Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 56/2018; § 22 idF BGBl I 24/2020; § 23 Stammfassung)
Die Einheit fasst die drei Bestimmungen zusammen, welche den Weg vom Verleihungsbescheid bis zum Erwerb regeln.
§ 21 Gesetzestext
§ 21 idF BGBl I 56/2018, in Kraft seit 15.08.2018 (NOR40205577); § 22 in der seit 01.07.2023 geltenden Fassung, deren Abs 1 wieder jener vor BGBl I 24/2020 entspricht, also ohne den COVID-19-Satz (NOR40222658; § 64a Abs 31 und 37); § 23 Stammfassung, in Kraft seit 31.07.1985 (NOR12061418).
§ 21. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.
(2) Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“
§ 22. (1) Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik, so ist das Gelöbnis mündlich vor der nach § 39 zuständigen Behörde abzulegen. Diese kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Fremde seinen Hauptwohnsitz hat, zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen.
(2) Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Ausland, so ist das Gelöbnis mündlich vor der österreichischen Vertretungsbehörde abzulegen, die von der nach § 39 zuständigen Behörde um die Entgegennahme des Gelöbnisses ersucht worden ist. Dies gilt nicht, wenn es dem Fremden wegen der Entfernung seines Wohnsitzes oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich zur Ablegung des Gelöbnisses bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzufinden.
(3) Hat der Fremde überhaupt keinen Hauptwohnsitz oder ist auf ihn Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden, so ist das Gelöbnis schriftlich der nach § 39 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern sich der Fremde nicht selbst zur mündlichen Ablegung des Gelöbnisses bei dieser Behörde einfindet.
(4) Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 23. (1) Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) ist schriftlich zu erlassen.
(2) Die Staatsbürgerschaft wird mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.
(3) Hat der Fremde, dem die Staatsbürgerschaft verliehen werden soll, das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist ihm der Bescheid im Anschluß daran auszuhändigen. Sonst ist der Bescheid derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hat.
A. Kernaussage
Mit dem Verleihungsbescheid ist der Fremde noch nicht Österreicher. Zuerst muss er, wenn er erwachsen und handlungsfähig ist, das Gelöbnis ablegen, in der Regel mündlich bei der Landesregierung oder der von ihr ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde. Danach wird ihm der Bescheid ausgehändigt, und mit dem darin angegebenen Kalendertag erwirbt er die Staatsbürgerschaft. Das Gelöbnis ist nach den Erläuterungen ein formales Erfordernis der Verleihung (Rz 6). Seit 2013 verlangt das Gesetz außerdem einen feierlichen Rahmen mit Bundeshymne und Fahnen. Ob die Weigerung, die Hymne mitzusingen, die Verleihung scheitern lässt, ist offen und derzeit die wichtigste Streitfrage dieser Bestimmungen. Fehlt eine gültige Ausfertigung des Bescheids, tritt der Erwerb nicht ein.
B. Was sich geändert hat
Die Gelöbnisformel wurde mit dem FrÄG 2009, in Kraft seit 01.01.2010, um das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ergänzt. Nach den Erläuterungen soll das die Verbundenheit mit der Grundordnung stärker zum Ausdruck bringen, ändert aber nichts an der Stellung des Gelöbnisses als formales verfahrensrechtliches Verleihungserfordernis (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57 f). Die Novelle 2013 fügte mit Wirkung vom 01.08.2013 den feierlichen Rahmen in Abs 1 ein; er soll den äußeren Rahmen bestimmen, welcher dem besonderen Charakter der Verleihung Rechnung trägt (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11). 2018 wurde „eigenberechtigt“ durch „voll handlungsfähig“ ersetzt.
Während der COVID-19-Pandemie war das Gelöbnis nach Aufforderung durch die Behörde schriftlich zu übermitteln, solange Bewegungsfreiheit oder persönlicher Kontakt eingeschränkt waren (§ 22 Abs 1 idF BGBl I 24/2020). Die Regel galt vom 05.04.2020 bis 30.06.2023 (§ 64a Abs 31 und 37). Für Verleihungen aus dieser Zeit ist ein schriftliches Gelöbnis daher wirksam, wenn die Behörde dazu aufgefordert hatte.
