Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 58 FPG – Informationspflichten

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 58 Gesetzestext

Fassung BGBl I 145/2017, in Kraft seit 01.11.2017. Durch das AMPAG nicht geändert. Stand des Normtextes: 24.09.2026 (BGBl I 39/2026 Art 5 enthält keine Novellierungsanordnung zu § 58).

§ 58. (1) Das Bundesamt hat den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46) hinzuweisen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.

A. Kernaussage

1

§ 58 verpflichtet das Bundesamt, den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren und auf die Maßnahmen zur Durchsetzung nach § 46 hinzuweisen. In der Praxis geschieht das mit dem Formblatt „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“.

2

Die Information ist kein Bescheid und gestaltet nichts; eine gegen sie erhobene Beschwerde ist unzulässig (Rz 57 f). Sie gibt die Ausreiseverpflichtung wieder, welche sich aus der Rückkehrentscheidung und aus § 52 Abs 8 letzter Satz ergibt.

3

Ihre Verletzung macht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Abschiebung nicht rechtswidrig; das trifft nur für den Regelfall zu (Rz 63 f). Ihre praktische Bedeutung liegt an anderer Stelle: bei der Frage, ob dem Drittstaatsangehörigen vorzuwerfen ist, dass er nicht „freiwillig und fristgerecht“ ausgereist ist — für das zwingende Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2, für die Strafbarkeit nach § 120 Abs 1b und für die Fluchtgefahr (Rz 65 ff).

4

Diese Bedeutung ist am 12.06.2026 gewachsen, ohne dass § 58 geändert wurde: Die Frist für die freiwillige Ausreise beginnt seither mit der Durchsetzbarkeit und nicht mehr mit der Rechtskraft (§ 55 Abs 2), und die Durchsetzbarkeit hängt von Umständen ab, welche aus dem Bescheid nicht hervorgehen (Rz 9 ff).

5

Die Einheit vertritt daher, dass die Information jedenfalls den Fristbeginn richtig zu bezeichnen hat und bei Eintritt der Durchsetzbarkeit oder bei Wegfall eines Aufschubs nach § 59 Abs 2 oder 4 zu wiederholen ist (Streitfrage Rz 73 ff).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Der Wortlaut ist unverändert geblieben. Die geltende Fassung stammt aus BGBl I 145/2017 und gilt seit 01.11.2017. Die Erläuterungen zum AMPAG enthalten keinen Abschnitt zu § 58; der Zeilenindex weist zu Art 5 der Regierungsvorlage Abschnitte zu § 57 und § 59 aus, nicht aber zu § 58 (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP). Die Materialien schweigen.

7

Die Fassungsschiene. Bis 30.06.2011 regelte § 58 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung. Seit BGBl I 38/2011 (ab 01.07.2011) betrifft er „Informationspflichten“; seit 01.01.2014 ist das Bundesamt verpflichtet (BGBl I 87/2012). Abs 2 aF verlangte bis 31.10.2017 zusätzlich, den Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde, „nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren“. Er ist mit BGBl I 145/2017 entfallen.

8

Die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des FrÄG 2017, wiedergegeben in BVwG 12.08.2020, W171 2199067-1, begründen den Entfall des Abs 2 aF so: unionsrechtlich bestehe keine Notwendigkeit für eine derartige Informationsverpflichtung, und die Ankündigung eines konkreten Abschiebetermins habe sich in der Praxis oftmals als hinderlich erwiesen. Die Verpflichtung nach Abs 1 „bleibt unverändert im Rechtsbestand“. Zugleich wurde der Klammerverweis „(§ 58 Abs. 2 FPG)“ in § 12a Abs 3 Z 2 AsylG 2005 aF gestrichen; § 12a AsylG 2005 ist mit 12.06.2026 aufgehoben, in Altverfahren aber nach § 75 Abs 32 zweiter Satz AsylG 2005 weiter anzuwenden (Übergangsrecht Rz 31, 32). Entscheidungen, welche den Klammerverweis nach 2017 noch wiedergeben, zitieren eine Vorfassung.

9

Das geänderte Umfeld. Geändert hat sich am 12.06.2026 das, worüber informiert wird. Drei Änderungen wirken unmittelbar auf § 58.

10

Erstens der Fristbeginn. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage „ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes“ (§ 55 Abs 2; § 55 Rz 10 bis 16, 63 bis 70). Die Durchsetzbarkeit tritt nach § 52 Abs 8 in vier Fällen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein (§ 52 Rz 128 bis 138). Der Bescheid des Bundesamtes kann daher das Datum, an welchem die Frist endet, regelmäßig nicht nennen.

11

Zweitens das zwingende Einreiseverbot. Wer „seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt“, erhält nach § 53 Abs 4 Z 2 zwingend ein Einreiseverbot (§ 53 Rz 64 bis 73). Die Bemessung hat auf das Verhalten im Einzelfall Bedacht zu nehmen (§ 53 Abs 4 letzter Satz).

12

Drittens die Rückkehrberatung. § 52a BFA-VG ist neu gefasst. Wird die Rückkehrentscheidung in den Fällen des § 52a Abs 3 Z 2 bis 4 BFA-VG aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durchsetzbar, hat dieses dem Fremden das Informationsblatt zur Verpflichtung zur Rückkehrberatung „gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen“; in den übrigen Fällen wird es vom Bundesamt ausgefolgt (§ 52a Abs 7 BFA-VG). Der Gesetzgeber knüpft dort die Beratungspflicht und die Information in den Fällen der Z 2 bis 4 ausdrücklich an den Eintritt der Durchsetzbarkeit; im Fall der Z 1 entsteht die Beratungspflicht schon mit der Erlassung. Für § 58 hat er das nicht getan (Rz 76).

C. Prüfschema

13

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRzTypischer Mangel
1Wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen?30 ffInformation zu einer Maßnahme, welche keine Rückkehrentscheidung ist
2Wann wurde informiert — mit dem Bescheid, bei Durchsetzbarkeit, nach Wegfall eines Aufschubs?36 ff, 73 ffInformation nur vor Eintritt der Durchsetzbarkeit; keine neuerliche Information nach § 59 Abs 2 oder 4 (str; Rz 73 ff)
3Nennt die Information die richtige Pflicht — unverzüglich oder fristgerecht?41 ff„unverzüglich“, obwohl eine Frist eingeräumt ist
4Bezeichnet sie den Fristbeginn nach § 55 Abs 2 richtig?43 ffFrist ab Zustellung statt ab Durchsetzbarkeit; Hinweis auf Rechtskraft
5Nennt sie den Zielstaat der Rückkehrentscheidung?46 f, 82 ffanderer Zielstaat als im Spruch
6Weist sie auf die Durchsetzungsmaßnahmen nach § 46 hin?48Hinweis fehlt
7Wurde sie in einer verständlichen Sprache erteilt, und ist das aktenkundig?51 ffnur deutschsprachig; kein Zustellnachweis
8Stützt die Behörde eine Folgeentscheidung auf die Nichtausreise?63 ffEinreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2 ohne Feststellung, wann die Frist begann und ob der Betroffene davon wusste

D. Gliederung

14

Die Kommentierung behandelt nach Übergangsrecht (E), Unionsrecht (F) und Zweck (G) den Adressaten und den Zeitpunkt (H), den Inhalt der Information (I), Form und Sprache nach Abs 2 (J), die Rechtsnatur und den Rechtsschutz (K) und die Folgen einer unterbliebenen oder unrichtigen Information (L). Es folgen die Streitfragen (M).

