Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 10 StbG 1985 – Verleihung

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 10 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026 (§ 64a Abs 40). Sechzehn Fassungen seit 1985.

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5, 7, 8 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des NAG, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.

A. Kernaussage

1

§ 10 ist der Grundtatbestand der Verleihung und zugleich der Katalog, auf welchen beinahe jeder andere Erwerbstatbestand des Gesetzes verweist. Die Voraussetzungen des Abs 1 und die Hindernisse der Abs 2 und 3 sind gebunden: Sie müssen im Zeitpunkt der Entscheidung kumulativ vorliegen, und jedes Hindernis hat eigenständige Bedeutung, ohne Rücksicht auf die anderen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 RS 4). Erst wenn alle bejaht sind, öffnet sich das Ermessen nach § 11. Das Gewicht der Praxis tragen drei Merkmale: der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt (Abs 1 Z 1), die Prognose aus dem Gesamtverhalten nach Abs 1 Z 6, für welche ein strenger Maßstab gilt, und der in Abs 5 abschließend definierte Lebensunterhalt. Die Hindernisse des Abs 2 sind absolut; liegt die Tatsache vor, entfällt jede Abwägung. Gerade deshalb sind sie eng an ihren Wortlaut gebunden, und zwei ihrer Verweise hat der VfGH beseitigt.

B. Was sich geändert hat

2

Die geltende Fassung beruht auf dem Systemwechsel der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl I 37/2006: An die Stelle des zehnjährigen Hauptwohnsitzes trat der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt, an die Stelle weitgehender Ermessenstatbestände traten gebundene Voraussetzungen und absolute Hindernisse. Seither verlangt Z 1 nach den Erläuterungen einen zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, wie der VwGH unter Berufung auf ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 4 festhält (VwGH 25.06.2009, 2006/01/0520 RS 1). Die Judikatur zur Fassung vor 2006 ist deshalb bei Z 1 und Z 7 nur mit Fassungshinweis verwendbar; bei Z 6 ist der Wortlaut seit 1998 im Wesentlichen unverändert (Rz 61), der VwGH bezeichnet ältere Rechtsprechung aber als zu einer nicht mehr aktuellen Rechtslage ergangen; maßgeblich ist die jüngere Rechtsprechung, welche seit der Novelle 2005 einen strengen Maßstab anlegt (VwGH 15.05.2025, Ra 2023/01/0320 Rn 5; Rz 69). Ältere Entscheidungen zu Z 6 sind deshalb mit Fassungshinweis angeführt und nur für Anforderungen an Feststellung und Begründung herangezogen.

3

Seit 2021 ist § 10 viermal geändert worden, ausschließlich in Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 2:

Kundmachungin KraftÄnderungAnlass
BGBl I 65/202101.01.2022Abs 2 Z 1: Verweis auf § 53 Abs 2 Z 3 FPG (jede Bestrafung nach FPG oder NAG) entfälltAufhebung durch VfGH 09.03.2021, G355/2020 ua
BGBl I 162/202128.07.2021Abs 4 Z 2: „Behörden des Deutschen Reiches“ statt „des Dritten Reiches“Novelle (§ 64a Abs 33)
BGBl I 154/202401.01.2026Abs 2 Z 1: Verweis auf § 53 Abs 2 Z 2 FPG (Geldstrafe ab 1.000 Euro oder primäre Freiheitsstrafe wegen irgendeiner Verwaltungsübertretung) entfälltAufhebung durch VfGH 28.11.2024, G88/2024
BGBl I 39/2026 (AMPAG)12.06.2026Abs 2 Z 1: Verweis lautet auf § 53 Abs 2 Z 5, 7, 8 und Abs 3 FPG; Abs 2 Z 2: Kurzzitat „NAG“Ziffernfolge des § 53 Abs 2 FPG geändert (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120)
4

Inhaltlich hat das AMPAG an § 10 nichts geändert. Die Erläuterungen sprechen von einer bloßen Verweisanpassung, weil sich in § 53 Abs 2 FPG die Ziffernreihenfolge geändert hat (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120). Nach dem geltenden § 53 Abs 2 FPG (NOR40278244) erfasst der Verweis damit die rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Prostitutionsvorschriften (Z 5), die Aufenthaltsehe oder -partnerschaft (Z 7) und die Aufenthaltsadoption (Z 8), dazu die schwerwiegenden Tatsachen des § 53 Abs 3 FPG. Im Verwaltungsstrafrecht erfasst Abs 2 Z 1 damit nur noch die Bestrafung nach Prostitutionsvorschriften (§ 53 Abs 2 Z 5 FPG) und die Bestrafung wegen einer Wiederholungstat nach FPG oder NAG (§ 53 Abs 3 Z 4 FPG); die allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände der früheren Z 2 und Z 3 sind entfallen (Rz 47). Die Erläuterungen nennen für das Inkrafttreten „§ 64a Abs. 39“; kundgemacht ist es als § 64a Abs 40.

C. Prüfschema

5

Die Prüfung eines Verleihungsbescheids folgt neun Schritten. Jeder Schritt führt zur Randziffer, an welcher er behandelt ist; die dritte Spalte nennt den Mangel, welcher dort regelmäßig auftritt.

SchrittRzDer typische Mangel
1Welche Sach- und Rechtslage gilt im Entscheidungszeitpunkt?7Antragszeitpunkt statt Entscheidungszeitpunkt; aufgehobene Verweise angewandt
2Zehn Jahre rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt, davon fünf Jahre Niederlassung (Abs 1 Z 1)?23Übergang zwischen Titeln nicht datiert; subsidiärer Schutz als Niederlassung gezählt
3Verurteilung oder anhängiges Strafverfahren (Abs 1 Z 2 bis 4, Abs 1a)?35Tilgung nicht berechnet; Ermittlungsverfahren als „bei Gericht anhängig“ behandelt
4Absolutes Hindernis nach Abs 2?46Satzteile der Z 2 vermengt; Z 7 ohne eigene Feststellungen
5Prognose nach Abs 1 Z 6?61Strafen aufgezählt statt Taten festgestellt; Wohlverhalten ohne Bezugszeitraum gewürdigt
6Lebensunterhalt nach Abs 1 Z 7, Abs 5, Abs 1b?77falscher Durchrechnungszeitraum; freie Station falsch abgezogen
7Beziehungen zu fremden Staaten (Abs 1 Z 5 und 8)?105Altjudikatur zum „Ansehen“ ohne Fassungshinweis
8Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Abs 3)?109Zumutbarkeit an den Verlustfolgen statt an der Verzichtshandlung gemessen
9Erst dann: Ermessen nach § 1117Ermessen geübt, obwohl eine Voraussetzung fehlt, oder Abwägung schon auf der ersten Stufe
6

Fällt einer der Schritte 2 bis 8 aus, ist der Antrag abzuweisen; die Schritte stehen kumulativ, nicht alternativ nebeneinander. Für die Vertretung empfiehlt es sich, die Beschwerde in derselben Reihenfolge aufzubauen.

D. Gliederung

AbschnittRz
AKernaussage1
BWas sich geändert hat2
CPrüfschema5
EWelche Fassung gilt7
FWas von § 10 nicht anzuwenden ist10
GZweck und Grenzen16
HEntscheidungszeitpunkt, Beweislast und Ermittlung20
IAufenthalt (Abs 1 Z 1)23
JVerurteilungen und Strafverfahren (Abs 1 Z 2 bis 4, Abs 1a)35
KVerleihungshindernisse (Abs 2)46
LWohlverhalten und Prognose (Abs 1 Z 6)61
MLebensunterhalt (Abs 1 Z 7, Abs 1b, Abs 5)77
NInternationale Beziehungen und fremde Staaten (Abs 1 Z 5 und 8)105
OAusscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Abs 3)109
PAbsehen von Voraussetzungen und Interesse der Republik (Abs 4, 6, 7)110
QEinordnung und Kritik113
RFür Betroffene118
SPrüfliste gegen den Bescheid119
TSchriftsatzbausteine120
UVerweisnetz127
VEntscheidungen und Materialien — Register—

E. Welche Fassung gilt

7

Die Verleihungsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und Änderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen (VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 RS 5); es hat den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0042 RS 1). Für die Frist der Z 1 folgt daraus die Rückrechnung vom Entscheidungszeitpunkt (Rz 24), für die Prognose der Z 6 die Berücksichtigung jedes bis dahin verstrichenen Wohlverhaltens (Rz 67). Eine Ausnahme macht Abs 5 für den Durchrechnungszeitraum des Lebensunterhalts im ersten Fall der Z 7: Er liegt vor dem Antragszeitpunkt (Rz 79); Gründe nach Abs 1b müssen dagegen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen (Rz 87).

8

Übergangsbestimmungen, welche für § 10 eine ältere Fassung anordnen, bestehen nur für Altfälle. § 64a Abs 11 ordnet an, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrÄG 2011, BGBl I 38/2011, anhängige Verfahren nach der Fassung davor zu Ende zu führen sind; § 64a Abs 4, 9 und 12 erhalten für Verfahren auf Grund älterer Zusicherungsbescheide die damalige Fassung (dazu § 20). Ob eine solche Bestimmung ein bestimmtes Verfahren erfasst, hängt an ihrem Wortlaut; der VwGH hat § 64a idF 2006 auch auf ein nach der Novelle wiederaufgenommenes Verfahren angewandt, weil das Gesetz nicht zwischen anhängigen und wiederaufgenommenen Verfahren unterscheidet (VwGH 09.10.2008, 2008/01/0212 RS 1). Für die geltende Fassung enthält § 64a Abs 40 keine Übergangsregel; der neue Verweis in Abs 2 Z 1 gilt seit 12.06.2026 in allen anhängigen Verfahren.

9

Für die vom VfGH aufgehobenen Wortfolgen ist zu unterscheiden. In den Anlassverfahren war die Aufhebung bereits anzuwenden; im Übrigen wirkt sie ab dem Inkrafttreten der Aufhebung, also ab 01.01.2022 (§ 53 Abs 2 Z 3 FPG) und ab 01.01.2026 (§ 53 Abs 2 Z 2 FPG). Ob eine vor diesen Tagen rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafe in einer danach ergehenden Entscheidung noch als Hindernis nach Abs 2 Z 1 wirkt, ist strittig (Rz 12).

F. Was von § 10 nicht anzuwenden ist

10

Nicht mehr anzuwenden ist Abs 2 Z 1, soweit er auf § 53 Abs 2 Z 2 und Z 3 FPG verwies. Der VfGH hat den Verweis auf Z 3 aufgehoben, weil er jede rechtskräftige Bestrafung nach FPG oder NAG ohne Rücksicht auf ihr Gewicht zu einem absoluten Hindernis machte (VfGH 09.03.2021, G355/2020 ua), und den Verweis auf Z 2, weil Abs 2 Z 1 damit eine einmalige Geldstrafe ab 1.000 Euro wegen irgendeiner Verwaltungsübertretung genügen ließ, während Abs 2 Z 2 für dieselben Übertretungen eine wiederholte Bestrafung mit besonderem Unrechtsgehalt verlangt (VfGH 28.11.2024, G88/2024). Judikatur, welche ein Hindernis aus diesen Verweisen bejaht hat, ist überholt; so etwa der Satz, eine Bestrafung nach § 63c erfülle wegen der Mindeststrafe das Hindernis des Abs 2 Z 1 iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247 RS 2).

11

Unionsrecht schränkt die Gestaltung der Verleihungsvoraussetzungen kaum ein. Die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, welche bei der Wahl der Kriterien ein weites Ermessen haben, sofern sie die Kriterien unter Beachtung des Unionsrechts anwenden (VwGH 03.02.2026, Ra 2025/01/0350 RS 2; EuGH 29.04.2025, C-181/23, Kommission/Malta, Rn 98). Eine Grenze zieht der EuGH bei Einbürgerungsprogrammen mit transaktionalem Charakter, an deren Ende die Staatsangehörigkeit gegen Zahlungen oder Investitionen verliehen wird (EuGH C-181/23, Rn 99); § 10 kennt eine solche Verleihung nicht. Im Verleihungsverfahren ist keine unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, weil sein Gegenstand der Erwerb und nicht der Verlust einer Staatsangehörigkeit ist (VwGH 09.09.2024, Ra 2024/01/0286 RS 2). Anders liegt es beim Widerruf der Zusicherung, wenn der Fremde seine bisherige Unionsbürgerschaft schon aufgegeben hat (§ 20 Rz 27).

Streitfragen

1. Eine vor dem Inkrafttreten der Aufhebung verhängte Strafe sperrt die Verleihung nicht mehr

12

Strittig ist, ob eine Verwaltungsstrafe, welche vor dem Inkrafttreten der Aufhebung rechtskräftig verhängt wurde, in einer danach ergehenden Entscheidung noch als absolutes Hindernis nach Abs 2 Z 1 wirkt. Davon hängt in Altfällen die gesamte Verleihung ab, weil Abs 2 keine Abwägung kennt.

13

Die Behörde, welche nach dem 31.12.2025 entscheidet, darf eine Abweisung nicht mehr auf eine rechtskräftige Geldstrafe ab 1.000 Euro nach § 53 Abs 2 Z 2 FPG stützen, auch wenn die Strafe vor diesem Tag verhängt wurde. Maßgeblich ist die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt (Rz 7), und in diesem Zeitpunkt enthält Abs 2 Z 1 den Verweis nicht mehr. Der Tatbestand, an welchen die Verleihung anknüpft, ist nicht die einzelne Bestrafung, sondern das Fehlen eines Hindernisses im Zeitpunkt der Verleihung; er verwirklicht sich erst mit der Entscheidung. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Abs 2 Z 1 dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

14

Die Behörde wird dem entgegenhalten, dass Art 140 Abs 7 B-VG ein aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anwenden lässt, außer im Anlassfall oder bei abweichendem Ausspruch des VfGH. Für sie spricht, dass der VwGH diesen Grundsatz im Verleihungsverfahren bereits angewandt hat: Zur Frist der Z 1 hat er die vom VfGH aufgehobene Wortfolge des § 8 Abs 4 AsylG 2005 auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin angewandt, weil der VfGH die Anlassfallwirkung nicht erstreckt hatte (VwGH 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 RS 3). Die Bestrafung sei ein solcher vor der Aufhebung verwirklichter Sachverhalt. Dem ist zu widersprechen: In jenem Fall ging es um die Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Aufenthalts, also um einen abgeschlossenen Zeitraum, dessen rechtliche Beurteilung sich nach dem damals geltenden Recht richtet; Abs 2 Z 1 fragt dagegen, ob im Zeitpunkt der Verleihung ein Hindernis besteht, und die Bestrafung ist nur Element dieses gegenwärtigen Hindernisses. Richtigerweise ist die aufgehobene Wortfolge daher in jeder nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ergehenden Entscheidung unanwendbar.

15

Folge für die Vertretung. Wurde vor dem 01.01.2026 ein Antrag wegen einer Geldstrafe nach § 53 Abs 2 Z 2 FPG abgewiesen, ist ein neuer Antrag zu erwägen; im anhängigen Beschwerdeverfahren ist die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt ausdrücklich geltend zu machen. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Rechtsfrage revisibel, weil Judikatur des VwGH zu Abs 2 Z 1 fehlt; die Revision hat sich mit Ra 2024/01/0060 auseinanderzusetzen; dieselbe Strafe ist dann jedenfalls bei Z 6 nur als Teil des Gesamtverhaltens und nicht als absolute Sperre zu würdigen (Rz 70).

G. Zweck und Grenzen

16

Die Verleihung soll den Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich darstellen. Diesen Zweck legt der VwGH der Prognose nach Abs 1 Z 6 zugrunde (VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 RS 10), und aus ihm folgt bei Abs 1 Z 7 das Erfordernis der Nachhaltigkeit, weil die Staatsbürgerschaft auf Dauer verliehen wird (Rz 78). Das Abstellen auf die persönliche und berufliche Integration entspricht nach dem VwGH den Ordnungsvorstellungen, welche das Gesetz seit der Novelle 1998 prägen (VwGH 03.12.2002, 2002/01/0002 RS 1). Der Integrationsgedanke ist damit Auslegungsmaßstab für alle Ziffern des Abs 1, aber kein eigener Prüfungspunkt: Wer gegen eine Abweisung vorgeht, hat die Auslegung der jeweiligen Ziffer anzugreifen; der allgemeine Hinweis auf gelungene Integration gleicht kein Hindernis aus.

17

Die Prüfung ist zweistufig. Zuerst sind die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 und die Hindernisse der Abs 2 und 3 zu prüfen; sie sind bei jeder Verleihung zu erfüllen (VwGH 23.04.2009, 2006/01/0694 RS 1). Ob sie vorliegen, ist eine gebundene Entscheidung, wie die Sprachkenntnisse nach § 10a (VwGH 24.06.2003, 2001/01/0502 RS 1). Erst wenn alle bejaht sind, ist das Ermessen nach § 11 zu üben (§ 11 Rz 6). Stützt die Behörde die Abweisung allein auf § 11, so gibt sie zu erkennen, dass die Voraussetzungen des § 10 vorliegen (VwGH 24.06.2003, 2001/01/0502 RS 2). Seit der Novelle 2005 ist § 11 zugleich Interpretationsmaxime für § 10 Abs 1 und 2 (VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 RS 6); das ändert nichts daran, dass auf der ersten Stufe keine Abwägung stattfindet.

18

Jedem Hindernis der Abs 1 bis 3 kommt eigenständige Bedeutung zu, ohne Bedachtnahme auf andere Hindernisse (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 RS 4); auch Z 6 ist keine Auffangbestimmung, sondern eine eigenständige Voraussetzung (VwG Wien 22.05.2026, VGW-152/005/2636/2026 RS 1). Das hat zwei Seiten: Die Behörde darf ein Hindernis nicht deshalb verneinen, weil die übrigen Voraussetzungen in besonderem Maß erfüllt sind; sie darf aber auch nicht aus einem Umstand, welcher ein bestimmtes Hindernis nicht erfüllt, ohne eigene Prüfung ein anderes ableiten. So begründet eine Verwaltungsstrafe, welche Abs 2 Z 2 nicht erfüllt, nicht schon deshalb eine negative Prognose nach Z 6; diese verlangt eine eigene Würdigung des Gesamtverhaltens (Rz 61).

19

§ 10 ist kein Tatbestand für alle Fälle. Die Sondertatbestände der §§ 11a, 12, 13, 14, 25, die Erstreckung nach §§ 16 und 17 und die Erwerbstatbestände durch Anzeige (§§ 57, 58c) verweisen auf ausgewählte Ziffern des § 10 und modifizieren vor allem die Frist der Z 1 und den Lebensunterhalt. Die Verweise sind abschließend: Was der Sondertatbestand nicht nennt, ist nicht zu prüfen. Die Kommentierung dieser Abweichungen steht beim jeweiligen Paragraphen; § 10 ist für die verwiesenen Merkmale die Heimat. Abs 3 nennt das Gesetz in den Sondertatbeständen regelmäßig mit; seine Kommentierung steht bei § 20 (Rz 109).

H. Entscheidungszeitpunkt, Beweislast und Ermittlung

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Die Verleihungsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu ermitteln; die Mitwirkungspflicht des Antragstellers tritt hinzu und ersetzt die Ermittlung nicht. Die Mitwirkungspflicht ist umso größer, je weniger die Behörde ohne den Fremden zu den Tatsachen gelangen kann, etwa bei personenbezogenen Auskünften aus dem Ausland (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0042 RS 2). Wird dem Fremden Gelegenheit gegeben, einen amtswegig festgestellten Sachverhalt mit anderen ihm zugänglichen Beweismitteln zu widerlegen, so liegt darin keine Umkehr der Beweislast (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0042 RS 3). Wo das Gesetz eine Voraussetzung „nachzuweisen“ verlangt, wie den Lebensunterhalt in Abs 5, trägt der Verleihungswerber die Beweislast (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 RS 1). Den Nachweis zu Z 2 hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu erbringen; bei verbreiteter Urkundenunsicherheit im Herkunftsstaat darf die Behörde einen beglaubigten Strafregisterauszug verlangen (VwG Wien 19.03.2025, VGW-152/089/15418/2024).

21

Das Verwaltungsgericht entscheidet im Rahmen der „Sache“ mit voller Kognitionsbefugnis über alle Verleihungshindernisse (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 RS 5). Es kann die Abweisung daher auf ein Hindernis stützen, welches die Behörde nicht herangezogen hat; dann hat es den Parteien dazu Gehör zu geben. Umgekehrt hat das Gericht Änderungen des Sachverhalts bis zu seiner Entscheidung zu berücksichtigen (Rz 7), etwa eine inzwischen eingetretene Tilgung, ein abgelaufenes Einreiseverbot oder einen weiteren Zeitraum des Wohlverhaltens. Die verfahrensrechtlichen Einzelfragen, welche alle Verleihungstatbestände betreffen, stehen im Querschnittsteil zu Stichtagen, Säumnis, Verhandlung und Revision (Querschnitt Verfahren Rz 5, 15, 29, 37).

