Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 12.10.2026, W601 2352273-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 12.10.2026, W601 2352273-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

[Seite 1]
Sitz Wien 
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 - 0
Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
www.bvwg.gv.at 
 
Geschäftszahl (GZ): 
W601 2352273-1/7E 
(bitte bei allen Eingaben anführen) 
 
I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! 
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin [Richter] über die 
Beschwerde von [BF], geb. [Geburtsdatum], StA. Libanon, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl vom 21.09.2026, Zl. [Zl.], zu Recht: 
A) 
I. 
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 
II. 
Die Beschwerdeführerin ist gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den 
Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen.  
B) 
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

[Seite 2]
- 2 - 
Entscheidungsgründe: 
I. Verfahrensgang: 
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 
21.09.2026 wurde die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zur Sicherung des Asylverfahrens an 
der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien 
Schwechat, verpflichtet und ihr die Einreise nicht gestattet sowie einer Beschwerde die 
aufschiebende Wirkung aberkannt.  
2. Mit E-Mail vom 30.09.2026, in der im Betreff der Name der BF und die Zahl des 
gegenständlichen Bescheides angeführt war und in der im E-Mail-Text auf die beiliegende 
Beschwerde verwiesen wurde, wurde vom im Spruch genannten Rechtsvertreter jedoch ein 
Beschwerdeschriftsatz betreffend eine andere Person sowie einen anderen Bescheid als 
Anhang übermittelt.  
3. Auf Nachfrage des Bundesamtes für welche Person nunmehr die eingelangte Beschwerde 
erhoben worden sei, übermittelte der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 06.10.2026 im Anhang 
einen Beschwerdeschriftsatz betreffend die BF und den gegenständlichen Bescheid und führte 
aus, dass irrtümlich der falsche Schriftsatz angehängt worden sei und nunmehr der richtige 
Beschwerdeschriftsatz betreffend die BF übermittelt werde. Im Wesentlichen wurde in der 
Beschwerde vorgebracht, dass der Bescheid lediglich pauschale Feststellungen enthalte und 
sich nicht mit der individuellen Situation der BF auseinandersetze. Es sei dem Bescheid auch 
nicht zu entnehmen, weshalb bzw. aufgrund welchen Tatbestandes betreffend die BF ein 
Grenzverfahren geführt werde. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung 
durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu 
beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen 
Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde gegen 
Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu diese nach Vorlage der 
Beschwerde unverzüglich gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG zuzuerkennen sowie sämtliche anlässlich 
der Einreisekontrolle und der Überprüfung erstellen Unterlagen beizuschaffen.  
4. Am 09.10.2026 langte die vom Bundesamt vorgelegte Bescheidbeschwerde samt 
Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt gab mit der 
Beschwerdevorlage keine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet 
abzuweisen. 
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.10.2026 wurde dem BF und 
dem Bundesamt das Protokoll eines Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 des Sondertransit-

[Seite 3]
- 3 - 
bereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat sowie der Bericht des 
Sondertransit des Bundesamtes vom 06.10.2026 übermittelt und die Möglichkeit zur 
Stellungnahme eingeräumt sowie das Bundesamt aufgefordert begründet bekannt zu geben, 
ob sich zwischenzeitlich an den Gegebenheiten etwas geändert hat.  
6. Mit Stellungnahme vom 09.10.2026 führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie seit 
21.09.2026 ununterbrochen im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 angehalten werde und 
diesen aus eigenem nicht verlassen könne, was durch die ins Verfahren eingebrachten 
Beweismitteln bestätigt werde. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete 
Aufenthaltspflicht werde daher als Haft iSd Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (in Folge: 
Aufnahme-RL) und als Freiheitsentziehung iSd Art. 1 PersFrBVG und des Art. 5 EMRK vollzogen. 
Haft im Asylverfahren an der Grenze sei jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 40a BFA-
VG und der Art. 10 und 11 Aufnahme-RL zulässig. Der angefochtene Bescheid ordne hingegen 
einen Aufenthalt nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 an und würde keine dieser 
Voraussetzungen prüfen. Er würde die vollzogene Haft daher nicht tragen und sei rechtswidrig.  
Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.10.2026 wurde ausgeführt, dass sich die 
örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit Objekt 800 seit dem Lokalaugenschein vom 
29.09.2026 geändert hätten. Nunmehr stehe es konfinierten Personen frei den Sondertransit 
eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran 
anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse 
(zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen können. Nach dem Durchschreiten der Schleuse 
würden sich die konfinierten Personen sodann außerhalb des Sondertransitbereiches 
befinden. Es hätten sich daher die Gegebenheiten im Sondertransit Objekt 800 umfassend 
geändert und würden nunmehr weder bauliche noch räumliche Beschränkungen der 
Bewegungsfreiheit der konfinierten Personen beim Verlassen des Sondertransits vorliegen. Es 
führte weiter aus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 12a Abs. 1 
Grenzkontrollgesetz (in Folge: GrekoG) ermächtigt und zugleich verpflichtet seinen Personen 
einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese der 
Grenzkontrollpflicht unterliegen. Wären die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 
nunmehr entgegen der ihnen gesetzlich auferlegten Kontrollpflicht gehalten, die Einreise ohne 
Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Kontrolle zu gestatten, wären sie faktisch 
verpflichtet eine ihnen gesetzlich ausdrücklich auferlegte Amtspflicht zu unterlassen. Das 
Bundesamt übermittelte unter einem den Bericht zum Sondertransit vom 06.10.2026 sowie 
Anlagen zu § 17 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz in denen die offenen Transitbereiche des 
Flughafens Wien Schwechat des gegenständlichen Objekts bildlich dargestellt werden.

[Seite 4]
- 4 - 
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 
1. Feststellungen: 
Die BF ist volljährig und Staatsangehörige des Libanon.  
Die BF kam am 19.09.2026 mit dem Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte um 
17:30 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz an der Außengrenze.  
Die BF befand sich sodann im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der 
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 
zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur 
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 
2019/817 (in Folge: ScreeningVO) und ihr Antrag am 21.09.2026 registriert.  
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2026 wurde die BF gemäß 
Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 14. Mai 2024 (in Folge: VerfVO) iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an 
der Grenze verpflichtet und es wurde ihr die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die 
aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen 
(Spruchpunkt II.). Die Begründung des Bescheides gestaltet sich wie folgt:  
„BEGRÜNDUNG 
A) Feststellungen 
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: 
Sie führen die im Bescheidkopf genannte Identität und verfügen über die dort angeführte Staatsangehörigkeit. 
Sie sind körperlich als auch geistig gesund. Sie leider an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die der 
Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegensteht. 
Bei Ihnen bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität. 
Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht und sind auch noch nicht eingereist. 
B) Beweiswürdigung 
Die Feststellungen betreffend Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ihren Angaben sowie 
dem Inhalt Ihres Aktes. 
Dass Sie gesund sind, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und keine Anhaltspunkte für eine 
Vulnerabilität vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Des Weiteren ergibt die vorläufige Gesundheitskontrolle 
keinerlei medizinische Auffälligkeiten; vielmehr wird damit bestätigt, dass kein Bedarf an einer sofortigen 
Gesundheitsversorgung oder ein Hinweis auf meldepflichtige Erkrankung besteht. Die vorläufige 
Vulnerabilitätsprüfung ergab keine Anhaltspunkte, denen zufolge eine Vulnerabilität vorliegen könnte.