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt fünf Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Muss der Fremde das Gelöbnis ablegen (voll handlungsfähig, volljährig)? | 7 | Gelöbnis von Minderjährigen oder nicht Handlungsfähigen verlangt |
| 2 | Wo und in welcher Form ist es abzulegen (§ 22)? | 9 | schriftliches Gelöbnis verlangt oder abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 oder 3 nicht geprüft wurden |
| 3 | Hat er das Gelöbnis abgelegt, und ist darüber eine Niederschrift aufgenommen? | 10 | Gelöbnis mündlich, aber ohne Niederschrift |
| 4 | Enthält der Bescheid einen Erwerbszeitpunkt nach der Kalenderzeit, und wurde er ausgehändigt oder zugestellt? | 11 | Erwerbszeitpunkt vor der Aushändigung; Kopie statt Ausfertigung zugestellt |
| 5 | Hat die Behörde die Aushändigung verweigert; auf welcher Grundlage? | 16 | Verweigerung wegen der Hymne ohne Bescheid |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Zweck | 6 |
| G | Wer das Gelöbnis ablegt | 7 |
| H | Wo und wie das Gelöbnis abgelegt wird | 9 |
| I | Bescheid, Aushändigung und Erwerb | 11 |
| J | Verleihungsfeier und Weigerung | 14 |
| K | Verleihung durch das Verwaltungsgericht | 27 |
| R | Für Betroffene | 29 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 30 |
| T | Schriftsatzbausteine | 31 |
| U | Verweisnetz | 33 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich sind die Fassungen im Zeitpunkt des Verleihungsakts, also des Gelöbnisses und der Aushändigung. Für die Form des Gelöbnisses ist die Fassung im Zeitpunkt seiner Ablegung entscheidend, sodass ein schriftliches Gelöbnis aus der COVID-19-Zeit nicht nachträglich unwirksam wird (Rz 3). Ob ein Fremder, dessen Verleihungsbescheid vor dem 01.08.2013 erlassen, aber erst danach ausgehändigt wurde, eine Verleihungsfeier nach Abs 1 durchlaufen musste, ist durch Zeitablauf ohne praktische Bedeutung. Zu den allgemeinen Regeln siehe Querschnitt Übergangsrecht Rz 3.
F. Zweck
Die Verleihung gestaltet den Status einer bestimmten Person neu. Sie ist deshalb an einen persönlichen, förmlichen Akt gebunden: Der Fremde bekräftigt selbst, der Republik als getreuer Staatsbürger angehören zu wollen, und erst danach erhält er den Bescheid. Es ist ein formales Erfordernis, dessen Fehlen den Erwerb hindert (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57 f). Das 2009 eingefügte Bekenntnis zu den Grundwerten soll nach denselben Erläuterungen die Verbundenheit mit der Grundordnung und die Ablehnung radikaler und fundamentalistischer Strömungen deutlicher machen, ohne die verfahrensrechtliche Stellung des Gelöbnisses zu ändern. Nach Auffassung des Verfassers prüft das Gelöbnis die Gesinnung nicht erneut, weil die Bejahung der Republik schon Gegenstand der Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 ist (§ 10 Rz 61). Der feierliche Rahmen soll den besonderen Charakter dieses Akts sichtbar machen; er ist nach den Erläuterungen eine Regel über den äußeren Rahmen (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11).
G. Wer das Gelöbnis ablegt
Das Gelöbnis legt ab, wer voll handlungsfähig ist. Minderjährige legen es nicht ab, auch nicht bei der Erstreckung; ebenso wenig Erwachsene, welche nicht voll handlungsfähig sind, etwa wegen einer psychischen Krankheit. Die Wendung über Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und nur wegen ihres Alters nicht voll handlungsfähig sind, stammt nach der hier vertretenen Auslegung aus der Zeit, als die Volljährigkeit erst mit 19 eintrat; seit der Herabsetzung auf 18 Jahre durch das KindRÄG 2001 (BGBl I 135/2000) hat sie keinen eigenen Anwendungsbereich. Bei der Erstreckung legt jeder volljährige Erstreckungswerber sein eigenes Gelöbnis ab.