E. Welche Fassung gilt

15

§ 58 gilt seit 01.11.2017 unverändert. Ein Fassungsvergleich zum 12.06.2026 entfällt.

Rückkehrentscheidung§ 58Fristbeginn, über den zu informieren ist
im Asyl- oder Aberkennungsverfahren, Antrag vor dem 12.06.2026 eingebrachtgeltende Fassung§ 55 geltende Fassung: ab Durchsetzbarkeit (§ 55 Rz 51, 53); § 52 Abs 8 Z 1 und 2 treten nicht ein, weil Art 68 VerfVO nicht anzuwenden ist; nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG aF richtigerweise ab Rechtskraft (§ 55 Rz 32; Übergangsrecht Rz 32, 33)
im Asyl- oder Aberkennungsverfahren, Antrag ab 12.06.2026geltende Fassungab Durchsetzbarkeit nach § 52 Abs 8
außerhalb eines Asylverfahrens (§ 52 Abs 1, 4, 5)geltende Fassungab Durchsetzbarkeit; keine Übergangsbestimmung (§ 55 Rz 52)
vor dem 12.06.2026 erlassen, Frist damals ab Rechtskraftgeltende Fassungnach der Fassung, welche die Einheit zu § 55 für den Einzelfall bestimmt (§ 55 Rz 48 bis 54)
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Die Übergangsbestimmungen des AMPAG erfassen § 58 nicht. § 125 Abs 32 regelt allein die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Altverfahren (Übergangsrecht Rz 39 bis 43). Zu den Stichtagsregeln Übergangsrecht Rz 4 ff.

17

Für die Information folgt daraus: Sie hat den Fristbeginn nach jener Fassung des § 55 zu bezeichnen, welche für die konkrete Rückkehrentscheidung gilt. Eine Information, welche in einem Altverfahren noch auf die Rechtskraft abstellt, obwohl die Frist nach geltendem Recht mit der Durchsetzbarkeit begann, ist unrichtig.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

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Die Rückführungsrichtlinie verlangt eine solche Information nicht. Art 12 Abs 1 RL 2008/115/EG verlangt, dass Rückkehrentscheidungen schriftlich ergehen und eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe enthalten; Art 12 Abs 2 verlangt „auf Wunsch“ eine Übersetzung der wichtigsten Elemente. Das betrifft die Rückkehrentscheidung selbst. Umgesetzt ist es durch die Bescheidform, die Rechtsmittelbelehrung und § 12 BFA-VG, welcher den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung stets übersetzt (§ 12 BFA-VG Rz 23).

Ab 17.10.2027: Art 24 Abs 1 RückführungsVO begründet ein eigenes Recht der Rückkehrpflichtigen auf Information über den Zweck des Verfahrens, ihre Pflichten nach Art 18 und 20 und die Folgen der Nichteinhaltung, eine SIS-Ausschreibung zur Rückkehr, Rückkehrberatung und -programme sowie ihre Verfahrensrechte; sie ist unverzüglich in einer verständlichen Sprache zu erteilen, auch über Standardinformationsblätter (Art 24 Abs 2 RückführungsVO). Die Form der Rückkehrentscheidung regeln dann Art 5 Abs 7 und 11 RückführungsVO.

19

Eine eigene Information über die Ausreisepflicht neben der Rückkehrentscheidung kennt die Richtlinie nur in einem Fall: Wird die Frist für die freiwillige Ausreise nur auf Antrag eingeräumt, „unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen“ (Art 7 Abs 1 Unterabsatz 1 dritter Satz RL 2008/115/EG). Österreich räumt die Frist von Amts wegen ein (§ 55 Abs 1; § 55 Rz 57); der Fall tritt im allgemeinen Verfahren nicht ein.

Ab 17.10.2027: Für die Unterrichtung nach Art 7 Abs 1 UAbs 1 dritter Satz RL 2008/115/EG hat Art 5 RückführungsVO kein Gegenstück: Die Rückkehrentscheidung setzt eine Ausreisefrist oder stellt die umgehende Ausreisepflicht fest (Art 5 Abs 2 RückführungsVO), eine Frist nur auf Antrag sieht die VO nicht vor. Eine Informationspflicht neben der Rückkehrentscheidung ergibt sich dann aus Art 24 RückführungsVO (Rz 18).

20

Die Informationsblätter in mindestens fünf Sprachen nach Art 12 Abs 3 Unterabsatz 3 RL 2008/115/EG setzen voraus, dass ein Mitgliedstaat von der Übersetzung absieht; § 12 BFA-VG tut das nicht.

21

Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung. § 58 ist eine nationale Verfahrensgarantie, welche über die Richtlinie hinausgeht und ihrem Zweck dient: Sie fördert die freiwillige Ausreise, welcher Art 7 RL 2008/115/EG den Vorrang gibt. Einer Ermächtigung bedarf es nicht; die Richtlinie lässt günstigere Regelungen zu. Die Materialien zum FrÄG 2017 bestätigen dieses Ergebnis für den entfallenen Abs 2 aF ausdrücklich („keine Notwendigkeit“; Rz 8).

Ab 17.10.2027: Die Günstigkeitsklausel des Art 4 Abs 3 RL 2008/115/EG hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). § 58 lässt sich dann als Information im Sinne des Art 24 RückführungsVO verstehen; ob er dessen Inhaltskatalog (Art 24 Abs 1 RückführungsVO) abdeckt, ist offen.

22

Das Rückkehrverfahren an der Grenze. Anders liegt es im Anwendungsbereich des Art 4 VO (EU) 2024/1349. Dort wird die Frist für die freiwillige Ausreise „nur auf Antrag gewährt“ und darf 15 Tage nicht überschreiten (Art 4 Abs 5). Art 4 Abs 3 erklärt Art 7 der Richtlinie nur mit den Absätzen 2 und 3 für anwendbar, nicht mit Abs 1. Die Unterrichtungspflicht des Art 7 Abs 1 dritter Satz RL 2008/115/EG gilt dort daher nicht (zum Rückkehrverfahren an der Grenze § 32 AsylG 2005 Rz 102; § 33 AsylG 2005 Rz 102 ff).

23

Grenzverfahren: Regelungslücke, durch § 58 Abs 1 geschlossen. Richtigerweise umfasst die Pflicht, über die „fristgerechte Ausreise“ zu informieren, dort auch den Hinweis, dass die Frist nur auf Antrag eingeräumt wird: Ohne ihn liefe die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ins Leere, und der Betroffene wüsste nicht, dass eine Ausreisepflicht mit Frist überhaupt erlangt werden kann. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

24

Die Grenze aus Art 3 Z 4 und Art 13 RL 2008/115/EG. Die Rückkehrverpflichtung ist „nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar“; wer das Zielland ändert, ändert die Rückkehrentscheidung „so wesentlich, dass sie als eine neue Rückkehrentscheidung“ anzusehen ist, gegen welche ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen muss (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS ua, Rn 115, 116, 123). Eine Information nach § 58 darf daher den Zielstaat nicht verschieben (Streitfrage Rz 82 ff).

