Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 77 FPG – Gelinderes Mittel

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 77 Gesetzestext

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen. Fassung BGBl I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I 39/2026; in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.

A. Kernaussage

1

Das gelindere Mittel ist nicht der Trostpreis für Zweifelsfälle, sondern die gesetzlich gebotene Regelform, wo der Sicherungszweck auch ohne Haft erreichbar ist. Abs 1 räumt kein freies Ermessen ein: hat das Bundesamt Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft mit dem gelinderen Mittel erreicht werden kann, hat es dieses anzuordnen. Das gelindere Mittel setzt aber dieselben Voraussetzungen voraus wie die Schubhaft — fehlt der Sicherungsbedarf, darf auch es nicht angeordnet werden. Und der praktisch wichtigste Punkt betrifft nicht das Material, sondern den Weg: das gelindere Mittel ergeht mit Bescheid; dagegen führt die Vorstellung, nicht die Maßnahmenbeschwerde.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

2

Das AMPAG, BGBl I 39/2026, hat § 77 in zwei Punkten geändert.

Vorher (idF BGBl I 70/2015)Jetzt (idF BGBl I 39/2026)
Abs 1zweiter Satz: gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn … ; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1entfallen — die Regelung steht nun in § 76 Abs 1a, ergänzt um die kumulativen Voraussetzungen des § 76 Abs 1a Z 1 oder Z 2
Abs 3 Z 1„in vom Bundesamt bestimmten Räumen“ergänzt: bei Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechte Räume
3

Die Verlagerung der Minderjährigenregelung ist keine bloße Umstellung. Sie ändert den systematischen Ort: die Frage, ob gegen einen mündigen Minderjährigen überhaupt Haft in Betracht kommt, wird nun im Haftrecht selbst beantwortet und nicht mehr beim gelinderen Mittel (§ 76 Rz 196 ff). Die inhaltliche Aussage — gelinderes Mittel als Regel, Haft als Ausnahme — bleibt und wird verschärft: § 76 Abs 1a lässt die Haft gegen mündige Minderjährige nur noch zu, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck mit dem gelinderen Mittel nicht erreicht werden kann, und überdies ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft ist (Z 1) oder die Haft zum Wohl des Kindes notwendig wäre (Z 2) (§ 76 Rz 197 f; Rz 99, 101).

4

Die Ergänzung des Abs 3 Z 1 ist dagegen eine echte Verschärfung der Anforderungen an die Behörde: die Unterkunft muss bei Minderjährigen und bei Familien mit Minderjährigen familien- und kindgerecht sein. Das ist ein Tatbestandsmerkmal, nicht eine Absichtserklärung (Rz 52).

5

Alle übrigen Absätze sind unverändert. Die dazu ergangene Judikatur gilt daher fort, auch soweit sie zu früheren Fassungen ergangen ist.

6

Die unionsrechtliche Grundlage der Ergänzung des Abs 3 Z 1. Die Materialien weisen sie Art 13 Abs 2 UAbs 2 der Aufnahmerichtlinie zu: Für Familien mit Minderjährigen sind „im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie, grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen“; solche Familien „werden in Unterkünften untergebracht, die für sie geeignet sind“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 77).

7

Die Materialien formulieren die Rechtsfolge ungewöhnlich deutlich: „Für minderjährige Kinder bzw. für Familien mit solchen Kindern besteht ein Rechtsanspruch auf Anhaltung in solchen Unterkünften.“

8

Das ist im Schriftsatz zu nutzen. Die Eignung der Unterkunft ist danach kein Ermessensgesichtspunkt und keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern ein durchsetzbares Recht. Wird das gelindere Mittel in nicht familien- und kindgerechten Räumen angeordnet, ist die Anordnung rechtswidrig — und zwar unabhängig davon, ob geeignete Räume verfügbar sind.

C. Prüfschema

9

Die Prüfung eines Bescheids über ein gelinderes Mittel folgt sieben Schritten.

SchrittRzDer typische Mangel
1Welche Fassung gilt für dieses Verfahren?11Übergangsrecht übersehen
2Liegen die Gründe des § 76 vor — insbesondere ein Sicherungsbedarf?32Gelinderes Mittel ohne Sicherungsbedarf angeordnet
3Ist der Zweck mit dem gelinderen Mittel erreichbar?36Erreichbarkeit verneint, ohne die Umstände zu würdigen
4Ist die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt oder zugestimmt?43Abs 2 übergangen
5Ist das angeordnete Mittel das richtige und verhältnismäßige?48Bündelung mehrerer Mittel ohne Begründung
6Form: Bescheid, Verfahrensanordnung, Zustellung, Übersetzung73Verfahrensanordnung fehlt oder ist unbestimmt
7Rechtsbehelf: Vorstellung — nicht Maßnahmenbeschwerde106Falscher Rechtsbehelf, Zurückweisung und Kostenersatz
10

Die Schritte 2 und 3 stehen in einem Bedingungsverhältnis: Schritt 3 stellt sich erst, wenn Schritt 2 bejaht ist. Fehlt der Sicherungsbedarf, ist jede Anordnung — Schubhaft wie gelinderes Mittel — rechtswidrig (Rz 33).

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich am 12.06.2026 geändert hat2
CPrüfschema9
EWelche Fassung gilt für welches Verfahren11
FGeltungsfragen und unionsrechtlicher Rahmen14
GZweck und Grenzen24
HWann das gelindere Mittel anzuordnen ist32
IDie Voraussetzung des Abs 243
JDie Mittel des Abs 348
KDie Meldeverpflichtung im Einzelnen65
LAnordnung und Form73
MFolgen der Nichtbefolgung81
NZwangsgewalt und Aufenthaltsauftrag91
OMinderjährige und Familien99
PRechtsschutz106
QPrüfliste gegen den Bescheid120
RSchriftsatzbausteine121
SVerweisnetz128

E. Welche Fassung gilt für welches Verfahren

11

Für das gelindere Mittel gilt wie für die Schubhaft die im Zeitpunkt der Anordnung geltende Fassung; auf das Datum des Antrags auf internationalen Schutz kommt es nicht an (§ 76 Rz 23, 24). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anordnung, nicht jener der Antragstellung.

12

Praktisch bedeutsam ist das für die Minderjährigen: nach alter Rechtslage steht die Regel in § 77 Abs 1 zweiter Satz, nach neuer in § 76 Abs 1a. Der Prüfungsmaßstab ist nicht derselbe: Für Anordnungen ab dem 12.06.2026 treten die Voraussetzungen des § 76 Abs 1a Z 1 oder Z 2 kumulativ hinzu; für frühere Anordnungen gilt allein § 77 Abs 1 zweiter Satz aF.

13

Für die Anforderung familien- und kindgerechter Räume gilt die neue Fassung erst ab 12.06.2026. Für Anordnungen vor diesem Tag folgt die entsprechende Anforderung aus dem Kindeswohl und aus der bis 11.06.2026 geltenden Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU (Übergangsrecht Rz 29; zur geltenden Rechtslage Rz 102).

