. Es ist daher zu stellen und zu begründen.
Art 20 bis 23 VerfVO. Die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien ist von Amts wegen, so früh wie möglich und binnen 30 Tagen zu prüfen (Art 20 Abs 1 bis 3 VerfVO). Bei der Verweisung an einen Arzt, Psychologen oder eine andere Fachkraft, welche die Zustimmung des Antragstellers voraussetzt, haben Fälle Vorrang, in denen es Hinweise gibt, dass der Antragsteller Opfer „von Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt“ geworden sein könnte „und dass dies ihre Fähigkeit, wirksam am Verfahren teilzunehmen, beeinträchtigen könnte“ (Art 20 Abs 4 UAbs 1 VerfVO). Die Verweisung ist eine Befugnis der Behörde („kann“), kein Anspruch; für den Vorrang sind beide Voraussetzungen vorzutragen. Die Prüfung im Einzelnen führt § 30 AsylG 2005 Rz 25 ff, 32.
Wird der Bedarf festgestellt, erhält der Antragsteller die erforderliche Unterstützung (Art 21 Abs 1 VerfVO). Dazu kann die Anhörung durch eine Person des bevorzugten Geschlechts gehören; sie hängt dann nicht von einem Ersuchen ab, sondern ist von Amts wegen zu erwägen. Für Minderjährige tritt Art 22 Abs 3 VerfVO hinzu.
Daraus folgt: Enthalten die Akten Hinweise auf sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt, trägt die Rüge der unterlassenen Prüfung nach Art 20 VerfVO auch ohne Ersuchen (zu Relevanz und Darlegung § 30 AsylG 2005 Rz 59 ff).
G. Zweck und Grenzen
Zweck. Die Bestimmung dient dem Abbau von Hemmschwellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 20 aF ausgesprochen, dass die Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts „den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken“ soll (VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031 RS 1; VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161 RS 2); derselbe Gedanke liegt der Einvernahme vor dem Bundesamt zugrunde (VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119 RS 1). Art 13 Abs 9 VerfVO nimmt diesen Zweck in seine Ausnahme auf: Er stellt auf die „Schwierigkeiten des Antragstellers“ ab, „die Gründe für seinen Antrag darzulegen“.
Der Zweck ist weiter geworden: Er erfasst jede Hemmung, welche mit dem Geschlecht des Gegenübers zusammenhängt — sexuelle Orientierung, Gewalt in der Familie, Genitalverstümmelung, Menschenhandel, aber auch familiäre oder religiöse Intimität.
§ 20 regelt ferner nicht, ob eine Verhandlung stattzufinden hat. Zu § 20 Abs 2 aF hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen: „Aus §20 Abs2 AsylG 2005 ergibt sich keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung behauptet.“ (VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012). Die Verhandlungspflicht folgt aus § 21 Abs 7 BFA-VG (Rz 45; § 21 BFA-VG Rz 76 ff).
H. Das Ersuchen vor dem Bundesamt — Abs 1 iVm Art 13 Abs 9 VerfVO
Abs 1 verpflichtet das Bundesamt, den Antragsteller von der Möglichkeit des Ersuchens „nachweislich in Kenntnis zu setzen“. Die Sachregel — wer anhört und wer übersetzt — folgt unmittelbar aus Art 13 Abs 9 VerfVO.
Die Belehrung: Zeitpunkt. Sie hat so rechtzeitig vor der Anhörung zu erfolgen, dass das Ersuchen noch umgesetzt werden kann. Die Belehrung erst zu Beginn der Anhörung entwertet das Ersuchen: Der Antragsteller müsste die Anwesenden zurückweisen. Richtigerweise ist sie mit der Ladung zu erteilen und vor der Anhörung zu wiederholen.
Die Belehrung: Inhalt. Sie hat drei Punkte zu umfassen: dass das Ersuchen auf das Geschlecht der anhörenden Person und des Dolmetschers gerichtet werden kann, dass es keiner Begründung durch ein bestimmtes Fluchtvorbringen bedarf und dass es auf jedes Geschlecht lauten kann. Eine Belehrung, welche wie nach altem Recht auf Opfer sexueller Gewalt abstellt, ist unvollständig.
Die Belehrung: Nachweis. Nachweislich heißt, dass die Belehrung im Akt dokumentiert sein muss — regelmäßig im Protokoll oder durch ein unterfertigtes Merkblatt. Fehlt der Nachweis, ist von fehlender Belehrung auszugehen. Zu § 20 Abs 1 aF hat der Verfassungsgerichtshof die fehlende Belehrung im Zusammenhang mit der Zuständigkeit ausdrücklich hervorgehoben: Es war „aus den Akten auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über die in §20 Abs1 AsylG 2005 eingeräumte Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde“ (VfGH 02.12.2020, E1414/2020).
Das Ersuchen. Es ist formfrei und kann auch mündlich zu Beginn der Anhörung gestellt werden. Es richtet sich auf das Geschlecht, welches der Antragsteller „bevorzugt“ — nicht notwendig sein eigenes: Wer als Mann über Gewalt durch Männer lieber vor einer Frau spricht, kann darum ersuchen.
Anhörende und Dolmetscher. Das Ersuchen erfasst die Anhörung und die Verdolmetschung. Zu § 20 aF hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beiziehung eines Dolmetschers desselben Geschlechts aus dem Zweck abgeleitet: Da die Einvernahme „entgegen § 20 Abs. 1 AsylG 2005 nicht im Beisein eines weiblichen Dolmetschers erfolgte, führte das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch“ (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325; ebenso VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 5; VwGH 04.06.2025, Ra 2024/20/0149 RS 1). Art 13 Abs 9 VerfVO sagt das nun ausdrücklich.
Der Vorbehalt der Möglichkeit. Die Behörde hat dem Ersuchen zu entsprechen, „falls ... die Möglichkeit dazu besteht“; die Materialien sprechen von der „Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20). Richtigerweise ist der Vorbehalt eng zu lesen: Unmöglich ist die Entsprechung erst, wenn weder eine anhörende Person noch ein Dolmetscher des bevorzugten Geschlechts in angemessener Zeit zur Verfügung steht. Die bloße Terminplanung genügt nicht; die Anhörung ist dann zu verlegen. Die Behörde hat die Unmöglichkeit festzustellen und zu begründen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Ausnahme. Die Behörde darf das Ersuchen ablehnen, wenn sie „Grund zu der Annahme“ hat, dass es nicht mit Schwierigkeiten der Darlegung in Verbindung steht. ( i ) Die Behörde trägt die Begründungslast; das Ersuchen muss nicht begründet werden. ( ii ) Geprüft wird der Zusammenhang mit Darlegungsschwierigkeiten, nicht die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens: Die Zuständigkeit wurde schon nach § 20 aF „ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte“ begründet (VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 3), und ein „glaubhafte[r] Kern“ war schon nach § 27 Abs 3 AsylG 1997 aF nicht erforderlich (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 RS 1). ( iii ) Die Ablehnung ist zu protokollieren; der Antragsteller ist dazu zu hören. ( iv ) „Grund zu der Annahme“ besteht nur, wenn der fehlende Zusammenhang offenkundig ist; Zweifel gehen zu Lasten der Ablehnung (Rz 95).
Praktische Folge. Obwohl das Ersuchen keiner Begründung bedarf, empfiehlt es sich, den Zusammenhang mit einem Satz darzulegen (Scham, Trauma, kulturelle Hemmung). Damit ist der Ausnahme die Grundlage entzogen.
