Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 55 Gesetzestext
Fassung BGBl I 56/2018, in Kraft seit 01.09.2018. Durch das AMPAG nicht geändert. Stand des Normtextes: 19.09.2026.
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
A. Kernaussage
§ 55 ist der Titel des Art 8 EMRK. Er wird erteilt, wenn die Aufenthaltsbeendigung am Privat- und Familienleben scheitert.
Die Bestimmung kennt zwei Stufen. Ist die Erteilung nach § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten und ist zusätzlich das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder wird eine erlaubte Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt, gebührt die „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Abs 1). Liegt nur die erste Voraussetzung vor, gebührt die schlichte „Aufenthaltsberechtigung“ (Abs 2).
Der Unterschied betrifft allein den Arbeitsmarkt: Die „Aufenthaltsberechtigung plus“ vermittelt den unbeschränkten Zugang nach § 17 AuslBG, die „Aufenthaltsberechtigung“ verlangt eine Berechtigung nach dem AuslBG (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 RS 3).
Der Titel wird von Amts wegen oder auf begründeten Antrag erteilt. Die amtswegige Prüfung wird durch § 58 Abs 2 AsylG 2005 ausgelöst: Sie ist vorzunehmen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Der Titel gilt zwölf Monate (§ 54 Abs 2) und ist nicht verlängerbar (§ 54 Abs 2 zweiter Satz). Er ist die Brücke in das NAG: Nach § 41a Abs 9 Z 1 und 2 NAG schließt er an.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Der Wortlaut des § 55 ist unverändert geblieben; die Bestimmung stammt aus BGBl I 56/2018.
Geändert hat sich seine Stellung im Gefüge. Das 7. Hauptstück kennt seit 12.06.2026 mit § 54a einen vierten Titel, und § 58 ist neu geordnet.
Für § 55 folgt daraus dreierlei. Erstens bleibt der Auslöser der amtswegigen Prüfung unverändert in § 58 Abs 2. Zweitens tritt § 55 in ein Verhältnis zu § 54a, welches der Gesetzgeber nicht geregelt hat (Rz 36 bis 40). Drittens verdrängt die Prüfung des § 55 jene des § 57 (Rz 30, 31); gegenüber § 54a ist § 55 dagegen nachrangig (Rz 37, 38).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Frage | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Ist der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhältig? | Abs 1 Einleitung | Tatbestand nicht erfüllt |
| 2 | Wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt? | § 58 Abs 2, § 9 Abs 3 BFA-VG | Keine amtswegige Prüfpflicht |
| 3 | Enthält der Bescheid den Ausspruch über dauernde oder vorübergehende Unzulässigkeit? | § 9 Abs 3 BFA-VG | Spruchpunkt fehlt |
| 4 | Ist die Erteilung nach § 9 Abs 2 BFA-VG geboten? | Abs 1 Z 1 | Titel nicht zu erteilen |
| 5 | Ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt? | Abs 1 Z 2 | Nur „Aufenthaltsberechtigung“ |
| 6 | Oder wird eine erlaubte Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt? | Abs 1 Z 2 | Nur „Aufenthaltsberechtigung“ |
| 7 | Wurden die vorgelegten Nachweise an § 9 Abs 4 und § 10 Abs 2 IntG gemessen? | Abs 1 Z 2 | Begründungsmangel |
| 8 | Bei Antrag: Liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor? | § 58 Abs 10 erster Satz | Keine Zurückweisung nach § 58 Abs 10 |
| 9 | Geht aus dem Vorbringen ein geänderter Sachverhalt hervor? | § 58 Abs 10 erster Satz | Zurückweisung nach § 58 Abs 10 |
| 10 | Wurde der Titel in der richtigen Art erteilt (plus oder schlicht)? | Abs 1 und Abs 2 | Spruch unrichtig |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst die erste Voraussetzung (E), sodann die zweite (F), die beiden Titelarten (G), das Verfahren (H), das Verhältnis zu den übrigen Titeln (I) und die Streitfragen (J).
E. Die erste Voraussetzung — Gebotenheit nach § 9 Abs 2 BFA-VG
Abs 1 Z 1 verweist auf § 9 Abs 2 BFA-VG. Die dort genannten neun Gesichtspunkte der Interessenabwägung sind in der Einheit zu § 9 BFA-VG behandelt (§ 9 BFA-VG Rz 37 bis 85); hier ist nur das Verhältnis festzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof formuliert die Voraussetzung so: Die Erteilung eines Titels nach § 55 — „sei es als ‚Aufenthaltsberechtigung' oder als ‚Aufenthaltsberechtigung plus'“ — setzt jedenfalls voraus, dass dies nach § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 1; VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447 RS 1).
Die Bindung an den Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG. Ist in Rechtskraft erwachsen festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist von der Gebotenheit auszugehen — und zwar „ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind“ (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 1 unter Hinweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103 RS 1).
Das ist die praktisch wichtigste Aussage zu Abs 1 Z 1: Der rechtskräftige Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit nimmt die Abwägung in der Regel vorweg. Eine erneute Prüfung der Gebotenheit ist bei unveränderter Sachlage daher grundsätzlich nicht zulässig; der Rechtssatz spricht allerdings nur aus, dass von der Gebotenheit „im vorliegenden Fall auszugehen“ ist (Rz 13). Eine neuerliche Abwägung kommt nur in Betracht, wenn sich der Sachverhalt seither maßgeblich geändert hat, etwa weil der Fremde wieder ein Verhalten gesetzt hat, welches die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde (§ 52 Abs 11 FPG).