Ob ein Erwachsener voll handlungsfähig ist, beurteilt sich nach dem Zivilrecht. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nimmt seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz die Handlungsfähigkeit nicht von selbst; fehlt sie aber, entfällt das Gelöbnis. Für die Vertretung ist das wichtig, weil eine Behörde, welche von einem nicht handlungsfähigen Fremden das Gelöbnis verlangt und dessen Unfähigkeit zum Anlass nimmt, die Verleihung nicht abzuschließen, eine nicht bestehende Voraussetzung prüft.
H. Wo und wie das Gelöbnis abgelegt wird
Mit Hauptwohnsitz im Inland ist das Gelöbnis mündlich vor der Landesregierung abzulegen; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes zur Entgegennahme ermächtigen (§ 22 Abs 1; VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 7). Mit Hauptwohnsitz im Ausland ist es vor der Vertretungsbehörde abzulegen, welche die Landesregierung darum ersucht hat (§ 22 Abs 2). Ist das wegen der Entfernung oder aus anderen wichtigen Gründen unzumutbar, oder hat der Fremde gar keinen Hauptwohnsitz, genügt ein schriftliches Gelöbnis an die Landesregierung, sofern er nicht selbst kommt (§ 22 Abs 3).
Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen (§ 22 Abs 4). Die Niederschrift ist der Beweis dafür, dass das Erfordernis erfüllt ist; fehlt sie, ist der Nachweis anders zu führen, etwa durch Zeugen der Feier. Das Gelöbnis ist mit dem Wortlaut des § 21 Abs 2 abzulegen. Zusätze oder Vorbehalte, welche den Inhalt einschränken, machen es nach Auffassung des Verfassers zu einem anderen als dem vorgeschriebenen.
I. Bescheid, Aushändigung und Erwerb
Der Verleihungsbescheid ist von der Landesregierung schriftlich zu erlassen (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 7). Er hat den Zeitpunkt des Erwerbs nach der Kalenderzeit zu bestimmen, und zwar mit Blick auf den voraussichtlichen Tag der Aushändigung oder Zustellung (§ 23 Abs 2). Nach dem mündlichen Gelöbnis ist der Bescheid im Anschluss auszuhändigen; sonst ist er dem Antragsteller zuzustellen (§ 23 Abs 3). Der Erwerb tritt mit dem im Bescheid genannten Tag ein, vorausgesetzt, der Bescheid wurde wirksam erlassen. Davon zu unterscheiden ist die Rechtskraft: Gegen den Verleihungsbescheid kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben (Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG; Querschnitt Verfahren Rz 2).
Was festzustellen ist. Die Behörde darf sich bei der Ausfertigung Dritter, etwa einer Vertretungsbehörde, bedienen. Eine Kopie, welche die Vertretungsbehörde entgegen der Anweisung der Landesregierung, den beigeschlossenen Bescheid persönlich zu übergeben, angefertigt und übergeben hat, ist aber keine Ausfertigung; ihre Übergabe erlässt den Bescheid nicht, und die Staatsbürgerschaft ist nicht erworben (Verwaltungsgericht Wien zu einem Bescheid aus 1992: VwG Wien 04.03.2016, VGW-151/022/11076/2015 RS 1, VwG Wien 04.03.2016, VGW-151/022/11076/2015 RS 2; § 46 Rz 4). Dass solche Mängel durch die Zustellung nicht geheilt werden, ist Auffassung des Verfassers. Für die Vertretung heißt das: In Feststellungsverfahren über eine Jahrzehnte zurückliegende Verleihung ist nicht nur der Bescheid, sondern auch die Zustellverfügung und die Art der Übergabe zu beschaffen. Der Name im Bescheid ist jener, unter welchem die Person identifiziert wurde; unrichtige Angaben zum Namen haben wesentliche Bedeutung (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 RS 11; § 5 Rz 10).
