Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 61 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,
2. ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 72, BGBl. I Nr. 39/2026) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)
A. Kernaussage
§ 61 regelt die Anordnung zur Außerlandesbringung: die aufenthaltsbeendende Maßnahme, mit welcher ein Drittstaatsangehöriger nicht in seinen Herkunftsstaat, sondern in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen sonstigen Staat verbracht wird, welcher für ihn zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat.
Die Anordnung ist zwingend. Das Bundesamt „hat“ sie zu erlassen, wenn ein Tatbestand des Abs 1 erfüllt ist; Ermessen besteht nicht.
Abs 1 Z 1 knüpft an zwei Entscheidungen des Asylverfahrens an: die Ablehnung des Antrags als unzulässig nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (Schutz in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz; zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz § 4 AsylG 2005 Rz 81 bis 84) und die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (vertragliche Zuständigkeit eines anderen Staates). Hinzu tritt jede weitere Folgeentscheidung nach Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung oder nach § 68 Abs 1 AVG.
Abs 1 Z 2 knüpft nicht an eine asylrechtliche Entscheidung an, sondern an den Umstand, dass dem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt und dieser zur Rückübernahme verpflichtet ist. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder 4 FPG erfüllt sein.
Begünstigte Drittstaatsangehörige sind vom gesamten Abs 1 ausgenommen. Der Ausnahmesatz stand in der Fassung vor dem 12.06.2026 allein am Ende der damaligen Z 2; der Verwaltungsgerichtshof hat ihn schon damals auf sämtliche Ziffern erstreckt, weil gegen begünstigte Drittstaatsangehörige in jedem Fall nur die Ausweisung nach § 66 FPG oder das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG in Betracht kommt (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 2 und RS 3). Die geltende Fassung stellt den Satz als eigenen Absatzteil hinter beide Ziffern und bestätigt damit diese Auslegung.
Abs 2 bestimmt die Rechtsfolge: Die Anordnung macht die Abschiebung in den Zielstaat zulässig. Sie bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht und wirkt daher auch gegen den Wiedereinreisenden.
Abs 3 verlangt den Aufschub der Durchführung, wenn diese aus Gründen in der Person des Drittstaatsangehörigen eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen würde und diese Gründe nicht von Dauer sind.
Die Bestimmung hat am 12.06.2026 ihre bisher bedeutendste Änderung erfahren: Der Dublin-Tatbestand ist aus § 61 herausgelöst und in die unionsrechtliche Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung überführt worden.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 106/2022 und galt seit 01.10.2022. Der Fassungsvergleich weist sieben Fassungen aus. Die Änderungen des AMPAG sind einschneidend.
Abs 1 Z 1 — neue Anknüpfungsentscheidungen. Bisher knüpfte Z 1 an die Zurückweisung nach §§ 4a oder 5 AsylG 2005 an. § 4a AsylG 2005 (Schutz in einem anderen Mitgliedstaat) ist entfallen; sein Regelungsgehalt findet sich nunmehr in § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005. § 5 AsylG 2005 wurde geteilt: Abs 1 Z 1 erfasst die vertragliche Zuständigkeit und führt zur Zurückweisung, Abs 1 Z 2 erfasst die Zuständigkeit nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und führt zur Überstellungsentscheidung nach Art 42 jener Verordnung.
§ 61 Abs 1 Z 1 verweist ausschließlich auf § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Die Zuständigkeit nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung trägt daher keine Anordnung zur Außerlandesbringung mehr: An ihre Stelle tritt die Überstellungsentscheidung, welche unmittelbar auf Art 42 jener Verordnung beruht.
Diese Trennung ist die praktisch wichtigste Neuerung. Der Regelfall der bisherigen Praxis — die Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung — ist aus § 61 herausgelöst. Wer die Überstellung bekämpft, bekämpft nunmehr die Überstellungsentscheidung und nicht mehr die Anordnung zur Außerlandesbringung.
Wegfall der bisherigen Z 2. Die bisherige Z 2 (Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat und dessen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung) ist ersatzlos entfallen. Sie ist in der Überstellungsentscheidung aufgegangen.
Was die Erläuterungen dazu sagen. Sie bestätigen beide Ergebnisse knapp und eindeutig. Zu Z 1 seien „terminologische Anpassungen an Art. 38 der Verfahrensverordnung und weiters Verweisanpassungen" erforderlich, „da § 4a AsylG 2005 entfällt und im Anwendungsbereich des § 5 AsylG 2005 künftig nur mehr im Falle des Abs. 1 Z 1 eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu ergehen hat". Die bisherige Z 2 könne „aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung entfallen" (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 61 Abs 1 FPG).
Das Ergebnis in Rz 11 und 12 ist damit nicht bloß aus dem Wortlaut gewonnen, sondern vom Gesetzgeber erklärt: Die Zuständigkeit nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung trägt keine Anordnung zur Außerlandesbringung mehr. Ergeht sie dennoch, so fehlt ihr die Grundlage; darauf ist die Beschwerde zu stützen.
Den Entfall des bisherigen Abs 4 begründen die Erläuterungen mit dem Wegfall des Zulassungsverfahrens: Da § 28 AsylG 2005 zu entfallen habe und Abs 4 „an den Umstand der Zulassung zum Asylverfahren und an § 28 AsylG 2005 anknüpft", entfalle auch er. Das trägt die Ausführungen zur Verhandlungspflicht in Rz 111.
Die bisherige Z 3 ist zur Z 2 geworden. Inhaltlich wurde sie angepasst: Statt „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ heißt es nunmehr „internationaler Schutz“. Die Änderung folgt der Terminologie der Statusverordnung; eine inhaltliche Verengung oder Erweiterung ist ihr nicht zu entnehmen.
Neuer Anknüpfungspunkt in Z 1 letzter Halbsatz. Die Folgeentscheidung wird nunmehr nicht allein über § 68 Abs 1 AVG erfasst, sondern auch über Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung. Damit wird der unionsrechtliche Folgeantragstatbestand neben den nationalen gestellt.
Aufhebung des Abs 4. Abs 4 ordnete an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren nach § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Die Bestimmung ist mit Art 5 Z 72 AMPAG aufgehoben worden: Das Zulassungsverfahren des § 28 AsylG 2005 besteht in der bisherigen Gestalt nicht mehr.
Der Wegfall des Abs 4 wirft eine Frage auf, welche das Gesetz nicht beantwortet: Was geschieht mit einer bereits erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung, wenn sich die Zuständigkeit Österreichs nachträglich herausstellt? Richtigerweise ist die Anordnung diesfalls gegenstandslos: Sie setzt nach Abs 1 Z 1 eine Ablehnung oder Zurückweisung voraus, und fällt diese weg, entfällt ihre Grundlage. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Verfahrensrechtlicher Rahmen. § 17 BFA-VG, welcher die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche und die Entscheidungsfrist von acht Wochen anordnete, ist mit dem AMPAG zur Gänze aufgehoben worden. Ebenso sind § 16 Abs 4 bis 6 BFA-VG entfallen, welche das Zuwarten mit der Durchführung anordneten; § 16 Abs 2 BFA-VG aF, welcher der Beschwerde gegen die Zurückweisung samt aufenthaltsbeendender Maßnahme und gegen die Anordnung nach Abs 1 Z 2 die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes absprach, ist durch eine Fristenregelung ersetzt. An ihre Stelle tritt das System des Art 68 der Verfahrensverordnung, welches § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG ausführt: Der Beschwerdeführer hat in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge einen Antrag auf Verbleib zu stellen; in Altverfahren gelten § 16 Abs 2 und Abs 4 bis 6 und § 17 BFA-VG aF nach § 58 Abs 8 BFA-VG fort (Übergangsrecht Rz 32). Für die Anordnung nach Abs 1 Z 2 gilt das nicht: Für sie fehlt eine Nachfolgeregelung, und es bleibt bei der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes nach § 13 Abs 1 VwGVG (Rz 103 ff; § 17 BFA-VG Rz 4, 70).
Diese Umstellung ist für die Praxis der gewichtigste Rechtsschutzunterschied: Wo bisher das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen binnen einer Woche über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden hatte, bedarf es nunmehr eines ausdrücklichen Antrags, welcher gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen ist. Bei Abs 1 Z 2 trifft das nicht zu (Rz 103 ff).
Was unverändert blieb. Abs 2 und Abs 3 sind wortgleich geblieben. Die dazu ergangene Judikatur gilt ohne Einschränkung fort.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Ist der Betroffene Drittstaatsangehöriger? | Abs 1 | § 61 nicht anwendbar |
| 2 | Ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger? | Abs 1 letzter Satz | § 61 nicht anwendbar |
| 3 | Wurde der Antrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt? | Abs 1 Z 1 | Z 1 erster Fall scheidet aus |
| 4 | Wurde er nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen? | Abs 1 Z 1 | Z 1 zweiter Fall scheidet aus |
| 5 | Liegt eine Folgeentscheidung nach Art 38 Abs 2 VerfVO oder § 68 Abs 1 AVG vor? | Abs 1 Z 1 | Z 1 dritter Fall scheidet aus |
| 6 | Kommt ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zu? | Abs 1 Z 2 | Z 2 scheidet aus |
| 7 | Ist dieser Mitgliedstaat zur Rückübernahme verpflichtet? | Abs 1 Z 2 | Z 2 scheidet aus |
| 8 | Sind die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder 4 FPG erfüllt? | Abs 1 Z 2 | Z 2 scheidet aus |
| 9 | Wurde die Entscheidung über den Antrag mit der Maßnahme verbunden? | § 10 AsylG 2005 | Verfahrensmangel |
| 10 | Wurde ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 geprüft? | § 58 Abs 1 AsylG 2005 | Begründungsmangel |
| 11 | Wurde die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vorgenommen? | § 9 BFA-VG | Begründungsmangel |
| 12 | Ist die Maßnahme auf Dauer unzulässig? | § 9 Abs 3 BFA-VG | Fehlender Ausspruch |
| 13 | Wurde der Zielstaat bestimmt? | Abs 2 | Abschiebung ohne Grundlage |
| 14 | Droht im Zielstaat eine Verletzung des Art 4 GRC oder Art 3 EMRK? | Abs 1; Art 3 EMRK | Maßnahme unzulässig |
| 15 | Bestehen vorübergehende Gründe in der Person? | Abs 3 | Aufschub geboten |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst die beiden Tatbestände des Abs 1, sodann die Abgrenzung zur Überstellungsentscheidung, die Rechtsfolge des Abs 2, den Aufschub nach Abs 3, die Verbindung mit den asylrechtlichen Aussprüchen und den Rechtsschutz. Sie schließt mit den Streitfragen.
E. Welche Fassung gilt
Für Entscheidungen ab 12.06.2026 gilt grundsätzlich die geltende Fassung, für frühere die Fassung BGBl I 106/2022. Für Anordnungen nach Abs 1 Z 1, welche mit einer Entscheidung im Asylverfahren verbunden werden, entscheidet allerdings nicht das Datum der Entscheidung, sondern die Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz: Das Asylverfahren über einen vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag ist nach altem Recht zu Ende zu führen (§ 75 Abs 32 AsylG 2005, § 58 Abs 8 BFA-VG; § 4 AsylG 2005 Rz 34 f). § 61 FPG selbst gilt dort allerdings nicht in der alten Fassung fort, weil er keine Übergangsbestimmung enthält und § 125 Abs 32 FPG nur § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG aF erfasst (Übergangsrecht Rz 41, 44; Rz 27).
