Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013
§ 6 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013.
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
5. Anzeige (§§ 57, 58c und 59).
A. Kernaussage
§ 6 zählt die Wege auf, auf welchen die Staatsbürgerschaft erworben wird: kraft Abstammung oder Legitimation von Gesetzes wegen, durch Verleihung samt Erstreckung und durch Anzeige. Die Aufzählung ordnet die Einzelbestimmungen; welcher Weg offensteht, ergibt sich erst aus ihnen.
B. Was sich geändert hat
Die Stammfassung kannte zusätzlich den Erwerb durch Dienstantritt als ordentlicher Universitäts- oder Hochschulprofessor (Z 3, ab 15.08.1998 nach BGBl I 123/1998: „Universitäts(Hochschul)professor“) und durch Erklärung (Z 4, § 25 Abs 2 aF); beide hob die Novelle BGBl I 122/2009 mit Wirkung vom 01.01.2010 auf. Z 5 lautete bis 30.07.1993 „Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c)“, weil § 58c aF einen Erwerb bei Begründung eines Wohnsitzes regelte, und seit BGBl 521/1993 „Anzeige (§ 58c)“; ab 01.01.2010 kam § 59 Abs 1 hinzu, seit 01.08.2013 (BGBl I 136/2013) erfasst Z 5 §§ 57, 58c und 59. Wann ein Erwerb nach einer aufgehobenen Bestimmung eingetreten ist, richtet sich nach dem damals geltenden Recht (Querschnitt Übergangsrecht Rz 10). Die Erläuterungen begründen den Wegfall von Z 3 und 4 mit der Aufhebung des § 25 aF (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56) und die Ergänzung der Z 5 im Jahr 2013 mit dem neuen § 57 (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6).
C. Inhalt
Der Erwerb kraft Abstammung oder Legitimation (Z 1) tritt von Gesetzes wegen ein, ohne Antrag und ohne Bescheid; § 7 konkretisiert ihn für die Geburt (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 2), § 7a für die nachfolgende Legitimation und § 8 für das Findelkind. Die Annahme an Kindes statt gehört nicht dazu: Sie bewirkt keinen Erwerb von Gesetzes wegen, sondern begründet einen begünstigten Verleihungstatbestand (VwGH 16.10.1991, 91/01/0127 RS 1; VwGH 17.05.1995, 94/01/0465 RS 1, beide zur damaligen Rechtslage; heute § 11b Rz 6).
Die Verleihung (Z 2) ist ein Bescheid der Landesregierung nach §§ 10 bis 24; die Erstreckung bezieht Ehegatten und Kinder in die Verleihung ein (§§ 16 und 17). Die Staatsbürgerschaft wird zu dem im Bescheid nach der Kalenderzeit bestimmten Zeitpunkt erworben, welcher sich nach der Aushändigung oder Zustellung im Anschluss an das Gelöbnis richtet (§ 23; § 21 Rz 11).
Durch Anzeige (Z 5) erwirbt die Staatsbürgerschaft, wer die Voraussetzungen der §§ 57, 58c oder 59 erfüllt und das der Behörde schriftlich anzeigt; die Behörde stellt den Erwerb mit Bescheid fest (§ 57 Rz 1; § 58c Rz 1; § 59 Rz 1).
U. Verweisnetz
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