[Seite 5]
- 5 - 
Hinsichtlich der einreiserechtlichen Voraussetzungen wird festgestellt, dass Sie die gesetzlichen 
Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfüllen; Sie sind weder Inhaber eines gültigen 
Aufenthaltstitels noch im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Reisedokuments, das zur 
Überschreitung der Grenze berechtigt. Zudem steht aktenkundig fest, dass Sie bislang nicht nach Österreich 
eingereist sind. Diese Feststellungen gründen sich auf die aktengegenständlichen Informationen zu Ihrer 
bisherigen Aufenthalts- und Einreisesituation. 
C) Rechtliche Beurteilung 
Zu Spruchpunkt I.: 
Gemäß Art 43 Abs 1 der VerfVO kann – sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der 
Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde – der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder 
Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats 
gem Art 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen 
und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann 
durchgeführt werden: 
a) nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone; 
b) nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze; 
c) nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und 
Rettungseinsatz; 
d) nach Übernahme der Person gem Art 67 Abs 11 der Verordnung (EU) 2024/1351. 
Sie reisten mittels Flugzeugs an, erfüllen nicht die Einreisevoraussetzungen und stellten einen Antrag auf 
internationalen Schutz. 
In Ihrem Fall trifft Art 43 Abs 1 lit a der VerfVO zu, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines 
Verfahrens an der Grenze erfüllt sind. 
Gemäß Art 44 Abs 1 der VerfVO kann im Rahmen des Verfahrens an der Grenze über die Unzulässigkeit eines 
Antrags gemäß Art 38 VerfVO oder über die Begründetheit eines Antrags, wenn eine der in Art 42 Abs 1 
Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Art 42 Abs 3 Buchstabe b VerfVO aufgeführten Umstände vorliegt, 
entschieden werden. 
Die gegenständliche Entscheidung ist nicht als (asylrechtliche) Entscheidung in der Sache selbst zu werten. 
Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung in der Sache vorgelagerte Verfahrensentscheidung, die weder 
eine eingehende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfordert noch geeignet ist, den Ausgang des 
Verfahrens vorwegzunehmen. 
Gemäß Art 54 Abs 1 der VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und 
unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern während der Prüfung von Anträgen, die einem 
Verfahren an der Grenze unterliegen, vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der 
Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets 
aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang 
Rechnung getragen wird. 
Gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 idgF kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs 1 vorgeführt 
worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer

[Seite 6]
- 6 - 
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle 
aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. 
Es wird Ihnen hiermit gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der 
Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht 
verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine 
Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor. Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Art 2, Art 
3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die gegen die Behandlung Ihres Antrags im Grenzverfahren sprechen. 
Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf 
internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese 
Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der 
Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden. 
Sie können in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine 
Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. 
Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das 
Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe 
zu ahnden ist.  
Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von Haftmaßnahmen 
nach sich ziehen. 
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden. 
Zu Spruchpunkt II.: 
Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen 
Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein 
überwiegendes öffentliches Interesse zukommt. 
Maßgeblich ist, dass die gegenständliche Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 
idgF dem Zweck dient, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als 
Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den 
freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet 
berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93). 
Die Gewährleistung der (sofortigen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet würde einer Prüfung des 
Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Verfahrens an der Grenze entgegenstehen. Unter diesen 
Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der 
gegenständlichen Entscheidung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung, 
die Gewährleistung einer geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie die Erfüllung unionsrechtlicher 
Verpflichtungen, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen war. 
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden. 
Einhaltung der Verfahrensdauer: 
Gemäß Art 51 Abs 2 VerfVO beträgt die Höchstdauer des Verfahrens an der Grenze zwölf Wochen ab dem 
Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

[Seite 7]
- 7 - 
Ihr Aufenthalt (ab Registrierung Ihres Antrags) beträgt bislang keine zwölf Wochen, sodass auch die Höchstdauer 
des Verfahrens an der Grenze noch nicht überschritten wurde.“ 
Sodann enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung und eine Übersetzung des Bescheides 
samt Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Arabisch. Dieser Bescheid wurde der BF am selben 
Tag persönlich zugestellt.  
Der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, wies jedenfalls 
zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis 01.10.2026 die nachfolgenden 
Gegebenheiten und Eigenschaften auf: 
Objekt 800 
Das Objekt 800 hat folgende Adresse: 1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800.  
Das Objekt 800 ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt 800 befinden sich 
mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der LPD Niederösterreich, des 
SPK Schwechat, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Außenstelle Schwechat, 
Organisationseinheiten der BBU GmbH und der Sondertransitbereich im Objekt 800.  
In der Stichstraße West 5 befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich in dem Asylwerber 
unterkommen können.  
Die Zuweisung zu einem bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für 
Fremdenwesen und Asyl.  
Das Objekt 800 ist durch eine Sicherheitsschleuse (zwei versperrte Glastüren) (in Folge: 
Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel 
durchqueren, ansonsten ist beim Eingang (erste Glastüre) zu läuten um Zutritt ins Objekt 800 
vom SPK Schwechat zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und 
verlassen werden.  
Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in einem Raum 
(Flur).  
Sondertransitbereich im Objekt 800 
Sondertransitbereich Erdgeschoss 
Am Ende des soeben genannten Raumes (gegenüber der Sicherheitsschleuse) befindet sich 
eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den

[Seite 8]
- 8 - 
Sondertransitbereich im Objekt 800. Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen 
des Sondertransitbereiches im Objekt 800 ist ein Schlüssel erforderlich.  
Nachdem man den Sondertransitbereich durch diese Stahltüre betreten hat, befindet man 
sich in einem kleinen unmöblierter Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht.  
Gemeinschaftsraum 
Danach befindet sich rechter Hand ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile 
samt Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in 
Betrieb), Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem 
großen Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und 5 kleinen abschließbaren Spinden, 
die dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der BBU. Daneben 
befindet sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet.  
Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen 
Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch ein Catering der BBU 
Traiskirchen. Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im 
Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher 
auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist.  
Nach der Küchenzeile befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich.  
Außenbereich des Sondertransitbereichs 
Der Außenbereich ist zum Teil begrünt (Rasenfläche + Pflanzen), ein Bereich ist gepflastert mit 
Sitzmöglichkeiten und es befinden sich Blumentöpfe mit Pflanzen und Kräutern in diesem 
Bereich, ein Bereich ist mit einem Basketballfeld-Belag ausgestattet mit einem Basketballkorb.  
Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer ca. drei Meter hohen Mauer 
welche einen Überkletterschutz (Stahlstäbe nach innen geneigt) umfasst.  
Sondertransitbereich Erdgeschoss 
Nachdem man vom Haupteingang kommend den Sondertransitbereich durch die versperrte 
Stahltüre betreten und den kleinen Vorraum durchquert hat, befindet man sich im Flur, wo 
sich rechter Hand der Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet.  
Linker Hand befindet sich eine versperrte Holztüre. Dahinter befindet sich ein Technikraum.

[Seite 9]
- 9 - 
Daneben befindet sich die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine 
Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre 
Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freien Entnahme.  
Zwischen dem abgesperrten Technikraum und der Waschküche hängt ein Informationsboard, 
auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. Nationengespräch, Painting, 
Basketball, Badminton, Kartenspielen, etc.) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt 
werden.  
Gegenüber der Waschküche befindet sich eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein 
Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.: 
dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden 
sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine, 
Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen 
lässt. Die Speisekammer dient den Mitarbeitern des Sondertransitbereiches als Sozialraum. 
Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf 
an Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden. 
Neben der Speisekammer befindet sich das Büro der BBU. Auf der Holztüre hängt ein Zettel 
mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday 
07.00 bis 21.00 Uhr”. Es befindet sich unter anderem ein Schreibtisch und Stühle, Schränke, 
Ablageflächen ein Tresor, Erste-Hilfe-Kasten darin. Zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 15 cm 
breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern (bei 
Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein 
Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern, 
Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch, 
Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben einem weiteren 
Board, worauf sich ein Informationsblatt BBU-Rechtsauskunft samt QR-Code sowie einem 
Informationsblatt der Diakonie ebenso mit QR-Codes befinden.  
An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit 
Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen 
(zB. QueerBase).  
Neben dem Büro der BBU befinden sich ein Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6 
Betten).