Der Anwendungsbereich. Art 13 Abs 9 VerfVO gilt für die persönlichen Anhörungen zur Zulässigkeit und zum Inhalt (Art 11, 12 VerfVO) und für die erste Prüfung des Folgeantrags, soweit sie in einer Anhörung erfolgt (Art 55 Abs 4 VerfVO: „unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II“). Nicht erfasst ist die Registrierung (§ 17 Rz 50). Das entspricht der Judikatur zu § 20 Abs 1 aF, welche die Erstbefragung ausnahm, weil die Unionsregel nur die „Asylbehörde“ bindet (VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363 RS 2 und 3). Die Aussage ist übertragbar.
Dass die anhörende Person auch die Entscheidung trifft, verlangt § 20 nicht. Zu § 20 Abs 1 aF hat der Verwaltungsgerichtshof dies für das verwaltungsbehördliche Verfahren verneint: Die Erlassung durch dieselbe Organwalterin „lässt sich für das verwaltungsbehördliche Verfahren weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes ableiten“ (VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119 RS 2). Das gilt fort.
Rechtsfolgen der Verletzung. Die fehlende Belehrung, die Missachtung des Ersuchens und die unbegründete Ablehnung sind Verfahrensmängel des Bundesamts. Sie werden nach der Judikatur zu § 20 aF durch ein ordnungsgemäß geführtes Beschwerdeverfahren geheilt, wenn das Gericht selbst im Einklang mit der Bestimmung verhandelt (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0191 RS 1; VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 4; VwGH 04.06.2025, Ra 2024/20/0149 RS 1). Die Heilung setzt voraus, dass im Beschwerdeverfahren eine Verhandlung stattfindet, welche eine Einvernahme ermöglicht; ohne sie tritt die Sanierung nicht ein (VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 5).
Daraus folgt der wichtigste Satz dieses Abschnitts: Ein Mangel nach Abs 1 schließt den Entfall der Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG regelmäßig aus, weil kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorliegt (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325). Der Verfassungsgerichtshof sah im Absehen von der Verhandlung eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (VfGH 26.11.2018, E196/2018). Die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist nicht die zwingende Folge: Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde berechtigt dazu (VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 RS 1), und der Mangel nach § 20 Abs 1 aF wird durch eine im Einklang mit § 20 Abs 2 aF geführte Verhandlung geheilt (VwGH 04.06.2025, Ra 2024/20/0149 RS 1, wo die Revision die Zurückverweisung verlangt hatte).
I. Das Ersuchen im Beschwerdeverfahren — Abs 2
Die Maßgabe. Im Beschwerdeverfahren gilt Art 13 Abs 9 VerfVO mit zwei Änderungen: An die Stelle des Bundesamts tritt das Bundesverwaltungsgericht, und das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts kann „nur gleichzeitig mit der Beschwerde“ gestellt werden.
Die Frist. § 20 Abs 2 aF verlangte das abweichende Verlangen „spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde“, ließ es also auch früher zu. Der neue Wortlaut lautet „nur gleichzeitig“. Die Materialien sprechen von einer Regelung „ähnlich wie die geltende Fassung“ und gehen auf die Änderung des Wortes nicht ein (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20). Ein nach der Beschwerde gestelltes Ersuchen ist verfristet. Ob ein vor dem Bundesamt aktenkundig gestelltes Ersuchen im Beschwerdeverfahren fortwirkt, ist nicht entschieden. Richtigerweise ist das zu bejahen: „Nur gleichzeitig mit der Beschwerde“ schließt das spätere Ersuchen aus, nicht das bereits aktenkundige. Unter § 20 aF, welcher die Behauptung des Eingriffs „bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde“ genügen ließ (§ 20 Abs 2 erster Satz aF), wurde die Zuständigkeit „bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem Bundesasylamt bzw in der Beschwerde begründet“ (VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012), und die Materialien beschreiben die Neuregelung als jener ähnlich. Das Ersuchen liegt bei Beschwerdeanfall aus dem Akt offen; die Zuweisung hängt daher von keiner späteren Wertung ab (Rz 88). Dagegen lässt sich einwenden, der Wechsel von „spätestens“ zu „nur“ gleichzeitig schließe gerade das frühere Ersuchen aus, das Ersuchen vor dem Bundesamt betreffe allein die Anhörung, und Abs 2 nF habe die ausdrückliche Nennung des Bundesamts aus § 20 Abs 2 erster Satz aF nicht übernommen. Dem ist zu widersprechen: Die Nennung des Bundesamts betraf die Behauptung des Eingriffs, an welche Abs 2 nF nicht mehr anknüpft; über ein bereits gestelltes Ersuchen sagt ihr Entfall nichts. Wer schon vor dem Bundesamt um eine Person bestimmten Geschlechts ersucht hat, hat die Hemmung offengelegt, welche Abs 2 schützt; eine Lesart, welche ihm diesen Schutz wegen einer unterbliebenen Wiederholung nimmt, verfehlt den Zweck (Rz 29 f). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Das Ersuchen ist in der Beschwerde stets zu wiederholen (Rz 58); folgt das Gericht der Gegenauffassung, so trägt nur das wiederholte Ersuchen.
Die Beschwerdeergänzung innerhalb der Beschwerdefrist ist richtigerweise noch „gleichzeitig mit der Beschwerde“, weil die Beschwerde bis zum Fristablauf ergänzbar ist. Dagegen lässt sich einwenden, „nur gleichzeitig“ sei enger als das frühere „spätestens gleichzeitig“, und die Zuweisung bei Beschwerdeanfall (Rz 50) dürfe durch einen nachgereichten Schriftsatz nicht mehr in Frage gestellt werden. Dem ist zu widersprechen: Der Wechsel des Wortes schließt das nach der Beschwerde gestellte Ersuchen aus (Rz 47), nicht die Ergänzung der Beschwerde in offener Frist. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind Schriftsätze bei der Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG); die in offener Frist eingebrachte Ergänzung liegt daher regelmäßig schon vor, wenn die Rechtssache vorgelegt und zugewiesen wird. Langt sie ausnahmsweise erst nach der Zuweisung ein, so sieht die Geschäftsverteilung die neuerliche Zuweisung wegen eines Ersuchens nach § 20 Abs 2 selbst vor (§ 5 Abs 1 Z 5 und Abs 2, § 16 Abs 3 GV BVwG 2026); die Berichtigung der Zuteilung an einen nicht zuständigen Richter ist keine Abnahme der Sache iSd Art 135 Abs 3 B-VG (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/19/0221 RS 2). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Sicherer ist die Aufnahme in die Beschwerde selbst.
Kein Vorbringen erforderlich. Abs 2 setzt nicht mehr voraus, dass der Antragsteller vor dem Bundesamt ein Vorbringen zu einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung erstattet hat. Die Materialien begründen das damit, dass die frühere Anknüpfung an ein solches Vorbringen die Einvernahme durch einen Organwalter eines bestimmten Geschlechts „allenfalls konkludent“ verlangte (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20). Das neue Recht verlangt das ausdrückliche Ersuchen.
Die Zuweisung bei Beschwerdeanfall. Zu § 20 Abs 2 aF war gefestigt, dass die Rechtssache „gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist,“ dem Richter desselben Geschlechts zuzuweisen war (VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 3; VwGH 26.05.2021, Ro 2020/19/0002 RS 3; VfGH 25.11.2013, U1749/2012 ua). Die Frist des neuen Abs 2 ergibt nur als Zuweisungsregel Sinn; die Linie ist übertragbar (Rz 91 ff).
