Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 48/2022
§ 58c Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2022, in Kraft seit 01.05.2022.
§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder
2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.
(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.
(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.
A. Kernaussage
§ 58c ermöglicht Menschen, welche vor dem NS-Regime aus Österreich fliehen mussten, deportiert wurden oder nicht zurückkehren konnten, sowie ihren Nachkommen in direkter Linie den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch bloße schriftliche Anzeige. Seit 2022 sind auch die Nachkommen von Ermordeten erfasst. Verlangt sind nur Unbescholtenheit und die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 sowie das Fehlen bestimmter Hindernisse des § 10 Abs 2; weder ein Aufenthalt in Österreich noch Deutschkenntnisse, ein Lebensunterhalt oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit werden verlangt. Die Behörde stellt den Erwerb mit dem Tag des Einlangens der Anzeige fest.
B. Was sich geändert hat
Die Vorgängerbestimmung verwies auf das Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949. Seit der Novelle 1985 wird der Erwerb durch Anzeige nicht mehr bloß bestätigt, sondern mit Bescheid festgestellt (heute Abs 7), weil nur der Bescheid der Rechtskraft fähig ist (ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 8, zu Art I Z 9, und 10, zu Art I Z 25). Die Novelle BGBl 521/1993 führte die Verfolgungsgründe in § 58c selbst an und gab die Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Flucht auf; im Sinn einer möglichst weitgehenden Wiedergutmachung sollten alle Fälle politischer, rassischer und sonstiger Verfolgung erfasst werden (VwG Wien 27.09.2021, VGW-152/062/13426/2021 RS 3).
BGBl I 162/2021 ersetzte in Abs 1 mit Wirkung vom 28.07.2021 die Wendung „Behörden des Dritten Reiches“ durch „Behörden des Deutschen Reiches“ (§ 64a Abs 33). Die Novelle BGBl I 96/2019 erstreckte die Regel mit Wirkung vom 01.09.2020 auf Nachkommen in direkter absteigender Linie, um diese „nach Hause zu holen“; die im Initiativantrag noch vorgesehene Beschränkung auf die dritte Generation wurde nicht Gesetz (VwG Wien 27.09.2021, VGW-152/062/13426/2021 RS 1; VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322 RS 5). Die Novelle BGBl I 48/2022 fügte mit Wirkung vom 01.05.2022 die Tatbestände für Personen hinzu, welche nicht zurückkehren konnten oder deportiert wurden (Abs 2), erstreckte den Nachkommenerwerb auf diese (Abs 3) und auf die Nachkommen Ermordeter (Abs 4), schloss nach Abs 5 Nachkommen aus, welche die Staatsbürgerschaft durch eigenen Willensakt aufgegeben hatten, und erstreckte die seit 2019 bestehende Beiziehung des Nationalfonds als Sachverständigen auf alle Tatbestände (AB 1421 BlgNR 27. GP 2 bis 5, 10). Schon die Novelle 2019 hatte mit Wirkung vom 23.10.2019 Abs 1 auf Angehörige der Nachfolgestaaten und Staatenlose mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erweitert und den Stichtag vom 09.05.1945 auf den 15.05.1955 verschoben. Mit der Novelle 2022 wurden die Absätze neu bezeichnet: Der frühere Abs 1a über die Nachkommen ist heute Abs 3, die früheren Abs 1b, 2, 3, 4 und 5 sind heute Abs 6 bis 10. Der heutige Abs 1a über den Verlust durch Eheschließung in zeitlicher Nähe zur Ausreise wurde neu eingefügt (AB 1421 BlgNR 27. GP 3; Gesetzestext Z 2 und 3). Entscheidungen zu „Abs 1a“ aus der Zeit vor dem 01.05.2022 betreffen daher den Nachkommenerwerb.