F. Geltungsfragen und unionsrechtlicher Rahmen

14

Der Vorrang der Alternativen zur Haft ist unionsrechtlich vorgegeben. Nach Art 10 Abs 2 der Aufnahme-Richtlinie (EU) 2024/1346 darf Haft nur angeordnet werden, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen; Art 15 Abs 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG enthält dieselbe Anordnung für den Rückführungsbereich.

Ab 17.10.2027: Für den Rückführungsbereich tritt an die Stelle von Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG die RückführungsVO (Art 49 Abs 1 RückführungsVO), deren Art 29 RückführungsVO den Vorrang weniger einschneidender Maßnahmen nicht als Haftbedingung enthält; er findet sich nur in ErwG 48 RückführungsVO (Rz 16, 17). Für Antragsteller bleibt Art 10 Abs 2 AufnahmeRL maßgebend.

15

Die Vorgabe ist doppelt verankert. Art 10 Abs 5 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, „dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten“. Die drei genannten Beispiele decken sich mit den drei Mitteln des Abs 3; § 77 ist damit die Umsetzungsnorm. Art 10 Abs 1 der Aufnahmerichtlinie verbietet daneben die Haft allein wegen der Antragstellung oder der Staatsangehörigkeit und ordnet an, dass die Haft keinen Strafcharakter haben darf; Art 10 Abs 3 der Aufnahmerichtlinie verlangt die Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse (§ 76 FPG Rz 116). Art 10 Abs 4 der Aufnahmerichtlinie zählt die Haftgründe abschließend auf und wird in § 76 FPG geführt (§ 76 FPG Rz 116 ff).

16

Für die Rückführungshaft steht dieselbe Anordnung in Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG: Die Haft ist nur zulässig, „sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können“; die beiden Regelfälle stehen in Art 15 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG (Fluchtgefahr) und Art 15 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG (Umgehen oder Behindern des Verfahrens). Die Anordnungs- und Überprüfungsvorgaben des Art 15 Abs 2 bis Abs 6 RL 2008/115/EG werden in § 76 FPG geführt (§ 76 FPG Rz 87 ff).

Ab 17.10.2027: Art 29 Abs 1 RückführungsVO lässt die Haft auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zu, „nur soweit die Inhaftnahme verhältnismäßig ist“; den Vorrang weniger einschneidender Maßnahmen nennt nur ErwG 48 („sollten“), und Alternativen zur Haft sind nach Art 23 Abs 1 RückführungsVO fakultativ. Die Haftgründe des Art 29 Abs 3 RückführungsVO gehen über Fluchtgefahr (lit a) und Umgehen oder Behindern (lit b) hinaus und umfassen auch Sicherheitsrisiko, Identitätsfeststellung, Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten und im nationalen Recht vorgesehene Gründe (lit c bis f).

17

Aus der Zusammenschau folgt der tragende Einwand dieser Einheit: Beide Rechtsakte formulieren den Vorrang des gelinderen Mittels nicht als Ermessen, sondern als Bedingung der Haft. Die Behörde hat daher nicht zu begründen, weshalb sie ein gelinderes Mittel nicht anordnet, sondern weshalb ein solches den Zweck nicht wirksam erreichen kann. Die Beweislast für diese Aussage trägt sie; eine Begründung, welche sich auf die bisherige Unzuverlässigkeit beschränkt, ohne die drei Mittel des Abs 3 einzeln zu würdigen, genügt nicht.

Ab 17.10.2027: Für die Rückkehrhaft enthält Art 29 RückführungsVO keine dem Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG entsprechende Bedingung, dass weniger intensive Zwangsmaßnahmen nicht wirksam angewandt werden können; Art 23 Abs 1 RückführungsVO fasst die Alternativen als Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten ergreifen „können“. Ob der Einwand und die richtlinienkonforme Auslegung des § 77 (Rz 18) für die Rückkehrhaft dann weiterhin unionsrechtlich oder nur aus § 77 Abs 1 FPG, Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 und der Verhältnismäßigkeit nach Art 29 Abs 1 RückführungsVO zu begründen sind, ist offen.

18

§ 77 ist daher nicht bloß eine nationale Milderungsvorschrift, sondern die Umsetzung einer unionsrechtlichen Vorgabe. Das hat zwei Folgen: die Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen, und die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels bedarf einer Begründung, die auch unionsrechtlich trägt.

19

Verfassungsrechtlich tritt Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 hinzu: die Freiheitsentziehung ist nur zulässig, soweit sie zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Anordnung des § 76 Abs 1, wonach Schubhaft unzulässig ist, sofern der Zweck durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann, wiederholt damit auf einfachgesetzlicher Ebene, was ohnehin gilt.

20

Streitfrage — Abs 4 erster Satz. Nach dem Wortlaut ist bei Nichtbefolgung „die Schubhaft anzuordnen“. Diese Anordnung steht in Spannung zum Ermessen des Abs 1, zur unionsrechtlichen Pflicht zur Einzelfallprüfung und zu Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988.

21

Richtigerweise ist Abs 4 einschränkend zu lesen: die Verletzung begründet einen Tatbestand der Fluchtgefahr (§ 76 Abs 3 Z 7) und verschiebt das Gewicht in der Abwägung. Sie macht aber die Prüfung von Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit nicht entbehrlich. Eine Haft ohne diese Prüfung wäre weder mit Art 10 Abs 2 der Aufnahme-Richtlinie — außerhalb des Asylverfahrens mit Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG (Rz 16) — noch mit Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 vereinbar (Rz 82).

Ab 17.10.2027: Außerhalb des Asylverfahrens verlangt Art 29 Abs 1 RückführungsVO für die Haft eine Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeit. Soweit Unterkunftnahme und Meldepflicht als Maßnahmen nach Art 20 Abs 1 lit b und c RückführungsVO verhängt sind, begründet ihre Nichtbefolgung nach Art 19 Abs 1 lit c RückführungsVO Fluchtgefahr, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird; ob die gelinderen Mittel des § 77 Abs 3 FPG so einzuordnen sind, ist offen.

22

Dagegen lässt sich einwenden, dass sich die Behörde auf den Wortlaut stützen und die Prüfung für erledigt halten wird. Dem ist zu widersprechen: eine einfachgesetzliche Anordnung kann die unionsrechtliche und die verfassungsrechtliche Prüfpflicht nicht beseitigen. Der Wortlaut ist zudem erfüllt, wenn die Behörde prüft und im Ergebnis anordnet.

23

Eine zweite Zweifelsfrage betrifft Abs 2: die Anordnung eines gelinderen Mittels von der Zustimmung des Fremden zur erkennungsdienstlichen Behandlung abhängig zu machen, führt dazu, dass die Verweigerung der Mitwirkung unmittelbar in die Haft führt. Ob das mit der unionsrechtlichen Pflicht vereinbar ist, die Alternativen zur Haft zu prüfen, ist zweifelhaft (Rz 45).

