BVwG 16.10.2026, W624 2350534-5
Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
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W624 2350534-5/11E
(bitte bei allen Eingaben anführen)
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin [Richter]
über die Beschwerde von [BF], geb. [Geburtsdatum], StA.
BANGLADESCH, gegen die Anhaltung im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien
Schwechat seit 09.10.2026 den Beschluss:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Eventualantrag, die Beschwerde als Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 iVm § 40a Abs
1 BFA-VG zu behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und gemäß § 22a
Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der
Anhaltung nicht vorliegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
und erkennt zu Recht
B) Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3
VwGVG abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), der nicht über die österreichische
Staatsangehörigkeit verfügt, kam am 02.09.2026 am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte
einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA) ordnete mit Bescheid vom 29.09.2026,
GZ.:[Zl.]/[Zl.], den Aufenthalt im Sondertransit an und verweigerte die Einreise
sowie eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 30.09.2026 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung
Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2026, GZ.:[Zl.]/[Zl.].
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. [Zl.]/[Zl.], eingelangt beim
BVwG am 09.10.2026 um 10 Uhr 16 wurde der Bescheid des BFA vom 29.09.2026, GZ:
[Zl.]/[Zl.], betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsyIG
idgF, von Amts wegen abgeändert, sodass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 77 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 40a Absatz 3 BFAVerfahrensgesetz
(BFA-VG) iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines VerwaItungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird über
Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze
angeordnet.
Sie haben im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat
Unterkunft zu nehmen.“
In der Stellungnahme des BF vom 09.10.2026 im Verfahren des BVwG zur GZ W242 2351951-
1 führte der BF aus, dass sollte das BVwG die Abänderung für wirksam erachten, die
Beschwerde als gegen den Bescheid in der Fassung des Mandatsbescheides gerichtet zu
behandeln ist. Der BF führte begründet aus, warum er den Mandatsbescheid für rechtswidrig
erachte. Um die Frist zu wahren werde auch eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid
erhoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E wurde der Beschwerde
gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, Zl.
[Zl.]/[Zl.] stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Es wurde
zudem ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 6 des
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Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der
Anhaltung zu entlassen ist.
Über den Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. [Zl.]/[Zl.] wurde
bisher nicht abgesprochen.
Mit Schreiben vom 13.10.2026 erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs
1 Z 2 B-VG iVm § 7 Abs 4 VwGVG und beantragte feststellen, dass die Anhaltung des
Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße, Objekt 800, seit Erlassung des Erkenntnisses
W242 2351951-1/10E am 09.10.2026, einschließlich der Verweigerung des Verlassens am
12.10.2026, rechtswidrig war und ist, in eventu beantragte der BF die Beschwerde als
Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 iVm § 40a Abs 1 BFA-VG zu behandeln, die Anhaltung für
rechtswidrig zu erklären und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die
Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen.
Das BFA erstatte am 14.10.2026 eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme wurde dem BF mit
der Möglichkeit darauf zu replizieren übermittelt.
Der BF erstatte am 15.10.2026 eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, kam am 02.09.2026, am
Flughafen Wien-Schwechat an und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA ordnete mit Bescheid vom 29.09.2026, GZ.:[Zl.]/[Zl.], den Aufenthalt
im Sondertransit nach Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsyIG an und verweigerte die Einreise
sowie eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. [Zl.]/[Zl.], unterfertigt um
8 Uhr 17, eingelangt beim BVwG am 09.10.2026 um 10 Uhr 02, wurde der Bescheid des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, GZ: [Zl.]/[Zl.],
betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800,
Flughafen Wien Schwechat gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsyIG idgF, von Amts wegen
abgeändert, sodass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 77 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 40a Absatz 3 BFAVerfahrensgesetz
(BFA-VG) iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines VerwaItungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird über
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Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze
angeordnet.
Sie haben im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat
Unterkunft zu nehmen.“
Der Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. [Zl.]/[Zl.] wurde sowohl
dem BF, als auch seinem Rechtsvertreter zugestellt. Der Rechtsanwalt berief sich in der
Stellungnahme bzw Beschwerde vom 09.10.2026 gegen den Mandatsbescheid vom
09.10.2026 im Verfahren vor dem BVwG zur GZ W242 2351951-1 auf die ihm erteilte
Vollmacht.