22

Was hier regelmäßig schiefgeht. Der Bescheid stellt auf den Sachverhalt im Antragszeitpunkt ab, obwohl die Frist der Z 1 und die Prognose der Z 6 auf den Entscheidungszeitpunkt bezogen sind; oder umgekehrt rechnet er beim Lebensunterhalt mit Einkünften nach Antragstellung, obwohl Abs 5 den Zeitraum vor der Antragstellung festlegt. Beide Fehler sind Rechtsfehler, nicht bloß Begründungsmängel, und mit der Beschwerde ausdrücklich zu rügen.

I. Aufenthalt (Abs 1 Z 1)

23

Z 1 verlangt zweierlei: einen mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet und innerhalb dieses Zeitraums mindestens fünf Jahre Niederlassung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0059 RS 1); der VwGH stützt das auf die Erläuterungen zur Novelle 2005 (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 4; ebenso VwGH 25.06.2009, 2006/01/0520 RS 1). Die Frist ist nach Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts zu berechnen, nicht nach Zeiten des Hauptwohnsitzes oder der tatsächlichen Anwesenheit; wer sich zehn Jahre in Österreich aufhält, aber nur acht davon mit Titel, erfüllt Z 1 nicht. Z 1 ist Heimat des Themas Aufenthaltszeiten; die Unterbrechung durch Auslandsaufenthalte und deren Anrechnung regelt § 15 (§ 15 Rz 13).

24

Der durchgehende legale Aufenthalt ist vom Zeitpunkt der Entscheidung zurückzurechnen, im Beschwerdeverfahren vom Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0316 RS 1; VwGH 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 RS 1); dasselbe gilt für die gleich formulierte Frist des § 12 Z 1 lit b (VwGH 18.06.2014, 2013/01/0128 RS 1). Es genügt daher nicht, dass die Frist irgendwann einmal erfüllt war; eine spätere Lücke lässt sie neu beginnen. Die Rückrechnung wirkt in beide Richtungen: Ein Antrag, welchem bei Einbringung einige Monate fehlen, wird im Laufe des Verfahrens zulässig, und die Behörde hat den Stand im Entscheidungszeitpunkt zu ermitteln, bevor sie abweist. Umgekehrt kann ein Auslandsaufenthalt oder ein Titelverlust während des Verfahrens eine bei Antragstellung erfüllte Frist zerstören.

25

Rechtmäßig ist der Aufenthalt vor allem in Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum, auf Grund einer Legitimationskarte oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (VwGH 15.03.2010, 2008/01/0767 RS 1). Für Zeiten vor dem NAG kann die Rechtmäßigkeit mit Titeln nach dem FrG 1997 oder dem AufG nachgewiesen werden (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0316 RS 2); eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 begründete nach § 31 Abs 1 FrG rechtmäßigen Aufenthalt (VwGH 19.02.2009, 2009/01/0001 RS 2). Das vorläufige Aufenthaltsrecht im Asylverfahren zählt, endet aber mit dem Verfahren, auch durch Zurückziehung der Berufung (VwGH 24.10.2013, 2013/01/0137 RS 3). Rechtmäßigkeit ist eine Frage des Fremdenrechts: Die Staatsbürgerschaftsbehörde prüft sie als Vorfrage am Titel und am Gesetz, das im jeweiligen Zeitraum galt.

26

Lücken werden nicht geheilt. Aus dem Unterbleiben aufenthaltsbeendender Maßnahmen folgt kein rechtmäßiger Aufenthalt; wer zwischen dem Ende des Asylverfahrens und der Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung keinen Titel hatte, war in dieser Zeit nicht rechtmäßig aufhältig (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0059 RS 3). Anträge nach § 43 Abs 2 oder § 44 Abs 3 NAG begründen kein Aufenthaltsrecht (VwGH 24.10.2013, 2013/01/0137 RS 2; VwGH 19.09.2012, 2011/01/0198 RS 2). Der Ausspruch der Asylbehörde, eine Ausweisung sei auf Dauer unzulässig, ist noch kein Aufenthaltstitel (VwGH 28.02.2017, Ra 2017/01/0045 RS 2), und auch die amtswegige Erteilung eines Titels nach § 44a NAG schloss nicht unmittelbar an das Asylverfahren an (VwGH 28.02.2017, Ra 2017/01/0045 RS 3). Ein einziger Tag ohne Titel lässt die Frist neu beginnen.

27

Der rechtzeitige Verlängerungsantrag wahrt die Rechtsposition: Bis zur Entscheidung über ihn bleibt dem Fremden die Stellung, welche ihm der letzte Titel verlieh (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0027 RS 4). Für subsidiär Schutzberechtigte besteht die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zur Entscheidung über die Verlängerung nur bei rechtzeitigem Antrag (VwGH 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 RS 2); daran ändert die Aufhebung der Wortfolge durch den VfGH (VfGH 18.09.2025, G57/2025 ua) für vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte nichts (VwGH 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 RS 3). Die Aufhebung sollte mit Ablauf des 28.02.2027 wirksam werden; dazu kommt es nicht mehr, weil BGBl I 39/2026 den § 8 AsylG 2005 mit 12.06.2026 neu gefasst hat. Seither erhält der subsidiär Schutzberechtigte einen Aufenthaltstitel nach Art 24 der Statusverordnung, welcher zunächst ein Jahr gilt, erstmals um drei und danach jeweils um fünf Jahre verlängert wird (§ 8 Abs 4 AsylG 2005). Für den Verlängerungsantrag gelten § 59 Abs 1 erster und zweiter Satz und Abs 3 AsylG 2005 sinngemäß: Er ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, frühestens drei Monate davor, zu stellen; ein späterer gilt als Erstantrag, es sei denn, der Fremde war durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne oder nur mit minderem Verschulden gehindert und stellt ihn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. In diesem Fall gilt auch die Zeit zwischen Ablauf des Titels und Antragstellung nach Maßgabe des bisherigen Titels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt (§ 59 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005); die Wartefrist läuft dann nicht neu. Rechtsprechung zur neuen Fassung besteht noch nicht; für die Wartefrist ist die Rechtzeitigkeit jedes Verlängerungsantrags zu belegen. Zur Legitimationskarte hat das Verwaltungsgericht Wien in einem Verfahren nach dem StbG angenommen, dass ein vor Ablauf gestellter Antrag auf eine neue Karte den rechtmäßigen Aufenthalt nicht unterbricht (VwG Wien 19.10.2015, VGW-151/071/119/2015 RS 1). In einer späteren Entscheidung zum NAG hielt es dagegen fest, dass weder das Amtssitzgesetz noch die Legitimationskartenverordnung ein Verlängerungsverfahren kennen und es am Inhaber liegt, Unterbrechungen durch rechtzeitige Anträge zu vermeiden (VwG Wien 27.09.2022, VGW-151/049/4252/2022 RS 1). Höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht nicht. Für das StbG liegt nur die ältere Entscheidung vor; vorsichtshalber sind lückenlose Kartenzeiten und die Antragsdaten zu belegen.

28

„Niedergelassen“ ist im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs 2 und 3 NAG zu verstehen; jede Niederlassung ist ein Aufenthalt, aber nicht jeder Aufenthalt eine Niederlassung (VwGH 20.09.2011, 2010/01/0002 RS 2; LVwG NÖ 02.07.2026, LVwG-AV-847/001-2026 RS 3). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschafft keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung, weil er ein vorübergehendes, verlängerbares Aufenthaltsrecht ist (VwGH 20.09.2011, 2010/01/0002 RS 3; VwGH 26.01.2012, 2010/01/0008 RS 3). Nach den Erläuterungen muss der Verleihungswerber zur Niederlassung entweder einen Niederlassungstitel besitzen oder als EWR-Bürger oder Schweizer Bürger niedergelassen sein (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 4; ebenso VwGH 25.06.2009, 2006/01/0520 RS 3). Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung, etwa als Studierender, zählen zu den zehn Jahren, nicht aber zu den fünf.

29

Die Fallgruppen der Judikatur:

SachverhaltZählt für Z 1Was festzustellen istFundstelle
Zeit zwischen rechtskräftigem Ende des Asylverfahrens und erstem NAG-Titelneingenaue Daten von Rechtskraft und TitelausstellungVwGH 20.09.2011, 2009/01/0059 RS 3
Antrag nach § 43 Abs 2 oder § 44 Abs 3 NAG, Titel erst später erteiltnein, bis zur ErteilungDatum der Erteilung, keine RückwirkungVwGH 24.10.2013, 2013/01/0137 RS 2
Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisungnein, bis zur TitelerteilungDatum des TitelsVwGH 28.02.2017, Ra 2017/01/0045 RS 2
Rechtzeitiger Verlängerungsantrag zum NAG-TiteljaDatum des Antrags vor AblaufVwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0027 RS 4
Verspäteter Verlängerungsantrag (subsidiärer Schutz)nein, bis zur VerlängerungAblaufdatum, AntragsdatumVwGH 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 RS 2
Vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren, Berufung zurückgezogenbis zur ZurückziehungDatum der ZurückziehungVwGH 24.10.2013, 2013/01/0137 RS 3
Legitimationskarte, Lücke zwischen zwei Kartenstrittig: bei rechtzeitigem Antrag keine Unterbrechung (StbG); nach einer späteren Entscheidung zum NAG schadet die LückeGültigkeitsdaten der Karten, AntragsdatenVwG Wien 19.10.2015, VGW-151/071/119/2015 RS 1; VwG Wien 27.09.2022, VGW-151/049/4252/2022 RS 1
Subsidiärer Schutzzählt zu den zehn Jahren, nicht zu den fünf Jahren NiederlassungZeitraum des StatusVwGH 20.09.2011, 2010/01/0002 RS 3

Streitfragen

2. Das Recht auf Verbleib nach der Asylverfahrensverordnung ist rechtmäßiger Aufenthalt

30

Seit dem 12.06.2026 ist § 13 AsylG 2005, welcher Asylwerbern im zugelassenen Verfahren ein Aufenthaltsrecht gab, aufgehoben (BGBl I 39/2026). An seine Stelle tritt das unmittelbar anwendbare Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens nach Art 10 Abs 1 der Verordnung (EU) 2024/1348. Ob Zeiten dieses Rechts als rechtmäßiger Aufenthalt nach Z 1 zählen, ist für jeden späteren Verleihungswerber bedeutsam, welcher als Asylwerber eingereist ist.

31

Richtigerweise zählt das Recht auf Verbleib als rechtmäßiger Aufenthalt. Z 1 verlangt keinen Titel, sondern einen rechtmäßigen Aufenthalt; die Judikatur hat deshalb auch das vorläufige Aufenthaltsrecht des Asylwerbers als rechtmäßigen Aufenthalt gezählt (Rz 25). Art 10 Abs 1 der Verordnung berechtigt den Antragsteller, im Hoheitsgebiet zu verbleiben, bis die Asylbehörde entschieden hat; das ist eine Aufenthaltsberechtigung kraft Unionsrechts, welche dem früheren § 13 AsylG 2005 funktional entspricht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

32

Die Behörde wird entgegenhalten, dass sich aus dem Recht auf Verbleib nach Art 10 Abs 2 der Verordnung ausdrücklich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ergibt. Sie wird daraus ableiten, dass es sich um eine bloße Duldung zum Zweck des Verfahrens handle, welche den Aufenthalt nicht rechtmäßig mache. Für diese Lesart spricht der Wortlaut „Verbleib“ statt „Aufenthaltsrecht“. Dem ist zu widersprechen: Art 10 Abs 2 schließt nur den Anspruch auf einen Titel und das Recht auf Reisen in andere Mitgliedstaaten aus; dass auch das frühere vorläufige Aufenthaltsrecht kein Titel war, hat die Judikatur nicht gehindert, es als rechtmäßigen Aufenthalt zu werten. Ein Aufenthalt, zu welchem das Unionsrecht ausdrücklich berechtigt, ist rechtmäßig.

33

Folge für die Vertretung. Zeiten des Rechts auf Verbleib sind in der Zeitleiste gesondert auszuweisen und mit dem Datum der Antragstellung und der Entscheidung der Asylbehörde zu belegen. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Frage als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung revisibel; hilfsweise ist vorzubringen, dass ein Verbleib bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf auf die unionsrechtliche Verbleibsregelung für das Rechtsbehelfsverfahren gestützt ist und nicht schlechter behandelt werden darf.

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Was hier regelmäßig schiefgeht. Erstens rechnet die Behörde vom Antragszeitpunkt statt vom Entscheidungszeitpunkt (Rz 24). Zweitens wird der Übergang vom Asyl- oder Schutzstatus in einen NAG-Titel ohne Datum geprüft; die Lücke liegt fast immer dort. Drittens werden Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung oder subsidiärem Schutz zur Niederlassung gezählt (Rz 28). Für die Vertretung empfiehlt es sich, mit dem Antrag eine lückenlose Zeitleiste mit allen Titeln, Gültigkeitsdaten und Verlängerungsanträgen vorzulegen; jede Lücke von einem Tag ist vor der Antragstellung zu klären.

J. Verurteilungen und Strafverfahren (Abs 1 Z 2 bis 4, Abs 1a)

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Z 2 bis 4 sind formelle Hindernisse: Sie knüpfen an eine rechtskräftige Verurteilung oder an ein anhängiges Strafverfahren an, nicht an das Verhalten. Das Hindernis der Z 2 lässt keiner Interessenabwägung Raum; nur Verurteilungen, welche infolge Zeitablaufs getilgt sind, stehen der Verleihung nicht entgegen (VwGH 06.07.1999, 98/01/0603 RS 1). Diese Frage ist zu beantworten, bevor das Ermessen überhaupt in Betracht kommt; die Behörde hat dabei keinen Spielraum (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0832 RS 1). Außerhalb des § 14 kommt eine Verleihung an einen Fremden, welcher eine der Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 bis 8 nicht erfüllt, unter keinen Umständen in Betracht (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0562 RS 1). Z 2 bis 4 sind Heimat des Themas Verurteilungen; das Verhalten selbst würdigt Z 6 (Rz 61).

36

Auf das Ausmaß der Freiheitsstrafe kommt es seit der Novelle 2005 nicht mehr an: Jede wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe steht der Verleihung entgegen (VwGH 23.04.2009, 2006/01/0694 RS 2; VwGH 19.04.2012, 2011/01/0222 RS 2). Die Judikatur zur Fassung 1998, welche eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verlangte, ist überholt (etwa VwGH 03.12.2003, 2002/01/0291 RS 1, zur Fassung BGBl I 124/1998). Bedingt nachgesehene Strafen sind erfasst; die Tilgungsfrist beginnt frühestens mit der Rechtskraft, gleichgültig, ob die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachgesehen wurde (VwGH 06.07.1999, 98/01/0603 RS 2). Ausländische Verurteilungen zählen, wenn die zugrunde liegenden Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und das Verfahren Art 6 EMRK entsprach; beides hat die Behörde festzustellen.

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Maßgeblich ist, ob die Verurteilung im Entscheidungszeitpunkt getilgt ist. Wann sie künftig getilgt sein wird, ist nicht entscheidend; die Behörde hat den Eintritt der Tilgung nicht abzuwarten (VwGH 25.11.2009, 2009/01/0057 RS 1; VwGH 23.02.2006, 2005/01/0832 RS 2). Die Behörde ist an die Verurteilung gebunden und hat keine Gelegenheit, ein rechtskräftiges Strafverfahren neu aufzurollen; die Behauptung, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, ist unbeachtlich (VwGH 03.12.2003, 2002/01/0291 RS 3). Für die Vertretung folgt daraus: Die Tilgungsfrist ist vor dem Antrag zu berechnen und der Antragszeitpunkt so zu wählen, dass die Tilgung vor der Entscheidung eintritt; ein Antrag auf Aussetzung bis zur Tilgung hat keine Grundlage. Wird jemand verurteilt, bevor eine frühere Verurteilung getilgt ist, tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein, und die Frist bestimmt sich nach der Summe der Strafen (§ 4 Abs 1 und 2 TilgG; VwG Wien 24.10.2025, VGW-152/099/14042/2025). Wohlverhalten seit der Tat ist bei Z 2 ohne Bedeutung (VwG Wien 24.10.2025, VGW-152/099/14042/2025).

38

Abs 1a bestimmt zweierlei. Verurteilungen, welche in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden dürfen, sind keine maßgeblichen Verurteilungen nach Z 2 und 3; das entlastet aber nur die Z 2 und 3. Der Anwendungsbereich ist schmal: § 6 Abs 1 Z 7 TilgG zählt die Staatsbürgerschaftsbehörden zu den Stellen, welchen auch über Verurteilungen Auskunft erteilt werden darf, welche sonst nur der beschränkten Auskunft unterliegen (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0449; VwGH 17.11.2011, 2009/01/0035). Eine noch nicht getilgte Verurteilung ist daher in aller Regel maßgeblich. Für die Prognose nach Z 6 ist es nicht erheblich, dass eine Verurteilung im Strafregister nicht mehr aufscheint oder einer beschränkten Auskunft unterliegt (VwGH 31.03.2010, 2008/01/0331 RS 3). Verurteilungen wegen Jugendstraftaten sind nach Abs 1a zweiter Satz ausdrücklich maßgeblich; § 5 Z 10 JGG hindert die Verwaltungsbehörde nicht, sie zu berücksichtigen (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 RS 2), und bei Z 6 dürfen sie in das Gesamtverhalten einbezogen werden (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 RS 1).

39

Z 4 sperrt die Verleihung, solange gegen den Fremden wegen des Verdachts einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist. Der Zweck liegt darin, dass während eines anhängigen Strafverfahrens noch nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob und in welchem Ausmaß der Verleihungswerber bestraft wird (VwGH 22.08.2006, 2004/01/0591 RS 1, zur Fassung BGBl I 124/1998). Nach der zur StPO vor 2008 ergangenen Judikatur war die gerichtliche Anhängigkeit ab dem Antrag des Staatsanwalts auf Einleitung der Voruntersuchung anzunehmen; Vorerhebungen begründeten keine gerichtliche Anhängigkeit, und polizeiliche Ermittlungen sind kein Substrat für eine Prognose (VwGH 04.04.2001, 2000/01/0135 RS 2). Auch die Abweisung nach Z 4 ist keine Ermessensentscheidung (VwGH 08.04.2003, 2003/01/0129 RS 1). Das Hindernis gilt nur während des Strafverfahrens: Ist absehbar, dass es abgeschlossen wird, hat die Behörde mit der Entscheidung zuzuwarten; mit Freispruch oder Einstellung fällt es sofort weg (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 7; ebenso ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 4).

40

Z 2 bis 4 setzen keine Untergrenze für Z 6. Andere Straftaten als die von Z 2 und 3 erfassten, heute also Taten ohne Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat oder eines Finanzvergehens, können unter dem Blickwinkel der Z 6 von Bedeutung sein (VwGH 22.08.2006, 2004/01/0591 RS 1, zur Fassung BGBl I 124/1998), ebenso Taten, deren Verfolgung nach einer Diversion eingestellt wurde; sie gehören zum Gesamtverhalten (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 RS 18). Die Diversion ist keine Verurteilung und erfüllt Z 2 nicht; das ihr zugrunde liegende Verhalten darf die Behörde aber feststellen und würdigen (Rz 64). Für die Vertretung im Strafverfahren heißt das: Eine Geldstrafe oder eine diversionelle Erledigung hält Z 2 offen, nicht aber Z 6.

Streitfragen

3. Ein Strafverfahren ist erst mit dem Einbringen der Anklage bei einem inländischen Gericht anhängig

41

Die StPO 2008 kennt keine gerichtliche Voruntersuchung mehr. Das Strafverfahren beginnt nach § 1 Abs 2 StPO bereits, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln; erst durch das Einbringen der Anklage beginnt nach § 210 Abs 2 StPO das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Fraglich ist, welcher dieser Zeitpunkte die Anhängigkeit „bei einem inländischen Gericht“ nach Z 4 begründet.