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt fünf Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Welcher Tatbestand: Flucht (Abs 1), Verlust durch Ehe (Abs 1a), keine Rückkehr oder Deportation (Abs 2), Nachkomme (Abs 3 und 4)? | 8, 9, 11, 12 | nur Abs 1 geprüft |
| 2 | Lag eine Verfolgung im Sinn des § 58c vor oder war sie mit Grund zu befürchten? | 10 | subjektive Furcht genügen lassen oder objektiven Maßstab übersehen |
| 3 | Bei Nachkommen: Abstammung in direkter Linie nachgewiesen? | 11, 13 | Beweismaß überspannt |
| 4 | Schließt Abs 5 den Erwerb aus? | 18, 19 | Verlust nach § 29 als Fall des Abs 5 gewertet |
| 5 | Liegen § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs 2 Z 1 und 3 bis 7 beim Einschreiter vor? | 21 | Voraussetzungen beim Vorfahren geprüft |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Zweck und Privilegierung | 6 |
| G | Verfolgte (Abs 1 bis 2) | 8 |
| H | Nachkommen (Abs 3, 4 und 6) | 11 |
| I | Ausschluss nach Abs 5 | 18 |
| J | Voraussetzungen beim Einschreiter und Verfahren | 21 |
| R | Für Betroffene | 23 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 24 |
| T | Schriftsatzbausteine | 25 |
| U | Verweisnetz | 26 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 48/2022, in Kraft seit 01.05.2022. Ob der Vorfahre die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können, ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Anzeige des Nachkommen zu beurteilen; wer vor 2022 abgewiesen wurde, etwa weil sein Vorfahre ermordet wurde und sich daher nicht „ins Ausland begeben“ hatte, kann eine neue Anzeige erstatten (AB 1421 BlgNR 27. GP 3).
F. Zweck und Privilegierung
Wesentlicher Inhalt des § 58c ist, dass Personen, welche wegen nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen, und dass ihre Nachkommen in direkter Linie erfasst sind (VwGH 07.04.2025, Ra 2024/01/0117 RS 1). Der Gesetzgeber wollte diese Gruppen bewusst privilegieren: Der Erwerb ist nur an einen Teil der Voraussetzungen des § 10 gebunden, und entgegen der Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeit zu vermeiden, darf die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322 RS 5). Von den Nachweisen nach § 10a sind die Fälle des § 58c ausgenommen (§ 10a Abs 2 Z 1).
Die Privilegierung betrifft nur den Erwerb nach § 58c selbst; die Beibehaltung bei späterem Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit richtet sich nach § 28 (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322 RS 6). Dort ist der Zweck des § 58c aber bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt (§ 28 Rz 21).
G. Verfolgte (Abs 1 bis 2)
Abs 1 erfasst Personen, welche als Staatsbürger, als Angehörige eines Nachfolgestaats der Monarchie oder als Staatenlose mit Hauptwohnsitz in Österreich vor dem 15.05.1955 ins Ausland gegangen sind, weil sie nationalsozialistische Verfolgung erlitten hatten oder mit Grund befürchteten oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik verfolgt wurden. Für den Hauptwohnsitz gilt nach dem Verwaltungsgericht Wien der Begriff des Art 6 Abs 3 B-VG (VwG Wien 01.09.2022, VGW-152/019/1198/2022 RS 1); eine Entscheidung des VwGH dazu besteht, soweit ersichtlich, nicht. Abs 1a, eingefügt durch BGBl I 48/2022, erstreckt Abs 1 auf Personen, welche um die Zeit ihrer Ausreise die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit infolge Eheschließung verloren haben. Die zeitliche Nähe bezieht sich auf den Zeitraum des Verfolgungsgeschehens: Sind Eheschließung und Ausreise in jener Zeit erfolgt, in welcher Verfolgung mit Grund zu befürchten war, liegt sie vor; die Regel ist hinreichend bestimmt (VfGH 17.06.2026, G210/2025).
