Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 16 StbG 1985 – Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 16 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026.

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder

b) ihm die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist oder

c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;

3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;

4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und

5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

A. Kernaussage

1

Wird einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen, hat sein Ehegatte einen Anspruch darauf, in die Verleihung einbezogen zu werden. Er muss mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, seit sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich sein, bei Antragstellung niedergelassen, Flüchtling oder Inhaber eines Lichtbildausweises für Privilegierte gewesen sein, und die Ehe muss seit fünf Jahren bestehen. Er hat außerdem selbst alle Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 zu erfüllen, und keines der Hindernisse des § 10 Abs 2 darf vorliegen; auch er muss seine fremde Staatsangehörigkeit aufgeben und die Nachweise nach § 10a erbringen. Ein Ermessen hat die Behörde nicht. Für eingetragene Partner gilt § 16 sinngemäß.

B. Was sich geändert hat

2

Bis 2005 knüpfte die Erstreckung an eine kurze Ehedauer und einen Wohnsitz von drei oder vier Jahren an. Die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 hat § 16 neu gefasst: Seither verlangt Z 1 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von sechs Jahren, Z 2 einen gesicherten Status bei Antragstellung und Z 5 eine Ehedauer von fünf Jahren (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9). Mit Wirkung vom 01.01.2010 trat in Z 3 an die Stelle der Scheidung von Tisch und Bett die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft; seit 01.07.2011 schließt auch eine Entziehung nach § 32 die Erstreckung aus (zu den damals anhängigen Verfahren § 64a Abs 11; Querschnitt Übergangsrecht Rz 14). Abs 2 verweist erst seit der Novelle BGBl I 4/2008, in Kraft seit 01.07.2008, auf Abs 1 Z 1, 2 und 5; von 2006 bis 2008 nannte er noch Abs 1 Z 3, was nach der Neufassung 2005 nicht mehr passte. Seit 01.05.2021 verweist Z 2 lit c für den Lichtbildausweis statt auf § 95 FPG auf § 5 des Amtssitzgesetzes (BGBl I 54/2021).

3

Mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl I 39/2026, wurde Z 2 lit b mit Wirkung vom 12.06.2026 an den Begriff des Flüchtlings in Art 3 Z 1 der Statusverordnung angepasst; statt vom Status des Asylberechtigten spricht das Gesetz nun von der Flüchtlingseigenschaft (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120). Eine inhaltliche Änderung des Kreises der Begünstigten bezwecken die Erläuterungen nicht.

C. Prüfschema

4

Die Prüfung folgt sechs Schritten:

SchrittRzDer typische Mangel
1Wird dem Ehegatten gleichzeitig verliehen?6Erstreckung ohne gleichzeitige Verleihung
2Besteht die Ehe seit fünf Jahren, im gemeinsamen Haushalt und ohne Aufhebung der Lebensgemeinschaft?9, 11Lebensgemeinschaft vor der Ehe mitgezählt
3Hält sich der Ehegatte seit sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen auf?12Lücke bei der Verlängerung übersehen
4Lag bei Antragstellung Niederlassung, Flüchtlingseigenschaft oder ein Lichtbildausweis vor?13, 15Antrag des Hauptantragstellers als Stichtag
5Erfüllt der Ehegatte selbst § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 sowie § 10a?25, 27Umstände des Hauptantragstellers angelastet
6Greift die Ausnahme nach Abs 2?28übersehen

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich geändert hat2
CPrüfschema4
EWelche Fassung gilt5
FVerhältnis zur Verleihung und zu § 11a6
GEhe und Haushalt (Z 3 und 5)9
HAufenthalt und Status (Z 1 und 2)12
IDie Voraussetzungen aus § 10 und § 10a25
JVerleihung im besonderen Interesse (Abs 2)28
RFür Betroffene29
SPrüfliste gegen den Bescheid30
TSchriftsatzbausteine31
UVerweisnetz33
VRegister—

E. Welche Fassung gilt

5

Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Über die Erstreckung ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden (Querschnitt Übergangsrecht Rz 3). Für Anträge vor dem 12.06.2026 ändert die neue Fassung der Z 2 lit b nichts, weil sie den Begünstigtenkreis nach den Erläuterungen nur begrifflich anpasst.