Ab 17.10.2027: Nach Art 5 Abs 9 RückführungsVO können ein oder mehrere Rückkehrstaaten in der Rückkehrentscheidung oder erst vor der Abschiebung bestimmt werden; einen abweichenden Rückkehrstaat bestimmt die Behörde vor der Abschiebung in der Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung (Art 10 Abs 4 RückführungsVO), die anfechtbar ist (Art 26 Abs 1 RückführungsVO). Bei mehreren Rückkehrstaaten ist der Fremde rechtzeitig über den konkreten zu unterrichten (Art 24 Abs 3 RückführungsVO). Ob die Aussage aus FMS ua und § 52 Abs 9 FPG in dieser Form fortgelten, ist offen.

G. Zweck und Grenzen

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Der Zweck. Die Information soll den Fremden in die Lage versetzen, die Ausreisepflicht aus Eigenem zu erfüllen. Das entspricht dem Vorrang der freiwilligen Ausreise (Art 7 RL 2008/115/EG; § 55 Rz 2, 62). Die Erläuterungen zu BGBl I 38/2011, wiedergegeben in BVwG 26.09.2014, W215 2001260-1, halten fest, dass „vorgesehene Informationsplichten durch geeignete Art und Weise dem Fremden zur Kenntnis zu bringen sind“.

Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 2 RückführungsVO stellt die Ausreisefrist von höchstens 30 Tagen und die Feststellung der umgehenden Ausreisepflicht nebeneinander; eine Mindestfrist sieht er nicht vor, und die Umstände, unter denen eine Frist einzuräumen ist, kann das nationale Recht festlegen (Art 5 Abs 2 UAbs 3 RückführungsVO). Der Zweck des § 58 ist dann vor allem aus § 55 zu begründen.

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Der zweite Zweck ergibt sich aus dem System: Wer ausreisen soll, muss wissen, bis wann. Die Vorwerfbarkeit der Nichtausreise, auf welche § 53 Abs 4, § 120 Abs 1b und die Fluchtgefahr abstellen, setzt Kenntnis voraus. Die Information ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, diese Kenntnis herzustellen.

27

Die Grenzen. Die Information begründet keine Pflicht, welche nicht schon aus der Rückkehrentscheidung und aus § 52 Abs 8 letzter Satz folgt. Sie kann weder eine Frist verkürzen noch einen Zielstaat bestimmen noch eine nicht durchsetzbare Rückkehrentscheidung durchsetzbar machen.

28

Sie ist auch keine Aufforderung nach § 52 Abs 6. Wer über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt, ist zunächst zu verpflichten, sich in jenen Staat zu begeben (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 3; § 52 Rz 111 bis 125). Wurde er stattdessen zur Ausreise aufgefordert, welche nach dem ausgefolgten Informationsblatt nur als Ausreise in den Herkunftsstaat verstanden werden konnte, so war die Ausreiseverpflichtung nach den Worten des Verwaltungsgerichtshofes „von ihrer Zielrichtung her verfehlt“ und konnte eine Rückkehrentscheidung nicht tragen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

29

Seit 01.11.2017 besteht auch keine gesetzliche Pflicht mehr, den Abschiebetermin mitzuteilen (Rz 7 f). Die Erläuterungen zum Ministerialentwurf halten fest, der Entfall hindere die Behörde nicht, „wenn es zweckmäßig erscheint, betroffene Fremde weiterhin über den anstehenden Abschiebetermin zu informieren“ (wiedergegeben in BVwG 12.08.2020, W171 2199067-1).

H. Adressat und Zeitpunkt

30

Der Verpflichtete. Verpflichtet ist das Bundesamt. Das gilt auch, wenn die Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erlassen oder bestätigt wurde: § 58 nennt das Gericht nicht, anders als § 52a Abs 7 BFA-VG für das Informationsblatt zur Rückkehrberatung.

31

Der Adressat. Informiert wird „der Fremde, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde“. Erfasst sind alle Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 1 bis 5, im Asylverfahren ebenso wie außerhalb.

32

Nicht erfasst sind nach dem Wortlaut die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61, die Ausweisung nach § 66 und das Aufenthaltsverbot nach § 67. Für die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot tritt der Durchsetzungsaufschub nach § 70 an die Stelle der Ausreisefrist (§ 70 FPG Rz 41 ff). Eine Analogie ist nicht geboten; § 58 ist auf die Rückkehrentscheidung und ihre Frist nach § 55 zugeschnitten.

33

Bei vertretenen Fremden ist die schriftliche Information dem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen (§ 9 Abs 3 ZustG).

34

Mehrere Rückkehrentscheidungen. Besteht bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung, so ergeht nach § 59 Abs 3 keine neue (§ 59 Rz 23 ff). Der Wortlaut des § 58 knüpft an die Erlassung an; er löst bei einer bloß wieder durchsetzbar gewordenen Rückkehrentscheidung keine neuerliche Informationspflicht aus, wenn man ihn eng liest (dazu Rz 73 ff).

35

Minderjährige. Die Information ist an den gesetzlichen Vertreter zu richten (§ 10 Abs 2 und 3 BFA-VG).

36

Der Zeitpunkt. Das Gesetz nennt keinen. Die Praxis erteilt die Information regelmäßig mit der Zustellung des Bescheides, mitunter auch später (Rz 76) — auch im Stande der Schubhaft: Der Bescheid über die Abweisung des Antrags samt Rückkehrentscheidung „sowie die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und eine Information zur Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG alt wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.06.2026 persönlich ausgehändigt“ (BVwG 30.06.2026, W611 2346472-1, Bescheid vor dem 12.06.2026).

37

Zu diesem Zeitpunkt ist die Rückkehrentscheidung in den Fällen des § 52 Abs 8 Z 2 bis 4 noch nicht durchsetzbar. Eine Pflicht zur Ausreise besteht erst ab Durchsetzbarkeit (§ 52 Abs 8 letzter Satz). Die Information spricht daher von einer Pflicht, welche noch nicht besteht. Die Praxis geht darüber mitunter hinweg: Ein fünf Tage nach dem Asylbescheid übermitteltes Formblatt begann mit den Worten „Gegen Sie ist eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden“, obwohl über die Beschwerde erst Monate später entschieden wurde und die Frist erst ab Rechtskraft lief (wiedergegeben in BVwG 26.04.2018, W117 2185927-1, zur Vorfassung).

38

Das ist nicht unzulässig, bestimmt aber den Inhalt: Die Information muss sagen, wann die Pflicht entsteht und die Frist zu laufen beginnt. Erweckt sie den Eindruck, die Frist laufe ab Zustellung, ist sie unrichtig. Eben das wurde in einem Fall aus 2021 gerügt: Die mit der Rückkehrentscheidung übermittelte Information sei unrichtig, da die Rückkehrentscheidung „weder rechtskräftig gewesen sei, noch eine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise bestanden habe“ (Beschwerdevorbringen in BVwG 20.06.2022, I417 2243579-1). Das Gericht verwies darauf, dass die Betroffene „auch nach der Bescheiderlassung eine entsprechende Information bezüglich ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Ausreise“ erhalten hatte.

39

Daraus folgt der Grundsatz dieser Einheit: Die Information ist erst dann vollständig, wenn sie den Fremden zu einem Zeitpunkt erreicht, zu dem er die Frist noch nutzen kann, und wenn sie deren Beginn richtig bezeichnet.