[Seite 10]
- 10 - 
Daneben befindet sich ein weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2 
Betten) 
und 
ein 
eigenes 
Badezimmer 
(WC, 
Waschbecken, 
Dusche, 
Mistkübel, 
Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem 
Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt, 
ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht). 
Ankunft im Sondertransitbereich nach Einreise und Asylantragstellung: 
Am Ende des Flurs (gegenüber der versperrten Eingangstür zum Sondertransitbereich vom 
Haupteingang des Objekt 800 kommend) neben dem letztgenannten Unterkunftszimmer 
befindet sich eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein 
Schlüssel erforderlich. Dieser Raum enthält absperrbare Spinde für die im Sondertransit Dienst 
verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Es führen aus diesem Raum zwei 
Glastüren (Schleuse) in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben ist. 
Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen 
Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem 
Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der 
Grenzpolizeiinspektion Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden 
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und 
Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der BBU im 
Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen 
sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden.  
Wenn man Richtung Milchglastüre schaut, befindet sich links ein Gang. Wenn man in diesen 
einbiegt befindet sich auf der rechten Seite ein Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem 
befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, 
zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine 
Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der 
Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts-
sanitärraum ist von innen abschließbar.  
Dienstzimmer SPK Schwechat 
Am Ende des Ganges befindet sich das Dienstzimmer der SPK Schwechat. Mindestens zwei 
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind rund um die Uhr täglich (24/7) vor Ort. Die 
Holztüre zum Dienstzimmer ist geschlossen, jedoch nicht versperrt. Die Asylwerber können 
sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes wenden.

[Seite 11]
- 11 - 
Zurückweisungszone 
Wenn man vor dem Dienstzimmer (Blick Richtung Dienstzimmer) steht, befindet sich linker 
Hand die “Zurückweisungszone”. Die Zurückweisungszone befindet sich hinter einer Stahltüre, 
welche versperrt ist. Darin halten sich Personen auf, die keinen Asylantrag gestellt haben und 
zurückzuweisen sind, bis zu ihrem Abflug. 
Neben der Zurückweisungszone befindet sich eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin 
drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen 
absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender, 
Papierhandtuchspender, Mistkübel darin.  
Daneben befindet sich der Stiegenaufgang zum ersten Stock. Oben angekommen befindet sich 
sowohl linker als auch rechter Hand eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste 
Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich).  
Sondertransitbereich 1. Stock 
Vom Stiegenhaus (nachdem man oben angekommen ist) rechter Hand durch die Glastüre 
befindet sich eine Sanitäranlage mit einer Dusche. Daneben befindet sich eine weitere 
Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar.  
Wenn man den Gang entlang geht, befindet sich linker Hand eine Stahltüre, welche versperrt 
ist. Dahinter befinden sich die Büros der Fremdenpolizei und Kriminalpolizei. Für den Zutritt 
ist ein Schlüssel erforderlich.  
Der Gang biegt sodann nach rechts ab. Auf der linken Seite befinden sich nebeneinander drei 
Unterkunftszimmer.  
Lagerraum 
Daneben befindet sich ein Raum in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher, 
Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas 
benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der BBU wenden.  
Gegenüber der Unterkunftszimmer befinden sich Sanitäranlagen. 
Einvernahmeraum 
Neben dem Lagerraum (am Ende des Ganges, welcher sodann wieder nach rechts weitergeht) 
befindet sich der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen, 
Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt.

[Seite 12]
- 12 - 
Dieser ist unter anderem ausgestattet mit zwei Schreibtischen, einem Tisch, Stühlen, 
Bildschirmen, Tastatur, Telefon, Drucker, Schränken, einer Sanitätsliege, einer Körperwaage, 
einem kleinen Kühlschrank. Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt.  
Gemeinschaftsbereich 
Danach befindet sich ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und 
Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb 
sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit 
Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden 
können.  
Technikraum 
Gegenüber des offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich eine versperrte Holztüre. 
Dahinter befindet sich ein Technikraum.  
Gemeinschaftsraum 
Neben dem offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich am Ende des Ganges auf der linken 
Seite ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas), 
Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch.  
Der Gang geht sodann wieder nach rechts weiter. Am Gang auf der linken Seite befinden sich 
vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten.  
An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern 
von 
Beratungsorganisationen 
(Diakonie, 
QueerBase, 
UNHCR), 
Notfallnummern, 
Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie.  
Gegenüber davon befinden sich die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine 
WC-Anlage). 
Am Ende des Ganges befindet sich eine Stahltüre, welche versperrt ist. Auch hinter dieser 
befinden sich Büros der Fremden- und Kriminalpolizei. Dort befindet sich auch die Screening-
Stelle und die erkennungsdienstlichen Behandlungen finden dort statt. Ein Zutritt ist nur mit 
Schlüssel möglich.  
Man kann sodann (wenn man vor der versperrten Stahltüre steht) rechts durch die Glastüre 
gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus.  
Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich Objekt 800

[Seite 13]
- 13 - 
Im Sondertransitbereich Objekt 800 können maximal 30 Leute untergebracht werden.  
Der Sondertransitbereich Objekt 800 ist klimatisiert und beheizbar.  
Fenster - sofern sie öffenbar sind - können im Ausmaß eines 15 cm-breiten Bereichs geöffnet 
werden.  
Im Sondertransitbereich befinden sich keine uniformierten Polizeibeamte. Die Organe des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Sondertransit Dienst verrichten, sind in Zivilkleidung 
dort anwesend.  
Gepäckstücke, die den Asylwerbern zugeordnet werden können, werden von der Grenzpolizei 
vom Förderband abgeholt und den Asylwerbern in den Sondertransitbereich gebracht.  
Es gibt keine Shuttle-Möglichkeit für die Asylwerber um in einen anderen Bereich zu gelangen. 
Im Falle des Bedarfs einer medizinischen Behandlung werden Asylwerber mit der Fiktion der 
Nichteinreise zu entsprechenden medizinischen Behandlungen und wieder zurück gebracht.  
Arztbesuche 
Es gibt im Sondertransitbereich fixe Arztbesuche.  
Bei medizinischen Problemen außerhalb der Arztbesuche wird die Flughafen-Sanitätsstelle 
kontaktiert.  
Rechtsberatung 
Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der BBU verlangen und dieses 
Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung.  
Die 
Asylwerber 
haben 
auch 
die 
Möglichkeit 
von 
sich 
aus 
jederzeit 
mit 
Beratungsorganisationen in Kontakt zu treten, deren Kontaktinformationen (teilweise mit QR-
Code) im Sondertransitbereich auf den Infoboards ausgehängt sind.  
Ausreisemöglichkeiten 
Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket 
organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), 
werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein 
wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den 
Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung

[Seite 14]
- 14 - 
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden 
kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.  
Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfs 
Wenn Bedarf besteht werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel 
ausgegeben. 
Diese 
befinden 
sich 
vor 
Ort 
in 
der 
Betreuungseinrichtung 
im 
Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen 
verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird aus Traiskirchen gecatert.  
Zigaretten können die Asylwerber von Besuchern erhalten, jedoch nicht selbstständig 
erwerben 
Besuche 
Besucher müssen beim Haupteingang zum Objekt 800 anläuten und angeben welche Person 
(Nennung des Name) sie im Sondertransitbereich besuchen möchte. Es werden die Namen 
der Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der BBU im Sondertransit erfasst. 
Besuche sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden.  
Aus Kapazitäts- oder Ressourcengründen besteht die Möglichkeit Besuche zu beenden oder 
zu versagen.  
Seit 02.10.2026 können konfinierte Personen durch Durchqueren des täglich rund um die Uhr 
von mindestens zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzten Dienstzimmers 
und eines daran anschließenden Flurs in den Raum, in dem sich die absperrbaren Spinde für 
die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 
befinden und zum Sicherheitsbereich gehören, gelangen, von wo aus sie durch die Schleuse 
(zwei Glastüren) den Sondertransitbereich verlassen und in den Innenhof, welcher eingezäunt 
ist, gelangen können. Die Milchglastüre, die den Raum mit den Spinden der Organe des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Sondertransitbereich (Flur in dem sich zwei 
Unterkunftsräume sowie das Büro der BBU, die Speisekammer und am Ende der 
Gemeinschaftsraum mit Ausgang in den Außenbereich befindet) verbindet, ist nach wie vor 
versperrt und nur von Berechtigten mit einem Schlüssel zu öffnen. 
Die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-
Schwechat sind dem Bundesamt bekannt.  
Die BF hält sich seit 21.09.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen 
Wien-Schwechat, auf und kann diesen de facto aus eigenem nicht verlassen.