Der Bescheid des BFA vom 29.09.2026 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ
W242 2351951-1/10E, unterfertigt am 09.10.2026 um 14 Uhr 34, behoben. Es wurde zudem
ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über
den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen ist.
Über den Mandatsbescheid vom 09.10.2026 wurde bisher noch nicht abgesprochen.
Der BF wird seit der Zustellung des Mandatsbescheides vom 09.10.2026, Zl.
[Zl.]/[Zl.], welcher um 8 Uhr 17 vom BFA unterfertigt wurde, an den BF nicht
mehr aufgrund der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich gemäß Art 54 Abs 1
VerfVO iVm § 32 AsyIG im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat, Nordstraße
Objekt 800 angehalten.
Der BF befindet sich seit 09.10.2026, seit der Zustellung des Mandatsbescheid des BFA vom
09.10.2026, Zl. [Zl.]/[Zl.] an den BF, im Sondertransitbereich Nordstraße
Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, aufgrund der Anordnung eines gelinderen Mittel
durch das BFA mit oben angeführten Mandatsbescheid vom 09.10.2026, dort Unterkunft zu
nehmen.
Das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E wurde zeitlich nach dem
Mandatsbescheid vom 09.10.2026, Zl. [Zl.]/[Zl.] erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA, dem
Gerichtsakt zur GZ W242 2351951-1 und dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere der
Beschwerde und der Stellungnahmen des BFA und des BF. Die oben getroffenen Feststellungen
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sind den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen
und wurden von keiner Partei bestritten.
Aufgrund der Tatsache, dass der BF durch seinen Rechtsvertreter im Verfahren des BVwG zu
GZ W242 2351951-1 am selben Tag der Erlassung des Mandatsbescheides des BFA vom
09.10.2026, Zl. [Zl.]/[Zl.] eine Stellungnahme bzw Beschwerde dazu einbrachte
und sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht berief, sind weder Zweifel an der rechtmäßigen
Zustellung des Mandatsbescheides vom 09.10.2026 an den Rechtsvertreter des BF, bzw. an
den BF (Vorliegen einer unterschriebenen Übernahmsbestätigung vom 09.10.2026), noch an
der Vollmachtserteilung des BF an seinen Rechtsvertreter aufgekommen. Der BF hat weder die
Rechtmäßigkeit der Zustellung, noch das Vorliegen eine Vollmacht an den Rechtsanwalt
bestritten.
Dass das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E zeitlich nach dem
Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. [Zl.]/[Zl.] erlassen wurde ergibt
sich daraus, dass der Mandatsbescheid vom 09.10.2026, Zl. [Zl.]/[Zl.] bereits
am 09.10.2026 vom BFA um 10 Uhr 02 im Verfahren W242 2351951-1 vorgelegt wurde und
das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E erst um 14 Uhr 34
unterfertigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A I.) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde gegen die Anhaltung im Sondertransit am
Flughafen Wien-Schwechat seit 09.10.2026:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die
Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131
Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg.
cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in
den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden
besorgt werden.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG richtet sich
gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat
seit 09.10.2026. Der BF befindet sich seit 09.10.2026, zumindest seit Zustellung des
Mandatsbescheid vom 09.10.2026, welcher um 08 Uhr 17 vom BFA unterfertigt wurde, Zl.
[Zl.]/[Zl.] an den BF bzw. seinen Rechtsvertreter, im Sondertransit am
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Flughafen Wien-Schwechat, aufgrund der Anordnung eines gelinderen Mittels zum Zwecke der
Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat
Unterkunft zu nehmen. Über diesen Bescheid wurde bisher nicht – auch nicht mit Erkenntnis
des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E – negativ abgesprochen. Der
Mandatsbescheid vom 09.10.2026 steht daher nach wie vor in Rechtsbestand. Der BF wurde
zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG am 09.10.2026 um 14 Uhr 34,
aufgrund des Abänderungsbescheides, schon nicht mehr aufgrund der Anordnung zum
Aufenthalt im Sondertransitbereich gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsyIG im
Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat angehalten und konnte daher auch
nicht aus dieser Anhaltung entlassen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient der Rechtsbehelf der
Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit dieser
Beschwerde sollten aber keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts
geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht
Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde
insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung
zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können
die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr
mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheids
kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. zB VwGH
04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421,
mwN).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass sich die Maßnahmenbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Anhaltung im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat seit
09.10.2026 als unzulässig erweist. Der BF befindet sich seit 09.10.2026 im Sondertransit am
Flughafen Wien-Schwechat, aufgrund der Anordnung des gelinderen Mittels mit
Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat
Unterkunft zu nehmen. Dem Beschwerdeführer steht daher gegen diesen Mandatsbescheid –
worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde – das Rechtsmittel der
Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 offen.
