Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 59 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026.
§ 59. (1) Ein Fremder, der der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung gemäß § 7 oder § 7a nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft gemäß §§ 145 ff. ABGB nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des § 7 oder § 7a nicht vorlag, erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (§ 7) oder dem Tag der Legitimation (§ 7a). Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(2) Ein Fall des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen.
(3) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt der Aufenthalt des Fremden als rechtmäßige Niederlassung (§ 31 Abs. 1 Z 2 FPG). Liegt ein Fall des Abs. 2 vor, gelten die §§ 41a Abs. 8 und 45 Abs. 10 NAG.
(4) Eine Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (§ 41 Abs. 2) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5) Anzeigen gemäß Abs. 1, Bescheide gemäß Abs. 2 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.
A. Kernaussage
§ 59 fängt Menschen auf, welche als Kinder eines österreichischen Vaters galten und später erfahren, dass dieser rechtlich nicht ihr Vater ist. Mit der Beseitigung der Vaterschaft gilt der Erwerb nach § 7 oder § 7a rückwirkend als nicht eingetreten. Eine schriftliche Anzeige genügt, damit die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt oder der Legitimation erworben wird. Weder eine Frist noch eine Mindestdauer noch eine Voraussetzung des § 10 ist vorgesehen. Ausgeschlossen ist der Erwerb nur, wenn die Staatsbürgerschaft erschlichen werden sollte; auch dann sichert Abs 3 den Aufenthalt.
B. Was sich geändert hat
§ 59 wurde durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I 122/2009, geschaffen und trat nach § 64a Abs 7 am 01.01.2010 in Kraft. Die Novelle BGBl I 38/2011 passte mit Wirkung vom 01.07.2011 die Verweise des Abs 3 an die neuen Aufenthaltstitel des NAG an (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49). Die Novelle BGBl I 136/2013 ersetzte mit Wirkung vom 01.08.2013 den Verweis auf § 163 ABGB durch jenen auf §§ 145 ff ABGB; die Materialien ordnen die Änderung der Beseitigung der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern im gesamten StbG zu (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6).
Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl I 39/2026, strich mit Wirkung vom 12.06.2026 in Abs 3 den Verweis auf § 48 Abs 5 NAG (§ 64a Abs 40). Die Materialien sprechen von der Bereinigung eines Redaktionsversehens, weil die verwiesene Bestimmung bereits entfallen war (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120). In der Sache hat sich am Erwerbstatbestand seit 2010 nichts geändert.
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt fünf Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Galt der Einschreiter als Staatsbürger nach § 7 oder § 7a, gestützt auf die Vaterschaft eines Österreichers? | 8 | Fälle anderer Erwerbsgründe einbeziehen |
| 2 | Ist die Vaterschaft rechtskräftig beseitigt oder ein anderer Mann als Vater festgestellt, auch durch eine anerkannte ausländische Entscheidung? | 10, 12 | ausländische Entscheidungen übergehen |
| 3 | War eine Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt, und zwar im Zeitpunkt der unrichtigen Angabe zur Vaterschaft? | 18, 20 | auf frühere Vorgänge abstellen |
| 4 | Liegt eine schriftliche Anzeige unter Bezugnahme auf das StbG vor? | 27 | Frist oder Voraussetzungen des § 10 verlangen |
| 5 | Wurde bereits rechtskräftig über eine frühere Anzeige entschieden? | 28 | entschiedene Sache übersehen |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Zweck | 6 |
| G | Anwendungsbereich | 8 |
| H | Wegfall der Vaterschaft | 10 |
| I | Rückwirkender Erwerb | 17 |
| J | Ausschluss bei Erschleichungsabsicht (Abs 2) | 18 |
| K | Aufenthalt (Abs 3) | 25 |
| L | Verfahren | 27 |
| R | Für Betroffene | 29 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 30 |
| T | Schriftsatzbausteine | 31 |
| U | Verweisnetz | 32 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026; für den Erwerb selbst ist sie mit den Fassungen seit 2010 gleich. Die Änderung betrifft nur die Verweise des Abs 3 auf das NAG. Das Gesetz knüpft den Erwerb nicht an den Zeitpunkt, zu welchem die Vaterschaft beseitigt wurde; nach dem Wortlaut kann daher auch eine Beseitigung vor 2010 Grundlage einer Anzeige sein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
F. Zweck
Die Materialien beschreiben Fälle, in denen nach einer Feststellung zur Vaterschaft hervorkommt, dass oft jahrzehntelang zu Unrecht von einer Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde. Diesen „vermeintlichen Österreichern“ soll die Anzeige den rückwirkenden Erwerb ermöglichen (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58). Die Bestimmung beruht auf der Annahme, dass der Betroffene ein schützenswertes Opfer ist, welches unrichtige Angaben anderer über seine Abstammung nicht zu verantworten hat (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58 f).