Die Systematik. Der Verwaltungsgerichtshof beschreibt sie so: § 9 Abs 3 BFA-VG setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Ergibt die Abwägung ein Überwiegen der privaten oder familiären Interessen, hat die Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, und es ist auszusprechen, ob das vorübergehend oder auf Dauer gilt. Bei bloß vorübergehender Unzulässigkeit ist der Aufenthalt nach § 46a Abs 1 Z 4 FPG geduldet; bei dauerhafter ordnet § 58 Abs 2 AsylG 2005 die amtswegige Prüfung an, „was nach wie vor heißt, dass gegebenenfalls ein solcher ‚Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK' zu erteilen ist“ (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 RS 2; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260 RS 1).
Die Formulierung „zu prüfen“ ist daher nicht als Ermessen zu lesen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Titel zu erteilen.
F. Die zweite Voraussetzung — Modul 1 oder Erwerbstätigkeit
Abs 1 Z 2 nennt zwei gleichwertige Alternativen: die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 IntG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen im Entscheidungszeitpunkt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG erreicht wird.
Der Zeitpunkt. Beide Alternativen sind auf den Entscheidungszeitpunkt bezogen. Das Modul 1 muss bereits erfüllt sein; eine bloße Verpflichtung zur Erfüllung genügt nicht — anders als nach § 14a NAG, welcher auf die Verpflichtung innerhalb bestimmter Fristen abstellt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 RS 4).
Der Inhalt des Moduls 1. Es setzt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung voraus, also das A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, und erfordert die Vorlage entsprechender Nachweise. Der Verwaltungsgerichtshof hat das noch zu § 14 Abs 2 Z 1 NAG aF iVm § 7 Abs 1 IV-V 2006 ausgesprochen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 RS 4); nach geltendem Recht folgt dasselbe aus § 7 Abs 2 Z 1 und § 11 Abs 2 IntG, die Nachweise aus § 9 Abs 4 IntG.
Die Nachweise. Fehlt die nach § 9 Abs 2 IV-V 2006 geforderte Bestätigung über die Sprachkenntnisse, gilt der Nachweis nach § 9 Abs 3 IV-V 2006 als nicht erbracht (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 2). Gemeint ist die Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II 449/2005 idF BGBl II 205/2011; nach § 9 Abs 2 hat die Einrichtung im Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass Deutschkenntnisse zumindest auf A2- oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorliegen. Die Bestimmung knüpft an § 14a NAG aF an und betrifft die Rechtslage vor dem IntG; für § 55 AsylG 2005 ist sie nur mehr für das Verständnis der älteren Rechtsprechung von Bedeutung. § 9 Abs 4 IntG kennt einen Nachweis über ein Sprachdiplom nicht: Z 1 verlangt den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die Integrationsprüfung nach § 11 IntG, und der gleichwertige Nachweis nach Z 2 ist mit BGBl I 41/2019 entfallen. Tragend sind daher § 9 Abs 4 IntG (Modul 1) und § 10 Abs 2 IntG (Modul 2, welches Modul 1 einschließt; Rz 21).
Die Ersatztatbestände des IntG. Das Modul 1 gilt auch über andere Wege als erfüllt. Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet nach § 9 Abs 4 letzter Satz IntG jene des Moduls 1; ein Pflichtschulabschluss nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungsgesetz 2012 erfüllt § 10 Abs 2 Z 5 IntG, und ein Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, erfüllt § 9 Abs 4 Z 3 IntG (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447 RS 2; VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 2). Das kann auch eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung sein: Legt der Fremde einen Bescheid nach § 27a Abs 2 BAG vor, welcher sie einer österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichhält, so hat das Verwaltungsgericht darzulegen, weshalb auf dieser Grundlage nicht von der Erfüllung des § 9 Abs 4 Z 3 IntG auszugehen ist. § 10 Abs 2 Z 7 IntG erfüllt ein solcher Bescheid dagegen nicht, weil diese Bestimmung an eine in Österreich abgelegte Lehrabschlussprüfung anknüpft (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 2).
Für die Praxis folgt daraus die wichtigste Handlungsanweisung zu Abs 1 Z 2: Der Nachweis ist nicht auf das Sprachzertifikat beschränkt. Zulassungsbescheide von Universitäten, Bescheide nach § 27a Abs 2 BAG und Zeugnisse über den Pflichtschulabschluss sind vorzulegen und ausdrücklich unter die Ersatztatbestände zu subsumieren. Die Behörden übersehen sie regelmäßig.
Die Erwerbstätigkeit. Sie muss erlaubt sein und im Entscheidungszeitpunkt ausgeübt werden. Das Einkommen hat die Geringfügigkeitsgrenze zu erreichen; ein darüber hinausgehendes Einkommen ist nicht verlangt.
Die Alternative ist für den Geduldeten schwer zu erfüllen, weil die Erlaubtheit der Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel oder eine Berechtigung nach dem AuslBG voraussetzt. Sie greift daher vor allem bei jenen, welche aus einem anderen Grund erwerbsberechtigt waren.
G. Die beiden Titelarten
Nach dem Wortlaut des Abs 1 („und“) kann es „keinem Zweifel unterliegen“, dass die „Aufenthaltsberechtigung plus“ nur zu erteilen ist, wenn beide Voraussetzungen vorliegen; Abs 2 bestätigt das (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 RS 3).
Die „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ allein im Arbeitsmarktzugang: Statt des unbeschränkten Zugangs nach § 17 AuslBG besteht für die unselbständige Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 RS 3).
Der Unterschied ist im Spruch abzubilden. Ein Spruch, welcher die „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt, ohne dass Abs 1 Z 2 erfüllt ist, ist ebenso unrichtig wie der umgekehrte Fall.
Die Zirkularität. Abs 1 Z 2 zweite Alternative verlangt eine erlaubte Erwerbstätigkeit, und die Erlaubtheit hängt regelmäßig vom Titel ab, welcher erst erteilt werden soll. Der Gesetzgeber hat damit eine Hürde aufgestellt, welche gerade jene trifft, für welche der Titel geschaffen wurde.