In einer Gesamtbetrachtung steht dem Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der
Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026 – ein hinreichend effektiver
Rechtsschutz zur Verfügung, um den Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-
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Schwechat seit 09.10.2026 zu bekämpfen.
Über die rechtliche Existenz des Mandatsbescheides bzw. die behauptete Mangelhaftigkeit
und die Zulässigkeit der Anordnung des gelinderen Mittels im Sondertransit am Flughafen
Wien-Schwechat Unterkunft zu nehmen und somit über die Zulässigkeit der Anhaltung seit
09.10.2026 ist in dem Verfahren über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid
abzusprechen.
Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (zur Zurückweisung einer
erst nach Erlassung eines Bescheides erhobenen Maßnahmenbeschwerde vgl. VwGH
06.08.2018, Ra 2018/17/0100).
Zu A II.) Zurückweisung des Eventualantrages die Beschwerde als Beschwerde gemäß § 22a
Abs 1 iVm § 40a Abs 1 BFA-VG zu behandeln
Gemäß § 40a Abs 3 BFA-VG ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines
gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.
Gemäß § 77 Abs 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß §
57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu
seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde,
die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die
Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer
Geldleistung gerichtet ist.
Der BF beantragt in eventu die Beschwerde als Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 iVm § 40a Abs
1 BFA-VG zu behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und gemäß § 22a Abs 3
BFA-VG feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht
vorliegen. Dabei übersieht der BF jedoch, dass er nicht nach § 40a Abs 1 BFA-VG angehalten
wird, sondern ihm gegenüber mit Mandatsbescheid vom 09.10.2026 ein gelinderes Mittel
nach § 40a Abs 3 BFA-VG angeordnet wurde.
Etwaige Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die Anordnung des gelinderen Mittels oder, ob dieses
wie vom BF vorgebracht de facto Haft darstellt sind im Zuge der Vorstellung gegen den
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Mandatsbescheid zu prüfen und zu beurteilen.
Einer Anwendung des § 22a BFA-VG auf die gegenständliche Rechtssache steht der eindeutige
Wortlaut besagter Norm entgegen. So wurde gegenständlich keine Schubhaft gemäß dem 8.
Hauptstück des FPG angeordnet (vgl. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG), keine Festnahme nach dem
BFA-VG vorgenommen (vgl. § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG) und der BF nicht unter Berufung auf das
BFA-VG angehalten (vgl. § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG).
Bei gelinderen Mitteln gemäß § 77 FPG hat der Gesetzgeber keinen § 22a BFA-VG
entsprechenden Sonderrechtsschutz für die Anordnung besagter Aufenthaltsnahmen
vorgesehen.
Die gegenständliche explizit auf § 22a BFA-VG gestützte Eventualbeschwerde ist daher als
unzulässig zurückzuweisen.
Über die Verweigerung des Verlassens des Sondertransitbereichs durch die
Sicherheitsschleuse am 12.10.2026 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird
gesondert entschieden werden.
Zu B) Kostenersatz:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor
der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3
die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren waren sowohl die Maßnahmenbeschwerde als auch die
Eventualbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer im
gegenständlichen Fall die unterlegene Partei ist und ihm daher kein Kostenersatz zusteht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des
§ 35 VwGVG gestellt, weshalb kein Kostenersatz zuzusprechen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene
Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist
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oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene
Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung entfallen, weil die gegenständliche Beschwerde
sowohl im Hauptbegehren als auch im Eventualantrag gegen den Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zurückzuweisen ist. Die
Kostenentscheidung ist lediglich eine aus der Zurückweisung der Beschwerde abgeleitete
Rechtsfolge (vgl. § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG), weshalb auch in diesem Zusammenhang die
Verhandlung entfallen konnte.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung, zB
VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 06.08.2018,
Ra 2018/17/0100; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als
uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche
Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
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ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W624, am 16.10.2026
[Richter]
(Richterin)
Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht
Datum/Zeit 2026-10-16T09:32:43+02:00
CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Aussteller-Zertifikat Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr. [Zl.]
Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
Prüfinformation https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur