Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 10.10.2026, W618 2351728-2 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 10.10.2026, W618 2351728-2

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

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Sitz Wien 
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien 
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Geschäftszahl (GZ): 
W618 2351728-2/12E  
(bitte bei allen Eingaben anführen) 
 
I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! 
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter] als 
Einzelrichter über die Beschwerde von [BF], geboren am [Geburtsdatum], 
StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2026, Zl. [Zl.], zu 
Recht: 
A) 
I. 
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos 
aufgehoben. 
II. 
Gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den 
Schutz 
der 
persönlichen 
Freiheit 
(PersFrBVG) 
wird 
die 
Anhaltung 
des 
Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit Nordstraße 
Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, für rechtswidrig erklärt. 
B) 
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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Entscheidungsgründe: 
I. Verfahrensgang: 
1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.09.2026 mit dem Flugzeug nach Österreich und stellte 
sich der Grenzkontrolle am Flughafen Salzburg. Gegenüber den Grenzkontrollorganen wies er 
sich mit einem marokkanischen Reisepass und einem gefälschten spanischen Aufenthaltstitel 
aus. Im Zuge der Einreisekontrolle suchte der Beschwerdeführer um internationalen Schutz 
an. 
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach der Verordnung (EU) 2024/1356 
(Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze unterzogen. 
3. Am 19.09.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz beim 
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) registriert. Als Fluchtgrund gab der 
Beschwerdeführer an, dass er Marokko verlassen habe, weil er dort keine Arbeitsmöglichkeit 
und keine Zukunft habe. Er wolle seine Familie unterstützen. 
4. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. [Zl.], wurde der 
Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) iVm § 32 
AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die 
Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde 
gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 
5. Mit Schriftsatz vom 30.09.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter 
Maßnahmenbeschwerde gegen den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, 
Flughafen Wien Schwechat, und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid 
mangelhaft sei bzw. keine tragfähige Grundlage für den Aufenthalt im Sondertransit bilde, der 
Aufenthalt im Sondertransit eine Freiheitsentziehung ohne wirksame gerichtliche Kontrolle sei 
und jegliche Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers fehle. 
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2026, W117 2351728-1/17E, 
wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen 
damit, dass im vorliegenden Fall ein Bescheid erlassen wurde und dem Beschwerdeführer 
dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde zur Verfügung stehe. Die 
Maßnahmenbeschwerde 
diene 
nach 
der 
ständigen 
Rechtsprechung 
des 
Verwaltungsgerichtshofes dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die ohne 
vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit keiner unmittelbaren bescheidmäßigen

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Anfechtung zugänglich sind. Wenn hingegen ein Bescheid vorliegt, sei der Rechtsschutz – 
aufgrund der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde – im Wege der Bescheidbeschwerde 
wahrzunehmen. 
6. Weiters erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.09.2026 durch seinen 
Rechtsvertreter die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des 
BFA vom 21.09.2026, Zl. [Zl.], mit dem der Beschwerdeführer zum 
Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet 
und ihm die Einreise nicht gestattet sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde 
ausgeschlossen wurde. 
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid zwar 
formal in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung gegliedert sei, inhaltlich 
aber derart mangelhaft sei, dass er die Anordnungen im Spruch nicht trage. Das BFA habe es 
unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und auf die individuelle 
Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich 
pauschale Feststellungen, ohne die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu 
berücksichtigen. Nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO sei die Anordnung des Aufenthalts im 
Sondertransit gemäß Art. 9 Aufnahme-RL vorzuschreiben. Gemäß Art. 9 Aufnahme-RL sei der 
individuellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und es seien in der 
Entscheidung über die Aufenthaltsanordnung die ihr zugrundeliegenden sachlichen und 
rechtlichen Gründe anzugeben. Der angefochtene Bescheid stütze sich zwar auf Art. 43 Abs. 1 
lit. a AsylVfVO, daraus sei aber nicht abzuleiten, ob ein Grenzverfahren zulässigerweise geführt 
werde. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb bzw. aufgrund welchen 
Tatbestandes betreffend den Beschwerdeführer ein Grenzverfahren geführt werde. Die 
notwendige Vorfrage der Zulässigkeit des Grenzverfahrens bleibe damit unbeantwortet. Der 
angefochtene Bescheid erfülle daher weder die Anforderungen des Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO 
iVm Art. 9 Aufnahme-RL noch jene der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG an eine ordnungsgemäße 
Begründung. Dieser Begründungsmangel sei im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar. 
Weiters erschöpfe sich auch die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausschluss 
der aufschiebenden Wirkung in einer abstrakten Interessenabwägung ohne jeglichen Bezug 
zur Person des Beschwerdeführers. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung sei 
mangels einzelfallbezogener Feststellungen nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus stelle der

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angeordnete Aufenthalt im Sondertransit eine Freiheitsentziehung iSd Art. 5 EMRK dar. Der 
EGMR habe in seinem Urteil in der Rechtssache Amuur gegen Frankreich ausgesprochen, dass 
das Festhalten in einem Transitbereich eine Freiheitsentziehung sei, die eine rasche 
gerichtliche Kontrolle erfordere. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nehme dem 
Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens allerdings eine solche Kontrolle. 
Daran ändere auch die in § 13 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG sowie § 22 Abs. 3 VwGVG vorgesehene 
Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts, zumal es an einer 
gesetzlichen Entscheidungsfrist fehle. 
Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der 
Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu 
den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte 
Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. die aufschiebende 
Wirkung zuzuerkennen, in eventu diese nach Vorlage der Beschwerde unverzüglich gemäß 
§ 22 Abs. 3 VwGVG zuzuerkennen. 
7. Am 01.10.2026 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Rücknahme seines Antrages 
auf internationalen Schutz. 
Mit Entscheidung des BFA vom 01.10.2026, Zl. [Zl.], wurde der Antrag des 
Beschwerdeführers 
auf 
internationalen 
Schutz 
vom 
19.09.2026 
als 
ausdrücklich 
zurückgenommen erklärt. 
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aus dem Sondertransitbereich am Flughafen 
Wien Schwechat in die Zurückweisungszone verbracht. Noch am selben Tag reiste der 
Beschwerdeführer mit dem Flugzeug in Richtung Istanbul. 
8. Am 06.10.2026 langte die vom BFA vorgelegte Bescheidbeschwerde samt Verwaltungsakt 
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das BFA gab mit der Beschwerdevorlage keine 
Stellungnahme ab und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
9. Mit Schriftsatz vom 07.10.2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass 
die 
Bescheidbeschwerde 
gegen 
den 
Bescheid 
des 
BFA 
vom 
21.09.2026, 
Zl. [Zl.], weiterhin aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer habe 
ungeachtet seiner Ausreise nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse.

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Zum einen sei der angefochtene Bescheid weder durch die ausdrückliche Rücknahme des 
Antrages auf internationalen Schutz noch durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem 
Rechtsbestand ausgeschieden. Der angefochtene Bescheid sei vom Zeitpunkt seiner Erlassung 
und während des gesamten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Sondertransitbereich am 
Flughafen 
Wien 
Schwechat 
mangelhaft 
gewesen. 
Ein 
späteres 
Verhalten 
des 
Beschwerdeführers könne diese Mängel nicht heilen. Erst eine ersatzlose Behebung des 
Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht beseitige den rechtswidrigen Titel für den 
Aufenthalt im Sondertransit. 
Zum anderen sei der Beschwerdeführer von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, in Haft angehalten worden. Dieser 
Sondertransitbereich sei durch eine Sicherheitsschleuse und eine versperrte Stahltür 
abgeschlossen und könne nur von Berechtigten mit einem Schlüssel verlassen werden. Der 
Außenbereich sei von einer etwa drei Meter hohen Mauer umgeben, die mit einem 
Überkletterschutz aus Stahlstäben gesichert sei. Die Fenster ließen sich nur 15 cm weit öffnen. 
Im Gebäude seien rund um die Uhr Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend. 
Eine Ausreise sei nur über die Kontaktaufnahme zu den Organen des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes möglich, wobei die Einreisemöglichkeit im Zielstaat erst geprüft werden 
müsse. Die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, 
Flughafen Wien Schwechat, sei daher als Haft iSd Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bzw. als 
Freiheitsentziehung iSd Art. 5 EMRK und Art. 1 PersFrBVG zu qualifizieren. Das 
Bundesverwaltungsgericht habe über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges auch dann zu 
entscheiden, wenn die Anhaltung bereits geendet hat. Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG lasse in einem 
solchen Fall zwar die Wochenfrist entfallen, nicht jedoch den Anspruch auf eine Entscheidung 
über die Rechtmäßigkeit der Haft. 
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des Rechtsvertreters 
des Beschwerdeführers ausdrücklich zurückgezogen. 
10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.10.2026 wurde dem 
Beschwerdeführer und dem BFA das Protokoll eines vom Bundesverwaltungsgericht im 
Rahmen eines vergleichbaren Falles durchgeführten Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 des 
Sondertransitbereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, übermittelt und die 
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde das BFA aufgefordert, mitzuteilen, 
ob und seit wann sich an den während der am 29.09.2026 im Zuge des Lokalaugenscheins 
festgestellten Gegebenheiten etwas geändert habe.