40

Freiheitsentzug. Ist die Durchsetzbarkeit für die Dauer einer Strafhaft aufgeschoben (§ 59 Abs 2; § 59 Rz 44 bis 47), so beginnt die Frist mit der Entlassung. Die Praxis hat das schon zur Vorfassung berücksichtigt: Der Betroffene wurde mit Verfahrensanordnung „darüber informiert, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nach der Haftentlassung gemäß § 58 FPG bestehe“ (BVwG 08.05.2017, L507 2131286-1). Das ist die richtige Form: Die Information bezeichnet den Zeitpunkt, an welchen die Pflicht anknüpft.

I. Der Inhalt der Information

41

Abs 1 verlangt zwei Aussagen: die Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und den Hinweis auf die Maßnahmen zur Durchsetzung nach § 46. Beide sind am Einzelfall auszurichten; ein Formblatt, welches beide Varianten nebeneinander stellt und den Leser raten lässt, erfüllt die Pflicht nicht.

42

Unverzüglich oder fristgerecht. Unverzüglich auszureisen hat, wem keine Frist eingeräumt oder dessen Frist widerrufen wurde (§ 55 Abs 4 und 5; § 55 Rz 56 ff). Allen anderen ist die Frist zu nennen. Die Information hat die im Spruch getroffene Anordnung wiederzugeben. Die in der Praxis verwendete Wendung, es bestehe die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise „(entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung)“, wiederholt nur den Gesetzeswortlaut (so wiedergegeben in BVwG 26.04.2018, W117 2185927-1).

43

Der Fristbeginn. Seit 12.06.2026 ist er das Kernstück der Information. Die Frist beginnt mit der Durchsetzbarkeit nach § 52 Abs 8 oder mit dem Wegfall des Aufschubs nach § 59 Abs 2 oder 4. Die Information hat zu sagen, welcher der vier Fälle des § 52 Abs 8 vorliegt oder vorliegen kann und an welches Ereignis die Frist anknüpft (§ 46 Rz 24; § 52 Rz 128 bis 138). In Altverfahren über einen Antrag vor dem 12.06.2026 treten die Fälle der Z 1 und 2 nicht ein, weil Art 68 VerfVO dort nicht anzuwenden ist und § 18 BFA-VG aF nach hier vertretener Auffassung fortgilt (Übergangsrecht Rz 32, 33; § 18 BFA-VG Rz 34, 35); nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG aF beginnt die Frist richtigerweise erst mit Rechtskraft (§ 55 Rz 32). Die Information hat dann diesen Fristbeginn zu bezeichnen.

44

Besonders deutlich ist das in den Fällen des § 52 Abs 8 Z 1 (§ 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG; Art 68 Abs 6 VerfVO, Folgeanträge; § 18 BFA-VG Rz 52): Dort läuft die Frist bereits ab Erlassung durch das Bundesamt, obwohl über die Beschwerde noch nicht entschieden ist (§ 55 Rz 65, 66). Wer das nicht weiß, versäumt die Frist regelmäßig im Vertrauen auf das Beschwerdeverfahren. Umgekehrt beginnt die Frist in den Fällen der Z 2 erst mit der Entscheidung über den Antrag auf Verbleib oder mit dem ungenutzten Ablauf der Antragsfrist — ein Datum, das bei Zustellung des Bescheides niemand kennt.

45

Daraus folgt: Die Information kann den Fristbeginn bei Zustellung des Bescheides häufig nur bedingt bezeichnen („14 Tage ab …“). Das genügt, wenn die Bedingung verständlich beschrieben ist. Sie genügt nicht, wenn die Information „ab Zustellung“ oder „ab Rechtskraft“ sagt, obwohl die Durchsetzbarkeit anders eintritt.

46

Der Zielstaat. Die Ausreiseverpflichtung besteht in Bezug auf den Herkunftsstaat, ein Transitland oder — mit Zustimmung — einen anderen aufnahmebereiten Drittstaat (§ 52 Abs 8 letzter Satz; § 52 Rz 141 bis 143). Die Information hat den Staat zu nennen, auf welchen sich die Rückkehrentscheidung und die Feststellung nach § 52 Abs 9 beziehen.

Ab 17.10.2027: Rückkehrstaat kann nach Art 3 Nr 3 RückführungsVO (der als Begriffsbestimmung bereits seit 16.10.2026 gilt, Art 50 Abs 2 RückführungsVO) neben dem Herkunftsstaat und einem Transitstaat nach Rückübernahmeabkommen (lit a, c) auch der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts, ein Drittstaat mit Einreise- und Aufenthaltsrecht, ein sicherer Drittstaat, ein erster Asylstaat oder ein Abkommensstaat nach Art 14 sein (lit b, d bis g); eine Zustimmung des Drittstaatsangehörigen verlangt der Begriff nicht. Ob § 52 Abs 8 letzter Satz anzupassen ist, ist offen.

47

Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Ausreiseaufforderung, welche nach dem ausgefolgten Informationsblatt nur als Aufforderung zur Ausreise in den Herkunftsstaat verstanden werden konnte, die Wirkung abgesprochen, weil sie in Bezug auf den Mitgliedstaat des Aufenthaltstitels hätte ergehen müssen; sie war „von ihrer Zielrichtung her verfehlt“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; Rz 28). Die Entscheidung betrifft § 52 Abs 6; ihr Gedanke trägt allgemein: Eine Information über die Ausreise in den falschen Staat informiert nicht.

48

Der Hinweis auf § 46. Die Information hat darauf hinzuweisen, dass die Ausreise durch Abschiebung erzwungen werden kann; der Hinweis ersetzt keine Prüfung der Voraussetzungen des § 46 (§ 46 Rz 30 bis 35).

49

Folgen der Nichtausreise. Abs 1 verlangt keinen Hinweis auf das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2 und auf die Strafbarkeit nach § 120 Abs 1b. Die Rückkehrberatung umfasst nach § 52a Abs 1 BFA-VG ausdrücklich die „Pflichten und Folgen allfälliger Pflichtverletzungen“. Wurde keine Rückkehrberatung geführt, so ist das Fehlen jedes Hinweises bei der Bemessung des Einreiseverbotes zu gewichten (Rz 70).

50

Kein Abschiebetermin. Eine Pflicht, den Abschiebetermin mitzuteilen, besteht seit 01.11.2017 nicht (Rz 7 f). Schon zur Vorfassung kam es für den Ausschluss des faktischen Abschiebeschutzes nicht darauf an, ob der Termin „ehestmöglich“ mitgeteilt wurde (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118 RS 1, zu § 12a Abs 3 Z 2 AsylG 2005 aF). Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Mitteilung „auch erst im Zuge der Festnahme“ für rechtzeitig (BVwG 20.06.2022, I417 2243579-1).

J. Form, Sprache und Verfahren — Abs 2

51

Die Information kann „auf jede geeignete Art und Weise“ erfolgen, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung. Geeignet ist, was den Inhalt nach Rz 41 bis 49 dem Fremden tatsächlich vermittelt.