Einzelrichter. Im Asylbeschwerdeverfahren entscheidet ausnahmslos der Einzelrichter (§ 6 BVwGG). Die Materialien bezeichnen die Nennung der Senate in § 20 aF als „legistisches Versehen“, welches bereinigt werde (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20). Die Judikatur zu Senaten des Asylgerichtshofes ist für die Frage der Besetzung überholt, für den Grundsatz nicht.
Der Dolmetscher. Das Ersuchen kann „gegebenenfalls“ auch den Dolmetscher erfassen; ein Ersuchen nur um ihn ist zulässig, weil Art 13 Abs 9 VerfVO die Verdolmetschung eigenständig nennt. Seine Bestellung ist verfahrensleitend, keine Zuständigkeitsfrage (Rz 97 ff).
Der Anwendungsbereich. Erfasst sind Beschwerdeverfahren über Anträge auf internationalen Schutz, auch über Folgeanträge (zu § 20 aF VwGH 26.05.2021, Ro 2020/19/0002 RS 2; VfGH 09.10.2018, E1297/2018 ua) und über die Aufhebung des Verbleibsrechts (zum faktischen Abschiebeschutz VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 5).
Die Schubhaft. Der Verfassungsgerichtshof hat § 20 aF auch auf Verhandlungen über die Grobprüfung eines Antrags nach § 76 Abs 6 FPG erstreckt: Die Vorgaben des § 20 seien „auch in Bezug auf mündliche Verhandlungen betreffend die Grobprüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach §76 Abs6 FPG während der aufrechten Schubhaft beachtlich“ (VfGH 04.10.2022, E881/2022, VfSlg 20.573/2022). Richtigerweise ist ein Ersuchen, welches vor dem Bundesamt nach Art 13 Abs 9 VerfVO, im Asylbeschwerdeverfahren oder gleichzeitig mit der Schubhaftbeschwerde gestellt wurde, auch in der Haftprüfung zu beachten, soweit dort über die Verfolgungsbehauptung verhandelt wird; ein Asylbeschwerdeverfahren muss noch nicht anhängig sein (vgl Rz 47). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Späteres Vorbringen. Wer erst in der Verhandlung Aspekte seiner Sexualität offenbart, kann das Ersuchen nicht mehr stellen. Das Vorbringen ist gleichwohl zuzulassen (§ 20 BFA-VG Rz 73). Zu § 20 aF galt dasselbe: Die Bestimmung gelangt „nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung, wenn der Asylwerber das auf eine (behauptete) Homosexualität Bezug nehmende Vorbringen erst im ... Beschwerdeverfahren erstattet hat“ (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 RS 2; VwGH 09.05.2022, Ra 2021/01/0184 RS 2). Zum Dolmetscher Rz 97 ff.
Widerruf des Ersuchens. Wer das Ersuchen gestellt hat, kann es nach Beschwerdeanfall nicht mit Wirkung für die Zuständigkeit zurücknehmen. Zu § 20 aF galt die erst in der Verhandlung abgegebene Erklärung, die Durchführung der Verhandlung durch die anwesende Richterin zu beantragen, nicht als Verlangen, weil dieses spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen war; die Entscheidung war wegen Unzuständigkeit aufzuheben (VwGH 07.03.2022, Ra 2021/19/0132 RS 4; ebenso VfGH 15.12.2021, E3248/2020). Diese Judikatur betrifft das verspätete abweichende Verlangen, nicht die Rücknahme. Richtigerweise gilt für die Rücknahme dasselbe: Die Zuständigkeit ist bei Beschwerdeanfall festgelegt und steht nicht zur Disposition der Partei. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Neuzuweisung. Das Gericht darf die Sache nicht ohne Grundlage neu zuteilen. Hat sich ein nach der Geschäftsverteilung zuständiger Richter zu Unrecht für unzuständig erklärt, bewirkt die Neuzuteilung eine Unzuständigkeit des Gerichts (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/19/0221 RS 1 und 2); dasselbe gilt, wenn § 20 gar nicht anwendbar war (VwGH 13.01.2022, Ra 2018/22/0020 RS 2).
Form. Das Ersuchen gehört als eigener Antrag an den Anfang der Beschwerde; im Fließtext der Begründung wird es bei der Zuweisung leicht übersehen.
Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Vertretung verlässt sich darauf, dass das Vorbringen zur sexuellen Gewalt die Zuständigkeit begründet. Das gilt in Neuverfahren nicht mehr: Ohne Ersuchen kein Anspruch auf einen Richter eines bestimmten Geschlechts; ob ein Ersuchen vor dem Bundesamt ohne Wiederholung in der Beschwerde fortwirkt, ist strittig (Rz 47).
Die Belehrung im Bescheid. Einen Hinweis auf Abs 2 in der Rechtsmittelbelehrung verlangt das Gesetz nicht. Richtigerweise folgt er aus dem Zweck des Abs 1 und aus Art 47 GRC, weil nach der Gegenauffassung zu Rz 47 ein Ersuchen vor dem Bundesamt nicht fortwirkt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
J. Die Rechtslage in Altverfahren — § 20 aF und die Judikatur
Der Auslöser: die Behauptung. Die Zuständigkeit wird „bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre“ (VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 3; VfGH 09.10.2018, E1297/2018 ua; VfGH 29.11.2021, E2865/2021). Auch die Wertung, der Beschwerdeführer laufe keine Gefahr mehr, beseitigt die Zuständigkeit nicht (VfGH 02.12.2020, E1414/2020).
Drohende Eingriffe. Erfasst sind nicht nur erlittene, sondern auch befürchtete Eingriffe: Die Verhandlungsführung ist „schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde“ (VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 1 unter Hinweis auf VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 11.12.2013, U1914/2012 ua; VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161 RS 1).
Die Fallgruppen. Erfasst waren die drohende Zwangsverheiratung (VfGH 12.06.2015, U1099/2013 ua; VfGH 18.09.2015, E1003/2014; VfGH 26.02.2019, E2425/2018 ua; VfGH 07.06.2021, E357/2021), die Genitalverstümmelung auch der Töchter (VfGH 09.10.2018, E1297/2018 ua), die Verfolgung wegen Homosexualität (VfGH 04.10.2023, E2724/2023; VfGH 05.06.2025, E507/2025), die sexuelle Belästigung bei einer Festnahme (VfGH 25.11.2013, U1749/2012 ua), die Zwangsprostitution (VfGH 25.11.2013, U1121/2012 ua) und die allgemein geschilderte Gefahr von Vergewaltigungen (VfGH 09.03.2023, E1525/2022).
Auch die Befürchtung einer Frau, bei Rückkehr missbraucht zu werden, samt dem Vorbringen, das Haus nie allein verlassen zu haben, ist „unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass es auch Furcht vor Eingriffen in die Geschlechtssphäre und damit in die sexuelle Integrität umfasst“ (VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 4; VwGH 22.10.2020, Ro 2020/14/0003 RS 2). Die Unterscheidung zwischen Fluchtvorbringen und Rückkehrbefürchtung ist „rechtlich nicht relevant“ (VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 4).