H. Das Verfahren
Die amtswegige Prüfung. Sie wird durch § 58 Abs 2 AsylG 2005 ausgelöst und verdrängt die Prüfung des § 57: Ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen, entfällt die amtswegige Prüfung des § 57, „weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist“ (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 RS 2; VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 4).
Die Verdrängung ist logisch: § 55 setzt die dauerhafte Unzulässigkeit voraus, § 57 die Duldung oder eine besondere Schutzlage. Wer den stärkeren Titel erhält, braucht den schwächeren nicht.
Vorübergehende Unzulässigkeit. Die Praxis ist uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rückkehrentscheidung für die Dauer einer Pflege für vorübergehend unzulässig erklärt, „wobei die endgültige zeitliche Dauer nicht festgelegt werden kann“, und zugleich die „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs 2 für zwölf Monate erteilt (BVwG 09.09.2026, L518 2343926-1). Eine andere Abteilung hat bei vorübergehender Unzulässigkeit ausgesprochen, dass „kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen“ war (BVwG 23.08.2026, I417 2297269-1). Der ersten Entscheidung ist zu widersprechen: § 58 Abs 2 setzt voraus, dass die Rückkehrentscheidung „auf Dauer“ für unzulässig erklärt wird, und die Entscheidung gibt die Bestimmung ohne diese Worte wieder. Für die Vertretung ist sie gleichwohl verwertbar: Wo die Gründe ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind und ihr Ende nicht absehbar ist, ist die dauernde Unzulässigkeit zu behaupten; die Pflege eines Angehörigen auf unbestimmte Zeit ist dafür ein Beispiel.
Der Antrag. Er ist nach § 58 Abs 5 persönlich beim Bundesamt zu stellen, nach § 58 Abs 6 genau zu bezeichnen und nach § 55 Abs 1 zu begründen.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs 10 erster Satz. Ein Antrag nach § 55 ist zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, welcher eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art 8 EMRK erforderlich macht. Der Maßstab ist niedrig; es genügt, dass eine neue Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 RS 2). Zum Ganzen die Einheit zu § 58.
I. Das Verhältnis zu den übrigen Titeln
Zu § 54a. Das Verhältnis ist nicht geregelt. § 58 Abs 1a Schlussteil ordnet die Subsidiarität des § 57 gegenüber § 54a an; § 58 Abs 2 nennt § 54a nicht.
Richtigerweise ist das Verhältnis aus dem Auslöser des § 58 Abs 2 zu bestimmen und nicht aus einer Abwägung nach dem Vorteil: Die amtswegige Prüfung des § 55 setzt voraus, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Wird der Titel nach § 54a erteilt, so ist der Aufenthalt rechtmäßig, und eine Rückkehrentscheidung ergeht nicht (§ 52 Abs 1 Z 1 FPG; Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG). Damit fehlt der Auslöser des § 58 Abs 2. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Reihenfolge ist daher dieselbe wie bei § 57 (§ 58 Abs 1a Schlussteil), nur ungeschrieben: zuerst § 54a; wird er versagt, ergeht die Rückkehrentscheidung, und deren dauernde Unzulässigkeit löst § 55 aus. Der Antrag nach § 55 bleibt daneben zulässig, ist aber zurückzuweisen, sobald der Titel nach § 54a besteht (§ 58 Abs 9 Z 2). In Altverfahren gilt dieselbe Reihenfolge: § 58 Abs 2 ist in der Vorfassung wortgleich, und § 75 Abs 32 führt § 54a in das Altverfahren ein; die Rangordnung des § 58 Abs 1a Schlussteil ist dabei mitzunehmen (§ 57 Rz 17 bis 20; Übergangsrecht Rz 31). Für das Antragsverfahren nach § 55 gilt ausschließlich das neue Recht (BVwG 04.08.2026, G310 2316111-2; Übergangsrecht Rz 37).
Die beiden Titel unterscheiden sich in dreifacher Hinsicht. Der Titel nach § 54a wird verlängert (§ 59 Abs 1a), jener nach § 55 nicht (§ 54 Abs 2 zweiter Satz). Der Titel nach § 54a ist stets die „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54a Abs 1), jener nach § 55 nur bei Erfüllung des Abs 1 Z 2, sonst die „Aufenthaltsberechtigung“ mit dem Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG (Abs 2; § 54 Abs 1 Z 2). Ein Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO schließt den Titel nach § 54a aus (§ 54a Abs 1 zweiter Satz), jenen nach § 55 nicht (Rz 56). Wer den Titel nach § 54a erhält, ist dadurch allerdings nicht gehindert, im Verlängerungsverfahren den Übergang in das NAG zu erreichen (§ 59 Abs 4; § 54a Rz 114 f).
Dagegen lässt sich einwenden, das widerspräche der Systematik des § 58. Dem ist zu widersprechen: § 58 ordnet zwar keine ausdrückliche Rangordnung zwischen § 54a und § 55 an, doch ergibt sie sich aus dem Tatbestand des Abs 2. Ein Wahlrecht des Betroffenen nach dem Vorteil im Einzelfall findet im Gesetz keine Stütze. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vorteil allerdings zur Auslegung der Rangfolge herangezogen: Der schwächere Titel dürfe die Erteilung des „aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden“ Titels nicht verhindern; eine solche „(gleichheitswidrige) Konsequenz“ könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 RS 2). Dieser Gedanke bestätigt die hier vertretene Reihenfolge: Der Titel nach § 54a ist stets die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und verlängerbar (Rz 39). Im Schriftsatz ist er daher als Auslegungsargument für den Vorrang des § 54a zu führen, nicht als Wahlrecht.
