Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013
§ 11b Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013.
§ 11b. (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist diese unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 auf Antrag zu verleihen, wenn es von einem Staatsbürger an Kindesstatt angenommen wurde.
(2) Vom Erfordernis des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn der maßgebliche Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
(3) Die Verleihung ist von der Behörde binnen sechs Wochen ab Antragstellung vorzunehmen.
A. Kernaussage
Die Annahme an Kindes statt vermittelt die Staatsbürgerschaft nicht von selbst; § 7 knüpft nur an die Abstammung an. § 11b gleicht das für Kinder unter 14 Jahren aus: Hat ein Staatsbürger sie adoptiert, haben sie einen Anspruch auf Verleihung, über welchen binnen sechs Wochen zu entscheiden ist. Geprüft werden nur zwei Punkte des § 10, nämlich dass die Verleihung die internationalen Beziehungen nicht wesentlich beeinträchtigt (Z 5) und dass das Kind nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr für eine bejahende Einstellung zur Republik bietet und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (Z 6). Eine Wartefrist, ein Einkommen, ein Deutschnachweis und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit werden nicht verlangt.
B. Was sich geändert hat
§ 11b wurde mit der Novelle BGBl I 136/2013 eingefügt und gilt seit 01.08.2013 unverändert. Die Erläuterungen begründen das erleichterte und beschleunigte Verfahren mit der besonderen Lage adoptierter Kinder: Die Voraussetzungen, auf deren Prüfung verzichtet wird, lägen bei dieser Gruppe ohnehin regelmäßig vor, weil Kinder in diesem Alter kein eigenes Einkommen hätten und ihr Unterhalt von den Wahleltern getragen werde; die Altersgrenze von 14 Jahren rechtfertige sich aus dieser Überlegung (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 10 f).
Vor 2013 standen Adoptivkindern nur die Erstreckung nach § 17, wenn die Verleihung an den Wahlelternteil erfolgte, und § 12 Z 3 (heute Abs 1 Z 3) offen, wenn der Wahlelternteil schon Staatsbürger war; beide Wege verlangen mehr als § 11b (§ 12 Rz 20).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt fünf Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Liegt eine im Inland wirksame Annahme an Kindes statt durch einen Staatsbürger vor? | 6, 8 | ausländische Adoption ohne Prüfung ihrer Wirksamkeit |
| 2 | War das Kind unter 14 Jahren? | 13, 14 | auf den Entscheidungstag abgestellt |
| 3 | Hält sich das Kind im Bundesgebiet auf, oder greift Abs 2? | 19, 20 | rechtmäßiger Aufenthalt verlangt |
| 4 | Liegen § 10 Abs 1 Z 5 und 6 vor? | 22 | weitere Voraussetzungen des § 10 geprüft |
| 5 | Wurde binnen sechs Wochen entschieden? | 24 | Säumnis nach sechs Monaten statt nach sechs Wochen angenommen |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Die Annahme durch einen Staatsbürger | 6 |
| G | Alter und Aufenthalt | 13 |
| H | Die Voraussetzungen aus § 10 | 22 |
| I | Die Frist von sechs Wochen (Abs 3) | 24 |
| R | Für Betroffene | 26 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 27 |
| T | Schriftsatzbausteine | 28 |
| U | Verweisnetz | 30 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Stammfassung BGBl I 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013. Eine Übergangsregel für Annahmen vor diesem Tag besteht nicht; § 11b gilt daher auch für Kinder, welche vor dem 01.08.2013 adoptiert wurden, solange sie die Altersgrenze nicht überschritten haben (Querschnitt Übergangsrecht Rz 3). Judikatur zu § 11b liegt im RIS nicht vor.
F. Die Annahme durch einen Staatsbürger
Das Kind muss von einem Staatsbürger an Kindes statt angenommen worden sein. Es genügt, dass einer der Wahleltern Staatsbürger ist. Eine im Inland bewilligte Annahme ist mit dem Bewilligungsbeschluss nachzuweisen. Wurde das Kind im Ausland adoptiert, muss die Annahme im Inland wirksam sein; ob das der Fall ist, hat die Behörde als Vorfrage zu beurteilen (§ 38 AVG), wenn nicht bereits eine bindende Entscheidung über die Anerkennung vorliegt.
