Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 57 StbG 1985 – Erwerb durch Anzeige nach fälschlicher Behandlung als Staatsbürger

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013

§ 57 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013.

§ 57. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Abs. 2 zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Abs. 1 einzubringen.

(3) Die Frist gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.

(4) Eine Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (§ 41 Abs. 2) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(5) Anzeigen und Bescheide gemäß Abs. 1 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.

A. Kernaussage

1

§ 57 hilft Menschen, welche jahrelang Pässe, Ausweise oder Staatsbürgerschaftsnachweise erhielten und erst später erfahren, dass sie nie Österreicher waren. Wer mindestens 15 Jahre fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und das nicht zu vertreten hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch schriftliche Anzeige binnen sechs Monaten ab Kenntnis. Verlangt sind nur Unbescholtenheit und die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 sowie das Fehlen der Hindernisse des § 10 Abs 2 Z 1 und 3 bis 7. Der Erwerb wirkt zurück auf den Tag der ersten fälschlichen Behandlung. Wer die Staatsbürgerschaft einmal besessen und verloren hat, kann sich auf § 57 nicht stützen.

B. Was sich geändert hat

2

§ 57 wurde durch die Novelle BGBl I 136/2013 geschaffen und trat nach § 64a Abs 20 am 01.08.2013 in Kraft; seither ist er unverändert. Vorher konnten solche Personen die Staatsbürgerschaft nur durch Verleihung unter den allgemeinen Voraussetzungen erlangen (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 12). Für Fälle, in denen die 15 Jahre schon vor dem Inkrafttreten abgelaufen waren, eröffnete § 64a Abs 19 eine Anzeige bis 01.02.2014; diese Übergangsregel ist bedeutungslos geworden (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0331 RS 3; Querschnitt Übergangsrecht Rz 25).

C. Prüfschema

3

Die Prüfung folgt sechs Schritten:

SchrittRzDer typische Mangel
1Hat der Einschreiter die Staatsbürgerschaft nie besessen?7früheren Staatsbürger nach § 57 behandeln
2Wurde er durch ein individuelles Dokument als Staatsbürger behandelt?9allgemeine Schreiben genügen lassen
3Dauerte die Behandlung zumindest 15 Jahre, oder hat er Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet?11, 12Abs 3 übersehen
4Hat er die fälschliche Behandlung nicht zu vertreten?13, 15Fehler der Eltern zurechnen
5Wurde die Anzeige binnen sechs Monaten ab Kenntnis eingebracht?20, 21Frist ohne Belehrung laufen lassen
6Liegen § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 vor, und fehlen die Hindernisse des § 10 Abs 2 Z 1 und 3 bis 7?26weitere Verleihungsvoraussetzungen verlangen

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich geändert hat2
CPrüfschema3
EWelche Fassung gilt4
FZweck5
GNur wer nie Staatsbürger war7
HFälschliche Behandlung über 15 Jahre9
INicht zu vertreten13
JAnzeige und Frist20
KVoraussetzungen, Verfahren und Rückwirkung26
RFür Betroffene29
SPrüfliste gegen den Bescheid30
TSchriftsatzbausteine31
UVerweisnetz32
VRegister—

E. Welche Fassung gilt

4

Maßgeblich ist die Stammfassung BGBl I 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013. Für Anzeigen ab diesem Tag gilt allein § 57; auf § 64a Abs 19 kann sich niemand mehr berufen, weil die dort vorgesehene Frist am 01.02.2014 endete (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0331 RS 3). Ob die Behandlung als Staatsbürger vor oder nach dem 01.08.2013 begann, spielt keine Rolle; nach dem Wortlaut („zumindest in den letzten 15 Jahren“) zählen die letzten 15 Jahre vor der Anzeige (so auch Rz 12).

F. Zweck

5

Die Materialien sprechen von „Putativösterreichern“: Personen, welche oft über Jahrzehnte als Staatsbürger lebten, Leistungen für die Republik erbrachten und sich als Österreicher fühlen, bei denen sich aber nachträglich herausstellt, dass sie die Staatsbürgerschaft nie besaßen. Für sie sollte eine eigene Regel unsachliche Ergebnisse vermeiden (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 12; LVwG NÖ 03.08.2021, LVwG-AV-1215/001-2021 RS 2).

