Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013
§ 17 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013.
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(1a) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.
(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.
(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.
(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
A. Kernaussage
Wird einem Elternteil die Staatsbürgerschaft verliehen, haben seine minderjährigen, ledigen Kinder und Wahlkinder einen Anspruch darauf, einbezogen zu werden. Eine Mindestaufenthaltsdauer gibt es nicht; das Kind muss aber bei Antragstellung niedergelassen, Flüchtling oder Inhaber eines Lichtbildausweises nach § 5 ASG gewesen sein, und es muss selbst die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 erfüllen, einschließlich eines über 36 Monate gesicherten Unterhalts im Haushalt; kein Hindernis nach § 10 Abs 2 darf vorliegen, und die fremde Staatsangehörigkeit ist aufzugeben. Für die Minderjährigkeit kommt es auf den Tag des Erstreckungsantrags an. Erheblich behinderte Kinder können auch als Erwachsene einbezogen werden, die Kinder der einbezogenen Kinder unter erleichterten Voraussetzungen.
B. Was sich geändert hat
Seit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 verweist Abs 1 auch auf § 16 Abs 1 Z 2; seither muss das Kind bei Antragstellung einen gesicherten Status besitzen. Das FrÄG 2009 befreite in Abs 4 bei Verleihungen nach § 10 Abs 6 auch von diesem Erfordernis, damit Kinder von Personen mit außerordentlichen Leistungen ohne Niederlassung einbezogen werden können (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57). Seit 01.07.2011 schließt auch eine Entziehung nach § 32 die Erstreckung aus (zu den damals anhängigen Verfahren § 64a Abs 11; Querschnitt Übergangsrecht Rz 14).
Die Novelle BGBl I 136/2013 gab die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern auf. Abs 1 knüpft seither an die Mutter im Sinn des § 143 ABGB und an den Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB an; die Wahlkinder, früher in Abs 1 Z 4, stehen nun in Abs 1a (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7). Abs 2 behielt den Begriff der unehelichen Kinder bei, strich aber die Einschränkung auf weibliche Nachkommen, sodass seither auch die unehelichen Kinder von Söhnen erfasst sind.
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt sechs Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Wird dem Elternteil gleichzeitig verliehen? | 6 | Erstreckung ohne Verleihung |
| 2 | Ist das Kind Kind im Sinn der §§ 143, 144 ABGB oder Wahlkind? | 8, 10, 15 | Stiefkind oder Kind des anderen Elternteils nicht geprüft |
| 3 | War es bei Antragstellung minderjährig und ist es ledig, oder greift Abs 3? | 20, 26 | Volljährigkeit während des Verfahrens |
| 4 | Lag bei Antragstellung ein Status nach § 16 Abs 1 Z 2 vor? | 21 | Neugeborenes ohne Titel |
| 5 | Erfüllt das Kind § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3? | 23, 24 | Durchrechnung verkürzt |
| 6 | Kommen Enkel nach Abs 2 in Betracht? | 25 | übersehen |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Verhältnis zur Verleihung | 6 |
| G | Welche Kinder erfasst sind | 8 |
| H | Alter, Familienstand und Status | 20 |
| I | Die Voraussetzungen aus § 10 | 23 |
| J | Enkel (Abs 2) | 25 |
| K | Erheblich behinderte Kinder (Abs 3) | 26 |
| L | Verleihung im besonderen Interesse (Abs 4) | 28 |
| R | Für Betroffene | 29 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 30 |
| T | Schriftsatzbausteine | 31 |
| U | Verweisnetz | 33 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013. Über die Erstreckung ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden (Querschnitt Übergangsrecht Rz 3). Ausnahmen gelten für die Minderjährigkeit (Rz 20) und für den Status nach § 16 Abs 1 Z 2, welche auf den Antrag bezogen sind.