Nach dem Wortlaut („an Kindesstatt angenommen“) genügt eine Pflegschaft, eine Obsorge oder eine bloße Aufnahme in den Haushalt nicht. Für Kinder, welche ein österreichischer Vater erst nach der Geburt rechtlich anerkannt hat, gilt nicht § 11b, sondern § 12 Abs 2 (§ 12 Rz 26).
Streitfragen
1. Der Wahlelternteil muss im Zeitpunkt der Entscheidung Staatsbürger sein
Strittig ist, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, wenn der Wahlelternteil erst nach der Annahme Staatsbürger geworden ist oder die Staatsbürgerschaft nach der Annahme verloren hat.
Richtigerweise kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Die Formulierung „von einem Staatsbürger ... angenommen“ bezeichnet die Person, zu welcher das Kindschaftsverhältnis besteht, und legt keinen Stichtag fest. Der Zweck der Bestimmung, dem Kind einer österreichischen Familie rasch dieselbe Staatsbürgerschaft wie seinem Wahlelternteil zu verschaffen, ist nur erreicht, wenn dieser im Zeitpunkt der Verleihung Staatsbürger ist. Hat er die Staatsbürgerschaft nach der Annahme erworben, ist der Zweck ebenso erfüllt wie bei einem Wahlelternteil, welcher sie schon damals besaß.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass die Vergangenheitsform des Wortlauts auf die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Annahme abstellt. Sie wird darauf verweisen, dass für Kinder eines später eingebürgerten Elternteils die Erstreckung nach § 17 und § 12 Abs 1 Z 3 vorgesehen sind, welche strengere Voraussetzungen haben. Sie wird daraus ableiten, dass § 11b diese Wege nicht umgehen darf.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit es um die Erstreckung geht: Wird der Wahlelternteil im laufenden Verfahren eingebürgert, ist das Kind in seine Verleihung einzubeziehen. Hat der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft dagegen schon erworben, besteht kein Grund, das Kind schlechter zu stellen als jenes eines Wahlelternteils, welcher sie im Zeitpunkt der Annahme schon besaß; der Wortlaut lässt beide Lesarten zu. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Ist der Wahlelternteil nach der Annahme eingebürgert worden, ist neben § 11b hilfsweise § 12 Abs 1 Z 3 geltend zu machen. Der Staatsbürgerschaftsnachweis des Wahlelternteils ist mit aktuellem Datum vorzulegen.
G. Alter und Aufenthalt
Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei dieser Altersgruppe sind auch die Nachweise nach § 10a nicht zu erbringen, weil § 10a Abs 2 Z 2 unmündige Minderjährige im Zeitpunkt der Antragstellung ausnimmt (§ 10a Rz 6).
2. Für die Altersgrenze genügt es, dass das Kind bei Antragstellung unter 14 Jahre alt war
Strittig ist, ob die Verleihung abzulehnen ist, wenn das Kind nach der Antragstellung, aber vor der Entscheidung das 14. Lebensjahr vollendet.
Richtigerweise ist auf den Antragszeitpunkt abzustellen. Abs 3 verpflichtet die Behörde, binnen sechs Wochen zu entscheiden; der Gesetzgeber ging damit davon aus, dass das Alter bei Antrag und Entscheidung praktisch zusammenfällt. Überschreitet die Behörde die Frist, darf das nicht zu Lasten des Kindes gehen. Der VfGH hat für die Minderjährigkeit bei § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 17 Abs 1 ausgesprochen, dass der Anspruch nicht von Umständen abhängen darf, welche der Antragsteller nicht beeinflussen kann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (VfGH 01.07.2022, E3398/2021; Querschnitt Verfahren Rz 7). Für die Altersgrenze der Erstreckung nach § 17 Abs 1 hat der VwGH daraus abgeleitet, dass die Minderjährigkeit bei Stellung des Antrags genügt (VwGH 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 RS 1).
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Wortlaut ein Kind beschreibt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet „hat“, und damit auf den Zeitpunkt der Verleihung abstellt. Sie wird darauf verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist und der VwGH das früher auch auf die Minderjährigkeit bezogen hat (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0779 RS 1). Sie wird daraus ableiten, dass ein Kind, welches inzwischen 14 Jahre alt ist, auf die allgemeinen Wege verwiesen ist.