42

Richtigerweise ist ein Strafverfahren nach Z 4 erst mit dem Einbringen der Anklage oder des Strafantrags bei Gericht anhängig. Z 4 verlangt die Anhängigkeit „bei einem inländischen Gericht“ und nicht bloß ein Strafverfahren; die Judikatur hat deshalb schon zur alten StPO nicht auf Ermittlungen, sondern auf den ersten Akt abgestellt, mit welchem das Verfahren in die Hand des Gerichts überging (Rz 39). Unter der StPO 2008 entspricht dem das Einbringen der Anklage, weil erst damit das Verfahren unter gerichtlicher Leitung steht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur StPO 2008 dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

43

Die Behörde wird entgegenhalten, dass das Gericht auch im Ermittlungsverfahren tätig wird, etwa bei der Bewilligung von Zwangsmitteln oder der Verhängung der Untersuchungshaft, und dass Z 4 nach seinem Zweck jeden Fall erfassen soll, in welchem die Bestrafung noch ungewiss ist (VwGH 22.08.2006, 2004/01/0591 RS 1). Sie wird darauf verweisen, dass ein Verleihungswerber, gegen welchen ermittelt wird, ebenso wenig verlässlich beurteilt werden kann wie einer, gegen welchen Anklage erhoben ist. Für sie spricht zudem der Wortlaut des § 1 Abs 2 StPO, welcher schon das Ermittlungsverfahren als Strafverfahren bezeichnet. Dem ist zu widersprechen: Eine gerichtliche Einzelentscheidung im Ermittlungsverfahren macht das Verfahren nicht „bei Gericht anhängig“, so wenig wie früher die vom Gericht geführten Vorerhebungen (VwGH 04.04.2001, 2000/01/0135 RS 2). Für die Ungewissheit im Ermittlungsverfahren steht der Behörde Z 6 offen, welche das festgestellte Verhalten selbst erfasst.

44

Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde Z 4 auf ein Ermittlungsverfahren, ist der Stand des Strafverfahrens mit Datum festzustellen und zu rügen, dass keine Anklage eingebracht ist. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Frage revisibel; zugleich ist vorzubringen, dass das Verhalten, welches Gegenstand der Ermittlungen ist, nach Z 6 selbst festzustellen wäre und eine Anzeige allein keine Prognose trägt (Rz 64).

45

Was hier regelmäßig schiefgeht. Erstens wird Judikatur zur Fassung 1998 (Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) auf die geltende Fassung übertragen, welche jede Freiheitsstrafe genügen lässt. Zweitens werden Vollzugsende, Ende der Probezeit und Beginn der Tilgungsfrist verwechselt; die Tilgungsfrist läuft ab Rechtskraft (Rz 36). Drittens wird eine getilgte Verurteilung als Hindernis nach Z 2 behandelt, statt sie bei Z 6 zu würdigen (Rz 38). Viertens wird bei ausländischen Urteilen weder die Strafbarkeit nach inländischem Recht noch die Fairness des Verfahrens festgestellt.

K. Verleihungshindernisse (Abs 2)

46

Abs 2 enthält sieben absolute Hindernisse, eingeführt mit der Novelle 2005. Liegt eines vor, ist die Verleihung zwingend zu versagen; eine Interessenabwägung am Maßstab des Art 8 Abs 2 EMRK findet nicht statt (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 RS 3, zu Abs 2 Z 1). Jedes Hindernis hat eigenständige Bedeutung: Dass Abs 2 Z 2 in einem Verfahren nach § 58c nicht anzuwenden ist, schließt die Anwendung des Abs 2 Z 1 nicht aus (VwG Wien 11.11.2022, VGW-152/022/12944/2022 RS 1, zum aufgehobenen Verweis auf § 53 Abs 2 Z 2 FPG). Die Rechtssätze der Jahre vor 2006 zu „§ 10 Abs 2“ betreffen die frühere Regelung des Ausscheidens aus dem Staatsverband (heute Abs 3) und sind für die heutigen Hindernisse nicht zu verwenden. Abs 2 ist Heimat des Themas Verleihungshindernisse.

47

Z 1 knüpft an „bestimmte Tatsachen“ nach § 53 Abs 2 Z 5, 7, 8 und Abs 3 FPG. Schon der Wortlaut, welcher bloß auf das Vorliegen der Tatsache abstellt, zeigt, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde keine eigene Gefährdungsprognose anzustellen hat (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 RS 1); die Materialien zur Stammfassung bestätigen das (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 RS 2, unter Hinweis auf ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 5). Erfasst sind seit dem AMPAG die Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Prostitutionsvorschriften (§ 53 Abs 2 Z 5 FPG), die Aufenthaltsehe oder -partnerschaft (Z 7), die Aufenthaltsadoption (Z 8) und die Tatsachen des § 53 Abs 3 FPG, vor allem gerichtliche Verurteilungen bestimmter Schwere, nach dessen Z 4 aber auch die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Wiederholungstat nach FPG oder NAG. Der Nachsatz „§ 53 Abs. 5 FPG gilt“ verweist seit dem AMPAG ins Leere: Die Tilgungsregel, welche bis 11.06.2026 in § 53 Abs 5 FPG stand, steht nunmehr in § 53 Abs 6 FPG, und Abs 5 regelt den Beginn der Frist des Einreiseverbots (NOR40278244; Vorfassung NOR40249582). Die Erläuterungen erwähnen nur die geänderte Ziffernfolge (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120). Dazu Rz 56. Die früheren Verweise auf § 53 Abs 2 Z 2 und Z 3 FPG sind aufgehoben (Rz 10).

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Z 2 enthält zwei Hindernisse (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0051 RS 1). Der erste Satzteil verlangt die mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt; die Aufzählung (§ 99 Abs 1 bis 2 StVO, § 37 Abs 3 oder 4 FSG, § 366 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GewO, §§ 81 bis 83 SPG) ist demonstrativ. Der besondere Unrechtsgehalt tritt zur Schwere hinzu: Er liegt vor, wenn die Tat das verbotene Tun nicht nur verwirklicht, sondern erheblich überschreitet, oder unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt, etwa mit abstrakter Gefährdung mehrerer Personen; bei Fahrlässigkeit spricht besondere Rücksichtslosigkeit dafür (VwGH 19.09.2012, 2010/01/0041 RS 2). Übertretungen nach § 37 Abs 3 FSG sind schwerwiegend, verlangen aber zusätzlich den besonderen Unrechtsgehalt (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0051 RS 2). Die Behörde hat sich daher mit den konkreten Übertretungen auseinanderzusetzen. Das LVwG Steiermark hat Bestrafungen nach § 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft) und nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG (Überlassen des Fahrzeugs an eine Person ohne Lenkberechtigung) als schwerwiegende Übertretungen nach dem ersten Satzteil gewertet und dafür bei § 103 Abs 2 KFG allein auf den Strafrahmen des § 134 KFG abgestellt (LVwG Stmk 09.04.2026, LVwG 70.12-641/2026-10 RS 1; LVwG Stmk 09.04.2026, LVwG 70.12-641/2026-10 RS 2). Der Strafrahmen belegt die Schwere, nicht aber den besonderen Unrechtsgehalt der konkreten Tat; diesen hat die Behörde eigens festzustellen. Zudem belegt eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG nur die Verletzung der Auskunftspflicht, nicht das Verkehrsdelikt (Rz 65). Bei Z 6 hatte der VwGH eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG nicht als besonders schwer gewertet (VwGH 14.10.1998, 97/01/0268 RS 1, zur Fassung vor der Novelle 2005).

49

Der zweite Satzteil erfasst schwerwiegende Übertretungen des FPG, des NAG, des GrekoG und des AuslBG; die Aufzählung der Gesetze ist abschließend. Hier genügt bereits die einmalige rechtskräftige Bestrafung (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0277 RS 1). Der VfGH sieht darin keine Bedenken: Beschwerden gegen den Widerruf einer Zusicherung wegen einer Bestrafung nach dem AuslBG hat er unter Hinweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht behandelt (VfGH 03.03.2021, E2972/2020; VfGH 22.09.2022, E4583/2021). Die unerlaubte Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG ist eine schwerwiegende Übertretung, welche das Hindernis bewirkt (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/01/0260 RS 1; VwGH 22.01.2026, Ra 2025/01/0391 RS 1). Auf die Höhe der verhängten Strafe kommt es dabei nicht an (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/01/0260 RS 1). Welche Übertretungen des FPG schwerwiegend sind, ist damit nicht beantwortet. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Verletzung der Pass- und Visumpflicht (§ 120 Abs 1 erster Satz iVm § 15 Abs 1 und 2 FPG) nicht als schwerwiegend gewertet: Das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise mache nicht jede Verletzung schwerwiegend, sonst wäre es jede Übertretung des Fremdenrechts (VwG Wien 11.08.2026, VGW-152/031/6753/2026 RS 1). Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt; das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Für beide Satzteile gilt § 55 Abs 1 VStG: Getilgte Bestrafungen bleiben außer Betracht. Für Arbeitgeber folgt daraus, dass eine einzige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG die Verleihung bis zur Tilgung sperrt; die Verteidigung ist im Verwaltungsstrafverfahren zu führen, nicht im Verleihungsverfahren.

50

Z 3 bis 6 verknüpfen die Verleihung mit dem Fremdenrecht: ein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (Z 3), eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot (Z 4), eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Z 5) sowie ein aufrechtes Einreiseverbot oder eine innerhalb der letzten 18 Monate rechtskräftig erlassene Ausweisung (Z 6). Zu Z 3, 4 und 6 bestehen keine Rechtssätze mit eigener Aussage; Konturen geben ihnen die Materialien. Ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ist anhängig, sobald die Absicht der Behörde, es durchzuführen, nach außen tritt, etwa durch einen Ladungsbescheid oder eine Einvernahme (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 7, zur damaligen Z 5 des Abs 1). Das Hindernis der Z 3 besteht nur für die Dauer dieses Verfahrens; ist sein Ende absehbar, ist mit der Entscheidung zuzuwarten (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 5). Ein Aufenthaltsverbot ist im Sinn der Z 4 aufrecht von seiner Rechtskraft bis zu seinem Ablauf, seiner Aufhebung nach § 68 AVG, der Wiederaufnahme nach § 69 AVG oder seiner Behebung durch ein Höchstgericht; ein durchsetzbares, aber noch nicht rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erfüllt Z 4 noch nicht, das Verfahren fällt dann unter Z 3 (ebd.). Ein Aufenthaltsverbot, welches zu Recht bestand und nur wegen Wegfalls der Gründe aufgehoben wurde, verschlechtert die Position im Staatsbürgerschaftsverfahren, weshalb der Fremde auch nach der Aufhebung beschwert bleibt (VwGH 28.10.2008, 2005/18/0213 RS 1).

51

Zu Z 5 hat der VwGH geklärt: „Rückführungsentscheidung“ ist ein Oberbegriff, welcher alle Rückführungsmaßnahmen im Sinn der Rückführungsrichtlinie umfasst, die ein anderer EWR-Staat oder die Schweiz gegen den Verleihungswerber verhängt hat (VwGH 06.02.2025, Ra 2024/01/0347 RS 2); er umfasst auch ein Einreiseverbot, weil es nach Art 3 Z 6 der Richtlinie zwingend mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht (VwGH 06.02.2025, Ra 2024/01/0347 RS 3). Die Behörde prüft nur, ob die Rückführungsentscheidung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung besteht; die Gründe ihrer Erlassung sind nicht zu prüfen (VwGH 06.02.2025, Ra 2024/01/0347 RS 4). Die Vertretung hat daher die Aufhebung oder den Ablauf der ausländischen Maßnahme zu erwirken und urkundlich nachzuweisen, bevor die Entscheidung ergeht.

52

Z 7 enthält neben Abs 1 Z 6 ein spezielles Hindernis: das Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung, sofern deren Aktivitäten im Hinblick auf ihre Strukturen oder zu gewärtigende Entwicklungen nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis haben neben aktiven Mitgliedern auch bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035 RS 2). Es kommt nicht darauf an, ob ein Naheverhältnis ausgeschlossen werden kann, sondern allein darauf, ob der Verleihungswerber eines hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0083 RS 1); Unterstützer zu sein genügt (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0083 RS 2). Eine Verbindung zu einer konkreten Aktivität ist nicht erforderlich (VwGH 11.01.2023, Ra 2022/01/0355 RS 2), ebenso wenig die Aufnahme der Gruppierung in die Liste nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (VwGH 08.11.2019, Ra 2018/01/0422 RS 2).

53

Die Stellungnahme der Sicherheitsbehörden bindet die Staatsbürgerschaftsbehörde nicht; sie hat die Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst zu prüfen und darf sich nicht darauf beschränken, nicht konkretisierte Bedenken wiederzugeben (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035 RS 3; VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0318 RS 1). Dem Antragsteller ist das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme vorzuhalten (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035 RS 4). In der Praxis entscheidet bei Z 7 die Sachverhaltsebene: Herkunft und Inhalt der Information, Zeitraum, Art der Unterstützung und Abgrenzung von bloßer Religionsausübung oder politischer Betätigung sind festzustellen.

54

Die Fallgruppen der Judikatur:

SachverhaltHindernisWas festzustellen istFundstelle
Einmalige Bestrafung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBGja, Z 2 zweiter SatzteilRechtskraft, Tilgung nach § 55 VStGVwGH 22.01.2026, Ra 2025/01/0391 RS 1
Mehrere Übertretungen nach § 37 Abs 3 FSGnur bei besonderem UnrechtsgehaltUmstände der Taten, StrafbemessungVwGH 20.09.2011, 2009/01/0051 RS 2
Einreise- und Aufenthaltsverbot der Schweizja, Z 5Bestehen im EntscheidungszeitpunktVwGH 06.02.2025, Ra 2024/01/0347 RS 4
Unterstützer einer terroristischen Gruppierung ohne Bezug zu konkreter Aktivitätja, Z 7Art und Zeitraum der UnterstützungVwGH 11.01.2023, Ra 2022/01/0355 RS 2
Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft, Teilnahme an Demonstrationen mit Dschihad-Fahneja, Z 7Zugehörigkeit, Charakter der GruppeVwGH 16.05.2017, Ra 2017/01/0104 Rn 9
Jahrelanger Besuch radikal-islamistischer Moscheen, Kontakte zu Dschihad-Kämpfern, Benefizveranstaltung mit IS-Fahneja, Z 7 (VwG Wien)Art und Dauer der KontakteVwG Wien 05.04.2017, VGW-151/065/9998/2016
Gruppierung nicht auf der Liste nach GASP 2001/931Z 7 nicht ausgeschlossenCharakter der GruppierungVwGH 08.11.2019, Ra 2018/01/0422 RS 2
Bestrafungen nach § 103 Abs 2 und § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFGja, Z 2 erster Satzteil (LVwG Steiermark)besonderer Unrechtsgehalt der konkreten Tat, ZahlLVwG Stmk 09.04.2026, LVwG 70.12-641/2026-10 RS 1; LVwG Stmk 09.04.2026, LVwG 70.12-641/2026-10 RS 2
Einmalige Verletzung der Pass- und Visumpflicht (§ 120 Abs 1 iVm § 15 FPG)nein, keine schwerwiegende Übertretung (VwG Wien; Revision zugelassen)Umstände der EinreiseVwG Wien 11.08.2026, VGW-152/031/6753/2026 RS 1
Geldstrafe ab 1.000 Euro wegen einer Verwaltungsübertretungseit 01.01.2026 kein Hindernis nach Z 1Verwirklichung von Z 2 oder Würdigung bei Z 6VfGH 28.11.2024, G88/2024
55

Die Behörde wird bei Z 2 erster Satzteil aus der bloßen Zahl der Bestrafungen auf den besonderen Unrechtsgehalt schließen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der besondere Unrechtsgehalt ein zusätzliches Merkmal ist, welches für jede Übertretung festzustellen ist (Rz 48); eine Bestrafung im unteren Bereich des Strafrahmens spricht gegen ihn. Bei Z 7 wird sie sich auf den Bericht des Verfassungsschutzes stützen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bericht ein Beweismittel und keine Feststellung ist; die Behörde hat die Tatsachen selbst festzustellen und dem Antragsteller vorzuhalten (Rz 53).

Streitfragen

4. Der Verweis auf § 53 Abs 5 FPG meint die Tilgungsregel des § 53 Abs 6 FPG

56

Das AMPAG hat in § 53 FPG einen neuen Abs 5 über den Beginn der Frist des Einreiseverbots eingefügt; die bisherige Tilgungsregel ist zu Abs 6 geworden. Abs 2 Z 1 ordnet aber weiterhin an, dass „§ 53 Abs. 5 FPG gilt“. Nach § 63b sind Verweise auf andere Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; nach dem Wortlaut verweist Abs 2 Z 1 damit auf eine Fristbestimmung, welche im Verleihungsverfahren keinen Anwendungsbereich hat.

57

Richtigerweise ist der Verweis als Verweis auf § 53 Abs 6 FPG zu lesen. Der Gesetzgeber wollte nach den Erläuterungen nur die geänderte Ziffernfolge des § 53 Abs 2 FPG nachvollziehen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120); einen Wegfall der Tilgungsregel für das Staatsbürgerschaftsrecht beabsichtigte er nicht. Ein Verweis auf eine Bestimmung über die Frist eines Einreiseverbots ergibt im Verleihungsverfahren keinen Sinn, und eine Auslegung, welche dem Gesetzgeber eine sinnlose Anordnung unterstellt, ist zu verwerfen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

58

Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Wortlaut eindeutig sei und § 63b die jeweils geltende Fassung anordne. Eine berichtigende Auslegung stehe der Behörde nicht zu; sie habe den Verweis als ins Leere gehend zu behandeln. Dann fehle eine eigene Tilgungsanordnung, und auch getilgte Verurteilungen seien Tatsachen nach § 53 Abs 3 FPG. Dem ist zu widersprechen: Selbst wer dem Wortlaut folgt, gelangt zum selben Ergebnis, weil Abs 2 Z 1 auf die „Tatsachen gemäß § 53 Abs 3“ verweist und § 53 Abs 6 FPG bestimmt, dass eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung nicht vorliegt, wenn sie getilgt ist; die Tilgungsregel ist damit Teil der verwiesenen Tatsache selbst.

59

Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde Abs 2 Z 1 auf eine getilgte Verurteilung, ist primär die berichtigende Auslegung, hilfsweise der Inhalt des § 53 Abs 3 iVm Abs 6 FPG geltend zu machen. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Frage revisibel; zugleich ist eine Anregung an den Gesetzgeber zur Bereinigung des Verweises veranlasst.

60

Was hier regelmäßig schiefgeht. Erstens werden Bestrafungen nach Abs 2 Z 1 iVm § 53 Abs 2 Z 2 oder Z 3 FPG noch herangezogen, obwohl diese Verweise aufgehoben sind; umgekehrt wird übersehen, dass wiederholte Übertretungen des FPG oder NAG über § 53 Abs 3 Z 4 FPG weiterhin erfasst sind. Zweitens wird Z 2 erster und zweiter Satzteil vermengt: Der besondere Unrechtsgehalt gilt nur für den ersten, die einmalige Bestrafung genügt nur beim zweiten. Drittens wird die Tilgung nach § 55 Abs 1 VStG nicht geprüft. Viertens wird bei Z 7 die Stellungnahme der Sicherheitsbehörde übernommen, ohne eigene Feststellungen und ohne Parteiengehör.

L. Wohlverhalten und Prognose (Abs 1 Z 6)

61

Z 6 enthält zwei Tatbestände, verbunden durch „und“ (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 RS 1). Der erste Fall, die bejahende Einstellung zur Republik, betrifft die politische Gesinnung und soll verhindern, dass Personen mit antidemokratischer Einstellung eingebürgert werden (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 RS 1; VwGH 17.09.2002, 2001/01/0513 RS 1, zur Fassung vor 2006). Der zweite Fall ist eine Gefährdungsprognose: Der Verleihungswerber muss nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bieten, weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden. Im zweiten Fall kann grundsätzlich jedes Fehlverhalten entsprechenden Gewichts relevant sein, gleichgültig, ob es gerichtlich oder verwaltungsbehördlich zu ahnden war (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0513 RS 2, zur Fassung vor 2006). Z 6 ist Heimat des Themas Wohlverhalten und Prognose; § 11 und § 20 verweisen hierher.

62

Den ersten Fall hat der VwGH für Haltungen bejaht, welche die Grundordnung des Staates in Frage stellen. Das Verhältnis von Staat und Kirche ist durch die Säkularität des Staates geprägt; wer den Vorrang religiöser Vorschriften vor den staatlichen Gesetzen vertritt, bietet keine Gewähr einer bejahenden Einstellung (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 RS 9; VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0318 RS 3). Die Einehe zählt zu den von § 6 IPRG geschützten Grundwerten; eine im Ausland eingegangene Mehrehe verletzt sie, und es ist unerheblich, ob sie in Österreich geahndet werden konnte (VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 RS 3; VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 RS 9). Ein Naheverhältnis zu extremistischen Gruppen kann beide Fälle der Z 6 verwirklichen, verlangt aber konkrete Feststellungen (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0150 RS 2, zur Fassung vor 2006). Kritik an Organen des Staates oder legaler Protest begründen keine negative Einstellung.

63

Im zweiten Fall ist vom Gesamtverhalten auszugehen, welches wesentlich durch das aus Art, Schwere und Häufigkeit der Rechtsbrüche gewonnene Charakterbild bestimmt wird (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0513 RS 3, zur Fassung vor 2006). Maßgebend ist, ob dieses Verhalten den Schluss rechtfertigt, der Verleihungswerber werde auch künftig wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0738 RS 1). Es ist eine Prognose über das künftige Wohlverhalten zu treffen (VwGH 26.02.2026, Ra 2024/01/0257 RS 2). Unbescholtenheit führt nicht in jedem Fall zu einer positiven Prognose (VwGH 12.03.2025, Ra 2025/01/0047 RS 2). Der bloße Hinweis auf Vorstrafen genügt nicht; Z 6 verlangt eine Prüfung der Persönlichkeit (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 3, zur Fassung vor 2006).