Ab 17.10.2027: Illegal aufhältige Drittstaatsangehörige sind nach Art 18 Abs 3 lit g RückführungsVO verpflichtet, biometrische Daten bereitzustellen; Art 21 Abs 1 lit b RückführungsVO lässt Verwaltungsmaßnahmen zu ihrer Durchsetzung bis hin zu Zwangsmitteln als letztes Mittel zu, und die Feststellung oder Überprüfung der Identität ist eigener Haftgrund (Art 29 Abs 3 lit d RückführungsVO). Die Verletzung der Pflicht nach Art 18 Abs 3 lit g nennt Art 29 Abs 3 lit e RückführungsVO nicht als Haftgrund.

G. Zweck und Grenzen

24

Das gelindere Mittel verfolgt denselben Zweck wie die Schubhaft: es sichert ein Verfahren oder eine Abschiebung. Es unterscheidet sich von ihr nur im Eingriffsgewicht, nicht im Ziel.

25

Daraus folgt die tragende Aussage der gesamten Bestimmung: das gelindere Mittel tritt an die Stelle der Schubhaft. Es setzt daher voraus, dass die Voraussetzungen der Schubhaft grundsätzlich erfüllt sind (Rz 33).

26

Aus diesem Zweck folgen zugleich die Grenzen. Das gelindere Mittel ist kein Instrument der Aufenthaltsverwaltung, keine Sanktion und kein Mittel, um Mitwirkung zu erzwingen, die sonst nicht erzwingbar wäre.

27

Es darf auch nicht dazu dienen, den Fremden verfügbar zu halten, ohne dass ein Verfahren oder eine Abschiebung zu sichern wäre. Ist das Verfahren beendet und eine Abschiebung nicht absehbar, entfällt der Zweck und mit ihm die Grundlage.

28

Die Anordnung darf nicht so ausgestaltet werden, dass sie der Haft gleichkommt. Wo die Unterkunftnahme faktisch als Anhaltung gehandhabt wird, liegt keine mildere Maßnahme mehr vor, sondern eine Freiheitsentziehung ohne Titel (Rz 111).

29

Fehler in der Praxis. Am häufigsten wird das gelindere Mittel angeordnet, ohne dass zuvor der Sicherungsbedarf festgestellt worden wäre — die Behörde hält es für die vorsichtige, jedenfalls vertretbare Lösung. Das ist es nicht: fehlt der Sicherungsbedarf, ist auch das gelindere Mittel rechtswidrig (Rz 33).

30

An zweiter Stelle steht die Bündelung: Unterkunftnahme, tägliche Meldung und Hinterlegung werden gemeinsam angeordnet, ohne dass begründet würde, weshalb ein einzelnes Mittel nicht genügt (Rz 61).

31

An dritter Stelle steht die unbestimmte Ausgestaltung: die Anordnung nennt weder Dienststelle noch Zeitraum noch Zeitpunkt der Meldung und ist damit nicht befolgbar (Rz 68).

H. Wann das gelindere Mittel anzuordnen ist

32

Abs 1 knüpft an „die in § 76 genannten Gründe“ an. Die Prüfung beginnt daher bei § 76: Haftgrund, Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit.

33

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verhältnis grundlegend geklärt:

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn — bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses — Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. […] Nicht schon das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich schließt die Anordnung des gelinderen Mittels aus. Das ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel an die Stelle der Schubhaft treten kann bzw. soll, was bedingt, dass grundsätzlich auch im Fall seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sein müssen. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann.

— VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283

34

Zwei Sätze daraus tragen die Praxis. Erstens: das gelindere Mittel setzt einen Sicherungsbedarf voraus. Zweitens: der Sicherungsbedarf schließt es nicht aus. Beide Fehler kommen vor, und beide sind gleich häufig.

35

Fehlt der Sicherungsbedarf, darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden; ein Ermessensspielraum besteht dabei nicht (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114 RS 1).

36

Ist der Sicherungsbedarf gegeben, entscheidet die Frage der Erreichbarkeit: lassen die Umstände erwarten, dass der Zweck auch ohne Haft erreicht wird? Das ist eine Prognose, und sie ist zu begründen.

37

Die Ermessensdogmatik ist dabei einseitig. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert:

Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. […] Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann.

— VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114

38

Das Ermessen läuft daher nur in eine Richtung: von der Haft zum gelinderen Mittel, nie umgekehrt. Wer meint, die Behörde dürfe zwischen beiden frei wählen, hat die Bestimmung missverstanden.

39

Die Fragen der Notwendigkeit der Schubhaft und des Genügens gelinderer Mittel stehen in einem wechselseitigen Verhältnis (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 5). Sie sind nicht nacheinander, sondern zueinander zu prüfen.

40

Das Begründungserfordernis für die Nichtanwendung ist beweglich: je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung; umgekehrt wächst es, wenn die Anordnung eines gelinderen Mittels naheliegt (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 5).

41

Naheliegend ist sie insbesondere bei familiären Bindungen oder Krankheit und regelmäßig auch bei festem Wohnsitz oder ausreichenden beruflichen Bindungen; mit einem bestimmten angebotenen Mittel hat sich die Behörde eigens auseinanderzusetzen (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 5; näher § 76 Rz 186 ff). Fehlen Wohnsitz und Mittel, so schließt das das gelindere Mittel nicht aus: Die Anordnung der Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen (Abs 3 Z 1) ist gerade für diesen Fall vorgesehen und ist, gegebenenfalls samt der periodischen Meldung (Z 2), eigens zu prüfen. Dagegen lässt sich einwenden, dass § 76 Abs 3 Z 9 das Fehlen ausreichender Existenzmittel und eines gesicherten Wohnsitzes als Gewicht bei der Fluchtgefahr zulässt. Dem ist zu widersprechen: Die Untauglichkeit der Z 1 begründet das Fehlen für sich nicht. Festzustellen ist, weshalb die bestimmte Unterkunft den Sicherungszweck nicht erreicht.

42

Fallgruppen zur Erreichbarkeit.

UmstandErreichbarkeit des ZwecksWas festzustellen istFundstelle
Fester Wohnsitz, familiäre Bindungen, Krankheit, berufliche Bindungenspricht dafürAdresse, Angehörige, Diagnose, BeschäftigungVwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008
Konkret angebotenes MittelAuseinandersetzungspflichtInhalt des Angebots im AktVwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008
Minderjährigkeitspricht dafür; Regel-Ausnahme kehrt sich umAlter, Obsorge, BetreuungspersonVwGH 27.05.2009, 2008/21/0283
Fehlender Sicherungsbedarfweder Haft noch gelinderes MittelSicherungsbedarf selbstVwGH 11.06.2013, 2012/21/0114
Vereiteltes Vorverhalten, fehlende Kooperationsbereitschaftspricht dagegenkonkretes VorverhaltenVwGH 03.07.2026, Ra 2023/21/0186
Fehlender Wohnsitz, Mittellosigkeitschließt das gelindere Mittel nicht aus; Anwendungsfall des Abs 3 Z 1weshalb die bestimmte Unterkunft, gegebenenfalls samt Meldung, den Zweck nicht erreichtRz 41

I. Die Voraussetzung des Abs 2

43

Nach Abs 2 ist die Zustimmung des Fremden zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung Voraussetzung der Anordnung — es sei denn, sie ist bereits nach § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

44

Die Bestimmung ist eine echte Tatbestandsvoraussetzung, keine bloße Ordnungsvorschrift. Fehlt die Zustimmung und ist die Behandlung nicht ohnehin erfolgt, ist die Anordnung rechtswidrig.