Die Lücke bei Zurückweisungen nach § 4a AsylG 2005 aF. Wird ein vor dem Stichtag gestellter Antrag nach § 4a AsylG 2005 aF zurückgewiesen, so trägt Abs 1 Z 1 nF die Anordnung nach seinem Wortlaut nicht: Er nennt nur § 4 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, § 61 FPG aF komme „mangels Übergangsbestimmung im FPG 2005 idgF nicht zur Anwendung“, nimmt eine planwidrige Lücke an und stützt die Anordnung auf eine analoge Anwendung des Abs 1 Z 1 nF; die Revision hat es zugelassen (BVwG 17.07.2026, W185 2335233-1). Andere Entscheidungen stützen die Anordnung ohne Erörterung auf die geltende Fassung iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005. Richtigerweise ist eine planwidrige Lücke zu verneinen: Der Gesetzgeber hat § 4a gestrichen und den Übergang in § 125 Abs 32 FPG allein für die Rückkehrentscheidung geregelt; der Anordnung fehlt daher die Grundlage, sie ist aufzuheben. Nimmt das Gericht eine Lücke an, so ist sie hilfsweise durch analoge Anwendung des § 125 Abs 32 FPG auf § 61 FPG aF zu schließen; daneben bleibt Abs 4 aF anwendbar, was allerdings nur bei einer nachträglichen Zulassung durch das Bundesamt Bedeutung hat (Übergangsrecht Rz 44; § 4a AsylG 2005 Rz 107 bis 112). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. In der Beschwerde ist die fehlende Rechtsgrundlage der Anordnung als Hauptrüge, § 61 FPG aF samt Abs 4 hilfsweise vorzutragen; die Zurückweisung selbst bleibt davon unberührt. Die Streitfrage samt Gegenposition führt § 4a AsylG 2005 Rz 81 bis 86 und Rz 107 bis 112.
Der Übergangsfall bei Abs 1 Z 2. Die Anordnung nach Abs 1 Z 2 setzt kein Asylverfahren voraus; § 58 Abs 8 BFA-VG erfasst sie nicht (Rz 103). Wurde eine solche Anordnung vor dem 12.06.2026 erlassen und war über die Beschwerde am Stichtag noch nicht entschieden, so richtet sich die aufschiebende Wirkung ab dem 12.06.2026 richtigerweise nach § 13 Abs 1 VwGVG und nicht mehr nach den aufgehobenen § 16 und § 17 BFA-VG aF; die Behörde wird die vor dem Stichtag eingetretene Durchsetzbarkeit als abgeschlossenen Tatbestand geltend machen (§ 17 BFA-VG Rz 80 bis 82; zur aufschiebenden Wirkung bei Abs 1 Z 2 Rz 103 bis 108).
Die Verweisungslinie. Seit August 2026 stützt das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung im Altverfahren nach § 4a AsylG 2005 aF zunehmend weder auf eine Lücke noch auf eine bloße Verbindung mit § 75 Abs 32 AsylG 2005, sondern auf die Auslegung des Verweises in § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF: Dieser nehme „nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug“, und die Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 umfasse auch die Übergangsfälle nach § 4a; die Revision lässt es nicht zu (BVwG 07.08.2026, W610 2344491-1; ebenso BVwG 27.08.2026, W240 2318816-1). Daneben wird die Revision zur Lückenfrage weiterhin zugelassen (BVwG 10.09.2026, W232 2348578-1; BVwG 06.10.2026, W235 2331171-1, Revision zugelassen), und die Verweisungslinie setzt sich fort (BVwG 18.09.2026, W165 2342763-1; BVwG 24.09.2026, W185 2338765-1, jeweils Revision nicht zulässig). Im Ergebnis tragen alle Linien die Anordnung samt § 61 Abs 2 und 3 nF; die Werkposition, wonach der Anordnung die Grundlage fehlt und eine angenommene Lücke nur hilfsweise durch analoge Anwendung des § 125 Abs 32 FPG auf § 61 FPG aF zu schließen ist (Rz 27), bleibt davon unberührt (Übergangsrecht Rz 44; § 4a AsylG 2005 Rz 85, 111). Wird allein die Anordnung wegen Art 8 EMRK behoben, bleibt die Zurückweisung bestehen; der Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG ist zu beantragen (§ 4a AsylG 2005 Rz 91).
Die Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Tragweite: Eine vor dem 12.06.2026 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung, welche auf die bisherige Z 2 (Dublin-Zuständigkeit) gestützt war, beruht auf einem Tatbestand, welchen es nicht mehr gibt. Ob sie fortwirkt, richtet sich nach § 125 Abs 31 FPG: Entscheidungen, welche nach der Rechtslage vor dem AMPAG ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit (Übergangsrecht Rz 49 f). Eine vor dem Stichtag erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung bleibt daher auf ihrer damaligen Grundlage bestehen; dass der Tatbestand im geltenden Recht fehlt, berührt sie nicht. Zum Ganzen die Querschnittseinheit Übergangsrecht: zu den drei Stichtagsregeln Übergangsrecht Rz 4 ff, zur unionsrechtlichen Schiene des Art 42 StatusVO und des Art 79 Abs 3 VerfVO Übergangsrecht Rz 11 ff, zu den fünf Maßgaben Übergangsrecht Rz 31 ff und zur Sonderregel des § 125 Abs 32 FPG Übergangsrecht Rz 39 ff.
Das Unionsrecht setzt dafür zwar denselben Tag, aber zwei verschiedene Anknüpfungspunkte. Die Verfahrensverordnung gilt nach ihrem Art 79 Abs 3 für Anträge, welche ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden; früher eingereichte Anträge unterliegen weiterhin der Richtlinie 2013/32/EU. Die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gilt nach ihrem Art 85 Abs 2 gleichfalls ab dem 12. Juni 2026, knüpft aber in Art 84 Abs 2 an die Registrierung an: Für vor diesem Tag registrierte Anträge bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung.
Der Tag ergibt sich erst aus der Berichtigung vom 25.11.2025. Die deutsche Sprachfassung des Amtsblattes nannte in den Art 83, 84 und 85 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung den 1. Juli 2026; die Berichtigung setzt an sämtlichen dieser Stellen den 12. Juni 2026 ein. Eine Zwischenphase, in welcher die Verordnung noch nicht anwendbar wäre, besteht daher nicht.
Daraus folgt für § 61: Für alle Verfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 registriert wurde, bleibt die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-Verordnung maßgebend. Das Verfahren richtet sich dagegen auch in diesen Fällen nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: Das Bundesverwaltungsgericht erlässt eine Überstellungsentscheidung nach deren Art 42 und entscheidet über den Antrag auf Aussetzung nach Art 43 (BVwG 22.07.2026, W212 2346857-1, Revision zugelassen; zuerst BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1, ebenfalls Revision zugelassen; zur Begründung und zu den zugelassenen Revisionen § 5 AsylG 2005 Rz 40 und 41). Die Zurückweisung samt Anordnung zur Außerlandesbringung ist nur hilfsweise geltend zu machen. Das ist in der Einheit Übergangsrecht Rz 25 bis 28 und in § 5 AsylG 2005 Rz 40 und 127 f näher ausgeführt.
Für die Praxis ist daher bei jeder Anordnung zuerst das Datum des Bescheides festzuhalten und sodann zu prüfen, auf welche Ziffer in welcher Fassung sie gestützt ist.
F. Der Tatbestand des Abs 1 Z 1
Z 1 setzt eine asylrechtliche Entscheidung voraus. Drei Fälle sind erfasst.
Erster Fall — § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005. Der Antrag ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz § 4 AsylG 2005 Rz 81 bis 84). Diese Bestimmung tritt an die Stelle des bisherigen § 4a AsylG 2005.
Bemerkenswert ist der Zuschnitt des Verweises: § 4 Abs 1 AsylG 2005 kennt vier Ziffern, § 61 Abs 1 Z 1 verweist allein auf Z 2. Die Ablehnung wegen Schutzes im ersten Asylstaat oder im sicheren Drittstaat (§ 4 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) sowie die Fälle des Art 38 Abs 1 lit d und lit e der Verfahrensverordnung (§ 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 AsylG 2005) tragen daher keine Anordnung zur Außerlandesbringung.
Die Fälle des § 4 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 sind dabei ihrerseits unionsrechtlich vorgezeichnet. Art 38 Abs 1 lit a der Verfahrensverordnung erlaubt die Ablehnung als unzulässig, wenn ein Nichtmitgliedstaat nach Art 58 jener Verordnung als erster Asylstaat zu betrachten ist, Art 38 Abs 1 lit b der Verfahrensverordnung, wenn ein Nichtmitgliedstaat nach Art 59 jener Verordnung als sicherer Drittstaat zu betrachten ist. Beide stehen unter demselben Vorbehalt: Die Ablehnung scheidet aus, wenn eindeutig ist, dass der Antragsteller dort nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird. Dieser Vorbehalt ist der erste Prüfpunkt jeder Beschwerde gegen eine Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; er ist von Amts wegen zu erheben und nicht dem Antragsteller aufgebürdet.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Fällen ergibt sich aus Art 37 der Verfahrensverordnung, auf welchen § 10 AsylG 2005 und § 52 Abs 2 FPG ausdrücklich Bezug nehmen. Art 37 lautet: Wird ein Antrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt, so erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung, mit der die Richtlinie 2008/115/EG und der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten werden. Für die Vertretung ist daraus abzuleiten: Wird eine Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 1, Z 3 oder Z 4 AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden, fehlt dieser die gesetzliche Grundlage.
Ab 17.10.2027: Die Bezugnahme des Art 37 VerfVO auf die RL 2008/115/EG gilt dann als Bezugnahme auf die RückführungsVO und ist nach der Entsprechungstabelle zu lesen (Art 49 Abs 1 und 2 RückführungsVO, Anhang); die Rückkehrentscheidung richtet sich danach nach Art 5 RückführungsVO. Die Bestimmungen der VerfVO bleiben seit 16.10.2026 unberührt (Art 2 Abs 3, Art 50 Abs 2 RückführungsVO).
Art 37 zweiter Satz enthält überdies eine Anordnung, welche in jedem Verfahren zu prüfen ist: Wurde vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung erlassen, so ist die Rückkehrentscheidung nach Art 37 nicht erforderlich. Eine zweite Rückkehrentscheidung ist danach unionsrechtlich nicht geboten.
Zweiter Fall — § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung zuständig ist. Gemeint sind damit Zuständigkeiten aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen außerhalb der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung.
Dritter Fall — Folgeentscheidung. Erfasst ist jede weitere, einer solchen Entscheidung folgende Entscheidung nach Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung oder nach § 68 Abs 1 AVG. Der Wortlaut verlangt, dass die Folgeentscheidung einer Entscheidung nach den beiden ersten Fällen nachfolgt: Eine Folgeentscheidung nach einer inhaltlichen Abweisung trägt daher keine Anordnung nach Z 1.
Mit der Ablehnungsentscheidung nach § 4 Abs 1 AsylG 2005 ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat. Diese Feststellung bestimmt den Zielstaat der Anordnung.
§ 4 Abs 2 AsylG 2005 nimmt die Ablehnung zurück, wenn die mit ihr zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen würde. Die Prüfung nach § 9 Abs 2 BFA-VG ist daher der Ablehnung vorgelagert: Ergibt sie die Unzulässigkeit, ist der Antrag inhaltlich zu behandeln.