§ 59 gibt nur die Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft rückwirkend zu erwerben. Ein Recht, die vermeintliche Staatsbürgerschaft beizubehalten, folgt daraus nicht; ein Vorbringen, der Wegfall verlange wegen des Verlusts der Unionsbürgerschaft eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, hat der VwGH mit diesem Hinweis beantwortet (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006 RS 4). Umgekehrt kann die Möglichkeit des Erwerbs nach § 59 in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen, welche aus anderem Grund vorzunehmen ist; so hat das Verwaltungsgericht Wien einen Hinweis der Behörde auf § 59 verwertet (VwG Wien 09.01.2020, VGW-152/019/8708/2018).
G. Anwendungsbereich
Erfasst ist, wer als Staatsbürger nach § 7 oder nach § 7a galt, weil ein österreichischer Mann als sein Vater angesehen wurde. Typisch sind die Vermutung der Vaterschaft des Ehemanns der Mutter, ein Anerkenntnis und die Legitimation durch spätere Ehe. Ein Erwerb von der Mutter ist nach dem Wortlaut, welcher auf die Feststellung zur Vaterschaft abstellt, nicht erfasst; stellt sich dieser als unrichtig heraus, bleibt § 57.
Wie bei § 57 hat der Einschreiter die Staatsbürgerschaft rechtlich nie besessen, weil die Beseitigung der Vaterschaft auf die Geburt zurückwirkt (§ 7 Rz 18). Beide Wege können nebeneinander offenstehen. § 59 ist dann der günstigere: Er verlangt weder 15 Jahre fälschlicher Behandlung noch eine Anzeige binnen sechs Monaten noch Voraussetzungen des § 10.
H. Wegfall der Vaterschaft
Vorausgesetzt ist, dass eine Feststellung zur Vaterschaft nach §§ 145 ff ABGB nachträglich ergeben hat, dass kein Fall des § 7 oder § 7a vorlag. Nach dem Wortlaut umfasst das jede Feststellung nach §§ 145 ff ABGB, also etwa die Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, die Beseitigung eines Anerkenntnisses und die Feststellung eines anderen Mannes als Vater; Rechtsprechung des VwGH zu den einzelnen Fällen besteht, soweit ersichtlich, nicht. Das Verwaltungsgericht Wien wandte § 59 etwa an, als ein Mann, welcher bei der Geburt nicht Staatsbürger war, die Vaterschaft später anerkannte und damit hervorkam, dass das Kind nur irrtümlich als Tochter des österreichischen früheren Ehemanns der Mutter eingetragen war (VwG Wien 08.05.2024, VGW-152/065/14730/2023).
Die Staatsbürgerschaftsbehörde ist an die zivilrechtliche Lage gebunden. Sie hat die Beseitigung der Vaterschaft nicht selbst vorzunehmen, sondern ihr Ergebnis zugrunde zu legen (§ 7 Rz 22).
Streitfragen
1. Auch eine in Österreich anerkannte ausländische Abstammungsentscheidung eröffnet § 59
Strittig ist, ob § 59 auch gilt, wenn die Vaterschaft nicht durch ein österreichisches Gericht, sondern durch eine ausländische Entscheidung beseitigt wurde, welche in Österreich anerkannt ist.
Richtigerweise ist das zu bejahen. Der Verweis auf §§ 145 ff ABGB bezeichnet das Institut, nämlich die Beseitigung oder Feststellung der Abstammung, und nicht das Gericht, welches entscheidet. Wird eine ausländische Entscheidung anerkannt, wirkt sie in Österreich wie eine inländische, und sie beseitigt rückwirkend auch den Erwerb nach § 7. Es wäre sachwidrig, den Verlust an die ausländische Entscheidung zu knüpfen, den Ausgleich aber zu versagen.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Wortlaut ausdrücklich auf das österreichische Abstammungsrecht verweist. Sie wird darauf verweisen, dass § 59 eine Ausnahme vom System der Verleihung ist und eng auszulegen sei. Sie wird daraus ableiten, dass nur Entscheidungen österreichischer Gerichte den Tatbestand erfüllen.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt ist; dann ist die Vaterschaft hier nicht beseitigt, und es fehlt schon am Wegfall des Erwerbs. Ist sie anerkannt, trägt die enge Auslegung nicht, weil sie den Betroffenen schlechter stellte als jenen, dessen Vaterschaft im Inland beseitigt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat in einem Fall mit einem Schweizer Anfechtungsurteil, welches nach dem Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz vom 16.12.1960, BGBl 125/1962, in Österreich wirksam war, einen Hinweis der Behörde auf die Möglichkeit einer Anzeige nach § 59 verwertet, ohne die Frage zu entscheiden (VwG Wien 09.01.2020, VGW-152/019/8708/2018). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Die ausländische Entscheidung samt Rechtskraftbestätigung und Übersetzung ist vorzulegen, und es ist darzulegen, auf welcher Grundlage sie in Österreich anerkannt ist. Bestreitet die Behörde schon den Wegfall der Staatsbürgerschaft, ist das im Feststellungsverfahren nach § 42 zu klären; die Anzeige nach § 59 ist vorsorglich einzubringen.