Abs 2 Z 1 erfasst Staatsbürger, welche zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 keinen Hauptwohnsitz in Österreich hatten, weil ihnen bei Rückkehr oder erstmaliger Einreise Verfolgung gedroht hätte; der Begriff der Rückkehr ist weit zu verstehen und umfasst auch im Ausland geborene Staatsbürger (AB 1421 BlgNR 27. GP 2). Vorausgesetzt ist eine Absicht zur Rückkehr oder Einreise, welche bei Angehörigen typisch verfolgter Gruppen vermutet wird (VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003 RS 6). Wer den Hauptwohnsitz ohne Verfolgungsgefahr aufgegeben hat und erst später wegen der Gefahr nicht zurückkehrte, ist nach dem klaren Wortlaut nicht erfasst; eine planwidrige Lücke liegt nicht vor (VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003 RS 3). Abs 2 Z 1 verlangt, dass der Vorfahre selbst Staatsbürger war, und zwar der Republik Österreich (§ 2 Rz 4). Daran fehlte es nach einer Einzelfallentscheidung des Verwaltungsgerichts Wien, in welcher der Vorfahre nach dem Zerfall der Monarchie für Österreich optiert hatte und sein Anspruch nach Art 80 StV St. Germain rechtskräftig abgewiesen worden war; diese Abweisung erfasste nach Art 82 StV St. Germain auch seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, sodass keiner von ihnen als Vorfahre nach Abs 3 in Betracht kam (VwG Wien 29.07.2026, VGW-152/V/061/5449/2025); eine Entscheidung des VwGH dazu liegt im RIS nicht vor. Abs 2 Z 2 und 3 erfassen Deportierte.
Verfolgungen im Sinn des § 58c sind für die NS-Zeit typische, von der nationalsozialistischen Ideologie ausgehende Verfolgungen aus politischen Gründen oder wegen der Abstammung, nicht aber etwa die Verfolgung allein wegen gemeiner Straftaten (VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003 RS 5). Eine nur subjektive Furcht genügt nicht (VwGH 07.04.2025, Ra 2024/01/0117 RS 4). Es gilt ein objektiver Maßstab: Bei typisch verfolgten Gruppen, insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit Behinderungen, Zeugen Jehovas und Homosexuellen, ist von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen (VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003 RS 4).
H. Nachkommen (Abs 3, 4 und 6)
Nach Abs 3 erwirbt die Staatsbürgerschaft, wer nachweist, Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person zu sein, welche nach Abs 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder hätte erwerben können. Hat der Vorfahre tatsächlich erworben, bedarf es keines weiteren Nachweises zu seinen Voraussetzungen (VwGH 26.09.2024, Ra 2023/01/0359 RS 2). Der Begriff der Person, welche hätte erwerben können, ist weit: Erfasst sind auch Vorfahren, welche vor der Anzeige verstorben sind, die Staatsbürgerschaft auf andere Weise erworben oder nie verloren haben (VwGH 26.09.2024, Ra 2023/01/0359 RS 4). Es ist nicht erforderlich, dass eine Zwischengeneration von § 58c Gebrauch gemacht hat; auch Urenkel sind erfasst (AB 1421 BlgNR 27. GP 3). Die Voraussetzungen des § 10 sind beim Vorfahren nicht zu prüfen.
Abs 4 erfasst Nachkommen von Personen, welche vor dem 09.05.1945 als Staatsbürger (Z 1) oder als Angehörige eines Nachfolgestaats oder Staatenlose mit Hauptwohnsitz in Österreich (Z 2) wegen nationalsozialistischer Verfolgung oder ihres Eintretens für die demokratische Republik ums Leben kamen. Der Begriff umfasst nach den Materialien auch den Tod durch verweigerte medizinische Versorgung, Nahrungsentzug oder Folter; bei Tod in Konzentrationslagern oder in Einrichtungen wie jenen der sogenannten Aktion T4 ist von einer Ermordung auszugehen (AB 1421 BlgNR 27. GP 4). Nach Abs 6 gelten als Nachkommen auch Wahlkinder, welche als Minderjährige angenommen wurden.