G. Der Tatbestand des Abs 1 Z 2
Z 2 setzt keine asylrechtliche Entscheidung voraus. Sie greift, wenn dem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, ohne dass er in Österreich einen Antrag gestellt hätte.
Unionsrechtlich ist die Anordnung nach Z 2 gedeckt. Kann gegen den in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling keine Rückkehrentscheidung ergehen, weil die Rückführung in den Herkunftsstaat das Gebot der Nichtzurückweisung verletzte und kein anderes Land iSd Art 3 Nr 3 RL 2008/115/EG in Betracht kommt (EuGH 24.02.2021, C-673/19, M u a, Rn 40 bis 42), so fällt die zwangsweise Überstellung in den schutzgewährenden Mitgliedstaat nicht unter die Richtlinie, sondern in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats (Rn 45). Die Richtlinie hindert daher auch die Verwaltungshaft zur Durchführung dieser Überstellung nicht, wenn der Betroffene der Anordnung, sich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, nicht Folge geleistet hat (Rn 46, 48; zum Maßstab der Haft § 76 Rz 106). Grundrechte und Genfer Flüchtlingskonvention sind dabei in vollem Umfang zu wahren (Rn 47). Für die Vertretung folgt daraus: Die Aufforderung, sich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, geht der Zwangsmaßnahme voraus; ihr Fehlen ist zu rügen.
Drei Voraussetzungen treten kumulativ hinzu: der Schutz in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Rückübernahmeverpflichtung und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder 4 FPG.
Der Verweis auf § 52 FPG bedeutet, dass die Anordnung nach Z 2 dieselbe aufenthaltsrechtliche Ausgangslage voraussetzt wie eine Rückkehrentscheidung: entweder den unrechtmäßigen Aufenthalt (§ 52 Abs 1 Z 1 FPG) oder den rechtmäßigen Aufenthalt bei nachträglichem Versagungsgrund (§ 52 Abs 4 Z 1 oder 4 FPG).
Die sinngemäße Geltung des § 52 Abs 4 vorletzter und letzter Satz sowie des Abs 6 FPG bedeutet: Die Mitteilungspflicht der Behörde nach dem NAG und die Beschränkung der Würdigung im Verlängerungsverfahren gelten auch hier, ebenso die Aufforderung zur Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat bei Besitz eines dortigen Aufenthaltstitels.
Die Aufforderung nach § 52 Abs 6 FPG. Sie ist bei einem Drittstaatsangehörigen, welcher über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung des anderen Mitgliedstaates verfügt, nicht bloße Förmlichkeit, sondern Voraussetzung der Anordnung: Er hat sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Staates zu begeben und dies nachzuweisen; erst wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ergeht die Maßnahme. Die anerkannte Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat geht regelmäßig mit einer dortigen Aufenthaltsberechtigung einher, in Italien etwa mit dem Permesso di soggiorno; der Fall des Abs 1 Z 2 ist daher typischerweise auch einer des § 52 Abs 6 FPG.
Die Behörde hat daher festzustellen, wann aufgefordert wurde, wie die Aufforderung zugegangen ist und dass der Nachweis der Ausreise unterblieb. Ein Bescheid, welcher die Aufforderung nur behauptet, ohne Datum und Zustellnachweis, lässt den Tatbestand offen; darin liegt ein Feststellungsmangel, welcher die Anordnung trägt oder eben nicht trägt.
Der zweite Fall des § 52 Abs 6 dritter Satz — die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit — macht die Aufforderung entbehrlich. Er verlangt allerdings eine eigene, auf den Einzelfall bezogene Gefährdungsprognose: Der Verweis auf eine strafgerichtliche Verurteilung genügt für sich nicht, sondern nur die Darlegung, weshalb gerade die sofortige Ausreise erforderlich ist. Stützt sich die Behörde auf diesen Fall, so hat sie das im Bescheid auch auszusprechen und nicht bloß hilfsweise anzudeuten. Dem steht nicht entgegen, dass § 52 Abs 6 dritter Satz FPG als Beispiel den Fall nennt, dass der Drittstaatsangehörige „einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“: Auch dieser Sachverhalt rechtfertigt das Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 und 3 FPG erst auf Grund einer Gefährdungsprognose, und die Erforderlichkeit gerade der sofortigen Ausreise ist ein zusätzliches Merkmal, welches das Beispiel nicht ersetzt. Die Behörde wird dem entgegenhalten, das Beispiel lasse die Verwirklichung eines Tatbestandes des § 53 Abs 3 FPG, etwa einer strafgerichtlichen Verurteilung, genügen; dem ist nicht zu folgen, weil das Gesetz die sofortige Ausreise als „erforderlich“ verlangt und nicht bloß einen Einreiseverbotstatbestand. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
§ 10 AsylG 2005 nennt für die Verbindungspflicht allein § 61 Abs 1 Z 1 FPG. Die Anordnung nach Z 2 ergeht daher nicht notwendig gemeinsam mit einer asylrechtlichen Entscheidung: Sie kann eigenständig erlassen werden.
H. Die Abgrenzung zur Überstellungsentscheidung
Seit 12.06.2026 stehen zwei Maßnahmen nebeneinander, welche beide zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat führen: die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG und die Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung.
Die Abgrenzung folgt dem Zuständigkeitsgrund. Beruht die Zuständigkeit des anderen Staates auf der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, ergeht eine Überstellungsentscheidung (§ 5 Abs 1 Z 2 AsylG 2005). Beruht sie auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, ergeht eine Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 samt Anordnung zur Außerlandesbringung.
Der zweite Anwendungsbereich der Anordnung ist der bereits gewährte Schutz: Wo der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat schon internationalen Schutz genießt, greift nicht das Zuständigkeitsregime, sondern § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 und § 61 Abs 1 Z 1 oder Z 2 FPG.
Die Mitteilung der Überstellungsentscheidung. Die Überstellungsentscheidung unterliegt eigenen Mitteilungspflichten, welche das nationale Recht nicht abbildet. Art 42 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung verlangt die unverzügliche schriftliche Verständigung in verständlicher Sprache über die Überstellung, über die allfällige Nichtprüfung des Antrags, über die Überstellungsfristen und über die Verpflichtung nach Art 17 Abs 5 jener Verordnung. Art 42 Abs 3 jener Verordnung erlaubt die Zustellung an den Rechtsbeistand anstelle des Betroffenen. Art 42 Abs 4 jener Verordnung verlangt die Rechtsbehelfsbelehrung nach Art 43 jener Verordnung einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, samt Fristen und erforderlichenfalls Ort und Zeitpunkt der Meldung sowie die Bekanntgabe rechtsberatender Stellen. Art 42 Abs 5 jener Verordnung verlangt beim unvertretenen Betroffenen die Information über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, stets über die Rechtsbehelfe und deren Fristen (§ 46 FPG Rz 18 f).
Die Belehrung nach Art 42 Abs 4 jener Verordnung ist dabei mehr als eine Formalie: Sie hat auch das Recht zu nennen, die aufschiebende Wirkung zu beantragen. Unterbleibt sie, so hat der Betroffene von jenem Antrag keine Kenntnis, ohne den der Rechtsbehelf den Vollzug nicht hemmt (Rz 61 ff). Die unterlassene Belehrung ist daher als Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu rügen, und die versäumte Frist ist mit Wiedereinsetzung zu begegnen.
Die Unterscheidung wirkt sich im Rechtsschutz aus. Gegen die Überstellungsentscheidung beträgt die Beschwerdefrist nach § 16 Abs 2 Z 3 BFA-VG zwei Wochen, und der Vollzug ist nach § 18 Abs 3 BFA-VG iVm Art 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung mit einem Antrag auf Aussetzung zu bekämpfen. Gegen die mit einer Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 verbundene Anordnung beträgt die Frist nach § 16 Abs 2 Z 1 BFA-VG ebenfalls zwei Wochen, der Rechtsbehelf ist aber der Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG.
Der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung im Einzelnen. Art 43 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gewährt eine auf Sach- und Rechtsfragen gerichtete gerichtliche Überprüfung, beschränkt den Umfang aber auf drei Fragen: ob die Überstellung zu einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinn des Art 4 GRC führen würde (Art 43 Abs 1 lit a jener Verordnung), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, welche für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidend sind (Art 43 Abs 1 lit b jener Verordnung), und ob bei Aufnahmefällen gegen die Art 25 bis 28 und Art 34 jener Verordnung verstoßen wurde (Art 43 Abs 1 lit c jener Verordnung). Die Beschränkung ist die praktisch wichtigste Aussage der Bestimmung: Der Rechtsbehelf trägt keine allgemeine Zuständigkeitsrüge.
Art 43 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gibt den Rahmen der Frist vor — mindestens eine Woche, höchstens drei Wochen ab Zustellung; die zwei Wochen des § 16 Abs 2 Z 3 BFA-VG liegen darin. Art 43 Abs 3 jener Verordnung regelt die Aussetzung: Der Antrag ist binnen angemessener, jedenfalls nicht längerer Frist zu stellen, die Überstellung ist bis zur Entscheidung über den ersten Aussetzungsantrag ausgesetzt, und über ihn ist binnen eines Monats ab Einlangen zu entscheiden. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat sich das Gericht um eine Sachentscheidung binnen eines Monats zu bemühen; wird sie versagt, ist das zu begründen. Wer keinen Antrag stellt, hat keine aufschiebende Wirkung.
Art 43 Abs 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gewährt rechtliche Beratung und erforderlichenfalls sprachliche Hilfe, Art 43 Abs 5 jener Verordnung deren Unentgeltlichkeit auf Antrag bei fehlender Leistungsfähigkeit; die Versagung wegen fehlender greifbarer Erfolgsaussichten ist nur zulässig, soweit der Zugang dadurch nicht willkürlich eingeschränkt wird, und gegen eine nicht von einem Gericht getroffene Versagung ist ein wirksamer Rechtsbehelf vorzusehen, welcher integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Abs 1 ist.
Für die Vertretung sind daraus zwei Punkte zu gewinnen. Erstens ist der Aussetzungsantrag stets zu stellen: Ohne ihn hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung (Art 43 Abs 3 UAbs 2 jener Verordnung). Zweitens ist die Monatsfrist des Art 43 Abs 3 jener Verordnung eine unionsrechtliche Entscheidungsfrist; ihre Überschreitung ist zu rügen, weil die Überstellung bis zur Entscheidung über den ersten Antrag ausgesetzt bleibt.
Die Verwechslung der beiden Rechtsbehelfe ist der wahrscheinlichste Fehler der ersten Jahre. Es ist daher in jedem Fall zuerst zu bestimmen, welche der beiden Maßnahmen vorliegt.
I. Rechtsfolge und Fortwirkung — Abs 2
Die Anordnung hat zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist. Der zweite Satz des Abs 2 ordnet an, dass sie binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt.
Der Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung ist Teil des Bescheides. In der Praxis lautet er, dass „demzufolge“ die Abschiebung in den bezeichneten Staat nach § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (so etwa der dem Verfahren VwGH 08.06.2026, Ra 2026/20/0309, zugrunde liegende Bescheid).
Die Fortwirkung über 18 Monate ab Ausreise bedeutet: Kehrt der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist zurück, bedarf es keiner neuen Anordnung. Die Frist beginnt mit der Ausreise, nicht mit der Erlassung.