F. Verhältnis zur Verleihung und zu § 11a

6

Die Erstreckung setzt die gleichzeitige Verleihung an den Hauptantragsteller voraus (§ 18 Rz 5), außer sie wird nach § 20 Abs 5 zugesichert; die Zusicherung begründet einen nur noch durch das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Anspruch (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 3; VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 4). Die Erläuterungen betonen, dass sie nur zum Zeitpunkt der Verleihung möglich ist (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9). Wird der Hauptantragsteller ohne Erstreckung eingebürgert, kann der Ehegatte später nur noch eine eigene Verleihung, insbesondere nach § 11a, beantragen.

7

§ 16 und § 11a Abs 1 unterscheiden sich im Zeitpunkt und in den Fristen: § 11a setzt voraus, dass der Ehegatte bereits Staatsbürger ist, § 16 dagegen, dass er es gleichzeitig wird. Die Fristen und Merkmale des § 11a sind eigenständig zu prüfen (§ 11a Rz 9); § 16 verlangt sechs Jahre Aufenthalt, fünf Jahre Ehe und einen gegenwärtigen gemeinsamen Haushalt. Beide Wege gewähren einen Rechtsanspruch.

8

Jede Person ist für sich zu prüfen; Umstände des Hauptantragstellers dürfen dem Ehegatten nicht angelastet werden und umgekehrt (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 2; § 18 Rz 15).

G. Ehe und Haushalt (Z 3 und 5)

9

Es muss eine gültige Ehe bestehen (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9), welche nach österreichischem Recht wirksam ist. Sie muss seit mindestens fünf Jahren aufrecht sein; eine Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung zählt nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung, weil erst die Verleihung die Erstreckung trägt. Für eingetragene Partner gilt § 16 nach § 60 sinngemäß.

10

Z 3 schließt die Erstreckung aus, wenn die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben. Diese Fassung gilt seit 01.01.2010; zuvor schloss nur die gerichtliche Scheidung von Tisch und Bett die Erstreckung aus. Eine Aufhebung liegt nach der hier vertretenen Auffassung nicht schon in Spannungen oder vorübergehender Trennung, wohl aber, wenn die Ehegatten die Gemeinschaft erkennbar und auf Dauer beendet haben.

11

Der Ehegatte muss mit dem Fremden im gemeinsamen Haushalt leben. Der Begriff ist derselbe wie in § 11a: Verlangt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft; kurzfristige Unterbrechungen schaden nicht (§ 11a Rz 10, 17). Die Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

H. Aufenthalt und Status (Z 1 und 2)

12

Der Ehegatte muss sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten. Wie bei § 10 Abs 1 Z 1 ist die Frist vom Zeitpunkt der Entscheidung zurückzurechnen, und es muss ein durchgehend legaler Aufenthalt vorliegen (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0070 RS 1). Schon eine Unterbrechung von wenigen Tagen schadet; für Härtefälle bietet das Gesetz keine Ausnahme (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0070 RS 4). Unterbrechungen nach § 15 gelten auch hier (§ 15 Rz 6).

13

Z 2 verlangt einen von drei Status zum Zeitpunkt der Antragstellung: die rechtmäßige Niederlassung im Sinn des § 2 Abs 2 NAG, die Flüchtlingseigenschaft oder einen Lichtbildausweis nach § 5 ASG, wie ihn Bedienstete internationaler Organisationen und Diplomaten erhalten. Das Aufenthaltsrecht eines Asylberechtigten entspricht inhaltlich auch einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs 2 NAG (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 RS 8, zum Asylrecht); Asylberechtigte erfüllen Z 2 daher auf beiden Wegen. Wer sich bloß auf Grund eines Visums oder als Asylwerber hier aufhält, erfüllt Z 2 nicht, ebenso wenig der Inhaber einer bloßen Aufenthaltsbewilligung (§ 2 Abs 3 NAG). Für Flüchtlinge entspricht die Erleichterung dem Auftrag des Art 34 GFK, die Einbürgerung so weit wie möglich zu erleichtern; ein darüber hinausgehender Anspruch folgt aus der Konvention nicht (VwGH 22.08.2007, 2007/01/0695 RS 1, zu § 10 Abs 5 ergangen). Als Lichtbildausweis nach § 5 ASG gilt auch ein noch nach § 95 FPG ausgestellter, weiter gültiger Ausweis (§ 19 Abs 4 zweiter Satz ASG; ErläutRV 609 BlgNR 27. GP 14).