Streitfragen
1. Für die Verfolgung des Vorfahren genügt eine Bescheinigung mit hoher Wahrscheinlichkeit
Strittig ist, welches Beweismaß bei Abs 3 und 4 für die Umstände in der Person des Vorfahren gilt, etwa für seine Flucht oder seinen Tod infolge von Verfolgung, wenn achtzig Jahre später keine vollständigen Urkunden mehr vorliegen.
Richtigerweise genügt für die Verfolgungsumstände ein Maß, welches sie als hoch wahrscheinlich erscheinen lässt. Das Gesetz lässt neben unbedenklichen Urkunden ausdrücklich „sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel“ zu, ein Begriff, welcher im Verfahrensrecht der Glaubhaftmachung nahesteht. Die Materialien begründen den Wegfall der Prüfung des § 10 beim Vorfahren mit den für Nachkommen oft schwierigen Nachweisen. Hinzu kommen der objektive Maßstab bei typisch verfolgten Gruppen und die Möglichkeit, den Nationalfonds als Sachverständigen beizuziehen.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass das Gesetz vom „Nachweis“ spricht und gleichwertige Bescheinigungsmittel verlangt, also solche, welche Urkunden an Beweiskraft gleichkommen. Sie wird darauf verweisen, dass der Erwerb ohne weitere Prüfung der Bindung an Österreich erfolgt und daher eine verlässliche Grundlage braucht. Für sie spricht der Wortlaut: Abs 3 und 4 verlangen, dass der Fremde die Umstände „nachweist“, und auch die Materialien sprechen vom Nachweis; zum Beweismaß sagen sie nichts. Sie wird daraus ableiten, dass der volle Beweis zu verlangen ist, zumal der Gesetzgeber in § 64a Abs 19 ausdrücklich ein Glaubhaftmachen genügen ließ, in § 58c aber nicht; das Verwaltungsgericht Wien hat betont, dass die Zulassung von Bescheinigungsmitteln die Beweiswürdigung nicht ersetzt und nicht jedes vorgelegte Schriftstück als ausreichend gelten muss (VwG Wien 30.01.2025, VGW-152/108/1278/2025).
Dem Einwand ist zu folgen, soweit es um die Abstammungslinie selbst geht; sie ist mit Personenstandsurkunden oder gleichwertigen Dokumenten zu belegen, weil sie für die Gegenwart dokumentierbar ist. Für Ereignisse vor 1945 widerspräche ein strenger Maßstab dem Zweck der Wiedergutmachung, weil gerade Verfolgung und Vernichtung die Dokumentation zerstört haben. Rechtsprechung des VwGH dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Für die Verfolgung des Vorfahren sind alle verfügbaren Quellen beizubringen, etwa Archivauszüge, Deportationslisten, Gedenkbuch-Einträge, Unterlagen über Entschädigungsverfahren und Auskünfte von Gedenkstätten, und es ist die Beiziehung des Nationalfonds nach Abs 10 anzuregen. Die Abstammungslinie ist lückenlos urkundlich zu belegen.