52

Die Sprache. Der Wortlaut verlangt die verständliche Sprache nur für das Formblatt. Für die mündliche Verkündung gilt nichts anderes: Eine Information in einer Sprache, welche der Fremde nicht versteht, ist nicht geeignet. Der Maßstab ist jener des § 12 BFA-VG (§ 12 BFA-VG Rz 42 ff). In der Praxis wird das Formblatt zweisprachig ausgefertigt; die Übersetzung auf der zweiten Seite ist dann Teil der Information — dort „die russische Übersetzung der ersten Seite“ (BVwG 26.09.2014, W215 2001260-1).

53

Die Verordnung. Eine Verordnung über Form und Gestaltung der Formblätter ist, soweit ersichtlich, nicht erlassen; die FPG-DV enthält dazu keine Bestimmung (RIS, Stand: 24.09.2026).

54

Kein Nachweiserfordernis im Gesetz. Das Wort „nachweislich“ stand nur im entfallenen Abs 2 aF. Für Abs 1 ist ein Zustellnachweis gesetzlich nicht vorgeschrieben. Beruft sich die Behörde aber später auf die Kenntnis des Fremden — beim Einreiseverbot, bei der Strafe, bei der Fluchtgefahr —, so hat sie die Information festzustellen, und dazu braucht sie einen Nachweis im Akt.

55

Verbindung mit einer Ladung. Besteht im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung, so kann die Behörde den Fremden zur Erörterung laden, wie der Ausreiseverpflichtung entsprochen wird; erachtet sie das persönliche Erscheinen für „nötig“ iSd § 19 Abs 1 AVG, so ist ihr nicht entgegenzutreten, und eine Pflicht, die Fragen im Korrespondenzweg zu klären, besteht nicht (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149 RS 2). Vor Eintritt der Durchsetzbarkeit (Rz 37) deckt der Rechtssatz eine solche Ladung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat das persönliche Erscheinen bei einer Ladung zu einer rechtskräftigen Ausweisung, welcher die „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ angeschlossen war, nicht beanstandet (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0227 RS 3 und Volltext; Ausweisung; Kostenentscheidung nach Einstellung).

56

Information als erste Kenntnis des Bescheides. Häufig erfährt der Fremde erst durch die Information von einer durch Hinterlegung zugestellten Rückkehrentscheidung. Ab ihrem Erhalt läuft die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung „binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses“ (§ 33 Abs 3 VwGVG). Wer geltend macht, von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat „in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um eine solche Unkenntnis zu vermeiden“ (VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118 RS 3). Das Datum des Erhalts der Information ist daher sogleich zu dokumentieren.

K. Rechtsnatur und Rechtsschutz

57

Die Information ist kein Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen das Formblatt als unzulässig zurückgewiesen: „Aus dem Wortlaut des Textes des Schreibens geht zweifelsfrei hervor, dass es sich um ein Informationsschreiben gemäß § 58 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, handelt.“ Es fehle an Bezeichnung und am Willen, eine bindende Regelung zu erlassen; „Weder war es Absicht des Gesetzgebers, dass Informationen gemäß § 58 Abs. 1 und 3 FPG normative Wirkung entfalten“ (BVwG 26.09.2014, W215 2001260-1, zur Fassung BGBl I 87/2012).

58

Dem ist beizupflichten; die Entscheidung trägt auch für die geltende Fassung, weil Abs 1 unverändert ist. Die Information ist auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: Sie ordnet nichts an und droht nichts an, was nicht schon aus der Rückkehrentscheidung folgt.

59

Daraus folgt: Gegen eine unrichtige Information gibt es keinen eigenen Rechtsbehelf. Ihre Unrichtigkeit ist in jenem Verfahren geltend zu machen, in welchem die Behörde aus der Nichtausreise Folgen zieht — im Verfahren über das Einreiseverbot, über die Schubhaft, über die Festnahme, im Verwaltungsstrafverfahren.

60

Wer die Rückkehrentscheidung wegen geänderter Verhältnisse für unwirksam hält, erreicht mit einer Beschwerde gegen die Information nichts; der Weg führt über den Titelantrag oder die Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung (§ 59 Rz 70 ff).

61

Die unionsrechtliche Grenze. Enthält die Information einen anderen Zielstaat als die Rückkehrentscheidung, so stellt sich die Frage des Art 13 RL 2008/115/EG (Rz 82 ff).

Ab 17.10.2027: Die Frage richtet sich dann nach Art 5 Abs 9 und Art 10 Abs 4 RückführungsVO: Ein abweichender Rückkehrstaat wird vor der Abschiebung in der Rückkehrentscheidung oder einer anfechtbaren Abschiebungsentscheidung bestimmt (Art 26 Abs 1 RückführungsVO; Rz 24, 82).

62

Anfechtung der Fristentscheidung. Die Frist selbst ist Teil der Rückkehrentscheidung und mit dieser anzufechten; die Rechtswidrigkeit der Fristentscheidung erfasst die Rückkehrentscheidung (§ 55 Rz 21 bis 23). Die Information ändert daran nichts.

L. Folgen einer unterbliebenen oder unrichtigen Information

63

Die Abschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass „auch eine allfällige Verletzung der Informationspflichten des § 58 FPG die Abschiebung selbst nicht mit Rechtswidrigkeit belasten würde“ (BVwG 31.03.2020, W137 2151416-2, abschließende Bemerkung zu einer asylrechtlichen Ausweisung, welche das Gericht als „Anordnung zur Außerlandesbringung“ bezeichnet; vgl Rz 32), und, dass „selbst eine allfällige Verletzung von Informationspflichten des § 58 FPG die Abschiebung nicht mit Rechtswidrigkeit belasten würde“ (BVwG 19.10.2020, W278 2176475-1). In beiden Fällen stand fest, dass die Betroffenen von der Ausreiseverpflichtung wussten.

64

Dem ist für den Regelfall beizupflichten: § 46 Abs 1 Z 2 knüpft an die nicht zeitgerechte Erfüllung an, nicht an eine Information (§ 46 Rz 34). Die Abschiebung unterliegt aber dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 13 Abs 2 (§ 46 Rz 31, 32). Wer nie erfahren konnte, wann seine Frist ablief, und kooperativ erreichbar war, gegen den ist die zwangsweise Abschiebung ohne vorangegangene Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise kaum verhältnismäßig. Das ist im Maßnahmenverfahren zu rügen.

65

Das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2. Hier liegt das Hauptgewicht. Das Bundesverwaltungsgericht wendet den Tatbestand seit 12.06.2026 nach dem Ablauf der Frist an, ohne nach der Information zu fragen: Die Frist sei nach Rechtskraft in zweiter Instanz verstrichen, und der Beschwerdeführer sei ihr „bis heute nicht nachweislich“ nachgekommen (BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3); ebenso BVwG 09.07.2026, L504 2305569-2, welches das Einreiseverbot „im Lichte des § 53 Abs. 4 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung als gerechtfertigt“ ansieht. In beiden Fällen war der Fristbeginn aus der Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung eindeutig ableitbar. In W278 2309672-3 war die Frist allerdings schon „mit 22.10.2025 verstrichen“; dass § 53 Abs 4 nur ein Verhalten ab dem 12.06.2026 erfasst (§ 53 Rz 28 f, 32; Übergangsrecht Rz 74), hat das Gericht nicht erörtert. Eine vor dem Stichtag versäumte Frist trägt die Z 2 nicht.