Der Zielstaat ist im Spruch zu bestimmen. Ohne bestimmten Zielstaat trägt die Anordnung keine Abschiebung: Abs 2 spricht von „dem Zielstaat“.
Ändert sich die Lage im Zielstaat innerhalb der 18 Monate wesentlich, ist die Abschiebung nicht schon deshalb zulässig, weil die Anordnung aufrecht ist. Abs 2 regelt die Fortwirkung der Anordnung, nicht die Zulässigkeit der Abschiebung im Einzelfall: Diese bleibt an § 50 FPG und an Art 3 EMRK gebunden. Die Rechtsprechung sagt dasselbe für die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG: Steht eine maßgebliche Veränderung der Verhältnisse im Raum, so ist zu überprüfen, ob die Abschiebung vor dem Maßstab des Art 3 EMRK noch zulässig ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 RS 2).
J. Der Aufschub — Abs 3
Abs 3 verlangt den Aufschub der Durchführung, wenn diese aus Gründen, welche in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen würde und diese Gründe nicht von Dauer sind.
Die Bestimmung erfasst damit den vorübergehenden Grund. Der dauernde Grund führt nicht zum Aufschub, sondern zur Unzulässigkeit der Anordnung selbst.
Praktisch bedeutsam sind die Reiseunfähigkeit, die akute Behandlungsbedürftigkeit und die unmittelbar bevorstehende Entbindung. Der Aufschub ist für die notwendige Zeit zu gewähren; er ist kein Ermessen, sondern gebunden.
Schwangerschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei bevorstehender Entbindung von Amts wegen ausgesprochen, dass die Durchführung bis acht Wochen nach der Geburt aufgeschoben wird, und dafür die Wertung der §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorgehen in der Folgeentscheidung wiedergegeben, ohne es zu beanstanden; das ungeborene Kind war „mittelbar vom Schutzzweck des Durchführungsaufschubes gemäß § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 erfasst“, kann aber aus dessen Nichtbeachtung keine eigenen Rechte ableiten, weil es nicht Partei des Verfahrens war. Die Missachtung des Aufschubs ist von der Mutter selbst mit Maßnahmenbeschwerde geltend zu machen (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0003 RS 3 und RS 4). Für die Vertretung folgt daraus: Der Aufschub ist ausdrücklich zu beantragen, die Mutterschutzfristen sind als Maßstab anzubieten, und bei einer Abschiebung trotz Aufschubs ist die Maßnahmenbeschwerde im Namen der Mutter zu erheben. Die Schwangerschaft hinderte nach der Rechtsprechung die Anordnung auch unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK nicht (VwGH 19.09.2017, Ra 2016/18/0381 RS 1, zu einer Dublin-Überstellung nach Polen nach der Rechtslage vor dem 12.06.2026: Das nachgeborene Kind teilt nach Art 20 Abs 3 Dublin III-VO die Situation der Eltern). Daraus folgt, dass die Schwangerschaft regelmäßig nicht als dauernder Grund der Unzulässigkeit, sondern als vorübergehender Grund nach Abs 3 zu behandeln ist; der Rechtssatz selbst spricht das nicht aus.
Abs 3 betrifft die Durchführung, nicht die Anordnung. Die Anordnung bleibt aufrecht; nur ihr Vollzug wird gehemmt.
K. Verbindung mit den asylrechtlichen Aussprüchen
§ 10 AsylG 2005 ordnet an, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme nach Art 37 der Verfahrensverordnung, nach § 52 Abs 1 bis 3 FPG oder nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG mit der zugrundeliegenden Entscheidung zu verbinden ist.
Die Verbindungspflicht entfällt, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags eine Entscheidung nach Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung ergeht.
Vor Erlassung der Maßnahme ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist; über das Ergebnis ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 1 und 3 AsylG 2005; VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 1 und RS 2). Für Opfer des Menschenhandels tritt Art 6 Abs 2 RL 2004/81/EG hinzu: Die Überstellung nach der Dublin III-Verordnung ist eine „Rückführungsentscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung (EuGH 20.10.2022, C-66/21, O. T. E., Rn 66); sie darf während der Bedenkzeit nach Art 6 Abs 1 der Richtlinie nicht vollstreckt, wohl aber erlassen und vorbereitet werden, sofern die Vorbereitung der Bedenkzeit nicht ihre praktische Wirksamkeit nimmt (Rn 77). Das Urteil knüpft an die Überstellung als Maßnahme an, nicht an den Wortlaut der Dublin III-Verordnung; es gilt daher für die Überstellung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und für die Anordnung nach Abs 1 gleichermaßen.
Die amtswegige Prüfung ist nicht geboten, wenn die Erlassung der Maßnahme ohnehin schon aus einem anderen Grund unterbleibt: Kommt es von vornherein nicht zur Maßnahme, ist die Prüfung entbehrlich (VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 6).
Erweist sich die Erlassung der Maßnahme wegen Art 8 EMRK auf Dauer als unzulässig, ist dies auszusprechen. § 9 Abs 3 BFA-VG nennt seit dem 12.06.2026 allgemein die aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die frühere Fassung nannte nur die Rückkehrentscheidung; darin lag eine echte, also planwidrige Lücke, welche durch analoge Anwendung auf die übrigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen — und damit auch auf die Anordnung zur Außerlandesbringung — zu schließen war (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 2 bis RS 4; § 9 BFA-VG Rz 13, 100).
An diesen Ausspruch schließt sich die amtswegige Prüfung nach § 58 Abs 2 AsylG 2005 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 an, über deren Ergebnis im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 4).
Bei Minderjährigen sind die Auswirkungen der Anordnung auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend zu berücksichtigen (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 Rn 60).
L. Der Zielstaat und Art 4 GRC
Die Anordnung ist unzulässig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Zielstaat eine Verletzung des Art 4 GRC und des Art 3 EMRK droht. Der Maßstab ist die Lage extremer materieller Not: Die Person müsste sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen außerstande sehen, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, also sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden.
Zu Griechenland hat der Verwaltungsgerichtshof mit zwei Erkenntnissen vom 17.03.2026 die Linie festgelegt: Selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter kann nicht angenommen werden, dass jede zurückgestellte Person in eine solche Lage geriete. Das gilt im Allgemeinen auch für besonders vulnerable Personengruppen (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 — Familie mit minderjährigen Kindern; VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369 — Alleinerziehende mit minderjährigem Kind).
Der Rechtssatz zur alleinerziehenden Mutter trägt beides — die Anerkennung der Vulnerabilität und die Verneinung der Gefahr im Allgemeinen. Bei einer alleinerziehenden Mutter mit minderjähriger Tochter handle es sich „um besonders vulnerable Personen, die sich gemäß Art. 20 Abs. 3 Statusrichtlinie in einer speziellen Situation befinden, die Berücksichtigung finden muss"; sie sei „vor vielfältige Schwierigkeiten und Gefahren gestellt, die sich von jenen nicht vulnerabler Personengruppen unterscheiden", und ihre Situation erfordere „daher eine besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC". Allerdings sei nicht zu erkennen, „dass jedes Mitglied dieser Personengruppe, das in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hat, bei Rückführung in diesen EU-Mitgliedstaat dem realen Risiko einer derartigen Grundrechtsverletzung unterliegt" (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 RS 1).
Für die Vertretung ist der erste Teil des Rechtssatzes der wichtigere: Er begründet eine besonders sorgfältige Prüfung, und er tut das mit Art 20 Abs 3 der Statusrichtlinie. Wird diese Prüfung nicht geführt, sondern auf die allgemeine Lage verwiesen, so ist der Bescheid begründungslos — und zwar nach jener Entscheidung, auf welche sich die Behörde beruft. Der Gerichtshof hat überdies zwei konkrete Prüfpunkte genannt, an welchen das Vorbringen anzusetzen hat: die Sicherung von „Obsorge, Erziehung und Ausbildung des Kindes" und die Frage, ob „frauenspezifische Probleme und sexuelle Gewalt" ein Ausmaß erreichen, welches die Behandlung entgegen Art 3 EMRK erwarten lässt.
Die Beurteilung verlagert sich damit auf die individuelle Situation. Zu prüfen bleibt, ob diese eine von der allgemeinen Sichtweise abweichende Beurteilung erfordert (VwGH 15.04.2026, Ra 2026/18/0075 Rn 10).
Für die Vertretung ergibt sich daraus eine klare Anforderung an das Vorbringen. Es genügt nicht, auf die allgemeine Berichtslage zu verweisen. Darzulegen ist, dass die vorhandenen Hilfsangebote im Einzelfall nicht in Anspruch genommen werden können, dass Unterkunft oder medizinische Versorgung trotz Bemühens nicht gewährt wurden und welche administrativen Schritte erfolglos unternommen wurden (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 Rn 56 bis 58; VwGH 24.06.2026, Ra 2026/19/0235 Rn 17).
Wird eine Erkrankung eingewendet, ist darzulegen, dass sie einer Überstellung entgegensteht. Der bloße Hinweis auf eine chronische Erkrankung genügt nicht, wenn das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass keine schwere körperliche oder psychische Krankheit vorliegt, und dem nicht substantiiert entgegengetreten wird (VwGH 24.06.2026, Ra 2026/19/0235 Rn 16). Umgekehrt gilt: Wäre mit der Überstellung eines Asylwerbers, welcher eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweist, die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden, so wäre sie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 4 GRC, und zwar auch ohne systemische Schwachstellen im Zielstaat (EuGH 16.02.2017, C-578/16 PPU, C. K. u a, Rn 96). Objektive Anhaltspunkte, wie ärztliche Bescheinigungen, dürfen Behörde und Gericht nicht außer Acht lassen (Rn 75); ernsthafte Zweifel sind durch Vorsichtsmaßnahmen auszuräumen (Rn 96). Das Urteil beruht auf Art 4 GRC und ist daher auf die Überstellung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übertragbar. Für die Beschwerde folgt daraus: Die ärztliche Bescheinigung über Schwere und Folgen der Erkrankung ist vorzulegen; mit ihr ist die Darlegungslast erfüllt, welche die Rechtsprechung verlangt.
Auch das Kindeswohl trägt die Beschwerde nicht schon durch die Minderjährigkeit. Darzulegen ist, dass es derart gefährdet wäre, dass der Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste (VwGH 24.06.2026, Ra 2026/19/0235 Rn 17).
Stand der Rechtsprechung zu Griechenland: 23.09.2026. Die Linie vom 17.03.2026 ist seither mehrfach bestätigt, jeweils zu Zurückweisungen nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG: für Familien mit minderjährigen Kindern (VwGH 10.04.2026, Ra 2025/14/0385 RS 2; VwGH 08.06.2026, Ra 2026/14/0172 RS 1) und, im Allgemeinen, für besonders vulnerable Personengruppen wie Alleinerzieherinnen mit minderjährigen Kindern (VwGH 08.06.2026, Ra 2026/14/0172 bis 0176 Rn 12 und 14, zu einer alleinerziehenden Mutter mit mehreren minderjährigen Kindern; so wiedergegeben in VwGH 08.07.2026, Ra 2026/18/0256 Rn 9, dessen RS 1 allein die allgemeine Linie enthält). VwGH 08.07.2026, Ra 2026/18/0256 Rn 11, grenzt ab: Die Lage einer Mutter mit volljährigen Töchtern ist mit jener einer alleinerziehenden Mutter mit minderjährigen Kindern nicht vergleichbar, weil junge Erwachsene keine besondere Vulnerabilität iSd Art 20 Abs 3 Statusrichtlinie aufweisen. Für die Vertretung bestätigt das die besondere Vulnerabilität der Alleinerzieherin mit minderjährigen Kindern und damit die besonders sorgfältige Prüfung nach Rz 84 und 85. Eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ergangen. Die Länderlage ändert sich laufend; der Abschnitt ist vor jeder Auflage neu zu prüfen.
M. Rechtsschutz
Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In Altverfahren über einen vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag gilt nach § 58 Abs 8 BFA-VG § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 56/2018: Die Frist gegen die Zurückweisung nach § 4a oder § 5 AsylG 2005 aF, welche mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, beträgt zwei Wochen, außer beim unbegleiteten Minderjährigen und bei Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (§ 16 BFA-VG Rz 53; Übergangsrecht Rz 7). In Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge beträgt die Frist nach § 16 Abs 2 Z 1 und Z 4 BFA-VG zwei Wochen, wenn eine Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 oder nach § 68 AVG mit der Maßnahme verbunden ist. Für die Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 — die zweite Anknüpfung des Abs 1 Z 1 — gilt § 16 Abs 2 BFA-VG nicht; dort bleibt es bei der Frist des § 7 Abs 4 VwGVG von vier Wochen, es sei denn, die Behörde hat einen Grund des beschleunigten Prüfungsverfahrens nach Art 42 Abs 1 oder Abs 3 der Verfahrensverordnung angenommen: Dann greift § 16 Abs 1 BFA-VG mit zehn Tagen (Art 67 Abs 7 lit a jener Verordnung). Die Vierwochenfrist ist strittig: Die Materialien ordnen die Ablehnung wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (Art 38 Abs 1 lit c VerfVO) ohne diese Voraussetzung dem Art 67 Abs 7 lit a und damit der Zehntagesfrist des § 16 Abs 1 BFA-VG zu (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 16 BFA-VG). Dem ist wegen des Konditionalsatzes des Art 67 Abs 7 lit a nicht zu folgen (§ 16 BFA-VG Rz 31 bis 33; § 4 AsylG 2005 Rz 142 bis 145). Bis zur Klärung durch die Rechtsprechung ist die Beschwerde gleichwohl binnen zehn Tagen einzubringen (§ 16 BFA-VG Rz 36); zum Schutz bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung § 4 AsylG 2005 Rz 146.
Für Abs 1 Z 2 gilt keine verkürzte Frist. § 16 Abs 2 BFA-VG zählt abschließend auf: die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 oder nach § 68 AVG (Z 1), den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 7 Abs 1 AsylG 2005 (Z 2), die Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Z 3) und die damit allenfalls verbundenen Spruchpunkte (Z 4). Die Anordnung nach Abs 1 Z 2 setzt keine dieser Entscheidungen voraus: Sie knüpft nicht an ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz an, sondern an den Schutz in einem anderen Mitgliedstaat. Für sie bleibt es daher bei der Frist des § 7 Abs 4 VwGVG von vier Wochen. Eine Rechtsmittelbelehrung, welche zwei Wochen nennt, ist unrichtig; sie schadet der Partei nicht, verkürzt aber in der Praxis die Vorbereitungszeit und ist daher zu beanstanden.
Der Beschwerde kommt nach § 18 Abs 1 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zu, wenn der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist. Maßgebend ist damit Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung, auf welchen § 18 Abs 1 BFA-VG ausdrücklich verweist.
Art 68 Abs 2 der Verfahrensverordnung gewährt das Recht auf Verbleib bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und, bei fristgemäßer Einlegung, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf; Art 68 Abs 1 setzt die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung automatisch aus, solange dieses Recht besteht.
Art 68 Abs 3 lit b nimmt davon Entscheidungen aus, mit denen ein Antrag als unzulässig abgelehnt wird. Der Katalog wurde mit Wirkung vom 27.02.2026 erweitert: Die Verordnung (EU) 2026/463 vom 24.02.2026, ABl L vom 26.02.2026, hat in Art 68 Abs 3 lit b die Buchstaben b und c des Art 38 Abs 1 eingefügt; anzuwenden ist die Verordnung nach ihrem Art 79 Abs 2 und 3 erst auf ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge (zur Einreichung als maßgeblichem Zeitpunkt Übergangsrecht Rz 20). Erfasst sind Entscheidungen „gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2“.
Die Folge für § 61 Abs 1 Z 1 FPG. Jene Ziffer knüpft an § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 an, und diese Ziffer setzt Art 38 Abs 1 lit c um. In der seit 27.02.2026 in Kraft stehenden, ab 12.06.2026 anzuwendenden Fassung des Art 68 Abs 3 lit b besteht daher auch in den Griechenland-Fällen kein Recht auf Verbleib mehr. Die Beschwerde hat in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung kraft Unionsrechts.
Eine frühere Fassung, nach welcher lit c nicht genannt war und das Verbleibsrecht fortbestanden hätte, ist nie zur Anwendung gelangt: Die Verfahrensverordnung gilt erst für ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge (Art 79 Abs 2 und 3). Die Unterscheidung ist daher nicht am Datum der Entscheidung, sondern am Tag der Einreichung des Antrags vorzunehmen (Übergangsrecht Rz 20); für frühere Anträge gilt das BFA-VG in der Fassung vor dem AMPAG (§ 4 AsylG 2005 Rz 133; Übergangsrecht Rz 31 f).
Dasselbe gilt für die zweite Anknüpfung des § 61 Abs 1 Z 1 FPG, die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, und für die Folgeentscheidungen nach Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs 1 AVG: Dort greift Art 68 Abs 3 lit b ohnehin, und das Verbleibsrecht besteht nicht kraft Gesetzes.
Die einzige Ausnahme. Sie gilt für den unbegleiteten Minderjährigen, welcher dem Verfahren an der Grenze unterliegt. Für ihn besteht das Recht auf Verbleib fort. Zur Kritik an der Beschränkung auf das Grenzverfahren die Einheit zu § 4 AsylG 2005 (dort Rz 137).
Handlungsanweisung. In jedem Verfahren nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG ist bei ab 12.06.2026 eingereichten Anträgen der Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 1 und Abs 2 BFA-VG gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen. Wer sich auf ein Verbleibsrecht ex lege verlässt, riskiert die Abschiebung während des Beschwerdeverfahrens.
In diesen Fällen ist der Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen; das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden. Art 68 Abs 5 der Verfahrensverordnung gewährt dafür eine Frist von mindestens fünf Tagen ab Mitteilung der Entscheidung (lit a), untersagt die Abschiebung bis zum Fristablauf und, bei fristgerechtem Antrag, bis zur Gerichtsentscheidung (lit d), gewährt auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung (lit c) und verlangt die rechtzeitige Unterrichtung über diese Rechte (lit e).
Die frühere amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG besteht in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge nicht mehr (zu Altverfahren Rz 21). Wird der Antrag auf Verbleib in den Fällen der Rz 95 bis 98 unterlassen, bleibt die Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung: Das ist der schwerwiegendste Fehler, welcher in diesem Verfahren unterlaufen kann. Das gilt nach Rz 96 auch für die Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (Art 38 Abs 1 lit c VerfVO); der Antrag ist daher in allen Fällen des Abs 1 Z 1 zu stellen (Rz 100).
Die aufschiebende Wirkung bei Abs 1 Z 2. Sie folgt anderen Regeln, und zwar ohne dass das Gesetz es ausspricht. § 18 Abs 1 BFA-VG nimmt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nur dort, wo der Beschwerdeführer nach Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung nicht zum Verbleib berechtigt ist; jene Bestimmung setzt eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz voraus. Wer nach Abs 1 Z 2 außer Landes gebracht wird, hat in Österreich keinen solchen Antrag gestellt: Sein Schutz besteht in einem anderen Mitgliedstaat. § 18 Abs 1 BFA-VG greift für ihn daher nicht.
§ 18 Abs 4 BFA-VG hilft der Behörde ebenso wenig. Er erlaubt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung allein bei einer Rückkehrentscheidung. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist keine solche: Abs 1 Z 2 letzter Satz ordnet die sinngemäße Geltung des § 52 Abs 4 vorletzter und letzter Satz und des Abs 6 an, nicht aber jene des § 18 BFA-VG, und die Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung tritt, gilt nach ihrem Wortlaut nur für die in Bezug genommenen Sätze des § 52 FPG. Die Behörde wird dem entgegenhalten, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung trete und damit auch § 18 Abs 4 BFA-VG greife; dem ist nicht zu folgen: Die Maßgabe erfasst nach ihrem Wortlaut nur die in Bezug genommenen Sätze des § 52 Abs 4 und Abs 6 FPG und nennt § 18 BFA-VG nicht.
Die Bestimmungen, welche bis zum 11.06.2026 diese Lücke schlossen, sind entfallen: § 16 Abs 2 Z 3 BFA-VG aF, welcher der Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes absprach, „es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt“, ist mit der Neufassung des § 16 Abs 2 BFA-VG, welcher nunmehr allein Beschwerdefristen regelt, ersatzlos weggefallen; ebenso § 16 Abs 4 bis 6 BFA-VG durch Art 4 Z 37 BGBl I 39/2026 und § 17 BFA-VG zur Gänze (Rz 21). Gerade § 17 Abs 1 BFA-VG nannte die Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG ausdrücklich und ordnete die amtswegige Zuerkennung binnen einer Woche an. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift aufgehoben, ohne für diese Fallgruppe eine Nachfolgeregelung zu schaffen: Das System des Art 68 der Verfahrensverordnung, welches an ihre Stelle trat, erfasst sie nicht.
Die Folge. Es bleibt bei § 13 Abs 1 VwGVG: Die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG hat aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes. Ein Antrag ist dafür nicht zu stellen. Die Behörde kann sie nur nach § 13 Abs 2 VwGVG mit Bescheid ausschließen, und zwar unter Abwägung der berührten Interessen und nur bei Gefahr im Verzug; der Ausspruch ist tunlichst in den Bescheid der Hauptsache aufzunehmen. Fehlt er, so ist die Abschiebung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unzulässig.
Praktisch. Bescheide nach Abs 1 Z 2 belehren vielfach noch dahin, die Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, und verweisen dabei auf § 17 Abs 1 BFA-VG samt der Wochenfrist — also auf eine Bestimmung, welche zum Zeitpunkt der Erlassung nicht mehr in Kraft stand. Die Belehrung ändert an der Rechtslage nichts: Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung tritt nicht durch Belehrung ein, sondern nur durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 2 VwGVG im Spruch des Bescheides. Wird gleichwohl abgeschoben, ist die Durchführung mit Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG zu bekämpfen (Rz 109); dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte, ist darin aus § 13 Abs 1 VwGVG darzulegen.
Der Behörde ist zuzugestehen, dass die Rechtslage für sie ungünstig ausfiel und die Lücke auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen dürfte. Eine Analogie zu § 18 Abs 4 BFA-VG ist gleichwohl abzulehnen: Der Ausschluss eines Rechtsbehelfs bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, und Art 47 GRC verlangt für die Vollstreckung vor der gerichtlichen Entscheidung eine Grundlage im geschriebenen Recht. Rechtsprechung zu dieser Frage besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Durchführung der Anordnung ist mit Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG zu bekämpfen, wenn sie entgegen dem Verbleibsrecht erfolgt.
Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Angehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich (§ 16 Abs 3 BFA-VG).
Für die Verhandlungspflicht galt im Zulassungsverfahren bis zum 12.06.2026 eine Sonderregelung (§ 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG in der damaligen Fassung); steht der Sachverhalt vollständig fest, bestand keine Verhandlungspflicht (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 Rn 61; VwGH 15.04.2026, Ra 2026/18/0075 Rn 11). Diese Sonderregelung besteht nicht mehr, und § 21 Abs 3 BFA-VG aF ist ersetzt. Für die Verhandlungspflicht gilt allein § 21 Abs 7 BFA-VG mit dem Maßstab, dass der Sachverhalt bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur in eindeutigen Fällen als geklärt gelten kann (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 6); die zur früheren Sonderregelung ergangene Rechtsprechung ist gegenstandslos (§ 21 BFA-VG Rz 25 bis 30). Das gilt in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge; in Altverfahren sind § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG aF samt der dazu ergangenen Rechtsprechung über § 58 Abs 8 BFA-VG weiter anzuwenden (Übergangsrecht Rz 44, 74).
Dient die Schubhaft nicht nur der Sicherung der Abschiebung, sondern vorgelagert bis zur Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung der Verfahrenssicherung, ist nach der Rechtsprechung „in bestimmten Konstellationen“ auch dann ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben, wenn die Anordnung noch nicht durchführbar ist, solange das Verwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht abgesprochen hat (VwGH 05.10.2022, Ra 2019/21/0414 RS 2, zu § 16 Abs 4 BFA-VG aF und Art 28 Dublin III-VO). Eine allgemeine Regel enthält der Rechtssatz nicht: Die Behörde hat darzulegen, weshalb gerade die Konstellation des Einzelfalls den Sicherungszweck trägt. Der Rechtssatz knüpft an das Verfahren über die aufschiebende Wirkung nach altem Recht an; ob er auf den Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG übertragbar ist, ist offen.
N. Streitfragen
1. Anordnung nach Ablehnung gemäß § 4 Abs 1 Z 1, Z 3 oder Z 4 AsylG 2005
Der Wortlaut des § 61 Abs 1 Z 1 FPG verweist ausschließlich auf § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005. Offen ist, ob die Bestimmung eine Anordnung auch nach einer Ablehnung gemäß § 4 Abs 1 Z 1, Z 3 oder Z 4 AsylG 2005 trägt.
Die ausdehnende Auslegung ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat den Verweis ziffernscharf gesetzt. § 10 AsylG 2005 ordnet die aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Fällen ausdrücklich Art 37 der Verfahrensverordnung zu.
Dagegen lässt sich einwenden, die ausdehnende Auslegung sei geboten. Auch in den anderen Fällen wird eine Verbringung in einen bestimmten Staat angeordnet. § 4 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 verlangt die Feststellung, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der ziffernscharf gesetzte Verweis und die Zuordnung in § 10 AsylG 2005 wiegen schwerer als der Hinweis auf die Verbringung in einen bestimmten Staat. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Gegen die Ablehnung lässt sich einwenden, dadurch entstehe eine Lücke, in welcher keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber habe in § 4 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 die Feststellung des Zielstaates vorgesehen, und diese Feststellung bliebe ohne vollziehbare Folge, wenn die Anordnung nach § 61 fehlte; die Behörde sei dann auf den Umweg über eine Rückkehrentscheidung angewiesen, welche auf den Herkunftsstaat zielt. Dem Einwand ist zu widersprechen: Art 37 der Verfahrensverordnung trägt die Maßnahme unmittelbar, und § 52 Abs 2 FPG nimmt darauf ausdrücklich Bezug. Die Ablehnung der ausdehnenden Auslegung hält diesem Einwand stand: § 10 AsylG 2005 nennt Art 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs 1 bis 3 FPG und § 61 Abs 1 Z 1 FPG nebeneinander und verteilt die Fälle damit auf mehrere Maßnahmen; die behauptete Lücke besteht nur, wenn Art 37 unberücksichtigt bleibt.
Folge für die Vertretung. Wird eine Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 1, Z 3 oder Z 4 AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden, ist in der Beschwerde als Hauptrüge die fehlende gesetzliche Grundlage der Anordnung geltend zu machen und ihre ersatzlose Behebung zu beantragen (Rz 39). Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist hilfsweise vorzutragen, dass die Anordnung nur zulässig ist, wenn die Prüfung nach § 9 BFA-VG (Rz 44) und die Feststellung des Zielstaates (Rz 43) vorliegen, und dass die Abschiebung an Art 3 EMRK gebunden bleibt (Abs 3).
2. Wegfall der Anordnung bei nachträglicher Zuständigkeit Österreichs
Offen ist, ob eine Anordnung wegfällt, wenn sich nachträglich die Zuständigkeit Österreichs herausstellt. Abs 4, welcher dies für die Zulassung des Asylverfahrens ausdrücklich anordnete, ist aufgehoben.
Die Anordnung bleibt nicht allein deshalb bestehen, weil Abs 4 aufgehoben ist. Die Anordnung nach Abs 1 Z 1 setzt eine Ablehnungs- oder Zurückweisungsentscheidung voraus. Entfällt diese, entfällt ihre Grundlage.
Dagegen lässt sich einwenden, die Anordnung bleibe bestehen. Dafür spricht die Aufhebung des Abs 4. Daraus könnte geschlossen werden, der Gesetzgeber wolle den Wegfall der Anordnung nicht mehr.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der aufgehobene Abs 4 sprach nur aus, was ohnehin gilt.
Gegen den Wegfall lässt sich einwenden, dass eine rechtskräftige Anordnung durch bloßes Vorbringen entwertet würde. Abs 2 zweiter Satz bestimme für die Anordnung eine Fortdauer von 18 Monaten ab Ausreise und kenne keinen Wegfall wegen späterer Zuständigkeit Österreichs; ein rechtskräftiger Bescheid sei nur nach den Regeln über die Abänderung und Wiederaufnahme (§§ 68 ff AVG) zu beseitigen. Dem Einwand ist zu widersprechen: Es bedarf des Wegfalls der zugrundeliegenden Entscheidung, also eines eigenen, der Rechtskraft fähigen Aktes. Die Anordnung ist nach § 10 AsylG 2005 mit der zugrundeliegenden Entscheidung zu verbinden und teilt deren Bestand; die Fortdauer nach Abs 2 zweiter Satz regelt die Dauer der Wirkung einer bestehenden Anordnung, nicht ihren Bestand ohne Grundlage. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Stellt sich nachträglich die Zuständigkeit Österreichs heraus, so ist die Behebung der Ablehnungs- oder Zurückweisungsentscheidung zu erwirken und im selben Schriftsatz festzuhalten, dass damit die Grundlage der Anordnung entfallen ist. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist hilfsweise die Aufhebung der Anordnung von Amts wegen anzuregen und bis dahin geltend zu machen, dass eine Abschiebung auf der Grundlage der entfallenen Entscheidung unzulässig ist.
3. Fortwirkung der Anordnung bei Stützung auf die bisherige Z 2
Offen ist, ob die Fortwirkung nach Abs 2 zweiter Satz auch gilt, wenn die Anordnung auf die bisherige Z 2 in der Fassung vor dem 12.06.2026 gestützt war.
Richtigerweise ist die Fortwirkung zu verneinen. Die Rechtsfolge des Abs 2 zweiter Satz ist an die Anordnung in der geltenden Fassung geknüpft; den Tatbestand der bisherigen Z 2 gibt es seit dem 12.06.2026 nicht mehr. Die Übergangsbestimmungen erhalten Entscheidungen nach altem Recht in ihrer Gültigkeit (für die Anordnung zur Außerlandesbringung § 125 Abs 31 FPG; ebenso § 75 Abs 31 AsylG 2005, § 58 Abs 7 BFA-VG; Rz 30); sie verleihen ihnen aber nicht die Wirkungen, welche das neue Recht an eine nach ihm erlassene Anordnung knüpft. Die Wiedereinreise ist nicht Teil des abgeschlossenen Vollzugs, sondern ein neuer Sachverhalt, auf welchen das im Zeitpunkt der Wiedereinreise geltende Recht anzuwenden ist. Seit dem 12.06.2026 setzt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat überdies eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung voraus (Rz 8); eine Anordnung, welche ohne eine solche gegen Wiedereingereiste wirkte, umginge deren Rechtsbehelfe. Die Lesart entspricht der Wertung, welche das Werk zur Anordnung im Altverfahren nach § 4a AsylG 2005 vertritt: ohne Grundlage im geltenden Recht keine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 4a AsylG 2005 Rz 107 ff). Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Dagegen lässt sich einwenden, die Fortwirkung sei zu bejahen. Abs 2 knüpfe nicht an den Tatbestand, sondern an die erlassene Anordnung an, und diese sei als rechtskräftiger Bescheid in Geltung; Gültigkeit und Wirkung seien nicht zu trennen. Das Übergangsrecht bestätige das: § 75 Abs 31 AsylG 2005 und § 58 Abs 7 BFA-VG ordnen an, dass Entscheidungen nach altem Recht ihre Gültigkeit behalten, und § 75 Abs 32 AsylG 2005 sowie § 58 Abs 8 BFA-VG führen Altverfahren nach altem Recht zu Ende. Ein Widerspruch zum Unionsrecht sei nicht anzunehmen, weil der Betroffene die Anordnung im Zeitpunkt ihrer Erlassung bekämpfen konnte und die Abschiebung ohnehin an § 50 FPG und Art 3 EMRK gebunden bleibt.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Die Gültigkeit der Anordnung bleibt unberührt: Sie trägt den nach altem Recht durchgeführten Vollzug, und dieser wird nicht nachträglich rechtswidrig. Die Fortwirkung über die Ausreise hinaus ist dagegen eine eigene Rechtsfolge, welche das neue Recht nur der nach ihm erlassenen Anordnung beilegt. § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG betreffen das anhängige Verfahren, nicht einen nach dessen Abschluss neu entstehenden Sachverhalt. Dass der Betroffene die Anordnung bei ihrer Erlassung bekämpfen konnte, ersetzt die Rechtsbehelfe gegen eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung nicht, weil die Gründe gegen eine Überstellung im Zeitpunkt der Wiedereinreise andere sein können.
Folge für die Vertretung. Der Wiedereingereiste hat geltend zu machen, dass die auf die bisherige Z 2 gestützte Anordnung über die Ausreise hinaus nicht fortwirkt und eine Überstellung nur auf Grund einer Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zulässig ist; für die noch nicht vollzogene Anordnung gilt Rz 119. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Fortwirkung bejaht, sind deren Grenzen zu prüfen: der Zeitpunkt der Ausreise, weil die Anordnung nur binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt (Abs 2 zweiter Satz), die Prüfung nach § 50 FPG und Art 3 EMRK im Zeitpunkt der Durchführung und der Aufschub nach Abs 3. Die Auslegung ist höchstgerichtlich ungeklärt; ein Vorabentscheidungsersuchen ist anzuregen.