45

Streitfrage. Praktisch führt Abs 2 dazu, dass die Verweigerung der Zustimmung unmittelbar in die Haft mündet, weil die mildere Maßnahme versperrt ist. Ob das mit Art 10 Abs 2 der Aufnahme-Richtlinie vereinbar ist, der die Prüfung weniger einschneidender Maßnahmen verlangt, ist zweifelhaft: die Richtlinie kennt keinen Mitwirkungsvorbehalt. Richtigerweise ist Abs 2 daher eng auszulegen — er verlangt die Zustimmung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, nicht allgemeine Kooperationsbereitschaft.

46

Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde aus der Verweigerung zugleich auf fehlende Vertrauenswürdigkeit und damit auf die Nichterreichbarkeit des Zwecks schließen. Dem ist entgegenzuhalten: Das ist ein zweiter, eigenständiger Schluss, der eigener Feststellungen bedarf; er ergibt sich nicht aus Abs 2.

47

Nachweis und Begründung. Der Bescheid hat festzuhalten, ob die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist oder der Fremde zugestimmt hat. Fehlt dazu jede Feststellung, ist der Bescheid mangelhaft.

J. Die Mittel des Abs 3

48

Abs 3 zählt die Mittel nicht abschließend auf („insbesondere“). Weitere, mildere Gestaltungen sind daher zulässig, soweit sie den Zweck erreichen und in die Rechtsstellung nicht weiter eingreifen als die genannten.

49

Daraus folgt für die Verteidigung eine Möglichkeit, die in der Praxis kaum genutzt wird: es kann ein Mittel angeboten werden, das im Katalog nicht steht — etwa die Hinterlegung des Reisedokuments, eine Erreichbarkeitszusage oder die Benennung einer Zustellbevollmächtigten. Die Behörde hat sich damit auseinanderzusetzen.

50

Z 1 — Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen. Das Mittel ist das eingriffsintensivste des Katalogs, weil es den Aufenthaltsort vorschreibt.

51

Die Anordnung hat die Räume zu bestimmen. Eine Anordnung, „Unterkunft an einer vom Bundesamt zu bestimmenden Stelle“ zu nehmen, ist nicht befolgbar und daher unbestimmt.

52

Bei minderjährigen Kindern und bei Familien mit solchen müssen die Räume seit dem 12.06.2026 familien- und kindgerecht sein. Das ist ein Tatbestandsmerkmal: der Bescheid hat festzustellen, weshalb die bestimmte Unterkunft dieser Anforderung entspricht. Eine Anordnung, die dazu schweigt, ist begründungsmangelhaft (Rz 102).

53

Die Unterkunftnahme ist keine Anhaltung. Der Fremde darf die Unterkunft verlassen; beschränkt ist die Wahl des Wohnorts, nicht die Bewegungsfreiheit. Wird das anders gehandhabt oder auch nur anders kommuniziert, kippt die Maßnahme in eine Freiheitsentziehung (Rz 111).

54

Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt nach Abs 4 zweiter Satz § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Unterkunftnahme ist damit nicht folgenlos für die spätere Haftdauer (Rz 89).

55

Z 2 — periodische Meldung bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion. Das Mittel ist das praktisch häufigste und das mildeste des Katalogs.

56

Die Ausgestaltung regelt Abs 6 abschließend (Rz 65 ff): Mindestabstand 24 Stunden, Bestimmung durch Verfahrensanordnung, Entschuldigungsmöglichkeit.

57

Z 3 — angemessene finanzielle Sicherheit. Das Mittel setzt voraus, dass der Fremde über Mittel verfügt. Angemessen ist die Sicherheit nur, wenn sie ihn nicht seiner Existenzgrundlage beraubt.

58

Bei mittellosen Fremden scheidet Z 3 aus. Das ist kein Nachteil für sie: das Fehlen von Mitteln kann nicht dazu führen, dass an die Stelle der nicht leistbaren Sicherheit die Haft tritt — dann wäre die Haftentscheidung von der Zahlungsfähigkeit abhängig.

59

Die näheren Bestimmungen kann der Bundesminister für Inneres nach Abs 7 durch Verordnung festlegen.

60

Auswahl unter den Mitteln. Die Behörde hat das Mittel zu wählen, das den Zweck erreicht und am wenigsten eingreift. Die Reihenfolge des Katalogs ist keine Rangordnung; maßgeblich ist das Eingriffsgewicht im Einzelfall.

61

Werden mehrere Mittel kumulativ angeordnet, bedarf jedes einzelne einer Begründung. Die Bündelung von Unterkunftnahme und täglicher Meldung erreicht in ihrer Summe eine Eingriffsintensität, die sich der Haft annähert und daher besonders zu rechtfertigen ist.

62

Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde die Bündelung mit der Effektivität begründen. Dem ist zu widersprechen: Effektivität rechtfertigt jedes Mittel, auch die Haft, und ist daher kein Auswahlkriterium.

63

Fehler in der Praxis. Der Bescheid ordnet alle drei Mittel an und begründet keines. Er bestimmt die Unterkunft nicht. Er ordnet eine tägliche Meldung an, ohne dass der Sicherungsbedarf eine solche Dichte trüge.

64

Ein weiterer wiederkehrender Fehler ist die Anordnung eines gelinderen Mittels gegenüber einem Fremden, der bereits über eine Unterkunft und eine aufrechte Meldung verfügt — die Maßnahme wiederholt dann nur, was ohnehin gilt, und trägt zur Sicherung nichts bei.

K. Die Meldeverpflichtung im Einzelnen

65

Abs 6 regelt die Ausgestaltung der Meldeverpflichtung nach Abs 3 Z 2 und enthält drei eigenständige Anforderungen.

66

Erstens der Mindestabstand: die Meldung hat in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen zu erfolgen. Eine mehrmals tägliche Meldung ist daher unzulässig.

67

Zweitens die Bestimmtheit: die notwendigen Angaben — insbesondere die zuständige Dienststelle sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung — sind dem Fremden mit Verfahrensanordnung nach § 7 Abs 1 VwGVG mitzuteilen.

68

Die Verfahrensanordnung ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung der Meldepflicht. Ohne sie ist die Pflicht nicht bestimmt und nicht befolgbar; eine Verletzung kann dann nicht vorliegen.

69

Als Verfahrensanordnung ist sie nicht gesondert anfechtbar. Ihre Rechtmäßigkeit ist im Rechtsbehelf gegen den Bescheid und, soweit an die Verletzung Folgen geknüpft werden, in dem Verfahren zu prüfen, in dem diese Folgen ausgesprochen werden.

70

Drittens die Entschuldigung: eine Verletzung liegt nicht vor, wenn die Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das ist kein Ermessen, sondern eine Tatbestandsausnahme.

