Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 12 Gesetzestext
§ 12 idF BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026 (§ 56 Abs 20 BFA-VG); § 12a idF BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026 (ebenda). Stand des Normtextes: 24.09.2026.
Bescheide
§ 12. Die Bescheide des Bundesamtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 33 VwGVG wiedereingesetzt zu werden.
Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen
§ 12a. Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.
A. Kernaussage
§ 12 verpflichtet das Bundesamt, Spruch und Rechtsmittelbelehrung jedes Bescheides auch in einer Sprache zu erlassen, welche der Fremde versteht oder von welcher vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er sie versteht. Die Übersetzung ist Bestandteil des Bescheides; sie wirkt auf dessen Auslegung und auf die Rechtsmittelfrist zurück (Rz 49 ff).
Seit 12.06.2026 gilt die Pflicht nur mehr für Bescheide des Bundesamtes. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht mehr zu übersetzen — und zwar nach § 58 Abs 8 BFA-VG auch in Altverfahren (Rz 69 ff).
Das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Übersetzung macht die Zustellung nicht unwirksam und hält den Lauf der Beschwerdefrist nicht an (zur Unterrichtung des unvertretenen Antragstellers nach Art 36 Abs 3 VerfVO str; Rz 93 ff). Der Ausgleich liegt in der Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG, welche die Judikatur auch für die fehlende Übersetzung gewährt, wenn die Fristversäumung darauf beruht (Rz 56 ff).
§ 12a erlaubt die Verdolmetschung über Bild- und Tonübertragung, wenn ein Dolmetscher am Ort der Einvernahme nicht binnen angemessener Zeit verfügbar ist. Für persönliche Anhörungen nach der Verfahrensverordnung und nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gilt er nicht; dort tritt Art 13 Abs 10 VerfVO und Art 22 Abs 5 AMM-VO an seine Stelle (Rz 77 ff).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
§ 12 — vier Änderungen. Art 4 Z 27 AMPAG hat in § 12 die Absatzbezeichnung „(1)“, die Wortfolge „und des Bundesverwaltungsgerichtes“ und den Abs 2 gestrichen, das Wort „Entscheidungen“ durch „Bescheide“ und den Ausdruck „§ 71 AVG“ durch „§ 33 VwGVG“ ersetzt; dazu die Berichtigung „Fremdenverständlichen“ in „Fremden verständlichen“.
Die Vorfassung (01.01.2014 bis 11.06.2026) erfasste „Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes“ und verwies für die unrichtige Übersetzung auf § 71 AVG. Abs 2 aF verlangte bei Zurückweisung nach § 4 AsylG 2005 aF die Beigabe einer Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und einer Bestätigung in der Amtssprache des sicheren Drittstaates.
Der Entfall der Übersetzung gerichtlicher Entscheidungen ist die praktisch einschneidende Änderung. Die Erläuterungen begründen sie mit dem „beträchtlichen Aufwand“ und halten sie für vertretbar, weil die Bundesagentur dem Fremden „in einem abschließenden Gespräch nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens die wesentlichen Inhalte der verfahrensabschließenden Entscheidung und auch die dagegen noch offenstehenden Rechtsmittelwege“ erörtere (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12). Diese Rechtfertigung trägt nur für den von der Bundesagentur Vertretenen; zu den anderen Rz 73 ff. Das Bundesverwaltungsgericht hält den Entfall in seinen Entscheidungen ausdrücklich fest und sieht von der Übersetzung ab (BVwG 14.07.2026, W600 2309010-3; BVwG 23.07.2026, W600 2348037-1).
Die Zitatanpassung auf § 33 VwGVG vollzieht nach, was der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Vorfassung ausgesprochen hatte: § 12 Abs 1 zweiter Satz aF war so zu verstehen, dass „§ 33 VwGVG 2014 in den davon erfassten Fällen zur Anwendung gelangt“ (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 5). Die Materialien begründen die Änderung genau so (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12).
Der Entfall des Abs 2 beruht darauf, dass Art 58 Abs 4 lit b und Art 59 Abs 8 lit b VerfVO das Dokument an die Behörden des Drittstaates „abschließend“ regeln (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12). Die Verordnung verlangt dieses Dokument „in der Sprache des betreffenden Landes“; eine Übersetzung der Gesetzesbestimmungen verlangt sie nicht. Die Judikatur zu § 12 Abs 2 aF und zu § 29 Abs 1 AsylG 1997 über die Beigabe der Gesetzesbestimmungen (etwa VwGH 22.10.2003, 2000/20/0421 RS 1) ist damit gegenstandslos.
§ 12a — eine Einfügung. Art 4 Z 28 AMPAG hat nach „Befragung“ die Wortfolge „außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen“ eingefügt. Im Übrigen ist der Text der Fassung BGBl I 24/2016 unverändert.
Die Erläuterungen begründen die Einfügung damit, dass persönliche Anhörungen nach Art 22 Abs 4 und 5 AMM-VO und Art 13 Abs 10 VerfVO per Videokonferenz stattfinden können, und zwar „in weiterem Umfang als nach dem geltenden § 12a“, allerdings nur, „wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen“; für die „übrigen vom Asyl- und Migrationspakt nicht berührten Anwendungsfälle“ solle an der bisherigen Regelung festgehalten werden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12a). Die Erläuterungen nennen Art 22 Abs 4 AMM-VO; die Videokonferenz regelt allerdings dessen Abs 5 — Abs 4 betrifft Sprache und Dolmetscher.
Maßstab der Sprache, Gegenstand der Übersetzung und die Beschränkung der Folgen auf die Wiedereinsetzung sind unverändert; die Judikatur dazu gilt fort, soweit sie nicht das Bundesverwaltungsgericht oder § 71 AVG betrifft.
Überholt ist VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 3 und RS 4, soweit sie die Übersetzungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Belehrungen nach § 30 und § 29 Abs 2a VwGVG erstreckten.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Liegt ein Bescheid des Bundesamtes gegenüber einem Fremden im Anwendungsbereich des BFA-VG vor? | 34 ff | § 12 auf gerichtliche Entscheidung oder Visaverfahren gestützt |
| 2 | Welche Fassung gilt — Bescheid, Altverfahren, gerichtliche Entscheidung? | 16 ff | Übersetzung eines BVwG-Erkenntnisses eingefordert |
| 3 | Sind Spruch und Rechtsmittelbelehrung übersetzt, bei Schubhaft auch der Aktenvermerk nach § 76 Abs 6 FPG? | 49 ff, 41 | nur Spruch übersetzt; Aktenvermerk unübersetzt |
| 4 | Ist die Sprache eine verständliche oder vernünftigerweise verstandene? | 42 ff | Sprache aus Staatsangehörigkeit abgeleitet; Anhörung in anderer Sprache |
| 5 | Stimmt die Übersetzung mit dem deutschen Text überein? | 52 ff | Dauer des Einreiseverbots oder Frist abweichend |
| 6 | Nennt die Übersetzung eine längere Frist? | 55 | § 61 Abs 3 AVG übersehen |
| 7 | Wurde die Frist wegen fehlender oder unrichtiger Übersetzung versäumt? | 60 ff | kein Wiedereinsetzungsantrag; Kausalität nicht dargetan |
| 8 | Wurde bei der Einvernahme ein Dolmetscher per Video zugeschaltet, und trug die Grundlage (§ 12a, Art 13 Abs 10 VerfVO, Art 22 Abs 5 AMM-VO)? | 77 ff | Unverfügbarkeit nicht dokumentiert; Verständigungsmangel nicht konkret gerügt |
D. Gliederung
Nach dem Übergangsrecht (E) und der Unionsrechtsfrage (F) folgen Zweck (G), Anwendungsbereich (H), Sprache (I), Gegenstand der Übersetzung (J), die Folgen ihres Fehlens (K), die gerichtlichen Entscheidungen seit 12.06.2026 (L) und § 12a (M). Das Verfahren (N), die Streitfragen (O, ab Rz 93) und die Anwendungsteile schließen an.