I. Rückwirkender Erwerb
Der Erwerb tritt rückwirkend mit dem Tag der Geburt ein, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 7 angenommen worden war, oder mit dem Tag der Legitimation bei § 7a. Die Behörde stellt ihn mit Bescheid fest. Im Ergebnis steht der Betroffene so, als wäre der Erwerb nie weggefallen; Lücken im Besitz der Staatsbürgerschaft entstehen nicht.
J. Ausschluss bei Erschleichungsabsicht (Abs 2)
Nach Abs 2 liegt kein Fall des Abs 1 vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war; darüber ist mit Bescheid abzusprechen. Die Materialien denken vor allem an falsche Angaben zur Vaterschaft (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu welchem die unrichtige Vaterschaft angegeben wurde, und nicht ein früherer Vorgang wie eine Scheinehe, welche Jahre vor der Geburt zur Erlangung einer Arbeitsberechtigung geschlossen wurde (VwG Wien 08.05.2024, VGW-152/065/14730/2023).
Abs 2 ist eng zu halten. Er verlangt eine Absicht, also ein gezieltes Handeln, um die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Bloße Fehler oder Unkenntnis über die biologische Vaterschaft genügen nach Auffassung des Verfassers nicht.
2. Die Erschleichungsabsicht eines Elternteils schließt den Erwerb des Kindes aus
Strittig ist, ob Abs 2 auch dann greift, wenn nicht der Einschreiter selbst, sondern seine Mutter oder der vermeintliche Vater die unrichtige Vaterschaft angegeben hat, um dem Kind die Staatsbürgerschaft zu verschaffen.
Richtigerweise ist das zu bejahen. Abs 2 ist unpersönlich gefasst und stellt darauf ab, ob die Erschleichung „beabsichtigt war“, nicht darauf, wer sie beabsichtigte. Die Materialien gehen davon aus, dass der Betroffene im Fall des Abs 2 die unrichtigen Angaben anderer nicht zu verantworten hat, und sichern gerade deshalb seinen Aufenthalt über Abs 3. Der Unterschied zu § 57, welcher darauf abstellt, ob „er“ die Behandlung zu vertreten hat, ergibt sich aus dem Wortlaut beider Bestimmungen; die Materialien zu § 59 stammen aus 2009 und nehmen auf den erst 2013 geschaffenen § 57 nicht Bezug (§ 57 Rz 15).
Die Vertretung wird entgegenhalten, dass das Kind keinen Einfluss auf die Angaben seiner Eltern hatte und dass § 59 nach den Materialien gerade schützenswerte Opfer erfasst. Sie wird darauf verweisen, dass das Kind sonst für ein fremdes Verhalten mit dem Verlust einer Staatsbürgerschaft einsteht, welche es oft Jahrzehnte für gegeben hielt. Sie wird daraus ableiten, dass nur eine eigene Absicht des Einschreiters schadet.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit die Behörde die Absicht nicht konkret feststellt, sondern aus allgemeinen Umständen erschließt; die Absicht muss sich auf die Staatsbürgerschaft des Kindes beziehen und im Zeitpunkt der unrichtigen Angabe bestanden haben. Gegen den Wortlaut und die erklärte Absicht des Gesetzgebers, welcher dem Kind im Fall des Abs 2 nur ein gesichertes Aufenthaltsrecht geben wollte, trägt er aber nicht. Die Wiener Behörde hat die Absicht der Mutter in einem Fall auch dem Kind zugerechnet; das Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerde Folge gegeben, ohne die Frage ausdrücklich zu entscheiden (VwG Wien 08.05.2024, VGW-152/065/14730/2023). Eine Entscheidung, welche die Frage beantwortet, besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Der Schwerpunkt liegt auf dem Beweis: Wer die Vaterschaft angegeben hat, wann das war und was er damals wusste, ist konkret festzustellen. Hilfsweise ist für den Fall des Abs 2 sofort der Aufenthaltstitel nach Abs 3 zu beantragen.
K. Aufenthalt (Abs 3)
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Anzeige gilt der Aufenthalt des Fremden als rechtmäßige Niederlassung. Nach den Materialien soll das den Aufenthalt bis zur Entscheidung absichern und sicherstellen, dass diese Zeit für die Fristen zur Erlangung eines Daueraufenthaltstitels und der Staatsbürgerschaft zählt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 59).
