Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 7 StbG 1985 – Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013

§ 7 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013.

§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt

1. die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,

2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,

3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder

4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.

Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn

1. im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und

2. sie ansonsten staatenlos sein würden.

A. Kernaussage

1

Das Kind eines österreichischen Elternteils wird mit der Geburt von selbst Österreicher; ein Antrag ist nicht nötig, und der Geburtsort spielt keine Rolle. Seit 01.08.2013 gilt das für Kinder einer österreichischen Mutter wie eines österreichischen Vaters unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Beim nicht verheirateten Vater wirkt das Anerkenntnis oder die gerichtliche Feststellung aber nur dann auf die Geburt zurück, wenn es binnen acht Wochen wirksam wird; sonst bleibt der Weg über § 12 Abs 2. Ob jemand Vater oder Mutter ist, entscheidet das Abstammungsrecht, nicht die Genetik. Abs 3 hilft im Ausland geborenen Kindern, welche nach ausländischem Recht einen österreichischen Elternteil haben und sonst staatenlos wären.

B. Was sich geändert hat

2

Vom 01.09.1983 bis 31.07.2013 erwarben eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft von jedem österreichischen Elternteil, uneheliche Kinder dagegen nur von der Mutter; vor dem 01.09.1983 erwarben eheliche Kinder sie nur vom Vater. Der VfGH hob die Benachteiligung unehelicher Kinder auf Antrag des VwGH mit Wirkung ab Ablauf des 31.12.2013 auf (VfGH 29.11.2012, G66/12; VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 2); der Gesetzgeber kam dem mit der Novelle BGBl I 136/2013 zum 01.08.2013 zuvor, sodass die Aufhebung außer im Anlassfall keine Wirkung mehr entfaltete. Für die vergleichbare Unterscheidung in § 8 aF stellte der VfGH die Verfassungswidrigkeit später fest (§ 8 Rz 2).

3

Die Novelle BGBl I 136/2013 hat § 7 neu gefasst und in einer abschließenden Aufzählung die vier Erwerbsfälle geregelt. Für den nicht verheirateten österreichischen Vater gilt die Fiktion der Rückwirkung auf die Geburt nur, wenn Anerkenntnis oder Feststellung binnen acht Wochen erfolgen; nach den Erläuterungen geschehen die meisten Anerkenntnisse binnen vier Wochen, sodass die Frist rasch Rechtssicherheit schaffen soll. Für spätere Fälle verweisen die Erläuterungen auf § 12 Abs 2. Abs 3 wurde neu eingefügt, um Staatenlosigkeit bei Auslandsgeburten zu vermeiden (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6 f).

C. Prüfschema

4

Die Prüfung folgt fünf Schritten:

SchrittRzDer typische Mangel
1Welches Recht galt im Zeitpunkt der Geburt?5geltendes Recht auf Altfälle angewandt
2Wer ist nach dem Abstammungsrecht Mutter, Vater oder anderer Elternteil?9, 16, 11Genetik statt Recht
3War dieser Elternteil bei der Geburt Staatsbürger, oder greift Abs 2?27Staatsbürgerschaft des Elternteils nicht festgestellt
4Wurde bei Z 3 und 4 die Achtwochenfrist eingehalten?20bloße Abgabe des Anerkenntnisses genügen lassen
5Kommt Abs 3 in Betracht?29ausländische Staatsangehörigkeit übersehen

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich geändert hat2
CPrüfschema4
EWelche Fassung gilt5
FErwerb von Gesetzes wegen und Feststellung6
GDie Mutter (Abs 1 Z 1)9
HDer Vater und der andere Elternteil (Abs 1 Z 2 bis 4)16
IVerstorbener Elternteil (Abs 2)27
JAuslandsgeburt und Staatenlosigkeit (Abs 3)29
RFür Betroffene31
SPrüfliste gegen den Bescheid32
TSchriftsatzbausteine33
UVerweisnetz35
VRegister—