E. Welche Fassung gilt
Für § 12 ist zwischen dem Bescheid des Bundesamtes und der Entscheidung des Gerichts zu unterscheiden; für § 12a zwischen Alt- und Neuverfahren.
| Konstellation | anzuwenden | Grundlage |
|---|---|---|
| Bescheid des Bundesamtes ab 12.06.2026, Neuverfahren | § 12 nF | § 56 Abs 20 BFA-VG |
| Bescheid des Bundesamtes ab 12.06.2026 im Altverfahren (Antrag vor 12.06.2026) | § 12 nF | Maßgabe des § 58 Abs 8 BFA-VG, § 75 Abs 32 AsylG 2005 |
| Entscheidung des BVwG ab 12.06.2026, Neu- oder Altverfahren | § 12 nF — keine Übersetzung | ebenda (Rz 69 ff) |
| Entscheidung des BVwG in fremdenpolizeilichen Verfahren ab 12.06.2026 | § 12 nF als geltendes Recht | keine Übergangsnorm (Übergangsrecht Rz 37, 38, 76) |
| Bescheid oder Erkenntnis vor dem 12.06.2026 erlassen (zugestellt oder mündlich verkündet) | § 12 aF, auch für die Folgen einer fehlenden Übersetzung; beim verkündeten Erkenntnis auch für die später zugestellte Niederschrift samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG | Zeitpunkt der Erlassung (Rz 72; Übergangsrecht Rz 37) |
| Einvernahme im Altverfahren (Antrag vor 12.06.2026) | § 12a aF, RL 2013/32/EU | § 58 Abs 8 BFA-VG, Art 79 Abs 3 VerfVO |
| Anhörung im Neuverfahren (Art 11, 12 VerfVO; Art 22 AMM-VO) | Art 13 Abs 10 VerfVO, Art 22 Abs 5 AMM-VO | § 12a nF schließt sich aus |
| Einvernahme außerhalb dieser Anhörungen (FPG, Entzug nach Art 66 VerfVO, Schubhaft) | § 12a nF | § 56 Abs 20 BFA-VG |
Die Maßgabe zu § 12 ist die einzige, welche das Verfahrensrecht des BFA-VG in Altverfahren auf den neuen Stand bringt (Übergangsrecht Rz 31 f). § 12a nennt sie nicht; in Altverfahren bleibt es daher bei § 12a aF ohne die Ausnahme für Anhörungen — folgerichtig, weil dort auch Art 13 VerfVO nicht gilt (Art 79 Abs 3 VerfVO).
Für Dublin-Altfälle gilt nach Art 84 Abs 2 AMM-VO nur hinsichtlich der Kriterien die Dublin III-Verordnung (Übergangsrecht Rz 25); ob die Anhörung nach Art 22 AMM-VO zu führen war, hängt davon ab, ob das Zuständigkeitsverfahren nach der neuen Verordnung geführt wird.
Fallbezogen ist ein Satz hinzuzufügen: Das Bundesverwaltungsgericht stützt den Entfall der Übersetzung auch in Ausweisungs- und Aufenthaltsverbotsverfahren auf § 58 Abs 8 BFA-VG (BVwG 07.07.2026, W243 2307757-1; BVwG 17.07.2026, G304 2339410-1; BVwG 17.07.2026, G304 2336314-1); das Ergebnis trifft zu, die Begründung nicht, weil dort mangels Übergangsnorm ohnehin neues Recht gilt (Übergangsrecht Rz 38).
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Ermächtigung. Art 36 Abs 1 VerfVO ordnet die Mitteilung der Entscheidung „gemäß dem nationalen Recht“ an; Art 67 Abs 8 VerfVO überlässt das „Mitteilungsverfahren“ dem nationalen Recht. Die Sprache, die der Antragsteller versteht, verlangt die Verordnung für die Unterrichtung über Ergebnis und Anfechtung, wenn er „nicht von einem Rechtsberater unterstützt“ wird (Art 36 Abs 3 dritter Satz), und bei Mitteilung bloß an den Rechtsberater für die Information, „ob der internationale Schutz gewährt wird oder nicht“ (Art 36 Abs 4 zweiter Satz; vgl Art 8 Abs 2 lit f).
§ 12 im Asylverfahren: zulässige Ausführungsregelung. § 12 bestimmt das nationale Mitteilungsverfahren, welches die Verordnung voraussetzt, und geht über sie hinaus, weil er die Übersetzung auch bei Vertretung verlangt; Art 36 Abs 4 VerfVO „gestattet“ den Verzicht nur.
Zur Vorfassung hat der Verwaltungsgerichtshof darin „eine im Sinn des Art. 5 Verfahrensrichtlinie günstigere Bestimmung“ erblickt (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 4). Nach Art 5 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten „günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind“. Die Verordnung kennt keine allgemeine Klausel über günstigere Bestimmungen. Das Ergebnis hält gleichwohl: Die Verordnung verweist für das Mitteilungsverfahren selbst auf das nationale Recht, und Art 36 Abs 4 ist als Erlaubnis formuliert (Streitfrage Rz 97 ff).
Rückkehrentscheidung: zulässige Ausführungsregelung. Art 12 Abs 2 RL 2008/115/EG verlangt die Übersetzung der wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidung nur „auf Wunsch“ und erlaubt nach Abs 3 den Verzicht bei illegal Eingereisten. § 12 macht von beidem keinen Gebrauch; er übersetzt stets. Die Richtlinie lässt das zu.
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 11 RückführungsVO verlangt die Übersetzung der wichtigsten Bestandteile der Rückkehrentscheidung weiterhin nur „auf Wunsch“ und lässt standardisierte Übersetzungsvorlagen sowie maschinell erstellte Übersetzungen zu (zu diesen Hilfsmitteln ebenso Art 8 Abs 3 und Art 10 Abs 6 RückführungsVO); einen Verzicht nach dem Muster des Art 12 Abs 3 RL 2008/115/EG sieht sie nicht vor. Die Günstigkeitsklausel des Art 4 Abs 3 RL 2008/115/EG hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); ob die stets gebotene Übersetzung nach § 12 damit vereinbar bleibt, ist offen.
Überstellungsentscheidung: zulässige Ausführungsregelung. Art 42 Abs 2 AMM-VO verlangt die Unterrichtung „schriftlich in verständlicher Sprache“, Abs 5 für den Unvertretenen die Information über Rechtsbehelfe und Fristen in einer Sprache, die er versteht. § 12 genügt dem und erfasst auch den Vertretenen.
Art 58 Abs 4 lit b und Art 59 Abs 8 lit b VerfVO gelten unmittelbar; der Entfall des Abs 2 beseitigt eine Doppelregelung (Rz 9).
Entfall der Übersetzung gerichtlicher Entscheidungen: zulässige Ausführungsregelung. Art 36 VerfVO betrifft die Entscheidung der Asylbehörde. Für die Rechtsbehelfsentscheidung verlangt Art 67 VerfVO einen Dolmetscher in der Verhandlung (Abs 4) und die Übersetzung von Schriftstücken, wenn das Gericht sie für erforderlich hält (Abs 5), nicht aber eine Übersetzung der Entscheidung. Schon zur Vorfassung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Unionsrecht eine solche Verpflichtung für gerichtliche Entscheidungen „nicht ausdrücklich vorgibt“ (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 4). Ob der Entfall vor Art 47 GRC besteht, ist eine Frage der Wiedereinsetzung (Rz 73 ff, Streitfrage Rz 101 ff).
§ 12a: zulässige Ausführungsregelung. § 12a hält sich aus dem Regelungsbereich der beiden Verordnungen heraus und ordnet nur die übrigen Einvernahmen. Eine Regelungslücke entsteht nicht: Für die Anhörungen gelten Art 13 Abs 5 und 10 VerfVO und Art 22 Abs 4 und 5 AMM-VO unmittelbar.
Anhörung im Entzugsverfahren: zulässige Ausführungsregelung. Art 13 Abs 1 VerfVO erfasst persönliche Anhörungen „gemäß den Artikeln 11 und 12“. Die Anhörung im Entzugsverfahren beruht auf Art 66 Abs 1 lit d VerfVO und ist keine solche; § 12a ist daher dort anwendbar. Das ist eine eigene Ableitung; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
G. Zweck und Grenzen
Zweck. § 12 sichert die tatsächliche Inanspruchnahme des Rechtsschutzes. Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt den Materialien der Stammfassung das Ziel, „die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme von gesetzlich zustehendem Rechtschutz“ zu wahren (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 4). Der Fremde soll aus dem Bescheid selbst erfahren, was entschieden wurde und was er dagegen tun kann.
Die Wiedereinsetzungsgründe, welche an eine fehlende oder unrichtige Belehrung anknüpfen, wollen verhindern, dass der Berechtigte eines Rechtsmittels verlustig geht, weil er „entgegen der der Behörde oder dem Gericht auferlegten Pflicht nicht oder nur unzureichend über dieses Rechtsmittel informiert wird“ (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 9). Daran hat sich die Auslegung des zweiten Satzes auszurichten.
Grenzen. § 12 verlangt keine Übersetzung des ganzen Bescheides; das Gesetz „sieht nämlich eine Übersetzung des (gesamten) Inhalts des Bescheides nicht vor“ (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0472 RS 2, zur Altrechtslage nach § 29 Abs 1 AsylG 1997, unter Berufung auf VfGH 24.06.1998, G 31/98).
§ 12 ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung und kein Fristhemmungsgrund. Wer aus ihm eine Verlängerung der Beschwerdefrist ableitet, wird mit dem zweiten Satz widerlegt: Das Gesetz beschränkt die Folge einer unrichtigen Übersetzung auf „lediglich“ die Wiedereinsetzung.
H. Anwendungsbereich — welche Bescheide, welcher Fremde
Bescheide des Bundesamtes. Erfasst ist jeder Bescheid des Bundesamtes, ob im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren: Zurückweisung, Ablehnung und Entzug, Rückkehrentscheidung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Schubhaft und Mandatsbescheid. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 12 auf das Einreiseverbot (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0074 RS 1) und das Aufenthaltsverbot (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0214 RS 1) angewendet.
Maßgeblich ist der Anwendungsbereich des BFA-VG nach § 1: Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden nach dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 9 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Visaverfahren ist ausgenommen: Das BFA-VG „und damit insbesondere dessen § 12“ ist dort „zur Gänze nicht anwendbar“ (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005 RS 1).
Die Vertretungsbehörden erließen bis 11.06.2026 Bescheide im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 aF; seither führt das Bundesamt diese Verfahren zu Ende (§ 75 Abs 38 und 39 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 62); § 12 nF spricht nur von Bescheiden „des Bundesamtes“. Für Entscheidungen der Vertretungsbehörden ist § 12 daher nicht mehr einschlägig. Das ist eine eigene Ableitung; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Der Unterschied zur älteren Rechtslage. § 18 AsylG 1991 und § 29 AsylG 1997 galten nicht für Ausweisungen nach dem FrG 1993, auch nicht analog („Mangels einer echten Lücke“) (VwGH 01.08.2000, 98/21/0196 RS 2). § 12 BFA-VG hat diese Grenze beseitigt.
Der Fremde. Versteht er Deutsch, ist die Pflicht mit dem deutschen Text erfüllt; das folgt aus dem Wort „auch“.
Der vertretene Fremde. § 12 unterscheidet nicht nach Vertretung. Auch der Bescheid, welcher dem Rechtsanwalt zugestellt wird, hat die Übersetzung zu enthalten (Streitfrage Rz 97 ff).
Verweise auf § 12. § 76 Abs 6 letzter Satz FPG erklärt § 12 BFA-VG für den Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft für sinngemäß anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt einen dem Schubhäftling auszuhändigenden, übersetzten und nachvollziehbar begründeten Aktenvermerk (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025 RS 4; § 76 FPG Rz 223). § 40 Abs 5 BFA-VG verweist noch auf „§ 12 Abs. 1“; der Verweis ist auf § 12 insgesamt zu beziehen (§ 40 BFA-VG Rz 65 f).
Zu übersetzen ist beim Aktenvermerk der „Spruch“, also die Mitteilung über die Aufrechterhaltung; fehlt die Übersetzung, ist das im Verfahren nach § 22a BFA-VG zu rügen.
I. Die verständliche Sprache
Zwei Alternativen. Das Gesetz lässt entweder eine dem Fremden „verständliche“ Sprache genügen oder eine, „bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht“. Die zweite Alternative stellt auf die objektive Erwartung im Zeitpunkt der Erlassung ab; die Formel entspricht Art 8 Abs 2, Art 36 Abs 3 VerfVO und Art 12 Abs 2 RL 2008/115/EG.
Nicht die Muttersprache. Das Gesetz verlangt die Muttersprache nicht. Schon zur Altrechtslage ließ § 18 Abs 1 AsylG 1991 die Übersetzung „in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache“ genügen (VwGH 16.09.1993, 92/01/1074 RS 2); § 12 hat den Bezug auf die Muttersprache aufgegeben.
Was die Annahme trägt. Grundlage der Annahme sind die Feststellungen des Verfahrens: in welcher Sprache die Anhörung oder Einvernahme geführt wurde, ob der Fremde dort Verständnis bestätigt hat, ob Verständigungsprobleme protokolliert sind. Für die Anhörung verlangt Art 13 Abs 5 VerfVO die „vom Antragsteller bevorzugte Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann“; Art 22 Abs 4 AMM-VO ebenso (§ 19 AsylG 2005 Rz 66).
Richtigerweise ist die Sprache der Anhörung regelmäßig die Sprache des Bescheides; weicht er davon ab, ist die Annahme zu begründen. Die Staatsangehörigkeit allein trägt sie nicht, etwa bei Angehörigen sprachlicher Minderheiten. Umgekehrt trägt die festgestellte Sprachkenntnis eine andere Sprache als jene des Herkunftsstaats: So hat das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung eines Schubhaftbescheides ins Russische für einen usbekischen Staatsangehörigen genügen lassen, weil dieser nach den Feststellungen Russisch hinreichend beherrschte (BVwG 14.07.2026, W600 2309010-3).
Ob eine verwandte Sprache genügt, richtet sich nach der Verständigung im Verfahren: Wurde die Einvernahme in ihr ohne Beanstandung geführt, spricht das für die Annahme; wurde ein Dolmetscher der anderen Sprache benötigt, dagegen.
Die Annahme ist auf den Zeitpunkt der Erlassung zu beziehen; spätere Erkenntnisse machen die Übersetzung nicht rechtswidrig, können aber die Wiedereinsetzung tragen.
Die Behörde hat festzuhalten, weshalb sie eine andere als die Sprache der Anhörung für verständlich hält. Wer rügt, hat vorzutragen, welche Sprache der Fremde spricht und weshalb die Behörde das wissen musste.
J. Gegenstand — Spruch und Rechtsmittelbelehrung als Bestandteil des Bescheides
Die Übersetzung ist Bestandteil. „Auch der Spruch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache ist Bestandteil des Bescheides“; nichts anderes gilt für die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 27.09.2001, 2001/20/0435 RS 2, zur Altrechtslage nach § 29 Abs 1 AsylG 1997). Die Formulierung „haben ... zu enthalten“ ist in § 12 dieselbe; die Aussage ist übertragbar.