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In der Stellungnahme vom 08.10.2026 teilte das BFA mit, dass sich die örtlichen 
Gegebenheiten seit dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es 
den konfinierten Personen nunmehr frei stehe, den Sondertransitbereich eigeständig zu 
verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden 
Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch eine Schleuse (zwei Glastüren) in 
den Innenhof verlassen könnten, wo sie sich außerhalb des Sondertransitbereiches befinden. 
Die Details zu den (geänderten) Gegebenheiten innerhalb des Sondertransitbereichs 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, seien dem Bericht des BFA vom 
06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – Objekt 800 zu entnehmen. Das BFA gehe 
davon aus, dass die geänderten Umstände im Sondertransit beginnend mit 02.10.2026 eine 
rechtskonforme Aufenthaltsverpflichtung von Personen auf Grundlage des Art. 54 Abs. 1 
AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 darstelle und keine Haft iSd Art. 10 AufnahmeRL begründe. 
11. In Bezugnahme auf die Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 wurde das BFA seitens des 
Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, ergänzend mitzuteilen, ob die Gegebenheiten im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, während des 
Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des 
Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. Weiters 
wurde das BFA aufgefordert, mitzuteilen, seit wann die im Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur 
Konfinierung im Sondertransit – Objekt 800 geschilderten Gegebenheiten umgesetzt wurden. 
In der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 teilte das BFA mit, dass die Gegebenheiten im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, während des 
Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des 
Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. Weiters seien 
– aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2026, W601 
2351389-1/19E und W601 2351389-2/9E – am 02.10.2026 die in der Stellungnahme 
geschilderten Gegebenheiten umgesetzt worden, um die räumliche und bauliche 
Barrierefreiheit bzw. das Durchschreiten des Dienstzimmers sowie der Schleuse (zwei 
Glastüren) und somit das Verlassen des Sondertransits – insbesondere bei Vorliegen der 
Einreisevoraussetzungen – zu gewährleisten. 
12. Mit Parteiengehör vom 08.10.2026 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 
der Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – Objekt 800 
übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

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In der Stellungnahme vom 08.10.2026 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 
zusammengefasst aus, dass der Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im 
Sondertransit – Objekt 800 an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts ändere, weil 
dieser erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellt worden sei. Die Anhaltung des 
Beschwerdeführers im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 sei daher auf Grundlage der im damaligen Zeitraum 
vorzufindenden 
Gegebenheiten, 
die 
sich 
insbesondere 
aus 
dem 
Protokoll 
des 
Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 ergeben würden, als Haft zu qualifizieren. Dass die 
Anhaltung inzwischen beendet sei, lasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine 
gerichtliche Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit unberührt. 
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 
1. Feststellungen: 
1.1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt. 
Die Begründung des Bescheides des BFA vom 21.09.2026, Zl. [Zl.], 
gestaltet sich wie folgt:  
„BEGRÜNDUNG 
A) Feststellungen 
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: 
Sie führen die im Bescheidkopf genannte Identität und verfügen über die dort angeführte Staatsangehörigkeit. 
Sie sind körperlich als auch geistig gesund. Sie leider an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die der 
Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegensteht. 
Bei Ihnen bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität. 
Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht und sind auch noch nicht eingereist. 
B) Beweiswürdigung 
Die Feststellungen betreffend Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ihren Angaben sowie 
dem Inhalt Ihres Aktes. 
Dass Sie gesund sind, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und keine Anhaltspunkte für eine 
Vulnerabilität vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Des Weiteren ergibt die vorläufige Gesundheitskontrolle 
keinerlei medizinische Auffälligkeiten; vielmehr wird damit bestätigt, dass kein Bedarf an einer sofortigen 
Gesundheitsversorgung oder ein Hinweis auf meldepflichtige Erkrankung besteht. Die vorläufige 
Vulnerabilitätsprüfung ergab keine Anhaltspunkte, denen zufolge eine Vulnerabilität vorliegen könnte. 
Hinsichtlich der einreiserechtlichen Voraussetzungen wird festgestellt, dass Sie die gesetzlichen 
Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfüllen; Sie sind weder Inhaber eines gültigen 
Aufenthaltstitels noch im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Reisedokuments, das zur

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Überschreitung der Grenze berechtigt. Zudem steht aktenkundig fest, dass Sie bislang nicht nach Österreich 
eingereist sind. Diese Feststellungen gründen sich auf die aktengegenständlichen Informationen zu Ihrer 
bisherigen Aufenthalts- und Einreisesituation. 
C) Rechtliche Beurteilung 
Zu Spruchpunkt I.: 
Gemäß Art 43 Abs 1 der VerfVO kann – sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der 
Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde – der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder 
Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats 
gem Art 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen 
und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann 
durchgeführt werden: 
a) nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone; 
b) nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze; 
c) nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und 
Rettungseinsatz; 
d) nach Übernahme der Person gem Art 67 Abs 11 der Verordnung (EU) 2024/1351. 
Sie reisten mittels Flugzeugs an, erfüllen nicht die Einreisevoraussetzungen und stellten einen Antrag auf 
internationalen Schutz. 
In Ihrem Fall trifft Art 43 Abs 1 lit a der VerfVO zu, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines 
Verfahrens an der Grenze erfüllt sind. 
Gemäß Art 44 Abs 1 der VerfVO kann im Rahmen des Verfahrens an der Grenze über die Unzulässigkeit eines 
Antrags gemäß Art 38 VerfVO oder über die Begründetheit eines Antrags, wenn eine der in Art 42 Abs 1 
Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Art 42 Abs 3 Buchstabe b VerfVO aufgeführten Umstände vorliegt, 
entschieden werden. 
Die gegenständliche Entscheidung ist nicht als (asylrechtliche) Entscheidung in der Sache selbst zu werten. 
Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung in der Sache vorgelagerte Verfahrensentscheidung, die weder 
eine eingehende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfordert noch geeignet ist, den Ausgang des 
Verfahrens vorwegzunehmen. 
Gemäß Art 54 Abs 1 der VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und 
unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern während der Prüfung von Anträgen, die einem 
Verfahren an der Grenze unterliegen, vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der 
Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets 
aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang 
Rechnung getragen wird. 
Gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 idgF kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs 1 vorgeführt 
worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer 
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle 
aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

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Es wird Ihnen hiermit gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der 
Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht 
verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine 
Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor. Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Art 2, Art 
3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die gegen die Behandlung Ihres Antrags im Grenzverfahren sprechen. 
Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf 
internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese 
Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der 
Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden. 
Sie können in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine 
Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. 
Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das 
Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe 
zu ahnden ist.  
Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von Haftmaßnahmen 
nach sich ziehen. 
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden. 
Zu Spruchpunkt II.: 
Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen 
Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein 
überwiegendes öffentliches Interesse zukommt. 
Maßgeblich ist, dass die gegenständliche Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 
idgF dem Zweck dient, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als 
Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den 
freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet 
berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93). 
Die Gewährleistung der (sofortigen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet würde einer Prüfung des 
Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Verfahrens an der Grenze entgegenstehen. Unter diesen 
Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der 
gegenständlichen Entscheidung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung, 
die Gewährleistung einer geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie die Erfüllung unionsrechtlicher 
Verpflichtungen, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen war. 
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden. 
Einhaltung der Verfahrensdauer: 
Gemäß Art 51 Abs 2 VerfVO beträgt die Höchstdauer des Verfahrens an der Grenze zwölf Wochen ab dem 
Zeitpunkt der Registrierung des Antrags. 
Ihr Aufenthalt (ab Registrierung Ihres Antrags) beträgt bislang keine zwölf Wochen, sodass auch die Höchstdauer 
des Verfahrens an der Grenze noch nicht überschritten wurde.“

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Daran anschließend enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung sowie eine Übersetzung 
des Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung. 
1.2. Der Beschwerdeführer führt den Namen [BF], wurde am [Geburtsdatum] 
geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko. 
1.3. Der Beschwerdeführer hielt sich von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, auf. Er konnte diesen de facto aus eigenem 
nicht verlassen. 
1.4. Der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, wies 
jedenfalls während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 
die nachfolgenden Gegebenheiten und Eigenschaften auf: 
Objekt 800 
Das Objekt 800 hat folgende Adresse: 1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800.  
Das Objekt 800 ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt 800 befinden sich 
mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der LPD Niederösterreich, des 
SPK Schwechat, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Außenstelle Schwechat, 
Organisationseinheiten der BBU GmbH und der Sondertransitbereich im Objekt 800.  
In der Stichstraße West 5 befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich, in dem Asylwerber 
unterkommen können.  
Die Zuweisung zu einem bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für 
Fremdenwesen und Asyl.  
Das Objekt 800 ist durch eine Sicherheitsschleuse (zwei versperrte Glastüren) (in Folge: 
Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel 
durchqueren, ansonsten ist beim Eingang (erste Glastüre) zu läuten, um Zutritt ins Objekt 800 
vom SPK Schwechat zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und 
verlassen werden.  
Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in einem Raum 
(Flur).  
Sondertransitbereich im Objekt 800 
Sondertransitbereich Erdgeschoss

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Am Ende des soeben genannten Raumes (gegenüber der Sicherheitsschleuse) befindet sich 
eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den 
Sondertransitbereich im Objekt 800. Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen 
des Sondertransitbereiches im Objekt 800 ist ein Schlüssel erforderlich.  
Nachdem man den Sondertransitbereich durch diese Stahltüre betreten hat, befindet man sich 
in einem kleinen unmöblierten Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht.  
Gemeinschaftsraum 
Danach befindet sich rechter Hand ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile samt 
Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in Betrieb), 
Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem großen 
Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und 5 kleinen abschließbaren Spinden, die 
dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der BBU. Daneben befindet 
sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet.  
Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen 
Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch ein Catering der BBU 
Traiskirchen. Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im 
Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher 
auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist.  
Nach der Küchenzeile befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich.  
Außenbereich des Sondertransitbereichs 
Der Außenbereich ist zum Teil begrünt (Rasenfläche + Pflanzen), ein Bereich ist gepflastert mit 
Sitzmöglichkeiten und es befinden sich Blumentöpfe mit Pflanzen und Kräutern in diesem 
Bereich, ein Bereich ist mit einem Basketballfeld-Belag ausgestattet mit einem Basketballkorb.  
Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer ca. drei Meter hohen Mauer samt 
Überkletterschutz (Anm.: nach innen geneigte Stahlstäbe) umgeben.  
Sondertransitbereich Erdgeschoss 
Nachdem man vom Haupteingang kommend den Sondertransitbereich durch die versperrte 
Stahltüre betreten und den kleinen Vorraum durchquert hat, befindet man sich im Flur, wo 
sich rechter Hand der Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet.  
Linker Hand befindet sich eine versperrte Holztüre. Dahinter befindet sich ein Technikraum.

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Daneben befindet sich die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine 
Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre 
Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freien Entnahme.  
Zwischen dem abgesperrten Technikraum und der Waschküche hängt ein Informationsboard, 
auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. Nationengespräch, Painting, 
Basketball, Badminton, Kartenspielen, etc.) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt 
werden.  
Gegenüber der Waschküche befindet sich eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein 
Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.: 
dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden 
sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine, 
Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen 
lässt. Die Speisekammer dient den Mitarbeitern des Sondertransitbereiches als Sozialraum. 
Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf an 
Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden. 
Neben der Speisekammer befindet sich das Büro der BBU. Auf der Holztüre hängt ein Zettel 
mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday 
07.00 bis 21.00 Uhr”. Es befindet sich unter anderem ein Schreibtisch und Stühle, Schränke, 
Ablageflächen ein Tresor, Erste-Hilfe-Kasten darin. Es gibt zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 
15 cm breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern 
(bei Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein 
Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern, 
Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch, 
Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben ein weiteres Board, 
worauf sich ein Informationsblatt BBU-Rechtsauskunft samt QR-Code sowie einem 
Informationsblatt der Diakonie ebenso mit QR-Codes befinden.  
An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit 
Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen 
(zB. QueerBase).  
Neben dem Büro der BBU befindet sich ein Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6 
Betten).