Zum NAG. Der Titel nach § 55 ist nicht verlängerbar. Nach Ablauf der zwölf Monate ist ein Titel nach dem NAG zu beantragen; § 41a NAG enthält die Anschlussregelung. Darüber ist nach § 58 Abs 12 bei der Ausfolgung zu belehren.
Dabei handelt es sich um einen Anspruch, nicht um eine bloße Möglichkeit: Nach den Materialien kann der Inhaber eines Titels nach §§ 55 und 56 einen Erstantrag auf die „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ stellen, „der ihm gemäß § 41a Abs. 9 NAG zuzuerkennen ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54 Abs 2). Der Anspruch ist allerdings bedingt: § 41a Abs 9 NAG verlangt neben zwölf Monaten Titelbesitz, dass der Drittstaatsangehörige „das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt“ hat oder im Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Fehlt beides, ist nach § 43 Abs 3 NAG die „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen; ihrem Inhaber ist die „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ ohne weitere Wartefrist zu erteilen, sobald Modul 1 erfüllt ist oder die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 41a Abs 9 Z 3 NAG). Der Antrag ist bei der Niederlassungsbehörde zu stellen; es empfiehlt sich, Modul 1 oder die Erwerbstätigkeit vor Ablauf der zwölf Monate nachzuweisen.
Der Weg unterscheidet sich von jenem des Titelinhabers nach § 54a: Über dessen Verlängerungsantrag entscheidet das Bundesamt; liegen die Voraussetzungen des § 54a weiterhin vor, ist das Modul 1 erfüllt und sind die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 4 erfüllt, teilt es dies der Niederlassungsbehörde mit (§ 59 Abs 4 erster Satz), welche die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ von Amts wegen erteilt (§ 41a Abs 3 NAG); mit deren Ausfolgung wird das Verlängerungsverfahren formlos eingestellt (§ 59 Abs 5). Fehlt Modul 1 oder eine Voraussetzung des § 60 Abs 2, erteilt das Bundesamt den Titel nach § 54a selbst (§ 59 Abs 4 zweiter Satz; § 54a Rz 114 f). Wer beide Mandate betreut, hat die beiden Wege auseinanderzuhalten.
Der unionsrechtliche Rahmen der Titelerteilung. Art 6 RL 2008/115/EG ordnet das Verhältnis zwischen Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung. Der Grundsatz steht in Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG: Gegen alle illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, unbeschadet der Ausnahmen der Abs 2 bis 5. Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG enthält jene Ausnahme, welche § 55 trägt: Der Mitgliedstaat kann jederzeit wegen eines Härtefalles oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen; diesfalls ergeht keine Rückkehrentscheidung, und eine bereits ergangene ist zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Titels auszusetzen.
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 1 RückführungsVO verpflichtet zum Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber jedem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen; die Ausnahmen regelt Art 6 RückführungsVO. Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG (Titel aus Härtefall- oder humanitären Gründen samt Rücknahme oder Aussetzung einer ergangenen Rückkehrentscheidung) hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Der Inhaber eines Titels ist nicht illegal aufhältig (Art 3 Nr 2 RückführungsVO); auf welche unionsrechtliche Grundlage § 55 dann gestützt wird, ist offen.
Die übrigen Absätze sind mitzulesen, weil sie den Anwendungsbereich abgrenzen. Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG betrifft den Inhaber eines Titels eines anderen Mitgliedstaates: Er ist zunächst zur Ausreise dorthin zu verpflichten; erst wenn er dem nicht nachkommt oder die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, greift Abs 1. Art 6 Abs 3 RL 2008/115/EG erlaubt das Absehen von der Rückkehrentscheidung bei Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat aufgrund bilateraler Abkommen. Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG verlangt bei anhängigem Verlängerungsverfahren die Prüfung, ob vom Erlass der Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens abzusehen ist. Art 6 Abs 6 RL 2008/115/EG erlaubt es, die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts, die Rückkehrentscheidung, die Abschiebung und das Einreiseverbot in einer einzigen Entscheidung zu verbinden.
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG treten Art 6 Abs 2 und 3 RückführungsVO, an die Stelle von Art 6 Abs 3 RL 2008/115/EG tritt Art 6 Abs 1 lit b RückführungsVO, an die Stelle von Art 6 Abs 6 RL 2008/115/EG Art 5 Abs 12 RückführungsVO. Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG (Prüfung des Absehens bei anhängigem Verlängerungsverfahren) hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang).
Für § 55 sind daraus zwei Punkte zu gewinnen. Erstens ist die Erteilung des Titels nach Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG nicht bloß ein Hindernis für die künftige Rückkehrentscheidung, sondern verlangt die Rücknahme oder Aussetzung der bereits ergangenen; § 60 Abs 1 Z 1, welcher die aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zum Versagungsgrund macht, ist daher richtlinienkonform eng zu lesen (Rz 56 ff; zum Zurücktreten des § 60 im Anwendungsbereich des § 58 Abs 2 § 60 Rz 51 f). Zweitens folgt aus Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG eine ausdrückliche Prüfpflicht für das anhängige Verfahren: Die Behörde, welche während eines Titelverfahrens eine Rückkehrentscheidung erlässt, hat darzulegen, weshalb sie vom Absehen keinen Gebrauch macht.
Ab 17.10.2027: Die Rücknahme- oder Aussetzungsanordnung des Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG und die Prüfpflicht des Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG haben in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); Art 5 Abs 1 RückführungsVO sieht die Rückkehrentscheidung ohne eine solche Ausnahme vor. Ob die enge Lesung des § 60 Abs 1 Z 1 und die Begründungspflicht im anhängigen Titelverfahren dann anders, etwa aus Art 8 EMRK und Art 7 GRC, zu begründen sind, ist offen.