Die Rechtsmittelbelehrung. Gemeint ist die Belehrung nach § 61 AVG samt der Frist nach § 16 BFA-VG (§ 16 BFA-VG Rz 103), in Neuverfahren auch die Belehrung über den Antrag auf Verbleib (§ 16 BFA-VG Rz 106): Ohne sie verfehlt das Rechtsmittel seine Wirkung. Zur Vorfassung hat der Verwaltungsgerichtshof den Begriff aus diesem Grund weit verstanden (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 4).
Mandatsbescheid. Auch der Mandatsbescheid nach § 57 AVG ist ein Bescheid iSd § 12; die Belehrung über die Vorstellung ist zu übersetzen. Zum Schubhaftbescheid nach § 76 Abs 3 FPG aF, welcher die Übersetzung selbst anordnete, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass deren Fehlen nicht die Unwirksamkeit der Bescheiderlassung bewirkt (VwGH 17.10.2013, 2012/21/0193 RS 2).
Widerspruch zwischen Übersetzung und deutschem Spruch. Der Übersetzung des Spruches kann „maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der Entscheidung zukommen“; es ist unrichtig, ihr diese Bedeutung abzusprechen, weil die Fremdsprache keine Amtssprache ist (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0074 RS 1). Zur Vorgängerbestimmung hatte der Gerichtshof ihr „maßgebliche - für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage zumindest gleichrangige - Bedeutung“ zuerkannt (VwGH 01.04.2004, 2000/20/0090 RS 1).
Daraus folgen zwei Fälle. Löst die Übersetzung einen Widerspruch im deutschen Spruch auf, ist der Spruch in ihrem Sinn zu verstehen; die Auslassung im deutschen Text ist dann ein nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähiges Versehen (VwGH 01.04.2004, 2000/20/0090 RS 1). Widerspricht die Übersetzung dem Spruch und lässt sich der Widerspruch auch mit der Begründung nicht auflösen, „liegt kein eindeutiger Bescheidspruch vor“ (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0214 RS 1).
Das Verwaltungsgericht darf den unbestimmten Spruch allerdings nicht ersatzlos beheben: Die mangelnde Bestimmtheit rechtfertigt „nicht die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes“; bei Abweisung dem Grunde nach ist die Dauer selbst festzusetzen (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0214 RS 1). Für die Vertretung heißt das: Der Widerspruch trägt die Aufhebung nur, wenn zugleich dargetan wird, weshalb die Maßnahme dem Grunde nach nicht zu verhängen oder kürzer zu bemessen ist.
Längere Frist in der Übersetzung. § 61 Abs 3 AVG greift auch dann, wenn nur die Übersetzung eine längere als die gesetzliche Frist nennt: „Bereits eine in der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung angegebene längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat die in § 61 Abs. 3 AVG normierten Folgen.“ (VwGH 27.09.2001, 2001/20/0435 RS 3). Die innerhalb der übersetzten Frist erhobene Beschwerde ist rechtzeitig; einer Wiedereinsetzung bedarf es nicht (§ 16 BFA-VG Rz 103). Das ist vor jedem Wiedereinsetzungsantrag zu prüfen.
K. Folgen fehlender oder unrichtiger Übersetzung — Zustellung, Fristenlauf, Wiedereinsetzung
Die Zustellung bleibt wirksam. Die ältere Judikatur hat die Übersetzungspflicht als Ordnungsvorschrift behandelt: Ein Verstoß könne „weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit berühren“ (VwGH 16.09.1993, 92/01/1074 RS 2, zu § 18 AsylG 1991). Für § 29 AsylG 1997 hielt der Gerichtshof daran fest; die Verletzung bewirke weder „die Ungültigkeit der Bescheiderlassung“ noch „die Verlängerung der Rechtsmittelfrist über den gesetzlichen Rahmen hinaus“ (VwGH 12.05.1999, 99/01/0191 RS 2). Zu § 76 Abs 3 FPG aF ebenso VwGH 17.10.2013, 2012/21/0193 RS 2.
Für § 12 ist das zu übernehmen, soweit es die Wirksamkeit der Zustellung und den Beginn der Frist betrifft: Der zweite Satz bestätigt es, weil er als Folge allein die Wiedereinsetzung nennt. Die Beschwerdefrist beginnt daher mit der Zustellung, auch wenn die Übersetzung fehlt (zur Unterrichtung nach Art 36 Abs 3 VerfVO str; Rz 93 ff).
Nicht übernommen ist die These vom untauglichen Wiedereinsetzungsgrund. Zu § 18 AsylG 1991 hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die fehlende Übersetzung „kann nicht als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden“ (VwGH 17.02.1993, 92/01/1111 RS 1); der Verfassungsgerichtshof versagte die Wiedereinsetzung wegen fehlender Übersetzung des Hinweises auf die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und sah in diesem Hinweis eine „bloße Ordnungsvorschrift, deren Mißachtung keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bildet“ (VfGH 13.06.1995, B2718/94). Diese Linie ist mit § 12 nicht vereinbar, welcher die Wiedereinsetzung ausdrücklich vorsieht.
§ 12 ist daher Formvorschrift des Bescheides: Ihre Verletzung lässt die Wirksamkeit unberührt, ihre Folgen gleicht die Wiedereinsetzung aus.
Die Wiedereinsetzung auch bei fehlender Übersetzung. Der Wortlaut nennt nur die „unrichtige“ Übersetzung. Der Verwaltungsgerichtshof erstreckt ihn auf das Fehlen: Auch dieses „kann nach Versäumung einer Frist zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen, wenn die sonst dafür gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung erfüllt sind“ (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 6). Der Schluss vom Größeren auf das Kleinere trägt: Wer gar nicht belehrt wird, ist schlechter gestellt als der unrichtig Belehrte.
Die Kausalität. Der Antrag ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Fehlen der Übersetzung und der Versäumung ein kausaler Zusammenhang besteht; der Fremde muss durch das Fehlen in die Irre geführt worden sein (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 9). Vorzutragen ist daher, dass der Fremde den deutschen Text nicht verstand, aus dem Bescheid die Frist nicht entnehmen konnte und deshalb nicht rechtzeitig handelte.
Das Verschulden. § 33 Abs 1 VwGVG verlangt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und lässt nur einen minderen Grad des Versehens zu. Einen verschuldensunabhängigen Grund für die fehlende Belehrung, wie ihn § 71 Abs 1 Z 2 AVG für den Bescheid kennt, enthält § 33 VwGVG nur für den Vorlageantrag (Abs 2) und die Ausfertigung (Abs 4a). Für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes bleibt es daher bei Abs 1; § 33 VwGVG ist dort allein maßgeblich (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 5).
Der Maßstab ist allerdings auf den Fremden zuzuschneiden. Wer sich innerhalb der ihm durch die Übersetzung bekannt gewordenen Frist um Unterstützung bemüht, handelt nicht „in besonders nachlässiger Weise“, wenn er einen unübersetzten weiteren Hinweis nicht erkennt (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 11). Umgekehrt ist bei verständlicher Belehrung zumutbar, sich „- allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle“ zu wenden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0190 RS 2).
Zusammengefasst gilt daher: Fehlt die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung, ist die Versäumung durch einen der deutschen Sprache unkundigen Fremden regelmäßig nicht verschuldet, weil er die Frist nicht kennen konnte. Die Pflicht, sich über Einbringungsfristen zu informieren, welche auch unvertretene, rechtsunkundige Parteien trifft (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 10), steht dem nicht entgegen: Sie verlangt richtigerweise Erkundigung, wo die Partei erkennen kann, dass ein befristetes Rechtsmittel offensteht; diese Kenntnis soll gerade die nach § 12 gebotene Übersetzung vermitteln, deren Fehlen der Behörde zuzurechnen ist (RS 9; Rz 102). Ob die Versäumung auf einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden beruht, ist allerdings im konkreten Einzelfall zu prüfen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0190 RS 1); vorzutragen sind die Umstände nach Rz 61. Fehlt nur ein Teil der Übersetzung, kommt es darauf an, ob der übersetzte Teil ihn zur Erkundigung veranlassen musste.