Zwischen Ausfertigung und Aushändigung darf die Behörde die Aushändigung nicht formlos zurückhalten, um neu zu prüfen; der Bescheid ist erlassen, sobald er ausgehändigt oder zugestellt wird, und bis dahin ist er nicht wirksam. Liegt eine Zusicherung vor, ist eine neuerliche Prüfung nur im Rahmen eines Widerrufs möglich (§ 20 Rz 23). Tritt vor der Aushändigung ein Umstand ein, welcher die Verleihung hindern würde, muss die Behörde ihn im Verfahren aufgreifen; ihn bloß zum Anlass zu nehmen, die Aushändigung zu verweigern, sieht das Gesetz nicht vor. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers (zur Erlassung durch Zustellung oder Ausfolgung § 62 AVG).
J. Verleihungsfeier und Weigerung
§ 21 Abs 1 verlangt einen feierlichen Rahmen mit gemeinsamem Absingen der Bundeshymne und den Fahnen Österreichs, des Landes und der Europäischen Union. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Bestimmung als zwingend verstanden; sie richte sich auch an den Verleihungswerber, nicht nur an die Behörde (LVwG NÖ 04.07.2025, LVwG-AV-240/001-2025 RS 1). Es hat die Abweisung eines Antrags bestätigt, dessen Antragsteller aus religiösen Gründen die Hymne nicht mitsingen wollte, und die ordentliche Revision zugelassen, weil Rechtsprechung des VwGH fehlt. Eine Entscheidung des VwGH dazu liegt im RIS nicht vor.
Das Gelöbnis ist nach demselben Gericht unabdingbare Voraussetzung des Erwerbs und verlangt eine persönliche Bekräftigung der Aussage (LVwG NÖ 04.07.2025, LVwG-AV-240/001-2025 RS 3). Die Bundeshymne ist ein verfassungsrechtlich verankertes und strafrechtlich geschütztes Staatssymbol (LVwG NÖ 04.07.2025, LVwG-AV-240/001-2025 RS 2). Ob daraus folgt, dass das Mitsingen eine Voraussetzung der Verleihung ist, ist die Streitfrage (Rz 17).
Weigert sich der Fremde, das Gelöbnis abzulegen, fehlt eine Voraussetzung der Verleihung; die Behörde hat dann über den Antrag abweisend zu entscheiden. Sie darf den Bescheid nach Auffassung des Verfassers nicht einfach zurückbehalten und die Sache offenlassen, weil dem Fremden sonst jeder Rechtsschutz fehlt. Für die Vertretung heißt das: Wird die Aushändigung verweigert, ist eine Entscheidung zu verlangen und, falls sie nicht ergeht, Säumnisbeschwerde zu erheben (Querschnitt Verfahren Rz 15).
Streitfragen
1. Wer aus Glaubensgründen die Bundeshymne nicht mitsingt, aber das Gelöbnis ablegt, erfüllt die Voraussetzungen der Verleihung
Strittig ist, ob die Weigerung, bei der Verleihungsfeier die Bundeshymne mitzusingen, die Verleihung scheitern lässt, wenn der Fremde alle übrigen Voraussetzungen erfüllt und das Gelöbnis ablegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das bejaht (LVwG NÖ 04.07.2025, LVwG-AV-240/001-2025 RS 1).
Richtigerweise ist die Verleihung in diesem Fall zu vollziehen. § 21 Abs 1 regelt nach seinem Wortlaut, in welchem Rahmen die Verleihung zu erfolgen hat, und nach den Erläuterungen den äußeren Rahmen des Akts (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11); als Erfordernis, welches der Fremde zu erfüllen hat, nennt das Gesetz nur das Gelöbnis in Abs 2. Ein gemeinsames Singen lässt sich zudem nicht als Pflicht jedes Einzelnen verstehen, ohne einen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art 9 EMRK und Art 14 StGG zu bewirken, welcher einer klaren gesetzlichen Grundlage und einer Rechtfertigung bedürfte. Wer schweigend teilnimmt und das Gelöbnis ablegt, achtet die Symbole der Republik.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass Abs 1 mit „hat“ formuliert ist und das gemeinsame Absingen ausdrücklich nennt, sodass die Verleihung ohne dieses nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie wird darauf verweisen, dass die Hymne ein verfassungsrechtlich verankertes Staatssymbol ist und die Weigerung, sie zu singen, die Bejahung der Republik in Frage stellt, welche § 10 Abs 1 Z 6 verlangt; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat überdies angenommen, wer die in der Hymne angesprochene Treue aus Glaubensgründen ablehne, könne kein wahrheitsgemäßes Gelöbnis ablegen (LVwG NÖ 04.07.2025, LVwG-AV-240/001-2025 RS 3), und hat einen Eingriff in Art 9 EMRK als gerechtfertigt geprüft. Sie wird daraus ableiten, dass die Verleihung zu versagen ist, wie es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestützt auf § 21 Abs 1 und 2 getan hat; den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 hat das Gericht in jenem Fall allerdings ausdrücklich verneint (LVwG NÖ 04.07.2025, LVwG-AV-240/001-2025).