[Seite 15]
- 15 - 
2. Beweiswürdigung: 
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des 
Bundesamtes sowie der LPD NÖ, die gegenständlichen Akte des Bundesverwaltungsgerichtes 
sowie in das zum Parteiengehör gebrachte Protokoll eines Lokalaugenscheins des 
Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat vom 29.09.2026 
und den Bericht des Bundesamtes vom 06.10.2026 zum Sondertransit sowie in die 
Stellungnahme der BF vom 09.10.2026 und in die Stellungnahme des Bundesamtes vom 
12.10.2026 samt Beilagen und in die vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsichtnahme in 
das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das 
Grundversorgungsinformationssystem. 
Dass die BF volljährig und Staatsangehörige des Libanon ist, ergibt sich aus ihren eigenen 
Angaben im Zuge der Einreisekontrolle sowie im Screening Verfahren.  
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den entsprechenden jeweiligen in 
den Verwaltungsakten des Bundesamtes einliegenden Unterlagen. Der Verfahrensgang ist den 
Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen.  
Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die BF zum 
Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat 
verpflichtet wurde, ergeben sich aus eben jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid. 
Die Feststellungen zum Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-
Schwechat, ergeben sich aus dem zum gegenständlichen Akt genommenen Protokoll über 
einen am 29.09.2026 in einem vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht 
aufgenommenen Lokalaugenschein sowie dem Bericht über den Sondertransit (SOT) vom 
06.10.2026 und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.10.2026. Die Beweisergebnisse 
dieses Lokalaugenscheins und des Berichts des Bundesamtes zum Sondertransit vom 
06.10.2026 wurden als Beweismittel auch zum gegenständlichen Akt genommen und sowohl 
dem Bundesamt als auch der Rechtsvertretung der BF mit Verständigung vom Ergebnis der 
Beweisaufnahme zum Parteiengehör gebracht und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, 
eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und begründet bekanntzugeben, ob sich an den 
festgestellten Bedingungen und Gegebenheiten etwas geändert habe.  
Seitens der Rechtsvertretung langte eine Stellungnahme ein, in welcher die konkret 
dargelegten Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransit Objekt 800, Flughafen Wien-
Schwechat, nicht bestritten wurden.

[Seite 16]
- 16 - 
Das Bundesamt gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.10.2026 an, dass sich die 
örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, seit dem 
Lokalaugenschein am 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den betroffenen Personen 
nunmehr seit 02.10.2026 freistehe, den Sondertransit eigenständig zu verlassen, indem sie 
durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich 
gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof 
verlassen könnten. Nach dem Durchschreiten der Schleuse würden sich die betroffenen 
Personen außerhalb des Sondertransitbereichs befinden. Es hätten sich die Gegebenheiten 
daher umfassend geändert, wodurch weder bauliche noch räumliche Beschränkungen der 
Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen beim Verlassen des Sondertransits mehr 
vorliegen würden. 
Festzuhalten ist dazu vorweg, dass sich die Gegebenheiten und Bedingungen des Aufenthalts 
im Sondertransitbereich des Objekts 800 bis auf den vom Bundesamt geltend gemachten 
Umstand, dass nunmehr seit 02.10.2026 theoretisch ein eigenständiges Verlassen des 
Sondertransitbereiches der betroffenen Personen durch das Dienstzimmer der dort täglich 
rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den daran 
anschließenden Sicherheitsbereich (Gang, das Durchqueren des zweiten Dienstzimmers und 
schließlich der hinteren Sicherheitsschleuse (zwei Glastüren))möglich wäre, im Vergleich zu 
den Feststellungen im Protokoll über den Lokalaugenschein vom 29.09.2026 im Wesentlichen 
– sofern hier relevant – unverändert geblieben sind. 
Dass sich die BF seit 21.09.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen 
Wien-Schwechat, aufhält, ist dem Verwaltungsakt sowie aus der Einsicht in das 
Grundversorgungsinformationssystem zu entnehmen. 
Dass die BF den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat aus 
eigenem nicht verlassen kann, ergibt sich aus ihrem Vorbringen sowie den in einem 
vergleichbaren Verfahren im Rahmen eines am 29.09.2026 durchgeführten Lokalaugenscheins 
festgestellten Gegebenheiten vor Ort, dem Bericht über den SOT vom 06.10.2026 sowie der 
Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.10.2026. So war das Verlassen des 
Sondertransitbereichs bis inklusive 01.10.2026 nur Berechtigten mit Schlüsseln, eigenständig 
möglich. Hinweise, dass die BF zu diesem Berechtigtenkreis gehörte oder nunmehr gehört, 
sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Stellungnahme des Bundesamtes vom 
12.10.2026 
besteht 
nunmehr 
seit 
02.10.2026 
die 
einzige 
Möglichkeit, 
den 
Sondertransitbereich ohne eine dazu berechtigte Person mit einem entsprechenden Schlüssel 
zu verlassen darin, den Weg durch das unversperrte Dienstzimmer der dort täglich, rund um

[Seite 17]
- 17 - 
die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu nehmen, um 
schließlich – wie schon dargelegt – durch den Sicherheitsbereich die hintere 
Sicherheitsschleuse zu erreichen, um das Gebäude verlassen zu können. Nach Ansicht des 
Bundesverwaltungsgerichts ist dieser zwingende und einzige mögliche Weg durch das 
Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das täglich rund um die Uhr 
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzt ist, einer physischen Barriere – wie 
einer verschlossenen Türe – gleichzusetzen, zumal die betroffenen Personen bei Durchqueren 
des Dienstzimmers in Richtung der Schleuse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durch die 
präsenten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechnen müssen, da deren Aufgabe die 
Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesens ist – wie dies auch in der Stellungnahme des 
Bundesamtes vom 12.10.2026 dargelegt wird.  
Selbst wenn aus dem Bericht des Bundesamtes zum Sondertransit vom 06.10.2026 
hervorgeht, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche der Sondertransitzone von den betroffenen 
Personen betreten werden können, ergibt sich zugleich jedoch, dass es sich bei dem 
Bereich/Gang hinter dem Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis 
zur südlichen Schleuse um eine Sicherheitszone handelt. Aus diesem Grund sowie dem 
Umstand, dass die Milchglastüre, die den Zugang zu dem Sicherheitsbereich und der südlichen 
Sicherheitsschleuse ebenso ermöglichen würde, jedoch ohne das Dienstzimmer der Organe 
des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchqueren zu müssen, nach wie vor versperrt ist, ist 
gegenständlich nicht ersichtlich, dass dieser Bereich generell den konfinierten Personen 
grundsätzlich zugänglich wäre und zum Aufenthalt zur Verfügung stünde. Dies ergibt sich auch 
daraus, dass sich im Vorraum zur südlichen Sicherheitsschleuse die Spinde mit den 
persönlichen Gegenständen der im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden und der weitere Zugang unmittelbar aus dem 
Aufenthaltsbereich des Sondertransits durch die Milchglastüre weiterhin versperrt ist.  
Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den 
Gegebenheiten vor Ort bis inklusive 01.10.2026 ersichtlich. Das eigenständige Verlassen des 
Sondertransitbereichs des Objektes 800, Flughafen Wien-Schwechat, war und ist der BF daher 
de facto nicht möglich. 
3. Rechtliche Beurteilung: 
Zu A) 
3.1. Spruchpunkt I. – Stattgabe der Bescheidbeschwerde, Behebung Bescheid 
3.1.1. Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments

[Seite 18]
- 18 - 
und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für 
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) 
lauten auszugsweise: 
Beschleunigtes Prüfungsverfahren (VerfVO) 
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen 
und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, 
wenn 
a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur 
Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf 
internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von 
Belang sind; 
b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder 
offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen 
und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für 
seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der 
Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist; 
c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte 
Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche 
Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch 
Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit 
–, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, 
oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder 
Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität 
oder Staatsangehörigkeit zu verhindern; 
d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine 
Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu 
verhindern; 
e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung 
angesehen werden kann; 
f. es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale 
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller 
aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach 
nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde; 
g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist; 
h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder 
seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum 
angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen 
Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; 
i. 
der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es 
ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag 
frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt 
unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; 
oder 
j. 
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — 
seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der 
Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, 
nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder 
weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem 
betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine 
erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe 
angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren 
Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden 
zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird. 
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 
2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der 
Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen 
die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 
Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.