Das abweichende Verlangen. Von der Regel kann nach dem klaren Wortlaut nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt (VfGH 26.02.2019, E2425/2018 ua). Das Verlangen war spätestens mit der Beschwerde zu stellen; eine spätere Erklärung ist unbeachtlich (Rz 56). Wurde es gestellt, bindet es: Entscheidet der Richter des Geschlechts, dessen Ausschluss der Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt hat, ist er in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (VfGH 04.10.2023, E2724/2023; VfGH 05.06.2025, E507/2025).
Die Rechtsfolge: gesetzlicher Richter und Unzuständigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Judikatur zu § 27 Abs 3 AsylG 1997 aF, wonach ein Verstoß einen bloßen Verfahrensmangel begründete, ausdrücklich aufgegeben; der Verstoß gegen § 20 Abs 2 kann vor dem Verfassungsgerichtshof „als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Eine Relevanzdarstellung ist nicht erforderlich.“ (VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161 RS 4; VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031 RS 3). Der Verwaltungsgerichtshof greift die Unzuständigkeit auch von Amts wegen auf (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325 RS 3).
Tragend war dabei die Geschäftsverteilung: Nach ihrem § 6 Abs 1 Z 4 (heute § 5 Abs 1 Z 4 GV BVwG 2026, für § 20 aF) ist ein Richter unzuständig, „wenn sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist“ (VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161 RS 4). Der Verfassungsgerichtshof sah in § 20 Abs 2 aF eine Festlegung „in einer Art83 Abs2 B-VG entsprechenden Weise“ (VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012).
Die Zuweisung bei Beschwerdeanfall. Die Sache ist sofort dem Richter desselben Geschlechts zuzuweisen; das gilt auch, wenn keine Verhandlung stattfindet (Rz 50). Der Verfassungsgerichtshof: Andernfalls träfe der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung, welche nur das „von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ“ treffen darf (so wiedergegeben in VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 3). Eine spätere Einschränkung der Beschwerde ändert nichts an der ursprünglichen Unrichtigkeit (VfGH 12.03.2013, U1674/12).
Die Frist für das Vorbringen. § 20 Abs 2 aF gilt nur, wenn der Eingriff „bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet“ wurde (VwGH 09.05.2022, Ra 2021/01/0184 RS 2). Die Behauptung erstmals in der Beschwerde genügt; die Behauptung erst danach nicht (Rz 55).
Verfahrensarten. § 20 aF gilt nach seinem Wortlaut nur in Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz; seine Heranziehung im Verfahren über die Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ oder über einen Titel aus Gründen des Art 8 EMRK ist „verfehlt“ (VwGH 13.01.2022, Ra 2018/22/0020 RS 1; VwGH 14.01.2025, Ra 2022/17/0143 RS 1). Erfasst sind dagegen Folgeanträge (Rz 53), die Wiederaufnahme (VfGH 07.06.2021, E357/2021), die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 5), die Grobprüfung in der Schubhaft (Rz 54) und das von Amts wegen wiederaufgenommene Verfahren über einen Asylantrag nach dem AsylG 1997, in welchem zugleich der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zurückgewiesen wurde (VfGH 28.02.2023, E3113/2022; Aufhebung wegen Willkür, weil ein Richter des anderen Geschlechts verhandelt hatte und § 25 Abs 7 VwGVG missachtet war).
Die Verhandlungspflicht. Aus § 20 Abs 2 aF selbst folgt keine Verhandlungspflicht (Rz 32). Der Verfassungsgerichtshof hat es aber als rechtswidrig bezeichnet, „bei behaupteten Eingriffen in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ungeachtet des Vorbringens der Parteien von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und stattdessen die Glaubwürdigkeit der Parteien ausschließlich auf Grund der Aktenlage und der Beweiswürdigung durch das BAA zu beurteilen“ (VfGH 12.06.2015, U1099/2013 ua). Bei einer Minderjährigen hielt er eine Verhandlung vor einem Richter desselben Geschlechts für geboten (VfGH 13.06.2023, E2390/2022).
Die Öffentlichkeit (Abs 4 aF). Abs 4 aF gab den Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit auf Wunsch nur für die Verhandlung eines Senates oder Kammersenates. Da im Asylbeschwerdeverfahren der Einzelrichter entscheidet (Rz 51), richtet sich der Ausschluss auch in Altverfahren nach § 25 VwGVG; er ist daher zu beantragen und auf den Schutz des Privatlebens zu stützen (Rz 81 f). Ein Verzicht auf den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Verhandlung ist kein Verlangen nach einem Richter des anderen Geschlechts (VfGH 20.06.2018, E1273/2018 ua, VfSlg 20.260/2018).
Das Durchschlagen. Der Mangel des unrichtig zusammengesetzten Spruchkörpers schlägt auf die Entscheidungen über die Familienangehörigen durch (VfGH 25.11.2013, U1121/2012 ua; VfGH 26.02.2019, E2425/2018 ua; § 34 Rz 81).
Die Linie ist gefestigt. Der Verfassungsgerichtshof hebt fortlaufend auf (VfGH 28.11.2022, E99/2022 ua; VfGH 27.02.2023, E1672/2022 ua; VfGH 27.11.2025, E2306/2025 ua). Ist die Behauptung aktenkundig, ist die Rüge in Altverfahren sicher.
Dagegen lässt sich einwenden, die Behauptung sei beiläufig gewesen oder betreffe nur die allgemeine Lage. Dem ist zu widersprechen: Der Einwand trägt nicht, solange der Eingriff der Sache nach behauptet ist (VfGH 09.03.2023, E1525/2022).
Revision. Überschreitet sie die Zulässigkeitsschwelle aus anderen Gründen, greift der Verwaltungsgerichtshof die Unzuständigkeit von Amts wegen auf (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325 RS 3); sonst ist die Abweichung von der Judikatur zu § 20 Abs 2 aF darzulegen.
Verfassungsgerichtshof. Die Verletzung des gesetzlichen Richters ist nach Art 144 B-VG geltend zu machen; die Judikatur beider Gerichtshöfe läuft parallel (Rz 67).
K. Verfahren — Öffentlichkeit, Videokonferenz und Rechtsschutz
Die Öffentlichkeit. Mit dem Entfall des Abs 4 aF richtet sich der Ausschluss der Öffentlichkeit in Neuverfahren allein nach § 25 VwGVG. Nach dessen Abs 1 darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit dies „im Interesse des Schutzes ... des Privatlebens einer Partei“ geboten ist; der Ausschluss erfolgt nach Abs 2 von Amts wegen oder auf Antrag. Die Materialien halten fest, dass sich damit „das Auslangen finden“ lässt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20).
Nach Abs 4 aF genügte vor dem Senat der Wunsch; vor dem Einzelrichter galt schon bisher § 25 VwGVG, nach welchem der Ausschluss zu begründen und abzuwägen ist. Der Antrag ist mit dem Vorbringen zu verbinden, welches die Intimsphäre berührt.
Die Videokonferenz. § 20 regelt sie trotz seiner Überschrift nicht. Nach Art 13 Abs 10 VerfVO ist sie zulässig, „wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen“; die Behörde hat für geeignete Einrichtungen, Verfahrens- und technische Standards, rechtliche Unterstützung und Dolmetschleistungen zu sorgen. Der Rechtsberater darf auch in der Videokonferenz unterstützen (Art 13 Abs 13 VerfVO); Privatsphäre und Vertraulichkeit (Art 13 Abs 3 VerfVO) gelten unverändert.