F. Verhältnis zur Verleihung
Die Erstreckung ist im Grunde ein eigener Verleihungstatbestand; der Antrag kann bis zur Erlassung des Verleihungsbescheids gestellt werden (VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138 RS 2). Sie ist nur gleichzeitig mit der Verleihung an den Elternteil möglich (§ 18 Rz 5). Ist der Elternteil schon Staatsbürger, kommt § 12 Abs 1 Z 3 in Betracht (§ 12 Rz 20); wurde die Erstreckung nach Abs 1 versäumt, kann das Kind nach § 25 nachträglich eingebürgert werden, sobald es nicht mehr minderjährig ist und sich seit seiner Einreise als Minderjähriger 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält; Wahlkinder nach Abs 1a nennt § 25 nicht (§ 25 Rz 11).
Für jedes Kind ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen; Umstände des Elternteils oder der Geschwister dürfen ihm nicht angelastet werden (§ 18 Rz 15). Liegen sie vor, ist zu erstrecken; Ermessen besteht nicht.
G. Welche Kinder erfasst sind
Abs 1 erfasst die Kinder der Mutter im Sinn des § 143 ABGB, also der Frau, welche das Kind geboren hat, und die Kinder des Vaters im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB, dessen Vaterschaft auf der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit der Mutter, auf einem Anerkenntnis oder auf einer gerichtlichen Feststellung beruht. Abs 1a erfasst die Wahlkinder; die Annahme muss im Inland wirksam sein (§ 11b Rz 6).
Nicht erfasst sind Pflegekinder und Kinder, zu welchen keine rechtliche Elternschaft besteht. Für Kinder unter 14 Jahren, welche ein Staatsbürger adoptiert hat, besteht mit § 11b ein eigener Weg.
Streitfragen
1. Kinder des anderen Elternteils im Sinn des § 144 Abs 2 ABGB sind erfasst
Strittig ist, ob die Verleihung an eine Frau oder andere Person, welche nach § 144 Abs 2 ABGB anderer Elternteil des Kindes ist, auf das Kind erstreckt werden kann. Abs 1 Z 2 nennt nur den Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB.
Richtigerweise ist das zu bejahen. § 144 Abs 3 ABGB ordnet, seit 01.01.2015 für die Frau und seit 01.01.2024 allgemein für den anderen Elternteil, an, dass die auf den Vater und die Vaterschaft bezogenen Bestimmungen auch in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den anderen Elternteil sinngemäß anzuwenden sind. § 17 Abs 1 Z 2 ist eine solche Bestimmung. Der Verweis auf § 144 Abs 1 bezeichnet die Art der Elternschaft, schließt die gleichgestellte Elternschaft nach Abs 2 aber nicht aus.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass Abs 1 Z 2 ausdrücklich nur § 144 Abs 1 ABGB nennt und der Gesetzgeber des StbG bei der Novelle 2013 die Anknüpfungen genau gewählt hat. Sie wird darauf verweisen, dass § 7 ebenfalls nur an § 144 Abs 1 anknüpft. Sie wird daraus ableiten, dass für Kinder eines anderen Elternteils nur eine eigene Verleihung in Betracht kommt.
Richtigerweise spricht der Vergleich mit § 7 nicht dagegen, sondern dafür: Auch dort führt § 144 Abs 3 ABGB zur sinngemäßen Anwendung, und ein Kind ohne Weg über die Erstreckung wäre gegenüber Kindern eines Vaters ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die genaue Anknüpfung der Novelle 2013 betrifft die Abkehr von der Unterscheidung nach der Ehe der Eltern, nicht den Ausschluss gleichgestellter Elternteile. Zu § 7 Abs 1 Z 2 hat das Verwaltungsgericht Wien schon 2019 den Erwerb von der Ehefrau der Mutter im Weg verfassungskonformer Auslegung des § 144 Abs 1 Z 1 ABGB bejaht, ohne auf § 144 Abs 3 ABGB einzugehen (§ 7 Rz 19; VwG Wien 26.04.2019, VGW-152/089/4757/2019 RS 1); das zeigt die Wertung, belegt aber nicht den hier vertretenen Weg. Rechtsprechung des VwGH dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Im Antrag ist die Elternschaft nach § 144 Abs 2 ABGB mit Geburtsurkunde und Heirats- oder Partnerschaftsurkunde oder Anerkenntnis zu belegen und ausdrücklich auf § 144 Abs 3 ABGB hinzuweisen.