64

Z 6 knüpft an das Verhalten, nicht an die Verurteilung; eine gerichtliche Verurteilung ist nicht vorausgesetzt (VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 RS 7). Auch Taten, deren Verfolgung nach einer Diversion eingestellt wurde, gehören zum Gesamtverhalten (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 RS 18); die Einstellung eines Strafverfahrens entfaltet keine Bindung (VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 RS 4). Über den Sachverhalt eines nach § 190 Z 2 StPO eingestellten Verfahrens darf die Behörde eigenständig ermitteln und Beweis würdigen (VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426 RS 1). Bestreitet der Verleihungswerber den Vorwurf, darf sie sich nicht mit dem Strafakt als mittelbarem Beweis begnügen (VwG Wien 06.10.2025, VGW-152/005/8787/2025); das Verwaltungsgericht nimmt dann selbst Beweis auf und kann auch nach Freispruch oder Einstellung ein Verhalten feststellen (VwG Wien 15.06.2023, VGW-152/019/706/2023; VwG Wien 12.11.2024, VGW-152/005/9392/2024). Auch die Behörde hat das Verhalten selbst festzustellen; sie darf sich nicht mit dem Inhalt einer Anzeige begnügen (VwGH 22.08.2006, 2005/01/0026 RS 3). Die Abweisung eines Verleihungsantrags ist keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, die Unschuldsvermutung steht der Verwertung nicht entgegen (VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 RS 2). Umgekehrt ist das Verfahren kein Ort, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 RS 5; VwGH 18.06.2014, 2013/01/0120 RS 1); besonderes Gewicht haben dabei Delikte, welche die körperliche Unversehrtheit anderer verletzen (VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 RS 5). An rechtskräftige Bestrafungen ist die Behörde gebunden, auch an Strafverfügungen und an die Identität des Täters (VwGH 10.05.2024, Ra 2024/01/0133 RS 2); der Einwand, ein anderer sei gefahren, ist daher nicht zu prüfen (VwG Wien 23.01.2025, VGW-152/007/15727/2024).

65

Die Behörde hat die Tathandlungen, ihre näheren Umstände und den Tatzeitpunkt festzustellen; die Wiedergabe der übertretenen Normen und der verhängten Strafen genügt nicht (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0513 RS 4, zur Fassung vor 2006). Erforderlich sind eigene Tatsachenfeststellungen der Behörde (VwGH 04.04.1990, 89/01/0060 RS 2, zur Fassung vor 2006); allein die Zahl der Verwaltungsstrafen ist nicht hinreichend aussagekräftig, die Behörde hat sich mit dem konkreten Verhalten auseinanderzusetzen, welches den Strafen zugrunde liegt (VwGH 30.08.2005, 2003/01/0227 RS 1, zur Fassung vor 2006). Von Bedeutung ist insbesondere, ob mehreren Bestrafungen ein einziger Vorfall zugrunde liegt (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0513 RS 5, zur Fassung vor 2006). Eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG belegt nur die Verletzung der Auskunftspflicht, nicht die Begehung des Verkehrsdelikts selbst (VwGH 24.06.2003, 2002/01/0359 RS 1, zur Fassung vor 2006). Eine negative Stellungnahme der Sicherheitsbehörde bindet nicht und ersetzt keine eigene Prüfung (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035 RS 3). Das Ergebnis der Ermittlungen ist dem Antragsteller vorzuhalten; die Verletzung des Parteiengehörs ist bei Z 6 der häufigste Verfahrensfehler.

66

Getilgte Verurteilungen und Vorstrafen, welche nur der beschränkten Auskunft unterliegen, dürfen bei Z 6 berücksichtigt werden (VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 RS 2; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0331 RS 3). Der VfGH hält dies für verfassungskonform, verlangt aber eine begründete Beurteilung, ob das weitere Verhalten über die zur Tilgung führende Zeitspanne hinaus Gewähr dafür bietet, dass sich ein solches Verhalten nicht wiederholt (VfGH 24.09.2025, E1925/2025); das Gericht hat klarzustellen, ob es spätere Übertretungen als Zeichen fehlender Distanzierung von früherem Verhalten wertet oder als selbständig tragend (VfGH 02.03.2026, E98/2026). Jugendstraftaten dürfen einbezogen werden (Rz 38); aus ihnen lassen sich aber nur bedingt Rückschlüsse ziehen, und lange zurückliegende Jugenddelikte tragen bei verändertem Lebensumfeld keine negative Prognose (VwGH 08.03.2005, 2004/01/0421 RS 2, zur Fassung vor 2006). Eine allgemeine Begünstigung junger Erwachsener ist dem StbG für Z 6 dagegen nicht zu entnehmen (VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0292 RS 4).

67

Für die Verneinung des Hindernisses ist ein längeres Wohlverhalten seit dem relevanten Fehlverhalten zu verlangen; Ausgangspunkt ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten (VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 RS 3; VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426 RS 5). Die Prognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen (VwGH 20.10.1999, 99/01/0228 RS 2, zur Fassung vor 2006). Die negative Prognose ist rechtmäßig, wenn in diesem Zeitpunkt noch nicht von längerem Wohlverhalten seit dem zuletzt begangenen tragenden Fehlverhalten gesprochen werden kann (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0056 RS 1). Für die Einschätzung, ob ein längeres Wohlverhalten vorliegt, ist der persönliche Eindruck aus der mündlichen Verhandlung von Bedeutung (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030 RS 4). Bei einer einzigen, deutlich unter der Schwelle der Z 2 geahndeten Tat während eines über 20-jährigen unbeanstandeten Aufenthalts bedarf eine negative Prognose besonderer Begründung (VwGH 20.10.1999, 99/01/0228 RS 1, zur Fassung vor 2006). Nach Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit ist ein ausreichend langer Zeitraum erforderlich, umso mehr nach Taten gegen die sexuelle Integrität (VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426 RS 5). Die Verwaltungsgerichte nennen Zeiträume: Das Verwaltungsgericht Wien hielt nach wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen drei Jahre für erforderlich (VwG Wien 30.04.2025, VGW-152/099/3276/2025); nach versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl genügten wegen fehlender Einsicht fünf Jahre nicht (VwG Wien 18.03.2025, VGW-152/061/12549/2024), nach einer 18 Jahre verwendeten falschen Identität nicht ganz neun Jahre (VwG Wien 23.12.2025, VGW-152/005/11711/2025); nach Suchtmittelerwerb und erfolgreicher Therapie genügten mehr als fünf Jahre (VwG Wien 25.11.2025, VGW-152/007/10350/2025). Nach rechtskräftiger Abweisung kann ein maßgebliches Wohlverhalten eine wesentliche Änderung des Sachverhalts nach § 68 Abs 1 AVG begründen (VwG Wien 19.02.2026, VGW-152/044/3525/2025, im Fall einer Anzeige nach § 58c verneint); ein um ein halbes Jahr verlängerter Zeitraum ist noch keine wesentliche Änderung der Sachlage (VwGH 13.09.2021, Ra 2021/01/0239 Rn 11, zur Bindung nach § 63 Abs 1 VwGG).

68

Die Entwicklung ist zu würdigen. Die Begehung von Straftaten gegen Ende eines langen Aufenthalts nach langjährigem Wohlverhalten indiziert eine Entwicklung der Persönlichkeit zum Negativen (VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 RS 2). Ein Fehlverhalten, welches einer positiven Prognose entgegensteht, kann durch Integration in anderen Bereichen nicht ausgeglichen werden (VwGH 12.03.2025, Ra 2025/01/0047 RS 4). Umgekehrt hat die Behörde Umstände zugunsten des Verleihungswerbers festzustellen und zu würdigen: Reue, eine aus Überzeugung erfolgte Verhaltensänderung, Therapie, ein verändertes Lebensumfeld. Der VfGH hat eine negative Prognose beanstandet, welche auf zwei minderschwere Übertretungen gestützt war, obwohl das Gericht selbst Reue und Verhaltensänderung festgestellt hatte (VfGH 24.02.2025, E3986/2024). Reue ersetzt ein längeres Wohlverhalten nach schweren Verstößen nicht (VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397 Rn 15; ebenso VwG Wien 19.12.2024, VGW-152/007/11157/2024). Daraus folgt aber nicht, dass sie unbeachtlich wäre. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien, das „ehrliche Bereuen“ spiele nach der Rechtsprechung keine Rolle (VwG Wien 23.01.2025, VGW-152/007/15727/2024, unter Berufung auf VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397 und VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010), ist nach Ansicht des Verfassers verfehlt. Sie verallgemeinert eine Aussage des VwGH zu einem Fall, in welchem die letzte Tat erst ein Jahr zurücklag und das Lenken ohne Lenkberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht zählt, und übergeht den VfGH, welcher eine negative Prognose aufgehoben hat, die festgestellte Reue und Verhaltensänderung nicht berücksichtigte. Reue ist daher festzustellen und bei der Prognose zu würdigen; ihr Gewicht wächst mit dem Abstand zur Tat und mit einer belegten Verhaltensänderung.

69

Wegen des Ziels, die Verleihung als Abschluss einer erfolgreichen Integration zu sehen, ist bei Z 6 ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0056 RS 3; VwGH 18.09.2023, Ra 2023/01/0250 RS 2; VwGH 21.02.2024, Ra 2024/01/0032 RS 1). Die Beurteilung ist einzelfallbezogen. Liegt das Hindernis vor, ist die in § 11 normierte Orientierung des Fremden zwingend zu verneinen (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0095 RS 3); ein Ermessen bleibt dann nicht. Für jeden Verleihungs- und Erstreckungswerber ist Z 6 gesondert zu prüfen; eine Gesamtbetrachtung der Familie ist unzulässig (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 1, zur Fassung vor 2006). Rechtsprechung zu Z 6 aus der Zeit vor der Novelle 2005 ist nach dem VwGH nicht mehr maßgeblich (VwGH 15.05.2025, Ra 2023/01/0320 Rn 5).

70

Verwaltungsübertretungen sind bei Z 6 beachtlich, wenn sie Gewicht haben. Das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand ist ein so gravierender Verstoß gegen Schutznormen des Straßenverkehrs, dass es allein das Hindernis begründen kann (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0095 RS 5; VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 RS 6); erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen sind gravierende Verstöße (VwGH 18.02.2011, 2009/01/0029 RS 1); die in wiederholten Bestrafungen nach StVO und KFG zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit ist besonders schwerwiegend (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030 RS 1). Auch Übertretungen des Meldegesetzes und ein auf unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfe gerichtetes Verhalten gefährden die Interessen der Z 6 (VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079 RS 2; VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079 RS 3). Minderschwere, nicht wiederholte Übertretungen tragen dagegen keine negative Prognose, wenn der Verleihungswerber sein Verhalten erkennbar geändert hat (VfGH 24.02.2025, E3986/2024).

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Die Fallgruppen der Judikatur:

SachverhaltPrognoseWas festzustellen istFundstelle
Strafrechtlich unbescholtennicht von selbst positiv; Gefährlichkeit kann sich aus besonderen Umständen in der Person ergebenkonkrete Umstände außerhalb des StrafregistersVwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 RS 2
Lenken ohne Lenkberechtigungeiner der gröbsten Verstöße gegen das KraftfahrrechtHäufigkeit, seitheriges VerhaltenVwGH 22.07.2019, Ra 2019/01/0258 RS 1
Lenken in alkoholisiertem Zustandallein ausreichend für negative PrognoseTatzeitpunkt, seitheriges VerhaltenVwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0095 RS 5
Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (Ortsgebiet, + 44 km/h)negativ möglichAusmaß, Umstände, ZahlVwGH 18.02.2011, 2009/01/0029 RS 1
Wiederholte StVO- und KFG-Bestrafungen (Beharrlichkeit)negativZahl, Zeitraum, ArtVwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030 RS 1
Zwei minderschwere Übertretungen, Reue, Verhaltensänderungnicht negativReue, VerhaltensänderungVfGH 24.02.2025, E3986/2024
Suchtgiftkriminalitätbesonders gefährdend, aber individuelle PrognoseAbhängigkeit, Rückfall, TherapieVwGH 18.11.2010, 2007/01/0578 RS 1
Abgabenhinterziehung, Sozialleistungsbetrugnegativ möglich (wirtschaftliches Wohl)Tathandlungen, Schaden, ZeitVwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 RS 8; VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079 RS 2
Durch Täuschung erlangte Sozialleistungen (§ 146 StGB)besonders gewichtiges Indiz für negative PrognoseLeistungsvoraussetzungen, TäuschungVwGH 03.08.2026, Ra 2026/01/0091 RS 5
Übertretungen nach Antragstellungdürfen gegen das künftige Wohlverhalten berücksichtigt werden; ebenso StraftatenZahl, Art, ZeitpunktVwGH 04.06.2025, Ra 2025/01/0131 RS 2
Schlepperei ohne Bereicherungsabsichtnegativ möglichUmständeVwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 RS 8
Falsche Identität im Asyl- und VerleihungsverfahrennegativDauer und Zweck der VerwendungVwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 RS 15; VwGH 08.04.2024, Ra 2023/01/0330 RS 1
Drohung mehrerer Personen gegen das Opfer einer vorangegangenen Körperverletzung, um die Zurückziehung der Anzeige zu erreichennegativTathandlung, BegleitumständeVwG Wien 22.05.2026, VGW-152/005/2636/2026 RS 2
Taxilenker mit wiederholten StVO-Übertretungennegativ, auch einige Jahre nach den letzten Verstößen; Berufskraftfahrer schulden besondere SorgfaltZahl, Art, ZeitpunktVwGH 22.07.2019, Ra 2019/01/0248 RS 1; VwG Wien 13.02.2025, VGW-152/108/1863/2025
Rotlicht, fehlende Begutachtungsplakettegravierende Verstöße gegen Schutznormen des VerkehrsZahl, seitheriges VerhaltenVwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475 RS 2
Kind ohne Rückhalteeinrichtung befördert (§ 106 Abs 5 Z 2 KFG)schwerwiegende ÜbertretungUmständeVwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0293 Rn 7; VwG Wien 19.12.2024, VGW-152/007/11157/2024
Alkohol knapp über dem Grenzwert, Geldstrafe 500 Eurokeine minderschwere Übertretung im Sinn von VfGH 24.02.2025, E3986/2024 (VwG Wien)Strafhöhe, ZeitpunktVwG Wien 13.03.2026, VGW-152/V/005/19178/2025
Ausschließlich Parkstrafenstehen der Verleihung nicht entgegen (VwG Wien)Art, Beeinträchtigung andererVwG Wien 13.11.2024, VGW-152/108/11520/2024
Wiederholte Verletzung der Lenkerauskunftspflichtspricht gegen die Bereitschaft, an der Verfolgung mitzuwirken (VwG Wien)ZahlVwG Wien 19.11.2024, VGW-152/005/10279/2024
Umgehung zollrechtlicher Vorschriftennegativ möglich (wirtschaftliches Wohl), auch bei einer Tat (VwG Wien)Tat, ZeitpunktVwG Wien 27.12.2024, VGW-152/005/10647/2024
Schwarz ausbezahlter Lohn, dem Finanzamt nicht gemeldetnegativ (VwG Wien)Dauer, EinsichtVwG Wien 26.03.2025, VGW-152/058/2192/2025
Unternehmer: Übertretungen der GewO und des LMSVGbei Z 6 schwerwiegend, auch ohne Abs 2 Z 2 (VwG Wien)Schutzzweck, ZahlVwG Wien 05.03.2025, VGW-152/062/17563/2024
Vorteilszuwendung an Bedienstete der Staatsbürgerschaftsbehörde (§ 307a StGB)negativ; gleicher Maßstab auch bei § 58c (VwG Wien)Tat, WohlverhaltenVwG Wien 19.02.2026, VGW-152/044/3525/2025
Sexueller Kontakt mit einer Minderjährigen, Gefährdung des Kindeswohlsnegativ, langer Wohlverhaltenszeitraum (VwG Wien)eigene Feststellungen des GerichtsVwG Wien 06.10.2025, VGW-152/005/8787/2025
Suchtmittelerwerb, erfolgreiche Therapie, Taten über fünf Jahre zurücknicht negativ (VwG Wien)Therapie, KontrollenVwG Wien 25.11.2025, VGW-152/007/10350/2025
Mehrehe im Auslanderster Fall, negativBestehen, RechtfertigungVwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 RS 9
Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPGin das Gesamtverhalten einzubeziehenAnlass, VerantwortungsübernahmeVwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030 RS 5
Straftaten gegen Ende eines langen AufenthaltsEntwicklung zum NegativenZeitpunkte, LebensumständeVwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 RS 2
Jugendstraftaten, lange zurückliegend, Lebensumfeld verändertnicht negativAlter bei Tat, EntwicklungVwGH 08.03.2005, 2004/01/0421 RS 2 (zur Fassung 1998)

Streitfragen

5. Das Gericht hat den Zeitraum zu nennen, nach welchem es Wohlverhalten als ausreichend ansähe

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Der VwGH nennt keine festen Fristen für das Wohlverhalten und lässt die Einzelfallbeurteilung genügen (Rz 67). Für den Verleihungswerber, dessen Antrag wegen zu kurzen Wohlverhaltens abgewiesen wird, bleibt damit offen, wann ein neuer Antrag Aussicht hat. Fraglich ist, ob das Gericht verpflichtet ist, den Bezugszeitraum zu benennen.

73

Richtigerweise hat das Gericht, welches ein mehrjähriges Wohlverhalten als nicht ausreichend ansieht, zu begründen, warum es nicht genügt, und welchen Zeitraum es als Maßstab heranzieht. Der VfGH verlangt, dass die Prognose erkennen lässt, ob das Verhalten über die zur Tilgung führende Zeitspanne hinaus Gewähr bietet (VfGH 24.09.2025, E1925/2025), und er hat in Fällen eines mehrjährigen oder eines nicht unwesentlichen Wohlverhaltens ausdrücklich beanstandet, dass das Gericht nicht begründete, welchen ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum es als Bezugspunkt nimmt (VfGH 02.03.2026, E98/2026); das hat er bei einem Wohlverhalten von über eineinhalb Jahren nach schweren Verwaltungsübertretungen wiederholt und mit der Orientierung begründet, welche dem Verleihungswerber in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu geben ist (VfGH 15.06.2026, E1282/2026). Die negative Prognose selbst, gestützt auf eine Gesamtbetrachtung auch einschlägig wiederholter Übertretungen, hat der VfGH dabei nicht beanstandet; aufgehoben hat er wegen des fehlenden Bezugszeitraums (ebenda). Eine Prognose ohne Bezugszeitraum ist keine überprüfbare Prognose, sondern eine Behauptung. Der VwGH verlangt eine besondere Begründung, wenn die Behörde trotz eines Wohlverhaltens von fünf und mehr Jahren nach Taten überwiegend geringen Unrechtsgehalts negativ prognostiziert (VwGH 04.03.1987, 86/01/0200 RS 2, zur Stammfassung; ebenso VwGH 20.10.1999, 99/01/0228 RS 1, zur Fassung vor 2006); die Benennung eines Bezugszeitraums hat er nicht ausdrücklich verlangt. Die Materialien schweigen dazu; die hier vertretene Auffassung entspricht der Judikatur des VfGH und führt die Begründungspflicht fort, welche der VwGH für das längere Wohlverhalten aufgestellt hat.

74

Die Behörde wird entgegenhalten, dass die Prognose eine einzelfallbezogene Beurteilung sei, welche der VwGH nur auf Unvertretbarkeit prüfe, und dass jede Festlegung eines Zeitraums eine starre Frist schaffe, welche das Gesetz nicht kenne. Sie wird darauf verweisen, dass der VwGH negative Prognosen schon dann bestätigt hat, wenn im Entscheidungszeitpunkt noch kein längeres Wohlverhalten vorlag, ohne einen Zeitraum zu verlangen (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0056 RS 1). Schließlich habe der Verleihungswerber kein Recht auf eine Auskunft über künftige Erfolgsaussichten. Dem ist zu widersprechen: Die Benennung eines Bezugszeitraums ist keine starre Frist, sondern die Offenlegung des Maßstabs, an welchem das Gericht selbst gemessen hat; ohne sie kann weder die Partei noch das Höchstgericht prüfen, ob die Prognose vertretbar ist.

75

Folge für die Vertretung. In der Beschwerde ist zu rügen, dass das Gericht den Wohlverhaltenszeitraum nicht benennt; in der Verhandlung ist die Frage nach dem maßgeblichen Zeitraum ausdrücklich zu stellen. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Erkenntnisbeschwerde an den VfGH (Gleichheitsrecht, Willkür) der aussichtsreichere Weg als die Revision.