E. Welche Fassung gilt

5

Ob die Staatsbürgerschaft mit der Geburt durch Abstammung erworben wurde, ist nach den Vorschriften zu beurteilen, welche im Zeitpunkt der Geburt galten (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322 RS 13; VwGH 23.09.2014, 2013/01/0153 RS 1); über einen Verleihungsantrag ist dagegen nach der Rechtslage bei Erlassung des Bescheids zu entscheiden (VwGH 18.06.2014, 2013/01/0151 RS 1; Querschnitt Übergangsrecht Rz 10). Für Geburten ab 01.08.2013 gilt die geltende Fassung, für frühere Geburten die damalige Fassung des StbG 1985 oder des StbG 1965. Eine Aufhebung durch den VfGH wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft; auf Sachverhalte vor der Aufhebung bleibt die alte Bestimmung anzuwenden, soweit der VfGH nichts anderes ausspricht (VwG Wien 02.12.2014, VGW-151/080/26150/2014 RS 1). Für uneheliche Kinder österreichischer Väter, welche vor dem 01.08.2013 geboren sind, ist daher ein Verleihungsweg zu prüfen; § 12 Abs 2 steht nur unmündigen Minderjährigen offen, also bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, und setzt die rechtmäßige Niederlassung des Kindes voraus, außer der Vater hat seit mindestens zwölf Monaten seinen Lebensmittelpunkt und rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland (§ 12 Abs 2 letzter Satz). Für eheliche Kinder österreichischer Mütter, welche vor dem 01.09.1983 geboren sind, galt das Recht der Abstammung nur vom Vater; die Übergangsregeln, welche ihnen einen Erwerb durch Anzeige eröffneten, sind abgelaufen (Querschnitt Übergangsrecht Rz 24).

F. Erwerb von Gesetzes wegen und Feststellung

6

Der Erwerb tritt von Gesetzes wegen mit der Geburt ein; § 7 konkretisiert den Erwerbsgrund der Abstammung in § 6 Z 1 (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 2). Der Tatbestand ist mit der Geburt verwirklicht und unveränderlich. Die Behörde stellt den Erwerb nur fest; eine Verleihung mit Wirkung ab ihrer Entscheidung kommt nicht in Betracht (VwG Wien 02.12.2014, VGW-151/080/26150/2014 RS 2).

7

Ein Antrag ist nicht erforderlich. Bestehen Zweifel, kann nach § 42 Abs 1 ein Feststellungsbescheid beantragt werden (LVwG NÖ 07.09.2026, LVwG-AV-484/002-2026 RS 2). Über einen solchen Antrag entscheidet die Behörde; das Verwaltungsgericht darf einen erst in der Beschwerde gestellten Feststellungsantrag nicht selbst erledigen, sondern kann die Frage im Verleihungsverfahren nur als Vorfrage beurteilen (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210 RS 2).

8

Im Feststellungsverfahren geht es allein um die Rechtsstellung des Kindes; ein obsorgeberechtigter Elternteil, welcher dem Antrag nicht zugestimmt hat, hat keine Parteistellung (LVwG NÖ 07.09.2026, LVwG-AV-484/002-2026 RS 6). Der Erwerb nach § 7 ist kein Erwerb einer Staatsangehörigkeit im Sinn des § 167 Abs 2 ABGB, welcher die Zustimmung beider Elternteile verlangt (LVwG NÖ 07.09.2026, LVwG-AV-484/002-2026 RS 3).

G. Die Mutter (Abs 1 Z 1)

9

Nach Z 1 erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter im Sinn des § 143 ABGB bei der Geburt Staatsbürgerin ist. Mutter nach dieser Bestimmung ist die Frau, welche das Kind geboren hat. Auf die Ehe der Eltern und die Staatsangehörigkeit des Vaters kommt es nicht an (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6).

10

Für die Abstammung ist die rechtliche, nicht die genetische Elternschaft maßgeblich. Der VfGH hat es als gleichheitswidrig beurteilt, den Erwerb bei Kindern zu verneinen, welche in den USA von einer Leihmutter geboren wurden, wenn das dortige Recht den Status der Abstammung verbindlich festlegt und dies dem österreichischen ordre public nicht widerspricht (VfGH 14.12.2011, B13/11). Die Nichtanerkennung ukrainischer Geburtsurkunden wegen einer vermuteten Leihmutterschaft hat er als Verletzung des Rechts auf Familienleben gewertet (VfGH 11.10.2012, B99/12). Eine DNA-Analyse ist in diesen Fällen kein taugliches Beweismittel (§ 5 Rz 36).

Streitfragen

1. Bei Leihmutterschaft im Ausland entscheidet die anerkannte ausländische Elternschaft auch nach 2013

11

Strittig ist, ob die Rechtsprechung des VfGH zur Leihmutterschaft seit der Neufassung 2013 noch trägt, weil Abs 1 Z 1 nun ausdrücklich auf § 143 ABGB verweist und damit auf die Frau, welche das Kind geboren hat.