Frist und Nachholung. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen — regelmäßig ab dem Zeitpunkt, in dem der Fremde durch Beratung vom Inhalt erfährt —, und die Beschwerde ist gleichzeitig nachzuholen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Bis zur Vorlage der Beschwerde entscheidet die Behörde, danach das Gericht (§ 33 Abs 4 VwGVG).
Ist der Fremde vertreten, wird das Fehlen der Übersetzung für die Versäumung nur ausnahmsweise kausal sein; kommt die Vertretung erst nach Fristablauf zustande, ist die Beratung der Wegfall des Hindernisses.
Ist die Beschwerde rechtzeitig, bleibt das Fehlen der Übersetzung ohne Folge für den Bescheid; anders beim Widerspruch zwischen Übersetzung und Spruch (Rz 52 ff).
Nennt die Übersetzung eine kürzere Frist, bleibt es bei der gesetzlichen (§ 61 Abs 2 AVG), bei einer falschen Einbringungsstelle greift § 61 Abs 4 AVG.
L. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seit 12.06.2026
Keine Übersetzung mehr. Das Gericht sieht in seinen Entscheidungen seit dem Stichtag durchgehend von der Übersetzung ab: Weil § 12 nF über § 58 Abs 8 BFA-VG auch in anhängigen Verfahren anzuwenden ist und eine Übersetzung gerichtlicher Entscheidungen nicht mehr vorsieht, „kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden“ (BVwG 06.08.2026, W192 2294997-1). In Verfahren außerhalb des Asylverfahrens stützt es das zutreffend auf das Fehlen einer Übergangsbestimmung (BVwG 20.07.2026, W611 2347765-1, Schubhaft; BVwG 24.07.2026, W601 2348111-1, Maßnahmenbeschwerde).
Dem ist beizupflichten. Die Maßgabe des § 58 Abs 8 BFA-VG ist eindeutig, und für Fremdenrechtsverfahren gilt neues Recht (Rz 19).
Die Praxis ist seither einheitlich. Das Gericht verweist entweder darauf, dass für die Änderung des § 12 „keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist“ (BVwG 03.09.2026, W117 2349122-2, Maßnahmenbeschwerde im Grenzverfahren), oder auf § 58 Abs 8 BFA-VG (BVwG 20.08.2026, W618 2349069-1, Altverfahren).
Maßgeblich ist die Erlassung. Ein vor dem 12.06.2026 zugestelltes oder mündlich verkündetes Erkenntnis war nach der Vorfassung zu übersetzen; seine Wiedereinsetzungsfragen richten sich nach der Judikatur zu § 12 aF, einschließlich der Erstreckung auf die Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 4 und RS 9). Wurde das Erkenntnis vor dem 12.06.2026 mündlich verkündet, die Niederschrift samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG aber erst danach zugestellt, ist richtigerweise ebenfalls § 12 aF maßgebend: Die Übersetzungspflicht knüpft an die Entscheidung an, und diese ist mit der Verkündung erlassen (vgl Übergangsrecht Rz 37 mit BVwG 10.07.2026, L525 2343686-1). Fehlt die Übersetzung der Belehrung, steht daher gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Ausfertigung (§ 29 Abs 2a Z 1 VwGVG) die Wiedereinsetzung nach § 33 Abs 4a VwGVG offen, wenn das Fehlen der Übersetzung dafür kausal war (Ra 2021/20/0393 RS 9). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Folge für Revision und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit der Übersetzungspflicht entfällt der Wiedereinsetzungsgrund, welchen der Verwaltungsgerichtshof aus der gesetzlichen Anordnung der Übersetzung abgeleitet hatte (Ra 2021/20/0393 RS 9). Für die Versäumung der Revisionsfrist bleibt § 46 Abs 1 VwGG mit dem Maßstab des minderen Grades des Versehens.
Die Materialien setzen auf das abschließende Gespräch der Bundesagentur (Rz 7); deren Versäumnis ist als Vertreterverschulden zuzurechnen. Wer unvertreten ist oder dessen Vollmacht mit dem Beschwerdeverfahren endete, erhält ein deutsches Erkenntnis ohne Erläuterung.
Für ihn ist die Unkenntnis der deutschen Sprache richtigerweise beim Verschulden nach § 46 Abs 1 VwGG zu berücksichtigen (Streitfrage Rz 101 ff).
Die Vertretung hat daher bei Beendigung des Mandats die Fristen gegen das Erkenntnis schriftlich in der Sprache des Mandanten mitzuteilen.
M. § 12a — Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen
Tatbestand. § 12a hat drei Voraussetzungen: eine Einvernahme oder Befragung, welche nicht zu den Anhörungen nach Art 22 AMM-VO oder Art 13 VerfVO gehört; die Pflicht zur Beiziehung eines Dolmetschers nach § 39a AVG; die fehlende Verfügbarkeit der Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme „binnen angemessener Zeit“. Rechtsfolge ist eine Befugnis („kann“), die Dolmetschleistung über Wort- und Bildübertragung zu erbringen und zu dokumentieren.
Die Beiziehungspflicht. Sie folgt aus § 39a Abs 1 AVG: Ist eine Partei oder zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, ist „erforderlichenfalls“ der Amtsdolmetscher beizuziehen. § 12a ändert daran nichts; er regelt nur, wo der Dolmetscher sitzt.
Die angemessene Zeit. Sie richtet sich nach der Dringlichkeit — in Haftsachen kurz, im gewöhnlichen fremdenpolizeilichen Verfahren länger. Die Unverfügbarkeit ist im Akt zu vermerken; fehlt der Vermerk, ist die Voraussetzung nicht dargetan.
Verlangt ist die Bildübertragung; die bloße Telefonverdolmetschung deckt § 12a nicht.
Der Ausschluss der Anhörungen. In den Fällen des Art 13 VerfVO — persönliche Anhörungen zur Zulässigkeit und in der Sache (Art 11, 12 VerfVO) — und des Art 22 AMM-VO — Anhörung im Zuständigkeitsverfahren — gilt § 12a nicht. Dort ist die Anhörung per Videokonferenz zulässig, „wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen“, und die Behörde sorgt für die erforderlichen Vorkehrungen einschließlich der Dolmetschleistungen (Art 13 Abs 10 VerfVO; ebenso Art 22 Abs 5 AMM-VO).
Die Erläuterungen halten diese Grundlage für weiter als § 12a (Rz 11). Das trifft für die Gründe zu: Art 13 Abs 10 VerfVO ist nicht auf die Unverfügbarkeit des Dolmetschers beschränkt. Für den Maßstab trifft es nicht zu: Die Umstände müssen die Videokonferenz „hinreichend rechtfertigen“, was eine Abwägung und deren Dokumentation verlangt. Auch die bloße Zuschaltung des Dolmetschers bei einer im Übrigen persönlichen Anhörung unterliegt dieser Anforderung (§ 19 AsylG 2005 Rz 69 f).
Qualität. Art 13 Abs 5 VerfVO verlangt einen Dolmetscher, „der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag“; die Leitung ändert daran nichts. Störungen der Verbindung sind in der Niederschrift festzuhalten.