[Seite 19]
- 19 - 
[…] 
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze (VerfVO) 
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte 
Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch 
nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen 
gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats 
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit 
den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das 
Grenzverfahren kann durchgeführt werden: 
a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone; 
b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der 
Außengrenze; 
c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- 
und Rettungseinsatz; 
d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351. 
 
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem 
Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet 
werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr 
Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen. 
[…] 
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten 
Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur 
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der 
den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht. 
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO) 
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 
Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im 
Verfahren an der Grenze. 
[…] 
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze (VerfVO) 
Art. 53 (1) […] 
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das 
Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn 
a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als 
unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht 
mehr gegeben sind; 
b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, 
gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten 
nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; 
c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten 
Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; 
d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für 
die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; 
e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und 
Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem 
Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann. 
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller 
die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach 
Kapitel III an. 
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO) 
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, 
schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des 
Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder

[Seite 20]
- 20 - 
in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten 
innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen 
Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird. 
[…] 
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines 
solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht 
werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise 
als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar. 
3.1.2. Art. 2, 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die 
internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise: 
Begriffsbestimmungen (AufnahmeRL) 
Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 
[…] 
9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen 
bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;  
10. „Unterbringungszentrum “ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;  
11. „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, 
im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass 
ein Antragsteller fliehen könnte;  
12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen 
Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets 
des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb 
seines Einflussbereichs liegen; 
[…] 
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AufnahmeRL) 
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, 
wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine 
Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur 
Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere 
a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem 
anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder 
b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat 
überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 
aufzuhalten haben.  
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem 
bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten 
materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem 
betreffenden Ort aufhält. 
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu 
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden 
melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig 
beeinträchtigt werden. 
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten 
Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern. 
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller 
die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der 
gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und 
unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer 
Ablehnung zu begründen. 
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten 
wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen 
Behörden über solche Termine zu informieren.

[Seite 21]
- 21 - 
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und 
der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der 
Aufnahme, Rechnung tragen. 
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels 
getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen 
Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie 
über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines 
Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten 
unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der 
vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, 
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten 
tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von 
einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder 
dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten 
werden können. 
Umsetzung (AufnahmeRL) 
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften 
in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie 
teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.  
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen 
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie 
die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die 
durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie 
gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser 
Erklärung. 
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen 
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 
Aufhebung (AufnahmeRL) 
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen 
Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I 
genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 
12. Juni 2026 aufgehoben. 
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie 
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. 
3.1.3. § 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt:  
Sicherung der Zurückweisung (AsylG) 
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, 
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer 
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser 
Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. 
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden 
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist, 
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens; 
3. für 
die 
Dauer 
des 
Rückkehrverfahrens 
an 
der 
Grenze 
nach 
Kapitel II 
der 
Grenzrückführungsverordnung. 
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem 
Antragsteller die Einreise zu gestatten ist. 
3.1.4. § 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt: 
Haft im Asylverfahren an der Grenze 
§ 40a (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens 
an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise 
in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die

[Seite 22]
- 22 - 
Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die 
Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 
Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten. 
(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme 
rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist 
insbesondere zu berücksichtigen, 
1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen; 
2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt; 
3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden. 
(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der 
Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden 
kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung 
gemäß Abs. 1 tritt. 
(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu 
erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus 
anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz 
gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 
3.1.5. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) 
lauten: 
Inhalt und Form der Bescheide (AVG) 
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die 
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. 
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung 
getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. 
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4. 
 
§ 60 AVG In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der 
Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage 
klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ 
3.1.6. Das Bundesamt hat die BF mit gegenständlichem Bescheid vom 21.09.2026 gemäß 
Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 
am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet 
und ihr die Einreise nicht gestattet. 
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben 
die Mitgliedstaaten nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außen-
grenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort 
vorzuschreiben. Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung 
gemäß Art. 9 der AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt 
darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der 
AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO 
ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Art. 9 
Abs. 4 und 5 der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, 
Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz,

[Seite 23]
- 23 - 
entsprechen. Die Einhaltung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher 
Maßstab der gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO.  
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den 
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden 
sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller 
werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung 
der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die 
Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die 
Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise 
angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, 
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. 
Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 
von den Mitgliedstaaten umzusetzen.  
§ 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs. 5 entsprechende Verpflichtung zur 
schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe 
und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen 
Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes 
(AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich organisatorische, 
terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 5 
AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. 
Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden 
sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine 
vollständige innerstaatliche Umsetzung vor.  
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich 
Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und 
hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74 van 
Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls 
hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der 
verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein.  
Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls 
betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO und § 32 AsylG nicht 
umgesetzt. Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der 
sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige

[Seite 24]
- 24 - 
und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt, 
einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist daher im 
gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die 
ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 VerfVO zur Einhaltung dieser 
Richtlinienvorgaben. 
3.1.7. Die Erlaubnis eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 
Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines 
Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Art. 43 bis 54 VerfVO in § 31 AsylG). 
Gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene 
Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur 
Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich 
aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. 
Art. 53 Abs. 2 lit. a VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf 
oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als 
unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die 
Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum 
in Art. 42 Abs. 1 VerfVO. 
Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet 
gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen und kann gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 
AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht 
gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen 
bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten, 
wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 
VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für 
das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen. 
Die Anordnung sich gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG an einem bestimmten Ort 
zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen 
geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen 
und zulässig ist.  
Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid bloß auf 
das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung 
zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtsmäßigkeit des Führens eines 
Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen.

[Seite 25]
- 25 - 
3.1.8. Im angefochtenen Bescheid trifft die Behörde Feststellungen zur Person der BF, nämlich 
zur Staatsangehörigkeit, zu ihrem Gesundheitszustand, zum Nichtvorliegen einer Erkrankung, 
die der Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegenstehen würde, und dazu, 
dass bei der BF keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität gegeben seien. Ferner wird 
festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfülle und 
noch nicht eingereist sei. In der Beweiswürdigung werden dazu beweiswürdigende 
Erwägungen angestellt, so etwa wird zur Feststellung, dass die BF die Einreisevoraussetzungen 
nicht erfülle, ausgeführt, dass die BF weder Inhaberin eines Aufenthaltstitels, noch im Besitz 
eines gültigen Reisedokuments oder eines Visums sei. 
In der rechtlichen Beurteilung wird Art. 43 Abs. 1 VerfVO wiedergegeben und unter 
Erwähnung, dass die BF mittels Flugzeug angereist sei, die Einreisevoraussetzungen nicht 
erfülle und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, geschlussfolgert, dass im 
Falle der BF die Art. 43 Abs. 1 lit. a VerfVO erfüllt sei.  
Dabei übersieht die Behörde aber, dass die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren sich nicht 
allein aus dieser Bestimmung ergeben. Der mit der Überschrift „Ausnahmen von Asylverfahren 
an der Grenze“ betitelte Art. 53 VerfVO sieht in Abs. 2 nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten 
das Verfahren an der Grenze nicht durchführen (oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens 
beenden), wenn die dort in lit. a bis e angeführten Tatbestände vorliegen. Gemäß lit. a wird 
ein Verfahren an der Grenze nicht durchgeführt (oder beendet), wenn die Asylbehörde der 
Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die 
Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind. 
Damit sind Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder Gründe für die 
Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens aber eine Voraussetzung für die 
Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze. 
Die Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den sich aus Art. 53 Abs. 2 lit. a 
ergebenden Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. Das BFA führt im angefochtenen 
Bescheid weder Gründe für die Ablehnung des Antrages für unzulässig noch Gründe dafür an, 
warum gegenständlich ein beschleunigtes Prüfungsverfahren zu führen ist. Im Falle, dass die 
Behörde von einem beschleunigten Prüfungsverfahren ausgeht, wäre darzulegen gewesen, 
welchen (oder welche) der zehn Tatbestände des Art. 42 Abs. 1 VerfVO sie als erfüllt ansieht. 
Im gegenständlichen Bescheid werden dazu keine Feststellungen getroffen, keine 
beweiswürdigenden Erwägungen angestellt und in der rechtlichen Beurteilung auf diese 
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Asylverfahrens an der Grenze nicht eingegangen.