12

Richtigerweise trägt sie weiter. Wer im Verhältnis zum Kind Mutter oder Elternteil ist, ist eine Vorfrage, welche nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu beantworten ist; dazu gehört die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Abstammung. § 143 ABGB bestimmt die Mutterschaft, wo österreichisches Abstammungsrecht anzuwenden ist; er schließt nicht aus, dass eine anzuerkennende ausländische Entscheidung die Elternschaft anders festlegt. Die Gründe, aus welchen der VfGH die Nichtanerkennung als gleichheits- und konventionswidrig gesehen hat, liegen im Kindeswohl und im Familienleben und hängen nicht vom Wortlaut des StbG ab. Der Ausschussbericht nennt als Zweck der Novelle 2013 gerade, das Gesetz an die Rechtsprechung des VfGH und des EGMR anzupassen (AB 2539 BlgNR 24. GP 1).

13

Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Gesetzgeber 2013 bewusst auf § 143 ABGB verwiesen und für Auslandsgeburten in Abs 3 eine eigene, auf die Vermeidung von Staatenlosigkeit beschränkte Regel geschaffen hat. Sie wird darauf verweisen, dass Abs 3 auf das Recht des Geburtslandes abstellt und damit zeigt, dass ausländisches Abstammungsrecht nur bei drohender Staatenlosigkeit maßgeblich sein soll. Sie wird daraus ableiten, dass ein Kind einer ausländischen Leihmutter, welches die Staatsangehörigkeit des Geburtslandes besitzt, nicht nach § 7 Österreicher wird. So hat das Verwaltungsgericht Wien in einem georgischen Leihmutterschaftsfall entschieden: § 7 verweise auf österreichisches Sachrecht, das IPRG sei für diese Frage ausgeschaltet, und die Rechtsprechung des VfGH sei zur alten Fassung ergangen. Von den Fällen des VfGH hat es seinen Fall zusätzlich dadurch abgegrenzt, dass die Wunscheltern mit den Kindern genetisch nicht verbunden waren; außerdem hatte der Wunschvater die Vaterschaft erst nach Ablauf der acht Wochen anerkannt (VwG Wien 22.04.2025, VGW-152/062/3757/2025). Schwerer wiegt die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich in einem weiteren georgischen Fall: Obwohl dort die österreichische Wunschmutter, wie in den Fällen des VfGH, die genetische Mutter war, hat es die Leihmutter als rechtliche Mutter nach § 143 ABGB angesehen und einen Erwerb nach Abs 3 mangels Staatenlosigkeit verneint; es hat die ordentliche Revision zugelassen (LVwG NÖ 29.09.2026, LVwG-AV-484/001-2026 RS 7, LVwG NÖ 29.09.2026, LVwG-AV-484/001-2026 RS 8). Die Materialien äußern sich zur Leihmutterschaft nicht (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6 f); für die Ausschaltung des IPRG berufen sich die Landesverwaltungsgerichte auf Stimmen der Lehre.

14

Dem Einwand ist zu folgen, soweit keine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung vorliegt und sich die Elternschaft nur aus dem ausländischen Gesetz ergibt; dann greift Abs 3, und nur bei drohender Staatenlosigkeit. Liegt dagegen eine ausländische Gerichtsentscheidung über die Elternschaft vor, welche im Inland anzuerkennen ist, steht deren Wirkung einem österreichischen Abstammungsakt gleich, und Abs 1 ist anzuwenden. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich betrafen Geburtsurkunden ohne Gerichtsentscheidung und fallen damit unter den ersten Fall; soweit ihre Begründung das IPRG allgemein ausschaltet und damit auch anerkannte Entscheidungen erfassen würde, wird ihr hier nicht gefolgt. Die niederösterreichische Entscheidung zeigt allerdings, dass nach dieser Rechtsprechung auch die genetische Verbindung zur österreichischen Wunschmutter allein nicht genügt. Rechtsprechung des VwGH zur Fassung 2013 besteht dazu nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

15

Folge für die Vertretung. Bei Leihmutterschaft ist vor dem Feststellungsantrag die ausländische Entscheidung über die Elternschaft mit Apostille und Übersetzung zu beschaffen und ihre Anerkennung zu prüfen; hilfsweise ist Abs 3 geltend zu machen und die drohende Staatenlosigkeit zu belegen. Ohne Gerichtsentscheidung ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Wien und Niederösterreich mit einer Abweisung zu rechnen; ein Anerkenntnis des Wunschvaters ist dann rasch zu prüfen.