Die Videokonferenz ist die Ausnahme; die rechtfertigenden Umstände sind festzustellen. Ein Ersuchen nach Art 13 Abs 9 VerfVO bleibt beachtlich. Materialien und AsylG 2005 schweigen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt über § 17 VwGVG § 51a AVG, wonach eine Vernehmung „unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ nur zulässig ist, soweit nicht das persönliche Erscheinen „unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich“ ist. Bei Schilderungen, welche Scham oder Trauma berühren, liegen solche Gründe regelmäßig vor; das ist mit dem Ersuchen nach Abs 2 vorzutragen.
Der Rechtsschutz in Neuverfahren. Die Missachtung des Ersuchens durch das Bundesamt ist mit der Beschwerde als Verfahrensmangel zu rügen und mit dem Ersuchen nach Abs 2 zu verbinden (Rz 44 f). Die Missachtung des Ersuchens durch das Bundesverwaltungsgericht ist richtigerweise als Unzuständigkeit geltend zu machen, hilfsweise als relevanter Verfahrensmangel (Rz 87 ff).
Die Relevanz. Wird der Mangel nicht als Unzuständigkeit aufgegriffen, ist darzulegen, was vor einer Person des bevorzugten Geschlechts vorgebracht worden wäre. Da das Unterbliebene gerade nicht geschildert wurde, ist der Zusammenhang zwischen der Hemmung und den Lücken zu benennen, welche die Beweiswürdigung vorhält.
L. Streitfragen
1. Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Missachtung eines Ersuchens nach Abs 2
Zu § 20 Abs 2 aF war gefestigt, dass der Verstoß eine Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt, welche ohne Relevanzdarstellung aufzugreifen ist (Rz 67). Ob die Missachtung eines rechtzeitigen Ersuchens nach Abs 2 nF dieselbe Folge hat oder nur einen Verfahrensmangel begründet, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob die Revision ohne Relevanzdarstellung durchdringt.
Die Missachtung eines rechtzeitigen Ersuchens bewirkt die Unzuständigkeit. Hierfür ist zunächst die Geschäftsverteilung maßgebend, auf welcher schon die Linie zu § 20 aF beruhte (Rz 68). Die Geschäftsverteilung 2026 zieht die Folge für das neue Recht selbst: Ein Richter ist unzuständig, wenn „sie oder er wegen eines begründeten Ersuchens im Sinne des Art. 13 Abs. 9 AsylVfVO iVm. § 20 Abs. 2 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist“ (§ 5 Abs 1 Z 5 GV BVwG 2026; für § 20 aF § 5 Abs 1 Z 4); solche Rechtssachen sind nur Gerichtsabteilungen zuzuweisen, deren Leiter „das erforderliche Geschlecht haben“ (§ 16 Abs 3 Z 1 GV BVwG 2026; ersatzweise innerhalb der Kammer, Z 2 und 3). Ferner ergibt die Frist „nur gleichzeitig mit der Beschwerde“ allein als Zuweisungsregel Sinn (Rz 50). Die Materialien beschreiben Abs 2 als Regelung „ähnlich wie die geltende Fassung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20). Und der Verfassungsgerichtshof hat die zuständigkeitsbegründende Wirkung aus dem Zusammenwirken von Gesetz und Geschäftsverteilung abgeleitet (VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012; Rz 89).
Dagegen lässt sich einwenden, die Missachtung begründe nur einen Verfahrensmangel, wie das Bundesverwaltungsgericht einwenden wird: Art 13 Abs 9 VerfVO steht unter dem Vorbehalt der „Möglichkeit“ und kennt eine Ausnahme, welche eine Wertung verlangt, nämlich ob das Ersuchen mit Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung steht, die Gründe für seinen Antrag darzulegen. Eine Zuständigkeit, die von einer solchen Wertung abhängt, sei mit dem Gebot einer im Voraus bestimmten festen Geschäftsverteilung (Art 135 Abs 2 B-VG) nicht vereinbar; auch die Geschäftsverteilung stelle mit dem Wort „begründeten“ auf ein geprüftes Ersuchen ab. Es handle sich daher um eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung nur bei Relevanz zur Aufhebung führe, wie nach der Linie zu § 27 Abs 3 AsylG 1997 aF (aufgegeben durch VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161 RS 4). Die Materialien sprechen von einer Pflicht „nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20).
Die Gegenauffassung ist abzulehnen. Der Einwand aus Art 135 Abs 2 B-VG trifft die Zuweisung nicht: Zuständigkeitsbegründend ist das mit der Beschwerde gestellte Ersuchen, also ein Umstand, welcher bei Beschwerdeanfall aus dem Akt ersichtlich ist. Zu § 20 aF hat die Judikatur dasselbe für die Behauptung des Eingriffs angenommen: Die Zuständigkeit wurde durch sie begründet, „ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte“ (VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 3), und eine spätere rechtliche Bewertung des Gerichts beseitigte sie nicht (VfGH 02.12.2020, E1414/2020). Ob die Ausnahme des Art 13 Abs 9 VerfVO eingreift, ist eine inhaltliche Beurteilung, welche nur das von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ treffen darf (Rz 69); sie gehört daher zum ersuchten Richter (Rz 95), nicht vor die Zuweisung. „Begründet“ iSd § 5 Abs 1 Z 5 GV BVwG 2026 ist das Ersuchen richtigerweise, wenn es rechtzeitig und unter Angabe des bevorzugten Geschlechts gestellt ist; einer Begründung durch den Antragsteller bedarf es nicht (Rz 40). Gerade die Lesart der Gegenseite, welche die Zuweisung von einer vorgängigen Wertung abhängig machte, wäre mit der festen Geschäftsverteilung nicht vereinbar. Der Vorbehalt der „Möglichkeit“ ist am Bundesverwaltungsgericht erfüllt, weil Richter beider Geschlechter zur Verfügung stehen; § 16 Abs 3 Z 2 und 3 GV BVwG 2026 regelt selbst den Fall, dass in der Zuweisungsgruppe niemand des erforderlichen Geschlechts verfügbar ist. Die Parallele zu § 27 Abs 3 AsylG 1997 aF trägt nicht: Der Verwaltungsgerichtshof hat jene Linie gerade wegen der Regel der Geschäftsverteilung aufgegeben (VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161 RS 4), und diese Regel besteht für das neue Recht fort. Rechtsprechung zu Abs 2 nF besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Dem steht die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegen, sie stützt das Ergebnis: Der Verfassungsgerichtshof knüpft die zuständigkeitsbegründende Wirkung an das Zusammenwirken von Gesetz und Geschäftsverteilung: „Der Gesetzgeber hat damit in einer Art83 Abs2 B-VG entsprechenden Weise festgelegt, dass der Behauptung des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Asylwerbers - in Zusammenhalt mit der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes - zuständigkeitsbegründende Wirkung zukommt.“ (VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012). Dieses Zusammenwirken besteht fort: Die Geschäftsverteilung 2026 knüpft die Unzuständigkeit an das Ersuchen nach Art 13 Abs 9 VerfVO iVm § 20 Abs 2 nF (§ 5 Abs 1 Z 5, § 16 Abs 3 GV BVwG 2026; Rz 87). Für die Aufteilung der Geschäfte gilt „der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 B-VG)“ (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/19/0221 RS 2); fehlte die Regel in einer künftigen Fassung, so wäre die Geschäftsverteilung selbst am Gesetz zu messen.