[Seite 26]
- 26 - 
Da der gegenständliche Bescheid in diesem Zusammenhang die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL 
ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und 
entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, erweist sich dieser als 
rechtswidrig. 
3.1.9. Zudem stellt die fehlende Auseinandersetzung damit, ob Gründe für ein beschleunigtes 
Prüfungsverfahren bzw. Gründe für die Ablehnung des Antrages als unzulässig gegeben sind, 
einen wesentlichen Begründungsmangel dar und erweist sich der Bescheid – ungeachtet einer 
unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch aus diesem Grund als 
rechtswidrig. Indem der Bescheid diese Gründe nicht anführt, keine entsprechenden 
Feststellungen trifft und dazu keine beweiswürdigenden Erwägungen darlegt, wird er den 
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die 
Partei ermöglichen und einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, nicht 
gerecht und vermag diese Begründung die Anordnung im Spruch, wonach sich die BF im 
Sondertransit am Flughafen Wien aufzuhalten hat, nicht zu tragen, weshalb der Bescheid 
wegen eines wesentlichen Begründungsmangels zu beheben ist. 
3.1.10. Darüber hinaus ist gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO während der Prüfung von Anträgen, 
die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 der AufnahmeRL und 
unbeschadet des Art. 10 der AufnahmeRL Antragstellern vorzuschreiben, dass sie sich 
grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen 
oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen.  
3.1.10.1. Art. 9 der AufnahmeRL, welcher mit „Beschränkungen der Bewegungsfreiheit“ 
bezeichnet ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, 
wenn Fluchtgefahr besteht zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, eine 
Entscheidung treffen können, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort 
aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist. Demgegenüber regelt 
Art. 10 der AufnahmeRL, welcher mit „Haft“ tituliert ist, dass die Mitgliedstaaten eine Person 
nicht allein deshalb in Haft nehmen dürfen, weil sei ein Antragsteller ist oder der Antragsteller 
eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in 
Abs. 4 genannten Haftgründe angeordnet werden und darf keinen Strafcharakter haben. 
Gemäß Art. 10 Abs. 4 AufnahmeRL dürfen Antragsteller nur in Haft genommen werden um 
seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen (lit. a); um 
Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne 
Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr 
besteht (lit. b); um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel

[Seite 27]
- 27 - 
9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht 
nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht (lit. c); um im Rahmen eines 
Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des 
Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden (lit. d); wenn er sich aufgrund 
eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments 
und 
des 
Rates 
zur 
Vorbereitung 
seiner 
Rückführung 
oder 
Fortsetzung 
des 
Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage 
objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit 
zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass 
berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz 
nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (lit. 
e); wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich 
ist (lit. f); gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 [Anm.: Haft zum Zwecke der 
Überstellung] (lit. g). Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht 
geregelt. Gemäß Art. 10 Abs. 5 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die 
nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie 
zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, 
sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bezeichnet der 
Ausdruck „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat 
auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat. 
Die AufnahmeRL unterscheidet in Art. 9 und Art. 10 daher ausdrücklich zwischen 
Entscheidungen mit denen Antragstellern angeordnet werden darf, sich nur an einem 
bestimmten Ort aufzuhalten, welche eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt und 
der Anhaltung einer Person in Haft.  
So ist auch im Erwägungsgrund 63 der VerfVO angeführt, dass ein Verfahren an der Grenze 
dann nicht oder nicht mehr angewandt werden sollte, wenn es dazu führt, dass Antragsteller 
in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft 
nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen. 
In Erwägungsgrund 69 der VerfVO wird ausgeführt, dass das Verfahren an der Grenze für die 
Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zwar ohne Haft durchgeführt werden kann, 
die Mitgliedstaaten jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 
während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können 
sollten, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. 
Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die

[Seite 28]
- 28 - 
Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die 
Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die 
Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. In der Regel sollten Minderjährige nicht in Haft 
genommen werden. Nur in Ausnahmefällen und als letztes Mittel, nachdem festgestellt 
worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt 
werden können, unter anderem eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne 
Freiheitsentzug, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Haft ihrem Wohl im Sinne 
der Richtlinie (EU) 2024/1346 dient, sollten Minderjährige in Haft genommen werden können. 
Durch den konkreten Verweis in Art. 54 Abs. 1 VerfVO auf Art. 9 der AufnahmeRL und dem 
Hinweis, dass dieser unbeschadet des Art. 10 der AufnahmeRL bei der Vorschreibung der 
Aufenthaltnahme in einem bestimmten Bereich zu berücksichtigen ist, zeigt sich aufgrund 
dieser Systematik ausdrücklich, dass die VerfVO aus Gründen der öffentlichen Ordnung 
während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, 
grundsätzlich vor Augen hat, Antragsteller eine Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort 
vorzuschreiben, was nicht mit einer Haft gleichzusetzen ist, da eine solche nur bei Vorliegen 
einer der in Art. 10 Abs. 4 genannten Gründe sowie aus national zu regelnden Voraussetzungen 
verhängt werden darf und nicht allein deshalb weil ein Antrag auf internationalen Schutz 
gestellt wurde oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt.  
3.1.10.2. Im nationalen Recht kann gemäß § 32 Abs. 1 AsylG ein Fremder, der einer 
Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 AsylG vorgeführt worden ist, soweit und solange die 
Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung 
an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle 
aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. 
Demgegenüber sieht § 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), welcher mit „Haft im 
Asylverfahren an der Grenze“ tituliert ist, vor, dass Fremde festgenommen und angehalten 
werden können, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der 
Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu 
entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der 
Anhaltung verhältnismäßig sind. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 40a Abs. 1 BFA-VG liegt vor, 
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem 
Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob 
Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen (Z 1); ob der Fremde 
seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt (Z 2); ob 
Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden (Z 3). Gemäß

[Seite 29]
- 29 - 
§ 40a Abs. 3 BFA-VG ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, 
dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines 
gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der 
Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.  
3.1.10.3. Im von der European Union Agency for Asylum (EUAA) im März 2026 veröffentlichten 
Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze wird zur Umsetzung der Maßnahmen 
der Einreiseverweigerung ausgeführt, dass den Antragstellern für die Durchführung des 
Grenzverfahrens aufgetragen werden kann sich an dem dafür vorgesehenen Ort aufzuhalten. 
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vom Antragsteller bei Bedarf verlangen, sich zu 
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden 
zu melden, und/oder die Tageszeiten einschränken, zu denen er sich außerhalb der Einrichtung 
aufhalten 
darf. 
In 
jedem 
Fall 
dürfen 
die 
Maßnahmen 
zur 
Umsetzung 
der 
Bewegungsbeschränkung nicht einer Inhaftierung gleichkommen. Die Einschränkung der 
Bewegungsfreiheit bedeutet an sich nicht, dass der Antragsteller keinen physischen Zugang 
außerhalb der Einrichtung hat, in der das Grenzverfahren stattfindet. Dem Antragsteller ist es 
gestattet, sich außerhalb der Einrichtung zu bewegen, solange er den Behörden am Ort des 
Grenzverfahrens zur Verfügung steht (EUAA - Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der 
Grenze, S. 10). 
Der EuGH hat am 14.05.2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 
PPU zum Begriff der Haft ausgeführt, dass nach Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 darunter die 
räumliche Beschränkung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, durch einen 
Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit 
hat, zu verstehen ist.  
Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass sich somit bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung 
ergibt, dass Haft nicht lediglich eine Einschränkung, sondern einen völligen Entzug der 
Bewegungsfreiheit voraussetzt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person 
gesondert von der übrigen Bevölkerung räumlich auf einen bestimmten Ort beschränkt wird. 
Weiters führte er aus, dass in der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates 
„Haftmaßnahmen bei Asylsuchenden“ definiert als „der Umstand, dass sich [diese] in einem 
eng begrenzten oder eingeschränkten Bereich aufhalten müssen, wo ihnen die Freiheit 
entzogen ist“, wobei klargestellt wird: „Personen, denen Beschränkungen am Wohnsitz oder 
Aufenthaltsort auferlegt wurden, werden in der Regel nicht als Haftmaßnahmen unterworfene 
Personen betrachtet“. In den Richtlinien des UNHCR wird die Haft von Asylbewerbern definiert 
als „Freiheitsentzug oder Gewahrsam an einem geschlossenen Ort, den Asylsuchende nicht