[Seite 13]
- 13 - 
 
Daneben befindet sich ein weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2 
Betten) 
und 
ein 
eigenes 
Badezimmer 
(WC, 
Waschbecken, 
Dusche, 
Mistkübel, 
Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem 
Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt, 
ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht). 
Ankunft im Sondertransitbereich nach Einreise und Asylantragstellung: 
Am Ende des Flurs (gegenüber der versperrten Eingangstür zum Sondertransitbereich vom 
Haupteingang des Objekt 800 kommend) neben dem letztgenannten Unterkunftszimmer 
befindet sich eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein 
Schlüssel erforderlich. Dieser Raum enthält absperrbare Spinde für die im Sondertransit Dienst 
verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Es führen aus diesem Raum zwei 
Glastüren (Schleuse) in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben ist. 
Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen 
Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem 
Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der 
Grenzpolizeiinspektion Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden 
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und 
Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der BBU im 
Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen 
sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden.  
Wenn man Richtung Milchglastüre schaut, befindet sich links ein Gang. Wenn man in diesen 
einbiegt, befindet sich auf der rechten Seite ein Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem 
befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, 
zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine 
Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der 
Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts-
sanitärraum ist von innen abschließbar.  
Dienstzimmer SPK Schwechat 
Am Ende des Ganges befindet sich das Dienstzimmer der SPK Schwechat. Mindestens zwei 
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind rund um die Uhr täglich (24/7) vor Ort. Die 
Holztüre zum Dienstzimmer ist geschlossen, jedoch nicht versperrt. Die Asylwerber können 
sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes wenden.

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Zurückweisungszone 
Wenn man vor dem Dienstzimmer (Blick Richtung Dienstzimmer) steht, befindet sich linker 
Hand die “Zurückweisungszone”. Die Zurückweisungszone befindet sich hinter einer Stahltüre, 
welche versperrt ist. Darin halten sich Personen auf, die keinen Asylantrag gestellt haben und 
zurückzuweisen sind, bis zu ihrem Abflug. 
Neben der Zurückweisungszone befindet sich eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin 
drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen 
absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender, 
Papierhandtuchspender, Mistkübel darin.  
Daneben befindet sich der Stiegenaufgang zum ersten Stock. Oben angekommen befindet sich 
sowohl linker als auch rechter Hand eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste 
Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich).  
Sondertransitbereich 1. Stock 
Vom Stiegenhaus (nachdem man oben angekommen ist) rechter Hand durch die Glastüre 
befindet sich eine Sanitäranlage mit einer Dusche. Daneben befindet sich eine weitere 
Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar.  
Wenn man den Gang entlang geht, befindet sich linker Hand eine Stahltüre, welche versperrt 
ist. Dahinter befinden sich die Büros der Fremdenpolizei und Kriminalpolizei. Für den Zutritt 
ist ein Schlüssel erforderlich.  
Der Gang biegt sodann nach rechts ab. Auf der linken Seite befinden sich nebeneinander drei 
Unterkunftszimmer.  
Lagerraum 
Daneben befindet sich ein Raum, in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher, 
Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas 
benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der BBU wenden.  
Gegenüber der Unterkunftszimmer befinden sich Sanitäranlagen. 
Einvernahmeraum 
Neben dem Lagerraum (am Ende des Ganges, welcher sodann wieder nach rechts weitergeht) 
befindet sich der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen, 
Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt.

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Dieser ist unter anderem ausgestattet mit zwei Schreibtischen, einem Tisch, Stühlen, 
Bildschirmen, Tastatur, Telefon, Drucker, Schränken, einer Sanitätsliege, einer Körperwaage, 
einem kleinen Kühlschrank. Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt.  
Gemeinschaftsbereich 
Danach befindet sich ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und 
Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb 
sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit 
Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden 
können.  
Technikraum 
Gegenüber des offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich eine versperrte Holztüre. 
Dahinter befindet sich ein Technikraum.  
Gemeinschaftsraum 
Neben dem offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich am Ende des Ganges auf der linken 
Seite ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas), 
Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch.  
Der Gang geht sodann wieder nach rechts weiter. Am Gang auf der linken Seite befinden sich 
vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten.  
An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern 
von 
Beratungsorganisationen 
(Diakonie, 
QueerBase, 
UNHCR), 
Notfallnummern, 
Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie.  
Gegenüber davon befinden sich die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine 
WC-Anlage). 
Am Ende des Ganges befindet sich eine Stahltüre, welche versperrt ist. Auch hinter dieser 
befinden sich Büros der Fremden- und Kriminalpolizei. Dort befindet sich auch die Screening-
Stelle und die erkennungsdienstlichen Behandlungen finden dort statt. Ein Zutritt ist nur mit 
Schlüssel möglich.  
Man kann sodann (wenn man vor der versperrten Stahltüre steht) rechts durch die Glastüre 
gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus.  
Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich Objekt 800

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Im Sondertransitbereich Objekt 800 können maximal 30 Leute untergebracht werden.  
Der Sondertransitbereich Objekt 800 ist klimatisiert und beheizbar.  
Fenster - sofern sie öffenbar sind - können im Ausmaß eines 15 cm-breiten Bereichs geöffnet 
werden.  
Im Sondertransitbereich befinden sich keine uniformierten Polizeibeamte. Die Organe des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Sondertransit Dienst verrichten, sind in Zivilkleidung 
dort anwesend.  
Gepäckstücke, die den Asylwerbern zugeordnet werden können, werden von der Grenzpolizei 
vom Förderband abgeholt und den Asylwerbern in den Sondertransitbereich gebracht.  
Es gibt keine Shuttle-Möglichkeit für die Asylwerber, um in einen anderen Bereich zu gelangen. 
Im Falle des Bedarfs einer medizinischen Behandlung werden Asylwerber mit der Fiktion der 
Nichteinreise zu entsprechenden medizinischen Behandlungen und wieder zurück gebracht.  
Arztbesuche 
Es gibt im Sondertransitbereich fixe Arztbesuche.  
Bei medizinischen Problemen außerhalb der Arztbesuche wird die Flughafen-Sanitätsstelle 
kontaktiert.  
Rechtsberatung 
Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der BBU verlangen und dieses 
Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung.  
Die 
Asylwerber 
haben 
auch 
die 
Möglichkeit, 
von 
sich 
aus 
jederzeit 
mit 
Beratungsorganisationen in Kontakt zu treten, deren Kontaktinformationen (teilweise mit QR-
Code) im Sondertransitbereich auf den Infoboards ausgehängt sind.  
Ausreisemöglichkeiten 
Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket 
organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), 
werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird 
– durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich 
gebracht, wo sie sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen

[Seite 17]
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des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden können. Das 
Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.  
Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfs 
Wenn Bedarf besteht, werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel 
ausgegeben. 
Diese 
befinden 
sich 
vor 
Ort 
in 
der 
Betreuungseinrichtung 
im 
Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen 
verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird aus Traiskirchen gecatert.  
Zigaretten können die Asylwerber von Besuchern erhalten, jedoch nicht selbstständig 
erwerben. 
Besuche 
Besucher müssen beim Haupteingang zum Objekt 800 anläuten und angeben, welche Person 
(Nennung des Name) sie im Sondertransitbereich besuchen möchte. Es werden die Namen der 
Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der BBU im Sondertransit erfasst. Besuche 
sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden.  
Aus Kapazitäts- oder Ressourcengründen besteht die Möglichkeit, Besuche zu beenden oder 
zu versagen. 
1.5. Die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, sind dem BFA bekannt. 
2. Beweiswürdigung: 
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und 
in den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme 
in das zum Parteiengehör gebrachte Protokoll eines vom Bundesverwaltungsgericht in einem 
vergleichbaren Fall aufgenommenen 
Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, vom 29.09.2026, und den ebenfalls zum 
Parteiengehör gebrachten Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit 
– Objekt 800. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA und vom 
Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen sowie durch Einsichtnahme 
in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das 
Grundversorgungs-Informationssystem. 
In Bezug auf den vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall 
aufgenommenen Lokalaugenschein des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800,

[Seite 18]
- 18 - 
 
Flughafen Wien Schwechat, vom 29.09.2026 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, 
dass es zulässig ist, Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren – unter Wahrung des 
Parteiengehörs 
– 
zu 
Beweiszwecken 
heranzuziehen 
(vgl. 
Hengstschläger/Leeb, 
Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 378 unter Verweis auf VwGH 15.12.1994, 
94/18/0794). 
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den oben genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten 
und ist diesen schlüssig zu entnehmen. Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid des 
BFA vom 21.09.2026, mit dem der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet wurde, ergeben sich aus eben 
jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid. 
2.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit 
des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus den oben genannten Verwaltungs- und 
Gerichtsakten und beruhen insbesondere auf den Angaben des Beschwerdeführers im 
Verfahren sowie auf dem von ihm vorgelegten marokkanischen Reisepass. 
2.3. Dass sich der Beschwerdeführer von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, aufhielt, ist den Verwaltungs- und 
Gerichtsakten zu entnehmen. Daraus geht hervor, dass am 20.09.2021 ein Transportauftrag 
für die Vorführung des Beschwerdeführers vom Flughafen Salzburg in den Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, erstellt wurde (AS 79 ff), der 
Beschwerdeführer am 21.09.2021 im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, den Bescheid betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit 
persönlich übernahm (AS 87 ff) und der Beschwerdeführer am 01.10.2026 – nach 
ausdrücklicher Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz (AS 149 ff) – in die 
Zurückweisungszone überstellt wurde (AS 171) und noch am selben Tag mit dem Flugzeug 
Richtung Istanbul reiste (AS 179 ff). 
Dass der Beschwerdeführer den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, während des oben genannten Zeitraumes de facto nicht aus eigenem verlassen 
konnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie den vom Bundesverwaltungsgericht in einem 
vergleichbaren Verfahren im Rahmen eines am 29.09.2026 durchgeführten Lokalaugenscheins 
festgestellten Gegebenheiten vor Ort, der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 bzw. der 
ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026 sowie dem vom BFA im gegenständlichen 
Verfahren zugleich übermittelten Bericht vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – 
Objekt 800.