76

Was hier regelmäßig schiefgeht. Erstens stützt die Behörde die Prognose auf die Aufzählung von Strafen statt auf festgestellte Taten (Rz 65). Zweitens wird der Zeitraum des Wohlverhaltens vom Urteils- statt vom Tatzeitpunkt berechnet oder auf den Antragszeitpunkt statt auf den Entscheidungszeitpunkt bezogen (Rz 67). Drittens wird eine Stellungnahme der Sicherheitsbehörde übernommen, ohne sie zu prüfen und ohne Parteiengehör. Viertens werden Reue und Verhaltensänderung nicht festgestellt, obwohl sie vorgebracht wurden (Rz 68). Fünftens wird die Familie gemeinsam beurteilt (Rz 69).

M. Lebensunterhalt (Abs 1 Z 7, Abs 1b, Abs 5)

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Ob der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist, ist eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, bei deren Fehlen für eine Ermessensübung kein Raum bleibt (VwGH 14.07.2026, Ra 2025/01/0149 RS 1). Abs 5 zählt nicht bloß Beispiele auf; er legt fest, was Z 7 verlangt (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944 RS 1). Z 7 enthält seit 2013 zwei alternative Voraussetzungen: den gesicherten Lebensunterhalt und das unverschuldete Unvermögen, ihn zu sichern (VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 RS 2). Z 7 ist Heimat des Themas Lebensunterhalt; §§ 11a, 12, 16 und 17 verweisen hierher.

78

Z 7 und Abs 5 sind unter dem Blickwinkel ihres Zwecks zu sehen, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, welche ihren Lebensunterhalt in Österreich ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe sichern können (VwGH 22.08.2007, 2007/01/0459 RS 1). Weil die Verleihung den Abschluss einer erfolgreichen Integration darstellen soll, sind nur Einkünfte heranzuziehen, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Sozialhilfe bestreiten kann (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169 RS 2; VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169 RS 3). Daraus folgt das Erfordernis der Nachhaltigkeit: Vermögen an sich, auch über der Summe der Richtsätze, ist bei der Berechnung regelmäßiger Einkünfte nicht heranzuziehen (VwGH 30.04.2018, Ro 2017/01/0003 RS 4).

79

Seit BGBl I 136/2013 sind feste und regelmäßige eigene Einkünfte im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachzuweisen, wobei die letzten sechs geltend gemachten Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen (VwGH 15.03.2016, Ro 2015/01/0014 RS 1, unter Hinweis auf ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7 f). Obwohl die Novelle nur den ersten Satz geändert hat, ist auch für die Richtsätze „der letzten drei Jahre“ im zweiten Satz auf den Antragszeitpunkt abzustellen (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0127 RS 2). Der Antragszeitpunkt ist damit der wichtigste taktische Zeitpunkt des Verfahrens: Er bestimmt, welche Monate wählbar sind und welche Richtsätze gelten. Die Judikatur zu den Fassungen 2006 und 2009 (Kalenderjahr, Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Entscheidung) ist überholt. Wählt der Verleihungswerber unzulässige Monate oder trifft er trotz Aufforderung keine Wahl, legt das Verwaltungsgericht Wien die 36 Monate unmittelbar vor dem Antrag zugrunde (VwG Wien 19.12.2024, VGW-152/007/11157/2024; VwG Wien 08.10.2024, VGW-152/099/9195/2024).

80

Die eigenen Einkünfte müssen im geltend gemachten Zeitraum eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze entsprechen; beides ist kumulativ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0085 RS 4); ein Einkommen über dem Durchschnitt der Richtsätze genügt daher allein nicht (VwGH 14.02.2024, Ra 2021/01/0261 RS 3). Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe erfüllt das Hindernis objektiv (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0085 RS 5). Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in den nicht geltend gemachten Monaten der sechs Jahre schadet nicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0013 RS 4). Der Begriff der Inanspruchnahme ist weit und wirtschaftlich zu verstehen (VwGH 18.10.2022, Ro 2020/01/0003 RS 4): Sozialhilfe, welche im gemeinsamen Haushalt lebende Dritte ohne Unterhaltspflicht beziehen, ist dem Verleihungswerber zuzurechnen, wenn sie ihm wirtschaftlich zugutekommt (VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 RS 9); die gemeinsame Haushaltsführung legt das nahe, und es obliegt dann dem Verleihungswerber, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Annahme zu widerlegen (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/01/0135 RS 3). Das gelingt etwa mit dem Nachweis einer streng getrennten Wirtschaftsführung und eines marktüblichen Entgelts für die Wohnmöglichkeit (VwG Wien 12.04.2021, VGW-152/022/13561/2020 RS 1). Auch ein Bezug, welcher aus der verspäteten Meldung einer Erwerbstätigkeit folgt und zurückgefordert wird, bleibt Inanspruchnahme (VwGH 18.10.2022, Ro 2020/01/0003 RS 8). Eine einmalige Inanspruchnahme schadet nach der Rechtsprechung zur früheren Fassung nicht, wenn sie auf besondere Umstände zurückgeht, welche der Annahme einer Sicherung durch eigene Einkünfte nicht entgegenstehen; diese Umstände hat der Verleihungswerber aufzuzeigen (VwGH 25.11.2009, 2006/01/0976 RS 1). Die Grundversorgung während eines laufenden Asylverfahrens ist Sozialhilfe (VwG Wien 20.03.2023, VGW-152/099/416/2023 RS 1). Keine Zurechnung erfolgt dagegen, wo Räume bloß gemeinsam genutzt werden, jeder Bewohner aber auf Grund eines eigenen Untermietvertrags selbst für Miete und Lebensführung aufkommt (VwG Wien 09.10.2023, VGW-152/065/4157/2023). Anders liegt es, wenn Mitbewohner mit Sozialhilfebezug einen Teil der Wohnkosten des Verleihungswerbers tragen oder er mietfrei bei Eltern wohnt, welche Sozialhilfe beziehen: Dann kommt ihm die Sozialhilfe wirtschaftlich zugute. Dass jeder Bewohner seine Lebensmittel selbst kauft, ändert daran nichts, weil diese in den Richtsätzen enthalten sind; ein Erfordernis, dass die Entlastung „spürbar“ sein müsse, kennt Abs 5 nicht (VwG Wien 21.02.2025, VGW-152/005/15519/2024; VwG Wien 04.08.2023, VGW-152/062/8960/2023; VwG Wien 12.08.2025, VGW-152/V/099/10142/2025).

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Eigene Einkünfte sind solche aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169 RS 1). Notstandshilfe und Arbeitslosengeld sind Versicherungsleistungen (VwGH 04.09.2008, 2008/01/0494 RS 2); die Familienbeihilfe zählt zu den Einkünften des Haushalts, wenn der Lebensunterhalt am Einkommen jenes Haushalts zu messen ist, in welchem auch die Kinder leben (VwGH 20.06.2012, 2011/01/0217 RS 2). Anders im Fremdenrecht: Nach § 11 Abs 5 NAG darf die für ein Kind bezogene Familienbeihilfe beim Nachweis der Unterhaltsmittel eines anderen Fremden nicht berücksichtigt werden (VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083 RS 9); nach Ansicht des Verfassers ist diese Linie auf das StbG nicht zu übertragen, soweit das Kind im Haushalt lebt und mit seinem Zuschlag im Haushaltsrichtsatz enthalten ist; das Verwaltungsgericht Wien hat sie in einem Fall herangezogen, in welchem die Bezieherin der Beihilfe nicht im Haushalt lebte (VwG Wien 19.12.2024, VGW-152/007/11157/2024). Die Ausgleichszulage tritt als akzessorische Leistung zur Pension hinzu und ist keine Sozialhilfe; es genügt, dass im maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen ihres Anspruchs vorlagen (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295 RS 3; VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295 RS 4). Der VfGH hat einen Bescheid, welcher die Ausgleichszulage als Sozialhilfe wertete, wegen Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben: Die Behörde habe die Rechtsnatur der Ausgleichszulage als Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung grundlegend verkannt (VfGH 24.02.2010, B101/09). Pflegegeld ist nicht hinzuzurechnen, soweit es den Pflegeaufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte deckt (VwGH 16.12.2010, 2008/01/0604 RS 3). Die Wohnbeihilfe nach dem Vorarlberger Wohnbauförderungsgesetz ist eine Transferleistung zur Linderung des Wohnaufwands und keine Sozialhilfe; die gegenteilige Ansicht des LVwG Vorarlberg hat der VwGH damit verworfen (VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0013 RS 6; LVwG Vbg 09.11.2016, LVwG-451-3/2016-R4 RS 1). Ebenso ist die Wiener Wohnbeihilfe nach §§ 60 ff WWFSG eine Förderleistung und keine Sozialhilfe; das Verwaltungsgericht Wien rechnet sie den eigenen Einkünften zu und grenzt sie von der Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ab, welche Sozialhilfe ist (VwG Wien 12.02.2016, VGW-151/022/11014/2015 RS 1); dasselbe gilt für die erweiterte Wohnbeihilfe nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz (LVwG Sbg 19.06.2018, 405-11/70/1/13-2018 RS 1). Dass die Behörde die Wohnbeihilfe in der Berechnung außer Ansatz ließ, hat das Verwaltungsgericht Wien in einem nicht tragenden Hinweis beanstandet (VwG Wien 17.04.2020, VGW-152/062/14343/2019). Entscheidend ist die Rechtsgrundlage der Leistung, nicht ihre Bezeichnung. Regelmäßige freiwillige Zuwendungen begründen keinen Anspruch gleich einem Unterhaltsanspruch (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169 RS 4); das Verwaltungsgericht Wien hat freiwillige Zuwendungen unter Familienangehörigen ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht als Einkünfte gewertet, die Revision hat der VwGH zurückgewiesen, ohne sich mit dieser Frage inhaltlich zu befassen (VwGH 03.02.2026, Ra 2025/01/0350 Rn 14 f). Einmalige Zahlungen sind keine regelmäßigen Einkünfte: Das LVwG Steiermark hat Zahlungen aus dem Covid-19-Härtefallfonds und Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall nicht eingerechnet (LVwG Stmk 02.03.2026, LVwG 41.16-2435/2025-14 RS 1; LVwG Stmk 02.03.2026, LVwG 41.16-2435/2025-14 RS 2). Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern setzt fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit voraus. Das Verwaltungsgericht Wien verneint ihn nach Abschluss eines ersten Studiums, wenn das Zweitstudium keine weiterführende Ausbildung ist, und nach Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer; welches Unterhaltsrecht gilt, bestimmt es nach dem Haager Unterhaltsprotokoll 2007 (gewöhnlicher Aufenthalt). Vertraglich vereinbarte Zahlungen sind mangels gesetzlicher Durchsetzbarkeit keine Unterhaltsansprüche nach Abs 5 (VwG Wien 24.10.2023, VGW-152/071/15105/2022; VwG Wien 17.06.2025, VGW-152/061/17666/2024). Ein ausbezahltes Bausparguthaben ist Vermögen, nicht Einkommen; Einkommen sind nur die Zinsen (VwG Wien 19.12.2024, VGW-152/007/11157/2024).

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Die Richtsätze des § 293 ASVG sind der Maßstab; an sie hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften geknüpft (VwGH 03.09.2018, Ro 2017/01/0004 RS 3). Bei Erreichen des Richtsatzes geht das Gesetz davon aus, dass der notwendige Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft gesichert ist (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295 RS 2). Bei gemeinsamem Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Haushaltsrichtsatz erreicht (VwGH 03.09.2018, Ro 2017/01/0004 RS 4; VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0127 RS 4). Ehegatten und minderjährige Kinder sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit dem Verleihungswerber im gemeinsamen Haushalt leben; ein im Ausland lebender Ehegatte bleibt außer Ansatz (VwGH 23.09.2014, 2013/01/0123 RS 1). Das Verwaltungsgericht Wien setzt den Zuschlag für Kinder dagegen wegen der Unterhaltspflicht des Verleihungswerbers unabhängig von ihrem Wohnsitz an (VwG Wien 19.12.2024, VGW-152/007/11157/2024). Für die Linie des VwGH spricht, dass Abs 5 den Unterhalt an Personen außerhalb des Haushalts auf der Ausgabenseite erfasst: Unterhaltszahlungen an sie schmälern die Einkünfte als regelmäßige Aufwendungen (Rz 85). Für die Lösung des Verwaltungsgerichts spricht, dass die Unterhaltspflicht unabhängig vom Wohnort der Kinder besteht und den Bedarf erhöht, welchen die Einkünfte decken müssen. Nach Ansicht des Verfassers ist der Linie des VwGH zu folgen. Die Richtsätze bilden den Bedarf eines gemeinsamen Haushalts ab; für Unterhaltspflichtige außerhalb des Haushalts hat der Gesetzgeber in Abs 5 einen eigenen Weg über die Ausgabenseite gewählt. Der Zuschlag für Kinder ist ein Pauschalbetrag, welcher mit dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt wenig gemein hat; neben den Unterhaltszahlungen angesetzt, würde dieselbe Last doppelt gerechnet. Der Einwand, wer seinen Unterhalt nicht zahle, stehe dann besser, trifft nicht: Geschuldeter, aber nicht geleisteter Unterhalt ist als regelmäßige Aufwendung anzusetzen, weil das Kind einen Rechtsanspruch auf ihn hat; dagegen sprechen allerdings der Wortlaut („Unterhaltszahlungen“) und die Rechtsprechung, welche nur tatsächlich erfolgte Aufwendungen abzieht (Rz 85), und die Verletzung der Unterhaltspflicht ist bei Z 6 zu würdigen (§ 198 StGB). Bei minderjährigen, unterhaltsberechtigten Verleihungswerbern ohne eigenes Einkommen ist auf das Haushaltseinkommen der Eltern abzustellen (VwGH 03.09.2018, Ro 2017/01/0004 RS 5). Der Haushaltsrichtsatz erhöht sich für jedes Kind im Sinn des § 252 ASVG, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis 24 nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat (§ 293 Abs 1 letzter Satz ASVG); dazu zählt auch ein Stiefkind im gemeinsamen Haushalt (§ 252 Abs 1 Z 4 ASVG; VwG Wien 08.10.2024, VGW-152/099/9195/2024). Volljährige Kinder sind Kinder in diesem Sinn, solange sie sich in einer Ausbildung befinden, welche ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis 27 (§ 252 Abs 2 ASVG); vorausgesetzt ist, dass ihnen ein Unterhaltsanspruch zusteht. Übersteigt ihr eigenes Einkommen den Halbwaisenrichtsatz, setzt das Verwaltungsgericht Wien statt des Zuschlags den Halbwaisenrichtsatz bis 24 an, weil weder der Zuschlag noch der Einzelrichtsatz die familiäre Lage abbildet (VwG Wien 09.12.2020, VGW-152/080/4081/2020); der VwGH hat zum StbG bisher nur über minderjährige Kinder entschieden (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0127 RS 4). Ändert sich die Zusammensetzung des Haushalts im Durchrechnungszeitraum, etwa durch Heirat, Geburt oder Auszug, ist für jeden Monat der Richtsatz der jeweiligen Haushaltslage maßgeblich; eine Unterbrechung des gemeinsamen Haushalts vor den drei Jahren vor dem Antrag ist unbeachtlich (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0127 RS 4). Für das Jahr 2020 ist der Ehegattenrichtsatz rückwirkend mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen (§ 727 Abs 2 ASVG idF BGBl I 21/2020); maßgeblich sind daher nicht die ursprünglich kundgemachten 1.472,00 Euro, sondern 1.524,99 Euro. Für die Erstreckung auf Kinder bestehen Besonderheiten beim Durchrechnungszeitraum; sie sind bei § 17 kommentiert.

83

Für Studierende unter 24 gilt nach der Rechtsprechung zu § 11 Abs 5 NAG nicht der Einzelrichtsatz, sondern der Richtsatz für Vollwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG, weil ihre Lage jener eines Waisenpensionsberechtigten entspricht und der Vollwaisenrichtsatz den gesamten Unterhalt sicherstellen soll (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0177 RS 3); ob tatsächlich ein Anspruch auf Waisenpension besteht, ist unerheblich (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0218 RS 2). Ab Vollendung des 24. Lebensjahres entspricht der Vollwaisenrichtsatz betragsmäßig dem Einzelrichtsatz (VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130 RS 2). Das Verwaltungsgericht Wien hält die Erläuterungen zu § 11 Abs 5 NAG für auf Abs 5 übertragbar (VwG Wien 09.12.2020, VGW-152/080/4081/2020 RS 1) und setzt für einen Studierenden unter 24 den Vollwaisenrichtsatz an (VwG Wien 14.07.2025, VGW-152/099/8247/2025), nach Vollendung des 24. Lebensjahres den Einzelrichtsatz (VwG Wien 04.02.2025, VGW-152/062/16767/2024). Eine Entscheidung des VwGH zum StbG fehlt (Rz 94).

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Abzustellen ist auf das Nettoeinkommen; nur an ihm lässt sich messen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist und künftig gesichert sein wird (VwGH 21.01.2010, 2007/01/0466 RS 3). Ob ein gemeinsamer Haushalt besteht, richtet sich nach dem tatsächlichen Zusammenleben in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, nicht allein nach der Meldung (VwGH 15.03.2012, 2010/01/0065 RS 3); ein Auslandsaufenthalt von mehr als einem halben Jahr unterbricht ihn in der Regel (VwGH 15.03.2012, 2010/01/0065 RS 5). Der Haushaltsrichtsatz knüpft an das Zusammenleben mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner an (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG); für Lebensgefährten gilt daher der Richtsatz für Einzelpersonen zuzüglich der Erhöhung für Kinder (VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083 RS 6, zu § 11 Abs 5 NAG). Das Einkommen des Lebensgefährten ist nicht zuzurechnen, weil das Ausgleichszulagenrecht die enge Wirtschaftsgemeinschaft nur unter Ehegatten kennt; der Verleihungswerber hat eigene Einkünfte oder einen Unterhaltsanspruch nachzuweisen (VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083 RS 4; VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083 RS 7). Das Verwaltungsgericht Wien verweist bei Abs 5 auf diese Unterscheidung zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe (VwG Wien 04.02.2025, VGW-152/062/16767/2024). Das LVwG NÖ teilt in diesem Fall die regelmäßigen Aufwendungen auf die Lebensgefährten auf, wenn auch der andere über eigenes Einkommen verfügt und einen Teil davon getragen hat, weil die Lebensgemeinschaft sonst ohne sachlichen Grund schlechter stünde als die Ehe (LVwG NÖ 21.08.2017, LVwG-AV-963/001-2016 RS 2).

85

Feste und regelmäßige Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Miete, Kredite, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im Haushalt lebende Personen; die Aufzählung ist demonstrativ (VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0338 RS 4). Regelmäßig sind Aufwendungen, welche über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität erfolgen; sie müssen auf einem Rechtsanspruch beruhen. Der Wert der vollen freien Station nach § 292 Abs 3 ASVG bleibt unberücksichtigt und schmälert die in Abzug zu bringenden Aufwendungen (VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0338 RS 4); jede Minderung der Aufwendungen wirkt sich positiv auf die nachzuweisenden Einkünfte aus (VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0338 RS 7). Rechnerisch heißt das: Vom Aufwand jedes Monats wird der Betrag der freien Station in der für diesen Monat geltenden Höhe abgezogen; nur der übersteigende Aufwand mindert das Einkommen. Das Verwaltungsgericht Wien versteht „einmalig“ in Abs 5 in diesem Sinn als einmal je Monat (VwG Wien 13.11.2024, VGW-152/108/11520/2024; VwG Wien 19.12.2024, VGW-152/007/11157/2024). Fallen geringere oder keine Aufwendungen an, wird der nicht ausgeschöpfte Betrag nicht gutgeschrieben (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024 RS 4, zu § 11 Abs 5 NAG). Dass der Verleihungswerber „kostenlos“ wohnte, schließt für sich nicht aus, regelmäßige Aufwendungen für das Wohnen anzusetzen (VwGH 16.10.2023, Ra 2023/01/0208 RS 7). Pfändungen sind nur Aufwand, soweit tatsächlich gepfändet und gezahlt wird; liegt das Einkommen unter dem Existenzminimum und wird an die Gläubiger nichts geleistet, mindern Schulden das Haushaltseinkommen nicht (VwG Wien 23.01.2020, VGW-152/044/9404/2019). Regelmäßige Aufwendungen sind alle dem Grunde nach wiederkehrenden Ausgaben, nicht nur jene, welche der Verleihungswerber selbst als solche angibt (VwG Wien 23.01.2025, VGW-152/007/15727/2024). Kosten für Mobiltelefon, Internet und öffentlichen Verkehr sind in den Richtsätzen enthalten und werden nicht abgezogen; Energiekosten setzt das Verwaltungsgericht Wien dagegen als Aufwand an (VwG Wien 25.11.2025, VGW-152/007/10350/2025).