71

Unmöglich oder unzumutbar ist die Erfüllung etwa bei Krankheit, bei Verkehrsverhältnissen, die die Dienststelle unerreichbar machen, bei fehlenden Mitteln für die Fahrt oder bei kollidierenden behördlichen Terminen. Die Behörde hat den Einwand zu prüfen; die Beweislast für die Nachweislichkeit trifft den Fremden, die Ermittlungspflicht bleibt bei der Behörde.

72

Fehler in der Praxis. Die Verfahrensanordnung fehlt oder wird nicht zugestellt. Sie nennt keinen Zeitpunkt. Eine Verletzung wird angenommen, ohne den Entschuldigungsgrund zu erheben — obwohl der Fremde ihn vorgebracht hat.

L. Anordnung und Form

73

Nach Abs 8 ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen. Das ist die zentrale Weichenstellung für den Rechtsschutz (Rz 106).

74

Der Bescheid ist nach § 57 AVG zu erlassen — also als Mandatsbescheid —, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Die Ausnahme entspricht jener des § 76 Abs 4 und zieht dieselbe Verfahrenspflicht nach sich: bei laufender Haft ist ein Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör durchzuführen (§ 76 Rz 205).

75

Nicht vollstreckte Bescheide nach § 57 AVG gelten vierzehn Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Ein als widerrufen geltender Bescheid ist mangels Anordnung nicht mehr anfechtbar.

76

Der Bescheid ist dem Fremden zuzustellen. Bei einem Mandatsbescheid, der den Aufenthaltsort vorschreibt, ist die tatsächliche Kenntnisnahme von besonderem Gewicht: der Fremde muss wissen, was ihm aufgetragen ist und — ebenso wichtig — was ihm nicht aufgetragen ist (Rz 111).

77

Eine Übersetzung in eine dem Fremden verständliche Sprache ist geboten, soweit er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Die Ausfolgung ist zu dokumentieren.

78

Die Anordnung nach Abs 3 Z 2 wird durch die Verfahrensanordnung nach Abs 6 ergänzt. Beide Schriftstücke gehören zusammen; fehlt eines, ist die Anordnung unvollständig.

79

Die Landespolizeidirektionen können nach Abs 9 betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme Vorsorge treffen. Die Bestimmung richtet sich an die Verwaltung und begründet keine Rechte des Fremden; sie ist aber der Anknüpfungspunkt für die Frage, ob familien- und kindgerechte Räume überhaupt zur Verfügung stehen (Rz 102).

80

Fehler in der Praxis. Der Bescheid wird ohne Übersetzung ausgefolgt. Die Verfahrensanordnung liegt nicht bei. Die Ausfolgung ist nicht dokumentiert, sodass der Beginn der Pflicht nicht feststellbar ist.

M. Folgen der Nichtbefolgung

81

Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung nicht Folge, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, ist nach Abs 4 erster Satz die Schubhaft anzuordnen.

82

Zur einschränkenden Auslegung dieser Anordnung Rz 20 f: die Verletzung begründet einen Tatbestand der Fluchtgefahr und verschiebt das Gewicht, ersetzt aber die Prüfung von Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit nicht; zu dieser Prüfung gehört auch, ob ein anderes oder strengeres gelinderes Mittel den Zweck erreicht (§ 76 FPG Rz 192).

83

Die Nichtbefolgung setzt eine wirksam begründete Pflicht voraus. Fehlt die Verfahrensanordnung oder ist sie unbestimmt, kann keine Verletzung vorliegen (Rz 68).

84

Sie setzt ferner voraus, dass keine Entschuldigung nach Abs 6 dritter Satz greift. Die Behörde hat den Einwand zu prüfen, bevor sie die Folge ausspricht (Rz 70).

85

Für die Ladungsvariante verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass in der Ladung auf diese Konsequenz hingewiesen wurde. Der Hinweis ist Tatbestandsmerkmal; fehlt er, trägt das Ausbleiben die Folge nicht.

86

Eine Ladung, an deren Nichtbefolgung das Gesetz nicht unmittelbar Rechtsfolgen knüpft, ist eine einfache Ladung ohne Bescheidcharakter; daran ändert weder eine Bezeichnung als „Ladungsbescheid“ noch eine beigefügte Rechtsmittelbelehrung etwas (VwGH 19.05.2011, 2011/21/0021 RS 2, zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle).

87

Daraus folgt für die Praxis: die Ladung selbst ist regelmäßig nicht gesondert bekämpfbar. Ihre Mängel — insbesondere der fehlende Hinweis — sind in dem Verfahren geltend zu machen, in dem die Folge ausgesprochen wird.

88

Für die Gegenauffassung spricht, dass die Behörde die Nichtbefolgung als Beleg fehlender Vertrauenswürdigkeit und damit zugleich als Beleg dafür werten wird, dass ein gelinderes Mittel künftig nicht mehr genügt. Das ist vertretbar. Richtigerweise bleibt es aber eine einzelfallbezogene Prognose: ein einmaliges Versäumnis trägt sie nicht.

89

Die Anrechnung. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt nach Abs 4 zweiter Satz § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Bestimmung wirkt in zwei Richtungen. Sie begrenzt zunächst die Unterkunftnahme selbst: Diese darf höchstens doppelt so lange dauern, wie die Schubhaft nach § 80 dauern dürfte; danach ist sie unzulässig. Sie bewirkt ferner, dass die Zeit in der angeordneten Unterkunft auf die Höchstdauer einer nachfolgenden Schubhaft zählt — allerdings nur zur Hälfte ihres Gewichts. Dagegen lässt sich einwenden, dass § 80 Anrechnungen nur in Abs 5 bis 5c ausdrücklich vorsieht und das gelindere Mittel dort nicht nennt. Dem ist zu widersprechen: Abs 4 zweiter Satz ordnet die Geltung des § 80 für die Unterkunftszeit selbst an, und die Verdoppelung ist die Kehrseite der Anrechnung (§ 80 Rz 87 f).

90

Praktisch bedeutet das: wer sechs Monate in angeordneter Unterkunft verbracht hat, hat drei Monate der Haftdauer verbraucht. Das ist bei der Fortsetzungsprüfung vorzubringen und wird regelmäßig übersehen.

N. Zwangsgewalt und Aufenthaltsauftrag

91

Nach Abs 5 erster Satz steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Das gelindere Mittel schützt daher nicht vor der Abschiebung.

92

Nach Abs 5 zweiter Satz kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten, soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist.

93

Die Frist ist eine Höchstgrenze für die Summe, nicht für den einzelnen Auftrag („insgesamt“). Sie ist überdies an die Erforderlichkeit gebunden: sobald die Abwicklung abgeschlossen oder gescheitert ist, endet die Befugnis.

94

Die Abgrenzung zur Schubhaft hat der Verwaltungsgerichtshof geklärt: Schubhaft und Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Abschiebung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Wurde keine Schubhaft verhängt, beginnt sie am tatsächlichen Aufenthaltsort, wo der behördliche Zwang einsetzt; bei einer direkten Abschiebung unter Ausnützung des sich aus Abs 5 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden beginnt sie bereits mit der Festnahme (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010 RS 1).

95

Die Unterscheidung ist für den Rechtsschutz entscheidend: die Schubhaft wird mit Beschwerde nach § 22a BFA-VG bekämpft, die Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde (Rz 107).