Zu unterscheiden ist allerdings nach dem Stand des Vollzugs. Für die Wiedereinreise nach vollzogener Überstellung ist die Fortwirkung nach Abs 2 zweiter Satz zu verneinen; darum geht es in Rz 117. Ist die Anordnung dagegen noch nicht vollzogen, so entscheidet nicht Abs 2, sondern das Übergangsrecht der Verordnung: Ob die Überstellung noch möglich ist, richtet sich nach Art 84 AMM-VO (Rz 31, 33). Mit dem 12.06.2026 ist die Dublin-III-Verordnung aufgehoben; ihre Kriterien gelten nach Art 84 Abs 2 AMM-VO nur mehr für vor dem Stichtag registrierte Anträge fort (Übergangsrecht Rz 25, 30), nach der hier vertretenen weiten Lesart samt den Fristen der Überstellung; nach der engen Lesart richtet sich die Überstellungsfrist dagegen nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (§ 5 AsylG 2005 Rz 130 bis 134). Eine Anordnung, deren Zielstaat nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung zuständig war, hat keinen unionsrechtlichen Überstellungstitel mehr, wenn die Überstellungsfrist nicht gewahrt ist. Der Fortbestand des nationalen Bescheides ersetzt den fehlenden Titel nicht. Dagegen lässt sich einwenden, die nach altem Recht erlassene Anordnung sei als Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO zu deuten und trage die Überstellung daher fort (so zur deutschen Abschiebungsanordnung OVG Mecklenburg-Vorpommern 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG, Rn 24 bis 26; VG Hamburg 10.07.2026, 9 A 351/26, Rn 18 bis 25; Übergangsrecht Rz 30). Richtigerweise ändert die Umdeutung an der Fristbindung nichts: Auch eine als Überstellungsentscheidung gedeutete Anordnung ist nur innerhalb der nach Art 84 Abs 2 AMM-VO fortgeltenden Überstellungsfrist durchführbar (§ 5 AsylG 2005 Rz 130 bis 134); nach deren Ablauf ist die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen. Folge für die Vertretung. Der Ablauf der Überstellungsfrist ist als Hauptargument geltend zu machen; ist über die Beschwerde gegen die Anordnung noch nicht entschieden, so ist für den Fall, dass das Gericht der Umdeutung folgt, der Antrag auf Aussetzung nach Art 43 Abs 3 AMM-VO vorsorglich zu stellen (Übergangsrecht Rz 28).
4. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Anordnung nach Abs 1 Z 2
Offen ist, ob der Beschwerde gegen eine Anordnung nach Abs 1 Z 2 die aufschiebende Wirkung abgesprochen werden kann. Nach dem Wegfall des § 16 Abs 2 Z 3 BFA-VG aF und der Aufhebung des § 17 BFA-VG und des § 16 Abs 4 bis 6 BFA-VG besteht für diese Fallgruppe keine Sonderregelung mehr, und § 18 Abs 1 und Abs 4 BFA-VG erfassen sie nicht (Rz 103 bis 108).
Die Frage ist daher zu verneinen, soweit die Behörde keinen Ausspruch nach § 13 Abs 2 VwGVG trifft. Eine Analogie scheidet aus: Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung greift in das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ein und bedarf einer ausdrücklichen Anordnung. Überdies bleibt der Behörde § 13 Abs 2 VwGVG, welcher den Ausschluss im Einzelfall und unter Abwägung erlaubt: Eine planwidrige Lücke, die nach Analogie verlangte, besteht daher nicht.
Dagegen lässt sich einwenden, das Ergebnis entspreche dem Gesetzgeber erkennbar nicht, und die Lücke sei deshalb zu schließen. Dass die Aufhebung des § 17 BFA-VG diese Fallgruppe mitnahm, dürfte unbeabsichtigt sein. Bis zum 11.06.2026 hat § 16 Abs 2 Z 3 BFA-VG aF der Beschwerde gegen die Anordnung nach Abs 1 Z 2 die aufschiebende Wirkung ausdrücklich abgesprochen, und § 17 Abs 1 BFA-VG hat diese Anordnung ausdrücklich erfasst und eine amtswegige Zuerkennung binnen einer Woche vorgesehen (Rz 105); daraus folge, dass der Gesetzgeber für diese Fallgruppe nie die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gewollt habe und die Aufhebung diesen Willen nicht geändert, sondern nur die Regelungstechnik beseitigt habe.
Dem Einwand aus § 16 Abs 2 Z 3 und § 17 aF ist zu widersprechen: Die amtswegige Zuerkennung nach § 17 aF setzte voraus, dass § 16 Abs 2 Z 3 aF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nahm. Diesen ausdrücklichen Ausschluss hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 16 Abs 2 beseitigt und nicht in eine andere Bestimmung verlagert, obwohl er den Ausschluss für andere Fallgruppen in § 18 Abs 1 BFA-VG neu geregelt hat; mit dem Wegfall der Ausnahme gilt nach § 13 Abs 1 VwGVG die Regel. Ein erkennbarer, aber nicht angeordneter Wille des Gesetzgebers ersetzt die ausdrückliche Anordnung nicht (Rz 108). Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Wird nach der Beschwerde gegen eine Anordnung nach Abs 1 Z 2 abgeschoben, ist darzulegen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs 1 VwGVG; Rz 106), und die Durchführung mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen (Rz 107). Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist hilfsweise vorzutragen, dass ein Ausspruch nach § 13 Abs 2 VwGVG im Spruch fehlt und die Durchführung an Art 3 EMRK gebunden bleibt (Abs 3).
O. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Schutzberechtigung in Griechenland | § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005; Abs 1 Z 1 | Individuelle Lage; Bemühungen um Hilfe; Beschwerde vorsorglich binnen zehn Tagen (Rz 91), in Altverfahren binnen zwei Wochen |
| Schutzberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat ohne Antrag in Österreich | Abs 1 Z 2 | Rückübernahmepflicht; § 52 Abs 1 Z 1 FPG; Aufforderung nach § 52 Abs 6 FPG samt Datum (Rz 50 ff); Beschwerdefrist vier Wochen und aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (Rz 92, 103 ff) |
| Zuständigkeit nach der AMM-VO | § 5 Abs 1 Z 2 AsylG 2005; Überstellungsentscheidung | Keine Anordnung nach § 61 |
| Vertragliche Zuständigkeit eines anderen Staates | § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; Abs 1 Z 1 | Vereinbarung und Zuständigkeitsgrund |
| Ablehnung wegen sicheren Drittstaats | § 4 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; Art 37 VerfVO | Keine Anordnung nach § 61 |
| Folgeantrag nach Ablehnung oder Zurückweisung | Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz | Vorentscheidung und ihre Grundlage |
| Begünstigter Drittstaatsangehöriger | Abs 1 letzter Satz | Angehörigenverhältnis |
| Familie mit minderjährigen Kindern | § 9 BFA-VG; Art 24 GRC | Konkrete Kindeswohlgefährdung |
| Schwere Erkrankung | Abs 3 oder Art 3 EMRK | Dauerhaftigkeit des Grundes |
| Schwangerschaft, bevorstehende Entbindung | Abs 3 | Voraussichtliche Dauer |
| Auf Dauer unzulässige Maßnahme | § 9 Abs 3 BFA-VG (in Altverfahren analog, Rz 79) | Ausspruch; § 55 AsylG 2005 |
| Wiedereinreise binnen 18 Monaten | Abs 2 zweiter Satz | Datum der Ausreise |
| Schubhaft vor Erlassung der Anordnung | Verfahrenssicherung | Zweck der Haft |
P. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Welche Maßnahme liegt vor: Anordnung zur Außerlandesbringung oder Überstellungsentscheidung?
- Auf welche Ziffer des Abs 1 ist die Anordnung gestützt? In welcher Fassung?
- Welche asylrechtliche Entscheidung geht ihr voran? Auf welche Bestimmung ist sie gestützt?
- Deckt § 61 Abs 1 Z 1 FPG diese Bestimmung? Der Verweis erfasst nur § 4 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005.
- Wurde die Entscheidung mit der Maßnahme verbunden (§ 10 AsylG 2005)?
- Wurde über § 57 AsylG 2005 abgesprochen?
- Wurde die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vorgenommen? Wurde das Kindeswohl behandelt?
- Ist ein Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG zu begehren?
- Welcher Zielstaat ist im Spruch genannt?
- Welche Beweismittel liegen zur Lage im Zielstaat vor? Welche zum Einzelfall?
- Wurden Hilfsangebote im Zielstaat in Anspruch genommen? Mit welchem Ergebnis?
- Welche administrativen Schritte wurden dort unternommen (Aufenthaltstitel, Sozialversicherungsnummer, Steuernummer)?
- Bestehen vorübergehende Gründe für einen Aufschub nach Abs 3?
- Bei ab dem 12.06.2026 eingereichten Anträgen: Wurde der Antrag auf Verbleib gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt eingebracht? In Altverfahren gelten § 16 Abs 2 und Abs 4 bis 6 und § 17 BFA-VG aF fort (Rz 97; Übergangsrecht Rz 32).
- Welche Beschwerdefrist gilt: zehn Tage (§ 16 Abs 1 BFA-VG), zwei Wochen (§ 16 Abs 2 BFA-VG; in Altverfahren § 16 Abs 1 BFA-VG aF) oder vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG; Abs 1 Z 2, Rz 92; bei § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 strittig, daher vorsorglich zehn Tage, Rz 91)?
Q. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — Anordnung ohne Deckung im Verweis des Abs 1 Z 1.
Die belangte Behörde hat den Antrag gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt und damit eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG verbunden. § 61 Abs 1 Z 1 FPG verweist jedoch ausschließlich auf § 4 Abs 1 Z 2 und auf § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Die Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist davon nicht erfasst; die aufenthaltsbeendende Maßnahme richtet sich in diesem Fall nach Art 37 der Verfahrensverordnung, worauf auch § 10 AsylG 2005 und § 52 Abs 2 FPG ausdrücklich Bezug nehmen. Der Anordnung fehlt daher die gesetzliche Grundlage.
Beschwerde — individuelle Lage im Zielstaat.
Die belangte Behörde stützt sich auf die allgemeine Feststellung, anerkannte Schutzberechtigte gerieten in [Staat] nicht in eine Lage extremer materieller Not. Der Beschwerdeführer hat sich in [Staat] nachweislich um Unterkunft und medizinische Versorgung bemüht, und zwar am [Datum] bei [Stelle] und am [Datum] bei [Stelle]. Beide Bemühungen blieben erfolglos; [Nachweise] werden vorgelegt. Er hat ferner [administrative Schritte] unternommen, ohne die dafür erforderlichen Dokumente zu erhalten. Damit ist dargetan, dass die festgestellten Hilfsangebote ihm im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen. Die Beurteilung der individuellen Situation weicht daher von der allgemeinen Sichtweise ab.
Antrag auf Verbleib — gemeinsam mit der Beschwerde.
Gemeinsam mit dieser Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG iVm Art 68 Abs 4 der Verfahrensverordnung der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu gestatten. Der Antrag gilt zugleich als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird auf [Punkt] dieser Beschwerde verwiesen: Die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung nach [Staat] würde für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 4 GRC und des Art 3 EMRK bedeuten.
Beschwerde — fehlender Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG.
Die belangte Behörde hat die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vorgenommen, jedoch keinen Ausspruch darüber getroffen, ob die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Dauer unzulässig ist. Nach § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere darüber, ob sie auf Dauer unzulässig ist, jedenfalls begründet abzusprechen; das gilt auch für die Anordnung zur Außerlandesbringung (zur früheren Fassung im Wege der Analogie VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 2 bis RS 4). An den Ausspruch schließt sich die amtswegige Prüfung nach § 58 Abs 2 AsylG 2005 an, über deren Ergebnis im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist.
Beschwerde — Anordnung nach Abs 1 Z 2 ohne Feststellung der Aufforderung.