H. Der Vater und der andere Elternteil (Abs 1 Z 2 bis 4)

16

Vom Vater erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft, wenn er bei der Geburt Staatsbürger ist und Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB ist: auf Grund der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit der Mutter (Z 2), auf Grund eines Anerkenntnisses (Z 3) oder auf Grund gerichtlicher Feststellung (Z 4). Ob die Vaterschaft auf der gesetzlichen Vermutung, dem Anerkenntnis oder der Feststellung beruht, ist gleichgültig (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 2).

17

Ob ein Mann Vater ist, hat die Behörde als Vorfrage zu beurteilen; an eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung über die Vaterschaft ist sie gebunden. Als Vorfrage ist auch zu prüfen, ob ein wirksames Anerkenntnis oder ein wirkungsloses Nichtanerkenntnis vorliegt (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 3). Das Anerkenntnis ist eine höchstpersönliche Erklärung des Mannes in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 7).

18

Wird festgestellt, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, beseitigt das die Vermutung mit Wirkung für alle und für die Vergangenheit; ein Erwerb vom Ehemann ist dann nicht eingetreten (VwGH 19.09.2012, 2009/01/0003 RS 4, zur Vermutung der Ehelichkeit nach § 138 ABGB aF und zum StbG 1965). Für diese Fälle schafft § 59 einen Ausgleich: Wer nur vermeintlich Staatsbürger kraft Abstammung war, erwirbt die Staatsbürgerschaft auf schriftliche Anzeige rückwirkend, wenn nicht eine Erschleichung beabsichtigt war.

19

Für den anderen Elternteil im Sinn des § 144 Abs 2 ABGB, also etwa die Ehefrau der Mutter, gelten die auf den Vater bezogenen Bestimmungen nach § 144 Abs 3 ABGB sinngemäß, auch in anderen Bundesgesetzen. Bis 31.12.2023 erfasste § 144 ABGB die Ehefrau der Mutter nicht ausdrücklich; der VfGH hatte § 144 ABGB mit Ablauf dieses Tages aufgehoben (VfGH 30.06.2022, G230/2021), und die Neufassung durch BGBl I 180/2023 gilt seit 01.01.2024. Schon vorher hat das Verwaltungsgericht Wien § 7 Abs 1 Z 2 verfassungskonform auf Frauen erstreckt, welche bei der Geburt mit der Mutter verheiratet waren (VwG Wien 26.04.2019, VGW-152/089/4757/2019 RS 1). Zur Erstreckung siehe § 17 Rz 10.

20

Bei Z 3 und 4 wirkt das Anerkenntnis oder die Feststellung nur dann auf die Geburt zurück, wenn es binnen acht Wochen nach der Geburt vorgenommen wurde (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 4). Es genügt nicht, dass das Anerkenntnis in dieser Frist abgegeben wird; alle Voraussetzungen seiner Wirksamkeit müssen innerhalb der Frist vorliegen, sonst bleibt es wirkungslos (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 6). Vor dem Eintritt der Wirksamkeit liegt eine schwebend unwirksame Erklärung vor (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 5).

21

Für die Vertretung heißt das: Werdende Väter sind darauf hinzuweisen, die Vaterschaft schon vor der Geburt anzuerkennen und dafür zu sorgen, dass alle Wirksamkeitsvoraussetzungen rasch vorliegen. Ist die Frist versäumt, bleibt die Verleihung nach § 12 Abs 2 bis zum 14. Lebensjahr (§ 12 Rz 26).

2. Ein wirksames Anerkenntnis bindet die Behörde, solange es nicht für rechtsunwirksam erklärt ist

22

Strittig ist, ob die Behörde den Erwerb nach Z 3 verneinen darf, weil sie annimmt, das formgültige Anerkenntnis sei sachlich unrichtig und nur abgegeben worden, um dem Kind die Staatsbürgerschaft zu verschaffen.