Auch im Fall des Abs 2 soll der Betroffene ein gesichertes Aufenthaltsrecht erhalten (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006 RS 3). War er in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt, ist ihm als im Bundesgebiet aufhältigem Drittstaatsangehörigen auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen (§ 45 Abs 10 NAG); sonst erhält er auf Antrag ohne weiteres eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs 8 NAG).
L. Verfahren
Die Anzeige ist schriftlich unter Bezugnahme auf das StbG bei der Landesregierung einzubringen; sie kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden, welche sie weiterleitet (Abs 4). Das soll jenen helfen, welche sich bei Hervorkommen des Fehlers im Ausland befinden und denen als Fremden die Einreise verwehrt werden könnte (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 59). Anzeigen, Bescheide nach Abs 2 und die beizubringenden Urkunden samt Übersetzungen sind gebührenfrei (Abs 5).
Über eine Anzeige nach § 59 ergeht eine der Rechtskraft fähige Entscheidung. Wird eine neue Anzeige ohne geänderte Sach- oder Rechtslage eingebracht, ist sie wegen entschiedener Sache zurückzuweisen; weder der Wortlaut noch die Materialien schließen dieses Prozesshindernis aus (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006 RS 2). Umstände, welche erst nach der rechtskräftigen Entscheidung hervorkommen und ihre Unrichtigkeit zeigen, ändern den Sachverhalt nicht; sie können nur eine Wiederaufnahme begründen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006 RS 1).
R. Für Betroffene
Wenn Sie als Kind eines österreichischen Vaters galten und ein Gericht festgestellt hat, dass er nicht Ihr Vater ist, waren Sie rechtlich nie Österreicher. Sie können die Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Anzeige rückwirkend ab Ihrer Geburt erwerben. Eine Frist gibt es nicht, und Sie müssen keine Deutschkenntnisse oder Einkünfte nachweisen. Nur wenn die falsche Vaterschaft gezielt angegeben wurde, um die Staatsbürgerschaft zu erlangen, ist der Erwerb ausgeschlossen; Leben Sie in Österreich, erhalten Sie dann aber einen Aufenthaltstitel. Die Anzeige ist gebührenfrei und kann auch bei einer Botschaft eingebracht werden.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde eine Frist oder eine Voraussetzung des § 10 verlangt, welche § 59 nicht kennt (Rz 1, 9)?
- Wurde eine anerkannte ausländische Entscheidung über die Abstammung außer Acht gelassen (Rz 12)?
- Wurde die Erschleichungsabsicht konkret und für den Zeitpunkt der unrichtigen Vaterschaftsangabe festgestellt (Rz 18, 20)?
- Wurde auf frühere Vorgänge wie eine Scheinehe abgestellt (Rz 18)?
- Wurde der Erwerb rückwirkend auf die Geburt oder Legitimation festgestellt (Rz 17)?
- Wurde im Fall des Abs 2 auf die Aufenthaltstitel des Abs 3 hingewiesen (Rz 26)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Anzeige nach § 59.
[Name der einschreitenden Partei] zeigt nach § 59 Abs 1 StbG an, Staatsbürger kraft Abstammung nach § 7 StbG nur vermeintlich gewesen zu sein. Mit [Entscheidung des Gerichts, Datum, Geschäftszahl] wurde festgestellt, dass [Name des vermeintlichen Vaters] nicht der Vater ist (Beilage ./A samt Rechtskraftbestätigung). Eine Erschleichung der Staatsbürgerschaft war nicht beabsichtigt; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Angabe zur Vaterschaft (VwG Wien 08.05.2024, VGW-152/065/14730/2023). Beantragt wird die Feststellung, dass die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt erworben wurde.
U. Verweisnetz
Abstammung und Wegfall der Vaterschaft: § 7 Rz 18; Scheinanerkenntnis: § 7 Rz 22; Legitimation: § 7a Rz 3; rückwirkender Wegfall eines Erwerbs: § 26 Rz 11; fälschliche Behandlung als Staatsbürger: § 57 Rz 7; Feststellung: § 42 Rz 8; Ausnahme von § 10a: § 10a Rz 9; Rechtskraft und Wiederaufnahme: Querschnitt Verfahren.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 04.05.2022, Ra 2022/01/0006 — Rz 7, 26, 28. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 09.01.2020, VGW-152/019/8708/2018 — Rz 7, 15.
- 08.05.2024, VGW-152/065/14730/2023 — Rz 10, 18, 23, 31.
Materialien
- ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58 f (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, zu § 59 StbG), im Volltext geprüft — Rz 6, 18, 25, 27.
- ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6 (Novelle 2013, zu § 59 Abs 1), im Volltext geprüft — Rz 2.
- ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49 (Novelle 2011, zu § 59 Abs 3), im Volltext geprüft — Rz 2.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120 (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, zu § 59 Abs 3), im Volltext geprüft — Rz 3.