14

Was festzustellen ist.

MerkmalBelegFehlerquelle
Ehe seit fünf JahrenHeiratsurkunde, bei Auslandsehe Wirksamkeit im InlandLebensgemeinschaft eingerechnet
gemeinsamer Haushalt, LebensgemeinschaftMeldebestätigungen, Mietvertrag, gemeinsame KontenPendeln als Trennung gewertet
sechs Jahre rechtmäßiger AufenthaltFremdenregister, Aufenthaltstitel lückenlosVerlängerungslücke
Status bei AntragstellungAufenthaltstitel, Bescheid über die Zuerkennung, Lichtbildausweisfalscher Stichtag
keine Entziehung nach §§ 32, 33Auskunft der Evidenzstellenicht geprüft

Streitfragen

1. Stichtag der Z 2 ist der Erstreckungsantrag

15

Strittig ist, auf welche Antragstellung Z 2 abstellt, wenn der Erstreckungsantrag später gestellt wird als der Verleihungsantrag des Hauptantragstellers.

16

Richtigerweise ist der Erstreckungsantrag maßgeblich. Die Erstreckung ist im Grunde ein eigener Verleihungstatbestand, und der Antrag darauf kann bis zur Erlassung des Verleihungsbescheids gestellt werden (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 3). Z 2 regelt eine Voraussetzung in der Person des Ehegatten; nahe liegt daher, sie auf dessen eigenen Antrag zu beziehen. Hat der Ehegatte die Niederlassung erst nach dem Antrag des Hauptantragstellers erlangt, aber vor seinem eigenen, ist Z 2 erfüllt.

17

Die Behörde wird entgegenhalten, dass Verleihung und Erstreckung ein gemeinsames Verfahren bilden und mit „der Antragstellung“ der verfahrenseinleitende Antrag des Hauptantragstellers gemeint sei. Sie wird darauf verweisen, dass sonst ein später gestellter Antrag die Voraussetzungen umgehen könne. Sie wird sich auf die Erläuterungen stützen, welche von einer Niederlassung des Staatsbürgerschaftswerbers „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ sprechen (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9), und daraus ableiten, dass der Status schon beim Antrag des Hauptantragstellers vorliegen muss.

18

Dem Einwand ist zu folgen, soweit beide Anträge gleichzeitig gestellt wurden; dann fallen die Zeitpunkte zusammen. Eine Umgehung droht bei späterem Antrag nicht, weil der Ehegatte den Status dann bei seinem Antrag besitzen muss und Z 1 ohnehin sechs Jahre rechtmäßigen Aufenthalt verlangt. Die Erläuterungen meinen mit dem Staatsbürgerschaftswerber an dieser Stelle erkennbar den Ehegatten, weil Z 2 nur dessen Status regelt; welcher Antrag maßgeblich ist, sagen sie nicht. Die zwingende Verbindung der Verfahren nach § 18 betrifft die gleichzeitige Entscheidung, nicht die Voraussetzungen in der Person des einzelnen Antragstellers. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

19

Folge für die Vertretung. Fehlt dem Ehegatten beim Antrag des Hauptantragstellers noch die Niederlassung, ist der Erstreckungsantrag erst nach deren Erteilung, aber vor der Verleihung zu stellen; im Zweifel ist ein früher gestellter Antrag zu wiederholen.

2. Die Flüchtlingseigenschaft muss nur bei Antragstellung bestehen

20

Strittig ist, ob die Erstreckung an einen Flüchtling scheitert, dessen Flüchtlingseigenschaft nach der Antragstellung beendet wurde.