Folge für die Vertretung. Die Rüge lautet auf Unzuständigkeit wegen Verstoßes gegen § 20 Abs 2 nF iVm § 5 Abs 1 Z 5 GV BVwG 2026; fehlte die Regel in einer künftigen Fassung, auf Unzuständigkeit wegen gesetzwidriger Geschäftsverteilung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so bleibt die Missachtung ein Verfahrensmangel. Dann ist die Relevanz darzulegen (Rz 86), und zwar schon in der Revision, hilfsweise neben der Unzuständigkeit. Zugleich ist die Verhandlungspflicht zu rügen, wenn das Gericht ohne Verhandlung entschieden hat.
2. Ersuchen nach Abs 2 und Entscheidung ohne Verhandlung
Abs 2 nennt nur das Ersuchen „um Durchführung der Verhandlung“. Ob das Ersuchen die Zuweisung auch dann bestimmt, wenn das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob der Richter des nicht gewünschten Geschlechts über den Entfall der Verhandlung und in der Sache entscheiden darf.
Das Ersuchen bestimmt die Zuweisung auch dann, wenn das Gericht ohne Verhandlung entscheidet. Dies ergibt die Judikatur zu § 20 Abs 2 aF, welcher ebenfalls nur von der Verhandlung sprach: Die Sache war bei Beschwerdeanfall zuzuweisen, weil die Frage, ob von der Verhandlung abgesehen werden kann, eine „inhaltliche Entscheidung“ ist, welche nur das von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ treffen darf (VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012; VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 3; VfGH 25.11.2013, U1749/2012 ua). Die Geschäftsverteilung knüpft die Unzuständigkeit an das Ersuchen, nicht an die Anberaumung einer Verhandlung (§ 5 Abs 1 Z 5 GV BVwG 2026). Nach § 25 Abs 7 VwGVG kann das Erkenntnis zudem nur von dem gefällt werden, welcher an der Verhandlung teilgenommen hat; die Zuständigkeit muss daher feststehen, bevor über die Verhandlung entschieden wird.
Dagegen lässt sich einwenden, das Ersuchen werde nicht erfasst. Der Wortlaut nennt nur das Ersuchen „um Durchführung der Verhandlung“. Findet keine Verhandlung statt, habe das Ersuchen keinen Gegenstand. Aus § 20 Abs 2 aF folgte auch keine Verhandlungspflicht (VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012).
Die Gegenauffassung ist abzulehnen. Der Wortlaut „Verhandlung“ stand schon in § 20 Abs 2 aF; die Judikatur hat daraus nicht eine Zuweisung erst nach Prüfung der Verhandlungsnotwendigkeit abgeleitet, sondern diese Auslegung als Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verworfen (VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012). Der Verfassungsgerichtshof liest das Gebot ausdrücklich als solches der „Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung)“ durch Richter desselben Geschlechts (VfGH 13.06.2023, E2390/2022). Dass aus Abs 2 keine Verhandlungspflicht folgt, bestätigt das Ergebnis: Gerade weil über den Entfall der Verhandlung zu entscheiden ist, darf diese Entscheidung nicht jener Richter treffen, dessen Geschlecht der Antragsteller nicht will. Dieselbe Erwägung trägt unter neuem Recht. Richtigerweise erfasst das Ersuchen daher das gesamte Beschwerdeverfahren. Rechtsprechung zu Abs 2 nF besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist jedenfalls der Entfall der Verhandlung zu bekämpfen: Wer das Ersuchen gestellt hat, legt damit dar, dass sein Vorbringen vor dem Bundesamt durch Hemmungen beeinträchtigt sein kann; der Sachverhalt ist dann nicht iSd § 21 Abs 7 BFA-VG geklärt (§ 21 BFA-VG Rz 79 ff).
3. Ablehnung des Ersuchens nach der Ausnahme des Art 13 Abs 9 VerfVO
Abs 2 erklärt Art 13 Abs 9 VerfVO im Beschwerdeverfahren für anwendbar, und an die Stelle des Bundesamts tritt das Bundesverwaltungsgericht. Ob das Gericht das Ersuchen nach der Ausnahme des Art 13 Abs 9 VerfVO ablehnen darf und in welchen Grenzen, ist nicht entschieden.
Das Gericht darf das Ersuchen nur in offenkundigen Fällen ablehnen. Die Ausnahme verlangt eine inhaltliche Beurteilung, welche nach der Judikatur zu § 20 aF nur das von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ treffen darf (VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 3), am Gericht also nur der ersuchte Richter. Wie vor dem Bundesamt darf die Ablehnung nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gestützt werden (Rz 40); zu § 20 aF war die Zuständigkeit ohne Prüfung der Glaubwürdigkeit begründet, und eine spätere Bewertung durch das Gericht beseitigte sie nicht (VfGH 02.12.2020, E1414/2020). Und die Behörde trägt die Begründungslast für die Ausnahme; das Ersuchen selbst bedarf keiner Begründung (Rz 40).
Dagegen lässt sich einwenden, das Gericht dürfe das Ersuchen nach der Ausnahme ablehnen. Dafür spreche der Verweis: Abs 2 erklärt Art 13 Abs 9 VerfVO insgesamt für anwendbar; damit gelten auch der Vorbehalt der Möglichkeit und die Ausnahme. Hat der Antragsteller vor dem Bundesamt ohne Ersuchen ausführlich zu intimen Umständen ausgesagt, dürfe das Gericht annehmen, dass das Ersuchen nicht mit Schwierigkeiten der Darlegung in Verbindung steht, und ablehnen.
Die Ausnahme gilt dem Wortlaut nach auch am Gericht, ist aber auf offenkundige Fälle zu beschränken. Die Beschränkung folgt aus der Ausnahme selbst: Das Ersuchen bedarf keiner Begründung, die Ablehnung trägt die Begründungslast (Rz 40), und ob Hemmungen bestehen, ist von außen nicht überprüfbar; Zweifel am Zusammenhang mit Schwierigkeiten der Darlegung gehen daher zu Lasten der Ablehnung, und „Grund zu der Annahme“ besteht nur, wenn der fehlende Zusammenhang offenkundig ist. Dem Schluss aus der früheren Aussage vor dem Bundesamt ist zu widersprechen: Sie belegt nicht das Fehlen von Hemmungen; oft ist das Ersuchen gerade die Reaktion auf diese Einvernahme. Eine Ablehnung durch einen anderen als den ersuchten Richter liefe auf jene Prüfung vor der Zuweisung hinaus, welche die Judikatur zu § 20 aF ausgeschlossen hat (Rz 88). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist die Ablehnung durch verfahrensleitenden Beschluss auszusprechen und zu begründen; sie ist mit der Revision gegen das Erkenntnis zu bekämpfen. Die Beschwerde sollte daher den Zusammenhang stets mit einem Satz darlegen (Rz 41).
4. Nach der Beschwerde gestelltes Ersuchen um einen Dolmetscher bestimmten Geschlechts
Abs 2 lässt das Ersuchen um einen Dolmetscher eines bestimmten Geschlechts „nur gleichzeitig mit der Beschwerde“ zu. Ob ein später gestelltes Ersuchen gleichwohl beachtlich ist, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob seine Übergehung einen Verfahrensmangel begründet.
Ein nach der Beschwerde gestelltes Ersuchen begründet keinen Anspruch nach Abs 2, ist aber beachtlich. Die Bestellung des Dolmetschers ist keine Frage der Zuständigkeit, sondern der Verhandlungsleitung. Der Verhandlungsleiter hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen, und über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet das Gericht durch verfahrensleitenden Beschluss (§ 25 Abs 5 VwGVG). Art 67 Abs 4 VerfVO verlangt einen Dolmetscher, wenn andernfalls keine angemessene Verständigung gewährleistet werden kann. Abs 2 regelt die Frist für den Anspruch, nicht die Befugnis des Gerichts, einem späteren Ersuchen zu entsprechen.