2. Die Erstreckung auf das Kind eines Ehegatten folgt dessen Erstreckung
Strittig ist, ob das Kind des Ehegatten, auf welchen die Verleihung nach § 16 erstreckt wird, seinerseits einbezogen werden kann, wenn es nicht zugleich Kind des Hauptantragstellers ist, etwa ein Kind aus einer früheren Beziehung.
Richtigerweise ist das zu bejahen. Die Erstreckung ist im Grunde eine Verleihung, und Abs 1 setzt nur voraus, dass ein Elternteil die Staatsbürgerschaft durch Verleihung erhält. Wird sie dem Ehegatten durch Erstreckung verliehen, ist diese Voraussetzung in seiner Person erfüllt. Die Gleichzeitigkeit nach § 18 ist gewahrt, wenn alle Bescheide denselben Erwerbszeitpunkt haben.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass Abs 2 eine weitere Erstreckung nur für einen besonderen Fall ausdrücklich anordnet, nämlich für Kinder der einbezogenen Kinder, und daraus im Umkehrschluss folge, dass es keine allgemeine Erstreckung von einer Erstreckung gibt. Sie wird darauf verweisen, dass § 16 und § 17 von der Verleihung „an einen Fremden“ sprechen und den Hauptantragsteller meinen, und dass das StbG durchgehend zwischen der Verleihung und der Erstreckung der Verleihung unterscheidet, etwa in § 19 Abs 1, § 20 Abs 5, § 23 Abs 1 und § 34 Abs 1 Z 1. Sie wird daraus ableiten, dass das Stiefkind eine eigene Verleihung beantragen muss.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit Abs 2 zeigt, dass der Gesetzgeber Ketten bedacht hat. Abs 2 regelt aber einen Fall, in welchem der einbezogene Elternteil selbst minderjährig ist und die Erstreckung ohne ausdrückliche Anordnung an dessen fehlender eigener Verleihung scheitern könnte; für einen erwachsenen Ehegatten, dem die Staatsbürgerschaft durch Erstreckung verliehen wird, bedarf es keiner solchen Anordnung. Die Frage ist offen; die hier vertretene Auffassung bedarf der Klärung durch die Rechtsprechung.
Folge für die Vertretung. Für Stiefkinder ist die Erstreckung ausdrücklich auf die Verleihung an den eigenen Elternteil zu stützen. Hilfsweise ist zu prüfen, ob das Kind nach § 11b oder als Wahlkind einbezogen werden kann, und es ist eine eigene Verleihung vorzubereiten.
H. Alter, Familienstand und Status
Das Kind muss minderjährig, also unter 18 Jahre alt, und ledig sein. Für die Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt der Stellung des Erstreckungsantrags maßgeblich; wird das Kind während des Verfahrens volljährig, schadet das nicht (VwGH 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 RS 1). Die ältere Rechtsprechung, welche die Minderjährigkeit nach der Lage im Zeitpunkt der Entscheidung beurteilte (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0779 RS 1), ist damit überholt. Der VwGH folgt dem VfGH, welcher das für § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 17 Abs 1 ausgesprochen hat (VfGH 01.07.2022, E3398/2021), wonach eine Altersgrenze nicht von der Dauer eines Verfahrens abhängen darf (Querschnitt Verfahren Rz 7). Ledig muss das Kind dagegen nach Auffassung des Verfassers im Zeitpunkt der Entscheidung sein; einen Zeitpunkt nennt das Gesetz nicht. Ausgeschlossen ist ein Kind, welches infolge einer Entziehung nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.
Über den Verweis auf § 16 Abs 1 Z 2 muss das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen sein, Flüchtling sein oder einen Lichtbildausweis nach § 5 ASG besitzen (§ 16 Rz 13). Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht verlangt, weil § 17 weder auf § 10 Abs 1 Z 1 noch auf § 16 Abs 1 Z 1 verweist (VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138 RS 10). Bei einem während des Verfahrens geborenen Kind ist der Erstreckungsantrag daher im Zweifel erst zu stellen, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt ist, aber vor der Verleihung an den Elternteil.