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Die Einkünfte sind vom Antragsteller nachzuweisen (VwGH 04.09.2008, 2008/01/0494 RS 3); der Verleihungswerber trägt die Beweislast (Rz 20). Unterhaltsansprüche gegen Verpflichtete außerhalb des Haushalts zählen nur, soweit das Einkommen des Verpflichteten das pfändungsfreie Existenzminimum nach § 291a EO übersteigt (Abs 5 fünfter Satz). Dieses besteht aus dem allgemeinen Grundbetrag in Höhe des Einzelrichtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG, erhöht um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen erhält, und um 20 % für jede Person, der er gesetzlichen Unterhalt gewährt, höchstens für fünf (§ 291a Abs 1 und 2 EO); vom Mehrbetrag verbleiben ihm zusätzlich 30 % und je Unterhaltsberechtigtem 10 % (§ 291a Abs 3 EO). Das Verwaltungsgericht Wien bemisst den Unterhaltsanspruch nach den Regeln des Unterhaltsrechts, prüft, dass dem Verpflichteten das Existenzminimum verbleibt, und weist die Beträge je Zeitraum aus (VwG Wien 14.07.2025, VGW-152/099/8247/2025; VwG Wien 04.02.2025, VGW-152/062/16767/2024). Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten vor dem Antrag Kinderbetreuungsgeld bezogen, gilt der Lebensunterhalt in dieser Zeit als gesichert (Abs 5 letzter Satz). Ob die Fiktion einen Bezug während aller sechs Monate voraussetzt und ob sie auch die übrigen Monate des Bezugs erfasst, hat der VwGH offengelassen (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0289 Rn 23). Das Verwaltungsgericht Wien erstreckt sie auf den gesamten Bezugszeitraum, weil die sechs Monate nur genannt sind, weil sie zwingend in jede Berechnung fallen, und lässt den Bezug der Mutter auch dem Kind zugutekommen (VwG Wien 21.11.2016, VGW-151/065/6978/2016 RS 1; VwG Wien 21.11.2016, VGW-151/065/6978/2016 RS 3; VwG Wien 21.11.2016, VGW-151/065/6978/2016 RS 4; § 17 Rz 24). Das Verwaltungsgericht Wien verlangt vollständige Kontoauszüge, weil erst sie zusätzliche Aufwendungen wie nicht im KSV erfasste Kredite ausschließen (VwG Wien 08.10.2024, VGW-152/099/9195/2024; VwG Wien 23.01.2025, VGW-152/007/15727/2024).

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Den nicht gesicherten Lebensunterhalt hat der Fremde nach Abs 1b insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn er auf einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht; das ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Krankheit muss für den nicht gesicherten Lebensunterhalt ursächlich sein; ihr bloßes Vorliegen genügt nicht (VwGH 09.07.2026, Ra 2026/01/0090 RS 1). Wesentlich ist, dass im Entscheidungszeitpunkt durch Gutachten nachgewiesene Gründe vorliegen (VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 RS 4). Der Behörde ist ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169 RS 5, unter Hinweis auf ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7). Schlüsse des Gerichts auf Schwere und Dauer einer Krankheit ersetzen fehlende Gutachtensaussagen nicht (VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 RS 5). Ergibt das Gutachten, dass der Fremde auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb erwerbstätig sein kann, liegt der Grund nicht vor; Auskünfte der Pensionsversicherungsanstalt über die Pflegebedürftigkeit und ärztliche Befundberichte ersetzen das Gutachten nicht (VwG Wien 26.09.2025, VGW-152/075/9226/2025). Lebensumstände wie Alter, fehlende Deutschkenntnisse oder längere Erwerbslosigkeit sind keine vergleichbaren Gründe (VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 RS 6; VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 RS 8), ebenso wenig die auf den Aufenthaltstitel zurückgehende Beschränkung auf geringfügige Beschäftigung (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169 RS 6). Das Erreichen des Pensionsalters allein ist kein Grund nach Abs 1b (VwGH 19.08.2019, Ra 2019/01/0240 RS 2). Kann eine Erwerbstätigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden, kommt es darauf an, ob der Fremde im erwerbsfähigen Alter, vor allem durch Pensionsansprüche, für sein Alter vorgesorgt hat; dabei ist zu prüfen, ob ihm diese Vorsorge aus Gründen des Abs 1b nicht möglich war (VfGH 26.06.2019, E89/2019, Ablehnungsbeschluss; VwGH 19.08.2019, Ra 2019/01/0240 RS 3). Abs 1b verlangt nicht, dass die Behinderung den Fremden selbst betrifft. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Grund bei einer Mutter bejaht, welche ihr schwerbehindertes Kind pflegt, das nie selbständig leben können wird; es stützt sich auf den Wortlaut („eine Behinderung“), die demonstrative Aufzählung und den Zweck der Bestimmung, Diskriminierungen im Zusammenhang mit Behinderungen zu vermeiden (VwG Wien 14.10.2025, VGW-152/104/3203/2024 RS 1). Die Ursächlichkeit der Pflege für den nicht gesicherten Lebensunterhalt ist wie bei eigener Krankheit festzustellen. Ob die Ausnahme eines Elternteils auch dem Kind zugutekommt, ist bei § 12 behandelt (§ 12 Rz 21).

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Verfassungsrechtlich hat der VfGH Z 7 idF BGBl I 37/2006 und Abs 5 idF BGBl I 122/2009 aufgehoben, weil sie Menschen mit Behinderung diskriminierten (VfGH 01.03.2013, G106/12 ua); der zweite Fall der Z 7 und Abs 1b sind die Antwort des Gesetzgebers. Gegen die geltende Fassung hat er keine Bedenken: Die Bestimmungen stellen in Konstellationen, in welchen eine Erwerbstätigkeit zur Sicherung der Selbsterhaltung zumutbar ist, auf die Selbsterhaltungsfähigkeit ab (VfGH 26.06.2019, E89/2019). Ein von Amts wegen eingeleitetes Prüfungsverfahren zur Wortfolge „ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und“ wurde eingestellt, weil der Anlassfall durch eine spätere Verleihung klaglos gestellt war (VfGH 03.12.2024, G150/2024); die Frage ist damit nicht entschieden. Für Minderjährige gilt Z 7 ebenso (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 RS 1). Dass ein unmündiger Minderjähriger weder faktisch noch rechtlich am Erwerbsleben teilnehmen kann, ist kein mit Abs 1b vergleichbarer Grund; der VwGH verweist dazu auf den VfGH (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 RS 3). Dieser hat die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt: Dass Z 7 auch auf Minderjährige ohne eigenes Einkommen anzuwenden und auf das Haushaltseinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen ist, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; ebenso wenig sei die Ungleichbehandlung gegenüber § 12 Abs 2 unsachlich, weil dieser Tatbestand den Abstammungstatbeständen des § 7 nahesteht (VfGH 08.06.2020, E 3890/2019, Ablehnungsbeschluss, im RIS nicht veröffentlicht, wiedergegeben in VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 Rn 5). Ebenso wenig entlastet es das Kind, dass das Haushaltseinkommen der Eltern den Haushaltsrichtsatz verfehlt, obwohl es das nicht zu vertreten hat (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 RS 6).

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Die Fallgruppen der Judikatur:

SachverhaltLebensunterhaltWas festzustellen istFundstelle
Sozialhilfe in nicht geltend gemachten Monatenschadet nichtWahl der 36 MonateVwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0013 RS 4
Sozialhilfe von Haushaltsangehörigen ohne Unterhaltspflichtzuzurechnen, wenn wirtschaftlich zugutekommendHaushaltsführung, GeldflüsseVwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 RS 9
Rückgeforderte Sozialhilfe wegen verspäteter MeldungInanspruchnahmeZeitraum, RückzahlungVwGH 18.10.2022, Ro 2020/01/0003 RS 8
Vorarlberger Wohnbeihilfekeine SozialhilfeRechtsgrundlage der LeistungVwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0013 RS 6
Wiener Wohnbeihilfe (WWFSG)keine Sozialhilfe, eigene EinkunftRechtsgrundlage, BescheidVwG Wien 12.02.2016, VGW-151/022/11014/2015 RS 1
Mietbeihilfe nach dem Wiener MindestsicherungsgesetzSozialhilfeRechtsgrundlage, BescheidVwG Wien 12.02.2016, VGW-151/022/11014/2015 RS 1
Grundversorgung im AsylverfahrenSozialhilfeBezugszeitraumVwG Wien 20.03.2023, VGW-152/099/416/2023 RS 1
LebensgemeinschaftEinzelrichtsatz, keine Zurechnung des Partnereinkommenseigene Einkünfte, UnterhaltsanspruchVwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083 RS 6; VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083 RS 7 (NAG)
Studierender unter 24Vollwaisenrichtsatz (VwG Wien, analog NAG)Ausbildung, AlterVwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0177 RS 3 (NAG); VwG Wien 14.07.2025, VGW-152/099/8247/2025
Ehegatte im Auslandaußer AnsatzWohnsitz des EhegattenVwGH 23.09.2014, 2013/01/0123 RS 1
Notstandshilfe, ArbeitslosengeldVersicherungsleistungBezugszeitraumVwGH 04.09.2008, 2008/01/0494 RS 2
Freiwillige Zuwendungen von Angehörigenkeine EinkünfteRechtsanspruchVwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169 RS 4
Vermögen über der Summe der Richtsätzekeine EinkünfteHerkunft regelmäßiger EinkünfteVwGH 30.04.2018, Ro 2017/01/0003 RS 4
Minderjähriger ohne eigenes EinkommenHaushaltseinkommen der ElternHaushalt, RichtsatzVwGH 03.09.2018, Ro 2017/01/0004 RS 5
Teilzeit wegen Beschränkung des Aufenthaltstitelskein Fall des Abs 1b—VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169 RS 6
Ordensangehöriger im Professverhältnisgesichert, wenn der Unterhaltsanspruch gegen den Orden den Anforderungen des Abs 5 entspricht; ein Taschengeld ist nicht maßgeblichUmfang des Anspruchs gegen die OrdensgemeinschaftVfGH 23.02.2021, E4333/2020; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/01/0130 RS 1; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/01/0130 RS 2
Pflegekindkein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Pflegevater, daher keine Einkünfte nach Abs 5Rechtsgrundlage der VersorgungVwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243 RS 2
Ausgleichszulage zur Pensionkeine SozialhilfeAnspruchsvoraussetzungen im ZeitraumVwGH 28.10.2009, 2007/01/0295 RS 3; VfGH 24.02.2010, B101/09
Schadenersatz, Covid-19-Härtefallfondskeine regelmäßigen EinkünfteArt der ZahlungLVwG Stmk 02.03.2026, LVwG 41.16-2435/2025-14 RS 1; LVwG Stmk 02.03.2026, LVwG 41.16-2435/2025-14 RS 2
Pflege eines schwerbehinderten KindesFall des Abs 1b möglich (VwG Wien)Pflegebedarf, UrsächlichkeitVwG Wien 14.10.2025, VGW-152/104/3203/2024 RS 1
Gutachten: Erwerbstätigkeit auf geschütztem Arbeitsplatz möglichkein Fall des Abs 1bGutachten, nicht PVA-AuskunftVwG Wien 26.09.2025, VGW-152/075/9226/2025
Krankheit, nur aus Lebensumständen erschlossenkein Nachweis nach Abs 1bärztliches GutachtenVwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 RS 5

Streitfragen

6. Eine vorübergehende Verschlechterung nach dem Antragszeitpunkt hindert die Verleihung nicht

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Abs 5 legt den Durchrechnungszeitraum vor den Antragszeitpunkt. Zugleich verlangt der VwGH weiterhin eine Prognose, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Sozialhilfe bestreiten kann. Fraglich ist, ob ein Einkommensverlust nach der Antragstellung, etwa durch Arbeitslosigkeit während des Verfahrens, die Verleihung hindert.

91

Richtigerweise hindert eine Verschlechterung nach dem Antragszeitpunkt die Verleihung nach dem ersten Fall der Z 7 nicht, solange sie vorübergehend ist und der Verleihungswerber keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Abs 5 bestimmt abschließend, dass die Einkünfte aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt stammen müssen, und der VwGH hat auch die Richtsätze auf den Antragszeitpunkt bezogen (Rz 79). Der VwGH verlangt zwar weiterhin eine Prognose, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Sozialhilfe bestreiten kann (VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 RS 8). Nach der hier vertretenen Auffassung ist diese Prognose aber auf die Einkünfte des gewählten Zeitraums zu stützen und kein zweiter, an den Entscheidungszeitpunkt geknüpfter Prüfungsschritt; ausgesprochen hat der VwGH das nicht. Die Erläuterungen zur Novelle 2013 sprechen von einer Erleichterung und davon, Härtefälle sachgerecht zu vermeiden (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 8); dass die Verfahrensdauer nicht über die Verleihung entscheiden soll, ist eine Folgerung daraus. Rechtsprechung, welche eine spätere, bloß vorübergehende Verschlechterung ohne Sozialhilfebezug ausdrücklich für beachtlich erklärt, ist nicht ersichtlich; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

92

Die Behörde wird entgegenhalten, dass die Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müssen (VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 RS 1) und dass eine Prognose künftigen Fortkommens nicht ignorieren kann, dass der Verleihungswerber im Entscheidungszeitpunkt Sozialhilfe bezieht. Sie wird darauf verweisen, dass der Zweck der Z 7 die Vermeidung einer Belastung der Gebietskörperschaften ist und dass die Staatsbürgerschaft auf Dauer verliehen wird. Ihr stärkstes Argument ist der Rechtssatz selbst: Die Prognose richtet sich auf das künftige Fortkommen (VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 RS 8), und die Verleihung soll den Abschluss einer erfolgreichen Integration bilden, zu welcher ein Fortkommen ohne Sozialhilfe gehört (VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 RS 7); heranzuziehen sind nur Einkünfte, welche die Prognose einer langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts erlauben (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0004 RS 4). Für sie spricht, dass Abs 5 den Nachweis „zum Entscheidungszeitpunkt“ verlangt. Dem ist zu widersprechen: „Zum Entscheidungszeitpunkt“ bestimmt, wann der Nachweis vorliegen muss, nicht, aus welchem Zeitraum die Einkünfte stammen; diesen Zeitraum legt derselbe Satz ausdrücklich vor den Antragszeitpunkt. Dem Einwand ist aber zu folgen, soweit der Verleihungswerber im Entscheidungszeitpunkt Sozialhilfe bezieht: Dann wird die Prognose, sein Fortkommen künftig ohne Sozialhilfe zu bestreiten, regelmäßig negativ ausfallen (VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 RS 8).

93

Folge für die Vertretung. Der Antragszeitpunkt ist so zu wählen, dass die besten 36 Monate samt den letzten sechs Monaten vor dem Antrag den Haushaltsrichtsatz erreichen; tritt danach ein Einkommensverlust ein, ist darzulegen und zu belegen, dass er vorübergehend ist und die im Zeitraum bezogenen Einkunftsarten weiterhin bestehen. Ein Bezug von Sozialhilfe während des Verfahrens ist nach Möglichkeit zu vermeiden, weil er die Prognose regelmäßig negativ werden lässt. Weist das Gericht schon bei einer bloß vorübergehenden Verschlechterung ohne Sozialhilfebezug ab, ist die Frage revisibel.

7. Für Studierende unter 24 gilt auch im StbG der Vollwaisenrichtsatz

94

Strittig ist, ob die Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs 5 NAG, nach welcher für Studierende unter 24 der Vollwaisenrichtsatz des § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG maßgeblich ist, auf Abs 5 zu übertragen ist.

95

Richtigerweise ist das zu bejahen. Abs 5 verweist wie § 11 Abs 5 NAG ohne Einschränkung auf die Richtsätze des § 293 ASVG, und heranzuziehen ist jeweils der Richtsatz, welcher der familiären Lage entspricht (VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083 RS 3). Der VwGH hat den Vollwaisenrichtsatz gewählt, weil die Lage eines Studierenden unter 24 jener eines Waisenpensionsberechtigten entspricht und dieser Richtsatz den gesamten Unterhalt sicherstellen soll (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0177 RS 3); auf einen Anspruch auf Waisenpension kommt es nicht an (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0218 RS 2). Diese Überlegungen hängen am Richtsatzsystem des ASVG, nicht an der Befristung des Aufenthaltstitels. Das Verwaltungsgericht Wien hält die Erläuterungen zum NAG für übertragbar und wendet den Vollwaisenrichtsatz an (VwG Wien 09.12.2020, VGW-152/080/4081/2020 RS 1; VwG Wien 14.07.2025, VGW-152/099/8247/2025).

96

Die Behörde wird entgegenhalten, dass die Staatsbürgerschaft auf Dauer verliehen wird und deshalb nur Einkünfte zählen, welche eine langfristige und nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts erwarten lassen. Sie wird darauf verweisen, dass der VwGH gerade mit diesem Argument die Rechtsprechung zum NAG über Spareinlagen nicht auf das StbG übertragen hat, weil der Aufenthaltstitel befristet ist und verlängert werden muss, die Staatsbürgerschaft aber nicht (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0004 RS 3). Sie wird daraus ableiten, dass ein begünstigter Richtsatz, welcher nur für die Zeit der Ausbildung passt, keine Grundlage für eine Verleihung auf Dauer bietet und der Einzelrichtsatz maßgeblich ist.

97

Dem Einwand ist zu folgen, soweit es um die Art der Einkünfte geht; Vermögen und einmalige Mittel bleiben auch für Studierende außer Betracht (Rz 78). Die Frage des Richtsatzes ist aber eine andere: Er bestimmt, welcher Bedarf in der jeweiligen Lebenslage gedeckt sein muss, und das ASVG selbst sieht für Personen in Ausbildung bis 24 einen eigenen Bedarf vor. Die Nachhaltigkeit wird über die Prognose gewahrt, nicht über die Wahl eines Richtsatzes, welcher der Lage des Verleihungswerbers nicht entspricht. Rechtsprechung des VwGH zum StbG besteht, soweit ersichtlich, nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

98

Folge für die Vertretung. Für Studierende unter 24 ist der Vollwaisenrichtsatz vorzutragen und mit Studien- oder Ausbildungsnachweisen für den gesamten geltend gemachten Zeitraum zu belegen; hilfsweise ist mit dem Einzelrichtsatz gegenzurechnen. Liegt der 24. Geburtstag im Durchrechnungszeitraum, ist für die Monate danach der Einzelrichtsatz anzusetzen. Lebt der Studierende im Haushalt der Eltern, ist stattdessen zu prüfen, ob der Haushaltsrichtsatz mit Kinderzuschlag oder Halbwaisenrichtsatz maßgeblich ist (Rz 82).

8. Sonderzahlungen sind dem Monat ihrer Auszahlung zuzurechnen

99

Sonderzahlungen, also das 13. und 14. Monatsgehalt und die Sonderzahlungen zu Pensionen, sind Einkünfte; wer sie weglässt, rechnet rechtswidrig (VwGH 21.01.2010, 2007/01/0466). Strittig ist, ob sie dem Monat ihrer Auszahlung zuzurechnen oder auf das Jahr zu verteilen sind.

100

Richtigerweise sind sie dem Monat zuzurechnen, in welchem sie ausgezahlt werden. Abs 5 stellt seit 2013 auf geltend gemachte Monate ab, welche der Verleihungswerber aus den sechs Jahren vor dem Antrag frei wählen kann; er kann die einkommensstärksten Monate geltend machen (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0127 RS 3). Eine Verteilung auf das Jahr ordnet das Gesetz nicht an. Sie stammt aus der früheren Rechtslage, nach welcher der Durchschnitt ganzer Jahre maßgeblich war (Rz 79). Wird die Sonderzahlung dem Auszahlungsmonat zugerechnet, ist dieser Monat ein einkommensstarker Monat, welchen der Verleihungswerber wählen kann.

101

Die Behörde wird entgegenhalten, dass Abs 5 feste und regelmäßige Einkünfte verlangt und der Monat mit einer Sonderzahlung das laufende Einkommen gerade nicht abbildet. Sie wird darauf verweisen, dass die Verwaltungsgerichte Sonderzahlungen durchwegs auf das Jahr verteilen, so das LVwG Vorarlberg (LVwG Vbg 29.06.2022, LVwG-451-7/2022-R21), das Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien 23.01.2020, VGW-152/044/9404/2019) und, zum Einkommen nach Antragstellung, das LVwG Tirol (LVwG Tirol 13.12.2024, LVwG-2024/19/1247-8). Sie wird daraus ableiten, dass die Wahl von Monaten mit Sonderzahlungen die Prognose einer nachhaltigen Sicherung verzerrt.