66

Anders liegt es, wenn die Frist an ein Ereignis anknüpft, das der Betroffene nicht kennt: an die Durchsetzbarkeit nach § 52 Abs 8 Z 1 bis 3 oder an den Wegfall eines Aufschubs nach § 59 Abs 2 oder 4. Dort entscheidet die Information darüber, ob eine freiwillige und fristgerechte Ausreise überhaupt möglich war (Streitfrage Rz 78 ff).

67

Die Materialien stützen das. Nach ihnen ist das Einreiseverbot nur dann nicht zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung „zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 Abs 4 FPG). Die Rückkehrentscheidung nennt den Fristbeginn in diesen Fällen gerade nicht.

68

Für die Bemessung nennen die Materialien die Frage, ob die Dauer der Nichterfüllung „dem Drittstaatsangehörigen vorwerfbar ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 Abs 4 FPG; § 53 Rz 69 bis 73). Eine Nichterfüllung, welche auf einer unterbliebenen oder unrichtigen Information beruht, ist nicht vorwerfbar.

69

Die Strafbarkeit nach § 120 Abs 1b. Der Tatbestand verlangt eine zu vertretende Nichtausreise nach Rechtskraft und Durchsetzbarkeit (§ 120 Rz 51, 52) sowie ein in Anspruch genommenes oder aus zu vertretenden Gründen versäumtes Rückkehrberatungsgespräch (§ 120 Rz 53). Während der Frist für die freiwillige Ausreise liegt eine Übertretung schon objektiv nicht vor (§ 120 Abs 5 Z 5; § 120 Rz 69); beginnt die Frist nach § 55 Abs 2 später, als die Behörde angenommen hat, so fehlt der Tatbestand unabhängig von der Information. Erst danach kommt es auf das Vertretenmüssen an: Die fehlende oder unrichtige Information über den Fristbeginn schließt es regelmäßig aus.

70

Das fehlende Hinweisblatt. Fehlt jede Information und jede Rückkehrberatung, so ist das bei der Dauer eines Einreiseverbotes zu Gunsten des Betroffenen zu gewichten; das Verhalten im Einzelfall ist nach § 53 Abs 4 letzter Satz zu berücksichtigen (§ 53 Rz 52 bis 54).

71

Die Fluchtgefahr. Die Behörde begründet die Fluchtgefahr häufig damit, dass sich der Betroffene „trotz Information“ der Ausreise entzogen habe. Eine allein bestehende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme trägt die Fluchtgefahr nicht (§ 76 Rz 151). Die Information fügt dem nichts hinzu, wenn sie den Fristbeginn nicht richtig bezeichnet hat; sie belegt dann keine Weigerung.

72

Die Festnahme. Der Festnahmeauftrag nach § 34 Abs 3 Z 2 BFA-VG setzt voraus, dass der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist (§ 34 BFA-VG Rz 41). War die Frist noch nicht abgelaufen, weil die Durchsetzbarkeit später eintrat als die Behörde angenommen hat, fehlt der Tatbestand. Die Information ist dann das Indiz, welche Frist die Behörde selbst angenommen hat.

M. Streitfragen

1. Erneute Informationspflicht bei Durchsetzbarkeit und Wegfall des Aufschubs

73

Die Informationspflicht knüpft an die Erlassung der Rückkehrentscheidung. Ob sie erneut entsteht, wenn die Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird oder ein Aufschub nach § 59 Abs 2 oder 4 wegfällt, ist nicht entschieden.

Die erneute Informationspflicht ist zu bejahen. „Erlassen wurde“ beschreibt einen Zustand, nicht einen Zeitpunkt: Die Pflicht trifft den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung besteht, solange über seine Ausreise zu informieren ist. Der Inhalt — die „Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise“ — setzt Durchsetzbarkeit voraus (§ 52 Abs 8 letzter Satz).

74

Dagegen lässt sich einwenden, die Pflicht entstehe nicht erneut. Der Wortlaut knüpft an den Fremden, „gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde“, und damit an die Erlassung. Die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des FrÄG 2017 beschreiben die Pflicht als jene, den Fremden „bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren“ (wiedergegeben in BVwG 12.08.2020, W171 2199067-1). Im Fall des § 59 Abs 4 wird keine neue Rückkehrentscheidung erlassen; das AMPAG hat § 58 nicht geändert, obwohl es den Fristbeginn umgestellt hat. Die Behörde wird daher vortragen, die Pflicht sei mit der einmaligen Information bei Zustellung des Bescheides erfüllt.

75

Dem Einwand der Behörde ist zu widersprechen: Über eine Pflicht, deren Beginn erst später feststeht, kann bei Erlassung nicht vollständig informiert werden. Und § 55 Abs 2 lässt die Frist nach einem Aufschub neu beginnen; eine Information, welche vor dem Aufschub erteilt wurde, ist dann überholt.

76

Die Systematik bestätigt das. Für die Rückkehrberatung knüpft § 52a Abs 7 BFA-VG die Zustellung des Informationsblattes in den Fällen des § 52a Abs 3 Z 2 bis 4 ausdrücklich an den Eintritt der Durchsetzbarkeit. Für den unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen entsteht die Beratungspflicht nach Z 1 schon mit der Erlassung und nach Z 3 neuerlich mit der Durchsetzbarkeit: Das Gesetz sieht gerade für diesen Personenkreis eine zweite Anknüpfung an die Durchsetzbarkeit vor, und die Erläuterungen gehen davon aus, dass die Information über das „Bestehen einer Ausreisepflicht und damit das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 8 FPG)“ in der Regel dem Bundesamt obliegt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52a Abs 8 BFA-VG). Das Bundesamt kennt den Zeitpunkt; der Fremde kennt ihn oft nicht. Auch die Praxis kennt die spätere Information: Das Bundesamt stellte das Formblatt nach dem Behördenwechsel nach eigener Angabe „noch einmal“ zu, und das Bundesverwaltungsgericht ordnete dieses Schreiben § 58 Abs 1 zu (BVwG 26.09.2014, W215 2001260-1; Rz 57). Rechtsprechung zur Pflicht, neuerlich zu informieren, besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

77

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt die Pflicht, bei Erlassung vollständig zu informieren — also den bedingten Fristbeginn verständlich zu beschreiben (Rz 45). Fehlt das, ist vorzutragen, dass die Nichtausreise nicht vorwerfbar ist (Rz 67 f); dieser Einwand hängt nicht davon ab, ob eine zweite Information geschuldet war.

2. Kenntnis vom Fristbeginn beim zwingenden Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2

78

Das zwingende Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2 knüpft an die Versäumung der Ausreisefrist. Ob es voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige den Beginn seiner Frist kennen konnte, ist nicht entschieden.

Die Kenntnis vom Fristbeginn ist für den Regelfall keine Voraussetzung: Wo der Fristbeginn aus dem Bescheid oder aus der Rechtskraft einer zugestellten Gerichtsentscheidung ableitbar ist, genügt der objektive Fristablauf. Für den Fall, dass die Frist an ein dem Betroffenen unbekanntes Ereignis anknüpft und er darüber weder durch die Information noch sonst unterrichtet wurde, ist die Z 2 richtigerweise teleologisch zu reduzieren: Er hatte keine Gelegenheit, „zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen“ auszureisen (Rz 67). Die Wertung entspricht jener für die vorzeitige Abschiebung (§ 53 Rz 66 bis 68).