I. Ausschluss nach Abs 5
Der Ausschluss nach Abs 5 gilt nur, wenn die Staatsbürgerschaft ab dem 01.05.2022 verloren wurde; frühere Verluste schaden nicht (§ 64a Abs 35 Satz 2). Nachkommen sind nach Abs 5 ausgeschlossen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach § 27 verloren haben, es sei denn, sie wussten damals nicht, dass sie Staatsbürger waren; dasselbe gilt bei Verlust durch Entziehung nach §§ 32 bis 34 und Verzicht nach § 37. Fehlendes Wissen kann nach den Materialien „insbesondere nur dann“ angenommen werden, wenn der Betroffene nie ein die Staatsbürgerschaft ausweisendes Dokument wie einen Feststellungsbescheid, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis beantragt oder erhalten hat; die Behörde hat dazu die Register einzusehen, weitergehende Ermittlungen sind nicht geboten (AB 1421 BlgNR 27. GP 9). Wer einmal einen Reisepass oder ein anderes solches Dokument hatte, wird sich danach kaum auf fehlendes Wissen berufen können. Nach den Materialien soll so verhindert werden, dass die strengen Kriterien der Beibehaltung nach § 28 umgangen werden (AB 1421 BlgNR 27. GP 4). Ausgeschlossen sind nur Nachkommen, welche die Staatsbürgerschaft in einem der Fälle des Abs 5 ab dem 01.05.2022 verloren haben (VwGH 26.09.2024, Ra 2023/01/0359 RS 4).
Verluste nach § 29 fallen nicht unter Abs 5. Erfasst sind nur Nachkommen, welche die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach § 27 verloren haben. Die Materialien sagen ausdrücklich, dass Fälle nicht erfasst sind, in welchen sich der Verlust nach § 29 auf minderjährige Kinder erstreckt hat oder der fremde Erwerb bloß mittelbare Folge einer anderen Willenserklärung war, etwa einer Eheschließung (AB 1421 BlgNR 27. GP 9 f). Das entspricht dem Zweck: Ausgeschlossen werden soll, wer sich bewusst für eine andere Staatsangehörigkeit entschieden und damit die Beibehaltung nach § 28 umgangen hat; ein Kind, welches dem Elternteil von Gesetzes wegen gefolgt ist, hat keine solche Entscheidung getroffen. Anders liegt es, wenn das Kind nach § 27 Abs 2 oder 3 selbst Erwerber war, weil die Erklärung für es abgegeben oder von ihm ab 14 bestätigt wurde; dann liegt ein Verlust nach § 27 vor. Rechtsprechung des VwGH dazu besteht, soweit ersichtlich, nicht.
Für die Vertretung heißt das: Bei Nachkommen mit früherer Staatsbürgerschaft ist zu klären, auf welcher Grundlage sie verloren ging, wann das war und ob der Betroffene damals von seiner Staatsbürgerschaft wusste. Ein Verlust vor dem 01.05.2022 schadet nach der Rechtsprechung ohnehin nicht. Wendet die Behörde Abs 5 auf einen Verlust nach § 29 an, ist ihr die ausdrückliche Aussage der Materialien entgegenzuhalten.
J. Voraussetzungen beim Einschreiter und Verfahren
Der Einschreiter muss § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 erfüllen, also insbesondere unbescholten sein und eine positive Verhaltensprognose aufweisen, und es dürfen die Hindernisse des § 10 Abs 2 Z 1 und 3 bis 7 nicht vorliegen. Jedes dieser Hindernisse hat eigenständige Bedeutung (VwG Wien 11.11.2022, VGW-152/022/12944/2022 RS 1, noch zur Fassung, nach welcher Z 1 auch auf § 53 Abs 2 Z 2 FPG verwies). Seit 01.01.2026 erfasst § 10 Abs 2 Z 1 Verwaltungsübertretungen etwa des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht mehr; im Verwaltungsstrafrecht bleiben nur Bestrafungen nach Prostitutionsvorschriften und wegen einer Wiederholungstat nach FPG oder NAG (§ 10 Rz 47). Das Hindernis wiederholter schwerwiegender Verwaltungsübertretungen nach § 10 Abs 2 Z 2 gilt bei § 58c nicht, weil Abs 1 nur auf § 10 Abs 2 Z 1 und 3 bis 7 verweist. Ein Lebensunterhalt, ein Aufenthalt in Österreich und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit werden nicht verlangt.