102

Dem Einwand ist zu folgen, soweit es um die Prognose geht: Sie ist auf das Einkommen insgesamt zu stützen, und dazu gehören die Sonderzahlungen in ihrer Jahressumme. Für die Berechnung nach Abs 5 hat der Gesetzgeber aber die Monatswahl eingeführt, um Härtefälle zu vermeiden; ein Monat mit Sonderzahlung ist ein tatsächlich bezogener Monat mit festen Einkünften, weil die Sonderzahlung auf Gesetz oder Kollektivvertrag beruht und jedes Jahr wiederkehrt. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte verteilen die Sonderzahlungen, ohne die Frage zu begründen. Rechtsprechung des VwGH dazu besteht, soweit ersichtlich, nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

103

Folge für die Vertretung. Die Berechnung ist mit der Zurechnung zum Auszahlungsmonat vorzulegen und hilfsweise mit verteilten Sonderzahlungen; reicht schon diese, ist das ausdrücklich zu sagen. Rechnet die Behörde verteilt und fällt der Lebensunterhalt nur deshalb unter den Richtsatz, ist die Frage revisibel.

104

Was hier regelmäßig schiefgeht. Erstens rechnet die Behörde mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Entscheidung statt mit den gewählten 36 Monaten aus den sechs Jahren vor dem Antrag (Rz 79). Zweitens wird die freie Station vom Einkommen statt vom Aufwand abgezogen (Rz 85). Drittens werden Sozialhilfebezüge Dritter ohne Feststellung der wirtschaftlichen Zurechnung zugerechnet (Rz 80). Viertens wird Abs 1b ohne Gutachten verneint oder mit eigener Würdigung des Gerichts statt mit ärztlicher Aussage begründet (Rz 87).

N. Internationale Beziehungen und fremde Staaten (Abs 1 Z 5 und 8)

105

Z 8 fordert, die Person des Verleihungswerbers inhaltlich daraufhin zu untersuchen, ob seine Verbindungen zu einem fremden Staat so beschaffen sind, dass eine Verleihung den Interessen der Republik Schaden zufügen würde (VwGH 01.07.1992, 90/01/0055 RS 1, zur Fassung vor 1998). Unter „Beziehung“ ist jegliche Verbindung mit einem anderen Staat zu verstehen (VwGH 20.04.2022, Ra 2022/01/0026 RS 2); auch eine gegen den anderen Staat gerichtete Handlung, durch welche der Bewerber mit ihm in Kontakt getreten ist, genügt (VwGH 16.03.1994, 93/01/0509 RS 1). Eine Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst und eine damit verbundene nachrichtendienstliche Tätigkeit im Inland erfüllen Z 8 (VwGH 20.04.2022, Ra 2022/01/0026 RS 4); wer seine Zugehörigkeit zu einem ausländischen Nachrichtendienst verschweigt, setzt sich überdies der Wiederaufnahme aus (VwGH 16.01.1985, 82/01/0118 RS 1, zum StbG 1965). Z 5 und 8 sind Heimat des Themas Beziehungen zu fremden Staaten.

106

Bei Altentscheidungen ist die Fassung zu beachten. Die Wortfolge „oder das Ansehen“ der Republik ist mit der Novelle 1998, BGBl I 124/1998, entfallen (VwGH 20.04.2022, Ra 2022/01/0026 RS 1). Der Rechtssatz, nur eine Einbürgerung, welche einer objektiv berechtigten negativen Kritik im Ausland unterliegt, schädige das Ansehen Österreichs (VwGH 23.09.1998, 98/01/0091 RS 2), ist zur Fassung vor 1998 ergangen und nur für den Gedanken verwendbar, dass eine Schädigung objektiv zu begründen ist. Die Fälle der steckbrieflichen Suche oder eines Auslieferungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung (VwGH 18.09.1991, 91/01/0082 RS 2; VwGH 16.03.1994, 93/01/0509 RS 2) betreffen dieselbe Altfassung; ihre Wertung, dass die Verleihung der Vereitelung einer Strafverfolgung nicht Vorschub leisten darf, trägt aber auch die geltende Fassung.

107

Z 5 versagt die Verleihung, wenn sie die internationalen Beziehungen der Republik wesentlich beeinträchtigen würde. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geltenden Fassung der Z 5 ist nicht nachgewiesen; die mit „Z 5“ indizierten älteren Rechtssätze betreffen einen anderen Tatbestand früherer Fassungen und sind nicht heranzuziehen. Der Tatbestand ist nach seinem Wortlaut eng: Er verlangt eine wesentliche Beeinträchtigung, welche gerade aus der Verleihung folgt, nicht schon aus der Person des Fremden. Die Materialien bestätigen das. Wer bloß sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK ausübt, erfüllt Z 5 nicht; in Betracht kommt sie etwa nach einer nicht mit Freiheitsstrafe geahndeten Herabwürdigung fremder Symbole nach § 317 StGB. Umstände außerhalb der Sphäre des Fremden, etwa seine Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, welche ein anderer Staat verfolgt, bleiben schon wegen des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens gegen rassische Diskriminierung außer Betracht (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 4). Die Behörde, welche sich auf Z 5 stützt, hat daher die betroffenen Beziehungen und die Art der Beeinträchtigung festzustellen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die Materialien tragen die hier vertretene Auffassung.

108

Was hier regelmäßig schiefgeht. Altentscheidungen zum „Ansehen“ der Republik werden ohne Fassungshinweis zitiert (Rz 106); Z 8 wird auf Bedenken der Sicherheitsbehörde gestützt, ohne eine konkrete Beziehung festzustellen; Z 5 wird als Auffangtatbestand für politisch unerwünschte Verleihungen verwendet, obwohl er eine wesentliche Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen verlangt.

O. Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Abs 3)

109

Abs 3 versagt die Verleihung an einen Fremden, welcher es unterlässt, sich aus seinem bisherigen Staatsverband zu lösen, obwohl ihm die dafür nötigen Schritte möglich und zumutbar wären (Z 1), oder welcher absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt (Z 2). Die Zumutbarkeit bezieht sich auf die Verzichtshandlung selbst und allenfalls ihre Folgen, nicht auf die Folgen, welche der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach sich zieht (VwGH 24.01.2013, 2010/01/0032 RS 1). Das Thema ist in der Zusicherung nach § 20 beheimatet, weil die Judikatur zum Ausscheiden fast ausschließlich im Zusicherungsverfahren ergeht (§ 20 Rz 8). Hier ist nur festzuhalten: Abs 3 ist wie Abs 1 und 2 gebunden, und für Asylberechtigte gelten bei der Zumutbarkeit Besonderheiten (§ 20 Rz 10).

P. Absehen von Voraussetzungen und Interesse der Republik (Abs 4, 6, 7)

110

Nach Abs 4 ist von Abs 1 Z 1, vom Hindernis des Abs 2 Z 2 und in den Fällen der Z 2 auch von Abs 3 abzusehen: bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher die Staatsbürgerschaft mindestens zehn Jahre ununterbrochen besessen und anders als durch Entziehung verloren hat (Z 1), und bei Personen, welche vor dem 9. Mai 1945 Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der Monarchie oder staatenlos waren und, mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, wegen Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches ins Ausland gegangen sind (Z 2). Das Absehen ist gebunden; die Verleihung selbst bleibt Ermessensentscheidung nach § 11. Z 1 verlangt einen Aufenthalt im Bundesgebiet; wer seit Jahren im Ausland lebt, erfüllt ihn weder im Antrags- noch im Entscheidungszeitpunkt, und eine Einreise erst kurz vor dem Abschluss des Verfahrens entspricht nicht dem Zweck der Bestimmung (VwG Wien 17.02.2020, VGW-152/062/15827/2019 RS 1). Z 2 erfasst nach dem VwGH, der sich auf die Materialien stützt, Personen, welche vor 1945 nicht österreichische Staatsbürger waren, aber hier ihren Hauptwohnsitz hatten; für vormalige österreichische Staatsbürger gilt § 58c (VwGH 24.01.2013, 2010/01/0032, Volltext; der Rechtssatz dieser Entscheidung betrifft nur Abs 3). Für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen ist § 58c die Heimat.

111

Abs 6 ist eine Verfassungsbestimmung: Die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 7 und des Abs 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Republik an der Verleihung wegen außerordentlicher Leistungen des Fremden, erbrachter wie künftiger, ein besonderes Interesse hat. Damit wird eine Ausnahme von der Landesvollziehung nach Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG begründet; die Verleihung selbst bleibt bei der Landesregierung (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 7). Abs 6 ist ein privilegierter Verleihungstatbestand neben dem Grundtatbestand des Abs 1 (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 4). Das Staatsinteresse prüft allein die Bundesregierung (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 5); die Bestätigung soll nach den Materialien nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erfolgen (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 8; ebenso VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 6). Die Landesregierung kann trotz Bestätigung abweisen (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 8).

112

Nach Abs 7 kann die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung der Bestätigung erlassen. Das ist mit der Verordnung BGBl II 39/2014 geschehen, in Kraft seit 01.03.2014. Die Landesregierung legt den Akt dem Bundesminister für Inneres nur vor, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 und des Abs 2 vorliegen und die entscheidungsrelevanten Umstände erhoben sind (§ 1 der Verordnung). Das Innenministerium ersucht die nach dem Tätigkeitsbereich des Fremden zuständigen Ressorts um begründete Äußerungen, bei Fremden ohne Hauptwohnsitz in Österreich auch das Außenministerium (§ 2), und bereitet den Akt beschlussreif auf (§ 3); die Bundesregierung entscheidet regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr (§ 4), und die Entscheidung geht unverzüglich an die Landesregierung (§ 5). Die Maßstäbe der Bundesregierung hat der Ministerrat am 25.02.2014 in einem Kriterienkatalog für Wissenschaft, Wirtschaft, Sport und Kunst offengelegt: Außerordentlich sind nur Leistungen, welche aktuell weit über dem Durchschnitt des jeweiligen Bereichs liegen; eine Verleihung bloß ehrenhalber scheidet aus; die Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein, und andere Bereiche sind bei vergleichbarem Gewicht nicht ausgeschlossen (Informationsseite des BMI, abgerufen am 16.10.2026). Rechtsprechung zum Rechtsschutz gegen die Versagung der Bestätigung oder gegen die Untätigkeit der Bundesregierung ist nicht nachgewiesen.

Q. Einordnung und Kritik

Dieser Abschnitt enthält die Bewertung des Verfassers. Er ist als Verfasserposition gekennzeichnet.

113

Die Judikatur zu § 10 lässt sich in drei Phasen lesen. Bis zur Novelle 1998 war die Verleihung im Kern eine Ermessensentscheidung mit wenigen harten Voraussetzungen. Zwischen 1998 und 2013 hat der Gesetzgeber das Ermessen Stück für Stück in gebundene Tatbestände umgegossen: Integration als Maßstab, Lebensunterhalt als Legaldefinition ohne Verschuldensprüfung, absolute Hindernisse, jede Freiheitsstrafe als Sperre, Durchrechnung des Einkommens. Der VwGH hat diese Umgießung nicht nur nachvollzogen, sondern mit dem strengen Maßstab bei Z 6 verschärft (Rz 69). Seit 2013, verdichtet seit 2021, korrigiert der VfGH die Ergebnisse dort, wo sie das Sachlichkeitsgebot verlassen: Lebensunterhalt 2013, zwei Verweise in Abs 2 Z 1, minderschwere Übertretungen bei Z 6 (Rz 88, 10, 70). Die Entwicklungslinie ist daher nicht die eines Gerichts, sondern die eines Dreiecks aus Gesetzgeber, VwGH und VfGH. Diese Einordnung ist jene des Verfassers.

114

Bei Z 6 droht die Prognose über eine Person zur Addition von Vormerkungen zu werden. Eine Prognose, welche die fehlende Wiederholungsgefahr für unerheblich erklärt, prognostiziert nichts mehr. Der VfGH hat dem mit dem Gedanken widersprochen, dass auch einem die Grundinteressen der Gesellschaft achtenden Mitglied da oder dort eine Ordnungswidrigkeit unterlaufen kann (VfGH 24.02.2025, E3986/2024). Dem ist beizupflichten, und zwar aus dem Gesetz selbst: Abs 2 Z 2 legt fest, wann Verwaltungsübertretungen ein absolutes Hindernis bilden, nämlich bei mehrfacher schwerwiegender Übertretung mit besonderem Unrechtsgehalt. Wer dieselben Übertretungen unterhalb dieser Schwelle über Z 6 zum Hindernis macht, liest Abs 2 Z 2 aus dem Gesetz heraus. Der VwGH sieht das anders: Jedem Hindernis kommt eigenständige Bedeutung zu, und schon eine einzige Alkoholfahrt kann Z 6 begründen (Rz 18, 71). Um ein Bild zu bemühen: Abs 2 Z 2 ist der Zaun, welchen der Gesetzgeber gezogen hat; Z 6 ist der Wachhund im Garten. Der Wachhund darf anschlagen, wenn jemand über den Zaun steigt, nicht aber, wenn jemand am Zaun entlanggeht. Diese Bewertung ist jene des Verfassers.

115

Die wirtschaftliche Zurechnung fremder Sozialhilfe (Rz 80) ist der schärfste Eingriff der jüngeren Judikatur in Abs 5. Mit dem Wortlaut ist sie nur schwer vereinbar: Abs 5 verlangt, dass die eigenen Einkünfte „ihm“ eine Lebensführung ohne Sozialhilfe ermöglichen; Bezugspunkt ist der Fremde, nicht der Haushalt. Dem VwGH ist im Ergebnis zuzustimmen, nicht aber in der Herleitung: Wo der Fremde tatsächlich von der Sozialhilfe eines Mitbewohners mitlebt, ist sein Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften gesichert. Wo er aber getrennt wirtschaftet und ein marktübliches Entgelt für das Wohnen zahlt, fehlt jede Inanspruchnahme. Richtigerweise ist die Haushaltsgemeinschaft daher Indiz, nicht Vermutung. Diese Bewertung ist jene des Verfassers.

116

Die Judikatur zum Entscheidungszeitpunkt macht die Verfahrensdauer zum Risiko des Antragstellers: Jeder Monat über die Entscheidungsfrist hinaus ist ein Monat, in welchem eine Voraussetzung wegfallen oder ein Hindernis entstehen kann. Die Säumnisbeschwerde ist deshalb nicht nur Beschleunigungsmittel, sondern Mittel der Rechtssicherheit: Sie verlagert die Entscheidung auf ein Gericht, welches in der Sache selbst entscheidet und in der Verhandlung den persönlichen Eindruck gewinnt, welchem der VwGH für die Prognose Bedeutung beimisst (Rz 67). Für den Antragsteller in einem langen Verfahren ist die Säumnisbeschwerde daher regelmäßig der bessere Weg als das Zuwarten. Diese Bewertung ist jene des Verfassers.

117

Offen geblieben sind in der Judikatur vor allem: die Anhängigkeit nach Z 4 unter der StPO 2008 (Rz 41), die Wirkung der VfGH-Aufhebungen auf Altstrafen (Rz 12), der ins Leere gehende Verweis auf § 53 Abs 5 FPG (Rz 56), das Recht auf Verbleib als Z 1-Zeit (Rz 30), die Begründungsdichte beim Wohlverhaltenszeitraum (Rz 72), die Verschlechterung des Lebensunterhalts nach dem Antrag (Rz 90), der Vollwaisenrichtsatz für Studierende (Rz 94), die Zurechnung von Sonderzahlungen (Rz 99) und die Frage, ob ein Naheverhältnis nach Abs 2 Z 7 durch Distanzierung endet. Bei der letzten Frage ist nach dem Wortlaut („hat“) ein beendetes Naheverhältnis richtigerweise nur noch bei der Prognose nach Z 6 zu würdigen. Das Verwaltungsgericht Wien verlangt allerdings, dass seit der letzten Unterstützungshandlung einige Zeit vergangen ist, und hat drei Jahre bei Bestreiten jeder Unterstützung nicht genügen lassen (VwG Wien 08.07.2026, VGW-152/041/5662/2025 RS 1). Rechtsprechung des VwGH dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

R. Für Betroffene

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Wer die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt, muss alle Voraussetzungen des § 10 erfüllen; fehlt eine, wird der Antrag abgewiesen, gleichgültig, wie gut die Integration sonst ist. Erstens die Zeit: zehn Jahre ununterbrochen mit gültigem Aufenthaltsrecht in Österreich, davon fünf Jahre mit einem Niederlassungstitel; gerechnet wird vom Tag der Entscheidung zurück, und schon ein Tag ohne Titel lässt die Frist neu beginnen. Zweitens die Strafen: Jede Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat sperrt bis zur Tilgung, auch eine bedingte. Drittens das Verhalten: Die Behörde prüft, ob Sie künftig die Gesetze einhalten werden; dafür zählen auch Verwaltungsstrafen, etwa Alkohol am Steuer, und Taten, die schon getilgt sind. Viertens das Einkommen: Sie müssen für 36 Monate aus den sechs Jahren vor dem Antrag ein Einkommen in Höhe der Richtsätze nachweisen, ohne Sozialhilfe; die letzten sechs Monate vor dem Antrag müssen dabei sein. Miete, Kreditraten, Pfändungen und Unterhaltszahlungen werden vom Einkommen abgezogen. Können Sie wegen einer Behinderung oder schweren Krankheit nicht genug verdienen, gilt eine Ausnahme, wenn ein ärztliches Gutachten das belegt. Es empfiehlt sich, vor dem Antrag eine Zeitleiste aller Aufenthaltstitel, eine Strafregisterauskunft und eine Einkommensaufstellung zu erstellen und den Antragszeitpunkt danach zu wählen.

S. Prüfliste gegen den Bescheid

119

Die Prüfliste folgt dem Prüfschema; jeder Punkt nennt die Randziffer, an welcher der Mangel behandelt ist.

  1. Hat die Behörde die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zugrunde gelegt (Rz 7)?
  2. Stützt sie Abs 2 Z 1 auf einen aufgehobenen Verweis (§ 53 Abs 2 Z 2 oder Z 3 FPG) oder auf eine getilgte Verurteilung (Rz 10, 56)?
  3. Ist die Frist der Z 1 vom Entscheidungszeitpunkt zurückgerechnet, jeder Übergang zwischen Titeln datiert und die Niederlassung gesondert geprüft (Rz 24, 26, 28)?
  4. Ist die Verurteilung nach Z 2 im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt, und ist bei ausländischen Urteilen die Strafbarkeit im Inland und die Fairness des Verfahrens festgestellt (Rz 36, 37)?
  5. Ist bei Z 4 der Zeitpunkt der Anhängigkeit bei Gericht festgestellt (Rz 39, 41)?
  6. Ist bei Abs 2 Z 2 der richtige Satzteil angewandt und beim ersten der besondere Unrechtsgehalt jeder Übertretung festgestellt (Rz 48, 49)?
  7. Stützt sich die Behörde bei Abs 2 Z 7 oder Z 6 auf eine Stellungnahme der Sicherheitsbehörde ohne eigene Feststellungen und ohne Parteiengehör (Rz 53, 65)?
  8. Sind bei Z 6 die Taten, ihre Umstände und Zeitpunkte festgestellt, ist das Wohlverhalten seit der Tat gewürdigt und der Bezugszeitraum genannt (Rz 65, 67, 72)?
  9. Sind Reue, Verhaltensänderung und Lebensumstände festgestellt und gewürdigt (Rz 68)?
  10. Ist der Lebensunterhalt mit den gewählten 36 Monaten vor dem Antrag, den Richtsätzen der drei Jahre vor dem Antrag und dem richtigen Haushaltsrichtsatz berechnet (Rz 79, 82)?
  11. Ist die freie Station vom Aufwand und nicht vom Einkommen abgezogen (Rz 85)?
  12. Hatte der Antragsteller Gelegenheit, die Annahme der wirtschaftlichen Mitversorgung durch Sozialhilfe Dritter zu widerlegen, und wurde sein Vorbringen gewürdigt (Rz 80)?
  13. Ist Abs 1b auf ärztliches Gutachten gestützt geprüft, und belegt es auch die Ursächlichkeit der Krankheit für den fehlenden Lebensunterhalt (Rz 87)?
  14. Ist jedes Familienmitglied gesondert beurteilt (Rz 69)?
  15. Hat die Behörde erst nach Bejahung aller Voraussetzungen das Ermessen nach § 11 geübt (Rz 17)?

T. Schriftsatzbausteine

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Baustein 1 — Aufgehobener Verweis in Abs 2 Z 1.

Die belangte Behörde stützt die Abweisung auf § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z [2/3] FPG. Diese Ziffern- und Zeichenfolge hat der Verfassungsgerichtshof mit Wirkung ab [01.01.2022/01.01.2026] aufgehoben (VfGH 09.03.2021, G355/2020 ua; VfGH 28.11.2024, G88/2024). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt (VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 RS 5). Das Hindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG ist ein im Zeitpunkt der Verleihung bestehendes Hindernis und kein vor der Aufhebung abgeschlossener Tatbestand; die Bestrafung vom [Datum] trägt die Abweisung daher nicht. Sie wäre allenfalls im Rahmen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG als Teil des Gesamtverhaltens zu würdigen gewesen, was die Behörde unterlassen hat.

121

Baustein 2 — Verweis auf § 53 Abs 5 FPG.