[Seite 30]
- 30 - 
beliebig verlassen dürfen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Gefängnisse oder eigens 
eingerichtete Haftanstalten, geschlossene Aufnahme- oder Inhaftierungszentren oder – 
einrichtungen“, wobei klargestellt wird: „Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere 
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich `in Ausmaß und Intensität, nicht 
ihrem Wesen oder Inhalt nach‘“.  
Der EuGH stellte fest, dass die Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im 
Sinne von Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 eine Zwangsmaßnahme darstellt, mit der der 
betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der 
Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem 
eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-
925/19 PPU, Rz 216-223). 
Die Haftbedingungen in den Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU waren so 
ausgestaltet, dass die Kläger seit dem Zeitpunkt ihrer Einreise in das ungarische Hoheitsgebiet 
verpflichtet waren, sich ständig in der Transitzone Röszke aufzuhalten, die von einem hohen 
Stacheldrahtzaun umgeben war und die Kläger in Containern mit einer Fläche von nicht mehr 
als 13 m2 untergebracht waren und ohne Erlaubnis keinen Besuch von Personen außerhalb der 
Transitzone empfangen durften. Ihre Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der Transitzone 
waren beschränkt. Sie wurden von den Sicherheitskräften, die in der Transitzone und in deren 
unmittelbaren Umgebung ständig präsent waren, überwacht. Die einzige Ausreisemöglichkeit 
der Kläger nach Serbien wäre von diesem als rechtswidrig angesehen worden, weshalb der 
EuGH diesbezüglich festhielt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger tatsächlich die 
Möglichkeit hätten die Transitzone zu verlassen.  
Der EuGH hat zu der Vorlagefrage, ob Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 und Art. 16 der 
Richtlinie 
2008/115 
dahin 
auszulegen 
sind, 
dass 
die 
Verpflichtung 
eines 
Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone an der Außengrenze eines 
Mitgliedstaats aufzuhalten, die er aus freien Stücken in keine Richtung legal verlassen kann, 
eine Haft im Sinne dieser Richtlinien ausgeführt, dass die Verpflichtung eines 
Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und 
geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er 
aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung 
gleichkommt, wie sie für eine Haft im Sinne der genannten Richtlinie charakteristisch ist (EuGH 
14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 226-231). 
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „Haft“ in der AufnahmeRL (1346/2024)

[Seite 31]
- 31 - 
fast wortgleich wie in Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 definiert wird und, dass auch aus der 
Systematik der Richtlinie 2013/33 entsprechend der AufnahmeRL Haft lediglich als Ultima-
Ratio Zwangsmaßnahme vorgesehen war.  
3.1.10.4. Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 
21.09.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 der VerfVO iVm § 32 AsylG eine Aufenthaltnahme im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des 
Asylverfahrens an der Grenze angeordnet und ihr die Einreise nicht gestattet.  
Wie festgestellt, befindet sich der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 an der Adresse 
1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800 in einem Gebäude (Objekt 800), in dem mehrere 
Institutionen untergebracht sind. Die Zuweisung von Asylwerbern in einen bestimmten 
Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.  
Der Sondertransitbereich im Objekt 800 Nordstraße, Flughafen Wien-Schwechat, ist durch 
eine Stahltüre, die versperrt ist, zu erreichen. Das eigenständige Betreten und Verlassen des 
Sondertransitbereiches im Objekt 800 durch diese Stahltüre ist nur Berechtigten mit Schlüssel 
möglich. Der Zugang zum Sondertransitbereich im Objekt 800 ist auch durch eine Schleuse 
möglich, die in einen Raum im Sondertransitbereich führt in dem sich unter anderem Spinde 
für die dort Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden. Durch 
diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag 
gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5 
Minuten Fahrzeit) gebracht. Die Schleuse führt in einen befahrbaren Außenbereich, der mit 
einem Zaun umgeben ist, der nur von Berechtigten passiert werden kann. Durch Durchqueren 
der Schleuse werden die Asylwerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, 
die sie dorthin gebracht haben, den im Sondertransitbereich dienstverrichtenden Organen des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben und von diesen dann aus diesem Raum ins Büro 
der BBU im Sondertransitbereich gebracht werden. Dieser Raum, in den die Schleuse führt, ist 
auf der anderen Seite – Richtung Sondertransitbereich in dem sich alle sonstigen (Aufenthalts-
)Räume befinden – mit einer Milchglastüre, die versperrt ist, verschlossen und kann nur von 
Berechtigten mit einem Schlüssel betreten werden. 
Die versperrte Stahltüre und die versperrte Milchglastüre sowie die danach folgende 
Glasschleuse und der daran anschließende durch Zaun abgesperrte Außenbereich, sind die 
einzigen Möglichkeiten den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 zu betreten und zu 
verlassen.

[Seite 32]
- 32 - 
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ändert daran im Wesentlichen auch nichts, 
dass es den Betroffenen seit 02.10.2026 – theoretisch – möglich wäre, diese nunmehr 
unverschlossene südliche Sicherheitsschleuse durch das Dienstzimmer der Organe des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erreichen. Das Dienstzimmer ist täglich rund um die Uhr 
durch zwei Polizeibeamte besetzt und ist somit der physischen Barriere einer versperrten Türe 
gleichzusetzen, zumal bei Durchqueren des Dienstzimmers mit der Anwendung physischen 
Zwangs durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerechnet werden muss, da 
deren Aufgabe der Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesen ist, worunter nach § 2 Abs. 2 Z 1 
FPG die Verhinderung der unrechtmäßigen Einreise von Fremden fällt.  
Da die einzigen Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten des Sondertransitbereiches Nordstraße 
Objekt 800 (durch mehrere Türen) versperrt sind und lediglich Berechtigten mit Schlüsseln ein 
Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches möglich ist, oder alternativ der einzige 
Weg durch ein mit zwei Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes täglich rund um die Uhr 
besetztes Dienstzimmer ist, war und ist es der BF, die nicht zu diesen Berechtigten zählt, de 
facto nicht möglich aus eigenem den Sondertransitbereich zu verlassen.  
Der im Gebäude Nordstraße Objekt 800 untergebrachte Sondertransitbereich ist somit 
versperrt und kann von der BF de facto nicht eigenständig verlassen werden. Die BF kann sich 
daher de facto lediglich innerhalb des versperrten Sondertransitbereiches im Objekt 800 in 
den 
nicht 
verschlossenen 
Räumen 
und 
im 
vorgesehenen 
Außenbereich 
des 
Sondertransitbereiches, welcher von drei Gebäudemauern und einer ca. drei Meter hohen 
Mauer mit Überkletterschutz umgeben ist, aufhalten.  
Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket 
organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), 
werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein 
wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den 
Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung 
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und in das Flugzeug 
steigen kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.  
Ein eigenständiges Verlassen der Sondertransitzone zur freiwilligen Ausreise ist der BF 
aufgrund der versperrten Ausgänge und des faktischen Hindernisses der nötigen 
Durchquerung eines ständig besetzten Dienstzimmers der Organe des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes ebenso nicht möglich, vielmehr würde sie im Falle eines freiwilligen