Die Rüge. Eine pauschale Rüge der Verdolmetschung trägt nicht; ohne konkretes Vorbringen, welche Teile unzutreffend protokolliert wurden, wird kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan (§ 19 AsylG 2005 Rz 67 f). Zu benennen sind die Stelle der Niederschrift, die tatsächliche Aussage und die Bedeutung für die Entscheidung. Bei Anhörungen ist die Tonaufzeichnung als Beweis anzubieten (Art 22 Abs 7 AMM-VO; § 19 AsylG 2005 Rz 83 ff). Fehlt sie, ist das Fehlen selbst zu rügen: Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Bescheid behoben und die Sache nach § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen, weil das Bundesamt die persönliche Anhörung „entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 2 VerfahrensVO“ ohne Aufzeichnung durchgeführt, den Antragsteller darüber nicht vorab informiert und das technische Hindernis nicht in der Niederschrift vermerkt hatte. Rückübersetzung und Unterschrift heilen den Mangel nicht, weil die Aufzeichnung nach Art 14 Abs 5 lit a VerfVO im Rechtsbehelfsverfahren als Beweismittel zugelassen ist; ein Rechtsnachteil ist nicht auszuschließen, weil Unstimmigkeiten im Vorbringen ohne Aufzeichnung nicht überprüft werden können, und „Eine Sanierung dieses Verfahrensfehlers durch das BVwG ist nicht möglich.“ (BVwG 03.09.2026, L508 2349733-1; Revision nicht zugelassen).
Ein Ersuchen um einen Dolmetscher bestimmten Geschlechts bleibt auch bei Zuschaltung beachtlich (§ 20 AsylG 2005 Rz 83 f).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht. § 12a betrifft Einvernahmen vor dem Bundesamt. Für die Verhandlung vor dem Gericht gilt über § 17 VwGVG § 51a AVG, wonach eine Vernehmung über Wort- und Bildübertragung unterbleibt, wenn das persönliche Erscheinen „unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich“ ist (§ 20 AsylG 2005 Rz 84).
Keine Verkündung über Video. Die mündliche Bescheiderlassung setzt die physische Anwesenheit der Partei voraus, und § 51a AVG „bezieht sich somit nur auf Vernehmungen, erfasst jedoch nicht (auch) die mündliche Bescheiderlassung“ (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0007 RS 6; RS 7). Ein so „verkündeter“ Bescheid ist schriftlich zuzustellen und dabei nach § 12 zu übersetzen.
In Altverfahren gilt § 12a aF ohne Ausnahme für Anhörungen (Rz 17); Maßstab der Verständigung ist die Richtlinie 2013/32/EU: Die Mitgliedstaaten wählen einen Dolmetscher, „der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag“ (Art 15 Abs 3 lit c; zur Beiziehung Art 12 Abs 1 lit b).
N. Verfahren — Verhältnis zu § 16 BFA-VG und zu §§ 19, 20 AsylG 2005
Zur Beschwerdefrist. § 16 BFA-VG führt die Fristen (Kernaussage „frist-beschwerde“; § 16 BFA-VG Rz 103). § 12 bestimmt nur, ob der Fremde die Frist kennen konnte, und tritt erst mit der Wiedereinsetzung hinzu.
Zur Anhörung. Sprache, Dolmetscher, Videokonferenz und Tonaufzeichnung der Anhörung führt § 19 AsylG 2005 (Rz 65 ff, 83 ff), das Geschlecht der anhörenden Person und des Dolmetschers § 20 AsylG 2005 (Kernaussage „anhoerung-geschlecht“; § 20 AsylG 2005 Rz 38, 83 f). § 12a ergänzt beide nur für Einvernahmen außerhalb der Anhörungen.
Art 36 VerfVO und die Ausfertigung als Bescheid behandelt § 22 AsylG 2005 Rz 72.
Die Zustellung regelt § 11 BFA-VG, Übersetzung und Form § 12 (§ 11 BFA-VG Rz 18).
O. Streitfragen
1. Beginn der Beschwerdefrist bei unverständlicher Unterrichtung nach Art 36 Abs 3 VerfVO
Ob die Beschwerdefrist gegen die Entscheidung über den Antrag beginnt, wenn der unvertretene Antragsteller die Unterrichtung nach Art 36 Abs 3 VerfVO nicht in einer ihm verständlichen Sprache erhalten hat, ist nicht entschieden.
Die Beschwerdefrist beginnt auch dann mit der Zustellung, wenn der unvertretene Antragsteller die Unterrichtung nach Art 36 Abs 3 VerfVO nicht in einer ihm verständlichen Sprache erhalten hat. Art 67 Abs 8 zweiter Satz VerfVO überlässt das Mitteilungsverfahren ausdrücklich dem nationalen Recht. Das nationale Recht verweist die Folgen der fehlenden Übersetzung in die Wiedereinsetzung (Rz 56 ff).
Dagegen lässt sich einwenden, die Frist beginne erst mit einer unionsrechtskonformen Mitteilung. Art 36 Abs 3 dritter Satz VerfVO verlange die Unterrichtung über das Ergebnis und die Anfechtung in einer Sprache, die der unvertretene Antragsteller versteht; Art 67 Abs 8 VerfVO lasse die Frist ab der Mitteilung „der Entscheidung“ laufen, und Mitteilung sei nur die vollständige nach Art 36. Eine Frist, welche gegen einen Antragsteller läuft, der sie nicht kennen kann, verfehle Art 47 GRC.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Art 67 Abs 8 zweiter Satz VerfVO überlässt das Mitteilungsverfahren ausdrücklich dem nationalen Recht, und Art 36 Abs 1 VerfVO ordnet die Mitteilung „gemäß dem nationalen Recht“ an. Das nationale Recht knüpft den Fristbeginn an die Zustellung und verweist die Folgen der fehlenden Übersetzung in die Wiedereinsetzung (Rz 56 ff). Der Rechtsschutz ist damit gewahrt, wenn die Wiedereinsetzung so gehandhabt wird, dass die Unkenntnis der Frist wegen fehlender Übersetzung dem Antragsteller nicht als Verschulden zugerechnet wird (Rz 64). Rechtsprechung zur Verfahrensverordnung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Für die hier vertretene Auffassung spricht die ältere Linie, wonach die fehlende Übersetzung weder die Wirksamkeit noch die Frist berührt (VwGH 12.05.1999, 99/01/0191 RS 2), und der zweite Satz des § 12. Richtigerweise trägt das für den Fristbeginn; es trägt nicht die Versagung der Wiedereinsetzung (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 6).
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Beschwerde rechtzeitig, weil die Frist nie begonnen hat; die Wiedereinsetzung erübrigt sich. Für die Vertretung empfiehlt sich daher, in solchen Fällen die Beschwerde mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden und die Rechtzeitigkeit hilfsweise auf Art 36 Abs 3 und Art 67 Abs 8 VerfVO zu stützen.
2. Übersetzung bei Zustellung an den Vertreter
Ob die Übersetzung auch dann geboten ist, wenn der Bescheid einem Rechtsberater oder Rechtsanwalt zugestellt wird, welcher den Fremden vertritt, ist nach der Verfahrensverordnung nicht entschieden.
Die Übersetzung ist auch dann geboten, wenn der Bescheid einem Rechtsberater oder Rechtsanwalt zugestellt wird, welcher den Fremden vertritt. § 12 unterscheidet nicht nach Vertretung. Der Gesetzgeber hat die Vertretung als Grund für den Entfall nur beim Bundesverwaltungsgericht herangezogen, nicht beim Bundesamt.
Dagegen lässt sich einwenden, bei Vertretung bestehe keine Übersetzungspflicht. Art 36 Abs 4 VerfVO erlaube die Information bloß an den Rechtsberater „ohne Übersetzung“; die Verordnung regle die Sprache der Unterrichtung abschließend und verdränge die weitergehende nationale Anordnung. Auch die Materialien stellen beim Gericht auf die Vertretung ab (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12). Wer vertreten ist, brauche keine Übersetzung.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Die Übersetzung ist geboten. § 12 unterscheidet nicht nach Vertretung, und der Gesetzgeber hat die Vertretung als Grund für den Entfall nur beim Bundesverwaltungsgericht herangezogen — nicht beim Bundesamt. Art 36 Abs 4 VerfVO „gestattet“ den Verzicht; eine Erlaubnis verdrängt keine nationale Regel, welche von ihr keinen Gebrauch macht. Zur Vorfassung hat der Verwaltungsgerichtshof § 12 als günstigere, mit dem Unionsrecht vereinbare Bestimmung beurteilt (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 4). Für die Verordnung besteht dazu keine Rechtsprechung; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so gilt jedenfalls Art 36 Abs 4 zweiter Satz VerfVO: Der Antragsteller ist schriftlich in verständlicher Sprache darüber zu informieren, ob der Schutz gewährt wird, samt allgemeinen Informationen über die Anfechtung. Fehlt auch diese Information, ist das zu rügen.