Die Behörde zieht die getilgte Verurteilung vom [Datum] als Tatsache nach § 53 Abs 3 FPG heran. § 10 Abs 2 Z 1 StbG verweist auf die Tatsachen ‚gemäß § 53 Abs. 3‘ FPG; nach § 53 Abs 6 FPG liegt eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie getilgt ist. Der Nachsatz ‚§ 53 Abs. 5 FPG gilt‘ ist nach der Umnummerierung durch BGBl I 39/2026 als Verweis auf die Tilgungsregel zu lesen; die Erläuterungen sprechen nur von einer Anpassung der Ziffernfolge (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120). Das Hindernis liegt nicht vor.

122

Baustein 3 — Lücke im Aufenthalt.

Die Behörde nimmt eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts im Zeitraum [von–bis] an. Der Beschwerdeführer hat am [Datum], also vor Ablauf seines Aufenthaltstitels, die Verlängerung beantragt; bis zur Entscheidung über diesen Antrag kam ihm dieselbe Rechtsposition zu, welche ihm der letzte Titel verlieh (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0027 RS 4). Der Aufenthalt war daher durchgehend rechtmäßig. Die Behörde hat zudem die Frist vom Antragszeitpunkt statt vom Entscheidungszeitpunkt berechnet (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0316 RS 1); im Entscheidungszeitpunkt liegen [Zahl] Jahre durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalts vor.

123

Baustein 4 — Anhängigkeit nach Z 4.

Gegen den Beschwerdeführer ist kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig. Die Staatsanwaltschaft führt zu [AZ] ein Ermittlungsverfahren; eine Anklage ist nicht eingebracht. Erst durch das Einbringen der Anklage beginnt nach § 210 Abs 2 StPO das Hauptverfahren unter der Leitung des Gerichts. Schon zur früheren StPO hat der Verwaltungsgerichtshof Vorerhebungen auch dann nicht genügen lassen, wenn sie vom Gericht geführt wurden (VwGH 04.04.2001, 2000/01/0135 RS 2). § 10 Abs 1 Z 4 StbG ist nicht erfüllt.

124

Baustein 5 — Feststellungsmangel bei Z 6.

Die Behörde begründet die negative Prognose mit der Aufzählung von [Zahl] Verwaltungsstrafen. § 10 Abs 1 Z 6 StbG verlangt eine Prüfung der Persönlichkeit; der bloße Hinweis auf Vorstrafen reicht nicht (VwGH 21.04.1999, 97/01/1069 RS 3, zur Fassung vor 2006). Die Behörde hätte die Tathandlungen, ihre näheren Umstände und den Tatzeitpunkt festzustellen gehabt (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0513 RS 4, zur Fassung vor 2006) und klären müssen, ob den Bestrafungen ein einziger Vorfall zugrunde liegt (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0513 RS 5, zur Fassung vor 2006). Die Übertretungen sind minderschwer, liegen [Zahl] Jahre zurück und wurden nicht wiederholt; der Beschwerdeführer hat sein Verhalten geändert (VfGH 24.02.2025, E3986/2024). Die Prognose ist daher positiv.

125

Baustein 6 — Bezugszeitraum des Wohlverhaltens.

Das Verwaltungsgericht hält das Wohlverhalten seit [Datum der letzten Tat], somit [Zahl] Jahre, für nicht ausreichend, ohne zu begründen, warum dieser Zeitraum nicht genügt und welchen Zeitraum es als Maßstab heranzieht. Der Verfassungsgerichtshof verlangt, dass die Prognose erkennen lässt, ob das Verhalten über die zur Tilgung führende Zeitspanne hinaus Gewähr bietet (VfGH 24.09.2025, E1925/2025), und auf welches Verhalten sie gestützt ist (VfGH 02.03.2026, E98/2026). Eine Prognose ohne Bezugszeitraum ist nicht überprüfbar und verletzt den Beschwerdeführer im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

126

Baustein 7 — Lebensunterhalt nach dem Antragszeitpunkt.

Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom [Datum] Einkünfte für die Monate [Aufzählung] aus den sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend gemacht, darunter die sechs Monate unmittelbar vor dem Antrag; ihr Durchschnitt von EUR [Betrag] übersteigt den Durchschnitt der Richtsätze der drei Jahre vor dem Antrag von EUR [Betrag] (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0127 RS 2). Der spätere Wegfall des Arbeitsplatzes am [Datum] liegt außerhalb des gesetzlichen Durchrechnungszeitraums des § 10 Abs 5 erster Satz StbG und ist nicht zu berücksichtigen.

U. Verweisnetz

127

Die Themen, welche in § 10 ihre Heimat haben, und die Paragraphen, welche dorthin verweisen:

ThemaHeimat in § 10verweisende Bestimmungen
Aufenthaltszeiten (T04)Rz 23§§ 11a, 12, 14, 16, 17, 25, 57; Unterbrechung § 15
Verurteilungen (T06)Rz 35§§ 11a, 12, 16, 17, 20 Abs 2, 25, 57, 58c
Verleihungshindernisse (T08)Rz 46§§ 11a, 12, 16, 17, 57, 58c
Wohlverhalten und Prognose (T07)Rz 61§ 11 Rz 9; § 20 Rz 23; §§ 11a, 12, 16, 17
Lebensunterhalt (T09)Rz 77§§ 11a, 12, 16, 17, 20
Beziehungen zu fremden Staaten (T10)Rz 105§§ 11a, 12, 16, 17
Absehen, Interesse der Republik (T28)Rz 110§ 39; NS-Verfolgte § 58c

Heimat anderswo: Ermessen § 11 Rz 6; Ausscheiden und Zusicherung § 20 Rz 8; Verlust § 27 Rz 1; Identität § 5; Antrag und Mitwirkung § 19; Unterbrechung § 15; Erstreckung § 18; Verfahren und Säumnis im Querschnittsteil Verfahren; Übergangsrecht im Querschnittsteil Übergangsrecht.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

  • 16.01.1985, 82/01/0118 — Rz 105.
  • 04.03.1987, 86/01/0200 — Rz 73.
  • 04.04.1990, 89/01/0060 — Rz 65.
  • 18.09.1991, 91/01/0082 — Rz 106.
  • 01.07.1992, 90/01/0055 — Rz 105.
  • 16.03.1994, 93/01/0509 — Rz 105, 106.
  • 23.09.1998, 98/01/0091 — Rz 106.
  • 14.10.1998, 97/01/0268 — Rz 48.
  • 21.04.1999, 97/01/1069 — Rz 63, 69, 124.
  • 06.07.1999, 98/01/0603 — Rz 35, 36.
  • 20.10.1999, 99/01/0228 — Rz 67, 73.
  • 04.04.2001, 2000/01/0135 — Rz 39, 43, 123.
  • 17.09.2002, 2001/01/0513 — Rz 61, 63, 65, 124.
  • 03.12.2002, 2002/01/0002 — Rz 16.
  • 08.04.2003, 2003/01/0129 — Rz 39.
  • 15.05.2003, 2001/01/0150 — Rz 62.
  • 24.06.2003, 2001/01/0502 — Rz 17.
  • 24.06.2003, 2002/01/0359 — Rz 65.
  • 03.12.2003, 2002/01/0291 — Rz 36, 37.
  • 08.03.2005, 2004/01/0421 — Rz 66, 71.
  • 30.08.2005, 2003/01/0227 — Rz 65.
  • 27.09.2005, 2005/01/0562 — Rz 35.
  • 23.02.2006, 2005/01/0832 — Rz 35, 37.
  • 22.08.2006, 2004/01/0591 — Rz 39, 40, 43.
  • 22.08.2006, 2005/01/0026 — Rz 64.
  • 22.08.2007, 2007/01/0459 — Rz 78.
  • 20.06.2008, 2008/01/0316 — Rz 24, 25, 122.
  • 04.09.2008, 2008/01/0494 — Rz 81, 86, 89.
  • 09.10.2008, 2008/01/0212 — Rz 8.
  • 28.10.2008, 2005/18/0213 — Rz 50.
  • 19.02.2009, 2009/01/0001 — Rz 25.
  • 23.04.2009, 2006/01/0694 — Rz 17, 36.
  • 25.06.2009, 2006/01/0520 — Rz 2, 23, 28.
  • 23.09.2009, 2006/01/0738 — Rz 63.
  • 28.10.2009, 2007/01/0944 — Rz 77.
  • 28.10.2009, 2007/01/0295 — Rz 81, 82, 89.
  • 25.11.2009, 2009/01/0057 — Rz 37.
  • 25.11.2009, 2006/01/0976 — Rz 80.
  • 21.01.2010, 2007/01/0466 — Rz 84, 99.
  • 15.03.2010, 2008/01/0767 — Rz 25.
  • 31.03.2010, 2008/01/0331 — Rz 38, 66.
  • 24.06.2010, 2008/01/0230 — Rz 64, 68, 71.
  • 18.11.2010, 2007/01/0578 — Rz 71.
  • 16.12.2010, 2008/01/0604 — Rz 81.
  • 18.02.2011, 2009/01/0029 — Rz 70, 71.
  • 28.06.2011, 2008/01/0449 — Rz 38.
  • 20.09.2011, 2009/01/0059 — Rz 23, 26, 29.
  • 20.09.2011, 2010/01/0002 — Rz 28, 29.
  • 20.09.2011, 2009/01/0051 — Rz 48, 54.
  • 17.11.2011, 2009/01/0035 — Rz 38.
  • 26.01.2012, 2010/01/0008 — Rz 28.
  • 15.03.2012, 2010/01/0065 — Rz 84.
  • 19.04.2012, 2011/01/0222 — Rz 36.
  • 20.06.2012, 2011/01/0217 — Rz 81.
  • 19.09.2012, 2011/01/0198 — Rz 26.
  • 19.09.2012, 2010/01/0041 — Rz 48.
  • 24.01.2013, 2010/01/0032 — Rz 109, 110.
  • 24.10.2013, 2013/01/0137 — Rz 25, 26, 29.
  • 18.06.2014, 2013/01/0128 — Rz 24.
  • 18.06.2014, 2013/01/0120 — Rz 64.
  • 23.09.2014, 2013/01/0123 — Rz 82, 89.
  • 26.05.2015, Ro 2014/01/0035 — Rz 52, 53, 65.
  • 15.12.2015, Ra 2015/22/0024 — Rz 85.
  • 15.03.2016, Ro 2015/01/0014 — Rz 79.
  • 11.10.2016, Ra 2016/01/0169 — Rz 78, 81, 87, 89.
  • 28.02.2017, Ra 2017/01/0045 — Rz 26, 29.
  • 16.05.2017, Ra 2017/01/0104 — Rz 54.
  • 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 — Rz 71.
  • 20.06.2017, Ra 2017/01/0127 — Rz 79, 82, 100, 126.
  • 19.09.2017, Ra 2017/01/0277 — Rz 49.
  • 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 — Rz 38.
  • 22.03.2018, Ra 2017/22/0177 — Rz 83, 89, 95.
  • 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 — Rz 61, 71.
  • 30.04.2018, Ro 2017/01/0003 — Rz 78, 89.
  • 03.09.2018, Ro 2017/01/0004 — Rz 82, 89.
  • 06.11.2018, Ra 2017/01/0013 — Rz 80, 81, 89.
  • 13.11.2018, Ra 2017/22/0130 — Rz 83.
  • 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 — Rz 17, 62, 64, 71.
  • 28.01.2019, Ro 2018/01/0018 — Rz 7, 16, 66, 67, 71, 120.
  • 28.02.2019, Ra 2019/01/0042 — Rz 7, 20.
  • 28.02.2019, Ra 2018/01/0095 — Rz 69, 70, 71.
  • 28.02.2019, Ra 2019/01/0004 — Rz 92, 96.
  • 04.04.2019, Ra 2019/01/0083 — Rz 52.
  • 04.04.2019, Ra 2019/01/0085 — Rz 80.
  • 22.07.2019, Ra 2019/01/0258 — Rz 71.
  • 22.07.2019, Ra 2019/01/0248 — Rz 71.
  • 19.08.2019, Ra 2019/01/0240 — Rz 87.
  • 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 — Rz 1, 18, 21, 46, 47, 70.
  • 08.11.2019, Ra 2018/01/0422 — Rz 52, 54.
  • 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 — Rz 80, 89, 91, 92.
  • 23.12.2019, Ra 2019/01/0397 — Rz 68.
  • 23.12.2019, Ra 2019/01/0475 — Rz 71.
  • 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 — Rz 64, 71.
  • 06.07.2020, Ra 2019/01/0426 — Rz 64, 67.
  • 07.09.2020, Ra 2020/01/0135 — Rz 80.
  • 09.11.2020, Ra 2020/01/0289 — Rz 86.
  • 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 — Rz 88.
  • 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 — Rz 111.
  • 29.01.2021, Ra 2020/01/0243 — Rz 89.
  • 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 — Rz 40, 64, 68.
  • 20.05.2021, Ra 2017/22/0083 — Rz 81, 84, 89, 95.
  • 30.06.2021, Ra 2018/22/0218 — Rz 83, 95.
  • 01.07.2021, Ra 2021/01/0130 — Rz 89.
  • 13.09.2021, Ra 2021/01/0239 — Rz 67.
  • 15.09.2021, Ra 2021/01/0260 — Rz 49.
  • 10.11.2021, Ra 2021/01/0338 — Rz 85.
  • 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 — Rz 61, 62.
  • 18.03.2022, Ra 2022/01/0056 — Rz 67, 69, 74.
  • 24.03.2022, Ra 2022/01/0079 — Rz 70, 71. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • 20.04.2022, Ra 2022/01/0026 — Rz 105, 106.
  • 04.05.2022, Ra 2020/01/0238 — Rz 77, 87, 89, 92.
  • 18.10.2022, Ro 2020/01/0003 — Rz 80, 89.
  • 24.11.2022, Ra 2022/01/0247 — Rz 10.
  • 11.01.2023, Ra 2022/01/0355 — Rz 52, 54.
  • 18.09.2023, Ra 2023/01/0250 — Rz 69.
  • 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 — Rz 20.
  • 16.10.2023, Ra 2023/01/0208 — Rz 85.
  • 08.11.2023, Ra 2023/01/0292 — Rz 66.
  • 21.11.2023, Ra 2023/01/0293 — Rz 71.
  • 14.02.2024, Ra 2021/01/0261 — Rz 80.
  • 21.02.2024, Ra 2024/01/0032 — Rz 69. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • 06.03.2024, Ra 2024/01/0027 — Rz 27, 29, 122.
  • 08.04.2024, Ra 2023/01/0330 — Rz 71.
  • 10.05.2024, Ra 2024/01/0133 — Rz 64.
  • 09.09.2024, Ra 2024/01/0286 — Rz 11.
  • 06.02.2025, Ra 2024/01/0347 — Rz 51, 54. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • 12.03.2025, Ra 2025/01/0047 — Rz 63, 68.
  • 15.05.2025, Ra 2023/01/0320 — Rz 2, 69.
  • 04.06.2025, Ra 2025/01/0131 — Rz 71.
  • 20.11.2025, Ra 2024/01/0060 — Rz 14, 24, 27, 29.
  • 22.01.2026, Ra 2025/01/0391 — Rz 49, 54.
  • 03.02.2026, Ra 2025/01/0350 — Rz 11, 81. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • 05.02.2026, Ra 2025/01/0318 — Rz 53, 62.
  • 26.02.2026, Ra 2024/01/0257 — Rz 63.
  • 27.03.2026, Ra 2025/01/0030 — Rz 67, 70, 71.
  • 09.07.2026, Ra 2026/01/0090 — Rz 87.
  • 14.07.2026, Ra 2025/01/0149 — Rz 77.
  • 03.08.2026, Ra 2026/01/0091 — Rz 71.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 19.10.2015, VGW-151/071/119/2015 — Rz 27, 29.
  • 12.02.2016, VGW-151/022/11014/2015 — Rz 81, 89.
  • 09.11.2016, LVwG-451-3/2016-R4 — Rz 81.
  • 21.11.2016, VGW-151/065/6978/2016 — Rz 86.
  • 05.04.2017, VGW-151/065/9998/2016 — Rz 54.
  • 21.08.2017, LVwG-AV-963/001-2016 — Rz 84.
  • 19.06.2018, 405-11/70/1/13-2018 — Rz 81.
  • 23.01.2020, VGW-152/044/9404/2019 — Rz 85, 101.
  • 17.02.2020, VGW-152/062/15827/2019 — Rz 110.
  • 17.04.2020, VGW-152/062/14343/2019 — Rz 81.
  • 09.12.2020, VGW-152/080/4081/2020 — Rz 82, 83, 95.
  • 12.04.2021, VGW-152/022/13561/2020 — Rz 80.
  • 29.06.2022, LVwG-451-7/2022-R21 — Rz 101.
  • 27.09.2022, VGW-151/049/4252/2022 — Rz 27, 29.
  • 11.11.2022, VGW-152/022/12944/2022 — Rz 46.
  • 20.03.2023, VGW-152/099/416/2023 — Rz 80, 89.
  • 15.06.2023, VGW-152/019/706/2023 — Rz 64.
  • 04.08.2023, VGW-152/062/8960/2023 — Rz 80.
  • 09.10.2023, VGW-152/065/4157/2023 — Rz 80.
  • 24.10.2023, VGW-152/071/15105/2022 — Rz 81.
  • 08.10.2024, VGW-152/099/9195/2024 — Rz 79, 82, 86.
  • 12.11.2024, VGW-152/005/9392/2024 — Rz 64.
  • 13.11.2024, VGW-152/108/11520/2024 — Rz 71, 85.
  • 19.11.2024, VGW-152/005/10279/2024 — Rz 71.
  • 13.12.2024, LVwG-2024/19/1247-8 — Rz 101.
  • 19.12.2024, VGW-152/007/11157/2024 — Rz 68, 71, 79, 81, 82, 85.
  • 27.12.2024, VGW-152/005/10647/2024 — Rz 71.
  • 23.01.2025, VGW-152/007/15727/2024 — Rz 64, 68, 85, 86.
  • 04.02.2025, VGW-152/062/16767/2024 — Rz 83, 84, 86.
  • 13.02.2025, VGW-152/108/1863/2025 — Rz 71.
  • 21.02.2025, VGW-152/005/15519/2024 — Rz 80.
  • 05.03.2025, VGW-152/062/17563/2024 — Rz 71.
  • 18.03.2025, VGW-152/061/12549/2024 — Rz 67.
  • 19.03.2025, VGW-152/089/15418/2024 — Rz 20.
  • 26.03.2025, VGW-152/058/2192/2025 — Rz 71.
  • 30.04.2025, VGW-152/099/3276/2025 — Rz 67.
  • 17.06.2025, VGW-152/061/17666/2024 — Rz 81.
  • 14.07.2025, VGW-152/099/8247/2025 — Rz 83, 86, 89, 95.
  • 12.08.2025, VGW-152/V/099/10142/2025 — Rz 80.
  • 26.09.2025, VGW-152/075/9226/2025 — Rz 87, 89.
  • 06.10.2025, VGW-152/005/8787/2025 — Rz 64, 71.
  • 14.10.2025, VGW-152/104/3203/2024 — Rz 87, 89.
  • 24.10.2025, VGW-152/099/14042/2025 — Rz 37.
  • 25.11.2025, VGW-152/007/10350/2025 — Rz 67, 71, 85.
  • 23.12.2025, VGW-152/005/11711/2025 — Rz 67.
  • 19.02.2026, VGW-152/044/3525/2025 — Rz 67, 71.
  • 02.03.2026, LVwG 41.16-2435/2025-14 — Rz 81, 89.
  • 13.03.2026, VGW-152/V/005/19178/2025 — Rz 71.
  • 09.04.2026, LVwG 70.12-641/2026-10 — Rz 48, 54.
  • 22.05.2026, VGW-152/005/2636/2026 — Rz 18, 71.
  • 02.07.2026, LVwG-AV-847/001-2026 — Rz 28.
  • 08.07.2026, VGW-152/041/5662/2025 — Rz 117.
  • 11.08.2026, VGW-152/031/6753/2026 — Rz 49, 54.

Im RIS nicht veröffentlicht

Materialien

  • ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 4 und 5 (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005), im Volltext geprüft — Rz 2, 23, 28, 47.
  • ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 4 und 5 (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, zu Abs 1 Z 4 und 5 und Abs 2 Z 3 und 4), im Volltext geprüft — Rz 39, 107, 50.
  • ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 7 (Novelle 1998, zu Abs 1 Z 4 und 5 aF), im Volltext geprüft — Rz 39, 50.
  • ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 8 (Novelle 1998), im Volltext geprüft — Rz 111.
  • ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7 f (Novelle 2013), im Volltext geprüft — Rz 79, 87, 91.
  • ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 120 (AMPAG), im Volltext gelesen — Rz 3, 4, 47, 57, 121.

Normen und Verwaltungspraxis

Unionsrecht