79

Dagegen lässt sich einwenden, die Kenntnis sei nicht Voraussetzung. Der Tatbestand ist objektiv gefasst: „nicht freiwillig und fristgerecht“. Die Materialien sagen, eine Versäumung der Ausreisefrist habe „daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Z 2 zur Folge“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 Abs 4 FPG). Nach dem Bundesverwaltungsgericht würde die Verletzung des § 58 „die Abschiebung nicht mit Rechtswidrigkeit belasten“ (BVwG 19.10.2020, W278 2176475-1, zu einer Rückkehrentscheidung; ebenso, als abschließende Bemerkung zu einer Ausweisung, BVwG 31.03.2020, W137 2151416-2), und seit 12.06.2026 wendet es die Z 2 nach dem Fristablauf an, wenn der Betroffene „bis heute nicht nachweislich“ ausgereist ist (BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3). Die Frist steht im Spruch, und der Spruch ist übersetzt (§ 12 BFA-VG). Die Behörde wird daher sagen, die Kenntnis sei kein Tatbestandsmerkmal, ihr Fehlen allenfalls ein Bemessungsgesichtspunkt.

80

Dem Einwand der Behörde ist beizupflichten, allerdings nur für den Regelfall: Der objektive Tatbestand und die Materialien tragen die Z 2, wenn der Fristbeginn ableitbar ist. Nicht trägt der objektive Wortlaut, wo der Betroffene keine Gelegenheit zur Ausreise hatte. Die zwingende Anordnung der Materialien steht dem nicht entgegen: Sie knüpft den Automatismus an das Nichtnachkommen der Rückkehrverpflichtung „zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen“ (Rz 67) und damit an jene Pflichtverletzung, welche Art 11 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG voraussetzt; wer den Beginn seiner Frist weder kannte noch kennen konnte, hat diese Bedingungen nicht verletzt, sodass die Reduktion dem Zweck der Materialien selbst folgt und deren Anordnung nicht widerspricht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

81

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die fehlende Kenntnis bei der Dauer vorzutragen: Die Nichterfüllung war nicht vorwerfbar (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 Abs 4 FPG; § 53 Rz 69 bis 73), und nach Art 11 Abs 2 RL 2008/115/EG ist die Dauer nach den Umständen des Einzelfalles festzusetzen (§ 53 Rz 50, 52 bis 54). Zu beantragen ist die Feststellung, wann die Frist begann, wann und mit welchem Inhalt informiert wurde und ob der Betroffene erreichbar war.

3. Abweichender Zielstaat im Formblatt der Information nach § 58

82

Nennt eine Information nach § 58 einen anderen Zielstaat als die Rückkehrentscheidung, so kommt in Betracht, sie als neue Rückkehrentscheidung oder als bloße Information zu verstehen. Davon hängt ab, ob eine Abschiebung in den dort genannten Staat zulässig ist.

Eine Abschiebung, welche dem Formblatt folgt und in einen anderen Staat führt als die Rückkehrentscheidung, ist mangels Rückkehrentscheidung für diesen Staat rechtswidrig und mit Maßnahmenbeschwerde anzufechten. Kündigt das Formblatt sie an, ist das Bundesamt schriftlich auf den Widerspruch hinzuweisen. Das Formblatt ist keine neue Rückkehrentscheidung, aber auch nicht unbeachtlich.

Ab 17.10.2027: Ein abweichender Rückkehrstaat ist vor der Abschiebung in der Rückkehrentscheidung oder einer schriftlichen Abschiebungsentscheidung zu bestimmen (Art 10 Abs 3 und 4 RückführungsVO), die anfechtbar ist (Art 26 Abs 1 RückführungsVO). Das Formblatt nach § 58 ist keine solche Entscheidung; die Rechtswidrigkeit der ihm folgenden Abschiebung lässt sich dann auf das Fehlen einer Abschiebungsentscheidung für diesen Staat stützen. Ob die Feststellung nach § 52 Abs 9 als Abschiebungsentscheidung iSd Art 3 Nr 6 RückführungsVO anzusehen ist, ist offen.

83

Dagegen lässt sich einwenden, das Formblatt sei keine neue Rückkehrentscheidung. Das Formblatt ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ein bloßes Informationsschreiben ohne normative Wirkung, ein „Informationsschreiben gemäß § 58 Abs. 1 FPG“ (BVwG 26.09.2014, W215 2001260-1). Ein Bescheid setzt den erkennbaren Willen voraus, eine Angelegenheit bindend zu regeln; ein abweichender Staat im Formblatt ist ein Schreibversehen. Maßgeblich bleibt die Feststellung nach § 52 Abs 9.

84

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil: Dass das Formblatt kein Bescheid ist, ist zu bejahen. Daraus folgt aber nicht, dass es unbeachtlich wäre. Unionsrechtlich ist die Änderung des Ziellandes eine neue Rückkehrentscheidung, gegen welche ein wirksamer Rechtsbehelf bestehen muss, und mit einer Abschiebungsverfügung kann das in der Rückkehrentscheidung „angegebene Zielland nicht geändert werden“ (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS ua, Rn 116, 120, 123). Eine bloße Information kann es erst recht nicht. Beachtlich ist das Formblatt daher nicht als Regelung, sondern als Kundgabe der Vollzugsabsicht des Bundesamts: Es zeigt an, in welchen Staat abgeschoben werden soll, veranlasst den Hinweis an das Bundesamt (Rz 82) und belegt im Maßnahmenverfahren, dass die Abschiebung in einen Staat beabsichtigt war, für welchen keine Rückkehrentscheidung besteht. Die Einordnung als bloßes Schreibversehen trägt die Unbeachtlichkeit daher nicht: Auch ein Versehen ist beachtlich, wenn nach dem Formblatt vollzogen werden soll. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

85

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition und behandelt es die Angabe als unbeachtlich, so bindet es die Behörde an den Zielstaat der Rückkehrentscheidung; das Ergebnis für die Abschiebung ist dasselbe.

N. Fallgruppen

86

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebnisWas festzustellen istFundstelle
Beschwerde gegen das Formblattunzulässig—Rz 57 f
Information mit dem Bescheid, Durchsetzbarkeit nach § 52 Abs 8 Z 2 später, keine neue Information, Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2Z 2 teleologisch zu reduzieren (str); hilfsweise DauerDatum der Durchsetzbarkeit, Inhalt der Information, ErreichbarkeitRz 78 bis 81
§ 52 Abs 8 Z 1 (Art 68 Abs 6 VerfVO), Frist läuft ab Erlassung, Information sagt „ab Rechtskraft“Information unrichtig; keine VorwerfbarkeitWortlaut der InformationRz 44, 45, 68
Folgeantrag abgelehnt, Aufschub nach § 59 Abs 4 weggefallen, keine Informationneue Frist nach § 55 Abs 2; Informationspflicht (strittig)Wegfall des Aufschubs, InformationRz 73 bis 77
Formblatt nennt anderen Staat als die Rückkehrentscheidungkeine neue Rückkehrentscheidung; Abschiebung dorthin rechtswidrigZielstaat im Spruch und im FormblattRz 82 bis 85
Titel eines anderen Mitgliedstaates, Ausreiseaufforderung nach dem Formblatt nur als Ausreise in den Herkunftsstaat zu verstehenkeine Aufforderung nach § 52 Abs 6Inhalt der AufforderungVwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 3; Rz 28
Information deckt erstmals hinterlegten Bescheid aufWiedereinsetzungsfrist ab ErhaltDatum des Erhalts, ZustellvorgangRz 56

O. Prüfliste gegen den Bescheid

87

Die Liste ist vor der Beschwerde gegen ein Einreiseverbot, eine Festnahme, eine Schubhaft oder ein Straferkenntnis abzuarbeiten, welches auf die Nichtausreise gestützt ist.