6

Der Gedanke ist Vertrauensschutz. Deshalb sind von den Verleihungsvoraussetzungen nur wenige anzuwenden: Weder ein Aufenthalt im Bundesgebiet noch ein gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse oder die Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit werden verlangt, und das Hindernis wiederholter schwerwiegender Verwaltungsübertretungen (§ 10 Abs 2 Z 2) ist ausgenommen; die Unbescholtenheit bezieht sich nach den Materialien nicht auf bloße Verwaltungsstrafen (LVwG NÖ 03.08.2021, LVwG-AV-1216/001-2021 RS 1; ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 12). Im Rahmen des § 10 Abs 2 Z 1, auf welchen § 57 verweist, können Verwaltungsübertretungen aber eine Rolle spielen. Einen Erwerb von Amts wegen sieht das Gesetz bewusst nicht vor; der Betroffene soll selbst entscheiden, ob er Österreicher werden will.

G. Nur wer nie Staatsbürger war

7

§ 57 erfasst nur Personen, welche die Staatsbürgerschaft nie besessen haben. Wer sie einmal hatte und, aus welchem Grund immer, verlor und danach weiter als Staatsbürger behandelt wurde, fällt nicht darunter; § 57 ermöglicht nur einen erstmaligen Erwerb, keinen Wiedererwerb (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 RS 2; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0331 RS 3). Das betrifft vor allem jene, welche die Staatsbürgerschaft nach § 27 durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren haben, ohne es zu bemerken (§ 27 Rz 21).

8

Das Verwaltungsgericht Wien hatte 2020 noch angenommen, § 57 gelte für alle Fremden einschließlich früherer Staatsbürger, weil das Gesetz den Begriff des Fremden nach § 2 Z 4 verwende (VwG Wien 25.05.2020, VGW-152/071/15551/2019 RS 1, VwG Wien 25.05.2020, VGW-152/071/15551/2019 RS 2). Diese vereinzelte Auffassung wich von der schon damals bestehenden Rechtsprechung des VwGH ab (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0331 RS 3), welcher die Linie 2023 bestätigt hat (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 RS 2); andere Senate des Verwaltungsgerichts Wien folgen dem VwGH (VwG Wien 25.06.2019, VGW-152/089/8153/2019 RS 1). Erfasst bleiben dagegen jene, deren Erwerb rückwirkend weggefallen ist, etwa nach einer Beseitigung der Vaterschaft, weil sie die Staatsbürgerschaft rechtlich nie besessen haben (§ 26 Rz 11).

H. Fälschliche Behandlung über 15 Jahre

9

Als Staatsbürger behandelt wird nach dem Gesetz insbesondere, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Reisepass oder ein Personalausweis ausgestellt wurde. Zur gleich gefassten Übergangsregel des § 64a Abs 19 wurde verlangt, dass ein individuelles behördliches Dokument vorliegt, in welchem der Betroffene als Staatsbürger bezeichnet ist (VwG Wien 07.07.2017, VGW-151/071/10567/2016 RS 1). Eine Wahlinformation an alle Auslandsösterreicher genügt nicht, weil sie sich nicht an eine bestimmte Person richtet (VwG Wien 07.07.2017, VGW-151/071/10567/2016 RS 2).

10

Der Staatsbürgerschaftsnachweis bescheinigt nur, was im Zeitpunkt seiner Ausstellung angenommen wurde; er stellt die Staatsbürgerschaft nicht fest und ersetzt keinen fehlenden Erwerbstatbestand (VwG Wien 30.08.2017, VGW-152/080/9545/2017 RS 2). Gerade deshalb braucht es § 57: Das Dokument begründet keine Staatsbürgerschaft, aber es kann die Behandlung als Staatsbürger belegen. Behörde im Sinn des Abs 1 ist jede österreichische Behörde, also auch eine Passbehörde, eine Gemeinde oder eine Vertretungsbehörde.

11

Die Behandlung muss zumindest die letzten 15 Jahre umfassen. Die Materialien sprechen von einem Zeitraum von mindestens 15 Jahren (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 12). Ob eine einzige Ausstellung genügt, wenn der Betroffene danach keinen Kontakt mit Behörden mehr hatte, hat die Rechtsprechung nicht entschieden. Ein über den Zeitraum gültiger Reisepass oder ein nicht widerrufener Staatsbürgerschaftsnachweis spricht dafür, dass die Behandlung fortdauerte; mehrere Dokumente aus verschiedenen Jahren machen den Nachweis sicherer.