[Seite 19]
- 19 - 
 
Aus dem Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geht hervor, dass der 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, nur von hiezu 
Berechtigten mit Schlüsseln eigenständig verlassen werden konnte. Hinweise, dass der 
Beschwerdeführer zu diesen Berechtigten gehörte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 
Zum Zwecke einer freiwilligen Ausreise konnten sich die betroffenen Personen an die Organe 
des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden, wobei sie – nach Prüfung der Behörde, ob ihnen 
eine Einreise in das Zielland möglich sein würde – von Organen des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht wurden. 
Aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 geht hervor, dass sich die örtlichen 
Gegebenheiten im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, 
seit dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den konfinierten 
Personen nunmehr frei stehe, den Sondertransitbereich eigenständig zu verlassen, indem sie 
durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich 
gelangen und diesen anschließend durch eine Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof 
verlassen könnten. Die Details seien im Bericht vom 06.10.2026 zur Konfinierung im 
Sondertransit – Objekt 800 ersichtlich. 
Festzuhalten ist jedoch, dass der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 zu entnehmen ist, 
dass diese Änderungen im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, beginnend mit 02.10.2026 – somit erst, nachdem der Beschwerdeführer vom 
Sondertransit in die Zurückweisungszone verbracht wurde – umgesetzt wurden. Dies wurde 
vom BFA in der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 bestätigt. Ebenso wurde vom BFA in 
der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 bestätigt, dass die Gegebenheiten im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, während des 
Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des vom 
Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall durchgeführten Lokalaugenscheins 
vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. 
Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass 
der Beschwerdeführer den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, während seines Aufenthaltes von 21.09.2026 bis 01.10.2026 de facto nicht aus 
eigenem verlassen konnte. 
2.4. Die Feststellungen zu den Gegebenheiten im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, 
Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 
bis 01.10.2026 ergeben sich aus dem zum gegenständlichen Akt genommenen Protokoll über

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einen am 29.09.2026 in einem vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht 
aufgenommenen Lokalaugenschein, der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 bzw. der 
ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026 sowie dem vom BFA im gegenständlichen 
Verfahren zugleich übermittelten Bericht vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – 
Objekt 800. Sowohl dem BFA als auch dem Beschwerdeführer wurden das Protokoll des 
Lokalaugenscheins über die Bedingungen und Gegebenheiten im Sondertransitbereich 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, vom 29.09.2026 und der Bericht des BFA 
vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – Objekt 800 zum Parteiengehör gebracht 
und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 
In der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 teilte das BFA mit, dass die Gegebenheiten im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, während des 
Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des 
Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. Die in der 
Stellungnahme vom 08.10.2026 und im Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im 
Sondertransit – Objekt 800 geschilderten Änderungen der Gegebenheiten wurden erst am 
02.10.2026 umgesetzt. Dies ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 
als auch aus der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026. 
2.5. Dass dem BFA die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs Nordstraße Objekt 800, 
Flughafen Wien Schwechat, bekannt sind, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 
08.10.2026, aus der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026 sowie aus dem Bericht 
des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – Objekt 800. 
3. Rechtliche Beurteilung: 
Zu A)  
Rechtsgrundlagen: 
Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für 
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) 
lauten auszugsweise: 
„Artikel 42 
Beschleunigtes Prüfungsverfahren 
(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und 
Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, 
wenn

[Seite 21]
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a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur 
Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf 
internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von 
Belang sind; 
b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder 
offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen 
und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für 
seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der 
Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist; 
c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte 
Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche 
Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch 
Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit 
–, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, 
oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder 
Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität 
oder Staatsangehörigkeit zu verhindern; 
d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine 
Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu 
verhindern; 
e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung 
angesehen werden kann; 
f. es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale 
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller 
aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach 
nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde; 
g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist; 
h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder 
seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum 
angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen 
Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; 
i. 
der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es 
ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag 
frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt 
unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; 
oder 
j. 
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — 
seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der 
Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, 
nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder 
weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem 
betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine 
erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe 
angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren 
Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden 
zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird. 
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 
2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der 
Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen 
die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 
Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran. 
 
[…]

[Seite 22]
- 22 - 
 
Artikel 43 
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze 
(1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte 
Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch 
nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen 
gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats 
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit 
den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das 
Grenzverfahren kann durchgeführt werden: 
a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone; 
b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der 
Außengrenze; 
c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- 
und Rettungseinsatz; 
d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351. 
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem 
Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet 
werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr 
Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen. 
 
[…] 
 
(4) 
Unbeschadet 
des 
in 
Artikel 
14 
der 
Verordnung 
(EU) 
2021/2303 
festgelegten 
Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur 
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der 
den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht. 
 
[…] 
Artikel 45 
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze 
(1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben 
c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an 
der Grenze. 
 
[…] 
 
[…] 
Artikel 53 
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze 
(1) […] 
 
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren 
zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn 
a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als 
unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht 
mehr gegeben sind; 
b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, 
gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten 
nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;

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c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten 
Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; 
d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für 
die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; 
e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und 
Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem 
Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann. 
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller 
die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach 
Kapitel III an. 
Artikel 54 
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze 
(1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die 
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser 
Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der 
Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres 
Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses 
Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird. 
 
[…] 
 
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen 
Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder 
zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche 
keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.“ 
 
Art. 2, 9, 10, 29, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die 
internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL), lauten auszugsweise: 
„Artikel 2 
Begriffsbestimmungen 
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 
[…] 
9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen 
bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;  
10. „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;  
11. „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im 
nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein 
Antragsteller fliehen könnte;  
12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- 
oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats

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ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs 
liegen; 
[…] 
Artikel 9 
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit 
(1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn 
Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung 
treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung 
von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere 
a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem 
anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder 
b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat 
überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 
aufzuhalten haben.  
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem 
bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten 
materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem 
betreffenden Ort aufhält. 
 
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem 
bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne 
dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. 
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten 
Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern. 
 
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die 
Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß 
Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und 
unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer 
Ablehnung zu begründen. 
 
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten 
wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen 
Behörden über solche Termine zu informieren. 
 
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der 
individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der 
Aufnahme, Rechnung tragen. 
 
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels 
getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen 
Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie 
über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines 
Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten 
unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der 
vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, 
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten 
tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von 
einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder 
dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten 
werden können.

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Artikel 10 
Haft 
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein 
Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus 
einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden. Die Haft darf keinen 
Strafcharakter haben. 
(2) Erforderlichenfalls dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer 
Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam 
anwenden lassen. 
(3) Bei der Inhaftnahme eines Antragstellers berücksichtigen die Mitgliedstaaten jegliche sichtbare 
Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller 
besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 vorgesehene Beurteilung noch nicht 
abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt 
werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst 
werden müssen. 
(4) Ein Antragsteller darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe in Haft genommen 
werden: 
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen; 
b) um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne 
Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht; 
c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 
auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach 
wie vor Fluchtgefahr besteht; 
d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das 
Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden; 
e) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des 
Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung 
des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage 
objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum 
Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte 
Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die 
Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; 
f) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist; 
g) gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351. 
Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt. 
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für 
Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer 
finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. 
 
[…] 
 
Artikel 29 
Rechtsbehelfe 
 
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der 
Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser Richtlinie, gegen 
Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 
verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, 
ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. 
Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und 
Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen. 
(2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 des 
vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und 5 
sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch

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genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes 
erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs 
oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen 
Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. 
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach 
nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation 
verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen 
könnten. 
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung 
und -vertretung gewährt wird, wenn 
a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder 
b) der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere 
wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt. 
Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht 
von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf oder die 
Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg biete, wird dem Antragsteller das Recht auf einen 
wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck Anspruch 
auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt. 
Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung 
nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur 
Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche 
Organisationen, die nach nationalem Recht zugelassen sind, unentgeltliche Rechtsberatung und -
vertretung bereitzustellen. 
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten 
a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung 
vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht 
willkürlich eingeschränkt wird; 
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine 
Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen 
Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt. 
(5) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten 
verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn sich 
die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen 
Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die 
Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren, aufgrund falscher 
Angaben des Antragstellers getroffen wurde.  
(6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt 
wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, 
oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch 
diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht 
unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. 
 
[…] 
Artikel 35 
Umsetzung 
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, 
die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der 
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.  
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen 
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie 
die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die 
durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie 
gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser 
Erklärung.

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(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen 
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 
 
Artikel 36 
Aufhebung 
Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten 
unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für 
die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 
aufgehoben. 
 
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie 
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.“ 
 
§ 31 und § 32 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 
2005), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 39/2026, lauten: 
„Anreise über eine Außengrenze und Vorführung 
 
§ 31. (1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des 
Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine 
Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens 
an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle 
vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem 
Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt 
vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht 
anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht. 
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- 
und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, 
sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für 
die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen. 
Sicherung der Zurückweisung 
§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, 
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer 
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser 
Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. 
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden 
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist, 
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens; 
3. für 
die 
Dauer 
des 
Rückkehrverfahrens 
an 
der 
Grenze 
nach 
Kapitel II 
der 
Grenzrückführungsverordnung. 
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem 
Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.“ 
§ 22a und § 40a des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das 
Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von 
internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen 
Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

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- 28 - 
 
sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-
Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I 87/2012, idF BGBl. I 39/2026, lauten: 
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft 
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der 
Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. 
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG 
anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, 
die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung 
zuzurechnen ist. 
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen 
einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das 
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb 
bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis 
zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. 
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob 
zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen 
Voraussetzungen vorliegen. 
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die 
Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und 
danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die 
Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur 
Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die 
Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat 
darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das 
Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für 
die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung 
der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß 
Abs. 1 bereits eingebracht wurde. 
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 
[…] 
 
Haft im Asylverfahren an der Grenze 
§ 40a. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens 
an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise 
in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die 
Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die 
Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 
Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten. 
(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme 
rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist 
insbesondere zu berücksichtigen,

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- 29 - 
 
1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen; 
2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt; 
3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden. 
(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der 
Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden 
kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung 
gemäß Abs. 1 tritt. 
(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu 
erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus 
anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz 
gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“ 
§ 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 
(WV), idF BGBl. I 82/2025, lauten: 
„Inhalt und Form der Bescheide 
 
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die 
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. 
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung 
getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. 
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4. 
 