96

Der Aufenthaltsauftrag nach Abs 5 zweiter Satz ergeht ohne Bescheid. Er ist daher — anders als das gelindere Mittel selbst — tauglicher Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde, soweit er mit Zwang durchgesetzt wird oder Zwang unmittelbar droht (Rz 109).

97

Überschreitet die Summe der Aufenthaltszeiten 72 Stunden, liegt keine gedeckte Maßnahme mehr vor, sondern eine Freiheitsentziehung ohne Titel.

98

Fehler in der Praxis. Der Aufenthaltsauftrag wird nicht dokumentiert, sodass Beginn und Dauer nicht feststellbar sind. Die 72 Stunden werden je Einzelmaßnahme statt insgesamt gerechnet.

O. Minderjährige und Familien

99

Bei mündigen Minderjährigen ist die Ausgangsposition gegenläufig: gegen sie ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und einer der Fälle des § 76 Abs 1a Z 1 oder Z 2 liegt vor (Rz 101). Schon zur Erstfassung, welche noch alle Minderjährigen erfasste, hielten die Materialien fest, dass bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft die Ausnahme darstellt (VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283 RS 1, unter Hinweis auf ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP 104).

100

Der Ausschluss des gelinderen Mittels setzt bei Minderjährigen das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraus (VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283 RS 1). Eine allgemeine Erwägung genügt nicht.

101

Seit dem 12.06.2026 steht diese Regel in § 76 Abs 1a; sie ist verschärft: Die Haft setzt überdies voraus, dass ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft ist (Z 1) oder die Haft zum Wohl des Kindes notwendig wäre (Z 2) (Rz 3; § 76 Rz 197 f). Gegen unbegleitete mündige Minderjährige kommt daher allein Z 2 in Betracht. Unmündige Minderjährige dürfen ohnehin nicht in Schubhaft angehalten werden (§ 76 Rz 196).

102

Für die Unterkunftnahme gilt seit dem 12.06.2026 die Anforderung familien- und kindgerechter Räume. Der Bescheid hat festzustellen, weshalb die bestimmte Unterkunft dieser Anforderung entspricht; die bloße Bezeichnung als Familienunterkunft genügt nicht.

103

Das Kindeswohl ist dabei Maßstab der Anordnung selbst, nicht bloß ihrer Verhältnismäßigkeit. Das folgt aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern und aus Art 13 der Aufnahme-Richtlinie (EU) 2024/1346.

104

Bei Familien ist zu beachten, dass die Anordnung gegenüber jedem Betroffenen gesondert ergeht und gesondert zu begründen ist. Eine Anordnung, die nur an den Elternteil gerichtet ist und die Kinder mitumfasst, ist gegenüber den Kindern begründungsmangelhaft.

105

Fehler in der Praxis. Die Regel-Ausnahme-Umkehrung wird nicht beachtet: der Bescheid prüft, ob das gelindere Mittel genügt, statt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte gegen es sprechen.

P. Rechtsschutz

106

Das gelindere Mittel ergeht mit Bescheid (Abs 8), regelmäßig als Mandatsbescheid nach § 57 AVG. Der dagegen vorgesehene Rechtsbehelf ist die Vorstellung nach § 57 Abs 2 AVG an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

107

Die Maßnahmenbeschwerde ist demgegenüber der Rechtsbehelf gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, also gegen ein Handeln ohne Bescheid. Für Festnahme, Anhaltung und Schubhaft gilt § 22a BFA-VG; nach dessen Abs 1a gelten dafür die Bestimmungen des VwGVG über die Maßnahmenbeschwerde mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene ist, der die Festnahme oder Anhaltung zuzurechnen ist.

108

Daraus folgt die praktisch wichtigste Aussage dieser Kommentierung: gegen das angeordnete gelindere Mittel führt keine Maßnahmenbeschwerde. Wer sie dennoch erhebt, riskiert die Zurückweisung und den Ersatz der Aufwendungen des Bundes. Anders liegt es beim gelinderen Mittel im Screening nach § 39 Abs 7a FPG, welches § 77 Abs 3, 4 und 9 sinngemäß anwendet, Abs 8 aber nicht: Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht dort in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; gegen sie ist die Maßnahmenbeschwerde der richtige Rechtsbehelf.

109

Eine Maßnahmenbeschwerde kommt nur in Betracht, soweit neben dem Bescheid faktisches Handeln tritt — etwa der Aufenthaltsauftrag nach Abs 5 (Rz 96), die Festnahme oder eine Anhaltung, die über das im Bescheid Angeordnete hinausgeht.

110

Sie setzt voraus, dass Zwang ausgeübt wird oder unmittelbar droht, und dass es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer unverzüglich drohenden physischen Sanktion objektiv nicht vor, kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtung aus dem Blickwinkel des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung mit zwangsweiser Durchsetzung zu rechnen ist; zu beurteilen ist das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit, und die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht allein genügt nicht (so die im Beschluss BVwG 18.08.2026, W154 2319173-1, wiedergegebene Rechtsprechung).

111

Streitfrage — die faktische Haft. Wird der Fremde in jener Einrichtung, in welcher er zuvor in Haft angehalten wurde, ohne erkennbare Änderung der äußeren Umstände weiter untergebracht und wird ihm nicht mitgeteilt, dass er die angeordnete Unterkunft verlassen darf, kann bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit objektiv der Eindruck einer fortdauernden Anhaltung entstehen; diesfalls liegt der Sache nach eine Freiheitsentziehung vor. Richtigerweise ist das ein tauglicher Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde, weil der Bescheid diesen Zustand gerade nicht deckt: er ordnet Unterkunftnahme an, nicht Anhaltung. Die Abgrenzung verlangt Feststellungen dazu, wie die Unterkunft tatsächlich gehandhabt und was dem Fremden mitgeteilt wurde.

112

Dagegen lässt sich einwenden, ein Bescheid liege vor, damit fehle es an der Unmittelbarkeit, und der Fremde hätte Vorstellung erheben müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bescheid nur trägt, was er anordnet; die darüber hinausgehende faktische Beschränkung hat in ihm keine Grundlage. Schwerer wiegt der zweite Einwand, welchen der Beschluss BVwG 18.08.2026, W154 2319173-1, trägt: Das Gericht verstand die Beschwerde als gegen die faktische Anhaltung gerichtet, verneinte aber die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt, weil weder eine haftähnliche Ausgestaltung der Unterkunft noch eine Androhung von Zwang für den Fall des Verlassens vorgebracht war, die tägliche Meldepflicht gegen eine Anhaltung sprach und die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft hätte annehmen können, die Unterkunft verlassen zu dürfen, und dies bei ihren Behördenkontakten hätte erfragen können; die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, den Beschwerdeführern der Ersatz von 426,20 Euro auferlegt. Richtigerweise trägt die bloße Unterlassung der Mitteilung die Maßnahmenbeschwerde nicht; sie trägt sie aber, wenn das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit objektiv den Eindruck fortdauernder Haft vermitteln musste (Rz 110, 111). Folge für die Vertretung: Die Beschwerde hat die objektiven Umstände, aus welchen dieser Eindruck folgt, konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen (Rz 119, 127).