Richtigerweise steht der Grundsatz des Entscheidungszeitpunkts dem nicht entgegen, weil er Voraussetzungen betrifft, welche der Antragsteller erhalten oder herstellen kann; das Alter gehört nicht dazu. Bei § 11b kommt hinzu, dass der Gesetzgeber eine Entscheidungsfrist von sechs Wochen vorgesehen hat, deren Verletzung allein in der Sphäre der Behörde liegt. Rechtsprechung zu § 11b besteht dazu nicht; die Übertragung der Rechtsprechung zu § 12 Abs 1 Z 3 und § 17 ist Auffassung des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Nähert sich das Kind dem 14. Geburtstag, ist der Antrag so früh wie möglich zu stellen, der Tag des Einlangens zu dokumentieren und nach Ablauf der sechs Wochen ohne Zögern Säumnisbeschwerde zu erheben (Rz 24).
Das Kind muss sich im Bundesgebiet aufhalten. Nach dem Wortlaut („aufhältig“) ist ein tatsächlicher Aufenthalt verlangt, nicht ein rechtmäßiger, nicht eine Niederlassung und keine Mindestdauer; anders verlangt § 12 Abs 2 Z 1 ausdrücklich eine rechtmäßige Niederlassung. Ein Kind, welches mit den Wahleltern in Österreich lebt, erfüllt die Voraussetzung daher nach Auffassung des Verfassers auch dann, wenn sein Aufenthaltstitel noch nicht erteilt ist.
Nach Abs 2 entfällt das Erfordernis des Aufenthalts, wenn der maßgebliche Wahlelternteil seit mindestens zwölf Monaten seinen Lebensmittelpunkt sowie seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland hat. Die Regel entspricht § 12 Abs 1 Z 3 und Abs 2; wie dort ist der Nachweis vom Antragsteller zu erbringen (§ 12 Rz 20). Maßgeblich ist der Wahlelternteil, welcher Staatsbürger ist; die Lage des anderen Wahlelternteils spielt keine Rolle.
Was festzustellen ist.
| Merkmal | Beleg | Fehlerquelle |
|---|---|---|
| Annahme an Kindes statt | Bewilligungsbeschluss, ausländische Adoptionsentscheidung mit Anerkennung | Wirksamkeit im Inland nicht geprüft |
| Staatsbürgerschaft des Wahlelternteils | Staatsbürgerschaftsnachweis | Stichtag verwechselt |
| Alter des Kindes | Geburtsurkunde | Tag der Entscheidung statt des Antrags |
| Aufenthalt im Bundesgebiet | Meldebestätigung, Schul- oder Kindergartenbestätigung | Aufenthaltstitel verlangt |
| Lebensmittelpunkt des Wahlelternteils im Ausland | Wohnsitz- und Arbeitsnachweise, ausländischer Aufenthaltstitel | Nachweis nicht für zwölf Monate |
H. Die Voraussetzungen aus § 10
§ 11b verweist nur auf § 10 Abs 1 Z 5 und 6. Die Verleihung darf die internationalen Beziehungen der Republik nicht wesentlich beeinträchtigen, und das bisherige Verhalten muss Gewähr für eine bejahende Einstellung zur Republik bieten. Bei Kindern unter 14 Jahren wird Z 6 nur ausnahmsweise eine Rolle spielen.
Alle anderen Voraussetzungen des § 10 sind nicht zu prüfen, insbesondere weder die Wartefrist noch der Lebensunterhalt noch die Hindernisse des § 10 Abs 2. Auch § 10 Abs 3 ist nicht genannt; das Kind muss seine bisherige Staatsangehörigkeit daher nach Auffassung des Verfassers nicht aufgeben, und eine Zusicherung nach § 20 ist nicht zu erlassen. Dagegen lässt sich einwenden, dass § 20 Abs 1 die Zusicherung bei jedem nicht staatenlosen Fremden verlangt und in Z 2 nur die Fälle des § 10 Abs 6 und der §§ 16 Abs 2 und 17 Abs 4 ausnimmt, nicht aber § 11b. Die Zusicherung dient aber dazu, das von § 10 Abs 3 verlangte Ausscheiden zu ermöglichen; wo dieses Erfordernis nicht gilt, hat sie keinen Gegenstand, und mit der Entscheidungsfrist von sechs Wochen wäre sie kaum vereinbar. Rechtsprechung zu § 11b besteht dazu nicht. Die Erläuterungen sprechen ausdrücklich von einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11). Ob die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem fremden Recht durch die Einbürgerung verloren geht, ist eine Frage dieses Rechts.