Die Anzeige ist schriftlich unter Bezugnahme auf das StbG bei der Landesregierung nach § 39 oder bei der Vertretungsbehörde nach § 41 Abs 2 einzubringen (Abs 8). Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Behörde mit Bescheid fest, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige erworben wurde (Abs 7). Anzeige, Bescheid und Unterlagen sind gebührenfrei (Abs 9). Die Behörde kann den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus als Sachverständigen beiziehen (Abs 10).
R. Für Betroffene
Wenn Sie oder Ihre Vorfahren vor dem NS-Regime aus Österreich fliehen mussten, deportiert oder ermordet wurden oder wegen der Verfolgung nicht nach Österreich zurückkehren konnten, können Sie die österreichische Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Anzeige erwerben. Sie müssen nicht in Österreich leben, kein Deutsch nachweisen und dürfen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Sie müssen nachweisen, von wem Sie abstammen, und unbescholten sein. Die Anzeige können Sie auch bei einer österreichischen Botschaft einbringen; sie kostet nichts.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurden alle Tatbestände geprüft, auch Abs 2 und 4 (Rz 9, 12)?
- Wurde bei typisch verfolgten Gruppen der objektive Maßstab angewandt (Rz 10)?
- Wurde der Vorfahre auch erfasst, wenn er verstorben ist oder die Staatsbürgerschaft nie verloren hat (Rz 11)?
- Wurde das Beweismaß für Ereignisse vor 1945 überspannt (Rz 13)?
- Wurde Abs 5 auf einen Verlust vor dem 01.05.2022 oder nach § 29 angewandt (Rz 18, 19)?
- Wurden Voraussetzungen verlangt, welche § 58c nicht nennt (Rz 21)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Anzeige eines Nachkommen.
[Name der einschreitenden Partei] zeigt nach § 58c Abs 3 StbG an, Nachkomme in direkter absteigender Linie von [Name des Vorfahren] zu sein (Geburtsurkunden Beilagen ./A bis ./D). [Name des Vorfahren] war österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in [Ort] und hat sich [Jahr] wegen der Verfolgung von Menschen jüdischer Herkunft in das Ausland begeben (Beilagen ./E bis ./G). Bei Angehörigen typisch verfolgter Gruppen ist von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen (VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003 RS 4). Beantragt wird die Feststellung des Erwerbs nach § 58c Abs 7 StbG.
U. Verweisnetz
Ausnahme von § 10a: § 10a Rz 6; Beibehaltung bei weiterem Erwerb: § 28 Rz 21; Feststellung: § 42 Rz 8; Hauptwohnsitz: § 39 Rz 11; Verlust durch Erwerb: § 27 Rz 1; Verleihung an NS-Verfolgte nach § 10 Abs 4 Z 2: § 10 Rz 110.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
- 17.06.2026, G210/2025 — Rz 8.
Verwaltungsgerichtshof
- 31.01.2022, Ra 2021/01/0322 — Rz 3, 6, 7.
- 26.09.2024, Ro 2024/01/0003 — Rz 9, 10, 25.
- 26.09.2024, Ra 2023/01/0359 — Rz 11, 18.
- 07.04.2025, Ra 2024/01/0117 — Rz 6, 10.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 27.09.2021, VGW-152/062/13426/2021 — Rz 2, 3.
- 01.09.2022, VGW-152/019/1198/2022 — Rz 8.
- 11.11.2022, VGW-152/022/12944/2022 — Rz 21.
- 30.01.2025, VGW-152/108/1278/2025 — Rz 15.
- 29.07.2026, VGW-152/V/061/5449/2025 — Rz 9.
Materialien
- AB 1421 BlgNR 27. GP 2 bis 10 (StbG-Novelle 2022, zu § 58c; S 2 bis 5 Begründung des Initiativantrags, S 6 bis 10 Begründung des Abänderungsantrags), im Volltext geprüft — Rz 19, Rz 3, 5, 9, 11, 12, 18.
- ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 8 und 10 (Novelle BGBl 202/1985, zu Art I Z 9 und 25, § 58c Abs 2 aF), im Volltext geprüft — Rz 2.