Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 7a StbG 1985 – Legitimation

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 56/2018

§ 7a Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, in Kraft seit 15.08.2018.

§ 7a. (1) Ein minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß § 7 erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(2) Hat der minderjährige, ledige Fremde das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn

1. er und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft binnen drei Jahren ab Eheschließung oder Ehelicherklärung zustimmen, und

2. er im Zeitpunkt der Zustimmung noch ledig ist.

Die Zustimmung ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären.

(3) Wird die Zustimmung gemäß Abs. 2 verweigert, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des mündigen Minderjährigen dient. Gleiches gilt, wenn der mündige Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; gleiches gilt ferner, wenn der mündige Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der mündige Minderjährige die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der mündige Minderjährige noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.

(4) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf uneheliche Kinder

1. der legitimierten Frau, oder

2. des legitimierten Mannes, sofern dieser die Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 oder 4 erfüllt.

Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

A. Kernaussage

1

Ein unehelich geborenes minderjähriges und lediges Kind, welches die Staatsbürgerschaft nicht schon mit der Geburt erworben hat, erwirbt sie von Gesetzes wegen, wenn seine Eltern einander heiraten oder es für ehelich erklärt wird und der Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Ab 14 Jahren müssen das Kind und sein gesetzlicher Vertreter binnen drei Jahren zustimmen; das Gericht kann die Zustimmung ersetzen.

B. Was sich geändert hat

2

§ 7a kam mit der Novelle BGBl 202/1985 in das StbG 1965. Der VfGH hatte § 7 Abs 4 StbG 1965 als gleichheitswidrig aufgehoben, weil es sachlich nicht zu rechtfertigen ist, bei der Legitimation eines Minderjährigen ausnahmslos den Erwerb der Staatsbürgerschaft des Vaters vorzuschreiben (VfGH 12.06.1984, G54/82). Die Neuregelung hielt am Erwerb kraft Gesetzes fest, band ihn beim Kind ab 14 aber an dessen Zustimmung und an jene des gesetzlichen Vertreters (ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 6 f, zu Art I Z 4; AB 618 BlgNR 16. GP 1 f). Nach der Stammfassung erwarb das Kind die Staatsbürgerschaft „mit seiner Legitimation“; die Zustimmung des mündigen Kindes und seines gesetzlichen Vertreters musste der Evidenzstelle binnen drei Jahren nach einer schriftlichen Belehrung (§ 52 Abs 2 aF) zukommen. Die Novelle BGBl I 136/2013 stellte mit Wirkung vom 01.08.2013 auf den Zeitpunkt der Eheschließung oder Ehelicherklärung ab, gab dem Erwerb nach § 7 den Vorrang und ließ die Frist von drei Jahren mit diesem Ereignis beginnen. Zugleich dehnte sie die Erstreckung auf uneheliche Kinder des legitimierten Mannes aus, wenn er die Voraussetzung nach § 7 Abs 1 Z 3 oder 4 erfüllt (Abs 4 Z 2). BGBl I 56/2018 strich mit Wirkung vom 15.08.2018 nur den Hinweis auf das Vormundschaftsgericht in Abs 3. Maßgeblich ist die Fassung im Zeitpunkt der Legitimation (VwG Wien 22.08.2024, VGW-152/005/5491/2024). Die Erläuterungen zur Novelle 2013 begründen die Beibehaltung der Legitimation damit, dass das ABGB seit dem KindNamRÄG 2013 die Legitimation durch nachfolgende Ehe nicht mehr kennt und die Ehelicherklärung durch das Staatsoberhaupt mit 01.01.2016 außer Kraft tritt, das Staatsbürgerschaftsrecht das Institut aber wegen seiner eigenen Bedürfnisse in angepasster Form weiterführt (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7).

C. Inhalt

3

Abs 1 setzt ein Kind voraus, welches unehelich geboren wurde und bei der Eheschließung oder Ehelicherklärung noch minderjährig und ledig ist. Die Legitimation verlangt eine Eheschließung der Eltern nach der Geburt oder eine Ehelicherklärung; ein bloßes Vaterschaftsanerkenntnis genügt nicht, und waren die Eltern schon bei der Geburt verheiratet, ist für § 7a kein Raum (VwG Wien 09.01.2020, VGW-152/019/8708/2018; LVwG Sbg 28.12.2023, 405-11/395/1/7-2023). Der Vater muss im Zeitpunkt der Eheschließung oder Ehelicherklärung Staatsbürger sein oder bei seinem früheren Tod gewesen sein. Ob er es war, ist als Vorfrage zu prüfen; hatte er die Staatsbürgerschaft davor nach § 27 verloren, tritt kein Erwerb ein, auch wenn das erst später in der Evidenz vermerkt wird (VwG Wien 22.08.2024, VGW-152/005/5491/2024). Der Erwerb hängt damit am Bestand der Staatsbürgerschaft des Vaters: Wird dessen Verleihungsverfahren wiederaufgenommen, ist auch der Erwerb des Kindes betroffen; ob der Wegfall unionsrechtlich Bestand hat, ist gesondert zu prüfen (VwG Wien 17.07.2023, VGW-152/088/6248/2022; § 26 Rz 10). Nach § 60 gilt § 7a sinngemäß, wenn die Eltern nach der Geburt eine eingetragene Partnerschaft begründen; von 01.08.2013 bis 11.06.2026 verwies § 60 nur auf Abs 2 (§ 60 Rz 2). Der Erwerb tritt von Gesetzes wegen ein; ein späterer Verleihungsantrag in Unkenntnis des § 7a ändert daran nichts (VwG Wien 17.07.2023, VGW-152/088/6248/2022).

4

Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, wirkt Abs 1 nur, wenn das Kind und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb binnen drei Jahren ab Eheschließung oder Ehelicherklärung schriftlich gegenüber der Evidenzstelle (§ 49 Abs 2) zustimmen und das Kind dann noch ledig ist. Verweigert einer von ihnen die Zustimmung oder ist er nicht erreichbar, kann das Pflegschaftsgericht sie ersetzen, wenn der Erwerb dem Wohl des Kindes dient (Abs 3). Die Frist ist gewahrt, wenn das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde.

5

Der Erwerb erstreckt sich auf uneheliche Kinder der legitimierten Frau sowie auf jene des legitimierten Mannes, wenn dieser nach § 7 Abs 1 Z 3 oder 4 als Vater gilt (Abs 4); für mündige Kinder gelten Abs 2 und 3 sinngemäß.

6

Ob eine unionsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ist, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 7a nie erworben wurde, beurteilen die Verwaltungsgerichte uneinheitlich. Das Verwaltungsgericht Wien und das Landesverwaltungsgericht Salzburg haben das verneint, weil kein Verlust, sondern das Fehlen eines Erwerbs festgestellt wird (VwG Wien 09.01.2020, VGW-152/019/8708/2018; LVwG Sbg 28.12.2023, 405-11/395/1/7-2023), die Verhältnismäßigkeit aber hilfsweise erörtert; in einem späteren Fall hat das Verwaltungsgericht Wien die Prüfung vorgenommen (VwG Wien 22.08.2024, VGW-152/005/5491/2024). Der VwGH hat bei einem nie eingetretenen Erwerb nach § 7 die gesonderte Prüfung gebilligt (VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0110 Rn 28); für die Vertretung ist sie daher stets zu beantragen. Anders liegt es, wenn der Erwerb nach § 7a zunächst eingetreten ist und erst durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens des Vaters rückwirkend wegfällt; dann prüft das Verwaltungsgericht Wien die Verhältnismäßigkeit (§ 26 Rz 10). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hielt § 7a auch nicht für gleichheitswidrig, weil ehelich geborenen Kindern fremder Eltern die Erstreckung nach § 17 offensteht; es hat die ordentliche Revision zugelassen. Eine Entscheidung des VwGH dazu liegt im RIS nicht vor. Wer jahrelang als Staatsbürger behandelt wurde, kann den Erwerb durch Anzeige nach § 57 prüfen lassen (§ 57 Rz 9). Der Erwerb nach § 7a selbst ist dabei keine Behandlung als Staatsbürger, weil ihn das Gesetz und keine Behörde bewirkt (VwG Wien 17.07.2023, VGW-152/088/6248/2022).

R. Für Betroffene

7

Heiraten Ihre Eltern nach Ihrer Geburt und ist Ihr Vater dann Österreicher, werden Sie automatisch Österreicher, wenn Sie noch minderjährig und ledig sind. Sind Sie schon 14, müssen Sie und Ihr gesetzlicher Vertreter binnen drei Jahren nach der Hochzeit schriftlich zustimmen; versäumen Sie die Frist, tritt der Erwerb nicht ein. Verliert Ihr Vater seine Staatsbürgerschaft nachträglich, weil sein Verfahren wiederaufgenommen wird, kann auch Ihre betroffen sein. Lassen Sie sich die Staatsbürgerschaft im Zweifel mit Bescheid feststellen.

U. Verweisnetz

8

Erwerb mit der Geburt: § 7 Rz 16; Beseitigung der Vaterschaft: § 59 Rz 1; Erstreckung bei Verleihung: § 17 Rz 1; Evidenzstelle: § 49 Rz 3; Feststellung: § 42 Rz 1; fälschliche Behandlung als Staatsbürger: § 57 Rz 9; Grundsatz der Familieneinheit, welchem nach dem VwGH unter anderem § 7a Rechnung trägt (zu § 10 Abs 3 aF): VwGH 22.05.1996, 96/01/0091 RS 1; eingetragene Partnerschaft der Eltern: § 60 Rz 3.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verfassungsgerichtshof

  • 12.06.1984, G54/82 — Rz 2.

Verwaltungsgerichtshof

  • 22.05.1996, 96/01/0091 — Rz 8.
  • 21.11.2023, Ra 2023/01/0110 — Rz 6.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 09.01.2020, VGW-152/019/8708/2018 — Rz 3, 6.
  • 17.07.2023, VGW-152/088/6248/2022 — Rz 3, 6.
  • 28.12.2023, 405-11/395/1/7-2023 — Rz 3, 6.
  • 22.08.2024, VGW-152/005/5491/2024 — Rz 2, 3, 6.

Materialien

  • ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 6 f (Novelle BGBl 202/1985, zu Art I Z 4, § 7a), im Volltext geprüft — Rz 2.
  • AB 618 BlgNR 16. GP 1 f (Novelle BGBl 202/1985), im Volltext geprüft — Rz 2.
  • ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7 (Novelle 2013, zu § 7a), im Volltext geprüft — Rz 2.