Dagegen lässt sich einwenden, ein späteres Ersuchen sei unbeachtlich. Abs 2 lässt das Ersuchen um den Dolmetscher „nur gleichzeitig mit der Beschwerde“ zu. Ein späteres Ersuchen sei verfristet. Zu § 20 aF hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung auf ein Vorbringen im Beschwerdeverfahren verneint (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 RS 2).
Dem Einwand ist beizupflichten, soweit das späte Ersuchen keinen Anspruch nach Abs 2 begründet. Daraus folgt allerdings nicht, dass das Gericht es übergehen darf: VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 RS 2 betrifft die Anwendbarkeit des § 20 aF als Zuständigkeitsregel, nicht die Verhandlungsleitung. Das Gericht hat für die vollständige Erörterung zu sorgen; dazu gehört eine Verständigung ohne vermeidbare Hemmungen (Art 67 Abs 4 VerfVO; Art 47 GRC). Richtigerweise ist einem späten Ersuchen daher zu entsprechen, wenn es ohne Verzögerung möglich ist; die Ablehnung ohne sachlichen Grund ist ein Verfahrensmangel. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist im Protokoll festzuhalten, dass der Antragsteller vor dem Dolmetscher des anderen Geschlechts nicht frei aussagen kann. Die Beweiswürdigung darf ihm Lücken, welche darauf beruhen, nicht vorhalten (§ 20 BFA-VG Rz 73).
M. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Neuverfahren; keine Belehrung dokumentiert; Anhörung durch Mann mit Dolmetscher | Verfahrensmangel; Heilung nur durch Verhandlung | Nachweis der Belehrung im Akt | Rz 36, 44 f |
| Neuverfahren; Ersuchen vor dem Bundesamt, nicht in der Beschwerde wiederholt | Anspruch nach Abs 2 (str) | Ersuchen im Akt des Bundesamts; Inhalt der Beschwerde | Rz 47 |
| Neuverfahren; Ersuchen in der Beschwerde; Richter des anderen Geschlechts entscheidet ohne Verhandlung | Unzuständigkeit (str) | Zeitpunkt der Zuweisung | Rz 87 ff, 91 ff |
| Neuverfahren; Bundesamt lehnt Ersuchen ab, weil Vorbringen unglaubwürdig | unzulässige Begründung | Begründung der Ablehnung | Rz 40 |
| Altverfahren; Zwangsverheiratung vor dem Bundesamt behauptet; Richter entscheidet | Verletzung des gesetzlichen Richters | Behauptung im Akt; kein Verlangen | VfGH 26.02.2019, E2425/2018 ua |
| Altverfahren; Asylwerber erklärt in der Verhandlung Einverständnis mit Richterin | unbeachtlich; Unzuständigkeit | Zeitpunkt des Verlangens | VwGH 07.03.2022, Ra 2021/19/0132 RS 4 |
| Altverfahren; Homosexualität erst im laufenden Beschwerdeverfahren vorgebracht | § 20 aF nicht anwendbar | Datum des Vorbringens | VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 RS 2 |
| Altverfahren; männlicher Dolmetscher vor dem Bundesamt, Richterin mit Dolmetscherin verhandelt | geheilt | Verlauf der Verhandlung | VwGH 04.06.2025, Ra 2024/20/0149 RS 1 |
| Altverfahren; Mangel vor dem Bundesamt, keine Verhandlung | nicht geheilt; Verhandlungspflicht | ob verhandelt wurde | VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 5; VfGH 26.11.2018, E196/2018 |
| Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ | § 20 nicht anwendbar; Neuzuweisung rechtswidrig | Verfahrensgegenstand | VwGH 13.01.2022, Ra 2018/22/0020 RS 1, 2 |
N. Prüfliste gegen den Bescheid und das Erkenntnis
Die Liste ist vor jedem Schriftsatz abzuarbeiten.
- Antrag vor oder ab 12.06.2026 — § 20 aF oder nF (Rz 17 ff)?
- Belehrung nach Abs 1 rechtzeitig, vollständig und nachgewiesen (Rz 34 ff)?
- Ersuchen gestellt? Wer hat angehört, wer übersetzt (Rz 37 f)?
- Ablehnung begründet, nur in offenkundigen Fällen und ohne auf die Glaubwürdigkeit abzustellen (Rz 39 f, 95)?
- Hinweise auf sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt — Prüfung nach Art 20 VerfVO (Rz 26 ff)?
- Ersuchen als eigener Antrag in der Beschwerde (Rz 47, 58)?
- Zuweisung bei Beschwerdeanfall an den Richter des ersuchten Geschlechts (Rz 50, 91 ff)?
- Verhandlung durchgeführt? Wenn nicht: Mangel nach Abs 1, welcher den Entfall ausschließt (Rz 45)?
- Altverfahren: Behauptung vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde; Richter desselben Geschlechts (Rz 62 ff)? Ohne Behauptung: Ersuchen vor dem Bundesamt nach Art 15 Abs 3 lit b und c RL 2013/32/EU (Rz 20)?
- Antrag nach § 25 VwGVG; Durchschlagen auf Angehörige (Rz 75, 81 f)?
O. Schriftsatzbausteine
Ersuchen in der Beschwerde (Neuverfahren).
Gemäß § 20 Abs 2 AsylG 2005 iVm Art 13 Abs 9 VO (EU) 2024/1348 ersucht die beschwerdeführende Partei, die Verhandlung durch eine Einzelrichterin [einen Einzelrichter] durchzuführen und eine Dolmetscherin [einen Dolmetscher] beizuziehen. Das Ersuchen steht mit Schwierigkeiten in Verbindung, die Gründe des Antrags darzulegen: [Scham / erlittene Gewalt / Trauma]. Die Rechtssache ist daher bereits bei Beschwerdeanfall einer Richterin [einem Richter] zuzuweisen; auch über einen allfälligen Entfall der Verhandlung darf nur diese [dieser] entscheiden (vgl VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 3, zu § 20 Abs 2 aF).
Fehlende Belehrung und Heilung nur durch Verhandlung.
Die beschwerdeführende Partei wurde entgegen § 20 Abs 1 AsylG 2005 nicht nachweislich von der Möglichkeit eines Ersuchens nach Art 13 Abs 9 VO (EU) 2024/1348 in Kenntnis gesetzt; angehört und übersetzt haben [Männer]. Damit liegt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor (vgl VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325). Ein solcher Mangel kann nur durch ein im Einklang mit § 20 Abs 2 AsylG 2005 geführtes Beschwerdeverfahren mit Verhandlung saniert werden (VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 4 und 5). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.
Unzuständigkeit im Altverfahren.
Die Revisionswerberin hat bereits vor dem Bundesamt vorgebracht, [ihr drohe die Zwangsverheiratung]. Damit war § 20 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026 anzuwenden (§ 75 Abs 32 AsylG 2005). Die Zuständigkeit wurde durch diese Behauptung begründet, ohne dass eine Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hatte (VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 3). Ein abweichendes Verlangen wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wurde von einem Richter männlichen Geschlechts erlassen. Es ist wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben; einer Relevanzdarstellung bedarf es nicht (VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161 RS 4; VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031 RS 3).