J. Streitfragen
1. Erteilung des Titels ohne vorangegangenen Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG
Abs 1 Z 1 verlangt die Gebotenheit nach § 9 Abs 2 BFA-VG, nicht den Ausspruch nach Abs 3. Zu entscheiden ist, ob der Titel auch ohne vorangegangenen Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG zu erteilen ist.
Der Titel ist auch ohne vorangegangenen Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG zu erteilen, wenn die Gebotenheit nach § 9 Abs 2 BFA-VG feststeht. Dafür spricht der Verwaltungsgerichtshof, welcher ausdrücklich festhält, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach § 55 „im Gesetz gar nicht vorgesehen sind“ (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 1).
Daraus folgt: Der Ausspruch ist hinreichend, nicht notwendig. Auf begründeten Antrag ist der Titel auch ohne vorangegangenes Rückkehrentscheidungsverfahren zu erteilen, wenn die Gebotenheit nach § 9 Abs 2 BFA-VG feststeht.
Die Rechtsprechung zur früheren Fassung stützt das mittelbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich das Verwaltungsgericht innerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens bewegt, wenn es einen nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesenen Antrag zwar nicht erledigt, den Titel nach § 55 aber von Amts wegen nach § 58 Abs 2 AsylG 2005 erteilt, weil es die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig hält; die Prüfung habe gegebenenfalls in die Feststellung nach § 9 Abs 3 BFA-VG und in die Erteilung des Titels zu münden (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400 RS 2). Die Erteilung hängt danach an der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, nicht an einem vorangegangenen Ausspruch. Auf den unterlassenen Spruchpunkt über § 54a ist das nicht zu übertragen (§ 58 Rz 97).
Der Schluss auf die Erteilung ohne jedes Rückkehrentscheidungsverfahren ist damit nicht belegt: Der Rechtssatz setzt ein anhängiges Verfahren voraus. Rechtsprechung zu der hier erörterten Frage besteht nicht; die vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Dagegen lässt sich einwenden, die Erteilung ohne Ausspruch liefe auf eine Umgehung des § 58 Abs 10 hinaus. Die Behörde wird vortragen, ein Antrag nach § 55 ohne vorangegangenes Rückkehrentscheidungsverfahren sei nach dieser Bestimmung zurückzuweisen. Der Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG sei daher Voraussetzung des Titels.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Jene Bestimmung greift nur, wenn bereits eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde. Fehlt sie, fehlt auch der Zurückweisungsgrund. Richtigerweise ist der Titel daher auch ohne vorangegangenen Ausspruch zu erteilen, wenn die Gebotenheit nach § 9 Abs 2 BFA-VG feststeht.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist ein Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG zu beantragen und darzulegen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Rz 49).
2. Erwerbstätigkeit nach dem Entscheidungszeitpunkt
Abs 1 Z 2 verlangt, dass die Erwerbstätigkeit „zum Entscheidungszeitpunkt“ ausgeübt wird. Zu entscheiden ist, ob eine Erwerbstätigkeit genügt, welche erst nach dem Entscheidungszeitpunkt aufgenommen werden soll.
Ein Arbeitsvorvertrag oder eine Einstellungszusage genügt nicht. Abs 1 Z 2 verlangt in der Gegenwartsform, dass der Drittstaatsangehörige „zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt“. Eine Zusage ist keine Ausübung, und eine Tätigkeit, welche erst der Titel erlaubt, ist im Entscheidungszeitpunkt nicht erlaubt.
Dagegen lässt sich einwenden, eine verbindliche Zusage sei zu berücksichtigen. Dafür spricht: Die zweite Alternative des Abs 1 Z 2 bliebe für jenen, dem erst der Titel die Erwerbstätigkeit eröffnet, sonst stets unerfüllbar, weil die Erlaubtheit der Tätigkeit einen Titel oder eine Berechtigung nach dem AuslBG voraussetzt (Rz 24, 28). Eine Auslegung, welche der Alternative einen Anwendungsbereich belässt, müsse daher eine Einstellungszusage genügen lassen, deren Erfüllung allein von der Titelerteilung abhängt. Der Zweck der Unterscheidung — die Arbeitsmarktintegration (Rz 3, 26) — werde durch die Zusage ebenso gewährleistet wie durch die tatsächliche Tätigkeit, und § 9 Abs 2 BFA-VG stelle auf den Grad der Integration ab, nicht auf einen bereits erteilten Status. Diese Überlegungen stützen sich auf Systematik und Zweck; eine Quelle in Judikatur oder Materialien besteht nicht.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 1 Z 2 verlangt in der Gegenwartsform, dass der Drittstaatsangehörige „zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt“, und der Verwaltungsgerichtshof gibt die Voraussetzung ebenso wieder („übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus“, VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 1; VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447 RS 1). Dass die Alternative für den Geduldeten schwer zu erfüllen ist, folgt aus der Wortwahl des Gesetzgebers und ist durch Auslegung nicht zu beheben (Rz 29); der Ausweg liegt im Modul 1 (Rz 21, 22). Die Integration, auf welche § 9 Abs 2 BFA-VG abstellt, ist bereits in der Stufe des Abs 1 Z 1 zu würdigen; Abs 1 Z 2 unterscheidet nur die Titelart (Rz 3). Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Wird der Titel im Beschwerdeverfahren angestrebt, ist die Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzunehmen und nachzuweisen. Maßgeblich ist dessen Entscheidungszeitpunkt, nicht jener des Bundesamtes: Das Verwaltungsgericht hat bei Erlassung seines Erkenntnisses grundsätzlich von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 4, unter Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg 18.953 A/2014).