23

Richtigerweise darf sie das nicht. Die Behörde prüft als Vorfrage, ob ein wirksames Anerkenntnis vorliegt; dazu gehören die Form, die Höchstpersönlichkeit und die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Ein wirksames Anerkenntnis begründet die Vaterschaft, bis es auf dem dafür vorgesehenen zivilrechtlichen Weg beseitigt ist. Eine eigene Prüfung der biologischen Richtigkeit ist im Staatsbürgerschaftsverfahren nicht vorgesehen, und die DNA-Analyse ist dafür kein taugliches Mittel, weil es auf die rechtliche Elternschaft ankommt.

24

Die Behörde wird entgegenhalten, dass niemand aus einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten Rechte ableiten kann und dass Scheinanerkenntnisse dem Erschleichen der Staatsbürgerschaft dienen. Sie wird darauf verweisen, dass § 59 Abs 2 die Erschleichung ausdrücklich berücksichtigt. Sie wird daraus ableiten, dass sie bei konkreten Anhaltspunkten die Vaterschaft selbst verneinen darf.

25

Dem Einwand ist zu folgen, soweit die Behörde Anhaltspunkte an die zur Anfechtung Berufenen weitergeben und ihre Entscheidung bis zur Klärung aussetzen kann (§ 38 AVG). Eine eigenständige Verneinung eines wirksamen Anerkenntnisses würde aber die Bindung an das Abstammungsrecht aufheben, welche der VwGH betont. § 59 Abs 2 setzt voraus, dass die Vaterschaft zivilrechtlich beseitigt ist, und regelt erst die Folgen; er ermächtigt die Behörde nicht, die Beseitigung vorwegzunehmen.

26

Folge für die Vertretung. Zweifelt die Behörde am Anerkenntnis, ist darauf zu bestehen, dass sie entweder den Erwerb feststellt oder das Verfahren aussetzt. Eine Abweisung mit der Begründung, das Anerkenntnis sei unrichtig, ist wegen Verkennung der Vorfragenbindung zu bekämpfen.

I. Verstorbener Elternteil (Abs 2)

27

Ist der österreichische Elternteil vor der Geburt gestorben, schadet das nicht, wenn er am Tag seines Todes Staatsbürger war und die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 vor der Geburt erfüllt hat. Die Regel wurde aus der früheren Rechtslage übernommen (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7).

28

Beim nicht verheirateten Vater setzt das nach dem Wortlaut voraus, dass er die Voraussetzungen schon vor der Geburt erfüllt hat, etwa durch ein Anerkenntnis vor der Geburt. Ob eine gerichtliche Feststellung nach seinem Tod genügt, welche binnen acht Wochen nach der Geburt erfolgt und nach Abs 1 auf die Geburt zurückwirkt, ist offen; die Rückwirkung spricht dafür. Beim verheirateten Vater gilt die Vermutung des § 144 Abs 1 Z 1 ABGB auch, wenn er nicht früher als 300 Tage vor der Geburt gestorben ist.

J. Auslandsgeburt und Staatenlosigkeit (Abs 3)

29

Abs 3 ergänzt Abs 1 für Kinder, welche im Ausland geboren werden. Sie erwerben die Staatsbürgerschaft, wenn ein Österreicher nach dem Recht des Geburtslandes bei der Geburt ihre Mutter oder ihr Vater ist und sie sonst staatenlos wären. Die Regel soll Staatenlosigkeit vermeiden, etwa wenn das ausländische Recht Elternschaft anders zuordnet als das österreichische (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7).

30

Was festzustellen ist.

MerkmalBelegFehlerquelle
Recht im Zeitpunkt der GeburtGeburtsdatum, Fassung des StbGgeltendes Recht auf Altfall
Elternschaft nach maßgeblichem RechtGeburtsurkunde, Heiratsurkunde, Anerkenntnis, Gerichtsentscheidunggenetische Untersuchung verlangt
Staatsbürgerschaft des Elternteils bei GeburtStaatsbürgerschaftsnachweis, Evidenzspäterer Erwerb mitgezählt
Achtwochenfrist bei Z 3 und 4Datum aller Wirksamkeitsvoraussetzungennur Datum der Erklärung geprüft
drohende Staatenlosigkeit bei Abs 3Recht des Geburtslandes und der Elternfremde Staatsangehörigkeit nicht geprüft

R. Für Betroffene

31

Ihr Kind ist von Geburt an Österreicher, wenn seine Mutter oder sein Vater bei der Geburt Österreicher ist; das gilt auch bei einer Geburt im Ausland. Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht. Sind Sie als Vater nicht mit der Mutter verheiratet, erkennen Sie die Vaterschaft am besten schon vor der Geburt an, spätestens aber so, dass das Anerkenntnis innerhalb von acht Wochen nach der Geburt voll wirksam ist. Sonst muss Ihr Kind die Staatsbürgerschaft eigens beantragen; erleichtert geht das nur, solange es unter 14 Jahre alt ist und in Österreich rechtmäßig niedergelassen ist; lebt der Vater im Ausland, gelten Ausnahmen.