[…] 
 
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung 
maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und 
übersichtlich zusammenzufassen.“ 
Art. 1, 2 und 6 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der 
persönlichen Freiheit (PersFrBVG), BGBl. 684/1988, idF BGBl. I 2/2008, lauten: 
„Artikel 1 
 
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). 
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder 
auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. 
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem 
Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn 
und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. 
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit 
möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen 
werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am 
Ort seiner Anhaltung notwendig sind. 
 
Artikel 2 
 
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich 
vorgeschriebene Weise entzogen werden: 
1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

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2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung 
verdächtig ist, 
a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern 
der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen 
bestimmten Gegenstand innehat, 
b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, 
oder 
c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen 
Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer 
Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung 
der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 
4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das 
Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 
5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender 
Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 
6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. 
(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, 
eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. 
 
[…] 
 
Artikel 6 
 
(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem 
durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des 
Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. 
Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher 
geendet. 
(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen 
Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.“ 
 
Art. 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
(EMRK) lautet: 
„Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit 
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den 
folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird; 
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung 
eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz 
vorgeschriebenen Verpflichtung; 
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner 
Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der 
Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, 
daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht 
nach Begehung einer solchen zu hindern; 
d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter 
Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner 
Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist; 
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung 
ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder 
Landstreicher ist; 
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, 
unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden 
Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

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(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über 
die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet 
werden. 
(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person 
muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher 
Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb 
einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von 
der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. 
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein 
Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft 
entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. 
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden 
ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.“ 
 
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde und Rechtsschutzinteresse: 
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen 
den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 
Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2026 Zl. [Zl.], wurde der 
Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) iVm § 32 
AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die 
Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde 
gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.09.2026 eine 
zulässige Bescheidbeschwerde erhoben. 
In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer am 01.10.2026 – nach ausdrücklicher 
Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und zwischenzeitlicher Überstellung in 
die Zurückverweisungszone – mit dem Flugzeug Richtung Istanbul. 
Mit Schriftsatz vom 07.10.2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die 
Bescheidbeschwerde 
gegen 
den 
Bescheid 
des 
BFA 
vom 
21.09.2026, 
Zl. [Zl.], weiterhin aufrechterhalten werde, und brachte vor, dass der 
Beschwerdeführer ungeachtet seiner Ausreise nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse habe. 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen eines 
Rechtsschutzinteresses eine notwendige Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerde 
im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 
28.01.2016, 
Ra 
2015/11/0027). 
Das 
Rechtsschutzinteresse 
besteht 
bei 
einer 
Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des

[Seite 32]
- 32 - 
 
angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer 
dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen 
Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird 
bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven 
Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) 
theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 24.01.1995, 
93/04/0204). 
Zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde am 30.09.2026 war der Beschwerdeführer 
durch den Bescheid des BFA vom 21.09.2026 noch zum Aufenthalt im Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet. Zwar endete diese 
Verpflichtung unmittelbar nach der am 01.10.2026 vorgenommenen, ausdrücklichen 
Rücknahme des Antrages auf internationalen Schutz und der damit einhergehenden 
Überstellung des Beschwerdeführers in die Zurückweisungszone zur Vorbereitung seiner 
(freiwilligen) Ausreise, die noch am selben Tag erfolgte. Allerdings macht es für die 
Rechtsstellung des Beschwerdeführers nach wie vor einen Unterschied, ob der angefochtene 
Bescheid aufgehoben und gegebenenfalls sein Aufenthalt im Sondertransitbereich am 
Flughafen Wien Schwechat für rechtswidrig erklärt wird. 
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in seinem Schriftsatz vom 07.10.2026 vor, 
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, 
Flughafen Wien Schwechat, als Haft iSd Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bzw. als Freiheitsentziehung 
iSd Art. 5 EMRK und Art. 1 PersFrBVG zu qualifizieren sei und das Bundesverwaltungsgericht 
über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges auch dann zu entscheiden habe, wenn die 
Anhaltung bereits geendet hat. 
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das 
Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige 
Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der 
Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird (zur unmittelbaren Anwendbarkeit von 
Art. 6 PersFrBVG siehe VfSlg. 20.408/2020). 
Art. 6 PersFrBVG gewährt für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges einen 
verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. 
Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches 
Recht auf Überprüfung zukommt (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0019).

[Seite 33]
- 33 - 
 
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der hL beschränkt sich der 
Anspruch des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer 
Freiheitsentziehung nicht auf die Kontrolle bestehender Freiheitsentziehungen, sondern es ist 
auch dann eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu treffen, 
wenn die Freiheitsentziehung zwischenzeitig beendet wurde oder die Beschwerde erst nach 
der Freilassung erhoben wurde (vgl. zB VfSlg. 13.698/1994, 14.192/1995, 14.224/1995, 
15.140/1998, 20.408/2020; sowie Kopetzki, Art 6 PersFrG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], 
Österreichisches Bundesverfassungsrecht [3. Lfg 2000], Rz 16 ff mwN). 
Weiters gewährt Art. 47 GRC das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Ferner 
ist in Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO – auf den sich der angefochtene Bescheid des BFA vom 
21.09.2026 stützt – vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Aufenthalt im Transitbereich 
gemäß Art. 9 AufnahmeRL vorzuschreiben haben. Nach Art. 9 AufnahmeRL tragen die 
Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass solche Entscheidungen über die Anordnung zum Aufenthalt 
im Transitbereich gemäß Art. 29 AufnahmeRL angefochten werden können. 
Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nach Beendigung seines 
Aufenthaltes im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat insofern ein 
Rechtsschutzinteresse zukommt, als im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens vor dem 
Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 zu 
entscheiden ist. Würde die vorliegende Beschwerde alleine aufgrund der Tatsache, dass die 
Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen 
Wien Schwechat am 01.10.2026 infolge der ausdrücklichen Rücknahme seines Antrages auf 
internationalen Schutz und seiner Aus- bzw. Weiterreise mit dem Flugzeug beendet wurde, 
gegenstandslos, hätte dies zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr über die 
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 entscheiden könnte. Dies wäre jedoch weder mit 
Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG noch mit dem durch das Unionsrecht gewährleisteten Recht auf einen 
effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar. 
3.2. Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung des Bescheids: 
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2026 wurde der Beschwerdeführer 
gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der 
Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet.

[Seite 34]
- 34 - 
 
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich 
derart mangelhaft sei, dass er die Anordnungen im Spruch nicht trage. Zudem sei die 
Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, als Haft iSd Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bzw. als Freiheitsentziehung iSd Art. 5 EMRK 
und Art. 1 PersFrBVG zu qualifizieren.   
3.2.1. Zum Vorliegen eines (wesentlichen) Begründungsmangels: 
Gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO schreiben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von 
Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 AufnahmeRL den 
Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in deren Nähe oder in 
einer Transitzone oder an anderen bestimmten Standorten aufhalten müssen. 
Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung „gemäß Artikel 9 
der Richtlinie (EU) 2024/1346“ (AufnahmeRL) vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz 
AsylVfVO verlangt darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten 
Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 
Abs. 1 AsylVfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten 
Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und 5 AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten 
Verhältnismäßigkeit, 
Berücksichtigung 
der 
individuellen 
Situation, 
Begründung, 
Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen. 
Gemäß Art. 9 Abs. 4 AufnahmeRL müssen die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen 
Entscheidungen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, 
einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen. 
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den 
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden 
sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller 
werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung 
der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die 
Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die 
Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise 
angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, 
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. 
Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 
von den Mitgliedstaaten umzusetzen.

[Seite 35]
- 35 - 
 
§ 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL entsprechende 
Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und 
rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort 
vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-
Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich 
organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des 
Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL oder eine Umsetzung 
bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, 
finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine 
vollständige innerstaatliche Umsetzung vor.  
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) können 
sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte 
und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74, 
van Duyn; 19.01.1982, 8/81, Becker). 
Wie bereits oben ausgeführt, endete die Umsetzungsfrist am 12.06.2026. Art. 9 Abs. 5 
AufnahmeRL wurde jedoch betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO 
und § 32 AsylG 2005 nicht umgesetzt. 
Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe 
der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige 
und unbedingte individuelle Rechte ein.  
Da die Umsetzungsfrist bereits verstrichen ist und Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragstellern 
hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der 
verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, 
können sich diese gegenüber dem BFA, einer staatlichen Behörde, berufen. Art. 9 Abs. 5 
AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. 
Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und 
Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben. 
Die Erlaubnis, eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 
AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines 
Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Art. 43 bis 54 AsylVfVO in § 31 Abs. 1 
AsylG 2005). Gemäß Art 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren 
unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten

[Seite 36]
- 36 - 
 
werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im 
Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.  
Die Voraussetzungen bzw. Vorgaben für das Asylverfahren an der Grenze finden sich in Art. 43 
bis Art. 54 AsylVfVO. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten 
Verfahrens sind in Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO geregelt.  
Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet 
gemäß Art. 43 Abs. 2 AsylVfVO zu untersagen. 
Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 AsylVfVO ist dem Antragsteller die Einreise zu gestatten, 
wenn in den Fällen nach Unterabsatz 1 die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen 
eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen. Beispielsweise ist gemäß Art. 53 Abs. 2 lit. a 
AsylVfVO das Grenzverfahren nicht durchzuführen bzw. zu beenden, wenn die Gründe für die 
Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder die Voraussetzungen für die Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind. In ErwGr 64 zur AsylVfVO wird 
dies damit begründet, dass das Verfahren an der Grenze unter anderem zum Ziel hat, eine 
zügige Prüfung von Anträgen zu ermöglichen, die voraussichtlich unzulässig oder unbegründet 
sind, um die rasche Rückkehr von Personen, die kein Recht auf Verbleib haben, zu ermöglichen. 
Deshalb sollte dieses Verfahren nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn die 
Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig 
oder für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht oder nicht mehr anwendbar 
sind. 
Die Anordnung, sich gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 an einem bestimmten 
Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzung 
geknüpft, dass ein (beschleunigtes) Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines 
solchen vorgesehen und zulässig ist. 
Vor diesem Hintergrund kann es nicht genügen, im – die Aufenthaltsanordnung treffenden – 
Bescheid bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive 
Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtmäßigkeit des 
Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit 
darzulegen. 
Im angefochtenen Bescheid trifft das BFA Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, 
nämlich zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zum Nichtvorliegen 
einer Erkrankung, die der Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegenstehen

[Seite 37]
- 37 - 
 
würde, und dazu, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität 
gegeben seien. Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für 
eine Einreise nach Österreich nicht erfülle und noch nicht eingereist sei. In der 
Beweiswürdigung werden dazu beweiswürdigende Erwägungen angestellt, so etwa wird zur 
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, 
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder Inhaber eines Aufenthaltstitels, noch im Besitz 
eines gültigen Reisedokuments oder eines Visums sei. 
In der rechtlichen Beurteilung wird Art. 43 Abs. 1 AsylVfVO wiedergegeben und unter 
Erwähnung, 
dass 
der 
Beschwerdeführer 
mittels 
Flugzeug 
angereist 
sei, 
die 
Einreisevoraussetzungen nicht erfülle und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt 
habe, die Schlussfolgerung gezogen, dass im Falle des Beschwerdeführers Art. 43 Abs. 1 lit. a 
AsylVfVO erfüllt sei.  
Dabei übersieht die Behörde aber, dass die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren sich nicht 
allein aus dieser Bestimmung ergeben. Der mit der Überschrift „Ausnahmen von Asylverfahren 
an der Grenze“ betitelte Art. 53 AsylVfVO sieht in Abs. 2 nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten 
das Verfahren an der Grenze nicht durchführen oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens 
beenden, wenn die dort in lit. a bis e angeführten Tatbestände vorliegen. Gemäß Art. 53 Abs. 2 
lit. a AsylVfVO wird ein Verfahren an der Grenze nicht durchgeführt (oder beendet), wenn die 
Behörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig 
oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr 
gegeben sind. Damit sind Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder Gründe 
für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens aber eine Voraussetzung für die 
Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze. 
Das BFA hat sich im angefochtenen Bescheid mit den sich aus Art. 53 Abs. 2 lit. a AsylVfVO 
ergebenden Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. Das BFA führt im angefochtenen 
Bescheid weder Gründe für die Ablehnung des Antrages als unzulässig noch Gründe für die 
Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens an. Im Falle, dass das BFA von einem 
beschleunigten Prüfungsverfahren ausgeht, wäre darzulegen gewesen, welchen (oder welche) 
der Tatbestände des Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO als erfüllt angesehen wird (werden). Im 
angefochtenen 
Bescheid 
werden 
dazu 
keine 
Feststellungen 
getroffen, 
keine 
beweiswürdigenden Erwägungen angestellt und in der rechtlichen Beurteilung diese 
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Asylverfahrens an der Grenze nicht näher geprüft.

[Seite 38]
- 38 - 
 
Da der angefochtene Bescheid die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ausdrücklich geforderten 
Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen 
Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt sich dieser bereits aus diesem Grund als 
rechtswidrig dar. 
Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid des BFA – ungeachtet einer unmittelbaren 
Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch wegen eines wesentlichen 
Begründungsmangels (vgl. § 58 Abs. 2 AVG, § 60 AVG) als rechtswidrig. 
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den 
Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide 
zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder 
über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. 
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der 
Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der 
Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert § 60 AVG in einem ersten 
Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer 
nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde 
gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde 
im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien 
Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem 
dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des 
Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024, 
21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015, Ra 2014/18/0097; 
28.04.2015, Ra 2014/19/0145; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.04.2026, Ra 2023/04/0049). 
Weiters ist es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Wirksamkeit der durch Art. 47 GRC 
gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den 
Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, 
entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin 
erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von 
der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu 
ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in 
Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht 
anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der

[Seite 39]
- 39 - 
 
Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. EuGH 15.10.1987, 
222/86, Heylens u.a., Rz 15; 04.06.2013, C‑300/11, ZZ, Rz 53; 24.11.2020, C-225/19 und C-
226/19, Minister van Buitenlandse Zaken, Rz 43 ff). 
Der angefochtene Bescheid des BFA wird diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße 
Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und einer 
nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, nicht gerecht. Der angefochtene 
Bescheid enthält keine Gründe für die Ablehnung des Antrags als unzulässig oder für die 
Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens an der Grenze. Es werden dazu keine 
Feststellungen getroffen, keine beweiswürdigenden Erwägungen angestellt und in der 
rechtlichen Beurteilung diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Asylverfahrens an der 
Grenze nicht näher geprüft. 
Der 
angefochtene 
Bescheid 
des 
BFA 
weist 
somit 
einen 
derart 
wesentlichen 
Begründungsmangel auf, dass er die Anordnungen im Spruch – die Verpflichtung des 
Beschwerdeführers, sich im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat aufzuhalten, 
sowie die Nichtgewährung der Einreise in das österreichische Bundesgebiet – nicht zu tragen 
vermag. 
3.2.2. 
Zur 
Qualifikation 
der 
Anordnung 
zum 
Aufenthalt 
im 
Sondertransit 
als 
Freiheitsentziehung: 
Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO und § 32 AsylG 2005 sehen vor, dass unter den dort genannten 
Voraussetzungen gegenüber Fremden angeordnet wird, sich an einem bestimmten Ort (zB an 
der Außengrenze, in der Nähe der Außengrenze, in einem Transitbereich oder an einem 
anderen bestimmten Standort) aufzuhalten. 
Gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO schreiben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von 
Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 AufnahmeRL und 
unbeschadet des Art. 10 AufnahmeRL den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der 
Außengrenze oder in deren Nähe oder in einer Transitzone oder an anderen bestimmten 
Standorten aufhalten müssen. 
Art. 9 AufnahmeRL, der mit der Überschrift „Beschränkungen der Bewegungsfreiheit“ betitelt 
ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder – im Falle 
von Fluchtgefahr – zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine 
Entscheidung treffen können, wonach sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort 
aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist.

[Seite 40]
- 40 - 
 
Gemäß § 32 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 
Abs. 1 leg. cit. vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu 
verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im 
Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten. Gemäß § 32 
Abs. 2 AsylG 2005 kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden bis zum 
Ende der Beschwerdefrist (Z 1), für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Z 2), für die Dauer 
des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung (Z 3). 
Gemäß § 32 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Sicherung der Zurückweisung zu beenden, wenn das BFA 
mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist. 
Bei einer Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO 
bzw. § 32 AsylG 2005 handelt es sich daher um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die 
darauf gerichtet ist, Fremde vorübergehend (zB während der Dauer des Asylverfahrens an der 
Grenze) dazu zu verpflichten, sich an einem bestimmten Ort an der (Außen-)Grenze 
aufzuhalten, und ihnen die Einreise nicht zu gewähren. 
Im von der European Union Agency for Asylum (EUAA) im März 2026 veröffentlichten 
Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze wird zur Umsetzung der Maßnahmen 
der Einreiseverweigerung ausgeführt, dass den Antragstellern für die Durchführung des 
Grenzverfahrens aufgetragen werden kann, sich an dem dafür vorgesehenen Ort aufzuhalten. 
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vom Antragsteller bei Bedarf verlangen, sich zu 
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden 
zu melden, und/oder die Tageszeiten einschränken, zu denen er sich außerhalb der Einrichtung 
aufhalten 
darf. 
In 
jedem 
Fall 
dürfen 
die 
Maßnahmen 
zur 
Umsetzung 
der 
Bewegungsbeschränkung nicht einer Inhaftierung gleichkommen. Die Einschränkung der 
Bewegungsfreiheit bedeutet an sich nicht, dass der Antragsteller keinen physischen Zugang 
außerhalb der Einrichtung hat, in der das Grenzverfahren stattfindet. Dem Antragsteller ist es 
gestattet, sich außerhalb der Einrichtung zu bewegen, solange er den Behörden am Ort des 
Grenzverfahrens zur Verfügung steht (EUAA - Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der 
Grenze, S. 10). 
Demgegenüber sieht der mit der Überschrift „Haft“ betitelte Art. 10 AufnahmeRL vor, dass 
Antragsteller (nur) unter bestimmten Voraussetzungen in Haft genommen werden dürfen. Aus 
ErwGr 26 zur AufnahmeRL geht diesbezüglich hervor, dass Antragsteller nur in den in der 
AufnahmeRL eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der 
Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck 
der Inhaftnahme in Haft genommen werden können.

[Seite 41]
- 41 - 
 
Gemäß Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bezeichnet der Ausdruck „Haft“ die räumliche Beschränkung 
eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der 
Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat. 
Der Begriff „Haft“ wird in Art. 2 Z 9 AufnahmeRL somit wortgleich wie in der früheren Fassung 
der AufnahmeRL, in Art. 2 lit. h Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL alt), definiert. 
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union 
(EuGH) zu Art. 2 lit. h Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL alt) ausgesprochen hat, dass sich 
bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass „Haft“ nicht lediglich eine 
Einschränkung, sondern einen völligen Entzug der Bewegungsfreiheit voraussetzt, der dadurch 
gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person gesondert von der übrigen Bevölkerung 
räumlich auf einen bestimmten Ort beschränkt wird (EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-
925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, 
Rz 217). „Haft“ iSd Art. 2 lit. h Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL alt) stellt – so der EuGH – 
eine Zwangsmaßnahme dar, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen 
wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, 
sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (EuGH 14.5.2020, C-
924/19 PPU und C-925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi 
Regionális Igazgatóság, Rz 223). 
Gemäß Art. 10 Abs. 1 AufnahmeRL dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb 
in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte 
Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. dazu auch ErwGr 26 zur AufnahmeRL). Gemäß Art. 10 Abs. 2 
AufnahmeRL dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer 
Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht 
wirksam anwenden lassen. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Art. 10 Abs. 4 
AufnahmeRL genannten Haftgründe angeordnet werden, wobei die Haftgründe im nationalen 
Recht geregelt werden (vgl. Art. 10 Abs. 4 letzter Satz AufnahmeRL). 
Gemäß Art. 10 Abs. 4 lit. d AufnahmeRL darf ein Antragsteller in Haft genommen werden, um 
im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 AsylVfVO über das Recht des Antragstellers 
auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden. 
Gemäß Art. 10 Abs. 5 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen 
Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum 
Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an 
einem bestimmten Ort aufzuhalten.