Was festzustellen ist.
| Merkmal | Beleg | Fehlerquelle |
|---|---|---|
| Elternschaft | Geburtsurkunde, Anerkenntnis, Adoptionsbeschluss | anderer Elternteil nicht geprüft |
| Minderjährigkeit bei Antrag | Geburtsurkunde, Eingangsstempel | Alter bei Entscheidung herangezogen |
| ledig | Erklärung, Personenstandsurkunden | nicht festgestellt |
| Status bei Antrag | Aufenthaltstitel, Bescheid über die Zuerkennung | Titel erst nach dem Antrag |
| Lebensunterhalt im Haushalt | Einkommensnachweise der Eltern für 36 Monate | Zeitraum verkürzt |
I. Die Voraussetzungen aus § 10
Das Kind muss § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 selbst erfüllen, kein Hindernis nach § 10 Abs 2 darf vorliegen, und es hat nach § 10 Abs 3 aus seinem bisherigen Staatsverband auszuscheiden; die Erstreckung kann zugesichert werden (§ 18 Rz 17). Die Zusicherung begründet einen nur durch das Ausscheiden bedingten Anspruch, setzt aber voraus, dass die übrigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung noch vorliegen (VwGH 20.06.2008, 2005/01/0084 RS 1). Unmündige Minderjährige sind von den Nachweisen nach § 10a befreit; bei Schulkindern gelten sie durch den Schulbesuch als erbracht (§ 10a Rz 23).
Ein Kind sichert seinen Lebensunterhalt durch seine Unterhaltsansprüche gegen die Eltern; maßgeblich ist daher das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern (VwG Wien 03.03.2015, VGW-151/080/33041/2014 RS 1, zu einer Verleihung an ein Kind; für Erstreckungswerber ebenso VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138 RS 10, Haushaltseinkommen). Der Durchrechnungszeitraum von 36 Monaten gilt auch bei minderjährigen Erstreckungswerbern und ist nicht deshalb zu verkürzen, weil keine Mindestaufenthaltsdauer verlangt ist (VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138 RS 10). Bezog die Mutter im Berechnungszeitraum Kinderbetreuungsgeld, ist der Unterhalt des Kindes nach der Wiener Rechtsprechung für diese Zeit gesichert (VwG Wien 21.11.2016, VGW-151/065/6978/2016 RS 4). Kann ein Elternteil wegen Krankheit oder Behinderung kein ausreichendes Einkommen erzielen, ist nach der hier vertretenen Auffassung § 10 Abs 1b auch zugunsten des Kindes zu berücksichtigen; das Verwaltungsgericht Wien sieht das ebenso (VwG Wien 03.03.2015, VGW-151/080/33041/2014 RS 2), eine Entscheidung des VwGH zu diesem Fall fehlt (§ 12 Rz 21).
J. Enkel (Abs 2)
Nach Abs 2 ist die Erstreckung auch auf die unehelichen Kinder der nach Abs 1 einbezogenen Kinder zu verfügen, soweit die Verleihung auf diese erstreckt wird. Für die Enkel gilt nur § 10 Abs 3; die übrigen Voraussetzungen des § 10, der Status nach § 16 Abs 1 Z 2 und eine Altersgrenze werden nicht verlangt. Nach dem Wortlaut erfasst Abs 2 nicht die Kinder von Wahlkindern nach Abs 1a, weil er nur die in Abs 1 genannten Nachkommen nennt. Bis 31.07.2013 standen die Wahlkinder aber in Abs 1 und waren damit erfasst; die Novelle 2013 sollte nach den Materialien die Unterscheidung nach der Ehelichkeit beseitigen (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7); einen Ausschluss der Kinder von Wahlkindern erwähnen sie nicht. Der Verfasser vermutet daher ein Redaktionsversehen, welches eine analoge Anwendung auf Kinder von Wahlkindern trägt; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
K. Erheblich behinderte Kinder (Abs 3)
Bei einem erheblich behinderten Kind entfällt die Altersgrenze, wenn es mit dem maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser für das Kind sorgepflichtig ist und seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Erheblich behindert ist, wer wegen eines Leidens oder Gebrechens besondere Pflege oder besonderen Unterhaltsaufwand braucht und sich voraussichtlich dauernd nicht selbst erhalten kann.