3. Wiedereinsetzung bei unübersetzter Zustellung des Erkenntnisses
Ob die Unkenntnis der deutschen Sprache die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisions- oder Beschwerdefrist trägt, wenn das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seit 12.06.2026 unübersetzt einem unvertretenen Fremden zugestellt wird, ist zur neuen Rechtslage nicht entschieden.
Die Unkenntnis der deutschen Sprache trägt die Wiedereinsetzung, wenn der Fremde keinen Anlass hatte, eine Frist zu vermuten. Wer nach Jahren des Verfahrens ein deutsches Schriftstück des Gerichts erhält, das er für die endgültige Entscheidung halten muss, begeht keinen auffallenden Sorgfaltsverstoß. Art 47 GRC verlangt einen wirksamen Zugang zum Rechtszug, soweit er offensteht.
Dagegen lässt sich einwenden, die Unkenntnis der Sprache trage die Wiedereinsetzung nicht. Mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache ist kein Wiedereinsetzungsgrund (VwGH 17.02.1993, 92/01/1111 RS 1). Die Sorgfalt einer Partei schließt die Pflicht ein, sich über Fristen zu informieren, auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 10 unter Hinweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2019/05/0102 RS 1). Wer ein Erkenntnis samt Rechtsmittelbelehrung erhält, dem sei zumutbar, sich „- allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle“ zu wenden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0190 RS 2). War dem Fremden für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt, so sei es „im Fall von Unklarheiten naheliegend“, zum Verständnis des Erkenntnisses dessen Unterstützung in Anspruch zu nehmen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0190 RS 4). Der Gesetzgeber habe die Übersetzung bewusst gestrichen.
Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur im Ausgangspunkt, nicht in der Verallgemeinerung. Zu fragen ist, ob der Fremde Anlass hatte, eine Frist zu vermuten. Wer nach Jahren des Verfahrens ein deutsches Schriftstück des Gerichts erhält, das er für die endgültige Entscheidung halten muss, und dem niemand die Möglichkeit einer Revision erklärt hat, begeht richtigerweise keinen auffallenden Sorgfaltsverstoß. Dem Einwand aus der Pflicht, sich über Fristen zu informieren (Ra 2021/20/0393 RS 10), ist zu widersprechen: Diese Pflicht gilt zwar generell, auch für den unvertretenen, rechtsunkundigen Fremden; sie ist aber richtigerweise so zu verstehen, dass sie die Erkennbarkeit voraussetzt, dass überhaupt ein Rechtszug offensteht. Ein deutsches Erkenntnis, welches der Fremde für die endgültige Entscheidung halten muss und dessen Belehrung er nicht versteht, gibt ihm keinen Hinweis, dass noch eine Frist läuft und daher etwas zu übersetzen wäre. Auch der Hinweis auf den früheren Rechtsberater (Ra 2015/18/0190 RS 4) trägt die Gegenauffassung nicht: Dort war die Belehrung in die Muttersprache übersetzt, sodass dem Antragsteller „Unklarheiten“ erkennbar waren und die Beiziehung des Rechtsberaters nahelag; fehlt die Übersetzung, fehlt gerade der Anlass, Unterstützung zu suchen. Mangelnde Rechtskenntnis kann zudem selbst ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen; ob ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliegt, ist „im konkreten Einzelfall“ zu prüfen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0190 RS 1). Die Streichung der Übersetzung ändert daran nichts, weil die Materialien die Erläuterung der offenstehenden Rechtsmittelwege dem abschließenden Gespräch der Bundesagentur zuweisen und nicht dem Fremden eine erhöhte Erkundigungslast auferlegen (Rz 7, 74); wo diese Erläuterung fehlt, verlangt Art 47 GRC, den Maßstab des § 46 Abs 1 VwGG so anzulegen, dass der Zugang zum offenstehenden Rechtszug nicht an der Sprache scheitert. Die Rechtfertigung der Materialien — das Gespräch mit der Bundesagentur — trägt für ihn nicht; Rechtsprechung zur neuen Rechtslage besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Für die Gegenauffassung lässt sich auf Ra 2015/18/0190 RS 2 verweisen; dort war die Belehrung allerdings übersetzt.
P. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bescheid ohne Übersetzung, Frist versäumt | Wiedereinsetzung nach § 33 Abs 1 VwGVG | Sprachkenntnis, Kausalität, Zeitpunkt der Beratung | Ra 2021/20/0393 RS 6, 9 |
| Übersetzung in Sprache, die der Fremde nicht versteht | wie fehlende Übersetzung | Sprache der Anhörung, Grundlage der Annahme | Rz 44 ff |
| Übersetzung nennt vier Wochen statt zwei | Beschwerde innerhalb der übersetzten Frist rechtzeitig | Wortlaut der Übersetzung | 2001/20/0435 RS 3 |
| Übersetzter Spruch nennt andere Dauer des Einreiseverbots | Spruch unbestimmt; Gericht setzt Dauer fest | Widerspruch auch nach Begründung unauflösbar | Ra 2022/21/0214 RS 1; Ra 2020/18/0074 RS 1 |
| Aktenvermerk nach § 76 Abs 6 FPG unübersetzt | Rechtsschutzfunktion verfehlt; im Verfahren nach § 22a rügen | Aushändigung, Sprache | Ra 2021/21/0025 RS 4 |
| Revisionsfrist versäumt, Erkenntnis unübersetzt, Fremder unvertreten | § 46 VwGG; Verschulden fraglich | Vertretung, Erläuterung, Anlass zur Erkundigung | Rz 101 ff |
| Einvernahme im FPG-Verfahren, Dolmetscher per Video | zulässig, wenn vor Ort nicht binnen angemessener Zeit verfügbar | Vermerk über Unverfügbarkeit, Bildübertragung | Rz 77 ff |
| Anhörung nach Art 11 VerfVO, Dolmetscher zugeschaltet | Art 13 Abs 10 VerfVO, nicht § 12a | rechtfertigende Umstände | Rz 81 f |
| Bescheid über Videotelefonie „verkündet“ | nicht erlassen; schriftliche Zustellung nötig | Anwesenheit der Partei | Ro 2020/01/0007 RS 6, 7 |
Q. Prüfliste gegen den Bescheid
Vor der Beschwerde und vor jedem Wiedereinsetzungsantrag:
- Bescheid des Bundesamtes oder Entscheidung des Gerichts — und wann zugestellt (Rz 16, 69)?
- Sind Spruch und Rechtsmittelbelehrung übersetzt, einschließlich der Belehrung über den Antrag auf Verbleib (Rz 50)?
- Welche Sprache wurde gewählt, und in welcher Sprache wurde angehört (Rz 44 ff)?
- Stimmt die Übersetzung mit dem deutschen Spruch überein — Dauer, Zielstaat, Spruchpunkte (Rz 52 ff)?
- Nennt die Übersetzung eine längere Frist (§ 61 Abs 3 AVG; Rz 55)?
- Wurde die Frist versäumt: Seit wann kennt der Mandant den Inhalt, und läuft die Zweiwochenfrist des § 33 Abs 3 VwGVG (Rz 65)?
- Ist die Kausalität zwischen fehlender Übersetzung und Versäumung darstellbar (Rz 61)?
- Bei Schubhaft: Wurde der Aktenvermerk nach § 76 Abs 6 FPG übersetzt ausgehändigt (Rz 41)?
- Wurde bei der Einvernahme ein Dolmetscher zugeschaltet — auf welcher Grundlage und mit welchem Vermerk (Rz 77 ff)?