[Seite 42]
- 42 - 
 
Im nationalen Recht wurde – in Umsetzung des Hafttatbestandes des Art. 10 Abs. 4 lit. d 
AufnahmeRL – § 40a BFA-VG erlassen (vgl. Erläut. zur RV 444 BlgNR 28. GP, 67). Gemäß § 40a 
Abs. 1 BFA-VG können Fremde festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des 
Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 AsylVfVO) über das Recht des Antragstellers auf 
Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme 
und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf 
die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 
Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten. 
Vor diesem Hintergrund ist daher zwischen einer Anordnung zum Aufenthalt iSd Art. 54 
AsylVfVO iVm Art. 9 AufnahmeRL bzw. Art. 32 AsylG 2005 einerseits und Haft iSd Art. 10 
AufnahmeRL bzw. § 40a BFA-VG andererseits zu unterscheiden. 
In ErwGr 69 AsylVfVO wird ausgeführt, dass das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines 
Antrags auf internationalen Schutz zwar ohne Haft durchgeführt werden kann, die 
Mitgliedstaaten jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 
während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können 
sollten, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. 
Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die 
Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die 
Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die 
Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. 
Im vorliegenden Fall hat das BFA den Beschwerdeführer mit dem auf Art. 54 AsylVfVO iVm § 32 
AsylG 2005 gestützten Bescheid zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, 
Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet. 
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs greift nicht jede, sondern nur 
eine qualifizierte Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Form des Freiheitsentzugs in das 
Grundrecht auf persönliche Freiheit ein, wie zB Verhaftungen, Inverwahrnahmen oder 
Konfinierungen (siehe zB VfSlg. 8815/1980, 9917/1984, 9983/1984, 10.378/1985, 
15.465/1999, 17.340/2004, 20.542/2022). Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt etwa vor, 
wenn unter Anwendung von Zwang persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt 
unterbunden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete 
eingeschränkt werden (vgl. VfSlg. 3447/1958, 7149/1973, 7361/1974, 10.378/1985, 
10.546/1985, 15.046/1997, 15.465/1999, 17.340/2004).

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die (vorübergehende) 
Anhaltung von Fremden in einer Transitzone eines Flughafens in mehreren Fällen als 
Freiheitsentziehung iSd Art. 5 Abs. 1 EMRK qualifiziert (siehe zB EGMR 25.6.1996, 19776/92, 
Amuur/FRA; EGMR 24.1.2008, 29787/03 und 29810/03, Riad und Idiab/BEL; EGMR 12.2.2009, 
2512/04, Nolan und K./RUS; EGMR 21.11.2019, 61411/15 ua, Z.A. ua/RUS). Bei der 
Beurteilung, ob eine Freiheitsentziehung iSd Art. 5 Abs. 1 EMRK vorliegt, kommt es nach der 
Rechtsprechung des EGMR auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei 
insbesondere die Art der fraglichen Maßnahme, ihre Dauer, ihre Auswirkungen sowie die Art 
und Weise ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind (siehe zB EGMR 6.11.1980, 7367/76, 
Guzzardi/ITA; EGMR 25.6.1996, 19776/92, Amuur/FRA). 
Der Verfassungsgerichtshof hat – dem EGMR in der Rechtssache Amuur (EGMR 25.6.1996, 
19776/92, Amuur/FRA) folgend – ausgesprochen, dass das Festhalten von Fremden in der 
internationalen Zone eine Freiheitsbeschränkung darstellt. Diese darf nicht exzessiv verlängert 
werden, da andernfalls das Risiko bestünde, eine bloße Freiheitsbeschränkung in eine 
Freiheitsentziehung zu verwandeln. Bei der Beurteilung der Frage, ob jemandem iSd Art. 5 
Abs. 1 EMRK die Freiheit entzogen wurde, ist auch von der konkreten Situation auszugehen 
und müssen eine ganze Reihe von Kriterien berücksichtigt werden, wie z.B. die Art, Dauer, 
Auswirkungen und die Art der Durchführung der betreffenden Maßnahme. Zu diesen 
maßgeblichen Fakten zählt etwa auch die Klärung der Fragen, ob der Betroffene auch im 
Sondertransitraum im Grunde jederzeit die Möglichkeit hatte, den Ort zum Zweck des Abflugs 
zu verlassen, und ob er die Möglichkeit hatte, seine Ausreise selbst zu organisieren (vgl. 
zB VfSlg. 15.465/1999, 16.354/2001). 
Der EuGH hat in einem Fall betreffend eine Transitzone in Ungarn ausgesprochen, dass die 
Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die 
eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht 
werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer 
Freiheitsentziehung gleichkommt, wie sie für eine Haft (iSd Richtlinie 2013/33/EU 
[AufnahmeRL alt]) charakteristisch ist (EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, 
Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Rz 226 bis 231). 
Im vorliegenden Fall wies der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-
Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 
die in den Feststellungen (siehe Pkt. 1.4.) beschriebenen Gegebenheiten auf.

[Seite 44]
- 44 - 
 
Wie festgestellt, befindet sich der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 an der Adresse 
1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800 in einem Gebäude (Objekt 800), in dem mehrere 
Institutionen untergebracht sind. Die Zuweisung von Asylwerbern in einen bestimmten 
Sondertransitbereich erfolgt durch das BFA.  
Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 war der 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, durch eine 
Stahltüre, die versperrt war, zu erreichen. Das eigenständige Betreten und Verlassen des 
Sondertransitbereiches im Objekt 800 durch diese Stahltüre war nur Berechtigten mit 
Schlüssel möglich. Der Zugang zum Sondertransitbereich im Objekt 800 war auch durch eine 
Schleuse möglich, die in einen Raum im Sondertransitbereich führte, in dem sich unter 
anderem Spinde für die dort Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 
befanden. Durch diese Schleuse wurden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) 
einen Asylantrag gestellt hatten, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem 
Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. Die Schleuse führte in einen befahrbaren 
Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben war, der nur von Berechtigten passiert werden 
konnte. Nach Durchqueren der Schleuse wurden die Asylwerber von den Organen des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sie dorthin gebracht hatten, den im Sondertransitbereich 
dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben und von diesen 
ins Büro der BBU im Sondertransitbereich gebracht. Dieser Raum, in den die Schleuse führte, 
war auf der anderen Seite – Richtung Sondertransitbereich, in dem sich alle sonstigen 
(Aufenthalts-)Räume befanden – mit einer Milchglastüre, die versperrt war, verschlossen und 
konnte nur von Berechtigten mit einem Schlüssel betreten werden. 
Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 waren die 
versperrte Stahltüre und die versperrte Milchglastüre sowie die danach folgende Glasschleuse 
und der daran anschließende, durch mehrere Gebäudemauern und eine ca. drei Meter hohe 
Mauer mit Überkletterschutz abgesperrte Außenbereich die einzigen Möglichkeiten, den 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, zu betreten und zu 
verlassen. Da die einzigen Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten des Sondertransitbereiches 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, durch mehrere Türen versperrt waren und 
lediglich Berechtigten mit Schlüsseln ein Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches 
möglich war, war es dem Beschwerdeführer, der nicht zu diesen Berechtigten zählte, de facto 
nicht möglich, den Sondertransitbereich aus eigenem zu verlassen.  
Der Beschwerdeführer konnte sich daher von 21.09.2026 bis 01.10.2026 lediglich innerhalb 
des versperrten Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat,

[Seite 45]
- 45 - 
 
in den nicht verschlossenen Räumen und im vorgesehenen Außenbereich des 
Sondertransitbereiches, der von drei Gebäudemauern und einer ca. drei Meter hohen Mauer 
mit Überkletterschutz umgeben war, aufhalten. Ein eigenständiges Verlassen des 
Sondertransitbereiches war ihm hingegen de facto nicht möglich. 
Zwar geht aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 hervor, dass sich die örtlichen 
Gegebenheiten im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, 
nach dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den konfinierten 
Personen nunmehr frei stehe, den Sondertransitbereich eigenständig zu verlassen, indem sie 
durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich 
gelangen und diesen anschließend durch eine Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof 
verlassen könnten. Allerdings wurde seitens des BFA in der ergänzenden Mitteilung vom 
08.10.2026 bestätigt, dass diese Änderungen im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, 
Flughafen Wien Schwechat, beginnend mit 02.10.2026 – somit erst, nachdem der 
Beschwerdeführer vom Sondertransit in die Zurückverweisungszone verbracht wurde – 
umgesetzt wurden. 
Zum Zwecke der freiwilligen Aus- bzw. Weiterreise konnte sich der Beschwerdeführer an die 
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden, wobei er nach ausdrücklicher 
Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und Prüfung der Behörde, ob ihm eine 
Einreise in das Zielland möglich sein würde, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes 
zunächst in die Zurückweisungszone überstellt und anschließend von diesen zum 
Abflugterminal in den Transitbereich gebracht wurde. 
In 
einer 
Gesamtbetrachtung 
ist 
der 
Aufenthalt 
des 
Beschwerdeführers 
im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 
01.10.2026 unter Berücksichtigung der Art, der Dauer, der Auswirkungen und der Art der 
Durchführung der Aufenthaltsanordnung als Freiheitsentziehung bzw. Haft zu qualifizieren. 
Der Beschwerdeführer hielt sich zwar nur ca. zehn Tage lang im Sondertransitbereich 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, auf. Allerdings war er während dieses 
Zeitraums im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, in 
Anbetracht der damals dort vorzufindenden, örtlichen Gegebenheiten de facto eingesperrt 
und konnte den Sondertransitbereich nicht aus eigenem, sondern erst nach ausdrücklicher 
Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und zwischenzeitlicher Überstellung in 
die Zurückweisungszone durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlassen.