[Seite 33]
- 33 - 
Ausreisewillens – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihr in das Zielland eine Einreise möglich sein 
wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom Sondertransitbereich abgeholt 
und zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht und das Gepäck von Organen des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes eingecheckt werden.  
De facto kann die BF im gegenständlichen Fall den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 
800 aus eigenem – nach wie vor – nicht verlassen.  
Das Bundesamt hat im Bescheid vom 21.09.2026 in Kenntnis der Gegebenheiten des 
Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800 der BF eine Aufenthaltnahme konkret im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 angeordnet.  
Einer Anordnung zur Verpflichtung des Aufenthaltes an einem Ort wohnt im Wesentlichen im 
Unterschied zur Haft die Verpflichtung an eine Person inne (sich aus eigenem) an einem 
bestimmten 
Ort 
aufzuhalten 
und 
sieht 
für 
den 
Falle 
der 
Verletzung 
der 
Aufenthaltsverpflichtung Konsequenzen vor. Die Haft wird in Art. 2 Z 9 AufnahmeRL hingegen 
als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen 
bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, definiert. 
Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit 
unterscheiden sich in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach (EuGH 
14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 220). Ist es einer Person de facto nicht 
möglich den angeordneten Aufenthaltsort (aus eigenem) zu verlassen und beschränkt daher 
die Bewegungsfreiheit auf diesen Ort, überschreitet dies eine Anordnung/Verpflichtung zur 
Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort und macht die angedrohten Konsequenzen eines 
Verstoßes obsolet.  
Dadurch, dass es der BF aufgrund der dem Bundesamt bekannten Gegebenheiten im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, nämlich insbesondere aufgrund der versperrten 
Zu- und Ausgängen zum Sondertransitbereich bzw. des einzigen möglichen Weges durch ein 
Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jedoch de facto nicht 
möglich ist diesen aus eigenem zu verlassen, beinhaltet die im Bescheid vom 21.09.2026 
angeordnete 
Verpflichtung 
zur 
Aufenthaltnahme 
de 
facto 
eine 
Anhaltung 
im 
Sondertransitbereich, die einer Haft gleich kommt.  
3.1.10.5. Die de facto Verhängung von Haft über die BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes 
vom 21.09.2026 gestützt auf Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG und somit auf der falschen 
Rechtsgrundlage angeordnet, zumal Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG, im Gegensatz zu 
§ 40a BFA-VG iSd Art. 10 AufnahmeRL, die eine Haft nur unter den dort genannten

[Seite 34]
- 34 - 
Voraussetzungen stützen, lediglich die Anordnungen zur Aufenthaltnahme an einem 
bestimmten Ort iSd Art. 9 AufnahmeRL vorsieht. Der Bescheid des Bundesamtes ist daher auch 
aus diesem Grund rechtswidrig und deshalb zu beheben.  
Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht die den Organen des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes auferlegte gesetzliche Verpflichtung zur Kontrolle an der Grenze. Diese 
Kontrolle darf jedoch nicht im Sondertransitbereich, sondern muss an der (tatsächlichen) 
Außengrenze, die sich gegenwärtig - wie sich aus dem Bericht des Bundesamtes zum 
Sondertransit vom 06.10.2026 und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.10.2026 samt 
den Beilagen ./1 und ./2 betreffend den Sondertransitbereich ergibt – an der 2. Glastüre der 
Schleuse des südlichen Ausgangs befindet, erfolgen. 
3.1.11. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben. 
3.1.12. Auf den Antrag der BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war 
nicht mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der 
Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). 
3.2. Spruchpunkt II. – Art. 6 PersFrSchG 
3.2.1. Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit 
(PersFrSchG) lautet wie folgt:  
Art. 1 (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). 
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen 
oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten 
werden. 
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies 
nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen 
werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. 
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit 
möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen 
werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung 
am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. 
3.2.2. Gemäß Art. 6 PersFrSchG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das 
Recht auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige 
Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der 
Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche 
zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.  
Wie unter Punkt II.3.1.10. ausgeführt, wird die BF im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt

[Seite 35]
- 35 - 
800, Flughafen Wien-Schwechat, de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß 
Art. 6 PersFrSchG aufgrund der rechtswidrigen de facto Anhaltung der BF in Haft ihre 
Freilassung daraus anzuordnen ist.  
3.2.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.  
3.2.4. Sofern die BF in der Stellungnahme vom 09.10.2026 beantragte, festzustellen, dass 
gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrSchG iVm § 40a Abs. 1 und § 22a Abs. 3 BFA-VG die für die 
Fortsetzung der Anhaltung der BF maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist 
festzuhalten, dass die BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 
VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen 
Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet wurde, was - wie 
bereits ausgeführt – zwar de facto eine Anhaltung in Haft darstellte, jedoch vom Bundesamt 
nicht mit Bescheid gemäß § 40a BFA-VG angeordnet wurde. Da die de facto Anordnung von 
Haft - wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt - rechtswidrig ist, war der Bescheid zu beheben 
und aufgrund der rechtswidrigen Anhaltung gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrSchG die Freilassung 
anzuordnen. Art. 6 Abs. 1 PersFrSchG sieht jedoch keinen Fortsetzungsausspruch vor. Da im 
gegenständlichen Fall jedoch eben keine Anordnung gemäß § 40a BFA-VG, welcher die 
Anwendung unter anderem von § 22a BFA-VG vorsieht, seitens des Bundesamtes getroffen 
wurde, ist § 22a BFA-VG gegenständlich nicht anwendbar. Es war daher kein 
Fortsetzungsausspruch zu treffen.  
3.2.5. Zum Antrag der BF auszusprechen, dass ihr die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten 
sei, ist festzuhalten, dass gemäß Art. 53 Abs. 2 UAbs. 2 VerfVO die zuständige Behörde – in 
Österreich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – in den Fällen nach Art. 53 Abs. 2 
UAbs. 1 VerfVO einem Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet. Ein Ausspruch 
über die Einreisegestattung obliegt daher - nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen 
– dem Bundesamt und war daher darüber im gegenständlichen Fall nicht abzusprechen. 
3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies 
für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das 
vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde 
zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde 
angefochtene 
Bescheid 
aufzuheben, 
die 
angefochtene 
Ausübung 
unmittelbarer 
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für 
rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder

[Seite 36]
- 36 - 
abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das 
Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer 
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine 
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung 
weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 
BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. 
C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 
VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien 
ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) 
Verhandlung erklärt werden.  
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 
VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war, 
Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen 
Sachverhaltselemente nicht vorlagen und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der 
gegenständlich angefochtene Bescheid zu beheben ist. 
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision 
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das 
Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die 
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.  
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung 
einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die 
Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, 
wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in 
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet 
wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage 
vorliegen.  
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung 
des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 
AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm 
§ 32 AsylG sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das 
Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung 
nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu behandeln ist, fehlt.

[Seite 37]
- 37 - 
Zudem fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei fehlender 
Möglichkeit des Verlassens aus eigenem des Sondertransitbereiches eine Freiheitsentziehung 
vorliegt, die von der Anordnung der Aufenthaltnahme nach Art. 54 VerfVO iVm § 32 AsylG 
nicht gedeckt ist und deshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG die Freilassung anzuordnen war.  
Die Revision gegen Spruchpunkt I. und II. ist daher zuzulassen. 
Rechtsmittelbelehrung: 
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde 
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung 
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. 
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch 
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen 
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision 
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher 
Bedeutung abhängt. 
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim 
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine 
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. 
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem 
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des 
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder 
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen 
Verfahrenshilfe zu bewilligen. 
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser 
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen 
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen. 
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den 
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des 
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die 
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des

[Seite 38]
- 38 - 
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der 
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich 
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem 
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde 
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen 
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. 
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT 
Gerichtsabteilung W601, am 12.10.2026 
[Richter] 
(Richterin)

← Zum Praxiskommentar AsylG und GEAS