- Sind Verständigungsprobleme konkret benannt, und ist die Tonaufzeichnung beantragt (Rz 84)?
- Liegt eine Tonaufzeichnung der Anhörung überhaupt vor, wurde der Antragsteller über sie informiert, und ist ein Hindernis in der Niederschrift vermerkt (Rz 84)?
R. Schriftsatzbausteine
Wiedereinsetzung wegen fehlender Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung.
Der Bescheid vom [...] wurde dem Antragsteller am [...] zugestellt. Er enthält Spruch und Rechtsmittelbelehrung nur in deutscher Sprache; der Antragsteller spricht [...] und ist der deutschen Sprache nicht kundig, was dem Bundesamt aus der Einvernahme vom [...] bekannt war. Entgegen § 12 BFA-VG war ihm die Beschwerdefrist daher nicht erkennbar. Das Fehlen der Übersetzung kann nach VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 6, die Wiedereinsetzung begründen; die Versäumung beruht kausal darauf (RS 9). Von der Frist erfuhr der Antragsteller erst am [...] in der Beratung. Es wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 Abs 1 VwGVG beantragt; die Beschwerde wird gleichzeitig erhoben. Hilfsweise wird vorgebracht, dass die Frist mangels Unterrichtung in verständlicher Sprache nach Art 36 Abs 3 und Art 67 Abs 8 VerfVO nicht zu laufen begonnen hat.
Rechtzeitigkeit nach § 61 Abs 3 AVG wegen längerer Frist in der Übersetzung.
Die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in die Sprache [...] nennt eine Beschwerdefrist von [...]. Die Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist erhoben. Nach VwGH 27.09.2001, 2001/20/0435 RS 2 und RS 3, ist die Übersetzung Bestandteil des Bescheides, und bereits eine in ihr angegebene längere Frist hat die Folgen des § 61 Abs 3 AVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Widerspruch zwischen Übersetzung und Spruch.
Der deutsche Spruch verhängt ein Einreiseverbot von [...] Jahren, die nach § 12 BFA-VG gebotene Übersetzung ein solches von [...] Jahren; die Begründung löst den Widerspruch nicht auf. Nach VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0214 RS 1, liegt damit kein eindeutiger Spruch vor; der Übersetzung kommt maßgebliche Bedeutung für die Auslegung zu (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0074 RS 1). Bei der vom Gericht vorzunehmenden Festsetzung ist die kürzere Dauer zugrunde zu legen, weil [...].
Zuschaltung eines Dolmetschers ohne Grundlage.
Die Einvernahme vom [...] wurde mit einem über Video zugeschalteten Dolmetscher geführt, ohne dass vermerkt ist, dass ein Dolmetscher am Ort nicht binnen angemessener Zeit verfügbar war (§ 12a BFA-VG) oder die Umstände dies hinreichend rechtfertigten (Art 13 Abs 10 VerfVO). Auf Seite [...] der Niederschrift ist [...] wiedergegeben; tatsächlich sagte der Antragsteller [...], was für [...] wesentlich ist. Beantragt wird die Beischaffung der Tonaufzeichnung.
S. Verweisnetz
BFA-VG: § 1 (Anwendungsbereich), § 11 (Zustellung; § 11 BFA-VG Rz 18), § 16 (Beschwerdefristen; § 16 BFA-VG Rz 103 bis 106), § 17 (Übergang; § 17 BFA-VG Rz 19), § 22a (Schubhaftbeschwerde), § 40 Abs 5 (Verweis auf „§ 12 Abs. 1“; § 40 BFA-VG Rz 65 f), § 56 Abs 20 (Inkrafttreten), § 58 Abs 8 (Übergangsrecht Rz 31 f, 37, 38).
AsylG 2005: § 19 (Anhörung, Dolmetscher, Video; § 19 AsylG 2005 Rz 27, 65 bis 70, 83 ff), § 20 (Geschlecht, Videokonferenz; § 20 AsylG 2005 Rz 38, 83 f), § 22 (Entscheidung über den Antrag; § 22 AsylG 2005 Rz 72), § 75 Abs 32. FPG: § 66 (§ 66 FPG Rz 17), § 76 Abs 6 (§ 76 FPG Rz 223). AVG, VwGVG, VwGG: § 39a, § 51a, § 57, § 61, § 62 AVG; § 17, § 33 VwGVG; § 46 VwGG.
Unionsrecht: Art 8 Abs 2 lit f, Abs 3, Art 13 Abs 5, 9, 10, Art 14 Abs 2, 5 lit a, Art 36 Abs 1, 3, 4, Art 58 Abs 4 lit b, Art 59 Abs 8 lit b, Art 66, Art 67 Abs 4, 5, 8, Art 79 Abs 3 VerfVO; Art 22 Abs 4, 5, 7, Art 42 Abs 2, 5, Art 84 Abs 2 AMM-VO; Art 12 Abs 1 lit b, Art 15 Abs 3 lit c RL 2013/32/EU; Art 12 RL 2008/115/EG; Art 47 GRC.
T. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH.
- VwGH 17.02.1993, 92/01/1111 RS 1 — Rz 58, 101.
- VwGH 16.09.1993, 92/01/1074 RS 2 — Rz 43, 56.
- VwGH 12.05.1999, 99/01/0191 RS 2 — Rz 56, 95.
- VwGH 01.08.2000, 98/21/0196 RS 2 — Rz 37.
- VwGH 29.03.2001, 2000/20/0472 RS 2 — Rz 31.
- VwGH 27.09.2001, 2001/20/0435 RS 2 und RS 3 — Rz 49, 55, 108.
- VwGH 22.10.2003, 2000/20/0421 RS 1 — Rz 9.
- VwGH 01.04.2004, 2000/20/0090 RS 1 — Rz 52, 53.
- VwGH 17.10.2013, 2012/21/0193 RS 2 — Rz 51, 56.
- VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0190 RS 1, RS 2 und RS 4 — Rz 63, 64, 101, 102, 103.
- VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005 RS 1 — Rz 35.
- VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0007 RS 6 und RS 7 — Rz 87.
- VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0074 RS 1 — Rz 34, 52, 109.
- VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025 RS 4 — Rz 40.
- VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 3 bis 6, 9 bis 11 — Rz 8, 13, 22, 26, 29, 30, 50, 60 bis 64, 72, 73, 95, 98, 101, 102, 107.
- VwGH 15.05.2020, Ra 2019/05/0102 RS 1 — über Ra 2021/20/0393 RS 10, Rz 101.
- VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0214 RS 1 — Rz 34, 53, 54, 109.
EuGH. Keine Entscheidung zu Übersetzungspflicht oder Dolmetsch per Video im RIS.
BVwG.
- BVwG 07.07.2026, W243 2307757-1 — Rz 19.
- BVwG 10.07.2026, L525 2343686-1 — Rz 72.
- BVwG 14.07.2026, W600 2309010-3 — Rz 7, 45. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 17.07.2026, G304 2339410-1 — Rz 19.
- BVwG 17.07.2026, G304 2336314-1 — Rz 19.
- BVwG 20.07.2026, W611 2347765-1 — Rz 69.
- BVwG 23.07.2026, W600 2348037-1 — Rz 7. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 24.07.2026, W601 2348111-1 — Rz 69. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 06.08.2026, W192 2294997-1 — Rz 69.
- BVwG 20.08.2026, W618 2349069-1 — Rz 71. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 03.09.2026, W117 2349122-2 — Rz 71. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 03.09.2026, L508 2349733-1 — fehlende Tonaufzeichnung der Anhörung; Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG; Rz 84, 106.
Materialien. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 12 BFA-VG — Rz 7, 8, 9, 97; zu § 12a BFA-VG — Rz 11, 82. Der Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates betrifft §§ 12 und 12a BFA-VG nicht. BGBl I 39/2026, Art 4 Z 27 und Z 28 — Rz 5, 10.