[Seite 46]
- 46 - 
 
Das BFA hat mit Bescheid vom 21.09.2026 in Kenntnis dieser Gegebenheiten des 
Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, den 
Beschwerdeführer zum Aufenthalt in diesem Sondertransitbereich verpflichtet. 
Der Entzug der persönlichen Freiheit iSd PersFrBVG bedarf einer gesetzlichen Grundlage und 
muss verhältnismäßig sein (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 PersFrBVG). 
Ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit iSd Art. 5 Abs. 1 EMRK ist ebenfalls nur 
zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und willkürfrei (bzw. verhältnismäßig) ist (vgl. EGMR 
15.11.1996, 22414/93, Chahal/GBR, Rz 118 ff; EGMR 29.1.2008, 13299/03, Saadi/GBR, Rz 67 
ff; EGMR 19.2.2009, 3455/05, A. ua/GBR, Rz 164 ff). Das Erfordernis einer gesetzlichen 
Grundlage verlangt, dass im nationalen Recht – im Einklang mit den Vorgaben der EMRK – 
festgelegt werden muss, wann bzw. unter welchen Umständen eine Person festgenommen 
und in Haft gehalten werden darf.  Die gesetzlichen Grundlagen für die Freiheitsentziehung 
müssen nach der Rechtsprechung des EGMR ausreichend zugänglich, präzise sowie 
vorhersehbar sein (vgl. EGMR 21.10.2013, 42750/09, Del Rio Prada/ESP, Rz 125). 
Im vorliegenden Fall hat das BFA mit Bescheid vom 21.09.2026 die Verpflichtung des 
Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, 
Flughafen Wien Schwechat, gestützt auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 – und 
somit auf einer falschen gesetzlichen Grundlage – angeordnet. 
Wie bereits oben näher ausgeführt, ist zwischen einer – als Beschränkung der 
Bewegungsfreiheit zu qualifizierenden – Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich 
iSd Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO bzw. § 32 AsylG 2005 einerseits und einer – als Freiheitsentziehung 
zu qualifizierenden – Haft iSd Art. 10 AufnahmeRL bzw. § 40a BFA-VG andererseits zu 
unterscheiden. 
Indem das BFA in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten des Sondertransitbereiches 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 
21.09.2026 auf Grundlage von Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet hat, hat 
es seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die örtlichen Gegebenheiten im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, waren im hier 
relevanten Zeitraum ab 21.09.2026 (bis 01.10.2026) so ausgestaltet, dass sie nicht eine (bloße) 
Beschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern eine Freiheitsentziehung darstellten. Das BFA 
hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2026 – gestützt auf die falsche 
gesetzliche Grundlage (Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005) – de facto eine

[Seite 47]
- 47 - 
 
Freiheitsentziehung gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet. Der angefochtene 
Bescheid des BFA vom 21.09.2026 enthält jedoch keinerlei Ausführungen zur Fluchtgefahr 
oder zur Verhältnismäßigkeit. Er erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig. 
3.2.3. Ergebnis: 
Da sich der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. [Zl.], aus 
mehreren Gründen als rechtswidrig erweist, ist der Beschwerde stattzugeben und der 
angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. [Zl.], ersatzlos 
aufzuheben. 
3.3. Zu Spruchpunkt II. – Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers von 
21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien Schwechat: 
Wie bereits oben (siehe Pkt. 3.2.2.) ausgeführt, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im 
Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 
01.10.2026 als Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Das BFA hat den Bescheid vom 
21.09.2026, mit dem der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Sondertransitbereich 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet wurde, rechtswidrigerweise 
auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 gestützt. 
Da Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO und § 32 AsylG 2005 die Möglichkeit einer – als (bloße) 
Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizierenden – Anordnung zum Aufenthalt im 
Sondertransitbereich vorsehen, enthalten sie – anders als zB § 40a BFA-VG, der die Möglichkeit 
einer Haft vorsieht – keine spezifischen Bestimmungen für den Rechtsschutz im Falle einer 
(rechtswidrigen) Freiheitsentziehung, die auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 
gestützt wird. 
Demgegenüber verweist § 40a Abs. 1 letzter Satz BFA-VG auf Bestimmungen, die den 
Rechtsschutz der Betroffenen im Falle von Haft gewährleisten sollen (vgl. Erläut. zur RV 444 
BlgNR 28. GP, 67). Für die verfahrensmäßige Behandlung von Beschwerden gegen die 
Anhaltung nach § 40a BFA-VG werden – so die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-
Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026 – die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde 
gemäß § 22a BFA-VG in ihrer Gesamtheit für sinngemäß anwendbar erklärt (vgl. Erläut. zur RV 
444 BlgNR 28. GP, 67). 
Da der Gesetzgeber mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), 
BGBl. I 39/2026, sowohl Änderungen an § 32 AsylG 2005 vorgenommen als auch § 40a BFA-
VG neu erlassen und in § 40a Abs. 1 letzter Satz BFA-VG ausdrücklich einen Verweis auf § 22a

[Seite 48]
- 48 - 
 
BFA-VG eingefügt hat, ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Fehlens eines derartigen 
Verweises bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort gemäß § 32 AsylG 
2005 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der 
Gesetzgeber die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG bewusst nur 
bei einer Anhaltung in Haft gemäß § 40a BFA-VG für sinngemäß anwendbar erklären wollte. 
Wie bereits oben (siehe Pkt. 3.1.) ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dennoch ein Recht 
auf (gerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung. Dies gilt auch, wenn 
diese – wie im vorliegenden Fall – bereits beendet ist. 
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das 
Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige 
Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der 
Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird (zur unmittelbaren Anwendbarkeit von 
Art. 6 PersFrBVG siehe VfSlg. 20.408/2020). 
Art. 6 PersFrBVG gewährt für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges einen 
verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. 
Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches 
Recht auf Überprüfung zukommt (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0019). 
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der hL beschränkt sich der 
Anspruch des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer 
Freiheitsentziehung nicht auf die Kontrolle bestehender Freiheitsentziehungen, sondern es ist 
auch dann eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu treffen, 
wenn die Freiheitsentziehung zwischenzeitig beendet wurde oder die Beschwerde erst nach 
der Freilassung erhoben wurde (vgl. zB VfSlg. 13.698/1994, 14.192/1995, 14.224/1995, 
15.140/1998, 20.408/2020; sowie Kopetzki, Art 6 PersFrG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], 
Österreichisches Bundesverfassungsrecht [3. Lfg 2000], Rz 16 ff mwN). 
Ferner gewährt Art. 47 GRC das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Nach 
der Rechtsprechung des EuGH sind der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und der in 
Art. 47 GRC garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, 
dass sie dem nationalen Gericht gebieten, wenn es keine nationale Vorschrift gibt, die eine 
gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung vorsieht, mit 
der die Inhaftierung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder von 
Drittstaatsangehörigen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, angeordnet wird, sich für die 
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer solchen Inhaftierung für zuständig zu erklären,

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und dass sie dieses Gericht ermächtigen, die betreffenden Personen unverzüglich freizulassen, 
wenn es der Auffassung ist, dass die Inhaftierung eine unionsrechtswidrige Haft darstellt 
(EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság 
Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Rz 301). 
Im vorliegenden Fall ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße 
Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 als Freiheitsentziehung 
zu qualifizieren (siehe dazu bereits oben Pkt. 3.2.2.). Der angefochtene Bescheid des BFA vom 
21.09.2026 wurde rechtswidrigerweise auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 
gestützt und enthält keinerlei Ausführungen zur Fluchtgefahr oder zur Verhältnismäßigkeit. 
Es ist daher auszusprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 
01.10.2026 im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat gemäß Art. 6 
PersFrBVG für rechtswidrig erklärt wird. 
3.4. Zum Entfall eines Fortsetzungsausspruches: 
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das 
Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige 
Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der 
Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche 
zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. 
Da der Beschwerdeführer am 01.10.2026 aus dem Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 
800, Flughafen Wien Schwechat, zunächst in die Zurückweisungszone verbracht wurde und 
anschließend mit dem Flugzeug in Richtung Istanbul weiterreiste, wurde die Anhaltung am 
01.10.2026 beendet. Ein Fortsetzungsausspruch hatte somit zu entfallen. 
3.5. Zum Entfall eines Abspruches über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende 
Wirkung zuzuerkennen: 
In seiner Beschwerde vom 30.09.2026 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die 
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein Abspruch über diesen Antrag konnte jedoch 
entfallen, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen Antrag mit Schriftsatz vom 
07.10.2026 ausdrücklich zurückgezogen hat.

[Seite 50]
- 50 - 
 
Zu B) Zulässigkeit der Revision: 
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder 
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der 
Ausspruch ist kurz zu begründen. 
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes 
zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung 
zukommt, 
insbesondere 
weil 
das 
Erkenntnis 
von 
der 
Rechtsprechung 
des 
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende 
Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich 
beantwortet wird. 
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung 
des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Art. 9 AufnahmeRL bei der bescheidmäßigen 
Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005, sich an einem bestimmten Ort 
an der Grenze aufzuhalten, unmittelbar anwendbar ist, sowie zur Frage, ob und inwieweit das 
Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines (beschleunigten) Grenzverfahrens als 
Vorfrage bei der bescheidmäßigen Aufenthaltsanordnung nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm 
§ 32 AsylG 2005 zu prüfen ist, fehlt. Diese Fragen sind für den vorliegenden Fall insofern 
relevant, als sich daraus ergibt, ob der Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Aufenthalt an 
einem bestimmten Ort nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 angeordnet wird, an 
einem wesentlichen Begründungsmangel leidet. Weiters sind diese  Fragen über den 
vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil die bescheidmäßige Anordnung nach 
Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 in allen Fällen zu erfolgen hat, in denen die 
Voraussetzungen für die Durchführung eines (beschleunigten) Verfahrens an der Grenze 
vorliegen. 
Zudem fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei fehlender 
Möglichkeit des Verlassens des Sondertransitbereichs eine Freiheitsentziehung vorliegt, deren 
Rechtmäßigkeit von einem Gericht unter dem Blickwinkel von Art. 6 PersFrBVG auch dann zu 
prüfen ist, wenn die Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich auf Art. 54 Abs. 1 
AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 gestützt wurde. Diese Frage ist für den vorliegenden Fall 
insofern relevant, als davon der Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung 
abhängt. Weiters ist diese Frage auch für alle anderen Fälle von Bedeutung, in denen eine 
Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 
AsylG 2005 gestützt wurde, die sich jedoch als Freiheitsentziehung herausstellt.

[Seite 51]
- 51 - 
 
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: 
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für 
erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene 
Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist 
oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene 
Bescheid 
aufzuheben 
oder 
die 
angefochtene 
Ausübung 
unmittelbarer 
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder 
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). 
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das 
Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer 
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine 
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung 
weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) 
einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher 
Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil 
bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid 
aufzuheben ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die 
vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf das Protokoll des 
Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, vom 29.09.2026, das den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme 
übermittelt wurde, stützen und hat die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen der 
Parteien bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Eine weitere Klärung des 
Sachverhaltes oder eine Erörterung von Rechtsfragen mit den Parteien war im vorliegenden 
Fall nicht erforderlich. Vielmehr steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der 
angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

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Rechtsmittelbelehrung: 
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde 
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung 
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. 
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch 
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen 
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision 
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher 
Bedeutung abhängt. 
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim 
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine 
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. 
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem 
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des 
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder 
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen 
Verfahrenshilfe zu bewilligen. 
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser 
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen 
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen. 
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den 
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des 
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die 
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des 
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der 
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich 
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem 
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde 
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen 
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT 
Gerichtsabteilung W618, am 10.10.2026 
[Richter] 
(Richter)

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