I. Die Frist von sechs Wochen (Abs 3)
Nach Abs 3 ist binnen sechs Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Abs 3 ist eine kürzere Entscheidungsfrist im Sinn des § 8 Abs 1 VwGVG; die Säumnisbeschwerde ist daher schon nach Ablauf der sechs Wochen zulässig und nicht erst nach sechs Monaten (Querschnitt Verfahren Rz 15). Die Frist läuft ab der Antragstellung; fehlende Unterlagen verschieben ihren Beginn nicht, die Behörde hat sie umgehend nachzufordern, und ein Mangel kann ihr Verschulden an einer Verzögerung ausschließen (Querschnitt Verfahren Rz 15).
Für die Vertretung heißt das: Der Antrag ist von Beginn an mit allen Urkunden einzubringen, damit die Behörde die Verzögerung nicht auf fehlende Mitwirkung stützen kann (Querschnitt Verfahren Rz 16). Die Säumnisbeschwerde ist bei der Behörde einzubringen.
R. Für Betroffene
Wenn Sie als österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger ein Kind unter 14 Jahren adoptiert haben, kann es die österreichische Staatsbürgerschaft rasch bekommen. Die Behörde muss innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Ihr Kind muss dafür keine bestimmte Zeit in Österreich gelebt haben und keine Deutschprüfung machen, und es muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nach der hier vertretenen Auffassung nicht aufgeben; ganz gesichert ist das nicht. Haben Sie nachweislich seit mindestens einem Jahr Ihren Lebensmittelpunkt und Ihren ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland, muss Ihr Kind nicht in Österreich sein. Stellen Sie den Antrag möglichst bald nach der Adoption, jedenfalls vor dem 14. Geburtstag.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde die Wirksamkeit einer ausländischen Annahme als Vorfrage geprüft (Rz 6)?
- Wurde für die Staatsbürgerschaft des Wahlelternteils auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt (Rz 8)?
- Wurde für das Alter auf den Antrag abgestellt (Rz 14)?
- Wurde ein rechtmäßiger Aufenthalt oder eine Niederlassung verlangt (Rz 19)?
- Wurden Voraussetzungen des § 10 außer Z 5 und 6 geprüft, insbesondere § 10 Abs 3 (Rz 23)?
- Wurde binnen sechs Wochen entschieden (Rz 24)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Antrag nach § 11b.
Die Antragstellerin, geboren am [Datum], wurde mit Beschluss des [Gericht] vom [Datum], rechtskräftig seit [Datum], von [Name], österreichischer Staatsbürger, an Kindes statt angenommen (Beilagen ./A und ./B). Sie hält sich in [Ort] auf (Beilage ./C). Die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 5 und 6 StbG liegen vor. Es wird beantragt, ihr die Staatsbürgerschaft nach § 11b StbG binnen der Frist des § 11b Abs 3 StbG zu verleihen.
Baustein 2 — Säumnisbeschwerde nach sechs Wochen.
Der vollständige Antrag ist am [Datum] bei der Behörde eingelangt. Nach § 11b Abs 3 StbG war binnen sechs Wochen zu entscheiden; diese Frist ist eine kürzere Entscheidungsfrist im Sinn des § 8 Abs 1 VwGVG und am [Datum] abgelaufen. Die Verzögerung ist ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, weil alle Urkunden mit dem Antrag vorgelegt wurden. Die Antragstellerin war bei Antragstellung unter 14 Jahre alt (Beilage ./[x]); maßgeblich ist der Antragszeitpunkt (vgl zur Minderjährigkeit VfGH 01.07.2022, E3398/2021; VwGH 04.04.2024, Ra 2024/01/0083 RS 1).
U. Verweisnetz
Abstammung: § 7; Erstreckung auf Wahlkinder: § 17; Kinder eines bereits österreichischen Elternteils: § 12 Rz 20; Kinder österreichischer Väter nach Anerkennung: § 12 Rz 26; Ausnahme von § 10a: § 10a Rz 6; Altersgrenzen im langen Verfahren: Querschnitt Verfahren Rz 7; Säumnis: Querschnitt Verfahren Rz 15.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Materialien