3. Abschließender Charakter der Ersatztatbestände des IntG
Die Aufzählung der Ersatztatbestände folgt dem IntG; zu entscheiden ist, ob sie abschließend ist.
Die Aufzählung der Ersatztatbestände ist abschließend; sie folgt dem IntG. § 9 Abs 4 IntG typisiert den Nachweis (Integrationsprüfung, Schulabschluss, Aufenthaltstitel, Künstlertätigkeit). Ein Nachweis, welcher einen der Tatbestände des § 9 Abs 4 oder des § 10 Abs 2 IntG erfüllt, ist ausreichend.
Dagegen lässt sich einwenden, die Aufzählung sei nicht abschließend. Dafür spricht: § 55 Abs 1 Z 2 verlangt, dass das Modul 1 „erfüllt“ ist, nicht, dass ein bestimmter Nachweis vorgelegt wird. § 9 Abs 4 IntG bestimme zwar, wann das Modul 1 erfüllt ist, nenne nach seinem Wortlaut („ist erfüllt, wenn“) aber hinreichende Fälle, ohne andere auszuschließen. Dass die Erfüllung an Kenntnisse anknüpft, zeige § 9 Abs 6 IntG: Nach ihm kann die Behörde trotz eines Nachweises feststellen, dass das Modul 1 „mangels erforderlicher Kenntnisse“ nicht erfüllt ist; dann müsse umgekehrt auch erfüllt haben, wer die Kenntnisse auf A2-Niveau tatsächlich besitzt und anders beweist. Der Verwaltungsgerichtshof ziehe überdies selbst den Zweck der Ersatztatbestände — Deutschkenntnisse — zur Auslegung heran und stütze sein Ergebnis „über den Wortlaut hinaus“ darauf (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 2).
Dem Gegenargument ist zu widersprechen: § 9 Abs 4 IntG typisiert den Nachweis (Integrationsprüfung, Schulabschluss, Aufenthaltstitel, Künstlertätigkeit), und § 9 Abs 6 IntG betrifft nur den umgekehrten Fall, dass trotz Nachweises die Kenntnisse fehlen; er gibt der Behörde ein Feststellungsrecht, dem Antragsteller aber keinen Weg außerhalb der Aufzählung. Dem Wortlautargument ist zu widersprechen: „ist erfüllt, wenn“ verknüpft die Erfüllung mit den aufgezählten Nachweisen, und das Gesetz spricht selbst vom „Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1“ (§ 9 Abs 7 IntG); schon nach der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung erforderte das Modul 1 die Vorlage entsprechender Nachweise (Rz 19). Wer Kenntnisse auf A2-Niveau besitzt, kann sie durch die Integrationsprüfung nachweisen, mit welcher eben diese Kenntnisse festzustellen sind (§ 9 Abs 4 Z 1, § 11 Abs 2 IntG); eines Weges außerhalb der Aufzählung bedarf es daher nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Zweck zur Begrenzung eingesetzt, allerdings nur für die an eine Ausbildung anknüpfenden Tatbestände des § 10 Abs 2 IntG (mit Ausnahme der Z 3): Sie stellen auf Deutschkenntnisse ab, was nur eine Ausbildung im deutschen Sprachraum gewährleiste; für § 9 Abs 4 Z 3 IntG genügt dagegen das allgemeine Ausbildungsniveau (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 2). Eine Entscheidung der Höchstgerichte, welche die Abgeschlossenheit der Aufzählung ausdrücklich beantwortet, ist nicht nachgewiesen; die Entscheidungen zu den einzelnen Tatbeständen stützen die hier vertretene Auffassung, welche im Übrigen jene des Verfassers ist. Die Judikatur zeigt allerdings, dass sie weiter reicht, als die Behörden annehmen (Rz 21). Ein Nachweis, welcher einen der Tatbestände des § 9 Abs 4 oder des § 10 Abs 2 IntG erfüllt, ist ausreichend; die Behörde hat ihn daran zu messen und darf sich nicht auf das Fehlen eines Sprachzertifikats zurückziehen. Folge für die Vertretung. Der Nachweis ist zunächst unter die Tatbestände des § 9 Abs 4 und des § 10 Abs 2 IntG zu subsumieren (Rz 22). Hilfsweise, für den Fall, dass keiner erfüllt ist, ist vorzutragen, dass das Modul 1 mit Kenntnissen auf A2-Niveau (Rz 19) erfüllt ist, und deren Vorliegen durch Beweisanträge zu belegen, etwa durch Befragung in deutscher Sprache in der Verhandlung und Zeugnisse sonstiger Einrichtungen; das ist die Konsequenz der Gegenposition.
4. Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO und Erteilung nach § 55
Zu entscheiden ist, ob ein Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO der Erteilung nach § 55 entgegensteht.
Ein Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO steht der Erteilung nach § 55 nicht entgegen. § 60 Abs 3 Z 2 gilt nach seinem Wortlaut allein „im Falle der §§ 56 und 57“ und erfasst § 55 daher nicht. Der Ausschlussgrund ist bei § 55 allein im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs 2 BFA-VG zu gewichten (Rz 57).
Dagegen lässt sich einwenden, der Ausschluss stehe der Erteilung entgegen. Dafür spricht: § 60 Abs 3 erster Satz knüpft jede Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Voraussetzung, dass der Aufenthalt „nicht öffentlichen Interessen widerstreitet“, und gilt nach seinem Wortlaut für alle Aufenthaltstitel, also auch für jenen nach § 55; Z 1 und Z 2 konkretisierten das Erfordernis, ohne es auszuschöpfen. Wer nach Art 17 StatusVO wegen einer schweren Straftat oder als Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit vom subsidiären Schutz ausgeschlossen ist, widerstreite dem öffentlichen Interesse ebenso wie der Inhaber eines Titels nach §§ 56 oder 57, für welchen Z 2 die Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausdrücklich nennt. Zudem wäre es wertungswidrig, wenn jener, dem der Titel nach § 54a Abs 1 zweiter Satz versagt wird, denselben Aufenthalt über § 55 erhielte.