  1. Wann und in welcher Form wurde informiert; liegt der Nachweis im Akt (Rz 54)?
  2. In welcher Sprache (Rz 52)?
  3. Nennt die Information die richtige Variante — unverzüglich oder fristgerecht (Rz 42)?
  4. Bezeichnet sie den Fristbeginn nach § 55 Abs 2 richtig, auch bedingt (Rz 43 bis 45)?
  5. Welcher Fall des § 52 Abs 8 liegt vor, und wann trat die Durchsetzbarkeit tatsächlich ein?
  6. Gab es einen Aufschub nach § 59 Abs 2 oder 4, und wurde nach seinem Wegfall informiert (Rz 73 ff)?
  7. Stimmt der Zielstaat mit Spruch und Feststellung nach § 52 Abs 9 überein (Rz 46 f, 82 ff)?
  8. Wurde eine Rückkehrberatung geführt, und wurde über die Folgen belehrt (Rz 49)?
  9. Stellt der Bescheid fest, dass der Betroffene den Fristbeginn kannte (Rz 66 bis 68)?
  10. Stützt er die Fluchtgefahr allein auf die Nichtausreise nach Information (Rz 71)?
  11. Lief die Frist erst ab dem 12.06.2026 ab? Eine vorher versäumte Frist trägt § 53 Abs 4 Z 2 nicht (Rz 65; § 53 Rz 28 f, 32).

P. Schriftsatzbausteine

88

Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2 — Fristbeginn unbekannt.

Die belangte Behörde stützt das Einreiseverbot auf § 53 Abs 4 Z 2 FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann nach § 55 Abs 2 FPG mit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, welche hier nach § 52 Abs 8 Z [...] FPG am [...] eintrat. Darüber wurde der Beschwerdeführer nicht informiert; die mit dem Bescheid übermittelte Information nach § 58 FPG nannte [„ab Zustellung“/keinen Fristbeginn]. Nach den Materialien ist das Einreiseverbot nicht zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung „zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen“ nachgekommen ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 Abs 4 FPG). Den Fristbeginn nannte die Rückkehrentscheidung nicht. Eine freiwillige und fristgerechte Ausreise war dem Beschwerdeführer daher nicht möglich; der Tatbestand ist nicht erfüllt; jedenfalls war die Nichterfüllung nicht vorwerfbar. [Lief die Frist vor dem 12.06.2026 ab:] Überdies erfasst § 53 Abs 4 Z 2 FPG nur ein Verhalten ab dem 12.06.2026; die Frist war hier bereits am [...] abgelaufen.

89

Keine neuerliche Information nach Wegfall des Aufschubs.

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung war nach § 59 Abs 4 FPG aufgeschoben, solange dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbleib zukam. Mit [...] fiel der Aufschub weg, und die Frist nach § 55 Abs 2 FPG begann neu zu laufen. Eine Information nach § 58 Abs 1 FPG über diesen Fristbeginn ist unterblieben; die Information vom [...] war durch den Aufschub überholt. Die Behörde durfte aus der Nichtausreise innerhalb einer Frist, deren Beginn sie dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, keine nachteiligen Folgen ziehen.

90

Abschiebung in einen anderen Staat als die Rückkehrentscheidung.

Die Rückkehrentscheidung und die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG beziehen sich auf [...]. Das Formblatt nach § 58 FPG und die Abschiebung betrafen [...]. Die Änderung des Ziellandes ist eine neue Rückkehrentscheidung, gegen welche ein wirksamer Rechtsbehelf bestehen muss; mit einer Abschiebungsverfügung kann das Zielland nicht geändert werden (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS ua, Rn 116, 120, 123). Für die Abschiebung nach [...] fehlte daher eine Rückkehrentscheidung; sie war rechtswidrig.

91

Fluchtgefahr „trotz Information“.

Die Information nach § 58 FPG bezeichnete den Fristbeginn nicht richtig; eine Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, lässt sich aus ihr nicht ableiten, und die bloß bestehende durchsetzbare Rückkehrentscheidung trägt die Fluchtgefahr nicht.

Q. Verweisnetz

92

Im FPG: § 46 Abs 1 Z 2 (Abschiebung; § 46 Rz 23 bis 36), § 52 Abs 6, Abs 8, Abs 9 (§ 52 Rz 111 bis 125, 128 bis 143), § 53 Abs 4 (§ 53 Rz 49 bis 73), § 55 (§ 55 Rz 48 bis 70), § 59 Abs 2 bis 4 (§ 59 Rz 23 ff, 44 bis 61), § 61 (nicht erfasst), § 70 (§ 70 Rz 41 ff), § 76 Abs 3 (§ 76 Rz 151), § 120 Abs 1b (§ 120 Rz 51 bis 55).

93

Im BFA-VG: § 12 (Übersetzung; § 12 BFA-VG Rz 23, 42 ff), § 34 Abs 3 Z 2 (§ 34 BFA-VG Rz 41), § 52a (Rückkehrberatung, Informationsblatt nach Abs 7). Im AsylG 2005: § 12a aF (aufgehoben, in Altverfahren weiter anzuwenden; Rz 8). Nicht zu verwechseln mit § 58 AsylG 2005, welcher die Antragstellung und das amtswegige Verfahren bei den Titeln des 7. Hauptstückes regelt (§ 58 AsylG 2005 Rz 1 ff). Übergangsrecht Rz 4 ff, 39 bis 43.

94

Unionsrecht: Art 3 Z 3 und Z 4, Art 7 Abs 1, Art 12, Art 13 RL 2008/115/EG; Art 14 Abs 2 RL 2008/115/EG (schriftliche Bestätigung einer verlängerten Ausreisefrist — sie liegt im Bescheid nach § 55 Abs 3, nicht in § 58); Art 4 Abs 3 und 5 VO (EU) 2024/1349 (§ 32 AsylG 2005 Rz 102).

Ab 17.10.2027: Mit der Aufhebung der RL 2008/115/EG treten an die Stelle ihrer Art 3 Z 3 und Z 4, Art 7 Abs 1, Art 12 und Art 13 die Art 3 Nr 3 bis 5 (Nr 3 nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend), Art 5 Abs 2, 3, 7, 8 und 11, Art 8 Abs 3 sowie Art 25 bis 28 RückführungsVO (Art 49 RückführungsVO). Art 14 Abs 2 RL 2008/115/EG entspricht Art 11 Abs 4 RückführungsVO, der die schriftliche Bestätigung nur für den Aufschub der Abschiebung vorsieht; das Recht auf Information regelt Art 24 RückführungsVO (Rz 18).

R. Entscheidungen und Materialien — Register

95

VwGH.

96

VfGH. — Keine Entscheidung zu § 58.

97

EuGH.

98

BVwG.

99

Materialien.