Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013
§ 8 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013.
§ 8. (1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)
(3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)
A. Kernaussage
Ein Kind, welches im Alter unter sechs Monaten in Österreich aufgefunden wird, gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, bis das Gegenteil bewiesen ist. Nach ihrem Zweck verhindert die Regel, dass Findelkinder staatenlos bleiben, weil ihre Eltern und deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt sind.
B. Was sich geändert hat
Bis 31.07.2013 erstreckte Abs 2 die Vermutung auf im Inland geborene Kinder, deren Elternteil bei ehelicher Geburt oder deren Mutter bei unehelicher Geburt ebenfalls im Inland geboren war; Abs 3 dehnte das auf Geburten vor dem 01.09.1983 aus, jedoch nur, wenn der eheliche Vater oder die uneheliche Mutter im Inland geboren war. Die Novelle BGBl I 136/2013 hob Abs 2 mit Wirkung vom 01.08.2013 auf und beschränkte Abs 3 auf Findelkinder. Der VfGH stellte danach fest, dass einzelne Worte in Abs 2 und 3 aF, welche nach ehelicher und unehelicher Geburt unterschieden, verfassungswidrig waren, auch weil eine Übergangsregelung für eheliche Kinder fehlte, welche vor dem 01.09.1983 zur Welt gekommen waren (VfGH 26.02.2014, G88/2013). Einen Ausspruch nach Art 140 Abs 7 B-VG traf er nicht; die Feststellung wirkt daher nur für den Anlassfall. In allen anderen Fällen einer Geburt vor dem 01.08.2013 ist zu prüfen, ob die Vermutung nach dem alten Wortlaut eingriff: bei ehelicher Geburt ab dem 01.09.1983 ein im Inland geborener Elternteil, bei ehelicher Geburt davor der im Inland geborene Vater, bei unehelicher Geburt die im Inland geborene Mutter (Querschnitt Übergangsrecht Rz 10). Die Erläuterungen zur Novelle 2013 begründen die Aufhebung des Abs 2 damit, dass die Unterscheidung nach ehelicher und unehelicher Geburt im ganzen Gesetz entfallen sollte (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6 f).
C. Inhalt
§ 8 regelt den Erwerb von Kindern, welche von ihren Eltern ausgesetzt wurden und deren Familienstand sich nicht ermitteln lässt (VwGH 25.09.2025, Ra 2024/01/0237 RS 12). Voraussetzung ist, dass das Kind im Gebiet der Republik und im Alter unter sechs Monaten aufgefunden wurde. Die Staatsbürgerschaft gilt dann als kraft Abstammung erworben; das Kind wird nicht wie ein Staatenloser behandelt (§ 3).
Die Vermutung weicht dem Beweis des Gegenteils. Er ist erbracht, wenn feststeht, dass das Kind nicht von einem österreichischen Elternteil abstammt und auch sonst keinen Erwerbsgrund erfüllt; stellt sich später heraus, dass ein Elternteil Staatsbürger ist, ist die Staatsbürgerschaft nach § 7 erworben, und die Vermutung ist nicht widerlegt. Ob die Vermutung entkräftet ist, entscheidet die Landesregierung als Hauptfrage im Feststellungsverfahren nach § 42; für andere Behörden, etwa die Passbehörde, ist das eine Vorfrage (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0050 RS 1). Ob der Gegenbeweis auf den Zeitpunkt der Auffindung zurückwirkt, ist, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Die beiden Wendungen „bis zum Beweis des Gegenteiles“ und „kraft Abstammung“ sollten nach den Erläuterungen zum StbG 1965 zudem klarstellen, dass das Findelkind die Behandlung als Staatsbürger auch verliert, wenn es später einen Verlusttatbestand verwirklicht; die Altersgrenze von sechs Monaten sollte den Streit über das Höchstalter eines Findlings beenden (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 18 f, zu § 9 des Entwurfs).
Abs 3 erstreckt die Regel auf Personen, welche schon vor dem 01.09.1983 aufgefunden wurden.
U. Verweisnetz
Abstammung: § 7 Rz 6; ungeklärte Staatsangehörigkeit: § 3 Rz 3; Staatenlose: § 14 Rz 11; Feststellung: § 42 Rz 1; Übergangsrecht: Querschnitt Übergangsrecht Rz 1.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
- 26.02.2014, G88/2013 — Rz 2.
Verwaltungsgerichtshof