Richtigerweise trägt keiner dieser Gründe die Abweisung. Das „hat“ verpflichtet die Behörde, den Rahmen bereitzustellen; dass einzelne Teilnehmer nicht mitsingen, nimmt der Feier ihren Rahmen nicht. Die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6 betrifft die Gefahr für öffentliche Interessen und die Bejahung der Republik durch das Gesamtverhalten; eine religiös begründete Zurückhaltung beim Singen, verbunden mit dem Gelöbnis, zeigt keine solche Gefahr; so hat es auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesehen. Ob das Gelöbnis wahrheitsgemäß ist, ist eine Frage des Einzelfalls: Wer gelobt, der Republik als getreuer Staatsbürger anzugehören, und nur das Singen aus Glaubensgründen ablehnt, legt kein unwahres Gelöbnis ab; anders liegt es, wenn er die Treue zur Republik selbst verneint. Für einen Eingriff in Art 9 EMRK fehlt eine hinreichend bestimmte Grundlage, wenn das Gesetz das Mitsingen nicht als Pflicht des Einzelnen formuliert. Rechtsprechung des VwGH dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Ist absehbar, dass ein Mandant aus Glaubensgründen nicht mitsingen wird, ist das der Behörde vor der Feier mitzuteilen, zugleich die Bereitschaft zum Gelöbnis zu erklären und um eine Teilnahme ohne Mitsingen zu ersuchen. Weist die Behörde ab, ist Beschwerde zu erheben und die Verletzung von Art 9 EMRK und Art 14 StGG ausdrücklich zu rügen, um den Weg zum VfGH offenzuhalten.
2. Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht zur Behörde kommen kann, legt das Gelöbnis an seinem Aufenthaltsort oder schriftlich ab
Strittig ist, wie ein Fremder mit Hauptwohnsitz im Inland das Gelöbnis ablegt, welcher wegen Krankheit oder Behinderung weder zur Behörde noch zur ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde kommen kann, etwa weil er bettlägerig ist oder im Spital liegt, aber voll handlungsfähig bleibt. § 22 Abs 1 sieht für ihn nur das mündliche Gelöbnis vor; das schriftliche nach Abs 3 ist an einen ausländischen oder fehlenden Hauptwohnsitz geknüpft.
Richtigerweise ist in erster Linie das mündliche Gelöbnis am Aufenthaltsort entgegenzunehmen. § 22 Abs 1 verlangt das Gelöbnis „vor“ der Behörde, nicht in ihren Amtsräumen; ein Organ der Behörde oder der ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde kann es im Spital oder in der Wohnung entgegennehmen und darüber die Niederschrift nach Abs 4 aufnehmen. Ist auch das nicht möglich, etwa weil der Fremde nicht sprechen kann, ist Abs 3 entsprechend anzuwenden und das schriftliche Gelöbnis zuzulassen. Abs 2 zweiter Satz zeigt, dass der Gesetzgeber auf das persönliche Erscheinen verzichtet, wenn es aus wichtigen Gründen nicht zumutbar ist; dass er dabei nur an den Wohnsitz im Ausland gedacht hat, rechtfertigt es nicht, Menschen mit Behinderung im Inland von der Verleihung auszuschließen. Art 7 Abs 1 Satz 3 B-VG verbietet ihre Benachteiligung, und der VfGH hat für den Nachweis der Deutschkenntnisse betont, dass Ausnahmen für Fremde mit einschlägiger Beeinträchtigung verfassungsgesetzlich geboten sind; die Beschwerde hat er im Anlassfall abgewiesen, weil es an der nachhaltigen persönlichen Integration fehlte (VfGH 07.10.2025, E1909/2025). Die Regel für die COVID-19-Zeit zeigt zudem, dass ein schriftliches Gelöbnis im Inland mit dem Zweck des § 21 vereinbar ist (Rz 3).