21

Richtigerweise ist Z 2 erfüllt, wenn die Flüchtlingseigenschaft bei Antragstellung bestand. Der Wortlaut bezieht alle drei Fälle der Z 2 ausdrücklich auf diesen Zeitpunkt. Die Fortdauer eines rechtmäßigen Aufenthalts sichert Z 1, welche bis zur Entscheidung zu erfüllen ist. Endet die Flüchtlingseigenschaft und hat der Ehegatte kein anderes Aufenthaltsrecht, scheitert die Erstreckung an Z 1, nicht an Z 2.

22

Die Behörde wird entgegenhalten, dass die Begünstigung des Flüchtlings ihren Grund im fehlenden Schutz des Heimatstaats hat und mit diesem Grund wegfällt. Sie wird darauf verweisen, dass nach dem Grundsatz des Entscheidungszeitpunkts die Lage bei der Entscheidung maßgeblich ist. Sie wird daraus ableiten, dass die Flüchtlingseigenschaft auch bei der Entscheidung noch bestehen muss.

23

Richtigerweise hat der Gesetzgeber den Entscheidungszeitpunkt in Z 2 durch einen anderen Stichtag ersetzt, und zwar für alle drei Status gleich. Bei der Niederlassung schadet nach dem Wortlaut ein späterer Wechsel des Titels nicht; für die Flüchtlingseigenschaft kann nichts anderes gelten. Der Wegfall des Schutzbedarfs wirkt sich auf andere Weise aus: über Z 1, über § 10 Abs 3, weil das Ausscheiden aus dem fremden Staatsverband wieder zumutbar sein kann, und über die Prognose nach § 10 Abs 1 Z 6.

24

Folge für die Vertretung. Ist ein Aberkennungsverfahren anhängig, ist rechtzeitig ein anderer Aufenthaltstitel zu beantragen, damit Z 1 nicht unterbrochen wird. Im Erstreckungsverfahren ist der Bescheid über die Zuerkennung mit dem Antragsdatum vorzulegen.

I. Die Voraussetzungen aus § 10 und § 10a

25

Der Ehegatte muss § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 selbst erfüllen; es darf kein Hindernis nach § 10 Abs 2 vorliegen, und er hat nach § 10 Abs 3 aus seinem bisherigen Staatsverband auszuscheiden. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Erstreckung zu verfügen; Ermessen besteht nicht (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 1). Die Erstreckung kann zugesichert werden, wenn nur der Ehegatte noch ausscheiden muss (§ 18 Rz 17).

26

Auch der Ehegatte hat die Nachweise nach § 10a zu erbringen, weil § 10a Abs 2 Z 1 die Erstreckung nicht ausnimmt. Schon zur Fassung 1998 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Erstreckung unter dem Vorbehalt des § 10a steht (VwGH 14.05.2002, 2001/01/0525 RS 3). Die Deutschkenntnisse eines Familienmitglieds dürfen dem anderen nicht entgegengehalten werden.

27

Den Lebensunterhalt nach § 10 Abs 1 Z 7 kann der Ehegatte auch durch seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Hauptantragsteller sichern, weil Unterhaltsansprüche zu den eigenen Einkünften im Sinn des § 10 Abs 5 zählen. Zu berücksichtigen ist dabei nur der Teil des Einkommens des Verpflichteten, welcher das Existenzminimum nach § 291a EO übersteigt (§ 10 Rz 86). In der Praxis sind die Einkünfte des Haushalts daher nach der hier vertretenen Auffassung für beide Ehegatten gemeinsam zu rechnen und mit den Richtsätzen für Ehepaare zu vergleichen.

J. Verleihung im besonderen Interesse (Abs 2)

28

Erhält der Fremde die Staatsbürgerschaft wegen außerordentlicher Leistungen, deren Bedeutung für die Republik die Bundesregierung bestätigt (§ 10 Abs 6), entfallen für den Ehegatten die Erfordernisse der Z 1, 2 und 5 und die Pflicht zum Ausscheiden nach § 10 Abs 3. Zu erfüllen bleiben der gemeinsame Haushalt, die aufrechte Lebensgemeinschaft, das Fehlen einer Entziehung und die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2. Zu erfüllen ist damit auch der gesicherte Lebensunterhalt (§ 10 Abs 1 Z 7), welcher beim Hauptantragsteller nach § 10 Abs 6 entfällt. Ob der Ehegatte von den Nachweisen nach § 10a befreit ist, ist offen: § 10a Abs 2 Z 1 nimmt die „Fälle“ des § 10 Abs 6 aus, und die Erstreckung knüpft an eine solche Verleihung an. Dagegen spricht, dass § 16 Abs 2 die entfallenden Voraussetzungen eigens aufzählt und § 10a nicht nennt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; nach Auffassung des Verfassers ist der Ehegatte nicht befreit.