113

Eine Abgrenzung, deren Versäumung teuer ist. Die Vorstellung ist gegen den Mandatsbescheid über das gelindere Mittel nach Abs 8 zulässig, weil § 22a Abs 5 BFA-VG sie allein „gegen die Anordnung der Schubhaft“ ausschließt. Auch beim gelinderen Mittel im Grenzverfahren nach § 40a Abs 3 BFA-VG ist die Vorstellung zulässig, obwohl § 40a Abs 1 letzter Satz BFA-VG den § 22a BFA-VG für anwendbar erklärt: Abs 3 verweist für das gelindere Mittel auf § 77 FPG und damit auf den Bescheid nach Abs 8, und die Erläuterungen schließen die Vorstellung nur gegen den Haftbescheid nach § 40a Abs 4 BFA-VG aus („gegen die bescheidmäßige Anordnung der Haft“; ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 40a Abs 4 BFA-VG; § 40a BFA-VG Rz 19; § 22a BFA-VG Rz 47). Ebenso liegt es im Rückkehrverfahren an der Grenze nach § 39 Abs 3e FPG: Dort tritt nach dem letzten Satz an die Stelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion, mit dem diese nach dem ersten Satz die Festnahme anordnet; für das gelindere Mittel verweist dieselbe Bestimmung gesondert auf § 77 Abs 8, also auf den Mandatsbescheid, gegen den die Vorstellung führt. Ist der Vollzug Haft, so ist daneben Beschwerde nach § 22a Abs 1 Z 2 BFA-VG zu erheben (§ 40a BFA-VG Rz 135). Wer sichergehen will, erhebt gegen das gelindere Mittel binnen zwei Wochen Vorstellung (Rz 115) und wahrt daneben die Frist für die Beschwerde gegen die Haft.

114

Der Weg, der trägt. Gegen den Mandatsbescheid nach Abs 8 ist Vorstellung zu erheben. Gegen eine darüber hinausgehende faktische Anhaltung ist Maßnahmenbeschwerde zu erheben, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung des Zeitraums, der Handlung und des Umstands, dass sie im Bescheid keine Deckung findet. Beides schließt einander nicht aus und kann nebeneinander ergriffen werden.

115

Die Frist für die Vorstellung beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 57 Abs 2 AVG); sie hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich gegen die Vorschreibung einer Geldleistung (§ 57 Abs 2 zweiter Satz AVG). Die Anordnung, eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen (Abs 3 Z 3), ist richtigerweise eine solche Vorschreibung: Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen endgültiger Leistung und Hinterlegung. Dagegen lässt sich einwenden, die Sicherheit werde nicht geschuldet, sondern bloß verwahrt, und § 57 Abs 2 zweiter Satz AVG ziele auf die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem feststehenden Maßstab (§ 57 Abs 1 erster Fall AVG), während das gelindere Mittel als unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug ergeht. Dem ist zu widersprechen: Der zweite Satz knüpft an den Inhalt des angefochtenen Bescheides an, nicht an den Fall des Abs 1, auf welchen er gestützt wurde; auch die Hinterlegung entzieht dem Fremden die Verfügung über den Betrag. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ist nicht ersichtlich; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Die Vorstellung ist ausdrücklich auch gegen die Anordnung nach Abs 3 Z 3 zu richten und deren aufschiebende Wirkung festzuhalten. Weil die Nichtbefolgung nach Abs 4 die Schubhaft nach sich ziehen kann, ist der Mandant darauf hinzuweisen, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung bestreiten wird. Die Frist für die Maßnahmenbeschwerde beträgt sechs Wochen ab Kenntnis der Maßnahme; war der Betroffene durch die Maßnahme gehindert, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, beginnt sie erst mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs 4 Z 3 VwGVG; für Festnahme und Anhaltung iVm § 22a Abs 1a BFA-VG).

116

Gegen die Abschiebung selbst ist die Maßnahmenbeschwerde der richtige Weg; zur Abgrenzung vom Haftrecht Rz 94 f.

117

Im Verfahren über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs 3 BFA-VG ist zu prüfen, ob an die Stelle der Haft nunmehr ein gelinderes Mittel treten kann. Das Vorbringen dazu gehört in jede Schubhaftbeschwerde.

118

Fehler in der Praxis — auf Seiten der Vertretung. Der häufigste und teuerste ist die Wahl des falschen Rechtsbehelfs. Der zweithäufigste ist die unklare Bezeichnung des Anfechtungsgegenstands: richtet sich die Eingabe gegen den Bescheid, gegen die Festnahme oder gegen die Anhaltung? Das Gericht legt die Eingabe aus, aber es ergänzt sie nicht.

119

Nachweis und Begründung. Wer eine faktische Anhaltung behauptet, hat den Zeitraum, die Umstände und insbesondere vorzubringen, was dem Fremden mitgeteilt wurde und was nicht, und welche objektiven Umstände den Eindruck der Haft vermittelten — etwa Schließsystem, Hausordnung, Anweisungen des Personals, Begleitung beim Verlassen, unveränderte Lage gegenüber der vorangegangenen Haft (Rz 112). Ohne diese Feststellungsgrundlage bleibt der Vorwurf unbelegt.

Q. Prüfliste gegen den Bescheid

120

Die Liste folgt der Reihenfolge des Prüfschemas.

FehlerRz
1Falsche Fassung angewendet, Übergangsrecht übersehen11
2Gelinderes Mittel ohne festgestellten Sicherungsbedarf angeordnet35
3Sicherungsbedarf als Ausschlussgrund für das gelindere Mittel behandelt34
4Erreichbarkeit des Zwecks ohne Würdigung der Umstände verneint36
5Angebotenes Mittel nicht behandelt41
6Abs 2 übergangen: keine Feststellung zur erkennungsdienstlichen Behandlung47
7Mehrere Mittel gebündelt, keines begründet61
8Unterkunft nicht bestimmt51
9Bei Minderjährigen oder Familien: Kindgerechtheit nicht festgestellt52
10Finanzielle Sicherheit trotz Mittellosigkeit angeordnet58
11Meldeabstand unter 24 Stunden66
12Verfahrensanordnung nach Abs 6 fehlt oder ist unbestimmt68
13Entschuldigungsgrund nicht geprüft70
14Mandatsbescheid trotz laufender Haft ohne Ermittlungsverfahren74
15Keine Übersetzung, Ausfolgung nicht dokumentiert77
16Ladung ohne Hinweis auf die Konsequenz85
17Schubhaft nach Abs 4 ohne eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung82
18Anrechnung der Unterkunftszeit nach Abs 4 zweiter Satz unterlassen; Unterkunftnahme über die verdoppelte Höchstdauer hinaus89
19Aufenthaltsauftrag über 72 Stunden hinaus97
20Bei Minderjährigen Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt geprüft oder § 76 Abs 1a Z 1 und Z 2 übergangen101, 105
21Anordnung gegenüber Kindern nicht gesondert begründet104

R. Schriftsatzbausteine

121

Vorstellung gegen den Mandatsbescheid — fehlender Sicherungsbedarf.