S. Prüfliste gegen den Bescheid

32

Die Prüfliste:

  1. Wurde das im Zeitpunkt der Geburt geltende Recht angewandt (Rz 5)?
  2. Wurde auf die rechtliche und nicht auf die genetische Elternschaft abgestellt (Rz 10)?
  3. Wurde bei Leihmutterschaft die Anerkennung der ausländischen Entscheidung geprüft (Rz 11)?
  4. Wurde die Achtwochenfrist nach dem Eintritt aller Wirksamkeitsvoraussetzungen berechnet (Rz 20)?
  5. Hat die Behörde ein wirksames Anerkenntnis selbst als unrichtig verworfen (Rz 22)?
  6. Wurde beim anderen Elternteil § 144 Abs 3 ABGB berücksichtigt (Rz 19)?
  7. Wurde bei Auslandsgeburt Abs 3 geprüft (Rz 29)?

T. Schriftsatzbausteine

33

Baustein 1 — Feststellungsantrag nach § 42 Abs 1.

Die Antragstellerin wurde am [Datum] in [Ort] geboren (Beilage ./A). Ihre Mutter war im Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin (Beilage ./B). Die Antragstellerin hat die Staatsbürgerschaft daher nach § 7 Abs 1 Z 1 StbG mit der Geburt erworben. Da Zweifel bestehen und das rechtliche Interesse der Antragstellerin daraus folgt, dass [die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises verweigert wurde], wird die Feststellung nach § 42 Abs 1 StbG beantragt (LVwG NÖ 07.09.2026, LVwG-AV-484/002-2026 RS 2).

34

Baustein 2 — Rechtliche Elternschaft.

Für den Erwerb kraft Abstammung kommt es auf die rechtliche, nicht auf die genetische Elternschaft an. Die Vaterschaft des [Name] beruht auf dem Anerkenntnis vom [Datum], welches mit [Datum] wirksam wurde, also innerhalb von acht Wochen nach der Geburt (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 6). Ob ein wirksames Anerkenntnis vorliegt, hat die Behörde als Vorfrage zu prüfen (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 3); liegt es vor, begründet es die Vaterschaft, solange es nicht beseitigt ist.

U. Verweisnetz

35

Recht im Zeitpunkt der Geburt: Querschnitt Übergangsrecht Rz 10; DNA-Analyse: § 5 Rz 36; Kinder österreichischer Väter nach der Frist: § 12 Rz 26; Erstreckung und anderer Elternteil: § 17 Rz 10; Findelkinder: § 8 Rz 3; Legitimation: § 7a Rz 3; vermeintliche Staatsbürger: § 59; Feststellung: § 42.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verfassungsgerichtshof

  • 14.12.2011, B13/11 — Rz 10.
  • 11.10.2012, B99/12 — Rz 10.
  • 29.11.2012, G66/12 — Rz 2.
  • 30.06.2022, G230/2021 — Rz 19.

Verwaltungsgerichtshof

  • 19.09.2012, 2009/01/0003 — Rz 18.
  • 18.06.2014, 2013/01/0151 — Rz 5.
  • 23.09.2014, 2013/01/0153 — Rz 5.
  • 25.09.2018, Ra 2017/01/0210 — Rz 7.
  • 31.01.2022, Ra 2021/01/0322 — Rz 5.
  • 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 — Rz 2, 6, 16, 17, 20, 34.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 02.12.2014, VGW-151/080/26150/2014 — Rz 5, 6.
  • 26.04.2019, VGW-152/089/4757/2019 — Rz 19.
  • 22.04.2025, VGW-152/062/3757/2025 — Rz 13.
  • 07.09.2026, LVwG-AV-484/002-2026 — Rz 7, 8, 33.
  • 29.09.2026, LVwG-AV-484/001-2026 — Rz 13.

Materialien

  • ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6 f (Novelle 2013, zu § 7), im Volltext geprüft — Rz 3, 9, 13, 27, 29.