Die Behörde wird entgegenhalten, dass § 22 die Fälle des schriftlichen Gelöbnisses abschließend regelt und der Gesetzgeber eine Ausnahme für das Inland nur befristet für die COVID-19-Zeit geschaffen hat. Sie wird darauf verweisen, dass der feierliche Rahmen des § 21 Abs 1 bei einem Gelöbnis im Spital oder in schriftlicher Form nicht gewahrt ist und das Gelöbnis eine persönliche Bekräftigung verlangt. Für sie spricht, dass Abs 2 zweiter Satz die Unzumutbarkeit des Erscheinens ausdrücklich nur für Fremde mit Hauptwohnsitz im Ausland regelt.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er das schriftliche Gelöbnis betrifft; es bleibt die Ausnahme für den Fall, dass auch die Entgegennahme am Aufenthaltsort nicht möglich ist. Das mündliche Gelöbnis am Aufenthaltsort widerspricht § 22 Abs 1 nicht, und der feierliche Rahmen verpflichtet die Behörde, hindert die Verleihung aber nicht (Rz 17). Wer gar nicht handlungsfähig ist, legt nach § 21 Abs 2 kein Gelöbnis ab (Rz 8). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Kann der Mandant nicht zur Behörde kommen, ist mit ärztlicher Bestätigung zu beantragen, das Gelöbnis an seinem Aufenthaltsort entgegenzunehmen; hilfsweise ist die schriftliche Übermittlung anzubieten. Lehnt die Behörde beides ab, ist ein Bescheid zu verlangen, gegen welchen Beschwerde erhoben werden kann (Rz 16).
K. Verleihung durch das Verwaltungsgericht
Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache, verleiht es die Staatsbürgerschaft selbst und bestimmt den Erwerbszeitpunkt; so hat etwa das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Wirkung von einem bestimmten Kalendertag verliehen (VwGH 04.04.2024, Ra 2024/01/0083). Wie das Gelöbnis in diesem Fall abzulegen ist, regelt das Gesetz nicht, und die Praxis der Verwaltungsgerichte ist uneinheitlich. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark verleiht unter der Bedingung, dass das Gelöbnis vor der Behörde abgelegt wird, weil das Gesetz eine Entgegennahme vor dem Gericht nicht vorsehe (LVwG Stmk 20.11.2024, LVwG 70.16-2216/2024 RS 1). Das Verwaltungsgericht Wien hat das Gelöbnis dagegen selbst entgegengenommen (VwG Wien 05.09.2016, VGW-151/080/2334/2016) und in einem Fall mit Wirkung vom Tag des vor ihm abgelegten Gelöbnisses verliehen (VwG Wien 28.03.2017, VGW-151/065/9650/2016). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nimmt Gelöbnis und gemeinsames Absingen der Hymne in der mündlichen Verhandlung selbst vor und verleiht im Erkenntnis (LVwG NÖ 05.09.2025, LVwG-AV-286/001-2025; LVwG NÖ 04.11.2025, LVwG-AV-567/001-2025; LVwG NÖ 27.01.2026, LVwG-AV-829/001-2025). Rechtsprechung des VwGH dazu besteht nicht.