Unzuständigkeit im Neuverfahren — mit Hilfsbegründung.
Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde gemäß § 20 Abs 2 AsylG 2005 ersucht, die Verhandlung durch eine Richterin durchzuführen. Das Gericht hat die Sache dennoch durch einen Richter [verhandelt und] entschieden. § 20 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 5 Abs 1 Z 5 und § 16 Abs 3 Z 1 GV BVwG 2026 legt, wie die Vorfassung in Zusammenhalt mit § 6 Abs 1 Z 4 der früheren Geschäftsverteilungen, die Zusammensetzung des Gerichts fest (vgl VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012; VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161 RS 4). Das zuständigkeitsbegründende Ersuchen lag bei Beschwerdeanfall aus dem Akt offen. Das Erkenntnis ist daher wegen Unzuständigkeit aufzuheben. In eventu liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor: Die Beweiswürdigung stützt sich auf [Lücken zu …]; diese beruhen auf den Hemmungen, welche das Ersuchen vermeiden sollte.
Ausschluss der Öffentlichkeit.
Es wird beantragt, die Öffentlichkeit von der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 und 2 VwGVG auszuschließen, weil die Erörterung [der erlittenen sexuellen Gewalt / der sexuellen Orientierung] den Schutz des Privatlebens der beschwerdeführenden Partei berührt.
P. Verweisnetz
Im AsylG 2005: § 17 Rz 50 (Registrierung), § 19 AsylG 2005 Rz 46 ff, 53 ff (Belehrung über die Folgen unwahrer Aussagen, Vertrauensperson), § 19 AsylG 2005 Rz 71, 106 f (Geschlecht, Heilung), § 34 Rz 81 (Durchschlagen im Familienverfahren), § 75 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 7 f, 13 f, 31). Im BFA-VG: § 13 BFA-VG Rz 41 (Durchsuchung durch eine Person gleichen Geschlechts), § 20 BFA-VG Rz 73 (Scham und Intimität), § 21 BFA-VG Rz 76 ff (Verhandlungspflicht) und Rz 91 (Art 67 Abs 3 VerfVO). Sonst: § 6 BVwGG, § 17, § 25 und § 28 Abs 3 VwGVG, § 51a AVG, § 42 Abs 2 Z 2 VwGG, Art 83 Abs 2, Art 135, Art 144 B-VG.
Unionsrecht: Art 11, 12, 13 Abs 3, 5, 9, 10, 13, Art 14, Art 20 bis 23, Art 55 Abs 4, Art 66, Art 67 Abs 3 und 4, Art 79 Abs 3 VO (EU) 2024/1348; Art 15 Abs 3 lit b RL 2013/32/EU; Art 47 GRC.
Q. Entscheidungen und Materialien — Register
Rechtsakte und Materialien.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, Art 1 Z 82 — Rz 1, 5 ff.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20 — Rz 7, 8, 23, 39, 47, 49, 51, 81, 87.
- § 20 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 (Vorfassung) — Rz 5, 61 ff.
- RL 2013/32/EU (ABl L 180 vom 29.06.2013), Art 15 Abs 3 lit b und c — Rz 20.
- Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2026 idF 21.09.2026 (Text der §§ 1 bis 29 idF des Beschlusses vom 12.05.2026 in Kraft seit 12.06.2026, § 29 Abs 12), § 5 Abs 1 Z 4 und 5, § 16 Abs 3 — Rz 31, 48, 68, 87, 88, 89, 90, 91, 105.
VwGH.
- VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 RS 1 — Rz 40.
- VwGH 27.06.2016, Ra 2014/18/0161 RS 1, 2, 4 — Rz 29, 63, 67, 68, 87, 88, 104, 105.
- VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119 RS 1, 2 — Rz 29, 43.
- VwGH 26.04.2017, Ra 2016/19/0221 RS 1, 2 — Rz 48, 57, 89.
- VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 RS 2 — Rz 55, 97, 98.
- VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0191 RS 1 — Rz 44.
- VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363 RS 2, 3 — Rz 20, 42.
- VwGH 13.02.2020, Ro 2019/01/0007 RS 1, 3, 4 — Rz 40, 50, 62, 63, 65, 69, 88, 91, 94.
- VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031 RS 1, 3 — Rz 29, 67.
- VwGH 22.10.2020, Ro 2020/14/0003 RS 2 — Rz 65.
- VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 RS 1 — Rz 45.
- VwGH 26.05.2021, Ro 2020/19/0002 RS 2, 3 — Rz 50, 53.
- VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 4, 5 — Rz 38, 44, 53, 71.
- VwGH 13.01.2022, Ra 2018/22/0020 RS 1, 2 — Rz 57, 71.
- VwGH 07.03.2022, Ra 2021/19/0132 RS 4 — Rz 56.
- VwGH 09.05.2022, Ra 2021/01/0184 RS 2 — Rz 55, 70.
- VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325 (Wortlaut) und RS 3 — Rz 38, 45, 67, 79.
- VwGH 14.01.2025, Ra 2022/17/0143 RS 1 — Rz 71. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 04.06.2025, Ra 2024/20/0149 RS 1 — Rz 38, 44, 45.
VfGH.
- VfGH 27.09.2012, U688/12 ua, VfSlg 19.671/2012 — Rz 32, 47, 68, 87, 89, 91, 92.
- VfGH 12.03.2013, U1674/12 — Rz 63, 69.
- VfGH 25.11.2013, U1121/2012 ua — Rz 64, 75.
- VfGH 25.11.2013, U1749/2012 ua — Rz 50, 64, 91.
- VfGH 11.12.2013, U1914/2012 ua — Rz 63.
- VfGH 12.06.2015, U1099/2013 ua — Rz 64, 72.
- VfGH 18.09.2015, E1003/2014 — Rz 64.
- VfGH 20.06.2018, E1273/2018 ua, VfSlg 20.260/2018 — Rz 74.
- VfGH 09.10.2018, E1297/2018 ua — Rz 53, 62, 64.
- VfGH 26.11.2018, E196/2018 — Rz 45.
- VfGH 26.02.2019, E2425/2018 ua — Rz 64, 66, 75.
- VfGH 02.12.2020, E1414/2020 — Rz 36, 62, 88, 94.
- VfGH 07.06.2021, E357/2021 — Rz 64, 71.
- VfGH 29.11.2021, E2865/2021 — Rz 62.
- VfGH 15.12.2021, E3248/2020 — Rz 56.
- VfGH 04.10.2022, E881/2022, VfSlg 20.573/2022 — Rz 54.
- VfGH 28.11.2022, E99/2022 ua — Rz 76.
- VfGH 27.02.2023, E1672/2022 ua — Rz 76.
- VfGH 28.02.2023, E3113/2022 — Rz 71.
- VfGH 09.03.2023, E1525/2022 — Rz 64, 78.
- VfGH 13.06.2023, E2390/2022 — Rz 72, 92.
- VfGH 04.10.2023, E2724/2023 — Rz 64, 66.
- VfGH 05.06.2025, E507/2025 — Rz 64, 66.
- VfGH 27.11.2025, E2306/2025 ua — Rz 76.
EuGH. Keine im Text zitierte Entscheidung.
BVwG.
- BVwG 16.07.2026, I425 2338204-1 — Rz 18.
- BVwG 29.07.2026, W123 2120874-4 — Rz 18.
- BVwG 06.08.2026, W610 2339471-1 — Rz 18.