12

Nach Abs 3 entfällt die Frist von 15 Jahren, wenn der Fremde den Grundwehrdienst, den Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat. Die Materialien begründen das damit, dass er einer zentralen Pflicht nachgekommen ist, welche sich aus der Staatsbürgerschaft ergibt (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 12). Die übrigen Voraussetzungen bleiben: Auch hier muss eine fälschliche Behandlung als Staatsbürger vorliegen, welche der Betroffene nicht zu vertreten hat, und die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs 2 Z 1 und 3 bis 7 müssen erfüllt sein; Abs 3 beseitigt nur die Frist. Der VwGH hat das in der Begründung eines Beschlusses, mit welchem er eine Revision zurückwies, für einen Fall festgehalten, in welchem trotz geleisteten Grundwehrdiensts eine nicht getilgte Verurteilung entgegenstand; einen Rechtssatz dazu gibt es nicht (VwGH 15.10.2024, Ra 2024/01/0264 Rn 13 bis 16). Nach dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (Erkenntnis vom 28.12.2023) muss der Dienst schon im Zeitpunkt der Anzeige geleistet sein, weil nach dem Wortlaut des Abs 1 anzuzeigen ist, dass die Behandlung als Staatsbürger in den letzten 15 Jahren vorlag; ein Zivildienst, welcher erst nach der Anzeige und in Kenntnis der fälschlichen Behandlung abgeleistet wird, lässt die Frist nicht entfallen. Das Gericht hat die Revision zugelassen; eine Entscheidung des VwGH dazu liegt im RIS nicht vor (LVwG Sbg 28.12.2023, 405-11/395/1/7-2023). Für die Vertretung heißt das: Ist der Dienst noch nicht geleistet, ist abzuwägen, ob die Anzeige innerhalb der Sechsmonatsfrist erst nach dem Dienst eingebracht werden kann.

I. Nicht zu vertreten

13

Die fälschliche Behandlung darf der Fremde nicht zu vertreten haben. Nach den Materialien scheidet § 57 aus, wenn er die Behörde durch falsche Angaben oder durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen getäuscht hat (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 12). Der typische Fall ist ein Fehler der Behörde selbst, etwa bei der Beurteilung der Abstammung oder einer Legitimation nach früherem Recht.

14

Das Verwaltungsgericht Wien wollte den Grund des früheren Verlusts erst bei der Frage berücksichtigen, ob die Behandlung zu vertreten sei (VwG Wien 25.05.2020, VGW-152/071/15551/2019 RS 1). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es darauf nicht mehr an, weil frühere Staatsbürger schon nicht erfasst sind (Rz 7).

Streitfragen

1. Ein Fehlverhalten der Eltern in der Minderjährigkeit hat das Kind nicht zu vertreten

15

Strittig ist, ob ein Fremder die fälschliche Behandlung zu vertreten hat, wenn seine Eltern bei der Ausstellung von Dokumenten während seiner Minderjährigkeit falsche Angaben machten oder Tatsachen verschwiegen.

16

Richtigerweise ist das zu verneinen, solange der Betroffene minderjährig war. Das Gesetz stellt darauf ab, dass „er“ die Behandlung nicht zu vertreten hat, und knüpft damit an ein eigenes Verhalten an. Die Materialien nennen als Ausschlussgrund die Täuschung durch den Fremden. Der Vertrauensschutz, auf dem § 57 beruht, wäre für jene entwertet, welche in jungen Jahren keinen Einfluss auf die Angaben ihrer Eltern hatten.

17

Die Behörde wird entgegenhalten, dass Eltern als gesetzliche Vertreter handeln und ihr Verhalten dem Kind zuzurechnen ist. Sie wird darauf verweisen, dass das StbG auch an anderer Stelle Erklärungen des gesetzlichen Vertreters für das Kind gelten lässt. Sie wird daraus ableiten, dass auch eine Täuschung durch die Eltern den Erwerb ausschließt.

18

Dem Einwand ist zu folgen, soweit der Betroffene nach Eintritt der Volljährigkeit selbst Dokumente beantragte und dabei wusste oder wissen musste, dass die Angaben unrichtig waren; ab diesem Zeitpunkt beruht die Behandlung auf eigenem Verhalten. Für die Zeit davor trägt die Zurechnung nicht, weil § 57 nicht an eine Erklärung, sondern an das Vertrauen des Betroffenen anknüpft. Anders liegt es bei § 59 Abs 2, welcher unpersönlich auf die Erschleichungsabsicht abstellt (§ 59 Rz 20). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

19

Folge für die Vertretung. Für jede Ausstellung ist festzuhalten, wer den Antrag stellte und welche Angaben gemacht wurden. Hat der Betroffene als Erwachsener Dokumente auf Grund von Angaben erhalten, welche schon die Behörde früher geprüft hatte, ist das hervorzuheben.