R. Für Betroffene

29

Wenn Ihr Ehepartner eingebürgert wird, können Sie gleichzeitig Österreicherin oder Österreicher werden. Sie müssen mit ihm zusammenleben, seit sechs Jahren rechtmäßig in Österreich sein, und Ihre Ehe muss seit fünf Jahren bestehen. Sie müssen außerdem selbst unbescholten sein, Deutsch nachweisen, die Staatsbürgerschaftsprüfung ablegen und in der Regel Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Ihr Ehepartner seinen Bescheid erhält.

S. Prüfliste gegen den Bescheid

30

Die Prüfliste:

  1. Wurden Umstände des Hauptantragstellers dem Ehegatten angelastet (Rz 8)?
  2. Wurde die Ehedauer ab der Eheschließung und nicht ab dem Zusammenleben berechnet (Rz 9)?
  3. Wurde der gemeinsame Haushalt bei vorübergehender Abwesenheit verneint (Rz 11)?
  4. Wurde Z 2 auf den Antrag des Hauptantragstellers statt auf den Erstreckungsantrag bezogen (Rz 15)?
  5. Wurde die Flüchtlingseigenschaft im Entscheidungszeitpunkt verlangt (Rz 20)?
  6. Wurde der Unterhaltsanspruch gegen den Hauptantragsteller beim Lebensunterhalt berücksichtigt (Rz 27)?
  7. Wurde eine Zusicherung der Erstreckung erwogen (Rz 25)?

T. Schriftsatzbausteine

31

Baustein 1 — Antrag auf Erstreckung.

Die Antragstellerin ist seit [Datum] mit dem Verleihungswerber verheiratet und lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt in [Ort] (Beilagen ./A und ./B). Sie hält sich seit [Datum] rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und ist auf Grund des Aufenthaltstitels [Bezeichnung] rechtmäßig niedergelassen (Beilage ./C). Ihr Lebensunterhalt ist durch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Verleihungswerber gesichert (Beilage ./D). Es wird beantragt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Verleihungswerber nach § 16 StbG auf die Antragstellerin zu erstrecken.

32

Baustein 2 — Gesonderte Prüfung.

Die Abweisung der Erstreckung stützt sich auf Umstände in der Person des Verleihungswerbers. Bei der Erstreckung ist die Person des Erstreckungswerbers gesondert und streng getrennt vom Verleihungswerber zu beurteilen; erfüllt sie selbst die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG, hat die Behörde ohne Ermessen zu erstrecken (zum fehlenden Ermessen VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 2; schon VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 1).

U. Verweisnetz

33

Gleichzeitigkeit und getrennte Prüfung: § 18 Rz 5, 15; Zusicherung der Erstreckung: § 18 Rz 17; Verleihung an Ehegatten von Staatsbürgern: § 11a Rz 9; Lebensunterhalt: § 10 Rz 86; Deutschnachweis: § 10a Rz 6; Unterbrechung: § 15 Rz 6; Erstreckung auf Kinder: § 17.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 21.04.1999, 97/01/1069 — Rz 25, 32.
  • 14.05.2002, 2001/01/0525 — Rz 26.
  • 22.08.2007, 2007/01/0695 — Rz 13.
  • 20.09.2011, 2009/01/0070 — Rz 12.
  • 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 — Rz 6, 8, 16, 32.
  • 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 — Rz 13.

Materialien

  • ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9 (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, zu § 16), im Volltext geprüft — Rz 2, 6, 9, 17.
  • ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120 (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, zu § 16 Abs 1), im Volltext geprüft — Rz 3.
  • ErläutRV 609 BlgNR 27. GP 14 (Amtssitzgesetz, zu Art 7 Z 2, § 16 Abs 1 Z 2 lit c), im Volltext geprüft — Rz 13.