Gegen den Mandatsbescheid vom [Datum] erhebe ich binnen offener Frist Vorstellung.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels setzt nach § 77 Abs 1 FPG das Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf, wenn ein Sicherungsbedarf fehlt, weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden; ein Ermessensspielraum besteht dabei nicht (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).

Feststellungen zu einem Sicherungsbedarf enthält der Bescheid nicht. [Ausführung.] Die Anordnung entbehrt daher der Grundlage.

122

Vorstellung — der Sicherungsbedarf schließt das gelindere Mittel nicht aus.

Die belangte Behörde begründet die Anordnung damit, dass ein Sicherungsbedarf bestehe. Das trägt die Auswahl des Mittels nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließt nicht schon das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich die Anordnung des gelinderen Mittels aus; dieses tritt vielmehr an die Stelle der Schubhaft, was bedingt, dass grundsätzlich auch im Fall seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sein müssen. Ausgeschlossen ist es nur, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann (VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283).

Weshalb dem Sicherungsbedürfnis mit [dem angebotenen Mittel] nicht entsprochen werden könnte, legt der Bescheid nicht dar.

123

Vorstellung — Bündelung mehrerer Mittel.

Die belangte Behörde ordnet [Unterkunftnahme und tägliche Meldeverpflichtung] gemeinsam an, ohne zu begründen, weshalb eines dieser Mittel für sich nicht genügt.

§ 77 Abs 3 FPG zählt die Mittel nicht abschließend auf und stellt sie in kein Rangverhältnis. Die Behörde hat jenes Mittel zu wählen, das den Zweck erreicht und am wenigsten eingreift. Werden mehrere Mittel kumulativ angeordnet, bedarf jedes einzelne einer eigenen Begründung; in ihrer Summe erreichen sie eine Eingriffsintensität, die sich der Haft annähert.

Eine solche Begründung enthält der Bescheid nicht.

124

Vorstellung — Unterkunft für Minderjährige.

Der Bescheid ordnet gegenüber [den minderjährigen Kindern] die Unterkunftnahme in [Bezeichnung] an.

Nach § 77 Abs 3 Z 1 FPG idF BGBl I 39/2026 hat die Unterkunft im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerecht zu sein. Das ist ein Tatbestandsmerkmal und keine Absichtserklärung.

Feststellungen dazu, weshalb die bestimmte Unterkunft dieser Anforderung entspricht, enthält der Bescheid nicht; die bloße Bezeichnung als Familienunterkunft genügt nicht. Hinzu tritt, dass bei Minderjährigen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Haft die Ausnahme ist, was den Ausschluss milderer Gestaltungen nur bei konkreten Anhaltspunkten zulässt (VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283); die Haft gegen mündige Minderjährige ist nach § 76 Abs 1a FPG überdies nur zulässig, wenn ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft ist (Z 1) oder die Haft zum Wohl des Kindes notwendig wäre (Z 2).

125

Vorstellung — unbestimmte Meldeverpflichtung.

Die angeordnete Meldeverpflichtung ist nicht befolgbar.

Nach § 77 Abs 6 FPG sind die notwendigen Angaben — insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung — dem Fremden mit Verfahrensanordnung nach § 7 Abs 1 VwGVG mitzuteilen. [Eine Verfahrensanordnung wurde nicht erlassen / Die Verfahrensanordnung nennt keinen Zeitpunkt.]

Ohne diese Bestimmung ist die Pflicht nicht hinreichend konkretisiert; eine Verletzung kann daher nicht eintreten.

126

Zur Anrechnung der Unterkunftszeit.

Der Beschwerdeführer hat sich vom [Datum] bis zum [Datum] in der nach § 77 Abs 3 Z 1 FPG angeordneten Unterkunft aufgehalten.

Nach § 77 Abs 4 zweiter Satz FPG gilt für die in der Unterkunft verbrachte Zeit § 80 FPG mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Diese Zeit ist daher zur Hälfte auf die zulässige Höchstdauer anzurechnen; § 80 FPG nennt das gelindere Mittel zwar nicht, § 77 Abs 4 zweiter Satz FPG ordnet seine Geltung für die Unterkunftszeit aber selbst an. [Berechnung.] Gegebenenfalls: Die Unterkunftnahme hat das Doppelte der Höchstdauer nach [§ 80 FPG überschritten und war schon deshalb unzulässig.]

Die belangte Behörde hat diese Anrechnung unterlassen.

127

Maßnahmenbeschwerde — faktische Anhaltung neben dem Bescheid.

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Mandatsbescheid vom [Datum], mit dem die Unterkunftnahme angeordnet wurde, sondern gegen die davon nicht gedeckte tatsächliche Anhaltung des Beschwerdeführers in [Bezeichnung] im Zeitraum vom [Datum] bis zum [Datum].

Der Bescheid ordnet die Unterkunftnahme an. Er ordnet nicht an, dass der Beschwerdeführer die Unterkunft nicht verlassen darf. Tatsächlich wurde ihm [nicht mitgeteilt, dass er die Unterkunft verlassen darf / das Verlassen verwehrt]; [die Unterkunft war versperrt / das Personal wies an, die Unterkunft nicht zu verlassen / ein Verlassen war nur in Begleitung möglich / die Lage blieb gegenüber der vorangegangenen Haft unverändert], sodass er bei objektiver Betrachtung aus seinem Blickwinkel annehmen musste, bei einem Verlassen sei mit unmittelbarer zwangsweiser Durchsetzung zu rechnen.

Damit liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, die im Bescheid keine Deckung findet. [Beweisanbot: Einvernahme des Beschwerdeführers; Beischaffung der Hausordnung und der Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge.]

S. Verweisnetz

128

§ 76 (Schubhaft, insbesondere Abs 1, Abs 1a und Abs 3 Z 7) · § 80 (Dauer, Anrechnung nach Abs 4 zweiter Satz) · § 57 AVG (Mandatsbescheid, Vorstellung) · § 7 Abs 1 VwGVG (Verfahrensanordnung) · § 22a BFA-VG (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) · § 40a Abs 3 und 4 BFA-VG (gelinderes Mittel und Haft im Asylverfahren an der Grenze; Rz 113) · § 39 Abs 3e FPG (Festnahme nach der Grenzrückführungsverordnung; Rz 113) · § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung von Amts wegen) · § 47 BFA-VG (Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt) · Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) · Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 · Art 10 Abs 2 und Art 13 der Aufnahme-Richtlinie (EU) 2024/1346 · Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG.

T. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof 27.05.2009, 2008/21/0283 · 19.05.2011, 2011/21/0021 · 11.06.2013, 2012/21/0010 · 11.06.2013, 2012/21/0114 · 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 · 03.07.2026, Ra 2023/21/0186

Bundesverwaltungsgericht 18.08.2026, W154 2319173-1. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Materialien ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP 104, zu § 77 FPG — bei Jugendlichen ist das gelindere Mittel die Regel, die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme (Rz 99) · ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 77 FPG (Rz 6) und zu § 40a Abs 4 BFA-VG (Rz 113).