Richtigerweise steht ein Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO der Erteilung nach § 55 nicht entgegen. § 60 Abs 3 Z 2 — die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit — gilt nach seinem Wortlaut allein „im Falle der §§ 56 und 57“ und erfasst § 55 daher nicht. § 60 Abs 1 Z 1 setzt eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG voraus. Bei dauerhaft unzulässiger Abschiebung kann eine solche Rückkehrentscheidung seit der Neufassung des § 52 Abs 9 FPG nicht mehr ergehen (§ 60 Rz 63); Bedeutung hat Abs 1 Z 1 daher nur für Rückkehrentscheidungen aus der Zeit vor dem 12.06.2026, welche fortbestehen und gegen den straffälligen Ausgeschlossenen häufig sind (§ 60 Rz 64 f). Der Weg über § 55 steht dann nur offen, wenn die Rückkehrentscheidung nicht mehr aufrecht ist oder nach Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG zurückzunehmen oder auszusetzen ist (Rz 46). Dem Einwand aus dem ersten Satz des Abs 3 ist zu widersprechen: Der zweite Satz bestimmt, wann der Aufenthalt „dem öffentlichen Interesse“ widerstreitet („widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn“), und ist daher eine Umschreibung; Z 2 beschränkt die Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausdrücklich auf §§ 56 und 57, was bei einer weiten Lesart des ersten Satzes sinnlos wäre. Abs 3 Z 1 hat beim Titel nach § 55 neben der Abwägung nach § 9 Abs 2 BFA-VG keinen eigenständigen Anwendungsbereich, auch nicht beim Titel auf Antrag (§ 60 Rz 77 bis 79); im Anwendungsbereich des § 58 Abs 2 ändern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs 1 und Abs 3 Z 1 an der zwingenden Erteilung ohnehin nichts (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 6; § 60 Rz 51 f). Die Wertung des § 54a Abs 1 zweiter Satz folgt aus der Natur jenes Titels als Schutztitel; beim Titel nach Art 8 EMRK ist die Gefahr in der Abwägung nach § 9 Abs 2 BFA-VG zu gewichten (Rz 57). Rechtsprechung der Höchstgerichte zum Ausschlussgrund beim Titel auf Antrag ist nicht nachgewiesen (zum amtswegigen Titel RS 6, oben); die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Praktisch folgt daraus der Ausweg aus der Duldungsfalle: Wer vom subsidiären Schutz ausgeschlossen ist, erhält weder den Status noch den Titel nach § 54a (§ 54a Abs 1 zweiter Satz) noch jenen nach § 57 Abs 1 Z 1 — wohl aber auf begründeten Antrag den Titel nach § 55, wenn die Erteilung nach § 9 Abs 2 BFA-VG geboten ist und keine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot entgegensteht (§ 60 Abs 1 Z 1, praktisch nur bei Rückkehrentscheidungen vor dem 12.06.2026: § 60 Rz 63 bis 65; Rz 46, 56; § 54a Rz 97; § 57 Rz 85 ff). Der Ausschlussgrund ist dort allein im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK zu gewichten, nicht als Erteilungshindernis.
Für § 56 gilt das nicht: Dort ist § 60 Abs 3 Z 2 ausdrücklich anwendbar (§ 56 Rz 37).
K. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Konstellation | Ergebnis | Festzustellen |
|---|---|---|
| Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Modul 1 erfüllt | „Aufenthaltsberechtigung plus“ | Nachweis nach § 9 Abs 4 oder § 10 Abs 2 IntG |
| Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Modul 1 nicht erfüllt | „Aufenthaltsberechtigung“ (Abs 2) | Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt |
| Rückkehrentscheidung nur vorübergehend unzulässig | Duldung nach § 46a Abs 1 Z 4 FPG | Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG |
| Pflichtschulabschluss vorgelegt, kein Sprachzertifikat | Modul 1 erfüllt (§ 10 Abs 2 Z 5 IntG) | Teilprüfung „Deutsch“ positiv |
| Universitätszulassung vorgelegt | Modul 1 möglicherweise erfüllt (§ 9 Abs 4 Z 3 IntG) | Allgemeine Universitätsreife |
| Bescheid nach § 27a Abs 2 BAG über eine ausländische Ausbildung | Modul 1 möglicherweise erfüllt (§ 9 Abs 4 Z 3 IntG); § 10 Abs 2 Z 7 IntG nicht erfüllt | Niveau einer berufsbildenden mittleren Schule |
| Antrag nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung | Zurückweisung nur bei unveränderter Lage | Vorbringen zu Art 8 EMRK |
| Erwerbstätigkeit erst zugesagt | Abs 1 Z 2 nicht erfüllt | Datum des Arbeitsbeginns |
| Titel abgelaufen | Keine Verlängerung; NAG-Antrag | Belehrung nach § 58 Abs 12 |
L. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Liegt ein rechtskräftiger Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG über die dauerhafte Unzulässigkeit vor?
- Wenn ja: Wurde die amtswegige Prüfung nach § 58 Abs 2 vorgenommen und darüber abgesprochen?
- Wurde die Gebotenheit nach § 9 Abs 2 BFA-VG erneut geprüft, obwohl der Ausspruch bindet?
- Welche Titelart wurde erteilt, und entspricht sie dem Vorliegen des Abs 1 Z 2?
- Welche Nachweise zum Modul 1 wurden vorgelegt, und wurden sie an § 9 Abs 4 und § 10 Abs 2 IntG gemessen?