J. Anzeige und Frist

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Die Anzeige ist schriftlich und unter Bezugnahme auf das StbG binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung einzubringen (Abs 2). Die Frist dient nach den Materialien der Rechtssicherheit (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 12). Abs 1 verpflichtet die Behörde, dem Betroffenen die fälschliche Behandlung schriftlich mitzuteilen und ihn über die Frist zu belehren. Wird nur der Erwerb durch Anzeige geprüft und nicht das Bestehen der Staatsbürgerschaft nach § 42, müssen alle Voraussetzungen des § 57 vorliegen (LVwG NÖ 03.08.2021, LVwG-AV-1215/001-2021 RS 1).

2. Die Sechsmonatsfrist beginnt erst mit Mitteilung und Belehrung durch die Behörde

21

Strittig ist, wann die Frist des Abs 2 beginnt, wenn der Betroffene schon vorher, etwa bei der Ablehnung eines Passantrags, erfahren hat, dass er nicht als Staatsbürger gilt, die schriftliche Mitteilung samt Belehrung aber erst später erhält.

22

Richtigerweise beginnt die Frist erst mit der schriftlichen Mitteilung samt Belehrung. Abs 1 verpflichtet die Behörde ausdrücklich zu beiden, und die Belehrung über die Frist ergibt nur Sinn, wenn die Frist nicht schon vorher läuft. Die Kenntnis im Sinn des Abs 2 ist die Kenntnis „der fälschlichen Behandlung gemäß Abs. 1“, also jene, welche die Behörde nach Abs 1 vermittelt. Ein mündlicher Hinweis am Schalter oder ein Gerücht schafft nicht die Gewissheit, welche der Betroffene braucht, um eine Entscheidung über seine Staatsbürgerschaft zu treffen.

23

Die Behörde wird entgegenhalten, dass Abs 2 auf die Kenntnis abstellt und nicht auf eine Zustellung. Sie wird darauf verweisen, dass die Frist der Rechtssicherheit dient und nicht von der Behörde abhängen soll. Sie wird daraus ableiten, dass jede sichere Kenntnis die Frist auslöst, auch eine solche aus einem Bescheid nach § 42.

24

Dem Einwand ist zu folgen, soweit dem Betroffenen ein Feststellungsbescheid nach § 42 zugestellt wurde, welcher die fälschliche Behandlung und ihre Gründe darlegt und über § 57 belehrt; dann liegt die Mitteilung nach Abs 1 in dieser Form vor. Ohne Belehrung über die Frist beginnt sie dagegen nicht, weil die Behörde sonst von einer eigenen Pflichtverletzung profitierte. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

25

Folge für die Vertretung. Die Anzeige ist vorsorglich binnen sechs Monaten ab der ersten sicheren Kenntnis einzubringen. Ist das versäumt, ist darzulegen, wann die Mitteilung samt Belehrung zuging, und hilfsweise auszuführen, dass die Frist ohne Belehrung nicht lief.

K. Voraussetzungen, Verfahren und Rückwirkung

26

Der Einschreiter muss § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 erfüllen: Er darf nicht wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe oder wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sein, gegen ihn darf kein solches Strafverfahren anhängig sein, er muss eine positive Verhaltensprognose aufweisen, die Verleihung darf die internationalen Beziehungen der Republik nicht wesentlich beeinträchtigen, und er darf zu fremden Staaten nicht in Beziehungen stehen, welche den Interessen der Republik schaden. Die Hindernisse des § 10 Abs 2 Z 1 und 3 bis 7 dürfen nicht vorliegen; Verwaltungsstrafen nach § 10 Abs 2 Z 2 schaden nicht. Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte sind nach § 10a Abs 2 Z 1 nicht nachzuweisen.

27

Die Anzeige ist bei der Landesregierung einzubringen; sie kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden, welche sie weiterleitet (Abs 4). Anzeigen, Bescheide und die beizubringenden Urkunden samt Übersetzungen sind gebührenfrei (Abs 5).