Wird ein Erwerbszeitpunkt bestimmt, welcher vor dem Gelöbnis liegt, läuft die Bedingung ins Leere oder der Erwerb wird rückdatiert. Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Erwerbszeitpunkt in diesem Fall so zu bestimmen, dass er auf den Tag fällt, an welchem der Fremde das Gelöbnis vor der Behörde ablegt, oder auf einen Kalendertag danach, und die Behörde hat den Fremden ohne Verzug dazu zu laden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
R. Für Betroffene
Wenn die Behörde Ihre Einbürgerung bewilligt, werden Sie zu einer Feier eingeladen. Dort sagen Sie das Gelöbnis, einen festgelegten Text, in dem Sie versprechen, ein treuer Staatsbürger zu sein. Danach bekommen Sie den Bescheid, und ab dem Tag, der im Bescheid steht, sind Sie Österreicherin oder Österreicher. Kinder müssen das Gelöbnis nicht sagen. Wenn Sie im Ausland wohnen, machen Sie das in der Regel bei der österreichischen Botschaft oder beim Konsulat, welche die Behörde darum ersucht. Wenn Sie aus Glaubensgründen die Bundeshymne nicht mitsingen können, sagen Sie das der Behörde vorher und holen Sie rechtlichen Rat. Bewahren Sie das Original des Bescheids gut auf; eine Kopie reicht später als Nachweis oft nicht.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde ein Gelöbnis von einer Person verlangt, welche minderjährig oder nicht voll handlungsfähig ist (Rz 7)?
- Wurde die Form des Gelöbnisses nach dem Hauptwohnsitz gewählt, und wurde bei Unzumutbarkeit ein schriftliches Gelöbnis zugelassen (Rz 9)?
- Liegt über das mündliche Gelöbnis eine Niederschrift vor (Rz 10)?
- Bestimmt der Bescheid einen Erwerbszeitpunkt nach der Kalenderzeit, und wurde eine Ausfertigung ausgehändigt oder zugestellt (Rz 11, 12)?
- Wurde die Aushändigung verweigert, ohne über den Antrag zu entscheiden (Rz 16)?
- Stützt sich eine Abweisung darauf, dass der Fremde die Hymne nicht mitgesungen hat (Rz 17)?
- Hat das Verwaltungsgericht das Gelöbnis selbst entgegengenommen oder seine Ablegung als Bedingung vorgeschrieben (Rz 27)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Teilnahme ohne Mitsingen.
Der Antragsteller ist bereit, das Gelöbnis nach § 21 Abs 2 StbG abzulegen und an der Verleihungsfeier teilzunehmen. Aus Gründen seines Glaubens kann er die Bundeshymne nicht mitsingen; er wird während der Hymne respektvoll anwesend sein. § 21 Abs 1 StbG regelt den äußeren Rahmen der Verleihung (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11); als Erfordernis, welches der Fremde zu erfüllen hat, nennt das Gesetz nur das Gelöbnis. Es wird ersucht, die Verleihung in dieser Form vorzunehmen.
Baustein 2 — Bedingung des Gelöbnisses im Erkenntnis (nach der steirischen Praxis; stattdessen kann beantragt werden, das Gelöbnis vor dem Gericht abzulegen, Rz 27).
Es wird beantragt, die Staatsbürgerschaft unter der Bedingung zu verleihen, dass der Beschwerdeführer das Gelöbnis nach § 21 Abs 2 StbG vor der nach § 39 StbG zuständigen Behörde ablegt, und den Erwerbszeitpunkt mit dem Tag der Ablegung zu bestimmen (LVwG Stmk 20.11.2024, LVwG 70.16-2216/2024 RS 1).
U. Verweisnetz
Prognose und Bejahung der Republik: § 10 Rz 61; Identität und Name: § 5 Rz 10; Zuständigkeit und Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörde: § 39 Rz 14; Zusicherung und Widerruf vor der Verleihung: § 20 Rz 23; Säumnis: Querschnitt Verfahren Rz 15; Feststellung des Bestehens der Staatsbürgerschaft: § 42.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
- 07.10.2025, E1909/2025 — Rz 23.
Verwaltungsgerichtshof
- 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 — Rz 12.
- 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 — Rz 9, 11.
- 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 — Rz 27.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 04.03.2016, VGW-151/022/11076/2015 — Rz 12.
- 05.09.2016, VGW-151/080/2334/2016 — Rz 27.
- 28.03.2017, VGW-151/065/9650/2016 — Rz 27.
- 20.11.2024, LVwG 70.16-2216/2024 — Rz 27, 32.
- 04.07.2025, LVwG-AV-240/001-2025 — Rz 14, 15, 17, 19.
- 05.09.2025, LVwG-AV-286/001-2025 — Rz 27.
- 04.11.2025, LVwG-AV-567/001-2025 — Rz 27.
- 27.01.2026, LVwG-AV-829/001-2025 — Rz 27.
Materialien