Die erhebliche Behinderung ist durch das Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Dieses Erfordernis schränkt die Beweismittel und die freie Beweiswürdigung ein: Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Angaben über die Beeinträchtigung ist nicht vorgesehen, die Mitwirkung des Kindes an der Begutachtung aber zwingend (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0030 RS 1). Fachärztliche Befunde aus dem Ausland können das amtsärztliche Zeugnis nach Auffassung des Verfassers nur vorbereiten, nicht ersetzen.
L. Verleihung im besonderen Interesse (Abs 4)
Wird die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 6 verliehen, schadet weder das Fehlen eines Status nach § 16 Abs 1 Z 2 noch die Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit. Damit können Kinder von Personen, welche wegen außerordentlicher Leistungen eingebürgert werden, auch ohne Niederlassung in Österreich einbezogen werden (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 57).
R. Für Betroffene
Wenn Sie eingebürgert werden, können Ihre minderjährigen Kinder gleichzeitig Österreicher werden. Entscheidend ist, dass Ihr Kind bei der Antragstellung noch nicht 18 war; wird es während des Verfahrens volljährig, schadet das nicht. Ihr Kind braucht einen Aufenthaltstitel und muss in der Regel seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Ihr Einkommen muss für die ganze Familie reichen. Stellen Sie den Antrag für Ihre Kinder, bevor Sie selbst Ihren Bescheid erhalten.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde die Minderjährigkeit auf den Antrag und nicht auf die Entscheidung bezogen (Rz 20)?
- Wurde bei Kindern eines anderen Elternteils § 144 Abs 3 ABGB berücksichtigt (Rz 10)?
- Wurde eine Mindestaufenthaltsdauer verlangt (Rz 21)?
- Wurde der Lebensunterhalt über die Eltern und über 36 Monate berechnet (Rz 24)?
- Wurden Umstände der Eltern oder Geschwister dem Kind angelastet (Rz 7)?
- Wurde bei einem behinderten Kind ein inländisches amtsärztliches Zeugnis eingeholt (Rz 27)?
- Wurden Enkel nach Abs 2 einbezogen (Rz 25)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Volljährigkeit während des Verfahrens.
Der Erstreckungswerber war bei Stellung des Erstreckungsantrags am [Datum] minderjährig (Geburtsurkunde Beilage ./A). Für die Erstreckung nach § 17 Abs 1 StbG ist die Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erstreckungsantrags maßgeblich; die während des Verfahrens eingetretene Volljährigkeit schadet nicht (VwGH 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 RS 1).
Baustein 2 — Lebensunterhalt über die Eltern.
Die minderjährige Erstreckungswerberin verfügt über gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern, deren Einkommen im Durchschnitt der gewählten 36 Monate den maßgeblichen Richtsatz für den Haushalt übersteigt (Beilagen ./B bis ./D). Damit ist ihr Lebensunterhalt im Sinn des § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG gesichert (VwG Wien 03.03.2015, VGW-151/080/33041/2014 RS 1).
U. Verweisnetz
Gleichzeitigkeit: § 18 Rz 5; Erstreckung auf Ehegatten und Status: § 16 Rz 13; Kinder eines bereits österreichischen Elternteils: § 12 Rz 20; Adoptivkinder unter 14: § 11b Rz 6; Nachholen als Erwachsener: § 25 Rz 11; Altersgrenzen im langen Verfahren: Querschnitt Verfahren Rz 7; Deutschnachweis bei Schulkindern: § 10a Rz 23; Abstammung: § 7.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
- 01.07.2022, E3398/2021 — Rz 20.
Verwaltungsgerichtshof
- 22.08.2007, 2005/01/0779 — Rz 20.
- 20.06.2008, 2005/01/0084 — Rz 23.
- 20.12.2016, Ro 2014/01/0030 — Rz 27.
- 31.05.2021, Ra 2019/01/0138 — Rz 6, 21, 24.
- 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 — Rz 20, 31.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 03.03.2015, VGW-151/080/33041/2014 — Rz 24, 32.
- 21.11.2016, VGW-151/065/6978/2016 — Rz 24.
- 26.04.2019, VGW-152/089/4757/2019 — Rz 13.
Materialien