28

Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Behörde den Erwerb mit Bescheid fest, und zwar rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde zum ersten Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde (Abs 1 letzter Satz). Das unterscheidet § 57 von § 58c, wo der Erwerb mit dem Einlangen der Anzeige eintritt. Ob die Rückwirkung auch Kindern zugutekommt, welche nach diesem Tag geboren wurden und nach § 7 die Staatsbürgerschaft vom Einschreiter abgeleitet hätten, hat die Rechtsprechung nicht entschieden; der Zweck der Rückwirkung spricht dafür.

R. Für Betroffene

29

Wenn Sie jahrelang einen österreichischen Pass oder Staatsbürgerschaftsnachweis hatten und die Behörde Ihnen nun mitteilt, dass Sie nie Österreicher waren, können Sie die Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Anzeige erwerben. Sie müssen mindestens 15 Jahre als Österreicher behandelt worden sein, außer Sie haben den Grundwehrdienst, den Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet, und Sie dürfen die Behörde nicht getäuscht haben. Die Anzeige müssen Sie innerhalb von sechs Monaten einbringen; sie kostet nichts. Wenn Sie früher wirklich Österreicher waren und die Staatsbürgerschaft verloren haben, hilft dieser Weg nicht.

S. Prüfliste gegen den Bescheid

30

Die Prüfliste:

  1. Wurde zutreffend geprüft, ob der Einschreiter die Staatsbürgerschaft je besessen hat (Rz 7)?
  2. Wurde jedes Dokument berücksichtigt, welches ihn als Staatsbürger ausweist (Rz 9)?
  3. Wurde Abs 3 bei geleistetem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst angewandt (Rz 12)?
  4. Wurde ein Verhalten der Eltern aus der Minderjährigkeit zugerechnet (Rz 15)?
  5. Wurde die Frist ab einem Zeitpunkt vor Mitteilung und Belehrung berechnet (Rz 21)?
  6. Wurden Voraussetzungen verlangt, welche § 57 nicht nennt (Rz 26)?
  7. Wurde der Erwerb rückwirkend auf den Tag der ersten Behandlung festgestellt (Rz 28)?

T. Schriftsatzbausteine

31

Baustein 1 — Anzeige nach § 57.

[Name der einschreitenden Partei] zeigt nach § 57 Abs 1 StbG an, seit [Jahr] von österreichischen Behörden fälschlich als Staatsbürger behandelt worden zu sein; ausgestellt wurden ein Staatsbürgerschaftsnachweis am [Datum] und Reisepässe am [Daten] (Beilagen ./A bis ./D). Die Staatsbürgerschaft hat [Name der einschreitenden Partei] nie besessen (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 RS 2). Die Behandlung beruhte auf einer Beurteilung der Behörde und nicht auf unrichtigen Angaben. Die Mitteilung nach § 57 Abs 1 StbG ging am [Datum] zu (Beilage ./E); die Frist des Abs 2 ist gewahrt. Beantragt wird die Feststellung des Erwerbs mit Wirkung vom [Tag der ersten Ausstellung].

U. Verweisnetz

32

Ausnahme von § 10a: § 10a Rz 9; Sondertatbestände und § 10: § 10 Rz 19; rückwirkender Wegfall eines Erwerbs: § 26 Rz 11; spät entdeckter Verlust: § 27 Rz 21; Feststellung: § 42 Rz 8; Übergangsregel des § 64a Abs 19: Querschnitt Übergangsrecht Rz 25, § 64a Rz 6; Anzeige nach Feststellung der Vaterschaft: § 59; NS-Verfolgte: § 58c Rz 1.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 25.09.2018, Ra 2017/01/0331 — Rz 2, 4, 7, 8.
  • 19.07.2023, Ra 2023/01/0010 — Rz 7, 8, 31.
  • 15.10.2024, Ra 2024/01/0264 — Rz 12.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 07.07.2017, VGW-151/071/10567/2016 — Rz 9.
  • 30.08.2017, VGW-152/080/9545/2017 — Rz 10.
  • 25.06.2019, VGW-152/089/8153/2019 — Rz 8.
  • 25.05.2020, VGW-152/071/15551/2019 — Rz 8, 14.
  • 03.08.2021, LVwG-AV-1215/001-2021 — Rz 5, 20.
  • 03.08.2021, LVwG-AV-1216/001-2021 — Rz 6.
  • 28.12.2023, 405-11/395/1/7-2023 — Rz 12.

Materialien

  • ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 12 (StbG-Novelle 2013, zu § 57), im Volltext geprüft — Rz 2, 5, 6, 11, 12, 13, 20.