- Wurde ein Pflichtschulabschluss, eine Universitätszulassung oder ein Lehrabschluss vorgelegt?
- Wird im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt?
- Bei Zurückweisung nach § 58 Abs 10: Schließt das Vorbringen eine neue Abwägung von vornherein aus?
- Wurde § 54a vor § 55 geprüft (Rz 37, 38), und ist ein Antrag nach § 55 wegen eines bestehenden Titels nach § 54a nach § 58 Abs 9 Z 2 zurückzuweisen?
M. Schriftsatzbausteine
Erneute Abwägung trotz rechtskräftigen Ausspruchs.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom [...] wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Damit ist davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 1). Die belangte Behörde nimmt gleichwohl eine neuerliche Interessenabwägung vor und verneint die Gebotenheit, ohne dass sich der maßgebliche Sachverhalt seither geändert hätte. Das ist unzulässig.
Unrichtige Titelart.
Die belangte Behörde erteilt eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs 2 AsylG 2005, obwohl der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Er hat einen Pflichtschulabschluss nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungsgesetz 2012 erlangt; die Gesamtbeurteilung mit „Bestanden“ setzt die positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch — Kommunikation und Gesellschaft“ voraus, womit § 10 Abs 2 Z 5 IntG erfüllt ist (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447 RS 2). Zu erteilen ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“.
Unterbliebene amtswegige Prüfung.
Das Erkenntnis stellt die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung fest, spricht aber über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht ab. § 58 Abs 2 leg cit ordnet die amtswegige Prüfung für genau diesen Fall an, und § 58 Abs 3 leg cit verlangt den Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid. Der Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG ist nicht Selbstzweck; er soll eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung schaffen (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260 RS 1).
N. Verweisnetz
Im AsylG 2005: § 54 (Arten und Form), § 54a (Titel nach Art 2 oder 3 EMRK), § 56, § 57, § 58 Abs 2, Abs 3, Abs 10 und Abs 12, § 60 (Erteilungsvoraussetzungen), § 61 (Ungültigkeit).
Im BFA-VG: § 9 Abs 1 bis 3 (Interessenabwägung und Ausspruch; § 9 BFA-VG Rz 39 ff). § 16 Abs 5 BFA-VG ist mit 12.06.2026 aufgehoben (Art 4 Z 37 AMPAG); in Altverfahren gilt er nach § 58 Abs 8 BFA-VG fort (Übergangsrecht Rz 32; zur Beschränkung auf Asyl- und Aberkennungsverfahren Rz 37). Im Übrigen trägt § 58 Abs 13 AsylG 2005 die Aussage allein (§ 58 Rz 90).
Im FPG: § 46a Abs 1 Z 4 (Duldung bei vorübergehender Unzulässigkeit), § 52 Abs 3 (Rückkehrentscheidung bei Zurück- oder Abweisung).
Sonstiges: § 9 und § 10 IntG (Module), §§ 7 und 9 IV-V 2006, § 14 Abs 2 Z 1 und § 14a Abs 4 NAG, § 41a NAG (Anschlusstitel), § 17 AuslBG, § 5 Abs 2 ASVG.
Unionsrecht: Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG.
Ab 17.10.2027: An die Stelle der RL 2008/115/EG tritt die RückführungsVO (Art 49 Abs 1 und Art 50 Abs 3 RückführungsVO); Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG hat dort keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Einschlägig sind dann Art 2 Abs 1 (nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend), Art 3 Nr 2 und Art 5 Abs 1 RückführungsVO (Rz 44).
O. Entscheidungen und Materialien — Register
Rechtsakte.
- BGBl I 56/2018 — geltende Fassung.
- AMPAG, BGBl I 39/2026 — § 55 nicht geändert.
Judikatur zu den Voraussetzungen.
- VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 RS 3 — Beide Voraussetzungen kumulativ; Unterschied der Titelarten im Arbeitsmarktzugang.
- VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 RS 4 — Modul 1 im Entscheidungszeitpunkt erfüllt; A2-Niveau.
- VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 1 — Gebotenheit nach § 9 Abs 2 BFA-VG als Grundvoraussetzung; Bindung an den rechtskräftigen Ausspruch.
- VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 RS 2 — Nachweise nach IV-V 2006; Ersatztatbestände des IntG.
- VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447 RS 1 und RS 2 — Fortführung; Pflichtschulabschluss und Modul 2.
- VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103 — Zur fehlenden gesetzlichen Vorsehung von Feststellungen bei Stattgebung.
Judikatur zum Verfahren.
- VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 RS 2 — Systematik von § 9 Abs 3 BFA-VG und § 58 Abs 2 AsylG 2005.
- VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260 RS 1 — Der Ausspruch ist nicht Selbstzweck.
- VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 RS 2 — Verdrängung der Prüfung des § 57.
- VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 4 — Fortführung.
- VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 RS 2 — Maßstab des geänderten Sachverhalts (§ 58 Abs 10).
- VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 6 — Zwingende amtswegige Erteilung nach § 58 Abs 2 ungeachtet der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs 1 und Abs 3 Z 1 (Rz 56); RS 7 — Zum Verhältnis von § 58 Abs 2 und Abs 10.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 — zitiert in Rz 54.
- VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 4 — zitiert in Rz 54.
- VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400 RS 2 — zitiert in Rz 49.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
- BVwG 23.08.2026, I417 2297269-1 — Vorübergehende Unzulässigkeit; kein Titel nach § 55 (Rz 32).
- BVwG 09.09.2026, L518 2343926-1 — Vorübergehende Unzulässigkeit; Titel nach § 55 Abs 2 gleichwohl erteilt (Rz 32).
Weitere im Text zitierte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
- BVwG 04.08.2026, G310 2316111-2 — zitiert in Rz 38.