Die belangte Behörde stützt die Anordnung auf § 61 Abs 1 Z 2 FPG in Verbindung mit § 52 Abs 6 FPG. Nach jener Bestimmung hat sich der Drittstaatsangehörige, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in dessen Hoheitsgebiet zu begeben und dies nachzuweisen; die Maßnahme setzt voraus, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellung darüber, wann der Beschwerdeführer aufgefordert wurde und auf welche Weise ihm die Aufforderung zugekommen ist. Damit bleibt der Tatbestand offen. Stützt sich die Behörde hilfsweise auf die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, so hat sie dies auszusprechen und im Einzelfall zu begründen, weshalb gerade die sofortige Ausreise erforderlich ist; der Verweis auf eine strafgerichtliche Verurteilung genügt dafür nicht.
Mitteilung an das Gericht — aufschiebende Wirkung bei Abs 1 Z 2.
Der angefochtene Bescheid belehrt dahin, die Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, und verweist auf § 17 Abs 1 BFA-VG. Diese Bestimmung ist mit Ablauf des 11.06.2026 außer Kraft getreten; § 16 Abs 4 bis 6 BFA-VG sind gleichfalls aufgehoben, und § 16 Abs 2 Z 3 BFA-VG aF, welcher der Beschwerde gegen eine solche Anordnung die aufschiebende Wirkung absprach, ist mit der Neufassung des § 16 Abs 2 BFA-VG ersatzlos weggefallen. § 18 Abs 1 BFA-VG erfasst den Beschwerdeführer nicht: Er hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung, auf welchen jene Bestimmung verweist, auf ihn nicht anzuwenden ist. § 18 Abs 4 BFA-VG betrifft allein die Rückkehrentscheidung. Der Beschwerde kommt daher nach § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes zu. Ein Ausspruch nach § 13 Abs 2 VwGVG ist im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht enthalten. Eine Abschiebung vor der Entscheidung über die Beschwerde wäre daher rechtswidrig.
Antrag — Aufschub nach Abs 3.
Nach § 61 Abs 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen würde und diese Gründe nicht von Dauer sind. Beim Antragsteller besteht [Grund], welcher nach [Bescheinigungsmittel] voraussichtlich bis [Zeitpunkt] andauert. Es wird daher beantragt, die Durchführung bis [Zeitpunkt] aufzuschieben.
R. Verweisnetz
§ 4 AsylG 2005 — unzulässige Anträge; Abs 1 Z 2 ist die zentrale Anknüpfung des Abs 1 Z 1.
§ 5 AsylG 2005 — Zuständigkeit eines anderen Staates; Abs 1 Z 1 führt zur Zurückweisung, Abs 1 Z 2 zur Überstellungsentscheidung.
§ 10 AsylG 2005 — Verbindungspflicht; nennt Art 37 VerfVO, § 52 Abs 1 bis 3 FPG und § 61 Abs 1 Z 1 FPG.
§ 57 und § 58 AsylG 2005 — amtswegige Prüfung des Aufenthaltstitels vor Erlassung der Maßnahme.
§ 9 BFA-VG Rz 39 ff — Schutz des Privat- und Familienlebens; Abs 3 analog für den Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit.
§ 59 FPG Rz 23 ff — Sperre der neuerlichen Rückkehrentscheidung nach Abs 3; § 53 FPG Rz 33 ff — Akzessorietät des Einreiseverbots zur Rückkehrentscheidung.
§ 16 BFA-VG — Beschwerdefristen; Abs 2 Z 1 für die Zurückweisung, Z 3 für die Überstellungsentscheidung.
§ 18 BFA-VG — aufschiebende Wirkung; Abs 1 und 2 für den Antrag auf Verbleib, Abs 3 für den Antrag auf Aussetzung der Überstellung.
Art 37, Art 38, Art 40, Art 67 und Art 68 der Verfahrensverordnung — aufenthaltsbeendende Maßnahme, Folgeantrag, Rücknahme, Beschwerdefrist und Verbleibsrecht.
Art 42 und Art 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung — Überstellungsentscheidung und Aussetzung ihres Vollzugs.
S. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof.
- VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 2 und RS 3 — Ausnahme der begünstigten Drittstaatsangehörigen gilt für sämtliche Ziffern des Abs 1; Materialien ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 52.
- VwGH 05.10.2022, Ra 2019/21/0414 RS 2 — Schubhaft zur Verfahrenssicherung vor Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung, nur „in bestimmten Konstellationen“; zu § 16 Abs 4 BFA-VG aF und Art 28 Dublin III-VO (Rz 112).
- VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 2 bis RS 4 — § 9 Abs 3 BFA-VG analog auf andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen; planwidrige Lücke; Anschluss der Prüfung nach § 58 Abs 2 AsylG 2005.
- VwGH 19.09.2017, Ra 2016/18/0381 RS 1 — Schwangerschaft hindert die Anordnung auch unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK nicht; nachgeborenes Kind teilt nach Art 20 Abs 3 Dublin III-VO die Situation der Eltern (Rz 73).
- VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0003 RS 3 und RS 4 — Durchführungsaufschub nach Abs 3 wegen Schwangerschaft bis acht Wochen nach der Geburt; Schutzzweck erfasst das ungeborene Kind mittelbar; keine eigene Maßnahmenbeschwerde des Kindes; kein Rechtsschutzdefizit nach Art 13 EMRK (Rz 73).
- VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 1, RS 2 und RS 6 — amtswegige Prüfung des § 57 AsylG 2005 vor der Maßnahme; Entbehrlichkeit, wenn die Maßnahme ohnehin unterbleibt.
- VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 — Griechenland; Familie mit minderjährigen Kindern; Maßstab der extremen materiellen Not; Anforderungen an das Vorbringen; Kindeswohl; Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren.
- VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 RS 1 — Griechenland; alleinerziehende Mutter mit minderjähriger Tochter als besonders vulnerable Personen iSd Art 20 Abs 3 Statusrichtlinie; besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung des Art 3 EMRK und Art 4 GRC; kein reales Risiko für jedes Mitglied dieser Gruppe (Rz 83 bis 85).
- VwGH 15.04.2026, Ra 2026/18/0075 — Verweis auf die Linie vom 17.03.2026; Verlagerung auf die individuelle Situation; besondere Verfahrensvorschriften im Zulassungsverfahren.
- VwGH 10.04.2026, Ra 2025/14/0385 RS 2 — Griechenland; Bestätigung der Linie vom 17.03.2026 für eine Familie mit minderjährigen Kindern (Rz 90).
- VwGH 08.06.2026, Ra 2026/14/0172 bis 0176 RS 1, Rn 12 und 14 — Griechenland; Bestätigung der Linie vom 17.03.2026, auch für Familien mit minderjährigen Kindern; Fall einer alleinerziehenden Mutter mit mehreren minderjährigen Kindern (Rz 90).
- VwGH 08.07.2026, Ra 2026/18/0256 RS 1, Rn 9 und 11 — Griechenland; RS 1 allgemeine Linie vom 17.03.2026; Ra 2026/18/0256, Rn 9 Wiedergabe von VwGH 08.06.2026, Ra 2026/14/0172 bis 0176, zu Alleinerzieherinnen mit minderjährigen Kindern; Ra 2026/18/0256, Rn 11 Abgrenzung bei volljährigen Töchtern mangels besonderer Vulnerabilität (Rz 90).
- VwGH 08.06.2026, Ra 2026/20/0309 — Spruchgestaltung der Anordnung samt Ausspruch nach Abs 2.
- VwGH 24.06.2026, Ra 2026/19/0235 — Griechenland; Anforderungen an das Vorbringen zu Erkrankung, Hilfsangeboten und Kindeswohl.
Gerichtshof der Europäischen Union.
- EuGH 16.02.2017, C-578/16 PPU, C. K. u a, Rn 75, 96 — Überstellung schwer Kranker; Art 4 GRC ohne systemische Schwachstellen (Rz 88).
- EuGH 24.02.2021, C-673/19, M u a, Rn 40 bis 42, 45 bis 48 — Überstellung und Haft eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings außerhalb der RL 2008/115/EG (Rz 46).
- EuGH 20.10.2022, C-66/21, O. T. E., Rn 66, 77 — Überstellung als Rückführungsentscheidung iSd Art 6 Abs 2 RL 2004/81/EG; kein Vollzug während der Bedenkzeit (Rz 77).
Materialien und Rechtsakte.
- VO (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung), Amtsblatt L vom 22.05.2024 — Art 37 (Ablehnung und Rückkehrentscheidung), Art 38 (Zulässigkeit), Art 42 (beschleunigtes Prüfungsverfahren), Art 67 (Rechtsbehelf und Fristen), Art 68 (aufschiebende Wirkung), Art 79 (Geltung).
- VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) Art 42, Art 84 und Art 85 — Überstellungsentscheidung; Übergangsmaßnahmen; Geltung ab 12.06.2026 in der Fassung der Berichtigung vom 25.11.2025.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 61 Abs 1 FPG (Rz 14) und zu § 16 BFA-VG (Rz 91).
- AMPAG, BGBl I 39/2026, Art 5 Z 72 — Aufhebung des Abs 4.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, Art 4 Z 37 — Aufhebung des § 16 Abs 4 bis 6 BFA-VG.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, Art 1 Z 53 — Aufhebung des § 5 Abs 3 AsylG 2005.
- BGBl I 106/2022 — Fassung vor dem 12.06.2026.
- BGBl I 24/2016 — Aufhebung des Abs 5.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 RS 2 — zitiert in Rz 69.
- VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 6 — zitiert in Rz 111.
- BVwG 22.07.2026, W212 2346857-1 — Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO auch im Dublin-Altfall; Revision zulässig; zitiert in Rz 33.
- BVwG 17.07.2026, W185 2335233-1 — Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 aF im Altverfahren; Anordnung zur Außerlandesbringung in analoger Anwendung des § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF; Revision zulässig; zitiert in Rz 27.
- BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1 — erste Überstellungsentscheidung im Dublin-Altfall nach dem Stichtag; § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG erfassen Zuständigkeitsverfahren nicht; Revision zulässig; zitiert in Rz 33.
- BVwG 07.08.2026, W610 2344491-1 — Anordnung im Altverfahren nach § 4a AsylG 2005 aF über die Auslegung des Verweises in § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF; Revision nicht zulässig; zitiert in Rz 29.
- BVwG 27.08.2026, W240 2318816-1 — ebenso; zitiert in Rz 29.
- BVwG 10.09.2026, W232 2348578-1 — Lückenbegründung wie W185 2335233-1; Revision zulässig; zitiert in Rz 29.
- BVwG 18.09.2026, W165 2342763-1 — Verweisungslinie; Revision nicht zulässig; zitiert in Rz 29.
- BVwG 24.09.2026, W185 2338765-1 — Verweisungslinie; Revision nicht zulässig; zitiert in Rz 29.
- BVwG 06.10.2026, W235 2331171-1 — Lückenbegründung wie W185 2335233-1; Revision zulässig; zitiert in Rz 29.
Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte (Auslegungshilfe zu denselben Verordnungen; Benutzerhinweise Abschnitt 7).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG, Rn 24 bis 26 — nach altem Recht erlassene Abschiebungsanordnung gilt als Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO; als Gegenposition zitiert in Rz 119.
- VG Hamburg 10.07.2026, 9 A 351/26, Rn 18 bis 25 — ebenso; als Gegenposition zitiert in Rz 119.